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Dow Jones News
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DGAP-HV: NorCom Information Technology AG: -5-

DJ DGAP-HV: NorCom Information Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.08.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: NorCom Information Technology AG / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
NorCom Information Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 03.08.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-06-26 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
NorCom Information Technology AG München ISIN 
DE000A12UP37 
WKN A12UP3 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung ein, die am 03. August 2018 
um 11.00 Uhr in den Räumen der Bayerische Börse AG 
am Karolinenplatz 6 in 80333 München 
stattfindet. 
Tagesordnung der Hauptversammlung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   zum 31. Dezember 2017 der NorCom Information 
   Technology AG, des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die 
   Gesellschaft und den Konzern für das 
   Geschäftsjahr 2017 (einschließlich der 
   Erläuterungen des Vorstands zu den Angaben nach 
   § 289a Abs. 1 bzw. § 315a Abs. 1 HGB für das 
   Geschäftsjahr 2017) sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den 
   gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, 
   weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den 
   Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der 
   Jahresabschluss damit festgestellt ist. Für die 
   übrigen Unterlagen, die unter diesem 
   Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das 
   Gesetz generell lediglich die Information der 
   Aktionäre durch die Möglichkeit zur 
   Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch 
   die Hauptversammlung vor. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
   RSM GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | 
   Steuerberatungsgesellschaft, 
   Georg-Glock-Str. 4, 
   D-40474 Düsseldorf, 
 
   zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. 
5. *Beschlussfassung über den Formwechsel der 
   Gesellschaft in die Rechtsform der 
   Kommanditgesellschaft auf Aktien.* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat haben beschlossen, 
   der Hauptversammlung den Formwechsel der 
   Gesellschaft von einer Aktiengesellschaft in 
   eine Kommanditgesellschaft auf Aktien 
   vorzuschlagen. Im Zuge des Formwechsels wird 
   die NorCom Verwaltungs GmbH, an der Herr Viggo 
   Nordbakk zu 100 % beteiligt ist, der 
   Gesellschaft als persönlich haftende 
   Gesellschafterin beitreten. Die persönlich 
   haftende Gesellschafterin wird keine 
   Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft halten 
   und zukünftig durch ihre Geschäftsführer die 
   Geschäftsführung und Vertretung der 
   Gesellschaft übernehmen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat sind davon überzeugt, 
   dass die Rechtsform der KGaA eine größere 
   Flexibilität in Bezug auf die zukünftige 
   Investitionsfinanzierung der Gesellschaft 
   bringt und die Gesellschaft vor möglichen 
   Übernahmeversuchen schützt. 
 
   Eine ausführliche Darstellung der rechtlichen 
   und wirtschaftlichen Folgen des 
   Rechtsformwechsels enthält der vom Vorstand 
   erstellte Umwandlungsbericht, der seit der 
   Einberufung der Hauptversammlung in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft ausliegt. Auf 
   Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos eine 
   Abschrift des Umwandlungsberichts. Der 
   Umwandlungsbericht steht zudem auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://www.norcom.de/hauptversammlung 
 
   zum Herunterladen zur Verfügung. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   (1)  Die NorCom Information Technology AG 
        wird im Wege des Formwechsels nach den 
        Vorschriften des Umwandlungsgesetzes in 
        eine Kommanditgesellschaft auf Aktien 
        (KGaA) umgewandelt. 
   (2)  Der Rechtsträger neuer Rechtsform führt 
        die Firma 'NorCom Information 
        Technology GmbH & Co. KGaA' und hat 
        seinen Sitz in München. 
   (3)  Die Satzung der NorCom Information 
        Technology GmbH & Co. KGaA wird mit dem 
        sich aus der *Anlage 1* zu dieser 
        Einladung ergebenden Wortlaut 
        beschlossen und festgestellt. 
   (4)  Mit der Feststellung der neuen Satzung 
        werden das bisherige Genehmige Kapital 
        2016 (§ 5 Abs. 5 der aktuellen Satzung) 
        und die bisherigen bedingten Kapitalia 
        (§ 5 Abs. 6 und Abs. 7 der aktuellen 
        Satzung) im Hinblick auf den 
        Formwechsel der Gesellschaft in eine 
        KGaA mit dem sich aus § 5 Abs. 2, Abs. 
        3 und Abs. 4 der neuen Satzung (*Anlage 
        1*) ergebenden Wortlaut angepasst. 
   (5)  Das gesamte Grundkapital der NorCom 
        Information Technology AG in der zum 
        Zeitpunkt der Eintragung des 
        Formwechsels in das Handelsregister 
        bestehenden Höhe (derzeit: EUR 
        2.125.220,00) wird zum Grundkapital der 
        NorCom Information Technology GmbH & 
        Co. KGaA. Die Anzahl der insgesamt 
        ausgegebenen auf den Inhaber lautenden 
        Stückaktien ohne Nennwert (derzeit 
        2.125.220) bleibt unverändert. 
   (6)  Die Aktionäre, die zum Zeitpunkt der 
        Eintragung des Formwechsels in das 
        Handelsregister Aktionäre der NorCom 
        Information Technology AG sind, werden 
        Kommanditaktionäre der NorCom 
        Information Technology GmbH & Co. KGaA. 
        Sie werden in demselben Umfang und mit 
        derselben Anzahl an Stückaktien am 
        Grundkapital der KGaA beteiligt sein, 
        wie sie es vor Wirksamwerden des 
        Formwechsels am Grundkapital der NorCom 
        Information Technology AG waren. Dies 
        gilt auch für die von der Gesellschaft 
        gehaltenen eigenen Aktien. 
   (7)  Persönlich haftende Gesellschafterin 
        der NorCom Information Technology GmbH 
        & Co. KGaA wird die NorCom Verwaltungs 
        GmbH mit Sitz in München. Die 
        persönlich haftende Gesellschafterin 
        tritt in die Gesellschaft ein und nimmt 
        die Rechtsstellung der Gründerin des 
        Rechtsträgers neuer Rechtsform ein. Die 
        persönlich haftende Gesellschafterin 
        erhält im Zuge des Formwechsels keine 
        über ihre Eigenschaft als 
        Komplementärin hinausgehende 
        Kapitalbeteiligung an der NorCom 
        Information Technology GmbH & Co. KGaA; 
        sie ist in ihrer Eigenschaft als 
        Komplementärin weder am Vermögen noch 
        am Gewinn und Verlust der NorCom 
        Information Technology GmbH & Co. KGaA 
        beteiligt. 
   (8)  Besondere Rechte und Vorteile 
 
