Anzeige
Mehr »
Login
Donnerstag, 28.03.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien
Spezial am Donnerstag: Rallye II. - Neuer Anstoß, News und was die Börsencommunity jetzt nicht verpassen will…
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
141 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: H&R GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: H&R GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: H&R GmbH & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
H&R GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2018 in Hamburg mit 
dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-04-13 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
H&R GmbH & Co. KGaA Salzbergen - International Securities Identification Number (ISIN): 
DE000A2E4T77 - 
- Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN): A2E4T7 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2018 
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am Donnerstag, dem 24. Mai 2018, 
um 10:00 Uhr, im Hotel Le Méridien Hamburg, Palais I und II 
An der Alster 52-56, 20099 Hamburg stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung 2018* 
der Gesellschaft ein. Tagesordnung und Beschlussvorschläge der Verwaltung 
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses der 
   H&R GmbH & Co. KGaA zum 31. Dezember 2017, des zusammengefassten Lage- und 
   Konzernlageberichts der H&R GmbH & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2017, des Berichts 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 sowie des erläuternden Berichts der 
   Geschäftsführung zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 des 
   Handelsgesetzbuches (HGB), Beschlussfassung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses der H&R GmbH & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2017 
 
   Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 14. März 2018 gemäß §§ 171, 278 Abs. 
   3 Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG beschließt die 
   Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses. Die übrigen genannten 
   Unterlagen sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Hierzu bedarf es keines 
   Beschlusses der Hauptversammlung. 
 
   Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen 
   der Gesellschaft, Neuenkirchener Straße 8, 48499 Salzbergen, sowie Am Sandtorkai 
   50, 20457 Hamburg, die vorgenannten Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre während der 
   üblichen Geschäftszeiten aus. Sie sind ab diesem Zeitpunkt außerdem im Internet 
   unter 
 
   https://hur.com/de/ 
 
   im Bereich Investoren - Hauptversammlung zugänglich. Auf Wunsch wird jedem Aktionär 
   von der Gesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten 
   Unterlagen erteilt. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht 
   ausliegen. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Jahresabschluss der H&R GmbH & Co. KGaA zum 31. Dezember 2017 in der der 
   Hauptversammlung vorgelegten Fassung festzustellen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2017 ausgewiesenen Bilanzgewinn in 
   Höhe von EUR 21.106.438,91 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer         EUR 14.614.621,20 
   Dividende von EUR 0,40 je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie: 
   Vortrag des Restbetrags    EUR 6.491.817,71 
   auf neue Rechnung: 
 
   Die Dividende ist am 19. Juni 2018 zur Auszahlung fällig. 
 
   Die Dividende wird nach Wahl eines jeden Aktionärs entweder (i) für sämtliche von dem 
   Aktionär gehaltenen Aktien ausschließlich in bar oder (ii) für sämtliche von dem 
   Aktionär gehaltenen Aktien in Bezug auf einen Teil der Dividende in bar und in Bezug 
   auf den verbleibenden Teil der Dividende in Form von Aktien der Gesellschaft (die 
   '*Aktiendividende*') oder (iii) für einen Teil der von dem Aktionär gehaltenen Aktien 
   in bar und für den anderen Teil seiner Aktien als Aktiendividende geleistet. 
 
   Die Dividende wird aus dem zu versteuernden Gewinn ausgezahlt und unterliegt daher, 
   unabhängig davon, wie der Aktionär sein Wahlrecht ausübt, grundsätzlich der 
   Kapitalertragsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls zuzüglich 
   Kirchensteuer). Bei Wahl der Aktiendividende wird ein Teilbetrag in Höhe von 30 % der 
   Dividende je dividendenberechtigter Stückaktie (entspricht EUR 0,12) (der 
   '*Sockeldividendenanteil*') stets in bar ausgeschüttet. Von diesem 
   Sockeldividendenanteil wird - in Abhängigkeit vom steuerlichen Status des jeweiligen 
   Aktionärs - eine etwaige Kapitalertragsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag 
   und gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer abgezogen, einbehalten und an die 
   Steuerbehörden abgeführt. Dem jeweiligen Aktionär wird ein etwaiger Restbetrag oder, 
   sofern kein Steuerabzug vorzunehmen ist, der gesamte Sockeldividendenanteil 
   gutgeschrieben. 
 
   Die Einzelheiten der Barausschüttung und der Möglichkeit zur Wahl der Aktiendividende 
   werden in einem gesonderten Dokument erläutert, das den Aktionären zur Verfügung 
   gestellt wird und insbesondere Informationen über die Anzahl und die Ausstattung der 
   Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt 
   werden. 
 
   Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende Restbetrag in 
   vorstehendem Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung basieren auf dem zum Zeitpunkt 
   der Einberufung bestehenden dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von EUR 
   93.404.214,59, eingeteilt in 36.536.553 Stückaktien. 
 
   Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall werden 
   die Geschäftsführung und der Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen entsprechend 
   angepassten Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreiten, der unverändert 
   eine Ausschüttung von EUR 0,40 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht; das 
   Angebot, die Dividende statt in bar teilweise in Form von Aktien zu erhalten, bleibt 
   unberührt. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich 
   der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich 
   der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für 
   das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds* 
 
   Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 24. Mai 2018 endet turnusgemäß 
   die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Herr Dr. Schütter. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 Var. 4, 101 Abs. 1 
   Satz 1, 278 Abs. 3 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 DrittelbG sowie § 7 Abs. 1 
   der Satzung aus sechs Mitgliedern der Anteilseigner und drei Mitgliedern der 
   Arbeitnehmer zusammen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Nominierungsausschusses vor, mit Wirkung 
   ab Beendigung der Hauptversammlung am 24. Mai 2018 
 
    *Herrn Dr. Hartmut Schütter*, wohnhaft in 
    Schwedt/Oder, Dipl.-Ing. für 
    Verfahrenstechnik in selbstständiger 
    beratender Tätigkeit (Consulting Engineer) 
 
   bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte 
   Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, zum Mitglied des 
   Aufsichtsrats wiederzuwählen. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird 
   nicht mitgerechnet. 
 
