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Dow Jones News
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DGAP-HV: Delticom AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Delticom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2018 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Delticom AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Delticom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
08.05.2018 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2018-03-27 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Delticom AG Hannover ISIN: DE0005146807 
WKN: 514680 
 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
 
wir laden unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 8. 
Mai 2018, um 11:00 Uhr im Börsensaal der BÖAG 
Börsen AG, An der Börse 2, 30159 Hannover, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   zum 31. Dezember 2017, des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des 
   Lageberichts für das Geschäftsjahr 2017, des 
   Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2017, 
   des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017, des Vorschlags des 
   Vorstands für die Verwendung des im 
   Geschäftsjahr 2017 erzielten Bilanzgewinns und 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben gemäß §§ 289a Absatz 1, 315a 
   Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den vom 
   Vorstand aufgestellten Konzernabschluss für das 
   Geschäftsjahr 2017 am 20. März 2018 gebilligt. 
   Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 
   Satz 1 des Aktiengesetzes festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
   entfällt daher. Der Jahresabschluss, der 
   Lagebericht, der Konzernabschluss, der 
   Konzernlagebericht, der Bericht des 
   Aufsichtsrats, der Vorschlag des Vorstands für 
   die Verwendung des Bilanzgewinns und der 
   Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß 
   §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 des 
   Handelsgesetzbuchs sind der Hauptversammlung 
   zugänglich zu machen. Ein Beschluss wird zu 
   diesem Tagesordnungspunkt nicht gefasst. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe 
   von EUR 20.547.608,82 eine Dividende in Höhe 
   von EUR 0,10 je dividendenberechtigte 
   Stückaktie mit einem anteiligen Betrag des 
   Grundkapitals von EUR 1,00, das sind bei den 
   vorhandenen 12.463.331 dividendenberechtigten 
   Stückaktien insgesamt EUR 1.246.333,10, 
   auszuschütten und den verbleibenden 
   Bilanzgewinn von EUR 19.301.275,72 auf neue 
   Rechnung vorzutragen. 
 
   Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 des 
   Aktiengesetzes ist der Anspruch auf Auszahlung 
   der Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig, mithin am 14. Mai 2018. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen 
   Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 
   2017 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im 
   Geschäftsjahr 2017 amtiert haben, für dieses 
   Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018 und des Prüfers für die prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichtes zum 30. Juni 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Prinzenstraße 23, 30159 Hannover, zum 
   Jahresabschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2018 und zum Prüfer für eine prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts im Halbjahresfinanzbericht 
   gemäß §§ 115 Absatz 5, 117 Nr. 2 des 
   Wertpapierhandelsgesetzes im Geschäftsjahr 2018 
   zu bestellen. 
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
   Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
   mit der TyresNet GmbH* 
 
   Die Delticom AG als herrschende Gesellschaft 
   und Organträgerin und die TyresNet GmbH, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
   München unter HRB 221425, ('*TyresNet*') als 
   beherrschte Gesellschaft und Organgesellschaft 
   haben am 20. März 2018 einen Beherrschungs- und 
   Ergebnisabführungsvertrag ('*BEAV TyresNet*') 
   abgeschlossen. Die Gesellschafterversammlung 
   von TyresNet wird dem BEAV TyresNet kurzfristig 
   nach der Hauptversammlung der Delticom AG die 
   Zustimmung erteilen, sofern die 
   Hauptversammlung der Delticom AG dem Abschluss 
   des BEAV TyresNet zustimmt. 
 
   Der BEAV TyresNet hat folgenden wesentlichen 
   Inhalt: 
 
