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DGAP-HV: TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung -5-

DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: TOM TAILOR Holding SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 30.05.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2018-04-17 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
TOM TAILOR Holding SE Hamburg ISIN DE000A0STST2/WKN 
A0STST Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der 
 
am Mittwoch, den 30. Mai 2018, um 11:00 Uhr (MESZ), 
 
in der Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 20355 
Hamburg, 
 
stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein. 
 
I. 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des gebilligten Konzernabschlusses der TOM 
   TAILOR Holding SE für das Geschäftsjahr 2017, 
   des zusammengefassten Lageberichts für den TOM 
   TAILOR Konzern und die TOM TAILOR Holding SE, 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 des 
   Handelsgesetzbuchs, und des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind der 
   Hauptversammlung zugänglich zu machen. Sie 
   werden in der Hauptversammlung vom Vorstand und 
   - soweit dies den Bericht des Aufsichtsrats 
   betrifft - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
   erläutert. Entsprechend den gesetzlichen 
   Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt 
   keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
   Aufsichtsrat den Jahres- und den 
   Konzernabschluss am 19. März 2018 bereits 
   gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
   festgestellt ist. 
 
   Die genannten Unterlagen stehen vom Zeitpunkt 
   der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.tom-tailor-group.com 
 
   unter dem Menüpunkt 'Investor Relations', 
   'Hauptversammlung' zur Einsichtnahme und zum 
   Download zur Verfügung. Auf Verlangen wird jedem 
   Aktionär von der Gesellschaft unverzüglich und 
   kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen 
   zugesandt. Diese Unterlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung 
   zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungs- und Finanzausschusses vor, die Ebner 
   Stolz GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg zum 
   Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer und 
   zum Prüfer für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das 
   Geschäftsjahr 2018 zu wählen. 
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   Genehmigten Kapitals 2017, die Schaffung eines 
   neuen Genehmigten Kapitals 2018 zur Bar- 
   und/oder Sachkapitalerhöhung mit der Möglichkeit 
   zum Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge, 
   Sacheinlagen, erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 
   4 AktG und Verwässerungsschutz, und 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Das Genehmigte Kapital 2013 I und das Genehmigte 
   Kapital 2015 der Gesellschaft wurden zur 
   Durchführung der am 20. Juni 2017 im 
   Handelsregister eingetragenen Kapitalerhöhung um 
   EUR 9.865.423 vollständig ausgenutzt. Das 
   Genehmigte Kapital 2017 besteht noch in der im 
   Jahr 2017 beschlossenen Höhe von EUR 4.449.500. 
   Um unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich 
   auf EUR 38.495.269 erhöhten Grundkapitals dem 
   Vorstand auch künftig die Möglichkeit zu 
   erhalten, schnell und flexibel die 
   Eigenkapitalbasis der Gesellschaft zu stärken 
   und insbesondere einen erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss durchzuführen, soll das 
   Genehmigte Kapital 2017 aufgehoben und ein neues 
   Genehmigtes Kapital 2018 geschaffen werden. Das 
   Genehmigte Kapital 2018 soll dabei auf 40 % des 
   gegenwärtigen Grundkapitals begrenzt werden. 
   Daneben soll die Möglichkeit zum 
   Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen 
   gegen Bar- und/oder Sacheinlagen insgesamt auf 
   einen Betrag von 20 % des Grundkapitals begrenzt 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   wie folgt zu beschließen: 
 
   a) Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
      Kapitals 2017 
 
      Die von der ordentlichen Hauptversammlung 
      der Gesellschaft am 31. Mai 2017 erteilte 
      und bis zum 30. Mai 2022 befristete 
      Ermächtigung des Vorstands gemäß § 6 
      Absatz (11) der Satzung (Genehmigtes 
      Kapital 2017) wird zum Zeitpunkt der 
      Eintragung des unter nachfolgend lit. b) 
      und c) vorgeschlagenen Genehmigten 
      Kapitals 2018 im Handelsregister der 
      Gesellschaft vollständig aufgehoben. 
   b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
      2018 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 29. 
      Mai 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      durch Ausgabe neuer, auf den Namen 
      lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen, ganz oder in Teilbeträgen, 
      einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
      EUR 15.398.107 zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2018). Die neuen Aktien sind 
      grundsätzlich den Aktionären zum Bezug 
      (auch im Wege des mittelbaren Bezugs 
      gemäß § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG) 
      anzubieten. 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
      folgenden Fällen ganz oder teilweise 
      auszuschließen: 
 
