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DGAP-HV: Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & -5-

DJ DGAP-HV: Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.07.2018 in Bad Teinach-Zavelstein mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA / 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 25.07.2018 in Bad Teinach-Zavelstein mit 
dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-06-14 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA 
Bad Teinach-Zavelstein - ISIN DE 0006614001 und DE 
0006614035 - Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
am 25.07.2018 in Bad Teinach-Zavelstein 
 
*Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,* 
 
wir laden Sie hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung 
der Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. 
KGaA am *Mittwoch, den 25. Juli 2018*, *10:30 Uhr* im 
Konsul Niethammer Kulturzentrum, Schulstraße 67, 
75385 Bad Teinach-Zavelstein, ein. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils 
   gebilligten Jahresabschlusses und 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017 und 
   des für die Mineralbrunnen 
   Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA und den 
   Konzern zusammengefassten Lageberichts des 
   Geschäftsjahres 2017 mit dem Bericht des 
   Aufsichtsrats sowie Beschlussfassung über die 
   Feststellung des Jahresabschlusses der 
   Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & 
   Co. KGaA zum 31. Dezember 2017 
 
   Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   gebilligt. Gemäß § 286 Absatz 1 
   Aktiengesetz (AktG) erfolgt die Feststellung 
   des Jahresabschlusses durch die 
   Hauptversammlung. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Jahresabschluss der Mineralbrunnen 
   Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA zum 31. 
   Dezember 2017 in der vorgelegten Fassung, die 
   einen Bilanzgewinn von EUR 10.048.235,03 
   ausweist, festzustellen. 
 
   Die zu TOP 1 vorgelegten Unterlagen sind auf 
 
   www.mineralbrunnen-kgaa.de 
 
   unter der Rubrik Investor Relations zugänglich 
   und werden während der Hauptversammlung 
   ausliegen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn 
   des Geschäftsjahres 2017 in Höhe von EUR 
   10.048.235,03 wie folgt zu verwenden: 
 
   * Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,35 
     für jede der 5.919.755 
     dividendenberechtigten Stammaktien für das 
     Geschäftsjahr 2017 
 
     (insgesamt EUR 2.071.914,25) 
   * Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,43 
     für jede der 2.187.360 
     dividendenberechtigten Vorzugsaktien für 
     das Geschäftsjahr 2017 
 
     (insgesamt EUR 940.564,80) 
   * Vortrag des Restbetrags in Höhe von EUR 
     7.035.755,98 auf neue Rechnung. 
 
   Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen 
   Aktien. 
 
   Sollte sich die Zahl der eigenen Aktien bis zum 
   Zeitpunkt der Hauptversammlung durch den 
   Erwerb, die Einziehung oder die 
   Veräußerung eigener Aktien ändern, wird 
   der Hauptversammlung für diesen Fall ein 
   entsprechend modifizierter Beschlussvorschlag 
   zur Verwendung des Bilanzgewinns vorgelegt, der 
   bei unveränderter Ausschüttung der Dividende 
   von EUR 0,35 pro dividendenberechtigter 
   Stammaktie sowie EUR 0,43 pro 
   dividendenberechtigter Vorzugsaktie für das 
   Geschäftsjahr 2017 den Vortrag des 
   verbleibenden Bilanzgewinns auf neue Rechnung 
   vorsieht. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, allen 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im 
   Geschäftsjahr 2017 amtiert haben, für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Stuttgart, Zweigniederlassung Saarbrücken zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2018 sowie für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 
   2018 zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 
   Nr. 8 AktG* 
 
   Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die 
   Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich 
   ausdrücklich zugelassen, einer besonderen 
   Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Die 
   von der Hauptversammlung am 05. Juni 2014 
   beschlossene Ermächtigung läuft am 04. Juni 
   2019 aus. Daher soll der Hauptversammlung 
   vorgeschlagen werden, der Gesellschaft erneut 
   eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu 
   gewähren. Entsprechend § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
   soll die Ermächtigung für die Dauer von fünf 
   Jahren erteilt werden. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Absatz 1 
   Nr. 8 AktG ermächtigt, im Zeitraum bis zum 24. 
   Juli 2023 wahlweise eigene Stammaktien und/oder 
   stimmrechtslose Vorzugsaktien bis zu insgesamt 
   10% des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. 
   Die Ermächtigung kann ganz oder in 
   Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in 
   Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die 
   Gesellschaft oder durch Dritte für Rechnung der 
   Gesellschaft ausgeübt werden. 
 
   Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
   anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der 
   Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a 
   ff AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 
   mehr als 10% des Grundkapitals entfallen. Die 
   Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels 
   in eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
 
   Der Erwerb darf über die Börse oder mittels 
   eines an die Inhaber der entsprechenden 
   Aktiengattung gerichteten öffentlichen 
   Kaufangebots bzw. mittels einer an die Inhaber 
   der entsprechenden Aktiengattung gerichteten 
   öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
   Verkaufsangebots erfolgen. 
 
   * Im Fall des Erwerbs über die Börse darf 
     der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) 
     den am Handelstag durch die 
     Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der 
     jeweiligen Aktiengattung an der 
     Baden-Württembergischen Wertpapierbörse, 
     Stuttgart, um nicht mehr als 10% über- 
     bzw. unterschreiten. Wird bis 12:00 Uhr 
     Ortszeit des jeweiligen Handelstages kein 
     Eröffnungskurs festgestellt, ist der 
     letzte Schlusskurs des vorangegangenen 
     Handelstags maßgeblich. 
   * Bei einem öffentlichen Kaufangebot bzw. 
     bei einer öffentlichen Aufforderung zur 
     Abgabe eines Verkaufsangebots dürfen der 
     gebotene Kaufpreis bzw. die Grenzwerte der 
     gebotenen Verkaufspreisspanne je Aktie 
     (ohne Erwerbsnebenkosten) den Schlusskurs 
     der jeweiligen Aktiengattung an der 
     Baden-Württembergischen Wertpapierbörse, 
     Stuttgart, am dritten Börsentag vor dem 
     Tag der öffentlichen Ankündigung des 
     Angebots um nicht mehr als 20% über- bzw. 
     unterschreiten. Ergeben sich nach der 
     Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. 
     der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
     eines Verkaufsangebots erhebliche 
     Abweichungen des maßgeblichen Kurses, 
     so kann das Angebot bzw. die Aufforderung 
     zur Abgabe eines Angebots angepasst 
     werden. In diesem Fall wird auf den 
     Durchschnittsschlusskurs der drei 
     Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung 
     einer etwaigen Anpassung abgestellt. 
     Sofern die Nachfrage das Volumen des 
     Kaufangebots überschreitet, muss die 
     Annahme nach Quoten proportional zur 
     Anzahl der zum Erwerb angebotenen Aktien 
     erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme 
     geringer Stückzahlen kann im rechtlich 
     zulässigen Rahmen, maximal aber bis zu 100 
     Stück angedienter Aktien je Aktionär, 
     vorgesehen werden. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
   ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die 
   aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, 
   zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, 
   insbesondere auch unter Ausschluss des 
   gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre auf die 
   eigenen Aktien gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8, 
   186 Absatz 3 und 4 AktG zu den folgenden 
   Zwecken zu verwenden: 
 
   * Die persönlich haftende Gesellschafterin 
     wird ermächtigt, eine Veräußerung 
     erworbener eigener Aktien in anderer Weise 
     als über die Börse oder durch Angebot an 
     alle Aktionäre vorzunehmen, wenn die 
     erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 14, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & -2-

veräußert werden, der den Börsenkurs 
     von Stamm- bzw. Vorzugsaktien der 
     Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
     Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
     wesentlich unterschreitet. Als 
     maßgeblicher Börsenkurs gilt der 
     Mittelwert der an der 
     Baden-Württembergischen Wertpapierbörse, 
     Stuttgart, festgestellten Schlusskurse der 
     Stamm- bzw. Vorzugsaktien der Gesellschaft 
     an den letzten zehn Börsentagen vor der 
     Veräußerung der Aktien. Dieser 
     Ausschluss des Bezugsrechts ist auf 
     insgesamt höchstens 10% sowohl des im 
     Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
     Ermächtigung als auch des im Zeitpunkt der 
     Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
     Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. 
     Auf diese Begrenzung sind Aktien 
     anzurechnen, die während der Laufzeit 
     dieser Ermächtigung aufgrund anderer 
     Ermächtigungen in unmittelbarer oder 
     entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 
     3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss 
     ausgegeben werden. 
   * Die Aktien können gegen Sachleistung 
     veräußert werden, insbesondere auch 
     im Zusammenhang mit dem Erwerb von 
     Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
     Unternehmensbeteiligungen sowie 
     Zusammenschlüssen von Unternehmen. 
   * Die Aktien können Personen, die in einem 
     Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft 
     oder nachgeordneten verbundenen 
     Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG 
     stehen oder standen, zum Erwerb angeboten 
     werden. 
 
