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DGAP-HV: STRATEC Biomedical AG: Bekanntmachung -10-

DJ DGAP-HV: STRATEC Biomedical AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2018 in Pforzheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: STRATEC Biomedical AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
STRATEC Biomedical AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2018 in 
Pforzheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-04-19 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
STRATEC Biomedical AG Birkenfeld ISIN DE000STRA555 - WKN STRA55 Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie 
ein zur ordentlichen Hauptversammlung 
der STRATEC Biomedical AG am Mittwoch, 30. Mai 2018, 13.00 Uhr, 
im CongressCentrum Pforzheim, Mittlerer Saal, 
Am Waisenhausplatz 1-3, 75172 Pforzheim. 
*Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten 
   Konzernabschlusses, des Lageberichts für die STRATEC Biomedical AG und des 
   Konzerns zum 31. Dezember 2017, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.stratec.com/hauptversammlung 
 
   zugänglich. Da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und 
   Konzernabschluss bereits gebilligt hat, ist entsprechend den gesetzlichen 
   Bestimmungen keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss 
   der STRATEC Biomedical AG zum 31. Dezember 2017 ausgewiesenen Bilanzgewinn in 
   Höhe von 67.575.291,43 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von 0,80 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie 
   mit Fälligkeit am 5. Juni 2018, das heißt insgesamt 9.532.760,00 EUR und 
   Vortrag von 58.042.531,43 EUR auf neue Rechnung. 
 
   Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft zum 
   Zeitpunkt der Einberufung unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen 
   Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur 
   Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien 
   verändern. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von 0,80 EUR je 
   dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein entsprechend 
   angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet werden. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu 
   wählen. Der Abschlussprüfer nimmt auch die Prüfung oder prüferische Durchsicht 
   des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2018 vor, soweit diese erfolgt. 
6. *Beschlussfassung über die Reduzierung des Bedingten Kapitals VI/2013 sowie 
   Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen und Schaffung eines neuen 
   Bedingten Kapitals VIII/2018 zur Bedienung der Aktienoptionsrechte sowie damit 
   verbundene Satzungsänderungen* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
   I. Reduzierung des Bedingten Kapitals VI/2013 
 
   Aus dem von der Hauptversammlung am 6. Juni 2013 beschlossenen 
   Aktienoptionsprogramm können nach dem 5. Juni 2018 keine Optionen mehr 
   ausgegeben werden. Für bereits ausgegebene Optionen genügt ein verbleibendes 
   Bedingtes Kapital VI/2013 in Höhe von EUR 190.000,00. Das bisher noch 
   bestehende Bedingte Kapital VI/2013 in Höhe von EUR 877.250,00 soll daher auf 
   EUR 190.000,00 reduziert und eine neue Ermächtigung zur Gewährung von neuen 
   Aktienoptionen und die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals für diesen 
   Zweck beschlossen werden. 
 
   § 4 Ziffer 4.6. Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
   'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 190.000,00, eingeteilt in bis zu 190.000 
   Aktien, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital VI/2013). Die bedingte 
   Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Bezugsrechten (Aktienoptionsrechten) 
   nach Maßgabe des Hauptversammlungsbeschlusses vom 6. Juni 2013 bis zum 5. 
   Juni 2018. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie 
   die Inhaber von Aktienoptionen von ihrem Bezugsrecht Gebrauch machen. Die 
   neuen Aktien nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
   ausgegeben werden, am Gewinn teil.' 
 
   II. Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen 
 
   Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats bis zum 29. Mai 2023 den Arbeitnehmern der Gesellschaft oder 
   verbundener Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG (nachfolgend: 'verbundene 
   Unternehmen') oder den Geschäftsführungsmitgliedern verbundener Unternehmen 
   bzw. der Aufsichtsrat wird ermächtigt, den Mitgliedern des Vorstands der 
   Gesellschaft Aktienoptionen auf bis zu 810.000 Aktien der Gesellschaft zu 
   gewähren. Ein Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft besteht nicht. Die 
   konkrete Ausgestaltung und Durchführung des Aktienoptionsprogramms obliegt dem 
   Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Aktienoptionen können auch von 
   einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, diese nach 
   Weisung der Gesellschaft an die einzelnen optionsberechtigten Personen zu 
   übertragen. Auch in diesem Fall können die Aktienoptionen nur von den 
   Optionsberechtigten ausgeübt werden. Die Gewährung der Aktienoptionen für 
   Aktien der Gesellschaft und die Ausgabe dieser Aktien erfolgt gemäß den 
   nachstehenden Bedingungen: 
 
   (1)  Berechtigte Personen 
 
        Berechtigt zum Erwerb der Aktienoptionen 
        und berechtigt zum Bezug von Aktien der 
        Gesellschaft sind diejenigen Personen, die 
        einer der folgenden Personengruppen 
        angehören: 
 
        a) die Mitglieder des Vorstands der 
           Gesellschaft 
        b) die Arbeitnehmer der Gesellschaft 
        c) die Mitglieder der Geschäftsführungen 
           der mit der Gesellschaft verbundenen 
           Unternehmen 
        d) die Arbeitnehmer der mit der 
           Gesellschaft verbundenen Unternehmen 
 
        Der Vorstand der Gesellschaft bestimmt den 
        genauen Kreis der berechtigten Personen und 
        den Umfang der ihnen jeweils zu gewährenden 
        Aktienoptionen. Abweichend hiervon trifft 
        der Aufsichtsrat der Gesellschaft die 
        Bestimmungen für die Mitglieder des 
        Vorstands der Gesellschaft. 
 
        Das Gesamtvolumen der Aktienoptionen ist 
        wie folgt auf die Bezugsberechtigten zu 
        verteilen: 
 
        * 75% auf die Arbeitnehmer der 
          Gesellschaft und auf die Arbeitnehmer 
          verbundener Unternehmen; 
        * 25% auf die Mitglieder des Vorstands 
          der Gesellschaft und auf die 
          Mitglieder der Geschäftsführungen 
          verbundener Unternehmen. 
 
        Anstelle von nicht mehr ausübbaren oder 
        nicht bereits ausgeübten Aktienoptionen 
        können neue Aktienoptionen begeben werden. 
   (2)  Recht zum Bezug von Aktien 
 
        Jede Aktienoption gewährt dem Inhaber der 
        Option das Recht eine Aktie der 
        Gesellschaft gegen Zahlung des 
        Ausübungspreises gemäß Ziffer 4 zu 
        erwerben. 
   (3)  Erwerbs- und Ausübungszeiträume 
 
        Die Aktienoptionen können jederzeit während 
        des Geschäftsjahres an die 
        bezugsberechtigten Personen bis zum 29. Mai 
        2023 ausgegeben werden. Das Gesamtvolumen 
        der Aktienoptionen soll in nicht weniger 
        als zwei Jahrestranchen ausgegeben werden. 
        Keine Jahrestranche darf mehr als 50% des 
        Gesamtvolumens der Optionsrechte umfassen. 
        Die Bezugsberechtigten können die 
        Optionsrechte nach Erfüllung der Wartefrist 
        und Erfolgsziele jeweils nur an den zehn 
        folgenden Handelstagen des elektronischen 
        Handelssystems der Frankfurter 
        Wertpapierbörse (XETRA) 
 
        * nach Stattfinden der ordentlichen 
          Hauptversammlung (Ausübungsfenster), 
 
          - oder - 
        * nach Veröffentlichung der endgültigen 
          6-Monats-Ergebnisse, sofern diese 
          Veröffentlichung nach der ordentlichen 
          Hauptversammlung für das jeweilige 
          vorangegangene Geschäftsjahr 
          stattfindet, oder 9-Monats-Ergebnisse, 
          (Ausübungsfenster), 
 
          - und zwar - 
        * unabhängig voneinander in mehreren der 
          vorgenannten Ausübungsfenster 
 
        ausüben. 
   (4)  Ausübungspreis 
 
        Der Ausübungspreis zum Bezug einer Aktie 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: STRATEC Biomedical AG: Bekanntmachung -2-

der Gesellschaft entspricht grundsätzlich 
        dem durchschnittlichen Schlusskurs der 
        STRATEC-Aktie im elektronischen 
        Handelssystem der Frankfurter 
        Wertpapierbörse (XETRA) an den der 
        Entscheidung über die Zuteilung der 
        Optionsrechte vorausgehenden fünf 
        Börsenhandelstage, mindestens aber dem 
        rechnerischen Mindestbetrag je Aktie in 
        Höhe von EUR 1,00. 
 
        Soweit Aktienoptionen Mitgliedern des 
        Vorstands der Gesellschaft gewährt wurden 
        und wenn an dem Börsenhandelstag vor dem 
        Tag der Ausübung der Aktienoptionen der 
        Schlusskurs der STRATEC-Aktie im 
        elektronischen Handelssystem der 
        Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) den 
        Ausübungspreis um mehr als 200% übersteigt, 
        erhöht sich der Ausübungspreis in dem 
        Umfang, dass die Differenz nur 200% des 
        ursprünglichen Ausübungspreises beträgt. 
   (5)  Anpassung bei Kapitalmaßnahmen 
 
        Der Ausübungspreis kann bei 
        Kapitalmaßnahmen, die nicht mit einem 
        Zufluss oder Abfluss von Mitteln verbunden 
        sind (beispielsweise Kapitalerhöhung aus 
        Gesellschaftsmitteln, Kapitalherabsetzung, 
        Neueinteilung des Grundkapitals) vom 
        Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
        angepasst werden, § 9 Abs. 1 AktG bleibt 
        unberührt. 
   (6)  Wartezeiten 
 
        a) Wird das Erfolgsziel gemäß 
           nachstehendem Absatz (7) erfüllt, 
           können die gewährten Aktienoptionen 
           erstmals nach Ablauf von vier Jahren 
           ('Mindestwartefrist') seit Zuteilung 
           der jeweiligen Optionen vollständig 
           ausgeübt werden. 
        b) Die Aktienoptionen haben eine 
           jeweilige Laufzeit von sieben Jahren 
           ab ihrer Zuteilung. Mit Ablauf der 
           Laufzeit verfallen die Aktienoptionen 
           entschädigungslos. 
   (7)  Erfolgsziel 
 
        Die Aktienoptionen können nach Ablauf der 
        jeweiligen Wartefrist nach Erfüllung 
        folgender Erfolgsziele ausgeübt werden: 
 
        a) Am Tag des Ablaufs der 
           Mindestwartefrist von vier Jahren 
           seit Zuteilung der jeweiligen 
           Optionsrechte bzw. dem darauf 
           folgenden nächsten Börsenhandelstag 
           muss der Schlusskurs der 
           STRATEC-Aktie im elektronischen 
           Handelssystem der Frankfurter 
           Wertpapierbörse (XETRA) um mindestens 
           20% gegenüber dem Ausübungspreis 
           gestiegen sein. 
 
