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Dow Jones News
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DGAP-HV: SMT Scharf AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: SMT Scharf AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2018 in Hamm mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: SMT Scharf AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
SMT Scharf AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
23.05.2018 in Hamm mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2018-04-12 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
SMT Scharf AG Hamm ISIN DE0005751986 - WKN 575198 
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am *Mittwoch, den 23. 
Mai 2018, 10:00 Uhr (MESZ), *in der *Werkstatthalle im 
Maximilianpark Hamm, Alter Grenzweg 2, 59071 Hamm, 
*stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses, des Lageberichts, des 
   Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr vom 
   1. Januar bis 31. Dezember 2017 und des 
   Berichts des Aufsichtsrats sowie des 
   geänderten Konzernabschlusses und des 
   geänderten Konzernlageberichts für das 
   Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. 
   Dezember 2016 und des Berichts des 
   Aufsichtsrats 
 
   Die vorstehenden Unterlagen sind über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.smtscharf.com 
 
   unter der Rubrik 'Investor Relations' und 
   'Hauptversammlung' zugänglich und werden 
   während der Hauptversammlung ebenfalls zur 
   Einsicht der Aktionäre ausliegen. 
 
   Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist keine 
   Beschlussfassung vorgesehen. Der Aufsichtsrat 
   hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss für 
   das Geschäftsjahr 2017 am 21. März 2018 
   gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 
   AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter 
   denen gemäß § 173 Abs. 1 AktG die 
   Hauptversammlung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses zu beschließen hat, 
   liegen damit nicht vor. 
 
   Der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 
   vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 
   inklusive des geänderten Konzernlageberichts 
   sowie des Bericht des Aufsichtsrats wird 
   erneut vorgelegt, weil der Konzernabschluss 
   und der Konzernlagebericht nachträglich als 
   Folgeeffekt aus den Feststellungen der 
   Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung 
   (DPR) zum Konzernabschluss 2015 geändert 
   wurden. Wesentliche Kennzahlen wie der 
   Konzernumsatz und das EBIT bleiben davon 
   unberührt. 
2. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum 
   zu erteilen. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats Entlastung für diesen 
   Zeitraum zu erteilen. 
4. *Bestellung des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl & 
   Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Niederlassung 
   Köln, zum Abschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2018 zu bestellen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
   Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate 
   Governance Kodex vorgesehene Erklärung der 
   Rödl & Partner GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Niederlassung 
   Köln, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   Genehmigten Kapitals 2016 sowie über die Schaffung 
   eines Genehmigten Kapitals 2018 mit 
   Bezugsrechtsausschluss sowie die entsprechenden 
   Satzungsänderungen* 
 
   Gemäß § 7 Abs. 5 der Satzung besteht noch ein 
   genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 1.680.000,00. 
   Aufgrund der jüngst durchgeführten Kapitalerhöhung 
   ergibt sich Spielraum, weiteres genehmigtes Kapital 
   zu schaffen. Mit Blick auf zukünftiges 
   Unternehmenswachstum und etwaige sonstige 
   Finanzierungsmaßnahmen zur Stärkung der 
   Eigenkapitalbasis soll der Vorstand der 
   Gesellschaft weiterhin ein hohes Maß an 
   Flexibilität für eventuelle Kapitalmaßnahmen 
   haben. Deshalb soll durch die Ersetzung des 
   bestehenden genehmigten Kapitals der gesetzlich 
   zulässige Rahmen für die Schaffung von genehmigtem 
   Kapital möglichst umfassend ausgenutzt werden. 
   Daher soll das bestehende Genehmigte Kapital 2016 
   aufgehoben und nachfolgend ein Genehmigtes Kapital 
   2018 geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   a) Die in § 7 Abs. 5 der Satzung enthaltene 
      Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital 
      der Gesellschaft in der Zeit bis zum 19. April 
      2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
      einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
      1.680.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
      1.680.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
      nennwertlosen Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
      2016) wird, soweit noch nicht ausgenutzt, mit 
      Wirkung zum Zeitpunkt der Einreichung des 
      Antrags auf Eintragung des unter lit. b) und 
      lit. c) zu beschließenden neuen 
      Genehmigten Kapitals 2018 zum Handelsregister 
      aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
      der Gesellschaft in der Zeit bis zum 22. Mai 
      2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig 
      oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
      2.310.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
      2.310.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
      nennwertlosen Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
      2018). Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
      der Aktionäre ganz oder teilweise 
      auszuschließen. Der Ausschluss des 
      Bezugsrechts ist jedoch nur in den folgenden 
      Fällen zulässig: 
 
