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Dow Jones News
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DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -13-

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Epigenomics AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Epigenomics AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
30.05.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2018-04-20 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Epigenomics AG Berlin - ISIN: DE000A11QW50/WKN: A11QW5 - Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung 2018 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
wir laden Sie ein zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung der Epigenomics AG 
 
am *Mittwoch*, dem *30. Mai 2018, *um *10.00 Uhr, *im 
Ludwig-Erhard-Haus, Goldberger Saal, Fasanenstr. 85, 10623 Berlin. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   gebilligten Konzernabschlusses sowie der Lageberichte für die 
   Epigenomics AG und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrates 
   und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach 
   § 289a Abs. 1 HGB, § 315a Abs. 1 HGB für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Die genannten Unterlagen können ab Einberufung im Internet 
   unter 
 
   http://www.epigenomics.com/de/news-investoren/hauptversammlung/ 
 
   sowie in den Geschäftsräumen der Epigenomics AG, 
   Geneststraße 5, 10829 Berlin, eingesehen werden. Auf 
   Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
   Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Die Unterlagen werden auch 
   während der Hauptversammlung am 30. Mai 2018 zugänglich sein. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss, die vom Vorstand aufgestellt worden sind, 
   gebilligt. Mit seiner Billigung durch den Aufsichtsrat ist der 
   Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) 
   festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten 
   Unterlagen sind der Hauptversammlung nur vorzulegen. Zu Punkt 1 
   der Tagesordnung soll daher durch die Hauptversammlung kein 
   Beschluss gefasst werden. 
2. *Anzeige des Vorstands über den Verlust der Hälfte des 
   Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 AktG* 
 
   Der Hauptversammlung wird angezeigt, dass bei der Gesellschaft 
   ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals eingetreten 
   ist. 
 
   Punkt 2 der Tagesordnung betrifft entsprechend der gesetzlichen 
   Regelungen die Anzeige des Vorstands über den Verlust der 
   Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 AktG. Zu ihm 
   soll daher durch die Hauptversammlung kein Beschluss gefasst 
   werden. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
   2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
   2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat besteht nach §§ 95, 96 Abs. 1 AktG i. V. m. § 
   10 Abs. 1 der Satzung aus vier Mitgliedern, die von der 
   Hauptversammlung zu wählen sind. Mit Ablauf der 
   Hauptversammlung am 30. Mai 2018 endet die Amtszeit aller 
   derzeitigen Mitglieder des Aufsichtsrates. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   a) *Frau Ann Clare Kessler, Ph.D.,* 
 
      selbständige Unternehmensberaterin, 
      frühere Leiterin des globalen 
      Projektmanagements bei F. Hoffmann-La 
      Roche Ltd., Basel, Schweiz, und frühere 
      Leiterin der Division Exploratory 
      Research bei Hoffmann-La Roche, Inc., 
      USA, wohnhaft in Rancho Santa Fe, 
      Kalifornien, USA, 
   b) *Frau Dr. Helge Lubenow,* 
 
      selbständige Unternehmensberaterin und 
      frühere Leiterin des Geschäftsbereichs 
      Molekulardiagnostik von Qiagen GmbH, 
      Hilden, wohnhaft in Langenfeld, 
   c) *Herrn Prof. Dr. Günther Reiter,* 
 
      Professor an der ESB Business School in 
      Reutlingen, wohnhaft in Pfullingen, und 
   d) *Herrn Heino von Prondzynski,* 
 
      selbständiger Unternehmensberater und 
      ehemaliges Mitglied der Konzernleitung 
      von Hoffmann-La Roche (CEO der Division 
      Roche Diagnostics bei F. Hoffmann-La 
      Roche Ltd., Basel, Schweiz), wohnhaft in 
      Einsiedeln, Schweiz, 
 
   für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung des Aufsichtsrates für das zweite Geschäftsjahr nach 
   Beginn der Amtszeit beschließt, zu Mitgliedern des 
   Aufsichtsrates zu wählen. 
 
   Die Wahlen werden gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 1 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex als Einzelwahl durchgeführt werden. 
   Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex wird ferner auf Folgendes hingewiesen: Im 
   Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat stellt sich Herr von 
   Prondzynski zur Wiederwahl als Aufsichtsratsvorsitzender. 
 
   Die Wahlvorschläge stehen in Einklang mit dem Kompetenzprofil, 
   das der Aufsichtsrat für sich erarbeitet hat. 
 
   Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind - über ihre 
   derzeitige Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Gesellschaft 
   hinaus - nicht Mitglied anderer gesetzlich zu bildender 
   Aufsichtsräte. Frau Kessler, Ph.D. und Herr Prof. Dr. Reiter 
   gehören auch keinen vergleichbaren in- oder ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an. 
 
    Dr. Lubenow und Herr von Prondzynski sind 
    Mitglied in den vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien der folgenden 
    Wirtschaftsunternehmen: 
 
    Frau Dr. Lubenow 
 
    - ProteoMediX AG, Schlieren, Schweiz 
 
    Herr von Prondzynski 
 
    - HTL-Strefa S.A., Warschau, Polen 
    - Koninklijke Philips Electronics N.V. 
      (Royal Philips Electronics), 
      Eindhoven, Niederlande 
    - Quotient Ltd., Jersey, 
      Großbritannien 
 
   Persönliche Beziehungen sowie geschäftliche Beziehungen der zur 
   Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten zum 
   Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich 
   an der Gesellschaft beteiligten Aktionär im Sinne von Ziffer 
   5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrates nicht. 
 
   Lebensläufe und weitere Angaben über die zur Wahl in den 
   Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten sind dieser Einberufung 
   als Anlage beigefügt und auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter 
 
   http://www.epigenomics.com/de/unternehmen/aufsichtsrat/ 
 
   zugänglich. 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden 
   Genehmigten Kapitals 2017/I in § 5 Abs. 7 der Satzung sowie 
   über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2018/I 
   gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts in § 5 Abs. 7 der Satzung* 
 
   Vor dem Hintergrund, dass die Gesellschaft darauf angewiesen 
   ist, einen etwaigen Finanzierungsbedarf flexibel decken zu 
   können, soll das bestehende und zum Teil ausgenutzte Genehmigte 
   Kapital 2017/I in Höhe von derzeit bis zu EUR 994.426,00 
   aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2018/I in Höhe von 
   bis zu EUR 2.401.436,00 (das entspricht 10 % des aktuell 
   bestehenden Grundkapitals) geschaffen werden. Dabei soll das 
   bestehende Genehmigte Kapital 2017/I nur und erst dann 
   aufgehoben werden, wenn sichergestellt ist, dass das neue 
   Genehmigte Kapital 2018/I zur Verfügung steht. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) Das Genehmigte Kapital 2017/I gemäß § 5 
      Abs. 7 der Satzung wird aufgehoben. Die 
      Aufhebung wird mit ihrer Eintragung im 
      Handelsregister wirksam. Das Genehmigte Kapital 
      2017/I kann bis zum Wirksamwerden seiner 
      Aufhebung ausgenutzt werden. 
   b) Es wird ein neues genehmigtes Kapital 
      (Genehmigtes Kapital 2018/I) geschaffen und zu 
      diesem Zweck § 5 Abs. 7 der Satzung wie folgt 
      gefasst: 
 
      '(7) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
           Grundkapital der Gesellschaft mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 
           29. Mai 2023 einmalig oder mehrmals um 
           bis zu insgesamt EUR 2.401.436,00 gegen 
           Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe 
           von neuen, auf den Namen lautenden 
           Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
           Kapital 2018/I). Den Aktionären ist 
           dabei ein Bezugsrecht einzuräumen. Die 
           neuen Aktien können auch von einem oder 
           mehreren Kreditinstituten oder nach § 53 
           Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
           oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit 
           der Verpflichtung übernommen werden, sie 
           den Aktionären zum Bezug anzubieten 
           (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand 
           ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrates das gesetzliche 
           Bezugsrecht der Aktionäre in den 
           folgenden Fällen auszuschließen: 
 
           - für Spitzenbeträge; 
           - wenn die neuen Aktien gemäß § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen 
             Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag 
             ausgegeben werden, der den 
             Börsenpreis der bereits 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -2-

börsennotierten Aktien nicht 
             wesentlich unterschreitet und der 
             anteilige Betrag der neuen Aktien 
             am Grundkapital zehn von Hundert 
             (10 %) des Grundkapitals zum 
             Zeitpunkt der Eintragung dieser 
             Ermächtigung in das Handelsregister 
             oder - falls geringer - zum 
             jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung 
             der Ermächtigung nicht übersteigt. 
             Auf die 10 %-Grenze sind sonstige 
             Aktien anzurechnen, die von der 
             Gesellschaft gegebenenfalls während 
             der Laufzeit dieser Ermächtigung 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             oder gemäß § 203 i. V. m. § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Rahmen 
             einer Barkapitalerhöhung neu 
             ausgegeben oder nach Rückerwerb 
             veräußert worden sind. Auf die 
             10 %-Grenze sind ferner Aktien 
             anzurechnen, für die aufgrund von 
             Options- oder 
             Wandelschuldverschreibungen oder 
             -genussrechten, die während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts 
             gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i. 
             V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von 
             der Gesellschaft oder deren 
             nachgeordneten Konzernunternehmen 
             ausgegeben worden sind, ein 
             Options- oder Wandlungsrecht, eine 
             Options- oder Wandlungspflicht oder 
             zugunsten der Gesellschaft ein 
             Aktienlieferungsrecht besteht; 
           - für Kapitalerhöhungen gegen 
             Sacheinlagen, um die neuen Aktien 
             Dritten im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen oder 
             beim (auch mittelbaren) Erwerb von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen, 
             Beteiligungen an Unternehmen oder 
             für den (auch mittelbaren) Erwerb 
             von anderen Vermögensgegenständen 
             (einschließlich von 
             Forderungen, auch soweit sie gegen 
             die Gesellschaft oder nachgeordnete 
             Konzernunternehmen gerichtet sind) 
             anbieten zu können; 
           - soweit es erforderlich ist, um 
             Inhabern oder Gläubigern von 
             Optionsrechten oder von 
             Wandelschuldverschreibungen oder 
             -genussrechten, die von der 
             Gesellschaft oder deren 
             nachgeordneten Konzernunternehmen 
             ausgegeben worden sind oder werden, 
             ein Bezugsrecht auf neue Aktien in 
             dem Umfang zu gewähren, wie es 
             ihnen nach Ausübung der Options- 
             oder Wandlungsrechte bzw. nach der 
             Ausübung von 
             Aktienlieferungsrechten oder der 
             Erfüllung von Options- oder 
             Wandlungspflichten zustünde. 
 
           Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrates die 
           Gewinnbeteiligung der neuen Aktien 
           abweichend von § 60 Abs. 2 AktG zu 
           bestimmen und die weiteren Einzelheiten 
           der Durchführung von Kapitalerhöhungen 
           aus dem Genehmigten Kapital 2018/I 
           festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
           ermächtigt, die Fassung der Satzung 
           jeweils nach Durchführung einer Erhöhung 
           des Grundkapitals aus dem Genehmigten 
           Kapital 2018/I entsprechend dem Umfang 
           der jeweiligen Erhöhung des 
           Grundkapitals oder nach Ablauf der 
           Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
   c) Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des 
      bisherigen Genehmigten Kapitals 2017/I in § 5 
      Abs. 7 nur zusammen mit der beschlossenen 
      Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2018/I 
      in § 5 Abs. 7 der Satzung zur Eintragung in das 
      Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung hat in 
      der Weise zu erfolgen, dass die Eintragung der 
      Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2018/I 
      nicht vor der Eintragung der Aufhebung des 
      bisherigen Genehmigten Kapitals 2017/I in das 
      Handelsregister erfolgt und ferner die 
      Eintragung der Aufhebung des bisherigen 
      Genehmigten Kapitals 2017/I nur erfolgt, wenn 
      die unmittelbare Eintragung des neuen 
      Genehmigten Kapitals 2018/I sichergestellt ist. 
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden 
   Genehmigten Kapitals 2017/II in § 5 Abs. 8 der Satzung sowie 
   über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2018/II 
   gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts in § 5 Abs. 8 der Satzung* 
 
   Wie zu Punkt 6 der Tagesordnung erwähnt, ist die Gesellschaft 
   darauf angewiesen, einen etwaigen Finanzierungsbedarf flexibel 
   decken zu können. Daher soll auch das Genehmigte Kapital 
   2017/II, das bislang nicht ausgenutzt worden ist und derzeit 
   einen Betrag von EUR 9.094.104,00 hat, durch ein neues 
   Genehmigtes Kapital 2018/II in Höhe von bis zu insgesamt EUR 
   9.605.744,00 (das entspricht 40 % des aktuell bestehenden 
   Grundkapitals) ersetzt werden. Dabei soll das bestehende 
   Genehmigte Kapital 2017/II nur und erst dann aufgehoben werden, 
   wenn sichergestellt ist, dass das neue Genehmigte Kapital 
   2018/II zur Verfügung steht. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) Das Genehmigte Kapital 2017/II gemäß § 5 
      Abs. 8 der Satzung wird aufgehoben. Die 
      Aufhebung wird mit ihrer Eintragung im 
      Handelsregister wirksam. Das Genehmigte 
      Kapital 2017/II kann bis zum Wirksamwerden 
      seiner Aufhebung ausgenutzt werden. 
   b) Es wird ein neues genehmigtes Kapital 
      (Genehmigtes Kapital 2018/II) geschaffen und 
      zu diesem Zweck § 5 Abs. 8 der Satzung wie 
      folgt gefasst: 
 
      '(8) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
           Grundkapital der Gesellschaft mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 
           29. Mai 2023 einmalig oder mehrmals um 
           bis zu insgesamt EUR 9.605.744,00 gegen 
           Bar- und/oder Sacheinlagen durch 
           Ausgabe von neuen, auf den Namen 
           lautenden Stückaktien zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2018/II). Den 
           Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht 
           einzuräumen. Die neuen Aktien können 
           auch von einem oder mehreren 
           Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 
           Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder 
           Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie 
           den Aktionären zum Bezug anzubieten 
           (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand 
           ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrates das gesetzliche 
           Bezugsrecht der Aktionäre in den 
           folgenden Fällen auszuschließen: 
 
           - für Spitzenbeträge; 
           - für Kapitalerhöhungen gegen 
             Sacheinlagen, um die neuen Aktien 
             Dritten im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen oder 
             beim (auch mittelbaren) Erwerb von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen, 
             Beteiligungen an Unternehmen oder 
             für den (auch mittelbaren) Erwerb 
             von anderen Vermögensgegenständen 
             (einschließlich von 
             Forderungen, auch soweit sie gegen 
             die Gesellschaft oder nachgeordnete 
             Konzernunternehmen gerichtet sind) 
             anbieten zu können; 
           - für Kapitalerhöhungen gegen 
             Bareinlagen, die für Zwecke einer 
             Platzierung der Aktien im Zuge 
             einer Börseneinführung oder einer 
             nachfolgenden Platzierung an einer 
             ausländischen Wertpapierbörse 
             erfolgen. 
 
           Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrates die 
           Gewinnbeteiligung der neuen Aktien 
           abweichend von § 60 Abs. 2 AktG zu 
           bestimmen und die weiteren Einzelheiten 
           der Durchführung von Kapitalerhöhungen 
           aus dem Genehmigten Kapital 2018/II 
           festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
           ermächtigt, die Fassung der Satzung 
           jeweils nach Durchführung einer 
           Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
           Genehmigten Kapital 2018/II 
           entsprechend dem Umfang der jeweiligen 
           Erhöhung des Grundkapitals oder nach 
           Ablauf der Ermächtigungsfrist 
           anzupassen.' 
   c) Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung 
      des bisherigen Genehmigten Kapitals 2017/II in 
      § 5 Abs. 8 nur zusammen mit der beschlossenen 
      Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 
      2018/II in § 5 Abs. 8 der Satzung zur 
      Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
      Die Anmeldung hat in der Weise zu erfolgen, 
      dass die Eintragung der Schaffung des neuen 
      Genehmigten Kapitals 2018/II nicht vor der 
      Eintragung der Aufhebung des bisherigen 
      Genehmigten Kapitals 2017/II in das 
      Handelsregister erfolgt und ferner die 
      Eintragung der Aufhebung des bisherigen 
      Genehmigten Kapitals 2017/II nur erfolgt, wenn 
      die unmittelbare Eintragung des neuen 
      Genehmigten Kapitals 2018/II sichergestellt 
      ist. 
8. Beschlussfassung über die Aufhebung der durch die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -3-

Hauptversammlung am 30. Mai 2017 unter Punkt 6 Buchstabe c) der 
   Tagesordnung beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Options-, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer 
   Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts, über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Options-, Wandelschuldverschreibungen, 
   Genussrechten oder einer Kombination dieser Instrumente und zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts und über die Änderung der 
   Bedingten Kapitalia IX und X sowie von § 5 Abs. 5 und 6 der 
   Satzung 
 
   Die ordentliche Hauptversammlung vom 30. Mai 2017 hat unter 
   Punkt 6 der Tagesordnung eine Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Options-, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer 
   Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts sowie die Änderung der Bedingten Kapitalia IX 
   und X sowie von § 5 Abs. 5 und 6 der Satzung beschlossen. Von 
   dieser Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, 
   Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer 
   Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts wurde in 2017 teilweise durch die Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen Gebrauch gemacht, die zum Bezug von 
   maximal 994.397 Aktien der Gesellschaft berechtigen. Die 
   Inhaber bzw. Gläubiger haben ihre Wandlungsrechte aus den 
   Wandelschuldverschreibungen derzeit nicht ausgeübt. 
 
   Durch die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen ist die am 
   30. Mai 2017 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, 
   Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer 
   Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts zum Teil aufgebraucht. Um der Gesellschaft 
   zusätzliche Flexibilität bei der Deckung eines etwaigen 
   Finanzierungsbedarfs zu geben, sollen daher eine neue 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, 
   Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer 
   Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts erteilt, die Bedingten Kapitalia IX und X unter 
   Erhöhung des Bedingten Kapitals X entsprechend angepasst sowie 
   § 5 Abs. 5 und 6 der Satzung entsprechend geändert werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
   beschließen: 
 
   a) *Aufhebung der von der Hauptversammlung am 
      30. Mai 2017 unter Punkt 6 Buchstabe c) der 
      Tagesordnung beschlossenen Ermächtigung zur 
      Ausgabe von Options-, 
      Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten 
      oder einer Kombination dieser Instrumente und 
      zum Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
      Die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe 
      von Options-, Wandelschuldverschreibungen, 
      Genussrechten oder einer Kombination dieser 
      Instrumente und zum Ausschluss des 
      Bezugsrechts, welche die ordentliche 
      Hauptversammlung der Gesellschaft am 30. Mai 
      2017 unter Punkt 6 Buchstabe c) der 
      Tagesordnung beschlossen hat, wird 
      aufgehoben. 
   b) *Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, 
      Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten 
      oder einer Kombination dieser Instrumente und 
      zum Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
      (1) _Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, 
          Laufzeit, Aktienzahl und weitere 
          Ausgestaltung der 
          Schuldverschreibungen bzw. 
          Genussrechte_ 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrates bis zum 29. Mai 2023 
      einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder 
      auf den Namen lautende Options-, 
      Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte 
      oder eine Kombination dieser Instrumente im 
      Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
      100.000.000,00 mit oder ohne 
      Laufzeitbeschränkung auszugeben und den 
      Inhabern bzw. Gläubigern von 
      Optionsschuldverschreibungen bzw. 
      Optionsgenussrechten Optionsrechte und den 
      Inhabern bzw. Gläubigern von 
      Wandelschuldverschreibungen bzw. 
      Wandelgenussrechten Wandlungsrechte auf bis 
      zu insgesamt 8.991.718 auf den Namen lautende 
      Stückaktien der Gesellschaft mit einem Anteil 
      am Grundkapital der Gesellschaft von bis zu 
      insgesamt EUR 8.991.718,00 nach näherer 
      Maßgabe der Schuldverschreibungs- bzw. 
      Genussscheinbedingungen dieser 
      Schuldverschreibungen bzw. dieser 
      Genussrechte zu gewähren. Die 
      Schuldverschreibungs- bzw. 
      Genussscheinbedingungen können anstelle von 
      Options- bzw. Wandlungsrechten der Inhaber 
      bzw. Gläubiger der Schuldverschreibungen bzw. 
      der Genussscheine im vorstehenden Umfang auch 
      (i) eine Options- bzw. Wandlungspflicht zum 
      Ende der Laufzeit oder zu einem anderen 
      Zeitpunkt oder (ii) das Recht der 
      Gesellschaft vorsehen, bei Fälligkeit der 
      Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte 
      (insbesondere bei Endfälligkeit oder 
      Fälligkeit wegen Kündigung) den Inhabern bzw. 
      Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der 
      Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien 
      der Gesellschaft oder einer börsennotierten 
      anderen Gesellschaft zu gewähren 
      ('Aktienlieferungsrecht'). 
 
      Die Schuldverschreibungen bzw. die 
      Genussrechte können außer in Euro auch - 
      unter Begrenzung auf den entsprechenden 
      Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung 
      eines anderen Staates begeben werden. Sie 
      können ferner durch ein nachgeordnetes 
      Konzernunternehmen der Gesellschaft begeben 
      werden. Für diesen Fall wird der Vorstand 
      ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
      für die Gesellschaft die Garantie für die 
      Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte 
      zu übernehmen und den Inhabern bzw. 
      Gläubigern Options- bzw. Wandlungsrechte für 
      auf den Namen lautende Stückaktien der 
      Gesellschaft zu gewähren oder Options- bzw. 
      Wandlungspflichten oder ein 
      Aktienlieferungsrecht zu vereinbaren. 
 
      Die Schuldverschreibungen werden in 
      Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
 
      (2) 
 
      Die Schuldverschreibungen, soweit sie 
      Options- oder Wandlungsrechte, Options- oder 
      Wandlungspflichten oder ein auf Lieferung von 
      Aktien der Gesellschaft gerichtetes 
      Aktienlieferungsrecht vorsehen, und die 
      Genussrechte sind den Aktionären zum Bezug 
      anzubieten. Den Aktionären kann das 
      gesetzliche Bezugsrecht auch in der Weise 
      eingeräumt werden, dass die 
      Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte 
      von einem oder mehreren Kreditinstituten 
      und/oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
      Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über 
      das Kreditwesen (KWG) tätigen Unternehmen mit 
      der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden die 
      Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte 
      von einem nachgeordneten Konzernunternehmen 
      ausgegeben, hat die Gesellschaft die 
      Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für 
      die Aktionäre der Gesellschaft nach 
      Maßgabe der beiden vorstehenden Sätze 
      sicherzustellen. 
 
      Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht 
      der Aktionäre in den folgenden Fällen 
      auszuschließen: 
 
      - Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrates 
        Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
        Bezugsverhältnisses ergeben, von dem 
        Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
      - Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrates das 
        Bezugsrecht auch insoweit 
        auszuschließen, wie es 
        erforderlich ist, damit Inhabern oder 
        Gläubigern von bereits zuvor 
        ausgegebenen Options- oder 
        Wandelschuldverschreibungen oder 
        -genussrechten (bzw. 
        Schuldverschreibungen oder 
        Genussrechten mit auf Aktien der 
        Gesellschaft gerichtetem 
        Aktienlieferungsrecht) ein Bezugsrecht 
        in dem Umfang eingeräumt werden kann, 
        wie es ihnen nach Ausübung der 
        Options- bzw. Wandlungsrechte oder bei 
        Erfüllung der Options- bzw. 
        Wandlungspflichten oder nach Ausübung 
        eines Aktienlieferungsrechts als 
        Aktionär zustehen würde. 
      - Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
        mit Zustimmung des Aufsichtsrates das 
        Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen 
        Barzahlung ausgegebene Options- oder 
        Wandelschuldverschreibungen oder 
        -genussrechte vollständig 
        auszuschließen, sofern der 
        Vorstand nach pflichtgemäßer 
        Prüfung zu der Auffassung gelangt, 
        dass der Ausgabepreis der 
        Schuldverschreibungen bzw. der 
        Genussrechte ihren nach anerkannten, 
        insbesondere finanzmathematischen 
        Methoden ermittelten hypothetischen 
        Marktwert nicht wesentlich 
        unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
        Ausschluss des Bezugsrechts gilt nur 
        für Schuldverschreibungen bzw. 
        Genussrechte mit einem Options- bzw. 
        Wandlungsrecht und/oder einer Options- 
        oder Wandlungspflicht oder einem 
        Aktienlieferungsrecht in Bezug auf 
        Aktien der Gesellschaft mit einem 
        anteiligen Betrag des Grundkapitals, 
        der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
        oder - falls der Betrag des 
        Grundkapitals dann geringer ist - im 
        Zeitpunkt der Ausübung der 
        Ermächtigung insgesamt 10 % des 
        Grundkapitals nicht übersteigen darf. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -4-

Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden 
        eigene Aktien angerechnet, die unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
        § 71 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 186 Abs. 
        3 Satz 4 AktG im Zeitraum vom Beginn 
        der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
        zur Ausgabe der betreffenden 
        Schuldverschreibungen oder 
        Genussrechte veräußert werden. 
        Ferner sind auf die vorgenannte 10 
        %-Grenze Aktien anzurechnen, die im 
        Zeitraum vom Beginn der Laufzeit 
        dieser Ermächtigung bis zur Ausgabe 
        der betreffenden Schuldverschreibungen 
        oder Genussrechte im Rahmen einer 
        Barkapitalerhöhung unter Ausschluss 
        des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 
        3 Satz 4 AktG oder gemäß § 203 i. 
        V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegeben werden. Schließlich 
        sind auf die vorgenannte 10 %-Grenze 
        Aktien anzurechnen, für die aufgrund 
        von Options- oder 
        Wandelschuldverschreibungen oder 
        -genussrechten, die während der 
        Laufzeit dieser Ermächtigung auf der 
        Grundlage anderer Ermächtigungen unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
        § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG von der 
        Gesellschaft oder deren nachgeordneten 
        Konzernunternehmen ausgegeben worden 
        sind, ein Options- oder 
        Wandlungsrecht, eine Options- oder 
        Wandlungspflicht oder zugunsten der 
        Gesellschaft ein auf Aktien der 
        Gesellschaft gerichtetes 
        Aktienlieferungsrecht besteht. 
      - Soweit Genussrechte ohne 
        Optionsrecht/-pflicht, ohne 
        Wandlungsrecht/-pflicht und ohne auf 
        Aktien der Gesellschaft gerichtetes 
        Aktienlieferungsrecht ausgegeben 
        werden, wird der Vorstand ermächtigt, 
        das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrates 
        insgesamt auszuschließen, wenn 
        diese Genussrechte obligationsähnlich 
        ausgestattet sind, d. h. keine 
        Mitgliedschaftsrechte in der 
        Gesellschaft begründen, keine 
        Beteiligung am Liquidationserlös 
        gewähren und die Höhe der Verzinsung 
        nicht auf Grundlage der Höhe des 
        Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns 
        oder der Dividende berechnet wird 
        (wobei die Kappung einer Verzinsung 
        nach Maßgabe des 
        Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns, 
        der Dividende oder einer an diese 
        Größen angelehnten Kennzahl nicht 
        als abhängige Berechnung in diesem 
        Sinn gilt). Außerdem müssen in 
        diesem Fall die Verzinsung und der 
        Ausgabebetrag der Genussrechte den zum 
        Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
        Marktkonditionen im Wesentlichen 
        entsprechen. 
 
