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Dow Jones News
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DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: -4-

DJ DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2018 in Wetzlar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Pfeiffer Vacuum Technology AG / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Pfeiffer Vacuum Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 23.05.2018 in Wetzlar mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-04-13 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Pfeiffer Vacuum Technology AG Aßlar ISIN 
DE0006916604 / WKN 691660 Einladung zur 
Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu unserer ordentlichen 
Hauptversammlung am Mittwoch, den 23. Mai 2018, 13:00 
Uhr, in die Stadthalle in 35578 Wetzlar, 
Brühlsbachstraße 2b, herzlich ein. 
 
I. Tagesordnung 
1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
  Pfeiffer Vacuum Technology AG und des 
  gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
  2017, des Lageberichtes für die Pfeiffer Vacuum 
  Technology AG und des Konzernlageberichts für 
  den Pfeiffer Vacuum Konzern, des Vorschlags des 
  Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, 
  des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
  Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB 
  sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das 
  Geschäftsjahr 2017 
 
  Die vorgenannten Unterlagen sind nach den 
  aktienrechtlichen Vorschriften der 
  Hauptversammlung zugänglich zu machen. Zu 
  Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung 
  der Hauptversammlung vorgesehen, da der 
  Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten 
  Jahres- und Konzernabschluss gemäß den 
  gesetzlichen Bestimmungen bereits am 20. März 
  2018 festgestellt beziehungsweise gebilligt hat. 
2 *Beschlussfassung über die Verwendung des 
  Bilanzgewinns* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
  Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 
  ausgewiesenen Bilanzgewinn von Euro 
  108.163.724,23 wie folgt zu verwenden: 
 
  Ausschüttung einer Dividende von Euro 2,00 auf 
  jede dividendenberechtigte Stückaktie 
 
  für das Geschäftsjahr    Euro 19.735.318,00 
  2017 
  Vortrag auf neue         Euro 88.428.406,23 
  Rechnung 
  Bilanzgewinn             Euro 108.163.724,23 
 
  Die Dividende ist am 28. Mai 2018 zahlbar. 
 
  Der Gewinnvorschlag berücksichtigt, dass die 
  Gesellschaft derzeit keine eigenen Aktien hält, 
  die gemäß § 71b AktG nicht 
  dividendenberechtigt wären. Bis zur 
  Hauptversammlung kann sich durch den Erwerb 
  eigener Aktien die Zahl der 
  dividendenberechtigten Aktien vermindern. In 
  diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung 
  von Euro 2,00 je dividendenberechtigter 
  Stückaktie der Hauptversammlung ein entsprechend 
  angepasster Beschlussvorschlag über die 
  Gewinnverwendung unterbreitet werden. 
3 *Beschlussfassung über die Entlastung des 
  Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen im 
  Geschäftsjahr 2017 amtierenden 
  Vorstandsmitgliedern Entlastung zu erteilen, mit 
  Ausnahme von Herrn Manfred Bender, dem keine 
  Entlastung erteilt werden soll. 
4 *Beschlussfassung über die Entlastung des 
  Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen im 
  Geschäftsjahr 2017 amtierenden 
  Aufsichtsratsmitgliedern Entlastung zu erteilen, 
  mit Ausnahme von Herrn Dr. Michael Oltmanns, dem 
  keine Entlastung erteilt werden soll. 
5 *Wahl des Abschlussprüfers und des 
  Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
  2018* 
 
  Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
  Prüfungsausschusses vor, die 
  PricewaterhouseCoopers GmbH 
  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
  Main, zum Abschlussprüfer und 
  Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
  2018 zu wählen. 
 
  Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 
  Abs. 2 Unterabs. 3 der 
  EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) 
  Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des 
  Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine 
  Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
  durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im 
  Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten 
  Abschlussprüfers (Art. 16 Abs. 6 der 
  EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde. 
6 *Beschlussfassung über die Billigung des Systems 
  zur Vorstandsvergütung* 
 
  § 120 Abs. 4 AktG sieht die Möglichkeit vor, 
  dass die Hauptversammlung über die Billigung des 
  Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
  beschließt. Das neue Vergütungssystem, 
  welches für die beiden zuletzt berufenen 
  Mitglieder des Vorstandes der Pfeiffer Vacuum 
  Technology AG gilt, ist ausführlich im 
  Vergütungsbericht dargestellt, der im Internet 
  als Bestandteil des Geschäftsberichts unter 
 
  www.group.pfeiffer-vacuum.com/hauptversammlung 
 
  zugänglich ist. 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dieses 
  System zur Vergütung der Mitglieder des 
  Vorstands der Pfeiffer Vacuum Technology AG zu 
  billigen. 
7 *Satzungsänderungen* 
 
  *(a) Klarstellung der Aktienart* 
 
  In der Satzung der Gesellschaft soll 
  klarstellend festgehalten werden, dass das 
  Grundkapital der Gesellschaft in 9.867.659 _auf 
  den Inhaber lautende _Stückaktien eingeteilt 
  ist. 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
  folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
  aa) In § 5 Abs. 1 der Satzung wird klargestellt, 
  dass das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe 
  von Euro 25.261.207,04 in 9.867.659 auf den 
  Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt ist. 
 
  bb) § 5 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu 
  gefasst: 
 
  'Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 
  25.261.207,04 (i.W.: Euro fünfundzwanzig 
  Millionen 
  zweihunderteinundsechzigtausendzweihundertsieben 
  Cent vier). Es ist eingeteilt in 9.867.659 auf 
  den Inhaber lautende Stückaktien.' 
 