        _Sonderrechte aus dem 
        Aktienoptionsprogrammen_ 
 
        Die Hauptversammlungen vom 18. Juni 
        2014, 30. Juli 2015 und 14. Juli 2017 
        haben Aktienoptionsprogramme 
        beschlossen, in dessen Rahmen bis zu 
        212.500 Bezugsrechte auf bis zu 212.500 
        Aktien der Gesellschaft an Mitglieder 
        des Vorstands und Mitarbeiter der 
        Gesellschaft und von mit der 
        Gesellschaft im Sinn von §§ 15 ff. AktG 
        verbundene Unternehmen ausgegeben 
        werden können. Jedes Bezugsrecht 
        berechtigt zum Bezug einer auf den 
        Inhaber lautenden Stückaktie der 
        Gesellschaft. Im Zuge des Formwechsels 
        erhalten die Berechtigten aus diesen 
        Aktienoptionsprogrammen Bezugsrechte 
        auf Aktien der NorCom Information 
        Technology GmbH & Co. KGaA statt auf 
        Aktien der Norcom Information 
        Technology AG. Die Anzahl der 
        Bezugsrechte und der zu liefernden 
        Aktien ändert sich durch den 
        Formwechsel nicht. Im Zuge des 
        Formwechsels werden im Hinblick darauf, 
        dass die NorCom Information Technology 
        GmbH & Co. KGaA keinen Vorstand haben 
        wird, die Aktienoptionsprogramme 
        dahingehend angepasst, dass ab 
        Wirksamwerden des Formwechsels anstatt 
        der Mitglieder des dann nicht mehr 
        existierenden Vorstands der 
        Gesellschaft die Geschäftsführer der 
        persönlich haftenden Gesellschafterin 
        berechtigt sind. 
 
        Die bedingten Kapitalia, die zur 
        Sicherung der Aktienoptionsprogramme 
        geschaffen wurden, bestehen in 
        entsprechender Form in der NorCom 
        Information Technology GmbH & Co. KGaA 
        fort. Im Hinblick auf die abweichende 
        Organstruktur der NorCom Information 
        Technology GmbH & Co. KGaA erfolgt im 
        Zuge der Satzungsänderung der 
        Gesellschaft eine Anpassung der 
        Bedingten Kapitalia. 
 
        _Entsenderechte in den Aufsichtsrat 
        durch Herrn Viggo Nordbakk_ 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 26, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: NorCom Information Technology AG: -2-

Herr Viggo Nordbakk hat wie bisher so 
        lange, wie er selbst und/oder eine von 
        ihm beherrschte (§ 17 AktG) oder unter 
        seiner Leitung stehende (§ 18 AktG) 
        Gesellschaft mit mindestens 25 % am 
        Grundkapital der Gesellschaft beteiligt 
        ist, das nicht übertragbare Recht, ein 
        auf die Anteilseigner entfallendes 
        Mitglied in den Aufsichtsrat der 
        Gesellschaft zu entsenden. 
 
        _Persönlich haftende Gesellschafterin_ 
 
        Aus Gründen rechtlicher Vorsorge wird 
        darauf hingewiesen, dass die NorCom 
        Verwaltungs GmbH in der NorCom 
        Information Technology GmbH & Co. KGaA 
        die alleinige Komplementärstellung 
        erhält und die nach Gesetz und Satzung 
        vorgesehenen Rechte und Pflichten haben 
        wird. Sie erhält für die Übernahme 
        der Geschäftsführung und für die 
        Übernahme ihres persönlichen 
        Haftungsrisikos nach Maßgabe der 
        gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung 
        getroffenen Vereinbarung eine 
        jährliche, angemessene und gewinn- und 
        verlustunabhängige Vergütung. Ihr 
        werden zudem sämtliche Auslagen im 
        Zusammenhang mit der 
        Geschäftsführungstätigkeit, 
        einschließlich der Vergütung ihrer 
        Organmitglieder, ersetzt. 
 
        Beschlüsse der Hauptversammlung 
        bedürfen, soweit sie Angelegenheiten 
        betreffen, für die bei einer 
        Kommanditgesellschaft das 
        Einverständnis der persönlich haftenden 
        Gesellschafter und der Kommanditisten 
        erforderlich ist, der Zustimmung der 
        persönlich haftenden Gesellschafterin. 
        Gleiches gilt für die Beschlüsse der 
        Hauptversammlung zur Feststellung des 
        Jahresabschlusses. 
 
        _Organmitglieder_ 
 
        Aus Gründen rechtlicher Vorsorge wird 
        weiter darauf hingewiesen, dass 
        unbeschadet der 
        Entscheidungszuständigkeit der 
        Gesellschafterversammlung der NorCom 
        Verwaltungs GmbH die amtierenden 
        Mitglieder des Vorstands der 
        Gesellschaft zu Geschäftsführern der 
        NorCom Verwaltungs GmbH werden, soweit 
        sie es nicht bereits sind. 
 
        Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats 
        der Gesellschaft, Frau Liliana 
        Nordbakk, Herr Dr. Johannes Liebl und 
        Herr Dr. Michael Krämer, werden 
        gemäß gesetzlicher Bestimmung zu 
        Mitgliedern des Aufsichtsrats der 
        NorCom Information Technology GmbH & 
        Co. KGaA, und zwar für die restliche 
        Amtszeit, für die sie von der 
        Hauptversammlung vom 14. Juli 2017 
        bestellt worden sind, d.h. bis zur 
        Beendigung der Hauptversammlung, die 
        über die Entlastung des Aufsichtsrats 
        für das Geschäftsjahr 2021 
        beschließt. 
   (9)  Ein Abfindungsangebot nach § 207 UmwG 
        ist aufgrund der Vorschrift des § 250 
        UmwG nicht erforderlich. 
   (10) Folgen für die Arbeitnehmer und ihre 
        Vertretungen 
 
        Durch den Formwechsel erfolgt kein 
        Arbeitgeberwechsel. Die Arbeitsverträge 
        der Arbeitnehmer der Gesellschaft 
        gelten unverändert fort. Die 
        Direktionsbefugnisse des Arbeitgebers 
        werden nach dem Formwechsel von der 
        Geschäftsführung der persönlich 
        haftenden Gesellschafterin, der NorCom 
        Verwaltungs GmbH, ausgeübt. 
        Änderungen ergeben sich hierdurch 
        für die Arbeitnehmer nicht. 
        Betriebsräte existieren nicht. 
        Tarifrechtliche Bindungen werden durch 
        den Formwechsel nicht berührt. 
 
        Im Hinblick auf die unternehmerische 
        Mitbestimmung bewirkt der Formwechsel 
        keine Änderung, da bei der 
        Gesellschaft neuer Rechtsform der 
        Aufsichtsrat in gleicher Weise wie bei 
        der Gesellschaft bisheriger Rechtsform 
        gebildet wird; insoweit bleibt die 
        Organstellung der 
        Aufsichtsratsmitglieder unberührt (§ 
        203 Satz 1 UmwG). Daher sieht die neue 
        Satzung (*Anlage 1*) in § 10 Abs. 1 wie 
        bisher vor, dass der Aufsichtsrat aus 
        drei Mitgliedern besteht, die von der 
        Hauptversammlung (unter 
        Berücksichtigung des Entsenderechts von 
        Herrn Viggo Nordbakk) gewählt werden. 
 
        Anderweitige Maßnahmen, die 
        Auswirkungen auf die Situation der 
        Arbeitnehmer der Gesellschaft oder 
        ihrer Tochtergesellschaften hätten, 
        sind im Zusammenhang mit dem 
        Formwechsel nicht vorgesehen oder 
        geplant. 
 
   *Zustimmung und Genehmigung der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, 
   dass gemäß §§ 240 Abs. 2, 221 UmwG die 
   NorCom Verwaltungs GmbH dem Formwechsel und 
   ihrem Beitritt zustimmen und die Satzung der 
   NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA 
   genehmigen muss. Die Zustimmungs- und 
   Genehmigungserklärung bedarf gemäß § 193 
   Abs. 3 Satz 1 UmwG der notariellen Beurkundung. 
   Es soll daher nach entsprechender Erklärung der 
   NorCom Verwaltungs GmbH Folgendes notariell 
   beurkundet werden: 
 
   'Die NorCom Verwaltungs GmbH, die in der 
   Gesellschaft neuer Rechtsform die Stellung als 
   alleinige persönlich haftende Gesellschafterin 
   übernehmen soll, stimmt dem Formwechsel der 
   Gesellschaft in die Rechtsform der 
   Kommanditgesellschaft auf Aktien (NorCom 
   Information Technology GmbH & Co. KGaA) und 
   ihrem Beitritt als persönlich haftende 
   Gesellschafterin ausdrücklich zu. 
 
   Die NorCom Verwaltungs GmbH erklärt hiermit 
   ihre Genehmigung der unter diesem 
   Tagesordnungspunkt beschlossenen Satzung der 
   NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA 
   mit dem sich aus der *Anlage 1* zu dieser 
   Einladung ergebenden Wortlaut.' 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat weisen ferner darauf 
   hin, dass gemäß § 197 Satz 1 UmwG i.V.m. § 
   30 Abs. 1 AktG die NorCom Verwaltungs GmbH, die 
   in ihrer Funktion als persönlich haftende 
   Gesellschafterin der NorCom Information 
   Technology GmbH & Co. KGaA bei der Anwendung 
   der Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes 
   als Gründerin gilt (§ 245 Abs. 2 Satz1 UmwG), 
   den Abschlussprüfer für das erste Voll- oder 
   Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen hat. Im 
   Zusammenhang mit diesem Umwandlungsbeschluss 
   soll daher nach entsprechender Erklärung der 
   NorCom Verwaltungs GmbH ferner Folgendes 
   notariell beurkundet werden: 
 
   'Zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das erste Geschäftsjahr der NorCom 
   Information Technology GmbH & Co. KGaA wird die 
   RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | 
   Steuerberatungsgesellschaft, Georg-Glock-Str. 
   4, 40474 Düsseldorf, bestellt. Das erste 
   Geschäftsjahr der NorCom Information Technology 
   GmbH & Co. KG ist das Geschäftsjahr der 
   Gesellschaft, in dem die Umwandlung der NorCom 
   Information Technology AG in die NorCom 
   Information Technology GmbH & Co. KGaA in das 
   Handelsregister der Gesellschaft eingetragen 
   wird.' 
TEILNAHMEBEDINGUNGEN 
1. *Voraussetzung für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich vor der 
   Hauptversammlung angemeldet und ihre 
   Berechtigung nachgewiesen haben. Zum Nachweis 
   der Berechtigung bedarf es eines Nachweises des 
   Anteilsbesitzes durch das depotführende 
   Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn 
   des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. 
   auf den Beginn des 13. Juli 2018, 00.00 Uhr 
   (MESZ), ('Nachweisstichtag') zu beziehen. Die 
   Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung 
   müssen der Gesellschaft in Textform in 
   deutscher oder englischer Sprache spätestens 
   sechs Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis 
   zum Ablauf des 27. Juli 2018 bei folgender 
   Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
   zugehen: 
 
