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DGAP-HV: Jungheinrich Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Jungheinrich Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2019 in Stage Theater Neue Flora, Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Jungheinrich Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Jungheinrich Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 30.04.2019 in Stage Theater Neue Flora, Hamburg mit dem 
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-03-21 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Jungheinrich Aktiengesellschaft Hamburg ISIN 
DE0006219900, DE0006219926 und DE0006219934 
 
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu 
der 
 
am Dienstag, den 30. April 2019, um 10:00 Uhr 
 
im *STAGE THEATER NEUE FLORA, Stresemannstraße 
163, 22769 Hamburg*, stattfindenden 
 
Ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses sowie des Lageberichtes 
   und des Konzernlageberichtes für das 
   Geschäftsjahr 2018 mit dem Bericht des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018* 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   für das Geschäftsjahr 2018 ausgewiesenen 
   Bilanzgewinn in Höhe von EUR 49.920.000,00 
   vollständig an die Aktionäre wie folgt 
   auszuschütten: 
 
   Zahlung einer Dividende    EUR 25.920.000,00 
   von EUR 0,48 je Stammaktie 
   Zahlung einer Dividende    EUR 24.000.000,00 
   von EUR 0,50 je 
   Vorzugsaktie 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstandes für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstandes Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrates Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Der derzeitige Vorsitzende des 
   Aufsichtsrates, Herr Jürgen Peddinghaus, hat 
   dem Aufsichtsrat und den Stammaktionären der 
   Gesellschaft mitgeteilt, dass er sein Amt mit 
   Wirkung zum Ablauf des 31. August 2019 
   niederlegt. 
 
   Dementsprechend wird zum 1. September 2019 
   ein Aufsichtsratsmandat frei, welches durch 
   die Hauptversammlung wiederzubesetzen ist. 
 
   Der Aufsichtsrat der Jungheinrich AG setzt 
   sich gemäß § 11 Absatz 1 der Satzung der 
   Gesellschaft und §§ 96 Absatz 1 und 2, 101 
   AktG, 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 MitbestG aus 
   je sechs Vertretern der Aktionäre und der 
   Arbeitnehmer und zu mindestens 30 Prozent aus 
   Frauen (also mindestens vier) und zu 
   mindestens 30 Prozent aus Männern (also 
   mindestens vier) zusammen. Der Aufsichtsrat 
   hat aufgrund von einstimmig gefassten 
   Beschlüssen der Seite der Anteilseigner und 
   der Seite der Arbeitnehmer beschlossen, dass 
   es gemäß § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG keine 
   Gesamterfüllung geben soll. Der Aufsichtsrat 
   besteht derzeit aus vier Frauen (jeweils zwei 
   von den Anteilseignern und den Arbeitnehmern 
   gewählt) und im Übrigen aus acht Männern 
   und erfüllt somit das Mindestanteilsgebot 
   gemäß § 96 Absatz 2 Satz 1 AktG. 
 
   Gemäß § 11 Absatz 1 Satz 3 der Satzung 
   der Gesellschaft werden von den Mitgliedern 
   der Aktionäre vier von der Hauptversammlung 
   gewählt und zwei von den Inhabern der 
   Namensaktien entsandt. 
 
   Sämtliche stimmberechtigten Stammaktionäre 
   der Gesellschaft, also 100 Prozent des 
   stimmberechtigten Kapitals der Gesellschaft, 
   haben vorgeschlagen, 
 
   Herrn Hans-Georg Frey, Hanstedt-Ollsen, 
   Vorstandsvorsitzender der Jungheinrich AG, 
   dessen Bestellung mit Ablauf des 31. August 
   2019 endet, unter Verzicht auf eine so 
   genannte Cooling-off Periode gemäß § 100 
   Absatz 2 Nummer 4 AktG mit Wirkung ab Beginn 
   des 1. September 2019 und unter der 
   Voraussetzung seines vorherigen Ausscheidens 
   aus dem Vorstand zu diesem Zeitpunkt für eine 
   volle Amtszeit in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Herr Frey ist Mitglied in folgenden 
   Aufsichtsräten und vergleichbaren 
   Kontrollgremien gemäß § 125 Absatz 1 
   Satz 5 AktG: 
 
   Fielmann AG, Hamburg 
   HOYER GmbH, Hamburg 
   E.G.O. Blanc und Fischer & Co. GmbH, 
   Oberderdingen 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich diesem Vorschlag 
   angeschlossen. 
 
