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DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Wacker Neuson SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2018 in 
München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-04-18 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Wacker Neuson SE München ISIN: DE000WACK012 
WKN: WACK01 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der 
 
am Mittwoch, dem 30. Mai 2018, 
um 10:00 Uhr 
 
im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, 
stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
der Wacker Neuson SE mit dem Geschäftssitz in 80809 München, 
Preußenstraße 41, eingeladen. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2017, des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017 einschließlich 
   des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, 
   des in dem zusammengefassten Lagebericht enthaltenen erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
   HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht. Der 
   Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gemäß §§ 171, 172 AktG(*) am 15. März 2018 
   gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Ein Beschluss zur 
   Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 
   Abs. 1 Satz 1 AktG entfällt damit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der 
   Jahres- und der Konzernabschluss nebst zusammengefasstem Lagebericht, der 
   Bericht des Aufsichtsrats und der erläuternde Bericht des Vorstands zu 
   den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sind im Übrigen der 
   Hauptversammlung, ohne dass das Aktiengesetz eine Beschlussfassung hierzu 
   vorsieht, zugänglich zu machen. 
 
   Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der Wacker 
   Neuson SE (Preußenstraße 41, 80809 München) sowie in der 
   Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus und können auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.wackerneusongroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2018/ 
 
   eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und 
   kostenlos eine Abschrift der Unterlagen. Es wird darauf hingewiesen, dass 
   der gesetzlichen Verpflichtung mit Zugänglichmachen der Unterlagen auf 
   der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan ist. Es wird daher 
   lediglich ein Zustellversuch mit einfacher Post erfolgen. 
 
   _(*)_ _Die Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes finden auf die 
   Wacker Neuson SE gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 der 
   Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das 
   Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (nachfolgend auch: 
   SE-Verordnung) Anwendung, soweit sich aus speziellen Vorschriften der 
   SE-Verordnung nichts anderes ergibt._ 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe von EUR 128.838.962,38 
   wird wie folgt verwendet: 
 
   Ausschüttung einer        EUR 42.084.000,00 
   Dividende von je EUR 0,60 
   auf insgesamt 70.140.000 
   dividendenberechtigte 
   Stückaktien, insgesamt 
   Gewinnvortrag auf neue    EUR 86.754.962,38 
   Rechnung 
   Bilanzgewinn              EUR 128.838.962,38 
 
   Unter Zugrundelegung dieses Ausschüttungsvorschlags entfällt auf das 
   dividendenberechtigte Grundkapital von EUR 70.140.000,00 eine 
   Dividendensumme von EUR 42.084.000,00. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am 
   dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das 
   heißt am 4. Juni 2018, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für 
   diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird 
   für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für den 
   Jahres- und Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2018 und für die 
   prüferische Durchsicht des verkürzten (konzernbezogenen) Abschlusses und 
   des (konzernbezogenen) Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine entsprechende Empfehlung 
   seines Prüfungsausschusses - vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, wird 
   zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2018 sowie gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG zum Prüfer für die 
   prüferische Durchsicht des verkürzten (konzernbezogenen) 
   Halbjahresabschlusses und des (konzernbezogenen) Zwischenlageberichts im 
   Geschäftsjahr 2018 bestellt. 
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines 
   Gewinnabführungsvertrags zwischen der Wacker Neuson SE und der 
   Tochtergesellschaft Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH* 
 
   Die Wacker Neuson SE hat am 09. April 2018 mit der Wacker Neuson 
   Aftermarket & Services GmbH mit Sitz in München, deren alleinige 
   Gesellschafterin die Wacker Neuson SE ist, einen Gewinnabführungsvertrag 
   abgeschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag soll die Errichtung einer 
   körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen der Wacker 
   Neuson SE und der Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH ermöglichen. 
   Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung 
   der Hauptversammlung der Wacker Neuson SE. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Dem Gewinnabführungsvertrag vom 09. April 2018 zwischen der Wacker Neuson 
   SE, München, und der Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH, München, 
   wird die Zustimmung erteilt. 
 
