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DGAP-HV: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: -4-

DJ DGAP-HV: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.06.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 15.06.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2018-05-07 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG München ISIN DE0007501009 
Wertpapier Kenn-Nr. 750 100 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 
 
Freitag, 15. Juni 2018, um 10:00 Uhr (MESZ) 
 
in der Bayerischen Börse, Karolinenplatz 6, 80333 München stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lage- und 
   Konzernlageberichtes des Vorstands sowie des Berichtes des 
   Aufsichtsrats der TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG für das 
   Geschäftsjahr 2017 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
   den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung an im 
   Internet unter 
 
   https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html 
 
   veröffentlicht und können dort eingesehen werden. Ferner werden 
   die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher 
   erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, 
   da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits 
   gebilligt hat. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2018 und des Prüfers für eine gegebenenfalls 
   erfolgende prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 
   und zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen: 
 
   Die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg, wird als Abschlussprüfer 
   und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 bestellt. 
   Außerdem wird die Rödl & Partner GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
   Nürnberg, zum Prüfer für eine gegebenenfalls erfolgende 
   prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
   Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 
   2018 und/oder etwaiger zusätzlicher unterjähriger 
   Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG für das 
   Geschäftsjahr 2018 oder das Geschäftsjahr 2019, soweit diese vor 
   der ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2019 
   aufgestellt werden, bestellt. 
 
   Der Aufsichtsrat nimmt die Funktionen des Prüfungsausschusses 
   gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des 
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über 
   spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen 
   von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 
   2005/909/EG der Kommission ('*Abschlussprüfungsverordnung* ') 
   selbst wahr. Die TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG ist als 
   kleines und mittleres Unternehmen (KMU), das die Kriterien nach 
   Art. 2 Abs. 1 Buchst. f und t der Richtlinie 2003/71/EG erfüllt, 
   gemäß Art. 16 Abs. 4 der Abschlussprüfungsverordnung nicht 
   zur Durchführung des in Art. 16 Abs. 3 der 
   Abschlussprüfungsverordnung genannten Auswahlverfahrens 
   verpflichtet. Der Aufsichtsrat hat auf der Grundlage einer fair 
   durchgeführten Auswahl empfohlen, entweder die Rödl & Partner 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
   Nürnberg, oder die Warth & Klein Grant Thornton AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zur Bestellung zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2018 vorzuschlagen. Dabei hat der Aufsichtsrat seine Präferenz 
   für die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg, mitgeteilt, weil deren 
   Angebot am stärksten überzeugte. Der Wahlvorschlag entspricht der 
   Empfehlung und Präferenz des Aufsichtsrats. 
 
   Der Aufsichtsrat hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der Abschlussprüfungsverordnung 
   genannten Art auferlegt wurde. 
5. *Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in § 10 zur 
   Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich derzeit gemäß 
   §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1 letzte Alternative, 101 Abs. 1 AktG 
   ausschließlich aus von der Hauptversammlung zu wählenden 
   Mitgliedern zusammen und besteht gemäß § 10 Abs. 1 der 
   Satzung aus drei Mitgliedern. Nach § 95 Satz 2 AktG kann die 
   Satzung eine bestimmte höhere Zahl der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats festsetzen, die nach § 95 Satz 3 AktG nur dann 
   durch drei teilbar sein muss, wenn dies zur Erfüllung 
   mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Die 
   Gesellschaft unterliegt keinen solchen mitbestimmungsrechtlichen 
   Vorgaben. Vorstand und Aufsichtsrat halten es aufgrund des 
   Wachstums der Gesellschaft für sinnvoll, die Zahl der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats von derzeit drei auf zukünftig fünf zu erhöhen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
   § 10 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
   '(1) Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Sämtliche 
   Mitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt.' 
6. *Wahlen zweier neuer Aufsichtsratsmitglieder* 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich derzeit gemäß 
   §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1 letzte Alternative, 101 Abs. 1 AktG 
   ausschließlich aus von der Hauptversammlung zu wählenden 
   Mitgliedern zusammen und besteht gemäß § 10 Abs. 1 der 
   Satzung aus drei Mitgliedern, deren Amtszeiten bis zum Ablauf der 
   Hauptversammlung laufen, die über die Entlastung für das 
   Geschäftsjahr 2018 beschließt. Mit dem Wirksamwerden der zu 
   Tagesordnungspunkt 5 zur Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   vorgeschlagenen Änderung von § 10 Abs. 1 der Satzung wird 
   sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß §§ 95 Satz 2, 
   96 Abs. 1 letzte Alternative, 101 Abs. 1 AktG ausschließlich 
   aus von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern 
   zusammensetzen und gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung aus fünf 
   Mitgliedern bestehen. Für die hiernach insgesamt zwei neu 
   geschaffenen Positionen im Aufsichtsrat ist eine Neuwahl 
   vorzunehmen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen: 
 
