Anzeige
Mehr »
Login
Freitag, 29.03.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
135 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: 7C Solarparken AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: 7C Solarparken AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.06.2018 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: 7C Solarparken AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
7C Solarparken AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
01.06.2018 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2018-04-24 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
7C SOLARPARKEN AG Bayreuth *(*nachfolgend auch 
*'Gesellschaft')* WKN: A11QW6/ISIN: DE000A11QW68 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden 
hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der 
am Freitag, dem 1. Juni 2018, um 14:00 Uhr im Hotel 
Mercure in der Belfortstraße 9, 50668 Köln 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung. A. 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten 
   Lageberichtes für das Geschäftsjahr 2017 mit dem 
   Bericht des Aufsichtsrats und dem Bericht des 
   Vorstands mit den erläuternden Angaben 
   gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine 
   Beschlussfassung nicht erforderlich, da der 
   Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss 
   gemäß § 172 AktG bereits gebilligt hat und 
   der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die 
   vorgelegten Unterlagen dienen der Unterrichtung 
   der Hauptversammlung über das abgelaufene 
   Geschäftsjahr und die Lage der Gesellschaft 
   sowie des Konzerns. Sämtliche vorstehenden 
   Unterlagen sind vom Tage der Einberufung der 
   Hauptversammlung an unter 
 
   www.solarparken.com 
 
   unter der Rubrik Investor 
   Relations/Hauptversammlung zugänglich und werden 
   während der Hauptversammlung ausliegen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 
   2017 in Höhe von EUR 7.145.624,40 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   * Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,10 
     je dividendenberechtigter Stückaktie 
     (Gesamtbetrag der Ausschüttung bei 
     46.791.825 dividendenberechtigten 
     Stückaktien insgesamt EUR 4.679.182,50) 
   * Verbleibender Gewinnvortrag auf neue 
     Rechnung: EUR 2.466.441,90. 
 
   Für den Fall, dass sich bis zur Hauptversammlung 
   die Zahl der dividendenberechtigten Stückaktien 
   verändert, wird der Hauptversammlung bei 
   unveränderter Ausschüttung einer Dividende von 
   EUR 0,10 je dividendenberechtigter Stückaktie 
   ein angepasster Beschlussvorschlag über die 
   Gewinnverwendung unterbreitet. 
 
   Da die Dividende in vollem Umfang aus dem 
   steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG 
   (nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen) 
   geleistet wird, erfolgt die Auszahlung ohne 
   Abzug von Kapitalertragsteuer und 
   Solidaritätszuschlag. Bei inländischen 
   Aktionären unterliegt die Dividende nicht der 
   Besteuerung. Eine Steuererstattungs- oder 
   Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der 
   Dividende nicht verbunden. Die Ausschüttung gilt 
   steuerlich als Rückgewähr von Einlagen und 
   mindert - nach Auffassung der Finanzverwaltung - 
   die Anschaffungskosten der Aktien. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly 
   GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Niederlassung Nürnberg, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 
   1. Januar bis 31. Dezember 2018 zu bestellen. 
6. *Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016, 
   Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2018 
   zur Bar- und/oder Sachkapitalerhöhung mit der 
   Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sowie 
   entsprechende Satzungsänderungen* 
 
   Der Vorstand wurde durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 15. Juli 2016 ermächtigt, 
   das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
   bis zum 14. Juli 2021 mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 
   21.179.504,00 durch Ausgabe von bis zu 
   21.179.504 neuen auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien einmalig oder mehrmals gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
   Kapital 2016). 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Soweit die bislang bestehende Ermächtigung 
      zur Erhöhung des Grundkapitals 
      (Genehmigtes Kapital 2016) nicht 
      ausgenutzt wurde, werden die Ermächtigung 
      und die zugehörige Regelung in § 4 Abs. 6 
      der Satzung mit Wirksamwerden dieses 
      Beschlusses durch Eintragung in das 
      Handelsregister aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
      bis zum 31. Mai 2023 mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 
      23.395.912,00 durch ein- oder mehrmalige 
      Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2018). Den Aktionären steht 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder 
      teilweise auszuschließen. Der 
      Ausschluss des Bezugsrechts ist dabei nur 
      in den folgenden Fällen zulässig: 
 