           Wird an dem vorgenannten jeweiligen 
           Stichtag dieses Erfolgsziel nicht 
           erreicht, so können die jeweiligen 
           Aktienoptionen in den folgenden 
           Ausübungszeiträumen ausgeübt werden, 
           wenn der Schlusskurs der 
           STRATEC-Aktie am letzten 
           Börsenhandelstag im elektronischen 
           Handelssystem der Frankfurter 
           Wertpapierbörse (XETRA) an dem Tag, 
           der dem jeweiligen Ausübungstag 
           vorausgeht, seit dem Tag der Ausgabe 
           der Aktienoptionen pro vollendetem 
           Kalendermonat um durchschnittlich 
           0,417% des Ausübungspreises gestiegen 
           ist. 
        b) Am Tag vor Ausübung des Optionsrechts 
           muss der Schlusskurs der 
           STRATEC-Aktie im elektronischen 
           Handelssystem der Frankfurter 
           Wertpapierbörse (XETRA) um mindestens 
           20% gegenüber dem Ausübungspreis 
           gestiegen sein. 
   (8)  Persönliche Rechte 
 
        Die Aktienoptionen können nur durch die 
        berechtigten Personen selbst ausgeübt 
        werden. Eine Verfügung über Aktienoptionen 
        ist ausgeschlossen. Die Aktienoptionen sind 
        vererblich. Aktienoptionen können nur 
        ausgeübt werden, solange zwischen der 
        berechtigten Person und der Gesellschaft 
        bzw. den verbundenen Unternehmen ein 
        Anstellungs- oder Arbeitsverhältnis 
        besteht. Die Optionsbedingungen können im 
        Übrigen abweichend hiervon besondere 
        Regelungen für den Todesfall und Fälle der 
        Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung 
        der berechtigten Personen vorsehen. 
   (9)  Regelung der Einzelheiten 
 
        Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
        Einzelheiten für die Ausgabe von Aktien aus 
        dem bedingten Kapital und die weiteren 
        Bedingungen des Aktienoptionsprogramms - 
        einschließlich der Optionsbedingungen 
        - für die berechtigten Personen 
        festzulegen; für die Mitglieder des 
        Vorstands der Gesellschaft trifft der 
        Aufsichtsrat die entsprechenden 
        Bestimmungen. Der Vorstand ist weiterhin 
        ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats die Aktienoptionsbedingungen 
        anzupassen, falls sich die bisherigen 
        Regelungen angesichts tatsächlicher und 
        rechtlicher Änderungen als nicht mehr 
        durchführbar erweisen. Diese neuen 
        Regelungen müssen dem Zweck der bisherigen 
        Regelungen in wirtschaftlicher Hinsicht 
        möglichst nahe kommen. 
   (10) Bedingtes Kapital 
 
        Das Grundkapital der Gesellschaft wird um 
        bis zu EUR 810.000,00 bedingt erhöht durch 
        die Ausgabe von bis zu 810.000 neuen Aktien 
        der Gesellschaft mit Gewinnberechtigung ab 
        Beginn des Jahres, in dem sie ausgegeben 
        werden (Bedingtes Kapital VIII/2018). 
 
        Das bedingte Kapital dient der Erfüllung 
        von Aktienoptionen, die aufgrund der 
        Ermächtigung der Hauptversammlung vom 30. 
        Mai 2018 gemäß vorstehenden Regelungen 
        bis zum 29. Mai 2023 gewährt werden. 
 
        Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
        Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang 
        der Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital 
        zu ändern. 
 
   III. § 4 Ziffer 4.6. der Satzung wird um den folgenden Absatz 3 ergänzt, der 
   bisherige Absatz wird Absatz 4: 
 
   'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 810.000,00, eingeteilt in bis zu 810.000 
   Aktien, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital VIII/2018). Die bedingte 
   Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Bezugsrechten (Aktienoptionsrechten) 
   nach Maßgabe des Hauptversammlungsbeschlusses vom 30. Mai 2018 bis zum 
   29. Mai 2023. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie 
   die Inhaber von Aktienoptionen von ihrem Bezugsrecht Gebrauch machen. Die 
   neuen Aktien nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
   ausgegeben werden, am Gewinn teil.' 
7. *Beschlussfassung über die Umwandlung der STRATEC Biomedical AG in eine 
   Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE)* 
 
   a) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, wobei 
      gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat den Vorschlag 
      zur Bestellung des Abschlussprüfers für das erste Geschäftsjahr der 
      künftigen STRATEC SE (Ziff. 12 des Umwandlungsplans der STRATEC 
      Biomedical AG) unterbreitet: 
 
      Dem Umwandlungsplan vom 19. April 2018 über die Umwandlung der STRATEC 
      Biomedical AG in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) 
      wird zugestimmt; die dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügte Satzung 
      der STRATEC SE wird genehmigt. 
   b) Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden Personen in den ersten 
      Aufsichtsrat der STRATEC SE zu wählen: 
 
      1) Fred K. Brückner, Marburg, 
         Chemie-Ingenieur und selbständiger 
         Unternehmensberater; 
      2) Frau Prof. Dr. Stefanie Remmele, 
         Landshut, Professorin für 
         Medizintechnik an der Hochschule für 
         angewandte Wissenschaften in 
         Landshut; 
 
      Weder Frau Prof. Dr. Stefanie Remmele noch Herr Fred K. Brückner 
      gehören bisher gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder 
      vergleichbaren Kontrollgremien bei in- und ausländischen 
      Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG an. 
 
      3) Rainer Baule, Überlingen, 
         Unternehmer, Geschäftsführer der Baule 
         GmbH. 
 
         Herr Rainer Baule hat folgende 
         Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
         bildenden inländischen Aufsichtsräten 
         oder vergleichbaren in- und 
         ausländischen Kontrollgremien inne: 
 
         * Metechon AG, München, Deutschland 
           (Vorsitz), 
         * DITABIS Digital Biomedical Imaging 
           Systems AG, Pforzheim, Deutschland, 
         * Amann Girrbach AG, Koblach, 
           Österreich, 
         * Vorwerk & Co. KG, Wuppertal, 
           Deutschland (Vorsitz), 
         * Else Kröner-Fresenius-Stiftung, Bad 
           Homburg, Deutschland. 
 
      Vorbehaltlich der Wahl von der Hauptversammlung und unbeschadet der 
      Entscheidungszuständigkeiten des Aufsichtsrats der STRATEC SE wird an 
      dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der derzeitige Vorsitzende des 
      Aufsichtsrats der STRATEC Biomedical AG, Herr Fred K. Brückner, 
      voraussichtlich zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats der STRATEC SE und 
      der derzeitige stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats der 
      STRATEC Biomedical AG, Herr Rainer Baule, voraussichtlich zum 
      stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats der STRATEC SE gewählt 
      werden wird. Der Aufsichtsrat beabsichtigt, im Fall der Wahl von Herrn 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: STRATEC Biomedical AG: Bekanntmachung -3-

Rainer Baule diesen zum Finanzexperten im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG 
      zu bestimmen. 
 
      Die Amtszeit endet mit der Beendigung der ordentlichen 
      Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
      erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr der STRATEC SE beschließt. 
 
      Die Lebensläufe dieser Personen sind auf der Internetseite der 
      Gesellschaft abrufbar. 
   c) Der Umwandlungsplan und die Satzung der STRATEC SE haben den folgenden 
      Wortlaut: 
 
      UMWANDLUNGSPLAN 
 
      gemäß Art. 37 Abs. 4 der Verordnung 
      (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der 
      Europäischen Gesellschaft, ABl.EG Nr. L 
      294 vom 10. November 2001, S. 1 (die 
      'SE-VO') 
 
      über die formwechselnde Umwandlung der 
 
      STRATEC Biomedical AG 
      Gewerbestr. 37 
      75217 Birkenfeld 
 
      eingetragen im Handelsregister des 
      Amtsgerichts Mannheim unter HRB 504390 
      (nachfolgend auch 'STRATEC AG') 
 
      in die 
 
      Rechtsform der Societas Europaea (SE) 
      (nachfolgend auch 'STRATEC SE') 
 
      (STRATEC AG und STRATEC SE nachfolgend 
      auch jeweils die 'Gesellschaft') 
 
      Vorbemerkung 
 
      (A) Die STRATEC Biomedical AG ist eine börsennotierte 
          Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Birkenfeld, 
          Deutschland, und eingetragen im Handelsregister des 
          Amtsgerichts Mannheim unter HRB 504390. Sie ist die oberste 
          Holdinggesellschaft des STRATEC Konzerns (nachfolgend auch die 
          'STRATEC Gruppe'). Die STRATEC Gruppe projektiert, entwickelt 
          und produziert vollautomatische Analysensysteme für Partner aus 
          der klinischen Diagnostik und Biotechnologie. Darüber hinaus 
          bietet die STRATEC Gruppe Probenvorbereitungslösungen, 
          integrierte Laborsoftware sowie komplexe Verbrauchsmaterialien 
          für diagnostische und medizinische Anwendungen an. Dabei wird 
          die gesamte Wertschöpfungskette von der Entwicklung über das 
          Design und die Produktion bis zur Qualitätssicherung abgedeckt. 
      (B) Die Gesellschaft hält seit mindestens zwei Jahren eine 
          Beteiligung an der Diatron Medicinai Instrumentumok 
          Laboratóriumi Diagnosztikai Fejlesztö-Gyártó Zrt, Budapest, 
          Ungarn, der STRATEC Biomedical S.R.L, Cluj-Napoca, Rumänien, 
          und der STRATEC Biomedical UK, Ltd., Burton on Trent, 
          Vereinigtes Königreich, welche sämtlich dem Recht eines anderen 
          Mitgliedstaates der Europäischen Union unterliegen. Mit der 
          Mod-n-More Korlátolt Kft. besteht eine weitere Beteiligung in 
          Ungarn. 
      (C) Die STRATEC AG soll nun im Wege der Umwandlung gemäß Art. 
          2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 SE-VO in die Rechtsform der 
          Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE) umgewandelt 
          werden. 
      (D) Aufgrund der zunehmend internationalen Aufstellung der STRATEC 
          Gruppe ist die Rechtsform der SE nach Überzeugung des 
          Vorstands die zeitgemäße Rechtsform für ein global tätiges 
          Unternehmen mit Heimatmarkt Europa und ein weiterer Schritt in 
          der Unternehmensentwicklung und dem konsequenten Ausbau des 
          internationalen Geschäfts. Die Umwandlung der STRATEC AG in 
          eine SE ist daher insbesondere Ausdruck der internationalen 
          Ausrichtung der STRATEC Gruppe, zumal der Konzernumsatz mit 
          Kunden außerhalb von Deutschland im Geschäftsjahr 2017 zu 
          ca. 83,4 % aus dem Ausland stammt und mittlerweile die Mehrheit 
          der Mitarbeiter außerhalb von Deutschland beschäftigt 
          sind. 
      (E) Dies vorausgeschickt, stellt der Vorstand der STRATEC AG 
          folgenden Umwandlungsplan gemäß Art. 37 Abs. 4 SE-VO auf: 
 