   Folgende Personen werden als Anteilseignervertreter in den 
   Aufsichtsrat gewählt: 
 
   6.1. Herr Michael Bock, Leverkusen, 
        Geschäftsführender Gesellschafter der 
        REALKAPITAL Vermögensmanagement GmbH 
   6.2. Herr Jan Benedikt Rombach, Grünwald, 
        Inhaber und Geschäftsführer der 
        Steripower GmbH & Co. KG 
 
   Die Wahl erfolgt jeweils für eine Amtszeit beginnend mit der 
   Eintragung der zu Tagesordnungspunkt 5 zur Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung vorgeschlagenen Änderung von § 10 Abs. 1 
   der Satzung in das Handelsregister der Gesellschaft und endend 
   mit dem Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
   Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die 
   Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
   Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu 
   lassen. 
 
   *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:* 
 
   Nachfolgend ist jeweils unter a) angegeben, in welchen 
   Unternehmen die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagene 
   Person Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsrats ist, und unter b), in welchen 
   Wirtschaftsunternehmen sie Mitglied eines vergleichbaren in- oder 
   ausländischen Kontrollgremiums ist: 
 
   Herr Michael Bock 
 
   a) MEDICLIN Aktiengesellschaft, Offenburg 
   b) Keine 
 
   Herr Jan-Benedikt Rombach 
 
   a) DICP Erste Family Office Beteiligungs mbH 
      & Co. KGaA, München 
   b) B & D Central AG, Zollikon, Schweiz 
      (Präsident des Verwaltungsrats) 
      R & B Immo Invest AG, Zürich, Schweiz 
      (Vizepräsident des Verwaltungsrats) 
 
   Weitere Informationen zu den Kandidaten für die Wahl in den 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft (Lebensläufe) finden sich auf der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: -2-

Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html 
7. *Beschlussfassung über weitere Satzungsänderungen zur Anpassung 
   der Satzung an Gesetzesänderungen* 
 
   Einzelne Satzungsregelungen sind nicht mehr aktuell oder machen 
   von zwischenzeitlich gesetzlich eingeführten rechtlichen 
   Möglichkeiten nicht oder nur unzureichend Gebrauch. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   7.1.  § 4 Abs. 1 der Satzung (Bekanntmachungen) 
         wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
         '(1) Die Bekanntmachungen der 
         Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger, 
         sofern nicht gesetzlich zwingende 
         Vorschriften etwas anderes vorsehen.' 
   7.2.  § 8 Abs. 2 der Satzung (Geschäftsordnung, 
         Beschlussfassung des Vorstands) wird 
         geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
         '(2) Die Beschlüsse des Vorstands werden, 
         soweit das Gesetz, die Satzung oder die 
         Geschäftsordnung des Vorstands nicht 
         etwas anderes vorsehen, mit einfacher 
         Stimmenmehrheit der an der 
         Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder 
         des Vorstands gefasst. Besteht der 
         Vorstand aus zwei Personen, sind 
         Beschlüsse unter Teilnahme beider 
         Mitglieder einstimmig zu fassen. Besteht 
         der Vorstand aus mehr als zwei Personen, 
         gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des 
         Vorsitzenden den Ausschlag.' 
 