      (3) 
 
      Im Falle der Ausgabe von 
      Optionsschuldverschreibungen oder 
      -genussrechten werden jeder 
      Teilschuldverschreibung bzw. jedem 
      Genussschein ein oder mehrere Optionsscheine 
      beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger 
      nach näherer Maßgabe der vom Vorstand 
      festzulegenden Schuldverschreibungs- bzw. 
      Genussscheinbedingungen zum Bezug von auf den 
      Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft 
      berechtigen oder - auch aufgrund eines 
      Aktienlieferungsrechts - verpflichten. Die 
      Schuldverschreibungs- bzw. 
      Genussscheinbedingungen können vorsehen, dass 
      der Optionspreis auch durch Übertragung 
      von Teilschuldverschreibungen bzw. 
      Genussscheinen oder die Verrechnung mit dem 
      Rückzahlungsanspruch aus der 
      Teilschuldverschreibung bzw. aus dem 
      Genussrecht und gegebenenfalls eine bare 
      Zuzahlung (bzw. ein Agio) oder eine bare 
      Optionsprämie erfüllt werden kann. Soweit 
      sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann 
      vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach 
      Maßgabe der Anleihe- bzw. 
      Genussscheinbedingungen, gegebenenfalls gegen 
      Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert 
      werden können. 
 
      Im Falle der Ausgabe von 
      Wandelschuldverschreibungen oder 
      -genussrechten erhalten bei auf den Inhaber 
      lautenden Schuldverschreibungen oder auf den 
      Inhaber lautenden Genussscheinen die Inhaber, 
      ansonsten die Gläubiger der 
      Teilschuldverschreibungen bzw. der 
      Genussscheine, das unentziehbare Recht oder 
      es obliegt ihnen - auch aufgrund eines 
      Aktienlieferungsrechts - die Pflicht, ihre 
      Teilschuldverschreibungen bzw. ihre 
      Genussscheine nach Maßgabe der vom 
      Vorstand festgelegten Schuldverschreibungs- 
      bzw. Genussscheinbedingungen in auf den Namen 
      lautende Stückaktien der Gesellschaft zu 
      wandeln oder diese abzunehmen. Das 
      Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der 
      Division des Nennbetrags durch den 
      festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den 
      Namen lautende Stückaktie der Gesellschaft. 
      Liegt der Ausgabebetrag einer 
      Teilschuldverschreibung bzw. eines 
      Genussscheins unter ihrem Nennbetrag, kann 
      sich das Wandlungsverhältnis auch aus der 
      Division des Ausgabebetrags durch den 
      festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den 
      Namen lautende Stückaktie der Gesellschaft 
      ergeben. Bei der Berechnung des 
      Wandlungsverhältnisses kann zum Nennbetrag 
      bzw. Ausgabebetrag einer 
      Teilschuldverschreibung bzw. eines 
      Genussscheins eine etwaige bar zu erbringende 
      Zuzahlung (bzw. ein etwaiges in bar zu 
      erbringendes Agio) oder eine etwaige bar zu 
      erbringende Wandlungsprämie hinzugerechnet 
      werden. Die Schuldverschreibungs- bzw. 
      Genussscheinbedingungen können vorsehen, dass 
      das Wandlungsverhältnis variabel ist und der 
      Wandlungspreis (vorbehaltlich des nachfolgend 
      unter (4) bestimmten Mindestpreises) in 
      Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses 
      der Aktie der Gesellschaft während der 
      Laufzeit der Anleihe bzw. des Genussrechts 
      festgesetzt wird. Das Wandlungsverhältnis 
      kann in jedem Fall auf volle Zahlen auf- oder 
      abgerundet werden; auch in diesem Fall können 
      eine in bar zu leistende Zuzahlung (bzw. ein 
      in bar zu leistendes Agio) oder eine in bar 
      zu leistende Wandlungsprämie festgelegt 
      werden. Im Übrigen kann vorgesehen 
      werden, dass nicht wandlungsfähige Spitzen 
      zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen 
      werden. §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG 
      bleiben unberührt. 
 
      (4) _Options- und Wandlungspreis; 
          Verwässerungsschutz_ 
 
      Für den Fall der Einräumung eines 
      Bezugsrechts oder des Ausschlusses des 
      Bezugsrechts nur für Spitzenbeträge muss der 
      festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis 
      für eine Stückaktie der Gesellschaft 
      mindestens 70 % des nicht gewichteten 
      durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien 
      der Gesellschaft im elektronischen Handel an 
      der Frankfurter Wertpapierbörse (i) während 
      der Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage der 
      Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der 
      Options- bzw. Wandlungspreis gemäß § 186 
      Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt 
      gemacht werden kann, oder, (ii) wenn der 
      Vorstand den Options- bzw. Wandlungspreis 
      bereits früher festlegt und ihn bekannt 
      macht, während der letzten zehn 
      Börsenhandelstage vor dem Tag der 
      Beschlussfassung durch den Vorstand über die 
      Festlegung des Options- bzw. Wandlungspreises 
      betragen. 
 
      Wird das Bezugsrecht nicht nur für 
      Spitzenbeträge ausgeschlossen, muss der 
      jeweils festzusetzende Options- bzw. 
      Wandlungspreis für eine Stückaktie der 
      Gesellschaft vorbehaltlich der nachstehenden 
      Regelungen mindestens 70 % des nicht 
      gewichteten durchschnittlichen Schlusskurses 
      der Stückaktien der Gesellschaft im 
      elektronischen Handel an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse an den letzten zehn 
      Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
      Beschlussfassung durch den Vorstand über die 
      Ausgabe der Schuldverschreibungen bzw. der 
      Genussrechte betragen. 
 
      In den Fällen einer Options- bzw. 
      Wandlungspflicht oder eines 
      Aktienlieferungsrechts kann der Options- bzw. 
      Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der 
      Anleihe- bzw. Genussscheinbedingungen 70 % 
      oder mehr des nicht gewichteten 
      durchschnittlichen Schlusskurses der Aktie 
      der Gesellschaft im elektronischen Handel an 
      der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
      letzten zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag 
      der Endfälligkeit bzw. einem anderen 
      festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch wenn 
      der sich danach ergebende Preis niedriger ist 
      als der gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 dieser 
      Ziffer (4) berechnete Mindestpreis (70 %). 
 
      Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der 
      je Teilschuldverschreibung bzw. Genussschein 
      auf die hierfür auszugebenden Stückaktien der 
      Gesellschaft entfällt, darf den Nennbetrag 
      der Teilschuldverschreibung bzw. des 
      Genussscheins zuzüglich, falls vorgesehen, 
      einer baren Zuzahlung (bzw. eines bei der 
      Ausgabe gezahlten Agios) oder einer baren 
      Options- oder Wandlungsprämie nicht 
      übersteigen. §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG 
      bleiben unberührt. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -5-

Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG kann der 
      Options- bzw. Wandlungspreis aufgrund einer 
      Verwässerungsschutzklausel nach näherer 
      Maßgabe der Anleihe- bzw. 
      Genussscheinbedingungen zum Zwecke der 
      Wahrung der Rechte der Inhaber bzw. Gläubiger 
      der Schuldverschreibungen bzw. der 
      Genussrechte gemäß bzw. entsprechend § 
      216 Abs. 3 AktG dann ermäßigt werden, 
      wenn die Gesellschaft während der Options- 
      bzw. Wandlungsfrist (i) durch eine 
      Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit 
      Ausgabe neuer Aktien das Grundkapital erhöht 
      oder (ii) unter Einräumung eines 
      ausschließlichen Bezugsrechts an ihre 
      Aktionäre das Grundkapital erhöht oder eigene 
      Aktien veräußert (jeweils ungeachtet 
      eines etwaigen Ausschlusses des Bezugsrechts 
      für Spitzenbeträge) oder (iii) unter 
      Einräumung eines ausschließlichen 
      Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere 
      Schuldverschreibungen oder Genussrechte mit 
      Options- bzw. Wandlungsrecht oder Options- 
      oder Wandlungspflicht oder 
      Aktienlieferungsrecht begibt, gewährt oder 
      garantiert (ungeachtet eines etwaigen 
      Ausschlusses des Bezugsrechts für 
      Spitzenbeträge) und in den Fällen (i) bis 
      (iii) den Inhabern oder Gläubigern schon 
      bestehender Options- bzw. Wandlungsrechte 
      oder den Schuldnern schon bestehender 
      Options- bzw. Wandlungspflichten oder von 
      Aktienlieferungsrechten hierfür kein 
      Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen 
      nach Ausübung des Options- bzw. 
      Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der 
      Options- oder Wandlungspflicht bzw. nach 
      Ausübung des Aktienlieferungsrechts durch die 
      Gesellschaft kraft Gesetzes zustehen würde. 
      Die Ermäßigung des Options- bzw. 
      Wandlungspreises kann, soweit gesetzlich 
      zulässig, auch durch eine Barzahlung bei 
      Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts 
      oder Aktienlieferungsrechts oder bei der 
      Erfüllung einer Options- bzw. 
      Wandlungspflicht bewirkt werden. Soweit zum 
      Verwässerungsschutz erforderlich, können die 
      Anleihe- bzw. Genussscheinbedingungen für die 
      vorgenannten Fälle auch vorsehen, dass die 
      Anzahl der Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
      -pflichten bzw. der Aktienlieferungsrechte je 
      Teilschuldverschreibung bzw. je Genussschein 
      angepasst wird. 
 
      Die Anleihebedingungen der 
      Schuldverschreibungen bzw. die 
      Genussscheinbedingungen können darüber hinaus 
      für den Fall der Kapitalherabsetzung, für 
      Kapitalerhöhungen unter vollständigem oder 
      teilweisem Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre (nicht nur für Spitzenbeträge) oder 
      für andere außerordentliche 
      Maßnahmen bzw. Ereignisse, die mit einer 
      wirtschaftlichen Verwässerung des Wertes der 
      Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- 
      bzw. Wandlungspflichten oder 
      Aktienlieferungsrechte verbunden sind (z. B. 
      Kontrollerlangung durch Dritte), eine 
      Anpassung der Options- bzw. Wandlungsrechte 
      oder Options- bzw. Wandlungspflichten oder 
      der Aktienlieferungsrechte und/oder der 
      Anzahl der Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
      -pflichten bzw. der Aktienlieferungsrechte je 
      Teilschuldverschreibung bzw. je Genussschein 
      vorsehen. §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG 
      bleiben unberührt. 
 
      (5) _Weitere Bestimmungen_ 
 
      Die Anleihe- bzw. Genussscheinbedingungen 
      können das Recht der Gesellschaft vorsehen, 
      im Falle der Optionsausübung bzw. Wandlung 
      nicht neue Stückaktien zu gewähren, sondern 
      einen Geldbetrag zu zahlen, der je 
      anderenfalls zu gewährender Stückaktie dem 
      nicht gewichteten durchschnittlichen 
      Schlusskurs der Stückaktien der Gesellschaft 
      im elektronischen Handel an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse während der zehn 
      Börsenhandelstage nach Erklärung der 
      Optionsausübung bzw. der Wandlung entspricht. 
 
      Die Anleihe- bzw. Genussscheinbedingungen 
      können auch vorsehen, dass die 
      Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte 
      nach Wahl der Gesellschaft statt in neue 
      Aktien aus bedingtem Kapital in bereits 
      existierende Aktien der Gesellschaft oder 
      einer börsennotierten anderen Gesellschaft 
      gewandelt werden können oder das Optionsrecht 
      durch Lieferung solcher Aktien erfüllt oder, 
      wenn eine Optionspflicht oder ein 
      Aktienlieferungsrecht vorgesehen ist, mit 
      Lieferung solcher Aktien bedient werden kann. 
 
      Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrates die 
      weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
      Ausstattung der Schuldverschreibungen bzw. 
      Genussrechte, insbesondere Zinssatz, 
      Ausgabebetrag, Festlegung einer baren 
      Options- oder Wandlungsprämie, Laufzeit und 
      Stückelung, Bezugs- bzw. Umtauschverhältnis, 
      Begründung einer Option- bzw. 
      Wandlungspflicht oder eines 
      Aktienlieferungsrechts, Ausgleich oder 
      Zusammenlegung von Spitzen, Barzahlung statt 
      Lieferung von Aktien, 
      Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- und 
      Wandlungszeitraum, den Rang und eine etwaige 
      Verlustteilnahme sowie im vorgenannten Rahmen 
      den Options- bzw. Wandlungspreis und den 
      Ausgabebetrag der neuen Aktien festzusetzen 
      und ein Bezugsrecht der Inhaber oder 
      Gläubiger der Schuldverschreibungen oder 
      Genussrechte für den Fall vorzusehen, dass 
      die Gesellschaft oder ein Konzernunternehmen 
      weitere Schuldverschreibungen oder 
      Genussrechte mit Options- oder Wandlungsrecht 
      oder -pflicht oder einem auf Aktien der 
      Gesellschaft gerichtetes 
      Aktienlieferungsrecht begibt, bzw. im 
      Einvernehmen mit den Organen des die 
      Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
      begebenden Konzernunternehmens festzulegen. 
   c) *Änderung des Bedingten Kapitals IX* 
 
      Das Bedingte Kapital IX wird wie folgt 
      geändert: 
 
      'Das Grundkapital der Gesellschaft wird um 
      bis zu EUR 521.095,00 durch Ausgabe von bis 
      zu 521.095 neuen, auf den Namen lautenden 
      Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
      IX). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
      Gewährung von Aktien bei Ausübung von 
      Options- bzw. Wandlungsrechten oder bei der 
      Erfüllung entsprechender Options- bzw. 
      Wandlungspflichten bzw. bei Ausübung eines 
      Wahlrechts der Gesellschaft, ganz oder 
      teilweise anstelle der Zahlung des fälligen 
      Geldbetrages Aktien der Gesellschaft zu 
      gewähren, an die Inhaber oder Gläubiger von 
      Schuldverschreibungen oder Genussrechten, die 
      aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der 
      Hauptversammlung vom 30. Mai 2017 von der 
      Gesellschaft begeben wurden oder aufgrund des 
      Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung 
      vom 30. Mai 2018 von der Gesellschaft oder 
      einem nachgeordneten Konzernunternehmen 
      begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien 
      erfolgt zu dem nach Maßgabe des 
      Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung 
      vom 30. Mai 2017 bzw. nach Maßgabe des 
      Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung 
      vom 30. Mai 2018 jeweils zu bestimmenden 
      Options- bzw. Wandlungspreis. 
 
      Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle 
      der Begebung von Schuldverschreibungen oder 
      von Genussrechten gemäß dem 
      Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung 
      vom 30. Mai 2017 oder gemäß dem 
      Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung 
      vom 30. Mai 2018 und nur insoweit 
      durchzuführen, 
 
      - wie von Options- bzw. Wandlungsrechten 
        Gebrauch gemacht wird oder 
      - wie zur Optionsausübung bzw. Wandlung 
        verpflichtete Inhaber oder Gläubiger 
        von Schuldverschreibungen oder 
        Genussrechten ihre Verpflichtung zur 
        Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen 
        oder 
      - wie die Gesellschaft ein Wahlrecht 
        ausübt, ganz oder teilweise anstelle 
        der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
        Aktien der Gesellschaft zu liefern, 
 
      und soweit nicht ein Barausgleich gewährt 
      oder Aktien aus genehmigtem Kapital, eigene 
      Aktien oder Aktien einer börsennotierten 
      anderen Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt 
      werden. Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen 
      vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
      ausgegeben werden, am Gewinn teil. Soweit 
      rechtlich zulässig kann der Vorstand für den 
      Fall, dass im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen 
      Aktien noch kein Beschluss über die 
      Verwendung des Bilanzgewinns für das dem Jahr 
      der Ausgabe unmittelbar vorausgehende 
      Geschäftsjahr gefasst worden ist, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrates festlegen, dass 
      die neuen Aktien vom Beginn des dem Jahr der 
      Ausgabe unmittelbar vorausgehenden 
      Geschäftsjahres an am Gewinn teilnehmen. Der 
      Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
      Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
   d) *Änderung des Bedingten Kapitals X* 
 
      Das Bedingte Kapital X wird wie folgt 
      geändert: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -6-

'Das Grundkapital der Gesellschaft wird um 
      bis zu EUR 9.465.020,00 durch Ausgabe von bis 
      zu 9.465.020 neuen, auf den Namen lautenden 
      Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
      X). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
      Gewährung von Aktien bei Ausübung von 
      Options- bzw. Wandlungsrechten oder bei der 
      Erfüllung entsprechender Options- bzw. 
      Wandlungspflichten bzw. bei Ausübung eines 
      Wahlrechts der Gesellschaft, ganz oder 
      teilweise anstelle der Zahlung des fälligen 
      Geldbetrages Aktien der Gesellschaft zu 
      gewähren, an die Inhaber oder Gläubiger von 
      Schuldverschreibungen oder Genussrechten, die 
      aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der 
      Hauptversammlung vom 30. Mai 2017 von der 
      Gesellschaft begeben wurden oder aufgrund des 
      Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung 
      vom 30. Mai 2018 von der Gesellschaft oder 
      einem nachgeordneten Konzernunternehmen 
      begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien 
      erfolgt zu dem nach Maßgabe des 
      Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung 
      vom 30. Mai 2017 bzw. nach Maßgabe des 
      Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung 
      vom 30. Mai 2018 jeweils zu bestimmenden 
      Options- bzw. Wandlungspreis. 
 
      Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle 
      der Begebung von Schuldverschreibungen oder 
      von Genussrechten gemäß dem 
      Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung 
      vom 30. Mai 2017 oder gemäß dem 
      Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung 
      vom 30. Mai 2018 und nur insoweit 
      durchzuführen, 
 
      - wie von Options- bzw. Wandlungsrechten 
        Gebrauch gemacht wird oder 
      - wie zur Optionsausübung bzw. Wandlung 
        verpflichtete Inhaber oder Gläubiger 
        von Schuldverschreibungen oder 
        Genussrechten ihre Verpflichtung zur 
        Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen 
        oder 
      - wie die Gesellschaft ein Wahlrecht 
        ausübt, ganz oder teilweise anstelle 
        der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
        Aktien der Gesellschaft zu liefern, 
 
      und soweit nicht ein Barausgleich gewährt 
      oder Aktien aus genehmigtem Kapital, eigene 
      Aktien oder Aktien einer börsennotierten 
      anderen Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt 
      werden. Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen 
      vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
      ausgegeben werden, am Gewinn teil. Soweit 
      rechtlich zulässig kann der Vorstand für den 
      Fall, dass im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen 
      Aktien noch kein Beschluss über die 
      Verwendung des Bilanzgewinns für das dem Jahr 
      der Ausgabe unmittelbar vorausgehende 
      Geschäftsjahr gefasst worden ist, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrates festlegen, dass 
      die neuen Aktien vom Beginn des dem Jahr der 
      Ausgabe unmittelbar vorausgehenden 
      Geschäftsjahres an am Gewinn teilnehmen. Der 
      Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
      Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
   e) *Änderung von § 5 Abs. 5 der Satzung* 
 
      § 5 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt 
      geändert: 
 
      '(5) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
           521.095,00, eingeteilt in bis zu 
           521.095 auf den Namen lautende 
           Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
           Kapital IX). Die bedingte 
           Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
           durchgeführt, wie 
 
           (a) die Inhaber oder Gläubiger von 
               Options- bzw. Wandlungsrechten 
               aus Schuldverschreibungen oder 
               Genussrechten, die aufgrund der 
               Ermächtigung des Vorstands durch 
               Hauptversammlungsbeschluss vom 
               30. Mai 2017 von der Gesellschaft 
               begeben wurden oder aufgrund der 
               Ermächtigung des Vorstands durch 
               Hauptversammlungsbeschluss vom 
               30. Mai 2018 bis zum 29. Mai 2023 
               von der Gesellschaft begeben oder 
               von einem nachgeordneten 
               Konzernunternehmen der 
               Gesellschaft begeben und von der 
               Gesellschaft garantiert werden, 
               von ihren Options- bzw. 
               Wandlungsrechten Gebrauch machen 
               oder 
           (b) die Inhaber oder Gläubiger von 
               Schuldverschreibungen oder 
               Genussrechten, die aufgrund der 
               Ermächtigung des Vorstands durch 
               Hauptversammlungsbeschluss vom 
               30. Mai 2017 durch die 
               Gesellschaft begeben wurden oder 
               aufgrund der Ermächtigung des 
               Vorstands durch 
               Hauptversammlungsbeschluss vom 
               30. Mai 2018 bis zum 29. Mai 2023 
               von der Gesellschaft begeben oder 
               von einem nachgeordneten 
               Konzernunternehmen der 
               Gesellschaft begeben und von der 
               Gesellschaft garantiert werden, 
               zur Optionsausübung bzw. Wandlung 
               verpflichtet sind und diese 
               Verpflichtung erfüllen oder 
           (c) die Gesellschaft ein Wahlrecht 
               ausübt, an die Inhaber oder 
               Gläubiger von 
               Schuldverschreibungen oder 
               Genussrechten, die aufgrund der 
               Ermächtigung des Vorstands durch 
               Hauptversammlungsbeschluss vom 
               30. Mai 2017 von der Gesellschaft 
               begeben wurden oder aufgrund der 
               Ermächtigung des Vorstands durch 
               Hauptversammlungsbeschluss vom 
               30. Mai 2018 bis zum 29. Mai 2023 
               von der Gesellschaft begeben oder 
               von einem nachgeordneten 
               Konzernunternehmen der 
               Gesellschaft begeben und von der 
               Gesellschaft garantiert werden, 
               ganz oder teilweise anstelle der 
               Zahlung des fälligen Geldbetrags 
               Aktien der Gesellschaft zu 
               liefern, 
 
           und soweit nicht ein Barausgleich 
           gewährt wird oder Aktien aus 
           genehmigtem Kapital, eigene Aktien 
           oder Aktien einer börsennotierten 
           anderen Gesellschaft zur Bedienung 
           eingesetzt werden. Die Ausgabe der 
           neuen Aktien erfolgt zu dem nach 
           Maßgabe des 
           Ermächtigungsbeschlusses der 
           Hauptversammlung vom 30. Mai 2017 bzw. 
           zu dem nach Maßgabe des 
           Ermächtigungsbeschlusses der 
           Hauptversammlung vom 30. Mai 2018 
           jeweils zu bestimmenden Options- bzw. 
           Wandlungspreis. Die ausgegebenen neuen 
           Aktien nehmen vom Beginn des 
           Geschäftsjahres an, in dem sie 
           entstehen, am Gewinn teil. Soweit 
           rechtlich zulässig kann der Vorstand 
           für den Fall, dass im Zeitpunkt der 
           Ausgabe der neuen Aktien noch kein 
           Beschluss über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das dem Jahr der 
           Ausgabe unmittelbar vorausgehende 
           Geschäftsjahr gefasst worden ist, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrates 
           festlegen, dass die neuen Aktien vom 
           Beginn des dem Jahr der Ausgabe 
           unmittelbar vorausgehenden 
           Geschäftsjahres an am Gewinn 
           teilnehmen. Der Vorstand ist ferner 
           ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrates die weiteren 
           Einzelheiten der Durchführung der 
           bedingten Kapitalerhöhung 
           festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist 
           ermächtigt, die Fassung der Satzung 
           entsprechend dem Umfang der jeweiligen 
           Durchführung der Erhöhung des 
           Grundkapitals aus dem Bedingten 
           Kapital IX zu ändern.' 
   f) *Änderung von § 5 Abs. 6 der Satzung* 
 
      § 5 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt 
      geändert: 
 
      '(6) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
           9.465.020,00, eingeteilt in bis zu 
           9.465.020 auf den Namen lautende 
           Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
           Kapital X). Die bedingte 
           Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
           durchgeführt, wie 
 
           (a) die Inhaber oder Gläubiger von 
               Options- bzw. Wandlungsrechten 
               aus Schuldverschreibungen oder 
               Genussrechten, die aufgrund der 
               Ermächtigung des Vorstands durch 
               Hauptversammlungsbeschluss vom 
               30. Mai 2017 von der Gesellschaft 
               begeben wurden oder aufgrund der 
               Ermächtigung des Vorstands durch 
               Hauptversammlungsbeschluss vom 
               30. Mai 2018 bis zum 29. Mai 2023 
               von der Gesellschaft begeben oder 
               von einem nachgeordneten 
               Konzernunternehmen der 
               Gesellschaft begeben und von der 
               Gesellschaft garantiert werden, 
               von ihren Options- bzw. 
               Wandlungsrechten Gebrauch machen 
               oder 
           (b) die Inhaber oder Gläubiger von 
               Schuldverschreibungen oder 
               Genussrechten, die aufgrund der 
               Ermächtigung des Vorstands durch 
               Hauptversammlungsbeschluss vom 
               30. Mai 2017 durch die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -7-

