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DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Wacker Neuson SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2018 in 
München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-04-18 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Wacker Neuson SE München ISIN: DE000WACK012 
WKN: WACK01 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der 
 
am Mittwoch, dem 30. Mai 2018, 
um 10:00 Uhr 
 
im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, 
stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
der Wacker Neuson SE mit dem Geschäftssitz in 80809 München, 
Preußenstraße 41, eingeladen. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2017, des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017 einschließlich 
   des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, 
   des in dem zusammengefassten Lagebericht enthaltenen erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
   HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht. Der 
   Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gemäß §§ 171, 172 AktG(*) am 15. März 2018 
   gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Ein Beschluss zur 
   Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 
   Abs. 1 Satz 1 AktG entfällt damit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der 
   Jahres- und der Konzernabschluss nebst zusammengefasstem Lagebericht, der 
   Bericht des Aufsichtsrats und der erläuternde Bericht des Vorstands zu 
   den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sind im Übrigen der 
   Hauptversammlung, ohne dass das Aktiengesetz eine Beschlussfassung hierzu 
   vorsieht, zugänglich zu machen. 
 
   Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der Wacker 
   Neuson SE (Preußenstraße 41, 80809 München) sowie in der 
   Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus und können auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.wackerneusongroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2018/ 
 
   eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und 
   kostenlos eine Abschrift der Unterlagen. Es wird darauf hingewiesen, dass 
   der gesetzlichen Verpflichtung mit Zugänglichmachen der Unterlagen auf 
   der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan ist. Es wird daher 
   lediglich ein Zustellversuch mit einfacher Post erfolgen. 
 
   _(*)_ _Die Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes finden auf die 
   Wacker Neuson SE gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 der 
   Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das 
   Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (nachfolgend auch: 
   SE-Verordnung) Anwendung, soweit sich aus speziellen Vorschriften der 
   SE-Verordnung nichts anderes ergibt._ 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe von EUR 128.838.962,38 
   wird wie folgt verwendet: 
 
   Ausschüttung einer        EUR 42.084.000,00 
   Dividende von je EUR 0,60 
   auf insgesamt 70.140.000 
   dividendenberechtigte 
   Stückaktien, insgesamt 
   Gewinnvortrag auf neue    EUR 86.754.962,38 
   Rechnung 
   Bilanzgewinn              EUR 128.838.962,38 
 
   Unter Zugrundelegung dieses Ausschüttungsvorschlags entfällt auf das 
   dividendenberechtigte Grundkapital von EUR 70.140.000,00 eine 
   Dividendensumme von EUR 42.084.000,00. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am 
   dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das 
   heißt am 4. Juni 2018, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für 
   diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird 
   für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für den 
   Jahres- und Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2018 und für die 
   prüferische Durchsicht des verkürzten (konzernbezogenen) Abschlusses und 
   des (konzernbezogenen) Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine entsprechende Empfehlung 
   seines Prüfungsausschusses - vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, wird 
   zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2018 sowie gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG zum Prüfer für die 
   prüferische Durchsicht des verkürzten (konzernbezogenen) 
   Halbjahresabschlusses und des (konzernbezogenen) Zwischenlageberichts im 
   Geschäftsjahr 2018 bestellt. 
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines 
   Gewinnabführungsvertrags zwischen der Wacker Neuson SE und der 
   Tochtergesellschaft Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH* 
 
   Die Wacker Neuson SE hat am 09. April 2018 mit der Wacker Neuson 
   Aftermarket & Services GmbH mit Sitz in München, deren alleinige 
   Gesellschafterin die Wacker Neuson SE ist, einen Gewinnabführungsvertrag 
   abgeschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag soll die Errichtung einer 
   körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen der Wacker 
   Neuson SE und der Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH ermöglichen. 
   Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung 
   der Hauptversammlung der Wacker Neuson SE. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Dem Gewinnabführungsvertrag vom 09. April 2018 zwischen der Wacker Neuson 
   SE, München, und der Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH, München, 
   wird die Zustimmung erteilt. 
 