   Ferner wird die persönlich haftende 
   Gesellschafterin ermächtigt, die auf der 
   Grundlage dieser Ermächtigung erworbenen 
   eigenen Aktien 
 
   * durch ein öffentliches Angebot an alle 
     Aktionäre oder über die Börse wieder zu 
     veräußern; oder 
   * mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
     einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder 
     ihre Durchführung eines weiteren 
     Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie 
     können auch im vereinfachten Verfahren 
     ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung 
     des anteiligen rechnerischen Betrages der 
     übrigen Stückaktien am Grundkapital der 
     Gesellschaft eingezogen werden. Die 
     Einziehung kann auf einen Teil der 
     erworbenen Aktien beschränkt werden. Von 
     der Ermächtigung zur Einziehung kann 
     mehrfach Gebrauch gemacht werden. Erfolgt 
     die Einziehung im vereinfachten Verfahren, 
     ist die persönlich haftende 
     Gesellschafterin zur Anpassung der Zahl 
     der Stückaktien in der Satzung ermächtigt. 
 
   Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft 
   am 05. Juni 2014 beschlossene Ermächtigung zum 
   Erwerb eigener Aktien wird mit Wirkung zum 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser neuen 
   Ermächtigung aufgehoben. 
 
   Die in dieser Ermächtigung genannten 
   Verwendungszwecke gelten auch für auf Grundlage 
   früherer Ermächtigungen erworbene eigene 
   Aktien. 
 
*Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin an 
die Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung 
gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
(Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien)* 
 
Gemäß dem unter Tagesordnungspunkt 6 
vorgeschlagenen Beschluss soll die Gesellschaft erneut 
ermächtigt werden, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
eigene Aktien bis zu 10% des Grundkapitals zu erwerben. 
 
Die bisher bestehende, von der Hauptversammlung vom 05. 
Juni 2014 erteilte Ermächtigung hat gemäß den 
Bestimmungen des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eine Laufzeit 
bis zum 04. Juni 2019. Daher soll die Ermächtigung für 
den Zeitraum bis zum 24. Juli 2023 erneuert werden. 
 
Mit der neuen Ermächtigung wird erreicht, dass die 
Gesellschaft weiterhin in der Lage ist, von dem 
Finanzinstrument des Erwerbs eigener Aktien Gebrauch zu 
machen, um die damit verbundenen Vorteile im Interesse 
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu realisieren. 
 
Diese Ermächtigung besteht in den gesetzlichen Grenzen 
der §§ 71 Abs. 2, 71d und 71e AktG. Dies bedeutet, dass 
von der neuen Ermächtigung insbesondere dann kein 
Gebrauch gemacht werden kann, wenn und soweit aufgrund 
vergangener Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien 
bis zur zulässigen Grenze Gebrauch gemacht worden ist 
und die auf diese Weise erworbenen Aktien nicht 
veräußert oder eingezogen worden sind. 
 
Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft 
auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein 
öffentliches, an die Aktionäre der Gesellschaft zu 
richtendes Kaufangebot oder durch die öffentliche 
Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots zu 
erwerben. Dabei ist die Gesellschaft gemäß 
aktienrechtlicher Bestimmungen zur Wahrung des 
Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet. Bei der 
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
Verkaufsangebots können die Adressaten der Aufforderung 
entscheiden, wie viele Aktien und - bei Festlegung 
einer Preisspanne - zu welchem Preis sie diese der 
Gesellschaft anbieten möchten. Sofern ein öffentliches 
Kaufangebot überzeichnet ist bzw. - im Falle einer 
Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots - von 
mehreren Angeboten zum gleichen Preis nicht sämtliche 
angenommen werden können, muss die Annahme nach Quoten 
proportional zur Anzahl der zum Erwerb angebotenen 
Aktien erfolgen. Jedoch soll es möglich sein, eine 
bevorrechtigte Annahme von Offerten oder Teilen von 
Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. 
Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei 
der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine 
Restbestände zu vermeiden und damit die technische 
Abwicklung zu erleichtern. 
 