  *(b) Befreiung von dem Verbot der 
  Mehrfachvertretung* 
 
  Der Aufsichtsrat soll durch entsprechende 
  Satzungsregelung ermächtigt werden, die 
  Vorstandsmitglieder der Gesellschaft von dem 
  Verbot der Mehrfachvertretung gemäß § 181 
  Alt. 2 BGB befreien zu können. 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
  folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
  aa) In § 7 der Satzung wird ein neuer Absatz 5 
  eingefügt, wonach der Aufsichtsrat alle oder 
  einzelne Vorstandsmitglieder generell oder für 
  den Einzelfall von dem Verbot der 
  Mehrfachvertretung gem. § 181 Alt. 2 BGB 
  befreien kann. 
 
  bb) § 7 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt 
  gefasst: 
 
  'Der Aufsichtsrat kann alle oder einzelne 
  Vorstandsmitglieder generell oder für den 
  Einzelfall von dem Verbot der Mehrfachvertretung 
  gem. § 181 Alt. 2 BGB befreien; § 112 AktG 
  bleibt unberührt.' 
8 *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
  genehmigten Kapitals unter Aufhebung des 
  bestehenden genehmigten Kapitals* 
 
  Das derzeit gem. § 5 Abs. 5 der Satzung 
  bestehende genehmigte Kapital der Gesellschaft 
  i.H.v. 12.630.603,24 ist zeitlich begrenzt bis 
  zum 23. Mai 2021. Von dieser Ermächtigung ist 
  bislang kein Gebrauch gemacht worden. Um den 
  Handlungsspielraum der Gesellschaft im Hinblick 
  auf etwaige Kapitalerhöhungen zu erhalten, soll 
  das bestehende genehmigte Kapital ersetzt werden 
  durch ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von 
  Euro 12.630.603,24. Dies entspricht rund 50% des 
  bei der Beschlussfassung bestehenden 
  Grundkapitals. 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
  folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
  (a) *Aufhebung des bestehenden genehmigten 
      Kapitals* 
 
      Das genehmigte Kapital gem. § 5 Abs. 5 der 
      Satzung wird aufgehoben. 
  (b) *Schaffung eines neuen genehmigten 
      Kapitals* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit 
      bis zum 23. Mai 2023 um bis zu insgesamt 
      Euro 12.630.602,24 durch Ausgabe von 
      insgesamt bis zu 4.933.829 neuen, auf den 
      Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- 
      und/oder Sacheinlagen einmalig oder in 
      Teilbeträgen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2018). 
 
      Die neuen Aktien sind den Aktionären 
      grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Das 
      Bezugsrecht kann den Aktionären auch 
      mittelbar nach § 186 Abs. 5 AktG gewährt 
      werden. Der Vorstand wird jedoch 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
      der Aktionäre in folgenden Fällen 
      auszuschließen: 
 
      - für Spitzenbeträge; 
      - für neue Aktien bis zu einem 
        anteiligen Betrag des Grundkapitals 
        von insgesamt Euro 500.000,00 an 
        Mitarbeiter der Gesellschaft und der 
        mit ihr verbundenen Unternehmen der 
        Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. 
        AktG; 
      - wenn die Kapitalerhöhungen zur 
        Gewährung von neuen Aktien im 
        Zusammenhang mit dem Erwerb von 
        Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
        Beteiligungen an Unternehmen oder von 
        sonstigen Vermögensgegenständen oder 
        zur Durchführung von 
        Unternehmenszusammenschlüssen gegen 
        Sacheinlage erfolgt und der auf die 
        neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
        ausgeschlossen wird, insgesamt 
        entfallende Betrag des Grundkapitals 
        20% des bei der Eintragung dieser 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: -2-

