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Dow Jones News
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DGAP-HV: Intertainment Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: Intertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.11.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Intertainment Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Intertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 30.11.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-10-19 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Intertainment Aktiengesellschaft München - ISIN 
DE0006223605, WKN 622360 - Wir laden die Aktionäre 
unserer Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung 
am Donnerstag, den 30. November 2017, um 14:00 Uhr 
(MEZ) in das Haus der Bayerischen Wirtschaft 
Conference Center, Europasaal 
Max-Joseph-Straße 5, 80333 München ein. _I._ 
_Tagesordnung_ 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   für die Intertainment Aktiengesellschaft und 
   des gebilligten Konzernabschlusses sowie des 
   für die Intertainment Aktiengesellschaft und 
   den Konzern zusammengefassten Lageberichts 
   (einschließlich des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 
   Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB) sowie des Berichts 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen werden in 
   der Hauptversammlung zugänglich sein und dort 
   vom Vorstand und - soweit dies den Bericht des 
   Aufsichtsrats betrifft - Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrats näher erläutert werden. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   zu diesem Tagesordnungspunkt keine 
   Beschlussfassung vorgesehen, da der 
   Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss 
   in seiner Sitzung am 27. September 2017 bereits 
   gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
   festgestellt ist. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.intertainment.de unter der Rubrik 'Die 
   Aktie/Die Hauptversammlung' zugänglich. Die 
   Unterlagen werden außerdem auch während 
   der Hauptversammlung zur Einsichtnahme 
   ausliegen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
   derzeitigen Alleinvorstand, Herrn Felix Petri, 
   für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu 
   erteilen und dem ehemaligen Vorstandsmitglied, 
   Herrn Dr. Oliver Maaß, für das 
   Geschäftsjahr 2016 die Entlastung zu 
   verweigern. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die K&M 
   Kreitinger Maierhofer GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2017 sowie für die 
   prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 
   2017, sofern dieser einer solchen prüferischen 
   Durchsicht unterzogen wird, zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der 
   Wahlvorschläge die vom Deutschen Corporate 
   Governance Kodex vorgesehene Erklärung der K&M 
   Kreitinger Maierhofer GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zu 
   deren Unabhängigkeit eingeholt. 
5. *Beschlussfassung über die Festlegung der Höhe 
   der Aufsichtsratsvergütung für das abgelaufene 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Nach § 14 der Satzung der Intertainment 
   Aktiengesellschaft beschließt über die 
   Vergütung des Aufsichtsrats für das jeweils 
   abgelaufene Geschäftsjahr diejenige 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das jeweils 
   abgelaufene Geschäftsjahr abstimmt. Danach 
   erhält der Vorsitzende die doppelte Vergütung 
   eines einfachen Mitglieds, der stellvertretende 
   Vorsitzende das Eineinhalbfache. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   Jedes Mitglied des Aufsichtsrats der 
   Intertainment Aktiengesellschaft erhält für das 
   Geschäftsjahr 2016 für seine Tätigkeit eine 
   pauschale Vergütung in Höhe von EUR 7.000,00 
   brutto; der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das 
   Doppelte dieses Betrages, also EUR 14.000,00 
   brutto und sein Stellvertreter das 
   Eineinhalbfache, also EUR 10.500,00 brutto. 
   Zusätzlich erstattet die Gesellschaft den 
   Aufsichtsratsmitgliedern eine mögliche auf ihre 
   Vergütung zu zahlende Umsatzsteuer. 
   Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat 
   nur während eines Teils des Geschäftsjahres 
   angehört haben, erhalten eine zeitanteilige 
   Vergütung. 
6. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2015* 
 
   Die in der Hauptversammlung vom 16. Januar 2017 
   gefassten Beschlüsse zur Entlastung der 
   Verwaltung für das Geschäftsjahr 2015 sind 
   aufgrund einer Anfechtungsklage eines Aktionärs 
   und deren Anerkenntnis durch die Gesellschaft 
   nicht wirksam geworden. Vor diesem Hintergrund 
   schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, dem 
   derzeitigen Alleinvorstand, Herrn Felix Petri, 
   für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu 
   erteilen und dem ehemaligen Mitglied, Herrn Dr. 
   Oliver Maaß, die Entlastung zu verweigern. 
7. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2015* 
 