         § 8 Abs. 3 der Satzung wird ersatzlos 
         aufgehoben. Im Übrigen bleibt § 8 
         der Satzung unverändert. 
   7.3.  § 10 Abs. 2 und 3 der Satzung 
         (Zusammensetzung, Amtsdauer und 
         Amtsniederlegung des Aufsichtsrats) 
         werden geändert und wie folgt neu 
         gefasst: 
 
         '(2) Die Wahl erfolgt für die Zeit bis 
         zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
         über die Entlastung für das vierte 
         Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
         Amtszeit beschließt. Hierbei wird 
         das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
         beginnt, nicht mitgerechnet. Die 
         Hauptversammlung kann bei der Wahl für 
         einzelne oder sämtliche der von ihr zu 
         wählenden Mitglieder des Aufsichtsrates 
         eine kürzere Amtszeit beschließen. 
 
         (3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
         können ihr Amt durch eine an den 
         Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an 
         den Vorstand zu richtende Erklärung in 
         Textform unter Einhaltung einer Frist von 
         vier Wochen auch ohne wichtigen Grund 
         niederlegen, eine Niederlegung aus 
         wichtigem Grund kann fristlos erfolgen. 
         Die Wahl des Nachfolgers eines - gleich 
         aus welchem Rechtsgrund - vor Ablauf der 
         Amtszeit ausgeschiedenen 
         Aufsichtsratsmitglieds erfolgt für den 
         Rest der Amtszeit des entsprechenden 
         Mitglieds, sofern die Hauptversammlung 
         nichts anderes bestimmt.' 
   7.4.  § 11 der Satzung (Vorsitzender, 
         Stellvertreter) wird insgesamt geändert 
         und wie folgt neu gefasst: 
 
         '*§ 11* 
         *Vorsitzender, Stellvertreter* 
 
         (1) Im Anschluss an eine 
         Hauptversammlung, in der alle 
         Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt 
         worden sind, findet eine 
         Aufsichtsratssitzung statt, zu der es 
         keiner besonderen Einladung bedarf. In 
         dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat für 
         die Dauer seiner Amtszeit oder einen 
         kürzeren vom Aufsichtsrat bestimmten 
         Zeitraum unter dem Vorsitz des an 
         Lebensjahren ältesten 
         Aufsichtsratsmitgliedes aus seiner Mitte 
         einen Vorsitzenden und einen 
         Stellvertreter. Scheidet der Vorsitzende 
         oder sein Stellvertreter während seiner 
         Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat 
         unverzüglich aus seiner Mitte eine 
         Ersatzwahl für die restliche Amtszeit des 
         Ausgeschiedenen vorzunehmen. 
 
         (2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats 
         oder im Falle der Verhinderung des 
         Vorsitzenden des Aufsichtsrats dessen 
         Stellvertreter ist ermächtigt, im Namen 
         des Aufsichtsrats die zur Durchführung 
         der Beschlüsse des Aufsichtsrates 
         erforderlichen Willenserklärungen 
         abzugeben und entgegenzunehmen. 
 
         (3) Sind der Vorsitzende und sein 
         Stellvertreter an der Wahrnehmung ihrer 
         Aufgaben verhindert, so hat diese 
         Aufgaben für die Dauer der Verhinderung 
         das an Lebensjahren älteste 
         Aufsichtsratsmitglied zu übernehmen.' 
   7.5.  § 12 der Satzung (Einberufung und 
         Beschlussfassung) wird insgesamt geändert 
         und wie folgt neu gefasst: 
 
         '*§ 12* 
         *Einberufung von Sitzungen und 
         Beschlussfassung* 
 
         (1) Sitzungen des Aufsichtsrats werden 
         durch seinen Vorsitzenden, im Falle 
         seiner Verhinderung durch seinen 
         Stellvertreter, mit einer Frist von zehn 
         Tagen schriftlich, per Telefax oder per 
         E-Mail oder mittels sonstiger 
         gebräuchlicher Kommunikationsmittel 
         einberufen. Bei der Berechnung der Frist 
         werden der Tag der Absendung der 
         Einladung und der Tag der Sitzung nicht 
         mitgerechnet. In dringenden Fällen kann 
         der Vorsitzende die Frist abkürzen und 
         mündlich oder fernmündlich einberufen. 
         Mit der Einladung sind die Gegenstände 
         der Tagesordnung mitzuteilen und 
         Beschlussvorschläge zu übermitteln. 
 
