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Dow Jones News
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DGAP-HV: Carl Zeiss Meditec AG: Bekanntmachung -5-

DJ DGAP-HV: Carl Zeiss Meditec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.04.2018 in Weimar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Carl Zeiss Meditec AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Carl Zeiss Meditec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 10.04.2018 in Weimar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2018-02-27 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Carl Zeiss Meditec AG Jena - ISIN: DE 0005313704 - 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der 
 
am Dienstag, den 10. April 2018, um 10:00 Uhr, 
im congress centrum neue weimarhalle, UNESCO-Platz 1, 
99423 Weimar, 
 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 30. 
   September 2017 sowie der Lageberichte für die 
   Carl Zeiss Meditec AG und den Konzern für das 
   Geschäftsjahr 1. Oktober 2016 bis 30. September 
   2017, jeweils mit dem erläuternden Bericht des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 
   315 Abs. 4 HGB, des Vorschlags des Vorstands 
   für die Verwendung des Bilanzgewinns und des 
   Berichts des Aufsichtsrats 
 
   Die vorgenannten Unterlagen können im Internet 
   unter 
 
   http://www.zeiss.de/meditec-ag/hv 
 
   eingesehen werden. Ferner werden sie in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein und näher 
   erläutert werden. Der Aufsichtsrat hat den 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Eine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 
   entfällt damit. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2016/17* 
 
   Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 
   2016/17 sollen EUR 0,55 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie ausgeschüttet 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016/17 in 
   Höhe von EUR 188.465.912,90 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   1. Zahlung einer Dividende von EUR 0,55 je 
      Stückaktie für 89.440.570 Stückaktien: 
      EUR 49.192.313,50. 
   2. Vortrag des verbleibenden Gewinns auf 
      neue Rechnung: EUR 139.273.599,40. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, somit am 13. April 2018, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2016/17* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016/17 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016/17* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016/17 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017/18* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - auf der Grundlage 
   der Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, 
   die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
   Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2017/18 zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Wahl eines 
   Aufsichtsratsmitglieds* 
 
   Frau Carla Kriwet hat ihr Amt als 
   Aufsichtsratsmitglied mit Wirkung zum 
   31.12.2017 niedergelegt. 
 
   Der Aufsichtsrat der Carl Zeiss Meditec AG 
   setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 
   AktG und § 4 Abs. 1 DrittelbG sowie § 11 Abs. 1 
   der Satzung aus vier von den Anteilseignern und 
   zwei von den Arbeitnehmern zu wählenden 
   Mitgliedern zusammen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - auf der Grundlage 
   des Vorschlags des Nominierungsausschusses und 
   unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat am 
   17.09.2015 für seine Zusammensetzung 
   beschlossenen Ziele - vor, 
 
   Frau Tania Lehmbach, Senior Vice President 
   Global Financial Strategy bei Fresenius 
   Medical Care AG & Co. KGaA, Bad Homburg, 
 
   mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung 
   vom 10. April 2018 bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 1. Oktober 2018 bis 30. 
   September 2019 beschließt, als Vertreterin 
   der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu 
   wählen. 
 
   Frau Lehmbach ist kein Mitglied in gesetzlich 
   zu bildenden Aufsichtsräten und verfügt auch 
   nicht über ein Mandat in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen. 
 
   Nach Ansicht des Aufsichtsrats steht Frau 
   Lehmbach in keinen persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zur Carl Zeiss 
   Meditec AG oder deren Konzernunternehmen, den 
   Organen der Carl Zeiss Meditec AG oder einem 
   wesentlich an der Carl Zeiss Meditec AG 
   beteiligten Aktionär, die nach Ziffer 5.4.1 des 
   Corporate Governance Kodex offenzulegen wären. 
   Zudem hat sich der Aufsichtsrat versichert, 
   dass Frau Lehmbach den für die 
   Aufsichtsratsmitgliedschaft zu erwartenden 
   Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
   Ein Lebenslauf der Kandidatin ist im Anschluss 
   an die Tagesordnung abgedruckt. 
7. *Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und 
   Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss 
   des Bezugsrechts auf diese Options- oder 
   Wandelschuldverschreibungen nebst 
   gleichzeitiger Schaffung eines bedingten 
   Kapitals und Satzungsänderung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und 
      Wandelschuldverschreibungen und zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts auf diese 
      Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
 
      aa) Allgemeines 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
          9. April 2023 einmalig oder mehrmals 
          auf den Inhaber oder auf den Namen 
          lautende Options- und/oder 
          Wandelschuldverschreibungen 
          (zusammen »Schuldverschreibungen«) 
          im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
          750.000.000,00 mit oder ohne 
          Laufzeitbeschränkung auszugeben und 
          den Inhabern oder Gläubigern von 
          Optionsanleihen Optionsrechte oder 
          den Inhabern oder Gläubigern von 
          Wandelanleihen Wandlungsrechte oder 
          -pflichten für auf den Inhaber 
          lautende Stückaktien der 
          Gesellschaft mit einem anteiligen 
          Betrag des Grundkapitals von 
          insgesamt bis zu EUR 8.944.057,00 
          nach näherer Maßgabe der 
          Bedingungen dieser 
          Schuldverschreibungen zu gewähren 
          oder aufzuerlegen. 
 