   *Ergänzende Angaben zu dem zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten:* 
 
   *Lebenslauf Dr. Hartmut Schütter:* 
 
   Persönliche Daten:                      Geboren 20. November 1944 
    Ausbildung/Studium:                    * Ingenieursstudium für 
                                             Verfahrenstechnik (Dipl.-Ing.) 
                                           * Promotion in Chemie (Dr. rer. nat.) 
    Beruflicher Werdegang:                 * 1971-2006 VEB Petrolchemisches 
                                             Kombinat, Schwedt sowie der 
                                             nachfolgenden PCK Raffinerie GmbH, 
                                             Schwedt 
                                           * 2006-heute: Dipl.-Ing. für 
                                             Verfahrenstechnik in selbstständiger 
                                             beratender Tätigkeit (Consulting 
                                             Engineer) 
    Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten:  * 35-jährige Berufstätigkeit im 
                                             petrochemischen Bereich 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: H&R GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der -2-

* umfangreiche Erfahrung im 
                                             Raffineriebetrieb sowie Expertise über 
                                             Vakuum-Gasöl 
                                           * Inhaberschaft von 76 Patenten im 
                                             Bereich der Raffinerie- und 
                                             Verfahrenstechnik 
                                           * Zahlreiche wissenschaftliche Arbeiten 
                                             und Publikationen im 
                                             Raffinerie-/Chemiebereich 
    Aufgaben im Aufsichtsrat:              * Expertise und Beratung zu 
                                             Raffinerietechnik, Anlagenbau, 
                                             Ingenieurwesen und zu strategischen 
                                             Fragestellungen 
                                           * Vorsitzender des Ausschusses für 
                                             Raffinerietechnik und Strategie 
 
   *Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:* 
 
   Herr Dr. Schütter ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
   *Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex (DCGK):* 
 
   Es bestehen keine persönlichen und geschäftlichen Beziehungen von Herrn Dr. Schütter 
   zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und wesentlich an der Gesellschaft 
   beteiligten Aktionären. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei dem vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass er den 
   für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand erbringen kann. 
6. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   Die Warth & Klein Grant Thornton AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird 
   zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 bestellt. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate 
   Governance Kodex empfohlene Erklärung der Warth & Klein Grant Thornton AG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
7. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2018 mit der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts nebst Änderung der Satzung* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 13. Mai 2014 beschlossene und in § 4 Absatz 5 der 
   Satzung geregelte Ermächtigung, das Grundkapital um bis zu insgesamt EUR 
   22.364.796,53 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014) wird am 12. Mai 2019 auslaufen. 
   Es soll daher ein neues genehmigtes Kapital geschaffen und die persönlich haftende 
   Gesellschafterin ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
   bis zum 23. Mai 2023 um bis zu EUR 24.000.000,00 zu erhöhen. Dies dient dem Zweck, 
   die Verwaltung auch künftig in die Lage zu versetzen, zum Zweck der Beschaffung 
   weiterer finanzieller Mittel, zur Akquisition von Unternehmen und Beteiligungen, zur 
   Gewährung einer Aktiendividende oder sonst aus Gründen des Gesellschaftsinteresses 
   neue Aktien auszugeben, ohne dass die Kapitalerhöhung direkt durch die 
   Hauptversammlung beschlossen werden muss. 
 
   Sofern die Hauptversammlung den Beschluss zu Punkt 2 der Tagesordnung fasst, haben 
   die Aktionäre die Wahl, die Dividende für das Geschäftsjahr 2017 wahlweise in bar 
   oder teilweise in bar und teilweise in Form von Stückaktien der Gesellschaft 
   (Aktiendividende) zu erhalten (s. im Einzelnen Punkt 2 der Tagesordnung). Um zu 
   ermöglichen, dass die für die Aktiendividende benötigten neuen Aktien noch aus dem 
   Genehmigten Kapital 2014 ausgegeben werden können und die Abwicklung der 
   Aktiendividende somit zu beschleunigen, soll das neue genehmigte Kapital zusätzlich 
   zu dem bereits bestehenden Genehmigten Kapital 2014 beschlossen werden. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   7.1 Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
       ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       das Grundkapital bis zum 23. Mai 2023 
       (einschließlich) durch einmalige oder 
       mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Inhaber 
       lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen um bis zu EUR 24.000.000,00 zu 
       erhöhen ('*Genehmigtes Kapital 2018*'). Dabei 
       muss sich die Zahl der Aktien in demselben 
       Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital. 
 
       Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu. Das 
       Bezugsrecht kann auch mittelbar gewährt werden, 
       indem die neuen Aktien von einem oder mehreren 
       Kreditinstituten bzw. diesen nach § 186 Abs. 5 
       Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
       Bezugsrecht). 
 
       Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
       jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
       auszuschließen, 
 
       a) soweit es erforderlich ist, um 
          etwaige Spitzenbeträge von dem 
          Bezugsrecht auszunehmen; 
       b) wenn die Aktien gegen Sacheinlage, 
          insbesondere zum Zwecke des Erwerbs 
          von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
          Unternehmensbeteiligungen, sonstigen 
          Vermögensgegenständen oder im Rahmen 
          von Unternehmenszusammenschlüssen 
          oder zum Zwecke des Erwerbs von 
          Forderungen oder sonstigen Rechten, 
          ausgegeben werden; 
       c) wenn die Aktien der Gesellschaft 
          gegen Bareinlage ausgegeben werden 
          und der Ausgabepreis je Aktie den 
          Börsenpreis der im Wesentlichen 
          gleich ausgestatteten, bereits 
          börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt 
          der endgültigen Festlegung des 
          Ausgabepreises nicht wesentlich 
          unterschreitet. Diese Ermächtigung 
          gilt nur mit der Maßgabe, dass 
          die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
          gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 1 und 
          Abs. 2 Satz 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 
          10 % des Grundkapitals nicht 
          überschreiten dürfen, und zwar weder 
          im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
          dieser Ermächtigung noch - falls 
          dieser Wert geringer ist - im 
          Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Auf die 
          vorgenannte 10 %-Grenze sind 
          anzurechnen (i) neue Aktien, die 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung 
          auf Grundlage einer anderen 
          Ermächtigung aus genehmigtem Kapital 
          gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 1 und 
          Abs. 2 Satz 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts 
          ausgegeben wurden, (ii) diejenigen 
          Aktien, die zur Bedienung von 
          Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
          Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. 
          Andienungsrechten des Emittenten aus 
          Wandel- und/oder 
          Optionsschuldverschreibungen, 
          Genussrechten und/oder 
          Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
          Kombinationen dieser Instrumente) 
          ('*Schuldverschreibungen*') 
          ausgegeben werden oder auszugeben 
          sind, sofern die 
          Schuldverschreibungen während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu 
          ihrer Ausnutzung gemäß §§ 221 
          Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre ausgegeben worden sind 
          sowie (iii) eigene Aktien, die 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung 
          gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
          Hs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          veräußert wurden. Eine erfolgte 
          Anrechnung entfällt, soweit 
          Ermächtigungen zur Ausgabe neuer 
          Aktien aus genehmigtem Kapital, zur 
          Ausgabe von Schuldverschreibungen 
          oder zur Veräußerung eigener 
          Aktien in entsprechender Anwendung 
          von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach 
          einer Ausübung solcher 
          Ermächtigungen, die zu einer 
          Anrechnung geführt haben, von der 
          Hauptversammlung erneut erteilt 
          werden; 
       d) wenn die Aktien ausgegeben werden zur 
          Bedienung von Wandlungs- oder 
          Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
          Optionspflichten bzw. 
          Andienungsrechten des Emittenten aus 
          Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
          oder Optionsrecht bzw. Wandlungs- 
          oder Optionspflicht bzw. 
          Andienungsrecht des Emittenten auf 
          Aktien der Gesellschaft; 
       e) soweit es erforderlich ist, um den 
          Inhabern bzw. Gläubigern von 
          Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
          oder Optionsrecht bzw. Wandlungs- 
          oder Optionspflicht bzw. 
          Andienungsrecht des Emittenten auf 
          Aktien der Gesellschaft ein 
          Bezugsrecht in dem Umfang zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: H&R GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der -3-

gewähren, wie es ihnen nach der 
          Ausübung dieser Wandlungs- oder 
          Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der 
          Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. 
          der Andienung von Aktien als Aktionär 
          zustünde. 
 
       Die insgesamt unter den vorstehenden 
       Ermächtigungen unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien aus dem 
       Genehmigten Kapital 2018 dürfen 20 % des 
       Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar 
       weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
       Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer 
       ist - im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Auf die 
       vorgenannte 20 %-Grenze sind anzurechnen (i) 
       neue Aktien, die während der Laufzeit dieser 
       Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung auf 
       Grundlage einer anderen Ermächtigung aus 
       genehmigtem Kapital unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegeben wurden, (ii) diejenigen 
       Aktien, die zur Bedienung von Wandlungs- oder 
       Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
       Optionspflichten bzw. Andienungsrechten des 
       Emittenten aus Schuldverschreibungen ausgegeben 
       werden oder auszugeben sind, sofern die 
       Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
       ausgegeben worden sind sowie (iii) eigene 
       Aktien, die während der Laufzeit dieser 
       Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
       wurden. Sofern und soweit die Hauptversammlung 
       nach Ausübung einer Ermächtigung zum 
       Bezugsrechtsausschluss, die zu einer Anrechnung 
       auf die vorgenannte 20 %-Grenze geführt hat, 
       diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
       neu erteilt, entfällt die erfolgte Anrechnung. 
 
       Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
       ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       den Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten 
       der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
       Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, 
       festzulegen. 
   7.2 Nach § 4 Absatz 6 der Satzung wird folgender 
       neuer Absatz 7 eingefügt: 
 
       '7. Die persönlich haftende Gesellschafterin 
           ist durch Beschluss der Hauptversammlung 
           vom 24. Mai 2018 ermächtigt, bis zum 23. 
           Mai 2023 das Grundkapital der 
           Gesellschaft mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats durch einmalige oder 
           mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den 
           Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen um bis zu EUR 
           24.000.000,00 zu erhöhen ('*Genehmigtes 
           Kapital 2018*'). Dabei muss sich die 
           Zahl der Aktien in demselben Verhältnis 
           erhöhen wie das Grundkapital. 
 
           Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu. Das 
           Bezugsrecht kann auch mittelbar gewährt 
           werden, indem die neuen Aktien von einem 
           oder mehreren Kreditinstituten bzw. 
           diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
           gleichstehenden Unternehmen mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie den 
           Aktionären zum Bezug anzubieten 
           (mittelbares Bezugsrecht). 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin 
           ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
           Aktionäre auszuschließen, 
 
           a) soweit es erforderlich ist, um 
              etwaige Spitzenbeträge von dem 
              Bezugsrecht auszunehmen; 
           b) wenn die Aktien gegen Sacheinlage, 
              insbesondere zum Zwecke des 
              Erwerbs von Unternehmen, 
              Unternehmensteilen, 
              Unternehmensbeteiligungen, 
              sonstigen Vermögensgegenständen 
              oder im Rahmen von 
              Unternehmenszusammenschlüssen oder 
              zum Zwecke des Erwerbs von 
              Forderungen oder sonstigen 
              Rechten, ausgegeben werden; 
           c) wenn die Aktien der Gesellschaft 
              gegen Bareinlage ausgegeben werden 
              und der Ausgabepreis je Aktie den 
              Börsenpreis der im Wesentlichen 
              gleich ausgestatteten, bereits 
              börsennotierten Aktien zum 
              Zeitpunkt der endgültigen 
              Festlegung des Ausgabepreises 
              nicht wesentlich unterschreitet. 
              Diese Ermächtigung gilt nur mit 
              der Maßgabe, dass die unter 
              Ausschluss des Bezugsrechts 
              gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 1 
              und Abs. 2 Satz 1, 186 Abs. 3 Satz 
              4 AktG ausgegebenen neuen Aktien 
              insgesamt 10 % des Grundkapitals 
              nicht überschreiten dürfen, und 
              zwar weder im Zeitpunkt des 
              Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
              noch - falls dieser Wert geringer 
              ist - im Zeitpunkt ihrer 
              Ausnutzung. Auf die vorgenannte 10 
              %-Grenze sind anzurechnen (i) neue 
              Aktien, die während der Laufzeit 
              dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
              Ausnutzung auf Grundlage einer 
              anderen Ermächtigung aus 
              genehmigtem Kapital gemäß §§ 
              203 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 
              1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
              Ausschluss des Bezugsrechts 
              ausgegeben wurden, (ii) diejenigen 
              Aktien, die zur Bedienung von 
              Wandlungs- oder Optionsrechten 
              bzw. Wandlungs- oder 
              Optionspflichten bzw. 
              Andienungsrechten des Emittenten 
              aus Wandel- und/oder 
              Optionsschuldverschreibungen, 
              Genussrechten und/oder 
              Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
              Kombinationen dieser Instrumente) 
              ('*Schuldverschreibungen*') 
              ausgegeben werden oder auszugeben 
              sind, sofern die 
              Schuldverschreibungen während der 
              Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
              zu ihrer Ausnutzung gemäß §§ 
              221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 
              4 AktG unter Ausschluss des 
              Bezugsrechts der Aktionäre 
              ausgegeben worden sind sowie (iii) 
              eigene Aktien, die während der 
              Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
              zu ihrer Ausnutzung gemäß §§ 
              71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Hs. 2, 186 
              Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
              Ausschluss des Bezugsrechts 
              veräußert wurden. Eine 
              erfolgte Anrechnung entfällt, 
              soweit Ermächtigungen zur Ausgabe 
              neuer Aktien aus genehmigtem 
              Kapital, zur Ausgabe von 
              Schuldverschreibungen oder zur 
              Veräußerung eigener Aktien in 
              entsprechender Anwendung von § 186 
              Abs. 3 Satz 4 AktG nach einer 
              Ausübung solcher Ermächtigungen, 
              die zu einer Anrechnung geführt 
              haben, von der Hauptversammlung 
              erneut erteilt werden; 
           d) wenn die Aktien ausgegeben werden 
              zur Bedienung von Wandlungs- oder 
              Optionsrechten bzw. Wandlungs- 
              oder Optionspflichten bzw. 
              Andienungsrechten des Emittenten 
              aus Schuldverschreibungen mit 
              Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. 
              Wandlungs- oder Optionspflicht 
              bzw. Andienungsrecht des 
              Emittenten auf Aktien der 
              Gesellschaft; 
           e) soweit es erforderlich ist, um den 
              Inhabern bzw. Gläubigern von 
              Schuldverschreibungen mit 
              Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. 
              Wandlungs- oder Optionspflicht 
              bzw. Andienungsrecht des 
              Emittenten auf Aktien der 
              Gesellschaft ein Bezugsrecht in 
              dem Umfang zu gewähren, wie es 
              ihnen nach der Ausübung dieser 
              Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
              nach Erfüllung der Wandlungs- oder 
              Optionspflichten bzw. der 
              Andienung von Aktien als Aktionär 
              zustünde. 
 
           Die insgesamt unter den vorstehenden 
           Ermächtigungen unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien 
           aus dem Genehmigten Kapital 2018 dürfen 
           20 % des Grundkapitals nicht 
           überschreiten, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
           Ermächtigung noch - falls dieser Wert 
           geringer ist - im Zeitpunkt ihrer 
           Ausnutzung. Auf die vorgenannte 20 
           %-Grenze sind anzurechnen (i) neue 
           Aktien, die während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung auf 
           Grundlage einer anderen Ermächtigung aus 
           genehmigtem Kapital unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts ausgegeben wurden, (ii) 
           diejenigen Aktien, die zur Bedienung von 
           Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
           Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. 
           Andienungsrechten des Emittenten aus 
           Schuldverschreibungen ausgegeben werden 
           oder auszugeben sind, sofern die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: H&R GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der -4-

