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Dow Jones News
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DGAP-HV: Wüstenrot & Württembergische AG: -11-

DJ DGAP-HV: Wüstenrot & Württembergische AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2018 in Ludwigsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Wüstenrot & Württembergische AG / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Wüstenrot & Württembergische AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 13.06.2018 in Ludwigsburg mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-04-30 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Wüstenrot & Württembergische AG Stuttgart - ISIN: 
DE0008051004 / WKN: 805100 - Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der 
am *Mittwoch, den 13. Juni 2018 um 10:00 Uhr* im *Forum am 
Schlosspark, Bürgersaal in 71638 Ludwigsburg, Stuttgarter 
Straße 33-35*, stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. 
 
*Tagesordnung:* 
 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
    des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
    2017, des zusammengefassten Lageberichts für die 
    Wüstenrot & Württembergische AG und den Konzern, 
    des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
    Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB, des 
    zusammengefassten gesonderten nichtfinanziellen 
    Berichts gemäß §§ 289b Abs. 3, 315b Abs. 3 
    HGB, des Vorschlags des Vorstands für die 
    Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 
 
    Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den 
    Konzernabschluss für das am 31. Dezember 2017 
    beendete Geschäftsjahr entsprechend den 
    gesetzlichen Bestimmungen am 21. März 2018 
    gebilligt und den Jahresabschluss damit 
    festgestellt. Die übrigen Unterlagen sind der 
    Hauptversammlung ebenfalls nur vorzulegen. Einer 
    Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 
    der Tagesordnung bedarf es daher nicht. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2017* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe von 
    65.174.244,51 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
    0,65 EUR Dividende je      EUR 60.937.318,00 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie 
    Einstellungen in andere    EUR 4.000.000,00 
    Gewinnrücklagen 
    Vortrag auf neue Rechnung  EUR 236.926,51 
    Gesamt                     EUR 65.174.244,51 
 
    Der Gewinnvorschlag geht davon aus, dass es bei 
    Beschlussfassung über die Gewinnverwendung auf der 
    Hauptversammlung keine von der Gesellschaft 
    gehaltenen eigenen Aktien gibt, die gemäß § 
    71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt sind. 
    Sollte die Gesellschaft bei Beschlussfassung der 
    Hauptversammlung über die Gewinnverwendung eigene, 
    gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigte 
    Aktien halten, wird der Hauptversammlung bei 
    unveränderter Ausschüttung einer Dividende von 0,65 
    EUR je dividendenberechtigter Stückaktie ein 
    entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über 
    die Gewinnverwendung unterbreitet werden. Die 
    Anpassung erfolgt in der Weise, dass sich der 
    Gesamtbetrag der Dividende um den Betrag 
    vermindert, welcher der Anzahl der dann von der 
    Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien 
    multipliziert mit 0,65 EUR (Dividende pro 
    dividendenberechtigter Stückaktie) entspricht, und 
    sich der Vortrag auf neue Rechnung um denselben 
    Betrag erhöht. 
 
    Die Dividendenzahlung ist am dritten Geschäftstag, 
    der auf die Hauptversammlung folgt, somit am 
    Montag, den 18. Juni 2018, fällig. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
    für das Geschäftsjahr 2017* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu 
    erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung 
    zu erteilen. 
5.  *Nachwahl zum Aufsichtsrat* 
 
    Das von der Hauptversammlung gewählte 
    Aufsichtsratsmitglied Ruth Martin hat mit Wirkung 
    zum Ablauf dieser Hauptversammlung ihr 
    Aufsichtsratsmandat niedergelegt. Dementsprechend 
    ist ein Anteilseignervertreter neu in den 
    Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. 
 
    Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht 
    gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung i.V.m. § 96 Abs. 
    1 AktG und § 7 Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes 
    vom 4. Mai 1976 (MitbestG) aus 16 Mitgliedern, von 
    denen acht von der Hauptversammlung und acht von 
    den Arbeitnehmern gewählt werden. 
 
    Gemäß § 96 Abs. 2 AktG setzt sich der 
    Aufsichtsrat der Gesellschaft ferner zu mindestens 
    30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern 
    zusammen. Weder die Seite der 
    Anteilseignervertreter noch die Seite der 
    Arbeitnehmervertreter haben mit Blick auf die 
    Nachwahl der Gesamterfüllung dieser Quoten 
    widersprochen. Die Quoten gemäß § 96 Abs. 2 
    AktG sind daher erfüllt, wenn im Gesamtaufsichtsrat 
    mindestens fünf Frauen und mindestens fünf Männer 
    vertreten sind. Dem Aufsichtsrat gehören derzeit 
    sechs Frauen und zehn Männer an. Die Quoten 
    gemäß § 96 Abs. 2 AktG sind daher derzeit 
    erfüllt und werden auch nach der Wahl in jedem Fall 
    erfüllt sein. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Vorschlag der 
    Anteilseignervertreter des Nominierungsausschusses 
    vor, 
 
    Prof. Dr. Nadine Gatzert, Inhaberin des Lehrstuhls 
    für Versicherungswirtschaft und Risikomanagement an 
    der Friedrich-Alexander-Universität 
    Erlangen-Nürnberg, wohnhaft in München, anstelle 
    von Frau Ruth Martin mit Wirkung ab Beendigung der 
    Hauptversammlung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 der 
    Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
    am 31. Dezember 2018 endende Geschäftsjahr 
    beschließt, als Anteilseignervertreter in den 
    Aufsichtsrat zu wählen. 
 
    Der Wahlvorschlag steht im Einklang mit den Zielen, 
    die der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
    benannt hat, und mit dem Kompetenzprofil, das der 
    Aufsichtsrat für sich erarbeitet hat. Der 
    Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 
    5 des Deutschen Corporate Governance Kodex bei Frau 
    Prof. Dr. Gatzert vergewissert, dass diese den zu 
    erwartenden Zeitaufwand für die Tätigkeit als 
    Mitglied des Aufsichtsrats aufbringen kann. 
 
    Frau Prof. Dr. Gatzert gehört den folgenden anderen 
    gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten an: 
 
    * ERGO Group AG, Düsseldorf 
    * NÜRNBERGER Beteiligungs-AG, Nürnberg 
    * NÜRNBERGER Lebensversicherung AG, 
      Nürnberg 
    * Württembergische Versicherung AG, 
      Stuttgart (bis zum 17. Mai 2018) 
    * Württembergische Lebensversicherung AG, 
      Stuttgart (bis zum 17. Mai 2018) 
 
    Frau Prof. Dr. Gatzert ist nicht Mitglied in 
    anderen vergleichbaren in- oder ausländischen 
    Kontrollgremien. 
 
    Persönliche Beziehungen sowie geschäftliche 
    Beziehungen der vorgeschlagenen Kandidatin zum 
    Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder 
    einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten 
    Aktionär im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des 
    Deutschen Corporate Governance Kodex bestehen nach 
    Einschätzung des Aufsichtsrats nicht. Ergänzend 
    wird jedoch darauf hingewiesen, dass Frau Prof. Dr. 
    Nadine Gatzert bis zum 17. Mai 2018 dem 
    Aufsichtsrat der Württembergische Versicherung AG 
    und der Württembergische Lebensversicherung AG, 
    beides Tochtergesellschaften der Gesellschaft, 
    angehört. 
 
    Ein Lebenslauf von Frau Prof. Dr. Gatzert ist 
    dieser Einberufung als Anlage beigefügt und ab dem 
    Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    zugänglich. 
6.  *Beschlussfassung über die Änderung von § 2 
    der Satzung (Gegenstand des Unternehmens)* 
 
    Digitale Geschäftsmodelle gewinnen zunehmend an 
    Bedeutung für die Tätigkeit der Gesellschaft und 
    des W&W-Konzerns. Strategisch arbeitet die 
    Gesellschaft daher verstärkt an der Fortentwicklung 
    IT-basierter Plattformen und Produkte und dem 
    Aufbau einer eigenen Digitalmarke. Diesem Umstand 
    soll durch Anpassung des in der Satzung geregelten 
    Unternehmensgegenstands der Gesellschaft Rechnung 
    getragen werden. Bei dieser Gelegenheit soll der 
    Unternehmensgegenstand, der seit vielen Jahren 
    unverändert ist, auch im Übrigen überarbeitet 
    werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 2 
    der Satzung wie folgt zu fassen: 
 
    '*§ 2* 
    *Gegenstand des Unternehmens* 
 
    (1) Gegenstand des Unternehmens ist 
 
        a) die Leitung einer Gruppe von 
           Unternehmen vornehmlich aus dem 
           Bereich der Finanzdienstleistung, die 
           insbesondere - auch im Wege digitaler 
           Geschäftsmodelle - auf den 
           Geschäftsfeldern des Bausparens, der 
           Baufinanzierung, der 
           Personenversicherung, der 
           Schadenversicherung, der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Wüstenrot & Württembergische AG: -2-

Rückversicherung, der 
           Investmentprodukte, der Immobilien, 
           des Privatkunden-Bankgeschäfts im In- 
           und Ausland tätig sind; 
        b) die Erbringung von Dienstleistungen 
           an Unternehmen, die mit der 
           Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. 
           AktG verbunden sind oder an denen die 
           Gesellschaft mittelbar oder 
           unmittelbar beteiligt ist; 
        c) der Betrieb der Rückversicherung - 
           auch im Wege digitaler 
           Geschäftsmodelle - in allen Zweigen 
           im In- und Ausland; 
        d) der Erwerb und die Veräußerung 
           von Wertpapieren, Grundstücken und 
           sonstigen Vermögensgegenständen im 
           Rahmen der Kapitalanlage. 
    (2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften 
        und Maßnahmen berechtigt, die dem 
        Gegenstand des Unternehmens zu dienen 
        geeignet sind. Sie darf insbesondere 
        Unternehmen, die in dem in Absatz 1 
        Buchstabe a) genannten Bereich tätig sind, 
        im In- und Ausland gründen, erwerben, 
        veräußern oder sich mittelbar oder 
        unmittelbar an solchen Unternehmen 
        beteiligen und die Leitung übernehmen oder 
        sich auf die Verwaltung der Beteiligungen 
        beschränken. Im Rahmen ihres 
        Unternehmensgegenstandes ist die 
        Gesellschaft berechtigt, Kredite 
        aufzunehmen und Schuldverschreibungen 
        auszustellen.' 
7.  *Beschlussfassung über die Änderung von § 8 
    Abs. 2 der Satzung (Zusammensetzung, Wahl, 
    Amtsdauer)* 
 
    § 8 Abs. 2 der Satzung regelt die Amtsdauer der 
    Aufsichtsratsmitglieder. Danach werden 
    Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
    Aufsichtsrats für das zweite Geschäftsjahr nach 
    Beginn der Amtszeit beschließt, und somit für 
    rund drei Jahre bestellt, wenn die Hauptversammlung 
    für die Anteilseignervertreter keine kürzere 
    Amtszeit bestimmt. Die regelmäßige Amtszeit 
    von rund drei Jahren soll auf das gesetzliche 
    Höchstmaß von rund fünf Jahren, d. h. für die 
    Dauer bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
    über die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
    vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit 
    beschließt, erhöht werden. Die Möglichkeit für 
    die Hauptversammlung, bei der Wahl eine kürzere 
    Amtszeit zu beschließen, bleibt unverändert 
    bestehen. Durch die Verlängerung der 
    regelmäßigen Amtszeit soll eine größere 
    Kontinuität gewährleistet werden. Zudem wird im 
    Zeitablauf die Anzahl der Wahlen der 
    Arbeitnehmervertreter, die mit erheblichem Aufwand 
    für die Gesellschaft verbunden sind, reduziert. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 8 
    Abs. 2 der Satzung wie folgt zu fassen: 
 
    '(2) Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder 
         erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung 
         der Hauptversammlung, die über die 
         Entlastung des Aufsichtsrats für das 
         vierte Geschäftsjahr nach Beginn der 
         Amtszeit beschließt; hierbei wird 
         das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
         beginnt, nicht mitgerechnet. Die 
         Hauptversammlung kann für Mitglieder 
         der Aktionäre eine kürzere Amtszeit 
         bestimmen. Die Wahl des Nachfolgers 
         eines vor Ablauf seiner Amtszeit 
         ausgeschiedenen Mitgliedes erfolgt für 
         den Rest der Amtszeit des 
         ausgeschiedenen Mitgliedes.' 
8.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
    bestehenden Genehmigten Kapitals 2014 in § 5 Abs. 5 
    der Satzung und über die Schaffung eines neuen 
    Genehmigten Kapitals 2018 gegen Bar- und/oder 
    Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum Ausschluss 
    des Bezugsrechts in § 5 Abs. 5 der Satzung 
    (Genehmigtes Kapital 2018)* 
 
    Die Hauptversammlung vom 28. Mai 2014 hat in § 5 
    Abs. 5 ein genehmigtes Kapital geschaffen, das den 
    Vorstand ermächtigt, das Grundkapital mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, 
    auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- 
    und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmalig, 
    insgesamt jedoch um höchstens EUR 100.000.000,00 zu 
    erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Von dieser 
    Ermächtigung ist kein Gebrauch gemacht worden. Das 
    Genehmigte Kapital 2014 läuft am 29. Juni 2019 aus. 
 