          Die Schuldverschreibungen können 
          auch durch ein nachgeordnetes 
          Konzernunternehmen der Gesellschaft 
          ausgegeben werden; für diesen Fall 
          wird der Vorstand ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats für die 
          Gesellschaft die Garantie für die 
          Schuldverschreibungen zu übernehmen 
          und den Inhabern oder Gläubigern 
          dieser Schuldverschreibungen 
          Optionsrechte oder Wandlungsrechte 
          oder -pflichten für auf den Inhaber 
          lautende Stückaktien der 
          Gesellschaft zu gewähren. 
 
      bb) Options- und 
          Wandelschuldverschreibungen 
 
          Die Schuldverschreibungen werden in 
          Teilschuldverschreibungen 
          eingeteilt. Im Falle der Ausgabe von 
          Optionsschuldverschreibungen werden 
          jeder Teilschuldverschreibung ein 
          oder mehrere Optionsscheine 
          beigefügt, die den Inhaber nach 
          näherer Maßgabe der vom 
          Vorstand festzulegenden 
          Optionsbedingungen zum Bezug von auf 
          den Inhaber lautenden Stückaktien 
          der Gesellschaft berechtigen. Die 
          Optionsbedingungen können vorsehen, 
          dass der Optionspreis auch durch 
          Übertragung von 
          Teilschuldverschreibungen und 
          gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
          erfüllt werden kann. Soweit sich 
          Bruchteile von Aktien ergeben, kann 
          vorgesehen werden, dass diese 
          Bruchteile nach Maßgabe der 
          Options- oder Anleihebedingungen, 
          gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum 
          Bezug ganzer Aktien aufaddiert 
          werden können. 
 
          Im Falle der Ausgabe von 
          Wandelschuldverschreibungen erhalten 
          bei auf den Inhaber lautenden 
          Schuldverschreibungen die Inhaber, 
          ansonsten die Gläubiger der 
          Teilschuldverschreibungen, das 
          Recht, ihre 
          Teilschuldverschreibungen gemäß 
          den vom Vorstand festgelegten 
          Wandelanleihebedingungen in auf den 
          Inhaber lautende Stückaktien der 
          Gesellschaft zu wandeln. Das 
          Wandlungsverhältnis ergibt sich aus 
          der Division des Nennbetrages oder 
          des unter dem Nennbetrag liegenden 
          Ausgabebetrages einer 
          Teilschuldverschreibung durch den 
          festgesetzten Wandlungspreis für 
          eine auf den Inhaber lautende 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 27, 2018 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Carl Zeiss Meditec AG: Bekanntmachung -2-

Stückaktie der Gesellschaft und kann 
          auf eine volle Zahl auf- oder 
          abgerundet werden; ferner können 
          eine in bar zu leistende Zuzahlung 
          und die Zusammenlegung oder ein 
          Ausgleich für nicht wandlungsfähige 
          Spitzen festgesetzt werden. Die 
          Anleihebedingungen können ein 
          variables Wandlungsverhältnis und 
          eine Bestimmung des Wandlungspreises 
          (vorbehaltlich des nachfolgend 
          bestimmten Mindestpreises) innerhalb 
          einer vorgegebenen Bandbreite in 
          Abhängigkeit von der Entwicklung des 
          Kurses der Stückaktie der 
          Gesellschaft während der Laufzeit 
          der Anleihe vorsehen. 
 
      cc) Ersetzungsbefugnis 
 
          Die Anleihebedingungen können das 
          Recht der Gesellschaft vorsehen, im 
          Falle der Wandlung oder 
          Optionsausübung nicht neue 
          Stückaktien zu gewähren, sondern 
          einen Geldbetrag zu zahlen, der für 
          die Anzahl der anderenfalls zu 
          liefernden Aktien dem 
          volumengewichteten 
          durchschnittlichen Schlusskurs der 
          Stückaktien der Gesellschaft im 
          elektronischen Handel an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse während 
          einer in den Anleihebedingungen 
          festzulegenden Frist entspricht. Die 
          Anleihebedingungen können auch 
          vorsehen, dass die 
          Schuldverschreibung, die mit 
          Optionsrechten oder Wandlungsrechten 
          oder -pflichten verbunden ist, nach 
          Wahl der Gesellschaft statt in neue 
          Aktien aus bedingtem Kapital in 
          bereits existierende Aktien der 
          Gesellschaft oder einer 
          börsennotierten anderen Gesellschaft 
          gewandelt werden oder das 
          Optionsrecht durch Lieferung solcher 
          Aktien erfüllt werden kann. 
 