   Für den Fall seiner Wahl ist vorgesehen, 
   Herrn Frey zur Wahl zum Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrates vorzuschlagen. 
 
   Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge 
   nicht gebunden. 
6. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
    KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Hamburg, 
 
   zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019 zu wählen. 
 
*Mitteilungen gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 
WpHG* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt 
der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung 
im Bundesanzeiger EUR 102.000.000,00 und ist eingeteilt 
in 102.000.000 Stückaktien, die sich aus 54.000.000 
nennbetragslosen Stammaktien und 48.000.000 
nennbetragslosen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht 
zusammensetzen. Jede Stammaktie gewährt in der 
Hauptversammlung eine Stimme, sodass die Gesamtzahl der 
Stimmrechte im Zeitpunkt der Bekanntmachung der 
Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 
54.000.000 beträgt. Aus von der Gesellschaft gehaltenen 
eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt 
werden. Derzeit hält die Gesellschaft keine eigenen 
Aktien. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist für die 
Stamm- und Vorzugsaktionäre sowie zur Ausübung des 
Stimmrechtes für die Stammaktionäre eine Anmeldung 
erforderlich. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter 
der Adresse 
 
Jungheinrich AG 
c/o Deutsche Bank AG 
Securities Production 
General Meetings 
Postfach 20 01 07 
60605 Frankfurt Telefax: +49 69 12012-86045 
E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
bis spätestens am 
 
23. April 2019 (24:00 Uhr MESZ) 
 
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer 
Sprache zugehen. 
 
Für Inhaberaktien gelten die folgenden Bestimmungen: 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist für Stamm- 
und Vorzugsaktionäre sowie zur Ausübung des 
Stimmrechtes für Stammaktionäre darüber hinaus der 
Nachweis des Anteilsbesitzes durch eine von dem 
depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) in 
deutscher oder englischer Sprache erstellte Bestätigung 
erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes von 
Inhaberaktien hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor 
der Hauptversammlung zu beziehen (sogenannter 
Nachweisstichtag), also auf den 
 
9. April 2019 (0:00 Uhr MESZ), 
 
und muss der Gesellschaft spätestens am 
 
23. April 2019 (24:00 Uhr MESZ) 
 
unter der vorstehend für die Anmeldung benannten 
Adresse zugehen. 
 
Wenn Aktionäre von Stammaktien ihre Aktien nicht in 
einem von einem Kredit- oder 
Finanzdienstleistungsinstitut geführten Depot 
verwahren, können sie ihren Anteilsbesitz auch durch 
eine entsprechende, der Gesellschaft form- und 
fristgerecht zugehende Bescheinigung ihres 
Anteilsbesitzes durch die Gesellschaft, einen innerhalb 
der Europäischen Union ansässigen Notar, eine 
Wertpapiersammelbank oder ein Kredit- oder 
Finanzdienstleistungsinstitut nachweisen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechtes als Aktionär hinsichtlich der 
Inhaberaktien nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes 
in der vorstehend beschriebenen Weise fristgerecht 
erbracht hat. Insbesondere haben Veräußerungen 
oder sonstige Übertragungen der Aktien nach dem 
Nachweisstichtag im Verhältnis zur Gesellschaft keine 
Bedeutung für den Umfang und die Ausübung des 
gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechtes des bisherigen 
Aktionärs. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
danach Aktionär werden, sind - soweit es sich um 
Inhaberaktien handelt - nicht teilnahme- oder 
stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
*Stimmrechtsausübung* 
 