    NorCom Information Technology AG 
    c/o Better Orange IR & HV AG 
    Haidelweg 48 
    81241 München 
    Deutschland 
    Telefax: +49 (0)89 889 690 633 
    E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   die vorgenannte Berechtigung erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
   Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
   Aktionärs zum Nachweisstichtag. 
 
   Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für 
   die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
   einher. Auch im Fall der (vollständigen oder 
   teilweisen) Veräußerung des 
   Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist 
   für die Teilnahme und den Umfang des 
   Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. 
   Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
   die Berechtigung zur Teilnahme und auf den 
   Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für 
   Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag 
   nicht Aktionär ist, aber noch vor der 
   Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht 
   teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 26, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: NorCom Information Technology AG: -3-

man lässt sich bevollmächtigen oder zur 
   Rechtsausübung ermächtigen. Der 
   Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung für 
   eine eventuelle Dividendenberechtigung. 
2. *Stimmrechtsvertretung* 
 
   Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der 
   Hauptversammlung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende 
   Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Auch 
   im Fall einer Bevollmächtigung sind eine form- 
   und fristgerechte Anmeldung und der Nachweis 
   der Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen 
   erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr 
   als eine Person, so ist die Gesellschaft 
   gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, 
   eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
   der Nachweis gegenüber der Gesellschaft 
   bedürfen der Textform (§ 126b BGB). 
 
   Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 
   AktG gleichgestellte Institution oder Person 
   mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen 
   wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen 
   Fällen die zu bevollmächtigende Institution 
   oder Person möglicherweise eine besondere Form 
   der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 
   135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten 
   muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in 
   diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über 
   die Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Ein Formular, das für die Erteilung einer 
   Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich 
   auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche 
   den Aktionären nach der oben beschriebenen 
   form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt 
   wird. Dieses steht auch unter 
 
   https://www.norcom.de/hauptversammlung 
 
   zum Herunterladen zur Verfügung. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag 
   der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten 
   am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann 
   der Nachweis der Bevollmächtigung der 
   Gesellschaft an die nachstehende Adresse, 
   Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt 
   werden: 
 
    NorCom Information Technology AG 
    c/o Better Orange IR & HV AG 
    Haidelweg 48 
    81241 München 
    Deutschland 
    Telefax: +49 (0)89 889 690 655 
    E-Mail: norcom@better-orange.de 
 
   Aktionäre können sich auch durch den von der 
   Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
   Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Auch im 
   Fall einer Bevollmächtigung des 
   Stimmrechtsvertreters sind eine fristgerechte 
   Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts erforderlich. 
 
   Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, 
   weisungsgemäß abzustimmen. Dem 
   Stimmrechtsvertreter steht bei der Ausübung des 
   Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. 
   Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt 
   keine Vollmachten zur Einlegung von 
   Widersprüchen gegen 
   Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des 
   Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von 
   Anträgen entgegen. 
 
   Ein Formular, das zur Vollmachts- und 
   Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter 
   der Gesellschaft verwendet werden kann, 
   erhalten die Aktionäre zusammen mit der 
   Eintrittskarte, welche nach der oben 
   beschriebenen form- und fristgerechten 
   Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch 
   unter 
 
   https://www.norcom.de/hauptversammlung 
 
   zum Herunterladen zur Verfügung. 
 
   Die Vollmacht mit den Weisungen an den 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr 
   Nachweis gegenüber der Gesellschaft sollen aus 
   organisatorischen Gründen spätestens bis zum 
   Ablauf des 02. August 2018 bei der vorstehenden 
   Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
   eingegangen sein. 
 
   Darüber hinaus bieten wir form- und 
   fristgerecht angemeldeten und in der 
   Hauptversammlung erschienenen Aktionären, 
   Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten 
   an, den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   auch während der Hauptversammlung mit der 
   weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu 
   bevollmächtigen. 
3. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 
   122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 
   AktG* 
 
   a) *Ergänzungsverlangen gemäß § 122 
      Abs. 2 AktG* 
 
      Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
      zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals 
      oder den anteiligen Betrag von EUR 
      500.000,00 erreichen, können gemäß § 
      122 Abs. 2 AktG verlangen, dass 
      Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt 
      und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
      Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
      Beschlussvorlage beiliegen. 
      Ergänzungsverlangen müssen der 
      Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
      Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs 
      und der Tag der Hauptversammlung sind 
      dabei nicht mitzurechnen. Das Verlangen 
      muss daher dem Vorstand der Gesellschaft 
      spätestens bis zum 03. Juli 2018, 24:00 
      Uhr (MESZ), zugehen. Später zugegangene 
      Ergänzungsverlangen werden nicht 
      berücksichtigt. Das Verlangen ist 
      schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand 
      der NorCom Information Technology AG 
      unter folgender Adresse zu richten: 
 
       Vorstand der NorCom Information 
       Technology AG 
       c/o Better Orange IR & HV AG 
       Haidelweg 48 
       81241 München 
       Deutschland 
 
      Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 
      Satz 1 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 
      Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit 
      mindestens 90 Tagen vor dem Tag des 
      Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien 
      sind und dass sie die Aktien bis zur 
      Entscheidung des Vorstands über den 
      Antrag halten. 
 