    Daher soll das bisherige Genehmigte Kapital 2014 
    aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2018 
    geschaffen werden. Die Höhe des neuen Genehmigten 
    Kapitals 2018 soll EUR 100.000.000,00 betragen und 
    damit dem von der Hauptversammlung am 28. Mai 2014 
    beschlossenen Volumen des Genehmigten Kapitals 2014 
    entsprechen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
    beschließen: 
 
    a) Das von der Hauptversammlung am 28. Mai 2014 
       zu Punkt 6 der Tagesordnung beschlossene 
       Genehmigte Kapital 2014 (§ 5 Abs. 5 der 
       Satzung) wird aufgehoben. Die Aufhebung wird 
       mit ihrer Eintragung im Handelsregister 
       wirksam. 
    b) Es wird ein neues Genehmigtes Kapital 2018 in 
       Höhe von EUR 100.000.000,00 geschaffen und zu 
       diesem Zweck § 5 Abs. 5 der Satzung wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       '(5) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
            Grundkapital der Gesellschaft mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
            12. Juni 2023 durch Ausgabe neuer, auf 
            den Namen lautender Stückaktien gegen 
            Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder 
            mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 
            EUR 100.000.000,00 zu erhöhen 
            (Genehmigtes Kapital 2018). Dabei steht 
            den Aktionären ein gesetzliches 
            Bezugsrecht zu. Den Aktionären kann das 
            gesetzliche Bezugsrecht auch in der 
            Weise eingeräumt werden, dass die neuen 
            Aktien von einem oder mehreren 
            Kreditinstituten oder diesen gemäß 
            § 186 Abs. 5 AktG gleichgestellten 
            Unternehmen mit der Verpflichtung 
            übernommen werden, sie den Aktionären 
            zum Bezug anzubieten (mittelbares 
            Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
            ermächtigt, mit Zustimmung des 
            Aufsichtsrats das gesetzliche 
            Bezugsrecht der Aktionäre in den 
            folgenden Fällen auszuschließen: 
 
            - für Spitzenbeträge; oder 
            - bei Kapitalerhöhungen gegen 
              Sacheinlagen, um die neuen Aktien 
              im Rahmen von 
              Unternehmenszusammenschlüssen oder 
              beim (auch mittelbaren) Erwerb von 
              Unternehmen, Unternehmensteilen 
              oder Beteiligungen an Unternehmen 
              oder für den (auch mittelbaren) 
              Erwerb anderer Vermögensgegenstände 
              (einschließlich von 
              Forderungen, auch soweit sie gegen 
              die Gesellschaft oder nachgeordnete 
              Konzernunternehmen gerichtet sind) 
              anbieten zu können; oder 
            - wenn die neuen Aktien gemäß § 
              186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen 
              Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag 
              ausgegeben werden, der den 
              Börsenpreis der bereits 
              börsennotierten Aktien nicht 
              wesentlich unterschreitet und der 
              anteilige Betrag der neuen Aktien 
              am Grundkapital zehn von Hundert 
              (10 %) des Grundkapitals zum 
              Zeitpunkt der Eintragung dieser 
              Ermächtigung in das Handelsregister 
              oder - falls geringer - zum 
              jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung 
              der Ermächtigung nicht übersteigt. 
              Auf die 
              10 %-Grenze sind sonstige Aktien 
              anzurechnen, die von der 
              Gesellschaft gegebenenfalls während 
              der Laufzeit dieser Ermächtigung 
              unter Ausschluss des Bezugsrechts 
              gemäß oder entsprechend § 186 
              Abs. 3 Satz 4 AktG im Rahmen einer 
              Barkapitalerhöhung neu ausgegeben 
              oder nach Rückerwerb veräußert 
              worden sind. Auf die 10 %-Grenze 
              sind ferner Aktien anzurechnen, in 
              Bezug auf die aufgrund von 
              Schuldverschreibungen oder 
              Genussrechten mit Wandel- oder 
              Optionsrechten bzw. 
              -pflichten bzw. 
              Aktienlieferungsrechten der 
              Gesellschaft, die während der 
              Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
              Ausschluss des Bezugsrechts 
              gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i. 
              V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von 
              der Gesellschaft oder deren 
              nachgeordneten Konzernunternehmen 
              ausgegeben worden sind, ein 
              Options- oder Wandlungsrecht, eine 
              Wandlungs- oder Optionspflicht oder 
              zugunsten der Gesellschaft ein 
              Aktienlieferungsrecht besteht; oder 
            - soweit es erforderlich ist, um 
              Inhabern oder Gläubigern von 
              Optionsrechten oder von 
              Wandelschuldverschreibungen oder 
              -genussrechten, die von der 
              Gesellschaft oder deren 
              nachgeordneten Konzernunternehmen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Wüstenrot & Württembergische AG: -3-

ausgegeben worden sind oder werden, 
              ein Bezugsrecht auf neue Aktien in 
              dem Umfang zu gewähren, wie es 
              ihnen nach Ausübung der Options- 
              oder Wandlungsrechte bzw. nach der 
              Ausübung von 
              Aktienlieferungsrechten oder der 
              Erfüllung von Wandlungs- oder 
              Optionspflichten zustünde. 
 
            Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats die 
            Gewinnbeteiligung der neuen Aktien 
            abweichend von § 60 Abs. 2 AktG zu 
            bestimmen und die weiteren Einzelheiten 
            von Kapitalerhöhungen aus dem 
            Genehmigten Kapital 2018 und ihrer 
            Durchführung, insbesondere den 
            Ausgabebetrag und die für die neuen 
            Stückaktien zu leistende Einlage, 
            festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist 
            ermächtigt, die Fassung der Satzung 
            jeweils nach Durchführung einer 
            Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
            Genehmigten Kapital 2018 entsprechend 
            der jeweiligen Erhöhung des 
            Grundkapitals sowie nach Ablauf der 
            Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
    c) Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung 
       des bisherigen Genehmigten Kapitals 2014 in § 
       5 Abs. 5 der Satzung nur zusammen mit der 
       beschlossenen Schaffung des neuen Genehmigten 
       Kapitals 2018 in § 5 Abs. 5 der Satzung zur 
       Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
       Die Anmeldung hat in der Weise zu erfolgen, 
       dass die Eintragung des neuen Genehmigten 
       Kapitals 2018 nicht vor der Eintragung der 
       Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 
       2014 erfolgt und ferner die Eintragung der 
       Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 
       2014 nur erfolgt, wenn die unmittelbare 
       Eintragung des neuen Genehmigten Kapitals 2018 
       sichergestellt ist. 
9.  Beschlussfassung über die Aufhebung der durch die 
    Hauptversammlung am 28. Mai 2014 zu Punkt 7 der 
    Tagesordnung beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe 
    von Options-, Wandelschuldverschreibungen, 
    Genussrechten, Gewinnschuldverschreibungen oder 
    einer Kombination dieser Instrumente und zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts, über die Erteilung 
    einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, 
    Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten, 
    Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination 
    dieser Instrumente und zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts und über die Änderung des 
    Bedingten Kapitals 2014 sowie von § 5 Abs. 6 der 
    Satzung 
 
    Die Hauptversammlung vom 28. Mai 2014 hat zu Punkt 
    7 der Tagesordnung eine Ermächtigung zur Ausgabe 
    von Options-, Wandelschuldverschreibungen, 
    Genussrechten, Gewinnschuldverschreibungen oder 
    einer Kombination dieser Instrumente und zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts sowie ein bedingtes 
    Kapital (Bedingtes Kapital 2014) sowie die 
    Einfügung eines neuen Abs. 6 in § 5 der Satzung 
    beschlossen. Diese Ermächtigung ist bislang nicht 
    ausgenutzt worden und läuft am 27. Mai 2019 aus. 
 
    Vor diesem Hintergrund soll die Ermächtigung 
    aufgehoben und eine neue Ermächtigung zur Ausgabe 
    von Options-, Wandelschuldverschreibungen, 
    Genussrechten, Gewinnschuldverschreibungen oder 
    einer Kombination dieser Instrumente und zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts beschlossen werden. 
    Ferner soll das Bedingte Kapital 2014 - unter 
    Beibehaltung der bisherigen Höhe von bis zu EUR 
    240.000.003,46 - entsprechend angepasst und zum 
    Bedingten Kapital 2018 werden. Schließlich 
    soll § 5 Abs. 6 der Satzung entsprechend geändert 
    werden. 
 
    Der Zweck der neuen Ermächtigung und der Anpassung 
    des Bedingten Kapitals 2014 besteht maßgeblich 
    darin, die Möglichkeiten der Gesellschaft zur 
    Aufnahme regulatorischer Eigenmittel zu erweitern. 
    Vor dem Hintergrund der aufsichtsrechtlichen 
    Änderungen im Bereich der 
    Eigenmittelausstattung (einschließlich auf 
    Gruppenebene und auf Ebene eines 
    Finanzkonglomerats) und der ökonomischen 
    Rahmenbedingungen ist die flexible 
    Handlungsfähigkeit der Gesellschaft für die 
    nachhaltige und erfolgreiche Entwicklung des 
    Unternehmens (einschließlich der verbundenen 
    Gesellschaften) unverändert von erheblicher 
    Bedeutung. Zur Herstellung dieser 
    Handlungsfähigkeit der Gesellschaft ist die 
    Möglichkeit der Ausgabe von Options- und 
    Wandelschuldverschreibungen, von Genussrechten und 
    Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination 
    dieser Instrumente, welche die regulatorischen 
    Eigenmittelanforderungen erfüllen, ein wichtiges 
    Instrument. Die Gesellschaft wird dadurch in die 
    Lage versetzt, flexibler auf die wirtschaftlichen 
    und rechtlichen Rahmenbedingungen zu reagieren. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
    beschließen: 
 
    a) *Aufhebung der von der Hauptversammlung 
       am 28. Mai 2014 zu Punkt 7 der 
       Tagesordnung beschlossenen Ermächtigung 
       zur Ausgabe von Options-, 
       Wandelschuldverschreibungen, 
       Genussrechten, 
       Gewinnschuldverschreibungen oder einer 
       Kombination dieser Instrumente und zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
    Die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
    Options-, Wandelschuldverschreibungen, 
    Genussrechten, Gewinnschuldverschreibungen oder 
    einer Kombination dieser Instrumente und zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts, welche die ordentliche 
    Hauptversammlung der Gesellschaft am 28. Mai 2014 
    unter Punkt 7 der Tagesordnung beschlossen hat, 
    wird aufgehoben. Die Aufhebung erfolgt mit Wirkung 
    zur Eintragung der nachstehend in Buchstabe c) 
    vorgeschlagenen Änderung des Bedingten 
    Kapitals 2014 im Handelsregister. 
 
    b) *Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, 
       Wandelschuldverschreibungen, 
       Genussrechten, 
       Gewinnschuldverschreibungen oder einer 
       Kombination dieser Instrumente und zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
    (1) Ermächtigungszeitraum; Nennbetrag; 
        Laufzeit; Aktienzahl und weitere 
        Ausgestaltung der Options-, 
        Wandelschuldverschreibungen, 
        Genussrechte und 
        Gewinnschuldverschreibungen 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats ab dem Zeitpunkt, zu dem die 
    nachstehend in Buchstabe c) vorgeschlagene 
    Änderung des Bedingten Kapitals 2014 im 
    Handelsregister eingetragen worden ist, und bis zum 
    12. Juni 2023 einmalig oder mehrmals auf den Namen 
    lautende Options-, Wandelschuldverschreibungen, 
    Genussrechte, Gewinnschuldverschreibungen oder eine 
    Kombination dieser Instrumente im Gesamtnennbetrag 
    von bis zu EUR 1.000.000.000,00 mit oder ohne 
    Laufzeitbeschränkung auszugeben und den Inhabern 
    bzw. Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen 
    bzw. Optionsgenussrechten Optionsrechte bzw. den 
    Inhabern bzw. Gläubigern von 
    Wandelschuldverschreibungen bzw. 
    Wandelgenussrechten Wandlungsrechte auf auf den 
    Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft mit 
    einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
    insgesamt bis zu EUR 240.000.003,46 nach näherer 
    Maßgabe der Schuldverschreibungs- bzw. 
    Genussscheinbedingungen dieser 
    Schuldverschreibungen bzw. dieser Genussrechte zu 
    gewähren oder aufzuerlegen. Die 
    Schuldverschreibungs- bzw. Genussscheinbedingungen 
    können auch anstelle von Wandlungs- bzw. 
    Optionsrechten der Inhaber bzw. Gläubiger der 
    Schuldverschreibungen bzw. der Genussscheine (i) 
    eine Options- bzw. Wandlungspflicht während oder 
    zum Ende der Laufzeit oder bei Vorliegen bestimmter 
    aufsichtsrechtlicher Bedingungen oder Auflagen oder 
    Umstände oder (ii) das Recht der Gesellschaft 
    vorsehen, bei Endfälligkeit der 
    Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte (dies 
    umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den 
    Inhabern bzw. Gläubigern ganz oder teilweise 
    anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
    Stückaktien der Gesellschaft oder einer 
    börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewähren 
    ('Aktienlieferungsrecht'). 
 
