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Dow Jones News
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DGAP-HV: Wild Bunch AG: Bekanntmachung der -8-

DJ DGAP-HV: Wild Bunch AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.09.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Wild Bunch AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Wild Bunch AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
26.09.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2018-08-20 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Wild Bunch AG Berlin WKN A13SXB; ISIN DE000A13SXB0 Wir 
laden unsere Aktionäre zu der ordentlichen 
Hauptversammlung unserer Gesellschaft am Mittwoch, den 
26. September 2018, 10:00 Uhr, in das Sofitel Berlin 
Kurfürstendamm, 
Salon Opéra, 
Augsburger Str. 41, 10789 Berlin, ein. I. TAGESORDNUNG 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Wild Bunch AG zum 31. Dezember 2015 und 
   des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2015, des für die Wild Bunch AG und 
   den Konzern zusammengefassten Lageberichts 
   einschließlich des erläuternden Berichts 
   zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 
   4 HGB und § 289 Abs. 5 HGB (jeweils in der im 
   Jahre 2015 anwendbaren Fassung) sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2015 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
   ist zu diesem Punkt der Tagesordnung keine 
   Beschlussfassung vorgesehen, da der 
   Aufsichtsrat den Jahres- und den 
   Konzernabschluss bereits gebilligt hat und 
   der Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
   Die gesetzlichen Bestimmungen sehen zu den 
   genannten Unterlagen keine weitere 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
   vor. 
 
   Die genannten Unterlagen sind ab dem Tag der 
   Einberufung der Hauptversammlung auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.wildbunch.eu 
 
   im Bereich 'Investors' unter der Rubrik 
   'Termine' und dort unter 'Hauptversammlungen' 
   abrufbar. Sie werden auch während der 
   Hauptversammlung ausliegen. Die Unterlagen 
   werden vom Vorstand und, soweit es um den 
   Bericht des Aufsichtsrats geht, vom 
   Aufsichtsrat in der Hauptversammlung 
   erläutert werden. 
2. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Wild Bunch AG zum 31. Dezember 2016 und 
   des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2016, des für die Wild Bunch AG und 
   den Konzern zusammengefassten Lageberichts 
   einschließlich des erläuternden Berichts 
   zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 
   4 HGB (jeweils in der im Jahre 2016 
   anwendbaren Fassung) sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
   ist zu diesem Punkt der Tagesordnung keine 
   Beschlussfassung vorgesehen, da der 
   Aufsichtsrat den Jahres- und den 
   Konzernabschluss bereits gebilligt hat und 
   der Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
   Die gesetzlichen Bestimmungen sehen zu den 
   genannten Unterlagen keine weitere 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
   vor. 
 
   Die genannten Unterlagen sind ab dem Tag der 
   Einberufung der Hauptversammlung auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.wildbunch.eu 
 
   im Bereich 'Investors' unter der Rubrik 
   'Termine' und dort unter 'Hauptversammlungen' 
   abrufbar. Sie werden auch während der 
   Hauptversammlung ausliegen. Die Unterlagen 
   werden vom Vorstand und, soweit es um den 
   Bericht des Aufsichtsrats geht, vom 
   Aufsichtsrat in der Hauptversammlung 
   erläutert werden. 
3. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Wild Bunch AG zum 31. Dezember 2017 und 
   des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2017, des für die Wild Bunch AG und 
   den Konzern zusammengefassten Lageberichts 
   und des Berichts des Aufsichtsrats und des 
   erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 
   289a Abs. 1, 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch 
   (HGB) für das Geschäftsjahr 2017 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
   ist zu diesem Punkt der Tagesordnung keine 
   Beschlussfassung vorgesehen, da der 
   Aufsichtsrat den Jahres- und den 
   Konzernabschluss bereits gebilligt hat und 
   der Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
   Die gesetzlichen Bestimmungen sehen zu den 
   genannten Unterlagen keine weitere 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
   vor. 
 
   Die genannten Unterlagen sind ab dem Tag der 
   Einberufung der Hauptversammlung auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.wildbunch.eu 
 
   im Bereich 'Investors' unter der Rubrik 
   'Termine' und dort unter 'Hauptversammlungen' 
   abrufbar. Sie werden auch während der 
   Hauptversammlung ausliegen. Die Unterlagen 
   werden vom Vorstand und, soweit es um den 
   Bericht des Aufsichtsrats geht, vom 
   Aufsichtsrat in der Hauptversammlung 
   erläutert werden. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für die Geschäftsjahre 2015, 2016 
   und 2017* 
4.1 *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2015* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) Herrn Vincent Grimond wird für seine 
       Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2015 
       Entlastung erteilt. 
    b) Herrn Brahim Chioua wird für seine 
       Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2015 
       Entlastung erteilt. 
    c) Herrn Max Sturm wird für seine 
       Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2015 
       Entlastung erteilt. 
    d) Herrn Vincent Maraval wird für seine 
       Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2015 
       Entlastung erteilt. 
 
    Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im 
    Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung 
    der Vorstandsmitglieder entscheiden zu lassen. 
4.2 *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) Herrn Vincent Grimond wird für seine 
       Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2016 
       Entlastung erteilt. 
    b) Herrn Brahim Chioua wird für seine 
       Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2016 
       Entlastung erteilt. 
    c) Herrn Max Sturm wird für seine 
       Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2016 
       Entlastung erteilt. 
    d) Herrn Vincent Maraval wird für seine 
       Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2016 
       Entlastung erteilt. 
 
    Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im 
    Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung 
    der Vorstandsmitglieder entscheiden zu lassen. 
4.3 *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) Herrn Vincent Grimond wird für seine 
       Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2017 
       Entlastung erteilt. 
    b) Herrn Brahim Chioua wird für seine 
       Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2017 
       Entlastung erteilt. 
    c) Herrn Max Sturm wird für seine 
       Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2017 
       Entlastung erteilt. 
    d) Herrn Vincent Maraval wird für seine 
       Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2017 
       Entlastung erteilt. 
 
    Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im 
    Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung 
    der Vorstandsmitglieder entscheiden zu lassen. 
5. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für die Geschäftsjahre 2015, 
   2016 und 2017* 
5.1 *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) Herrn Wolf-Dieter Gramatke wird für seine 
       Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 
       2015 Entlastung erteilt. 
    b) Herrn Hans Mahr wird für seine 
       Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 
       2015 Entlastung erteilt. 
    c) Herrn Tarek Malak wird für seine 
       Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 
       2015 Entlastung erteilt. 
    d) Frau Prof. Dr. Katja Nettesheim wird für 
       ihre Aufsichtsratstätigkeit im 
       Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt. 
    e) Herrn Pierre Tattevin wird für seine 
       Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 
       2015 Entlastung erteilt. 
    f) Herrn Benjamin Waisbren wird für seine 
       Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 
       2015 Entlastung erteilt. 
    g) Herrn Dr. Andreas Pres wird für seine 
       Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 
       2015 Entlastung erteilt. 
    h) Herrn Norbert Kopp wird für seine 
       Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 
       2015 Entlastung erteilt. 
 
    Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im 
    Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung 
    der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu 
    lassen. 
5.2 *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) Herrn Wolf-Dieter Gramatke wird für seine 
       Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 
       2016 Entlastung erteilt. 
    b) Herrn Hans Mahr wird für seine 
       Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 
       2016 Entlastung erteilt. 
    c) Herrn Tarek Malak wird für seine 
       Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 
       2016 Entlastung erteilt. 
    d) Frau Prof. Dr. Katja Nettesheim wird für 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 20, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Wild Bunch AG: Bekanntmachung der -2-

ihre Aufsichtsratstätigkeit im 
       Geschäftsjahr 2016 Entlastung erteilt. 
    e) Herrn Pierre Tattevin wird für seine 
       Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 
       2016 Entlastung erteilt. 
    f) Herrn Benjamin Waisbren wird für seine 
       Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 
       2016 Entlastung erteilt. 
 
    Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im 
    Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung 
    der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu 
    lassen. 
5.3 *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) Herrn Wolf-Dieter Gramatke wird für seine 
       Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 
       2016 Entlastung erteilt. 
    b) Herrn Hans Mahr wird für seine 
       Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 
       2017 Entlastung erteilt. 
    c) Herrn Tarek Malak wird für seine 
       Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 
       2017 Entlastung erteilt. 
    d) Frau Prof. Dr. Katja Nettesheim wird für 
       ihre Aufsichtsratstätigkeit im 
       Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt. 
    e) Herrn Pierre Tattevin wird für seine 
       Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 
       2017 Entlastung erteilt. 
    f) Herrn Benjamin Waisbren wird für seine 
       Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 
       2017 Entlastung erteilt. 
 
    Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im 
    Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung 
    der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu 
    lassen. 
6.  *Beschlussfassung über die Wahl des 
    Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
    2018 sowie des Prüfers für die etwaige 
    prüferische Durchsicht von Zwischenberichten 
    bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Mazars GmbH & 
    Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum 
    Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer 
    für das Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer für 
    eine etwaige prüferische Durchsicht von 
    Zwischenberichten oder sonstiger unterjähriger 
    Finanzinformationen bis zur nächsten 
    ordentlichen Hauptversammlung zu wählen. 
7.  *Beschlussfassung über Neuwahlen zum 
    Aufsichtsrat* 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 
    1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 10 Abs. 
    1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs von 
    der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern 
    zusammen. Die Hauptversammlung ist an 
    Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
    Soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl 
    für einzelne, von ihr zu wählende Mitglieder 
    oder für den Gesamtaufsichtsrat einen kürzeren 
    Zeitraum beschließt, werden die 
    Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 10 Abs. 3 
    Satz 1 der Satzung bis zur Beendigung der 
    ordentlichen Hauptversammlung bestellt, die 
    über die Entlastung für das vierte 
    Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
    beschließt. Das Jahr, in welchem die 
    Amtszeit beginnt, wird nach § 10 Abs. 3 Satz 2 
    der Satzung nicht mitgerechnet. Die Wahl des 
    Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtszeit 
    ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt für den Rest 
    der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes (§ 
    10 Abs. 3 Satz 3 der Satzung). 
 