      (i)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
            auszunehmen; 
      (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Sacheinlagen zur Gewährung von 
            Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
            Unternehmen, Unternehmensteilen, 
            Beteiligungen an Unternehmen oder 
            anderen Vermögensgegenständen oder 
            Rechten; 
      (iii) bei Barkapitalerhöhungen, wenn der 
            Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
            Börsenpreis der bereits 
            börsennotierten Aktien nicht 
            wesentlich unterschreitet und die 
            unter Ausschluss des Bezugsrechts 
            gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 
            AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 
            10 % des Grundkapitals nicht 
            überschreiten, und zwar weder im 
            Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
            im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
            Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
            auf 10 % des Grundkapitals sind 
            Aktien anzurechnen, die (a) 
            während der Laufzeit dieser 
            Ermächtigung unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts in direkter und 
            entsprechender Anwendung des § 186 
            Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
            oder veräußert werden oder 
            die (b) zur Bedienung von 
            Schuldverschreibungen und/oder 
            Genussrechten mit Wandlungs- 
            und/oder Optionsrechten oder 
            Wandlungs- und/oder 
            Optionspflichten ausgegeben werden 
            oder ausgegeben werden können, 
            sofern diese Finanzinstrumente 
            nach dem Wirksamwerden dieser 
            Ermächtigung in entsprechender 
            Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 
            4 AktG unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts ausgegeben werden; 
      (iv)  bei Barkapitalerhöhungen, soweit 
            es erforderlich ist, Inhabern der 
            von der Gesellschaft oder von 
            Konzerngesellschaften, an denen 
            die Gesellschaft unmittelbar oder 
            mittelbar mehrheitlich beteiligt 
            ist, begebenen 
            Schuldverschreibungen oder 
            Genussrechten mit Wandlungs- 
            und/oder Optionsrechten bzw. 
            Wandlungs- oder Optionspflichten 
            ein Bezugsrecht auf neue Aktien 
            der Gesellschaft in dem Umfang zu 
            gewähren, wie es ihnen nach 
            Ausübung des Options- oder 
            Wandlungsrechts oder der Erfüllung 
            der Options- oder Wandlungspflicht 
            oder nach Ausübung einer 
            Ersetzungsbefugnis der 
            Gesellschaft als Aktionär zustehen 
            würde. 
 
      Die vorstehenden Ermächtigungen zum 
      Bezugsrechtsausschluss bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlage sind insgesamt auf einen 
      Betrag, der 20 % des Grundkapitals nicht 
      überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt 
      des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
      noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
      Ermächtigung, beschränkt. Auf die 
      vorgenannte 20 %-Grenze sind darüber 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung -2-

hinaus auch eigene Aktien anzurechnen, die 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      veräußert werden, sowie diejenigen 
      Aktien, die zur Bedienung von 
      Finanzinstrumenten mit Wandlungs- und/oder 
      Optionsrechten oder Wandlungs- und/oder 
      Optionspflichten ausgegeben werden, sofern 
      die Finanzinstrumente während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung aufgrund einer 
      künftigen Ermächtigung durch die 
      Hauptversammlung zur Ausgabe solcher 
      Finanzinstrumente unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
      wurden. Auf die vorgenannte Höchstgrenze 
      von 20 % des Grundkapitals sind zudem 
      diejenigen Aktien anzurechnen, die während 
      der Laufzeit dieser Ermächtigung auf 
      Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre ausgegeben wurden. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung von 
      Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
      Kapital 2018 festzulegen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend dem 
      Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus 
      dem Genehmigten Kapital 2018 zu ändern. 
   c) Satzungsänderung 
 
      § 6 Absatz (11) der Satzung wird wie folgt 
      neu gefasst: 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 29. 
      Mai 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      durch Ausgabe neuer, auf den Namen 
      lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen, ganz oder in Teilbeträgen, 
      einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
      EUR 15.398.107 zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2018). Die neuen Aktien sind 
      grundsätzlich den Aktionären zum Bezug 
      (auch im Wege des mittelbaren Bezugs 
      gemäß § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG) 
      anzubieten. 
 
      _Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
      folgenden Fällen ganz oder teilweise 
      auszuschließen,_ 
 
      (i)   _um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
            auszunehmen;_ 
      (ii)  _bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Sacheinlagen zur Gewährung von 
            Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
            Unternehmen, Unternehmensteilen, 
            Beteiligungen an Unternehmen oder 
            anderen Vermögensgegenständen oder 
            Rechten;_ 
      (iii) bei Barkapitalerhöhungen, wenn der 
            Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
            Börsenpreis der bereits 
            börsennotierten Aktien nicht 
            wesentlich unterschreitet und die 
            unter Ausschluss des Bezugsrechts 
            gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 
            AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 
            10 % des Grundkapitals nicht 
            überschreiten, und zwar weder im 
            Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
            im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
            Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
            auf 10 % des Grundkapitals sind 
            Aktien anzurechnen, die (a) 
            während der Laufzeit dieser 
            Ermächtigung unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts in direkter und 
            entsprechender Anwendung des § 186 
            Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
            oder veräußert werden oder 
            die (b) zur Bedienung von 
            Schuldverschreibungen und/oder 
            Genussrechten mit Wandlungs- 
            und/oder Optionsrechten oder 
            Wandlungs- und/oder 
            Optionspflichten ausgegeben werden 
            oder ausgegeben werden können, 
            sofern diese Finanzinstrumente 
            nach dem Wirksamwerden dieser 
            Ermächtigung in entsprechender 
            Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 
            4 AktG unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts ausgegeben werden; 
      (iv)  bei Barkapitalerhöhungen, soweit 
            es erforderlich ist, Inhabern der 
            von der Gesellschaft oder von 
            Konzerngesellschaften, an denen 
            die Gesellschaft unmittelbar oder 
            mittelbar mehrheitlich beteiligt 
            ist, begebenen 
            Schuldverschreibungen oder 
            Genussrechte mit Wandlungs- 
            und/oder Optionsrechten bzw. 
            Wandlungs- oder Optionspflichten 
            ein Bezugsrecht auf neue Aktien 
            der Gesellschaft in dem Umfang zu 
            gewähren, wie es ihnen nach 
            Ausübung des Options- oder 
            Wandlungsrechts oder der Erfüllung 
            der Options- oder Wandlungspflicht 
            oder nach Ausübung einer 
            Ersetzungsbefugnis der 
            Gesellschaft als Aktionär zustehen 
            würde. 
 