   * TyresNet unterstellt ihre Leitung der 
     Delticom AG. Die Delticom AG ist damit 
     berechtigt, der Geschäftsführung von 
     TyresNet Weisungen hinsichtlich der 
     Leitung von TyresNet zu erteilen, und die 
     Geschäftsführung von TyresNet ist 
     verpflichtet, diesen Weisungen Folge zu 
     leisten. Es ist jedoch nicht zulässig, die 
     Weisung zu erteilen, den BEAV TyresNet zu 
     ändern, aufrechtzuerhalten oder zu 
     beenden. Die Delticom AG kann von der 
     Geschäftsführung der TyresNet jederzeit 
     Auskünfte über die rechtlichen, 
     geschäftlichen und verwaltungsmäßigen 
     Angelegenheiten von TyresNet verlangen und 
     jederzeit Einsicht in deren 
     Geschäftsbücher und Geschäftsunterlagen 
     nehmen. 
   * TyresNet verpflichtet sich, ihren ganzen 
     Gewinn an die Delticom AG abzuführen. 
     Maßgeblich für den Umfang der 
     Gewinnabführung ist § 301 des 
     Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen 
     Fassung. Danach ist derzeit, vorbehaltlich 
     einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen 
     gemäß den Vorschriften des BEAV 
     TyresNet, der ohne die Gewinnabführung 
     entstehende Jahresüberschuss, vermindert 
     um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem 
     Vorjahr sowie um den gemäß § 268 
     Absatz 8 des Handelsgesetzbuchs 
     ausschüttungsgesperrten Betrag, 
     abzuführen. Der Anspruch auf 
     Gewinnabführung entsteht erstmalig für das 
     ganze Geschäftsjahr, in dem der BEAV 
     TyresNet wirksam wird, und immer am 
     jeweiligen Bilanzstichtag von TyresNet. Zu 
     diesem Zeitpunkt wird der Anspruch auch 
     fällig und ist bis zu seiner Erfüllung mit 
     einem Zinssatz in der jeweiligen 
     gesetzlichen Höhe für beiderseitige 
     Handelsgeschäfte - derzeit 5 % p.a. - zu 
     verzinsen, wobei Ansprüche aus einem 
     etwaigen Zahlungsverzug unberührt bleiben. 
   * TyresNet kann mit Zustimmung der Delticom 
     AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in 
     andere Gewinnrücklagen einstellen, soweit 
     dies handelsrechtlich zulässig und bei 
     vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
     wirtschaftlich begründet ist. Andere 
     Gewinnrücklagen, die während der Laufzeit 
     des BEAV TyresNet gebildet werden, sind 
     auf Verlangen der Delticom AG aufzulösen 
     und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags 
     zu verwenden oder als Gewinn an die 
     Delticom AG abzuführen. Vor und während 
     der Laufzeit des Vertrags gebildete 
     sonstige Rücklagen, Gewinnrücklagen, die 
     vor der Laufzeit des Vertrags gebildet 
     wurden, sowie ein aus dieser Zeit 
     bestehender Gewinnvortrag dürfen weder als 
     Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines 
     Jahresfehlbetrags verwendet werden. 
   * Für die Verlustübernahmeverpflichtung der 
     Delticom AG gegenüber TyresNet findet die 
     Vorschrift des § 302 AktG in ihrer jeweils 
     gültigen Fassung insgesamt entsprechende 
     Anwendung. Der Anspruch auf 
     Verlustausgleich entsteht jeweils am 
     Bilanzstichtag von TyresNet und wird zu 
     diesem Zeitpunkt auch fällig. Er ist bis 
     zu seiner Erfüllung mit einem Zinssatz in 
     der jeweiligen gesetzlichen Höhe für 
     beiderseitige Handelsgeschäfte - derzeit 5 
     % p.a. - zu verzinsen, wobei Ansprüche aus 
     einem etwaigen Zahlungsverzug unberührt 
     bleiben. 
   * Der BEAV TyresNet wurde unter den 
     aufschiebenden Bedingungen der Zustimmung 
     der Hauptversammlung der Delticom AG und 
     der Gesellschafterversammlung von TyresNet 
     abgeschlossen. Die 
     Gesellschafterversammlung von TyresNet 
     wird dem BEAV TyresNet kurzfristig nach 
     der Hauptversammlung der Delticom AG die 
     Zustimmung erteilen, sofern die 
     Hauptversammlung der Delticom AG dem 
     Abschluss des BEAV TyresNet zustimmt. Der 
     BEAV TyresNet wird wirksam mit Eintragung 
     im Handelsregister für TyresNet. Der BEAV 
     TyresNet gilt - mit Ausnahme seiner 
     beherrschungsvertraglichen Komponente, 
     welche ab Eintragung in das 
     Handelsregister gilt - erstmalig ab Beginn 
     des zum Zeitpunkt der Eintragung im 
     Handelsregister laufenden Geschäftsjahres 
     von TyresNet. 
   * Der BEAV TyresNet wird für eine feste 
     Laufzeit von fünf Zeitjahren, also sechzig 
     Monaten, ab dem Beginn des Geschäftsjahres 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Delticom AG: Bekanntmachung der -2-