    Herr Wolf-Dieter Gramatke, Frau Prof. Dr. Katja 
    Nettesheim sowie Herr Hans Mahr haben ihre 
    Ämter als Aufsichtsratsmitglieder 
    niedergelegt. 
 
    Die Amtszeiten der übrigen drei, noch 
    amtierenden Aufsichtsratsmitglieder Tarek 
    Malak, Pierre Tattevin und Benjamin Waisbren 
    enden mit Beendigung dieser Hauptversammlung. 
    Daher sind Neuwahlen aller 
    Aufsichtsratsmitglieder erforderlich. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, 
 
    - gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 der 
      Satzung der Gesellschaft die nachfolgend 
      unter lit. (a) bis (e) genannten Personen 
      mit Wirkung ab Beendigung dieser 
      Hauptversammlung bis zur Beendigung der 
      ordentlichen Hauptversammlung, die über 
      die Entlastung für das vierte 
      Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
      Amtszeit, das ist - da das Jahr, in 
      welchem die Amtszeit beginnt, jeweils 
      nicht mitgerechnet wird - das 
      Geschäftsjahr 2022, beschließt sowie 
    - den unter lit. (f) genannten Kandidaten 
      als Nachfolger für Hans Mahr gemäß § 
      10 Abs. 3 Satz 3 der Satzung mit Wirkung 
      ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis 
      zur Beendigung der ordentlichen 
      Hauptversammlung, die über die Entlastung 
      für das Geschäftsjahr 2020 
      beschließt, d.h. für den Rest der 
      Amtszeit von Hans Mahr, 
 
    zu Aufsichtsratsmitgliedern zu wählen. 
 
    (a) Herrn *Tarek Malak*, wohnhaft in Berlin, 
        Angestellter bei der Sapinda 
        International Services B.V. (Berlin 
        branch) mit Sitz in Berlin; 
    (b) Herrn *Benjamin Waisbren*, wohnhaft in 
        Chicago (USA) und Los Angeles (USA), 
        Rechtsanwalt, Vorsitzender des Vorstands 
        der LSC Film Corporation; 
    (c) Herrn *Michael Edelstein*, wohnhaft in 
        London (Vereinigtes Königreich), 
        Produzent und Unternehmer, Mitglied im 
        Board of Directors der Motivii Limited, 
        London (Vereinigtes Königreich); 
    (d) Herrn *Dr. Georg Kofler*, wohnhaft in 
        Rottach-Egern, Manager und Unternehmer, 
        Geschäftsführer der Social Chain Group 
        GmbH, München; 
    (e) Herrn *Kai Diekmann*, wohnhaft in 
        Potsdam, Journalist und Unternehmer, 
        Gründer StoryMachine und Gründer 
        Deutsche Fondsgesellschaft; 
    (f) Herrn *Pierre Tattevin*, wohnhaft in 
        Paris (Frankreich), Rechtsanwalt, 
        Partner und Managing Director bei der 
        Lazard Investmentbank Ltd. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
    Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen 
    der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu 
    lassen. 
 
    Gemäß Ziff. 5.4.3 Satz 3 des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex wird darauf 
    hingewiesen, dass Herr Tarek Malak als Kandidat 
    für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen 
    werden soll. 
 
    Herr *Tarek Malak* ist Mitglied im Aufsichtsrat 
    der Ichor Coal N.V., Schiphol (Niederlande). 
    Darüber hinaus ist Herr Malak kein Mitglied in 
    anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
    und kein Mitglied in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen. 
 
    Ein Kurzlebenslauf von Herrn Tarek Malak ist 
    auf der Internetseite der Wild Bunch AG unter 
 
    www.wildbunch.eu 
 
    im Bereich 'Investors' unter der Rubrik 
    'Termine' und dort unter 'Hauptversammlungen' 
    zugänglich. 
 
    Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des 
    Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf 
    Folgendes hingewiesen: Abgesehen davon, dass 
    Herr Malak bereits Aufsichtsrat der 
    Gesellschaft ist, bestehen nach Einschätzung 
    des Aufsichtsrats zum Zeitpunkt der Wahl in den 
    Aufsichtsrat zwischen Herrn Malak einerseits 
    und Gesellschaften des Wild-Bunch-Konzerns, den 
    Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder 
    indirekt mit mehr als 10% der stimmberechtigten 
    Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär 
    andererseits keine persönlichen oder 
    geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv 
    urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung 
    als maßgebend ansehen würde. 
 
    Herr *Benjamin Waisbren* ist Mitglied des Board 
    der LSC Film Corporation, einem 
    US-amerikanischen Film Koproduktionsfonds, und 
    sonst kein Mitglied in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten. Er ist darüber hinaus 
    auch kein Mitglied in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen. 
 
    Ein Kurzlebenslauf von Herrn Benjamin Waisbren 
    ist auf der Internetseite der Wild Bunch AG 
    unter 
 
    www.wildbunch.eu 
 
    im Bereich 'Investors' unter der Rubrik 
    'Termine' und dort unter 'Hauptversammlungen' 
    zugänglich. 
 
    Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des 
    Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf 
    Folgendes hingewiesen: Abgesehen davon, dass 
    Herr Waisbren bereits Aufsichtsrat der 
    Gesellschaft ist, bestehen nach Einschätzung 
    des Aufsichtsrats zum Zeitpunkt der Wahl in den 
    Aufsichtsrat zwischen Herrn Waisbren einerseits 
    und Gesellschaften des Wild-Bunch-Konzerns, den 
    Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder 
    indirekt mit mehr als 10% der stimmberechtigten 
    Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär 
    andererseits keine persönlichen oder 
    geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv 
    urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung 
    als maßgebend ansehen würde. 
 
    Herr *Michael Edelstein* ist Mitglied im Board 
    of Directors der Motivii Limited, London 
    (Vereinigtes Königreich). Darüber hinaus ist 
    Herr Edelstein kein Mitglied in anderen 
    gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und kein 
    Mitglied in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen. 
 
    Ein Kurzlebenslauf von Herrn Edelstein ist auf 
    der Internetseite der Wild Bunch AG unter 
 
    www.wildbunch.eu 
 
    im Bereich 'Investors' unter der Rubrik 
    'Termine' und dort unter 'Hauptversammlungen' 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 20, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Wild Bunch AG: Bekanntmachung der -3-

zugänglich. 
 
    Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des 
    Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf 
    Folgendes hingewiesen: Nach Einschätzung des 
    Aufsichtsrats bestehen zum Zeitpunkt der Wahl 
    in den Aufsichtsrat zwischen Herrn Edelstein 
    einerseits und Gesellschaften des 
    Wild-Bunch-Konzerns, den Organen der 
    Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt 
    mit mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien 
    an der Gesellschaft beteiligten Aktionär 
    andererseits keine persönlichen oder 
    geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv 
    urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung 
    als maßgebend ansehen würde. 
 
    Herr *Dr.**Georg Kofler* ist Vorsitzender des 
    Aufsichtsrats der Leifeld Metal Spinning AG, 
    Ahlen, und Mitglied des Aufsichtsrats der 
    Lumaland AG, Berlin. Darüber hinaus ist Herr 
    Kofler kein Mitglied in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten und kein Mitglied in 
    vergleichbaren in- und ausländischen 
    Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
    Ein Kurzlebenslauf von Herrn Dr. Kofler ist auf 
    der Internetseite der Wild Bunch AG unter 
 
    www.wildbunch.eu 
 
    im Bereich 'Investors' unter der Rubrik 
    'Termine' und dort unter 'Hauptversammlungen' 
    zugänglich. 
 
    Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des 
    Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf 
    Folgendes hingewiesen: Nach Einschätzung des 
    Aufsichtsrats bestehen zum Zeitpunkt der Wahl 
    in den Aufsichtsrat zwischen Herrn Dr. Kofler 
    einerseits und Gesellschaften des 
    Wild-Bunch-Konzerns, den Organen der 
    Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt 
    mit mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien 
    an der Gesellschaft beteiligten Aktionär 
    andererseits keine persönlichen oder 
    geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv 
    urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung 
    als maßgebend ansehen würde. 
 
    Herr *Kai Diekmann* ist Mitglied im Board of 
    Directors der The Times & Sunday Times (London) 
    und Mitglied des Policy Advisory Board von Uber 
    Technologies Inc (San Francisco). Darüber 
    hinaus ist Herr Diekmann kein Mitglied in 
    anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
    und kein Mitglied in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen. 
 
    Ein Kurzlebenslauf von Herrn Diekmann ist auf 
    der Internetseite der Wild Bunch AG unter 
 
    www.wildbunch.eu 
 
    im Bereich 'Investors' unter der Rubrik 
    'Termine' und dort unter 'Hauptversammlungen' 
    zugänglich. 
 
    Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des 
    Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf 
    Folgendes hingewiesen: Nach Einschätzung des 
    Aufsichtsrats bestehen zum Zeitpunkt der Wahl 
    in den Aufsichtsrat zwischen Herrn Diekmann 
    einerseits und Gesellschaften des 
    Wild-Bunch-Konzerns, den Organen der 
    Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt 
    mit mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien 
    an der Gesellschaft beteiligten Aktionär 
    andererseits keine persönlichen oder 
    geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv 
    urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung 
    als maßgebend ansehen würde. 
 
    Herr *Pierre Tattevin* ist kein Mitglied in 
    anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
    und kein Mitglied in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen. 
 