Gesellschaft begeben wurden oder 
               aufgrund der Ermächtigung des 
               Vorstands durch 
               Hauptversammlungsbeschluss vom 
               30. Mai 2018 bis zum 29. Mai 2023 
               von der Gesellschaft begeben oder 
               von einem nachgeordneten 
               Konzernunternehmen der 
               Gesellschaft begeben und von der 
               Gesellschaft garantiert werden, 
               zur Optionsausübung bzw. Wandlung 
               verpflichtet sind und diese 
               Verpflichtung erfüllen oder 
           (c) die Gesellschaft ein Wahlrecht 
               ausübt, an die Inhaber oder 
               Gläubiger von 
               Schuldverschreibungen oder 
               Genussrechten, die aufgrund der 
               Ermächtigung des Vorstands durch 
               Hauptversammlungsbeschluss vom 
               30. Mai 2017 von der Gesellschaft 
               begeben wurden oder aufgrund der 
               Ermächtigung des Vorstands durch 
               Hauptversammlungsbeschluss vom 
               30. Mai 2018 bis zum 29. Mai 2023 
               von der Gesellschaft begeben oder 
               von einem nachgeordneten 
               Konzernunternehmen der 
               Gesellschaft begeben und von der 
               Gesellschaft garantiert werden, 
               ganz oder teilweise anstelle der 
               Zahlung des fälligen Geldbetrags 
               Aktien der Gesellschaft zu 
               liefern, 
 
           und soweit nicht ein Barausgleich 
           gewährt wird oder Aktien aus 
           genehmigtem Kapital, eigene Aktien 
           oder Aktien einer börsennotierten 
           anderen Gesellschaft zur Bedienung 
           eingesetzt werden. Die Ausgabe der 
           neuen Aktien erfolgt zu dem nach 
           Maßgabe des 
           Ermächtigungsbeschlusses der 
           Hauptversammlung vom 30. Mai 2017 bzw. 
           zu dem nach Maßgabe des 
           Ermächtigungsbeschlusses der 
           Hauptversammlung vom 30. Mai 2018 
           jeweils zu bestimmenden Options- bzw. 
           Wandlungspreis. Die ausgegebenen neuen 
           Aktien nehmen vom Beginn des 
           Geschäftsjahres an, in dem sie 
           entstehen, am Gewinn teil. Soweit 
           rechtlich zulässig kann der Vorstand 
           für den Fall, dass im Zeitpunkt der 
           Ausgabe der neuen Aktien noch kein 
           Beschluss über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das dem Jahr der 
           Ausgabe unmittelbar vorausgehende 
           Geschäftsjahr gefasst worden ist, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrates 
           festlegen, dass die neuen Aktien vom 
           Beginn des dem Jahr der Ausgabe 
           unmittelbar vorausgehenden 
           Geschäftsjahres an am Gewinn 
           teilnehmen. Der Vorstand ist ferner 
           ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrates die weiteren 
           Einzelheiten der Durchführung der 
           bedingten Kapitalerhöhung 
           festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist 
           ermächtigt, die Fassung der Satzung 
           entsprechend dem Umfang der jeweiligen 
           Durchführung der Erhöhung des 
           Grundkapitals aus dem Bedingten 
           Kapital X zu ändern.' 
9. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für 
   das Geschäftsjahr 2018 sowie des Prüfers für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht von unterjährigen Abschlüssen für das 
   Geschäftsjahr 2018 und das erste Quartal des Geschäftsjahrs 
   2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt in Übereinstimmung mit der 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Baker Tilly GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, 
 
   a) zum Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2018 sowie 
   b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
      von unterjährigen (verkürzten) 
      Abschlüssen und Zwischenlageberichten für 
      das Geschäftsjahr 2018 und das erste 
      Quartal des Geschäftsjahrs 2019, wenn und 
      soweit derartige unterjährige Abschlüsse 
      und Zwischenlageberichte einer 
      prüferischen Durchsicht unterzogen 
      werden, zu bestellen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 
   der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 über 
   spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei 
   Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission 
   (EU-Abschlussprüferverordnung) erklärt, dass seine Empfehlung 
   frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm 
   keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde. 
 
   Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Baker Tilly GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, hat die Erklärung 
   im Sinne der Ziffer 7.2.1 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex und die Erklärung gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchstabe a) 
   der EU-Abschlussprüferverordnung abgegeben. 
 
*Bericht des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 gemäß 
§ 203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
Unter den Punkten 6 und 7 der Tagesordnung schlagen Vorstand und 
Aufsichtsrat der Hauptversammlung am 30. Mai 2018 vor, die Genehmigten 
Kapitalia 2017/I und 2017/II aufzuheben und neue Genehmigte Kapitalia 
2018/I und 2018/II zu schaffen. 
 
Zu den Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen der 
unter den Punkten 6 und 7 der Tagesordnung vorgeschlagenen neuen 
Genehmigten Kapitalia 2018/I und 2018/II erstattet der Vorstand 
gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
jeweils diesen schriftlichen Bericht: 
 
In der Hauptversammlung vom 30. Mai 2017 wurde zu Punkt 4 der 
Tagesordnung beschlossen, den Vorstand zu ermächtigen, das 
Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis 
zum 29. Mai 2022 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
2.273.526,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen 
Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017/I). In derselben 
Hauptversammlung wurde der Vorstand zu Punkt 5 der Tagesordnung ferner 
ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des 
Aufsichtsrates bis zum 29. Mai 2022 einmalig oder mehrmals um bis zu 
insgesamt EUR 9.094.104,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch 
Ausgabe von neuen Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
2017/II). Das Genehmigte Kapital 2017/I ist bis zum Zeitpunkt der 
Erstellung dieses Berichts teilweise ausgenutzt worden und beträgt 
derzeit EUR 994.426,00; das entspricht rund 4,14 % des derzeitigen 
Grundkapitals der Gesellschaft. Das Genehmigte Kapital 2017/II ist bis 
zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts nicht ausgenutzt worden 
und beträgt derzeit somit EUR 9.094.104,00 - das entspricht rund 37,87 
% des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft. 
 
Bei Berücksichtigung der Finanz-, Vermögens- und Ertragslage der 
Gesellschaft sowie vor dem Hintergrund des Umstands, dass Epi 
proColon(R) infolge des erfolgreichen Abschlusses des 
Zulassungsverfahrens in den U.S.A. kommerzialisiert werden soll, 
reichen die derzeitigen Volumina der bestehenden Genehmigten Kapitalia 
2017/I und 2017/II aus Sicht des Vorstands nicht aus, um die 
Gesellschaft in die Lage zu versetzen, einen etwaigen Finanzbedarf 
kurzfristig zu decken und mit Blick auf die strategischen und 
operativen Herausforderungen flexibel reagieren zu können. Mit den 
Vorschlägen zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 soll der Vorstand 
daher ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft mit 
Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 29. Mai 2023 einmalig oder 
mehrmals um bis zu insgesamt EUR 2.401.436,00 (Genehmigtes Kapital 
2018/I) bzw. um bis zu insgesamt EUR 9.605.744,00 (Genehmigtes Kapital 
2018/II) jeweils gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von 
neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen. Damit 
entspricht die Höhe des Genehmigten Kapitals 2018/I 10 % und die Höhe 
des Genehmigten Kapitals 2018/II 40 % des bei Erstellung dieses 
Berichts bestehenden Grundkapitals. 
 
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018/I und des Genehmigten 
Kapitals 2018/II haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. 
Das Bezugsrecht kann dabei auch im Wege des mittelbaren Bezugsrechts 
(§ 203 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 186 Abs. 5 AktG) gewährt werden. 
 
In bestimmten Fällen soll der Vorstand jedoch ermächtigt sein, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre 
auszuschließen. 
 
1. Ein Bezugsrechtsausschluss soll danach sowohl 
   im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2018/I als 
   auch des Genehmigten Kapitals 2018/II in den 
   folgenden zwei Fällen möglich sein: 
 
   - Das Bezugsrecht soll jeweils zunächst für 
     Spitzenbeträge ausgeschlossen werden 
     können. Damit soll die Abwicklung einer 
     Emission mit einem grundsätzlichen 
     Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert 
     werden. Spitzenbeträge können sich aus dem 
     jeweiligen Emissionsvolumen und der 
     Notwendigkeit eines handhabbaren 
     Bezugsverhältnisses ergeben. Der Wert 
     solcher Spitzenbeträge ist für den 
     einzelnen Aktionär in der Regel gering, 
     während der Aufwand für die Emission ohne 
     einen solchen Ausschluss deutlich höher 
     ist. Auch der mögliche Verwässerungseffekt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -8-

ist wegen der Beschränkung auf 
     Spitzenbeträge regelmäßig 
     geringfügig. Die aufgrund der 
     Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
     ausgeschlossenen neuen Aktien werden 
     bestmöglich für die Gesellschaft 
     verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts 
     dient daher der Praktikabilität und der 
     erleichterten Durchführung einer Emission 
     und liegt damit im Interesse der 
     Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Bei der 
     Festlegung des Bezugsverhältnisses wird 
     der Vorstand das Interesse der Aktionäre 
     berücksichtigen, dass der Umfang von 
     Spitzenbeträgen klein gehalten wird. 
   - Das Bezugsrecht der Aktionäre soll zum 
     anderen jeweils bei Kapitalerhöhungen 
     gegen Sacheinlagen ausgeschlossen werden 
     können. Damit wird der Vorstand in die 
     Lage versetzt, Aktien der Gesellschaft in 
     geeigneten Einzelfällen zum (auch 
     mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen oder 
     Unternehmensbeteiligungen oder zum (auch 
     mittelbaren) Erwerb anderer 
     Vermögensgegenstände, wozu auch 
     Forderungen zählen, einzusetzen. So kann 
     sich in Verhandlungen die Notwendigkeit 
     ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, 
     sondern Aktien anzubieten. Die 
     Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als 
     Gegenleistung anbieten zu können, schafft 
     damit einen Vorteil im Wettbewerb um 
     interessante Akquisitionsobjekte sowie den 
     notwendigen Spielraum, sich bietende 
     Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen und 
     Unternehmensbeteiligungen oder zum Erwerb 
     von anderen Vermögensgegenständen 
     liquiditätsschonend zu nutzen. Zu den 
     Vermögensgegenständen, die als 
     Sacheinlagen erworben werden können, 
     gehören auch Forderungen, insbesondere 
     gegen die Gesellschaft oder nachgeordnete 
     Konzernunternehmen gerichtete Forderungen. 
     Durch die Möglichkeit, Verbindlichkeiten 
     der Gesellschaft oder nachgeordneter 
     Konzernunternehmen nicht in bar, sondern 
     gegen Ausgabe neuer Aktien zu begleichen, 
     wird die Gesellschaft in die Lage 
     versetzt, ihre Liquidität zu schonen und 
     ihre Finanzierungsstruktur zu verbessern. 
     Ferner kann sie es der Gesellschaft 
     erlauben, mit der Gegenseite im Einzelfall 
     günstigere Konditionen bei der Erfüllung 
     bestehender Verbindlichkeiten zu 
     vereinbaren. Die vorgeschlagene 
     Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
     liegt daher aus Sicht des Vorstands im 
     Interesse der Gesellschaft und ihrer 
     Aktionäre. Der Gesellschaft erwächst 
     dadurch kein Nachteil, da die Emission von 
     Aktien gegen Sachleistung voraussetzt, 
     dass der Wert der Sachleistung in einem 
     angemessenen Verhältnis zum Wert der 
     Aktien steht. Der Vorstand wird bei der 
     Festlegung der Bewertungsrelation 
     sicherstellen, dass die Interessen der 
     Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
     angemessen gewahrt bleiben und der 
     Gesellschaft ein angemessener Gegenwert 
     für die neuen Aktien zufließt. Zu 
     diesem Zweck wird er den Börsenkurs der 
     Aktie der Gesellschaft angemessen 
     berücksichtigen und sich durch externe 
     Expertise unterstützen lassen, soweit das 
     im Einzelfall jeweils möglich und sinnvoll 
     ist. 
2. Das vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2018/I 
   sieht über die unter 1. genannten Fälle hinaus 
   zwei weitere Fälle vor, in denen ein 
   Bezugsrechtsausschluss möglich sein soll: 
 
   - Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden 
     können, wenn die neuen Aktien bei 
     Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 
     3 Satz 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben 
     werden, der den Börsenpreis nicht 
     wesentlich unterschreitet. Diese 
     Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in 
     die Lage, Marktchancen in ihren 
     verschiedenen Geschäftsfeldern schnell und 
     flexibel zu nutzen und einen hierbei oder 
     aus anderen operativen Gründen 
     entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls 
     auch sehr kurzfristig zu decken. Der 
     Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht 
     dabei nicht nur ein kurzfristiges und 
     flexibles Agieren, sondern auch eine 
     Platzierung der Aktien zu einem 
     börsenkursnahen Preis, also ohne den bei 
     Bezugsrechtsemissionen in der Regel 
     erforderlichen Abschlag. Dies führt zu 
     höheren Emissionserlösen zum Wohle der 
     Gesellschaft. Zusätzlich kann mit einer 
     derartigen Platzierung die Gewinnung neuer 
     Aktionärsgruppen angestrebt werden. Das 
     Aktiengesetz zieht keine feste Grenze für 
     den Abschlag. Bei Ausnutzung der 
     Ermächtigung wird der Vorstand den 
     Abschlag - mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrates - unter Beachtung der 
     rechtlichen Vorgaben so niedrig bemessen, 
     wie das nach den im Zeitpunkt der 
     Platzierung vorherrschenden 
     Marktbedingungen möglich ist. Die unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
     186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien 
     dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals 
     nicht überschreiten, und zwar weder im 
     Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
     Zeitpunkt der Ausnutzung der erbetenen 
     Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind 
     Aktien anzurechnen, welche die 
     Gesellschaft während der Laufzeit der 
     Ermächtigung im Rahmen einer 
     Barkapitalerhöhung neu ausgibt oder welche 
     die Gesellschaft während der Laufzeit der 
     Ermächtigung erwirbt und sodann wieder 
     veräußert, wenn und soweit dabei das 
     Bezugsrecht nach Maßgabe von § 186 
     Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird 
     bzw. die Wiederveräußerung nach 
     Maßgabe dieser Vorschrift erfolgt. 
     Werden während der Laufzeit der 
     Ermächtigung Options- oder 
     Wandelschuldverschreibungen oder 
     -genussrechte oder eine Kombination dieser 
     Instrumente unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 
     221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG begeben, so sind zudem die 
     Aktien anzurechnen, für die aufgrund 
     dieser Instrumente ein Options- oder 
     Wandlungsrecht, eine Options- oder 
     Wandlungspflicht oder zugunsten der 
     Gesellschaft ein Recht der Gesellschaft 
     besteht, bei Endfälligkeit der 
     Schuldverschreibungen bzw. der 
     Genussrechte oder zu einem anderen 
     vorgesehenen Zeitpunkt den Inhabern bzw. 
     Gläubigern ganz oder teilweise anstelle 
     der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
     Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren 
     (Aktienlieferungsrecht). 
 