         (2) Sitzungen des Aufsichtsrats können 
         auf Anordnung des Vorsitzenden des 
         Aufsichtsrats oder mit Einverständnis 
         aller Aufsichtsratsmitglieder auch in 
         Form von Telefon- oder Videokonferenzen 
         durchgeführt oder einzelne Mitglieder des 
         Aufsichtsrats im Wege der Telefon- oder 
         Videokonferenz zugeschaltet werden; ein 
         Widerspruchsrecht der einzelnen 
         Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 
         108 Abs. 4 AktG besteht im Fall einer 
         Anordnung durch den Vorsitzenden nicht. 
         Mitglieder des Aufsichtsrats, die in 
         Präsenzsitzungen durch Telefon- oder 
         Videokonferenzen zugeschaltet sind, 
         gelten als anwesend. 
 
         (3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, 
         wenn sämtliche Mitglieder des 
         Aufsichtsrats geladen sind und mindestens 
         drei Mitglieder des Aufsichtsrats an der 
         Beschlussfassung teilnehmen. Die 
         Beschlussfassung über einen Gegenstand 
         der Tagesordnung, der in der Einladung 
         nicht enthalten war, ist nur zulässig, 
         wenn kein anwesendes Mitglied des 
         Aufsichtsrats der Beschlussfassung 
         widerspricht. Der Widerspruch hat 
         unverzüglich zu erfolgen. Abwesenden 
         Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem 
         solchen Fall Gelegenheit zu geben, binnen 
         einer vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
         zu bestimmenden angemessenen Frist der 
         Beschlussfassung zu widersprechen oder 
         ihre Stimme mündlich, fernmündlich, 
         schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder 
         mittels sonstiger gebräuchlicher 
         Kommunikationsmittel abzugeben. Der 
         Beschluss wird erst wirksam, wenn die 
         abwesenden Aufsichtsratsmitglieder 
         innerhalb der Frist nicht widersprochen 
         oder wenn sie der Verfahrensweise 
         zugestimmt haben. 
 
         (4) Den Vorsitz hat der Vorsitzende des 
         Aufsichtsrats oder, im Falle seiner 
         Verhinderung, dessen Stellvertreter. Der 
         Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in 
         der die Gegenstände der Tagesordnung 
         behandelt werden, sowie die Art und 
         Reihenfolge der Abstimmungen. 
 
         (5) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden 
         mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, 
         soweit das Gesetz nichts anderes 
         bestimmt. Bei Stimmengleichheit hat eine 
         erneute Abstimmung über denselben 
         Gegenstand stattzufinden. Ergibt auch 
         diese Stimmengleichheit, hat der 
         Vorsitzende des Aufsichtsrats oder, falls 
         dieser nicht an der Beschlussfassung 
         teilnimmt, sein Stellvertreter, zwei 
         Stimmen; das gilt auch bei Wahlen. 
 
         (6) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats 
         werden regelmäßig in Sitzungen 
         gefasst. Beschlussfassungen 
         außerhalb von Sitzungen können auf 
         Anordnung des Vorsitzenden des 
         Aufsichtsrats oder bei Teilnahme 
         sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder auch 
         durch mündlich, fernmündlich, 
         schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder 
         mittels sonstiger gebräuchlicher 
         Kommunikationsmittel übermittelte 
         Stimmabgaben erfolgen; ein 
         Widerspruchsrecht der einzelnen 
         Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 
         108 Abs. 4 AktG besteht nicht. Die 
         vorgenannten Formen der Beschlussfassung 
         können kombiniert werden. 
 