    Ein Kurzlebenslauf von Herrn Pierre Tattevin 
    ist auf der Internetseite der Wild Bunch AG 
    unter 
 
    www.wildbunch.eu 
 
    im Bereich 'Investors' unter der Rubrik 
    'Termine' und dort unter 'Hauptversammlungen' 
    zugänglich. 
 
    Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des 
    Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf 
    Folgendes hingewiesen: Abgesehen davon, dass 
    Herr Tattevin bereits Aufsichtsrat der 
    Gesellschaft ist, bestehen nach Einschätzung 
    des Aufsichtsrats zum Zeitpunkt der Wahl in den 
    Aufsichtsrat zwischen Herrn Tattevin einerseits 
    und Gesellschaften des Wild-Bunch-Konzerns, den 
    Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder 
    indirekt mit mehr als 10% der stimmberechtigten 
    Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär 
    andererseits keine persönlichen oder 
    geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv 
    urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung 
    als maßgebend ansehen würde. 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei den 
    vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass 
    diese jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand 
    aufbringen können. 
8.  *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung 
    hinsichtlich der Wahl von 
    Aufsichtsratsmitgliedern (§ 10 der Satzung)* 
 
    Die Regelung zum Verfahren der Besetzung vakant 
    gewordener Aufsichtsratsmandate entspricht 
    nicht mehr dem aktuellen Stand moderner 
    Corporate-Governance-Praxis und soll daher mit 
    dem Ziel der Flexibilisierung angepasst werden. 
 
    Für Fälle des vorzeitigen Ausscheidens eines 
    Aufsichtsratsmitglieds bestimmt die Satzung in 
    § 10 Abs. 3 Satz 3 derzeit, dass eine 
    Neubesetzung dieses Mandats für den Rest der 
    Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt. 
    Künftig soll die Hauptversammlung in diesen 
    Fällen mehr Flexibilität bei der Festlegung der 
    Amtszeiten haben. 
 
    § 10 Abs. 3 Satz 3 lautet derzeit wie folgt: 
 
     'Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf 
     der Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds 
     erfolgt für den Rest der Amtszeit des 
     ausgeschiedenen Mitglieds.' 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    § 10 Abs. 3 Satz 3 der Satzung wird wie folgt 
    geändert und neu gefasst: 
 
     'Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf 
     der Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds 
     erfolgt für den Rest der Amtszeit des 
     ausgeschiedenen Mitglieds, sofern die 
     Hauptversammlung nicht eine andere Amtszeit 
     beschließt.' 
9.  *Beschlussfassung über Satzungsänderung 
    hinsichtlich Vorsitz in der Hauptversammlung (§ 
    23 Abs. 1 der Satzung)* 
 
    Die Satzung ist auch hinsichtlich der 
    Bestimmung des Vorsitzenden in der 
    Hauptversammlung nicht mehr zeitgemäß und 
    soll durch eine flexiblere Regelung moderner 
    gestaltet werden. 
 
    § 23 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft lautet 
    derzeit wie folgt: 
 
     '1. Zum Vorsitz in der Hauptversammlung ist 
     der Vorsitzende des Aufsichtsrats berufen. 
     Im Falle seiner Verhinderung bestimmt er 
     ein anderes Aufsichtsratsmitglied, das 
     diese Aufgabe wahrnimmt. Ist der 
     Vorsitzende verhindert und hat er niemanden 
     zu seinem Vertreter bestimmt, so leitet ein 
     von den Anteilseignervertretern im 
     Aufsichtsrat gewähltes 
     Aufsichtsratsmitglied die 
     Hauptversammlung.' 
 
    Diese Regelung soll dahingehend flexibilisiert 
    werden, dass für den Fall der Verhinderung des 
    Aufsichtsratsvorsitzenden nicht nur ein anderes 
    Aufsichtsratsmitglied zum Versammlungsleiter 
    bestimmt bzw. gewählt werden kann, sondern auch 
    ein externer Dritter. Dies kann insbesondere 
    sinnvoll sein, um einer Person die 
    Versammlungsleitung zu übertragen, die 
    besonderen Sachverstand auf diesem Gebiet hat. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    § 23 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu 
    gefasst: 
 
     '1. Die Hauptversammlung leitet der 
     Vorsitzende des Aufsichtsrates. Wenn er 
     verhindert ist, wird die Hauptversammlung 
     von einem anderen Aufsichtsratsmitglied 
     oder einem Dritten geleitet, das bzw. der 
     vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates 
     bestimmt wird. Unterbleibt eine solche 
     Bestimmung durch den Vorsitzenden des 
     Aufsichtsrates, wird ein 
     Aufsichtsratsmitglied oder ein Dritter 
     unmittelbar vor der Hauptversammlung von 
     den anwesenden Mitgliedern des 
     Aufsichtsrates mit einfacher 
     Stimmenmehrheit zum Versammlungsleiter 
     gewählt.' 
10. *Beschlussfassung über eine Kapitalherabsetzung 
    im Wege der vereinfachten Einziehung von 
    fünfzehn Aktien (§ 237 Abs. 1 Satz 1, 2. 
    Alternative, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 und 5 AktG) 
    sowie Satzungsänderung* 
 
    Zur Deckung von Verlusten und zur Einstellung 
    von Beträgen in die Kapitalrücklage soll unter 
    Tagesordnungspunkt 11 eine Kapitalherabsetzung 
    durch Zusammenlegung von Aktien beschlossen 
    werden. Die unter diesem Tagesordnungspunkt 10 
    vorgeschlagene, vorgeschaltete Einziehung von 
    fünfzehn Aktien der Gesellschaft, die ihr von 
    einem Aktionär unentgeltlich zur Verfügung 
    gestellt werden (§ 237 Abs. 1 Satz 1, 2. 
    Alternative, i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 AktG), ist 
    Voraussetzung, um die unter Tagesordnungspunkt 
    11 vorgeschlagene Kapitalherabsetzung durch 
    Zusammenlegung von Aktien in einem glatten 
    Zusammenlegungsverhältnis durchführen zu 
    können. Nach Einziehung der unentgeltlich zur 
    Verfügung gestellten Aktien besteht ein 
    Grundkapital, das durch das vorgesehene 
    Zusammenlegungsverhältnis der 
    Kapitalherabsetzung teilbar ist, ohne dass 
    Bruchteile entstehen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    Folgendes zu beschließen: 
10.1 Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 
     EUR 81.763.015,00, eingeteilt in 81.763.015 
     auf den Inhaber lautende Stückaktien mit 
     einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
     EUR 1,00 je Stückaktie, wird im Wege der 
     vereinfachten Einziehung nach § 237 Abs. 1 

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August 20, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Wild Bunch AG: Bekanntmachung der -4-

Satz 1, 2. Alternative, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 
     und 5 AktG um EUR 15,00 auf EUR 
     81.763.000,00, eingeteilt in 81.763.000 
     Stückaktien, herabgesetzt. Die Herabsetzung 
     erfolgt durch Einziehung von fünfzehn 
     Stückaktien, auf die der Ausgabebetrag voll 
     geleistet ist und die der Gesellschaft von 
     einem Aktionär unentgeltlich zur Verfügung 
     gestellt und auf diese Weise von der 
     Gesellschaft erworben werden. Diese 
     Kapitalherabsetzung dient ausschließlich 
     dem Zweck, eine Grundkapitalziffer zu 
     schaffen, welche bei der Durchführung der 
     unter Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagenen 
     Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von 
     Aktien ein glattes Zusammenlegungsverhältnis 
     ermöglicht. Der auf die eingezogenen Aktien 
     entfallende Betrag des Grundkapitals in Höhe 
     von EUR 15,00 wird in die Kapitalrücklage der 
     Gesellschaft (§ 266 Abs. 3 A. II. HGB) 
     eingestellt. 
10.2 Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
     des Aufsichtsrats die Einzelheiten der 
     Durchführung der Kapitalherabsetzung 
     festzulegen. 
10.3 § 3 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird 
     mit Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung 
     geändert und erhält die folgende Fassung: 
 
      _'Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 
      EUR 81.763.000,00 (in Worten: einundachtzig 
      Millionen 
      siebenhundertdreiundsechzigtausend Euro). 
      Das Grundkapital ist eingeteilt in 
      81.763.000 (in Worten: einundachtzig 
      Millionen 
      siebenhundertdreiundsechzigtausend) 
      Stückaktien.'_ 
10.4 Der Vorstand wird angewiesen, die Beschlüsse 
     zu den Tagesordnungspunkten 10.1 und 10.3 
     (Herabsetzung des Grundkapitals sowie 
     Satzungsänderung) nur dann zum 
     Handelsregister anzumelden, wenn die 
     Hauptversammlung die Beschlüsse gemäß 
     Tagesordnungspunkt 11 gefasst hat. 
11. *Beschlussfassung über eine ordentliche 
    Kapitalherabsetzung der Gesellschaft 
    gemäß §§ 222 ff. AktG durch 
    Zusammenlegung von Aktien zum Zwecke der 
    Deckung von Verlusten und im Übrigen 
    zur Einstellung von Beträgen in die 
    Kapitalrücklage sowie Satzungsänderung* 
 