   Der Gewinnabführungsvertrag vom 09. April 2018 zwischen der Wacker Neuson 
   SE und der Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH, München, hat den 
   nachstehenden Inhalt: 
 
   _'Gewinnabführungsvertrag_ 
 
   _zwischen der_ 
 
   _Wacker Neuson SE_ _mit Sitz in München_ 
   _(Handelsregister beim Amtsgericht München, HRB 177839)_ 
   _- nachstehend der '_ _Organträger_ _' genannt -_ 
 
   _und der_ 
 
   _Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH_ _mit Sitz in München_ 
   _(Handelsregister beim Amtsgericht München, HRB 239514)_ 
   _- nachstehend die '_ _Organgesellschaft_ _' genannt -_ 
 
   _- Organträger und Organgesellschaft nachstehend einzeln auch '_ _Partei_ 
   _' und gemeinsam auch '_ _Parteien_ _' genannt -_ 
 
   _Vorbemerkung_ 
 
   (A) _Der Organträger ist alleiniger 
       Gesellschafter der Organgesellschaft mit 
       sämtlichen Stimmrechten._ 
   (B) _Mit dem Gewinnabführungsvertrag soll 
       zwischen dem Organträger und der 
       Organgesellschaft eine Organschaft im 
       Sinne der §§ 14 ff., 17 KStG sowie des § 
       2 Abs. 2 Satz 2 GewStG begründet 
       werden._ 
 
   _Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien folgenden 
   Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend der '_ _Vertrag_ _' genannt):_ 
 
   _§ 1 Gewinnabführung_ 
 
   (1) Die Organgesellschaft verpflichtet sich 
       hiermit, ihren ganzen nach Maßgabe 
       der handelsrechtlichen Vorschriften 
       ermittelten Gewinn für die Dauer dieses 
       Vertrages an den Organträger abzuführen. 
       Für den Umfang der Gewinnabführung 
       gelten, neben und vorrangig zu § 1 Abs. 
       (2) und Abs. (3) dieses Vertrages, alle 
       Bestimmungen des § 301 AktG in seiner 
       jeweils geltenden Fassung entsprechend. 
   (2) Die Organgesellschaft kann mit 
       Zustimmung des Organträgers Beträge aus 
       dem Jahresüberschuss in andere 
       Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) - mit 
       Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen - 
       einstellen, sofern dies handelsrechtlich 
       zulässig und bei vernünftiger 
       kaufmännischer Beurteilung 
       wirtschaftlich begründet ist. Während 
       der Dauer des Vertrages gebildete andere 
       Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind 
       - soweit rechtlich zulässig - auf 
       Verlangen des Organträgers aufzulösen 
       und zum Ausgleich eines 
       Jahresfehlbetrages, soweit § 302 AktG in 
       seiner jeweils gültigen Fassung dem 
       nicht entgegensteht, oder 
       Verlustvortrags zu verwenden oder als 
       Gewinn abzuführen. 
   (3) Beträge aus der Auflösung von 
       Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB), die 
       vor Beginn dieses Vertrages gebildet 

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April 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der -2-

wurden, oder von Kapitalrücklagen - auch 
       soweit diese Kapitalrücklagen während 
       der Dauer dieses Vertrages gebildet 
       wurden - dürfen nicht zum Ausgleich 
       eines Jahresfehlbetrages verwendet oder 
       als Gewinn abgeführt werden; gleiches 
       gilt für einen zu Beginn dieses 
       Vertrages etwa vorhandenen 
       Gewinnvortrag. 
   (4) _Der Anspruch auf Gewinnabführung 
       entsteht mit dem Ablauf des Tages der 
       Feststellung des Jahresabschlusses der 
       Organgesellschaft für das betreffende 
       Geschäftsjahr und wird zu diesem 
       Zeitpunkt fällig. Ansprüche aus etwaigem 
       Zahlungsverzug bleiben unberührt._ 
   (5) _Die Abrechnung über den abzuführenden 
       Gewinn hat jeweils vor der Feststellung 
       des Jahresabschlusses der 
       Organgesellschaft zu erfolgen und ist im 
       Jahresabschluss der Organgesellschaft zu 
       berücksichtigen._ 
 