von TyresNet, in dem er im Handelsregister 
     für TyresNet eingetragen wird, 
     abgeschlossen. Während dieses Zeitraums 
     ist er nicht ordentlich kündbar. Fällt das 
     Ende dieser festen Laufzeit nicht auf das 
     Ende eines Geschäftsjahres von TyresNet, 
     verlängert sich der BEAV TyresNet 
     automatisch bis zum Ende des zu diesem 
     Zeitpunkt laufenden Geschäftsjahres von 
     TyresNet. Wird der BEAV TyresNet nicht 
     spätestens drei Monate vor seinem Ablauf 
     von einer der Parteien ordentlich 
     gekündigt, verlängert er sich jeweils um 
     ein weiteres Geschäftsjahr von TyresNet. 
   * Von dieser Regelung bleibt das Recht zur 
     Kündigung des BEAV TyresNet aus wichtigem 
     Grund ohne Einhaltung einer 
     Kündigungsfrist unberührt. Als wichtige 
     Gründe gelten für beide Parteien nach dem 
     BEAV TyresNet insbesondere eine 
     Veräußerung oder Einbringung von 
     Anteilen an der TyresNet durch die 
     Delticom AG, die zur Folge hat, dass die 
     Voraussetzungen einer finanziellen 
     Eingliederung der TyresNet gegenüber der 
     Delticom AG nicht mehr vorliegen, eine 
     Spaltung, Verschmelzung oder Liquidation 
     der Delticom AG oder eine formwechselnde 
     Umwandlung (mit Ausnahme des Formwechsels 
     in eine andere Kapitalgesellschaft), 
     Spaltung, Verschmelzung oder Liquidation 
     von TyresNet sowie sonstige Umstände, die 
     zum Zeitpunkt ihres Eintretens nach 
     deutschem Steuerrecht einen wichtigen 
     Grund für die steuerlich unschädliche 
     Beendigung eines Gewinnabführungsvertrags 
     vor Ablauf seiner steuerlichen 
     Mindestlaufzeit darstellen. Bei einer 
     Kündigung aus wichtigem Grund ist Delticom 
     lediglich zum Ausgleich der anteiligen 
     Verluste von TyresNet, die bis zum 
     Wirksamwerden dieser Kündigung entstanden 
     sind, verpflichtet. Die Kündigung muss 
     schriftlich erfolgen. Bei Beendigung des 
     Vertrages hat die Delticom AG den 
     Gläubigern von TyresNet Sicherheit zu 
     leisten, wenn die gesetzlichen 
     Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. § 
     303 des Aktiengesetzes gilt insoweit in 
     seiner jeweils anwendbaren Fassung 
     entsprechend. 
 
   Die Delticom AG ist direkt zu 100 % an TyresNet 
   beteiligt. Deshalb muss der BEAV TyresNet weder 
   Ausgleichszahlungen noch Abfindungen für 
   außenstehende Gesellschafter von TyresNet 
   vorsehen. Eine Prüfung des BEAV TyresNet ist 
   aus diesem Grund entsprechend § 293b Absatz 1 
   des Aktiengesetzes ebenfalls nicht 
   erforderlich. 
 
   Der Vorstand der Delticom AG und die 
   Geschäftsführung von TyresNet haben einen 
   gemeinsamen Bericht gemäß § 293a des 
   Aktiengesetzes über den BEAV TyresNet 
   erstattet, der zusammen mit den weiteren zu 
   veröffentlichenden Unterlagen vom Tag der 
   Einberufung der Hauptversammlung an unter 
 
   www.delti.com/HV 
 
   zugänglich ist, in den Geschäftsräumen der 
   Delticom AG (Brühlstraße 11, 30169 
   Hannover) und in den Geschäftsräumen von 
   TyresNet (Franz-Joseph-Str. 11, 80801 München) 
   ausliegt und auch in der Hauptversammlung der 
   Delticom AG zugänglich gemacht wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
   Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
   zwischen der Delticom AG und der TyresNet GmbH 
   vom 20. März 2018 zuzustimmen. 
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
   Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
   mit der DeltiStorage GmbH* 
 
