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DGAP-HV: Tele Columbus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Tele Columbus AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Tele Columbus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2018 in 
Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-05-17 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Tele Columbus AG Berlin - ISIN DE000TCAG172/WKN TCAG17 - Einberufung einer 
ordentlichen Hauptversammlung Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir 
laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Tele Columbus AG am 
*Montag*, den *25. Juni 2018*, um 10:00 Uhr, in der 
Kaiserin-Augusta-Allee 108, 10553 Berlin 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Tele Columbus AG, 
   des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten 
   Lageberichts für die Tele Columbus AG und den Konzern 
   einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und Abs. 2, 315a Abs. 1 und Abs. 2 HGB 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017.* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   und Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Aus diesem Grund entfällt eine Beschlussfassung durch 
   die Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt. 
 
   Die oben genannten Unterlagen sind ab Einberufung der Hauptversammlung 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://www.telecolumbus.com/investor-relations/hauptversammlung-2018/ 
 
   verfügbar. Auf Verlangen werden sie dem Aktionär unverzüglich und 
   kostenlos zugesandt. Sie werden zudem in der Hauptversammlung 
   zugänglich sein und dort vom Vorstand und - soweit es den Bericht des 
   Aufsichtsrats betrifft - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher 
   erläutert. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, 
   die im Geschäftsjahr 2017 amtiert haben, für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2017 amtiert haben, für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2018 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht 
   unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Jeweils gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses des 
   Aufsichtsrats schlägt der Aufsichtsrat vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin 
 
   a) zum Abschlussprüfer (HGB) und 
      Konzernabschlussprüfer (IFRS) für das 
      Geschäftsjahr 2018, 
   b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
      des verkürzten Abschlusses und 
      Zwischenlageberichts für den Konzern für 
      das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 
      2018, wenn und soweit diese einer 
      prüferischen Durchsicht unterzogen 
      werden, und 
   c) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
      etwaiger unterjähriger verkürzter 
      Abschlüsse und Zwischenlageberichte für 
      den Konzern für die Quartale, die vor dem 
      Tag der ordentlichen Hauptversammlung im 
      Geschäftsjahr 2019 enden, wenn und soweit 
      diese einer prüferischen Durchsicht 
      unterzogen werden, 
 
   zu bestellen. 
5. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu den 
   Ergebnisabführungsverträgen mit der Tele Columbus 
   Infrastrukturprojekte GmbH und der WWcon Wärme-Wohnen-Contracting 
   GmbH* 
 
   Die Tele Columbus AG wird mit der Tele Columbus Infrastrukturprojekte 
   GmbH und der WWcon Wärme-Wohnen-Contracting GmbH - als 
   gewinnabführende Gesellschaften - noch im Geschäftsjahr 2018 jeweils 
   einen Gewinnabführungsvertrag (Ergebnisabführungsvertrag) 
   abschließen. 
 
   Die Verträge der Gesellschaft mit der Tele Columbus 
   Infrastrukturprojekte GmbH und der WWcon Wärme-Wohnen-Contracting GmbH 
   werden jeweils den folgenden Wortlaut haben: 
 
   *'Ergebnisabführungsvertrag* 
 
   Zwischen 
 
   *Tele Columbus AG* 
   Kaiserin-Augusta-Allee 108 
   10553 Berlin, 
   vertreten durch den Vorstand [?] und [?], 
 
   - nachfolgend '*Organträger*' genannt - 
 
   und 
 
   *[* _Name der jeweiligen gewinnabführenden Gesellschaft_ *]* 
   Straße / Hausnummer 
   PLZ / Ort, 
   vertreten durch die Geschäftsführung [?] und [?], 
 
   - nachfolgend '*Organgesellschaft*' genannt - 
 
   *Präambel* 
 
   Die Organgesellschaft ist eine 100 %-ige Tochtergesellschaft des 
   Organträgers. Zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft soll 
   ein Ergebnisabführungsvertrag geschlossen werden. Dies vorausgeschickt 
   wird folgender Vertrag geschlossen: 
 