          1.     Umwandlung der STRATEC AG in die STRATEC SE 
          1.1    Die STRATEC AG wird gemäß Art. 2 Abs. 4 i.V.m. 
                 Art. 37 SE-VO in eine Europäische Gesellschaft 
                 (Societas Europaea, SE) umgewandelt. Die STRATEC AG 
                 hat unter anderem mit der Diatron Medicinai 
                 Instrumentumok Laboratóriumi Diagnosztikai 
                 Fejlesztö-Gyártó Zrt, Budapest, Ungarn, der STRATEC 
                 Biomedical S.R.L, Cluj-Napoca, Rumänien, und der 
                 STRATEC Biomedical UK, Ltd., Burton on Trent, 
                 Vereinigtes Königreich, seit über zwei Jahren 
                 mehrere Tochtergesellschaften, die dem Recht eines 
                 anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, 
                 nämlich von Ungarn, Rumänien und dem Vereinigten 
                 Königreich unterliegen. Die STRATEC AG hat die 
                 Anteile an Diatron Medicinai Instrumentumok 
                 Laboratóriumi Diagnosztikai Fejlesztö-Gyártó Zrt, 
                 Budapest, Ungarn, zum 1. April 2016, an der STRATEC 
                 Biomedical S.R.L, Cluj-Napoca, Rumänien, zum 22. 
                 Dezember 2007, an der STRATEC Biomedical UK, Ltd., 
                 Burton on Trent, Vereinigtes Königreich, zum 10. 
                 März 2006 und an der STRATEC Consumables GmbH, 
                 Österreich, zum 8. Juni 2016 erworben. Die 
                 notwendigen Voraussetzungen für die Umwandlung der 
                 STRATEC AG in eine SE sind erfüllt. 
                 Weitere Tochtergesellschaften bestehen in Luxemburg, 
                 Schweiz sowie den USA. 
          1.2    Die Umwandlung der STRATEC AG in die Rechtsform der 
                 SE hat gemäß Art. 37 Abs. 2 SE-VO weder die 
                 Auflösung der Gesellschaft noch die Gründung einer 
                 neuen juristischen Person zur Folge. Die Beteiligung 
                 der Aktionäre an der Gesellschaft besteht aufgrund 
                 der Identität des Rechtsträgers auch nach 
                 Wirksamwerden der Umwandlung unverändert fort. 
          1.3    Die formwechselnde Umwandlung wird mit ihrer 
                 Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft 
                 wirksam. 
          1.4    Mit Wirksamwerden der Umwandlung werden die 
                 Aktionäre der STRATEC AG Aktionäre der STRATEC SE. 
                 Sie werden in demselben Umfang und mit derselben Art 
                 und Anzahl an Aktien an dem Grundkapital der STRATEC 
                 SE beteiligt, wie sie es unmittelbar vor 
                 Wirksamwerden der Umwandlung am Grundkapital der 
                 STRATEC AG waren. Der rechnerisch auf jede 
                 Stückaktie entfallende anteilige Betrag des 
                 Grundkapitals bleibt so erhalten, wie er im 
                 Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung bestand. 
                 Alle Aktien der STRATEC AG sind auf den Namen 
                 lautende Stammaktien und werden zu auf den Namen 
                 lautenden Stammaktien der STRATEC SE. Die Aktien der 
                 STRATEC AG sind in Globalurkunden verbrieft. Diese 
                 werden mit auf die STRATEC SE lautenden 
                 Globalurkunden ersetzt. 
                 Die STRATEC SE wird - wie die STRATEC AG - über eine 
                 dualistische Verwaltungsstruktur verfügen, die aus 
                 einem Vorstand (Leitungsorgan im Sinne des Art. 38 
                 SE-VO) und einem Aufsichtsrat (Aufsichtsorgan im 
                 Sinne des Art. 38 SE-VO) besteht. 
          2.     Rechtsform, Firma, Sitz und Satzung 
          2.1    Die STRATEC AG ist eine Aktiengesellschaft deutschen 
                 Rechts mit Sitz in Birkenfeld, Deutschland, 
                 eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
                 Mannheim unter HRB 504390. Die Firma der STRATEC AG 
                 lautet 'STRATEC Biomedical AG'. Aufgrund der 
                 Umwandlung soll die STRATEC AG die Rechtsform der 
                 Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE) 
                 erhalten. 
          2.2    Die Firma der STRATEC SE lautet 'STRATEC SE'. 
          2.3    Satzungs- und Verwaltungssitz der STRATEC SE ist 
                 Birkenfeld, Deutschland. 
          2.4    Die STRATEC SE erhält die diesem Umwandlungsplan als 
                 Anlage beigefügte Satzung, die Bestandteil dieses 
                 Umwandlungsplans ist. 
          3.     Grundkapital 
          3.1    Das gesamte Grundkapital der STRATEC AG in der zum 
                 Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das 
                 Handelsregister bestehenden Höhe und in der zum 
                 Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das 
                 Handelsregister bestehenden Einteilung sowie mit dem 
                 auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen 
                 Betrag des Grundkapitals wird zum Grundkapital der 
                 STRATEC SE. 
          3.2    Das derzeitige Grundkapital der STRATEC AG beträgt 
                 EUR 11.920.945,00 und ist eingeteilt in 11.920.945 
                 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem 
                 anteiligen Betrag des Grundkapitals von jeweils EUR 
                 1,00. 
          3.3    Das genehmigte Kapital in Höhe von derzeit EUR 
                 5.500.000 gilt nach der Umwandlung bis zu der in der 
                 Satzung bestimmten Laufzeit unverändert fort. 
          3.4    Die derzeitigen bedingten Kapitalien V/2009, VI/2013 
                 und VII (2015) gelten nach der Umwandlung ebenfalls 
                 unverändert fort. Der ordentlichen Hauptversammlung 
                 2018 wird - unabhängig von der SE-Umwandlung - eine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: STRATEC Biomedical AG: Bekanntmachung -4-

Reduzierung des bedingten Kapitals VI/2013 und die 
                 Schaffung eines neuen bedingten Kapitals VIII/2018 
                 zur Beschlussfassung vorgeschlagen. 
          3.5    Die von der Hauptversammlung vom 22. Mai 2015 
                 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und 
                 Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des 
                 Bezugsrechts hierbei gilt bis zum 21. Mai 2020 auch 
                 für STRATEC SE fort. 
          3.6    Die Ermächtigung der Hauptversammlung vom 6. Juni 
                 2013 über die Gewährung von Bezugsrechten 
                 (Aktienoptionsrechten) gilt bis 5. Juni 2018 und 
                 wird daher vor der Wirksamkeit der SE-Umwandlung 
                 enden. Die der ordentlichen Hauptversammlung 2018 
                 vorgeschlagene Ermächtigung über die Gewährung von 
                 Bezugsrechten (Aktienoptionsrechten) bis zum 29. Mai 
                 2023 wird für die STRATEC SE fortgelten. 
          3.7    Der Aufsichtsrat der STRATEC SE wird von der 
                 Hauptversammlung ermächtigt, etwaige Änderungen 
                 der Fassung der diesem Umwandlungsplan als Anlage 
                 beigefügten Satzung der STRATEC SE vor Eintragung 
                 der Umwandlung in das Handelsregister der STRATEC AG 
                 vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für den Fall, 
                 dass die tatsächliche Höhe des Grundkapitals der 
                 STRATEC AG zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
                 Umwandlung nicht dem in der Anlage zu diesem 
                 Umwandlungsplan beigefügten Satzung der STRATEC SE 
                 ausgewiesenen Betrag bzw. der ausgewiesenen 
                 Stückzahl der Aktien entspricht, etwa falls weitere 
                 Aktien aus den bedingten Kapitalen oder unter 
                 Ausnutzung des genehmigten Kapitals ausgegeben 
                 werden. 
          4.     Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
                 Aktien 
                 In der am 22. Mai 2015 stattfindenden 
                 Hauptversammlung der STRATEC AG wurde unter Punkt 9 
                 der Tagesordnung vorgeschlagen, die Gesellschaft zu 
                 ermächtigen, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bis 
                 zum 21. Mai 2020 einmalig oder mehrmals eigene 
                 Aktien bis zu insgesamt 10 % des damaligen 
                 Grundkapitals unter bestimmten, in der Ermächtigung 
                 enthaltenen, weiteren Bedingungen zu erwerben. 
                 Ferner wurde der Vorstand ermächtigt, eigene Aktien 
                 zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere 
                 für bestimmte, in der Ermächtigung genannte Zwecke, 
                 zu verwenden. Diese Ermächtigung gilt unverändert 
                 für die zukünftige STRATEC SE fort, insbesondere 
                 hinsichtlich der nach dem Ermächtigungsbeschluss 
                 zulässigen Bezugsrechtsausschlüsse im Rahmen der 
                 Verwendung eigener Aktien. 
          5.     Kein Barabfindungsangebot 
                 Aktionären, die der Umwandlung widersprechen, wird 
                 kein Angebot auf Erwerb ihrer Aktien gegen 
                 Barabfindung unterbreitet, da das Gesetz ein solches 
                 Barabfindungsangebot bei Umwandlung einer 
                 Aktiengesellschaft in eine SE nicht vorsieht. 
          6.     Sonderrechtsinhaber und Inhaber anderer Wertpapiere 
                 Die STRATEC AG hat mit Ausnahme von Aktienoptionen 
                 aus den bedingten Kapitalien keine Sonderrechte 
                 gewährt oder andere Wertpapiere ausgegeben. Die 
                 Aktienoptionen berechtigen nach der Umwandlung zum 
                 Bezug von Aktien der STRATEC SE im gleichen 
                 Bezugsverhältnis und unverändertem Ausübungspreis. 
          7.     Vorstand 
          7.1    Die Ämter sämtlicher Mitglieder des Vorstands 
                 der STRATEC AG enden mit Wirksamwerden der 
                 Umwandlung, also mit der Eintragung der Umwandlung 
                 im Handelsregister der Gesellschaft. 
          7.2    Unbeschadet der Entscheidungszuständigkeit des 
                 künftigen Aufsichtsrats der STRATEC SE gemäß 
                 Art. 39 Abs. 2 Satz 1 SE-VO wird an dieser Stelle 
                 darauf hingewiesen, dass davon auszugehen ist, dass 
                 die derzeitigen Mitglieder des Vorstands der STRATEC 
                 AG auch zu Mitgliedern des ersten Vorstands der 
                 STRATEC SE bestellt werden. Dies sind die Herren 
                 Marcus Wolfinger, Dr. Robert Siegle und Dr. Claus 
                 Vielsack. 
          8.     Aufsichtsrat 
          8.1    Die Ämter der Aufsichtsratsmitglieder der 
                 STRATEC AG enden mit Wirksamwerden der Umwandlung. 
          8.2    Gemäß § 8 Ziff. 8.1 der Satzung der STRATEC SE 
                 (siehe Anlage zu diesem Umwandlungsplan) wird bei 
                 der STRATEC SE ein Aufsichtsrat gebildet, der aus 
                 drei Mitgliedern besteht. 
          8.3    Zu Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats der STRATEC 
                 SE sollen in der Hauptversammlung am 30. Mai 2018 
                 die folgenden Personen zu den Mitgliedern des ersten 
                 Aufsichtsrats der STRATEC SE gewählt werden: 
 