   Die Delticom AG als herrschende Gesellschaft 
   und Organträgerin und die DeltiStorage GmbH, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Hannover unter HRB 213197, ('*DeltiStorage*') 
   als beherrschte Gesellschaft und 
   Organgesellschaft haben am 20. März 2018 einen 
   Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
   ('*BEAV DeltiStorage*') abgeschlossen. Die 
   Gesellschafterversammlung von DeltiStorage wird 
   dem BEAV DeltiStorage kurzfristig nach der 
   Hauptversammlung der Delticom AG die Zustimmung 
   erteilen, sofern die Hauptversammlung der 
   Delticom AG dem Abschluss des BEAV DeltiStorage 
   zustimmt. 
 
   Der BEAV DeltiStorage hat folgenden 
   wesentlichen Inhalt: 
 
   * DeltiStorage unterstellt ihre Leitung der 
     Delticom AG. Die Delticom AG ist damit 
     berechtigt, der Geschäftsführung von 
     DeltiStorage Weisungen hinsichtlich der 
     Leitung von DeltiStorage zu erteilen, und 
     die Geschäftsführung von DeltiStorage ist 
     verpflichtet, diesen Weisungen Folge zu 
     leisten. Es ist jedoch nicht zulässig, die 
     Weisung zu erteilen, den BEAV DeltiStorage 
     zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu 
     beenden. Die Delticom AG kann von der 
     Geschäftsführung der DeltiStorage 
     jederzeit Auskünfte über die rechtlichen, 
     geschäftlichen und verwaltungsmäßigen 
     Angelegenheiten von DeltiStorage verlangen 
     und jederzeit Einsicht in deren 
     Geschäftsbücher und Geschäftsunterlagen 
     nehmen. 
   * DeltiStorage verpflichtet sich, ihren 
     ganzen Gewinn an die Delticom AG 
     abzuführen. Maßgeblich für den Umfang 
     der Gewinnabführung ist § 301 des 
     Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen 
     Fassung. Danach ist derzeit, vorbehaltlich 
     einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen 
     gemäß den Vorschriften des BEAV 
     DeltiStorage, der ohne die Gewinnabführung 
     entstehende Jahresüberschuss, vermindert 
     um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem 
     Vorjahr sowie um den gemäß § 268 
     Absatz 8 des Handelsgesetzbuchs 
     ausschüttungsgesperrten Betrag, 
     abzuführen. Der Anspruch auf 
     Gewinnabführung entsteht erstmalig für das 
     ganze Geschäftsjahr, in dem der BEAV 
     DeltiStorage wirksam wird, und immer am 
     jeweiligen Bilanzstichtag von 
     DeltiStorage. Zu diesem Zeitpunkt wird der 
     Anspruch auch fällig und ist bis zu seiner 
     Erfüllung mit einem Zinssatz in der 
     jeweiligen gesetzlichen Höhe für 
     beiderseitige Handelsgeschäfte - derzeit 5 
     % p.a. - zu verzinsen, wobei Ansprüche aus 
     einem etwaigen Zahlungsverzug unberührt 
     bleiben. 
   * DeltiStorage kann mit Zustimmung der 
     Delticom AG Beträge aus dem 
     Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen 
     einstellen, soweit dies handelsrechtlich 
     zulässig und bei vernünftiger 
     kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
     begründet ist. Andere Gewinnrücklagen, die 
     während der Laufzeit des BEAV DeltiStorage 
     gebildet werden, sind auf Verlangen der 
     Delticom AG aufzulösen und zum Ausgleich 
     eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder 
     als Gewinn an die Delticom AG abzuführen. 
     Vor und während der Laufzeit des Vertrags 
     gebildete sonstige Rücklagen, 
     Gewinnrücklagen, die vor der Laufzeit des 
     Vertrags gebildet wurden, sowie ein aus 
     dieser Zeit bestehender Gewinnvortrag 
     dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum 
     Ausgleich eines Jahresfehlbetrags 
     verwendet werden. 
   * Für die Verlustübernahmeverpflichtung der 
     Delticom AG gegenüber DeltiStorage findet 
     die Vorschrift des § 302 AktG in ihrer 
     jeweils gültigen Fassung insgesamt 
     entsprechende Anwendung. Der Anspruch auf 
     Verlustausgleich entsteht jeweils am 
     Bilanzstichtag von DeltiStorage und wird 
     zu diesem Zeitpunkt auch fällig. Er ist 
     bis zu seiner Erfüllung mit einem Zinssatz 
     in der jeweiligen gesetzlichen Höhe für 
     beiderseitige Handelsgeschäfte - derzeit 5 
     % p.a. - zu verzinsen, wobei Ansprüche aus 
     einem etwaigen Zahlungsverzug unberührt 
     bleiben. 
   * Der BEAV DeltiStorage wurde unter den 
     aufschiebenden Bedingungen der Zustimmung 
     der Hauptversammlung der Delticom AG und 
     der Gesellschafterversammlung von 
     DeltiStorage abgeschlossen. Die 
     Gesellschafterversammlung von DeltiStorage 
     wird dem BEAV DeltiStorage kurzfristig 
     nach der Hauptversammlung der Delticom AG 
     die Zustimmung erteilen, sofern die 
     Hauptversammlung der Delticom AG dem 
     Abschluss des BEAV DeltiStorage zustimmt. 
     Der BEAV DeltiStorage wird wirksam mit 
     Eintragung im Handelsregister für 
     DeltiStorage. Der BEAV DeltiStorage gilt - 
     mit Ausnahme seiner 
     beherrschungsvertraglichen Komponente, 
     welche ab Eintragung in das 
     Handelsregister gilt - erstmalig ab Beginn 
     des zum Zeitpunkt der Eintragung im 
     Handelsregister laufenden Geschäftsjahres 
     von DeltiStorage. 
   * Der BEAV DeltiStorage wird für eine feste 
     Laufzeit von fünf Zeitjahren, also sechzig 
     Monaten, ab dem Beginn des Geschäftsjahres 
     von DeltiStorage, in dem er im 
     Handelsregister für DeltiStorage 
     eingetragen wird, abgeschlossen. Während 
     dieses Zeitraums ist er nicht ordentlich 
     kündbar. Fällt das Ende dieser festen 
     Laufzeit nicht auf das Ende eines 
     Geschäftsjahres von DeltiStorage, 
     verlängert sich der BEAV DeltiStorage 
     automatisch bis zum Ende des zu diesem 
     Zeitpunkt laufenden Geschäftsjahres von 
     DeltiStorage. Wird der BEAV DeltiStorage 
     nicht spätestens drei Monate vor seinem 
     Ablauf von einer der Parteien ordentlich 
     gekündigt, verlängert er sich jeweils um 
     ein weiteres Geschäftsjahr von 
     DeltiStorage. 
   * Von dieser Regelung bleibt das Recht zur 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