   *§ 1 Gewinnabführung* 
 
   1. Die Organgesellschaft verpflichtet sich, 
      erstmals ab dem Beginn des im Zeitpunkt 
      der Eintragung dieses Vertrages im 
      Handelsregister laufenden 
      Geschäftsjahres, vorbehaltlich der 
      Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach 
      § 1 Abs. 2 des Vertrages, während der 
      Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn unter 
      entsprechender Beachtung des § 301 AktG 
      in der jeweils gültigen Fassung an die 
      Organträgerin abzuführen. 
   2. Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung 
      des Organträgers Beträge aus dem 
      Jahresüberschuss - mit Ausnahme 
      gesetzlicher Rücklagen - insoweit in die 
      Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 
      HGB einstellen, als dies handelsrechtlich 
      zulässig und bei vernünftiger 
      kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
      begründet ist. Während der Dauer dieses 
      Vertrages gebildete andere 
      Gewinnrücklagen sind auf Verlangen des 
      Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich 
      eines Jahresfehlbetrages oder 
      Verlustvortrages zu verwenden oder als 
      Gewinn abzuführen. Eine Abführung von 
      Beträgen aus der Auflösung von 
      Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, 
      die vor Beginn der Laufzeit dieses 
      Vertrages gebildet wurden bzw. entstanden 
      sind, sowie von vor oder während der 
      Laufzeit dieses Vertrages gebildete 
      Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB 
      ist ausgeschlossen. 
   3. Die Verpflichtung der Organgesellschaft, 
      ihren gesamten Gewinn abzuführen, 
      umfasst, soweit rechtlich zulässig, auch 
      den Gewinn aus der Veräußerung ihrer 
      sämtlichen Vermögensgegenstände. Dies 
      gilt nicht für nach Auflösung der 
      Organgesellschaft anfallende Gewinne. 
   4. Die Organträgerin kann eine 
      Vorababführung von Gewinnen verlangen, 
      wenn und soweit nach Gesetz und Satzung 
      eine Vorabdividende gezahlt werden 
      könnte. 
   5. § 303 AktG ist in der jeweils gültigen 
      Fassung analog anzuwenden. 
 
   *§ 2 Verlustübernahme* 
 
   1. Der Organträger ist in entsprechender 
      Anwendung von § 302 Abs. 1 AktG 
      verpflichtet, jeden während der 
      Vertragsdauer sonst entstehenden 
      Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit 
      dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, 
      dass gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 dieses 
      Vertrages den anderen Gewinnrücklagen 
      Beträge entnommen werden, die während der 
      Vertragsdauer in sie eingestellt worden 
      sind. 
   2. Der Anspruch auf Verlustausgleich 
      entsteht mit dem Bilanzstichtag des 
      betreffenden Geschäftsjahres der 
      Organgesellschaft und wird zu diesem 
      Zeitpunkt fällig. 
   3. § 302 AktG findet in seiner jeweiligen 
      aktuellen Fassung Anwendung. 
 
   *§ 3 Aufstellung des Jahresabschlusses* 
 
   1. Der Jahresabschluss der Organgesellschaft 
      ist vor seiner Feststellung der 
      Organträgerin zur Kenntnisnahme, Prüfung 
      und Abstimmung vorzulegen. 
   2. Der Jahresabschluss der Organgesellschaft 
      ist vor dem Jahresabschluss der 
      Organträgerin zu erstellen und 
      festzustellen. 
   3. Endet das Wirtschaftsjahr der 
      Organgesellschaft zugleich mit dem 
      Wirtschaftsjahr der Organträgerin, so ist 
      gleichwohl das zu übernehmende Ergebnis 
      der Organgesellschaft im Jahresabschluss 
      der Organträgerin für das gleiche 
      Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen. 
 
   *§ 4 Inkrafttreten, Vertragsdauer, Kündigung* 
 
   1. Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
      Zustimmung der Gesellschafterversammlung 
      des Organträgers und der 
      Gesellschafterversammlung der 
      Organgesellschaft abgeschlossen. 
   2. Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in 
      das Handelsregister der Organgesellschaft 
      wirksam. Der Vertrag gilt rückwirkend ab 
      dem Beginn des Geschäftsjahres der 
      Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag 
      in das Handelsregister der 
      Organgesellschaft eingetragen wird. 
   3. Der Vertrag wird für fünf Zeitjahre, 
      gerechnet ab dem Beginn seiner Geltung 
      nach Abs. 2 Satz 2 geschlossen. Sofern 

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May 17, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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