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DGAP-HV: JOST Werke AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.05.2018 in Neu-Isenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: JOST Werke AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
JOST Werke AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
04.05.2018 in Neu-Isenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2018-03-27 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
JOST Werke AG Neu-Isenburg WKN JST400 
ISIN DE000JST4000 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2018 Wir laden die Aktionäre unserer 
Gesellschaft zur *ordentlichen Hauptversammlung* 
*am Freitag, 4. Mai 2018, um 11.00 Uhr (MESZ)* 
im 
*Mercure Hotel Frankfurt Airport Neu-Isenburg* 
*Frankfurter Straße 190* 
*63263 Neu-Isenburg* 
ein. 
I. TAGESORDNUNG 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts (einschl. des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   übernahmerelevanten Angaben), des Berichts des 
   Aufsichtsrats und des Vorschlags des Vorstands 
   für die Verwendung des Bilanzgewinns, jeweils 
   für das am 31. Dezember 2017 endende 
   Geschäftsjahr* 
 
   Diese Unterlagen sind auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   ir.jost-world.com/hv 
 
   ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung 
   zugänglich. Sie werden auch während der 
   Hauptversammlung ausliegen. 
 
   Der vom Vorstand am 14. März 2018 aufgestellte 
   Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2017 ist 
   vom Aufsichtsrat am 20. März 2018 gemäß § 
   172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) gebilligt worden; 
   der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Zugleich hat der Aufsichtsrat den 
   Konzernabschluss gebilligt. Einer 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung zur 
   Feststellung des Jahresabschlusses oder zur 
   Billigung des Konzernabschlusses nach § 173 AktG 
   bedarf es deshalb nicht. Auch die übrigen 
   vorgenannten Unterlagen sind der 
   Hauptversammlung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 AktG 
   lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es - 
   abgesehen von der Beschlussfassung über die 
   Gewinnverwendung, die unter Tagesordnungspunkt 2 
   erfolgt - einer Beschlussfassung hierzu bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2017 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
   7.450.000,00 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer          EUR 7.450.000,00 
   Dividende von EUR 0,50 je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie insgesamt 
   Vortrag auf neue Rechnung   EUR 0,00 
   Bilanzgewinn                EUR 7.450.000,00 
 
   Bei Annahme des Beschlussvorschlags gilt für die 
   Auszahlung der Dividende Folgendes: Da die 
   Dividende in vollem Umfang aus dem steuerlichen 
   Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG geleistet 
   wird, erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von 
   Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. 
   Bei inländischen Aktionären unterliegt die 
   Dividende nicht der Besteuerung. Eine 
   Steuererstattungs- oder 
   Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der 
   Dividende nicht verbunden. 
 
   In Übereinstimmung mit § 58 Absatz 4 Satz 2 
   AktG erfolgt die Auszahlung der Dividende am 
   dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss 
   folgenden Geschäftstag, das heißt am 9. Mai 
   2018. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - der 
   Hauptversammlung vor, die PricewaterhouseCoopers 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
   am Main, als Jahres- und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
   erklärt, dass diese frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   Klausel der in Art. 16 Absatz 6 der 
   EU-Abschlussprüfungsverordnung genannten Art 
   auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 
   16. April 2014 über spezifische Anforderungen an 
   die Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). 
6. *Beschlussfassung über die Erteilung einer 
   Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien* 
 
   Bislang verfügt die Gesellschaft über keine 
   Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 
   AktG. Um der Gesellschaft künftig bei Bedarf 
   alle Handlungsoptionen offen zu halten, soll 
   eine solche Ermächtigung nunmehr geschaffen 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 
      Absatz 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, im Rahmen 
      der gesetzlichen Grenzen bis zum 3. Mai 
      2023 eigene Aktien der Gesellschaft im 
      Umfang von bis zu insgesamt 10 Prozent des 
      zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - 
      falls dieser Wert geringer ist - des zum 
      Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
      bestehenden Grundkapitals zu erwerben. 
      Dabei dürfen auf die aufgrund dieser 
      Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen 
      mit anderen eigenen Aktien, die sich im 
      Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr 
      nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, 
      zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 Prozent 
      des Grundkapitals entfallen. Die 
      Ermächtigung darf von der Gesellschaft 
      nicht zum Zweck des Handels in eigenen 
      Aktien genutzt werden. 
   b) Die Ermächtigung unter lit. a) kann ganz 
      oder in Teilbeträgen, einmal oder 
      mehrmals, in Verfolgung eines oder 
      mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft 
      ausgeübt werden. Sie darf auch durch von 
      der Gesellschaft abhängige oder im 
      unmittelbaren oder mittelbaren 
      Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
      Gesellschaften oder durch von ihr oder 
      diesen beauftragte Dritte ausgeübt werden. 
   c) Der Erwerb von eigenen Aktien darf nach 
      Wahl des Vorstands (1) über die Börse oder 
      (2) mittels eines an alle Aktionäre 
      gerichteten öffentlichen Kaufangebots der 
      Gesellschaft bzw. mittels einer 
      öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
      solchen Angebots erfolgen. 
 
      (1) Im Falle des Erwerbs über die Börse 
          darf der von der Gesellschaft 
          gezahlte Gegenwert je Aktie der JOST 
          Werke AG (ohne Erwerbsnebenkosten) 
          den durchschnittlichen Schlusskurs 
          einer Aktie der JOST Werke AG im 
          XETRA-Handelssystem (oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
          der Frankfurter Wertpapierbörse an 
          den letzten drei Börsenhandelstagen 
          vor der Verpflichtung zum Erwerb der 
          Aktien um nicht mehr als 10 Prozent 
          über- und nicht mehr als 20 Prozent 
          unterschreiten. Die nähere 
          Ausgestaltung des Erwerbs bestimmt 
          der Vorstand der Gesellschaft. 
      (2) Erfolgt der Erwerb über ein 
          öffentliches Kaufangebot der JOST 
          Werke AG bzw. eine öffentliche 
          Aufforderung zur Abgabe eines 
          Kaufangebots, dürfen der gebotene 
          Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
          Kaufpreisspanne je Aktie der JOST 
          Werke AG (ohne Erwerbsnebenkosten) 
          den Durchschnitt der Schlusskurse 
          der Aktie der JOST Werke AG im 
          XETRA-Handelssystem (oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
          der Frankfurter Wertpapierbörse an 
          den letzten drei Börsenhandelstagen 
          vor dem Tag der Veröffentlichung des 
          Kaufangebots bzw. der öffentlichen 
          Aufforderung zur Abgabe eines 
          Kaufangebots um nicht mehr als 10 
          Prozent über- und nicht mehr als 20 
          Prozent unterschreiten. Die näheren 
          Einzelheiten der Ausgestaltung des 
          Angebots bzw. der an die Aktionäre 
          gerichteten öffentlichen 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Kaufangeboten an Aktionäre bestimmt 
          der Vorstand der Gesellschaft. 
 
          Ergeben sich nach der 
          Veröffentlichung eines Kaufangebots 
          bzw. der öffentlichen Aufforderung 
          zur Abgabe eines Kaufangebots 
          erhebliche Kursabweichungen vom 
          gebotenen Kaufpreis oder den 
          Grenzwerten der Kaufpreisspanne, so 
          kann das Angebot bzw. die 
          Aufforderung zur Abgabe eines 
          solchen Angebots angepasst werden. 
          In diesem Fall wird auf den 
          Durchschnitt der Schlusskurse an den 
          letzten drei Börsenhandelstagen vor 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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