   _§ 2 Verlustübernahme_ 
 
   (1) _Für die Verlustübernahme gelten die 
       Bestimmungen des § 302 AktG in seiner 
       jeweils geltenden Fassung entsprechend._ 
   (2) _Der Anspruch auf Ausgleich eines 
       Jahresfehlbetrags gemäß § 2 Abs. 
       (1) entsteht mit Ablauf des letzten 
       Tages eines Geschäftsjahres der 
       Organgesellschaft, für das der jeweilige 
       Anspruch besteht, und wird zu diesem 
       Zeitpunkt fällig. Ansprüche aus etwaigem 
       Zahlungsverzug bleiben unberührt._ 
   (3) _Die Abrechnung über den zu 
       übernehmenden Jahresfehlbetrag hat 
       jeweils vor der Feststellung des 
       Jahresabschlusses der Organgesellschaft 
       zu erfolgen und ist im Jahresabschluss 
       der Organgesellschaft zu 
       berücksichtigen._ 
 
   _§ 3 Wirksamwerden, Vertragsdauer und Kündigung_ 
 
   (1) _Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt 
       der Zustimmung der Hauptversammlung des 
       Organträgers und der 
       Gesellschafterversammlung der 
       Organgesellschaft abgeschlossen._ 
   (2) Dieser Vertrag wird mit Eintragung im 
       Handelsregister der Organgesellschaft 
       wirksam und gilt dann rückwirkend für die 
       Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres 
       der Organgesellschaft, in dem er in ihrem 
       Handelsregister eingetragen wird. Sollte 
       die Eintragung im Handelsregister nicht 
       bis zum 31. Dezember 2018 erfolgen, wirkt 
       der Vertrag zum dann steuerrechtlich 
       frühest zulässigen Rückwirkungszeitpunkt 
       zurück. 
   (3) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
       abgeschlossen. Er kann von beiden 
       Parteien ordentlich unter Einhaltung 
       einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat 
       zum Ablauf eines jeden Geschäftsjahres 
       der Organgesellschaft gekündigt werden, 
       im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 
       i.V.m. § 17 Satz 1 KStG frühestens jedoch 
       mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres, 
       welches mindestens fünf (5) volle 
       Zeitjahre (60 Monate) nach Beginn des 
       Geschäftsjahres der Organgesellschaft, 
       für das eine körperschaftsteuerliche und 
       gewerbesteuerliche Organschaft erstmals 
       anerkannt wird, abläuft. Sofern diese 
       fünf Zeitjahre während eines laufenden 
       Geschäftsjahres der Organgesellschaft 
       enden, kann der Vertrag frühestens zum 
       Ende dieses Geschäftsjahres gekündigt 
       werden. 
   (4) _Das Recht zur Kündigung des Vertrages 
       aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer 
       Kündigungsfrist bleibt unberührt. Der 
       Organträger ist insbesondere zur 
       Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, 
       wenn_ 
 
       (a) _der Organträger - gleich aus 
           welchen Gründen - nicht mehr 
           unmittelbar oder mittelbar über eine 
           Stimmrechtsmehrheit an der 
           Organgesellschaft verfügt;_ 
       (b) _oder wenn der Organträger oder die 
           Organgesellschaft verschmolzen, 
           gespalten oder liquidiert wird; 
           oder_ 
       (c) _die Anerkennung der steuerlichen 
           Organschaft im Sinne der 
           maßgebenden steuerrechtlichen 
           Vorschriften - gleich aus welchen 
           Gründen - versagt wird oder 
           entfällt._ 
   (5) _Jede Kündigung bedarf der Schriftform._ 
 
   _§ 4 Feststellung des Jahresabschlusses_ 
 
   (1) _Der Jahresabschluss der 
       Organgesellschaft ist vor dem 
       Jahresabschluss des Organträgers zu 
       erstellen und festzustellen._ 
   (2) _Endet das Geschäftsjahr der 
       Organgesellschaft zugleich mit dem 
       Geschäftsjahr des Organträgers, so ist 
       gleichwohl das zu übernehmende Ergebnis 
       der Organgesellschaft im Jahresabschluss 
       des Organträgers für das gleiche 
       Geschäftsjahr zu berücksichtigen._ 
 
