DJ PTA-News: Deutsche Balaton AG: Veröffentlichung der Befreiung zur Abgabe eines Pflichtangebots nach dem WpÜGUnternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt
Heidelberg (pta021/06.07.2016/20:02) - Bescheid der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht vom 4. Juli 2016 über eine Befreiung gemäß §
37 Abs. 1 und 2 WpÜG i. V. m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung
Zielgesellschaft: Youbisheng Green Paper AG, Köln (ISIN DE000A1KRLR0)
Frankfurter Straße 14b, 61118 Bad Vilbel
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Bescheid vom 4. Juli
2016 den mit Schreiben vom 9. September 2015 gestellten Anträgen der nachfolgend
benannten Antragsteller auf Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2
WpÜG i. V. m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV von den Pflichten aus § 35 Abs.
1 Satz 1 und Abs. 2 WpÜG im Zusammenhang mit der beabsichtigten Sanierung
der Youbisheng Green Paper AG, Köln, stattgegeben:
1. Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg ( Antragstellerin zu 1)
2. VV Beteiligungen Aktiengesellschaft, Heidelberg ( Antragstellerin zu 2)
3. DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft, Heidelberg ( Antragstellerin
zu 3)
4. Wilhelm Konrad Thomas Zours, Deutschland ( Antragsteller zu 4)
zusammen im Folgenden auch die " Antragsteller".
Der Tenor und die wesentlichen Gründe für die mit Auflagen und unter
Widerrufsvorbehalten erteilte Befreiung werden nachfolgend wiedergegeben.
Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:
1. Die Antragsteller werden gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i. V. m. § 9
Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung jeweils für den Fall, dass sie in
Folge des Wirksamwerdens einer von der Hauptversammlung der Youbisheng Green
Paper AG, Köln, bis zum 30.09.2016 beschlossenen Kapitalerhöhung (nachfolgend
unter A.IV. näher beschrieben und definiert als Kapitalerhöhung I), die
Kontrolle über die Youbisheng Green Paper AG, Köln, erlangen sollten, von den
Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu
veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und nach §§ 35 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. 14 Abs. 2
Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
2. Dieser Befreiungsbescheid steht unter dem Vorbehalt, jeweils in folgenden
Fällen widerrufen werden zu können:
a) Ein Insolvenzplan, der im Wesentlichen dem von der Antragstellerin zu 1) mit
Schreiben vom 05.04.2016 übersandten Entwurf entspricht und insbesondere (i) im
gestaltenden Teil eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht (§ 186 Abs. 1 AktG)
vorsieht, die zu einer Erhöhung des Grundkapitals der Zielgesellschaft um
mindestens EUR 1.187.880,00 führt und (ii) den Gläubigern gemäß § 38 InsO
maximal EUR 5.000,00 zur garantierten Ausschüttung bereit stellt, wird nicht
spätestens bis zum 28.02.2017 nach § 253, § 254 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO)
rechtskräftig.
b) Die Antragstellerin zu 1) hat nicht im Rahmen einer Kapitalerhöhung nach
Ziffer 2 a) dieses Tenors ihr Bezugsrecht vollständig ausgeübt und darüber
hinaus auch alle neuen Aktien gezeichnet, die nicht von anderen Aktionären der
Youbisheng Green Paper AG, Köln, oder sonstigen Investoren bezogen wurden.
c) Die Durchführung einer Kapitalerhöhung nach Ziffer 2 a) dieses Tenors um
mindestens EUR 1.187.880,00 wurde nicht bis zum 28.07.2017 in das
Handelsregister der Youbisheng Green Paper AG, Köln, eingetragen.
d) Die Antragstellerin zu 1) beruft sich auf die Nachbesserungsklausel nach § 2
des am 16./23.03.2106 abgeschlossenen Vertrages über einen Forderungsverzicht
mit Nachbesserung zwischen der Antragstellerin zu 1) und Herrn Rechtsanwalt Dr.
Christoph Niering in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter über
das Vermögen der Youbisheng Green Paper AG, Köln.
e) Die Sanierungsmaßnahmen werden aus anderen Gründen nicht wie in einem
Insolvenzplan nach Ziffer 2 a) dieses Tenors vorgesehen, durchgeführt.
3. Die Befreiung steht unter folgenden Auflagen:
a) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
unverzüglich, spätestens bis zum 15.01.2017 nachzuweisen, dass sie durch die
Beteiligung an einer Barkapitalerhöhung der Youbisheng Green Paper AG, Köln, die
Kontrolle gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG über diese Gesellschaft erlangt haben
(z.B. Vorlage von Depotkontenauszug und Handelsregisterauszug).
b) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
unverzüglich spätestens bis zum 15.03.2017 den Eintritt der Rechtskraft eines
Insolvenzplans gemäß Ziffer 2 a dieses Tenors durch Vorlage geeigneter
Unterlagen (z.B. Ausfertigung des Planbestätigungsbeschlusses mit
Rechtskraftvermerk) nachzuweisen.
c) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
unverzüglich spätestens bis zum 28.07.2017 durch Vorlage einer Kopie des
Zeichnungsscheins nachzuweisen, dass die Antragstellerin zu 1) im Rahmen einer
Kapitalerhöhung nach Ziffer 2 a) dieses Tenors ihr Bezugsrechts vollständig
ausgeübt und darüber hinaus auch alle neuen Aktien gezeichnet hat, die nicht von
anderen Aktionären der Youbisheng Green Paper AG, Köln, oder sonstigen
Investoren bezogen wurden.
d) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung gemäß Ziffer 2 a) des
Tenors durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Handelsregisterauszug)
spätestens bis zum 28.07.2017 nachzuweisen.
e) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
unverzüglich spätestens bis zum 10.08.2017 den Bezug von Aktien der Youbisheng
Green Paper AG, Köln, nach Maßgabe von Ziffer 2 a) des Tenors durch die
Antragstellerin zu 1) unter Angabe der im Übrigen gehaltenen Aktien der
Youbisheng Green Paper AG, Köln, durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B.