    Von dieser Ermächtigung darf nur Gebrauch gemacht 
    werden, wenn die Schuldverschreibungen, 
    Genussrechte oder eine Kombination dieser 
    Instrumente so ausgestaltet werden, dass das 
    Kapital, das für sie eingezahlt wird, die im 
    Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
    geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen für 
    die Anerkennung als Eigenmittel auf Ebene der 
    Gesellschaft und/oder auf Gruppenebene und/oder auf 
    Ebene eines Finanzkonglomerats erfüllt und etwaige 
    aufsichtsrechtliche Aufnahmegrenzen nicht 
    überschreitet. 
 
    Die Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte 
    können außer in Euro auch - unter Begrenzung 
    auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
    gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben 
    werden. 
 
    Die Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte 
    können auch durch ein nachgeordnetes 
    Konzernunternehmen der Gesellschaft ausgegeben 
    werden; für diesen Fall wird der Vorstand 
    ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
    die Gesellschaft die Garantie für die 
    Schuldverschreibungen bzw. für die Genussrechte zu 
    übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern 
    Options- bzw. Wandlungsrechte zu gewähren oder 
    Options- bzw. Wandlungspflichten oder ein 

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April 30, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Wüstenrot & Württembergische AG: -4-

Aktienlieferungsrecht zu vereinbaren. Die Ausgabe 
    von Schuldverschreibungen und Genussrechten durch 
    ein nachgeordnetes Konzernunternehmen und ihre 
    Garantie durch die Gesellschaft dürfen nur 
    erfolgen, wenn die insofern jeweils 
    maßgeblichen aufsichtsrechtlichen 
    Voraussetzungen erfüllt werden. 
 
    Die Schuldverschreibungen können in 
    Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden. 
 
    (2) Bezugsrecht; Ermächtigung zum 
        Bezugsrechtsausschluss 
 
    Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare Bezug 
    der Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte 
    gewährt wird, wird ihnen das gesetzliche 
    Bezugsrecht in der Weise eingeräumt, dass die 
    Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte von 
    einem oder mehreren Kreditinstitut(en), einem oder 
    mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 
    Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
    Kreditwesen tätigen Unternehmen oder einer Gruppe 
    oder einem Konsortium von Kreditinstituten und/oder 
    solchen Unternehmen mit der Verpflichtung 
    übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
    anzubieten. Werden die Schuldverschreibungen bzw. 
    die Genussrechte von einem nachgeordneten 
    Konzernunternehmen ausgegeben, hat die Gesellschaft 
    die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die 
    Aktionäre der Gesellschaft nach Maßgabe der 
    vorstehenden Sätze sicherzustellen. 
 
    Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in 
    den folgenden Fällen auszuschließen: 
 
    - Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats 
      Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
      Bezugsverhältnisses ergeben, von dem 
      Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
    - Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre auch insoweit 
      auszuschließen, wie es erforderlich 
      ist, damit Inhabern oder Gläubigern von 
      bereits zuvor ausgegebenen Options- oder 
      Wandelschuldverschreibungen oder 
      -genussrechten (bzw. Schuldverschreibungen 
      oder Genussrechten mit auf Aktien der 
      Gesellschaft gerichtetem 
      Aktienlieferungsrecht) ein Bezugsrecht in 
      dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es 
      ihnen nach Ausübung der Options- bzw. 
      Wandlungsrechte oder bei Erfüllung der 
      Options- bzw. Wandlungspflichten oder nach 
      Ausübung eines Aktienlieferungsrechts als 
      Aktionär zustehen würde. 
    - Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen 
      Barzahlung ausgegebene Options- oder 
      Wandelschuldverschreibungen oder 
      -genussrechte vollständig 
      auszuschließen, sofern der Vorstand 
      nach pflichtgemäßer Prüfung zu der 
      Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis 
      der Schuldverschreibungen bzw. der 
      Genussrechte ihren nach anerkannten, 
      insbesondere finanzmathematischen Methoden 
      ermittelten hypothetischen Marktwert nicht 
      wesentlich unterschreitet. Diese 
      Ermächtigung zum Ausschluss des 
      Bezugsrechts gilt jedoch nur für 
      Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
      mit einem Options- bzw. Wandlungsrecht 
      oder einer Options- bzw. Wandlungspflicht 
      oder einem Aktienlieferungsrecht der 
      Gesellschaft auf Aktien mit einem 
      anteiligen Betrag des Grundkapitals, der 
      weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
      - falls dieser Wert geringer ist - im 
      Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
      Ermächtigung insgesamt 10 % des 
      Grundkapitals übersteigen darf. Auf die 
      vorgenannte 10 %-Grenze werden eigene 
      Aktien angerechnet, die unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 
      Nr. 8 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im 
      Zeitraum vom Beginn der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung bis zur Ausgabe der 
      betreffenden Schuldverschreibungen oder 
      Genussrechte veräußert werden. Ferner 
      sind auf die vorgenannte 10 %-Grenze 
      diejenigen Aktien anzurechnen, die im 
      Zeitraum vom Beginn der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung bis zur Ausgabe der 
      betreffenden Schuldverschreibungen oder 
      Genussrechte im Rahmen einer ordentlichen 
      Kapitalerhöhung oder aus genehmigtem 
      Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bzw. 
      gemäß § 203 Abs. 1 i. V. m. § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
      Schließlich sind auf die vorgenannte 
      10 %-Grenze Aktien anzurechnen, für die 
      aufgrund von Options- oder 
      Wandelschuldverschreibungen oder 
      -genussrechten, die während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung auf der Grundlage 
      anderer Ermächtigungen unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 
      Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      von der Gesellschaft oder deren 
      nachgeordneten Konzernunternehmen 
      ausgegeben worden sind, ein Options- oder 
      Wandlungsrecht, eine Options- oder 
      Wandlungspflicht oder zugunsten der 
      Gesellschaft ein auf Aktien der 
      Gesellschaft gerichtetes 
      Aktienlieferungsrecht besteht. 
    - Soweit Genussrechte oder 
      Gewinnschuldverschreibungen ohne 
      Wandlungsrecht/-pflicht, ohne 
      Optionsrecht/-pflicht und ohne 
      Aktienlieferungsrecht ausgegeben werden, 
      wird der Vorstand ermächtigt, das 
      Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats insgesamt 
      auszuschließen, wenn diese 
      Genussrechte oder 
      Gewinnschuldverschreibungen 
      obligationsähnlich ausgestattet sind, d. 
      h. keine Mitgliedschaftsrechte in der 
      Gesellschaft begründen, keine Beteiligung 
      am Liquidationserlös gewähren und die Höhe 
      der Verzinsung nicht in Abhängigkeit von 
      der Höhe des Jahresüberschusses, des 
      Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet 
      wird (wobei die Kappung einer Verzinsung 
      nach Maßgabe des Jahresüberschusses, 
      des Bilanzgewinns, der Dividende oder 
      einer an diese Größen angelehnten 
      Kennzahl nicht als abhängige Berechnung in 
      diesem Sinn gilt). Außerdem müssen in 
      diesem Fall die Verzinsung und der 
      Ausgabebetrag der Genussrechte oder der 
      Gewinnschuldverschreibungen den zum 
      Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
      Marktkonditionen im Wesentlichen 
      entsprechen. 
 
    (3) Optionsrecht; Wandlungsverhältnis; bare 
        Zuzahlungen 
 
    Im Falle der Ausgabe von 
    Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten 
    werden jeder (Teil-)Schuldverschreibung bzw. jedem 
    Genussschein ein oder mehrere Optionsscheine 
    beigefügt, die den Inhaber nach näherer 
    Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden 
    Schuldverschreibungs- bzw. Genussscheinbedingungen 
    zum Bezug von auf den Namen lautenden Stückaktien 
    der Gesellschaft berechtigen oder - auch aufgrund 
    eines Aktienlieferungsrechts - verpflichten. Für 
    auf Euro lautende, durch die Gesellschaft begebene 
    Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechte 
    können die Schuldverschreibungs- bzw. 
    Genussscheinbedingungen vorsehen, dass der 
    Optionspreis auch durch Übertragung von 
    (Teil-)Schuldverschreibungen bzw. Genussscheinen 
    oder die Verrechnung mit dem Rückzahlungsanspruch 
    aus der (Teil-)Schuldverschreibungen bzw. aus dem 
    Genussrecht und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
    bzw. eine bare Optionsprämie erfüllt werden kann. 
    Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann 
    vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach 
    Maßgabe der Schuldverschreibungs- bzw. 
    Genussscheinbedingungen, gegebenenfalls gegen 
    Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert 
    werden können. 
 
    Im Falle der Ausgabe von 
    Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten 
    erhalten bei auf den Inhaber lautenden 
    Schuldverschreibungen oder auf den Inhaber 
    lautenden Genussscheinen die Inhaber, ansonsten die 
    Gläubiger der (Teil-)Schuldverschreibungen bzw. der 
    Genussscheine, das unentziehbare Recht oder die 
    Pflicht, ihre (Teil-)Schuldverschreibungen bzw. 
    ihre Genussscheine gemäß den vom Vorstand 
    festgelegten Schuldverschreibungs- bzw. 
    Genussscheinbedingungen in auf den Namen lautende 
    Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln oder diese 
    abzunehmen. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus 
    der Division des Nennbetrags einer 
    (Teil-)Schuldverschreibung bzw. eines Genussscheins 
    durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf 
    den Namen lautende Stückaktie der Gesellschaft. 
    Liegt der Ausgabebetrag einer 
    (Teil-)Schuldverschreibung bzw. eines Genussscheins 
    unter ihrem Nennbetrag, kann sich das 
    Wandlungsverhältnis auch aus der Division des 
    Ausgabebetrags durch den festgesetzten 
    Wandlungspreis für eine auf den Namen lautende 
    Stückaktie der Gesellschaft ergeben. Bei der 
    Berechnung des Wandlungsverhältnisses kann zum 
    Nennbetrag bzw. Ausgabebetrag einer 
    (Teil-)Schuldverschreibung bzw. eines Genussscheins 
    eine etwaige bar zu erbringende Zuzahlung oder eine 
    etwaige bar zu erbringende Wandlungsprämie 
    hinzugerechnet werden. Die Schuldverschreibungs- 
    bzw. Genussscheinbedingungen können vorsehen, dass 
    das Wandlungsverhältnis variabel ist und der 
    Wandlungspreis (vorbehaltlich des nachfolgend unter 

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April 30, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Wüstenrot & Württembergische AG: -5-

(4) bestimmten Mindestpreises) in Abhängigkeit von 
    der Entwicklung des Kurses der Aktie der 
    Gesellschaft während der Laufzeit der 
    Schuldverschreibung bzw. des Genussrechts 
    festgesetzt wird. Das Wandlungsverhältnis kann in 
    jedem Fall auf volle Zahlen auf- oder abgerundet 
    werden; auch in diesem Fall können eine in bar zu 
    leistende Zuzahlung oder eine in bar zu leistende 
    Wandlungsprämie festgelegt werden. Im Übrigen 
    kann vorgesehen werden, dass nicht wandlungsfähige 
    Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld 
    ausgeglichen werden. 
 
    §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
 
    (4) Options- und Wandlungspreis; 
        Verwässerungsschutz 
 
    Für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts oder 
    des Ausschlusses des Bezugsrechts nur für 
    Spitzenbeträge muss der jeweils festzusetzende 
    Options- bzw. Wandlungspreis für eine Stückaktie 
    der Gesellschaft mindestens 80 % des nicht 
    gewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der 
    Aktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an 
    der Frankfurter Wertpapierbörse (i) während der 
    Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, 
    die erforderlich sind, damit der Options- bzw. 
    Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG 
    fristgerecht bekannt gemacht werden kann, oder, 
    (ii) wenn der Vorstand den Options- bzw. 
    Wandlungspreis bereits früher festlegt und ihn 
    bekannt macht, während der letzten zehn 
    Börsenhandelstage vor dem Tag der Beschlussfassung 
    durch den Vorstand über die Festlegung des Options- 
    bzw. Wandlungspreises betragen. 
 