      Die vorstehenden Ermächtigungen zum 
      Bezugsrechtsausschluss bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlage sind insgesamt auf einen 
      Betrag, der 20 % des Grundkapitals nicht 
      überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt 
      des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
      noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
      Ermächtigung, beschränkt. Auf die 
      vorgenannte 20 %-Grenze sind darüber 
      hinaus auch eigene Aktien anzurechnen, die 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      veräußert werden, sowie diejenigen 
      Aktien, die zur Bedienung von 
      Finanzinstrumenten mit Wandlungs- und/oder 
      Optionsrechten oder Wandlungs- und/oder 
      Optionspflichten ausgegeben werden, sofern 
      die Finanzinstrumente während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung aufgrund einer 
      künftigen Ermächtigung durch die 
      Hauptversammlung zur Ausgabe solcher 
      Finanzinstrumente unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
      wurden. Auf die vorgenannte Höchstgrenze 
      von 20 % des Grundkapitals sind zudem 
      diejenigen Aktien anzurechnen, die während 
      der Laufzeit dieser Ermächtigung auf 
      Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre ausgegeben wurden. 
 
      _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung von 
      Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
      Kapital 2018 festzulegen._ 
 
      _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend dem 
      Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus 
      dem Genehmigten Kapital 2018 zu ändern.'_ 
6. Beschlussfassung über verschiedene 
   Satzungsänderungen 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   a) In § 4 der Satzung wird die Formulierung 
      '§ 30b' durch '§ 49' ersetzt. 
   b) § 9 der Satzung wird wie folgt geändert: 
 
      aa) Absatz (3) wird ersatzlos 
          gestrichen. 
 
      bb) Der derzeitige Absatz (4) wird zu 
          Absatz (3) und Satz 1 wird wie folgt 
          neu gefasst: 
 
          'Die Aufsichtsratsmitglieder werden 
          für die Zeit bis zur Beendigung der 
          Hauptversammlung gewählt, die über 
          ihre Entlastung für das vierte 
          Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
          Amtszeit beschließt.' 
 
      cc) Der derzeitige Absatz (5) wird zu 
          Absatz (4). 
 
      dd) Der derzeitige Absatz (6) wird zu 
          Absatz (5) und wie folgt neu 
          gefasst: 
 
          'Im Anschluss an die 
          Hauptversammlung, mit deren Ablauf 
          das Amt des vorherigen 
          Aufsichtsratsvorsitzenden endet, 
          oder, wenn aus sonstigen Gründen 
          kein Aufsichtsratsvorsitzender 
          bestimmt ist, wählt der Aufsichtsrat 
          in einer ohne besondere Einberufung 
          stattfindenden Sitzung, oder durch 
          Beschlussfassung außerhalb 
          einer Sitzung, aus seiner Mitte 
          einen Vorsitzenden und einen 
          Stellvertreter. Der Beschluss bedarf 
          einer Mehrheit von zwei Dritteln der 
          Mitglieder, aus denen der 
          Aufsichtsrat insgesamt zu bestehen 
          hat. Wird bei der Wahl des 
          Aufsichtsratsvorsitzenden oder 
          seines Stellvertreters die 
          erforderliche Mehrheit nicht 
          erreicht, so findet für die Wahl des 
          Aufsichtsratsvorsitzenden und seines 
          Stellvertreters ein zweiter Wahlgang 
          statt. In diesem Wahlgang wählen die 
          Aufsichtsratsmitglieder der 
          Anteilseigner den 
          Aufsichtsratsvorsitzenden und die 
          Aufsichtsratsmitglieder der 
          Arbeitnehmer den Stellvertreter 
          jeweils mit der Mehrheit der 
          abgegebenen Stimmen. Stellvertreter 
          haben die Rechte und Pflichten des 
          Vorsitzenden des Aufsichtsrats, wenn 
          dieser verhindert ist. Sofern ein 
          Stellvertreter Aufsichtsratsmitglied 
          der Arbeitnehmer ist, steht ihm das 
          Recht zum Stichentscheid gemäß 
          Art. 50 Abs. 2 SE-VO nicht zu. Die 
          Amtszeit des Vorsitzenden und des 
          Stellvertreters entspricht ihrer 
          Amtszeit als Mitglieder des 
          Aufsichtsrats.' 
 
      ee) Der derzeitige Absatz (7) wird zu 
          Absatz (6). 
   c) § 10 der Satzung wird wie folgt geändert: 
 
      aa) Absatz (2) Satz 1 wird gestrichen. 

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April 17, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung -3-

Der derzeitige Absatz (2) Satz 2 als 
          künftiger Satz 1 wird wie folgt neu 
          gefasst: 
 
          'Die Sitzungen des Aufsichtsrats 
          werden durch den Vorsitzenden mit 
          einer Frist von sieben Tagen in 
          Textform (§ 126b BGB) einberufen.' 
 
      bb) Absatz (3) wird wie folgt neu 
          gefasst: 
 
          'Der Vorsitzende bestimmt den 
          Sitzungsort. Mit der Einberufung 
          sind die Gegenstände der 
          Tagesordnung mit 
          Beschlussvorschlägen mitzuteilen. 
          Ist ein Gegenstand der Tagesordnung 
          nicht ordnungsgemäß angekündigt 
          worden, darf hierüber nur 
          beschlossen werden, wenn kein 
          Aufsichtsratsmitglied widerspricht.' 
 
      cc) Absatz (4) wird wie folgt neu 
          gefasst: 
 
