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Dow Jones News
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DGAP-HV: NorCom Information Technology AG: -3-

DJ DGAP-HV: NorCom Information Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.08.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: NorCom Information Technology AG / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
NorCom Information Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 03.08.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-06-26 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
NorCom Information Technology AG München ISIN 
DE000A12UP37 
WKN A12UP3 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung ein, die am 03. August 2018 
um 11.00 Uhr in den Räumen der Bayerische Börse AG 
am Karolinenplatz 6 in 80333 München 
stattfindet. 
Tagesordnung der Hauptversammlung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   zum 31. Dezember 2017 der NorCom Information 
   Technology AG, des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die 
   Gesellschaft und den Konzern für das 
   Geschäftsjahr 2017 (einschließlich der 
   Erläuterungen des Vorstands zu den Angaben nach 
   § 289a Abs. 1 bzw. § 315a Abs. 1 HGB für das 
   Geschäftsjahr 2017) sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den 
   gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, 
   weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den 
   Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der 
   Jahresabschluss damit festgestellt ist. Für die 
   übrigen Unterlagen, die unter diesem 
   Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das 
   Gesetz generell lediglich die Information der 
   Aktionäre durch die Möglichkeit zur 
   Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch 
   die Hauptversammlung vor. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
   RSM GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | 
   Steuerberatungsgesellschaft, 
   Georg-Glock-Str. 4, 
   D-40474 Düsseldorf, 
 
   zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. 
5. *Beschlussfassung über den Formwechsel der 
   Gesellschaft in die Rechtsform der 
   Kommanditgesellschaft auf Aktien.* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat haben beschlossen, 
   der Hauptversammlung den Formwechsel der 
   Gesellschaft von einer Aktiengesellschaft in 
   eine Kommanditgesellschaft auf Aktien 
   vorzuschlagen. Im Zuge des Formwechsels wird 
   die NorCom Verwaltungs GmbH, an der Herr Viggo 
   Nordbakk zu 100 % beteiligt ist, der 
   Gesellschaft als persönlich haftende 
   Gesellschafterin beitreten. Die persönlich 
   haftende Gesellschafterin wird keine 
   Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft halten 
   und zukünftig durch ihre Geschäftsführer die 
   Geschäftsführung und Vertretung der 
   Gesellschaft übernehmen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat sind davon überzeugt, 
   dass die Rechtsform der KGaA eine größere 
   Flexibilität in Bezug auf die zukünftige 
   Investitionsfinanzierung der Gesellschaft 
   bringt und die Gesellschaft vor möglichen 
   Übernahmeversuchen schützt. 
 
   Eine ausführliche Darstellung der rechtlichen 
   und wirtschaftlichen Folgen des 
   Rechtsformwechsels enthält der vom Vorstand 
   erstellte Umwandlungsbericht, der seit der 
   Einberufung der Hauptversammlung in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft ausliegt. Auf 
   Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos eine 
   Abschrift des Umwandlungsberichts. Der 
   Umwandlungsbericht steht zudem auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://www.norcom.de/hauptversammlung 
 