Depotauszüge) nachzuweisen.
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:
A. Sachverhalt
I. Zielgesellschaft
Zielgesellschaft ist die Youbisheng Green Paper AG, eine Aktiengesellschaft
deutschen Rechts mit Sitz Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Köln unter der Handelsregisternummer HRB 72130 (folgend " Zielgesellschaft").
Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 10.217.705,00. Nach der auf
der Homepage der Zielgesellschaft veröffentlichten Satzung ist es in 10.217.705
nennwertlose auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil
am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie eingeteilt. Die Aktien der
Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE000A1KRLR0 zum Handel im regulierten
Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen.
Laut Lagebericht für das Geschäftsjahr 2015 ist die Zielgesellschaft momentan
ohne operative Geschäftstätigkeit. Für das Geschäftsjahr 2015 liegen der
Zielgesellschaft keine Zahlen ihrer Tochtergesellschaften und somit auch keine
Konzernzahlen vor. Bis zum April 2014 wurde das operative Geschäft des
Youbisheng Konzerns von Tochtergesellschaften mit Sitz in der Volksrepublik
China (folgend " China") betrieben.
Laut Lagebericht für das Geschäftsjahr 2014 war die Zielgesellschaft in diesem
Jahr als Holdinggesellschaft, ohne wesentliche eigene Geschäftstätigkeit tätig.
Ihre wesentlichen Erträge hat die Zielgesellschaft im Jahr 2014 aus einer 100
%igen Beteiligung an der Gui Xiang Industriy Co. Ltd., Hongkong, (im Folgenden "
HK-Holding") erwirtschaftet. Die HK-Holding ihrerseits ist zu 100 % an den
Gesellschaften Quanzhou Guige Paper Co. Ltd., Quanzhou City, Provinz Fujian,
China und der Hubei Guige Paper Co. Ltd, Huanggang City, Provinz Hubei, China,
(zusammen folgend die " operativen Gesellschaften") beteiligt. Die operativen
Gesellschaften waren im Jahr 2014 in der Papier und Verpackungsbranche tätig.
Mehrheitsgesellschafterin der Zielgesellschaft ist die Hong Kong Kai Yuan
International Holdings Limited, Wanchai, Hong Kong (folgend die "
Mehrheitsgesellschafterin"). Laut Stimmrechtsmitteilung vom 18.08.2011 hielt die
Mehrheitsgesellschafterin 9.049.000 Aktien der Zielgesellschaft. Dies entspricht
einer Beteiligung von 88,56 % am Grundkapital und den Stimmrechten der
Zielgesellschaft. Die von der Mehrheitsgesellschafterin gehaltenen Stimmrechte
werden laut der Stimmrechtsmitteilung vom 18.08.2011 Herrn Haiming Huang, China,
gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG zugerechnet.
Nach der Gründung der Zielgesellschaft bestand ihr Vorstand zunächst allein aus
Herr Haiming Huang. Laut Ad-Hoc-Meldung vom 01.08.2014 hat der Aufsichtsrat
der Zielgesellschaft mit Beschluss vom 31.07.2014 Herrn Haiming Huang aus
wichtigem Grund als Mitglied des Vorstands abberufen.
Mit Beschluss vom 07.11.2014 ernannte der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft
Herrn Rolf Birkert zum Vorstand der Zielgesellschaft. Herr Rolf Birkert ist
derzeit Alleinvorstand der Zielgesellschaft. Herr Rolf Birkert ist auch Mitglied
im Vorstand der Antragstellerin zu 1). Mit Beschluss vom 22.04.2015 bestellte
das Amtsgericht Köln Herrn Hansjörg Plaggemars und Herrn Gerrit Kaufhold zu
Mitgliedern des Aufsichtsrats der Zielgesellschaft. Herr Hansjörg Plaggemars ist
ebenfalls Mitglied des Vorstands der Antragstellerin zu 1).
Seit dem Jahr 2014 ist die Antragstellerin zu 1) an der Zielgesellschaft
beteiligt. Derzeit hält die Antragstellerin zu 1) 469.021 Aktien der
Zielgesellschaft. Dies entspricht einem Anteil von rund 4,59 % des Grundkapitals
und der Stimmrechte der Zielgesellschaft. (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresJuly 06, 2016 14:02 ET (18:02 GMT)DJ PTA-News: Deutsche Balaton AG: Veröffentlichung -2-Neben der Mehrheitsgesellschafterin und der Antragstellerin zu 1) ist nach den
veröffentlichten Stimmrechtsmitteilungen noch die Yong Chang International
Holdings Limited, Tortola, British Virgin Islands, mit 442.000 (entspricht rund
4,33 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) mit mehr als 4 % der Stimmrechte
an der Zielgesellschaft beteiligt.