    Wird das Bezugsrecht nicht nur für Spitzenbeträge 
    ausgeschlossen, muss der jeweils festzusetzende 
    Options- bzw. Wandlungspreis für eine Stückaktie 
    der Gesellschaft mindestens 80 % des nicht 
    gewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der 
    Stückaktien der Gesellschaft im elektronischen 
    Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
    letzten zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
    Beschlussfassung durch den Vorstand über die 
    Ausgabe der Schuldverschreibungen bzw. der 
    Genussrechte betragen. 
 
    In den Fällen einer Options- bzw. Wandlungspflicht 
    oder eines Aktienlieferungsrechts kann der Options- 
    bzw. Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der 
    Schuldverschreibungs- bzw. Genussscheinbedingungen 
    mindestens entweder dem vorstehend genannten 
    Mindestpreis entsprechen oder dem nicht gewichteten 
    Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im 
    elektronischen Handel an der Frankfurter 
    Wertpapierbörse während eines Referenzzeitraums von 
    15 Börsenhandelstagen vor dem Tag der Endfälligkeit 
    bzw. dem anderen festgelegten Zeitpunkt, auch wenn 
    dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben 
    genannten Mindestpreises (80 %) liegt. 
 
    Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der je 
    (Teil-)Schuldverschreibung bzw. Genussschein auf 
    die hierfür auszugebenden Stückaktien der 
    Gesellschaft entfällt, darf den Nennbetrag der 
    (Teil-)Schuldverschreibung bzw. des Genussscheins 
    zuzüglich einer etwaigen baren Zuzahlung (bzw. 
    eines bei der Ausgabe gezahlten Agios) oder baren 
    Wandlungs- oder Optionsprämie nicht übersteigen. §§ 
    9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
 
    Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG kann der Options- 
    bzw. Wandlungspreis aufgrund einer 
    Verwässerungsschutzklausel nach näherer 
    Maßgabe der Schuldverschreibungs- bzw. 
    Genussscheinbedingungen zum Zwecke der Wahrung der 
    Rechte der Inhaber bzw. Gläubiger der 
    Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte 
    gemäß bzw. entsprechend § 216 Abs. 3 AktG dann 
    ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während 
    der Options- bzw. Wandlungsfrist (i) durch eine 
    Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit 
    Ausgabe neuer Aktien das Grundkapital erhöht oder 
    (ii) unter Einräumung eines ausschließlichen 
    Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital 
    erhöht oder eigene Aktien veräußert (jeweils 
    ungeachtet eines etwaigen Ausschlusses des 
    Bezugsrechts für Spitzenbeträge) oder (iii) unter 
    Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts 
    an ihre Aktionäre weitere Schuldverschreibungen 
    oder Genussrechte mit Options- bzw. Wandlungsrecht 
    oder Options- oder Wandlungspflicht oder 
    Aktienlieferungsrecht begibt, gewährt oder 
    garantiert (ungeachtet eines etwaigen Ausschlusses 
    des Bezugsrechts für Spitzenbeträge) und in den 
    Fällen (i) bis (iii) den Inhabern oder Gläubigern 
    schon bestehender Options- bzw. Wandlungsrechte 
    oder den Schuldnern schon bestehender Options- bzw. 
    Wandlungspflichten oder von Aktienlieferungsrechten 
    hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es 
    ihnen nach Ausübung des Options- bzw. 
    Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- 
    oder Wandlungspflicht bzw. nach Ausübung des 
    Aktienlieferungsrechts durch die Gesellschaft kraft 
    Gesetzes zustehen würde. Die Ermäßigung des 
    Options- bzw. Wandlungspreises kann, soweit 
    gesetzlich zulässig, auch durch eine Barzahlung bei 
    Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder 
    Aktienlieferungsrechts oder bei der Erfüllung einer 
    Options- bzw. Wandlungspflicht bewirkt werden. 
    Soweit zum Verwässerungsschutz erforderlich, können 
    die Schuldverschreibungs- bzw. 
    Genussscheinbedingungen für die vorgenannten Fälle 
    auch vorsehen, dass die Anzahl der Options- oder 
    Wandlungsrechte bzw. -pflichten bzw. der 
    Aktienlieferungsrechte je 
    (Teil-)Schuldverschreibung bzw. je Genussschein 
    angepasst wird. Die Schuldverschreibungs- bzw. 
    Genussscheinbedingungen können darüber hinaus für 
    den Fall der Kapitalherabsetzung, für 
    Kapitalerhöhungen unter vollständigem oder 
    teilweisem Ausschluss des Bezugsrechts der 
    Aktionäre oder für andere außerordentliche 
    Maßnahmen bzw. Ereignisse, die mit einer 
    wirtschaftlichen Verwässerung des Wertes der 
    Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- bzw. 
    Wandlungspflichten oder Aktienlieferungsrechte 
    verbunden sind (z. B. Kontrollerlangung durch 
    Dritte), eine Anpassung der Options- bzw. 
    Wandlungsrechte oder Options- bzw. 
    Wandlungspflichten oder der Aktienlieferungsrechte 
    und/oder der Anzahl der Options- oder 
    Wandlungsrechte bzw. -pflichten bzw. der 
    Aktienlieferungsrechte je 
    (Teil-)Schuldverschreibung bzw. je Genussschein 
    vorsehen. §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben 
    unberührt. 
 
    (5) Weitere Bestimmungen 
 
    Die Schuldverschreibungs- bzw. 
    Genussscheinbedingungen können das Recht der 
    Gesellschaft vorsehen, im Falle der Optionsausübung 
    bzw. Wandlung nicht neue Stückaktien zu gewähren, 
    sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der für die 
    Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien dem 
    nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs 
    der Stückaktien der Gesellschaft im elektronischen 
    Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während 
    der zehn Börsenhandelstage nach Erklärung der 
    Optionsausübung bzw. der Wandlung entspricht. 
 
    Die Schuldverschreibungs- bzw. 
    Genussscheinbedingungen können auch vorsehen, dass 
    die Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte 
    nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus 
    bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien 
    der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen 
    Gesellschaft gewandelt werden können oder das 
    Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt 
    oder, wenn eine Optionspflicht oder ein 
    Aktienlieferungsrecht vorgesehen ist, mit Lieferung 
    solcher Aktien bedient werden kann. 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe 
    und Ausstattung der Schuldverschreibungen bzw. 
    Genussrechte zu bestimmen bzw. im Einvernehmen mit 
    den Organen des die Options- und/oder 
    Wandelschuldverschreibungen bzw. die Options- 
    und/oder Wandelgenussrechte begebenden 
    Konzernunternehmens der Gesellschaft festzulegen. 
    Zu diesen Einzelheiten der Ausgabe bzw. zur 
    Ausstattung gehören insbesondere Zinssatz, Laufzeit 
    und Stückelung, Festlegung einer baren Zuzahlung 
    (bzw. eines bei Ausgabe zu zahlenden Agios) oder 
    einer Wandlungs- oder Optionsprämie, Ausgleich oder 
    Zusammenlegung von Spitzen, Begründung einer 
    Options- oder Wandlungspflicht oder eines 
    Aktienlieferungsrechts, Options- bzw. 
    Wandlungszeitraum, die Bedingungen einer 
    Pflichtwandlung, der Rang der Schuldverschreibungen 
    bzw. Genussrechte und eine etwaige 
    Verlustteilnahme, der Options- bzw. Wandlungspreis, 
    der Ausgabebetrag der neuen Aktien sowie 
    Verwässerungsbestimmungen. Bei der Festlegung der 
    Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der 
    Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte hat der 
    Vorstand die Vorgaben dieser Ermächtigung 
    einschließlich der aufsichtsrechtlichen 
    Bestimmungen, insbesondere zur aufsichtsrechtlichen 
    Anerkennung des eingezahlten Kapitals als 
    Eigenmittel auf Ebene der Gesellschaft und/oder auf 
    Gruppenebene und/oder auf Ebene eines 
    Finanzkonglomerats sowie zur Einhaltung etwaiger 
    aufsichtsrechtlich zulässiger Aufnahmegrenzen, 
    einzuhalten. Die Ermächtigung gilt ferner auch für 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Wüstenrot & Württembergische AG: -6-

den Zinssatz sowie die weitere Ausgestaltung der 
    Verzinsung der Schuldverschreibungen bzw. 
    Genussrechte. Dabei kann die Verzinsung auch so 
    gestaltet werden, dass ihre Zahlbarkeit und/oder 
    ihre Höhe von der Dividende, dem Jahresüberschuss, 
    dem Bilanzgewinn oder anderen Bilanzkennziffern 
    abhängig ist. 
 
    c) 
 
    Das Bedingte Kapital 2014 wird wie folgt geändert: 
 
    Das Grundkapital ist um bis zu EUR 240.000.003,46 
    durch Ausgabe von bis zu 45.889.102 neuen, auf den 
    Namen lautende Stückaktien bedingt erhöht 
    (Bedingtes Kapital 2018). Die bedingte 
    Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den 
    Namen lautenden Stückaktien bei Ausübung von 
    Options- bzw. Wandlungsrechten oder bei Erfüllung 
    entsprechender Options- bzw. Wandlungspflichten 
    bzw. bei Ausübung eines Wahlrechts der 
    Gesellschaft, ganz oder teilweise anstelle der 
    Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der 
    Gesellschaft zu gewähren, an die Inhaber oder 
    Gläubiger von Schuldverschreibungen oder 
    Genussrechten, die aufgrund des 
    Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 
    13. Juni 2018 bis zum 12. Juni 2023 von der 
    Gesellschaft oder einem nachgeordneten 
    Konzernunternehmen begeben werden. Die Ausgabe der 
    neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des 
    vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses 
    jeweils zu bestimmenden Options- bzw. 
    Wandlungspreis. 
 
    Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der 
    Begebung von Schuldverschreibungen oder von 
    Genussrechten gemäß dem Ermächtigungsbeschluss 
    der Hauptversammlung vom 13. Juni 2018 und nur 
    insoweit durchzuführen, 
 
    - wie von Options- bzw. Wandlungsrechten 
      Gebrauch gemacht wird oder 
    - wie zur Optionsausübung bzw. Wandlung 
      verpflichtete Inhaber oder Gläubiger von 
      Schuldverschreibungen oder Genussrechten 
      ihre Verpflichtung zur Optionsausübung 
      bzw. Wandlung erfüllen oder 
    - wie die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, 
      ganz oder teilweise anstelle der Zahlung 
      des fälligen Geldbetrags Stückaktien der 
      Gesellschaft zu liefern, 
 
    und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder 
    Aktien aus genehmigtem Kapital, eigene Aktien oder 
    Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft 
    zur Bedienung eingesetzt werden. Die ausgegebenen 
    neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres 
    an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der 
    Vorstand wird, soweit rechtlich zulässig, 
    ermächtigt, für den Fall, dass im Zeitpunkt der 
    Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss über 
    die Verwendung des Gewinns für das dem Jahr der 
    Ausgabe unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr 
    gefasst worden ist, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats festzulegen, dass die neuen Aktien 
    vom Beginn des dem Jahr der Ausgabe unmittelbar 
    vorausgehenden Geschäftsjahres an am Gewinn 
    teilnehmen. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
    Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
    Kapitalerhöhung festzusetzen. Von der Ermächtigung 
    durch Hauptversammlungsbeschluss vom 13. Juni 2018 
    zur Ausgabe von Schuldverschreibungen oder 
    Genussrechten darf nur Gebrauch gemacht werden, 
    wenn die Schuldverschreibungen oder Genussrechte so 
    ausgestaltet sind, dass das Kapital, das für sie 
    eingezahlt wird, die im Zeitpunkt der Ausnutzung 
    der Ermächtigung geltenden aufsichtsrechtlichen 
    Anforderungen für die Anerkennung als Eigenmittel 
    auf Ebene der Gesellschaft und/oder auf 
    Gruppenebene und/oder auf Ebene eines 
    Finanzkonglomerats erfüllt und die etwaigen 
    aufsichtsrechtlich zulässigen Aufnahmegrenzen nicht 
    überschreitet. Ferner darf von der Ermächtigung 
    durch Hauptversammlungsbeschluss vom 13. Juni 2018 
    im Wege der Begebung von Schuldverschreibungen 
    sowie von Genussrechten durch nachgeordnete 
    Konzernunternehmen und ihrer Garantie durch die 
    Gesellschaft nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies 
    nach den insofern jeweils maßgeblichen 
    aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist. 
 
    d) 
 
    § 5 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt geändert: 
 