         (7) Abwesende Mitglieder des 
         Aufsichtsrats können an 
         Beschlussfassungen des Aufsichtsrats 
         dadurch teilnehmen, dass sie durch andere 
         Aufsichtsratsmitglieder schriftliche 
         Stimmabgaben überreichen lassen. Dies 
         gilt auch für die Abgabe der zweiten 
         Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrats 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: -3-

oder seines Stellvertreters. Darüber 
         hinaus können sie ihre Stimme während der 
         Sitzung oder nachträglich innerhalb einer 
         vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu 
         bestimmenden angemessenen Frist mündlich, 
         fernmündlich, schriftlich, per Telefax, 
         per E-Mail oder mittels sonstiger 
         gebräuchlicher Kommunikationsmittel 
         abgeben, sofern kein Mitglied des 
         Aufsichtsrats dieser Art der Abstimmung 
         widerspricht. 
 
         (8) Über die Beschlüsse und 
         Sitzungen des Aufsichtsrats ist als 
         Nachweis, nicht jedoch als 
         Wirksamkeitserfordernis, eine 
         Niederschrift zu fertigen, die von dem 
         Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen 
         ist. Für Beschlüsse des Aufsichtsrats, 
         die außerhalb von Sitzungen gefasst 
         werden, gilt das Vorstehende 
         entsprechend.' 
   7.6.  In § 13 der Satzung (Aufgaben des 
         Aufsichtsrats, Bildung von Ausschüssen) 
         wird Abs. 1 geändert und wie folgt neu 
         gefasst: 
 
         '(1) Der Aufsichtsrat hat die 
         Geschäftsführung des Vorstands der 
         Gesellschaft zu überwachen. Der 
         Aufsichtsrat hat zu bestimmen, dass 
         bestimmte Arten von Geschäften nur mit 
         seiner Zustimmung vorgenommen werden 
         dürfen.' 
 
         Im Übrigen bleibt § 13 der Satzung 
         unverändert. 
   7.7.  § 15 der Satzung (Ort und Einberufung) 
         wird geändert und insgesamt wie folgt neu 
         gefasst: 
 
         '(1) Die Hauptversammlung findet am Sitz 
         der Gesellschaft oder an einem 
         Börsenstandort innerhalb der 
         Bundesrepublik Deutschland statt. 
 
         (2) Die Hauptversammlung wird, soweit 
         nicht gesetzlich etwas anderes vorgesehen 
         ist, durch den Vorstand einberufen. 
 
         (3) Die Hauptversammlung ist mindestens 
         mit der jeweils gesetzlich bestimmten 
         Frist einzuberufen.' 
   7.8.  In § 16 der Satzung (Recht zur Teilnahme 
         an der Hauptversammlung) wird am Ende 
         folgender Satz ergänzt: 
 
         'In der Einberufung der Hauptversammlung 
         kann für die Anmeldung und den Zugang des 
         Nachweises des Anteilsbesitzes eine 
         kürzere, in Tagen zu bemessende Frist 
         vorgesehen werden.' 
   7.9.  § 17 der Satzung (Ordentliche und 
         außerordentliche Hauptversammlungen) 
         wird aufgehoben und stattdessen ein neuer 
         § 17 (Elektronische Medien) wie folgt 
         eingefügt: 
 
         '*§ 17* 
         *Elektronische Medien* 
 
         (1) Der Vorstand ist ermächtigt 
         vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen 
         ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen 
         schriftlich oder im Wege elektronischer 
         Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). 
         Der Vorstand kann das Verfahren der 
         Briefwahl im Einzelnen regeln. 
 
         (2) Der Vorstand ist ermächtigt, zu 
         bestimmen, dass Aktionäre an der 
         Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an 
         deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten 
         teilnehmen und sämtliche oder einzelne 
         ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege 
         elektronischer Kommunikation ausüben 
         können. Der Vorstand bestimmt auch die 
         näheren Einzelheiten des Verfahrens. 
 