      Bekannt zu machende Ergänzungen der 
      Tagesordnung werden - soweit nicht 
      bereits mit der Einberufung bekannt 
      gemacht - unverzüglich nach Zugang des 
      Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
      gemacht und solchen Medien zur 
      Veröffentlichung zugeleitet, bei denen 
      davon ausgegangen werden kann, dass sie 
      die Information in der gesamten 
      Europäischen Union verbreiten. 
 
      Sie werden außerdem unter der 
      Internetadresse 
 
      https://www.norcom.de/hauptversammlung 
 
      bekannt gemacht und den Aktionären 
      mitgeteilt. 
   b) *Gegenanträge und Wahlvorschläge 
      gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG* 
 
      Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 
      1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den 
      Beschlussvorschlägen zu den 
      Tagesordnungspunkten zu übersenden. 
      Sollen die Gegenanträge von der 
      Gesellschaft zugänglich gemacht werden, 
      sind sie spätestens 14 Tage vor der 
      Versammlung, d.h. spätestens bis zum 19. 
      Juli 2018, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende 
      Adresse, Telefax-Nummer oder 
      E-Mail-Adresse zu richten: 
 
       NorCom Information Technology AG 
       c/o Better Orange IR & HV AG 
       Haidelweg 48 
       81241 München 
       Deutschland 
       Telefax: +49 (0)89 889 690 666 
       E-Mail: norcom@better-orange.de 
 
      Anderweitig adressierte Gegenanträge und 
      Wahlvorschläge werden nicht zugänglich 
      gemacht. 
 
      Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG 
      werden wir zugänglich zu machende 
      Gegenanträge von Aktionären 
      einschließlich des Namens des 
      Aktionärs und einer etwaigen Begründung 
      sowie etwaige Stellungnahmen der 
      Verwaltung hierzu im Internet unter 
 
      https://www.norcom.de/hauptversammlung 
 
      veröffentlichen. 
 
      Diese Regelungen gelten gemäß § 127 
      AktG für den Vorschlag eines Aktionärs 
      zur Wahl von Abschlussprüfern und 
      Aufsichtsräten sinngemäß. Zusätzlich 
      zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten 
      Gründen braucht der Vorstand einen 
      Wahlvorschlag unter anderem auch dann 
      nicht zugänglich zu machen, wenn der 
      Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf 
      und Wohnort des Kandidaten enthält. 
 
      Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur 
      dann gestellt, wenn sie während der 
      Hauptversammlung mündlich gestellt 
      werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, 
      während der Hauptversammlung Gegenanträge 
      und Wahlvorschläge zu den verschiedenen 
      Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige 
      und fristgerechte Übermittlung an 
      die Gesellschaft zu stellen, bleibt 
      unberührt. 
   c) *Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 
      AktG* 
 
      In der Hauptversammlung kann jeder 
      Aktionär oder Aktionärsvertreter vom 
      Vorstand Auskunft über Angelegenheiten 
      der Gesellschaft, die rechtlichen und 
      geschäftlichen Beziehungen der 
      Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen 
      sowie die Lage des Konzerns und der in 
      den Konzernabschluss einbezogenen 
      Unternehmen verlangen, soweit die 
      Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung 
      eines Gegenstands der Tagesordnung 
      erforderlich ist und ein gesetzliches 
      Auskunftsverweigerungsrecht nicht 
      besteht. Auskunftsverlangen sind in der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 26, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: NorCom Information Technology AG: -4-

Hauptversammlung grundsätzlich mündlich 
      im Rahmen der Aussprache zu stellen. 
      Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten 
      Voraussetzungen darf der Vorstand die 
      Auskunft verweigern. 
 
      Nach § 15 Abs. 3 der Satzung der 
      Gesellschaft kann der Versammlungsleiter 
      das Frage- und Rederecht der Aktionäre 
      zeitlich angemessen beschränken. Er ist 
      insbesondere berechtigt, bereits zu 
      Beginn der Hauptversammlung oder während 
      ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen des 
      Frage- und Rederechts für den gesamten 
      Verlauf der Hauptversammlung, für 
      einzelne Punkte der Tagesordnung und/oder 
      einzelne Frage- und Redebeiträge 
      angemessen festzusetzen 
 
      Weitergehende Erläuterungen zu den 
      Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 
      1, 127 Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten 
      (§ 131 Abs. 1 AktG) der Aktionäre können 
      im Internet unter 
 
      https://www.norcom.de/hauptversammlung 
 
      eingesehen werden. 
4. *Informationen auf der Internetseite der 
   Gesellschaft* 
 
   Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der 
   Hauptversammlung zugänglich zu machenden 
   Unterlagen und weitere Informationen im 
   Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab 
   Einberufung der Hauptversammlung über die 
   Internetseite 
 
   https://www.norcom.de/hauptversammlung 
 
   abrufbar. Dies betrifft insbesondere die 
   folgenden Unterlagen: 
 
   * Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 
     2017 (einschließlich AG-Abschluss, 
     Konzernabschluss, zusammengefasster 
     Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats), 
   * Geschäftsberichte für die Geschäftsjahre 
     2016 und 2015 (einschließlich 
     AG-Abschluss, Konzernabschluss, 
     zusammengefasster Konzernlagebericht, 
     Bericht des Aufsichtsrats), 
   * Erläuternder Bericht des Vorstands zu den 
     Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 
     HGB für das Geschäftsjahr 2017, 
   * Umwandlungsbericht des Vorstands über den 
     Formwechsel der NorCom Information 
     Technology AG in die Rechtsform der KGaA, 
   * Satzung der NorCom Information Technology 
     GmbH & Co. KGaA, 
   * Satzung der NorCom Verwaltungs GmbH, 
     München. 
5. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung* 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft ist 
   eingeteilt in 2.125.220 Stückaktien mit ebenso 
   vielen Stimmrechten. Es bestehen also 2.125.220 
   Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum 
   Zeitpunkt der Einberufung 128.241 Stück eigene 
   Aktien. Hieraus stehen ihr keine Stimmrechte 
   zu. 
6. *Hinweis zum Datenschutz* 
 