      (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Bareinlagen, wenn Aktien der 
            Gesellschaft an der Börse 
            gehandelt werden (regulierter 
            Markt oder Freiverkehr bzw. die 
            Nachfolger dieser Segmente), die 
            ausgegebenen Aktien 10 % des 
            Grundkapitals nicht übersteigt und 
            der Ausgabepreis der neuen Aktien 
            den Börsenpreis der bereits an der 
            Börse gehandelten Aktien der 
            Gesellschaft gleicher Gattung und 
            Ausstattung nicht wesentlich im 
            Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet 
            und alle eventuellen weiteren 
            Voraussetzungen von § 186 Abs. 3 
            Satz 4 AktG gewahrt sind. Auf den 
            Betrag von 10 % des Grundkapitals 
            ist der Betrag anzurechnen, der 
            auf Aktien entfällt, die während 
            der Laufzeit dieser Ermächtigung 
            bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
            aufgrund anderer entsprechender 
            Ermächtigungen unter Ausschluss 
            des Bezugsrechts in unmittelbarer 
            oder entsprechender Anwendung des 
            § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
            ausgegeben beziehungsweise 
            veräußert werden, soweit eine 
            derartige Anrechnung gesetzlich 
            geboten ist. Im Sinne dieser 
            Ermächtigung gilt als 
            Ausgabebetrag bei Übernahme 
            der neuen Aktien durch einen 
            Emissionsmittler unter 
            gleichzeitiger Verpflichtung des 
            Emissionsmittlers, die neuen 
            Aktien einem oder mehreren von der 
            Gesellschaft bestimmten Dritten 
            zum Erwerb anzubieten, der Betrag, 
            der von dem oder den Dritten zu 
            zahlen ist; 
      (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Sacheinlagen, insbesondere zum 
            Erwerb von Unternehmen, 
            Unternehmensteilen und 
            Beteiligungen an Unternehmen, 
            gewerblichen Schutzrechten, wie 
            z.B. Patenten, Marken oder hierauf 
            gerichtete Lizenzen, oder 
            sonstigen Produktrechten oder 
            sonstigen Sacheinlagen, auch 
            Schuldverschreibungen, 
            Wandelschuldverschreibungen und 
            sonstigen Finanzinstrumenten; 
      (iii) soweit dies erforderlich ist, um 
            den Inhabern bzw. Gläubigern von 
            Schuldverschreibungen mit Options- 
            oder Wandlungsrechten bzw. 
            -pflichten, die von der 
            Gesellschaft oder ihren 
            Konzerngesellschaften ausgegeben 
            wurden, ein Bezugsrecht auf neue 
            Aktien in dem Umfang einzuräumen, 
            wie es ihnen nach Ausübung ihres 
            Options- oder Wandlungsrechts bzw. 
            nach Erfüllung einer Options- bzw. 
            Wandlungspflicht zustünde; 
      (iv)  für Spitzenbeträge, die infolge 
            des Bezugsverhältnisses entstehen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
      Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
      Durchführung festzulegen. Der Vorstand 
      wird ermächtigt zu bestimmen, dass die 
      neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: 7C Solarparken AG: Bekanntmachung der -2-

von einem Kreditinstitut oder einem nach § 
      53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
      oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit 
      der Verpflichtung übernommen werden 
      sollen, sie den Aktionären zum Bezug 
      anzubieten. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend dem 
      jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung 
      aus dem Genehmigten Kapital 2018 
      abzuändern. 
   c) In der Satzung wird § 4 Abs. 6 neu 
      gefasst: 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
      bis zum 31. Mai 2023 mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 
      23.395.912,00 durch ein- oder mehrmalige 
      Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2018). Den Aktionären steht 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. 
 
      Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder 
      teilweise auszuschließen. Der 
      Ausschluss des Bezugsrechts ist dabei nur 
      in den folgenden Fällen zulässig: 
 
      (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Bareinlagen, wenn Aktien der 
            Gesellschaft an der Börse 
            gehandelt werden (regulierter 
            Markt oder Freiverkehr bzw. die 
            Nachfolger dieser Segmente), die 
            ausgegebenen Aktien 10 % des 
            Grundkapitals nicht übersteigt und 
            der Ausgabepreis der neuen Aktien 
            den Börsenpreis der bereits an der 
            Börse gehandelten Aktien der 
            Gesellschaft gleicher Gattung und 
            Ausstattung nicht wesentlich im 
            Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet 
            und alle eventuellen weiteren 
            Voraussetzungen von § 186 Abs. 3 
            Satz 4 AktG gewahrt sind. Auf den 
            Betrag von 10 % des Grundkapitals 
            ist der Betrag anzurechnen, der 
            auf Aktien entfällt, die während 
            der Laufzeit dieser Ermächtigung 
            bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
            aufgrund anderer entsprechender 
            Ermächtigungen unter Ausschluss 
            des Bezugsrechts in unmittelbarer 
            oder entsprechender Anwendung des 
            § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
            ausgegeben beziehungsweise 
            veräußert werden, soweit eine 
            derartige Anrechnung gesetzlich 
            geboten ist. Im Sinne dieser 
            Ermächtigung gilt als 
            Ausgabebetrag bei Übernahme 
            der neuen Aktien durch einen 
            Emissionsmittler unter 
            gleichzeitiger Verpflichtung des 
            Emissionsmittlers, die neuen 
            Aktien einem oder mehreren von der 
            Gesellschaft bestimmten Dritten 
            zum Erwerb anzubieten, der Betrag, 
            der von dem oder den Dritten zu 
            zahlen ist; 
      (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Sacheinlagen, insbesondere zum 
            Erwerb von Unternehmen, 
            Unternehmensteilen und 
            Beteiligungen an Unternehmen, 
            gewerblichen Schutzrechten, wie 
            z.B. Patenten, Marken oder hierauf 
            gerichtete Lizenzen, oder 
            sonstigen Produktrechten oder 
            sonstigen Sacheinlagen, auch 
            Schuldverschreibungen, 
            Wandelschuldverschreibungen und 
            sonstigen Finanzinstrumenten; 
      (iii) soweit dies erforderlich ist, um 
            den Inhabern bzw. Gläubigern von 
            Schuldverschreibungen mit Options- 
            oder Wandlungsrechten bzw. 
            -pflichten, die von der 
            Gesellschaft oder ihren 
            Konzerngesellschaften ausgegeben 
            wurden, ein Bezugsrecht auf neue 
            Aktien in dem Umfang einzuräumen, 
            wie es ihnen nach Ausübung ihres 
            Options- oder Wandlungsrechts bzw. 
            nach Erfüllung einer Options- bzw. 
            Wandlungspflicht zustünde; 
      (iv)  für Spitzenbeträge, die infolge 
            des Bezugsverhältnisses entstehen. 
 
      Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
      Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
      Durchführung festzulegen. Der Vorstand ist 
      ermächtigt zu bestimmen, dass die neuen 
      Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von 
      einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 
      Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
      oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit 
      der Verpflichtung übernommen werden 
      sollen, sie den Aktionären zum Bezug 
      anzubieten. 
 
      Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend dem 
      jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung 
      aus dem Genehmigten Kapital 2018 
      abzuändern.' 
7. *Erneuerung der Befugnis zum 
   Bezugsrechtsausschluss im Rahmen der 
   Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen und Genussrechten 
   mit oder ohne Wandlungs- oder Bezugsrechten* 
 
   In der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. 
   Juli 2016 wurde der Vorstand unter 
   Tagesordnungspunkt 7 lit. f) (ii) ermächtigt, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   der Aktionäre im Rahmen der Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen und Genussrechten 
   mit oder ohne Wandlungs- oder Bezugsrechten 
   auszuschließen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, diese 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss wie 
   folgt neu zu fassen (wobei die übrigen 
   Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss 
   gemäß dem Tagesordnungspunkt 7 lit. f) des 
   Beschlusses der Hauptversammlung vom 15. Juli 
   2016 unverändert daneben bestehen bleiben): 
 
   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, 
 
   (ii) um die Wandel- und/oder 
        Optionsschuldverschreibungen und/oder 
        die Genussrechte, die mit einem 
        Wandlungs- oder Bezugsrecht versehen 
        sind, einzelnen Investoren zur 
        Zeichnung anzubieten, soweit unter 
        entsprechender Beachtung von § 186 Abs. 
        3 Satz 4 AktG der Anteil der aufgrund 
        dieser Schuldverschreibungen 
        auszugebenden Aktien 10 % des 
        Grundkapitals nicht übersteigt und der 
        Ausgabepreis der Schuldverschreibungen 
        den nach anerkannten Methoden der 
        Finanzmathematik ermittelten 
        theoretischen Marktwert der 
        Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
        unterschreitet. Auf den Betrag von 10 % 
        des Grundkapitals ist der Betrag 
        anzurechnen, der auf Aktien entfällt, 
        die aufgrund einer anderen 
        entsprechenden Ermächtigung unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts in 
        unmittelbarer oder entsprechender 
        Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegeben beziehungsweise 
        veräußert werden, soweit eine 
        derartige Anrechnung gesetzlich geboten 
        ist; 
8. *Beschlussfassung über die Neuwahl sämtlicher 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Das Aufsichtsratsmitglied, Herr Joris (Herman 
   Marie-Antoinette) De Meester, ist durch die 
   ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 
   15. Februar 2013 bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2017 beschließt, 
   bestellt. Das Aufsichtsratsmitglied, Frau 
   Bridget Woods, ist durch die 
   außerordentliche Hauptversammlung der 
   Gesellschaft am 17. Dezember 2015 ebenfalls bis 
   zur Beendigung der Hauptversammlung, die über 
   die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 
   beschließt, bestellt. Ferner ist das 
   Aufsichtsratsmitglied, Herr Paul Decraemer, 
   durch die ordentliche Hauptversammlung der 
   Gesellschaft am 14. Juli 2017 ebenfalls bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 
   beschließt, bestellt. Daher müssen alle 
   drei Mitglieder des Aufsichtsrats durch die 
   Hauptversammlung neu gewählt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich 
   gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 
   Aktiengesetz ('*AktG*') in Verbindung mit § 8 
   Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern 
   zusammen, welche von der Hauptversammlung 
   gewählt werden. Die Hauptversammlung ist bei der 
   Wahl nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden 
   Personen mit Wirkung auf den Zeitpunkt der 
   Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 
   1. Juni 2018 für den Zeitraum bis zur Beendigung 
   der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
   für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, zu 
   wählen: 
 
   a) Herr Joris (Herman Marie-Antoinette) De 
      Meester, Geschäftsführer der OakInvest 
      BVBA, wohnhaft in Antwerpen (Belgien), 
      wird zum Mitglied des Aufsichtsrats 
      gewählt. 
 
      Der Vorschlag berücksichtigt die 
      Zielvorgaben des Aufsichtsrats in Bezug 
      auf seine Zusammensetzung und 
      Kompetenzprofile. Der Aufsichtsrat hat 
      sich vergewissert, dass der 
      vorgeschlagene Kandidat in der Lage ist, 
      die für die Ausübung des Amtes notwendige 
      Zeit aufzuwenden. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: 7C Solarparken AG: Bekanntmachung der -3-

*Angaben gemäß § 125 Abs. 1 S. 5 
      AktG:* 
 
      Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten sowie in 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      - Verwalter in der HeatConvert U.A., 
        Goor (Niederlande) 
      - Verwalter in der Amelia NV Gent 
        (Belgien) 
      - Verwalter in der PE Event Logistics 
        Invest NV, Leuven (Belgien) 
      - Verwalter in der Polzer NV, Gent 
        (Belgien) 
 
      *Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Absatz 4 
      ff. des Deutschen Corporate Governance 
      Kodex:* 
 
      Es bestehen keine persönlichen oder 
      geschäftlichen Beziehungen zum 
      Unternehmen, den Organen der Gesellschaft 
      oder einem wesentlich an der Gesellschaft 
      beteiligten Aktionär. 
   b) Frau Bridget Woods, 
      Unternehmensberaterin, wohnhaft in London 
      (Großbritannien), wird zum Mitglied 
      des Aufsichtsrats gewählt. 
 
