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DGAP-HV: Ludwig Beck am Rathauseck -Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Ludwig Beck am Rathauseck -Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft / Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung 
Ludwig Beck am Rathauseck -Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-04-05 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
LUDWIG BECK am Rathauseck - Textilhaus Feldmeier AG München - ISIN DE0005199905 / 
Wertpapier-Kenn-Nr. 519 990 - Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur 
ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 15. Mai 2018, 10.00 Uhr, in das HOTEL 
HILTON MÜNCHEN PARK, Am Tucherpark 7, 80538 München 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten 
   Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern und 
   des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2017, sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a 
   Abs. 1 HGB für das Geschäftsjahr 2017* 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Gesellschaft für 
   das Geschäftsjahr 2017 in Höhe von EUR 2.401.750,00 zur Ausschüttung einer 
   Dividende von EUR 0,65 je Stückaktie (ISIN DE0005199905) auf 3.695.000 
   Stückaktien zu verwenden. 
 
   Die Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, d.h. am 18. Mai 2018, zur Auszahlung fällig. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2018 sowie des Prüfers zur etwaigen prüferischen Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2018 und 
   sonstiger unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die 
   BTU Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 sowie 
   zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des im 
   Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2018 enthaltenen verkürzten Abschlusses 
   und Zwischenlageberichts sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische 
   Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 
   Abs. 7 WpHG des Geschäftsjahres 2018 und 2019 zu bestellen, sofern eine solche 
   prüferische Durchsicht vor der nächsten Hauptversammlung erfolgt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des 
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische 
   Anforderungen an die Abschlussprüfung der Unternehmen von öffentlichem 
   Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). 
6. *Änderung der Satzung in § 10 Abs. 3* 
 
   Um die Professionalität und eine geordnete Nachfolge im Aufsichtsrat zu 
   gewährleisten, empfiehlt der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) in 
   Ziffer 5.4.1 die Festlegung einer Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder. 
   Dementsprechend regelt die Satzung der Gesellschaft in § 10 Abs. 3, dass kein 
   Aufsichtsratsmitglied älter als 70 Jahre sein sollte und die Amtszeit eines 
   Aufsichtsratsmitglieds spätestens mit Beendigung derjenigen Hauptversammlung 
   endet, die auf die Vollendung des 70. Lebensjahres folgt. Um sich die 
   besondere Expertise eines älteren Aufsichtsratsmitglieds sichern zu können, 
   mag es indes in Ausnahmefällen angezeigt sein, das Aufsichtsratsmitglied für 
   einen Übergangszeitraum über die Vollendung des 70. Lebensjahres hinaus 
   im Amt zu behalten oder in das Amt zu wählen. Die Satzung soll daher insoweit 
   um eine Öffnungsklausel ergänzt werden. 
 
   Die Satzung bedarf nach Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat ferner auch 
   insoweit der Flexibilisierung, als eine Öffnungsklausel zu der in § 10 
   Abs. 3 Satz 1 festgeschriebenen Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder 
   aufgenommen werden sollte. In Einzelfällen kann es durchaus angezeigt sein, 
   dass Aufsichtsratsmitglieder für einen kürzeren Zeitraum als die gesetzliche 
   Höchstdauer gewählt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, § 10 Abs. 3 der Satzung wie 
   folgt neu zu fassen: 
 
   '(3) Sofern die Hauptversammlung nicht bei 
        der Wahl für einzelne oder für 
        sämtliche der von ihr zu wählenden 
        Mitglieder einen kürzeren Zeitraum 
        beschließt, werden die 
        Aufsichtsratsmitglieder bis zur 
        Beendigung der Hauptversammlung 
        bestellt, die über ihre Entlastung für 
        das vierte Geschäftsjahr nach dem 
        Beginn der Amtszeit beschließt. 
        Das Geschäftsjahr, in welchem die 
        Amtszeit beginnt, wird nicht 
        mitgerechnet. Eine, auch mehrfache 
        Wiederwahl ist zulässig. 
        Aufsichtsratsmitglieder sollten nicht 
        älter als 70 Jahre sein. Die Amtszeit 
        eines Aufsichtsratsmitglieds endet 
        spätestens mit Beendigung derjenigen 
        Hauptversammlung, die auf die 
        Vollendung des 70. Lebensjahres des 
        Aufsichtsratsmitglieds folgt. 
        Abweichungen von Satz 4 und 5 sind 
        möglich, wenn die Hauptversammlung bei 
        der Wahl eines oder mehrerer der von 
        ihr zu wählenden Mitglieder mit einer 
        Mehrheit von zwei Dritteln der 
        abgegebenen Stimmen etwas anderes 
        beschließt.' 
7. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Die Amtszeit aller vier derzeit amtierenden Vertreter der Anteilseigner im 
   Aufsichtsrat endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 15. Mai 2018, so dass 
   eine Neuwahl erforderlich ist. 
 
   Gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft 
   aus sechs Mitgliedern und setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG 
   in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 des Drittelbeteiligungsgesetzes 
   aus vier von der Hauptversammlung und zwei von den Arbeitnehmern zu wählenden 
   Mitgliedern zusammen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   a) *Herrn Dr. Steffen Stremme*, wohnhaft in 
      Erlangen, 
      Kaufmann, 
 
   mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 15. Mai 2018 für die Zeit 
   bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
   Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2019 beschließt, als 
   Vertreter der Anteilseigner zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu 
   wählen. Die Wahl von Herrn Dr. Stremme zum Mitglied des Aufsichtsrats wird 
   erst wirksam, wenn die vorstehend unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene 
   Satzungsänderung durch Eintragung in das Handelsregister wirksam geworden ist. 
   Die Wahl erfolgt unabhängig vom Alter, das Herr Dr. Stremme bei Wirksamwerden 
   des Wahlbeschlusses erreicht haben wird. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor, 
 
   b) *Frau Clarissa Käfer*, wohnhaft in 
      München, 
      Rechtsanwältin und Steuerberaterin, 
   c) *Frau Sandra Pabst*, wohnhaft in 
      Nürnberg, 
      Geschäftsführerin der INTRO-Verwaltungs 
      GmbH mit Sitz in Reichenschwand, und 
   d) *Herrn Dr. Bruno Sälzer*, wohnhaft in 
      Grünwald, 
      Kaufmann, 
 
   mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 15. Mai 2018 für die Zeit 
   bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
   Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, als 
   Vertreter der Anteilseigner zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft 
   zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt des Weiteren vor, 
 
   e) *Herrn Dr. Moritz Freiherr von Hutten zum 
      Stolzenberg*, wohnhaft in München, 
      Rechtsanwalt, 
 
   mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 15. Mai 2018 zum 
   Ersatzmitglied für sämtliche nach lit. a) bis d) von der Hauptversammlung zu 
   wählenden Aufsichtsratsmitglieder zu wählen. Er tritt an die Stelle desjenigen 
   der nach lit. a) bis d) gewählten Aufsichtsratsmitglieder, der zeitlich als 
   erster vorzeitig aus dem Aufsichtsrat ausscheidet. Bei gleichzeitigem 
   vorzeitigem Ausscheiden mehrerer Aufsichtsratsmitglieder tritt das 
   Ersatzmitglied an die Stelle desjenigen der nach lit. a) bis d) gewählten 
   Aufsichtsratsmitglieder, der in den Wahlvorschlägen nach lit. a) bis d) zuerst 
   genannt ist. 
 
   Die vorgenannten Wahlvorschläge stehen im Einklang mit dem Kompetenzprofil des 
   Aufsichtsrats sowie den Zielen, die er sich für seine Zusammensetzung gegeben 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 05, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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