Ermächtigung im Handelsregister 
        bestehenden oder - sofern dieser 
        Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt 
        der Ausübung dieser Ermächtigung 
        vorhandenen Grundkapitals nicht 
        übersteigt; 
      - wenn die Kapitalerhöhungen gegen 
        Bareinlage erfolgt und der auf die 
        neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
        ausgeschlossen wird, insgesamt 
        entfallende Betrag des Grundkapitals 
        10% des bei der Eintragung dieser 
        Ermächtigung im Handelsregister 
        bestehenden oder - sofern dieser 
        Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt 
        der Ausübung dieser Ermächtigung 
        vorhandenen Grundkapitals nicht 
        übersteigt und der Ausgabebetrag der 
        neuen Aktien den Börsenpreis der 
        bereits börsennotierten Aktien 
        gleicher Gattung und Ausstattung zum 
        Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
        des Ausgabebetrags durch den Vorstand 
        nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 
        Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        unterschreitet; bei der Berechnung der 
        10%-Grenze ist der anteilige Betrag am 
        Grundkapital abzusetzen, der auf neue 
        oder zurückerworbene Aktien entfällt, 
        die während der Laufzeit dieser 
        Ermächtigung unter vereinfachtem 
        Bezugsrechtsausschluss gemäß oder 
        entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegeben oder veräußert worden 
        sind sowie der anteilige Betrag am 
        Grundkapital, auf den sich Options- 
        und/oder Wandlungsrechte bzw. 
        -pflichten aus Schuldverschreibungen 
        beziehen, die während der Laufzeit 
        dieser Ermächtigung in 
        sinngemäßer Anwendung von § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden 
        sind. 
 
      Die Ausgabe von neuen Aktien unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      darf nach dieser Ermächtigung nur 
      erfolgen, soweit die neuen Aktien, die 
      aufgrund dieser Ermächtigung unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      ausgegeben werden, zusammen mit neuen 
      Aktien, die von der Gesellschaft während 
      der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
      einer anderen Ermächtigung unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts oder die 
      aufgrund von Schuldverschreibungen, die 
      von der Gesellschaft unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre begeben wurden, 
      ausgegeben werden, insgesamt 20% des 
      Grundkapitals nicht überschreiten, und 
      zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
      noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
      Ermächtigung. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
      Inhalt der Aktienrechte und die 
      Bedingungen der Aktienausgabe bei der 
      Durchführung der Kapitalerhöhungen aus 
      diesem Genehmigten Kapital 2018 
      festzulegen. 
  (c) *§ 5 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst:* 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit 
      bis zum 23. Mai 2023 um bis zu insgesamt 
      Euro 12.630.602,24 durch Ausgabe von 
      insgesamt bis zu 4.933.829 neuen, auf den 
      Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- 
      und/oder Sacheinlagen einmalig oder in 
      Teilbeträgen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2018). 
 
      Die neuen Aktien sind den Aktionären 
      grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Das 
      Bezugsrecht kann den Aktionären auch 
      mittelbar nach § 186 Abs. 5 AktG gewährt 
      werden. Der Vorstand ist jedoch 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
      der Aktionäre in folgenden Fällen 
      auszuschließen: 
 
      - für Spitzenbeträge; 
      - für neue Aktien bis zu einem 
        anteiligen Betrag des Grundkapitals 
        von insgesamt Euro 500.000,00 an 
        Mitarbeiter der Gesellschaft und der 
        mit ihr verbundenen Unternehmen der 
        Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. 
        AktG; 
      - wenn die Kapitalerhöhungen zur 
        Gewährung von neuen Aktien im 
        Zusammenhang mit dem Erwerb von 
        Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
        Beteiligungen an Unternehmen oder von 
        sonstigen Vermögensgegenständen oder 
        zur Durchführung von 
        Unternehmenszusammenschlüssen gegen 
        Sacheinlage erfolgt und der auf die 
        neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
        ausgeschlossen wird, insgesamt 
        entfallende Betrag des Grundkapitals 
        20% des bei der Eintragung dieser 
        Ermächtigung im Handelsregister 
        bestehenden oder - sofern dieser 
        Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt 
        der Ausübung dieser Ermächtigung 
        vorhandenen Grundkapitals nicht 
        übersteigt; 
      - wenn die Kapitalerhöhungen gegen 
        Bareinlage erfolgen und der auf die 
        neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
        ausgeschlossen wird, insgesamt 
        entfallende Betrag des Grundkapitals 
        10% des bei der Eintragung dieser 
        Ermächtigung im Handelsregister 
        bestehenden oder - sofern dieser 
        Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt 
        der Ausübung dieser Ermächtigung 
        vorhandenen Grundkapitals nicht 
        übersteigt und der Ausgabebetrag der 
        neuen Aktien den Börsenpreis der 
        bereits börsennotierten Aktien 
        gleicher Gattung und Ausstattung zum 
        Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
        des Ausgabebetrags durch den Vorstand 
        nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 
        Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        unterschreitet; bei der Berechnung der 
        10%-Grenze ist der anteilige Betrag am 
        Grundkapital abzusetzen, der auf neue 
        oder zurückerworbene Aktien entfällt, 
        die während der Laufzeit dieser 
        Ermächtigung unter vereinfachtem 
        Bezugsrechtsausschluss gemäß oder 
        entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegeben oder veräußert worden 
        sind sowie der anteilige Betrag am 
        Grundkapital, auf den sich Options- 
        und/oder Wandlungsrechte bzw. 
        -pflichten aus Schuldverschreibungen 
        beziehen, die während der Laufzeit 
        dieser Ermächtigung in 
        sinngemäßer Anwendung von § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden 
        sind. 
 