         (3) Der Vorstand ist ermächtigt, die 
         vollständige oder teilweise Bild- und 
         Tonübertragung der Versammlung 
         zuzulassen. 
 
         (4) Die Mitglieder des Vorstands und des 
         Aufsichtsrats sollen an der 
         Hauptversammlung persönlich teilnehmen. 
         Ist einem Aufsichtsratsmitglied die 
         Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung 
         nicht möglich, so kann es an der 
         Hauptversammlung auch im Wege der Bild- 
         und Tonübertragung teilnehmen. 
 
         (5) Wenn der Vorstand von einer oder 
         mehreren Ermächtigungen gemäß Abs. 
         1, 2 oder 3 Gebrauch macht, sind die 
         aufgrund der Ermächtigung getroffenen 
         Regelungen mit der Einberufung der 
         Hauptversammlung bekannt zu machen.' 
   7.10. § 18 der Satzung (Vorsitz in der 
         Hauptversammlung) wird geändert und wie 
         folgt neu gefasst: 
 
         '*§ 18* 
         *Vorsitz in der Hauptversammlung* 
 
         (1) Leiter der Hauptversammlung ist der 
         Vorsitzende des Aufsichtsrats, sein 
         Stellvertreter oder eine andere vom 
         Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder 
         seinem Stellvertreter bestimmte Person. 
         Sofern der Vorsitzende des Aufsichtsrats 
         oder sein Stellvertreter eine solche 
         Bestimmung nicht getroffen hat, wird der 
         Versammlungsleiter durch die 
         Hauptversammlung gewählt. 
 
         (2) Der Versammlungsleiter leitet die 
         Hauptversammlung, bestimmt die 
         Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände 
         sowie die Art und Form der Abstimmung. 
 
         (3) Der Versammlungsleiter ist 
         ermächtigt, das Frage- und Rederecht der 
         Aktionäre zeitlich angemessen zu 
         beschränken. Er kann insbesondere bereits 
         zu Beginn oder während der 
         Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen 
         für den gesamten Verlauf der 
         Hauptversammlung, für die Aussprache zu 
         einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für 
         den einzelnen Frage- und Redebeitrag 
         angemessen festsetzen.' 
   7.11. § 19 Abs. 2 der Satzung (Stimmrecht) wird 
         geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
         '(2) Das Stimmrecht kann durch 
         Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die 
         Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
         der Nachweis der Bevollmächtigung 
         gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
         Textform, wenn in der Einberufung nicht 
         eine Erleichterung bestimmt ist. Die 
         Einzelheiten der Vollmachtserteilung, 
         ihres Widerrufs und des Nachweises der 
         Bevollmächtigung gegenüber der 
         Gesellschaft werden zusammen mit der 
         Einberufung der Hauptversammlung im 
         Bundesanzeiger bekannt gemacht. § 135 
         AktG bleibt unberührt.' 
 
         § 19 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben 
         und § 19 Abs. 4 der Satzung wird zu § 19 
         Abs. 3 der Satzung. Im Übrigen 
         bleibt § 19 der Satzung unverändert. 
   7.12. § 21 der Satzung (Jahresabschluss, 
         Lagebericht, Bilanzgewinnverwendung) wird 
         in Abs. 1 geändert und am Ende um einen 
         neuen Abs. 5 ergänzt wie folgt: 
 
         '(1) Der Vorstand hat den Lagebericht und 
         den Jahresabschluss für das vergangene 
         Geschäftsjahr in den ersten drei Monaten 
         eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen 
         und unverzüglich dem Aufsichtsrat und dem 
         Abschlussprüfer vorzulegen. Zugleich hat 
         der Vorstand dem Aufsichtsrat den 
         Vorschlag vorzulegen, den er der 
         Hauptversammlung für die Verwendung des 
         Bilanzgewinns machen will.' 
 
         '(5) Die Hauptversammlung kann neben oder 
         anstelle einer Barausschüttung auch eine 
         Ausschüttung von Sachwerten 
         beschließen.' 
 