Schuldverschreibungen während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu 
           ihrer Ausnutzung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
           worden sind sowie (iii) eigene Aktien, 
           die während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           veräußert wurden. Sofern und soweit 
           die Hauptversammlung nach Ausübung einer 
           Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss, 
           die zu einer Anrechnung auf die 
           vorgenannte 20 %-Grenze geführt hat, 
           diese Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss neu erteilt, 
           entfällt die erfolgte Anrechnung. 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin 
           ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats den Inhalt der 
           Aktienrechte, die Einzelheiten der 
           Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen 
           der Aktienausgabe, insbesondere den 
           Ausgabebetrag, festzulegen.' 
   7.3 Anpassung der Satzungsfassung 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
       der Satzung entsprechend der Ausnutzung des 
       genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der 
       Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
Der schriftliche Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin gemäß §§ 203 Abs. 2 
Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2, 278 Abs. 3 AktG über die Gründe für die Ermächtigung der 
persönlich haftenden Gesellschafterin, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des 
Genehmigten Kapitals 2018 auszuschließen, ist im Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt 
abgedruckt. Der Bericht wird von der Einberufung an im Internet unter 
 
https://hur.com/de/ 
 
im Bereich Investoren - Hauptversammlung veröffentlicht und in der ordentlichen 
Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich gemacht. 
 
*Schriftlicher Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu Punkt 7 der Tagesordnung 
gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2, 278 Abs. 3 AktG über die Gründe für die 
Ermächtigung der persönlich haftenden Gesellschafterin, das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 auszuschließen* 
 
Zu Punkt 7 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung am 24. Mai 2018 vorgeschlagen, ein 
neues genehmigtes Kapital für die Dauer von fünf Jahren bis zum 23. Mai 2023 zu schaffen. 
Die von der Hauptversammlung am 13. Mai 2014 beschlossene und in § 4 Absatz 5 der Satzung 
geregelte Ermächtigung, das Grundkapital um bis zu insgesamt EUR 22.364.796,53 zu erhöhen 
('*Genehmigtes Kapital 2014*') wird am 12. Mai 2019 auslaufen. Es soll daher ein neues 
genehmigtes Kapital geschaffen und die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt 
werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 23. Mai 2023 um bis zu EUR 
24.000.000,00 zu erhöhen. Dies dient dem Zweck, die Verwaltung auch künftig in die Lage zu 
versetzen, zum Zweck der Beschaffung weiterer finanzieller Mittel, zur Akquisition von 
Unternehmen und Beteiligungen, zur Gewährung einer Aktiendividende oder sonst aus Gründen 
des Gesellschaftsinteresses neue Aktien auszugeben, ohne dass die Kapitalerhöhung direkt 
durch die Hauptversammlung beschlossen werden muss. 
 
Sofern die Hauptversammlung den Beschluss zu Punkt 2 der Tagesordnung fasst, haben die 
Aktionäre die Wahl, die Dividende für das Geschäftsjahr 2017 wahlweise in bar oder teilweise 
in bar und teilweise in Form von Stückaktien der Gesellschaft (Aktiendividende) zu erhalten 
(s. im Einzelnen Punkt 2 der Tagesordnung). Um zu ermöglichen, dass die für die 
Aktiendividende benötigten neuen Aktien noch aus dem Genehmigten Kapital 2014 ausgegeben 
werden können und die Abwicklung der Aktiendividende somit zu beschleunigen, soll das neue 
genehmigte Kapital zusätzlich zu dem bereits bestehenden Genehmigten Kapital 2014 
beschlossen werden. 
 
Damit die Verwaltung diese Möglichkeit dem Interesse der Gesellschaft entsprechend optimal 
und flexibel nutzen kann, soll der Beschluss für verschiedene in dem Beschlussvorschlag 
benannte Zwecke eine Ermächtigung vorsehen, das Bezugsrecht auszuschließen: 
 
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach Tagesordnungspunkt 7.1 a) erlaubt einen 
Bezugsrechtsausschluss zum Ausgleich von Spitzenbeträgen. Dies ist eine Maßnahme, die 
aus technischen Gründen zur Durchführung einer Kapitalerhöhung, insbesondere zur Herstellung 
eines praktikablen Bezugsverhältnisses, erforderlich und angemessen ist. Der Ausschluss des 
Bezugsrechts für Spitzenbeträge erleichtert die Abwicklung der Zuteilung von Bezugsrechten 
und deren Ausübung. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise 
bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der 
Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Ein Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
ist daher erforderlich und angemessen. 
 
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach Tagesordnungspunkt 7.1 b) erlaubt einen 
Bezugsrechtsausschluss, sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum 
Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen, sonstigen 
Vermögensgegenständen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des 
Erwerbs von Forderungen oder sonstigen Rechten, erfolgt. Die Gesellschaft beabsichtigt, auch 
weiterhin durch Akquisitionen ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und dadurch langfristige 
und kontinuierliche Ertragszuwächse zu ermöglichen. Die Gesellschaft soll die Möglichkeit 
erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten schnell und flexibel auf vorteilhafte 
Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Teilen von 
Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen reagieren zu können. Erfahrungsgemäß 
verlangen Eigentümer interessanter Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für die 
Veräußerung oftmals nicht Geld, sondern Aktien. Im Wettbewerb um attraktive 
Beteiligungen können sich daher Vorteile ergeben, wenn einem Verkäufer als Gegenleistung 
neue Aktien der Gesellschaft angeboten werden können. Weil eine Ausgabe von Aktien bei sich 
abzeichnenden Akquisitionsmöglichkeiten mit regelmäßig komplexen Transaktionsstrukturen 
im Wettbewerb der potenziellen Erwerbsinteressenten kurzfristig erfolgen muss, ist der Weg 
über die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien unter Schaffung eines genehmigten Kapitals 
erforderlich. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird jeweils im Einzelfall sorgfältig 
prüfen, ob sie von der Ermächtigung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss 
des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen soll, sobald sich Möglichkeiten zur 
Akquisition konkretisieren. Sie wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann 
ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der Gesellschaft im 
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre liegt. Bei der Festlegung der 
Bewertungsrelationen wird die persönlich haftende Gesellschafterin darauf achten, dass die 
Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Konkrete Erwerbsvorhaben, zu deren 
Durchführung das Grundkapital unter Bezugsrechtsausschluss erhöht werden soll, bestehen 
zurzeit nicht. 
 