    Im Falle der Beschlussfassung und des 
    Wirksamwerdens der Beschlüsse gemäß 
    Tagesordnungspunkt 10 beträgt das im Wege 
    der vereinfachten Einziehung von fünfzehn 
    Aktien herabgesetzte Grundkapital EUR 
    81.763.000,00. Das Grundkapital der 
    Gesellschaft soll nach den §§ 222 ff. AktG 
    im Wege einer ordentlichen 
    Kapitalherabsetzung herabgesetzt werden, um 
    (a) Verluste der Gesellschaft auszugleichen 
    und (b) den die Verluste übersteigenden Teil 
    des Herabsetzungsbetrags in die 
    Kapitalrücklage (§ 266 Abs. 3 A. II. HGB) 
    einzustellen. Der Wert der Gesellschaft wird 
    dadurch nicht verändert. Es erfolgen keine 
    Ausschüttungen an die Aktionäre. Das 
    Grundkapital der Gesellschaft soll durch 
    Zusammenlegung von Stückaktien im Verhältnis 
    40 zu 1 von EUR 81.763.000,00 auf EUR 
    2.044.075,00 reduziert werden. Die 
    ordentliche Kapitalherabsetzung wird also in 
    der Weise durchgeführt, dass jeweils 40 auf 
    den Inhaber lautende Stückaktien zu einer 
    auf den Inhaber lautenden Stückaktie 
    zusammengelegt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
    Folgendes zu beschließen: 
11.1 Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 
     EUR 81.763.000,00, eingeteilt in 81.763.000 
     auf den Inhaber lautende Stückaktien, wird um 
     EUR 79.718.925,00 auf EUR 2.044.075,00, 
     eingeteilt in 2.044.075 auf den Inhaber 
     lautende Stückaktien, herabgesetzt. Die 
     Herabsetzung des Grundkapitals erfolgt nach 
     den Vorschriften über die ordentliche 
     Kapitalherabsetzung nach den §§ 222 ff. AktG 
     im Verhältnis 40 zu 1 und dient im Umfang von 
     ca. EUR 55,6 Mio. zur Deckung von Verlusten. 
     Der die Verluste übersteigende Teil des 
     Herabsetzungsbetrags wird in die 
     Kapitalrücklage (§ 266 Abs. 3 A. II. HGB) der 
     Gesellschaft eingestellt. Die 
     Kapitalherabsetzung wird in der Weise 
     durchgeführt, dass jeweils 40 auf den Inhaber 
     lautende Stückaktien zu einer auf den Inhaber 
     lautenden Stückaktie zusammengelegt werden. 
11.2 Bezüglich Aktienspitzen, die sich dadurch 
     ergeben, dass ein Aktionär eine nicht durch 
     40 teilbare Aktienanzahl hält, sollen sich 
     die Depotbanken durch Zu- und Verkäufe von 
     Teilrechten um einen Spitzenausgleich 
     bemühen. Verbleibende Aktienspitzen sollen 
     nach Zusammenlegung der Teilrechte als 
     Vollrechte für Rechnung der jeweiligen 
     Teilrechteinhaber veräußert werden. 
11.3 Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
     des Aufsichtsrats die Einzelheiten der 
     Durchführung der Kapitalherabsetzung und der 
     Zusammenlegung von Aktien festzulegen. 
11.4 § 3 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird 
     mit Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung 
     geändert und erhält die folgende Fassung: 
 
      _'Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 
      EUR 2.044.075,00 (in Worten: zwei Millionen 
      vierundvierzigtausendfünfundsiebzig Euro). 
      Das Grundkapital ist eingeteilt in 
      2.044.075 (in Worten: zwei Millionen 
      vierundvierzigtausendfünfundsiebzig) 
      Stückaktien.'_ 
11.5 Der Vorstand wird angewiesen, (a) die 
     Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 11.1 
     und 11.4 (Herabsetzung des Grundkapitals 
     sowie Satzungsänderung) nur dann zum 
     Handelsregister anzumelden, wenn die 
     Hauptversammlung die Beschlüsse zu 
     Tagesordnungspunkt 10 gefasst hat und (b) 
     Sorge zu tragen, dass die Eintragung dieser 
     ordentlichen Kapitalherabsetzung zeitlich 
     nach der Eintragung der Kapitalherabsetzung 
     gemäß Tagesordnungspunkt 10 erfolgt. 
12. *Beschlussfassung über die Erhöhung des 
    Grundkapitals gegen Sacheinlagen 
    (Einbringung der von der Wild Bunch AG 
    begebenen EUR 18.000.000 8% - 
    Inhaberschuldverschreibungen 2016/2019) 
    unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
    Aktionäre* 
 
    Derzeit weist die Gesellschaft eine zu hohe 
    Verschuldung auf. Es ist erforderlich, diese 
    Verschuldung und die damit verbundene 
    Zinslast zu reduzieren, um dem Konzern eine 
    nachhaltige Restrukturierung zu ermöglichen. 
    Zu diesem Zweck soll ein wesentlicher Teil 
    der Verbindlichkeiten der Wild Bunch AG 
    durch Einbringung in die Gesellschaft in 
    Eigenkapital umgewandelt werden. 
 
    Hierzu ist u.a. beabsichtigt, dass die 
    Gläubiger (nachfolgend '*Anleihegläubiger*') 
    der von der Wild Bunch AG emittierten 8% 
    Inhaberschuldverschreibungen 2016/2019 im 
    Gesamtnennbetrag von EUR 18.000.000,00, 
    eingeteilt in 180 Teilschuldverschreibungen 
    (die '*Schuldverschreibungen*') im 
    Nennbetrag von je EUR 100.000,00 (ISIN: 
    DE000A2AALE3 | WKN: A2AALE) (nachstehend die 
    '*Wild Bunch-Anleihe 2016*'), durch 
    Beschlüsse im Rahmen einer Abstimmung ohne 
    Versammlung nach dem Gesetz über 
    Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen 
    vom 31. Juli 2009, BGBl. I S. 2512 
    (Schuldverschreibungsgesetz) ihre 
    Schuldverschreibungen in Erwerbsrechte auf 
    neue Aktien der Gesellschaft (die 
    '*Erwerbsrechte*') umtauschen. 
 
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den 
    Bericht des Vorstands zu den 
    Tagesordnungspunkten 10, 11, 12 und 13 
    (insbesondere zum Bezugsrechtsausschluss 
    nach diesem Tagesordnungspunkt 12) Bezug 
    genommen. 
 
    Falls die Anleihegläubiger die vorgesehenen 
    Beschlüsse zum Umtausch der Wild 
    Bunch-Anleihe 2016 in Erwerbsrechte nicht 
    fassen sollten, welche Voraussetzung für die 
    Einbringung der Schuldverschreibungen sind, 
    behalten sich Vorstand und Aufsichtsrat vor, 
    den Tagesordnungspunkt 12 von der 
    Tagesordnung abzusetzen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
    folgende Beschlüsse zu fassen: 
12.1 Das gemäß den Beschlussfassungen zu 
     Tagesordnungspunkten 10 und 11 herabgesetzte 
     Grundkapital der Gesellschaft wird um EUR 
     3.600.000,00 gegen Sacheinlagen durch Ausgabe 
     von 3.600.000 neuen, auf den Inhaber lautende 
     Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des 
     Grundkapitals von je EUR 1,00 erhöht. Die 
     neuen Aktien werden zum Ausgabebetrag von je 
     EUR 1,00 ('*Ausgabebetrag*') ausgegeben, 
     mithin zu einem Gesamtausgabebetrag von EUR 
     3.600.000,00. Die Differenz zwischen dem 
     Ausgabebetrag der neuen Aktien und dem 
     Einbringungswert des Sacheinlagegegenstands 
     wird der Kapitalrücklage gemäß § 272 
     Abs. 2 Nr. 1 HGB zugewiesen. Die neuen Aktien 
     sind gewinnberechtigt ab dem Beginn 
     desjenigen Geschäftsjahres, in dem sie 
     entstehen. 
12.2 Gegenstand der Sacheinlage sind sämtliche 
     Forderungen und Rechte aus sämtlichen 
     Schuldverschreibungen im Nennbetrag von je 
     EUR 100.000,00 (je eine 
     '*Schuldverschreibung*') aus den von der Wild 
     Bunch AG begebenen Wild Bunch-Anleihe 2016, 
     jeweils einschließlich sämtlicher 
     fälliger und nicht fälliger Nebenforderungen 
     und -rechte, insbesondere einschließlich 
     aufgelaufener, nicht gezahlter Zinsen und 
     künftiger Zinsen. 
12.3 Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ist 
     ausgeschlossen. Zur Zeichnung und 
     Übernahme sämtlicher 3.600.000 neuen 
     Aktien wird ausschließlich die Quirin 
     Privatbank AG mit Sitz in Berlin 

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August 20, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Wild Bunch AG: Bekanntmachung der -5-

('*Abwicklungsstelle*') in ihrer Funktion als 
     Abwicklungsstelle zugelassen mit der 
     Verpflichtung, die neuen Aktien den 
     Anleihegläubigern mit der Maßgabe zum 
     Erwerb anzubieten, dass die Anleihegläubiger 
     für jede von ihnen gemäß den Beschlüssen 
     der Anleihegläubiger im Rahmen der Abstimmung 
     ohne Versammlung auf die Abwicklungsstelle 
     übertragene Schuldverschreibung 20.000 neue 
     Aktien erwerben können, und, soweit 
     Anleihegläubiger ihr Erwerbsrecht in Bezug 
     auf die neuen Aktien nicht ausüben, diese 
     Aktien gemäß den Beschlüssen der 
     Anleihegläubiger im Rahmen der Abstimmung 
     ohne Versammlung zugunsten der 
     Anleihegläubiger zu verwerten. Die unter 
     Ziffer 12.2 bezeichnete Sacheinlage wird von 
     der Abwicklungsstelle als Gegenleistung für 
     die Ausgabe der neuen Aktien eingebracht. 
12.4 Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
     des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
     der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
     festzusetzen. 
12.5 Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
     von § 3 Abs. 1 der Satzung nach Durchführung 
     der Kapitalerhöhung und unter 
     Berücksichtigung der unter den 
     Tagesordnungspunkten 10, 11 und 13 
     vorgesehenen Satzungsänderungen anzupassen 
     sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang 
     stehenden Anpassungen der Satzung 
     vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. 
12.6 Der Vorstand wird angewiesen, die 
     Durchführung der Kapitalerhöhung gemäß § 
     188 AktG und die Änderung von § 3 Abs. 1 
     der Satzung erst (a) nach der Eintragung der 
     Beschlussfassungen über die unter 
     Tagesordnungspunkten 10 und 11 vorgesehenen 
     Kapitalherabsetzungen und (b) nur nach 
     Eintritt der folgenden Bedingung zur 
     Eintragung in das Handelsregister anzumelden: 
 