         Im Übrigen bleibt § 21 der Satzung 
         unverändert. 
8. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
   Kapitals 2018 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
   2018/II mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie 
   die entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Die außerordentliche Hauptversammlung am 23. Januar 2018 hat 
   den Vorstand bis zum 22. Januar 2023 ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 
   7.066.666,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018). Unter 
   teilweiser Ausnutzung dieser Ermächtigung hat die Gesellschaft 
   das Grundkapital durch Beschluss des Vorstands vom 21. März 2018 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Sacheinlage und unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre um EUR 1.641.334,00 auf 
   EUR 15.774.667,00 erhöht. Die Durchführung dieser Kapitalerhöhung 
   wurde am 6. April 2018 in das Handelsregister eingetragen. Unter 
   weiterer teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 hat 
   die Gesellschaft das Grundkapital durch weitere Beschlüsse des 
   Vorstands (i) vom 12. April 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   um weitere EUR 1.123.622,00 und (ii) vom 20. April 2018 mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bareinlage unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG um 
   weitere EUR 701.711,00 auf insgesamt EUR 17.600.000,00 erhöht. 
   Der Vorstand geht davon aus, dass beide am 12. April 2018 und 20. 
   April 2018 beschlossenen Kapitalerhöhungen zum Zeitpunkt der 
   Hauptversammlung vollständig durchgeführt und ihre Durchführung 
   sowie die hierdurch entsprechend erhöhte Grundkapitalziffer von 
   EUR 17.600.000,00 im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen 
   sein wird. Das verbleibende Genehmigte Kapital 2018 gemäß § 
   6a der Satzung beträgt nach Durchführung der letzten 
   Kapitalerhöhung nach teilweiser Ausschöpfung nur noch EUR 
   3.599.999,00. 
 
   Um der Gesellschaft zu ermöglichen, auch in Zukunft ihren 

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May 07, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

Finanzbedarf durch Inanspruchnahme genehmigten Kapitals schnell 
   und flexibel decken zu können, soll das verbleibende Genehmigte 
   Kapital 2018 aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2018/II 
   im Umfang von 50 % des Grundkapitals, ausgehend von einem 
   Grundkapital in Höhe von EUR 17.600.000,00, geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
   *a) Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2018* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 23. Januar 2018 beschlossene 
   Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Grundkapital der Gesellschaft bis zum 22. Januar 2023 durch 
   Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlage um bis zu EUR 7.066.666,00 zu erhöhen, wird 
   mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend 
   geregelten neuen Genehmigten Kapitals 2018/I und der 
   entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister der 
   Gesellschaft aufgehoben, soweit sie bis zum Zeitpunkt der 
   Aufhebung noch nicht ausgenutzt worden ist (bestehendes 
   Genehmigtes Kapital 2018). 
 
   *b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2018/II* 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 14. Juni 
   2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf 
   den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage 
   einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 8.800.000,00 zu 
   erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018/II). Dabei muss sich die Zahl 
   der Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital. 
 
   Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
   einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären in 
   der Weise eingeräumt werden, dass die Aktien von einem oder 
   mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
   Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
   anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
   Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
   - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
     Aktionäre auszunehmen; 
   - wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
     ausgegeben werden und der Ausgabepreis der 
     neuen Aktien den Börsenpreis der im 
     Wesentlichen gleich ausgestatteten bereits 
     börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
     endgültigen Festlegung des Ausgabepreises 
     nicht wesentlich unterschreitet. Die 
     Anzahl der in dieser Weise unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
     Aktien darf insgesamt 10 % des 
     Grundkapitals nicht überschreiten, und 
     zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
     noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
     Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 
     % des Grundkapitals sind andere Aktien 
     anzurechnen, die während der Laufzeit 
     dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts in direkter oder 
     entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
     werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, 
     die zur Bedienung von Options- bzw. 
     Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
     Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder 
     Optionsschuldverschreibungen und/oder 
     -genussrechten auszugeben sind, sofern 
     diese Schuldverschreibungen oder 
     Genussrechte während der Laufzeit dieser 
     Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
     des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
     werden; 
   - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
     Sacheinlage, insbesondere im Rahmen von 
     Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
     Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
     Unternehmen oder von sonstigen mit einem 
     solchen Vorhaben in Zusammenhang stehenden 
     einlagefähigen Vermögensgegenständen oder 
     von Ansprüchen auf den Erwerb von 
     sonstigen Vermögensgegenständen 
     einschließlich Forderungen gegen die 
     Gesellschaft, erfolgt; 
   - soweit es erforderlich ist, um Inhabern 
     bzw. Gläubigern von Options- und/oder 
     Wandelschuldverschreibungen mit Options- 
     bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
     Wandlungspflichten, die von der 
     Gesellschaft oder Konzerngesellschaften 
     ausgegeben werden, an denen die 
     Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 
     100 % beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf 
     neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
     es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. 
     Wandlungsrechte oder nach Erfüllung von 
     Options- bzw. Wandlungspflichten als 
     Aktionär zustehen würde. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten der 
   Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, 
   insbesondere den Ausgabepreis, festzulegen. Dabei kann die 
   Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 
   2 AktG ausgestaltet werden; die neuen Aktien können, soweit 
   gesetzlich zulässig, insbesondere auch mit Gewinnberechtigung ab 
   Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres 
   ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen 
   Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über 
   den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist. 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapitals 2018/II oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung 
   des Genehmigten Kapitals 2018/II die Fassung der Satzung 
   entsprechend anzupassen. 
 
   *c) Satzungsänderung* 
 
   § 6a der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
   *'§ 6a* 
   *Genehmigtes Kapital* 
 
   Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 14. Juni 
   2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf 
   den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage 
   einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 8.800.000,00 zu 
   erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018/II). Dabei muss sich die Zahl 
   der Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital. 
 
   Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
   einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären in 
   der Weise eingeräumt werden, dass die Aktien von einem oder 
   mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
   Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
   anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
   Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
   - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
     Aktionäre auszunehmen; 
   - wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
     ausgegeben werden und der Ausgabepreis der 
     neuen Aktien den Börsenpreis der im 
     Wesentlichen gleich ausgestatteten bereits 
     börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
     endgültigen Festlegung des Ausgabepreises 
     nicht wesentlich unterschreitet. Die 
     Anzahl der in dieser Weise unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
     Aktien darf insgesamt 10 % des 
     Grundkapitals nicht überschreiten, und 
     zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
     noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
     Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 
     % des Grundkapitals sind andere Aktien 
     anzurechnen, die während der Laufzeit 
     dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts in direkter oder 
     entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
     werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, 
     die zur Bedienung von Options- bzw. 
     Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
     Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder 
     Optionsschuldverschreibungen und/oder 
     -genussrechten auszugeben sind, sofern 
     diese Schuldverschreibungen oder 
     Genussrechte während der Laufzeit dieser 
     Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
     des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
     werden; 
   - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
     Sacheinlage, insbesondere im Rahmen von 
     Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
     Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
     Unternehmen oder von sonstigen mit einem 
     solchen Vorhaben in Zusammenhang stehenden 
     einlagefähigen Vermögensgegenständen oder 
     von Ansprüchen auf den Erwerb von 
     sonstigen Vermögensgegenständen 
     einschließlich Forderungen gegen die 
     Gesellschaft, erfolgt; 
   - soweit es erforderlich ist, um Inhabern 
     bzw. Gläubigern von Options- und/oder 
     Wandelschuldverschreibungen mit Options- 
     bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
     Wandlungspflichten, die von der 
     Gesellschaft oder Konzerngesellschaften 
     ausgegeben werden, an denen die 
     Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 
     100 % beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf 
     neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
     es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. 
     Wandlungsrechte oder nach Erfüllung von 
     Options- bzw. Wandlungspflichten als 
     Aktionär zustehen würde. 
 
   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den 
   Inhalt der Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten der 
   Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, 

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May 07, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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