   _§ 5 Schlussbestimmungen_ 
 
   (1) Verweisungen auf gesetzliche 
       Bestimmungen beziehen sich auf die in 
       Bezug genommenen gesetzlichen 
       Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden 
       Fassung. Dies gilt insbesondere für die 
       Verweisungen auf § 301 AktG 
       (Höchstbetrag der Gewinnabführung) und § 
       302 AktG (Verlustübernahme). Wegen der 
       Auslegung einzelner Bestimmungen dieses 
       Vertrages wird im Übrigen auf §§ 14 
       und 17 des Körperschaftsteuergesetzes in 
       ihrer jeweils gültigen Fassung bzw. 
       gegebenenfalls die entsprechenden 
       Nachfolgeregelungen verwiesen. Soweit 
       einzelne Bestimmungen mit § 2 in 
       Konflikt stehen sollten, geht § 2 diesen 
       Bestimmungen vor. 
   (2) _Änderungen und Ergänzungen dieses 
       Vertrages einschließlich dieser 
       Bestimmung bedürfen der Schriftform, 
       sofern nicht eine andere Form zwingend 
       vorgeschrieben ist. Im Übrigen gilt 
       § 295 AktG entsprechend._ 
   (3) Falls eine oder mehrere Bestimmungen 
       dieses Vertrages unwirksam oder 
       undurchführbar sind oder werden sollten 
       oder sich in diesem Vertrag eine Lücke 
       befinden sollte, wird hierdurch die 
       Gültigkeit der übrigen Bestimmungen 
       dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle 
       der unwirksamen oder undurchführbaren 
       Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke 
       soll eine angemessene Regelung gelten, 
       die im Rahmen des rechtlich Zulässigen 
       dem am nächsten kommt, was die Parteien 
       gewollt haben oder nach dem Sinn und 
       Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, 
       sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. 
   (4) _Erfüllungsort für die beiderseitigen 
       Verpflichtungen und 
       ausschließlicher Gerichtsstand ist 
       München, soweit dies rechtlich zulässig 
       ist._ 
   (5) _Die Kosten dieses Vertrages trägt der 
       Organträger._ 
 
   _München, den 09. April 2018'_ 
 
   Von der Einberufung der Hauptversammlung liegen folgende Unterlagen in 
   den Geschäftsräumen am Sitz der Wacker Neuson SE und der Wacker Neuson 
   Aftermarket & Services GmbH in der Preußenstraße 41, 80809 
   München, zur Einsicht der Aktionäre aus und sind von diesem Zeitpunkt an 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://wackerneusongroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2018/ 
 
   zugänglich: 
 
   - der Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
     Wacker Neuson SE und der Wacker Neuson 
     Aftermarket & Services GmbH vom 09. April 
     2018; 
   - der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame 
     Bericht des Vorstands der Wacker Neuson SE 
     und der Geschäftsführung der Wacker Neuson 
     Aftermarket & Services GmbH; 
   - die festgestellten Jahresabschlüsse der 
     Wacker Neuson SE und die gebilligten 
     Konzernabschlüsse sowie die 
     zusammengefassten Lageberichte und 
     Konzernlageberichte für die Geschäftsjahre 
     2017, 2016 und 2015, und 
   - die festgestellten Jahresabschlüsse der 
     Wacker Neuson Vertrieb Europa GmbH & Co. 
     KG für die Geschäftsjahre 2017, 2016 und 
     2015. 
 
   Die Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH ist durch Formwechsel der 
   Wacker Neuson Vertrieb Europa GmbH & Co. KG entstanden. Der Formwechsel 
   wurde am 08. März 2018 in das Handelsregister der Wacker Neuson 
   Aftermarket & Services GmbH eingetragen und damit am 08. März 2018 
   wirksam. Für die neue Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH liegen 
   daher noch keine festgestellten Jahresabschlüsse und Lageberichte vor. 
 
   Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
   Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Die Unterlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre ausliegen. 
II. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
1. *Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der 
   Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind 
   und die sich bis spätestens Mittwoch, 23. Mai 2018, 24:00 Uhr (MESZ), 
   schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) unter einer der folgenden 
   Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft angemeldet haben: 
 
   Wacker Neuson SE 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   81241 München 
   oder Telefax: +49 - (0)89/889 690 633 
   oder E-Mail: wackerneuson@better-orange.de 
 

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April 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der -3-

Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses 
   Kreditinstitut das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur 
   aufgrund einer Ermächtigung des betreffenden Aktionärs ausüben. 
 
   Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht 
   blockiert, das heißt die Aktionäre können über ihre Aktien auch 
   nach erfolgter Anmeldung verfügen. Für das Teilnahme- und Stimmrecht 
   ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft 
   eingetragene Aktienbestand maßgebend. Dieser wird dem Bestand am 
   Ende des Anmeldeschlusstages entsprechen, da Aufträge zur Umschreibung 
   des Aktienregisters in der Zeit vom 24. Mai 2018 bis 
   einschließlich 30. Mai 2018 erst mit Gültigkeitsdatum 31. Mai 
   2018 verarbeitet und berücksichtigt werden (Umschreibungsstopp). 
   Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter Technical 
   Record Date) ist daher der Ablauf des 23. Mai 2018. Erwerber von 
   Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 23. Mai 2018 bei der 
   Gesellschaft eingehen, können daher Teilnahme- und Stimmrechte aus 
   diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit 
   bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen 
   bleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis zur Umschreibung bei dem im 
   Aktienregister eingetragenen Aktionär. Sämtliche Erwerber von Aktien 
   der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, 
   werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen. 
2. *Stimmrechtsvertretung* 
 
   Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und frist- und 
   formgerecht angemeldet sind (siehe oben Abschnitt '_Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung_'), können ihre Rechte in der 
   Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen; 
   bevollmächtigen kann der Aktionär eine Person seiner Wahl, auch z.B. 
   die depotführende Bank oder eine Aktionärsvereinigung. Bevollmächtigt 
   der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Wird nicht ein Kreditinstitut, ein diesem nach § 135 Abs. 10 AktG in 
   Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder 
   Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 
   135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, dann müssen die Erteilung der 
   Vollmacht und ggf. ihr Widerruf sowie ihr Nachweis gegenüber der 
   Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Die Bevollmächtigung 
   kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der 
   Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden. Gleiches gilt für den 
   Widerruf der Vollmacht. Die Gesellschaft bittet darum, Erklärungen 
   über die Erteilung der Vollmacht und ggf. ihren Widerruf gegenüber der 
   Gesellschaft bzw. den Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten 
   erteilten Vollmacht und ggf. ihres Widerrufs gegenüber der 
   Gesellschaft rechtzeitig an die Gesellschaft unter einer der 
   nachstehenden Kontaktmöglichkeiten zu übermitteln: 
 
   Wacker Neuson SE 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   81241 München 
   oder Telefax: +49 - (0)89/889 690 633 
   oder E-Mail: wackerneuson@better-orange.de 
 
   Am Tag der Hauptversammlung können die Erteilung der Vollmacht, ihr 
   Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten 
   erteilten Vollmacht oder ggf. ihres Widerrufs gegenüber der 
   Gesellschaft auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur 
   Hauptversammlung erfolgen. 
 
   Wird ein Kreditinstitut, ein diesem nach § 135 Abs. 10 AktG in 
   Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder 
   Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 
   135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen 
   bestehen, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen und 
   mit diesem abzustimmen sind. 
3. *Stimmrechtsvertretung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich durch von der 
   Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter vertreten 
   zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft müssen neben 
   der Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt 
   werden. Sie üben das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen, sondern 
   ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten 
   Weisungen aus. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche 
   oder unklare Weisung erteilt worden ist, enthalten sich die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden 
   Beschlussgegenständen der Stimme; dies gilt immer auch für 
   unvorhergesehene Anträge. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine 
   Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der 
   Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden 
   Punkt der Einzelabstimmung. Bitte beachten Sie, dass die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld der 
   Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung Aufträge zu 
   Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder zur Abgabe 
   von Erklärungen zu Protokoll entgegennehmen und auch keine sonstigen 
   Aktionärsrechte wahrnehmen. 
 