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach Tagesordnungspunkt 7.1 c) erlaubt einen 
Bezugsrechtsausschluss, wenn die Aktien der Gesellschaft gegen Bareinlage ausgegeben werden 
und der Ausgabepreis je Aktie den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten, 
bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises 
nicht wesentlich unterschreitet. Hierbei handelt es sich um eine Ermächtigung, einen sog. 
erleichterten Bezugsrechtsausschluss nach §§ 203 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 186 Abs. 3 
Satz 4 AktG vorzunehmen. Diese soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig 
günstige Börsensituationen auszunutzen. Bezugsrechtsemissionen nehmen wegen der jeweils zu 
treffenden organisatorischen Maßnahmen und zu wahrenden Bezugsfrist sehr viel mehr Zeit 
in Anspruch als Platzierungen unter Bezugsrechtsausschluss. Auch können durch solche 
Platzierungen die bei Bezugsrechtsemissionen üblichen Abschläge vermieden werden. Die 
Eigenmittel der Gesellschaft können daher bei Ausschluss des Bezugsrechts in einem 
größeren Maße gestärkt werden, als dies bei einer Bezugsrechtsemission der Fall 
wäre. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erklärt den Bezugsrechtsausschluss unter den Voraussetzungen 
von Tagesordnungspunkt 7.1 c) gerade auch aufgrund dieser Erwägungen für zulässig. Durch die 
Ausgabe der Aktien in enger Anlehnung an den Börsenpreis werden auch Belange der Aktionäre 
gewahrt. Denn diese müssen keine nennenswerten Kursverluste befürchten und können 
gegebenenfalls zur Erhaltung ihrer Beteiligungsquote erforderliche Zukäufe von Aktien zu 
vergleichbaren Preisen über die Börse vornehmen. 
 
Zum Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust und Wertverwässerung ist die Ermächtigung zum 
erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß Tagesordnungspunkt 7.1 c) auf insgesamt 10 % 
des Grundkapitals begrenzt, wobei das Grundkapital im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: H&R GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der -5-

Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
maßgeblich ist. Dabei ist zum weiteren Schutz der Aktionäre vorgesehen, dass andere 
Kapitalmaßnahmen, die auf der Grundlage einer anderweitigen Ermächtigung unter 
erleichtertem Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgen, auf die 
10 %-Grenze angerechnet werden. Anzurechnen sind daher (i) neue Aktien, die während der 
Laufzeit der Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt 7.1 bis zu ihrer Ausnutzung auf der 
Grundlage einer etwaigen künftigen weiteren Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter 
erleichtertem Bezugsrechtsausschluss ausgegeben wurden, (ii) diejenigen Aktien, die zur 
Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. 
Andienungsrechten des Emittenten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
('*Schuldverschreibungen*') ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die 
Schuldverschreibungen während der Laufzeit der Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt 
7.1 bis ihrer Ausnutzung unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss ausgegeben worden sind 
sowie (iii) eigene Aktien, die während der Laufzeit der Ermächtigung gemäß 
Tagesordnungspunkt 7.1 bis ihrer Ausnutzung unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss 
veräußert wurden. Diese weitergehende Beschränkung liegt im Interesse der Aktionäre, 
die bei Kapitalmaßnahmen ihre Beteiligungsquote möglichst aufrechterhalten wollen. 
 
Eine erfolgte Anrechnung ist jedoch nicht mehr gerechtfertigt und soll daher wieder 
entfallen, soweit eine anderweitige Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach ihrer Ausübung, die zu einer Anrechnung geführt 
hat, von der Hauptversammlung erneut erteilt wird. Denn in diesen Fällen hat die 
Hauptversammlung erneut über die Ermächtigung zu einem erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
entschieden, so dass der Grund der Anrechnung auf die 10 %-Grenze wieder entfallen ist. 
Soweit erneut neue Aktien aus einem anderen genehmigten Kapital oder Schuldverschreibungen 
unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder eigene Aktien unter erleichtertem 
Bezugsrechtsausschluss veräußert werden können, soll die Möglichkeit zum erleichterten 
Bezugsrechtsausschluss für die (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung gemäß 
Tagesordnungspunkt 7.1 mit anderen Worten auch wieder für die Ausgabe neuer Aktien aus dem 
genehmigten Kapital gemäß Tagesordnungspunkt 7.1 bestehen. Mit Inkrafttreten der neuen 
Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss entfällt nämlich die durch die Ausgabe 
neuer Aktien oder Schuldverschreibungen bzw. die Veräußerung eigener Aktien unter 
erleichtertem Bezugsrechtsausschluss entstandene Sperre hinsichtlich der Ausgabe neuer 
Aktien unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss aus dem unter Tagesordnungspunkt 7.1 zu 
beschließenden genehmigten Kapital. Da die Mehrheitsanforderungen an einen solchen 
Beschluss über eine Neuerteilung mit denen eines Beschlusses über die Ermächtigung zur 
Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss 
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG identisch sind, ist in der Beschlussfassung der 
Hauptversammlung über die Neuerteilung einer zuvor ausgenutzten Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugleich auch eine Bestätigung 
hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses gemäß Tagesordnungspunkt 7.1 zur Ausgabe 
neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu sehen. 
 