   Europaweit gelten ab dem 25. Mai 2018 neue 
   Regelungen zum Datenschutz. Der Schutz Ihrer 
   Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung 
   haben für uns einen hohen Stellenwert. In 
   unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle 
   Informationen zur Verarbeitung 
   personenbezogener Daten unserer Aktionäre 
   übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst. 
   Die Datenschutzhinweise finden Sie unter 
 
   https://www.norcom.de/hauptversammlung 
 
München, im Juni 2018 
 
_Der Vorstand_ 
 
*ANLAGE 1* 
 
Satzung der 
NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA I. 
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 
 
*§ 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr* 
 
(1) Die Firma der Gesellschaft lautet 
 
    *NorCom Information Technology GmbH & Co. 
    KGaA.* 
(2) Sitz der Gesellschaft ist München. 
(3) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das 
    Kalenderjahr. 
(4) Organe der Gesellschaft sind die 
    Hauptversammlung, der Aufsichtsrat und die 
    persönlich haftende Gesellschafterin. 
 
*§ 2 Gegenstand des Unternehmens* 
 
(1) Gegenstand des Unternehmens ist die 
    Konzeption, die Entwicklung und der Vertrieb 
    von Soft- und Hardware-Produkten, die 
    Beratung im Bereich der 
    Informationstechnologie, die Durchführung 
    von Schulungen, die Erbringung von sonstigen 
    damit im Zusammenhang stehenden 
    Dienstleistungen, der Erwerb und die 
    Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen, 
    die insbesondere auf dem Gebiet der 
    Entwicklung und des Vertriebes von 
    Softwareprodukten sowie der Beratung bei und 
    Entwicklung von individueller Software tätig 
    sind sowie die strategische Führung, 
    Steuerung und Koordinierung dieser 
    Unternehmen. 
(2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und 
    Maßnahmen berechtigt, die dem 
    Gegenstand des Unternehmens dienen. Zu 
    diesem Zweck kann die Gesellschaft im In- 
    und Ausland auch andere Unternehmen oder 
    Zweigniederlassungen errichten, erwerben 
    oder veräußern oder mit anderen 
    Unternehmen Unternehmensverträge 
    abschließen. 
 
*§ 3 Bekanntmachungen* 
 
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im 
Bundesanzeiger. 
 
II. KAPITAL UND AKTIEN 
 
*§ 4 Grundkapital* 
 
(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 
    EUR 2.125.220,00. Es ist eingeteilt in 
    2.125.220 Stückaktien ohne Nennwert. 
(2) Die Erhöhung und die Herabsetzung des 
    Grundkapitals sowie die Verwendung der 
    Kapitalrücklage und der Gewinnrücklagen 
    bedürfen der Zustimmung aller persönlich 
    haftenden Gesellschafter. 
(3) Das Grundkapital wird in voller Höhe durch 
    Formwechsel des bisherigen Rechtsträgers des 
    Vermögens und der Verbindlichkeiten der 
    Gesellschaft, der NorCom Information 
    Technology AG, München, erbracht. 
 
*§ 5 Aktien* 
 
(1) Die Aktien der Gesellschaft lauten auf den 
    Inhaber. 
(2) Die persönlich haftende Gesellschafterin ist 
    berechtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 20. 
    Juni 2021 einmalig oder mehrmalig um insgesamt 
    bis zu EUR 1.062.610,00 gegen Bar- und/oder 
    Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 
    1.062.610 neuen, auf den Inhaber lautenden 
    Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital 
    2016). 
 
    Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein 
    Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien 
    können auch von einem oder mehreren 
    Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
    übernommen werden, sie den Aktionären zum 
    Bezug anzubieten. Die persönliche haftende 
    Gesellschafterin ist jedoch ermächtigt, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
    der Aktionäre auszuschließen: 
 
    a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
       Aktionäre auszunehmen; 
    b) wenn eine Kapitalerhöhung gegen 
       Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht 
       übersteigt und der Ausgabebetrag der 
       neuen Aktien den Börsenpreis nicht 
       wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser 
       Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss 
       nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der 
       Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund 
       anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG zu berücksichtigen; 
    c) wenn im Fall einer Kapitalerhöhung gegen 
       Sacheinlagen die Gewährung der Aktien zum 
       Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
       Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
       Unternehmen (einschließlich der 
       Erhöhung bestehender Beteiligungen) oder 
       zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen 
       gegen die Gesellschaft erfolgt; 
    d) soweit es erforderlich ist, um den 
       Inhabern der von der Gesellschaft 
       ausgegebenen Options- und/oder 
       Wandelschuldverschreibungen ein 
       Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
       zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
       des Options- bzw. Wandlungsrechts 
       zustehen würde. 
 