II. Antragsteller
Bei den Antragstellerinnen zu 1) bis 3) handelt es sich ebenfalls um
Aktiengesellschaften nach deutschem Recht. Sitz der Antragstellerinnen zu 1) bis
3) ist jeweils Heidelberg. Sie sind im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim
unter HRB 338172 (Antragstellerin zu 1)), HRB 337147 (Antragstellerin zu 2)) und
HRB 705381 (Antragstellerin zu 3)) eingetragen.
Das Grundkapital der Antragstellerin zu 1) beträgt EUR 11.640.424,00 und ist
eingeteilt in 11.640.424 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie. Die Aktien der
Antragstellerin zu 1) werden unter der ISIN DE0005508204 im Entry Standard der
Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt. Die Antragstellerin zu 2) hält
unmittelbar 6.636.950 Aktien der Antragstellerin zu 1). Dies entspricht einer
Beteiligung von rund 57,02 % der Stimmrechte der Antragstellerin zu 2).
Das Grundkapital der Antragstellerin zu 2) beträgt 50.000 EUR und ist in 50.000
Aktien mit einem Nennbetrag von jeweils EUR 1,00 eingeteilt. Alleinige
Aktionärin der Antragstellerin zu 2) ist die Antragstellerin zu 3).
Das Grundkapital der Antragstellerin zu 3) beträgt 52.000 EUR und ist in 26.000
Stückaktien eingeteilt. Hiervon hält der Antragsteller 94,5 %.
III. Gegenwärtige wirtschaftliche Lage der Zielgesellschaft
Mit Schreiben vom 12.08.2014 hat der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft beantragt,
das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zielgesellschaft zu eröffnen.
Mit Beschluss vom 13.08.2014 hat das Amtsgericht Köln Rechtsanwalt Dr. Christoph
Nierig zum vorläufigen Insolvenzverwalter (folgend zusammen mit den für ihn
tätigen Personen der "vorläufige lnsolvenzverwalter") bestellt und zudem damit
beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein für die Zielgesellschaft
maßgeblicher Eröffnungsgrund gegeben ist.
In der Ad-Hoc-Mitteilung vom 15.12.2014 hat die Zielgesellschaft darauf
hingewiesen, dass sie bzw. der vorläufige Insolvenzverwalter bis zu diesem
Zeitpunkt mangels jedweder liquider finanzieller Mittel nicht in der Lage
gewesen sei, die eingegange Stimmrechtsmitteilung der Antragstellerin zu 1) vom
22.09.2014 zu veröffentlichen.
Im zuletzt veröffentlichten Jahresabschluss der Zielgesellschaft zum 31.12.2015
(folgend der " Jahresabschluss 2015") führt der Vorstand der Zielgesellschaft im
Lagebericht u.a. Folgendes aus:
"Für das Geschäftsjahr 2015 liegen der Youbisheng Green Paper AG keine Zahlen
der Tochtergesellschaften und somit auch keine Konzernzahlen vor. Es bestehen
auch erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Entwicklung sowie den tatsächlichen
Vermögensverhältnissen der operativen chinesischen Gesellschaften, der Quanzhou
Guige Paper Co. Ltd. mit Sitz in Quanzhou City, Provinz Fujian, China, und der
Hubei Guige Paper Co. Ltd. mit Sitz In Huanggang City in der Provinz Hubei,
China, von welchen das operative Geschäft des YoubishengKonzerns ausgeführt
wurde. Die chinesischen Gesellschaften sind rechtlich selbstständige Unternehmen,
an denen die Youbisheng Green Paper AG mehrheitlich indirekt über die
Tochtergesellschaft Gui Xiang Industry Co. Ltd mit Sitz in Hong Kong beteiligt
ist. Die Gui Xiang Industry Co. Ltd hat keine eigene operative
Geschäftstätigkeit, sondern fungiert als Zwischenholding, welche die Anteile an
den chinesischen Tochtergesellschaften hält. Die Entwicklung der Gesellschaft im
Geschäftsjahr 2015 war geprägt von einer sehr angespannten Liquiditätslage sowie
den Bemühungen, sich belastbare Informationen über die tatsächliche Finanz und
Liquiditätslage der Konzerngesellschaften zu verschaffen. Der Kontakt zum
ehemaligen Vorstandsvorsitzenden und letztlichen Großaktionär Herrn Haiming
Huang ist vollständig abgerissen. Der Aufsichtsrat wurde über 'die ungeklärte
Abwesenheit von Herrn Haiming Huang zuerst am 20. Juni 2014 unterrichtet. Der
Finanzvorstand, Herrn David Tsui, trat im Juli 2014 zurück, nachdem ihm von
Mitarbeitern der Zugang zum Betriebsgelände der Gesellschaften in China
verweigert wurde. Seitdem konnte eine Begutachtung der Buchhaltung der
chinesischen Gesellschaften der Youbisheng Green Paper AG nicht mehr erfolgen".