   Die in der Hauptversammlung vom 16. Januar 2017 
   gefassten Beschlüsse zur Entlastung der 
   Verwaltung für das Geschäftsjahr 2015 sind 
   aufgrund einer Anfechtungsklage eines Aktionärs 
   und deren Anerkenntnis durch die Gesellschaft 
   nicht wirksam geworden. Vor diesem Hintergrund 
   schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, den im 
   Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
8. *Beschlussfassung über die Wahl von Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats* 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich 
   gemäß §§ 95 Satz 1, 96 Absatz 1 AktG in 
   Verbindung mit § 10 Absatz 1 der Satzung der 
   Gesellschaft aus drei ausschließlich von 
   den Anteilseignern zu wählenden Mitgliedern 
   zusammen. 
 
   Mit Beschluss des Amtsgerichts München - 
   Registergericht - vom 24. Juni 2017 wurden Herr 
   Jörg Lang und Herr Peter Thilo Hasler bis zur 
   Wahl in der nächsten Hauptversammlung 
   gerichtlich zu Aufsichtsratsmitgliedern der 
   Gesellschaft bestellt. Die Amtszeit der 
   gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder 
   endet demnach mit der Wahl von neuen 
   Aufsichtsratsmitgliedern durch die 
   Hauptversammlung am 30. November 2017. Mit der 
   Wahl soll die Bestellung von Herrn Jörg Lang 
   bestätigt und Frau Bianca Krippendorf als 
   Nachfolgerin von Herrn Peter Thilo Hasler als 
   Mitglied des Aufsichtsrats gewählt werden. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum 
   Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   (a) Frau Bianca Krippendorf, wohnhaft in 
       München, Justiziarin, Geschäftsführerin 
       der MK Medien Beteiligungs GmbH, 
       Feldafing, und 
   (b) Herrn Jörg Lang, wohnhaft in München, 
       Diplomkaufmann, selbständiger Journalist 
       für Finanzmärkte 
 
   als Mitglieder in den Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft zu wählen, wobei deren Amtszeit 
   jeweils mit dem Schluss der Hauptversammlung 
   endet, die über die Entlastung für das am 31. 
   Dezember 2021 endende Geschäftsjahr 
   beschließt. 
 
   Frau Krippendorf und Herr Lang gehören keinen 
   anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG an. 
   Frau Krippendorf und Herr Lang haben zudem 
   keine Mitgliedschaften in vergleichbaren 
   Kontrollgremien in- und ausländischer 
   Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 
   Absatz 1 Satz 5 AktG inne. 
 
   Die vorgeschlagenen Kandidaten haben für den 
   Fall ihrer Wahl deren Annahme erklärt. Herr 
   Bernhard Pöllinger, Vorsitzender des 
   Aufsichtsrats, wird die Funktion gemäß § 
   100 Absatz 5 AktG ausüben. 
 
   Zu Ziffer 5.4.1 Absätze 6 bis 8 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 
   7. Februar 2017 wird erklärt, dass Frau 
   Krippendorf als Justiziarin und 
   Geschäftsführerin der MK Medien Beteiligungs 
   GmbH, Feldafing, tätig ist, welche mit rund 
   47,53 % an der Intertainment Aktiengesellschaft 
   als Aktionärin beteiligt ist. Im Übrigen 
   bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
   zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten und der 
   Intertainment Aktiengesellschaft, deren 
   Konzernunternehmen, den Organen der 
   Intertainment Aktiengesellschaft oder einem 
   wesentlich an der Intertainment 
   Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär keine 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, 
   die ein objektiv urteilender Aktionär für seine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 19, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Intertainment Aktiengesellschaft: -2-

Wahlentscheidung als maßgebend ansehen 
   würde. 
9. *Beschlussfassung über die Verlegung des Sitzes 
   und Satzungsänderung* 
 
   Die Intertainment Aktiengesellschaft hat ihren 
   Sitz derzeit in München. Die Gesellschaft 
   möchte ihren Verwaltungssitz nach Feldafing 
   verlegen. Die künftige Geschäftsanschrift 
   lautet Bahnhofstr. 30, 82340 Feldafing. 
 
