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Dow Jones News
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DGAP-HV: INTERSHOP Communications -4-

DJ DGAP-HV: INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2018 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 09.05.2018 in Jena mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-03-26 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Jena - ISIN 
DE000A0EPUH1 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der 
*am Mittwoch, den 9. Mai 2018,* 
*um 10.00 Uhr (MESZ),* 
in der Sparkassen-Arena, Keßlerstraße 28, 07745 
Jena stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
I. 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
   gebilligten Konzernabschlusses sowie des 
   zusammengefassten Lageberichts und 
   Konzernlageberichts (einschließlich des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
   nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB) und des 
   Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt; damit ist der 
   Jahresabschluss festgestellt. Die Hauptversammlung 
   hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 daher keinen 
   Beschluss zu fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017 Entlastung zu erteilen. 
 
   Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem 
   satzungsgemäß die Leitung der 
   Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine 
   Einzelentlastung durchführen zu lassen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
 
   Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem 
   satzungsgemäß die Leitung der 
   Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine 
   Einzelentlastung durchführen zu lassen. 
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Frankfurt am Main, 
   Zweigniederlassung Erfurt, zum Abschlussprüfer zu 
   wählen, und zwar 
 
   a) für das Geschäftsjahr 2018; sowie 
   b) für die prüferische Durchsicht des 
      verkürzten Abschlusses und 
      Zwischenlageberichts gemäß §§ 115 
      Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG bis zur nächsten 
      Hauptversammlung für den Fall, dass sich 
      der Vorstand für eine prüferische 
      Durchsicht des im 
      Halbjahresfinanzberichts enthaltenen 
      verkürzten Abschlusses und 
      Zwischenlageberichts entscheidet. 
5. *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   weiteren neuen Genehmigten Kapitals II 
   (Genehmigtes Kapital II), Satzungsänderung* 
 
   Nach § 4 Abs. 2 der Satzung ist der Vorstand 
   ermächtigt, bis zum 23. Juni 2021 mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das Grundkapital einmalig oder 
   mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 6.336.000,00 
   durch Ausgabe von bis zu 6.336.000 neuer, auf den 
   Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlage zu erhöhen (_Genehmigtes Kapital I_ ). 
   Von dieser Ermächtigung wurde bisher kein Gebrauch 
   gemacht. Um es dem Vorstand zu ermöglichen, 
   flexibel auf Marktgegebenheiten zu reagieren, soll 
   neben dem bestehenden Genehmigten Kapital I ein 
   weiteres, neues Genehmigtes Kapital II in Höhe von 
   EUR 9.500.000,00, d.h. knapp 30 % des 
   gegenwärtigen Grundkapitals, mit einer Laufzeit 
   von fünf Jahre geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
   Beschlüsse zu fassen: 
 
   a) Der Vorstand wird für einen Zeitraum von fünf 
      Jahren nach Eintragung dieser Ermächtigung in 
      das Handelsregister ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig 
      insgesamt um bis zu EUR 9.500.0000 durch 
      Ausgabe von bis zu 9.500.000 neuer auf den 
      Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
      und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital II). Die neuen Aktien sind den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand 
      wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
      Aktionäre in folgenden Fällen 
      auszuschließen: 
 
      - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
        auszunehmen; 
      - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
        Bareinlagen erfolgt und der anteilige 
        Betrag des Grundkapitals der neuen 
        Aktien insgesamt, für die das 
        Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 10% 
        des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
        dieser Ermächtigung und des zum 
        Zeitpunkt der Ausübung dieser 
        Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
        nicht überschreitet und der 
        Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
        Börsenpreis der bereits 
        börsennotierten Aktien der 
        Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
        endgültigen Festlegung des 
        Ausgabebetrages nicht wesentlich 
        unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 
        186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Bei der 
        Berechnung der 10%-Grenze ist der 
        anteilige Betrag am Grundkapital 
        anzurechnen, der auf neue Aktien 
        entfällt, die nach der Eintragung 
        dieses Genehmigten Kapitals II im 
        Handelsregister in den 
        vorausgegangenen zwölf Monaten vor der 
        Ausnutzung unter Ausschluss des 
        Bezugsrechtes gemäß oder 
        entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegeben worden sind; und 
      - bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Sacheinlage, insbesondere zum Zweck 
        des Erwerbs von Unternehmen, 
        Unternehmensteilen und Beteiligungen, 
        Forderungen oder sonstigen 
        Vermögensgegenständen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
      der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus 
      Genehmigten Kapital einschließlich des 
      weiteren Inhalts der jeweiligen Aktienrechte 
      festzulegen. 
   b) § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird 
      wie folgt neu eingefügt: 
 