      Die Ausgabe von neuen Aktien unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      darf nach dieser Ermächtigung nur 
      erfolgen, soweit die neuen Aktien, die 
      aufgrund dieser Ermächtigung unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      ausgegeben werden, zusammen mit neuen 
      Aktien, die von der Gesellschaft während 
      der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
      einer anderen Ermächtigung unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts oder die 
      aufgrund von Schuldverschreibungen, die 
      von der Gesellschaft unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre begeben wurden, 
      ausgegeben werden, insgesamt 20% des 
      Grundkapitals nicht überschreiten, und 
      zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
      noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
      Ermächtigung. 
 
      Weiterhin ist der Vorstand ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
      Inhalt der Aktienrechte und die 
      Bedingungen der Aktienausgabe 
      festzulegen.' 
  (d) *Anmeldung zur Eintragung im 
      Handelsregister* 
 
      Der Vorstand soll die Aufhebung des 
      bestehenden genehmigten Kapitals gem. § 5 
      Abs. 5 der Satzung nur zusammen mit der 
      beschlossenen Schaffung des neuen 
      Genehmigten Kapitals 2018 in Höhe von Euro 
      12.630.603,24 mit der entsprechenden 
      Änderung von § 5 Abs. 5 der Satzung 
      gemäß vorstehender lit. c) zur 
      Eintragung in das Handelsregister mit der 
      Maßgabe anmelden, dass die Aufhebung 
      des bestehenden genehmigten Kapitals nur 
      in das Handelsregister eingetragen werden 
      soll, wenn sichergestellt ist, dass 
      zeitgleich oder im unmittelbaren Anschluss 
      daran das neue Genehmigte Kapital 2018 mit 
      der entsprechenden Änderung von § 5 
      Abs. 5 der Satzung in das Handelsregister 
      eingetragen wird. 
 
  *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
  gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2, § 186 Abs. 4 
  Satz 2 AktG zu Punkt 8 der Tagesordnung* 
 
  Zu TOP 8 der Hauptversammlung am 23. Mai 2018 
  schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, das 
  bisherige genehmigte Kapital gem. § 5 Abs. 5 der 
  Satzung aufzuheben und durch ein neues 
  Genehmigtes Kapital 2018 zu ersetzen. 
 
  Der Vorstand erstattet gem. § 203 Abs. 2 i.V.m. 
  § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den 
  Ausschluss des Bezugsrechts wie folgt Bericht: 
 
  *1.* 
  *Gegenwärtiges genehmigtes Kapital und 
  Anlass für Änderung* 
 
  Die derzeit geltende Satzung enthält in § 5 Abs. 
  5 ein genehmigtes Kapital, das den Vorstand 
  ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft 
  mit Zustimmung des Aufsichtsrats in Höhe von 
  Euro 12.630.602,24 durch Ausgabe neuer auf den 
  Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
  und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Von dieser 
  Ermächtigung ist bislang kein Gebrauch gemacht 
  worden. Die Ermächtigung läuft am 23. Mai 2021 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: -3-

aus. Um der Gesellschaft auch über diesen 
  Zeitpunkt hinaus kursschonende 
  Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu 
  erhalten und um sowohl Barkapitalerhöhungen als 
  auch Sachkapitalerhöhungen zu ermöglichen, soll 
  die Verwaltung der Gesellschaft durch Schaffung 
  eines neuen Genehmigten Kapitals 2018 ermächtigt 
  werden, das Grundkapital der Gesellschaft gegen 
  Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Weiterhin 
  soll ein Bezugsrechtsausschluss bei 
  Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage bis zu einem 
  Betrag von 20% des Grundkapitals der 
  Gesellschaft möglich sein. Diese Erhöhung 
  gegenüber der bisher hierfür geltenden Grenze 
  von 10% des Grundkapitals soll dem Vorstand mit 
  Zustimmung des Aufsichtsrats mehr Flexibilität 
  im Hinblick auf mögliche Akquisitionen 
  eingeräumt werden. Vorstand und Aufsichtsrat 
  schlagen deshalb der Hauptversammlung am 23. Mai 
  2018 die Aufhebung des bisherigen genehmigten 
  Kapitals und die Schaffung eines neuen 
  Genehmigten Kapitals 2018 vor. 
 