                 a) Fred K. Brückner, Marburg, 
                    Chemie-Ingenieur und 
                    selbständiger 
                    Unternehmensberater; 
                 b) Frau Prof. Dr. Stefanie 
                    Remmele, Landshut, Professorin 
                    für Medizintechnik an der 
                    Hochschule für angewandte 
                    Wissenschaften in Landshut; 
                 c) Rainer Baule, Überlingen, 
                    Unternehmer, Geschäftsführer 
                    der Baule GmbH. 
                 Die vorgenannten Personen bilden auch den derzeit 
                 amtierenden Aufsichtsrat der STRATEC AG. 
                 Die Amtszeit des ersten Aufsichtsrats der STRATEC SE 
                 endet mit der Beendigung der ordentlichen 
                 Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
                 Aufsichtsrats für das erste Voll- oder 
                 Rumpfgeschäftsjahr der STRATEC SE beschließt. 
                 Vorbehaltlich der Wahl von der Hauptversammlung und 
                 unbeschadet der Entscheidungszuständigkeiten des 
                 Aufsichtsrats der STRATEC SE wird an dieser Stelle 
                 darauf hingewiesen, dass der derzeitige Vorsitzende 
                 des Aufsichtsrats der STRATEC AG, Herr Fred K. 
                 Brückner, voraussichtlich zum Vorsitzenden des 
                 Aufsichtsrats der STRATEC SE und der derzeitige 
                 stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats der 
                 STRATEC AG, Herr Rainer Baule, voraussichtlich zum 
                 stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats der 
                 STRATEC SE gewählt werden wird. Der Aufsichtsrat 
                 beabsichtigt ferner, Herrn Rainer Baule wiederum als 
                 Finanzexperten zu bestimmen. 
          9.     Sondervorteile 
          9.1    Im Zuge der Umwandlung werden keine Sondervorteile 
                 an den gerichtlich bestellten Sachverständigen 
                 gewährt, der gemäß Art. 37 Abs. 6 SE-VO geprüft 
                 und bescheinigt hat, dass die Gesellschaft über 
                 Nettovermögenswerte mindestens in Höhe ihres 
                 Kapitals zuzüglich der kraft Gesetzes oder Statut 
                 nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen verfügt. 
          9.2    Im Zuge der Umwandlung werden auch keine 
                 Sondervorteile an Mitglieder des Vorstands oder 
                 Aufsichtsrats der STRATEC AG gewährt. 
          10.    Angaben zum Verfahren zur Regelung der Beteiligung 
                 der Arbeitnehmer in der STRATEC SE 
          10.1   Grundlagen zur Regelung der Arbeitnehmerbeteiligung 
                 in der STRATEC SE 
          10.1.1 Die Beteiligung der Arbeitnehmer in der STRATEC SE 
                 wird anhand des Verfahrens festgelegt, dass das 
                 deutsche Gesetz über die Beteiligung der 
                 Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft 
                 (SE-Beteiligungsgesetz - 'SEBG') hierfür vorsieht. 
                 Das SEBG sieht Verhandlungen zwischen der 
                 Unternehmensleitung der Gründungsgesellschaft - 
                 hier: dem Vorstand der STRATEC AG - und einem so 
                 genannten besonderen Verhandlungsgremium (das 'bVG') 
                 vor, welches das Lager der Arbeitnehmer 
                 repräsentiert (zum Verhandlungsverfahren siehe 
                 nachfolgend Ziffer 10.4). Das bVG setzt sich aus 
                 Vertretern der Arbeitnehmer sowohl der an der 
                 Umwandlung unmittelbar beteiligten Gesellschaft als 
                 auch deren Tochtergesellschaften und Betrieben 
                 zusammen, soweit deren Arbeitnehmer in einem 
                 Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des 
                 Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen 
                 Wirtschaftsraum (der 'Mitgliedstaat') beschäftigt 
                 sind. Die Anzahl der auf die einzelnen 
                 Mitgliedstaaten entfallenden Sitze im bVG richtet 
                 sich gemäß den Bestimmungen des SEBG nach der 
                 Anzahl der im jeweiligen Mitgliedstaat beschäftigten 

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April 19, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: STRATEC Biomedical AG: Bekanntmachung -5-

Arbeitnehmer (siehe dazu auch nachfolgend Ziffer 
                 10.3). 
          10.1.2 Ziel des Verhandlungsverfahrens ist der Abschluss 
                 einer Vereinbarung über die Beteiligung der 
                 Arbeitnehmer in der STRATEC SE. Zum möglichen Inhalt 
                 einer solchen Vereinbarung siehe nachfolgend Ziffer 
                 10.4.1. 
                 Beteiligung der Arbeitnehmer bezeichnet jedes 
                 Verfahren - einschließlich der Unterrichtung, 
                 Anhörung und Mitbestimmung -, mit welchem die 
                 Vertreter der Arbeitnehmer auf die Beschlussfassung 
                 in der Gesellschaft Einfluss nehmen können. 
                 Beteiligungsrechte sind Rechte, die den 
                 Arbeitnehmern und ihren Vertretern im Bereich der 
                 Unterrichtung, Anhörung, Mitbestimmung und der 
                 sonstigen Beteiligung zustehen. Hierzu kann auch die 
                 Wahrnehmung dieser Rechte in Konzernunternehmen der 
                 SE gehören. 
                 Unterrichtung bezeichnet die Unterrichtung des 
                 SE-Betriebsrats oder anderer Arbeitnehmervertreter 
                 durch die Leitung der SE über Angelegenheiten, 
                 welche die SE selbst oder eine ihrer 
                 Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in 
                 einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über 
                 die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene 
                 des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen. Zeitpunkt, 
                 Form und Inhalt der Unterrichtung sind so zu wählen, 
                 dass es den Arbeitnehmervertretern möglich ist, zu 
                 erwartende Auswirkungen eingehend zu prüfen und 
                 gegebenenfalls eine Anhörung mit der Leitung der SE 
                 vorzubereiten. 
                 Anhörung bezeichnet die Einrichtung eines Dialogs 
                 und eines Meinungsaustauschs zwischen dem 
                 SE-Betriebsrat oder anderen Arbeitnehmervertretern 
                 und der Leitung der SE oder einer anderen 
                 zuständigen mit eigenen Entscheidungsbefugnissen 
                 ausgestatteten Leitungsebene. Zeitpunkt, Form und 
                 Inhalt der Anhörung müssen dem SE-Betriebsrat oder 
                 anderen Arbeitnehmervertretern auf der Grundlage der 
                 durchgeführten Unterrichtung eine Stellungnahme zu 
                 den geplanten Maßnahmen der Leitung der SE 
                 ermöglichen, die im Rahmen des 
                 Entscheidungsprozesses innerhalb der SE 
                 berücksichtigt werden kann. 
          10.1.3 Das bVG kann beschließen, keine Verhandlungen 
                 aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen 
                 abzubrechen. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit 
                 von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich, die 
                 mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in 
                 mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten. Die 
                 Rechtsfolgen eines solchen Beschlusses sind in 
                 Ziffer 10.4.2 beschrieben. 
          10.1.4 Kommt eine Vereinbarung über die Beteiligung der 
                 Arbeitnehmer in der STRATEC SE nicht innerhalb von 
                 sechs Monaten zustande und trifft das bVG auch 
                 keinen Beschluss über die Nichtaufnahme oder den 
                 Abbruch bereits aufgenommener Verhandlungen, greift 
                 die gesetzlich vorgesehene Auffangregelung über die 
                 Arbeitnehmerbeteiligung ein. Da die STRATEC SE ihren 
                 Sitz in Deutschland haben wird, gelten dabei die 
                 Vorschriften des SEBG. Der Vorstand der STRATEC AG 
                 und das bVG können die Verhandlungsfrist 
                 einvernehmlich auf insgesamt bis zu ein Jahr 
                 verlängern. Die gesetzliche Auffangregelung sieht 
                 die Bildung eines SE-Betriebsrats mit bestimmten 
                 Unterrichtungs- und Anhörungsrechten und im Fall 
                 einer durch Umwandlung gegründeten SE, wenn in der 
                 Gesellschaft vor der Umwandlung Bestimmungen über 
                 die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichts- 
                 oder Verwaltungsorgan galten, den Erhalt der vor der 
                 Umwandlung bestehenden Regelung zur Mitbestimmung 
                 vor. Die Geltung der gesetzlichen Auffangregelung 
                 kann auch insgesamt oder in Teilen in der 
                 Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer 
                 vorgesehen werden. In Ziffer 10.4.3 ist näher 
                 beschrieben, welche Folgen die Geltung der 
                 gesetzlichen Auffangregelung für die STRATEC SE 
                 haben würde. 
          10.2   Einleitung des Verhandlungsverfahrens 
                 Das Verfahren zur Regelung der 
                 Arbeitnehmerbeteiligung wird nach den Vorschriften 
                 des SEBG eingeleitet. Danach ist vorgeschrieben, 
                 dass die Leitung der an der Umwandlung beteiligten 
                 Gesellschaft - hier: der Vorstand der STRATEC AG - 
                 im ersten Schritt die Arbeitnehmer bzw. ihre 
                 Vertretungen über die beabsichtigte Umwandlung 
                 informiert und zur Bildung des bVG auffordert. Die 
                 Information der Arbeitnehmervertretungen bzw. der 
                 Arbeitnehmer erstreckt sich gemäß § 4 SEBG auf 
                 (a) die Identität und Struktur der an der Umwandlung 
                 beteiligten Gesellschaft - hier also der STRATEC AG 
                 - sowie der von der Umwandlung betroffenen 
                 Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe und 
                 deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten, (b) die in 
                 diesen Gesellschaften und Betrieben bestehenden 
                 Arbeitnehmervertretungen, (c) die Zahl der zum 
                 Zeitpunkt der Information in diesen Gesellschaften 
                 und Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer 
                 sowie die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in 
                 einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer und 
                 (d) die Zahl der Arbeitnehmer, denen zum Zeitpunkt 
                 der Information Mitbestimmungsrechte in den Organen 
                 dieser Gesellschaften zustehen. 
                 Der Vorstand der STRATEC AG hat die 
                 Arbeitnehmervertretungen bzw. Arbeitnehmer in 
                 Deutschland sowie in den Mitgliedstaaten, in denen 
                 die STRATEC Gruppe Arbeitnehmer beschäftigt 
                 (Gesamtzahl der in den Mitgliedstaaten beschäftigten 
                 Arbeitnehmer: 986) am 31. März 2018 über die 
                 beabsichtigte Umwandlung der STRATEC AG in die 
                 Rechtsform der SE sowie die gesetzlich 
                 vorgeschriebenen Einzelheiten informiert und zur 
                 Bildung des bVG aufgefordert. 
          10.3   Bildung und Zusammensetzung des bVG 
                 Bildung und Zusammensetzung des bVG richten sich 
                 vorliegend nach § 5 Abs. 1 SEBG. Für die in jedem 
                 Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer der 
                 beteiligten Gesellschaft sowie deren 
                 Tochtergesellschaften und Betriebe, die in den 
                 Mitgliedstaaten Arbeitnehmer beschäftigen, werden 
                 Mitglieder für das bVG gewählt oder bestellt. Für 
                 jeden Anteil der in einem Mitgliedstaat 
                 beschäftigten Arbeitnehmer, der (i) zehn Prozent der 
                 Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten 
                 beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten 
                 Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften oder 
                 Betriebe (ii) oder einen Bruchteil davon beträgt, 
                 ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das bVG 
                 zu wählen oder zu bestellen. 
                 Wer im vorgenannten Sinne als Arbeitnehmer anzusehen 
                 ist, richtet sich nach den Rechtsvorschriften und 
                 Gepflogenheiten der jeweiligen Mitgliedstaaten. 
                 Arbeitnehmer eines inländischen Unternehmens oder 
                 Betriebs sind Arbeiter und Angestellte 
                 einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung 
                 Beschäftigten und der in § 5 Abs. 3 Satz 2 des 
                 Betriebsverfassungsgesetzes genannten leitenden 
                 Angestellten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, 
                 im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt 
                 werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in 
                 Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für 
                 das Unternehmen oder den Betrieb arbeiten. 
                 Leiharbeitnehmer, die in inländischen Unternehmen 
                 und Betrieben eingesetzt werden, sind ebenfalls zu 
                 berücksichtigen. 
                 Im Zeitpunkt der oben unter Ziffer 10.2 angeführten 
                 Information der Arbeitnehmervertretungen und 
                 Arbeitnehmer werden in den Mitgliedstaaten 
                 (einschließlich Deutschland) insgesamt 986 
                 Arbeitnehmer in Gesellschaften der STRATEC Gruppe 
                 beschäftigt sein. Ausgehend von diesen 
                 Arbeitnehmerzahlen wird sich folgende Sitzverteilung 
                 im bVG ergeben: 
 
