Der neue Entwurf des Lotteriestaatsvertrages steht im Widerspruch zum Grundgesetz und Europarecht.
Dies ist das Ergebnis eines Rechtsgutachtens, das vom Deutschen Fußball-Bund (DFB) zusammen mit der Deutschen Fußball-Liga (DFL) bei der Wirtschaftskanzlei Gleiss Lutz in Auftrag gegeben wurde. Die Anwälte kommen zu der Schlussfolgerung, dass der Staatsvertrag in der jetzigen Form die Grundrechte von privaten Sportwettanbietern, Sportveranstaltern und -vereinen, der werbetreibenden Medien und anderen Interessengruppen verletze.
Betroffene Grundrechte sind laut Gutachten die in Artikel 12 des Grundgesetzes verbriefte Berufsfreiheit, das Recht auf Eigentum (Artikel 14 GG), die allgemeine Handlungsfreiheit (Artikel 2 GG), die Medienfreiheit (Artikel 5 GG) und der Gleichheitssatz (Artikel 3 GG). Der Glücksspielvertrag verletze außerdem die Eigentumsrechte von Sportwettanbietern mit erworbener DDR-Lizenz wie etwa der Firma bwin. Europarechtlich beschränke der Glücksspielvertrag die Dienstleistungsfreiheit (Artikel 43 EG) und die Niederlassungsfreiheit (Artikel 49 EG), und verstoße aufgrund der uneinheitlichen Bundes- und Landesgesetzgebung gegen das Europarecht.
Der neue Lotteriestaatsvertrag soll am 22. März von der nächsten Ministerpräsidentenkonferenz der Länder in Berlin abgesegnet werden. Eine Neureglung war nötig geworden, da das Bundesverfassungsgericht im letzten Jahr entscheiden hatte, dass das staatliche Wettmonopol in seiner derzeitigen Ausgestaltung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
Dies ist eine Mitteilung von SPONSORs online. Für den Inhalt ist ausschließlich SPONSORs Fachmedium für Sportbusiness verantwortlich.
Kontakt:
Michael Sohns SPONSORs-Redaktion Fon: +49/ (0)6131/958 36 33 Fax: +49/ (0)6131/958 36 6 Mail: sohns@sponsors.de Web: www.sponsors.de
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Betroffene Grundrechte sind laut Gutachten die in Artikel 12 des Grundgesetzes verbriefte Berufsfreiheit, das Recht auf Eigentum (Artikel 14 GG), die allgemeine Handlungsfreiheit (Artikel 2 GG), die Medienfreiheit (Artikel 5 GG) und der Gleichheitssatz (Artikel 3 GG). Der Glücksspielvertrag verletze außerdem die Eigentumsrechte von Sportwettanbietern mit erworbener DDR-Lizenz wie etwa der Firma bwin. Europarechtlich beschränke der Glücksspielvertrag die Dienstleistungsfreiheit (Artikel 43 EG) und die Niederlassungsfreiheit (Artikel 49 EG), und verstoße aufgrund der uneinheitlichen Bundes- und Landesgesetzgebung gegen das Europarecht.
Der neue Lotteriestaatsvertrag soll am 22. März von der nächsten Ministerpräsidentenkonferenz der Länder in Berlin abgesegnet werden. Eine Neureglung war nötig geworden, da das Bundesverfassungsgericht im letzten Jahr entscheiden hatte, dass das staatliche Wettmonopol in seiner derzeitigen Ausgestaltung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
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