   Demzufolge soll auch der in der Satzung 
   genannte Sitz verlegt werden. Vorstand und 
   Aufsichtsrat schlagen daher vor, die folgende 
   Sitzverlegung und entsprechende 
   Satzungsänderung zu beschließen: 
 
   Der Sitz der Gesellschaft wird von München nach 
   Feldafing verlegt. 
 
   Die Satzung wird in § 1 Abs. 2 wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   'Sitz der Gesellschaft ist Feldafing.' 
_II._ 
_Voraussetzungen für die Teilnahme_ 
_an der Hauptversammlung und die Stimmrechtsausübung_ 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Frage- und Stimmrechts sind nur diejenigen 
Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft 
unter der nachfolgenden Anschrift, Telefax-Nummer oder 
E-Mail-Adresse: 
 
 Intertainment Aktiengesellschaft 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Fax: +49 (0) 89 30903-74675 
 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes mindestens sechs 
Tage vor der Hauptversammlung, das heißt bis 
*Donnerstag, den 23. November 2017 (24:00 Uhr (MEZ)),* 
angemeldet haben. Zum Nachweis des Anteilsbesitzes 
genügt ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter 
besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher 
oder englischer Sprache durch das depotführende 
Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. 
Tages vor der Hauptversammlung, das heißt auf 
*Donnerstag, den 9. November 2017 (0:00 Uhr (MEZ))* 
('*Nachweisstichtag*' bzw. '*Record Date*'), zu 
beziehen. 
 
_III._ 
_Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)_ 
 
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das 
entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des 
Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im 
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des 
Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. 
Veränderungen im Aktienbestand nach dem 
Nachweisstichtag haben für den Umfang und die Ausübung 
des Teilnahme- und Stimmrechts keine Bedeutung. 
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
besitzen und erst danach Aktionäre werden, sind nicht 
teilnahme- oder stimmberechtigt, es sei denn, sie 
lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
ermächtigen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch 
dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die 
Aktien nach dem Record Date veräußern. Der 
Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die 
Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes 
Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung. 
 
_IV._ 
_Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte_ 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen, können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte 
durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von 
Aktionären oder durch einen anderen Bevollmächtigten 
ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es der 
ordnungsgemäßen Anmeldung und des 
ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes 
nach den vorstehenden Bestimmungen. Die Eintrittskarten 
zur Hauptversammlung werden entsprechende Formulare zur 
Vollmachtserteilung enthalten. Bitte beachten Sie, dass 
die Gesellschaft im Falle einer Bevollmächtigung 
mehrerer Personen berechtigt ist, eine oder mehrere von 
diesen zurückzuweisen. 
 
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die 
gemäß § 135 Absatz 8 und § 135 Absatz 10 i.V.m. § 
125 Absatz 5 des Aktiengesetzes gleichgestellten 
Personen und Institutionen müssen Vollmachten lediglich 
nachprüfbar festhalten; sie können für die Form der 
Vollmachtserteilung abweichende Regelungen vorgeben, 
auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Daher 
bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form 
der Vollmachten an Kreditinstitute, 
Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten 
Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen. 
Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft bedarf es insoweit nicht. 
 