      '3. Der Vorstand ist für einen Zeitraum von 
          fünf Jahren nach Eintragung dieser 
          Ermächtigung in das Handelsregister 
          ermächtigt, das Grundkapital der 
          Gesellschaft mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig 
          um insgesamt bis zu EUR 9.500.000,00 
          durch Ausgabe von bis zu 9.500.000 
          neuer, auf den Inhaber lautender 
          Stückaktien gegen Bar- und/oder 
          Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
          Kapital II). Die neuen Aktien sind den 
          Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
          Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats das 
          gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
          in folgenden Fällen 
          auszuschließen: 
 
          - _um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
            auszunehmen;_ 
          - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
            Bareinlagen erfolgt und der 
            anteilige Betrag des Grundkapitals 
            der neuen Aktien insgesamt, für die 
            das Bezugsrecht ausgeschlossen 
            wird, 10% des im Zeitpunkt des 
            Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
            und des zum Zeitpunkt der Ausübung 
            dieser Ermächtigung bestehenden 
            Grundkapitals nicht überschreitet 
            und der Ausgabebetrag der neuen 
            Aktien den Börsenpreis der bereits 
            börsennotierten Aktien der 
            Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
            endgültigen Festlegung des 
            Ausgabebetrages nicht wesentlich 
            unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 
            2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Bei der 
            Berechnung der 10%-Grenze ist der 
            anteilige Betrag am Grundkapital 
            anzurechnen, der auf neue Aktien 
            entfällt, die nach der Eintragung 
            dieses Genehmigten Kapitals II im 
            Handelsregister in den 
            vorausgegangenen zwölf Monaten vor 
            der Ausnutzung unter Ausschluss des 
            Bezugsrechtes gemäß oder 
            entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
            AktG ausgegeben worden sind; und 
          - _bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Sacheinlagen, insbesondere zum 
            Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
            Unternehmensteilen und 
            Beteiligungen, Forderungen oder 
            sonstigen Vermögensgegenständen._ 
 
          _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats die 
          weiteren Einzelheiten der Durchführung 
          von Kapitalerhöhungen aus dem 
          Genehmigten Kapital einschließlich 
          des weiteren Inhalts der jeweiligen 
          Aktienrechte festzulegen._' 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 26, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: INTERSHOP Communications -2-

*Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 1, 2 
   AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu 
   Tagesordnungspunkt 5 über die Gründe zur 
   Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen der 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II* 
 
   Der Vorstand hat zu Tagesordnungspunkt 5 
   gemäß §§ 203 Abs. 1, 2 AktG, 186 Abs. 4 S. 2 
   AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe 
   für die Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss 
   des Bezugsrechts erstattet. Der Bericht wird mit 
   seinem wesentlichen Inhalt wie folgt bekannt 
   gemacht: 
 
   'Grundsätzlich soll den Aktionären bei der 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II ein 
   Bezugsrecht eingeräumt werden. Um die Abwicklung 
   zu erleichtern, kann dies auch in der Weise 
   erfolgen, dass die neuen Aktien an ein oder 
   mehrere oder ein Konsortium von Kreditinstituten 
   mit der Verpflichtung ausgeben werden, den 
   Aktionären die neuen Aktien entsprechend ihrem 
   Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht, 
   §§ 203 Abs. 1 Satz 1, 186 Abs. 5 AktG). 
 