      Der Vorschlag berücksichtigt die 
      Zielvorgaben des Aufsichtsrats in Bezug 
      auf seine Zusammensetzung und 
      Kompetenzprofile. Der Aufsichtsrat hat 
      sich vergewissert, dass die 
      vorgeschlagene Kandidatin in der Lage 
      ist, die für die Ausübung des Amtes 
      notwendige Zeit aufzuwenden. 
 
      *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 S. 5 
      AktG:* 
 
      Frau Woods ist nicht Mitglied in anderen 
      gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
      sowie in vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen. 
 
      *Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 
      ff. des Deutschen Corporate Governance 
      Kodex:* 
 
      Es bestehen keine persönlichen oder 
      geschäftlichen Beziehungen zum 
      Unternehmen, den Organen der Gesellschaft 
      oder einem wesentlich an der Gesellschaft 
      beteiligten Aktionär. 
   c) Herr Paul Decraemer, Chief Financial 
      Officer der Inbiose NV, wohnhaft in 
      Lochristi (Belgien), wird zum Mitglied 
      des Aufsichtsrats gewählt. 
 
      Der Vorschlag berücksichtigt die 
      Zielvorgaben des Aufsichtsrats in Bezug 
      auf seine Zusammensetzung und 
      Kompetenzprofile. Der Aufsichtsrat hat 
      sich vergewissert, dass der 
      vorgeschlagene Kandidat in der Lage ist, 
      die für die Ausübung des Amtes notwendige 
      Zeit aufzuwenden. 
 
      *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 S. 5 
      AktG:* 
 
      Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten sowie in 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      - Verwalter Seelution AB, Göteborg 
        (Schweden) 
      - Verwalter, Capricorn Cleantech Fund 
        NV, Leuven (Belgien) 
 
      *Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 
      ff. des Deutschen Corporate Governance 
      Kodex:* 
 
      Es bestehen keine persönlichen oder 
      geschäftlichen Beziehungen zum 
      Unternehmen, den Organen der Gesellschaft 
      oder einem wesentlich an der Gesellschaft 
      beteiligten Aktionär. 
 
   Hinsichtlich des Aufsichtsratsvorsitzes planen 
   die derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder im Fall 
   der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten keine 
   Veränderung, d.h. Herr Joris de Meester soll 
   Vorsitzender des Aufsichtsrates bleiben. 
9. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch 
   Umwandlung von Teilen der Kapitalrücklage in 
   Grundkapital gemäß §§ 207 ff. AktG und 
   anschließende Herabsetzung des erhöhten 
   Grundkapitals zum Zwecke der Einstellung des 
   freiwerdenden Betrags in die Kapitalrücklage 
   gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB nach den 
   Vorschriften über die ordentliche 
   Kapitalherabsetzung gemäß §§ 222 ff. AktG 
   sowie entsprechende Anpassungen der Satzung in 
   Bezug auf Grundkapital und bedingte Kapitalia 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 
      46.791.825,00 wird um EUR 20.000.000,00 
      auf EUR 66.791.825,00 erhöht durch 
      Umwandlung eines Teilbetrags der in der 
      Jahresbilanz zum 31. Dezember 2017 
      ausgewiesenen Kapitalrücklage gemäß § 
      272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in Höhe von EUR 
      20.000.000,00 in Grundkapital. Die 
      Kapitalerhöhung erfolgt gemäß § 207 
      Abs. 2 Satz 2 AktG ohne Ausgabe von 
      Aktien. 
 
      Der Kapitalerhöhung wird die vom Vorstand 
      aufgestellte und vom Aufsichtsrat 
      gebilligte und damit festgestellte 
      Jahresbilanz der Gesellschaft zum 31. 
      Dezember 2017 zugrunde gelegt. Der der 
      Jahresbilanz zugrunde liegende 
      Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 mit 
      dem Lagebericht für das Geschäftsjahr 2017 
      wurde von der Baker Tilly Roelfs AG, 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
      Düsseldorf geprüft und ist mit dem 
      uneingeschränkten Bestätigungsvermerk vom 
      23. April 2018 versehen. 
   b) Kraft Gesetzes (§ 218 AktG) erhöht sich 
      das Bedingte Kapital 2016 im gleichen 
      Verhältnis wie das Grundkapital. 
   c) § 4 Abs. (1) und § 4 Abs. (7) Satz 1 der 
      Satzung werden wie folgt neu gefasst: 
 
      '(1) _Das Grundkapital der Gesellschaft 
           beträgt EUR 66.791.825,00 (in 
           Worten: Euro_ _sechsundsechzig 
           Millionen 
           siebenhunderteinundneunzigtausendac 
           hthundertfünfundzwanzig_ _)._ 
      (7) _Das Grundkapital der Gesellschaft 
          ist um bis zu EUR 28.514.927,00 
          durch Ausgabe von bis zu 28.514.927 
          neuen, auf den Inhaber lautenden 
          Stückaktien bedingt erhöht 
          (Bedingtes Kapital 2016)._ 
   d) Das auf EUR 66.791.825,00 erhöhte 
      Grundkapital der Gesellschaft, eingeteilt 
      in 46.791.825 auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien, wird nach den Vorschriften 
      über die ordentliche Kapitalherabsetzung 
      nach §§ 222, 228 ff. AktG zum Zwecke der 
      Einstellung eines Teilbetrags des 
      Grundkapitals von EUR 20.000.000,00 in die 
      freie Kapitalrücklage gemäß § 272 
      Abs. 2 Nr. 4 HGB von EUR 66.791.825,00 auf 
      EUR 46.791.825,00 herabgesetzt, und zwar 
      durch Herabsetzung der Grundkapitalziffer 
      um EUR 20.000.000,00 und damit 
      zwangsläufig einhergehender Reduzierung 
      des Anteils der einzelnen Stückaktien am 
      Grundkapital. 
   e) Das Bedingte Kapital 2016 wird im gleichen 
      Verhältnis wie das Grundkapital auf seinen 
      ursprünglichen Betrag herabgesetzt. § 4 
      Abs. (7) Satz 1 der Satzung wird 
      entsprechend geändert. 
   f) § 4 Abs. (1) und § 4 Abs. (7) Satz 1 der 
      Satzung werden wie folgt neu gefasst: 
 