Zur Wirtschaftlichkeit führt der Vorstand der Zielgesellschaft im Lagebericht
des Jahresabschlusses 2015 weiter aus:
"Aufgrund dessen, dass die Youbisheng AG als Holdinggesellschaft keinen eigenen
Geschäftsbetrieb besitzt, ist und war sie abhängig von der Bezahlung der
Forderungen gegen verbundene Unternehmen sowie Dividendenzahlungen der
operativen chinesischen Tochtergesellschaften, welche aufgrund der geschilderten
Ereignisse ausblieben. Dies hatte eine sehr angespannte Liquiditätslage der
Youbisheng AG zur Folge und die Unsicherheit über die tatsächlichen
Vermögensverhältnisse bei den Konzerngesellschaften in China führte dann zur
Überschuldung der Youbisheng AG, was im August 2014 zur
Insolvenzantragsstellung für die Gesellschaft führte."
Nach den Angaben im Jahresabschluss 2015 weist die Zielgesellschaft aufgrund
eines vorgetragenen Bilanzverlustes in Höhe von EUR 32.971.401,77 zum 31.12.2015
einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von EUR 1.205.175,84 aus.
Laut Jahresabschluss 2015 hat die Zielgesellschaft im Berichtszeitraum lediglich
sonstige betriebliche Erträge in Höhe von rund TEUR 515 durch die Ausbuchung von
Verbindlichkeiten und die Auflösung von Rückstellungen erwirtschaftet.
Umsatzerlöse konnte die Zielgesellschaft nicht erzielen. Die Zinserträge
betrugen EUR 2.853,00.
Die Passivseite der Bilanz der Zielgesellschaft zum 31.12.2015 weist neben
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von EUR 396.269,35
sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 712.089,81 aus. Demgegenüber stand
ein Aktivvermögen in Höhe von EUR 140.679,32.
Mit Schreiben vom. 05.10.2015 hat der vorläufige Insolvenzverwalter gegenüber
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (folgend die " BaFin")
Folgendes erklärt:
"Wenngleich die vom Insolvenzgericht Köln in Auftrag gegebene gutachterliche
Stellungnahme bislang noch nicht erstellt und eingereicht wurde, bestehen keine
Zweifel daran, dass die Youbsiheng Green Paper AG gegenwärtig und auch seit dem
Insolvenzantrag im vergangenen August 2014 zahlungsunfähig und damit
insolvenzreif ist. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist überdies davon auszugehen,
dass auch eine insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegt. Dies vor dem
Hintergrund, dass auf Basis der im vergangenen Jahr erzielten Erkenntnisse nicht
davon ausgegangen werden kann, dass sich für die Konzerntöchter in Hongkong bzw.
mittelbar in China noch erhebliche Verwertungserlöse erzielen lassen."
IV. Sanierungskonzept der Antragsteller
Nach den Angaben der Antragsteller verfolgen sie mit ihren Sanierungsbemühungen
das Ziel, es der Zielgesellschaft zu ermöglichen, sich wieder als
Beteiligungsgesellschaft zu betätigen. Durch das der Zielgesellschaft im Rahmen
der Sanierung seitens der Antragstellerin zu 1) zugeführte Kapital werde die
Zielgesellschaft in die Lage versetzt, ihre neue Geschäftstätigkeit zu
finanzieren.
Die Antragstellerin zu 1) hat bereits vor Antragstellung Maßnahmen im
Hinblick auf eine Erhaltung und Sanierung der Zielgesellschaft ergriffen. So hat
die Antragstellerin zu 1) fällige Forderungen Dritter gegen die Zielgesellschaft
im Nennbetrag in Höhe von insgesamt EUR 410.916,20 erworben. Hiervon hat sie der
Zielgesellschaft durch Vereinbarung vom 16./23.03.2016 mit dem vorläufigen
Insolvenzverwalter Forderungen in Höhe von EUR 379.182,87 erlassen. Die
Forderungen sollen zwar dann wieder auflegen, wenn die Zielgesellschaft sie aus
ihren künftigen Gewinnen oder ihrem sonstigen, die Schulden übersteigenden
Vermögen begleichen kann (folgend die " Besserungsabrede"). Die Antragsteller
sind allerdings der Ansicht, dass diese Regelung nicht zum Tragen kommt, wenn
der Insolvenzplan rechtskräftig wird.
Zudem hat die Antragstellerin zu 1) dem vorläufigen Insolvenzverwalter einen
Massekredit in Höhe von EUR 80.000,00 zur Verfügung gestellt.
Im Übrigen verfolgen die Antragsteller ein zweistufiges Sanierungskonzept.
Im Rahmen der ersten Stufe will sich die Antragstellerin zu 1) an einem von der
Zielgesellschaft geplanten Kapitalschnitt mit gleichzeitiger Kapitalerhöhung
beteiligen.
Laut Ad-Hoc-Mitteilung vom 19.08.2015 beabsichtigt die Zielgesellschaft, einer
Hauptversammlung die Herabsetzung des Grundkapitals und die gleichzeitige
Erhöhung des Grundkapitals vorzuschlagen (folgend " Kapitalschnitt" und "
Kapitalerhöhung I"). Durch den Kapitalschnitt soll das Grundkapital der
Zielgesellschaft auf rund EUR 1.000,00 herabgesetzt und sodann auf rund EUR 1,7
Mio. erhöht werden.