Kündigung des BEAV DeltiStorage aus 
     wichtigem Grund ohne Einhaltung einer 
     Kündigungsfrist unberührt. Als wichtige 
     Gründe gelten für beide Parteien nach dem 
     BEAV DeltiStorage insbesondere eine 
     Veräußerung oder Einbringung von 
     Anteilen an der DeltiStorage durch die 
     Delticom AG, die zur Folge hat, dass die 
     Voraussetzungen einer finanziellen 
     Eingliederung der DeltiStorage gegenüber 
     der Delticom AG nicht mehr vorliegen, eine 
     Spaltung, Verschmelzung oder Liquidation 
     der Delticom AG oder eine formwechselnde 
     Umwandlung (mit Ausnahme des Formwechsels 
     in eine andere Kapitalgesellschaft), 
     Spaltung, Verschmelzung oder Liquidation 
     von DeltiStorage sowie sonstige Umstände, 
     die zum Zeitpunkt ihres Eintretens nach 
     deutschem Steuerrecht einen wichtigen 
     Grund für die steuerlich unschädliche 
     Beendigung eines Gewinnabführungsvertrags 
     vor Ablauf seiner steuerlichen 
     Mindestlaufzeit darstellen. Bei einer 
     Kündigung aus wichtigem Grund ist Delticom 
     lediglich zum Ausgleich der anteiligen 
     Verluste von DeltiStorage, die bis zum 
     Wirksamwerden dieser Kündigung entstanden 
     sind, verpflichtet. Die Kündigung muss 
     schriftlich erfolgen. Bei Beendigung des 
     Vertrages hat die Delticom AG den 
     Gläubigern von DeltiStorage Sicherheit zu 
     leisten, wenn die gesetzlichen 
     Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. § 
     303 des Aktiengesetzes gilt insoweit in 
     seiner jeweils anwendbaren Fassung 
     entsprechend. 
 
