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DGAP-HV: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2018 in Bad Neustadt a. d. Saale mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 06.06.2018 in Bad Neustadt a. d. Saale mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-04-25 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft Bad Neustadt 
a.d.Saale ISIN DE0007042301 
WKN 704230 EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG 
AM 6. JUNI 2018 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 
 
Mittwoch, 6. Juni 2018, 10:00 Uhr, in der Stadthalle 
Bad Neustadt a. d. Saale, 
An der Stadthalle 4, 97616 Bad Neustadt a. d. Saale, 
 
stattfindenden 
 
Ordentlichen Hauptversammlung der RHÖN-KLINIKUM 
Aktiengesellschaft 
 
ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 
   31. Dezember 2017 nebst den Lageberichten der 
   Gesellschaft und des Konzerns für das 
   Geschäftsjahr 2017 (jeweils 
   einschließlich der jeweiligen 
   Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289a 
   Abs. 1 und 315a Abs. 1 HGB für das 
   Geschäftsjahr 2017) sowie des Berichtes des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 
 
   Die genannten Unterlagen sowie der 
   Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands 
   werden in der Hauptversammlung und vom Tage 
   der Einberufung der Hauptversammlung an über 
   die Internetseite der Gesellschaft unter der 
   Adresse 
 
   http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
   zugänglich sein. Auf Verlangen wird jedem 
   Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
   Abschrift dieser Unterlagen erteilt. In der 
   Hauptversammlung werden die Unterlagen vom 
   Vorstand und - soweit dies den Bericht des 
   Aufsichtsrats betrifft - vom Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrats erläutert. Entsprechend den 
   gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem 
   Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung 
   vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom 
   Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und 
   den Konzernabschluss am 28. März 2018 
   gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss 
   festgestellt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Der vom Vorstand aufgestellte, vom 
   Aufsichtsrat gebilligte und damit 
   festgestellte Jahresabschluss zum 31. 
   Dezember 2017 der Gesellschaft weist einen 
   Bilanzgewinn von 172.147.458,00 EUR aus. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von 
   dem Bilanzgewinn 
 
   * einen Betrag von 14.726.463,40 EUR zur 
     Ausschüttung einer Dividende von 0,22 EUR 
     je dividendenberechtigte Stückaktie 
     (DE0007042301) zu verwenden 
 
   und 
 
   * den verbleibenden Betrag von 
     157.420.994,60 EUR auf neue Rechnung 
     vorzutragen. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz 
   ist der Anspruch auf die Dividende am dritten 
   auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, d. h. am 11. Juni 2018, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung von 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2016 und 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 
   sowie dem im Geschäftsjahr 2016 amtierenden 
   Mitglied des Vorstands Jens-Peter Neumann für 
   das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, zum Abschlussprüfer für den 
   Jahresabschluss der RHÖN-KLINIKUM AG und 
   den Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2018 
   sowie zum Prüfer für eine mögliche 
   prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichtes 2018 zu wählen. 
 
*WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG UND ZUR 
HAUPTVERSAMMLUNG* 
 
Wir haben die Kreditinstitute gebeten, die Einberufung 
zur Hauptversammlung an die Aktionäre weiterzuleiten, 
für die Aktien der RHÖN-KLINIKUM AG verwahrt 
werden. Aktionäre, die diese Information bis zwei 
Wochen vor der Hauptversammlung nicht erhalten haben, 
werden gebeten, diese Unterlagen bei ihrer Depotbank 
anzufordern. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend 
genannten Adresse anmelden und einen von ihrem 
depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweis 
ihres Anteilsbesitzes an folgende Adresse übermitteln: 
 
RHÖN-KLINIKUM AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München; oder 
per Fax: 089 3090374675; oder 
per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das ist 
der 16. Mai 2018, 00:00 Uhr (*'Nachweisstichtag'*), 
beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der 
Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des 30. Mai 2018 
(24:00 Uhr) unter der genannten Adresse zugehen. Der 
Nachweis des Anteilsbesitzes bei Aktien, die nicht in 
einem bei einem Kreditinstitut geführten Aktiendepot 
verwaltet werden bzw. sich nicht in 
Girosammelverwahrung befinden, kann auch von einem 
deutschen Notar, der Gesellschaft oder einem 
Kreditinstitut gegen Vorlage der Aktien ausgestellt 
werden. Die Anmeldung und der Nachweis des 
Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und 
müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst 
sein. 
 
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft wird den 
Aktionären eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung 
übersandt, die auf ihren Namen lautet, die Anzahl der 
nachgewiesenen Aktien angibt und zugleich einem 
ordnungsgemäß ausgewiesenen Vertreter als 
Eintrittskarte zur Hauptversammlung dient. Um den 
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig 
für die Übersendung der Anmeldung und des 
Nachweises Sorge zu tragen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des 
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich 
dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
der angemeldeten Person zum Nachweisstichtag 
maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien 
nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und 
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
besitzen und erst danach Aktionär werden, sowie 
angemeldete Personen, die nach dem Nachweisstichtag 
weitere Aktien hinzuerwerben, sind für die von ihnen 
nach dem Nachweisstichtag erworbenen Aktien nur 
teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich 
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen 
lassen. 
 
*Vertretung bei Stimmrechtsausübung* 
 
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung 
teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht unter 
entsprechender Vollmachtserteilung durch einen 
Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung, durch Dritte oder die durch die 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben 
lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße 
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
erforderlich. 
 
Einen Vollmachtsvordruck erhalten die Aktionäre, die 
sich rechtzeitig angemeldet haben, mit dem 
Eintrittskartenformular zur Hauptversammlung. Alsbald 
nach der Einberufung der Hauptversammlung werden zudem 
ein Formular für die Erteilung einer 
Stimmrechtsvollmacht sowie ein Formular für deren 
Widerruf über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
zugänglich sein. Aktionäre, die einen Vertreter 
bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung 
der Vollmacht vorzugsweise den mit der Eintrittskarte 
übersandten Vollmachtsvordruck zu verwenden. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform, wenn 
weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung 
oder eine andere der in § 135 Abs. 8 und 10 AktG 
gleichgestellten Institutionen oder Personen zur 
Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt werden. 
 
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an 
Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

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