     Durch diese Gestaltung wird im Einklang 
     mit der gesetzlichen Regelung dem 
     Bedürfnis der Aktionäre nach einem 
     Verwässerungsschutz für ihren 
     Anteilsbesitz Rechnung getragen. Jeder 
     Aktionär hat aufgrund der Begrenzung des 
     Umfangs der bezugsrechtsfreien 
     Kapitalerhöhung grundsätzlich die 
     Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung 
     seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien 
     zu annähernd gleichen Bedingungen über die 
     Börse zu erwerben. Es ist daher 
     sichergestellt, dass in 
     Übereinstimmung mit der gesetzlichen 
     Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die 
     Vermögens- wie auch Stimmrechtsinteressen 
     bei einer Ausnutzung des Genehmigten 
     Kapitals 2018/I unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts angemessen gewahrt bleiben, 
     während der Gesellschaft im Interesse 
     aller Aktionäre weitere 
     Handlungsspielräume eröffnet werden. 
   - Schließlich soll das Bezugsrecht im 
     Rahmen des Genehmigten Kapitals 2018/I 
     ausgeschlossen werden können, soweit den 
     Inhabern oder Gläubigern von 
     Optionsrechten oder von 
     Wandelschuldverschreibungen oder 
     -genussrechten, die von der Gesellschaft 
     oder deren nachgeordneten 
     Konzernunternehmen ausgegeben worden sind 
     oder werden, ein Umtausch- oder 
     Bezugsrecht auf neue Aktien nach 
     Maßgabe der jeweiligen 
     Ausgabebedingungen gewährt wird oder 
     aufgrund solcher Instrumente eine 
     Umtausch- oder Bezugspflicht oder ein 
     Aktienlieferungsrecht besteht. Die 
     Bedingungen von Options- und 
     Wandelschuldverschreibungen sehen zur 
     leichteren Platzierung am Kapitalmarkt 
     üblicherweise einen Verwässerungsschutz 
     vor, der sicherstellt, dass den Inhabern 
     oder Gläubigern der Options- oder 
     Wandelschuldverschreibungen bzw. 
     -genussrechte bei späteren Emissionen von 
     Aktien ein Bezugsrecht auf diese Aktien 
     eingeräumt wird. Um die Options- und 
     Wandelschuldverschreibungen bzw. 
     -genussrechte mit einem solchen 
     Verwässerungsschutz ausstatten zu können, 
     muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
     diese Aktien ausgeschlossen werden. Das 
     dient der erleichterten Platzierung der 
     Emissionen von Options- und 
     Wandelschuldverschreibungen bzw. 
     -genussrechten und damit dem Interesse der 
     Gesellschaft und ihrer Aktionäre an einer 
     optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. 
3. Das vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2018/II 
   sieht schließlich über die unter 1. 
   genannten Fälle hinaus einen weiteren Fall vor, 
   in dem ein Bezugsrechtsausschluss möglich sein 
   soll: 
 
   - Das Bezugsrecht soll danach ausgeschlossen 
     werden können, wenn die Aktien gegen 
     Bareinlagen im Rahmen von 
     Kapitalerhöhungen ausgegeben werden, die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -9-

für Zwecke einer Platzierung der Aktien 
     oder von Wertpapieren, welche die Aktien 
     vertreten, wie z. B. American Depositary 
     Receipts (ADRs), im Zuge einer 
     Börseneinführung oder einer nachfolgenden 
     Platzierung an einer ausländischen 
     Wertpapierbörse erfolgen. Die Aktien der 
     Gesellschaft sind bislang in Deutschland 
     zum Handel im geregelten Markt an einer 
     Wertpapierbörse zugelassen. Darüber hinaus 
     werden American Depositary Receipts (ADRs) 
     der Gesellschaft am OTCQX-Markt in den USA 
     gehandelt. Eine Zulassung der Aktien der 
     Gesellschaft an anderen Wertpapierbörsen 
     oder in anderen Börsensegmenten gibt es 
     bislang nicht. Insbesondere sind die 
     Aktien oder ADRs der Gesellschaft nicht in 
     den U.S.A. nach Maßgabe des 
     U.S.-amerikanischen Securities Act von 
     1933 registriert. 
 
     Die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft 
     ist international ausgelegt. Das wird sich 
     mit der Kommerzialisierung von Epi 
     proColon(R) in den U.S.A., die aufgrund 
     der in 2016 erteilten FDA-Zulassung 
     derzeit verfolgt wird, in Zukunft 
     voraussichtlich verstärken. Vor diesem 
     Hintergrund kann sich die Einführung der 
     Aktien der Gesellschaft an einer oder 
     mehreren ausländischen Börsen, z. B. in 
     den U.S.A., oder die Erhöhung der Anzahl 
     der an einer ausländischen Börse 
     zugelassenen oder gehandelten Aktien der 
     Gesellschaft als sinnvoll erweisen, um 
     zusätzliche Anlegerkreise für eine 
     Investition in Aktien der Gesellschaft zu 
     gewinnen und dadurch den Investorenkreis 
     zu erweitern. Die Gewinnung zusätzlicher 
     Investorenkreise kann insbesondere die 
     Möglichkeiten der zukünftigen 
     Eigenkapitalaufnahme verbessern, der 
     positiven Entwicklung des Aktienkurses 
     dienen und dessen Volatilität vermindern. 
     Vor diesem Hintergrund kann sich eine 
     Auslandsnotierung oder eine Erhöhung der 
     Anzahl der im Ausland zugelassenen bzw. 
     gehandelten Aktien darüber hinaus 
     vorteilhaft auf die Möglichkeiten der 
     Gesellschaft zur Aufnahme von Fremdmitteln 
     auswirken, indem die Fremdmittelaufnahme 
     einfacher oder die Gesellschaft in die 
     Lage versetzt wird, bei der Beschaffung 
     von Fremdmitteln günstigere Konditionen zu 
     vereinbaren. Der Ausschluss des 
     Bezugsrechts ermöglicht im Zusammenhang 
     mit einer Börseneinführung bzw. einer 
     nachfolgenden Platzierung im Ausland über 
     die flexiblere Handlungsfähigkeit der 
     Gesellschaft hinaus auch - im Interesse 
     des Unternehmens und damit auch seiner 
     Aktionäre - eine Platzierung der Aktien zu 
     einem börsenkursnahen Preis, also ohne den 
     bei Bezugsrechtsemissionen in der Regel 
     erforderlichen Abschlag. Der Vorstand wird 
     bei der Entscheidung über die Ausübung der 
     Ermächtigung anhand der konkreten Umstände 
     prüfen, ob eine Auslandsnotierung der 
     Aktien bzw. eine Erhöhung der Anzahl der 
     im Ausland notierenden Aktien der 
     Gesellschaft und ein Ausschluss des 
     Bezugsrechts für diesen Zweck unter 
     Berücksichtigung der Belange der Aktionäre 
     im Unternehmensinteresse liegen. Das gilt 
     auch für die Festlegung der Bedingungen 
     einer etwaigen Börseneinführung bzw. einer 
     nachfolgenden Platzierung. Insofern wird 
     der Vorstand sicherstellen, dass die 
     Interessen der Gesellschaft und ihrer 
     Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und 
     der Gesellschaft ein angemessener 
     Gegenwert für die neuen Aktien 
     zufließt. Zu diesem Zweck wird er 
     insbesondere den Börsenkurs der Aktie der 
     Gesellschaft angemessen berücksichtigen 
     und sich durch externe Expertise 
     unterstützen lassen, soweit das im 
     Einzelfall jeweils sinnvoll ist. 
 
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
jeweiligen Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann 
tun, wenn dies unter Berücksichtigung der Konditionen der 
Kapitalerhöhung nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrates 
im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Er wird 
der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
2018/I oder des Genehmigten Kapitals 2018/II berichten. 
 
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß § 221 Abs. 4 
Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
Unter Punkt 8 der Tagesordnung schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der 
Hauptversammlung am 30. Mai 2018 vor, eine neue Ermächtigung zur 
Ausgabe von Options-, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder 
einer Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des 
Bezugsrechts zu schaffen. 
 
Zu den Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen der 
unter Punkt 8 der Tagesordnung vorgeschlagenen neuen Ermächtigung zur 
Ausgabe von Options-, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder 
einer Kombination dieser Instrumente erstattet der Vorstand gemäß 
§ 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG diesen 
schriftlichen Bericht: 
 
Die vorgeschlagene neue Ermächtigung zur Ausgabe von 
Schuldverschreibungen, Genussrechten oder einer Kombination dieser 
Instrumente im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 100.000.000,00 sowie 
die Änderung der Bedingten Kapitalia IX und X und die Erhöhung 
des Bedingten Kapitals X auf einen Betrag von bis zu EUR 9.465.020,00 
sollen die nachfolgend noch näher erläuterten Möglichkeiten der 
Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitern und dem 
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates insbesondere bei Eintritt 
günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im Interesse der 
Gesellschaft liegenden flexiblen und kurzfristigen Finanzierung 
eröffnen. 
 
Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf 
Schuldverschreibungen zu, die mit Options- bzw. Wandlungsrechten oder 
Options- bzw. Wandlungspflichten oder einem Recht der Gesellschaft, 
den Inhabern oder Gläubigern der Schuldverschreibungen ganz oder 
teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien 
der Gesellschaft zu gewähren (Aktienlieferungsrecht), verbunden sind 
(§§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 1 AktG). Auf Genussrechte steht den 
Aktionären ein gesetzliches Bezugsrecht grundsätzlich unabhängig davon 
zu, ob mit den Genussrechten Options- oder Wandlungsrechte oder 
-pflichten oder ein Aktienlieferungsrecht verbunden sind. Soweit den 
Aktionären nicht der unmittelbare Bezug der Schuldverschreibungen oder 
Genussrechte ermöglicht wird, kann der Vorstand von der Möglichkeit 
Gebrauch machen, Schuldverschreibungen oder Genussrechte an ein 
Kreditinstitut, ein im Gesetz und im Beschlussvorschlag 
gleichgestelltes Unternehmen oder mehrere, auch ein Konsortium, von 
Kreditinstituten und/oder solchen gleichgestellten Unternehmen mit der 
Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen 
oder Genussrechte entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten 
(mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 
186 Abs. 5 AktG). 
 
Der Vorstand soll nach dem Beschlussvorschlag jedoch ermächtigt 
werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der 
Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen. 
 
1. Die Ermächtigung sieht die Möglichkeit vor, 
   das Bezugsrecht für Spitzenbeträge 
   auszuschließen. Das ermöglicht die 
   Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch 
   runde Beträge und erleichtert dadurch die 
   technische Umsetzung der Emission und die 
   Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. 
   Gleichzeitig ist der Wert solcher 
   Spitzenbeträge für den einzelnen Aktionär in 
   der Regel gering und ist auch der mögliche 
   Verwässerungseffekt wegen der Beschränkung 
   auf Spitzenbeträge regelmäßig 
   geringfügig. Etwaige aufgrund der 
   Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
   ausgeschlossene Schuldverschreibungen oder 
   Genussrechte (bzw. einer Kombination dieser 
   Instrumente) werden bestmöglich für die 
   Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss des 
   Bezugsrechts liegt damit aus Sicht des 
   Vorstands im Interesse der Gesellschaft und 
   ihrer Aktionäre. 
2. Ferner umfasst der Beschlussvorschlag die 
   Ermächtigung, das Bezugsrecht zugunsten der 
   Inhaber oder Gläubiger von bereits 
   ausgegebenen Options- bzw. Wandlungsrechten 
   oder Options- bzw. Wandlungspflichten bzw. 
   von Anleihen oder von Genussrechten, in Bezug 
   auf die ein Aktienlieferungsrecht der 
   Gesellschaft besteht, auszuschließen. 
   Das hat den Vorteil, dass der Options- bzw. 
   Wandlungspreis für die bereits ausgegebenen 
   Options- bzw. Wandlungspflichten und -rechte 
   bzw. Aktienlieferungsrechte nicht 
   ermäßigt zu werden braucht und dadurch 
   insgesamt ein höherer Mittelzufluss 
   ermöglicht wird. Auch dieser Fall des 
   Bezugsrechtsausschlusses liegt daher im 
   Interesse der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre. 
3. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht 
   der Aktionäre vollständig 
   auszuschließen, wenn die Ausgabe der 
   Options-/Wandelschuldverschreibungen oder der 
   Options-/Wandelgenussrechte bzw. der 
   Schuldverschreibungen oder Genussrechte mit 
   Options-/Wandlungspflicht bzw. mit 
   Aktienlieferungsrecht gegen Barzahlung zu 
   einem Kurs erfolgt, der den Marktwert dieser 

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April 20, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -10-

Schuldverschreibungen bzw. dieser 
   Genussrechte nicht wesentlich unterschreitet. 
   Hierdurch erhält die Gesellschaft die 
   Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr 
   kurzfristig und schnell zu nutzen und durch 
   eine marktnahe Festsetzung der Konditionen 
   bessere Bedingungen bei der Festlegung von 
   Zinssatz, Options- bzw. Wandlungspreis und 
   Ausgabepreis der Schuldverschreibungen bzw. 
   der Genussrechte zu erreichen. Eine marktnahe 
   Konditionenfestsetzung und reibungslose 
   Platzierung wäre bei Wahrung des Bezugsrechts 
   nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 
   AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises 
   (und damit der Konditionen der 
   Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte) bis 
   zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Jedoch 
   besteht angesichts der häufig zu 
   beobachtenden Volatilität an den 
   Aktienmärkten auch dann ein Marktrisiko über 
   mehrere Tage, welches zu 
   Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
   Anleihe- bzw. Genussrechtskonditionen und so 
   zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch 
   ist bei Bestehen eines Bezugsrechts wegen der 
   Ungewissheit über dessen Ausübung 
   (Bezugsverhalten) die erfolgreiche 
   Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit 
   zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Darüber 
   hinaus kann die Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss die Gewinnung neuer 
   Investorengruppen oder die Platzierung der 
   Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte bei 
   einem oder wenigen Investoren ermöglichen. 
   Das gilt insbesondere auch dann, wenn der 
   oder die Investoren zu einer Investition nur 
   unter der Bedingung bereit sind, dass die von 
   ihnen erworbenen Schuldverschreibungen bzw. 
   Genussrechte einen bestimmten Betrag 
   erreichen oder der oder die Investoren 
   ausschließlich zum Erwerb der 
   Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
   zugelassen werden. In einer solchen Situation 
   erlaubt es der Bezugsrechtsausschluss der 
   Gesellschaft, zu marktnahen Bedingungen 
   kurzfristig, schnell und sicher Finanzmittel 
   aufzunehmen; vor dem Hintergrund der 
   Situation der Gesellschaft und ihres 
   Finanzierungsbedarfs liegt es aus Sicht des 
   Vorstands im Unternehmensinteresse, dass die 
   Gesellschaft solche 
   Finanzierungsmöglichkeiten nutzen kann. 
   Schließlich kann die Gesellschaft bei 
   Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge 
   der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf 
   günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse 
   reagieren, sondern ist etwaigen rückläufigen 
   Aktienkursen während der Bezugsfrist 
   ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft 
   ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen 
   können. 
 