   Der Gewinnabführungsvertrag vom 09. April 2018 zwischen der Wacker Neuson 
   SE und der Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH, München, hat den 
   nachstehenden Inhalt: 
 
   _'Gewinnabführungsvertrag_ 
 
   _zwischen der_ 
 
   _Wacker Neuson SE_ _mit Sitz in München_ 
   _(Handelsregister beim Amtsgericht München, HRB 177839)_ 
   _- nachstehend der '_ _Organträger_ _' genannt -_ 
 
   _und der_ 
 
   _Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH_ _mit Sitz in München_ 
   _(Handelsregister beim Amtsgericht München, HRB 239514)_ 
   _- nachstehend die '_ _Organgesellschaft_ _' genannt -_ 
 
   _- Organträger und Organgesellschaft nachstehend einzeln auch '_ _Partei_ 
   _' und gemeinsam auch '_ _Parteien_ _' genannt -_ 
 
   _Vorbemerkung_ 
 
   (A) _Der Organträger ist alleiniger 
       Gesellschafter der Organgesellschaft mit 
       sämtlichen Stimmrechten._ 
   (B) _Mit dem Gewinnabführungsvertrag soll 
       zwischen dem Organträger und der 
       Organgesellschaft eine Organschaft im 
       Sinne der §§ 14 ff., 17 KStG sowie des § 
       2 Abs. 2 Satz 2 GewStG begründet 
       werden._ 
 
   _Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien folgenden 
   Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend der '_ _Vertrag_ _' genannt):_ 
 
   _§ 1 Gewinnabführung_ 
 
   (1) Die Organgesellschaft verpflichtet sich 
       hiermit, ihren ganzen nach Maßgabe 
       der handelsrechtlichen Vorschriften 
       ermittelten Gewinn für die Dauer dieses 
       Vertrages an den Organträger abzuführen. 
       Für den Umfang der Gewinnabführung 
       gelten, neben und vorrangig zu § 1 Abs. 
       (2) und Abs. (3) dieses Vertrages, alle 
       Bestimmungen des § 301 AktG in seiner 
       jeweils geltenden Fassung entsprechend. 
   (2) Die Organgesellschaft kann mit 
       Zustimmung des Organträgers Beträge aus 
       dem Jahresüberschuss in andere 
       Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) - mit 
       Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen - 
       einstellen, sofern dies handelsrechtlich 
       zulässig und bei vernünftiger 
       kaufmännischer Beurteilung 
       wirtschaftlich begründet ist. Während 
       der Dauer des Vertrages gebildete andere 
       Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind 
       - soweit rechtlich zulässig - auf 
       Verlangen des Organträgers aufzulösen 
       und zum Ausgleich eines 
       Jahresfehlbetrages, soweit § 302 AktG in 
       seiner jeweils gültigen Fassung dem 
       nicht entgegensteht, oder 
       Verlustvortrags zu verwenden oder als 
       Gewinn abzuführen. 
   (3) Beträge aus der Auflösung von 
       Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB), die 
       vor Beginn dieses Vertrages gebildet 

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April 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

wurden, oder von Kapitalrücklagen - auch 
       soweit diese Kapitalrücklagen während 
       der Dauer dieses Vertrages gebildet 
       wurden - dürfen nicht zum Ausgleich 
       eines Jahresfehlbetrages verwendet oder 
       als Gewinn abgeführt werden; gleiches 
       gilt für einen zu Beginn dieses 
       Vertrages etwa vorhandenen 
       Gewinnvortrag. 
   (4) _Der Anspruch auf Gewinnabführung 
       entsteht mit dem Ablauf des Tages der 
       Feststellung des Jahresabschlusses der 
       Organgesellschaft für das betreffende 
       Geschäftsjahr und wird zu diesem 
       Zeitpunkt fällig. Ansprüche aus etwaigem 
       Zahlungsverzug bleiben unberührt._ 
   (5) _Die Abrechnung über den abzuführenden 
       Gewinn hat jeweils vor der Feststellung 
       des Jahresabschlusses der 
       Organgesellschaft zu erfolgen und ist im 
       Jahresabschluss der Organgesellschaft zu 
       berücksichtigen._ 
 