      '(1) _Das Grundkapital der Gesellschaft 
           beträgt EUR 46.791.825,00 (in 
           Worten: Euro sechsundvierzig 
           Millionen 
           siebenhunderteinundneunzigtausendac 
           hthundertfünfundzwanzig)._ 
      (7) _Das Grundkapital der Gesellschaft 
          ist um bis zu EUR 19.976.479,00 
          erhöht durch Ausgabe von bis zu 
          19.976.479 neuen, auf den Inhaber 
          lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
          (Bedingtes Kapital 2016)._' 
   g) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und der 
      Kapitalherabsetzung festzusetzen. 
 
*Zu Tagesordnungspunkt 6:* 
*Bericht des Vorstands über den Ausschluss des 
Bezugsrechts im Rahmen des genehmigten Kapitals 
gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 
4 Satz 2 AktG* 
 
a) *Einleitung* 
 
   Der Vorstand hat zu Punkt 6 der Tagesordnung 
   gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. 
   § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen 
   Bericht über die Gründe für den 
   Bezugsrechtsausschluss erstattet. Der Bericht 
   ist vom Tage der Einberufung der 
   Hauptversammlung an unter 
 
   www.solarparken.com 
 
   unter der Rubrik Investor 
   Relations/Hauptversammlung zugänglich. Der 
   Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter 
   Tagesordnungspunkt 6 die Schaffung eines 
   genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu EUR 
   23.395.912,00 vor. Das genehmigte Kapital 
   soll die Flexibilität der Gesellschaft 
   erhöhen und ihr im Interesse ihrer Aktionäre 
   zusätzliche Handlungsmöglichkeiten einräumen. 
 
   Im Falle einer Kapitalerhöhung unter 
   Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist den 
   Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
   einzuräumen, das im Wege des mittelbaren 
   Bezugsrechts abgewickelt werden kann. Der 
   Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten 
   Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu 
   können. 
b) *Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen 
   um bis zu 10 %* 
 
   Das Bezugsrecht der Aktionäre kann 
   insbesondere bei Barkapitalerhöhungen im 
   Hinblick auf bis zu 10 % des im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der 
   Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
   ausgeschlossen werden, wenn der Ausgabepreis 
   der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
   an der Börse gehandelten Aktien der 
   Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung 
   nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG, erleichterter 
   Bezugsrechtsausschluss). Auf die 10%ige 
   Beschränkung sind andere Fälle des 
   erleichterten Bezugsrechtsausschlusses 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: 7C Solarparken AG: Bekanntmachung der -4-

aufgrund einer gegebenenfalls noch zu 
   beschließenden Ermächtigung durch die 
   Hauptversammlung anzurechnen, soweit dies 
   gesetzlich geboten ist. Die Möglichkeit, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre im Hinblick auf 
   Barkapitalerhöhungen, die 10 % des 
   Grundkapitals nicht übersteigen, 
   ausschließen zu können, versetzt die 
   Gesellschaft in die Lage, zur Aufnahme neuer 
   Mittel zur Unternehmensfinanzierung 
   kurzfristig, ohne das Erfordernis eines 
   mindestens 14 Tage dauernden Bezugsangebotes, 
   flexibel auf sich bietende günstige 
   Kapitalmarktsituationen zu reagieren und die 
   neuen Aktien bei institutionellen Anlegern 
   platzieren zu können. 
 
   Bei dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
   handelt es sich um einen gesetzlich 
   vorgesehenen Regelfall, in dem das 
   Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen 
   werden kann. Durch die Beschränkung auf 10 % 
   des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der 
   Ausübung der Ermächtigung vorhandenen 
   Grundkapitals wird das Schutzbedürfnis der 
   Aktionäre im Hinblick auf eine 
   quotenmäßige Verwässerung ihrer 
   Beteiligung berücksichtigt. Aktionäre, die 
   ihre Beteiligungsquote beibehalten wollen, 
   können durch Zukäufe über die Börse die 
   Reduzierung ihrer Beteiligungsquote 
   verhindern. Im Falle des erleichterten 
   Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, dass 
   der Ausgabepreis der neuen Aktien den 
   Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. 
   Damit wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre 
   hinsichtlich einer wertmäßigen 
   Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung 
   getragen. Durch diese Festlegung des 
   Ausgabepreises nahe am Börsenkurs wird 
   sichergestellt, dass der Wert des 
   Bezugsrechts für die neuen Aktien sich 
   praktisch der Nullmarke nähert. 
c) *Bezugsrechtsausschluss bei Sachleistungen* 
 