    Die persönliche haftende Gesellschafterin ist 
    ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
    und ihrer Durchführung festzulegen. Der 
    Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach jeder 
    Ausübung des genehmigten Kapitals oder Ablauf 
    der Frist für die Ausnutzung des genehmigten 
    Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend 
    anzupassen. 
(3) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 100.000,00 
    durch Ausgabe von bis zu Stück 100.000 neue 
    auf den Inhaber lautende Stammstückaktien 
    bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I). Das 
    Bedingte Kapital I dient ausschließlich 
    der Sicherung von bis zu 100.000 
    Bezugsrechten, die nach Maßgabe der 
    Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 18. 
    Juni 2014 und vom 14. Juli 2017 an 
    Organmitglieder der persönlich haftenden 
    Gesellschafterin und Mitarbeiter der 
    Gesellschaft und von mit der Gesellschaft im 
    Sinn von §§ 15 ff. AktG verbundenen 
    Unternehmen ausgegeben wurden. Die neuen 
    Aktien sind erstmals für das Geschäftsjahr 
    dividendenberechtigt, für das im Zeitpunkt der 
    wirksamen Abgabe der Optionserklärung von der 
    Hauptversammlung der Gesellschaft noch kein 
    Beschluss über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns gefasst worden ist. Die 
    persönliche haftende Gesellschafterin ist 
    ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
    bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es sei 
    denn, es sollen Optionsrechte an 
    Organmitglieder der persönlich haftenden 
    Gesellschafterin der Gesellschaft ausgegeben 
    werden; in diesem Fall legt der Aufsichtsrat 
    die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
    bedingten Kapitalerhöhung fest. Der 
    Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der 
    Satzung entsprechend dem Umfang der 

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June 26, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

Kapitalerhöhung aus dem bedingten Kapital zu 
    ändern. 
(4) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 112.500,00 
    durch Ausgabe von bis zu Stück 112.500 neue 
    auf den Inhaber lautende Stammstückaktien 
    bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/I). Das 
    Bedingte Kapital 2015/I dient 
    ausschließlich der Sicherung von bis zu 
    112.500 Bezugsrechten, die nach Maßgabe 
    der Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 
    30. Juli 2015 und 14. Juli 2017 an 
    Organmitglieder der persönlich haftenden 
    Gesellschafterin und Mitarbeiter der 
    Gesellschaft und von mit der Gesellschaft im 
    Sinn von §§ 15 ff AktG verbundenen Unternehmen 
    ausgegeben wurden. Die neuen Aktien sind 
    erstmals für das Geschäftsjahr 
    dividendenberechtigt, für das im Zeitpunkt der 
    wirksamen Abgabe der Optionserklärung von der 
    Hauptversammlung der Gesellschaft noch kein 
    Beschluss über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns gefasst worden ist. Die 
    persönliche haftende Gesellschafterin ist 
    ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
    bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es sei 
    denn, es sollen Optionsrechte an Mitglieder 
    des Organmitglieder der persönlich haftenden 
    Gesellschafterin der Gesellschaft ausgegeben 
    werden; in diesem Fall legt der Aufsichtsrat 
    die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
    bedingten Kapitalerhöhung fest. Der 
    Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der 
    Satzung entsprechend dem Umfang der 
    Kapitalerhöhung aus dem bedingten Kapital zu 
    ändern. 
(5) Bei einer Kapitalerhöhung kann die 
    Gewinnberechtigung neuer Aktien abweichend von 
    § 60 AktG geregelt werden. 
(6) Form und Inhalt der Aktienurkunden sowie der 
    Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine 
    bestimmen die vertretungsberechtigten 
    persönlich haftenden Gesellschafter. Es können 
    Sammelurkunden ausgegeben werden. Der Anspruch 
    der Kommanditaktionäre auf Verbriefung ihres 
    jeweiligen Anteils ist ausgeschlossen. 
III. PERSÖNLICH HAFTENDE GESELLSCHAFTER 
 
*§ 6 Persönlich haftende Gesellschafter* 
 
(1) Persönlich haftender Gesellschafterin ist 
    die NorCom Verwaltungs GmbH mit dem Sitz in 
    München. Sie verfügt über keinen 
    Kapitalanteil. Die persönliche haftende 
    Gesellschafterin hat keine Sondereinlage 
    erbracht und ist als persönlich haftende 
    Gesellschafterin weder am Gewinn noch am 
    Verlust der Gesellschaft beteiligt. 
(2) Die Rechtsbeziehungen zwischen der 
    Gesellschaft und der persönlich haftenden 
    Gesellschafterin werden, soweit sie sich 
    nicht aus dieser Satzung oder dem Gesetz 
    zwingend ergeben, durch gesonderte 
    Vereinbarung zwischen der persönlich 
    haftenden Gesellschafterin und der insoweit 
    durch den Aufsichtsrat vertretenen 
    Gesellschaft geregelt. 
(3) Die persönlich haftende Gesellschafterin 
    erhält für ihre Geschäftsführung und für die 
    Übernahme ihres persönlichen 
    Haftungsrisikos nach Maßgabe der 
    gemäß Absatz (2) getroffenen 
    Vereinbarung eine jährliche, angemessene und 
    gewinn- und verlustunabhängige Vergütung. 
    Ihr werden zudem sämtliche Auslagen im 
    Zusammenhang mit der 
    Geschäftsführungstätigkeit, 
    einschließlich der Vergütung ihrer 
    Organmitglieder, ersetzt. 
(4) Alle Bezüge, welche die persönlich haftende 
    Gesellschafterin gemäß Absatz (3) 
    erhält, gelten - ungeachtet etwa 
    abweichender steuerlicher Vorschriften - im 
    Verhältnis zu den Kommanditaktionären als 
    Aufwand der Gesellschaft. 
(5) Die Gesellschaft wird zugunsten der 
    persönlich haftenden Gesellschafterin eine 
    Haftpflichtversicherung 
    (D&O-Vermögensschadenhaftpflichtversicherung 
    ) abschließen, die in angemessener Form 
    die gesetzliche Haftpflicht aus ihrer 
    Tätigkeit für die Gesellschaft abdeckt. 
 