   Vollmachten nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter müssen in Textform (§ 126b BGB) erteilt, geändert 
   und widerrufen werden und der Gesellschaft bis spätestens Dienstag, 
   29. Mai 2018, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der oben unter dem 
   Abschnitt '_Stimmrechtsvertretung_' genannten Kontaktmöglichkeiten 
   zugehen. Wir bitten, die Vollmachtserteilung mit den Weisungen zur 
   Abstimmung bevorzugt unter Verwendung des von der Gesellschaft 
   bereitgestellten Vollmachtsformulars zu übermitteln. Nach Ablauf des 
   29. Mai 2018 ist die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von 
   der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nur noch möglich, 
   indem Aktionäre das den Stimmunterlagen beigefügte Formular ausfüllen 
   und spätestens bis zur Eröffnung der Abstimmung in der 
   Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle abgeben. 
 
   Nähere Informationen zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen sowie 
   Vollmachtsformulare erhalten die Aktionäre zusammen mit dem 
   Anmeldeformular zugesandt. 
 
   Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter ist für eine form- und fristgerechte Anmeldung 
   nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe oben Abschnitt '_Teilnahme 
   an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung_') Sorge zu tragen. 
4. *Rechte der Aktionäre* 
 
   Den Aktionären stehen im Vorfeld bzw. in der Hauptversammlung unter 
   anderem die folgenden Rechte nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 
   SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, §§ 122 Abs. 2, 126 
   Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 und 293g Abs. 3 AktG zu. Weitergehende 
   Erläuterungen hierzu finden sich auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.wackerneusongroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2018/ 
 
   *a) Gegenanträge und Wahlvorschläge* 
 
   Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge von 
   Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu den Punkten der Tagesordnung 
   gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge zur Wahl des 
   Abschlussprüfers/Konzernabschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 5) 
   gemäß § 127 AktG zu übersenden. Gegenanträge müssen mit einer 
   Begründung versehen sein; Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu 
   werden. 
 
   Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an 
   eine der nachfolgend genannten Kontaktmöglichkeiten zu richten; 
   anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht 
   berücksichtigt: 
 
   Wacker Neuson SE 
   Hauptverwaltung 
   Investor Relations 
   Preußenstraße 41 
   80809 München 
   oder Telefax: +49 - (0)89 / 35402-300 
   oder E-Mail: ir@wackerneuson.com 
 
   Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der 
   Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen. 
 
   Rechtzeitig, also spätestens bis Dienstag, 15. Mai 2018, 24:00 Uhr 
   (MESZ), unter einer der vorgenannten Kontaktmöglichkeiten eingegangene 
   und zugänglich zu machende Gegenanträge gegen einen Beschlussvorschlag 
   zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt mit Begründung sowie 
   Wahlvorschläge von Aktionären werden unverzüglich nach ihrem Eingang 
   einschließlich des Namens des Aktionärs, der - bei 
   Wahlvorschlägen optionalen - Begründung und etwaiger Stellungnahmen 
   der Verwaltung im Internet unter 
 
   www.wackerneusongroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2018/ 
 
   veröffentlicht. 
 
   Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung bzw. 
   eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 
   AktG (in Verbindung mit § 127 Satz 1 AktG) genannten Voraussetzungen 
   absehen. Die Begründung eines Gegenantrags bzw. die etwaige Begründung 
   eines Wahlvorschlags braucht beispielsweise dann nicht zugänglich 
   gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der -4-

Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers/Konzernabschlussprüfers 
   (Tagesordnungspunkt 5) werden zudem nur zugänglich gemacht, wenn sie 
   den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen 
   Person enthalten. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab 
   übermittelt worden sind, finden im Übrigen in der 
   Hauptversammlung nur dann Beachtung, wenn sie während der 
   Hauptversammlung gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines 
   jeden Aktionärs, auch ohne vorherige form- und fristgerechte 
   Übermittlung von Gegenanträgen, während der Hauptversammlung 
   Gegenanträge zu verschiedenen Tagesordnungspunkten oder Wahlvorschläge 
   zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt. 
 