                 Mitgliedstaat   Zahl der     Prozent Anzahl der 

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April 19, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: STRATEC Biomedical AG: Bekanntmachung -6-

Arbeitnehmer         bVG-Mitglieder 
                 Deutschland     479          48,58 % 5 
                 Davon STRATEC   452 
                 Biomedical AG: 
                 Davon STRATEC   27 
                 Molecular GmbH: 
                 Ungarn          210          21,30 % 3 
                 Davon Diatron   190 
                 MI: 
                 Davon           20 
                 Mod-n-More: 
                 Rumänien        100          10,14 % 2 
                 Österreich 143          14,50 % 2 
                 Vereinigtes     54           5,48 %  1 
                 Königreich 
                 Luxemburg       0            0 %     0 
                 Gesamt          986          100,00  13 
                                              % 
                 Treten während der Tätigkeitsdauer des bVG solche 
                 Änderungen in der Struktur oder 
                 Arbeitnehmerzahl der STRATEC AG oder einer 
                 betroffenen Tochtergesellschaften ein, dass sich die 
                 konkrete Zusammensetzung des bVG änderte, so ist das 
                 bVG entsprechend neu zusammenzusetzen (§ 5 Abs. 4 
                 SEBG). Über solche Änderungen würde der 
                 Vorstand der STRATEC AG das bVG unverzüglich 
                 informieren. 
                 Für die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des bVG 
                 aus den einzelnen Mitgliedstaaten sind die 
                 jeweiligen nationalen Vorschriften einschlägig. Die 
                 Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder sowie die 
                 Konstituierung des bVG liegen grundsätzlich in der 
                 Verantwortung der Arbeitnehmer bzw. ihrer 
                 Vertretungen. 
          10.4   Verhandlungsverfahren und Regelung der 
                 Arbeitnehmerbeteiligung in der STRATEC SE 
                 Sind alle Mitglieder des bVG bestimmt oder sind seit 
                 der Unterrichtung der Arbeitnehmervertretungen oder 
                 der Arbeitnehmer zehn Wochen vergangen, in denen 
                 aufgrund Verschuldens der Arbeitnehmerseite nicht 
                 alle Mitglieder des bVG benannt sind, lädt die 
                 Unternehmensleitung - hier: der Vorstand der STRATEC 
                 AG - zur konstituierenden Sitzung des bVG. Mit dem 
                 in der Ladung vorgesehenen Termin beginnt die 
                 sechsmonatige Verhandlungsfrist gemäß § 20 
                 SEBG, die einvernehmlich von bVG und 
                 Unternehmensleitung auf insgesamt bis zu ein Jahr 
                 verlängert werden kann. 
          10.4.1 Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer 
                 Ziel der Verhandlungen ist der Abschluss einer 
                 Vereinbarung mit dem Inhalt des § 21 SEBG. Die 
                 Vereinbarung soll danach insbesondere zu folgenden 
                 Punkten Regelungen enthalten: 
                 a) Geltungsbereich der Vereinbarung; 
                 b) wenn ein SE-Betriebsrat gebildet 
                    werden soll: 
 
                    (1) Zusammensetzung des 
                        SE-Betriebsrats, Anzahl 
                        seiner Mitglieder, 
                        Sitzverteilung, 
                        einschließlich der 
                        Auswirkungen wesentlicher 
                        Änderungen der Zahl der 
                        in der SE beschäftigten 
                        Arbeitnehmer; 
                    (2) Befugnisse und Verfahren zur 
                        Unterrichtung und Anhörung 
                        des SE-Betriebsrats; 
                    (3) Häufigkeit der Sitzungen des 
                        SE-Betriebsrats; 
                    (4) für den SE-Betriebsrat 
                        bereitzustellende finanzielle 
                        und materielle Mittel; 
                 c) wenn kein SE-Betriebsrat gebildet 
                    werden soll: 
                    Durchführungsmodalitäten des 
                    Verfahrens bzw. der Verfahren zur 
                    Unterrichtung und Anhörung der 
                    Arbeitnehmer; 
                 d) Zeitpunkt des Inkrafttretens der 
                    Vereinbarung und ihre Laufzeit; 
                    ferner die Fälle, in denen die 
                    Vereinbarung neu ausgehandelt 
                    werden soll und das dabei 
                    anzuwendende Verfahren. 
                 Die Vereinbarung kann darüber hinaus weitere 
                 Regelungen enthalten. 
          10.4.2 Folgen der Nichtaufnahme oder des Abbruches von 
                 Verhandlungen 
                 Ein Beschluss des bVG über die Nichtaufnahme bzw. 
                 den Abbruch der Verhandlungen beendet das Verfahren 
                 zum Abschluss der Vereinbarung über die Beteiligung 
                 der Arbeitnehmer. Die Auffangregelungen in §§ 22 ff. 
                 SEBG über den SE-Betriebsrat und in §§ 34 ff. SEBG 
                 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes sind in diesem 
                 Fall nicht anzuwenden. 
          10.4.3 Gesetzliche Auffangregelung über die Beteiligung der 
                 Arbeitnehmer 
                 Wird eine Vereinbarung gemäß § 21 SEBG nicht 
                 innerhalb der gesetzlich vorgesehenen 
                 Verhandlungsfrist von sechs Monaten oder der 
                 einvernehmlich auf ein Jahr verlängerten 
                 Verhandlungsfrist getroffen, greifen die 
                 Auffangregelungen gemäß den §§ 22 ff. SEBG über 
                 die Bildung eines SE-Betriebsrats kraft Gesetzes und 
                 den §§ 34 ff. SEBG über die Mitbestimmung kraft 
                 Gesetzes ein. Für die Beteiligung der Arbeitnehmer 
                 in der STRATEC SE gälte bei Eingreifen der 
                 Auffangregelungen Folgendes: 
                 a) In Bezug auf die Mitbestimmung 
                    der Arbeitnehmer 
 
                    Die STRATEC AG unterliegt nach 
                    Überzeugung des Vorstands 
                    nach derzeitiger Sach- und 
                    Rechtslage keiner Mitbestimmung 
                    auf Unternehmensebene. 
                 b) In Bezug auf die Unterrichtung 
                    und Anhörung der Arbeitnehmer 
 
                    Die Unterrichtung und Anhörung 
                    richtete sich bei Eingreifen 
                    der gesetzlichen 
                    Auffangregelung nach den §§ 22 
                    ff. SEBG. Danach wäre ein 
                    SE-Betriebsrat zu bilden. 
                    Aufgabe des SE-Betriebsrats 
                    wäre die Sicherung der 
                    Unterrichtung und Anhörung der 
                    Arbeitnehmer in der STRATEC SE. 
                    Er wäre zuständig für alle 
                    Angelegenheiten, die die 
                    STRATEC SE selbst, eine ihrer 
                    Tochtergesellschaften oder 
                    einen ihrer Betriebe in einem 
                    anderen Mitgliedstaat 
                    betreffen, oder die über die 
                    Befugnisse der zuständigen 
                    Organe auf der Ebene des 
                    einzelnen Mitgliedstaates 
                    hinausgehen. Der SE-Betriebsrat 
                    wäre jährlich über die 
                    Entwicklung der Geschäftslage 
                    und die Perspektiven der SE zu 
                    unterrichten und anzuhören. 
                    Über außergewöhnliche 
                    Umstände, die erhebliche 
                    Auswirkungen auf die Interessen 
                    der Arbeitnehmer haben, 
                    insbesondere über die 
                    Verlegung, Verlagerung oder 
                    Stilllegung von Unternehmen, 
                    Betrieben oder wesentlichen 
                    Betriebsteilen sowie geplante 
                    Massenentlassungen, wäre er 
                    ebenfalls zu unterrichten und 
                    dazu anzuhören. Über 
                    Inhalt und Ergebnisse der 
                    Unterrichtung und Anhörung 
                    hätte der SE-Betriebsrat 
                    seinerseits die 
                    Arbeitnehmervertreter bzw. - in 
                    Ermangelung von 
                    Arbeitnehmervertretern - die 
                    Arbeitnehmer der SE, ihrer 
                    Tochtergesellschaften und 
                    Betriebe zu informieren. 
 
                    Die Kosten, die durch Bildung 
                    und Tätigkeit eines 
                    SE-Betriebsrats entstehen, 
                    hätte die STRATEC SE zu tragen. 
 
                    Der SE-Betriebsrat und die 
                    Benennung seiner Mitglieder 
                    setzten sich grundsätzlich 
                    entsprechend den Bestimmungen 
                    über die Benennung der 
                    Mitglieder des bVG zusammen; er 
                    wäre also ebenfalls aus 
                    Vertretern der Arbeitnehmer aus 
                    den Mitgliedstaaten zu 
                    besetzen, in denen die STRATEC 
                    Gruppe Arbeitnehmer 
                    beschäftigt, wobei sich die 
                    Sitzverteilung am Anteil der 
                    auf den jeweiligen 
                    Mitgliedstaat entfallenden 
                    Arbeitnehmerzahl richtete. 
                    Würde der SE-Betriebsrat 
                    gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 

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April 19, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: STRATEC Biomedical AG: Bekanntmachung -7-

SEBG gebildet, weil bis zum 
                    Ende des Verhandlungszeitraums 
                    keine Vereinbarung zustande 
                    gekommen ist, wäre für die 
                    Feststellung der Zahl der 
                    beschäftigten Arbeitnehmer das 
                    Ende des Verhandlungszeitraums 
                    maßgeblich (vgl. § 23 Abs. 
                    1 Satz 4 SEBG). Das Verfahren 
                    zur Benennung der einzelnen 
                    Mitglieder unterläge dem Recht 
                    des Mitgliedstaates, für den 
                    sie zu benennen sind. In 
                    Deutschland kämen danach die 
                    entsprechenden Regelungen des 
                    SEBG zur Anwendung. 
 
                    Während des Bestehens der SE 
                    wäre im Fall des Eingreifens 
                    der gesetzlichen 
                    Auffangregelung alle zwei 
                    Jahre, vom Tag der 
                    konstituierenden Sitzung des 
                    SE-Betriebsrats an gerechnet, 
                    von der Leitung der SE - hier: 
                    dem Vorstand der STRATEC SE - 
                    zu überprüfen, ob Veränderungen 
                    in der SE, ihrer 
                    Tochtergesellschaften und 
                    Betriebe, insbesondere der 
                    Arbeitnehmerzahlen, eine 
                    Änderung in der 
                    Zusammensetzung des 
                    SE-Betriebsrats erforderlich 
                    machen. Der SE-Betriebsrat 
                    hätte vier Jahre nach seiner 
                    Einsetzung mit der Mehrheit 
                    seiner Mitglieder darüber zu 
                    beschließen, ob 
                    Verhandlungen über eine 
                    Vereinbarung zur Beteiligung 
                    der Arbeitnehmer in der SE 
                    aufgenommen werden sollen oder 
                    die bisherige Regelung 
                    fortgelten soll. Wird ein 
                    Beschluss über die Aufnahme von 
                    Verhandlungen gefasst, tritt 
                    für diese Verhandlungen der 
                    SE-Betriebsrat an die Stelle 
                    des bVG. 
 