Weder der gebotene Kaufpreis noch die Grenzwerte der 
gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
Erwerbsnebenkosten) dürfen den Schlusskurs der 
jeweiligen Aktiengattung an der Baden-Württembergischen 
Wertpapierbörse, Stuttgart am dritten Börsentag vor dem 
Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots um mehr 
als 20% über- bzw. unterschreiten. Ergeben sich nach 
der Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. der 
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
Verkaufsangebots erhebliche Abweichungen gegenüber dem 
maßgeblichen Kurs, so kann das Angebot bzw. die 
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots angepasst 
werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnittskurs 
der drei Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung 
einer etwaigen Anpassung abgestellt. 
 
Die erworbenen eigenen Aktien dürfen zu allen 
gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet werden, 
insbesondere auch zu den folgenden Zwecken - insoweit 
unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der 
Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 und 
4 AktG: 
 
* Der Beschlussvorschlag enthält die 
  Ermächtigung, die erworbenen eigenen Aktien 
  außerhalb der Börse gegen Barleistung 
  unter Ausschluss des Bezugsrechts zu 
  veräußern. Voraussetzung dafür ist, dass 
  die Aktien zu einem Preis veräußert 
  werden, der den Börsenpreis von Aktien der 
  Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
  Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
  wesentlich unterschreitet. Mit dieser 
  Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 
  AktG in entsprechender Anwendung des § 186 
  Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit 
  zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
  Gebrauch gemacht. Dem Gedanken des 
  Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird 
  dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur 
  zu einem Preis veräußert werden dürfen, 
  der den maßgeblichen Börsenkurs nicht 
  wesentlich unterschreitet. Den Aktionären 
  entsteht, soweit sie am Erhalt ihrer 
  Stimmrechtsquote interessiert sind, kein 
  Nachteil, da sie die entsprechende Anzahl von 
  Aktien jederzeit an der Börse hinzuerwerben 
  können. 
 
  Die endgültige Festlegung des 
  Veräußerungspreises für die eigenen 
  Aktien geschieht zeitnah vor der 
  Veräußerung. Die persönlich haftende 
  Gesellschafterin wird einen eventuellen 
  Abschlag vom Börsenpreis nach den zum 
  Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden 
  Marktbedingungen möglichst niedrig bemessen. 
  Der Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der 
  Ausnutzung der Ermächtigung wird keinesfalls 
  mehr als 5% des aktuellen Börsenpreises 
  betragen. Die Ermächtigung gilt mit der 
  Maßgabe, dass die unter Ausschluss des 
  Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
  AktG veräußerten Aktien insgesamt 10% des 
  Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und 
  zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
  noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
  Ermächtigung. Die Ermächtigung liegt im 
  Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr einen 
  größeren Handlungsspielraum verschafft. 
  Sie gibt der Gesellschaft die Möglichkeit, 
  sich aufgrund einer günstigen Börsensituation 
  bietende Gelegenheiten schneller und vor allem 
  kostengünstiger zu nutzen, als dies bei einer 
  Veräußerung nach den Regeln der 
  Einräumung eines Bezugsrechts der Aktionäre 
  der Fall wäre. 
* Aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung 
  können die erworbenen Aktien der Gesellschaft 
  auch verwendet werden, um mit ihnen als 
  Gegenleistung Unternehmen, Unternehmensteile 
  oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. 
  Dadurch wird die Gesellschaft in die Lage 
  versetzt, in geeigneten Fällen Unternehmen, 
  Teile von Unternehmen oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 14, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & -3-