Die Antragstellerin zu 1) will im Rahmen der Kapitalerhöhung I lediglich ihr
Bezugsrecht ausüben. Hierdurch könnte die Antragstellerin zu 1) rund 78.000 neue
Aktien der Zielgesellschaft erwerben. Würde neben der Antragstellerin zu 1) kein
anderer Aktionär sein Bezugsrecht ausüben, würde die Antragstellerin zu 1) nach
der Durchführung der Kapitalerhöhung allerdings über 98,00 % des Grundkapitals (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresJuly 06, 2016 14:02 ET (18:02 GMT)DJ PTA-News: Deutsche Balaton AG: Veröffentlichung -3-und der Stimmrechte in der Zielgesellschaft halten. Im Schreiben vom 05.04.2016
hat die Antragstellerin zu 1) allerdings angekündigt sich vorzubehalten, ihr
Bezugsrecht nur insoweit auszuüben, dass sie eine Beteiligung an der
Zielgesellschaft zwischen 30% und 50 % der Stimmrechte erlangt.
In einem zweiten Schritt will sich die Antragstellerin an einer erforderlichen
weiteren Kapitalerhöhung beteiligen. Hintergrund dieser Vorgehensweise ist, dass
nach den Angaben der Zielgesellschaft in der Ad-Hoc-Mitteilung vom 19.08.2015
davon auszugehen ist, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wird, sollte die
Kapitalerhöhung I nicht im erforderlichen Umfang gezeichnet werden. In diesem
Fall soll die Sanierung der Zielgesellschaft in einer zweiten Stufe durch einen
Insolvenzplan erfolgen. Gegenstand des Insolvenzplans soll unter anderem eine
weitere Kapitalerhöhung (folgend die " Kapitalerhöhung II") sein. Nach den
Angaben der Zielgesellschaft in ihrer zuletzt vorgelegten Planungsrechnung ist
für die Kapitalerhöhung II ein Umfang von EUR 1.187.880,00 geplant.
Nach dem von den Antragstellern mit Schreiben vom 05.04.2016 vorgelegten Entwurf
eines Insolvenzplans des vorläufigen Insolvenzverwalters (folgend der "
Insolvenzplanentwurf") sieht der Insolvenzplanentwurf zudem vor, dass an die
nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ein Betrag von EUR 5.000,00 ausgekehrt
wird.
Die im Rahmen der Kapitalerhöhung II zugeführten Mittel sollen nach dem
Insolvenzplanentwurf wie folgt verwendet werden:
- EUR 72.260,04 zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens und zur Deckung
der Masseverbindlichkeiten;
- bis zu EUR 58.852,65 zur Verwertung der Beteiligung an der HK-Holding;
- 5.000 EUR zur Bereitstellung der garantierten Ausschüttung an die
Insolvenzgläubiger gem. § 38 InsO (Nach der Planung der Zielgesellschaft sind
hierfür noch EUR 19.466,08 vorgesehen, da diese laut Auskunft von Herrn
Plaggemars noch nicht entsprechend angepasst wurde.);
- der verbleibende Betrag zur Aufnahme der Tätigkeit als
Beteiligungsgesellschaft.
Die Forderungen der nachrangigen Gläubiger erlöschen gemäß § 254 Abs. 1, §
225 Abs. 1 InsO automatisch mit Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans,
sofern der Insolvenzplan nichts anderes bestimmt.
Dies ist nach dem Entwurf des Insolvenzplans der Fall, worauf der vorläufige
Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 16.02.2016 ausdrücklich hinweist.
Die Antragstellerin zu 1) beabsichtigt zur Sanierung der Zielgesellschaft dem
Insolvenzplan sowohl als Anteilsinhaberin als auch als Gläubigerin der
Zielgesellschaft zuzustimmen. Zudem hat sie gegenüber der BaFin zugesagt, im
Rahmen der Kapitalerhöhung II ihr Bezugsrecht vollständig auszuüben und zudem
alle nicht bezogenen neuen Aktien zu übernehmen (folgend die "
Platzierungszusage").
V. Geplante künftige wirtschaftliche Situation der Zielgesellschaft
In der Ad-Hoc-Mitteilung vom 19.08.2015 hat die Zielgesellschaft angekündigt,
ihre Tätigkeit künftig als Beteiligungsgesellschaft aufnehmen zu wollen. Dies
soll unmittelbar nach Eingang der im Zuge der Sanierung erwarteten Geldmittel
und Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens erfolgen. Die
Zielgesellschaft geht davon aus, dass ihr aufgrund der Platzierungszusage im
Zuge der Kapitalerhöhung II liquide Mittel in Höhe von EUR 1.187.880,00
zufließen.
Die Zielgesellschaft plant die ihr im Zuge der Sanierung zufließenden
Geldmittel überwiegend in börsennotierte Wertpapiere zu investieren. Hierfür
stehen ihr nach eigenen Angaben im Schreiben vom 06.10.2015 nach Durchführung
des Sanierungskonzeptes und Abzug der notwendigen Kosten rund EUR 1,0 Mio. zur
Verfügung.
In einem im Auftrag der Antragstellerin zu 1) von der WSB Treuhand GmbH,
Mannheim, (folgend die " Gutachterin") am 28.08.2015 angefertigten und am
11.12.2015 aktualisierten Gutachten über die Plausibilität des Businessplans der
Zielgesellschaft (folgend das " Gutachten") heißt es hierzu:
"Die YPG (Anmerkung: entsprechend der Definition auf dem Deckblatt des
Gutachtens die Zielgesellschaft) plant im Rahmen ihrer finanziellen Sanierung
den Geschäftszweck in den einer Beteiligungsgesellschaft zu ändern. Als solche
plant sie durch Investitionen in börsennotierte und nicht börsennotierte
Wertpapiere, die ein gutes Chance/Risikoverhältnis ausweisen, Erträge von 15 %
p.a. aus dem zu investierenden Kapital zu erwirtschaften."