          Die Anleihebedingungen können auch 
          das Recht der Gesellschaft vorsehen, 
          bei Endfälligkeit der 
          Schuldverschreibung, die mit 
          Optionsrechten oder Wandlungsrechten 
          oder -pflichten verbunden ist (dies 
          umfasst auch eine Fälligkeit wegen 
          Kündigung), den Inhabern oder 
          Gläubigern ganz oder teilweise 
          anstelle der Zahlung des fälligen 
          Geldbetrages Stückaktien der 
          Gesellschaft oder einer 
          börsennotierten anderen Gesellschaft 
          zu gewähren. 
 
      dd) Wandlungspflicht 
 
          Die Bedingungen der 
          Wandelschuldverschreibungen können 
          auch eine Wandlungspflicht zum Ende 
          der Laufzeit (oder zu einem früheren 
          Zeitpunkt oder einem bestimmten 
          Ereignis) vorsehen. Die Gesellschaft 
          kann in den Bedingungen von 
          Wandelschuldverschreibungen 
          berechtigt werden, eine etwaige 
          Differenz zwischen dem Nennbetrag 
          oder einem etwaigen niedrigeren 
          Ausgabebetrag der 
          Wandelschuldverschreibung und dem 
          Produkt aus Wandlungspreis und 
          Umtauschverhältnis ganz oder 
          teilweise in bar auszugleichen. 
 
      ee) Wandlungs- und Optionspreis 
 
          Der jeweils festzusetzende Options- 
          oder Wandlungspreis für eine 
          Stückaktie der Gesellschaft muss mit 
          Ausnahme der Fälle, in denen eine 
          Ersetzungsbefugnis oder eine 
          Wandlungspflicht vorgesehen ist, 
          mindestens 80 % des 
          volumengewichteten 
          durchschnittlichen Schlusskurses der 
          Stückaktien der Gesellschaft im 
          elektronischen Handel an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse an den 
          letzten 10 Börsentagen vor dem Tag 
          der Beschlussfassung durch den 
          Vorstand über die Ausgabe der 
          Schuldverschreibungen, die mit 
          Options- oder Wandlungsrecht oder 
          -pflicht ausgestattet sind, betragen 
          oder - für den Fall der Einräumung 
          eines Bezugsrechts - mindestens 80 % 
          des volumengewichteten 
          durchschnittlichen Börsenkurses der 
          Aktien der Gesellschaft im 
          elektronischen Handel an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse während 
          der Bezugsfrist mit Ausnahme der 
          Tage der Bezugsfrist, die 
          erforderlich sind, damit der 
          Options- oder Wandlungspreis 
          gemäß § 186 Abs. 2 S. 2 AktG 
          fristgerecht bekannt gemacht werden 
          kann, betragen. § 9 Abs. 1 AktG und 
          § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
          In den Fällen der Ersetzungsbefugnis 
          und der Wandlungspflicht muss der 
          Options- oder Wandlungspreis nach 
          näherer Maßgabe der 
          Anleihebedingungen mindestens 
          entweder den oben genannten 
          Mindestpreis betragen oder dem 
          volumengewichteten 
          durchschnittlichen Schlusskurs der 
          Stückaktie der Gesellschaft im 
          elektronischen Handel an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse während 
          der 10 Börsentage vor dem Tag der 
          Endfälligkeit oder dem anderen 
          festgelegten Zeitpunkt entsprechen, 
          auch wenn dieser Durchschnittskurs 
          unterhalb des oben genannten 
          Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 
          Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
          unberührt. 
 
      ff) Verwässerungsschutz 
 
          Der Options- oder Wandlungspreis 
          kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG 
          aufgrund einer 
          Verwässerungsschutzklausel nach 
          näherer Bestimmung der Bedingungen 
          dann ermäßigt werden, wenn die 
          Gesellschaft während der Options- 
          oder Wandlungsfrist durch (i) eine 
          Kapitalerhöhung aus 
          Gesellschaftsmitteln das 
          Grundkapital erhöht oder (ii) unter 
          Einräumung eines 
          ausschließlichen Bezugsrechts 
          an ihre Aktionäre das Grundkapital 
          erhöht oder eigene Aktien 
          veräußert oder (iii) unter 
          Einräumung eines 
          ausschließlichen Bezugsrechts 
          an ihre Aktionäre weitere 
          Schuldverschreibungen mit Options- 
          oder Wandlungsrecht oder -pflicht 
          begibt, gewährt oder garantiert und 
          in den Fällen (ii) und (iii) den 
          Inhabern schon bestehender Options- 
          oder Wandlungsrechte oder -pflichten 
          hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt 
          wird, wie es ihnen nach Ausübung des 
          Options- oder Wandlungsrechts oder 
          nach Erfüllung der Options- oder 
          Wandlungspflicht zustehen würde. Die 
          Ermäßigung des Options- oder 
          Wandlungspreises kann auch durch 
          eine Barzahlung bei Ausübung des 
          Options- oder Wandlungsrechts oder 
          bei der Erfüllung einer 
          Wandlungspflicht bewirkt werden. Die 
          Bedingungen können darüber hinaus 
          für den Fall der Kapitalherabsetzung 
          oder anderer Maßnahmen oder 
          Ereignisse, die mit einer 
          wirtschaftlichen Verwässerung des 
          Wertes der Optionsrechte oder 
          Wandlungsrechte oder -pflichten 
          verbunden sind (z. B. Dividenden, 
          Kontrollerlangung durch Dritte), 
          eine Anpassung der Options- oder 
          Wandlungsrechte oder 
          Wandlungspflichten vorsehen. 
 