                    Die nationalen 
                    Arbeitnehmervertretungen 
                    blieben von der Bildung des 
                    SE-Betriebsrats unberührt. 
          10.4.4 Kosten des Verhandlungsverfahrens und der Bildung 
                 des bVG 
                 Die Kosten, die aufgrund der Bildung und Tätigkeit 
                 des bVG bereits entstanden sind bzw. noch entstehen 
                 werden, trägt die STRATEC AG bzw. nach Wirksamwerden 
                 der Umwandlung die STRATEC SE. Die 
                 Kostentragungspflicht umfasst die sachlichen und 
                 persönlichen Kosten im Zusammenhang mit der 
                 Tätigkeit des bVG einschließlich der 
                 Verhandlungen, insbesondere für Räume und sachliche 
                 Mittel (z.B. Telefon, Fax, Literatur), Dolmetscher 
                 und Büropersonal im Zusammenhang mit den 
                 Verhandlungen sowie die notwendigen Reise- und 
                 Aufenthaltskosten der Mitglieder des bVG. 
          10.4.5 Schutz der Arbeitnehmervertreter 
                 Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben genießen 
                 insbesondere die Mitglieder des bVG sowie die 
                 Mitglieder des SE-Betriebsrats, die Beschäftigte der 
                 beteiligten Gesellschaft, betroffener 
                 Tochtergesellschaften oder betroffener Betriebe bzw. 
                 Beschäftigte der SE, ihrer Tochtergesellschaften 
                 oder Betriebe sind, den gleichen Schutz und die 
                 gleichen Sicherheiten wie die Arbeitnehmervertreter 
                 nach den Gesetzen und Gepflogenheiten des 
                 Mitgliedstaats, in dem sie beschäftigt sind. Dies 
                 gilt insbesondere für den Kündigungsschutz, die 
                 Teilnahme an den Sitzungen der jeweiligen Gremien 
                 und die Entgeltfortzahlung. 
          11.    Sonstige Auswirkungen der Umwandlung auf die 
                 Arbeitnehmer und ihre Vertretungen 
                 Auf die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen wirkt 
                 sich die Umwandlung im Übrigen wie folgt aus: 
          11.1.  Die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer der 
                 STRATEC Gruppe aus den bestehenden Anstellungs- und 
                 Arbeitsverträgen bleiben unverändert bestehen. Dies 
                 gilt auch in Bezug auf die beteiligte Gesellschaft 
                 selbst; § 613a BGB ist auf die Umwandlung nicht 
                 anzuwenden, da aufgrund der Identität der 
                 Rechtsträger kein Betriebsübergang stattfindet. 
          11.2   Für die Arbeitnehmer der STRATEC Gruppe in 
                 Deutschland geltende Betriebsvereinbarungen, 
                 Tarifverträge und sonstige 
                 kollektivarbeitsrechtliche Regelungen gelten 
                 unverändert nach Maßgabe der jeweiligen 
                 Vereinbarungen fort. 
          11.3   Für die bestehenden Arbeitnehmervertretungen in den 
                 Gesellschaften und Betrieben der STRATEC Gruppe in 
                 Deutschland ergeben sich aufgrund der Umwandlung 
                 keine Änderungen. Die bestehenden 
                 Arbeitnehmervertretungen bleiben erhalten. 
          11.4   Schließlich sind aufgrund der Umwandlung keine 
                 Maßnahmen vorgesehen oder geplant, die 
                 Auswirkungen auf die Situation der Arbeitnehmer 
                 hätten. 
          12.    Abschlussprüfer 
                 Zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
                 das erste Geschäftsjahr der STRATEC SE wird die 
                 Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
                 Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
                 Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, bestellt. 
                 Das erste Geschäftsjahr der STRATEC SE ist das 
                 Kalenderjahr, in dem der Formwechsel in eine 
                 Europäische Aktiengesellschaft in das 
                 Handelsregister eingetragen wird. 
          13.    Gründungs-/Umwandlungskosten 
                 Die Kosten der Umwandlung in Höhe von bis zu EUR 
                 250.000 trägt die Gesellschaft 
 
          *Birkenfeld, den 19. April 2018* 
 
          *STRATEC Biomedical AG* 
 
          _Der Vorstand_ 
 
          Anlage 
 
          Satzung der STRATEC SE 
 
          I.    Allgemeine Vorschriften 
          § 1   Firma, Sitz und Geschäftsjahr 
          1.1.  Die Gesellschaft führt die Firma 
                STRATEC SE. 
          1.2.  Sie hat ihren Sitz in 75217 
                Birkenfeld. 
          1.3.  Das Geschäftsjahr ist das 
                Kalenderjahr. 
          1.4.  Die Dauer der Gesellschaft ist nicht 
                auf bestimmte Zeit beschränkt. Die 
                Gesellschaft beginnt mit ihrer 
                Eintragung im Handelsregister. 
          § 2   Gegenstand des Unternehmens 
          2.1.  Gegenstand des Unternehmens ist die 
                industrielle Entwicklung, Produktion 
                und der Vertrieb von 
                biomedizinischen und 
                medizintechnischen Systemen aller 
                Art (Hard- und Software) 
                einschließlich Zubehör und 
                Peripheriegeräten. 
          2.2.  Die Gesellschaft ist berechtigt, 
                alle Geschäfte und Maßnahmen 
                durchzuführen, die dem Gegenstand 
                des Unternehmens dienen. Innerhalb 
                dieses Gesellschaftszweckes kann die 
                Gesellschaft andere Unternehmen 
                gründen, erwerben oder sich an 
                solchen beteiligen, Niederlassungen 
                errichten und alle sonstigen 
                Maßnahmen ergreifen sowie 
                Rechtsgeschäfte vornehmen, die zur 
                Erreichung und Förderung des 
                Gesellschaftszweckes notwendig oder 
                dienlich sind. Sie kann ihren 
                Betrieb ganz oder teilweise solchen 
                Unternehmen überlassen. 
          § 3   Bekanntmachungen, 
                Mitteilungspflichten 
          3.1.  Die Bekanntmachungen der 
                Gesellschaft werden 
                ausschließlich im 
                Bundesanzeiger veröffentlicht, 
                soweit das Gesetz nicht zwingend 
                etwas anderes bestimmt. 
          3.2.  Informationen können an die Inhaber 
                zugelassener Wertpapiere der 
                Gesellschaft nach Maßgabe der 
                gesetzlichen Vorgaben auch im Wege 
                der Datenfernübertragung übermittelt 
                werden. Die Übermittlung der 
                Mitteilungen nach §§ 125, 128 AktG 
                wird auf den Weg der elektronischen 
                Kommunikation beschränkt. Der 
                Vorstand ist - ohne dass hierauf ein 
                Anspruch besteht - berechtigt, 
                Mitteilungen auch in Papierform zu 
                versenden. 
          II.   Grundkapital und Aktien 
          § 4   Grundkapital 
          4.1.  Das Grundkapital beträgt EUR 
                11.920.945,00 (in Worten: elf 
                Millionen neunhundertzwanzigtausend 
                neunhundertfünfundvierzig Euro). Es 
                ist eingeteilt in 11.920.945 

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April 19, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: STRATEC Biomedical AG: Bekanntmachung -8-