  *2.* 
  *Neues Genehmigtes Kapital 2018 und damit 
  verbundene Vorteile für die Gesellschaft* 
 
  Gesetzlich zulässig ist ein genehmigtes Kapital 
  in Höhe der Hälfte des Grundkapitals. Das 
  Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 
  25.261.207,04. Um den Handlungsspielraum der 
  Gesellschaft im Hinblick auf etwaige 
  Kapitalerhöhungen langfristig zu erhalten, soll 
  ein neues Genehmigtes Kapital 2018 in Höhe von 
  Euro 12.630.602,24 - dies entspricht rund 50% 
  des bei der Beschlussfassung bestehenden 
  Grundkapitals - geschaffen werden. 
 
  Durch ein genehmigtes Kapital wird der 
  Gesellschaft eine weitergehende Möglichkeit der 
  Eigenkapitalbeschaffung eröffnet. Dies stellt 
  ein wichtiges Mittel dar, um das Verhältnis 
  zwischen Eigenkapital und Fremdkapital dem 
  Wachstum der Gesellschaft anzupassen. Damit wird 
  dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
  ermöglicht, flexibel auf günstige 
  Marktverhältnisse zu reagieren und diese optimal 
  zu nutzen. Insbesondere im Hinblick auf die 
  Entwicklung der Möglichkeiten zum Erwerb von 
  Beteiligungen erscheint eine Erweiterung des 
  Handlungsspielraums angemessen. 
 
  Zur erklärten Strategie der Pfeiffer Vacuum 
  Technology AG gehört es auch, durch 
  Akquisitionen von Unternehmen, 
  Unternehmensbeteiligungen oder 
  Unternehmensteilen die Wettbewerbsfähigkeit zu 
  stärken und dadurch langfristige und 
  kontinuierliche Ertragszuwächse zu ermöglichen. 
  Damit soll zugleich der Wert der Pfeiffer Vacuum 
  Aktie gesteigert werden. Um Eigenkapital zur 
  Finanzierung auch größerer Vorhaben zur 
  Verfügung zu haben, ist es notwendig, eine 
  Ermächtigung im vorgeschlagenen Rahmen zu 
  schaffen. Die Bemessung der Höhe des Genehmigten 
  Kapitals 2018 und insbesondere die Erweiterung 
  der Möglichkeit, bei einer Sachkapitalerhöhung 
  das Bezugsrecht bis zu 20% des Grundkapitals 
  anstatt bisher bis zu 10% des Grundkapitals 
  auszuschließen soll sicherstellen, auch 
  größere Unternehmensakquisitionen 
  finanzieren zu können. Da eine Kapitalerhöhung 
  bei einer Akquisition kurzfristig erfolgen muss, 
  kann diese in aller Regel nicht von der nur 
  einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung 
  unmittelbar beschlossen werden. Vielmehr bedarf 
  hierfür eines genehmigten Kapitals, auf das der 
  Vorstand schnell zurückgreifen kann. 
 
  *3.* 
  *Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
  Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 
  wird den Aktionären grundsätzlich ein 
  Bezugsrecht eingeräumt. Jedoch soll der Vorstand 
  ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre 
  mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
  Spitzenbeträge, die infolge des 
  Bezugsverhältnisses entstehen und nicht mehr 
  gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt 
  werden können, zur Erleichterung der Abwicklung 
  auszuschließen. 
 
  Durch die vorgeschlagene Ermächtigung erhält die 
  Gesellschaft ferner die Möglichkeit, Aktien der 
  Gesellschaft bis zu einem anteiligen Betrag von 
  bis zu Euro 500.000,00 zur Verfügung zu haben, 
  um sie Mitarbeitern der Gesellschaft und der mit 
  ihr verbundenen Unternehmen als 
  Mitarbeiteraktien zu Vorzugskonditionen anbieten 
  zu können. Die Ausgabe von Mitarbeiteraktien 
  kann im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
  Aktionäre liegen, da hierdurch die 
  Identifikation der Mitarbeiter mit dem 
  Unternehmen und die Übernahme von 
  Mitverantwortung gefördert werden kann. Um den 
  Mitarbeitern Aktien aus dem Genehmigten Kapital 
  2018 anbieten zu können, ist es erforderlich, 
  das Bezugsrecht der Aktionäre 
  auszuschließen. Angaben zu den 
  Ausgabebeträgen der Aktien sind zum 
  gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht möglich, da 
  Termin und Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme 
  des Genehmigten Kapitals 2018 noch nicht 
  feststehen. 
 