Konkrete Investitionsentscheidungen hat die Zielgesellschaft noch nicht
getroffen, da diese die Marktlage und Anlagemöglichkeiten unmittelbar nach
Aufnahme der Geschäftstätigkeit berücksichtigen sollen.
Die Gutachterin geht in ihrem aktualisierten Gutachten davon aus, dass das von
der Zielgesellschaft erstellte Konzept deren mittel und langfristige
Fortführung ermöglicht.
In diesem Zusammenhang führt die Gutachterin auch aus, dass es
Beteiligungsgesellschaften durchaus gelingen kann, Erträge in Höhe von 15 %
p.a.. aus dem investierten Kapital zu erwirtschaften. So habe die
Antragstellerin zu 1) im Zeitraum von 2010 bis 2014 sogar eine durchschnittliche
Eigenkapitalverzinsung von 19 % p.a. erreicht.
Diese Sichtweise deckt sich mit Veröffentlichungen der Antragstellerin zu 1).
Auf ihrer Homepage verweist diese darauf, dass es ihr im Zeitraum von 2003 bis
2013 gelungen ist, eine durchschnittliche Wertsteigerung von 14,8 % p.a. zu
erwirtschaften. Im Konzern Halbjahresfinanzbericht für das erste
Geschäftshalbjahr 2015 erklärt der Vorstand der Antragstellerin zu 1) dass er
langfristig an einer Zielrendite von 15 % festhalte.
Die Gutachterin weist darauf hin, dass im Rahmen der geplanten Tätigkeit der
Zielgesellschaft als Beteiligungsgesellschaft weder Material noch
Personalaufwendungen anfallen. Der Großteil der Ausgaben fallen danach für
die Kosten der Börsennotierung, Abschluss und Prüfungskosten, Kosten des
Insolvenzverfahrens sowie Vergütung des Aufsichtsrats und des Vorstands an.
Dem am 11.12.2015 aktualisierten Gutachten liegen folgende geplante Erträge und
Ausgaben zu Grunde:
Erträge Ausgaben
2017 EUR 152.677,80 EUR 168.426,30
2018 EUR 152.125,50 EUR 139.000,00
2019 EUR 154.507,50 EUR 139.000,00
2020 EUR 156.045,60 EUR 139.000,00
Bereits ab dem Jahr 2018 tritt die Zielgesellschaft danach wieder in die
Gewinnzone ein.
Nach den Angaben der Zielgesellschaft hat sie ihre Planung noch nach
Aktualisierung des Gutachtens angepasst. So plant die Zielgesellschaft nunmehr
folgende Erträge und Ausgaben:
Erträge Ausgaben
2017 EUR 162.241,30 EUR 173.323,40
2018 EUR 162.071,00 EUR 143.897,10
2019 EUR 165.210,40 EUR 143.897,10
2020 EUR 167.291,20 EUR 143.897,10
Auch nach der aktualisierten Planung der Zielgesellschaft will diese ab dem Jahr
2018 wieder ein positives Ergebnis nach Steuern erzielen.
Die Planung der Zielgesellschaft berücksichtigt zudem die Veränderung der
Passivseite ihrer Bilanz durch die gestaltenden Wirkungen des Insolvenzplans.
Danach verringern sich die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen auf
EUR 5.000. Die Verbindlichkeiten gegenüber nachrangigen Gläubigern entfallen
ganz. Nach den Planungen der Zielgesellschaft wird mit Eintritt der Wirkungen
des Insolvenzplans die Überschuldung beseitigt.
Zudem verfügt die Zielgesellschaft während des gesamten Planungszeitraums über
einen positiven Kassenbestand. Die Passivseite der Bilanz würde im Planjahr 2017
Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 81.617,53 ausweisen. Dem würden Aktivposten in
Höhe von 1.158.861,15 gegenüberstehen.
VI. Anträge
Mit Schreiben vom 09.09.2015, eingegangen am 14.09.2015 beantragen die
Antragsteller,
"gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG in Verbindung mit § 9 Satz 1 Nr. 3
WpÜG-Angebotsverordnung für den Fall, dass sie in Folge des Wirksamwerdens
der auf der nächsten Hauptversammlung der Youbisheng Green Paper AG, Köln,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 72130,
beschlossenen Kapitalerhöhung im vorläufigen Insolvenzverfahren gemäß § 35,
§ 29 Abs. 2 WpÜG, im Hinblick auf die Antragsteller zu 24 in Verbindung
mit§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG, die Kontrolle über die Youbisheng Green
Paper AG, Köln, erlangen, von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG
die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der
Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1
in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen, befreit zu werden."
Die Antragsteller sind der Ansicht, dass aufgrund der beabsichtigten Sanierung
eine Befreiung gem. § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3
WpÜG-Angebotsverordnung gerechtfertigt ist. Die Zielgesellschaft sei
sowohl sanierungsbedürftig als auch sanierungsfähig. Die Antragsteller leisteten
auch einen erheblichen Beitrag zur Sanierung der Zielgesellschaft.