   Die Delticom AG ist direkt zu 100 % an 
   DeltiStorage beteiligt. Deshalb muss der BEAV 
   DeltiStorage weder Ausgleichszahlungen noch 
   Abfindungen für außenstehende 
   Gesellschafter von DeltiStorage vorsehen. Eine 
   Prüfung des BEAV DeltiStorage ist aus diesem 
   Grund entsprechend § 293b Absatz 1 des 
   Aktiengesetzes ebenfalls nicht erforderlich. 
 
   Der Vorstand der Delticom AG und die 
   Geschäftsführung von DeltiStorage haben einen 
   gemeinsamen Bericht gemäß § 293a des 
   Aktiengesetzes über den BEAV DeltiStorage 
   erstattet, der zusammen mit den weiteren zu 
   veröffentlichenden Unterlagen vom Tag der 
   Einberufung der Hauptversammlung an unter 
 
   www.delti.com/HV 
 
   zugänglich ist und in den Geschäftsräumen der 
   Delticom AG und von DeltiStorage (jeweils 
   Brühlstraße 11, 30169 Hannover) ausliegt 
   und auch in der Hauptversammlung der Delticom 
   AG zugänglich gemacht wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
   Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
   zwischen der Delticom AG und der DeltiStorage 
   GmbH vom 20. März 2018 zuzustimmen. 
 
*Weitere Angaben und Hinweise* 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung (27. 
März 2018) ist das Grundkapital der Gesellschaft 
eingeteilt in 12.463.331 nennbetragslose auf den Namen 
lautende Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. 
Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 
12.463.331 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum 
Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre - persönlich 
oder durch Bevollmächtigte - berechtigt, die im 
Aktienregister eingetragen sind und deren Anmeldung der 
Gesellschaft bis zum 1. Mai 2018, 24:00 Uhr (MESZ), 
zugegangen ist. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt gemäß § 67 
Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes als Aktionär nur, 
wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für 
die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten ist der 
Eintragungsstand des Aktienregisters am 1. Mai 2018, 
24:00 Uhr (MESZ), maßgeblich, weil vom 1. Mai 
2018, 24:00 Uhr (MESZ), bis 9. Mai 2018, 00:00 Uhr 
(MESZ), aus abwicklungstechnischen Gründen keine 
Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden. 
 
Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung 
nicht blockiert. Aktionäre können daher über ihre 
Aktien auch nach erfolgter Anmeldung zur 
Hauptversammlung weiter frei verfügen. Es wird jedoch 
darauf hingewiesen, dass gemäß § 405 Absatz 3 Nr. 
1 des Aktiengesetzes ordnungswidrig handelt, wer Aktien 
eines anderen, zu dessen Vertretung er nicht befugt 
ist, ohne dessen Einwilligung zur Ausübung von Rechten 
in der Hauptversammlung benutzt. Da im Verhältnis zur 
Gesellschaft betreffend die Hauptversammlung am 8. Mai 
2018 als Aktionär nur gilt, wer als solcher am 1. Mai 
2018, 24:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister eingetragen 
ist, hat derjenige, der danach Aktien erwirbt, in der 
Hauptversammlung am 8. Mai 2018 kein Teilnahme- und 
Stimmrecht, wenn ihn der Veräußerer nicht zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts bevollmächtigt oder ermächtigt. 
 
Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen sowie diesen 
durch die aktienrechtlichen Bestimmungen 
gleichgestellte Institutionen oder Personen dürfen das 
Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als 
deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen 
sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Näheres 
hierzu regelt § 135 des Aktiengesetzes. 
 