      Die Anleihegläubiger haben im Rahmen einer 
      Abstimmung ohne Versammlung beschlossen, 
      sämtliche Schuldverschreibungen im 
      vorstehenden Sinne gegen Gewährung von 
      Erwerbsrechten auf insgesamt 3.600.000 neue 
      Aktien auf die Abwicklungsstelle zu 
      übertragen, und dieser Beschluss wurde 
      (soweit gesetzlich erforderlich) nach § 21 
      Schuldverschreibungsgesetz vollzogen. 
12.7 Der Beschluss über die Sachkapitalerhöhung 
     gemäß diesem Tagesordnungspunkt 12 wird 
     unwirksam, wenn die Durchführung der 
     Sachkapitalerhöhung nicht innerhalb von sechs 
     Monaten nach dem Datum dieser 
     Hauptversammlung oder, sofern Klagen gegen 
     die Beschlüsse der Hauptversammlung zu den 
     Tagesordnungspunkten 10, 11 und/oder 12 oder 
     gegen die Beschlüsse der Anleihegläubiger 
     über die Übertragung der 
     Schuldverschreibungen auf die 
     Abwicklungsstelle und den Umtausch in 
     Erwerbsrechte erhoben werden, nicht innerhalb 
     von sechs Monaten, (a) nachdem die 
     entsprechenden Rechtsstreite bzw. 
     Gerichtsverfahren rechtskräftig oder durch 
     Vergleich beendet wurden bzw. (b) nach einem 
     etwaigen Freigabebeschluss nach § 246a AktG 
     (ggf. i.V.m. § 20 Abs. 3 
     Schuldverschreibungsgesetz), zur Eintragung 
     in das Handelsregister angemeldet wurde. 
13. *Beschlussfassung über die Erhöhung des 
    Grundkapitals gegen Sacheinlagen 
    (Einbringung von Forderungen aus 
    französischen Bankdarlehen und 
    Investitionsverträgen) unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts der Aktionäre* 
 
    Zur weiteren Reduzierung der Verschuldung 
    der Gesellschaft und des Konzerns und der 
    damit verbundenen Zinslast sollen 
    außerdem ursprünglich aus französischen 
    Bankdarlehensverträgen und 
    Investitionsverträgen stammende 
    Zahlungsforderungen gegen die Wild Bunch AG 
    durch Einbringung in die Gesellschaft in 
    Eigenkapital umgewandelt werden. 
 
    Bei den Darlehensverträgen handelt es sich 
    um ursprünglich von der Wild Bunch S.A., 
    Paris, einer 100%-igen Tochter der Wild 
    Bunch AG ('*WBSA*'), sowie weiteren 
    Gesellschaften des Wild-Bunch-Konzerns mit 
    verschiedenen französischen Banken 
    ('*Französische Banken*') abgeschlossene 
    Darlehensverträge, nach denen die 
    Französischen Banken offene 
    Zahlungsforderungen gegen WBSA und weitere 
    Gesellschaften des Wild-Bunch-Konzerns in 
    Höhe von insgesamt ca. EUR 48.955.226,00 
    (Stand: 31. Dezember 2017) haben (diese 
    Zahlungsforderungen '*Französische 
    Bankforderungen*'). 
 
    Bei den Investitionsverträgen handelt es 
    sich um Investitionsverträge verschiedener 
    französischer Finanzierungsgesellschaften 
    der Film- und Medienindustrie (sog. 
    _sociétés de financement de l'industrie 
    cinématographique et de l'audiovisuel_, im 
    Folgenden '*SOFICAs*') mit der WBSA. Nach 
    diesen Investitionsverträgen haben die 
    SOFICAs gegen die WBSA offene 
    Zahlungsforderungen in Höhe von insgesamt 
    ca. EUR 13.738.134,00 (diese 
    Zahlungsforderungen '*SOFICA-Forderungen*'). 
 
    Die Voltaire Finance B.V. ist eine 
    Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
    niederländischen Rechts (_besloten 
    vennootschap met beperkte 
    aansprakelijkheid_) mit Sitz in Amsterdam, 
    Niederlande, Geschäftsanschrift: Schiphol 
    Boulevard 127, G4.02, 1118 BG Schiphol, 
    Niederlande, eingetragen im Handelsregister 
    der niederländischen Handelskammer (_Kamer 
    van Koophandel_) unter der Nummer KVK 
    71800611 (im Folgenden '*Investor*'). Der 
    Investor wird sämtliche Französischen 
    Bankforderungen und SOFICA-Forderungen von 
    den Französischen Banken und den SOFICAs 
    aufgrund entsprechender Erwerbsverträge im 
    Wege der Abtretung dieser Forderungen an den 
    Investor erwerben. Daraufhin wird die Wild 
    Bunch AG jeweils einen Teil der 
    Französischen Bankforderungen und der 
    SOFICA-Forderungen im Gesamtnennbetrag von 
    insgesamt EUR 36.597.360,00 (dieser Teil die 
    '*Übernommenen Französischen 
    Verbindlichkeiten*') durch 
    Schuldübernahmevereinbarungen mit 
    schuldbefreiender Wirkung für die WBSA und 
    ggf. die anderen Schuldnergesellschaften des 
    Wild-Bunch-Konzerns übernehmen. Auf diese 
    Weise wird der Investor zum Gläubiger der 
    Wild Bunch AG. Sodann soll der Investor die 
    von der Wild Bunch AG wie vorstehend 
    übernommenen Forderungen aus den 
    Übernommenen Französischen 
    Verbindlichkeiten im Rahmen der Durchführung 
    der Sachkapitalerhöhung nach diesem 
    Tagesordnungspunkt 13 in die Wild Bunch AG 
    einbringen und an diese abtreten, wodurch 
    die Übernommenen Französischen 
    Verbindlichkeiten der Wild Bunch AG 
    erlöschen. 
 
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den 
    Bericht des Vorstands zu den 
    Tagesordnungspunkten 10, 11, 12 und 13 
    (insbesondere zum Bezugsrechtsausschluss 
    nach diesem Tagesordnungspunkt 13) Bezug 
    genommen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
    folgende Beschlüsse zu fassen: 
13.1 Das gemäß den Beschlussfassungen zu 
     Tagesordnungspunkten 10 und 11 herabgesetzte - 
     und gegebenenfalls gemäß Punkt 12 der 
     Tagesordnung erhöhte - Grundkapital der 
     Gesellschaft wird um EUR 18.298.680,00 gegen 
     Sacheinlagen durch Ausgabe von 18.298.680 
     neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
     mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
     von je EUR 1,00 erhöht. Die neuen Aktien werden 
     zum Ausgabebetrag von je EUR 1,00 
     ('*Ausgabebetrag*') ausgegeben, mithin zu einem 
     Gesamtausgabebetrag von EUR 18.298.680,00. Die 
     Differenz zwischen dem Ausgabebetrag der neuen 
     Aktien und dem Wert des Sacheinlagegegenstands 
     wird der Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 
     2 Nr. 1 HGB zugewiesen. Die neuen Aktien sind 
     gewinnberechtigt ab dem Beginn desjenigen 
     Geschäftsjahres, in dem sie entstehen. 
13.2 Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ist 
     ausgeschlossen. Zur Zeichnung und 
     Übernahme sämtlicher 18.298.680 neuen 
     Aktien wird ausschließlich die Voltaire 
     Finance B.V., eine Gesellschaft mit 
     beschränkter Haftung niederländischen Rechts 
     (_besloten vennootschap met beperkte 
     aansprakelijkheid_) mit Sitz in Amsterdam, 
     Niederlande, Geschäftsanschrift: Schiphol 
     Boulevard 127, G4.02, 1118 BG Schiphol, 
     Niederlande, eingetragen im Handelsregister der 
     niederländischen Handelskammer (_Kamer van 
     Koophandel_) unter der Nummer KVK 71800611 
     ('*Investor*'), zugelassen. 
13.3 Der Investor ist verpflichtet, gegen Zeichnung 
     und Übernahme der neuen Aktien die zuvor 
     von den Französischen Banken und den SOFICAs 
     erworbenen Französischen Bankforderungen und 
     SOFICA-Forderungen in dem Umfang als 
     Sacheinlage in die Wild Bunch AG einzubringen 
     und an diese abzutreten, wie die Wild Bunch AG 
     diese Forderungen durch 
     Schuldübernahmevereinbarungen schuldbefreiend 
     für WBSA und ggf. die anderen 
     Schuldnergesellschaften des Wild-Bunch-Konzerns 
     übernommen hat. 
 