Die Antragsteller wurden mit Schreiben vom 30.06.2016 zu den
Widerrufsvorbehalten und Auflagen angehört. In einer telefonischen Stellungnahme
am 04.07.2016 erklärten Vertreter der Antragsteller, dass der Widerrufsvorbehalt
unter Ziffer 2 e) des Tenors dieses Bescheides ihrer Ansicht nach zu weit
gefasst sei. Wünschenswert sei, dass der Widerrufsvorbehalt nur dann greift,
wenn die Antragstellerin zu 1) die von ihr zu erbringenden
Sanierungsmaßnahmen nicht durchführt.
B. Rechtliche Würdigung
Den Anträgen war stattzugeben. (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresJuly 06, 2016 14:02 ET (18:02 GMT)I. Zulässigkeit
Die Anträge der Antragsteller sind zulässig. Insbesondere sind sie fristgerecht
gestellt.
Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung kann ein Antrag nach § 37
WpÜG schon vor der Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft und
innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem
der Bieter Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er die
Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat. Da die Antragsteller derzeit
noch keine Kontrolle an der Zielgesellschaft haben (vgl. Ziffer B II. 1. unten),
sind die Anträge fristgerecht gestellt worden.
Über den Antrag konnte auch vor dem Kontrollerwerb der Antragsteller
entschieden werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Kontrollerlangung
als vorhersehbar (BTDrs. 14/7034 v. 05.10.2001, S. 81) und aus Gründen der
Sicherstellung der ernsthaften Bereitschaft zum Kontrollerwerb als sehr
wahrscheinlich (vgl. Krause/Pötzsch/Seiler, in: Assmann/Pötzsch/Schneider,
WpÜG, § 8 WpÜG-Angebotsverordnung, Rn. 8 f.) darstellt. Wird die
Kapitalerhöhung I so wie von den Antragstellern erwartet durchgeführt, kommt es
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Kontrollerwerb (vgl. hierzu Ziffer
II.1.). Auch, dass es tatsächlich zur Kapitalerhöhung I kommt, ist hinreichend
wahrscheinlich. Zwar wurde die hierzu erforderliche Hauptversammlung noch nicht
einberufen. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass ein Mitglied des
Vorstands der Antragstellerin zu 1) gleichzeitig Alleinvorstand der
Zielgesellschaft ist. Nachdem die Antragstellerin zu 1) bereits erhebliche
Mittel für die Sanierung der Zielgesellschaft aufgewendet hat, kann daher davon
ausgegangen werden, dass die Antragsteller die Einberufung einer
Hauptversammlung der Zielgesellschaft zeitnah bewirken werden, um ihre
Sanierungsbemühungen fortsetzen zu können. Insgesamt ist es daher hinreichend
wahrscheinlich, dass die Antragstellerin zu 1) im Zuge des Kapitalschnitts und
der Kapitalerhöhung I mindestens 30 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft
erwirbt und damit die Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG erreicht.
Die Anträge der Antragsteller können auch in einem einheitlichen Verfahren
beschieden werden.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt
und somit um ein Verwaltungsverfahren. Vorliegend müssen sich die Antragsteller
zu 2) bis 4) wegen des zwischen den Antragstellern jeweils bestehenden
Mutter/Tochterverhältnisses sämtliche Stimmrechte aus den von der
Antragstellerin zu 1) zu erwerbenden Aktien der Zielgesellschaft nach § 30 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1; Satz 3 WpÜG zurechnen lassen (vgl. hierzu Ziffer II.1.).
Bei einer Zurechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG ist grundsätzlich
ein einheitlich zu würdigender Lebenssachverhalt anzunehmen. Die erstmalige
Kontrollerlangung durch das Tochterunternehmen (hier: die Antragstellerin zu 1))
fällt hier mit der Kontrollerlangung durch das jeweilige Mutterunternehmen
(hier: die Antragsteller zu 2) bis 4)) in Folge der Zurechnung zusammen. Das
verbindende Element des gesamten Lebenssachverhalts bildet die Lenkungsmacht des
Prinzipals (hier: der Antragsteller zu 4)).
II. Begründetheit
Die Antragsteller sind nach Abwägung ihrer Interessen gegenüber den Interessen
der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß §§ 37 Abs. 1
und 2 WpÜG i.V.m. 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung im Hinblick
auf die beabsichtigte Sanierung der Zielgesellschaft von den Pflichten aus § 35
Abs. 1 und 2 WpÜG zu befreien.
1. Kontrollerwerb der Antragstellerin zu 1)
Eine Befreiung nach Maßgabe von § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz
1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung setzt zunächst voraus, dass der
Antragsteller eine kontrollrelevante Beteiligung zum Zweck der Sanierung der
Zielgesellschaft erwirbt bzw. erwerben will (Krause/Pötzsch/Seiler in:
Assmann/Pötzsch Uwe H. Schneider, WpÜG, § 9 WpÜGAngVO, Rn. 20).
Die Antragsteller werden mit dem Wirksamwerden der Kapitalerhöhung I aller
Voraussicht nach die Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die
Zielgesellschaft erlangen.