Sofern weder ein Kreditinstitut noch eine 
Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß §§ 135 
Absatz 8, 135 Absatz 10 i.V.m. 125 Absatz 5 AktG 
gleichgestellte Personen bzw. Institutionen 
bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der 
Vollmacht, ihr Widerruf sowie der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der 
Textform. Die Vollmacht und ihr Widerruf können 
entweder gegenüber der Gesellschaft unter der 
nachfolgenden Anschrift, Telefax-Nummer oder 
E-Mail-Adresse: 
 
 Intertainment Aktiengesellschaft 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Fax: +49 (0) 89 30903-74675 
 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. 
Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten 
erklärt, so bedarf es eines Nachweises der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Dieser 
kann der Gesellschaft an die vorstehend genannte 
Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übersandt 
werden. Außerdem kann der Nachweis der 
Bevollmächtigung auch am Tag der Hauptversammlung an 
der Ein- und Ausgangskontrolle erbracht werden. 
 
Aktionäre unserer Gesellschaft können von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter mit der 
Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen. Zur 
Ausübung des Stimmrechts durch von der Gesellschaft 
benannte Stimmrechtsvertreter bedarf es Weisungen zu 
den entsprechenden Tagesordnungspunkten. Die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind 
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie 
können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen 
ausüben. Aktionäre, die den von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen 
möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur 
Hauptversammlung. Die Eintrittskarte zur 
Hauptversammlung erhalten die Aktionäre nach form- und 
fristgerechter Anmeldung unter Nachweis des 
Aktienbesitzes, wie oben beschrieben. Die 
Eintrittskarte enthält auch ein Formular zur Erteilung 
von Vollmachten und Weisungen an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte 
beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten oder Aufträge 
zur Ausübung des Rede- und Fragerechts, zur Stellung 
von Anträgen und zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen und sich bei 
Abstimmungen, für die keine Weisung erteilt wurde, 
stets der Stimme enthalten werden. 
 
Vollmachten zugunsten der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter können in Textform bis 
zum *Mittwoch, den 29. November 2017, 18:00 Uhr (MEZ),* 
unter der nachstehenden Anschrift, Telefax-Nummer oder 
E-Mail-Adresse erteilt, geändert oder widerrufen 
werden: 
 
 Intertainment Aktiengesellschaft 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Fax: +49 (0) 89 30903-74675 
 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Alternativ zu einer vorherigen Übermittlung der 
Vollmachten und Weisungen ist auch eine Übergabe 
während der Hauptversammlung an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter möglich. 
 
_V._ 
_Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 
Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG_ 
 
_Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Absatz 
2 AktG)_ 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 
500.000,00 am Grundkapital erreichen, können verlangen, 
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekannt gemacht werden. Die Antragsteller haben dabei 
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem 
Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft 
Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur 
Entscheidung über das Ergänzungsverlangen halten. Die 
Fristberechnung erfolgt nach § 121 Absatz 7 AktG. 
Vorbesitzzeiten von Rechtsvorgängern können nach § 70 
AktG zurechenbar sein. Jedem neuen Gegenstand für die 
Tagesordnung muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der 
Gesellschaft schriftlich bis zum *Montag, den 30. 
Oktober 2017, 24:00 Uhr (MEZ)* zugegangen sein. Das 
Verlangen ist an den Vorstand zu richten; es kann wie 
folgt adressiert werden: 
 
 Intertainment Aktiengesellschaft 
 c/o Central Treuhand AG 
 - zu Händen des Vorstands - 
 Odeonsplatz 18 
 80539 München 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
- soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt 
gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des 
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
Information in der gesamten Europäischen Union 
verbreiten. Sie werden außerdem unter 
www.intertainment.de unter der Rubrik 'Die Aktie/Die 
Hauptversammlung' bekannt gemacht. 
 
_Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß 
§§ 126 Absatz 1, 127 AktG_ 
 
Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und 
Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 19, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen, 
ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer 
Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen 
Handlung bedarf. 
 
Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 
AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG 
einschließlich des Namens des Aktionärs, der 
Begründung (die allerdings für Wahlvorschläge nicht 
erforderlich ist) und einer etwaigen Stellungnahme der 
Verwaltung unter der Internetadresse 
www.intertainment.de unter der Rubrik 'Die Aktie/Die 
Hauptversammlung' zugänglich machen, wenn sie der 
Aktionär bis spätestens *Mittwoch, den 15. November 
2017, 24:00 Uhr (MEZ)*, an die nachfolgend genannte 
Anschrift: 
 
 Intertainment Aktiengesellschaft 
 c/o Central Treuhand AG 
 Odeonsplatz 18 
 80539 München 
 Telefax: +49 89 21699 11 
 E-Mail: HV@intertainment.de 
 
übersandt hat und die übrigen Voraussetzungen für eine 
entsprechende Pflicht gemäß § 126 AktG bzw. § 127 
AktG erfüllt sind. Gegenanträge müssen mit einer 
Begründung versehen sein, wenn sie zugänglich gemacht 
werden sollen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung 
werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse 
veröffentlicht. 
 
Ein Gegenantrag und eine Begründung sowie ein 
Wahlvorschlag brauchen unter den Voraussetzungen des § 
126 Absatz 2 Satz 1 AktG nicht zugänglich gemacht zu 
werden, die Begründung eines Gegenantrags gemäß § 
126 Absatz 2 Satz 2 AktG nicht, wenn sie insgesamt mehr 
als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im 
Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. 
Wahlvorschlags nachzuweisen. 
 
_Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 
AktG_ 
 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der 
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich 
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehung zu 
verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des 
Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen 
Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur 
sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist und kein 
Auskunftsverweigerungsrecht besteht. 
 
Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 
Absatz 3 AktG genannten Gründen verweigern, 
insbesondere soweit die Auskunft auf der Internetseite 
der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn 
und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist. 
 
Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden 
Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der 
Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich 
gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an 
 
 Intertainment Aktiengesellschaft 
 c/o Central Treuhand AG 
 - zu Händen des Vorstands - 
 Odeonsplatz 18 
 80539 München 
 oder per E-Mail: hv@intertainment.de 
 
zu übersenden. Diese Übersendung ist keine 
förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das 
Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt. 
 
_VI._ 
_Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft 
und weitergehende Erläuterungen_ 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre finden sich im Internet unter 
www.intertainment.de in der Rubrik 'Die Aktie/Die 
Hauptversammlung'. Unter dieser Internetseite stehen 
Ihnen auch die Einberufung der Hauptversammlung, die 
zugänglich zu machenden Unterlagen und etwaig zu 
veröffentlichende Anträge von Aktionären sowie weitere 
Informationen zur Verfügung. 
 
_VII._ 
_Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zur Zeit der 
Einberufung_ 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 
16.296.853,00. Das Grundkapital der Gesellschaft ist 
eingeteilt in 16.296.853 nennwertlose Stückaktien. Die 
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung beträgt 16.296.853. 
 
München, im September 2017 
 
*Intertainment Aktiengesellschaft* 
 
_Der Vorstand_ 
 
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG: 
 
Wir weisen Sie darauf hin, dass aufgrund der Regelung 
in § 18 Absatz 3 unserer Satzung die Übermittlung 
von Mitteilungen nach § 125 AktG auf den elektronischen 
Kommunikationsweg beschränkt ist. Aus diesem Grund 
werden keine gedruckten Mitteilungen zur Verfügung 
gestellt. Weiterleitungsgebühren werden 
ausschließlich für elektronische Mitteilungen nach 
§ 1 Nr. 2 der Verordnung über den Ersatz von 
Aufwendungen der Kreditinstitute erstattet. 
 
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die 
nachfolgende Anschrift, Telefax-Nummer oder 
E-Mail-Adresse: 
 
 Intertainment Aktiengesellschaft 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Fax: +49 (0) 89 30903-74675 
 E-Mail: 125-Anforderung@computershare.de 
 
2017-10-19 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Intertainment Aktiengesellschaft 
             Odeonsplatz 18 
             80539 München 
             Deutschland 
E-Mail:      investor@intertainment.de 
Internet:    http://www.intertainment.de 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
620601 2017-10-19 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

October 19, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

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