     Der Investor bringt insoweit im Einzelnen 
     folgende Forderungen des Investors aus 
     abgetretenem Recht gegen die Wild Bunch AG als 
     Sacheinlage in die Wild Bunch AG ein: 
 
     (a) Teildarlehensrückzahlungsforderung in 
         Höhe von EUR 7.218.250,00 aus einem 
         Unternehmenskreditvertrag (Vertrag Nr. 
         2013-091) zwischen WBSA und Continental 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 20, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Wild Bunch AG: Bekanntmachung der -6-

Films SAS (als Darlehensnehmern) sowie 
         Natixis Coficiné, Banque Neuflize OBC, 
         Banque Palatine, BNP Paribas und Banque 
         Espirito Santo et de la Venetie (als 
         ursprünglichen Darlehensgebern); 
     (b) Teildarlehensrückzahlungsforderung in 
         Höhe von EUR 3.782.735,00 aus einem 
         Unternehmenskreditvertrag (Vertrag Nr. 
         2013-092) zwischen WBSA (als 
         Darlehensnehmer) sowie Natixis Coficiné, 
         Banque Neuflize OBC, Banque Palatine, 
         BNP Paribas und Banque Espirito Santo et 
         de la Venetie (als ursprünglichen 
         Darlehensgebern); 
     (c) Teildarlehensrückzahlungsforderung in 
         Höhe von EUR 4.782.014,00 aus einem 
         Akquisitionskreditvertrag (Vertrag Nr. 
         2012-288) zwischen WBSA und Continental 
         Films SAS (als Darlehensnehmern) sowie 
         Natixis Coficiné, Banque Neuflize OBC, 
         Banque Palatine, BNP Paribas und Banque 
         Espirito Santo et de la Venetie (als 
         ursprünglichen Darlehensgebern); 
     (d) Teildarlehensrückzahlungsforderung in 
         Höhe von EUR 718.200,00 aus einem 
         Akquisitionskreditvertrag (Vertrag Nr. 
         2014-136) zwischen WBSA (als 
         Darlehensnehmer) sowie Natixis Coficiné 
         und Banque Neuflize OBC (als 
         ursprünglichen Darlehensgebern); 
     (e) Teildarlehensrückzahlungsforderung in 
         Höhe von EUR 2.352.000,00 aus einem 
         Akquisitionskreditvertrag (Vertrag Nr. 
         2014-291) zwischen WBSA (als 
         Darlehensnehmer) sowie Natixis Coficiné, 
         Banque Neuflize OBC und Banque Espirito 
         Santo et de la Venetie (als 
         ursprünglichen Darlehensgebern); 
     (f) Teildarlehensrückzahlungsforderung in 
         Höhe von EUR 497.530,00 aus einem 
         Akquisitionskreditvertrag (Vertrag Nr. 
         2015-246) zwischen WBSA (als 
         Darlehensnehmer) sowie Natixis Coficiné 
         (als ursprünglichem Darlehensgeber); 
     (g) Teildarlehensrückzahlungsforderung in 
         Höhe von EUR 3.319.035,00 aus einem 
         Akquisitionskreditvertrag (Vertrag Nr. 
         2016-145) zwischen WBSA (als 
         Darlehensnehmer) sowie Natixis Coficiné, 
         Banque Neuflize OBC, Banque Palatine, 
         BNP Paribas und Banque Espirito Santo et 
         de la Venetie (als ursprünglichen 
         Darlehensgebern); 
     (h) Teildarlehensrückzahlungsforderung in 
         Höhe von EUR 311.212,00 aus einem 
         Akquisitionskreditvertrag (Vertrag Nr. 
         2017-063) zwischen WBSA (als 
         Darlehensnehmer) sowie Natixis Coficiné 
         und Banque Palatine (als ursprünglichen 
         Darlehensgebern); 
     (i) Teildarlehensrückzahlungsforderung in 
         Höhe von EUR 2.550.000,00 aus einem 
         Überziehungskredit mit unbegrenzter 
         Laufzeit (_découvert à durée 
         indéterminée_) und mit einem 
         Höchstbetrag von EUR 3.000.000,00 
         zwischen WBSA (als Darlehensnehmer) 
         sowie Banque Neuflize OBC (als 
         ursprünglichem Darlehensgeber); 
     (j) Teildarlehensrückzahlungsforderung in 
         Höhe von EUR 170.000,00 aus 
         Überziehungskrediten (_facilités de 
         caisse_) mit einem Höchstbetrag von EUR 
         200.000,00 zwischen Continental Films 
         SAS (als Darlehensnehmer) sowie Banque 
         Neuflize OBC (als ursprünglichem 
         Darlehensgeber); 
     (k) Teildarlehensrückzahlungsforderung in 
         Höhe von EUR 191.250,00 aus 
         Überziehungskrediten (_facilités de 
         caisse_) mit einem Höchstbetrag von EUR 
         225.000,00 zwischen Wild Bunch 
         Distribution (als Darlehensnehmer) sowie 
         Banque Neuflize OBC (als ursprünglichem 
         Darlehensgeber); 
     (l) Teildarlehensrückzahlungsforderung in 
         Höhe von EUR 255.000,00 aus 
         Überziehungskrediten (_facilités de 
         caisse_) mit einem Höchstbetrag von EUR 
         300.000,00 zwischen Wild Side Films (als 
         Darlehensnehmer) sowie Banque Neuflize 
         OBC (als ursprünglichem Darlehensgeber); 
     (m) Teildarlehensrückzahlungsforderung in 
         Höhe von EUR 1.275.000,00 aus einem 
         Überziehungskredit mit begrenzter 
         Laufzeit (_découvert à durée 
         déterminée_) und mit einem Höchstbetrag 
         von EUR 1.500.000,00 zwischen WBSA (als 
         Darlehensnehmer) sowie BNP Paribas (als 
         ursprünglichem Darlehensgeber); 
     (n) Teildarlehensrückzahlungsforderung in 
         Höhe von EUR 637.000,00 aus einem 
         Überziehungskredit (crédit _de 
         trésorerie_) mit einem Höchstbetrag von 
         EUR 750.000,00 zwischen WBSA (als 
         Darlehensnehmer) sowie Banque Palatine 
         (als ursprünglichem Darlehensgeber); 
     (o) Teildarlehensrückzahlungsforderung in 
         Höhe von EUR 800.000,00 aus einem 
         Überziehungskredit (facilité _de 
         caisse_) mit einem Höchstbetrag von EUR 
         1.000.000,00 zwischen WBSA (als 
         Darlehensnehmer) sowie HSBC France (als 
         ursprünglichem Darlehensgeber); 
     (p) Teilzahlungsforderung in Höhe von EUR 
         555.102,00 aus von der WBSA (als 
         Schuldner) mit den SOFICAs CIN??MAGE 9, 
         CIN??MAGE 10 und CIN??MAGE 11 (als 
         ursprünglichen Gläubigern) 
         abgeschlossenen Investitionsverträgen; 
     (q) Teilzahlungsforderung in Höhe von EUR 
         5.914.891,00 aus von der WBSA (als 
         Schuldner) mit den SOFICAs CN3 
         PRODUCTIONS, CN4 PRODUCTIONS, CN5 
         PRODUCTIONS, PALATINE ETOILE 10, 
         PALATINE ETOILE 11, PALATINE ETOILE 12, 
         PALATINE ETOILE 13 und PALATINE ETOILE 
         14 (als ursprünglichen Gläubigern) 
         abgeschlossenen Investitionsverträgen; 
     (r) Teilzahlungsforderung in Höhe von EUR 
         366.092,00 aus von der WBSA (als 
         Schuldner) mit den SOFICAs ALVY 
         DISTRIBUTION, CHAOCORP DEVELOPPEMENT und 
         JOUROR DISTRIBUTION (als ursprünglichen 
         Gläubigern) abgeschlossenen 
         Investitionsverträgen; und 
     (s) Teilzahlungsforderung in Höhe von EUR 
         902.049,00 aus von der WBSA (als 
         Schuldner) mit den SOFICAs CAPUCINES 
         ENTERTAINMENT, CAPUCINES ENTERTAINMENT 
         2, CAPUCINES AUDIOVISUEL und CAPUCINES 
         DISTRIBUTION (als ursprünglichen 
         Gläubigern) abgeschlossenen 
         Investitionsverträgen. 
13.4 Die Einbringung und Übertragung der 
     Forderungen gemäß vorstehender Ziffer 13.3 
     umfasst jeweils sämtliche fälligen und nicht 
     fälligen Nebenforderungen. Alle Einbringungen 
     werden durch Abtretung der jeweiligen Forderung 
     an die Wild Bunch AG erbracht. 
13.5 Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
     des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
     Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
     festzusetzen. 
13.6 Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
     von § 3 Abs. 1 der Satzung nach Durchführung 
     der Kapitalerhöhung und unter Berücksichtigung 
     der unter den Tagesordnungspunkten 10, 11 und 
     12 vorgesehenen Satzungsänderungen anzupassen 
     sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang 
     stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, 
     die nur die Fassung betreffen. 
13.7 Der Vorstand wird angewiesen, die Durchführung 
     der Kapitalerhöhung gemäß § 188 AktG und 
     die Änderung von § 3 Abs. 1 der Satzung 
     erst nach der Eintragung der Beschlussfassungen 
     über die unter Tagesordnungspunkten 10 und 11 
     vorgesehenen Kapitalherabsetzungen zur 
     Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
13.8 Der Beschluss über die Sachkapitalerhöhung 
     gemäß diesem Tagesordnungspunkt 13 wird 
     unwirksam, wenn die Durchführung der 
     Sachkapitalerhöhung nicht innerhalb von sechs 
     Monaten nach dem Datum dieser Hauptversammlung, 
     oder, sofern Klagen gegen die Beschlüsse der 
     Hauptversammlung zu den Tagesordnungspunkten 
     10, 11 und/oder 13 erhoben werden, nicht 
     innerhalb von sechs Monaten, (a) nachdem die 
     entsprechenden Rechtsstreite bzw. 
     Gerichtsverfahren rechtskräftig oder durch 
     Vergleich beendet wurden, bzw. (b) nach einem 
     etwaigen Freigabebeschluss nach § 246a AktG, 
     zur Eintragung in das Handelsregister 
     angemeldet wurde. 
14. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
    Genehmigten Kapitals 2015/I und die Schaffung 
    eines neuen Genehmigten Kapitals 2018/I mit der 
    Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts 
    der Aktionäre sowie entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Die in der Hauptversammlung vom 30. Juni 2015 
    beschlossene Ermächtigung des Vorstands, das 
    Grundkapital der Gesellschaft bis zum 29. Juni 
    2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
    Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
    Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
    2015/I) wurde inzwischen teilweise ausgenutzt. 
    Um die Gesellschaft auch künftig in gesetzlich 
    zulässigem Umfang in die Lage zu versetzen, 
    ihre Eigenkapitalausstattung den sich 
    ergebenden Erfordernissen flexibel anzupassen 
    und sich bietende Akquisitionsmöglichkeiten 
    rasch und sicher nutzen zu können, soll das 
    Genehmigte Kapital 2015/I aufgehoben und ein 
    neues Genehmigtes Kapital 2018/I beschlossen 
    werden. Damit soll auch der Umfang des 