      (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Bareinlagen, wenn Aktien der 
            Gesellschaft an der Börse 
            gehandelt werden (regulierter 
            Markt oder Freiverkehr bzw. die 
            Nachfolger dieser Segmente), die 
            Kapitalerhöhung 10 % des 
            Grundkapitals nicht übersteigt, 
            und zwar weder im Zeitpunkt des 
            Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
            der Ausübung dieser Ermächtigung, 
            und der Ausgabebetrag der neuen 
            Aktien den Börsenpreis der bereits 
            an der Börse gehandelten Aktien 
            der Gesellschaft gleicher Gattung 
            und Ausstattung nicht wesentlich 
            im Sinne der §§ 203 Absatz 1 und 
            2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
            unterschreitet. Auf den Betrag von 
            10 % des Grundkapitals ist der 
            anteilige Betrag des Grundkapitals 
            anzurechnen, der auf Aktien 
            entfällt, die aufgrund einer 
            anderen entsprechenden 
            Ermächtigung unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts, in unmittelbarer 
            oder entsprechender Anwendung des 
            § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
            ausgegeben beziehungsweise 
            veräußert werden, soweit eine 
            derartige Anrechnung gesetzlich 
            geboten ist. Im Sinne dieser 
            Ermächtigung gilt als 
            Ausgabebetrag bei Übernahme 
            der neuen Aktien durch einen 
            Emissionsmittler unter 
            gleichzeitiger Verpflichtung des 
            Emissionsmittlers, die neuen 
            Aktien einem oder mehreren von der 
            Gesellschaft bestimmten Dritten 
            zum Erwerb anzubieten, der Betrag, 
            der von dem oder den Dritten zu 
            zahlen ist; 
      (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Sacheinlagen, insbesondere zum 
            Erwerb von Unternehmen, 
            Unternehmensteilen und 
            Beteiligungen an Unternehmen, 
            gewerblichen Schutzrechten, wie 
            z.B. Patenten, Marken oder hierauf 
            gerichtete Lizenzen, oder 
            sonstigen Produktrechten oder 
            sonstigen Sacheinlagen, auch 
            Schuldverschreibungen, 
            Wandelschuldverschreibungen und 
            sonstigen Finanzinstrumenten, wenn 
            die Kapitalerhöhung 10 % des 
            Grundkapitals nicht übersteigt; 
            oder 
      (iii) soweit dies erforderlich ist, um 
            den Inhabern bzw. Gläubigern der 
            von der Gesellschaft oder ihren 
            Konzerngesellschaften ausgegebenen 
            Schuldverschreibungen mit Options- 
            oder Wandlungsrechten bzw. 
            -pflichten ein Bezugsrecht auf 
            neue Aktien in dem Umfang 
            einzuräumen, wie es ihnen nach 
            Ausübung ihres Options- oder 
            Wandlungsrechts bzw. nach 
            Erfüllung einer Options- bzw. 
            Wandlungspflicht zustünde; oder 
      (iv)  für Spitzenbeträge, die infolge 
            des Bezugsverhältnisses entstehen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