    '(6) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
         240.000.003,46, eingeteilt in bis zu Stück 
         45.889.102 auf den Namen lautende 
         Stückaktien, bedingt erhöht (Bedingtes 
         Kapital 2018). Die bedingte 
         Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, 
         soweit 
 
         a) die Inhaber oder Gläubiger von 
            Options- bzw. Wandlungsrechten oder 
            die zur Optionsausübung bzw. Wandlung 
            Verpflichteten aus 
            Schuldverschreibungen oder 
            Genussrechten, die von der 
            Gesellschaft oder einem 
            nachgeordneten Konzernunternehmen der 
            Gesellschaft aufgrund der 
            Ermächtigung des Vorstands durch 
            Hauptversammlungsbeschluss vom 13. 
            Juni 2018 bis zum 12. Juni 2023 
            begeben bzw. von der Gesellschaft 
            garantiert werden, von ihren Options- 
            bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen 
            oder, 
         b) die Inhaber oder Gläubiger von 
            Schuldverschreibungen oder 
            Genussrechten, die von der 
            Gesellschaft oder einem 
            nachgeordneten Konzernunternehmen der 
            Gesellschaft aufgrund der 
            Ermächtigung des Vorstands durch 
            Hauptversammlungsbeschluss vom 13. 
            Juni 2018 bis zum 12. Juni 2023 
            begeben bzw. von der Gesellschaft 
            garantiert werden, zur 
            Optionsausübung bzw. Wandlung 
            verpflichtet sind und diese 
            Verpflichtung erfüllen oder, 
         c) die Gesellschaft ein Wahlrecht 
            ausübt, an die Inhaber oder Gläubiger 
            von Schuldverschreibungen oder 
            Genussrechten, die von der 
            Gesellschaft oder einem 
            nachgeordneten Konzernunternehmen der 
            Gesellschaft aufgrund der 
            Ermächtigung des Vorstands durch 
            Hauptversammlungsbeschluss vom 13. 
            Juni 2018 bis zum 12. Juni 2023 
            begeben bzw. von der Gesellschaft 
            garantiert werden, ganz oder 
            teilweise anstelle der Zahlung des 
            fälligen Geldbetrags Aktien der 
            Gesellschaft zu liefern, 
 
         und soweit nicht ein Barausgleich gewährt 
         oder Aktien aus genehmigtem Kapital, 
         eigene Aktien oder Aktien einer anderen 
         börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung 
         eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen 
         Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe 
         des vorstehend bezeichneten 
         Ermächtigungsbeschlusses vom 13. Juni 2018 
         jeweils zu bestimmenden Options- bzw. 
         Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen 
         vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem 
         sie entstehen, am Gewinn teil. Der 
         Vorstand ist soweit rechtlich zulässig 
         ermächtigt, für den Fall, dass im 
         Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien 
         noch kein Beschluss über die Verwendung 
         des Gewinns für das dem Jahr der Ausgabe 
         unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr 
         gefasst worden ist, mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats festzulegen, dass die neuen 
         Aktien vom Beginn des dem Jahr der Ausgabe 
         unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres 
         an am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand ist 
         ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
         der Durchführung der bedingten 
         Kapitalerhöhung festzusetzen. Von der 
         Ermächtigung durch 
         Hauptversammlungsbeschluss vom 13. Juni 
         2018 zur Ausgabe von Schuldverschreibungen 
         oder Genussrechten darf nur Gebrauch 
         gemacht werden, wenn die 
         Schuldverschreibungen oder Genussrechte so 
         ausgestaltet sind, dass das Kapital, das 
         für sie eingezahlt wird, die im Zeitpunkt 
         der Ausnutzung der Ermächtigung geltenden 
         aufsichtsrechtlichen Anforderungen für die 
         Anerkennung als Eigenmittel auf Ebene der 
         Gesellschaft und/oder auf Gruppenebene 
         und/oder auf Ebene eines 
         Finanzkonglomerats erfüllt und die 
         etwaigen aufsichtsrechtlich zulässigen 
         Aufnahmegrenzen nicht überschreitet. 
         Ferner darf von der Ermächtigung durch 
         Hauptversammlungsbeschluss vom 13. Juni 
         2018 im Wege der Begebung von 
         Schuldverschreibungen sowie von 
         Genussrechten durch nachgeordnete 
         Konzernunternehmen und ihrer Garantie 
         durch die Gesellschaft nur Gebrauch 
         gemacht werden, wenn dies nach den 
         insofern jeweils maßgeblichen 
         aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zulässig 
         ist.' 
10. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
    Beherrschungsvertrag mit der W&W brandpool GmbH* 
 
    Die Gesellschaft hält 100 % der Geschäftsanteile 
    und Stimmrechte an der W&W brandpool GmbH mit Sitz 
    in Stuttgart, eingetragen im Handelsregister des 
    Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 762635. Zwischen 
    der Gesellschaft und der damals noch als W&W 
    Digital GmbH firmierenden W&W brandpool GmbH 
    besteht bereits ein Gewinnabführungsvertrag vom 1. 
    Februar 2016, dem die Hauptversammlung der 
    Gesellschaft vom 9. Juni 2016 zugestimmt hat. 

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April 30, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Wüstenrot & Württembergische AG: -7-

Nunmehr haben die Gesellschaft und die W&W 
    brandpool GmbH am 20. März 2018 zusätzlich einen 
    Beherrschungsvertrag geschlossen. Der Vertrag hat 
    im Wesentlichen den folgenden Inhalt: 
 
    Beherrschungsvertrag zwischen der Gesellschaft und 
    der W&W brandpool GmbH (Tochtergesellschaft) vom 
    20. März 2018 
 
    - Die Tochtergesellschaft unterstellt die 
      Leitung ihrer Gesellschaft der 
      Gesellschaft. Die Gesellschaft ist 
      demgemäß berechtigt, der 
      Tochtergesellschaft Weisungen zu erteilen. 
      Das Weisungsrecht erstreckt sich nicht auf 
      die Änderung, Aufrechterhaltung oder 
      Beendigung des Vertrages. 
    - Die Gesellschaft ist ihrerseits 
      verpflichtet, Verluste der 
      Tochtergesellschaft nach näherer 
      Maßgabe der Bestimmungen des § 302 
      AktG in seiner jeweiligen Fassung 
      auszugleichen. Die Verpflichtung zum 
      Verlustausgleich wird zum Jahresende 
      fällig und ist ab diesem Zeitpunkt mit 
      einem Zinssatz von 5 % für das 
      Geschäftsjahr zu verzinsen. 
    - Da die Gesellschaft Alleingesellschafterin 
      der W&W brandpool GmbH ist, enthält der 
      Vertrag keine Regelungen zu 
      Ausgleichszahlungen oder 
      Abfindungsleistungen an außenstehende 
      Aktionäre. 
    - Der Vertrag ist mit einer Frist von sechs 
      Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres, 
      erstmals jedoch zum Ablauf des 31. 
      Dezember 2023 kündbar. Die Kündigung aus 
      wichtigem Grund ohne Einhaltung einer 
      Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein 
      wichtiger Grund für eine Kündigung durch 
      die Gesellschaft liegt insbesondere vor, 
      wenn der Gesellschaft nicht mehr die 
      Mehrheit der Stimmrechte an der 
      Tochtergesellschaft zusteht oder wenn ein 
      Fall im Sinne von § 307 AktG (d. h. im 
      Fall der Beteiligung eines 
      außenstehenden Gesellschafters an der 
      Tochtergesellschaft) oder sonst ein 
      wichtiger Grund i.S.v. R 14.5 Abs. 6 
      Körperschaftssteuerrichtlinien eintritt. 
      Die Kündigung bedarf der schriftlichen 
      Form. 
    - Bei Beendigung des Vertrages hat die 
      Gesellschaft den Gläubigern der 
      Tochtergesellschaft entsprechend § 303 
      AktG Sicherheit zu leisten. 
    - Der Vertrag ist unter dem Vorbehalt der 
      Zustimmung der Hauptversammlung der 
      Gesellschaft und der Zustimmung der 
      Gesellschafterversammlung der 
      Tochtergesellschaft abgeschlossen. Er wird 
      mit seiner Eintragung in das 
      Handelsregister der W&W brandpool GmbH 
      wirksam. 
 
    Die außerordentliche Gesellschafterversammlung 
    der W&W brandpool GmbH hat dem Vertrag am 18. April 
    2018 zugestimmt. Der Vertrag bedarf zu seiner 
    Wirksamkeit noch der Zustimmung der 
    Hauptversammlung der Gesellschaft. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
     Dem Beherrschungsvertrag zwischen der 
     Gesellschaft und der W&W brandpool GmbH vom 
     20. März 2018 wird zugestimmt. 
 
    Folgende Unterlagen liegen von der Einberufung der 
    Hauptversammlung ab in den Geschäftsräumen der 
    Gesellschaft, Gutenbergstraße 30, 70176 
    Stuttgart, zur Einsicht der Aktionäre aus und sind 
    ab diesem Zeitpunkt über die Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen 
 
    zugänglich: 
 
    - der Beherrschungsvertrag zwischen der 
      Gesellschaft und der W&W brandpool GmbH 
      vom 20. März 2018; 
    - die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse 
      sowie die Lage- und Konzernlageberichte 
      bzw. die zusammengefassten Lageberichte 
      der Gesellschaft und des Konzerns für die 
      Geschäftsjahre 2017, 2016 und 2015; 
    - der Jahresabschluss der W&W brandpool GmbH 
      für die Geschäftsjahre 2017, 2016 und 
      2015; 
    - der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame 
      Bericht des Vorstands der Gesellschaft und 
      der Geschäftsführung der W&W brandpool 
      GmbH zu dem Beherrschungsvertrag. 
 
    Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und 
    kostenlos eine Abschrift der vorgenannten 
    Unterlagen erteilt; ferner werden die Unterlagen 
    der Hauptversammlung zugänglich gemacht. 
 
    Die Unterlagen liegen von der Einberufung an auch 
    in den Geschäftsräumen der W&W brandpool GmbH, 
    Gutenbergstraße 30, 70176 Stuttgart, zur 
    Einsicht aus. 
 
*Vorstandsberichte zu den Tagesordnungspunkten 8 und 9* 
 
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 
203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu 
Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung über die Aufhebung 
des bestehenden Genehmigten Kapitals 2014 in § 5 Abs. 5 der 
Satzung und über die Schaffung eines neuen Genehmigten 
Kapitals 2018 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der 
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts in § 5 Abs. 5 
der Satzung (Genehmigtes Kapital 2018)) 
 
Der Vorstand erstattet zu den Ermächtigungen zum Ausschluss 
des Bezugsrechts im Rahmen der unter Punkt 8 der 
Tagesordnung vorgeschlagenen Schaffung eines neuen 
Genehmigten Kapitals 2018 gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 
186 Abs. 4 Satz 2 AktG diesen schriftlichen Bericht: 
 
Der Hauptversammlung wird unter Punkt 8 der Tagesordnung 
die Schaffung eines Genehmigten Kapitals von insgesamt bis 
zu EUR 100.000.000,00 durch die Ausgabe von neuen, auf den 
Namen lautenden Stückaktien vorgeschlagen (Genehmigtes 
Kapital 2018). Das Genehmigte Kapital 2018 soll sowohl für 
Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung 
stehen. Die vorgeschlagene Höhe des Genehmigten Kapitals 
2018 würde bei vollständiger Ausnutzung einer Erhöhung des 
derzeitigen Grundkapitals um gut 20 % entsprechen. 
 