   zum Herunterladen zur Verfügung. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   (1)  Die NorCom Information Technology AG 
        wird im Wege des Formwechsels nach den 
        Vorschriften des Umwandlungsgesetzes in 
        eine Kommanditgesellschaft auf Aktien 
        (KGaA) umgewandelt. 
   (2)  Der Rechtsträger neuer Rechtsform führt 
        die Firma 'NorCom Information 
        Technology GmbH & Co. KGaA' und hat 
        seinen Sitz in München. 
   (3)  Die Satzung der NorCom Information 
        Technology GmbH & Co. KGaA wird mit dem 
        sich aus der *Anlage 1* zu dieser 
        Einladung ergebenden Wortlaut 
        beschlossen und festgestellt. 
   (4)  Mit der Feststellung der neuen Satzung 
        werden das bisherige Genehmige Kapital 
        2016 (§ 5 Abs. 5 der aktuellen Satzung) 
        und die bisherigen bedingten Kapitalia 
        (§ 5 Abs. 6 und Abs. 7 der aktuellen 
        Satzung) im Hinblick auf den 
        Formwechsel der Gesellschaft in eine 
        KGaA mit dem sich aus § 5 Abs. 2, Abs. 
        3 und Abs. 4 der neuen Satzung (*Anlage 
        1*) ergebenden Wortlaut angepasst. 
   (5)  Das gesamte Grundkapital der NorCom 
        Information Technology AG in der zum 
        Zeitpunkt der Eintragung des 
        Formwechsels in das Handelsregister 
        bestehenden Höhe (derzeit: EUR 
        2.125.220,00) wird zum Grundkapital der 
        NorCom Information Technology GmbH & 
        Co. KGaA. Die Anzahl der insgesamt 
        ausgegebenen auf den Inhaber lautenden 
        Stückaktien ohne Nennwert (derzeit 
        2.125.220) bleibt unverändert. 
   (6)  Die Aktionäre, die zum Zeitpunkt der 
        Eintragung des Formwechsels in das 
        Handelsregister Aktionäre der NorCom 
        Information Technology AG sind, werden 
        Kommanditaktionäre der NorCom 
        Information Technology GmbH & Co. KGaA. 
        Sie werden in demselben Umfang und mit 
        derselben Anzahl an Stückaktien am 
        Grundkapital der KGaA beteiligt sein, 
        wie sie es vor Wirksamwerden des 
        Formwechsels am Grundkapital der NorCom 
        Information Technology AG waren. Dies 
        gilt auch für die von der Gesellschaft 
        gehaltenen eigenen Aktien. 
   (7)  Persönlich haftende Gesellschafterin 
        der NorCom Information Technology GmbH 
        & Co. KGaA wird die NorCom Verwaltungs 
        GmbH mit Sitz in München. Die 
        persönlich haftende Gesellschafterin 
        tritt in die Gesellschaft ein und nimmt 
        die Rechtsstellung der Gründerin des 
        Rechtsträgers neuer Rechtsform ein. Die 
        persönlich haftende Gesellschafterin 
        erhält im Zuge des Formwechsels keine 
        über ihre Eigenschaft als 
        Komplementärin hinausgehende 
        Kapitalbeteiligung an der NorCom 
        Information Technology GmbH & Co. KGaA; 
        sie ist in ihrer Eigenschaft als 
        Komplementärin weder am Vermögen noch 
        am Gewinn und Verlust der NorCom 
        Information Technology GmbH & Co. KGaA 
        beteiligt. 
   (8)  Besondere Rechte und Vorteile 
 
        _Sonderrechte aus dem 
        Aktienoptionsprogrammen_ 
 
        Die Hauptversammlungen vom 18. Juni 
        2014, 30. Juli 2015 und 14. Juli 2017 
        haben Aktienoptionsprogramme 
        beschlossen, in dessen Rahmen bis zu 
        212.500 Bezugsrechte auf bis zu 212.500 
        Aktien der Gesellschaft an Mitglieder 
        des Vorstands und Mitarbeiter der 
        Gesellschaft und von mit der 
        Gesellschaft im Sinn von §§ 15 ff. AktG 
        verbundene Unternehmen ausgegeben 
        werden können. Jedes Bezugsrecht 
        berechtigt zum Bezug einer auf den 
        Inhaber lautenden Stückaktie der 
        Gesellschaft. Im Zuge des Formwechsels 
        erhalten die Berechtigten aus diesen 
        Aktienoptionsprogrammen Bezugsrechte 
        auf Aktien der NorCom Information 
        Technology GmbH & Co. KGaA statt auf 
        Aktien der Norcom Information 
        Technology AG. Die Anzahl der 
        Bezugsrechte und der zu liefernden 
        Aktien ändert sich durch den 
        Formwechsel nicht. Im Zuge des 
        Formwechsels werden im Hinblick darauf, 
        dass die NorCom Information Technology 
        GmbH & Co. KGaA keinen Vorstand haben 
        wird, die Aktienoptionsprogramme 
        dahingehend angepasst, dass ab 
        Wirksamwerden des Formwechsels anstatt 
        der Mitglieder des dann nicht mehr 
        existierenden Vorstands der 
        Gesellschaft die Geschäftsführer der 
        persönlich haftenden Gesellschafterin 
        berechtigt sind. 
 
        Die bedingten Kapitalia, die zur 
        Sicherung der Aktienoptionsprogramme 
        geschaffen wurden, bestehen in 
        entsprechender Form in der NorCom 
        Information Technology GmbH & Co. KGaA 
        fort. Im Hinblick auf die abweichende 
        Organstruktur der NorCom Information 
        Technology GmbH & Co. KGaA erfolgt im 
        Zuge der Satzungsänderung der 
        Gesellschaft eine Anpassung der 
        Bedingten Kapitalia. 
 