   _§ 2 Verlustübernahme_ 
 
   (1) _Für die Verlustübernahme gelten die 
       Bestimmungen des § 302 AktG in seiner 
       jeweils geltenden Fassung entsprechend._ 
   (2) _Der Anspruch auf Ausgleich eines 
       Jahresfehlbetrags gemäß § 2 Abs. 
       (1) entsteht mit Ablauf des letzten 
       Tages eines Geschäftsjahres der 
       Organgesellschaft, für das der jeweilige 
       Anspruch besteht, und wird zu diesem 
       Zeitpunkt fällig. Ansprüche aus etwaigem 
       Zahlungsverzug bleiben unberührt._ 
   (3) _Die Abrechnung über den zu 
       übernehmenden Jahresfehlbetrag hat 
       jeweils vor der Feststellung des 
       Jahresabschlusses der Organgesellschaft 
       zu erfolgen und ist im Jahresabschluss 
       der Organgesellschaft zu 
       berücksichtigen._ 
 
   _§ 3 Wirksamwerden, Vertragsdauer und Kündigung_ 
 
   (1) _Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt 
       der Zustimmung der Hauptversammlung des 
       Organträgers und der 
       Gesellschafterversammlung der 
       Organgesellschaft abgeschlossen._ 
   (2) Dieser Vertrag wird mit Eintragung im 
       Handelsregister der Organgesellschaft 
       wirksam und gilt dann rückwirkend für die 
       Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres 
       der Organgesellschaft, in dem er in ihrem 
       Handelsregister eingetragen wird. Sollte 
       die Eintragung im Handelsregister nicht 
       bis zum 31. Dezember 2018 erfolgen, wirkt 
       der Vertrag zum dann steuerrechtlich 
       frühest zulässigen Rückwirkungszeitpunkt 
       zurück. 
   (3) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
       abgeschlossen. Er kann von beiden 
       Parteien ordentlich unter Einhaltung 
       einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat 
       zum Ablauf eines jeden Geschäftsjahres 
       der Organgesellschaft gekündigt werden, 
       im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 
       i.V.m. § 17 Satz 1 KStG frühestens jedoch 
       mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres, 
       welches mindestens fünf (5) volle 
       Zeitjahre (60 Monate) nach Beginn des 
       Geschäftsjahres der Organgesellschaft, 
       für das eine körperschaftsteuerliche und 
       gewerbesteuerliche Organschaft erstmals 
       anerkannt wird, abläuft. Sofern diese 
       fünf Zeitjahre während eines laufenden 
       Geschäftsjahres der Organgesellschaft 
       enden, kann der Vertrag frühestens zum 
       Ende dieses Geschäftsjahres gekündigt 
       werden. 
   (4) _Das Recht zur Kündigung des Vertrages 
       aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer 
       Kündigungsfrist bleibt unberührt. Der 
       Organträger ist insbesondere zur 
       Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, 
       wenn_ 
 
       (a) _der Organträger - gleich aus 
           welchen Gründen - nicht mehr 
           unmittelbar oder mittelbar über eine 
           Stimmrechtsmehrheit an der 
           Organgesellschaft verfügt;_ 
       (b) _oder wenn der Organträger oder die 
           Organgesellschaft verschmolzen, 
           gespalten oder liquidiert wird; 
           oder_ 
       (c) _die Anerkennung der steuerlichen 
           Organschaft im Sinne der 
           maßgebenden steuerrechtlichen 
           Vorschriften - gleich aus welchen 
           Gründen - versagt wird oder 
           entfällt._ 
   (5) _Jede Kündigung bedarf der Schriftform._ 
 
   _§ 4 Feststellung des Jahresabschlusses_ 
 
   (1) _Der Jahresabschluss der 
       Organgesellschaft ist vor dem 
       Jahresabschluss des Organträgers zu 
       erstellen und festzustellen._ 
   (2) _Endet das Geschäftsjahr der 
       Organgesellschaft zugleich mit dem 
       Geschäftsjahr des Organträgers, so ist 
       gleichwohl das zu übernehmende Ergebnis 
       der Organgesellschaft im Jahresabschluss 
       des Organträgers für das gleiche 
       Geschäftsjahr zu berücksichtigen._ 
 