Die Anmeldung des Aktionärs hat zumindest in Textform 
(§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches) an folgende 
Anschrift, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse zu 
erfolgen: 
 
 Delticom AG 
 c/o AAA HV Management GmbH 
 Ettore-Bugatti-Straße 31 
 51149 Köln 
 Bundesrepublik Deutschland 
 Telefax: + 49 2203 2022911 
 E-Mail: delticom2018@aaa-hv.de 
 
Ein Formular zur Anmeldung und 
Eintrittskartenbestellung wird den Aktionären, die am 
23. April 2018, 24:00 Uhr (MESZ), mit ihrer Anschrift 
im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, 
per Post übersandt. Es kann zudem kostenfrei bei der 
Gesellschaft angefordert werden. Sofern für die 
Anmeldung nicht das von der Gesellschaft versandte 
Formular verwendet wird, ist durch eindeutige Angaben 
für eine zweifelsfreie Identifizierung des sich 
anmeldenden Aktionärs zu sorgen, etwa durch Nennung der 
Aktionärsnummer und seines vollständigen Namens oder 
seiner vollständigen Firma, wie im Aktienregister 
eingetragen und aus dem dem Aktionär zugesandten 
persönlichen Aktionärsanschreiben ersichtlich. 
 
Auch neue Aktionäre, die nach dem 23. April 2018, 24:00 
Uhr (MESZ), bis 1. Mai 2018, 24:00 Uhr (MESZ), in das 
Aktienregister der Gesellschaft eingetragen werden und 
denen daher kein Formular zur Anmeldung und 
Eintrittskartenbestellung zugeschickt wird, können sich 
unter Nennung ihres vollständigen Namens bzw. ihrer 
vollständigen Firma, ihres Wohnorts bzw. ihrer 
Geschäftsanschrift und ihrer Aktionärsnummer zumindest 
in Textform unter der oben genannten Anschrift, 
Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse anmelden. 
 
Nach frist- und ordnungsgemäßer Anmeldung werden 
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt bzw. 
am Versammlungsort hinterlegt. 
 
Bitte melden Sie sich frühzeitig an, wenn Sie eine 
Teilnahme an der Hauptversammlung beabsichtigen, um die 
Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Ein teilnahmeberechtigter Aktionär kann sich in der 
Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten 
lassen. Auch in diesem Fall ist eine frist- und 
ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs zur 
Hauptversammlung erforderlich. 
 
Die Erteilung der Vollmacht ist sowohl vor als auch 
während der Hauptversammlung möglich. Hierfür kommen 
Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden und 
gegenüber der Gesellschaft in Betracht. 
 
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine 
Aktionärsvereinigung oder eine mit diesen gemäß 
aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Person 
oder Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die 
Erteilung und der Widerruf der Vollmacht sowie ihr 
Nachweis gegenüber der Gesellschaft zumindest der 
Textform. 
 
Erfolgt die Erteilung der Vollmacht oder ihr Widerruf 
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, so kann die 
Erklärung zumindest in Textform (§ 126b des 
Bürgerlichen Gesetzbuches) an die folgende Anschrift, 
Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse gerichtet werden: 
 
 Delticom AG 
 c/o AAA HV Management GmbH 
 Ettore-Bugatti-Straße 31 
 51149 Köln 
 Bundesrepublik Deutschland 
 Telefax: + 49 2203 2022911 
 E-Mail: delticom2018@aaa-hv.de 
 
Der Widerruf kann auch durch die persönliche Teilnahme 
des Aktionärs an der Hauptversammlung erfolgen. 
 
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der 
Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der 
Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird die Vollmacht 
durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, 
ist die Vollmacht zumindest in Textform (§ 126b des 
Bürgerlichen Gesetzbuches) der Gesellschaft gegenüber 
nachzuweisen, soweit sich aus § 135 des Aktiengesetzes 
nicht etwas anderes ergibt (siehe unten). 
 
Die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht kann 
an die oben für die Erteilung von Vollmachten 
angegebene Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse 
erfolgen. Um den Nachweis der Bevollmächtigung 
eindeutig zuordnen zu können, bitten wir Sie, den 
vollständigen Namen bzw. die vollständige Firma, den 
Wohnort bzw. die Geschäftsanschrift und die 

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