   Die Anforderung von Unterlagen oder allgemeine Anfragen zur 
   Hauptversammlung bitten wir ebenfalls per Post, Fax oder E-Mail an die 
   vorgenannten Kontaktmöglichkeiten zu richten. 
 
   *b) Auskunftsrechte der Aktionäre* 
 
   Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen 
   Beziehungen der Wacker Neuson SE zu verbundenen Unternehmen sowie über 
   die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
   Unternehmen zu geben, soweit diese Auskunft jeweils zur 
   sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung 
   erforderlich ist. Solche Auskunftsverlangen sind in der 
   Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen. Der Vorstand darf 
   die Auskunft zu einzelnen Fragen aus den in § 131 Abs. 3 AktG 
   genannten Gründen verweigern (zum Beispiel kann eine Offenlegung von 
   Geschäftsgeheimnissen abgelehnt werden). Außerdem kann nach § 19 
   Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft der Versammlungsleiter das 
   Frage- und Rederecht von Aktionären zeitlich angemessen begrenzen. Zu 
   Tagesordnungspunkt 6 ist darüber hinaus gemäß § 293g Abs. 3 AktG 
   jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch 
   über alle für den Abschluss des Gewinnabführungsvertrags wesentlichen 
   Angelegenheiten der Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH zu 
   geben. 
 
   *c) Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung* 
 
   Aktionäre, deren Anteile alleine oder zusammen einen anteiligen Betrag 
   des Grundkapitals von EUR 500.000 (dies entspricht 500.000 Aktien) 
   erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
   gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieses Quorum ist gemäß Art. 
   56 Satz 3 der SE-Verordnung in Verbindung mit § 50 Abs. 2 
   SE-Ausführungsgesetz für Ergänzungsverlangen der Aktionäre einer 
   Europäischen Gesellschaft (SE) erforderlich. § 50 Abs. 2 
   SE-Ausführungsgesetz entspricht dabei inhaltlich der Regelung des § 
   122 Abs. 2 AktG. 
 
   Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der 
   Gesellschaft zu richten. Wir bitten, entsprechende Verlangen an 
   folgende Adresse zu übersenden: 
 
   Wacker Neuson SE 
   Der Vorstand 
   c/o Investor Relations 
   Preußenstraße 41 
   80809 München 
 
   Der Antrag, mit dem die Ergänzung der Tagesordnung verlangt wird, muss 
   der Gesellschaft spätestens bis Sonntag, 29. April 2018, 24:00 Uhr 
   (MESZ), zugehen. Bekannt zu machende Ergänzungsverlangen werden - 
   soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - 
   unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
   gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen 
   davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der 
   gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden den Aktionären 
   außerdem unter der Internetadresse 
 
   www.wackerneusongroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2018/ 
 
   zugänglich gemacht und gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. 
5. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
   der Hauptversammlung* 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung sind 70.140.000 
   auf den Namen lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am 
   Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie ausgegeben; jede Aktie gewährt eine 
   Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Zum Zeitpunkt der Einberufung 
   dieser Hauptversammlung gewähren die 70.140.000 Stückaktien damit 
   insgesamt 70.140.000 Stimmen. 
6. *Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft* 
 
   Diese Einladung zur Hauptversammlung sowie etwaige zu den 
   Tagesordnungspunkten gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen 
   einschließlich der erforderlichen Informationen nach § 124a AktG, 
   etwaige zugänglich zu machende Gegenanträge, Wahlvorschläge und 
   Ergänzungsverlangen von Aktionären, weitergehende Erläuterungen zu den 
   oben dargestellten Rechten der Aktionäre sowie die Gesamtzahl der 
   Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung sind ab der 
   Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter dem Link 
 
   www.wackerneusongroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2018/ 
 
   zugänglich. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die 
   festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. 
7. *Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionäre und 
   Aktionärsvertreter* 
 