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August 20, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Wild Bunch AG: Bekanntmachung der -7-

genehmigten Kapitals an die unter den 
    Tagesordnungspunkten 10, 11, 12 und 13 
    vorgesehenen Kapitalmaßnahmen angepasst 
    werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    zu beschließen: 
 
    *a) Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2015/I* 
 
    Das bisherige Genehmigte Kapital 2015/I 
    gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung wird mit 
    Wirkung auf die Eintragung des Genehmigten 
    Kapitals 2018/I gemäß nachstehenden lit. 
    b) und c) aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt 
    dieser Aufhebung noch nicht von ihm Gebrauch 
    gemacht wurde. 
 
    *b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
    2018/I* 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
    der Gesellschaft bis zum 25. September 2023 mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
    neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien 
    gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
    mehrmals um bis zu insgesamt EUR 11.971.377,00 
    (in Worten: Euro elf Millionen 
    neunhunderteinundsiebzigtausenddreihundertsiebe 
    nundsiebzig) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
    2018/I). 
 
    Hierbei steht den Aktionären grundsätzlich das 
    gesetzliche Bezugsrecht zu. Gemäß § 186 
    Abs. 5 AktG können die neuen Aktien auch von 
    einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 
    1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 
    des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
    Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
    werden, sie den Aktionären zum Bezug 
    anzubieten. 
 
    Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
    der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen 
    auszuschließen. Ein Bezugsrechtsausschluss 
    ist nur in folgenden Fällen zulässig: 
 
    - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
    - um Aktien als Belegschaftsaktien an 
      Mitglieder des Vorstands, an Mitglieder 
      der Geschäftsführung von verbundenen 
      Unternehmen der Gesellschaft, an 
      Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie 
      Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen 
      der Gesellschaft auszugeben; 
    - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
      zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs 
      von Unternehmen oder Unternehmensteilen 
      oder Beteiligungen an Unternehmen, von 
      sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln 
      oder sonstigen Vermögensgegenständen; 
    - soweit dies erforderlich ist, um den 
      Inhabern von im Zeitpunkt der Ausnutzung 
      des Genehmigten Kapitals 2018/I 
      umlaufenden Wandel- und/oder 
      Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
      aus von der Wild Bunch AG oder ihren 
      Konzerngesellschaften bereits begebenen 
      oder künftig zu begebenden Wandel- 
      und/oder Optionsschuldverschreibungen ein 
      Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
      einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung 
      der Wandel- und/oder Optionsrechte bzw. 
      nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als 
      Aktionären zustehen würde; 
    - wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den 
      Börsenpreis der bereits börsennotierten 
      Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
      Festlegung des Ausgabepreises nicht 
      wesentlich unterschreitet und die 
      ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des 
      Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
      Ausübung dieser Ermächtigung 
      überschreiten. Auf diese Begrenzung sind 
      Aktien anzurechnen, die während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
      Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund 
      anderer Ermächtigungen in unmittelbarer 
      oder entsprechender Anwendung von § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
      Bezugsrechtsausschluss veräußert oder 
      ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind; 
    - zur Durchführung einer sogenannten 
      Aktiendividende (scrip dividend), bei der 
      den Aktionären angeboten wird, ihren 
      Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder 
      teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung 
      neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 
      2018/I in die Gesellschaft einzulegen. 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der 
    Aktienrechte und die Bedingungen der 
    Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat 
    wird ermächtigt, die Fassung des § 3 der 
    Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung 
    des Genehmigten Kapitals 2018/I und, falls das 
    Genehmigte Kapital 2018/I bis zum 25. September 
    2023 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt 
    sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung 
    anzupassen. 
 
    *c) Satzungsänderung* 
 
    § 3 Abs. 2 der Satzung wird geändert und wie 
    folgt neu gefasst: 
 
    '2. Der Vorstand ist ermächtigt, das 
    Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. 
    September 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
    Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
    einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
    11.971.377,00 (in Worten: Euro elf Millionen 
    neunhunderteinundsiebzigtausenddreihundertsiebe 
    nundsiebzig) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
    2018/I). 
 
    Hierbei steht den Aktionären grundsätzlich das 
    gesetzliche Bezugsrecht zu. Gemäß § 186 
    Abs. 5 AktG können die neuen Aktien auch von 
    einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 
    1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 
    des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
    Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
    werden, sie den Aktionären zum Bezug 
    anzubieten. 
 
    Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
    der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen 
    auszuschließen. Ein Bezugsrechtsausschluss 
    ist nur in folgenden Fällen zulässig: 
 
    - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
    - um Aktien als Belegschaftsaktien an 
      Mitglieder des Vorstands, an Mitglieder 
      der Geschäftsführung von verbundenen 
      Unternehmen der Gesellschaft, an 
      Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie 
      Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen 
      der Gesellschaft auszugeben; 
    - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
      zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs 
      von Unternehmen oder Unternehmensteilen 
      oder Beteiligungen an Unternehmen, von 
      sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln 
      oder sonstigen Vermögensgegenständen; 
    - soweit dies erforderlich ist, um den 
      Inhabern von im Zeitpunkt der Ausnutzung 
      des Genehmigten Kapitals 2018/I 
      umlaufenden Wandel- und/oder 
      Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
      aus von der Wild Bunch AG oder ihren 
      Konzerngesellschaften bereits begebenen 
      oder künftig zu begebenden Wandel- 
      und/oder Optionsschuldverschreibungen ein 
      Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
      einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung 
      der Wandel- und/oder Optionsrechte bzw. 
      nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als 
      Aktionären zustehen würde; 
    - wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den 
      Börsenpreis der bereits börsennotierten 
      Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
      Festlegung des Ausgabepreises nicht 
      wesentlich unterschreitet und die 
      ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des 
      Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
      Ausübung dieser Ermächtigung 
      überschreiten. Auf diese Begrenzung sind 
      Aktien anzurechnen, die während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
      Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund 
      anderer Ermächtigungen in unmittelbarer 
      oder entsprechender Anwendung von § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
      Bezugsrechtsausschluss veräußert oder 
      ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind; 
    - zur Durchführung einer sogenannten 
      Aktiendividende (scrip dividend), bei der 
      den Aktionären angeboten wird, ihren 
      Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder 
      teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung 
      neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 
      2018/I in die Gesellschaft einzulegen. 
 
    Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der 
    Aktienrechte und die Bedingungen der 
    Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
    ermächtigt, die Fassung des § 3 der Satzung 
    entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
    Genehmigten Kapitals 2018/I und, falls das 
    Genehmigte Kapital 2018/I bis zum 25. September 
    2023 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt 
    sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung 
    anzupassen.' 
 
    *d) Anmeldung zum Handelsregister* 
 
    Der Vorstand wird angewiesen, diesen Beschluss 
    so zur Eintragung im Handelsregister 
    anzumelden, dass sichergestellt ist, dass die 
    Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 
    2015/I nicht wirksam wird, ohne dass an dessen 
    Stelle das Genehmigte Kapital 2018/I tritt. 
 
    Der Vorstand wird weiterhin angewiesen, diesen 
    Beschluss so zur Eintragung im Handelsregister 
    anzumelden, dass sichergestellt ist, dass die 
    Durchführung der unter den Tagesordnungspunkten 
    10, 11, 12 und 13 zu beschließenden 
    Kapitalmaßnahmen bereits vor Eintragung 
    des Genehmigten Kapital 2018/I im 
    Handelsregister eintragen ist. 
15. *Beschlussfassung über die Befreiung von der 

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August 20, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

Verpflichtung zur individualisierten 
    Offenlegung der Vorstandsvergütung im Jahres- 
    und Konzernabschluss* 
 
    Das Handelsgesetzbuch (HGB) sieht die 
    individualisierte Offenlegung der 
    Vorstandsvergütung und Vergütungsbestandteile 
    im Jahres- und im Konzernabschluss vor. Nach 
    den §§ 286 Abs. 5 HGB, 314 Abs. 2 Satz 2 HGB 
    kann die individuelle Offenlegung der 
    Vorstandsvergütung unterbleiben, wenn die 
    Hauptversammlung dies mit qualifizierter 
    Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei 
    der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals 
    beschließt. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat der Wild Bunch AG 
    sind der Ansicht, dass eine Veröffentlichung 
    der Individualbezüge der Vorstandsmitglieder 
    unverhältnismäßig stark in die geschützte 
    Privatsphäre der betroffenen Personen 
    eingreift. Von einer Offenlegung der 
    individuellen Vorstandsvergütung soll aus 
    Gründen der Vertraulichkeit innerhalb des 
    Vorstandsgremiums gegenüber dem Wettbewerb und 
    gegenüber anderen Außenstehenden abgesehen 
    werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    wie folgt zu beschließen: 
 