   Das Bezugsrecht kann weiterhin bei 
   Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
   insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen und Beteiligungen an 
   Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie 
   z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete 
   Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder 
   sonstigen Sacheinlagen, auch 
   Schuldverschreibungen, 
   Wandelschuldverschreibungen und sonstigen 
   Finanzinstrumenten, ausgeschlossen werden. 
   Hierdurch soll die Gesellschaft die 
   Möglichkeit erhalten, auf nationalen und 
   internationalen Märkten flexibel auf sich 
   bietende Gelegenheiten insbesondere zum 
   Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
   oder Beteiligungen an Unternehmen sowie auf 
   Angebote zu Unternehmenszusammenschlüssen 
   reagieren zu können. Insbesondere im Rahmen 
   von Unternehmens- oder Beteiligungserwerben 
   bestehen vielfältige Gründe, Verkäufern statt 
   eines Kaufpreises ausschließlich in 
   Geld, auch Aktien oder nur Aktien zu 
   gewähren. Insbesondere kann auf diese Weise 
   die Liquidität der Gesellschaft geschont und 
   der/die Verkäufer an zukünftigen Kurschancen 
   beteiligt werden. Diese Möglichkeit erhöht 
   die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei 
   Akquisitionen. Der Gesellschaft erwächst 
   dadurch kein Nachteil, denn die Emission von 
   Aktien gegen Sachleistung setzt voraus, dass 
   der Wert der Sachleistung in einem 
   angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien 
   steht. Der Vorstand der Gesellschaft wird bei 
   der Ausnutzung der Ermächtigung sorgfältig 
   die Bewertungsrelation zwischen der 
   Gesellschaft und der erworbenen Beteiligung 
   bzw. des Unternehmens prüfen und im 
   wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
   und der Aktionäre den Ausgabepreis der neuen 
   Aktien und die weiteren Bedingungen der 
   Aktienausgabe festlegen. 
d) *Bezugsrechtsausschluss bei 
   Schuldverschreibungen* 
 
   Die Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts zu Gunsten der Inhaber der von 
   der Gesellschaft oder ihren 
   Konzerngesellschaften ausgegebenen 
   Schuldverschreibungen mit Options- oder 
   Wandlungsrechten bzw. -pflichten dient dem 
   Zweck, im Falle einer Ausnutzung dieser 
   Ermächtigung den Options- bzw. Wandlungspreis 
   nicht entsprechend den sogenannten 
   Verwässerungsklauseln der Options- bzw. 
   Wandlungsbedingungen ermäßigen zu 
   müssen. Vielmehr soll auch den Inhabern der 
   Schuldverschreibungen mit Options- oder 
   Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein 
   Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden 
   können, wie es ihnen nach Ausübung des 
   Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach 
   Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht 
   zustehen würde. Mit der Ermächtigung erhält 
   der Vorstand die Möglichkeit, bei der 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 
   unter sorgfältiger Abwägung der Interessen 
   zwischen beiden Alternativen zu wählen. 
e) *Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge* 
 
   Ferner ist der Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats ermächtigt, das Bezugsrecht zur 
   Vermeidung von Spitzenbeträgen 
   auszuschließen. Spitzenbeträge können 
   sich aus dem Umfang des jeweiligen Volumens 
   der Kapitalerhöhung und der Festlegung eines 
   praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der 
   vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts für 
   Spitzenbeträge ermöglicht ein glattes 
   Bezugsverhältnis und erleichtert so die 
   Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht 
   der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen 
   werden bestmöglich für die Gesellschaft 
   verwertet. 
 
Soweit der Vorstand während eines Geschäftsjahres die 
Ermächtigung ausnutzt, wird er in der folgenden 
Hauptversammlung hierüber berichten. 
 
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 
gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 
AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen der 
Ermächtigung zur Ausgabe von 
Wandelschuldverschreibungen, 
Optionsschuldverschreibungen und Genussrechten mit oder 
ohne Wandlungs- oder Bezugsrechten* 
 