   Die Wacker Neuson SE verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne 
   von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung ('*DS-GVO*') 
   personenbezogene Daten (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, 
   Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der 
   Eintrittskarte; gegebenenfalls Name, Vorname und Anschrift des vom 
   jeweiligen Aktionär ggf. benannten Aktionärsvertreters) auf Grundlage 
   der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den 
   Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen 
   der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Wacker Neuson SE wird 
   vertreten durch die Mitglieder ihres Vorstands Martin Lehner, Wilfried 
   Trepels und Alexander Greschner. Sie erreichen die Wacker Neuson SE 
   unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: 
 
   Wacker Neuson SE 
   Hauptverwaltung 
   Investor Relations 
   Preußenstraße 41 
   80809 München 
   oder Telefax: +49 - (0)89 / 35402-300 
   oder E-Mail: ir@wackerneuson.com 
 
   Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären im 
   Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden, 
   übermittelt die ihr Depot führende Bank deren personenbezogenen Daten 
   an die Wacker Neuson SE. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten 
   der Aktionäre und Aktionärsvertreter erfolgt ausschließlich für 
   die Abwicklung ihrer Teilnahme an der Hauptversammlung und auch 
   insoweit nur in dem zur Erreichung dieses Zwecks zwingend 
   erforderlichen Maße. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist 
   Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DS-GVO. Die Wacker Neuson SE speichert diese 
   personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von zehn Jahren beginnend 
   mit dem Ende des Jahres, in dem die Hauptversammlung stattfand. 
 
   Die Dienstleister der Wacker Neuson SE, welche zum Zwecke der 
   Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der 
   Wacker Neuson SE nur solche personenbezogenen Daten, welche für die 
   Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und 
   verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Wacker 
   Neuson SE. 
 
   Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte 
   im Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung 
   der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von 
   Aktionären wird auf die Erläuterungen in Abschnitt II. 4. a) und c) 
   verwiesen. 
 
   In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können die 
   Aktionäre und Aktionärsvertreter von der Wacker Neuson SE Auskunft 
   über ihre personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DS-GVO, 
   Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 16 DS-GVO, 
   Löschung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DS-GVO, 
   Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten 
   gemäß Art. 18 DS-GVO und Übertragung bestimmter 
   personenbezogener Daten auf sie oder einen von ihnen benannten Dritten 
   (Recht auf Datenübertragbarkeit) gemäß Art. 20 DS-GVO verlangen. 
   Diese Rechte können die Aktionäre und Aktionärsvertreter gegenüber der 
   Wacker Neuson SE unentgeltlich über eine der folgenden 
   Kontaktmöglichkeiten geltend machen: 
 
   Wacker Neuson SE 
   Markus Stemmer 
   Preußenstraße 41 
   80809 München 
   oder Telefax: +49 - (0)89 / 35402-300 
   oder E-Mail: datenschutz@wackerneuson.com 
 
   Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern gemäß Art. 77 
   DS-GVO ein Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde 
   entweder des (Bundes-)Landes, in dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen 
   Aufenthaltsort haben, oder des Bundeslandes Bayern, in dem die Wacker 
   Neuson SE ihren Sitz hat, zu. 
 
   Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter: 
 
   Wacker Neuson SE 
   Markus Stemmer 
   Preußenstraße 41 
   80809 München 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

oder Telefax: +49 - (0)89 / 35402-300 
   oder E-Mail: datenschutz@wackerneuson.com 
 
Wir würden uns freuen, Sie in München begrüßen zu dürfen! 
 
München, im April 2018 
 
*Wacker Neuson SE* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2018-04-18 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate 
News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Wacker Neuson SE 
             Preußenstraße 41 
             80809 München 
             Deutschland 
Telefon:     +49 89 35 402 -0 
E-Mail:      ir@wackerneuson.com 
Internet:    https://www.wackerneusongroup.com 
ISIN:        DE000WACK012 
WKN:         WACK01 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (Prime 
             Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, 
             Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
675975 2018-04-18 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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