  Im Falle einer Kapitalerhöhung gegen 
  Sacheinlagen soll der Vorstand ermächtigt 
  werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
  Bezugsrecht der Aktionäre bis zu 20% des bei der 
  Eintragung der Ermächtigung im Handelsregister 
  bestehenden oder - sofern dieser Betrag 
  niedriger ist - im Zeitpunkt der Ausübung der 
  Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals, 
  auszuschließen. Hierdurch wird es dem 
  Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
  ermöglicht, kurzfristig Aktien im Zusammenhang 
  mit Unternehmenszusammenschlüssen, dem Erwerb 
  von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
  Unternehmensbeteiligungen einsetzen zu können. 
  Die Gesellschaft muss jederzeit in der Lage 
  sein, in den sich wandelnden Märkten im 
  Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel 
  zu handeln. Dazu gehört es auch, Unternehmen, 
  Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
  Unternehmen zur Verbesserung der 
  Wettbewerbsposition zu erwerben. Dabei zeigt 
  sich, dass beim Erwerb von Unternehmen oder 
  Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
  Unternehmen immer größere Einheiten 
  betroffen sind. Vielfach müssen hierbei sehr 
  hohe Gegenleistungen gezahlt werden. Diese 
  Gegenleistungen können oder sollen - 
  insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer 
  optimalen Finanzierungsstruktur - oft nicht oder 
  nicht nur in Geld erbracht werden. 
  Veräußerer streben verschiedentlich an, als 
  Gegenleistung Aktien der erwerbenden 
  Gesellschaft zu erhalten. Die Möglichkeit, 
  eigene Aktien als Akquisitionswährung anbieten 
  zu können, schafft damit einen Vorteil im 
  Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte. 
  Nicht zuletzt deshalb möchte die Verwaltung den 
  Anteil der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen 
  unter Bezugsrechtsausschluss im Vergleich zu dem 
  bisherigen genehmigten Kapital von 10% auf 20% 
  erhöhen. Die Verwaltung will die Möglichkeit der 
  Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter 
  Ausschluss des Bezugsrechts aus dem Genehmigtem 
  Kapital 2018 in jedem Fall nur dann nutzen, wenn 
  der Wert der neuen Aktien und der Wert der 
  Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis 
  stehen. Dabei soll der Ausgabepreis der zu 
  begebenden neuen Aktien grundsätzlich am 
  Börsenkurs ausgerichtet werden. Ein 
  wirtschaftlicher Nachteil für die vom 
  Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre wird 
  somit vermieden. Bei Abwägung all dieser 
  Umstände ist die Ermächtigung zum 
  Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen 
  Grenzen angemessen und im Interesse der 
  Gesellschaft geboten. 
 
  Der Vorstand soll außerdem mit Zustimmung 
  des Aufsichtsrats zum Ausschluss des 
  Bezugsrechts ermächtigt werden, wenn die 
  Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage erfolgen und 
  die Volumenvorgaben und die übrigen 
  Anforderungen für einen vereinfachten 
  Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 
  AktG erfüllt sind. Ein etwaiger Abschlag vom 
  aktuellen Börsenkurs wird voraussichtlich nicht 
  über 3%, jedenfalls aber maximal bei 5% des 
  Börsenpreises zum Zeitpunkt der Festsetzung des 
  Ausgabebetrags durch den Vorstand liegen. Diese 
  Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll 
  dem Vorstand ermöglichen, kurzfristig günstige 
  Börsensituationen auszunutzen und Aktien zum 
  Zwecke der Platzierung mit börsennahem 
  Ausgabekurs zu emittieren, um eine bestmögliche 
  Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Eine 
  derartige Kapitalerhöhung eröffnet wegen der 
  schnelleren Handlungsmöglichkeiten 
  regelmäßig die Möglichkeit, einen höheren 
  Mittelzufluss als bei einer Bezugsrechtsemission 
  zu erzielen. Aktionäre können sich zugleich 
  durch die Möglichkeit eines Nachkaufs über die 
  Börse zum aktuellen Börsenkurs vor einer 
  Verwässerung ihres Anteilsbesitzes schützen. 
 
  Darüber hinaus ist durch eine Beschränkung der 
  Ausgabe von neuen Aktien unter Ausschluss des 
  Bezugsrechts der Aktionäre im Interesse der 
  Aktionäre gewährleistet, dass die Ermächtigungen 
  zum Bezugsrechtsausschluss auf ein Aktienvolumen 
  von insgesamt 20% des Grundkapitals der 
  Gesellschaft beschränkt sind. 
 
  Bei Abwägung aller genannten Umstände halten 
  Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des 
  Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den 
  aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung 
  des zulasten der Aktionäre eintretenden 
  Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt 
  und für angemessen. 
 
  Der Vorstand wird über die Ausnutzung des 
  Genehmigten Kapitals 2018 jeweils in der 

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April 13, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

nächsten Hauptversammlung berichten. Konkrete 
  Pläne zur Inanspruchnahme des 
  Ermächtigungsrahmens bestehen derzeit nicht. 
9 *Nachwahlen zum Aufsichtsrat* 
 
  Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht 
  gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung i.V.m. § 95 
  AktG aus insgesamt sechs Mitgliedern. Der 
  Aufsichtsrat setzt sich zusammen nach §§ 96 Abs. 
  1, 101 Abs. 1 AktG, § 4 DrittelbG. Er besteht 
  daher in Anbetracht der in der Satzung 
  festgelegten Größe von insgesamt sechs 
  Mitgliedern aus vier Aufsichtsratsmitgliedern 
  der Anteilseigner und zwei 
  Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer. 
 