Im Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut. Im Ergebnis führt diese 
Regelung dazu, dass (i) die persönlich haftende Gesellschafterin ohne erneute 
Beschlussfassung der Hauptversammlung während der (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung 
gemäß Tagesordnungspunkt 7.1 die 10 %-Grenze für einen erleichterten 
Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG insgesamt nur einmal ausschöpfen 
kann und (ii) im Falle einer erneuten Beschlussfassung der Hauptversammlung die persönlich 
haftende Gesellschafterin während der (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung gemäß 
Tagesordnungspunkt 7.1 wieder frei in der Wahl ist, ob sie von den Erleichterungen des § 186 
Abs. 3 Satz 4 AktG innerhalb der gesetzlichen Grenzen im Zusammenhang mit der Ausgabe neuer 
Aktien aus genehmigtem Kapital gegen Bareinlage Gebrauch macht. 
 
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach Tagesordnungspunkt 7.1 d) erlaubt einen 
Bezugsrechtsausschluss, wenn die Aktien ausgegeben werden zur Bedienung von Wandlungs- und 
Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. Andienungsrechten des Emittenten 
aus Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
Optionspflichten bzw. Andienungsrechten des Emittenten auf Aktien der Gesellschaft. Der 
Gesellschaft soll damit die Möglichkeit eröffnet werden, Aktien, die zur Bedienung von 
Wandlungs- und Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. Andienungsrechten 
des Emittenten aus Schuldverschreibungen benötigt werden, wahlweise auch aus genehmigtem 
Kapital auszugeben. Sofern und soweit die Gesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch 
macht, muss keine bedingte Kapitalerhöhung durchgeführt werden. Die Interessen der Aktionäre 
werden durch diese zusätzliche Möglichkeit daher nicht berührt. Die Nutzung neuer Aktien aus 
genehmigtem Kapital statt einer Ausgabe von Aktien aus bedingtem Kapital oder einer sonst 
erforderlichen Barleistung kann wirtschaftlich sinnvoll sein, die Ermächtigung soll insoweit 
die Flexibilität der Gesellschaft erhöhen. 
 
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach Tagesordnungspunkt 7.1 e) erlaubt einen 
Bezugsrechtsausschluss, um den Inhabern oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder 
Optionsrechten oder auch von mit Wandlungs- bzw. Optionspflichten oder einem Andienungsrecht 
der Gesellschaft auf Lieferung von Aktien ausgestatteten Schuldverschreibungen zum Ausgleich 
von Verwässerungen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der 
Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten bzw. Andienung von 
Aktien als Aktionär zustehen würde. Die Anleihebedingungen enthalten in der Regel Klauseln, 
die dem Schutz der Inhaber bzw. Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten vor 
Verwässerung dienen. So lassen sich diese Finanzierungsinstrumente am Markt besser 
platzieren. Ein Bezugsrecht von Inhabern bereits bestehender Options- oder Wandlungsrechte 
bietet die Möglichkeit, zu verhindern, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der 
Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender Options- oder 
Wandlungsrechte ermäßigt werden muss. Dies gewährleistet einen höheren Ausgabekurs der 
bei Ausübung der Option oder Wandlung auszugebenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien. 
Da die Platzierung der Emission von Schuldverschreibungen dadurch erleichtert wird, dient 
der Bezugsrechtsausschluss dem Interesse der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur 
ihrer Gesellschaft. 
 
Der Gesamtumfang bezugsrechtsfreier Kapitalerhöhungen ist zusätzlich auf insgesamt 20 % des 
Grundkapitals der Gesellschaft, und zwar sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch - 
falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung, 
beschränkt, wobei auch hier eine gleichzeitige Anrechnung anderweitiger bezugsrechtsfreier 
Kapitalmaßnahmen erfolgt. Durch diese Beschränkung, die über die gesetzlichen 
Einschränkungen hinausgeht, wird eine etwaige Beeinträchtigung der Aktionärsinteressen in 
engen Grenzen gehalten. Allerdings soll eine erfolgte Anrechnung wieder entfallen, wenn die 
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss, die zu einer Anrechnung auf die vorgenannte 20 
%-Grenze geführt hat, von der Hauptversammlung erneut erteilt wird. 
 
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in 
allen vorgenannten Fällen in den umschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse der 
Gesellschaft geboten. 
 
Im Fall der Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die persönlich haftende 
Gesellschafterin in der nächsten Hauptversammlung darüber berichten. 
 
*Mitteilungen und Informationen an die Aktionäre* 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
(mit Nachweisstichtag nach §§ 123 Abs. 4 Satz 2, 278 Abs. 3 AktG und dessen Bedeutung)* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen 
Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihren 
Anteilsbesitz nachweisen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft bis zum *17. Mai 2018, 24.00 Uhr* 
unter der nachfolgend genannten, für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle (die 
'*Anmeldeadresse*') zugehen: 
 
*H&R GmbH & Co. KGaA* 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 89 30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung hat in Textform (§ 126b BGB) in 
deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen ebenfalls in Textform (§ 
126b BGB) erstellten und in deutscher oder englischer Sprache abgefassten besonderen 
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachzuweisen. Der besondere 
Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
Hauptversammlung, also auf den *3. Mai 2018, 0.00 Uhr *(der '*Nachweisstichtag*') beziehen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes 
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich 
dabei ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher. 
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich 
der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen 
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien 
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und 
erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag 
hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes werden den 
Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt 
der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir unsere Aktionäre, frühzeitig für die 
Anmeldung und die Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes Sorge zu tragen und 
empfehlen unseren Aktionären, sich alsbald mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung 
zu setzen. Die Eintrittskarte ist keine Teilnahmevoraussetzung, sondern dient nur der 
Vereinfachung der organisatorischen Abwicklung an der Einlasskontrolle am Tag der 
Hauptversammlung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* 
 
Teilnahmeberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
können oder möchten, haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch 
einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut oder eine 
Aktionärsvereinigung, ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall sind eine rechtzeitige 
Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere 
von diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), es sei denn, die Vollmachtserteilung 
erfolgt an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder an eine andere der gemäß 
§§ 135 Abs. 8, 278 Abs. 3 AktG oder §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 i.V.m. 278 Abs. 3 AktG 
gleichgestellten Personen oder Institutionen. Bei der Bevollmächtigung eines 
Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach vorgenannten Vorschriften 
gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden 
gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer 
von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder gegenüber der Gesellschaft unter der 
Anmeldeadresse oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht 
gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft. Dieser kann an die Anmeldeadresse übermittelt oder am Tag der 
Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorgelegt werden. Der Nachweis kann ferner unter 
der E-Mail-Adresse 
 
hauptversammlung2018@hur.com 
 
übermittelt werden. 
 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der 
Vollmacht und etwaigen Weisungen das Formular zu verwenden, das die Gesellschaft hierfür 
bereithält. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der 
Eintrittskarte zugesendet. Es kann zudem unter der oben genannten Anmeldeadresse postalisch, 
per Fax oder per E-Mail angefordert werden. Es steht ferner auf der Internetseite der 
Gesellschaft 
 
https://hur.com/de/ 
 
im Bereich Investoren - Hauptversammlung zum Herunterladen bereit. 
 
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben, können auch die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, Herrn Ties Kaiser, Börnsen, und Frau Silke 
Steenbock, Hamburg, bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung nur weisungsgebunden aus. Die Vollmachten 
mit Weisungen müssen ebenfalls in Textform (§ 126b BGB) erteilt werden. Ohne Weisungen des 
Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur 
Stimmrechtsausübung befugt. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen 
keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegen. 
 
Auch für die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters 
kann das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte Vollmachts- und 
Weisungsformular verwendet werden. Das Formular kann zudem unter der oben genannten 
Anmeldeadresse postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert werden. Es steht ferner auf 
der Internetseite der Gesellschaft 
 
https://hur.com/de/ 
 
im Bereich Investoren - Hauptversammlung zum Herunterladen bereit. 
 
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen 
möchten, müssen die Vollmachten nebst Weisungen bis zum *22. Mai 2018, 24.00 Uhr *(Zugang) 
per Post oder per Fax an die oben genannte Anmeldeadresse oder per E-Mail an 
 
hauptversammlung2018@hur.com 
 
übermitteln. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter während der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. 
 
_Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1, 278 Abs. 3 AktG_ 
 
_Recht auf Ergänzung der Tagesordnung nach §§ 122 Abs. 2, 278 Abs. 3 AktG_ 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 
500.000,00 am Grundkapital, das entspricht 195.583 Stückaktien, erreichen (die 
'*Mindestbeteiligung*'), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekannt gemacht werden. 
 
Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an die durch die Geschäftsführung vertretene H&R 
GmbH & Co. KGaA zu richten, wobei jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung eine Begründung 
oder eine Beschlussvorlage beiliegen muss. Es muss der Gesellschaft bis zum *23. April 2018, 
24.00 Uhr* unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen: 
 
*H&R GmbH & Co. KGaA* 
- Geschäftsführung - 
Neuenkirchener Str. 8 
48499 Salzbergen 
 
Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3, Satz 4 
i.V.m. § 121 Abs. 7 AktG und § 70 AktG (jeweils i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG) verwiesen. 
 
_Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127, 278 Abs. 3 AktG_ 
 
Aktionäre sind berechtigt, Gegenanträge gegen einen Beschlussvorschlag von persönlich 
haftender Gesellschafterin und Aufsichtsrat zu stellen sowie Wahlvorschläge zu Punkt 5 und 
Punkt 6 der Tagesordnung zu machen. Etwaige Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 
1, 127 AktG können der Gesellschaft ausschließlich an folgende Adresse übermittelt 
werden: 
 
*H&R GmbH & Co. KGaA* 
Investor Relations - HV 2018 
Neuenkirchener Str. 8 
48499 Salzbergen 
Fax: +49 (0)5976-94 53 08 
E-Mail: investor.relations@hur.com 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft bis zum *9. Mai 2018, 
24.00 Uhr *unter der vorgenannten Adresse zugegangen sind, werden einschließlich des 
Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung unverzüglich nach ihrem Eingang im 
Internet unter 
 
https://hur.com/de/ 
 
im Bereich Investoren - Hauptversammlung zugänglich gemacht. Gegenanträgen, nicht aber 
Wahlvorschlägen, ist eine Begründung beizufügen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung 
werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht. Eine Abstimmung 
über einen Gegenantrag bzw. Wahlvorschlag in der Hauptversammlung setzt voraus, dass der 
Gegenantrag bzw. Wahlvorschlag während der Hauptversammlung mündlich gestellt wird. In der 
Hauptversammlung können mündliche Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge auch ohne vorherige 
fristgerechte Übermittlung gestellt werden. 
 
_Auskunftsrecht nach §§ 131 Abs. 1, 278 Abs. 3 AktG_ 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter von der persönlich 
haftenden Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit 
diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung 
erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

Großer Dividenden-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Der kostenlose Dividenden-Report zeigt ganz genau, wo Sie in diesem Jahr zuschlagen können. Das sind die Favoriten von Börsenprofi Dr. Dennis Riedl
Jetzt hier klicken
© 2018 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.