Unternehmensbeteiligungen nicht nur durch 
  Zahlung eines Kaufpreises in bar, sondern auch 
  im Wege einer Gegenleistung durch 
  Überlassung von Aktien der Gesellschaft 
  erwerben zu können. Das nationale und 
  internationale Marktgeschehen verlangt 
  zunehmend nach dieser Form der Gegenleistung. 
  Dadurch werden zudem die liquiden Mittel der 
  Gesellschaft geschont und der Umfang einer 
  möglichen Kaufpreisfinanzierung verringert. 
  Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser 
  Ermächtigung bestehen nicht. 
* Aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung kann 
  die persönlich haftende Gesellschafterin des 
  Weiteren mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
  Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen, 
  wenn die eigenen Aktien an Personen, die in 
  einem Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft 
  oder nachgeordneten verbundenen Unternehmen im 
  Sinne der §§ 15 ff. AktG stehen oder standen, 
  zum Erwerb angeboten werden. Dadurch soll der 
  Gesellschaft die Möglichkeit eingeräumt 
  werden, Belegschaftsaktien auszugeben. Im 
  Gegensatz zu anderen Formen der 
  Mitarbeiterbeteiligung wie etwa 
  Aktienoptionsprogrammen oder 
  aktienkursbasierten Vergütungssystemen tragen 
  Belegschaftsaktien zu einer stärkeren 
  Identifikation der Mitarbeiter mit der 
  Gesellschaft bei, da sie zum Erwerb der Aktien 
  eigene Mittel einsetzen und die Aktien über 
  einen längeren Zeitraum halten müssen. Aus 
  Sicht der persönlich haftenden 
  Gesellschafterin liegt in der Option zur 
  Ausgabe von Belegschaftsaktien eine gute 
  Ergänzung zu konventionellen 
  Vergütungsbestandteilen. Die Verwendung 
  eigener Aktien für diese Zwecke macht dabei 
  die Schaffung neuer Aktien entbehrlich. 
* Ferner können die eigenen Aktien durch ein 
  öffentliches Angebot an alle Aktionäre oder 
  über die Börse weiterveräußert werden. 
  Mit diesen Möglichkeiten des Verkaufs wird das 
  Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung bei 
  der Veräußerung der Aktien gewahrt. 
* Die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses 
  erworbenen eigenen Aktien können zudem von der 
  Gesellschaft ohne erneuten Beschluss der 
  Hauptversammlung eingezogen werden. 
  Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die 
  Hauptversammlung der Gesellschaft die 
  Einziehung ihrer voll eingezahlten Stückaktien 
  beschließen, auch ohne dass damit eine 
  Herabsetzung des Grundkapitals der 
  Gesellschaft erforderlich wird. Die 
  vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der 
  Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese 
  Alternative ausdrücklich vor. Durch eine 
  Einziehung der eigenen Aktien ohne 
  Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch 
  der rechnerische Anteil der übrigen 
  Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft. 
  Die persönlich haftende Gesellschafterin soll 
  daher auch ermächtigt werden, die erforderlich 
  werdende Änderung der Satzung 
  hinsichtlich der sich durch eine Einziehung 
  verändernden Anzahl der Stückaktien 
  vorzunehmen. 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird der 
Hauptversammlung jeweils Bericht über die Ausnutzung 
dieser Ermächtigung erstatten. 
 
Die in der vorgeschlagenen Ermächtigung genannten 
Zwecke sollen sich auch auf eigene Aktien erstrecken, 
die die Gesellschaft aufgrund vorangegangener 
Ermächtigungen bereits erworben hat. Für den Ausschluss 
des Bezugsrechts der Aktionäre gelten die vorstehend 
gemachten Ausführungen entsprechend. 
 
Die Interessen der Aktionäre werden daher insgesamt für 
den Fall der Wahrnehmung der Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss nicht unangemessen 
beeinträchtigt. 
 
II. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
1. *Teilnahme an der Hauptversammlung und 
   Ausübung des Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind gemäß 
   Ziffer 17 der Satzung nur diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich vor der 
   Hauptversammlung anmelden und ihre 
   Berechtigung nachweisen. Die Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in 
   Textform erstellten besonderen Nachweis des 
   depotführenden Instituts über den 
   Anteilsbesitz nachzuweisen. Der Nachweis hat 
   sich auf den Beginn des einundzwanzigsten 
   Tages vor der Hauptversammlung (also auf den 
   *04. Juli 2018, 00:00 Uhr 
   (Nachweisstichtag)*) zu beziehen. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft 
   mindestens sechs Tage vor der 
   Hauptversammlung unter der folgenden Adresse 
   zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der 
   Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen 
   sind (also spätestens am *18. Juli 2018, 
   24:00 Uhr*): 
 
   Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & 
   Co. KGaA 
   c/o Landesbank Baden-Württemberg 
   4035/H Hauptversammlungen 
   Am Hauptbahnhof 2 
   70173 Stuttgart 
   Telefax: +49 (0) 711/127-79264 
   E-Mail: hv-anmeldung@LBBW.de 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Versammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht 
   hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der 
   Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz 
   des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
   einher. Auch im Fall der vollständigen oder 
   teilweisen Veräußerung des 
   Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag, 
   ist für die Teilnahme und den Umfang des 
   Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. 
   Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
   die Berechtigung zur Teilnahme und auf den 
   Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt 
   für den Erwerb von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. 
 
   Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine 
   Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
   werden, sind weder teilnahme- noch 
   stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat 
   keine Bedeutung für die 
   Dividendenberechtigung. 
2. *Stimmrechtsvertretung* 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen möchten, können 
   ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. 
   durch ein depotführendes Institut, eine 
   Aktionärsvereinigung, weisungsgebundene und 
   von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter oder eine Person ihrer 
   Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer 
   Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte 
   Anmeldung und ein Nachweis des 
   Anteilsbesitzes nach den Bestimmungen 
   gemäß vorstehender Ziffer 1 
   erforderlich. 
 
   Werden weder ein Kreditinstitut noch eine 
   Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 
   135 Absatz 8 AktG oder § 135 Absatz 10 AktG 
   i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellte 
   Personen, Institute oder Unternehmen 
   bevollmächtigt, ist die Vollmacht gemäß 
   §§ 278 Absatz 3, 134 Absatz 3 Satz 3 AktG in 
   Textform (§ 126b BGB) zu erteilen. Der 
   Widerruf einer solchen Vollmacht und der 
   Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft bedürfen gemäß §§ 278 
   Absatz 3, 134 Absatz 3 Satz 3 AktG ebenfalls 
   der Textform (§ 126b BGB). Aktionäre, die 
   einen Vertreter bevollmächtigen möchten, 
   werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht 
   das Formular zu verwenden, das ihnen von der 
   Gesellschaft mit der Eintrittskarte zur 
   Verfügung gestellt wird. Es kann auch auf der 
   Internetseite der Gesellschaft auf 
 
   www.mineralbrunnen-kgaa.de 
 
   unter der Rubrik Investor Relations 
   heruntergeladen werden. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber 
   dem Bevollmächtigten oder gegenüber der 
   Gesellschaft erfolgen. Bevollmächtigt ein 
   Aktionär mehr als eine Person, kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
   zurückweisen. 
 
   Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung 
   kann dadurch geführt werden, dass der 
   Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung 
   die Vollmacht an der Einlasskontrolle 
   vorweist. Darüber hinaus bietet die 
   Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & 
   Co. KGaA ihren Aktionären beziehungsweise 
   Aktionärsvertretern an, den Nachweis per 
   Post, Fax oder E-Mail an die Gesellschaft so 
   zu übermitteln, dass er bis zum *23. Juli 
   2018, 24:00 Uhr *unter der folgenden Adresse 
   eingeht: 
 
   Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & 
   Co. KGaA 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: + 49 (0) 89 30903-74675 
   E-Mail: minag-hv2018@computershare.de 
 
   Gleiches gilt für die Übermittlung des 
   Widerrufs einer derart übermittelten 
   Vollmacht und deren Änderung. 
 
   Werden ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 
   135 Absatz 8 AktG oder § 135 Absatz 10 AktG 
   i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellte 
   Personen, Institute oder Unternehmen 
   bevollmächtigt, gelten die vorstehenden 
   Regelungen für die Form der Erteilung des 
   Widerrufs und des Nachweises der Vollmacht 
   nicht. Möglicherweise verlangen die zu 
   bevollmächtigenden Institute, Unternehmen 
   oder Personen eine besondere Form der 
   Vollmacht, weil sie die Vollmacht nachprüfbar 
   festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich 
   rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 14, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & -4-

über eine mögliche Form der Vollmacht ab. 
 
   Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertretern eine 
   Vollmacht erteilen möchten, müssen sich 
   ebenfalls fristgerecht und unter Nachweis des 
   Anteilsbesitzes nach den Bestimmungen 
   gemäß vorstehender Ziffer 1 zur 
   Hauptversammlung anmelden. Darüber hinaus 
   müssen sie den Stimmrechtsvertretern zwingend 
   für jeden einzelnen Tagesordnungspunkt 
   Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht 
   ausgeübt werden soll. Ohne Erteilung 
   entsprechender Weisungen ist die Vollmacht 
   ungültig. Die Stimmrechtsvertreter müssen 
   nach Maßgabe der ihnen erteilten 
   Weisungen abstimmen; bei nicht eindeutiger 
   Weisung müssen sich die Stimmrechtsvertreter 
   zu dem betroffenen Tagesordnungspunkt 
   enthalten. Die Stimmrechtsvertreter werden 
   ausschließlich das Stimmrecht ausüben 
   und keine weitergehenden Rechte wie Frage- 
   oder Antragsrechte wahrnehmen. Formulare zur 
   Vollmachts- und Weisungserteilung an die von 
   der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter werden jeder 
   Eintrittskarte beigefügt. Sie stehen ferner 
   auf der Internetseite der Gesellschaft auf 
 
   www.mineralbrunnen-kgaa.de 
 
   unter der Rubrik Investor Relations zum 
   Herunterladen bereit. 
 