  Die von den Anteilseignern gewählten 
  Aufsichtsratsmitglieder Herr Dr. Michael 
  Oltmanns und Herr Dr. Wolfgang Lust haben ihr 
  Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf des 
  25. Oktober 2017 niedergelegt und sind zu diesem 
  Zeitpunkt aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden. 
 
  Durch Beschluss des Amtsgerichts Wetzlar vom 5. 
  Oktober 2017 wurde Frau Ayla Busch für die Zeit 
  vom 26. Oktober 2017 bis zum Ablauf der nächsten 
  ordentlichen Hauptversammlung gerichtlich zum 
  Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Frau Ayla 
  Busch wurde in der Aufsichtsratssitzung am 26. 
  Oktober 2017 zur Aufsichtsratsvorsitzenden 
  gewählt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Wetzlar 
  vom 19. März 2018 wurde Herr Henrik Newerla für 
  die Zeit vom 19. März 2018 bis zum Ablauf der 
  nächsten ordentlichen Hauptversammlung 
  gerichtlich zum Mitglied des Aufsichtsrats 
  bestellt. 
 
  Daher sind zwei neue Mitglieder der 
  Anteilseigner durch die Hauptversammlung zu 
  wählen. 
 
  Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach § 9 Abs. 
  6 der Satzung die Wahl eines 
  Aufsichtsratsmitglieds nur für die restliche 
  Amtszeit des ausgeschiedenen 
  Aufsichtsratsmitglieds erfolgt. Da die Amtszeit 
  von Herrn Dr. Michael Oltmanns und Herrn Dr. 
  Wolfgang Lust mit Beendigung derjenigen 
  Hauptversammlung geendet hätte, die über die 
  Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 
  beschließt, endet auch die Amtszeit der neu 
  zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder zu diesem 
  Zeitpunkt. 
 
  Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung 
  daher auf Vorschlag des Nominierungsausschusses 
  und unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat 
  gemäß § 111 Abs. 5 Satz 1 AktG und Ziffer 
  5.4.1 Absatz 2 des Deutschen Corporate 
  Governance Kodex für seine Zusammensetzung 
  beschlossenen Ziele vor, mit Wirkung ab 
  Beendigung dieser Hauptversammlung die folgenden 
  Personen als von der Hauptversammlung zu 
  wählende Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen: 
 
  Frau Ayla Busch, Vorstandsmitglied der Busch SE, 
  Lörrach 
 
  Frau Ayla Busch ist Mitglied in Kontrollgremien 
  der folgenden Gesellschaften: 
 
  - Busch Taiwan Corporation, New Taipei City, 
    Taiwan 
  - Busch Clean Air S.A., Pruntrut, Schweiz 
  - Busch Vacuum Israel Ltd., Kirjat Gat, 
    Israel 
  - Busch Vacuum India Pvt. Ltd., Manesar, 
    Indien 
  - Busch Consolidated Inc., Virginia Beach, 
    Vereinigte Staaten von Amerika 
  - Busch Vacuum South Africa (Pty.) Ltd., 
    Johannesburg, Südafrika 
 
  Darüber hinaus ist sie nicht Mitglied in 
  weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
  oder vergleichbaren in- oder ausländischen 
  Kontrollgremien. 
 
  und 
 
  Herr Henrik Newerla, Geschäftsführer und Chief 
  Operating Officer der AUMA Riester GmbH & Co. 
  KG, Neuenburg am Rhein 
 
  Herr Henrik Newerla ist Mitglied des 
  Aufsichtsrats der Bürger-Energie Südbaden eG, 
  Mülheim. Darüber hinaus ist er nicht Mitglied in 
  weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
  oder vergleichbaren in- oder ausländischen 
  Kontrollgremien. 
 
  Die Wahl erfolgt für den Rest der Amtszeit der 
  amtierenden Anteilseignervertreter, d.h. bis zur 
  Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
  Entlastung des Aufsichtsrats für das 
  Geschäftsjahr 2020 beschließt. 
 
  Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass die 
  Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand 
  aufbringen können. 
 
  Die Wahlkandidatin Frau Ayla Busch ist 
  Geschäftsführerin der Pangea GmbH, die an der 
  Gesellschaft als größte Aktionärin 
  wesentlich beteiligt ist. 
 
  Dem Votum des Aufsichtsrats folgend beabsichtigt 
  Frau Ayla Busch, für den Vorsitz des 
  Aufsichtsrats zu kandidieren und diese Funktion 
  fortzuführen. 
 