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 steht den 
Aktionären grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht zu. 
Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise erfüllt 
werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren 
Kreditinstituten oder diesen gemäß § 186 Abs. 5 AktG 
gleichgestellten Unternehmen mit der Verpflichtung 
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
(mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand soll jedoch 
ermächtigt werden, das gesetzliche Bezugsrecht der 
Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den folgenden 
Fällen auszuschließen: 
 
1. Das Bezugsrecht soll jeweils zunächst für 
   Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. 
   Damit soll die Abwicklung einer Emission mit 
   einem grundsätzlichen Bezugsrecht der 
   Aktionäre erleichtert werden. Spitzenbeträge 
   können sich aus dem jeweiligen 
   Emissionsvolumen und der Notwendigkeit eines 
   handhabbaren Bezugsverhältnisses ergeben. Der 
   Wert solcher Spitzenbeträge ist für den 
   einzelnen Aktionär in der Regel gering, 
   während der Aufwand für die Emission ohne 
   einen solchen Ausschluss deutlich höher ist. 
   Auch der mögliche Verwässerungseffekt ist 
   wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge 
   regelmäßig geringfügig. Die aufgrund der 
   Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
   ausgeschlossenen neuen Aktien werden 
   bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
   Der Ausschluss des Bezugsrechts dient daher 
   der Praktikabilität und der erleichterten 
   Durchführung einer Emission und liegt damit 
   im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre. Bei der Festlegung des 
   Bezugsverhältnisses wird der Vorstand das 
   Interesse der Aktionäre berücksichtigen, dass 
   der Umfang von Spitzenbeträgen klein gehalten 
   wird. 
2. Das Bezugsrecht der Aktionäre soll zum 
   anderen jeweils bei Kapitalerhöhungen gegen 
   Sacheinlagen ausgeschlossen werden können. 
   Damit wird der Vorstand in die Lage versetzt, 
   Aktien der Gesellschaft in geeigneten 
   Einzelfällen zum (auch mittelbaren) Erwerb 
   von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Unternehmensbeteiligungen oder zum (auch 
   mittelbaren) Erwerb anderer 
   Vermögensgegenstände, wozu auch Forderungen 
   zählen, einzusetzen. So kann sich in 
   Verhandlungen die Notwendigkeit ergeben, als 
   Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien 
   anzubieten. Die Möglichkeit, Aktien der 
   Gesellschaft als Gegenleistung anbieten zu 
   können, schafft damit einen Vorteil im 
   Wettbewerb um interessante 
   Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen 
   Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum 
   Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
   und Unternehmensbeteiligungen oder zum Erwerb 
   von anderen Vermögensgegenständen 
   liquiditätsschonend zu nutzen. Zu den 
   Vermögensgegenständen, die als Sacheinlagen 
   erworben werden können, gehören auch 
   Forderungen, einschließlich von 
   Forderungen gegen die Gesellschaft oder 
   nachgeordnete Konzernunternehmen. Durch die 
   Möglichkeit, Verbindlichkeiten der 
   Gesellschaft oder nachgeordneter 
   Konzernunternehmen nicht in bar, sondern 
   gegen Ausgabe neuer Aktien zu begleichen, 
   wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, 
   ihre Liquidität zu schonen und ihre 
   Finanzierungsstruktur zu verbessern. Ferner 
   kann sie es der Gesellschaft erlauben, mit 
   der Gegenseite im Einzelfall günstigere 
   Konditionen bei der Erfüllung bestehender 
   Verbindlichkeiten zu vereinbaren. Die 
   vorgeschlagene Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss liegt daher aus Sicht 
   des Vorstands im Interesse der Gesellschaft 
   und ihrer Aktionäre. Der Gesellschaft 
   erwächst dadurch kein Nachteil, da die 

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April 30, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Wüstenrot & Württembergische AG: -8-

Emission von Aktien gegen Sachleistung 
   voraussetzt, dass der Wert der Sachleistung 
   in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der 
   Aktien steht. Der Vorstand wird bei der 
   Festlegung der Bewertungsrelation 
   sicherstellen, dass die Interessen der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen 
   gewahrt bleiben und der Gesellschaft ein 
   angemessener Gegenwert für die neuen Aktien 
   zufließt. Zu diesem Zweck wird er den 
   Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft 
   angemessen berücksichtigen und sich durch 
   externe Expertise unterstützen lassen, soweit 
   das im Einzelfall jeweils möglich und 
   sinnvoll ist. 
 
   Konkrete Vorhaben eines 
   Unternehmenszusammenschlusses, des Erwerbs 
   eines Unternehmens, von Unternehmensteilen 
   oder 
   -beteiligungen oder des Erwerbs anderer 
   Vermögensgegenstände unter Verwendung von 
   Aktien der Gesellschaft bestehen derzeit 
   nicht. Sollten sich Möglichkeiten eines 
   Zusammenschlusses oder Erwerbs ergeben, wird 
   der Vorstand im Einzelfall sorgfältig prüfen, 
   ob von dem Ausschluss des Bezugsrechts 
   Gebrauch gemacht werden soll. Er wird dies 
   nur dann tun, wenn der konkrete 
   Zusammenschluss oder Erwerb gegen Gewährung 
   von Aktien der Gesellschaft als (teilweise) 
   Gegenleistung - unter Berücksichtigung der 
   jeweiligen Konditionen des Zusammenschlusses 
   bzw. Erwerbs - im wohlverstandenen 
   Unternehmensinteresse liegt und den 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   rechtfertigt. Der Vorstand wird in diesem 
   Rahmen auch die Konditionen der Ausgabe von 
   Aktien der Gesellschaft, insbesondere den 
   Preis, sorgfältig prüfen. Der Preis, zu dem 
   die Aktien ausgegeben werden, hängt von dem 
   jeweiligen Zeitpunkt und den Umständen des 
   Einzelfalls ab. Der Vorstand wird dabei 
   sicherstellen, dass der Preis das 
   wohlverstandene Unternehmensinteresse und die 
   Belange der Aktionäre angemessen wahrt. Zu 
   diesem Zweck wird er den Börsenkurs der Aktie 
   der Gesellschaft angemessen berücksichtigen 
   und sich durch externe Expertise unterstützen 
   lassen, soweit das im Einzelfall jeweils 
   möglich und sinnvoll ist. 
3. Das Bezugsrecht soll ferner ausgeschlossen 
   werden können, wenn die neuen Aktien bei 
   Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben 
   werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich 
   unterschreitet. Diese Ermächtigung versetzt 
   die Gesellschaft in die Lage, Marktchancen in 
   ihren verschiedenen Geschäftsfeldern schnell 
   und flexibel zu nutzen und einen hierbei oder 
   aus anderen operativen Gründen entstehenden 
   Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr 
   kurzfristig zu decken. Der Ausschluss des 
   Bezugsrechts ermöglicht dabei nicht nur ein 
   kurzfristiges und flexibles Agieren, sondern 
   auch eine Platzierung der Aktien zu einem 
   börsenkursnahen Preis, also ohne den bei 
   Bezugsrechtsemissionen in der Regel 
   erforderlichen Abschlag. Dies führt zu 
   höheren Emissionserlösen zum Wohle der 
   Gesellschaft. Zusätzlich kann mit einer 
   derartigen Platzierung die Gewinnung neuer 
   Aktionärsgruppen angestrebt werden. Das 
   Aktiengesetz zieht keine feste Grenze für den 
   Abschlag. Bei Ausnutzung der Ermächtigung 
   wird der Vorstand den Abschlag - mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrates - unter 
   Beachtung der rechtlichen Vorgaben so niedrig 
   bemessen, wie das nach den im Zeitpunkt der 
   Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen 
   möglich ist. Die unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10 
   % des Grundkapitals nicht überschreiten, und 
   zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
   noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der 
   erbetenen Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
   sind Aktien anzurechnen, welche die 
   Gesellschaft während der Laufzeit der 
   Ermächtigung im Rahmen einer 
   Barkapitalerhöhung neu ausgibt oder welche 
   die Gesellschaft während der Laufzeit der 
   Ermächtigung erwirbt und sodann wieder 
   veräußert, wenn und soweit dabei das 
   Bezugsrecht nach Maßgabe von § 186 Abs. 
   3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird bzw. die 
   Wiederveräußerung nach Maßgabe 
   dieser Vorschrift erfolgt. Werden während der 
   Laufzeit der Ermächtigung Options- oder 
   Wandelschuldverschreibungen oder 
   -genussrechte oder eine Kombination dieser 
   Instrumente unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 
   i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben, so 
   sind zudem die Aktien anzurechnen, für die 
   aufgrund dieser Instrumente ein Options- oder 
   Wandlungsrecht, eine Options- oder 
   Wandlungspflicht oder zugunsten der 
   Gesellschaft ein Recht der Gesellschaft 
   besteht, bei Endfälligkeit der 
   Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte 
   oder zu einem anderen vorgesehenen Zeitpunkt 
   den Inhabern bzw. Gläubigern ganz oder 
   teilweise anstelle der Zahlung des fälligen 
   Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu 
   gewähren (Aktienlieferungsrecht). 
 
   Durch diese Gestaltung wird im Einklang mit 
   der gesetzlichen Regelung dem Bedürfnis der 
   Aktionäre nach einem Verwässerungsschutz für 
   ihren Anteilsbesitz Rechnung getragen. Jeder 
   Aktionär hat aufgrund der Begrenzung des 
   Umfangs der bezugsrechtsfreien 
   Kapitalerhöhung grundsätzlich die 
   Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner 
   Anteilsquote erforderlichen Aktien zu 
   annähernd gleichen Bedingungen über die Börse 
   zu erwerben. Es ist daher sichergestellt, 
   dass in Übereinstimmung mit der 
   gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG die Vermögens- wie auch 
   Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung 
   des Genehmigten Kapitals 2018 unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts angemessen 
   gewahrt bleiben, während der Gesellschaft im 
   Interesse aller Aktionäre weitere 
   Handlungsspielräume eröffnet werden. 
4. Schließlich soll das Bezugsrecht im 
   Rahmen des Genehmigten Kapitals 2018 
   ausgeschlossen werden können, soweit den 
   Inhabern oder Gläubigern von Optionsrechten 
   oder von Wandelschuldverschreibungen oder 
   -genussrechten, die von der Gesellschaft oder 
   deren nachgeordneten Konzernunternehmen 
   ausgegeben worden sind oder werden, ein 
   Umtausch- oder Bezugsrecht auf neue Aktien 
   nach Maßgabe der jeweiligen 
   Ausgabebedingungen gewährt wird oder aufgrund 
   solcher Instrumente eine Umtausch- oder 
   Bezugspflicht oder ein Aktienlieferungsrecht 
   besteht. Die Bedingungen von Options- und 
   Wandelschuldverschreibungen sehen zur 
   leichteren Platzierung am Kapitalmarkt 
   üblicherweise einen Verwässerungsschutz vor, 
   der sicherstellt, dass den Inhabern oder 
   Gläubigern der Options- oder 
   Wandelschuldverschreibungen bzw. 
   -genussrechte bei späteren Emissionen von 
   Aktien ein Bezugsrecht auf diese Aktien 
   eingeräumt wird. Um die Options- und 
   Wandelschuldverschreibungen bzw. 
   -genussrechte mit einem solchen 
   Verwässerungsschutz ausstatten zu können, 
   muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese 
   Aktien ausgeschlossen werden. Das dient der 
   erleichterten Platzierung der Emissionen von 
   Options- und Wandelschuldverschreibungen bzw. 
   -genussrechten und damit dem Interesse der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre an einer 
   optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. 
 
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob 
er von der jeweiligen Ermächtigung zur Kapitalerhöhung 
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch 
machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn dies unter 
Berücksichtigung der Konditionen der Kapitalerhöhung nach 
Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im 
Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. 
 
Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung 
über die Ausnutzung der Ermächtigung berichten. 
 
Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 4 
Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 9 (Beschlussfassung über 
die Aufhebung der durch die Hauptversammlung am 28. Mai 
2014 zu Punkt 7 der Tagesordnung beschlossenen Ermächtigung 
zur Ausgabe von Options-, Wandelschuldverschreibungen, 
Genussrechten, Gewinnschuldverschreibungen oder einer 
Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des 
Bezugsrechts, über die Erteilung einer neuen Ermächtigung 
zur Ausgabe von Options-, Wandelschuldverschreibungen, 
Genussrechten, Gewinnschuldverschreibungen oder einer 
Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des 
Bezugsrechts und über die Änderung des Bedingten 
Kapitals 2014 sowie von § 5 Abs. 6 der Satzung) 
 
Der Vorstand erstattet zu den Ermächtigungen zum Ausschluss 
des Bezugsrechts im Rahmen der unter Punkt 9 der 
Tagesordnung vorgeschlagenen neuen Ermächtigung zur Ausgabe 
von Options-, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten, 
Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser 
Instrumente gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 
Satz 2 AktG diesen schriftlichen Bericht: 
 
Unter Tagesordnungspunkt 9 wird den Aktionären 
vorgeschlagen, unter Aufhebung der von Hauptversammlung vom 
28. Mai 2014 erteilten Ermächtigung eine neue Ermächtigung 
zur Ausgabe von Options-, Wandelschuldverschreibungen, 
Genussrechten oder einer Kombination dieser Instrumente 
nebst Ausschluss des Bezugsrechts zu beschließen. 
 
Die vorgeschlagene neue Ermächtigung zur Ausgabe von 

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April 30, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Wüstenrot & Württembergische AG: -9-

Schuldverschreibungen, Genussrechten oder einer Kombination 
dieser Instrumente im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
1.000.000.000,00 sowie die ebenfalls vorgeschlagene 
Änderung des Bedingten Kapitals 2014, das im Rahmen 
der Änderung zum Bedingten Kapital 2018 wird, wobei 
die Höhe des Bedingten Kapitals 2018 mit bis zu EUR 
240.000.003,46 (das entspricht knapp 49 % des derzeitigen 
Grundkapitals) im Vergleich zu dem Bedingten Kapital 2014 
unverändert bleibt, sollen die Möglichkeiten der 
Gesellschaft zur Steuerung ihrer Eigenmittel und ihrer 
Finanzierungsstruktur erweitern und dem Vorstand mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats - insbesondere bei Eintritt 
günstiger Kapitalmarktbedingungen - den Weg zu einer im 
Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und 
zeitnahen Finanzierung zur Schaffung von Eigenmitteln auf 
Ebene der Gesellschaft und/oder auf Gruppenebene und/oder 
auf Ebene eines Finanzkonglomerats eröffnen. 
 