 In der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 
 15. Juli 2016 wurde der Vorstand unter 
 Tagesordnungspunkt 7 ermächtigt, 
 Wandelschuldverschreibungen und 
 Optionsschuldverschreibungen sowie Genussrechte 
 mit oder ohne Wandlungs- oder Bezugsrecht zu 
 begeben. Diese Finanzierungsinstrumente können 
 jeweils mit Umtauschrechten oder Bezugsrechten 
 auf Aktien der Gesellschaft versehen werden. 
 Den Inhabern dieser Umtausch- oder Bezugsrechte 
 wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, Aktien 
 der Gesellschaft zu erwerben, indem sie ihre 
 bereits an die Gesellschaft erbrachten 
 Leistungen in Eigenkapital umwandeln 
 (Umtauschrecht) oder eine zusätzliche 
 Einzahlung in das Eigenkapital der Gesellschaft 
 leisten (Bezugsrecht). Die Gesellschaft kann 
 bei einer Emission auch beschließen, dass 
 die begebenen Schuldverschreibungen und 
 Genussrechte später auf Verlangen der 
 Gesellschaft in Aktien der Gesellschaft zu 
 tauschen sind (Wandlungspflicht). Lieferung der 
 Aktien bei Ausübung der Umtausch- und 
 Bezugsrechte bzw. Erfüllung der 
 Wandlungspflicht ist möglich aus bedingtem 
 Kapital, genehmigtem Kapital oder eigenen 
 Aktien. Auch ein Barausgleich wäre möglich. 
 Die Ermächtigung in Tagesordnungspunkt 7 der 
 Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. Juli 
 2016 soll in erster Linie dazu dienen, die 
 Kapitalausstattung der Gesellschaft bei Bedarf 
 zügig und flexibel stärken zu können. 
 Die zum gegenwärtigen Zeitpunkt weitgehend 
 offene Festlegung der Bedingungen für die 
 Begebung der genannten Finanzierungsinstrumente 
 ermöglicht es der Gesellschaft, auf die jeweils 
 aktuellen Marktverhältnisse angemessen zu 
 reagieren und neues Kapital zu möglichst 
 geringen Kosten aufzunehmen. Rein vorsorglich 
 soll mit der vorgeschlagenen Ermächtigung auch 
 die Möglichkeit geschaffen werden, diese 
 Finanzierungsinstrumente wie ein genehmigtes 
 Kapital zum liquiditätsschonenden Erwerb von 
 Vermögensgegenständen, insbesondere zum Erwerb 
 von Unternehmen und Beteiligungen hieran, zu 
 nutzen. In der Praxis dürfte diese Verwendung 
 jedoch von untergeordneter Bedeutung sein. 
 Bei der Begebung dieser 
 Finanzierungsinstrumente haben die Aktionäre 
 der Gesellschaft gemäß § 221 Abs. 4 AktG 
 grundsätzlich ein Bezugsrecht hierauf. 
 Für die Ausgabe von Options- und 
 Wandelschuldverschreibungen sowie für 
 Genussrechte, die mit einem Umtausch- oder 
 Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft 
 versehen sind, soll der Vorstand in 
 entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 
 4 AktG ermächtigt werden, das Bezugsrecht 
 auszuschließen, wenn der Ausgabepreis des 
 jeweiligen Finanzierungsinstruments dessen nach 
 anerkannten Methoden der Finanzmathematik 
 ermittelten theoretischen Marktwert nicht 
 wesentlich unterschreitet. Dieser 
 Bezugsrechtsausschluss könnte erforderlich 
 werden, wenn eine Schuldverschreibung schnell 
 platziert werden soll, um ein günstiges 
 Marktumfeld zu nutzen. Durch den Ausschluss des 
 Bezugsrechts erhält die Gesellschaft in diesem 
 Fall die erforderliche Flexibilität, eine 
 günstige Börsensituation kurzfristig zu nutzen. 
 Die bisherige Ermächtigung zum 
 Bezugsrechtsausschluss soll durch den Beschluss 
 der Hauptversammlung wieder auf 10 % des 
 aktuellen Grundkapitals aufgefüllt werden. 
 Die Interessen der Aktionäre werden in diesem 
 Fall dadurch gewahrt, dass der Ausgabepreis der 
 Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter 
 dem Marktwert liegt, wodurch der Wert des 
 ausgeschlossenen Bezugsrechts soweit wie 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

möglich minimiert wird. Daneben ist diese 
 Ermächtigung auf die in § 186 Abs. 3 Satz 4 
 AktG vorgesehene Grenze von 10 % des 
 Grundkapitals beschränkt. Durch diese Vorgaben 
 sind die Aktionäre nach der Vorstellung des 
 Gesetzgebers vor einer zu weitgehenden 
 Verwässerung ihres Anteilsbesitzes geschützt. 
 
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der Ermächtigung zur 
Ausgabe von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen und 
Genussrechten bestehen derzeit nicht. 
 
Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob 
die Ausnutzung der Ermächtigung im Interesse der 
Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist. 
 
B. Vorlagen an die Aktionäre 
 
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an 
sind im Internet unter www.solarparken.com unter der 
Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung folgende 
Unterlagen zugänglich: 
 
* Festgestellter Jahresabschluss und vom 
  Aufsichtsrat gebilligter Konzernabschluss 
  sowie zusammengefasster Lagebericht für das 
  Geschäftsjahr 2017 mit dem Bericht des 
  Aufsichtsrats zu Tagesordnungspunkt 1 
 
Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung 
ausliegen. 
 
C. Teilnahmevoraussetzungen und weitere Informationen 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nach § 16 der Satzung diejenigen 
Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung 
angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz 
nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes 
muss durch eine von dem depotführenden Institut in 
Textform erstellte und in deutscher oder englischer 
Sprache abgefasste Bescheinigung erfolgen und sich auf 
den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der 
Hauptversammlung als den sogenannten Nachweisstichtag, 
hier den 11. Mai 2018, 00:00 Uhr, beziehen. Die 
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen 
der Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage vor der 
Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür 
mitgeteilten Adresse zugehen. Der Tag der 
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht 
mitzurechnen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
müssen der Gesellschaft daher unter der folgenden 
Adresse bis spätestens am 25. Mai 2018, 24:00 Uhr 
zugehen: 
 
7C SOLARPARKEN AG 
c/o UBJ. GmbH 
Kapstadtring 10 
22297 Hamburg 
Telefax: +49 (40) 6378 - 5423 
E-Mail: hv@ubj.de 
 
Nach rechtzeitigem Eingang ihrer Anmeldung und des 
Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft 
unter der oben angegebenen Adresse (bzw. Telefax-Nummer 
oder E-Mail-Adresse) werden den Aktionären 
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um 
den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig 
für die Anmeldung und die Übermittlung des 
Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft 
Sorge zu tragen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des 
Anteilsbesitzes in der vorstehend beschriebenen Weise 
erbracht hat; insbesondere haben Veräußerungen 
oder sonstige Übertragungen der Aktien nach dem 
Nachweisstichtag im Verhältnis zur Gesellschaft keine 
Bedeutung für den Umfang und die Ausübung des 
gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts derjenigen 
Personen, die am Nachweisstichtag Aktionär waren. 
Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag. Personen, die erst nach dem 
Nachweisstichtag Aktien erwerben, sind im Verhältnis 
zur Gesellschaft aus diesen Aktien nicht teilnahme- 
oder stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Die Anmeldung zur Hauptversammlung hindert die 
Aktionäre im Übrigen nicht an der freien Verfügung 
über ihre Aktien. 
 