          'Aufsichtsratsbeschlüsse werden in 
          der Regel in Präsenzsitzungen 
          gefasst. Es ist jedoch zulässig, 
          dass Sitzungen des Aufsichtsrats in 
          Form einer Video- oder 
          Telefonkonferenz abgehalten werden 
          oder dass einzelne 
          Aufsichtsratsmitglieder im Wege der 
          Videoübertragung oder telefonisch 
          zugeschaltet werden.' 
 
      dd) Absatz (5) wird wie folgt neu 
          gefasst: 
 
          'Eine Beschlussfassung des 
          Aufsichtsrats kann auf Anordnung des 
          Vorsitzenden auch in einer Telefon- 
          oder Videokonferenz oder 
          außerhalb einer Sitzung durch 
          fernmündliche oder in Textform (§ 
          126b BGB, insbesondere schriftlich, 
          telegrafisch, fernschriftlich, per 
          Telefax oder mittels anderer 
          elektronischer Kommunikationsmittel 
          (E-Mail, etc.)) übermittelte 
          Stimmabgaben erfolgen. Ein 
          Widerspruch hiergegen ist nicht 
          zulässig.' 
 
      ee) Der derzeitige Absatz (5) wird zu 
          Absatz (6) und in Satz 1 wie folgt 
          neu gefasst: 
 
          '_Der Aufsichtsrat ist nur 
          beschlussfähig, wenn sämtliche 
          Mitglieder ordnungsgemäß 
          eingeladen waren und mindestens die 
          Hälfte der Mitglieder, aus denen er 
          insgesamt zu bestehen hat, an der 
          Sitzung teilnehmen._' 
 
          Die Sätze 2, 3 und 4 bleiben 
          unverändert. 
 
      ff) Der derzeitige Absatz (6) wird zu 
          Absatz (7), der derzeitige Absatz 
          (7) wird zu Absatz (8) und der 
          derzeitige Absatz (8) wird zu Absatz 
          (9). 
 
   Eine Vergleichsversion in deutscher und 
   englischer Sprache, aus der die Änderungen 
   ersichtlich sind, die sich durch die 
   vorgeschlagenen Satzungsänderungen gegenüber der 
   derzeit geltenden Satzung ergeben, ist auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.tom-tailor-group.com 
 
   unter dem Menüpunkt 'Investor Relations', 
   'Hauptversammlung' zugänglich. 
II. 
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 
 
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an 
steht den Aktionären auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://www.tom-tailor-group.com 
 
unter dem Menüpunkt 'Investor Relations', 
'Hauptversammlung' der nachfolgende Bericht des 
Vorstands zur Einsichtnahme und zum Download zur 
Verfügung. Auf Verlangen wird jedem Aktionär von der 
Gesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift 
dieses Berichts zugesandt. Der Bericht wird auch in der 
Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 über den 
Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des Genehmigten 
Kapitals 2018 gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 AktG 
i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung 
unter Tagesordnungspunkt 5 unter Aufhebung des 
gegenwärtig bestehenden Genehmigten Kapitals 2017 die 
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe von 
bis zu insgesamt EUR 15.398.107 zur Bar- und/oder 
Sachkapitalerhöhung mit der Möglichkeit zum 
Bezugsrechtsausschluss vor (Genehmigtes Kapital 2018). 
 
Das Genehmigte Kapital 2013 I und das Genehmigte 
Kapital 2015 der Gesellschaft wurden zur Durchführung 
der am 20. Juni 2017 im Handelsregister eingetragenen 
Kapitalerhöhung um EUR 9.865.423 vollständig 
ausgenutzt. Das Genehmigte Kapital 2017 besteht noch in 
der ursprünglich beschlossenen Höhe von EUR 4.449.500. 
Um unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich auf EUR 
38.495.269 erhöhten Grundkapitals dem Vorstand auch 
künftig die Möglichkeit zu erhalten, schnell und 
flexibel die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft zu 
stärken und einen erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
durchzuführen, soll das Genehmigte Kapital 2017 
aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2018 
geschaffen werden. Das Genehmigte Kapital 2018 soll 
dabei auf 40 % des gegenwärtigen Grundkapitals begrenzt 
werden. Daneben soll die Möglichkeit zum 
Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- 
und/oder Sacheinlagen insgesamt auf einen Betrag von 20 
% des Grundkapitals begrenzt werden. Diese Begrenzungen 
sind zwar gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, 
entsprechend aber der Erwartung vieler Investoren und 
stehen im Einklang mit der gängigen Kapitalmarktpraxis. 
 
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 haben 
die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Um die 
Abwicklung zu erleichtern, können die Aktien im Rahmen 
dieses gesetzlichen Bezugsrechts den Aktionären 
gemäß § 186 Absatz 5 AktG auch mittelbar gewährt 
werden. 
 
Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, das 
Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den 
nachfolgend erläuterten Fällen auszuschließen. 
Dabei könnte das Bezugsrecht durch Inanspruchnahme des 
Genehmigten Kapitals 2018 jedoch höchstens in Höhe von 
20 % des Grundkapitals ausgeschlossen und eine darüber 
hinausgehende Verwässerung der Aktionäre damit 
vermieden werden. 
 
1. Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen 
 
   Der Vorstand ist ermächtigt, Spitzenbeträge, 
   die sich aufgrund des Umfangs des jeweiligen 
   Volumens der Kapitalerhöhung und der 
   Festlegung eines praktikablen 
   Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht 
   der Aktionäre auszunehmen. Dies ermöglicht 
   ein glattes Bezugsverhältnis und in Folge 
   eine erleichterte Abwicklung einer 
   Bezugsrechtsemission. Der damit verbundene 
   Verwässerungseffekt für die Aktionäre ist nur 
   gering. Die vom Bezugsrecht ausgenommenen 
   neuen Aktien (sog. freie Spitzen) werden 
   bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
2. Bezugsrechtsausschluss bei 
   Sachkapitalerhöhungen 
 
   Das Bezugsrecht der Aktionäre soll ferner bei 
   Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
   ausgeschlossen werden können. Damit wird es 
   dem Vorstand ermöglicht, Aktien der 
   Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen, 
   insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb 
   von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
   Beteiligungen an Unternehmen oder anderen 
   Vermögensgegenständen und Rechten 
   einzusetzen. Hierdurch soll der Vorstand in 
   die Lage versetzt werden, auf nationalen und 
   internationalen Märkten flexibel auf sich 
   bietende Gelegenheiten reagieren und die 
   Kosten bei der Kapitalbeschaffung 
   liquiditätsschonend in einem vernünftigen 
   Rahmen halten zu können. Damit kann die 
   Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft 
   gestärkt sowie deren Ertragskraft und 
   Unternehmenswert gesteigert werden. Im 
   Einzelfall kann es aufgrund der besonderen 
   Interessenlage der Gesellschaft insbesondere 
   geboten sein, dem Verkäufer neue Aktien als 
   Gegenleistung für den Erwerb des 
   Akquisitionsobjekts anzubieten. Die 
   vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht daher 
   im Einzelfall eine optimale Finanzierung des 
   Erwerbs gegen Ausgabe neuer Aktien mit der 
   damit verbundenen Stärkung der 
   Eigenkapitalbasis der Gesellschaft. Häufig 
   bestehen über dies die Verkäufer darauf, als 
   Gegenleistung Aktien zu erwerben, da das für 
   sie günstiger sein kann und die Verkäufer auf 
   diese Weise auch mittelbar an den Chancen und 
   Risiken der veräußerten Einheiten 
   beteiligt werden können. Die Möglichkeit, 
   Aktien der Gesellschaft als 
   Akquisitionswährung einzusetzen, gibt der 
   Gesellschaft damit den notwendigen Spielraum, 
   solche Akquisitionsgelegenheiten schnell, 
   flexibel und liquiditätsschonend auszunutzen, 
   und versetzt sie in die Lage, selbst 
   größere Einheiten gegen Überlassung 
   von Aktien zu erwerben. Der Gesellschaft 
   erwächst dadurch kein Nachteil, denn die 
   Emission von Aktien gegen Sachleistung setzt 
   voraus, dass der Wert der Sachleistung in 
   einem angemessenen Verhältnis zum Wert der 
   auszugebenden Aktien steht. Der Vorstand der 
   Gesellschaft wird bei der Ausübung der 
   Ermächtigung die Bewertungsrelation 
   sorgfältig prüfen und sicherstellen, dass die 
   Interessen der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre angemessen gewahrt werden und ein 
   angemessener Ausgabebetrag für die neuen 
   Aktien erzielt wird. 
3. Bezugsrechtsausschluss bei 
   Barkapitalerhöhungen um bis zu 10 % 
 
   Das Bezugsrecht soll ferner bei 
   Barkapitalerhöhungen im Hinblick auf bis zu 
   10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. 
   der Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
   Grundkapitals ausgeschlossen werden können, 
   wenn die neuen Aktien gemäß § 186 Absatz 
   3 Satz 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben 

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April 17, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung -4-

werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich 
   unterschreitet (sog. erleichterter 
   Bezugsrechtsausschluss). Auf die Begrenzung 
   auf 10 % sind Aktien anzurechnen, die (i) 
   während der Laufzeit der Ermächtigung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts in direkter und 
   entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 
   Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
   werden oder die (ii) zur Bedienung von 
   Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten 
   mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder 
   Wandlungs- und/oder Optionspflichten 
   ausgegeben werden oder ausgegeben werden 
   können, sofern diese Finanzinstrumente nach 
   dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in 
   entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 
   Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   ausgegeben werden. 
 
   Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
   versetzt den Vorstand in die Lage, 
   Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen 
   und einen hierbei entstehenden Kapitalbedarf 
   gegebenenfalls auch sehr kurzfristig, ohne 
   das Erfordernis eines mindestens 14 Tage 
   dauernden Bezugsangebots decken zu können. 
   Die Platzierung der neuen Aktien erfolgt 
   dabei zu einem börsenkursnahen Preis, der in 
   der Regel mit einem geringeren Abschlag als 
   bei Bezugsrechtsemissionen verbunden ist. 
   Zusätzlich kann mit einer derartigen 
   Platzierung die gezielte Gewinnung neuer 
   Aktionärsgruppen erreicht werden. Bei dem 
   erleichterten Bezugsrechtsausschluss handelt 
   es sich um den gesetzlichen Regelfall, in dem 
   das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen 
   werden kann. Durch die Beschränkung auf 10 % 
   des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der 
   Ausübung der Ermächtigung vorhandenen 
   Grundkapitals unter Anrechnung weiterer Fälle 
   der direkten oder entsprechenden Anwendung 
   des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG wird das 
   Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf 
   eine quotenmäßige Verwässerung ihrer 
   Beteiligungen berücksichtigt. Aktionäre, die 
   ihre Beteiligungsquote beibehalten wollen, 
   können durch Zukäufe über die Börse die 
   Reduzierung ihrer Beteiligungsquote 
   verhindern. Im Falle des erleichterten 
   Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, dass 
   der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
   Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. 
   Hierdurch wird dem Schutzbedürfnis der 
   Aktionäre hinsichtlich einer wertmäßigen 
   Verwässerung ihrer Beteiligung angemessen 
   Rechnung getragen. In Übereinstimmung 
   mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Absatz 
   3 Satz 4 AktG und nach Abwägung der 
   vorstehend aufgezeigten Umstände wahrt der 
   Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen 
   Grenzen die Interessen der Aktionäre in 
   angemessenem Umfang und entspricht dem 
   Interesse der Gesellschaft, insbesondere im 
   Hinblick auf die Sicherung der notwendigen 
   Handlungsspielräume. 
4. Bezugsrechtsausschluss bei 
   Barkapitalerhöhungen zur Aktienausgabe an 
   Inhaber von Finanzinstrumenten mit Wandlungs- 
   und/oder Optionsrechten oder Wandlungs- oder 
   Optionspflichten 
 