        _Entsenderechte in den Aufsichtsrat 
        durch Herrn Viggo Nordbakk_ 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 26, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: NorCom Information Technology AG: -2-

Herr Viggo Nordbakk hat wie bisher so 
        lange, wie er selbst und/oder eine von 
        ihm beherrschte (§ 17 AktG) oder unter 
        seiner Leitung stehende (§ 18 AktG) 
        Gesellschaft mit mindestens 25 % am 
        Grundkapital der Gesellschaft beteiligt 
        ist, das nicht übertragbare Recht, ein 
        auf die Anteilseigner entfallendes 
        Mitglied in den Aufsichtsrat der 
        Gesellschaft zu entsenden. 
 
        _Persönlich haftende Gesellschafterin_ 
 
        Aus Gründen rechtlicher Vorsorge wird 
        darauf hingewiesen, dass die NorCom 
        Verwaltungs GmbH in der NorCom 
        Information Technology GmbH & Co. KGaA 
        die alleinige Komplementärstellung 
        erhält und die nach Gesetz und Satzung 
        vorgesehenen Rechte und Pflichten haben 
        wird. Sie erhält für die Übernahme 
        der Geschäftsführung und für die 
        Übernahme ihres persönlichen 
        Haftungsrisikos nach Maßgabe der 
        gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung 
        getroffenen Vereinbarung eine 
        jährliche, angemessene und gewinn- und 
        verlustunabhängige Vergütung. Ihr 
        werden zudem sämtliche Auslagen im 
        Zusammenhang mit der 
        Geschäftsführungstätigkeit, 
        einschließlich der Vergütung ihrer 
        Organmitglieder, ersetzt. 
 
        Beschlüsse der Hauptversammlung 
        bedürfen, soweit sie Angelegenheiten 
        betreffen, für die bei einer 
        Kommanditgesellschaft das 
        Einverständnis der persönlich haftenden 
        Gesellschafter und der Kommanditisten 
        erforderlich ist, der Zustimmung der 
        persönlich haftenden Gesellschafterin. 
        Gleiches gilt für die Beschlüsse der 
        Hauptversammlung zur Feststellung des 
        Jahresabschlusses. 
 
        _Organmitglieder_ 
 
        Aus Gründen rechtlicher Vorsorge wird 
        weiter darauf hingewiesen, dass 
        unbeschadet der 
        Entscheidungszuständigkeit der 
        Gesellschafterversammlung der NorCom 
        Verwaltungs GmbH die amtierenden 
        Mitglieder des Vorstands der 
        Gesellschaft zu Geschäftsführern der 
        NorCom Verwaltungs GmbH werden, soweit 
        sie es nicht bereits sind. 
 
        Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats 
        der Gesellschaft, Frau Liliana 
        Nordbakk, Herr Dr. Johannes Liebl und 
        Herr Dr. Michael Krämer, werden 
        gemäß gesetzlicher Bestimmung zu 
        Mitgliedern des Aufsichtsrats der 
        NorCom Information Technology GmbH & 
        Co. KGaA, und zwar für die restliche 
        Amtszeit, für die sie von der 
        Hauptversammlung vom 14. Juli 2017 
        bestellt worden sind, d.h. bis zur 
        Beendigung der Hauptversammlung, die 
        über die Entlastung des Aufsichtsrats 
        für das Geschäftsjahr 2021 
        beschließt. 
   (9)  Ein Abfindungsangebot nach § 207 UmwG 
        ist aufgrund der Vorschrift des § 250 
        UmwG nicht erforderlich. 
   (10) Folgen für die Arbeitnehmer und ihre 
        Vertretungen 
 
        Durch den Formwechsel erfolgt kein 
        Arbeitgeberwechsel. Die Arbeitsverträge 
        der Arbeitnehmer der Gesellschaft 
        gelten unverändert fort. Die 
        Direktionsbefugnisse des Arbeitgebers 
        werden nach dem Formwechsel von der 
        Geschäftsführung der persönlich 
        haftenden Gesellschafterin, der NorCom 
        Verwaltungs GmbH, ausgeübt. 
        Änderungen ergeben sich hierdurch 
        für die Arbeitnehmer nicht. 
        Betriebsräte existieren nicht. 
        Tarifrechtliche Bindungen werden durch 
        den Formwechsel nicht berührt. 
 