   _§ 5 Schlussbestimmungen_ 
 
   (1) Verweisungen auf gesetzliche 
       Bestimmungen beziehen sich auf die in 
       Bezug genommenen gesetzlichen 
       Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden 
       Fassung. Dies gilt insbesondere für die 
       Verweisungen auf § 301 AktG 
       (Höchstbetrag der Gewinnabführung) und § 
       302 AktG (Verlustübernahme). Wegen der 
       Auslegung einzelner Bestimmungen dieses 
       Vertrages wird im Übrigen auf §§ 14 
       und 17 des Körperschaftsteuergesetzes in 
       ihrer jeweils gültigen Fassung bzw. 
       gegebenenfalls die entsprechenden 
       Nachfolgeregelungen verwiesen. Soweit 
       einzelne Bestimmungen mit § 2 in 
       Konflikt stehen sollten, geht § 2 diesen 
       Bestimmungen vor. 
   (2) _Änderungen und Ergänzungen dieses 
       Vertrages einschließlich dieser 
       Bestimmung bedürfen der Schriftform, 
       sofern nicht eine andere Form zwingend 
       vorgeschrieben ist. Im Übrigen gilt 
       § 295 AktG entsprechend._ 
   (3) Falls eine oder mehrere Bestimmungen 
       dieses Vertrages unwirksam oder 
       undurchführbar sind oder werden sollten 
       oder sich in diesem Vertrag eine Lücke 
       befinden sollte, wird hierdurch die 
       Gültigkeit der übrigen Bestimmungen 
       dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle 
       der unwirksamen oder undurchführbaren 
       Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke 
       soll eine angemessene Regelung gelten, 
       die im Rahmen des rechtlich Zulässigen 
       dem am nächsten kommt, was die Parteien 
       gewollt haben oder nach dem Sinn und 
       Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, 
       sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. 
   (4) _Erfüllungsort für die beiderseitigen 
       Verpflichtungen und 
       ausschließlicher Gerichtsstand ist 
       München, soweit dies rechtlich zulässig 
       ist._ 
   (5) _Die Kosten dieses Vertrages trägt der 
       Organträger._ 
 
   _München, den 09. April 2018'_ 
 
   Von der Einberufung der Hauptversammlung liegen folgende Unterlagen in 
   den Geschäftsräumen am Sitz der Wacker Neuson SE und der Wacker Neuson 
   Aftermarket & Services GmbH in der Preußenstraße 41, 80809 
   München, zur Einsicht der Aktionäre aus und sind von diesem Zeitpunkt an 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://wackerneusongroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2018/ 
 
   zugänglich: 
 
   - der Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
     Wacker Neuson SE und der Wacker Neuson 
     Aftermarket & Services GmbH vom 09. April 
     2018; 
   - der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame 
     Bericht des Vorstands der Wacker Neuson SE 
     und der Geschäftsführung der Wacker Neuson 
     Aftermarket & Services GmbH; 
   - die festgestellten Jahresabschlüsse der 
     Wacker Neuson SE und die gebilligten 
     Konzernabschlüsse sowie die 
     zusammengefassten Lageberichte und 
     Konzernlageberichte für die Geschäftsjahre 
     2017, 2016 und 2015, und 
   - die festgestellten Jahresabschlüsse der 
     Wacker Neuson Vertrieb Europa GmbH & Co. 
     KG für die Geschäftsjahre 2017, 2016 und 
     2015. 
 
   Die Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH ist durch Formwechsel der 
   Wacker Neuson Vertrieb Europa GmbH & Co. KG entstanden. Der Formwechsel 
   wurde am 08. März 2018 in das Handelsregister der Wacker Neuson 
   Aftermarket & Services GmbH eingetragen und damit am 08. März 2018 
   wirksam. Für die neue Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH liegen 
   daher noch keine festgestellten Jahresabschlüsse und Lageberichte vor. 
 
   Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
   Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Die Unterlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre ausliegen. 
II. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
1. *Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der 
   Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind 
   und die sich bis spätestens Mittwoch, 23. Mai 2018, 24:00 Uhr (MESZ), 
   schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) unter einer der folgenden 
   Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft angemeldet haben: 
 
   Wacker Neuson SE 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   81241 München 
   oder Telefax: +49 - (0)89/889 690 633 
   oder E-Mail: wackerneuson@better-orange.de 
 

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April 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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