      gg) Bezugsrecht und Ermächtigung zum 
          Bezugsrechtsausschluss 
 
          Soweit den Aktionären nicht der 
          unmittelbare Bezug der 
          Schuldverschreibungen ermöglicht 
          wird, wird den Aktionären das 
          gesetzliche Bezugsrecht in der Weise 
          eingeräumt, dass die 
          Schuldverschreibungen von einem 
          Kreditinstitut oder einem Konsortium 
          von Kreditinstituten mit der 
          Verpflichtung übernommen werden, sie 
          den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
          Werden die Schuldverschreibungen von 
          einem nachgeordneten 
          Konzernunternehmen ausgegeben, hat 
          die Gesellschaft die Gewährung des 
          gesetzlichen Bezugsrechts für die 
          Aktionäre der Gesellschaft nach 
          Maßgabe des vorstehenden Satzes 
          sicherzustellen. 
 
          Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, 
          mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
          Spitzenbeträge, die sich aufgrund 
          des Bezugsverhältnisses ergeben, von 
          dem Bezugsrecht der Aktionäre 
          auszunehmen und das Bezugsrecht auch 
          insoweit auszuschließen, wie es 
          erforderlich ist, damit Inhabern von 
          bereits zuvor ausgegebenen 
          Optionsrechten oder Wandlungsrechten 
          oder -pflichten ein Bezugsrecht in 
          dem Umfang eingeräumt werden kann, 
          wie es ihnen nach Ausübung der 
          Options- oder Wandlungsrechte oder 
          bei Erfüllung der Wandlungspflicht 
          als Aktionär zustehen würde. 
 
          Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
          mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
          Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen 
          Barzahlung ausgegebene 
          Schuldverschreibungen vollständig 
          auszuschließen, sofern der 
          Vorstand nach pflichtgemäßer 
          Prüfung zu der Auffassung gelangt, 
          dass der Ausgabepreis der 

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February 27, 2018 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Carl Zeiss Meditec AG: Bekanntmachung -3-

Schuldverschreibungen ihren nach 
          anerkannten, insbesondere 
          finanzmathematischen Methoden 
          ermittelten theoretischen Marktwert 
          nicht wesentlich unterschreitet. 
          Diese Ermächtigung zum Ausschluss 
          des Bezugsrechts gilt jedoch nur für 
          Schuldverschreibungen, die mit 
          Optionsrecht oder Wandlungsrecht 
          oder -pflicht ausgegeben werden, mit 
          einem Options- oder Wandlungsrecht 
          oder einer Wandlungspflicht auf 
          Aktien mit einem anteiligen Betrag 
          des Grundkapitals, der insgesamt 10 
          % des Grundkapitals nicht 
          übersteigen darf, und zwar weder im 
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - 
          falls dieser Wert geringer ist - im 
          Zeitpunkt der Ausübung der 
          vorliegenden Ermächtigung. Auf diese 
          Höchstgrenze von 10 % des 
          Grundkapitals ist der anteilige 
          Betrag des Grundkapitals 
          anzurechnen, der auf Aktien 
          entfällt, die seit Erteilung dieser 
          Ermächtigung bis zur unter 
          Ausnutzung dieser Ermächtigung nach 
          § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
          bezugsrechtsfreien Ausgabe von 
          Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
          und/oder Optionsrecht bzw. 
          Wandlungspflicht unter 
          Bezugsrechtsausschluss entweder 
          aufgrund einer Ermächtigung des 
          Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss 
          in unmittelbarer bzw. 
          sinngemäßer Anwendung von § 186 
          Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder als 
          erworbene eigene Aktien in 
          entsprechender Anwendung des § 186 
          Abs. 3 S. 4 AktG veräußert 
          worden sind. 
 
      hh) Durchführungsermächtigung 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats die 
          weiteren Einzelheiten der Ausgabe 
          und Ausstattung der 
          Schuldverschreibungen, insbesondere 
          Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und 
          Stückelung, 
          Verwässerungsschutzbestimmungen, 
          Options- oder Wandlungszeitraum 
          sowie im vorgenannten Rahmen den 
          Wandlungs- und Optionspreis, zu 
          bestimmen oder im Einvernehmen mit 
          den Organen des die Options- oder 
          Wandelanleihe begebenden 
          Konzernunternehmens der Gesellschaft 
          festzulegen. 
   b) Schaffung eines Bedingten Kapitals 
 
      Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
      8.944.057,00 durch Ausgabe von bis zu 
      8.944.057 neuen, auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes 
      Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung 
      dient der Gewährung von auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien bei Ausübung von 
      Wandlungs- oder Optionsrechten (oder bei 
      Erfüllung entsprechender 
      Wandlungspflichten) oder bei Ausübung 
      eines Wahlrechts der Gesellschaft, ganz 
      oder teilweise anstelle der Zahlung des 
      fälligen Geldbetrags Stückaktien der 
      Gesellschaft zu gewähren, an die Inhaber 
      von Wandel- oder 
      Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund 
      des Ermächtigungsbeschlusses der 
      Hauptversammlung vom 10. April 2018 bis 
      zum 9. April 2023 von der Gesellschaft 
      oder einem nachgeordneten 
      Konzernunternehmen gegen Bareinlage 
      ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen 
      Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe 
      des vorstehend bezeichneten 
      Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
      bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. 
 
      Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im 
      Falle der Begebung von 
      Schuldverschreibungen, die mit 
      Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder 
      -pflichten ausgestattet sind, gemäß 
      dem Ermächtigungsbeschluss der 
      Hauptversammlung vom 10. April 2018 und 
      nur insoweit durchzuführen, wie von 
      Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch 
      gemacht wird oder zur Wandlung 
      verpflichtete Inhaber oder Gläubiger von 
      Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung 
      zur Wandlung erfüllen oder soweit die 
      Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz 
      oder teilweise anstelle der Zahlung des 
      fälligen Geldbetrags Stückaktien der 
      Gesellschaft zu gewähren und soweit 
      jeweils nicht ein Barausgleich gewährt 
      oder eigene Aktien oder Aktien einer 
      anderen börsennotierten Gesellschaft zur 
      Bedienung eingesetzt werden. Die 
      ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom 
      Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
      entstehen, am Gewinn teil; soweit 
      rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die 
      Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und 
      auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch 
      für ein bereits abgelaufenes 
      Geschäftsjahr, festlegen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung der 
      bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
   c) Satzungsänderung 
 
      In § 4 der Satzung wird folgender neuer 
      Absatz (7) eingefügt: 
 
      '(7) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
      8.944.057,00, eingeteilt in bis zu Stück 
      8.944.057 auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes 
      Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung 
      wird nur insoweit durchgeführt, wie die 
      Inhaber oder Gläubiger von Options- oder 
      Wandlungsrechten oder die zur Wandlung 
      Verpflichteten aus gegen Bareinlage 
      ausgegebenen Options- oder Wandelanleihen, 
      die von der Gesellschaft oder einem 
      nachgeordneten Konzernunternehmen der 
      Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des 
      Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss 
      vom 10. April 2018 bis zum 9. April 2023 
      ausgegeben oder garantiert werden, von 
      ihren Options- oder Wandlungsrechten 
      Gebrauch machen oder, soweit sie zur 
      Wandlung verpflichtet sind, ihre 
      Verpflichtung zur Wandlung erfüllen, oder, 
      soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht 
      ausübt, ganz oder teilweise anstelle der 
      Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien 
      der Gesellschaft zu gewähren, soweit nicht 
      jeweils ein Barausgleich gewährt oder 
      eigene Aktien oder Aktien einer anderen 
      börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung 
      eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen 
      Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe 
      des vorstehend bezeichneten 
      Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
      bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. 
      Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
      Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, 
      am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, 
      kann der Vorstand mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer 
      Aktien hiervon und auch abweichend von § 
      60 Abs. 2 AktG, auch für ein bereits 
      abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der 
      Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung der 
      bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
   d) Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung der Absätze 1 und 7 des § 4 der 
      Satzung entsprechend der jeweiligen 
      Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie 
      alle sonstigen damit in Zusammenhang 
      stehenden Anpassungen der Satzung 
      vorzunehmen, die nur die Fassung 
      betreffen. Entsprechendes gilt im Falle 
      der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur 
      Ausgabe von Schuldverschreibungen nach 
      Ablauf des Ermächtigungszeitraumes sowie 
      im Falle der Nichtausnutzung des bedingten 
      Kapitals nach Ablauf der Fristen für die 
      Ausübung von Optionsrechten oder 
      Wandlungsrechten oder für die Erfüllung 
      von Wandlungspflichten. 
 
*Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 7 
gemäß §§ 221 Abs. 4 S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG* 
 
Der Vorstand hat gemäß §§ 221 Abs. 4 S. 2, 186 
Abs. 4 S. 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die 
Gründe für die in Punkt 7 der Tagesordnung 
vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des 
Bezugsrechts und zum vorgeschlagenen Ausgabebetrag 
erstattet. Der Bericht ist vom Tag der Einberufung der 
Hauptversammlung an im Internet unter 
 
http://www.zeiss.de/meditec-ag/hv 
 
zugänglich. Er wird auch in der Hauptversammlung selbst 
zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen. Der 
Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von 
Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
(»Schuldverschreibungen«) im Gesamtnennbetrag von bis 
zu EUR 750.000.000,00 sowie zur Schaffung des 
dazugehörigen bedingten Kapitals von bis zu EUR 
8.944.057,00 soll die nachfolgend noch näher 
erläuterten Möglichkeiten der Gesellschaft zur 
Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitern und dem 
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere 
bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg 
zu einer im Interesse der Gesellschaft liegenden 
flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen. 
 
Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche 
Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu (§ 221 
Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu 
erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht 
werden, die Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut 

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February 27, 2018 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Carl Zeiss Meditec AG: Bekanntmachung -4-

oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der 
Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die 
Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht 
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i.S. von § 186 Abs. 
5 AktG). Der Ausschluss des Bezugsrechts für 
Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen 
Ermächtigung durch runde Beträge. Dies erleichtert in 
einem solchen Fall die Abwicklung des Bezugsrechts der 
Aktionäre. Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten 
der Inhaber von bereits ausgegebenen Wandlungsrechten 
und Optionsrechten hat den Vorteil, dass der Wandlungs- 
bzw. Optionspreis für die bereits ausgegebenen 
Wandlungs- bzw. Optionsrechte nicht ermäßigt zu 
werden braucht und dadurch insgesamt ein höherer 
Mittelzufluss ermöglicht wird. Beide Fälle des 
Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im Interesse der 
Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien muss mit 
Ausnahme der Fälle, in denen eine Ersetzungsbefugnis 
oder eine Wandlungspflicht vorgesehen ist, mindestens 
80 % des zeitnah zur Ausgabe der Schuldverschreibungen, 
die mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten 
verbunden sind, ermittelten Börsenkurses entsprechen. 
Durch die Möglichkeit eines Zuschlags (der sich nach 
der Laufzeit der Options- bzw. Wandelanleihe erhöhen 
kann) wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die 
Bedingungen der Wandel- bzw. Optionsanleihen den 
jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen im Zeitpunkt ihrer 
Ausgabe Rechnung tragen können. 
 
In den Fällen der Ersetzungsbefugnis und der 
Wandlungspflicht muss der Ausgabebetrag der neuen 
Aktien nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen 
mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis 
betragen oder dem volumengewichteten durchschnittlichen 
Schlusskurs der Stückaktie der Gesellschaft im 
elektronischen Handel an der Frankfurter 
Wertpapierbörse während der 10 Börsentage vor dem Tag 
der Endfälligkeit oder dem anderen festgelegten 
Zeitpunkt entsprechen, auch wenn dieser 
Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten 
Mindestpreises (80 %) liegt. 
 
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig 
auszuschließen, wenn die Ausgabe der 
Schuldverschreibungen gegen Barzahlung zu einem Kurs 
erfolgt, der den Marktwert dieser Anleihen nicht 
wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält die 
Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen 
sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine 
marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere 
Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz, Options- 
bzw. Wandlungspreis und Ausgabepreis der Options- bzw. 
Wandelschuldverschreibungen zu erreichen. Eine 
marktnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose 
Platzierung wäre bei Wahrung des Bezugsrechts nicht 
möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine 
Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit der 
Konditionen der Schuldverschreibung) bis zum 
drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig 
zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten 
besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere 
Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der 
Festlegung der Anleihekonditionen und so zu nicht 
marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand 
eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über seine 
Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten 
gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. 
Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts 
die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht 
kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige 
Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen 
Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu 
einer für die Gesellschaft ungünstigen 
Eigenkapitalbeschaffung führen können. 
 
Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des 
Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 S. 2 AktG die 
Bestimmung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG sinngemäß. 
Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse 
von 10 % des Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt 
einzuhalten. Das Volumen des bedingten Kapitals, das in 
diesem Fall höchstens zur Sicherung der Optionsrechte 
oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten zur Verfügung 
gestellt werden soll, darf 10 % des bei Wirksamwerden 
der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
Abs. 3 S. 4 AktG bestehenden Grundkapitals nicht 
übersteigen. Durch eine entsprechende Vorgabe im 
Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls sichergestellt, 
dass auch im Fall einer Kapitalherabsetzung die 10 
%-Grenze nicht überschritten wird, da nach der 
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10 
% des Grundkapitals nicht überschritten werden darf, 
und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - 
falls dieser Wert geringer wird - im Zeitpunkt der 
Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Dabei werden 
eigene Aktien, die unter entsprechender Anwendung des § 
186 Abs. 3 S. 4 AktG veräußert werden, sowie 
diejenigen Aktien, die aus genehmigtem Kapital unter 
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 S. 
4 AktG ausgegeben werden, wenn die Veräußerung 
bzw. Ausgabe während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
bis zur nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG bezugsrechtsfreien 
Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Options- und/oder 
Wandlungsrechten oder -pflichten erfolgt, angerechnet 
und vermindern damit diesen Betrag entsprechend. Aus § 
186 Abs. 3 S. 4 AktG ergibt sich ferner, dass der 
Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich 
unterschreiten darf. Hierdurch soll sichergestellt 
werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche 
Verwässerung des Wertes der Aktien nicht eintritt. Ob 
ein solcher Verwässerungseffekt bei der 
bezugsrechtsfreien Ausgabe von Wandel- bzw. 
Optionsanleihen eintritt, kann ermittelt werden, indem 
der hypothetische Börsenpreis der Wandel- bzw. 
Optionsanleihen nach anerkannten, insbesondere 
finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem 
Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach 
pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabepreis nur 
unwesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis zum 
Zeitpunkt der Begebung der Wandel- oder 
Optionsanleihen, ist nach dem Sinn und Zweck der 
Regelung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ein 
Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen 
Abschlags zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor, 
dass der Vorstand vor Ausgabe der Wandel- bzw. 
Optionsanleihen nach pflichtgemäßer Prüfung zu der 
Auffassung gelangen muss, dass der vorgesehene 
Ausgabepreis zu keiner nennenswerten Verwässerung des 
Wertes der Aktien führt. Damit würde der rechnerische 
Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe Null sinken, 
so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss 
kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen 
kann. All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte 
Verwässerung des Wertes der Aktien durch den 
Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt. 
 
Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, 
ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft auch nach 
Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten jederzeit 
durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrecht zu 
erhalten. Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft marktnahe 
Konditionenfestsetzung, größtmögliche Sicherheit 
hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und die 
kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen. 
 
*Weitere Angaben und Hinweise: Angaben über die unter 
Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl vorgeschlagene 
Aufsichtsratskandidatin* 
 
Tania Lehmbach 
 
Senior Vice President Global Financial Strategy, 
Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA, Bad Homburg 
 
Tania Lehmbach begann ihre berufliche Laufbahn 1995 bei 
der Fresenius AG, Bad Homburg als Manager Group 
Consolidation. Zwei Jahre später wurde sie kurz nach 
Gründung der Fresenius Medical Care AG zum Senior 
Manager Corporate Finance ernannt und 2000 zum Director 
Corporate Finance & Tax, wo sie in globalen M&A und 
Finanztransaktionen eingebunden war. 2001 übernahm Frau 
Lehmbach als Vice President Finance & Controlling für 
drei Jahre die kaufmännische Leitung der Region 
Lateinamerika. 
 
Im Anschluss wurde ihr 2004 die Verantwortung des 
Konzernbereichs Financial & Tax Strategy übertragen und 
sie wirkte bei der Umwandlung des Fresenius Medical 
Care Konzerns von einer 'AG' in eine 'AG & Co. KGaA' 
sowie zahlreichen Maßnahmen der 
Eigenkapitalfinanzierung mit. 
 
2009 übernahm Frau Lehmbach den Konzernbereich Global 
Financial Strategy, den sie heutzutage als Senior Vice 
President verantwortet. Die Leitung des globalen 
Akquisitions- und Investitionskomitees ist ihr 
unterstellt. 2018 wurde ihr zusätzlich als Vice 
Chairwoman die Mitverantwortung des globalen 
Effizienzprogramms (GEP II) des Fresenius Medical Care 
Konzerns übertragen. 
 
Tania Lehmbach wurde 1968 in Bad Homburg geboren. Sie 
absolvierte eine Ausbildung zur Bankkauffrau bei der 
Bayrischen Vereinsbank in Frankfurt und studierte im 
Anschluss Betriebswirtschaftslehre an der J.W. 
Goethe-Universität Frankfurt. 
 
II. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und die Ausübung des 
    Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 
    Abs. 4 S. 2 AktG und dessen Bedeutung)* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nur diejenigen Personen 
berechtigt, die zu Beginn des 21. Tages vor der 
Hauptversammlung, d.h. am Dienstag, den 20. März 2018, 

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February 27, 2018 09:05 ET (14:05 GMT)

00:00 Uhr (Nachweisstichtag) Aktionäre der Gesellschaft 
sind (Berechtigung) und sich gemäß § 22 der 
Satzung zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung 
und der Nachweis der Berechtigung bedürfen der Textform 
und müssen in deutscher oder englischer Sprache 
erfolgen. Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein 
in Textform erstellter besonderer Nachweis des 
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. 
 
Die Anmeldung und der auf den Nachweisstichtag bezogene 
Nachweis des Anteilsbesitzes müssen spätestens bis zum 
Ablauf des Dienstag, den 3. April 2018 (24:00 Uhr) bei 
der nachfolgend genannten Anmeldestelle zugehen: 
 
Carl Zeiss Meditec AG 
c/o Commerzbank AG 
GS-MO 3.1.1 General Meetings 
60261 Frankfurt am Main 
Telefax +49 (0) 69/136 26351 
E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich 
nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch im Fall 
der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der 
Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme 
und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
maßgeblich, d. h., Veräußerungen von Aktien 
nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und 
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag 
ist im Übrigen kein relevantes Datum für die 
Dividendenberechtigung. 
 
Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des 
Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Anmeldestelle 
werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt 
der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der 
Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes an die 
Anmeldestelle unter der vorgenannten Adresse Sorge zu 
tragen. 
 
III. *Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre können sich in der Hauptversammlung auch 
durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein 
Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, 
vertreten lassen und ihr Stimmrecht durch den 
Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch dann sind eine 
fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des 
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen 
erforderlich. 
 
Grundsätzlich bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr 
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 S. 3 
AktG der Textform; § 135 AktG bleibt unberührt. 
Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das 
Vollmachtsformular benutzen, das sie zusammen mit der 
Eintrittskarte erhalten; möglich ist aber auch, dass 
Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform 
ausstellen. 
 