   Für diesen Fall eines vollständigen 
   Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß 
   § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die 
   dort geregelte Grenze für 
   Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des 
   Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt 
   einzuhalten. Das Volumen des bedingten 
   Kapitals, das in diesem Fall höchstens zur 
   Sicherung der Options- bzw. Wandlungsrechte, 
   der Options- bzw. Wandlungspflichten oder des 
   Aktienlieferungsrechts zur Verfügung gestellt 
   werden kann, darf 10 % des bei Wirksamwerden 
   der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
   nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bestehenden 
   Grundkapitals nicht übersteigen. Durch eine 
   entsprechende Vorgabe im 
   Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls 
   sichergestellt, dass auch im Fall einer 
   Kapitalherabsetzung die 10 %-Grenze nicht 
   überschritten wird, da die Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10 % des 
   Grundkapitals nicht übersteigen darf, und 
   zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
   noch - falls dieser Wert geringer ist - im 
   Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. 
   Dabei werden eigene Aktien, die nach 
   Maßgabe von § 71 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, 
   sowie diejenigen neuen Aktien, die bei einer 
   Barkapitalerhöhung unter 
   Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 
   3 Satz 4 oder gemäß § 203 i. V. m. § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, 
   angerechnet, wenn die Veräußerung bzw. 
   Ausgabe während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung vor einer nach §§ 221 Abs. 4 
   Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen oder Genussrechte 
   erfolgt; sie vermindern damit das Volumen der 
   Aktien, die aufgrund der Ermächtigung unter 
   Ausnutzung eines Bezugsrechtsausschlusses 
   gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG ausgegeben werden können. 
   Dasselbe gilt für Aktien, in Bezug auf die 
   aufgrund von Options- oder 
   Wandelschuldverschreibungen oder 
   -genussrechten, die während der Laufzeit 
   dieser Ermächtigung auf der Grundlage anderer 
   Ermächtigungen unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 
   i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der 
   Gesellschaft oder deren nachgeordneten 
   Konzernunternehmen ausgegeben worden sind, 
   ein Options- oder Wandlungsrecht, eine 
   Options- oder Wandlungspflicht oder zugunsten 
   der Gesellschaft ein Aktienlieferungsrecht 
   besteht. Auch solche Aktien werden auf die 10 
   %-Grenze angerechnet. 
 
   Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich 
   ferner, dass der Ausgabebetrag den 
   Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten 
   darf. Hierdurch soll sichergestellt werden, 
   dass eine nennenswerte wirtschaftliche 
   Verwässerung des Wertes der Aktien nicht 
   eintritt. Zur Feststellung, ob ein solcher 
   Verwässerungseffekt bei der 
   bezugsrechtsfreien Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen oder Genussrechten 
   eintritt, kann der hypothetische Marktwert 
   der Schuldverschreibung bzw. des Genussrechts 
   nach anerkannten, insbesondere 
   finanzmathematischen Methoden errechnet und 
   mit dem Ausgabepreis der Schuldverschreibung 
   bzw. des Genussrechts verglichen werden. 
   Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung dieser 
   Ausgabepreis allenfalls unwesentlich unter 
   dem hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt 
   der Begebung der Schuldverschreibungen bzw. 
   der Genussrechte, ist nach dem Sinn und Zweck 
   der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein 
   Bezugsrechtsausschluss wegen des nur 
   unwesentlichen Abschlags zulässig. Der 
   Beschlussvorschlag sieht deshalb vor, dass 
   der Vorstand vor Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte 
   nach pflichtgemäßer Prüfung zu der 
   Auffassung gelangen muss, dass der für die 
   Schuldverschreibungen bzw. für die 
   Genussrechte vorgesehene Ausgabepreis zu 
   keiner nennenswerten Verwässerung des Wertes 
   der Aktien führt, da der Ausgabepreis der 
   Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte 
   ihren nach anerkannten, insbesondere 
   finanzmathematischen Methoden ermittelten 
   hypothetischen Marktwert nicht wesentlich 
   unterschreitet. Damit würde der rechnerische 
   Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe null 
   sinken, sodass den Aktionären durch den 
   Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter 
   wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. All 
   dies stellt sicher, dass eine nennenswerte 
   Verwässerung des Wertes der Aktien durch den 
   Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt. 
 
   Außerdem haben die Aktionäre die 
   Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der 
   Gesellschaft auch nach Ausübung von Options- 
   bzw. Wandlungsrechten, dem Eintritt der 
   Options- bzw. Wandlungspflichten oder der 
   Ausübung eines Aktienlieferungsrechts 
   jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die 
   Börse aufrechtzuerhalten. Demgegenüber 
   ermöglicht die Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft 
   marktnahe Konditionenfestsetzungen, 
   größtmögliche Sicherheit hinsichtlich 
   der Platzierbarkeit bei Dritten und die 
   kurzfristige Ausnutzung günstiger 
   Marktsituationen. 
4. Soweit Genussrechte ohne 
   Options-/Wandlungsrecht oder -pflicht und 
   ohne Aktienlieferungsrecht ausgegeben werden 
   sollen, ist der Vorstand ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht 
   der Aktionäre insgesamt auszuschließen, 
   wenn diese Genussrechte obligationsähnlich 
   ausgestattet sind, d. h. keine 
   Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft 
   begründen, keine Beteiligung am 
   Liquidationserlös gewähren oder die Höhe der 
   Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
   Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder 
   der Dividende berechnet wird. Dabei gilt die 
   Kappung einer Verzinsung nach Maßgabe 
   des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns, 
   der Dividende oder einer an diese Größen 
   angelehnten Kennzahl nicht als abhängige 
   Berechnung im Sinne des vorstehenden Satzes. 
   Darüber hinaus ist erforderlich, dass die 
   Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
   Genussrechte den zum Zeitpunkt der Begebung 
   aktuellen Marktkonditionen entsprechen. Wenn 
   die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, 
   resultieren aus dem Ausschluss des 
   Bezugsrechts keine Nachteile für die 
   Aktionäre, da die Genussrechte keine 
   Mitgliedschaftsrechte begründen und auch 
   keinen Anteil am Liquidationserlös oder am 
   Gewinn der Gesellschaft gewähren. 
 
Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien muss jeweils mindestens 70 % 
des zeitnah zur Ausgabe der Schuldverschreibungen bzw. der 

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April 20, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -11-

Genussrechte ermittelten Börsenkurses entsprechen. Wird das 
Bezugsrecht der Aktionäre nicht nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen, 
kann der Options- bzw. Wandlungspreis im Falle von 
Options-/Wandlungsrechten bzw. von Options-/Wandlungspflichten oder 
einem Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft darüber hinaus auch 70 % 
oder mehr des durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der 
Gesellschaft vor Ausübung des Options-/Wandlungsrechts bzw. der 
Ausgabe der Aktien betragen, auch wenn dieser niedriger als der im 
vorstehenden Satz genannte Mindestpreis ist. Durch diese 
Gestaltungsmöglichkeiten wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, 
die Schuldverschreibungen oder Genussrechte unter Berücksichtigung der 
zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe bestehenden Marktverhältnisse zu für die 
Gesellschaft möglichst vorteilhaften Bedingungen erfolgreich 
platzieren zu können. 
 
*Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung* 
 
*1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 24.014.360,00 und ist 
eingeteilt in 24.014.360 auf den Namen lautende Stückaktien. 
Gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung gewährt jede Aktie in der 
Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im 
Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt daher 
24.014.360. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. 
 
*2. Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
sind diejenigen Aktionäre der Gesellschaft berechtigt, die im 
Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind und 
sich bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung anmelden. 
 
Die Anmeldung muss der Gesellschaft in Textform in deutscher oder 
englischer Sprache spätestens am Mittwoch, den 23. Mai 2018, 24.00 Uhr 
(MESZ), zugehen. 
 
Die Anmeldung kann dabei, vorbehaltlich der technischen Verfügbarkeit 
der Internetseite, insbesondere über das Internet durch Nutzung des 
passwortgeschützten Internetportals der Gesellschaft (Aktionärsportal) 
unter der Internetadresse 
 
https://ip.computershare.de/epigenomics?plang=de 
 
erfolgen. Den Onlinezugang erhalten Aktionäre durch Eingabe ihrer 
Aktionärsnummer und des dazugehörigen Zugangspasswortes, die jeweils 
den mit der Einladung übersandten Unterlagen entnommen werden können. 
 
Wird für die Anmeldung nicht das Aktionärsportal verwendet, muss die 
Anmeldung der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer 
Sprache unter der nachstehenden Adresse zugehen: 
 
Epigenomics AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
 
oder per Telefax: +49 89 30903-74675 
oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 
Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte 
Personen, Institute oder Unternehmen können das Stimmrecht für Aktien, 
die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister 
eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung der Person, der die 
Aktien gehören, ausüben. 
 
Nach Eingang der Anmeldung bei der Gesellschaft werden den Aktionären 
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den 
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir 
die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung an 
die Gesellschaft Sorge zu tragen. Aktionäre, die sich über das 
Aktionärsportal anmelden, haben die Möglichkeit, sich ihre 
Eintrittskarte unmittelbar selbst auszudrucken. 
 
Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung ist die Eintrittskarte 
nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung. 
Vielmehr dient sie lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an der 
Einlasskontrolle für den Zugang zur Hauptversammlung. 
 
*3. Umschreibung im Aktienregister* 
 
Für das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung 
des Stimmrechts ist - wie vorstehend unter 2. dargestellt - neben der 
ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Anmeldung die Eintragung als 
Aktionär im Aktienregister erforderlich. Maßgeblicher Zeitpunkt 
ist insofern die Eintragung im Aktienregister im Zeitpunkt der 
Hauptversammlung. Um eine ordnungsgemäße Vorbereitung und 
Durchführung der Hauptversammlung sicherzustellen, nimmt die 
Gesellschaft Umschreibungen im Aktienregister, d. h. Löschungen und 
Neueintragungen, nicht mehr vor, wenn der Antrag auf Umschreibung der 
Gesellschaft nach Ablauf des 23. Mai 2018, d. h. nach dem 23. Mai 
2018, 24.00 Uhr (MESZ), zugeht. Geht ein Umschreibungsantrag der 
Gesellschaft erst nach dem 23. Mai 2018 zu, erfolgt die Umschreibung 
im Aktienregister erst nach Ablauf der Hauptversammlung; Teilnahme- 
und Stimmrechte aus den von der Umschreibung betroffenen Aktien 
verbleiben bei der Person, die aufgrund eines solchen 
Umschreibungsantrags im Aktienregister gelöscht werden soll. 
 
Wir empfehlen daher, Umschreibungsanträge möglichst rechtzeitig vor 
der Hauptversammlung zu stellen. 
 
*4. Inhaber von American Depositary Receipts (ADR)* 
 
Inhaber von American Depositary Receipts (ADR) erhalten weitere 
Informationen über 
 
BNY Mellon Shareowner Services 
P.O. Box 30170 
College Station, TX 77842-3170 
USA 
 
Tel. +1 888-269-2377 (toll-free number in the U.S.) 
Tel. +1 201 680 6825 (international) 
 
Website: www.mybnymdr.com 
E-Mail: shrrelations@cpushareownerservices.com 
 
*5. Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
Bevollmächtigte, z. B. ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von 
Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im 
Fall der Stimmrechtsvertretung sind - wie vorstehend unter 2. 
dargestellt - die Eintragung als Aktionär im Aktionärsregister der 
Gesellschaft und eine fristgerechte Anmeldung durch den Aktionär oder 
den Bevollmächtigten erforderlich. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Bei 
Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder 
diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder gemäß § 135 Abs. 10 AktG 
i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen, Instituten und 
Unternehmen sind § 135 AktG, wonach insbesondere die Vollmacht vom 
Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten ist und die 
Vollmachtserklärung vollständig sein muss und nur mit der 
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten darf, sowie 
etwaige vom jeweiligen Bevollmächtigten für seine Bevollmächtigung 
vorgesehene Regelungen zu beachten, die mit diesem geklärt werden 
sollten. 
 