   Das Bezugsrecht soll ferner bei 
   Barkapitalerhöhungen ausgeschlossen werden 
   können, soweit es erforderlich ist, Inhabern 
   der von der Gesellschaft oder von 
   Konzerngesellschaften, an denen die 
   Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
   mehrheitlich beteiligt ist, künftig eventuell 
   auf Grundlage einer gesondert von der 
   Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigung 
   begebenen Schuldverschreibungen oder 
   Genussrechten mit Wandlungs- und/oder 
   Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
   Optionspflichten ein Bezugsrecht auf neue 
   Aktien der Gesellschaft in dem Umfang zu 
   gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des 
   Options- oder Wandlungsrechts oder der 
   Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht 
   oder nach Ausübung einer Ersetzungsbefugnis 
   der Gesellschaft als Aktionär zustehen würde. 
 
   Schuldverschreibungen oder Genussrechte mit 
   Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
   Wandlungs- oder Optionspflichten sehen in 
   ihren Ausgabebedingungen regelmäßig 
   einen Verwässerungsschutz vor, der den 
   Inhabern bzw. Gläubigern bei nachfolgenden 
   Aktienemissionen und bestimmten anderen 
   Maßnahmen ein Bezugsrecht auf neue 
   Aktien gewährt. Sie werden damit so gestellt, 
   als seien sie bereits Aktionäre. Um diese 
   Finanzinstrumente mit einem solchen 
   Verwässerungsschutz ausstatten zu können, 
   muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese 
   Aktien ausgeschlossen werden. Das dient der 
   leichteren Platzierung der Finanzinstrumente 
   und damit den Interessen der Aktionäre an 
   einer optimalen Finanzstruktur der 
   Gesellschaft. Zudem hat der Ausschluss des 
   Bezugsrechts zugunsten der Inhaber bzw. 
   Gläubiger dieser Finanzinstrumente den 
   Vorteil, dass im Fall einer Ausnutzung der 
   Ermächtigung der Options- oder Wandlungspreis 
   für die Inhaber bzw. Gläubiger bereits 
   bestehender Finanzinstrumente nicht nach den 
   jeweiligen Bedingungen der 
   Schuldverschreibungen ermäßigt werden 
   müssen. Dies ermöglicht einen höheren Zufluss 
   an Mitteln und liegt daher im Interesse der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
Die vorstehend in Ziffer 1 bis 4 beschriebenen 
Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss bei 
Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlage sind 
insgesamt auf einen Betrag, der 20 % des Grundkapitals 
nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des 
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt 
der Ausnutzung dieser Ermächtigung, beschränkt. Auf die 
vorgenannte 20 %-Grenze sind darüber hinaus 
entsprechend der zwischenzeitlich üblichen Marktpraxis 
auch eigene Aktien anzurechnen, die während der 
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
Bezugsrechts veräußert werden, sowie diejenigen 
Aktien, die zur Bedienung von Finanzinstrumenten mit 
Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder Wandlungs- 
und/oder Optionspflichten ausgegeben werden, sofern die 
Finanzinstrumente während der Laufzeit dieser 
Ermächtigung aufgrund einer künftigen Ermächtigung der 
Hauptversammlung zur Ausgabe solcher Finanzinstrumente 
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
ausgegeben wurden. Auf die vorgenannte Höchstgrenze von 
20 % des Grundkapitals sind zudem diejenigen Aktien 
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
Ermächtigung auf Grundlage anderer 
Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
der Aktionäre ausgegeben wurden. Durch diese 
Kapitalgrenze werden die Aktionäre zusätzlich gegen 
eine Verwässerung ihrer Beteiligung abgesichert. 
 
Nach Abwägung sämtlicher Umstände hält der Vorstand den 
Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus 
den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung 
des zulasten der Aktionäre eintretenden entsprechenden 
Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und 
angemessen. 
 
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig 
prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung 
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn 
es nach Einschätzung des Vorstands und des 
Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit 
ihrer Aktionäre liegt. 
 
Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung 
über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 
berichten. 
 