   _Die erbetene Ermächtigung des Vorstands, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auszuschließen, soll die 
   Gesellschaft in die Lage versetzen, auf sich am 
   Markt ergebende Erfordernisse in folgenden Fällen 
   flexibel und zeitnah reagieren zu können:_ 
 
   a) Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats 
      Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der 
      Aktionäre auszunehmen. Der Ausschluss des 
      Bezugsrechts für Spitzenbeträge bei 
      Ausnutzung des Genehmigten Kapitals ist 
      erforderlich, um ein technisch 
      durchführbares Bezugsverhältnis zu 
      ermöglichen. Die als freie Spitzen vom 
      Bezugsrecht der Aktionäre 
      ausgeschlossenen Aktien werden entweder 
      durch Verkauf an der Börse oder in 
      sonstiger Weise bestmöglich für die 
      Gesellschaft verwertet. Der hierbei 
      möglicherweise entstehende 
      Verwässerungseffekt ist aufgrund der 
      Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
   b) Zudem soll das Bezugsrecht ausgeschlossen 
      werden können, wenn bei einer 
      Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen der auf 
      die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
      ausgeschlossen wird, insgesamt 
      entfallende anteilige Betrag 10% des im 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
      Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der 
      Ausnutzung dieser Ermächtigung 
      bestehenden Grundkapitals nicht 
      überschreitet und der Ausgabebetrag der 
      neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
      börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
      endgültigen Festlegung des 
      Ausgabebetrages nicht wesentlich 
      unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG). Ein etwaiger 
      Abschlag vom maßgeblichen 
      Börsenpreis wird voraussichtlich maximal 
      bei 5 % des Börsenpreises liegen. 
 
      Diese Möglichkeit des 
      Bezugsrechtsausschlusses soll die 
      Gesellschaft in die Lage versetzen, 
      kurzfristig günstige Börsensituationen 
      auszunutzen und dabei durch eine 
      marktnahe Preisfestsetzung einen 
      möglichst hohen Ausgabebetrag und damit 
      eine größtmögliche Stärkung der 
      Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige 
      Kapitalerhöhung führt wegen der 
      schnelleren Handlungsmöglichkeit 
      erfahrungsgemäß zu einem höheren 
      Mittelzufluss zugunsten der Gesellschaft 
      als eine unter Wahrung des Bezugsrechts 
      der Aktionäre erfolgende Kapitalerhöhung. 
      Sie liegt daher im wohlverstandenen 
      Interesse der Gesellschaft und der 
      Aktionäre, zumal sich der Ausgabebetrag 
      am Börsenkurs zu orientieren und die 
      Ermächtigung nur einen beschränkten 
      Umfang hat. Hiermit ist zwar eine 
      Verringerung der relativen 
      Beteiligungsquote und des relativen 
      Stimmrechtsanteils der vorhandenen 
      Aktionäre verbunden. Aktionäre, die ihre 
      relative Beteiligungsquote und ihren 
      relativen Stimmrechtsanteil erhalten 
      möchten, haben jedoch die Möglichkeit, 
      die hierfür erforderlichen Aktien über 
      die Börse zu erwerben. 
   c) Der Vorstand soll ferner ermächtigt 
      werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
      auszuschließen. Diese Ermächtigung 
      zum Ausschluss des Bezugsrechts soll 
      insbesondere dem Zweck dienen, den Erwerb 
      von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
      Beteiligungen an Unternehmen, Forderungen 
      oder sonstigen Vermögensgegenständen 
      gegen Gewährung von Aktien der 
      Gesellschaft zu ermöglichen. Die 
      Gesellschaft muss zur Verbesserung ihrer 
      Wettbewerbsposition jederzeit in der Lage 
      sein, in den nationalen und 
      internationalen Märkten im Interesse 
      ihrer Aktionäre schnell und flexibel 
      handeln zu können. Dazu gehört auch die 
      Möglichkeit, Unternehmen, 
      Unternehmensteile, Beteiligungen hieran 
      oder Forderungen oder sonstige 
      Vermögensgegenständen, die als Assets 
      Unternehmensteile verkörpern können, zur 
      Verbesserung der Wettbewerbsposition zu 
      erwerben. Die im Interesse der Aktionäre 
      und der Gesellschaft optimale Umsetzung 
      dieser Möglichkeit besteht im Einzelfall 
      darin, den Erwerb eines Unternehmens, den 
      Teil eines Unternehmens oder einer 
      Beteiligung hieran oder diesbezüglicher 
      Assets über die Gewährung von Aktien der 
      erwerbenden Gesellschaft durchzuführen. 
      Die Praxis zeigt, dass die Inhaber 
      attraktiver Akquisitionsobjekte als 
      Gegenleistung für eine Veräußerung 
      auch die Verschaffung von Aktien der 
      erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um 
      auch solche Unternehmen erwerben zu 
      können, muss die Gesellschaft die 
      Möglichkeit haben, neue Aktien als 
      Gegenleistung gewähren zu können. Die 
      vorgeschlagene Ermächtigung zum 
      Bezugsrechtsausschluss soll daher der 
      Gesellschaft die notwendige Flexibilität 
      geben, um sich bietende Gelegenheiten zum 
      Erwerb von Unternehmen, Teilen von 
      Unternehmen oder Beteiligungen an 
      Unternehmen, Forderungen oder sonstigen 
      Vermögensgegenständen schnell und 
      flexibel ausnutzen zu können. Es kommt 
      bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu 
      einer Verringerung der relativen 
      Beteiligungsquote und des relativen 
      Stimmrechtsanteils der vorhandenen 
      Aktionäre. Bei Einräumung eines 
      Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von 
      Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
      von Beteiligungen an Unternehmen 
      Forderungen oder sonstigen 
      Vermögensgegenständen gegen Gewährung von 
      Aktien nicht möglich und die damit für 
      die Gesellschaft und ihre Aktionäre 
      verbundenen Vorteile wären nicht 
      erreichbar. 
 
      Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von 
      Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
      Beteiligungen oder ähnlichem 
      konkretisieren, wird der Vorstand 
      sorgfältig prüfen, ob er von dem 
      Genehmigten Kapital zum Zweck eines 
      derartigen Erwerbs gegen Ausgabe neuer 
      Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen 
      soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der 
      Unternehmens- oder Beteiligungserwerb 
      gegen Gewährung von Aktien der 
      Gesellschaft im wohlverstandenen 
      Interesse der Gesellschaft liegt. Nur 
      wenn diese Voraussetzung gegeben ist, 
      wird auch der Aufsichtsrat seine 
      erforderliche Zustimmung erteilen. 
 
      _Bei Abwägung aller genannten Umstände 
      halten Vorstand und Aufsichtsrat den 
      Ausschluss des Bezugsrechts in den 
      genannten Fällen aus den aufgezeigten 
      Gründen auch unter Berücksichtigung des 
      zulasten der Aktionäre eintretenden 
      Verwässerungseffektes für sachlich 
      gerechtfertigt und für angemessen.'_ 
II. *Weitere Angaben und Hinweise zur Teilnahme 
    und Stimmrechtsausübung* 
1. *Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines 
   Nachweises ihrer Berechtigung bis zum Ablauf des 
   Mittwoch, den *2. Mai 2018, 24:00 Uhr (MESZ)* bei 
 
    INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft 
    c/o HV-Management GmbH 
    Pirnaer Straße 8 
    68309 Mannheim 
    Telefax: +49 621 71 85 92 40 
    E-Mail: anmeldestelle@hv-management.de 
 
   in Textform (§ 126 b BGB) anmelden. Der Nachweis 
   des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des 
   Mittwoch, den 18. April 2018 (d.h. 0.00 Uhr MESZ) 
   ('*Nachweisstichtag*'), des 21. Tages vor der 
   Hauptversammlung, beziehen. Ein in Textform 
   erstellter Berechtigungsnachweis durch das 
   depotführende Kreditinstitut oder 
   Finanzdienstleistungsinstitut ist ausreichend. Der 
   Nachweis hat in deutscher oder englischer Sprache 
   zu erfolgen. 
 
   Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Verfügbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im 
   Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 26, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: INTERSHOP Communications -3-

Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
   maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien 
   nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen 
   auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den 
   Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für 
   Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
   Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine 
   Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, 
   sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, soweit 
   sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur 
   Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des 
   Berechtigungsnachweises bei der vorgenannten Stelle 
   werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt. Diese sollen den 
   Aktionären als Ausweis für die Teilnahme und zur 
   Ausübung des Stimmrechts dienen. Um den 
   rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
   sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, 
   möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem 
   depotführenden Institut anzufordern. 
2. *Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären* 
 
   Etwaige Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
   gemäß §§ 126, 127 AktG können an folgende 
   Adresse übersandt werden: 
 
    INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft 
    Investor Relations 
    Leutragraben 1 
    07743 Jena 
    Telefax: +49 3641 50 1309 
    E-Mail: hauptversammlung@intershop.de 
 
   Bis spätestens zum Ablauf des Dienstag, den 24. 
   April 2018, 24.00 Uhr MESZ bei dieser Adresse mit 
   Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen 
   Aktionären im Internet unter 
 
   http://www.intershop.de/investoren-hauptversammlung 
 
   zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der 
   Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten 
   Internetadresse veröffentlicht. 
 