   Aktionäre, die die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter 
   bevollmächtigen möchten, werden zur 
   organisatorischen Erleichterung gebeten, die 
   Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis 
   zum *23. Juli 2018, 24:00 Uhr (Eingang bei 
   der Gesellschaft)*, postalisch, per Fax oder 
   per E-Mail an die folgende Adresse zu 
   übermitteln: 
 
   Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & 
   Co. KGaA 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 
   E-Mail: minag-hv2018@computershare.de 
3. *Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung 
   gemäß § 122 Absatz 2 AktG* 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
   zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen 
   anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 
   500.000,00 erreichen, können verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
   bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist 
   schriftlich an die Gesellschaft an die 
   folgende Adresse 
 
   Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & 
   Co. KGaA 
   Investor Relations 
   Badstr. 41 
   75385 Bad Teinach-Zavelstein 
 
   zu richten und muss der Gesellschaft bis 
   spätestens *am 30. Juni 2018, 24:00 Uhr 
   (Eingang bei der Gesellschaft)* zugehen. 
   Jedem neuen Punkt der Tagesordnung muss eine 
   Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen. 
   Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass 
   sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des 
   Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien 
   sind und dass sie die Aktien bis zur 
   Entscheidung über das Verlangen halten. 
4. *Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
   gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
   Gegenanträge gemäß § 126 Absatz 1 AktG 
   zu Vorschlägen der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin und/oder des Aufsichtsrats 
   zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung 
   oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß 
   § 127 AktG zur Wahl des Abschlussprüfers oder 
   zur Wahl des Aufsichtsrats sind 
   ausschließlich zu richten an: 
 
   Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & 
   Co. KGaA 
   Investor Relations 
   Badstr. 41 
   75385 Bad Teinach-Zavelstein 
   E-Mail: hv2018@minag.de 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge werden 
   nicht berücksichtigt. Die Gesellschaft wird 
   bis spätestens zum *10. Juli 2018, 24:00 Uhr 
   (Eingang bei der Gesellschaft)* übermittelte, 
   zugänglich zu machende Gegenanträge oder 
   Wahlvorschläge von Aktionären 
   einschließlich des Namens des Aktionärs, 
   einer Begründung, die allerdings für 
   Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und 
   einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.mineralbrunnen-kgaa.de 
 
   unter der Rubrik Investor Relations 
   veröffentlichen. 
5. *Veröffentlichung auf der Internetseite* 
 
   Die Gesellschaft veröffentlicht alsbald nach 
   der Einberufung der Hauptversammlung auf 
   ihrer Internetseite unter 
 
   www.mineralbrunnen-kgaa.de 
 
   unter der Rubrik Investor Relations 
   Informationen zur Hauptversammlung, 
   insbesondere die Einberufung der 
   Hauptversammlung, die mit der Einberufung der 
   Hauptversammlung zugänglich zu machenden 
   Unterlagen und etwaige Anträge oder 
   Wahlvorschläge von Aktionären. Die 
   Abstimmungsergebnisse werden nach der 
   Hauptversammlung unter derselben 
   Internetadresse bekannt gegeben. 
6. *Informationen zum Datenschutz* 
 