III. 
Weitere Angaben zur Einberufung 
1. *Informationen und Unterlagen* 
 
   Vom Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung an werden auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.tom-tailor-group.com 
 
   unter dem Menüpunkt 'Investor Relations', 
   'Hauptversammlung' die Unterlagen gemäß 
   § 124a AktG zur Einsicht und zum Download zur 
   Verfügung stehen. 
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 13 
   Absatz (4) der Satzung diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet 
   haben und im Aktienregister der Gesellschaft 
   eingetragen sind. Die Anmeldung zur Teilnahme 
   an der Hauptversammlung muss der Gesellschaft 
   spätestens sechs Tage vor der 
   Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 
   *23. Mai 2018, 24:00 Uhr (MESZ)*, unter 
   folgender Anschrift, Faxnummer oder 
   E-Mail-Adresse zugehen: 
 
   TOM TAILOR Holding SE 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   81241 München 
   Deutschland 
 
   per Fax: +49 (0)89 889690633 
 
   per E-Mail: tom-tailor@better-orange.de 
 
   Die Anmeldung ist alternativ bis zum Ablauf 
   des 23. Mai 2018, 24:00 Uhr (MESZ) 
   elektronisch unter Nutzung des 
   passwortgeschützten 'Internetservice für 
   Aktionäre' unter der Internetadresse 
 
   http://www.tom-tailor-group.com 
 
   unter dem Menüpunkt 'Investor Relations', 
   'Hauptversammlung' möglich. 
 
   Die individuellen Zugangsdaten für die 
   Nutzung des passwortgeschützten 
   'Internetservice für Aktionäre' werden den 
   Aktionären, die spätestens am 16. Mai 2018, 
   0:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister der 
   Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit 
   der Hauptversammlungseinladung und dem 
   Formular zur Anmeldung und 
   Eintrittskartenbestellung per Post übersandt. 
   Dieses kann zudem kostenfrei bei der 
   Gesellschaft angefordert werden. 
 
   Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b 

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April 17, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

BGB) und muss in deutscher oder englischer 
   Sprache erfolgen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 
   Absatz 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer 
   als solcher im Aktienregister eingetragen 
   ist. Für das Teilnahmerecht sowie für die 
   Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der 
   Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist 
   demgemäß der Eintragungsstand des 
   Aktienregisters am Tage der Hauptversammlung 
   maßgeblich. 
 
   Aus technischen Gründen werden allerdings im 
   Zeitraum vom Ablauf des 23. Mai 2018 bis zum 
   Schluss der Hauptversammlung keine 
   Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen 
   (sog. Umschreibestopp). Deshalb entspricht 
   der Eintragungsstand des Aktienregisters am 
   Tag der Hauptversammlung dem Stand am Ende 
   des Anmeldeschlusstages, dem 23. Mai 2018, 
   24:00 Uhr (MESZ) (sog. Technical Record 
   Date). Der Umschreibestopp bedeutet keine 
   Sperre für die Verfügung über die Aktien. 
   Erwerber von Aktien, deren 
   Umschreibungsanträge nach dem 23. Mai 2018 
   bei der Gesellschaft eingehen, können 
   allerdings Teilnahmerechte und Stimmrechte 
   aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, 
   sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder 
   zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen 
   Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis 
   zur Umschreibung noch bei dem im 
   Aktienregister eingetragenen Aktionär. 
 
   Sämtliche Erwerber von Aktien der 
   Gesellschaft, die noch nicht im 
   Aktienregister eingetragen sind, werden daher 
   gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu 
   stellen. 
 
   Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen 
   sowie diesen gemäß § 135 AktG 
   gleichgestellte Institutionen oder Personen 
   dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen 
   nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im 
   Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund 
   einer Ermächtigung ausüben. Näheres hierzu 
   regelt § 135 AktG. 
 
   Eine Online-Teilnahme (§ 118 Absatz 1 Satz 2 
   AktG) und eine Briefwahl (§ 118 Absatz 2 
   AktG, § 13 Absatz (5) Satz 1 und 2 der 
   Satzung) sind nicht vorgesehen. 
3. *Eintrittskarten und Anmeldeformular* 
 
   Nach ordnungsgemäßem Eingang der 
   Anmeldung werden Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt bzw. am 
   Versammlungsort hinterlegt. 
 
   Ein Formular zur Anmeldung und 
   Eintrittskartenbestellung sowie die 
   individuellen Zugangsdaten für die Nutzung 
   des passwortgeschützten 'Internetservice für 
   Aktionäre' werden den Aktionären, die 
   spätestens am 16. Mai 2018, 0:00 Uhr (MESZ), 
   im Aktienregister der Gesellschaft 
   eingetragen sind, zusammen mit der 
   Hauptversammlungseinladung übersandt. Ein 
   Formular zur Anmeldung und 
   Eintrittskartenbestellung steht auch auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.tom-tailor-group.com 
 
   unter dem Menüpunkt 'Investor Relations', 
   'Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung 
   und wird Aktionären auf Verlangen auch 
   kostenlos zugesandt. 
4. *Verfahren für die Erteilung von 
   Stimmrechtsvollmachten* 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen möchten, können 
   ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, wie 
   z.B. durch ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung, andere Dritte oder 
   einen von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch in 
   diesem Fall ist eine fristgemäße 
   Anmeldung gemäß vorstehender Ziffer 2. 
   erforderlich. 
 
   Für die Erteilung der Vollmacht, deren 
   Widerruf sowie den Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
   genügt grundsätzlich die Textform (§ 126b 
   BGB). 
 