Von der Ermächtigung darf vor diesem Hintergrund in jedem 
Fall nur Gebrauch gemacht werden, wenn das Kapital, das für 
die Schuldverschreibungen, Genussrechte oder eine 
Kombination dieser Instrumente in die Gesellschaft 
eingezahlt wird, die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an 
die Anerkennung als Eigenmittel auf Ebene der Gesellschaft 
und/oder auf Gruppenebene und/oder auf Ebene eines 
Finanzkonglomerats erfüllt. Ferner darf der Vorstand die 
Ermächtigung stets nur insoweit ausnutzen, als die 
Ausnutzung aufsichtsrechtlich zulässig ist. 
 
Die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Anerkennung 
als Eigenmittel können bank- und 
versicherungsaufsichtsrechtlicher Natur sein und hängen 
insbesondere von der regulatorischen Einordnung der 
Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen ab. Zu 
unterscheiden ist ferner die Anerkennung von Eigenmitteln 
auf Ebene der Gesellschaft, auf Gruppenebene sowie auf 
Ebene eines Finanzkonglomerats. Darüber hinaus unterliegen 
die aufsichtsrechtlichen Anforderungen Änderungen. Die 
Ermächtigung stellt vor diesem Hintergrund darauf ab, dass 
das Kapital, das auf Schuldverschreibungen und Genussrechte 
mit Wandel- bzw. Optionsrechten bzw. -pflichten bzw. auf 
Schuldverschreibungen und Genussrechte, mit denen ein Recht 
der Gesellschaft verbunden ist, den Inhabern oder 
Gläubigern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise 
anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien 
der Gesellschaft zu gewähren ('Aktienlieferungsrecht'), 
eingezahlt wird, die aufsichtsrechtlichen 
Eigenmittelanforderungen erfüllt, die im Zeitpunkt der 
Ausnutzung der Ermächtigung, d. h. bei Begebung von 
Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen und 
-genussrechten, gelten. Sollten sich die 
aufsichtsrechtlichen Anforderungen bis zur Ausnutzung der 
Ermächtigung gegenüber dem heutigen Rechtsstand verändern, 
sind daher die dann geänderten Anforderungen zu erfüllen. 
Bei seiner Entscheidung über die Ausnutzung wird sich der 
Vorstand darum bemühen, zu diesem Zeitpunkt erkennbare 
regulatorische Änderungen mit Blick darauf zu 
berücksichtigen, ob das für die Schuldverschreibungen und 
Genussrechte eingezahlte Kapital auch nach Umsetzung der zu 
erwartenden aufsichtsrechtlichen Änderungen 
voraussichtlich noch als Eigenmittel anerkannt werden 
würde. 
 
Ferner genügt es nach der Ermächtigung, wenn das für die 
Schuldverschreibungen und Genussrechte eingezahlte Kapital 
entweder auf Ebene der Gesellschaft oder auf Gruppenebene 
oder auf Ebene eines Finanzkonglomerats aufsichtsrechtlich 
als Eigenmittel anerkannt wird. Für die Ausnutzung ist es 
somit nicht erforderlich, dass das Kapital auf mehreren 
Ebenen (Gesellschaft, Gruppe, Finanzkonglomerat) als 
Eigenmittel anerkannt wird. 
 
Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche 
Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen zu, die mit Options- 
bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten 
oder einem Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft verbunden 
sind (§§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 1 AktG). Auf 
Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte steht den 
Aktionären ein gesetzliches Bezugsrecht grundsätzlich 
unabhängig davon zu, ob mit den Gewinnschuldverschreibungen 
oder Genussrechten Options- oder Wandlungsrechte oder 
-pflichten oder ein Aktienlieferungsrecht verbunden sind. 
Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare Bezug der 
Schuldverschreibungen oder Genussrechte ermöglicht wird, 
kann der Vorstand von der Möglichkeit Gebrauch machen, 
Schuldverschreibungen oder Genussrechte an ein 
Kreditinstitut, ein gleichgestelltes Unternehmen oder 
mehrere, auch ein Konsortium, von Kreditinstituten und/oder 
solchen gleichgestellten Unternehmen mit der Verpflichtung 
auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen oder 
Genussrechte entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten 
(mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 221 Abs. 4 Satz 2 
i. V. m. § 186 Abs. 5 AktG). Der Vorstand soll ferner 
ermächtigt werden, das gesetzliche Bezugsrecht der 
Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den folgenden 
Fällen auszuschließen: 
 
1. Die Ermächtigung sieht die Möglichkeit vor, 
   das Bezugsrecht für Spitzenbeträge 
   auszuschließen. Das ermöglicht die 
   Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch 
   runde Beträge und erleichtert dadurch die 
   technische Umsetzung der Emission und die 
   Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. 
   Gleichzeitig ist der Wert solcher 
   Spitzenbeträge für den einzelnen Aktionär in 
   der Regel gering und ist auch der mögliche 
   Verwässerungseffekt wegen der Beschränkung 
   auf Spitzenbeträge regelmäßig 
   geringfügig. Etwaige aufgrund der 
   Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
   ausgeschlossene Schuldverschreibungen oder 
   Genussrechte (bzw. einer Kombination dieser 
   Instrumente) werden bestmöglich für die 
   Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss des 
   Bezugsrechts liegt damit aus Sicht des 
   Vorstands im Interesse der Gesellschaft und 
   ihrer Aktionäre. 
2. Ferner umfasst der Beschlussvorschlag die 
   Ermächtigung, das Bezugsrecht zugunsten der 
   Inhaber oder Gläubiger von bereits 
   ausgegebenen Options- bzw. Wandlungsrechten 
   oder Options- bzw. Wandlungspflichten bzw. 
   von Anleihen oder von Genussrechten, in Bezug 
   auf die ein Aktienlieferungsrecht der 
   Gesellschaft besteht, auszuschließen. 
   Das hat den Vorteil, dass der Options- bzw. 
   Wandlungspreis für die bereits ausgegebenen 
   Options- bzw. Wandlungspflichten und -rechte 
   bzw. Aktienlieferungsrechte nicht 
   ermäßigt zu werden braucht und dadurch 
   insgesamt ein höherer Mittelzufluss 
   ermöglicht wird. Auch dieser Fall des 
   Bezugsrechtsausschlusses liegt daher im 
   Interesse der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre. 
3. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   der Aktionäre vollständig 
   auszuschließen, wenn die Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen oder der 
   Options-/Wandelgenussrechte bzw. der 
   Genussrechte mit Aktienlieferungsrecht gegen 
   Barzahlung zu einem Kurs erfolgt, der den 
   Marktwert dieser Schuldverschreibungen bzw. 
   dieser Genussrechte nicht wesentlich 
   unterschreitet. Hierdurch erhält die 
   Gesellschaft die Möglichkeit, günstige 
   Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell 
   zu nutzen und durch eine marktnahe 
   Festsetzung der Konditionen bessere - auch 
   der Stärkung der Eigenmittel auf Ebene der 
   Gesellschaft und/oder auf Gruppenebene 
   und/oder auf Ebene eines Finanzkonglomerats 
   dienliche - Bedingungen bei der Festlegung 
   von Zinssatz, Options- bzw. Wandlungspreis 
   und Ausgabepreis der Schuldverschreibungen 
   bzw. der Genussrechte zu erreichen. Eine 
   marktnahe Konditionenfestsetzung und 
   reibungslose Platzierung ist bei Wahrung des 
   Bezugsrechts in der Regel nicht oder nicht in 
   gleicher Weise wie einem 
   Bezugsrechtsausschluss möglich. Zwar 
   gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine 
   Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit 
   der Konditionen dieser Schuldverschreibungen 
   bzw. dieser Genussrechte) bis zum 
   drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts 
   der häufig zu beobachtenden Volatilität an 
   den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein 
   Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu 
   Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
   Schuldverschreibungs- bzw. 
   Genussrechtskonditionen und so zu nicht 
   marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei 
   Bestehen eines Bezugsrechts wegen der 
   Ungewissheit über dessen Ausübung 
   (Bezugsverhalten) die erfolgreiche 
   Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit 
   zusätzlichen Aufwendungen verbunden. 
   Schließlich kann die Gesellschaft bei 
   Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge 
   der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf 
   günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse 
   reagieren, sondern ist rückläufigen 
   Aktienkursen während der Bezugsfrist 
   ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft 
   ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen 
   können. 
 
   Für diesen Fall eines vollständigen 
   Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß 
   § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die 
   dort geregelte Grenze für 
   Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des 
   Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt 
   einzuhalten. Das Volumen des bedingten 
   Kapitals, das in diesem Fall höchstens zur 
   Sicherung der Options- bzw. Wandlungsrechte, 
   der Options- bzw. Wandlungspflichten oder des 
   Aktienlieferungsrechts zur Verfügung gestellt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Wüstenrot & Württembergische AG: -10-

werden darf, darf 10 % des bei Wirksamwerden 
   der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
   nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bestehenden 
   Grundkapitals nicht übersteigen. Durch eine 
   entsprechende Vorgabe im 
   Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls 
   sichergestellt, dass auch im Fall einer 
   Kapitalherabsetzung die 10 %-Grenze nicht 
   überschritten wird, da die Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10 % des 
   Grundkapitals nicht übersteigen darf, und 
   zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
   noch - falls dieser Wert geringer ist - im 
   Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
   Ermächtigung. Dabei werden eigene Aktien, die 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
   § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert 
   werden, sowie diejenigen Aktien angerechnet, 
   die bei einer Barkapitalerhöhung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG oder gemäß §§ 203 i. 
   V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
   werden, wenn die Veräußerung bzw. 
   Ausgabe während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung vor einer nach § 221 Abs. 4 Satz 
   2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen oder Genussrechte 
   erfolgt; sie vermindern damit das Volumen der 
   Aktien, die aufgrund der Ermächtigung unter 
   Ausnutzung eines Bezugsrechtsausschlusses 
   gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden können. 
   Dasselbe gilt für Aktien, in Bezug auf die 
   aufgrund von Options- oder 
   Wandelschuldverschreibungen oder 
   -genussrechten, die während der Laufzeit 
   dieser Ermächtigung auf der Grundlage anderer 
   Ermächtigungen unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 
   i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der 
   Gesellschaft oder deren nachgeordneten 
   Konzernunternehmen ausgegeben worden sind, 
   ein Options- oder Wandlungsrecht, eine 
   Options- oder Wandlungspflicht oder zugunsten 
   der Gesellschaft ein Aktienlieferungsrecht 
   besteht. Auch solche Aktien werden auf die 10 
   %-Grenze angerechnet. 
 
   Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich 
   ferner, dass der Ausgabebetrag den 
   Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten 
   darf. Hierdurch soll sichergestellt werden, 
   dass eine nennenswerte wirtschaftliche 
   Verwässerung des Wertes der Aktien nicht 
   eintritt. Zur Feststellung, ob ein solcher 
   Verwässerungseffekt bei der 
   bezugsrechtsfreien Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen oder Genussrechten 
   eintritt, kann der hypothetische Marktwert 
   der Schuldverschreibung bzw. des Genussrechts 
   nach anerkannten, insbesondere 
   finanzmathematischen Methoden errechnet und 
   mit dem Ausgabepreis der Schuldverschreibung 
   bzw. des Genussrechts verglichen werden. 
   Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung dieser 
   Ausgabepreis allenfalls unwesentlich unter 
   dem hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt 
   der Begebung der Schuldverschreibungen bzw. 
   der Genussrechte, ist nach dem Sinn und Zweck 
   der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein 
   Bezugsrechtsausschluss wegen des nur 
   unwesentlichen Abschlags zulässig. Der 
   Beschluss sieht deshalb vor, dass der 
   Vorstand vor Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte 
   nach pflichtgemäßer Prüfung zu der 
   Auffassung gelangen muss, dass der für die 
   Schuldverschreibungen bzw. für die 
   Genussrechte vorgesehene Ausgabepreis zu 
   keiner nennenswerten Verwässerung des Wertes 
   der Aktien führt, da der Ausgabepreis der 
   Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte 
   ihren nach anerkannten, insbesondere 
   finanzmathematischen Methoden ermittelten 
   hypothetischen Marktwert nicht wesentlich 
   unterschreitet. Damit würde der rechnerische 
   Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe Null 
   sinken, so dass den Aktionären durch den 
   Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter 
   wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. All 
   dies stellt sicher, dass eine nennenswerte 
   Verwässerung des Wertes der Aktien durch den 
   Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt. 
 