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten 
 
Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch 
einen Bevollmächtigten, beispielsweise durch ein 
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, den von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder eine 
andere Person ihrer Wahl ausüben zu lassen. Auch in 
diesen Fällen ist eine rechtzeitige Anmeldung und der 
Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe oben unter 
'Teilnahmevoraussetzungen und weitere Informationen') 
erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl 
vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur 
Vollmachterteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber 
dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der 
Gesellschaft in Betracht. Der an der Hauptversammlung 
teilnehmende Bevollmächtigte kann im Grundsatz, das 
heißt, soweit nicht das Gesetz, der Vollmachtgeber 
oder der Bevollmächtigte Einschränkungen oder sonstige 
Besonderheiten vorsieht, das Stimmrecht in der gleichen 
Weise ausüben, wie es der Aktionär selbst könnte. 
 
Die Aktionäre erhalten mit der Eintrittskarte, welche 
die Aktionäre nach der rechtzeitigen Anmeldung 
zugesandt erhalten, ein Formular zur Vollmachterteilung 
an einen Bevollmächtigten sowie ein Formular zur 
Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Sowohl das 
Formular zur Vollmachtserteilung an einen 
Bevollmächtigten als auch das Formular zur Vollmachts- 
und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter stehen zudem im Internet 
unter 
 
www.solarparken.com 
 
unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung 
zum Download zur Verfügung. Zudem werden das Formular 
zur Vollmachtserteilung an einen Bevollmächtigten und 
das Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an 
den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
während der Hauptversammlung am Aktionärsempfang zur 
Hauptversammlung bereitgehalten. Weder vom Gesetz noch 
von der Satzung oder sonst seitens der Gesellschaft 
wird die Nutzung dieser Formulare verlangt. Jedoch 
bitten wir im Interesse einer reibungslosen Abwicklung, 
bei Vollmachtserteilungen, wenn sie durch Erklärung 
gegenüber der Gesellschaft erfolgen, diese Formulare zu 
verwenden. 
 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 
AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Die Aktionäre, die von der Möglichkeit einer 
Stimmrechtsvertretung Gebrauch machen wollen, werden 
insbesondere auf das Folgende hingewiesen: 
 
Von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, einen von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu 
bevollmächtigen. Der von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter wird aufgrund einer ihm erteilten 
Vollmacht das Stimmrecht nur ausüben, soweit ihm eine 
Weisung erteilt wurde; er ist verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen. Dabei sind allerdings 
nur Weisungen zu Beschlussvorschlägen von Vorstand 
und/oder Aufsichtsrat und zu mit einer Ergänzung der 
Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekannt 
gemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären möglich. 
 
Unbeschadet der notwendigen Anmeldung bis zum 25. Mai 
2018, 24:00 Uhr (siehe oben unter 
'Teilnahmevoraussetzungen und weitere Informationen'), 
sind Vollmachten mit Weisungen für den von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vor der 
Hauptversammlung in Textform oder elektronisch bis 
spätestens am 31. Mai 2018, 16:00 Uhr (Eingangsdatum), 
an die folgende Adresse zu übermitteln, andernfalls 
können sie aus abwicklungstechnischen Gründen nicht 
berücksichtigt werden: 
 
7C SOLARPARKEN AG 
c/o UBJ. GmbH 
Kapstadtring 10 
22297 Hamburg 
Telefax: +49 (40) 6378 - 5423 
E-Mail: hv@ubj.de 
 
Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter können im Rahmen der 
Hauptversammlung auch durch Nutzung des Formulars zur 
Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erfolgen. 
Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
wird von einer ihm erteilten Vollmacht insoweit keinen 
Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht 
vertreten, als die betreffenden Aktien durch einen 
anderen in der Hauptversammlung Anwesenden (den 
Aktionär selbst oder dessen Vertreter) vertreten 
werden. 
 
Ergänzende Hinweise zur Vollmachts- und 
Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter finden sich ebenfalls auf dem mit 
der Eintrittskarte übersandten Formular zur Vollmachts- 
und Weisungserteilung. Entsprechende Informationen sind 
auch im Internet unter 
 
www.solarparken.com 
 
unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung 
einsehbar. 
 
Bevollmächtigung anderer Personen 
 
Wenn die Erteilung einer Vollmacht zugunsten einer 
anderen Person als den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter erfolgt und nicht dem 
Anwendungsbereich des § 135 AktG (insbesondere 
Bevollmächtigung von Kreditinstituten und 
Aktionärsvereinigungen) unterliegt, gilt: Für die 
Erteilung und den Widerruf von Vollmachten sowie den 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft ist Textform (§ 126b BGB) erforderlich. 
Der Widerruf kann auch durch persönliches Erscheinen 
des Aktionärs zur Hauptversammlung erfolgen. 
 
Erfolgt die Erteilung der Vollmacht oder deren Widerruf 
durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft, so 
kann diese vor der Hauptversammlung in Textform oder 
auch elektronisch an die folgende Adresse übermittelt 
werden: 
 
7C SOLARPARKEN AG 
c/o UBJ. GmbH 
Kapstadtring 10 
22297 Hamburg 
Telefax: +49 (40) 6378 - 5423 
E-Mail: hv@ubj.de 
 
Vollmachten an eine andere Person als den von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können im 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

Großer Dividenden-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Der kostenlose Dividenden-Report zeigt ganz genau, wo Sie in diesem Jahr zuschlagen können. Das sind die Favoriten von Börsenprofi Dr. Dennis Riedl
Jetzt hier klicken
© 2018 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.