Stimmberechtigte Aktionäre, die ihre Aktien frist- und 
formgerecht angemeldet haben, können ihr(e) 
Stimmrecht(e) auch durch einen Bevollmächtigten, zum 
Beispiel durch ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer 
Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall gelten die 
vorstehend beschriebenen Regelungen betreffend 
Inhaberaktien für eine frist- und formgerechte 
Anmeldung und den frist- und formgerechten Nachweis des 
Anteilsbesitzes. Die Vollmachtserteilung muss 
gemäß § 134 Absatz 3 Satz 3 AktG grundsätzlich in 
Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Wenn ein 
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
andere in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder 
Person bevollmächtigt werden soll, besteht kein 
Textformerfordernis, vielmehr richtet sich in diesem 
Fall das Formerfordernis nach den aktienrechtlichen 
Vorschriften des § 135 AktG. Wir weisen jedoch darauf 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 21, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden 
Institutionen oder Personen möglicherweise eine 
besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie 
gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar 
festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn 
Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
eine andere in § 135 AktG gleichgestellte Institution 
oder Person bevollmächtigen wollen, mit diesen 
Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der 
Vollmacht ab. 
 
Stimmberechtigte Aktionäre, die einen Vertreter 
bevollmächtigen möchten, können - müssen aber nicht - 
zur Erteilung der Vollmacht das Formular verwenden, 
welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Mit der 
Eintrittskarte werden den Aktionären dieses 
Vollmachtsformular und weitere Informationen zur 
Bevollmächtigung übersandt. 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag 
der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten 
vorgewiesen werden oder durch Erklärung gegenüber der 
Gesellschaft an folgende Adresse erfolgen: 
 
Jungheinrich AG 
HV-Stelle 
Friedrich-Ebert-Damm 129 
22047 Hamburg 
Telefax: +49 40 6948-1288 
E-Mail: hv@jungheinrich.de 
 
Den Aktionären wird von der jeweils depotführenden Bank 
ein Formular zur Anmeldung der Teilnahme an der 
Hauptversammlung übermittelt. Mit diesem Formular muss 
ein Aktionär, der persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen oder sich dort vertreten lassen möchte, eine 
Eintrittskarte auf seinen Namen oder den des 
Bevollmächtigten anfordern. 
 
Den stimmberechtigten Aktionären bieten wir an, dass 
sie sich auch durch den von der Gesellschaft benannten, 
bevollmächtigten Aktionärsvertreter in der 
Hauptversammlung vertreten lassen können. Die 
Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten, 
bevollmächtigten Aktionärsvertreter eine Vollmacht 
erteilen möchten, müssen ebenfalls eine Eintrittskarte 
zur Hauptversammlung anfordern. Näheres wird den 
stimmberechtigten Aktionären schriftlich mitgeteilt. 
 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
*Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 
500.000,00 erreichen (Letzteres entspricht 500.000 
Stückaktien), können gemäß § 122 Absatz 2 AktG 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekanntgemacht werden. 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zuganges des 
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstandes über den 
Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung der 
Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich unter 
der Adresse 
 
Jungheinrich AG 
HV-Stelle 
Friedrich-Ebert-Damm 129 
22047 Hamburg 
 
oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB unter 
der Adresse 
 
E-Mail: hv@jungheinrich.de 
 
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis 
spätestens zum Ablauf des 
 
30. März 2019 (24:00 Uhr MEZ), 
 
zugehen. 
 
Gegenanträge von Aktionären mit Begründung gegen einen 
Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem 
bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 AktG 
oder Vorschläge von Aktionären zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern 
gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an 
folgende Adresse im Original, per Telefax oder per 
E-Mail zu übersenden: 
 
Jungheinrich AG 
HV-Stelle 
Friedrich-Ebert-Damm 129 
22047 Hamburg 
Telefax: +49 40 6948-1288 
E-Mail: hv@jungheinrich.de 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die 
mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, 
also bis spätestens zum Ablauf des 
 
15. April 2019 (24:00 Uhr MESZ), 
 
unter der vorstehend angegebenen Adresse eingehen, 
werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme 
der Verwaltung allen Aktionären im Internet unter 
 
www.jungheinrich.com 
 
unter der Rubrik Investor Relations / Hauptversammlung 
unverzüglich zugänglich gemacht, sofern die übrigen 
Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung 
gemäß § 126 beziehungsweise § 127 AktG erfüllt 
sind, insbesondere sofern - bei Inhaberaktien - ein 
Nachweis der Aktionärseigenschaft erfolgt. Anderweitig 
adressierte Gegenanträge von Aktionären bleiben 
unberücksichtigt. 
 