        Im Hinblick auf die unternehmerische 
        Mitbestimmung bewirkt der Formwechsel 
        keine Änderung, da bei der 
        Gesellschaft neuer Rechtsform der 
        Aufsichtsrat in gleicher Weise wie bei 
        der Gesellschaft bisheriger Rechtsform 
        gebildet wird; insoweit bleibt die 
        Organstellung der 
        Aufsichtsratsmitglieder unberührt (§ 
        203 Satz 1 UmwG). Daher sieht die neue 
        Satzung (*Anlage 1*) in § 10 Abs. 1 wie 
        bisher vor, dass der Aufsichtsrat aus 
        drei Mitgliedern besteht, die von der 
        Hauptversammlung (unter 
        Berücksichtigung des Entsenderechts von 
        Herrn Viggo Nordbakk) gewählt werden. 
 
        Anderweitige Maßnahmen, die 
        Auswirkungen auf die Situation der 
        Arbeitnehmer der Gesellschaft oder 
        ihrer Tochtergesellschaften hätten, 
        sind im Zusammenhang mit dem 
        Formwechsel nicht vorgesehen oder 
        geplant. 
 
   *Zustimmung und Genehmigung der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, 
   dass gemäß §§ 240 Abs. 2, 221 UmwG die 
   NorCom Verwaltungs GmbH dem Formwechsel und 
   ihrem Beitritt zustimmen und die Satzung der 
   NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA 
   genehmigen muss. Die Zustimmungs- und 
   Genehmigungserklärung bedarf gemäß § 193 
   Abs. 3 Satz 1 UmwG der notariellen Beurkundung. 
   Es soll daher nach entsprechender Erklärung der 
   NorCom Verwaltungs GmbH Folgendes notariell 
   beurkundet werden: 
 
   'Die NorCom Verwaltungs GmbH, die in der 
   Gesellschaft neuer Rechtsform die Stellung als 
   alleinige persönlich haftende Gesellschafterin 
   übernehmen soll, stimmt dem Formwechsel der 
   Gesellschaft in die Rechtsform der 
   Kommanditgesellschaft auf Aktien (NorCom 
   Information Technology GmbH & Co. KGaA) und 
   ihrem Beitritt als persönlich haftende 
   Gesellschafterin ausdrücklich zu. 
 
   Die NorCom Verwaltungs GmbH erklärt hiermit 
   ihre Genehmigung der unter diesem 
   Tagesordnungspunkt beschlossenen Satzung der 
   NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA 
   mit dem sich aus der *Anlage 1* zu dieser 
   Einladung ergebenden Wortlaut.' 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat weisen ferner darauf 
   hin, dass gemäß § 197 Satz 1 UmwG i.V.m. § 
   30 Abs. 1 AktG die NorCom Verwaltungs GmbH, die 
   in ihrer Funktion als persönlich haftende 
   Gesellschafterin der NorCom Information 
   Technology GmbH & Co. KGaA bei der Anwendung 
   der Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes 
   als Gründerin gilt (§ 245 Abs. 2 Satz1 UmwG), 
   den Abschlussprüfer für das erste Voll- oder 
   Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen hat. Im 
   Zusammenhang mit diesem Umwandlungsbeschluss 
   soll daher nach entsprechender Erklärung der 
   NorCom Verwaltungs GmbH ferner Folgendes 
   notariell beurkundet werden: 
 
   'Zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das erste Geschäftsjahr der NorCom 
   Information Technology GmbH & Co. KGaA wird die 
   RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | 
   Steuerberatungsgesellschaft, Georg-Glock-Str. 
   4, 40474 Düsseldorf, bestellt. Das erste 
   Geschäftsjahr der NorCom Information Technology 
   GmbH & Co. KG ist das Geschäftsjahr der 
   Gesellschaft, in dem die Umwandlung der NorCom 
   Information Technology AG in die NorCom 
   Information Technology GmbH & Co. KGaA in das 
   Handelsregister der Gesellschaft eingetragen 
   wird.' 
TEILNAHMEBEDINGUNGEN 
1. *Voraussetzung für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich vor der 
   Hauptversammlung angemeldet und ihre 
   Berechtigung nachgewiesen haben. Zum Nachweis 
   der Berechtigung bedarf es eines Nachweises des 
   Anteilsbesitzes durch das depotführende 
   Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn 
   des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. 
   auf den Beginn des 13. Juli 2018, 00.00 Uhr 
   (MESZ), ('Nachweisstichtag') zu beziehen. Die 
   Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung 
   müssen der Gesellschaft in Textform in 
   deutscher oder englischer Sprache spätestens 
   sechs Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis 
   zum Ablauf des 27. Juli 2018 bei folgender 
   Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
   zugehen: 
 
    NorCom Information Technology AG 
    c/o Better Orange IR & HV AG 
    Haidelweg 48 
    81241 München 
    Deutschland 
    Telefax: +49 (0)89 889 690 633 
    E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   die vorgenannte Berechtigung erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
   Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
   Aktionärs zum Nachweisstichtag. 
 
   Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für 
   die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
   einher. Auch im Fall der (vollständigen oder 
   teilweisen) Veräußerung des 
   Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist 
   für die Teilnahme und den Umfang des 
   Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. 
   Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
   die Berechtigung zur Teilnahme und auf den 
   Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für 
   Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag 
   nicht Aktionär ist, aber noch vor der 
   Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht 
   teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 26, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

man lässt sich bevollmächtigen oder zur 
   Rechtsausübung ermächtigen. Der 
   Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung für 
   eine eventuelle Dividendenberechtigung. 
2. *Stimmrechtsvertretung* 
 
   Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der 
   Hauptversammlung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende 
   Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Auch 
   im Fall einer Bevollmächtigung sind eine form- 
   und fristgerechte Anmeldung und der Nachweis 
   der Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen 
   erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr 
   als eine Person, so ist die Gesellschaft 
   gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, 
   eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
   der Nachweis gegenüber der Gesellschaft 
   bedürfen der Textform (§ 126b BGB). 
 
   Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 
   AktG gleichgestellte Institution oder Person 
   mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen 
   wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen 
   Fällen die zu bevollmächtigende Institution 
   oder Person möglicherweise eine besondere Form 
   der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 
   135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten 
   muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in 
   diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über 
   die Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Ein Formular, das für die Erteilung einer 
   Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich 
   auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche 
   den Aktionären nach der oben beschriebenen 
   form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt 
   wird. Dieses steht auch unter 
 
   https://www.norcom.de/hauptversammlung 
 
   zum Herunterladen zur Verfügung. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag 
   der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten 
   am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann 
   der Nachweis der Bevollmächtigung der 
   Gesellschaft an die nachstehende Adresse, 
   Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt 
   werden: 
 
    NorCom Information Technology AG 
    c/o Better Orange IR & HV AG 
    Haidelweg 48 
    81241 München 
    Deutschland 
    Telefax: +49 (0)89 889 690 655 
    E-Mail: norcom@better-orange.de 
 
   Aktionäre können sich auch durch den von der 
   Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
   Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Auch im 
   Fall einer Bevollmächtigung des 
   Stimmrechtsvertreters sind eine fristgerechte 
   Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts erforderlich. 
 
   Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, 
   weisungsgemäß abzustimmen. Dem 
   Stimmrechtsvertreter steht bei der Ausübung des 
   Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. 
   Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt 
   keine Vollmachten zur Einlegung von 
   Widersprüchen gegen 
   Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des 
   Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von 
   Anträgen entgegen. 
 
   Ein Formular, das zur Vollmachts- und 
   Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter 
   der Gesellschaft verwendet werden kann, 
   erhalten die Aktionäre zusammen mit der 
   Eintrittskarte, welche nach der oben 
   beschriebenen form- und fristgerechten 
   Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch 
   unter 
 
   https://www.norcom.de/hauptversammlung 
 
   zum Herunterladen zur Verfügung. 
 
   Die Vollmacht mit den Weisungen an den 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr 
   Nachweis gegenüber der Gesellschaft sollen aus 
   organisatorischen Gründen spätestens bis zum 
   Ablauf des 02. August 2018 bei der vorstehenden 
   Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
   eingegangen sein. 
 