   _Kreditinstitute, 
   Finanzdienstleistungsinstitute, 
   Aktionärsvereinigungen und gleichgestellte 
   Personen_ 
 
   Wenn ein Kreditinstitut, ein einem 
   Kreditinstitut gemäß §§ 135 Absatz 10, 
   125 Absatz 5 AktG gleichgestelltes 
   Finanzdienstleistungsinstitut oder 
   Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder 
   eine andere diesen gemäß § 135 Absatz 8 
   AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt 
   werden soll, bestehen weder nach dem Gesetz 
   noch nach der Satzung der Gesellschaft 
   besondere Formerfordernisse. Wir weisen 
   jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die 
   zu bevollmächtigende Institution oder Person 
   möglicherweise eine besondere Form der 
   Vollmacht verlangt, weil die Vollmacht von 
   ihr gemäß § 135 Absatz 1 Satz 2 AktG 
   nachprüfbar festzuhalten ist. Die Aktionäre 
   sollten sich daher rechtzeitig mit der 
   Institution oder Person, die sie 
   bevollmächtigen möchten, über eine mögliche 
   Form der Vollmacht abstimmen. 
 
   _Sonstige Bevollmächtigte_ 
 
   Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine 
   Aktionärsvereinigung, noch eine andere ihnen 
   nach §§ 135 Absatz 8 und 10, 125 Absatz 5 
   AktG gleichgestellte Person oder Institution 
   bevollmächtigt wird, kann die Vollmacht in 
   Textform (§ 126b BGB) entweder gegenüber dem 
   Bevollmächtigten oder gegenüber der 
   Gesellschaft erteilt werden. Gleiches gilt 
   für den Widerruf der Vollmacht. 
 
   Wird die Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft erteilt, soll diese aus 
   organisatorischen Gründen möglichst bis 29. 
   Mai 2018, 24:00 Uhr (MESZ), bei nachfolgender 
   Anschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse 
   eingehen: 
 
   TOM TAILOR Holding SE 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   81241 München 
   Deutschland 
 
   per Fax: +49 (0)89 889690633 
 
   per E-Mail: tom-tailor@better-orange.de 
 
   Die Anmeldung mit einer gleichzeitigen 
   Vollmachtserteilung (mit Ausnahme der 
   Vollmachtserteilung an ein Kreditinstitut, 
   eine Aktionärsvereinigung oder eine andere 
   ihnen nach §§ 135 Absatz 8 und 10, 125 Absatz 
   5 AktG gleichgestellte Person oder 
   Institution) kann bis 23. Mai 2018, 24:00 Uhr 
   (MESZ), unter der vorstehend genannten 
   Anschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse oder 
   elektronisch über den passwortgeschützten 
   'Internetservice für Aktionäre' unter der 
   Internetadresse 
 
   http://www.tom-tailor-group.com 
 
   unter dem Menüpunkt 'Investor Relations', 
   'Hauptversammlung' erfolgen. 
 
   Ein Formular zur Anmeldung und 
   Vollmachtserteilung sowie die individuellen 
   Zugangsdaten für die Nutzung des 
   passwortgeschützten 'Internetservice für 
   Aktionäre' werden den Aktionären, die 
   spätestens am 16. Mai 2018, 0:00 Uhr (MESZ), 
   im Aktienregister der Gesellschaft 
   eingetragen sind, zusammen mit der 
   Hauptversammlungseinladung übersandt. Ein 
   Formular zur Anmeldung und 
   Vollmachtserteilung steht auch auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.tom-tailor-group.com 
 
   unter dem Menüpunkt 'Investor Relations', 
   'Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung 
   und wird Aktionären auf Verlangen auch 
   kostenlos zugesandt. 
 
   Wird die Vollmacht gegenüber den 
   Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines 
   Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB). Dieser 
   kann am Tage der Hauptversammlung an der Ein- 
   und Ausgangskontrolle erbracht werden. Der 
   Nachweis der Bevollmächtigung kann auch an 
   vorstehende Anschrift, Faxnummer oder 
   E-Mail-Adresse übermittelt werden. 
 
   Ein Formular, das für die Erteilung einer 
   Vollmacht verwendet werden kann, befindet 
   sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, 
   welche nach der oben beschriebenen 
   fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. 
   Ein Vollmachtsformular steht auch auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.tom-tailor-group.com 
 
   unter dem Menüpunkt 'Investor Relations', 
   'Hauptversammlung' zum Download zur 
   Verfügung. Es wird Aktionären auf Verlangen 
   auch kostenlos zugesandt. 
 
   Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
   Person, kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   _Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft_ 
 
   Die Aktionäre haben auch die Möglichkeit, 
   ihre Stimmrechte nach entsprechender 
   Vollmachts- und Weisungserteilung in der 
   Hauptversammlung durch von der Gesellschaft 
   benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu 
   lassen. Auch in diesem Fall ist eine 
   fristgemäße Anmeldung gemäß 
   vorstehender Ziffer 2. erforderlich. 
 
   Ein Formular zur Anmeldung und Vollmachts- 
   und Weisungserteilung an die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie 
   die individuellen Zugangsdaten für die 
   Nutzung des passwortgeschützten 
   'Internetservice für Aktionäre' werden den 
   Aktionären, die spätestens am 16. Mai 2018, 
   0:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister der 
   Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit 
   der Hauptversammlungseinladung übersandt. Ein 
   Formular zur Anmeldung und Vollmachts- und 
   Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter 
   der Gesellschaft steht auch auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.tom-tailor-group.com 
 
   unter dem Menüpunkt 'Investor Relations', 
   'Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung 
   und wird Aktionären auf Verlangen auch 
   kostenlos zugesandt. 
 
   Die Anmeldung mit einer gleichzeitigen 
   Vollmachtserteilung an die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist nur 
   bis 23. Mai 2018, 24:00 Uhr (MESZ), unter der 
   im vorangehenden Abschnitt '_Sonstige 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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