*Auskunftsrecht des Aktionärs* 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß 
§ 131 Absatz 1 AktG vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die 
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des 
Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf 
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
einbezogenen Unternehmen, ebenfalls unter der 
Voraussetzung, dass dies zur sachgemäßen 
Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung 
erforderlich ist. 
 
*Weitere Erläuterungen und Veröffentlichungen auf der 
Internetseite der Gesellschaft* 
 
Weitergehende Erläuterungen gemäß § 121 Absatz 3 
Satz 3 Nummer 3 AktG zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung, zur Vollmachts- und Weisungserteilung 
sowie zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 
Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und 131 Absatz 1 AktG sind 
im Internet unter 
 
www.jungheinrich.com 
 
unter der Rubrik Investor Relations / Hauptversammlung 
abrufbar. 
 
Den Aktionären werden die Informationen gemäß § 
124a AktG im Internet auf der Homepage der Jungheinrich 
AG unter 
 
www.jungheinrich.com 
 
unter der Rubrik Investor Relations / Hauptversammlung 
zugänglich gemacht. Ein Bericht des Vorstandes mit den 
erläuternden Angaben nach §§ 315a Absatz 1, 289a Absatz 
1 HGB ist für die Gesellschaft nicht abzugeben, da die 
Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. 
 
*Informationen zum Datenschutz* 
 
Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung 
der Hauptversammlung folgende Kategorien Ihrer 
personenbezogenen Daten: Kontaktdaten (z.B. Name oder 
die E-Mail-Adresse), Informationen über Ihre Aktien 
(z.B. Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. die 
Eintrittskartennummer). Die Verarbeitung von 
personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung 
basiert auf Art. 6 Absatz 1 lit. c 
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine 
Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, 
wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen 
Verpflichtung erforderlich ist. Die Gesellschaft ist 
rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der 
Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, 
ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien 
personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe Ihrer 
personenbezogenen Daten können Sie sich nicht zur 
Hauptversammlung anmelden. 
 
Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft 
verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen 
lauten: 
 
Jungheinrich AG 
Konzerndatenschutzbeauftragter 
Friedrich-Ebert-Damm 129 
22047 Hamburg 
E-Mail: datenschutz@jungheinrich.de 
 
Personenbezogene Daten, die Sie betreffen, werden 
grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. 
Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen 
Daten, sofern diese von der Gesellschaft zur Erbringung 
von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der 
Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es 
sich um typische Hauptversammlungsdienstleister, wie 
etwa Agenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. 
Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur 
in dem Umfang, der für die Erbringung der 
Dienstleistung notwendig ist. 
 
Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen 
Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der 
Hauptversammlung können andere Teilnehmer und Aktionäre 
Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis über Sie 
erfassten Daten erlangen. Auch im Rahmen von 
bekanntmachungspflichtigen 
Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. 
-wahlvorschlägen werden, wenn diese Anträge von Ihnen 
gestellt werden, Ihre personenbezogenen Daten 
veröffentlicht. 
 
Die oben genannten Daten werden je nach Einzelfall bis 
zu 3 Jahre (aber nicht weniger als 2 Jahre) nach 
Beendigung der Hauptversammlung aufbewahrt und dann 
gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der 
Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von 
Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in 
Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich. 
 
*Fotohinweis* 
 
Im Rahmen der Hauptversammlung behalten wir uns vor, 
Bild- und Tonaufnahmen von den Beteiligten und 
Aktionären zu Zwecken der internen Dokumentation zu 
erstellen und zu verarbeiten, soweit diese nicht im 
Einzelfall widersprechen. Rechtsgrundlage ist Art. 6 
Absatz 1 lit. f DSGVO, wonach eine Datenverarbeitung 
bei berechtigtem Interesse erlaubt ist. Bei der 
Anfertigung der Fotoaufnahmen wird darauf geachtet, 
dass keine berechtigten Interessen von abgebildeten 
Personen verletzt werden. Die Bild- und Tonaufnahmen 
werden nicht an Dritte weitergegeben und wie oben 
beschrieben gelöscht. 
 
Sie haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, 
die über Sie gespeichert wurden, auf Antrag 
unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben 
Sie das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, das 

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March 21, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

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