Stückaktien (Aktien ohne 
                Nennbetrag). Das Grundkapital ist im 
                Wege der Umwandlung der STRATEC 
                Biomedical AG in eine Europäische 
                Gesellschaft (SE) erbracht worden. 
          4.2.  Die Aktien lauten auf den Namen. 
                Dies gilt auch bei Kapitalerhöhungen 
                für die neuen Aktien, falls nichts 
                anderes beschlossen wird. Die 
                Aktionäre haben der Gesellschaft zur 
                Eintragung ins Aktienregister, 
                soweit es sich um natürliche 
                Personen handelt, ihren Namen, ihre 
                Adresse und ihr Geburtsdatum, soweit 
                es sich um juristische Personen 
                handelt, ihre Firma, ihre 
                Geschäftsadresse und ihren Sitz, 
                sowie in jedem Fall die Zahl der von 
                ihnen gehaltenen Aktien und ihre 
                elektronische Postadresse anzugeben, 
                wenn sie eine haben. Die Aktionäre 
                haben der Gesellschaft jede 
                Änderung ihrer Adresse 
                unverzüglich mitzuteilen. 
                Eintragungen eines im eigenen Namen 
                handelnden Aktionärs im 
                Aktienregister für Aktien, die einem 
                anderen gehören, sind nur zulässig 
                und im Verhältnis zur Gesellschaft 
                wirksam, wenn die Tatsache, dass die 
                Aktien einem anderen gehören, sowie 
                die Person und die Adresse des 
                Eigentümers der Gesellschaft im 
                Aktienregister eingetragen werden. 
                Entsprechendes gilt auch, wenn der 
                Eingetragene oder der Eigentümer 
                nach der Eintragung sein Eigentum an 
                den Aktien auf einen anderen 
                überträgt. 
          4.3.  Der Anspruch der Aktionäre auf 
                Verbriefung ihrer Aktien ist 
                ausgeschlossen, soweit dies 
                gesetzlich zulässig und nicht eine 
                Verbriefung nach den Regeln einer 
                Börse erforderlich ist, an der die 
                Aktie zugelassen ist. 
          4.4.  Bei Kapitalerhöhungen kann die 
                Gewinnbeteiligung neuer Aktien 
                abweichend von § 60 AktG geregelt 
                werden. 
          4.5.  Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
                Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
                21. Mai 2020 das Grundkapital der 
                Gesellschaft einmalig oder mehrmals, 
                insgesamt jedoch höchstens um EUR 
                5.500.000,00 durch Ausgabe von 
                höchstens 5.500.000 neuen Aktien 
                gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
                erhöhen (Genehmigtes Kapital 
                2015/I). Dabei ist den Aktionären 
                grundsätzlich ein Bezugsrecht 
                einzuräumen; der Vorstand ist jedoch 
                ermächtigt, mit Zustimmung des 
                Aufsichtsrats: 
                a) das Bezugsrecht für 
                   Spitzenbeträge 
                   auszuschließen, 
                b) das Bezugsrecht 
                   auszuschließen, soweit die 
                   Kapitalerhöhung zur Gewährung 
                   von Aktien gegen Sacheinlagen 
                   zum Zwecke des Erwerbs von 
                   Unternehmen, Unternehmensteilen 
                   oder von Beteiligungen an 
                   Unternehmen oder von sonstigen 
                   Vermögensgegenständen erfolgt, 
                c) das Bezugsrecht 
                   auszuschließen, soweit es 
                   erforderlich ist, um Inhabern 
                   bzw. Gläubigern von Options- 
                   und/oder 
                   Wandelschuldverschreibungen mit 
                   Options- bzw. Wandlungsrechten 
                   bzw. Wandlungspflichten, die 
                   von der Gesellschaft oder 
                   Gesellschaften ausgegeben 
                   werden, an denen die 
                   Gesellschaft unmittelbar oder 
                   mittelbar mit Mehrheit 
                   beteiligt ist, ein Bezugsrecht 
                   auf neue Aktien in dem Umfang 
                   zu gewähren, wie es ihnen nach 
                   Ausübung der Options- bzw. 
                   Wandlungsrechte bzw. nach 
                   Erfüllung von 
                   Wandlungspflichten zustehen 
                   würde, 
                d) das Bezugsrecht 
                   auszuschließen, soweit der 
                   auf die Aktien, für die das 
                   Bezugsrecht ausgeschlossen 
                   wird, entfallende Anteil am 
                   Grundkapital insgesamt 10 % des 
                   Grundkapitals, das die 
                   Gesellschaft zum Zeitpunkt des 
                   Wirksamwerdens dieser 
                   Ermächtigung oder - falls 
                   dieser Wert niedriger ist - zum 
                   Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
                   Ermächtigung hat, nicht 
                   übersteigt und der 
                   Ausgabebetrag der neuen Aktien 
                   den Börsenpreis der bereits 
                   börsennotierten Aktien nicht 
                   wesentlich unterschreitet; auf 
                   die vorgenannte 10 %-Grenze 
                   sind Aktien anzurechnen, welche 
                   zur Bedienung von 
                   Schuldverschreibungen mit 
                   Wandlungs- bzw. Optionsrechten 
                   ausgegeben werden oder 
                   auszugeben sind, sofern und 
                   soweit die 
                   Schuldverschreibungen während 
                   der Laufzeit dieser 
                   Ermächtigung in entsprechender 
                   Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 
                   4 AktG unter Ausschluss des 
                   Bezugsrechts ausgegeben werden. 
                   Ferner sind auf diese 
                   Begrenzung eigene Aktien 
                   anzurechnen, die in 
                   entsprechender Anwendung des § 
                   186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
                   Ausschluss des Bezugsrechts der 
                   Aktionäre veräußert 
                   werden, und/oder 
                e) zur Durchführung einer 
                   sogenannten Aktiendividende 
                   (scrip dividend), bei der den 
                   Aktionären angeboten wird, 
                   ihren Dividendenanspruch 
                   wahlweise (ganz oder teilweise) 
                   als Sacheinlage gegen Gewährung 
                   neuer Aktien aus dem 
                   Genehmigten Kapital in die 
                   Gesellschaft einzubringen. 
                Die in den vorstehenden Absätzen a) 
                bis e) enthaltenen Ermächtigungen 
                zum Bezugsrechtsausschluss sind 
                insgesamt auf einen Betrag, der 20 % 
                des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
                dieser Ermächtigung oder - falls 
                dieser Wert geringer ist - des zum 
                Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
                Ermächtigung bestehenden 
                Grundkapitals nicht überschreitet, 
                beschränkt. Auf die vorgenannte 20 
                %-Grenze sind darüber hinaus auch 
                Aktien anzurechnen, welche zur 
                Bedienung von Schuldverschreibungen 
                mit Wandlungs- bzw. Optionsrechten 
                ausgegeben werden oder auszugeben 
                sind, sofern und soweit die 
                Schuldverschreibungen während der 
                Laufzeit dieser Ermächtigung in 
                entsprechender Anwendung von § 186 
                Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
                des Bezugsrechts ausgegeben werden. 
                Ferner sind auf diese Begrenzung 
                eigene Aktien anzurechnen, die in 
                entsprechender Anwendung des § 186 
                Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
                des Bezugsrechts der Aktionäre 
                veräußert werden. 
                Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
                die weiteren Einzelheiten der 
                Kapitalerhöhung und ihrer 
                Durchführung mit Zustimmung des 
                Aufsichtsrats festzulegen. Der 
                Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
                Satzung entsprechend der 
                Durchführung der Kapitalerhöhung 
                anzupassen. 
          4.6.  Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
                48.600,00, eingeteilt in bis zu 
                48.600 Aktien, bedingt erhöht 
                (Bedingtes Kapital V/2009). Die 
                bedingte Kapitalerhöhung dient der 
                Gewährung von Bezugsrechten 
                (Aktienoptionsrechten) nach 
                Maßgabe des 
                Hauptversammlungsbeschlusses vom 20. 
                Mai 2009 bis zum 19. Mai 2014. Die 
                bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
                insoweit durchgeführt, wie die 
                Inhaber von Aktienoptionen von ihrem 
                Bezugsrecht Gebrauch machen. Die 
                neuen Aktien nehmen jeweils vom 
                Beginn des Geschäftsjahres an, in 
                dem sie ausgegeben werden, am Gewinn 
                teil. 
                Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
                190.000,00, eingeteilt in bis zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: STRATEC Biomedical AG: Bekanntmachung -9-

190.000 Aktien, bedingt erhöht 
                (Bedingtes Kapital VI/2013). Die 
                bedingte Kapitalerhöhung dient der 
                Gewährung von Bezugsrechten 
                (Aktienoptionsrechten) nach 
                Maßgabe des 
                Hauptversammlungsbeschlusses vom 6. 
                Juni 2013 bis zum 5. Juni 2018. Die 
                bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
                insoweit durchgeführt, wie die 
                Inhaber von Aktienoptionen von ihrem 
                Bezugsrecht Gebrauch machen. Die 
                neuen Aktien nehmen jeweils vom 
                Beginn des Geschäftsjahres an, in 
                dem sie ausgegeben werden, am Gewinn 
                teil. 
                Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
                810.000,00, eingeteilt in bis zu 
                810.000 Aktien, bedingt erhöht 
                (Bedingtes Kapital VIII/2018). Die 
                bedingte Kapitalerhöhung dient der 
                Gewährung von Bezugsrechten 
                (Aktienoptionsrechten) nach 
                Maßgabe des 
                Hauptversammlungsbeschlusses vom 30. 
                Mai 2018 bis zum 29. Mai 2023. Die 
                bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
                insoweit durchgeführt, wie die 
                Inhaber von Aktienoptionen von ihrem 
                Bezugsrecht Gebrauch machen. Die 
                neuen Aktien nehmen jeweils vom 
                Beginn des Geschäftsjahres an, in 
                dem sie ausgegeben werden, am Gewinn 
                teil. 
                Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die 
                Fassung der Satzung nach 
                vollständiger oder teilweiser 
                Ausnutzung des bedingten Kapitals 
                oder nach Ablauf der 
                Ermächtigungsfrist anzupassen. 
          4.7.  Das Grundkapital der Gesellschaft 
                ist um bis zu EUR 800.000,00 bedingt 
                erhöht durch Ausgabe von bis zu 
                800.000 neuen Aktien (Bedingtes 
                Kapital VII/2015). Das Bedingte 
                Kapital VII/2015 dient 
                ausschließlich der Gewährung 
                neuer Aktien an die Inhaber bzw. 
                Gläubiger von Wandel- oder 
                Optionsschuldverschreibungen, die 
                gemäß Beschluss der 
                ordentlichen Hauptversammlung vom 
                22. Mai 2015 bis zum 21. Mai 2020 
                durch die Gesellschaft oder durch 
                eine inländische oder ausländische 
                Gesellschaft, an der die STRATEC SE 
                unmittelbar oder mittelbar mit der 
                Mehrheit der Stimmen und des 
                Kapitals beteiligt ist, ausgegeben 
                werden. Die Ausgabe der Aktien 
                erfolgt nach Maßgabe des 
                aufgrund vorstehenden Beschlusses 
                sowie der von Vorstand und 
                Aufsichtsrat zu fassenden Beschlüsse 
                jeweils festzulegenden Wandlungs- 
                bzw. Optionspreises. Die bedingte 
                Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
                durchgeführt, wie die Inhaber bzw. 
                Gläubiger der Wandel- bzw. 
                Optionsschuldverschreibungen von 
                ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten 
                in Aktien der Gesellschaft Gebrauch 
                machen oder Wandlungspflichten aus 
                solchen Schuldverschreibungen 
                erfüllt werden. Die neuen Aktien 
                nehmen - sofern sie durch Ausübung 
                von Wandlungs- bzw. Bezugsrechten 
                bis zum Beginn der ordentlichen 
                Hauptversammlung der Gesellschaft 
                entstehen - von Beginn des 
                vorhergehenden Geschäftsjahres, 
                ansonsten jeweils vom Beginn des 
                Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
                Ausübung von Wandlungs- bzw. 
                Bezugsrechten entstehen, am Gewinn 
                teil. 
                Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
                Fassung der Satzung nach 
                vollständiger oder teilweiser 
                Ausnutzung des bedingten Kapitals 
                oder nach Ablauf der 
                Ermächtigungsfrist anzupassen. 
          III.  Vorstand 
          § 5   Zusammensetzung, Geschäftsordnung 
          5.1.  Der Vorstand besteht aus einer oder 
                mehreren Personen. 
          5.2.  Der Aufsichtsrat bestimmt die Zahl 
                der Mitglieder des Vorstandes. Der 
                Aufsichtsrat legt die Amtsdauer der 
                Vorstandsmitglieder, die fünf Jahre 
                nicht überschreiten darf, jeweils 
                fest. Er kann einen Vorsitzenden und 
                einen stellvertretenden Vorsitzenden 
                des Vorstandes ernennen. 
          5.3.  Die Führung der Geschäfte durch den 
                Vorstand wird durch eine auf 
                Vorschlag des Vorstandes oder des 
                Aufsichtsrates, in jedem Fall durch 
                den Aufsichtsrat zu genehmigende 
                Geschäftsordnung, festgelegt. 
          § 6   Beschlussfassung 
                Sind mehrere Vorstandsmitglieder 
                vorhanden, werden die Beschlüsse mit 
                einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 
                Bei Stimmengleichheit gibt die 
                Stimme des Vorsitzenden den 
                Ausschlag. 
          § 7   Vertretung 
                Sind mehrere Vorstandsmitglieder 
                vorhanden, so wird die Gesellschaft 
                durch zwei Vorstandsmitglieder oder 
                durch ein Vorstandsmitglied in 
                Gemeinschaft mit einem Prokuristen 
                vertreten. Der Aufsichtsrat kann 
                jedem Vorstandsmitglied die Befugnis 
                zur Alleinvertretung erteilen. Ist 
                nur ein Vorstandsmitglied bestimmt, 
                so führt dieses die Gesellschaft 
                allein. 
          IV.   Aufsichtsrat 
          § 8   Zusammensetzung, Amtsdauer 
          8.1.  Der Aufsichtsrat besteht aus drei 
                Mitgliedern. 
          8.2.  Die Aufsichtsratsmitglieder werden 
                für die Zeit bis zur Beendigung der 
                Hauptversammlung gewählt, die über 
                die Entlastung für das 4. 
                Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
                Amtszeit beschließt. Hierbei 
                ist das Geschäftsjahr, in dem die 
                Amtszeit beginnt, nicht 
                mitzurechnen. 
          8.3.  Gleichzeitig mit den ordentlichen 
                Aufsichtsratsmitgliedern kann ein 
                Ersatzmitglied gewählt werden. Das 
                Ersatzmitglied tritt für die Dauer 
                der restlichen Amtszeit eines 
                ausscheidenden ordentlichen 
                Mitgliedes an dessen Stelle. 
          8.4.  Der Beschluss der Hauptversammlung, 
                von ihr gewählte 
                Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf 
                der Amtszeit abzuberufen, bedarf 
                einer Mehrheit, die mindestens drei 
                Viertel der abgegebenen Stimmen 
                umfasst. 
          8.5.  Die innere Ordnung regelt der 
                Aufsichtsrat durch eine von ihm 
                festzulegende Geschäftsordnung. 
          § 9   Amtsniederlegung 
          9.1.  Mitglieder des Aufsichtsrates können 
                ihr Amt durch schriftliche Erklärung 
                an den Vorsitzenden des 
                Aufsichtsrates oder den Vorstand der 
                Gesellschaft mit einer Frist von 4 
                Wochen niederlegen. 
          9.2.  Die Bestellung der von der 
                Hauptversammlung gewählten 
                Aufsichtsratsmitglieder kann von ihr 
                vor Ablauf der Wahlzeit widerrufen 
                werden. 
          § 10  Vorsitzender und Stellvertreter 
          10.1. Der Aufsichtsrat wählt im 
                unmittelbaren Anschluss an seine 
                Wahl durch die Hauptversammlung aus 
                seiner Mitte einen Vorsitzenden und 
                dessen Stellvertreter. Ihre Amtszeit 
                richtet sich nach der Dauer des 
                Aufsichtsratsmandats. Einer 
                besonderen Einladung zu dieser 
                ersten Aufsichtsratssitzung bedarf 
                es nicht. 
          10.2. Scheidet der Vorsitzende oder sein 
                Stellvertreter vorzeitig aus dem 
                Amt, hat der Aufsichtsrat 
                unverzüglich eine Neuwahl für die 
                restliche Amtszeit des 
                Ausgeschiedenen vorzunehmen. 
          § 11  Einberufung und Beschlüsse 
          11.1. Die Sitzungen des Aufsichtsrats 
                werden durch den Vorsitzenden des 
                Aufsichtsrats, im Falle seiner 
                Verhinderung durch seinen 
                Stellvertreter mit einer Frist von 
                14 Tagen schriftlich einberufen. Bei 
                der Berechnung der Frist werden der 
                Tag der Absendung der Einladung und 
                der Tag der Sitzung nicht 
                mitgerechnet. Der Vorsitzende kann 
                diese Frist in dringenden Fällen 
                angemessen verkürzen und mündlich, 
                fernmündlich, fernschriftlich oder 
                per E-Mail einberufen. 
          11.2. Mit der Einberufung sind Ort und 
                Zeit der Sitzung sowie die 
                Tagesordnung mitzuteilen. Die 