    Für das laufende Geschäftsjahr 2018 und die ihm 
    nachfolgenden vier Geschäftsjahre unterbleiben 
    die nach § 285 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 
    und §§ 315a Abs. 1, 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe 
    a Satz 5 bis 8 HGB (bzw. entsprechenden 
    Nachfolgeregelungen) verlangten Angaben. 
16. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
    bedingten Kapitals 2008 und entsprechende 
    Löschung von § 3 Abs. 3 der Satzung* 
 
    Die Hauptversammlung vom 17. Juli 2008 hat den 
    Vorstand zur Ausgabe von Wandel- oder 
    Optionsschuldverschreibungen ermächtigt und ein 
    entsprechendes bedingtes Kapital geschaffen. 
    Der Vorstand hat unter Ausnutzung dieser 
    Ermächtigung Optionsschuldverschreibungen mit 
    Optionsscheinen ausgegeben, die zum Bezug von 
    Aktien der Wild Bunch AG berechtigten. Die 
    Frist zur Ausübung der Optionsrechte ist 
    inzwischen abgelaufen. Bis zum Fristende wurden 
    keine Optionsrechte ausgeübt und keine Aktien 
    aus dem bedingten Kapital 2008 ausgegeben. Das 
    bedingte Kapital 2008 soll daher aufgehoben und 
    die Satzung entsprechend angepasst werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    wie folgt zu beschließen: 
 
    § 3 Abs. 3 der Satzung wird ersatzlos 
    gestrichen und bleibt nach Löschung der darin 
    enthaltenen Regelung leer (keine 
    Neunummerierung der Absätze von § 3 der 
    Satzung). 
17. *Vergütung des Aufsichtsrats und entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Die Anforderungen an den Aufsichtsrat und die 
    Ausschüsse des Aufsichtsrats sowie deren 
    Arbeitsbelastung sind weiter gestiegen. Dies 
    soll bei der Vergütung berücksichtigt werden. 
    Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen künftig 
    jährlich EUR 30.000, der stellvertretende 
    Aufsichtsratsvorsitzende EUR 45.000 und der 
    Aufsichtsratsvorsitzende EUR 75.000 erhalten. 
    Außerdem sollen Aufsichtsratsmitglieder 
    für ihre Mitgliedschaft in einem Ausschuss des 
    Aufsichtsrats jährlich zusätzlich EUR 7.500 und 
    für das Führen des Vorsitzes in einem Ausschuss 
    des Aufsichtsrats jährlich zusätzlich EUR 
    15.000 erhalten. Diese Änderungen sollen 
    ab dem 1. Februar 2018 gelten. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    § 19 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
    '_§ 19_ 
    _Vergütung des Aufsichtsrats_ 
 
    1. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten 
       neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine 
       jährliche Vergütung in Höhe von jeweils 
       EUR 16.000,00. Der 
       Aufsichtsratsvorsitzende erhält EUR 
       22.000,00, sein Stellvertreter EUR 
       20.000,00. Zusätzlich erstattet die 
       Gesellschaft den Mitgliedern des 
       Aufsichtsrats eine etwa hierauf 
       entfallende Umsatzsteuer gegen 
       Rechnungsstellung. Die Regelungen 
       gemäß diesem Absatz 1 gelten bis zum 
       31. Januar 2018. 
    2. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten 
       eine jährliche Vergütung in Höhe von 
       jeweils EUR 30.000,00. Anstelle der 
       Vergütung nach Satz 1 erhalten (a) der 
       Aufsichtsratsvorsitzende eine jährliche 
       Vergütung von EUR 75.000,00 und (b) der 
       stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende 
       eine jährliche Vergütung von EUR 
       45.000,00. Die Vorsitzenden von 
       Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten 
       zusätzlich eine jährliche Vergütung von 
       EUR 15.000,00; jedes Mitglied eines 
       Ausschusses des Aufsichtsrats 
       (ausgenommen die Ausschussvorsitzenden) 
       erhält zusätzlich eine jährliche 
       Vergütung von EUR 7.500,00. Die 
       Gesellschaft erstattet außerdem 
       jedem Aufsichtsratsmitglied die ihm bei 
       der Ausübung seines Amtes entstandenen 
       angemessenen und nachgewiesenen Auslagen 
       sowie die auf die Vergütung 
       gegebenenfalls entfallende Umsatzsteuer. 
       Die Regelungen gemäß diesem Absatz 2 
       gelten ab dem 1. Februar 2018. 
    3. _Die Vergütung ist zahlbar am Tage nach 
       der Hauptversammlung, in der über die 
       Entlastung der Mitglieder des 
       Aufsichtsrats Beschluss gefasst wird. War 
       ein Aufsichtsratsmitglied nicht während 
       des gesamten Geschäftsjahrs im Amt, so 
       wird diesem Aufsichtsratsmitglied die 
       Vergütung zeitanteilig gewährt._ 
    4. _Die Gesellschaft ist berechtigt, die 
       Mitglieder des Aufsichtsrats auf Kosten 
       der Gesellschaft in angemessenem Umfang 
       gegen gesetzliche Haftungsrisiken ihrer 
       Aufsichtsratstätigkeit zu versichern.'_ 
II. BERICHTE _Bericht des Vorstands zu den 
Tagesordnungspunkten 10, 11, 12, 13 und 14_ 
(zu den Tagesordnungspunkten 12, 13 und 14 gemäß § 
186 Abs. 4 Satz 2 AktG) 
 
Der folgende Bericht des Vorstands kann ab dem 
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im 
Internet unter 
 
http://www.wildbunch.eu 
 
im Bereich 'Investors' unter der Rubrik 'Termine' und 
dort unter 'Hauptversammlungen' eingesehen werden. Er 
wird ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung in 
den Geschäftsräumen der Wild Bunch AG, Knesebeckstr. 59 
- 61, 10719 Berlin, zur Einsichtnahme der Aktionäre 
ausliegen und den Aktionären auf Anfrage zugesandt. 
Ferner liegt er in der Hauptversammlung zur 
Einsichtnahme aus. 
 
*A. Vorbemerkung* 
 
Die Wild Bunch AG (im Folgenden auch '*Gesellschaft*', 
'*WBAG*' oder '*Wild Bunch*') muss grundlegend saniert 
werden. Die wesentliche Finanzverbindlichkeit der WBAG 
selbst bildet derzeit die 2016 begebene Anleihe im 
Gesamtnennbetrag von EUR 18.000.000,00, eingeteilt in 
180 Teilschuldverschreibungen (die 
'*Schuldverschreibungen*') im Nennbetrag von je EUR 
100.000,00 (ISIN: DE000A2AALE3 | WKN: A2AALE) 
(nachstehend die '*Wild Bunch-Anleihe 2016*'; die 
Inhaber der Schuldverschreibungen die 
'*Anleihegläubiger*'), deren Rückzahlung zum 23. März 
2019 fällig wird. 
 
Außerdem bestehen auf Ebene der 100%-igen 
Tochtergesellschaft der WBAG, der Wild Bunch SA, Paris 
('*WBSA*'), zahlreiche Kreditverträgen mit 
französischen Banken ('*Französische Banken*'), nach 
denen die Französischen Banken offene 
Zahlungsforderungen gegen die WBSA und weitere 
Gesellschaften des Wild-Bunch-Konzerns in Höhe von 
insgesamt ca. EUR 48.955.226,00 (Stand: 31. Dezember 
2017) haben (diese Zahlungsforderungen '*Französische 
Bankforderungen*'). Ferner bestehen 
Zahlungsverbindlichkeiten der WBSA aus 
Investitionsverträgen mit verschiedenen französischen 
Finanzierungsgesellschaften der Film- und 
Medienindustrie (sog. _sociétés de financement de 
l'industrie cinématographique et de l'audiovisuel_, im 
Folgenden '*SOFICAs*'). Nach diesen 
Investitionsverträgen haben die SOFICAs gegen WBSA 
offene Zahlungsforderungen in Höhe von insgesamt ca. 
EUR 13.738.134,00 (diese Zahlungsforderungen 
'*SOFICA-Forderungen*'). 
 
Der Vorstand hat ein Restrukturierungskonzept zur 
Entschuldung der WBAG und des WBAG-Konzerns, 
einschließlich insbesondere der WBSA, zusammen mit 
einem Investor erarbeitet. Beim Investor handelt es 
sich um die Voltaire Finance B.V., eine Gesellschaft 
mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts 
(_besloten vennootschap met beperkte 
aansprakelijkheid_) mit Sitz in Amsterdam, Niederlande, 
Geschäftsanschrift: Schiphol Boulevard 127, G4.02, 1118 
BG Schiphol, Niederlande, eingetragen im 
Handelsregister der niederländischen Handelskammer 
(_Kamer van Koophandel_) unter der Nummer KVK 71800611 
(im Folgenden '*Voltaire*' oder '*Investor*'). 
 
Das Restrukturierungskonzept besteht aus operativen 
Maßnahmen sowie aus Maßnahmen zur 
finanziellen Restrukturierung der Gesellschaft und 
ihrer französischen Tochtergesellschaften. Das 
Kernstück der finanziellen Restrukturierung bilden 
dabei (a) die zu Tagesordnungspunkten 10 und 11 
vorgeschlagenen Kapitalherabsetzungen sowie (b) die 
beiden zu den Tagesordnungspunkten 12 und 13 
vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhungen zur Umwandlung 
(i) der Wild Bunch-Anleihe 2016 (der '*Debt-Equity Swap 
I*') und (ii) von Teilen der Französischen 
Bankforderungen und SOFICA-Forderungen in Eigenkapital 
(der '*Debt-Equity Swap II*', zusammen mit dem 
Debt-Equity Swap I die '*Debt-Equity Swaps*' und 
jeweils ein '*Debt-Equity Swap*'). Die Debt-Equity 
Swaps reduzieren die liquiditätswirksame Zinslast der 

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August 20, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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