*§ 7 Ausscheiden der persönlich haftenden 
Gesellschafterin* 
 
(1) Die Stellung der NorCom Verwaltungs GmbH als 
    persönlich haftende Gesellschafterin besteht 
    unabhängig von einer Vermögenseinlage, sei 
    es auf das Grundkapital der Gesellschaft 
    oder durch Sondereinlage. Die zwingenden 
    gesetzlichen Ausscheidensgründe für die 
    persönlich haftende Gesellschafterin bleiben 
    unberührt. 
(2) Die persönlich haftende Gesellschafterin hat 
    im Fall ihres Ausscheidens keinen Anspruch 
    auf ein Auseinandersetzungsguthaben. 
(3) Scheidet die einzige persönlich haftende 
    Gesellschafterin aus, so hat der 
    Aufsichtsrat unverzüglich eine 
    Hauptversammlung einzuberufen, die über die 
    Aufnahme eines neuen persönlich haftenden 
    Gesellschafters oder die Umwandlung in eine 
    Aktiengesellschaft entscheidet. Kommt kein 
    entsprechender Beschluss zustande, wird die 
    Gesellschaft aufgelöst. 
IV. VERTRETUNG DER GESELLSCHAFT UND 
GESCHÄFTSFÜHRUNG 
 
*§ 8 Vertretung* 
 
Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch die 
persönlich haftende Gesellschafterin. § 112 AktG bleibt 
unberührt. Sind mehrere persönlich haftende 
Gesellschafter vorhanden, vertritt jeder die 
Gesellschaft einzeln. Der Aufsichtsrat kann einzelne, 
mehrere oder alle persönlich haftende Gesellschafter 
von § 181 Alt. 2 BGB befreien. 
 
*§ 9 Geschäftsführung* 
 
(1) Die Geschäftsführung obliegt der persönlich 
    haftenden Gesellschafterin. Die 
    Geschäftsführungsbefugnis der persönlich 
    haftenden Gesellschafterin umfasst auch 
    außergewöhnliche 
    Geschäftsführungsmaßnahmen. 
(2) Der Aufsichtsrat ist berechtigt, eine 
    Geschäftsordnung für die Geschäftsführung zu 
    erlassen. Das Widerspruchsrecht der 
    Kommanditaktionäre nach § 164 HGB wird 
    ausgeschlossen. 
V. AUFSICHTSRAT 
 
*§ 10 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtsniederlegung, 
Aufgaben* 
 
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei 
    Mitgliedern. Herr Viggo Nordbakk hat so 
    lange, wie er selbst und/oder eine von ihm 
    beherrschte (§ 17 AktG) oder unter seiner 
    Leitung stehende (§ 18 AktG) Gesellschaft 
    mit mindestens 25% am Grundkapital der 
    Gesellschaft beteiligt ist, das nicht 
    übertragbare Recht, ein auf die 
    Anteilseigner entfallendes Mitglied in den 
    Aufsichtsrat der Gesellschaft zu entsenden. 
    Das Entsendungsrecht wird durch eine von dem 
    Berechtigten unterzeichnete Erklärung, aus 
    der sich das zu entsendende Mitglied des 
    Aufsichtsrats ergibt, ausgeübt. Wird das 
    Entsendungsrecht nicht spätestens sechs 
    Monate nach der ordentlichen 
    Hauptversammlung ausgeübt, die der 
    Hauptversammlung vorausgeht, in der die 
    turnusmäßige Wahl des Aufsichtsrats 
    durchgeführt werden soll, so ruht es für die 
    Dauer der anstehenden Wahlperiode. 
(2) Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder 
    dauert - soweit die Hauptversammlung nicht 
    ein Anderes bestimmt - bis zur Beendigung 
    der Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte 
    Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit 
    beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem 
    die Amtszeit beginnt, wird nicht 
    mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist möglich. 
(3) Gleichzeitig mit den ordentlichen 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats können für ein 
    oder mehrere bestimmte 
    Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder 
    gewählt werden. Sie werden nach einer bei 
    der Wahl festzulegenden Reihenfolge 
    Mitglieder des Aufsichtsrats, wenn 
    Aufsichtsratsmitglieder, als deren 
    Ersatzmitglieder sie gewählt sind, vor 
    Ablauf der Amtszeit aus dem Aufsichtsrat 
    ausscheiden. Tritt ein Ersatzmitglied an die 
    Stelle des Ausgeschiedenen, so erlischt sein 
    Amt, falls in der nächsten Hauptversammlung 
    nach Eintritt des Ersatzfalles eine Neuwahl 
    für den Ausgeschiedenen stattfindet, mit 
    Beendigung dieser Hauptversammlung, 
    andernfalls mit Ablauf der restlichen 
    Amtszeit des Ausgeschiedenen. 
(4) Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle 
    eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, so 
    besteht sein Amt für den Rest der Amtszeit 
    des ausscheidenden Mitglieds. 
(5) Die Mitglieder des Aufsichtsrats können ihr 
    Amt durch eine an den Vorsitzenden des 
    Aufsichtsrats oder an die persönlich 
    haftende Gesellschafterin zu richtende 
    schriftliche Erklärung unter Einhaltung 
    einer Frist von vier Wochen niederlegen. Bei 
    Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die 
    Niederlegung fristlos erfolgen. 
 
*§ 11 Vorsitzender und Stellvertreter* 
 
(1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an die 
    Hauptversammlung, in der die 
    Aufsichtsratsmitglieder gewählt worden sind, 
    in einer ohne besondere Einberufung 
    stattfindenden Sitzung aus seiner Mitte den 
    Vorsitzenden und den Stellvertreter für die 
    in § 10 Abs. 2 bestimmte Amtszeit. 
(2) Scheidet der Vorsitzende oder der 
    Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus 
    seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat 
    unverzüglich eine Neuwahl für die restliche 
    Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen. 
 
*§ 12 Beschlussfassung* 
 
(1) Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden 
    durch den Vorsitzenden, im Falle der 
    Verhinderung durch seinen Stellvertreter, 
    unter Bestimmung des Ortes und der Zeit der 
    Versammlung einberufen. Die Einberufung soll 
    unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen 

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