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April 19, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

Beschlussfassung über einen 
                Gegenstand, der in der Einladung 
                nicht ordnungsgemäß angekündigt 
                war, ist nur zulässig, wenn kein 
                anwesendes Aufsichtsratsmitglied 
                widerspricht. Abwesenden 
                Aufsichtsratsmitgliedern ist in 
                einem solchen Fall Gelegenheit zu 
                geben, binnen einer vom Vorsitzenden 
                zu bestimmenden angemessenen Frist 
                der Beschlussfassung zu 
                widersprechen oder ihre Stimme 
                schriftlich abzugeben. Der Beschluss 
                wird erst wirksam, wenn die 
                abwesenden Aufsichtsratsmitglieder 
                innerhalb der Frist nicht 
                widersprochen oder wenn sie 
                zugestimmt haben. 
          11.3. Beschlüsse des Aufsichtsrats werden 
                in der Regel in Sitzungen gefasst. 
                Die Sitzungen werden vom 
                Vorsitzenden geleitet. 
                Außerhalb von Sitzungen können 
                auf Anordnung des Vorsitzenden des 
                Aufsichtsrats schriftliche, 
                fernschriftliche, fernmündliche oder 
                sonstige Formen der Beschlussfassung 
                (etwa per E-Mail oder im Rahmen 
                einer Videokonferenz) erfolgen, wenn 
                kein Mitglied diesem Verfahren 
                innerhalb einer vom Vorsitzenden zu 
                bestimmenden angemessenen Frist 
                widerspricht oder wenn alle 
                Mitglieder des Aufsichtsrats mit 
                dieser Form der Beschlussfassung 
                einverstanden sind. Solche 
                Beschlüsse werden vom Vorsitzenden 
                schriftlich festgestellt und allen 
                Mitgliedern zugeleitet. Für 
                Abstimmungen außerhalb von 
                Sitzungen gelten die Bestimmungen in 
                § 11 Ziffer 4 bis 8 entsprechend. 
          11.4. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, 
                wenn mindestens drei Mitglieder zu 
                einer Aufsichtsratssitzung 
                eingeladen oder zur Stimmabgabe 
                außerhalb einer Sitzung 
                aufgefordert sind und diese 
                Mitglieder an der Beschlussfassung 
                teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch 
                dann an der Beschlussfassung teil, 
                wenn es sich der Stimme enthält. 
          11.5. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder 
                können an Abstimmungen des 
                Aufsichtsrats in einer Sitzung 
                dadurch teilnehmen, dass sie durch 
                andere Aufsichtsratsmitglieder 
                schriftliche, mündliche, 
                fernmündliche, fernschriftliche oder 
                per E-Mail Stimmabgaben überreichen 
                lassen. 
          11.6. Beschlüsse des Aufsichtsrats werden, 
                soweit das Gesetz nicht zwingend 
                etwas anderes bestimmt, mit 
                einfacher Mehrheit der abgegebenen 
                Stimmen gefasst. Dabei gilt 
                Stimmenthaltung nicht als 
                Stimmabgabe. Bei Wahlen genügt die 
                verhältnismäßige Mehrheit. Bei 
                Stimmgleichheit gibt die Stimme des 
                Vorsitzenden des Aufsichtsrats den 
                Ausschlag; das gilt auch bei Wahlen. 
                Nimmt der Vorsitzende des 
                Aufsichtsrats an der Abstimmung 
                nicht teil, so gibt die Stimme 
                seines Stellvertreters den 
                Ausschlag. 
          11.7. Der Aufsichtsratsvorsitzende ist 
                ermächtigt, im Namen des 
                Aufsichtsrats die zur Durchführung 
                der Beschlüsse des Aufsichtsrats 
                erforderlichen Willenserklärungen 
                abzugeben und Erklärungen an den 
                Aufsichtsrat in Empfang zu nehmen. 
          11.8. Über die Verhandlungen und 
                Beschlüsse des Aufsichtsrats sind 
                Niederschriften anzufertigen, die 
                vom Vorsitzenden der Sitzung oder 
                bei Abstimmungen außerhalb von 
                Sitzungen vom Leiter der Abstimmung 
                zu unterzeichnen sind. 
          § 12  Aufgaben des Aufsichtsrates 
          12.1. Der Aufsichtsrat hat die 
                Geschäftsführung des Vorstandes der 
                Gesellschaft zu überwachen. 
          12.2. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, 
                Änderungen der Satzung zu 
                beschließen, die lediglich die 
                Fassung betreffen. 
          12.3. Die folgenden Geschäfte und 
                Maßnahmen bedürfen der 
                vorherigen Zustimmung des 
                Aufsichtsrats: 
                a) Die Aufstellung der 
                   Unternehmensplanung 
                   (Jahresbudget); 
                b) Erwerb und Veräußerung von 
                   Unternehmen sowie von 
                   Beteiligungen an Unternehmen 
                   einschließlich 
                   beteiligungsähnlicher 
                   Kooperationen, soweit dieser 
                   Vorgang von erheblicher 
                   Bedeutung für die Gesellschaft 
                   ist; 
                c) Übernahme von 
                   Bürgschaften, Schuldversprechen 
                   und Garantien außerhalb 
                   der gewöhnlichen 
                   Geschäftstätigkeit. 
                Der Aufsichtsrat kann darüber hinaus 
                jederzeit in der Geschäftsordnung 
                für den Vorstand oder aufgrund 
                Beschlusses weitere Arten von 
                Geschäften und Maßnahmen von 
                seiner Zustimmung abhängig machen. 
          § 13  Vergütung des Aufsichtsrates 
          13.1. Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält 
                für jedes Geschäftsjahr eine fixe 
                Vergütung von EUR 25.000,00. Der 
                Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält 
                das Doppelte und der 
                stellvertretende Vorsitzende das 
                Eineinhalbfache der fixen Vergütung. 
                Aufsichtsratsmitglieder, die nur 
                während eines Teils des 
                Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat 
                angehört haben, erhalten für jeden 
                angefangenen Monat ihrer Tätigkeit 
                ein Zwölftel der Vergütung. 
          13.2. Ferner erhält jedes 
                Aufsichtsratsmitglied für seine 
                persönliche Teilnahme an einer 
                Sitzung des Aufsichtsrats ein 
                Sitzungsgeld von EUR 750,00. Sollten 
                mehrere Sitzungen am selben Tag 
                stattfinden, wird Sitzungsgeld nur 
                einmal vergütet. Das Sitzungsgeld 
                ist auf maximal sechs Sitzungen für 
                jedes Geschäftsjahr begrenzt. 
          13.3. Die fixe Vergütung und das 
                Sitzungsgeld werden mit Ablauf des 
                jeweiligen Geschäftsjahres zur 
                Zahlung fällig. 
          13.4. Darüber hinaus erstattet die 
                Gesellschaft jedem 
                Aufsichtsratsmitglied, die durch die 
                Ausübung seines Amts notwendigen und 
                angemessenen Auslagen sowie die 
                einer etwaigen auf seine Vergütung 
                und seinen Auslagenersatz 
                entfallende Umsatzsteuer. 
          13.5. Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
                können in eine im Interesse der 
                Gesellschaft von dieser in 
                angemessener Höhe unterhaltenen 
                Vermögensschaden-Haftpflichtversiche 
                rung einbezogen werden. Die Prämien 
                hierfür übernimmt die Gesellschaft. 
          V.    Hauptversammlung 
          § 14  Ort und Einberufung 
          14.1. Die Hauptversammlung findet am Sitz 
                der Gesellschaft, an einem Ort in 
                Baden-Württemberg mit mindestens 
                100.000 Einwohnern oder an einem 
                deutschen Börsenplatz statt. 
          14.2. Sie wird durch den Vorstand oder den 
                Aufsichtsrat einberufen. 
          14.3. Die Einberufung ist nach 
                Maßgabe der jeweiligen 
                gesetzlichen Bestimmungen bekannt zu 
                machen. 
          14.4. Zur Teilnahme an der 
                Hauptversammlung und zur Ausübung 
                des Stimmrechts sind nur diejenigen 
                Aktionäre berechtigt, die sich 
                rechtzeitig in Textform (§ 126b BGB) 
                in deutscher oder englischer Sprache 
                angemeldet haben und für die 
                angemeldeten Aktien im 
                Aktienregister eingetragen sind. Die 
                Anmeldung muss der Gesellschaft 
                unter der in der Einberufung hierfür 
                mitgeteilten Adresse mindestens 
                sechs Tage vor der Versammlung 
                zugehen. Der Vorstand kann eine 
                kürzere Frist bestimmen. Der Tag der 
                Versammlung und der Tag des Zugangs 
                sind nicht mitzurechnen. 
          14.5. Sofern dies in der Einladung zur 
                Hauptversammlung angekündigt ist, 
                kann der Versammlungsleiter die 
                teilweise oder vollständige 
                audiovisuelle Übertragung der 

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April 19, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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