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an 
Kreditinstitute, ihnen gemäß den aktienrechtlichen 
Bestimmungen gleichgestellte Institute oder Unternehmen 
(§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) oder Personen i. S. 
v. § 135 Abs. 8 AktG, insbesondere 
Aktionärsvereinigungen, erteilt, so ist die 
Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten 
nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachtserklärung muss 
zudem vollständig sein und darf nur mit der 
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. 
Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein 
Kreditinstitut, ein gleichgestelltes Institut oder 
Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) oder eine 
gleichgestellte Person i.S.v. § 135 Abs. 8 AktG, 
insbesondere eine Aktionärsvereinigung bevollmächtigen 
wollen, über die Form der Vollmacht mit diesem ab. Die 
Vollmacht darf in diesen Fällen nur einem bestimmten 
Bevollmächtigten erteilt werden. Ein Verstoß gegen 
die vorgenannten und bestimmte weitere in § 135 AktG 
genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in 
diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings 
gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der 
Stimmabgabe nicht. 
 
Vollmachten allgemein können der Gesellschaft wahlweise 
per Post, per Telefax oder elektronisch (per E-Mail) 
übermittelt werden: 
 
Carl Zeiss Meditec AG 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München, Deutschland 
Fax: +49 (0)89 / 88 96 906-55 
E-Mail: meditec.zeiss@better-orange.de 
 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären 
an, dass sie sich durch weisungsgebundene 
Stimmrechtsvertreter, welche von der Gesellschaft 
benannt werden, vertreten lassen können. 
 
Soweit von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen 
diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des 
Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist 
die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind 
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Zur 
Ausübung anderer Aktionärsrechte, wie etwa dem Stellen 
von Fragen oder Anträgen oder der Abgabe von 
Erklärungen, stehen die Stimmrechtsvertreter nicht zur 
Verfügung. Auch an einer Abstimmung über weitergehende 
Gegenanträge und sonstige während der Hauptversammlung 
gestellte Anträge können die Stimmrechtsvertreter nicht 
teilnehmen. Sie werden sich in diesen Fällen der Stimme 
enthalten. Vollmacht und Weisungen an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sollen bis 
spätestens zum Ablauf des Montag, den 9. April 2018 bei 
den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft unter der 
folgenden Adresse eingehen: 
 
Carl Zeiss Meditec AG 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München, Deutschland 
Fax: +49 (0)89 / 88 96 906-55 
E-Mail: meditec.zeiss@better-orange.de 
 
Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie 
ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung 
erhalten die Aktionäre nach der oben beschriebenen 
form- und fristgerechten Anmeldung zusammen mit der 
Eintrittskarte zur Hauptversammlung von ihrer 
Depotbank. Informationen zur Stimmrechtsvertretung 
stehen den Aktionären auch unter der Internetadresse 
 
http://www.zeiss.de/meditec-ag/hv 
 
zur Verfügung. Persönliche Auskunft erhalten unsere 
Aktionäre montags bis freitags zwischen 9.00 Uhr und 
17.00 Uhr unter der Telefon-Nummer +49 (0) 89 / 88 96 
906-20. 
 
Auf der Internetseite 
 
http://www.zeiss.de/meditec-ag/hv 
 
können Aktionäre Formulare für die Erteilung einer 
Stimmrechtsvollmacht herunterladen. Ein 
Vollmachtsformular findet sich außerdem auf der 
Rückseite der Eintrittskarte zur Hauptversammlung. 
 
IV. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
    Zeitpunkt der Einberufung der 
    Hauptversammlung* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 
89.440.570,00 und ist eingeteilt in 89.440.570 
Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die 
Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung daher 89.440.570. 
 
V. *Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge, 
   Auskunftsverlangen* 
 
(Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 
2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG; 
weitergehende Erläuterungen sind im Internet unter 
 
http://www.zeiss.de/meditec-ag/hv 
 
abrufbar). 
 
*Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 
2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 
500.000,00 erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), 
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). 
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
schriftlich oder in elektronischer Form nach § 126a BGB 
(d. h. mit qualifizierter elektronischer Signatur nach 
dem Signaturgesetz) an den Vorstand der Carl Zeiss 
Meditec AG zu richten und muss der Gesellschaft 
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen, 
wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist, also 
spätestens bis zum Samstag, den 10. März 2018 bis 24:00 
Uhr. Entsprechende Verlangen sind an folgende Adresse 
zu richten: 
 
Carl Zeiss Meditec AG 
- Vorstand - 
Göschwitzer Straße 51-52 
07745 Jena 
E-Mail: sebastian.frericks@zeiss.com (mit 
qualifizierter elektronischer Signatur nach dem 
Signaturgesetz) 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber 
einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der 
gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens sind und dass sie die Aktien bis zur 
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten und, 
soweit dem Antrag vom Vorstand nicht entsprochen wird, 
auch bis zur Entscheidung des Gerichts über das 
Ergänzungsverlangen, halten. Die Regelung des § 121 
Abs. 7 AktG findet entsprechende Anwendung (§§ 122 Abs. 
2, 122 Abs. 1 Satz 3, § 122 Abs. 3 AktG sowie § 70 
AktG). 
 
*Anträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 
127 AktG* 
 

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February 27, 2018 09:05 ET (14:05 GMT)

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