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine 
bzw. ein diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder gemäß § 135 
Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person bzw. 
gleichgestelltes Institut oder Unternehmen bevollmächtigt wird, kann 
die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft sowie die 
Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten 
erteilten Vollmacht und eines etwaigen Widerrufs der Vollmacht an die 
Gesellschaft, vorbehaltlich der technischen Verfügbarkeit der 
Internetseite, insbesondere über das Aktionärsportal unter 
 
https://ip.computershare.de/epigenomics?plang=de 
 
erfolgen. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft sowie 
die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem 
Bevollmächtigten erteilten Vollmacht und eines etwaigen Widerrufs der 
Vollmacht an die Gesellschaft stehen ferner folgende Adresse, 
Faxnummer und E-Mail-Adresse zur Verfügung: 
 
Epigenomics AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
 
Telefax: +49 89 30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind jeder 
Eintrittskarte beigefügt sowie auf der Internetseite der Epigenomics 
AG unter 
 
http://www.epigenomics.com/de/news-investoren/hauptversammlung/ 
 
zugänglich. Sie werden zudem auf Verlangen in Textform übermittelt. 
 
Als besonderen Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, 
von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter 
bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Auch im Fall der 
Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter sind die vorstehend unter 2. dargestellten 
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts zu beachten. Vollmachten an von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform. Den 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen Weisungen 
erteilt werden; die Weisungserteilung bedarf ebenfalls der Textform. 
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind 
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
 
Aktionäre können, vorbehaltlich der technischen Verfügbarkeit der 
Internetseite, Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter insbesondere über das Aktionärsportal 
unter 
 
https://ip.computershare.de/epigenomics?plang=de 
 
bis zum 28. Mai 2018, 24.00 Uhr (MESZ), erteilen. Bis zu diesem 
Zeitpunkt können über das Aktionärsportal erteilte Vollmachten und 
Weisungen ferner, vorbehaltlich der technischen Verfügbarkeit der 
Internetseite, über das Aktionärsportal unter der vorstehend genannten 
Internetadresse auch widerrufen bzw. geändert werden. Für die Nutzung 
des Aktionärsportals gelten die Angaben unter 2. zur Anmeldung zur 

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April 20, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -12-

Hauptversammlung über das Aktionärsportal entsprechend. 
 
Darüber hinaus können die Aktionäre den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertretern Vollmachten und Weisungen in Textform auch unter 
der Adresse erteilen, die in dem Vollmachtsvordruck für die 
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter angegeben ist. Dasselbe gilt für den etwaigen 
Widerruf einer Vollmacht und den Widerruf oder die Änderung von 
Weisungen, die den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertretern erteilt worden sind. Die Bevollmächtigung und 
die Weisungen sowie ihr Widerruf und Änderungen von Weisungen 
müssen der Gesellschaft in diesem Fall bis spätestens zum 28. Mai 
2018, 24.00 Uhr (MESZ), unter der Adresse zugehen, die in dem 
Vollmachtsvordruck für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter angegeben ist. 
 
Unbeschadet hiervon bleibt die Möglichkeit der Aktionäre, die Rechte 
in der Hauptversammlung persönlich wahrzunehmen oder durch einen 
anderen Bevollmächtigten wahrnehmen zu lassen; in diesem Fall gilt die 
den von der Gesellschaft benannten weisungsabhängigen 
Stimmrechtsvertretern erteilte Vollmacht als widerrufen, und die von 
der Gesellschaft benannten weisungsabhängigen Stimmrechtsvertreter 
werden aufgrund der ihnen erteilten Vollmacht dementsprechend keine 
Stimmrechte ausüben. Darüber hinaus besteht für in der 
Hauptversammlung erschienene Aktionäre oder Bevollmächtigte die 
Möglichkeit, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu 
bevollmächtigen und ihnen Weisungen zu erteilen; Bevollmächtigte haben 
dabei zu beachten, ob sie nach ihrem Rechtsverhältnis mit dem von 
ihnen vertretenen Aktionär zur Erteilung einer solchen Vollmacht 
berechtigt sind. 
 
*6. Rechte der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2 AktG, § 126 Abs. 1 
AktG, § 127 AktG, § 131 Abs. 1 AktG* 
 
*Verlangen der Tagesordnungsergänzung gemäß § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Die Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies 
entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich bis zum 
Ablauf des 29. April 2018, d. h. bis zum 29. April 2018, 24.00 Uhr 
(MESZ), zugegangen sein. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand 
der Epigenomics AG zu richten. Bitte richten Sie ein entsprechendes 
Verlangen ausschließlich an: 
 
Epigenomics AG 
Vorstand 
z. Hd. Herrn Peter Vogt 
Geneststraße 5 
10829 Berlin 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie 
nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - 
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse 
 
http://www.epigenomics.com/de/news-investoren/hauptversammlung/ 
 
bekannt gemacht und nach Maßgabe von § 125 AktG mitgeteilt. 
 
Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen 
vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und 
dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag 
halten. Für die Fristberechnung gilt im Übrigen § 121 Abs. 7 
AktG. 
 
*Anträge von Aktionären und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1 
AktG, § 127 AktG* 
 
Jeder Aktionär hat das Recht, auch schon vor der Hauptversammlung 
Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu 
bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu stellen. 
Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens 
des Aktionärs sind von der Gesellschaft gemäß § 126 Abs. 1 AktG, 
§ 127 AktG zugänglich zu machen, wenn sie der Gesellschaft unter der 
Adresse: 
 
Epigenomics AG 
Herr Peter Vogt 
Geneststraße 5 
10829 Berlin 
 
oder per Telefax: +49 (0) 30 24345-555 
oder per E-Mail: HV@epigenomics.com 
 
spätestens bis zum Ablauf des 15. Mai 2018, d. h. bis zum 15. Mai 
2018, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen und im Übrigen den gesetzlichen 
Anforderungen genügen. Hierzu zählt insbesondere, dass Gegenanträge 
(nicht aber Wahlvorschläge) zu begründen sind. Die §§ 126 Abs. 2, 127 
Satz 1 und 3 AktG regeln zudem die Voraussetzungen, bei deren 
Vorliegen Gegenanträge und Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht 
werden müssen. Das Zugänglichmachen erfolgt nach den gesetzlichen 
Regeln unter der Internetadresse der Epigenomics AG 
 
http://www.epigenomics.com/de/news-investoren/hauptversammlung/. 
 
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu Gegenanträgen und 
Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse 
veröffentlicht. 
 
Um in der Hauptversammlung berücksichtigt werden zu können, müssen 
Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch soweit sie gemäß § 126 Abs. 
1 AktG, § 127 AktG der Gesellschaft übersandt und von dieser 
zugänglich gemacht worden sind, in der Hauptversammlung gestellt 
werden. 
 
*Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG* 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter 
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, 
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich 
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des 
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die 
Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen 
Rechenschaft zu entsprechen. Auskünfte sind grundsätzlich mündlich zu 
erteilen; ein Anspruch der Aktionäre auf schriftliche 
Auskunftserteilung besteht insofern nicht. § 131 Abs. 3 AktG regelt 
die Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern 
darf. 
 
*Weitergehende Erläuterungen* 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 
122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG und 131 Abs. 1 AktG sind auf der 
Internetseite der Epigenomics AG unter 
 
http://www.epigenomics.com/de/news-investoren/hauptversammlung/ 
 
zugänglich gemacht. 
 
*7. Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft* 
 
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung 
zugänglich zu machenden Unterlagen, insbesondere die Unterlagen zu 
Punkt 1 der Tagesordnung und die Vorstandsberichte zu den Punkten 6, 7 
und 8 der Tagesordnung, sowie weitere Informationen im Zusammenhang 
mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung 
über die Internetseite 
 
http://www.epigenomics.com/de/news-investoren/hauptversammlung/ 
 
abrufbar. 
 
Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen werden 
auch während der Hauptversammlung am 30. Mai 2018 zugänglich sein. 
 
Berlin, im April 2018 
 
*Epigenomics AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
*Anlage - Lebensläufe und ergänzende Angaben zu den unter 
Tagesordnungspunkt 5 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten* 
 
*Ann Clare Kessler, Ph.D.* 
 
Ann Clare Kessler (*1943, USA/Schweiz) verfügt über Abschlüsse als 
Bachelor of Science in Biologie (Notre Dame University of Maryland) 
sowie als Master of Science (Northwestern University) und Ph.D. in 
Biochemie (New York University). 
 
Frau Kessler hatte über 26 Jahre Führungspositionen bei Hoffmann-La 
Roche Inc. in den USA inne, u.a. als Vice President/Leiterin Forschung 
sowie Vice President Pharmakologie und Chemotherapie. Danach leitete 
sie von 1990 bis 1995 die Global Project Management Group und das 
Portfolio-Management bei Hoffmann-La Roche in Basel. 
 
Frau Kessler ist seit Juni 2005 Mitglied des Aufsichtsrates der 
Epigenomics AG. Sie ist ein unabhängiges Mitglied im Sinne des 
Deutschen Corporate Governance Kodex. 
 
Frau Kessler ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien. 
 
*Dr. Helge Lubenow* 
 
Dr. Helge Lubenow (*1968, Deutschland) studierte Biologie und 
promovierte an der Universität Köln sowie am Max-Planck-Institut auf 
dem Gebiet der Genetik. 
 
Nach ihrer Promotion trat Dr. Lubenow 1997 dem Diagnostikunternehmen 
Qiagen bei. Im Laufe ihrer beruflichen Karriere bei Qiagen nahm Dr. 
Lubenow verschiedene Führungspositionen ein. Von 2011 bis 2015 führte 
Dr. Lubenow als Senior Vice President das 
Molekulardiagnostik-Geschäft. Während dieser Zeit hatte Dr. Lubenow 
verschiedene Managementpositionen bei neu erworbenen Unternehmen wie 
Corbett Life Science, Sydney und Brisbane, Australien sowie Digene 
Inc., Gaithersburg, USA inne, in denen sie Verantwortung für die 
Restrukturierung bzw. Integration trug. Im Jahr 2016 gründete Dr. 
Lubenow ihr eigenes Beratungsunternehmen AGOS Consulting. 
 
Dr. Lubenow ist seit Juni 2016 Mitglied des Aufsichtsrates der 
Epigenomics AG. Sie ist ein unabhängiges Mitglied im Sinne des 
Deutschen Corporate Governance Kodex. 
 
Dr. Lubenow ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten. Sie gehört derzeit dem vergleichbaren Kontrollgremium 
des folgenden Wirtschaftsunternehmens an: 
 
- ProteoMediX AG, Schweiz 
 
*Prof. Dr. Günther Reiter* 
 
Prof. Reiter (*1954, Deutschland) hat sein Staatsexamen in BWL, VWL 
und Mathematik an der Universität in Tübingen abgelegt. 
 
Danach war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

Forschungsabteilung für Industriewirtschaft an der Universität in 
Tübingen tätig und promovierte. Später hatte Prof. Reiter verschiedene 
leitende Funktionen inne, u. a. bei der Maschinenfabrik Trumpf GmbH 
und Co. in Ditzingen als Leiter Betriebswirtschaft/Controlling und 
zuletzt als Mitglied der Direktion der Hofkammer des Hauses 
Württemberg. In den neunziger Jahren hat Prof. Reiter als Prodekan und 
Dekan den Aufbau der European School of Business (ESB) in Reutlingen 
maßgeblich mitgestaltet, an der er derzeit als Professor für 
Finanzen und Rechnungswesen tätig ist. 
 
Prof. Reiter ist seit 2005 Mitglied des Aufsichtsrates der Epigenomics 
AG. Er ist ein unabhängiges Mitglied im Sinne des Deutschen Corporate 
Governance Kodex. 
 
Prof. Reiter ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien. 
 
Prof. Reiter verfügt über Sachverstand auf den Gebieten 
Rechnungslegung oder Abschlussprüfung im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG. 
 
*Heino von Prondzynski* 
 
Heino von Prondzynski (*1949, Schweiz/Deutschland) studierte 
Mathematik, Geographie und Geschichte an der Westfälischen Wilhelms 
Universität in Münster. 
 
Nach dem Studium hatte er verschiedene Funktionen innerhalb der Bayer 
AG inne. Danach war Herr von Prondzynski unter anderem CEO der 
Division Roche Diagnostics bei F. Hoffmann-La Roche Ltd., Basel, 
Schweiz, und Mitglied der Konzernleitung bei Roche. Derzeit ist er als 
selbständiger Unternehmensberater tätig. Herr von Prondzynski ist ein 
Experte und eine Führungspersönlichkeit auf dem Gebiet der 
Molekulardiagnostik mit einem weitreichenden beruflichen Netzwerk. 
 
Herr von Prondzynski war zwischen Mai 2007 und März 2010 Mitglied des 
Aufsichtsrates. Im Mai 2012 ist er erneut zum Mitglied des 
Aufsichtsrates der Epigenomics AG gewählt worden und ist seitdem 
dessen Vorsitzender. Er ist ein unabhängiges Mitglied im Sinne des 
Deutschen Corporate Governance Kodex. 
 
Heino von Prondzynski ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu 
bildenden Aufsichtsräten. Er gehört zurzeit vergleichbaren 
Kontrollgremien der folgenden Wirtschaftsunternehmen an: 
 
- HTL-STREFA S.A., Warschau, Polen (Stellv. 
  Aufsichtsratsvorsitzender) 
- Koninklijke Philips Electronics N.V. (Royal 
  Philips Electronics), Eindhoven, Niederlande 
- Quotient Ltd., Jersey, Großbritannien 
 
2018-04-20 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, 
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Epigenomics AG 
             Geneststr. 5 
             10829 Berlin 
             Deutschland 
Telefon:     +49 30 243450 
Fax:         +49 30 24345555 
E-Mail:      ir@epigenomics.com 
Internet:    http://www.epigenomics.com 
ISIN:        DE000A11QW50 
WKN:         A11QW5 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (Prime 
             Standard), , Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, 
             Stuttgart" Tradegate Exchange 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
677179 2018-04-20 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 20, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

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