   Darüber hinaus bieten wir form- und 
   fristgerecht angemeldeten und in der 
   Hauptversammlung erschienenen Aktionären, 
   Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten 
   an, den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   auch während der Hauptversammlung mit der 
   weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu 
   bevollmächtigen. 
3. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 
   122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 
   AktG* 
 
   a) *Ergänzungsverlangen gemäß § 122 
      Abs. 2 AktG* 
 
      Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
      zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals 
      oder den anteiligen Betrag von EUR 
      500.000,00 erreichen, können gemäß § 
      122 Abs. 2 AktG verlangen, dass 
      Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt 
      und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
      Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
      Beschlussvorlage beiliegen. 
      Ergänzungsverlangen müssen der 
      Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
      Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs 
      und der Tag der Hauptversammlung sind 
      dabei nicht mitzurechnen. Das Verlangen 
      muss daher dem Vorstand der Gesellschaft 
      spätestens bis zum 03. Juli 2018, 24:00 
      Uhr (MESZ), zugehen. Später zugegangene 
      Ergänzungsverlangen werden nicht 
      berücksichtigt. Das Verlangen ist 
      schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand 
      der NorCom Information Technology AG 
      unter folgender Adresse zu richten: 
 
       Vorstand der NorCom Information 
       Technology AG 
       c/o Better Orange IR & HV AG 
       Haidelweg 48 
       81241 München 
       Deutschland 
 
      Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 
      Satz 1 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 
      Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit 
      mindestens 90 Tagen vor dem Tag des 
      Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien 
      sind und dass sie die Aktien bis zur 
      Entscheidung des Vorstands über den 
      Antrag halten. 
 
      Bekannt zu machende Ergänzungen der 
      Tagesordnung werden - soweit nicht 
      bereits mit der Einberufung bekannt 
      gemacht - unverzüglich nach Zugang des 
      Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
      gemacht und solchen Medien zur 
      Veröffentlichung zugeleitet, bei denen 
      davon ausgegangen werden kann, dass sie 
      die Information in der gesamten 
      Europäischen Union verbreiten. 
 
      Sie werden außerdem unter der 
      Internetadresse 
 
      https://www.norcom.de/hauptversammlung 
 
      bekannt gemacht und den Aktionären 
      mitgeteilt. 
   b) *Gegenanträge und Wahlvorschläge 
      gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG* 
 
      Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 
      1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den 
      Beschlussvorschlägen zu den 
      Tagesordnungspunkten zu übersenden. 
      Sollen die Gegenanträge von der 
      Gesellschaft zugänglich gemacht werden, 
      sind sie spätestens 14 Tage vor der 
      Versammlung, d.h. spätestens bis zum 19. 
      Juli 2018, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende 
      Adresse, Telefax-Nummer oder 
      E-Mail-Adresse zu richten: 
 
       NorCom Information Technology AG 
       c/o Better Orange IR & HV AG 
       Haidelweg 48 
       81241 München 
       Deutschland 
       Telefax: +49 (0)89 889 690 666 
       E-Mail: norcom@better-orange.de 
 
      Anderweitig adressierte Gegenanträge und 
      Wahlvorschläge werden nicht zugänglich 
      gemacht. 
 
      Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG 
      werden wir zugänglich zu machende 
      Gegenanträge von Aktionären 
      einschließlich des Namens des 
      Aktionärs und einer etwaigen Begründung 
      sowie etwaige Stellungnahmen der 
      Verwaltung hierzu im Internet unter 
 
      https://www.norcom.de/hauptversammlung 
 
      veröffentlichen. 
 
      Diese Regelungen gelten gemäß § 127 
      AktG für den Vorschlag eines Aktionärs 
      zur Wahl von Abschlussprüfern und 
      Aufsichtsräten sinngemäß. Zusätzlich 
      zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten 
      Gründen braucht der Vorstand einen 
      Wahlvorschlag unter anderem auch dann 
      nicht zugänglich zu machen, wenn der 
      Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf 
      und Wohnort des Kandidaten enthält. 
 
      Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur 
      dann gestellt, wenn sie während der 
      Hauptversammlung mündlich gestellt 
      werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, 
      während der Hauptversammlung Gegenanträge 
      und Wahlvorschläge zu den verschiedenen 
      Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige 
      und fristgerechte Übermittlung an 
      die Gesellschaft zu stellen, bleibt 
      unberührt. 
   c) *Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 
      AktG* 
 
      In der Hauptversammlung kann jeder 
      Aktionär oder Aktionärsvertreter vom 
      Vorstand Auskunft über Angelegenheiten 
      der Gesellschaft, die rechtlichen und 
      geschäftlichen Beziehungen der 
      Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen 
      sowie die Lage des Konzerns und der in 
      den Konzernabschluss einbezogenen 
      Unternehmen verlangen, soweit die 
      Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung 
      eines Gegenstands der Tagesordnung 
      erforderlich ist und ein gesetzliches 
      Auskunftsverweigerungsrecht nicht 
      besteht. Auskunftsverlangen sind in der 

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June 26, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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