   Gemäß § 126 Abs. 2 AktG bzw. gemäß §§ 
   127, 126 Abs. 2 AktG müssen Gegenanträge und deren 
   Begründung sowie die Wahlvorschläge in den dort 
   aufgelisteten Fällen nicht zugänglich gemacht 
   werden, z. B. wenn sich dadurch der Vorstand 
   strafbar machen würde oder wenn aufgrund des 
   Antrags ein gesetzes- oder satzungswidriger 
   Beschluss der Hauptversammlung ergehen würde. Des 
   Weiteren muss eine Begründung nicht zugänglich 
   gemacht werden, wenn diese insgesamt mehr als 5.000 
   Zeichen beträgt. Wahlvorschläge müssen insbesondere 
   nicht zugänglich gemacht werden, wenn der 
   Wahlvorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf 
   und den Wohnort der zu wählenden Person bzw. der zu 
   wählenden Personen enthält oder wenn keine Angaben 
   der zu wählenden Person zu der Mitgliedschaft in 
   anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. 
   in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien erfolgt sind. 
 
   Der Vorstand der Gesellschaft behält sich vor, 
   Gegenanträge und ihre Begründungen 
   zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu 
   demselben Gegenstand der Beschlussfassung 
   Gegenanträge stellen. 
3. *Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen 
   einer Minderheit gemäß § 122 Absatz 2 AktG* 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen 
   Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital erreichen, 
   das entspricht mindestens 500.000 Stückaktien, 
   können schriftlich (§ 126 BGB) verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
   bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss 
   eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. Das schriftliche Verlangen muss der 
   Gesellschaft bis zum Ablauf des 8. April 2018, 
   24.00 Uhr MESZ (Sonntag) zugegangen sein. Wir 
   bitten, ein derartiges Verlangen an folgende 
   Postadresse zu richten: 
 
    INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft 
    Der Vorstand 
    Leutragraben 1 
    07743 Jena 
 
   Eine etwaige bekanntmachungspflichtige Ergänzung 
   der Tagesordnung wird unverzüglich nach Zugang des 
   Verlangens bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger 
   bekannt gemacht und solchen Medien zur 
   Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
   ausgegangen werden kann, dass sie die Information 
   in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie 
   wird auch auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter 
 
   http://www.intershop.de/investoren-hauptversammlung 
 
   zugänglich gemacht. 
4. *Vollmachten/Stimmrechtsvertreter* 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen 
   Rechte nach entsprechender Vollmachtserteilung auch 
   durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
   einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Die 
   Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
   Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 S. 3 
   AktG der Textform (§ 126b BGB). Der Nachweis über 
   die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der 
   Gesellschaft elektronisch übermittelt werden unter 
   der E-Mail-Adresse: 
 
   hauptversammlung@intershop.de 
 
   Besonderheiten können für die Erteilung von 
   Vollmachten an Kreditinstitute, 
   Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 AktG 
   oder § 135 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte 
   Personen oder Institutionen und deren Widerruf 
   sowie deren entsprechenden Nachweise gegenüber der 
   Gesellschaft gelten. Wenn ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 
   AktG oder nach § 135 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellte Person oder Institution 
   bevollmächtigt werden soll, enthält die Satzung 
   hierzu keine besonderen Regelungen. Wir weisen 
   jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu 
   bevollmächtigenden Institutionen oder Personen 
   möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht 
   verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die 
   Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte 
   stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   diesen nach § 135 AktG oder nach § 135 i.V.m. § 125 
   Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution 
   bevollmächtigen wollen, rechtzeitig mit dem zu 
   Bevollmächtigenden über eine mögliche Form der 
   Vollmacht ab. 
 
   Die Erteilung von Weisungen an Stimmrechtsvertreter 
   der Gesellschaft sowie der Widerruf oder die 
   Änderung dieser Weisungen bedürfen der 
   Textform (§ 126b BGB). Nach Maßgabe von § 30a 
   Abs. 1 Nr. 5 WpHG stellen wir unseren Aktionären im 
   Internet unter 
 
   http://www.intershop.de/investoren-hauptversammlung 
 
   Formulare zur Erteilung einer Vollmacht für die 
   Hauptversammlung zur Verfügung; die Formulare 
   können auch unter der oben für Gegenanträge 
   genannten Adresse bei der Gesellschaft angefordert 
   werden. 
 