   Außerdem haben die Aktionäre die 
   Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der 
   Gesellschaft auch nach Ausübung von Options- 
   bzw. Wandlungsrechten, dem Eintritt der 
   Options- bzw. Wandlungspflichten oder der 
   Ausübung eines Aktienlieferungsrechts 
   jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die 
   Börse aufrechtzuerhalten. Demgegenüber 
   ermöglicht die Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft 
   marktnahe Konditionenfestsetzungen, 
   größtmögliche Sicherheit hinsichtlich 
   der Platzierbarkeit bei Dritten und die 
   kurzfristige Ausnutzung günstiger 
   Marktsituationen. 
4. Soweit Gewinnschuldverschreibungen oder 
   Genussrechte ohne Options-/Wandlungsrecht 
   oder -pflicht und ohne Aktienlieferungsrecht 
   ausgegeben werden sollen, ist der Vorstand 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt 
   auszuschließen, wenn diese 
   Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte 
   obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. 
   keine Mitgliedschaftsrechte in der 
   Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am 
   Liquidationserlös gewähren oder die Höhe der 
   Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
   Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder 
   der Dividende berechnet wird. Dabei gilt die 
   Kappung einer Verzinsung nach Maßgabe 
   des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns, 
   der Dividende oder einer an diese Größen 
   angelehnten Kennzahl nicht als abhängige 
   Berechnung. Zudem ist erforderlich, dass die 
   Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
   Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte 
   im Wesentlichen den zum Zeitpunkt der 
   Begebung aktuellen Marktkonditionen 
   entsprechen. Wenn die genannten 
   Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus 
   dem Ausschluss des Bezugsrechts keine 
   Nachteile für die Aktionäre, da die 
   Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte 
   keine Mitgliedschaftsrechte begründen und 
   auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder 
   am Gewinn der Gesellschaft gewähren. 
 
Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien muss grundsätzlich 
jeweils mindestens 80 % des zeitnah zur Ausgabe der 
Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte ermittelten 
Börsenkurses entsprechen. Im Falle von 
Options-/Wandlungspflichten oder einem 
Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft kann der Options- 
bzw. Wandlungspreis sich auch am durchschnittlichen 
Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft vor Ausgabe der 
Aktien orientieren, auch wenn der danach festgelegte 
Ausgabebetrag niedriger ist als der sich auf der Grundlage 
des vorstehenden Satzes ergebende Mindestausgabebetrag. 
Durch diese Gestaltungsmöglichkeit wird die Gesellschaft in 
die Lage versetzt, die Schuldverschreibungen oder 
Genussrechte unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt ihrer 
Ausgabe bestehenden Marktverhältnisse zu für die 
Gesellschaft möglichst vorteilhaften Bedingungen 
erfolgreich platzieren zu können. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind diejenigen Personen berechtigt, die als 
Aktionäre im Aktienregister eingetragen sind und sich bei 
der Gesellschaft zur Hauptversammlung anmelden. Die 
Anmeldung muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor 
der Hauptversammlung, also spätestens bis Mittwoch, den 6. 
Juni 2018, 24:00 Uhr (MESZ), unter der Adresse Wüstenrot & 
Württembergische AG, Frau Dr. Margret Obladen, Leiterin 
Konzernrecht, Postanschrift: 71630 Ludwigsburg, per E-Mail: 
hauptversammlung@ww-ag.com oder per Telefax an die Nr. 
07141 16-815164 zugehen. 
 
*Umschreibung im Aktienregister* 
 
Für das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts ist - wie vorstehend unter 
'Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
und die Ausübung des Stimmrechts' dargestellt - neben der 
ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Anmeldung die 
Eintragung als Aktionär im Aktienregister erforderlich. 
Maßgeblicher Zeitpunkt ist insofern die Eintragung im 
Aktienregister im Zeitpunkt der Hauptversammlung. Um eine 
ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der 
Hauptversammlung sicherzustellen, nimmt die Gesellschaft 
Umschreibungen im Aktienregister, d. h. Löschungen und 
Neueintragungen, nicht mehr vor, wenn der Antrag auf 
Umschreibung bei der Gesellschaft nach dem 6. Juni 2018, 
24:00 Uhr (MESZ), eingeht. Geht ein Umschreibungsantrag der 
Gesellschaft erst nach dem 6. Juni 2018 zu, erfolgt die 
Umschreibung im Aktienregister erst nach Ablauf der 
Hauptversammlung; Teilnahme- und Stimmrechte aus den von 
der Umschreibung betroffenen Aktien verbleiben bei der 
Person, die aufgrund eines solchen Umschreibungsantrags im 
Aktienregister gelöscht werden soll. 
 
Wir empfehlen daher, Umschreibungsanträge möglichst 
rechtzeitig vor der Hauptversammlung zu stellen. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. 
B. durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, 
ausüben lassen. Auch im Fall der Stimmrechtsvertretung sind 
die oben dargestellten Voraussetzungen für die Teilnahme an 
der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts zu 
beachten. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

Als Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, 
von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene 
Stimmrechtsvertreter in oder bereits vor der 
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Soweit von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt 
werden, müssen diesen Weisungen für die Ausübung des 
Stimmrechts erteilt werden. Wir bitten daher zu beachten, 
dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu 
denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu 
denen sie Weisung erhalten. Von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß 
abzustimmen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen 
der Textform. Für die Bevollmächtigung von 
Kreditinstituten, diesen gemäß § 135 Abs. 10 i. V. m. 
§ 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen und Personen im 
Sinne von § 135 Abs. 8 AktG (hierzu zählen insbesondere 
Aktionärsvereinigungen) sind § 135 AktG, wonach 
insbesondere die Vollmacht vom Bevollmächtigten nachprüfbar 
festzuhalten ist sowie die Vollmachtserklärung vollständig 
sein muss und nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene 
Erklärungen enthalten darf, sowie etwaige vom jeweiligen 
Bevollmächtigten für seine Bevollmächtigung vorgesehenen 
Regelungen, die mit diesem geklärt werden sollten, zu 
beachten. 
 
Die Erteilung und der Nachweis einer Vollmacht können unter 
Nutzung des Anmelde- und des Weisungsbogens erfolgen, 
welche die Gesellschaft bereitstellt. Die notwendigen 
Unterlagen und Informationen erhalten die Aktionäre per 
Post zusammen mit der Einladung. Der Anmelde- und der 
Weisungsbogen werden ferner gemäß § 124a AktG auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen 
 
zugänglich gemacht. Die Übermittlung der Vollmacht 
bzw. des Nachweises der Vollmacht sowie die 
Übermittlung eines etwaigen Widerrufs der Vollmacht an 
die Gesellschaft können auch im Weg elektronischer 
Kommunikation erfolgen. Hierfür bietet die Gesellschaft 
folgende E-Mail-Adresse an: 
 
hauptversammlung@ww-ag.com 
 
Im Fall der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter muss die Bevollmächtigung 
bis spätestens Montag, den 11. Juni 2018, 24:00 Uhr (MESZ), 
der Gesellschaft unter der Adresse Wüstenrot & 
Württembergische AG, Frau Dr. Margret Obladen, Leiterin 
Konzernrecht, Postanschrift: 71630 Ludwigsburg, per E-Mail: 
hauptversammlung@ww-ag.com oder per Telefax an die Nr. 
07141 16-815164 zugehen. Dasselbe gilt für den etwaigen 
Widerruf einer Vollmacht sowie den Widerruf oder die 
Änderung von Weisungen, die den von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertretern erteilt worden sind. 
Unbeschadet hiervon bleibt die Möglichkeit der Aktionäre, 
auch nach diesem Zeitpunkt die Rechte in der 
Hauptversammlung persönlich wahrzunehmen oder durch einen 
anderen Bevollmächtigten wahrnehmen zu lassen; in diesem 
Fall gilt die den von der Gesellschaft benannten 
weisungsabhängigen Stimmrechtsvertretern erteilte Vollmacht 
als widerrufen, und die von der Gesellschaft benannten 
weisungsabhängigen Stimmrechtsvertreter werden aufgrund der 
ihnen erteilten Vollmacht dementsprechend keine Stimmrechte 
ausüben. Darüber hinaus besteht für in der Hauptversammlung 
erschienene Aktionäre oder Bevollmächtigte die Möglichkeit, 
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in 
der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu 
bevollmächtigen; Bevollmächtigte haben dabei zu beachten, 
ob sie nach ihrem Rechtsverhältnis mit dem von ihnen 
vertretenen Aktionär zur Erteilung einer solchen Vollmacht 
berechtigt sind. 
 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann 
die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
*Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 
AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 
erreichen (dies entspricht 95.603 Stückaktien), können 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt 
und bekanntgemacht werden. Dabei müssen die Aktionäre 
nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag 
des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und sie 
die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den 
Antrag halten. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
schriftlich an den Vorstand der Wüstenrot & 
Württembergische AG zu richten und muss der Gesellschaft 
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis 
Sonntag, den 13. Mai 2018, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Bitte 
richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse: 
Vorstand der Wüstenrot & Württembergische AG, 
z. Hd. Frau Dr. Margret Obladen, Leiterin Konzernrecht, 
Postanschrift: 71630 Ludwigsburg. 
 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - 
soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht 
wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem 
unter der Internetadresse 
 
http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen 
 
zugänglich gemacht und nach Maßgabe von § 125 AktG 
mitgeteilt. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 
127 AktG* 
 
Jeder Aktionär der Gesellschaft hat das Recht, auch schon 
vor der Hauptversammlung Gegenanträge zu Vorschlägen von 
Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der 
Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu stellen. Solche 
Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des 
Namens des Aktionärs sind von der Gesellschaft gemäß § 
126 AktG, § 127 AktG zugänglich zu machen, wenn sie der 
Gesellschaft unter der Adresse Wüstenrot & Württembergische 
AG, Frau Dr. Margret Obladen, Leiterin Konzernrecht, 
Postanschrift: 71630 Ludwigsburg, per E-Mail: 
hauptversammlung@ww-ag.com oder per Telefax an die Nr. 
07141 16-815164 spätestens bis Dienstag, den 29. Mai 2018, 
24:00 Uhr (MESZ), zugehen und im Übrigen den 
gesetzlichen Anforderungen genügen. Hierzu zählt 
insbesondere, dass Gegenanträge (nicht aber Wahlvorschläge) 
zu begründen sind. Das Zugänglichmachen erfolgt nach 
Maßgabe der gesetzlichen Regeln unter der 
Internetadresse 
 
http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen 
 
Betrifft der zugänglich zu machende Vorschlag eines 
Aktionärs die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, versieht 
der Vorstand den Vorschlag des Aktionärs mit 
 
- dem Hinweis auf die Anforderungen des § 96 
  Abs. 2 AktG, 
- der Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 
  Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen wurde, und 
- der Angabe, wie viele Sitze im Aufsichtsrat 
  mindestens jeweils von Frauen und Männern 
  besetzt sein müssen, um das 
  Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 
  AktG zu erfüllen. 
 
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den 
Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter 
der genannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
Gegenanträge brauchen gemäß § 126 Abs. 2 AktG nicht 
zugänglich gemacht zu werden, 
 
- soweit sich der Vorstand durch das 
  Zugänglichmachen strafbar machen würde, 
- wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder 
  satzungswidrigen Beschluss der 
  Hauptversammlung führen würde, 
- wenn die Begründung in wesentlichen Punkten 
  offensichtlich falsche oder irreführende 
  Angaben oder Beleidigungen enthält, 
- wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter 
  Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer 
  Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 
  AktG zugänglich gemacht worden ist, 
- wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit 
  wesentlich gleicher Begründung in den letzten 
  fünf Jahren bereits zu mindestens zwei 
  Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 
  AktG zugänglich gemacht worden ist und in der 
  Hauptversammlung weniger als der zwanzigste 
  Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn 
  gestimmt hat, 
- wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an 
  der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich 
  nicht vertreten lassen wird, oder 
- wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren 
  in zwei Hauptversammlungen einen von ihm 
  mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat 
  oder nicht hat stellen lassen. 
 
Die Begründung braucht ferner nicht zugänglich gemacht zu 
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
Bei Vorliegen eines vorstehend genannten Grundes gemäß 
§ 126 Abs. 2 AktG brauchen auch Wahlvorschläge nicht 
zugänglich gemacht zu werden. Einen Wahlvorschlag braucht 
der Vorstand darüber hinaus auch dann nicht zugänglich zu 
machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf, 
Wohnort und Angaben zur Mitgliedschaft der zur Wahl in den 
Aufsichtsrat vorgeschlagenen Person in anderen gesetzlich 
zu bildenden Aufsichtsräten enthält. 
 
Um in der Hauptversammlung berücksichtigt werden zu können, 
müssen Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, auch 
soweit sie gemäß § 126 Abs. 1 AktG, § 127 AktG der 
Gesellschaft übersandt und von dieser zugänglich gemacht 
worden sind, in der Hauptversammlung gestellt werden. 
 
*Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG* 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder 
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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