  Weitere Informationen zu den Kandidaten, 
  insbesondere Lebensläufe, sind unter 
 
  www.group.pfeiffer-vacuum.com/hauptversammlung 
 
  abrufbar. 
II. Mitteilungen und Informationen für die Aktionäre 
1 *Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
  Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur 
  Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von 
  Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre 
  berechtigt, die sich bis zum 16. Mai 2018, 
  24:00 Uhr, bei der Gesellschaft unter 
  nachfolgend genannter Adresse schriftlich, per 
  Telefax oder in Textform (§ 126b BGB) in 
  deutscher oder englischer Sprache anmelden und 
  der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz 
  nachweisen. Zum Nachweis genügt ein in 
  Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder 
  englischer Sprache erstellter Nachweis des 
  Anteilsbesitzes durch das depotführende 
  Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut. 
 
  Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf 
  den Beginn des 2. Mai 2018 (0:00 Uhr) 
  ('*Nachweisstichtag*') zu beziehen und muss 
  der Gesellschaft unter nachfolgender Adresse 
  bis spätestens am 16. Mai 2018, 24:00 Uhr, 
  zugehen: 
 
  Pfeiffer Vacuum Technology AG 
  c/o Commerzbank AG 
  GS-MO 3.1.1 General Meetings 
  60261 Frankfurt am Main 
  F +49 (0) 69/136 26351 
  hv-eintrittskarten@commerzbank.com 
 
  Für den eingereichten Nachweis des 
  Anteilsbesitzes erhält der Aktionär oder sein 
  Bevollmächtigter eine Eintrittskarte zur 
  ordentlichen Hauptversammlung. 
 
  Anders als die Anmeldung und der Nachweis des 
  Anteilsbesitzes ist die Eintrittskarte jedoch 
  nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern dient 
  lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an der 
  Einlasskontrolle für den Zugang zur 
  Hauptversammlung. 
2 *Bedeutung des Nachweisstichtages* 
 
  Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
  Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung 
  des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den 
  besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes 
  erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme 
  an der Hauptversammlung und der Umfang des 
  Stimmrechts bemessen sich dabei 
  ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
  Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag 
  geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit 
  des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
  vollständigen oder teilweisen Veräußerung 
  des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag 
  ist für die Teilnahme und den Umfang des 
  Stimmrechts gegenüber der Gesellschaft 
  ausschließlich der Anteilsbesitz des 
  Aktionärs zum Nachweisstichtag 
  maßgeblich. Entsprechendes gilt für 
  Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem 
  Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag hat 
  keine Auswirkungen auf die 
  Dividendenberechtigung 
3 *Stimmrechtsvertretung* 
 
  Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der 
  Hauptversammlung unter entsprechender 
  Vollmachterteilung auch durch Bevollmächtigte, 
  z. B. die depotführende Bank, eine 
  Aktionärsvereinigung oder andere Personen 
  ihrer Wahl ausüben lassen. Für den Fall, dass 
  ein Aktionär mehr als eine Person 
  bevollmächtigt, kann die Gesellschaft eine 
  oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
  Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, 
  von der Gesellschaft benannte 
  weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits 
  vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. 
  Unterlagen und Informationen erhalten die 
  Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. 
  Bitte beachten Sie, dass die Bevollmächtigung 
  der von der Gesellschaft benannten 
  Stimmrechtsvertreter im Vorfeld der 
  Hauptversammlung nur bis zum 22. Mai 2018 
  (12:00 Uhr) unter nachfolgend genannter 
  Adresse möglich ist. 
 
  Sofern nicht Kreditinstitute oder diesen 
  gemäß § 135 Abs. 8 bzw. Abs. 10 AktG 
  i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichstehende 
  Aktionärsvereinigungen, Personen, 
  Finanzdienstleistungsinstitute oder 
  Unternehmen bevollmächtigt werden, bedürfen 
  die Erteilung einer Vollmacht, deren Widerruf 
  und der Nachweis der Bevollmächtigung der 
  Textform (§ 126b BGB). Für die Erklärung einer 
  Vollmachterteilung gegenüber der Gesellschaft, 
  ihren Widerruf und die Übermittlung des 
  Nachweises einer gegenüber einem 
  Bevollmächtigten erklärten Vollmacht 
  beziehungsweise deren Widerruf steht die 
  nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung: 
 
  Pfeiffer Vacuum Technology AG 
  Investor Relations 
  Berliner Straße 43 
  35614 Aßlar 
  F +49 (0) 6441 802-1365 
  HV2018@pfeiffer-vacuum.de 
 
  Ein Formular, das für die Erteilung einer 
  Vollmacht verwendet werden kann, wird den 
  Aktionären, die sich form- und fristgerecht 
  zur Hauptversammlung anmelden, mit der 
  Eintrittskarte zugesandt. Die Bevollmächtigung 
  von Kreditinstituten oder diesen gemäß § 
  135 Abs. 8 bzw. Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 
  5 AktG gleichstehenden Aktionärsvereinigungen, 
  Personen, Finanzdienstleistungsinstituten oder 
  Unternehmen kann auch in einer sonstigen nach 
  § 135 AktG zulässigen Art und Weise erfolgen; 
  wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen 
  Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen 
  und Personen möglicherweise eine besondere 

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April 13, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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