   Als besonderen Service benennen wir unseren 
   Aktionären auch in diesem Jahr einen 
   weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter, der ihre 
   Stimmen auf der Hauptversammlung entsprechend ihren 
   Weisungen vertritt. Die Einzelheiten hierzu ergeben 
   sich aus den Unterlagen, die den Aktionären 
   zusammen mit der Eintrittskarte übersandt werden. 
 
   Vollmachten sowie Weisungen an den 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis 
   zum 7. Mai 2018 bei der Gesellschaft eingegangen 
   sein und sind zu übersenden an: 
 
   INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft 
   Stimmrechtsvertreter 
   c/o HV-Management GmbH 
   Pirnaer Straße 8 
   68309 Mannheim 
   Telefax: +49 621 71 85 92 40 
   E-Mail: hauptversammlung@intershop.de 
 
   Auch während der Hauptversammlung besteht die 
   Möglichkeit, dem Stimmrechtsvertreter vor Ort 
   Vollmacht und Weisungen zu erteilen. 
 
   Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind Anmeldung 
   und Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach 
   den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
5. *Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 
   Absatz 1 AktG* 
 
   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
   Angelegenheiten der Gesellschaft 
   einschließlich der rechtlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen 
   Unternehmen zu geben, soweit sie zur 
   sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
   Tagesordnung erforderlich ist. 
 
   Nach § 17 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist 
   der Vorsitzende der Versammlung jedoch ermächtigt, 
   das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich 
   angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere 
   berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder 
   während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen 
   Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für 
   den einzelnen Tagesordnungspunkt oder für den 
   einzelnen Redner zu setzen. Außerdem ist der 
   Vorstand berechtigt, in bestimmten, im Aktiengesetz 
   abschließend geregelten Fällen (§ 131 Abs. 3 
   AktG) die Auskunft zu verweigern, etwa weil die 
   Erteilung der Auskunft nach vernünftiger 
   kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der 
   Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen 
   einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. 
6. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 26, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

31.683.484,00 und ist in 31.683.484 auf den Inhaber 
   lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt 
   in der Hauptversammlung eine Stimme, so dass die 
   Gesamtzahl der Stimmrechte 31.683.484 beträgt. 
7. *Ausgelegte Unterlagen* 
 
   Es liegen folgende Unterlagen von der Einberufung 
   der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
   Gesellschaft in Jena und in der Hauptversammlung 
   zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus: 
 
   - der festgestellte Jahresabschluss, der 
     gebilligte Konzernabschluss sowie der 
     zusammengefasste Lagebericht und 
     Konzernlagebericht (einschließlich 
     des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
     den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 
     1 HGB) für das Geschäftsjahr 2017 und der 
     Bericht des Aufsichtsrats, 
   - Bericht des Vorstands gemäß § 203 
     Abs. 1, 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 
     AktG zu Tagesordnungspunkt 5 über die 
     Gründe zur Ermächtigung des Vorstands zum 
     Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
     im Rahmen der Ausnutzung des Genehmigten 
     Kapitals II. 
 
   Diese Unterlagen sind auch im Internet auf der 
   Internetseite der INTERSHOP Communications 
   Aktiengesellschaft unter 
 
   http://www.intershop.de/investoren-hauptversammlung 
 
   von der Einberufung der Hauptversammlung an 
   zugänglich. Unter 
 
   http://www.intershop.de/investoren-hauptversammlung 
 
   sind außerdem die gemäß § 124a AktG zu 
   veröffentlichenden Informationen sowie 
   weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
   Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 
   Abs. 1 AktG zugänglich. Nach der Hauptversammlung 
   werden die Abstimmungsergebnisse dort bekannt 
   gegeben. 
 
Jena, im März 2018 
 
*INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2018-03-26 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft 
             Intershop Tower 
             07740 Jena 
             Deutschland 
E-Mail:      a.koerbs@intershop.de 
Internet:    http://www.intershop.de 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
668797 2018-03-26 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 26, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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