   Die Mineralbrunnen Überkingen-Teinach 
   GmbH & Co. KGaA, Bad Teinach-Zavelstein 
   (nachfolgend auch die 'Gesellschaft') 
   verarbeitet im Rahmen der Vorbereitung und 
   Durchführung ihrer Hauptversammlung folgende 
   Kategorien Ihrer personenbezogener Daten: 
   Kontaktdaten (z.B. Name oder die 
   E-Mail-Adresse), Informationen über Ihre 
   Aktien (z.B. Anzahl der Aktien) und 
   Verwaltungsdaten (z.B. die 
   Eintrittskartennummer). Die Verarbeitung von 
   personenbezogenen Daten für Zwecke der 
   Vorbereitung und Durchführung der 
   Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 
   lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). 
   Danach ist eine Verarbeitung 
   personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn 
   die Verarbeitung zur Erfüllung einer 
   rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. 
   Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, 
   die Hauptversammlung der Aktionäre nach einem 
   geregelten und geordneten Verfahren 
   vorzubereiten, das jedem Aktionär 
   grundsätzlich die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung ermöglicht. Um dieser 
   Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der 
   oben genannten Kategorien personenbezogener 
   Daten unerlässlich, vorausgesetzt, diese 
   personenbezogenen Daten liegen uns vor und 
   Sie lassen sich nicht von einem Dritten 
   vertreten, der Ihre personenbezogenen Daten 
   nicht offenlegt. Ohne Angabe Ihrer 
   personenbezogener Daten könnten Sie weder zur 
   Hauptversammlung eingeladen werden, noch 
   können Sie sich zu dieser anmelden noch an 
   dieser teilnehmen. 
 
   Für die Datenverarbeitung ist die 
   Gesellschaft verantwortlich. Die Kontaktdaten 
   des Verantwortlichen lauten: 
 
   Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & 
   Co. KGaA 
   Badstr. 41 
   75385 Bad Teinach-Zavelstein 
   Telefon: +49 (0) 7053 9262 220 
   Telefax: +49 (0) 6841 105 911 1222 
   www.mineralbrunnen-kgaa.de 
 
   Personenbezogene Daten, die Sie betreffen, 
   werden grundsätzlich nicht an Dritte 
   weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch 
   Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese 
   von der Gesellschaft zur Erbringung von 
   Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung 
   der Hauptversammlung beauftragt wurden. 
   Hierbei handelt es sich um typische 
   Hauptversammlungsdienstleister (wie etwa 
   HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder 
   Wirtschaftsprüfer). Die Dienstleister 
   erhalten personenbezogene Daten nur in dem 
   Umfang, der für die Erbringung der 
   Dienstleistung notwendig ist. 
 
   Die oben genannten Daten werden je nach 
   Einzelfall bis zu drei Jahre (aber nicht 
   weniger als zwei Jahre) nach Beendigung der 
   Hauptversammlung gelöscht, es sei denn, die 
   weitere Verarbeitung der Daten ist im 
   Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, 
   Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in 
   Bezug auf die Hauptversammlung oder aber für 
   die Vorbereitung und Durchführung zukünftiger 
   Hauptversammlungen der Gesellschaft 
   erforderlich. 
 
   Sie haben das Recht, über die 
   personenbezogenen Daten, die über Sie 
   gespeichert wurden, auf Antrag unentgeltlich 
   Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben Sie 
   das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, 
   das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung 
   von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu 
   verlangen und das Recht auf Löschung von 
   unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu lange 
   gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit 
   dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht 
   und keine sonstigen Gründe nach Art. 17 Abs. 
   3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben 
   Sie das Recht auf Übertragung sämtlicher 
   von Ihnen an uns übergebene Daten in einem 
   gängigen Dateiformat (Recht auf 
   'Datenportabilität'). 
 
   Zur Ausübung Ihrer Rechte genügt eine 
   entsprechende E-Mail an: 
 
   datenschutz@minag.de 
 
   Darüber hinaus haben Sie auch das Recht zur 
   Beschwerde bei einer 
   Datenschutzaufsichtsbehörde. 
 
   Den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft 
   erreichen Sie unter folgender Adresse: 
 
   Rechtsanwalt Hubert Beeck 
   Karlsbergstr. 99, 66424 Homburg 
   Telefax: +49 (0) 6841 9848 5013 
   E-Mail: datenschutz@minag.de 
 
Bad Teinach-Zavelstein, im Juni 2018 
 
* 
Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA* 
 
_Die persönlich haftende Gesellschafterin: 
Karlsberg International Getränkemanagement GmbH_ 
 
2018-06-14 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA 
             Badstraße 41 
             75385 Bad Teinach-Zavelstein 
             Deutschland 
Telefon:     +49 7053 926262 
Fax:         +49 7053 926267 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 14, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

E-Mail:      investor.relations@mineralbrunnen-kgaa.de 
Internet:    https://www.mineralbrunnen-kgaa.de 
ISIN:        DE0006614001, DE0006614035 
WKN:         661400, 661403 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Börse Frankfurt, Börse Stuttgart 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
695521 2018-06-14 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

June 14, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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