Die Antragstellerin zu 1) hat erklärt, im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung I
ihr Bezugsrecht zumindest insoweit ausüben zu wollen, dass sie nach Durchführung
der Kapitalerhöhung I zwischen 30 % und 50 % der Stimmrechte der
Zielgesellschalt hält. Durch eine Ausübung des Bezugsrechts würde sich zwar
grundsätzlich die relative Beteiligungshöhe der Antragstellerin an der
Zielgesellschaft nicht ändern. Vorliegend ist jedoch nicht damit zu rechnen,
dass sich weitere Aktionäre in einem wesentlichen Umfang an der Kapitalerhöhung
I beteiligen. Die Antragsteller haben plausibel dargelegt, dass der derzeitige
(mittelbare) Hauptaktionär der Zielgesellschaft, Herr Haiming Huang, nicht
auffindbar ist und seine Interessen in der Zielgesellschaft offenbar nicht mehr
wahrnimmt. Der Vortrag der Antragsteller wird durch öffentliche Verlautbarungen
der Zielgesellschaft und durch die Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters
gestützt. Vor diesem Hintergrund ist es, wenn auch nicht sicher, so doch
überwiegend wahrscheinlich, dass die Mehrheitsgesellschafterin sich nicht an der
Kapitalerhöhung I beteiligen wird. In diesem Falle würde die Antragstellerin zu
1) nach Durchführung der Kapitalerhöhung mindestens 39,95 % der Aktien und
Stimmrechte der Zielgesellschaft halten, sofern man auf Grundlage der letzten
Stimmrechtsmitteilung davonausgeht, dass die Mehrheitsaktionärin noch 9.9049.000
Aktien der Zielgesellschaft hält und sich der gesamte übrige Freefloat an der
Kapitalerhöhung I beteiligt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die
Mehrheitsaktionärin ihre Beteiligung kurz vor die nächste Meldeschwelle nach §
21 Abs. 1 Satz 1 WpHG (75 %) abgesenkt hat, müssten sich die Yong Chang
International Holdings Limited sowie rund 40 % des Freefloats an der
Kapitalerhöhung I beteiligen, damit die Antragstellerin nach Durchführung des
Kapitalschnitts und der Kapitalerhöhung I weniger als 30 % der Stimmrechte an
der Zielgesellschaft hält. Dies ist angesichts der wirtschaftlichen Lage der
Zielgesellschaft nicht sehr wahrscheinlich. Obwohl diese Prognose letztlich
nicht mit absoluter Sicherheit getroffen werden kann, wirken sich die
verbleibenden Unsicherheiten nicht zu Lasten der Antragsteller aus. Eine
Befreiungsentscheidung ergeht nach dem Tenor dieses Bescheids ohnehin nur, wenn
die Antragsteller die Kontrolle über die Zielgesellschaft im Zuge der
Kapitalerhöhung I tatsächlich erlangen.
2. Kontrollerwerb der übrigen Antragsteller
Die von der Antragstellerin zu 1) unmittelbar gehaltenen Stimmrechte in der
Zielgesellschaft werden der Antragstellerin zu 2) gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HGB
zugerechnet werden, da die Antragstellerin zu 2) 57,02 % der Stimmrechte der
Antragstellerin zu 1) hält und die Antragstellerin zu 1) daher ein
Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 2) ist.
Die der Antragstellerin zu 2) zuzurechnenden Stimmrechte in der Zielgesellschaft
werden der Antragstellerin zu 3) gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2
Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HGB zugerechnet werden, da die
Antragstellerin zu 3) alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 2) und
die Antragstellerin zu 2) daher ein Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 3)
ist.
Die der Antragstellerin zu 3) zuzurechnenden Stimmrechte in der Zielgesellschaft
werden dem Antragsteller zu 4) gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2
Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HGB zugerechnet werden, da der
Antragsteller zu 4) 94,5 % der Stimmrechte der Antragstellerin zu 3) hält und
die Antragstellerin zu 3) daher ein Tochterunternehmen des Antragstellers zu 4)
ist.
3. Zweckzusammenhang zwischen Kontrollerwerb und Sanierung
Der erforderliche Zweckzusammenhang zwischen Kontrollerwerb und Sanierung folgt
aus dem Sanierungskonzept der Antragsteller. Dieses sieht die Aufspaltung der
erforderlichen Kapitalzuführung in zwei Kapitalerhöhungen vor. Nur so können die
Antragsteller sicherstellen, dass die Antragstellerin zu 1) ihre
Sanierungsbeiträge nur erbringt, wenn sie auch ein Mindestmaß an Einfluss
auf die Zielgesellschaft erlangt.
Dieser innere Zusammenhang zwischen Kontrollerwerb und Sanierung wird durch die
Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 des Tenors verfestigt.
Leistet die Antragstellerin zu 1) die in Aussicht gestellten Sanierungsbeiträge
nicht, kann die Befreiung widerrufen werden.
4. Sanierungsbedürftigkeit der Zielgesellschaft
Die Zielgesellschaft ist sanierungsbedürftig, da bestandsgefährdende Risiken im
Sinne von§ 322 Abs. 2 Satz 3 HGB bestehen. Diese ergeben sich jedenfalls aus der
Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft.
Der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft hat bereits mit Schreiben vom 12.08.2014
einen Insolvenzantrag gestellt. Mit Beschluss vom 13.08.2014 hat das Amtsgericht
Köln den vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Auf Nachfrage hat dieser
gegenüber der BaFin bestätigt, dass keine Zweifel daran bestehen, dass die
Zielgesellschaft gegenwärtig und auch seit dem Insolvenzantrag zahlungsunfähig
und damit insolvenzreif ist. Er hat zudem darauf hingewiesen, dass die
Zielgesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit im insolvenzrechtlichen Sinn (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresJuly 06, 2016 14:02 ET (18:02 GMT)