Aktienrechte und die sonstigen Einzelheiten 
      der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
      festzulegen. Insbesondere kann der Vorstand 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrates die 
      Gewinnbeteiligung neuer Aktien, soweit 
      rechtlich zulässig, abweichend von § 60 Abs. 2 
      AktG auch für ein bereits abgelaufenes 
      Geschäftsjahr festlegen, sofern die 
      Hauptversammlung für das abgelaufene 
      Geschäftsjahr noch nicht über die Verwendung 
      des Bilanzgewinnes beschlossen hat. Der 
      Vorstand wird ermächtigt zu bestimmen, dass 
      die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG 
      von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 
      Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder 
      Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der 
      Verpflichtung übernommen werden sollen, sie 
      den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
      der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang 
      der Grundkapitalerhöhung aus dem Genehmigten 
      Kapital 2018 abzuändern. 
   c) § 7 Abs. 5 der Satzung wird insgesamt wie 
      folgt neu gefasst: 
 
      '(5) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
           Grundkapital der Gesellschaft in der 
           Zeit bis zum 22. Mai 2023 mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig 
           oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
           2.310.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
           2.310.000 neuen, auf den Inhaber 
           lautenden nennwertlosen Stückaktien 
           gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
           erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018). Der 
           Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
           Aktionäre ganz oder teilweise 
           auszuschließen. Der Ausschluss des 
           Bezugsrechts ist jedoch nur in den 
           folgenden Fällen zulässig: 
 
           (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen 
                 Bareinlagen, wenn Aktien der 
                 Gesellschaft an der Börse 
                 gehandelt werden (regulierter 
                 Markt oder Freiverkehr bzw. die 
                 Nachfolger dieser Segmente), 
                 die Kapitalerhöhung 10 % des 
                 Grundkapitals nicht übersteigt, 
                 und zwar weder im Zeitpunkt des 
                 Wirksamwerdens noch im 
                 Zeitpunkt der Ausübung dieser 
                 Ermächtigung, und der 
                 Ausgabepreis der neuen Aktien 
                 den Börsenpreis der bereits an 
                 der Börse gehandelten Aktien 
                 der Gesellschaft gleicher 
                 Gattung und Ausstattung nicht 
                 wesentlich im Sinne der §§ 203 
                 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
                 AktG unterschreitet. Auf den 
                 Betrag von 10 % des 
                 Grundkapitals ist der Betrag 
                 anzurechnen, der auf Aktien 
                 entfällt, die aufgrund einer 
                 anderen entsprechenden 
                 Ermächtigung unter Ausschluss 
                 des Bezugsrechts in 
                 unmittelbarer oder 
                 entsprechender Anwendung des § 
                 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 ausgegeben beziehungsweise 
                 veräußert werden, soweit 
                 eine derartige Anrechnung 
                 gesetzlich geboten ist. Im 
                 Sinne dieser Ermächtigung gilt 
                 als Ausgabebetrag bei 
                 Übernahme der neuen Aktien 
                 durch einen Emissionsmittler 
                 unter gleichzeitiger 
                 Verpflichtung des 
                 Emissionsmittlers, die neuen 
                 Aktien einem oder mehreren von 
                 der Gesellschaft bestimmten 
                 Dritten zum Erwerb anzubieten, 
                 der Betrag, der von dem oder 
                 den Dritten zu zahlen ist; 
           (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen 
                 Sacheinlagen, insbesondere zum 
                 Erwerb von Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen und 
                 Beteiligungen an Unternehmen, 
                 gewerblichen Schutzrechten, wie 
                 z.B. Patenten, Marken oder 
                 hierauf gerichtete Lizenzen, 
                 oder sonstigen Produktrechten 
                 oder sonstigen Sacheinlagen, 
                 auch Schuldverschreibungen, 
                 Wandelschuldverschreibungen und 
                 sonstigen Finanzinstrumenten, 
                 wenn die Kapitalerhöhung 10 % 
                 des Grundkapitals nicht 
                 übersteigt; oder 
           (iii) soweit dies erforderlich ist, 
                 um den Inhabern bzw. Gläubigern 
                 der von der Gesellschaft oder 
                 ihren Konzerngesellschaften 
                 ausgegebenen 
                 Schuldverschreibungen mit 
                 Options- oder Wandlungsrechten 
                 bzw. -pflichten ein Bezugsrecht 
                 auf neue Aktien in dem Umfang 
                 einzuräumen, wie es ihnen nach 
                 Ausübung ihres Options- oder 
                 Wandlungsrechts bzw. nach 
                 Erfüllung einer Options- bzw. 
                 Wandlungspflicht zustünde; oder 
           (iv)  für Spitzenbeträge, die infolge 
                 des Bezugsverhältnisses 
                 entstehen. 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats den 
           weiteren Inhalt der Aktienrechte und 
           die sonstigen Einzelheiten der 
           Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
           festzulegen. Insbesondere kann der 
           Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrates die Gewinnbeteiligung 
           neuer Aktien, soweit rechtlich 
           zulässig, abweichend von § 60 Abs. 2 
           AktG auch für ein bereits abgelaufenes 
           Geschäftsjahr festlegen, sofern die 
           Hauptversammlung für das abgelaufene 
           Geschäftsjahr noch nicht über die 
           Verwendung des Bilanzgewinnes 
           beschlossen hat. Der Vorstand ist 
           ermächtigt, zu bestimmen, dass die 
           neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 
           AktG von einem Kreditinstitut oder 
           einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 
           53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG 
           tätigen Unternehmen mit der 
           Verpflichtung übernommen werden sollen, 
           sie den Aktionären zum Bezug 
           anzubieten. 
 
           Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
           Fassung der Satzung entsprechend dem 
           jeweiligen Umfang der 
           Grundkapitalerhöhung aus dem 
           Genehmigten Kapital 2018 abzuändern.' 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien unter 
   Bezugsrechtsausschluss und Ausschluss des 
   Andienungsrechts der Aktionäre* 
 
   Aufgrund der Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung vom 22. April 2015 besteht eine 
   Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien. Diese Ermächtigung soll erneuert 
   und aufgestockt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Die von der Hauptversammlung am 22. April 
      2015 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb 
      und zur Veräußerung eigener Aktien 
      wird, soweit von ihr noch kein Gebrauch 
      gemacht wurde, aufgehoben. Zugleich wird 
      die Gesellschaft erneut ermächtigt, 
      Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Die 
      Ermächtigung ist auf den Erwerb von 
      eigenen Aktien von insgesamt bis zu 10 % 
      des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
      der Hauptversammlung bestehenden 
      Grundkapitals beschränkt. Der Erwerb darf 
      auch unter Einsatz von 
      Eigenkapitalderivaten erfolgen, d.h. von 
      Call- und/oder Put-Optionen. 
   b) Als Zweck des Aktienerwerbs wird der 
      Handel in eigenen Aktien dabei 
      ausgeschlossen. Auf die erworbenen Aktien 
      dürfen zusammen mit anderen eigenen 
      Aktien, die sich im Besitz der 
      Gesellschaft befinden oder ihr nach den 
      §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu 
      keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
      jeweils bestehenden Grundkapitals 
      entfallen. Die Ermächtigung wird am 24. 
      Mai 2018 wirksam und gilt bis zum 22. Mai 
      2023. 
   c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des 
      Vorstands und innerhalb der sich aus den 
      aktienrechtlichen Grundsätzen ergebenden 
      Grenzen unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
      über die Börse oder außerhalb der 
      Börse, letzteres insbesondere durch ein 
      öffentliches Kaufangebot. Bei einem 
      öffentlichen Angebot kann die 
      Gesellschaft entweder einen Preis oder 
      eine Preisspanne für den Erwerb 
      festlegen. 
 
      Erfolgt der Erwerb der Aktien über die 
      Börse, darf der gezahlte Kaufpreis je 
      Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
      Eröffnungskurs für die Aktien der 
      Gesellschaft im XETRA(R)-Handel an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
      von der Deutschen Börse AG bestimmten 
      Nachfolgesystem) am jeweiligen Handelstag 
      vor dem Erwerb um nicht mehr als 
      10 % überschreiten und um nicht mehr als 
      20 % unterschreiten. 
 
      Erfolgt der Erwerb der Aktien 
      außerhalb der Börse, darf der 
      gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne 
      Erwerbsnebenkosten) den maßgeblichen 

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April 12, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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