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DGAP-HV: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: -11-

DJ DGAP-HV: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.05.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 10.05.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-03-28 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG München ISIN DE0007501009 
Wertpapier Kenn-Nr. 750 100 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Freitag, 
10. Mai 2019, um 10:00 Uhr (MESZ) in der Bayerischen Börse, Karolinenplatz 
6, 80333 München stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
    Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lage- und 
    Konzernlageberichtes des Vorstands sowie des Berichts des 
    Aufsichtsrats der TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG, jeweils 
    für das Geschäftsjahr 2018 und des erläuternden Berichts des 
    Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* 
 
    Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung an im 
    Internet unter 
 
    https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html 
 
    veröffentlicht und können dort eingesehen werden. Ferner werden 
    die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher 
    erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
    zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, 
    da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits 
    gebilligt hat. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den zum 31. Dezember 2018 
    ausgewiesenen Bilanzgewinn der TTL Beteiligungs- und 
    Grundbesitz-AG in Höhe von EUR 5.107.465,12 wie folgt zu 
    verwenden: 
 
    Ausschüttung einer          EUR 2.529.000,00 
    Dividende von EUR 0,12 je 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie 
    Vortrag auf neue Rechnung   EUR 2.578.465,12 
    Bilanzgewinn                EUR 5.107.465,12 
 
    Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der 
    dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In diesem Fall wird 
    der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
    Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden, der eine 
    unveränderte Dividende von EUR 0,12 je dividendenberechtigter 
    Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag 
    vorsieht. 
 
    Der Anspruch auf die Dividende ist am dritten auf die 
    Hauptversammlung folgenden Geschäftstag, das heißt am 15. 
    Mai 2019 fällig. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
5.  *Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
    Geschäftsjahr 2019 und des Prüfers für eine gegebenenfalls 
    erfolgende prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 
    und etwaiger zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen: 
 
    Die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg, wird als Abschlussprüfer 
    und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 bestellt. 
    Außerdem wird die Rödl & Partner GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
    Nürnberg, zum Prüfer für eine gegebenenfalls erfolgende 
    prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
    Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 
    2019 und/oder etwaiger zusätzlicher unterjähriger 
    Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG für das 
    Geschäftsjahr 2019 oder das Geschäftsjahr 2020, soweit diese vor 
    der ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2020 
    aufgestellt werden, bestellt. 
6.  *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
    Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 
    Satz 2, 96 Abs. 1 letzte Alternative, 101 Abs. 1 AktG 
    ausschließlich aus von der Hauptversammlung zu wählenden 
    Mitgliedern zusammen und besteht gemäß § 10 Abs. 1 der 
    Satzung aus fünf Mitgliedern. Die Amtszeit der Herren Prof. Dr. 
    Gerhard Schmidt (Vorsitzender des Aufsichtsrats), Klaus 
    Kirchberger und Dr. Daniel Schütze als Mitglieder des 
    Aufsichtsrats endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 10. Mai 
    2019. Für diese Positionen im Aufsichtsrat sind Neuwahlen 
    vorzunehmen. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen: 
 
    Folgende Personen werden als Anteilseignervertreter in den 
    Aufsichtsrat gewählt: 
 
    6.1. Herr Prof. Dr. Gerhard Schmidt, 
         Glattbach, Rechtsanwalt, Steuerberater 
         und Partner der Rechtsanwaltssozietät 
         Weil, Gotshal & Manges LLP, 
    6.2. Herr Klaus Kirchberger, Regensburg, 
         Vorsitzender der Geschäftsführung (CEO) 
         der OFB Projektentwicklung GmbH und der 
         GWH Immobilien Holding GmbH 
         (Helaba-Gruppe), 
    6.3. Herr Dr. Daniel Schütze, Frankfurt am 
         Main, Rechtsanwalt, Diplom-Volkswirt 
         und Partner der Rechtsanwaltskanzlei 
         Böttcher, Bruch, Schütze, 
 
    jeweils für eine Amtszeit beginnend mit dem Ablauf der 
    ordentlichen Hauptversammlung am 10. Mai 2019 und endend mit dem 
    Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
    vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
    beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
    beginnt, nicht mitgerechnet wird. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
    Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu 
    lassen. 
 
    Dem Votum des Aufsichtsrats folgend, beabsichtigt Herr Prof. Dr. 
    Gerhard Schmidt im Fall seiner Wahl durch die Hauptversammlung 
    erneut für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren. 
 
    *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG* 
 
    Nachfolgend ist jeweils unter a) angegeben, in welchen 
    Unternehmen die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen 
    Personen Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsrats sind, und unter b), in welchen 
    Wirtschaftsunternehmen sie Mitglied eines vergleichbaren in- oder 
    ausländischen Kontrollgremiums sind: 
 
    *Herr Prof. Dr. Gerhard Schmidt* 
 
    a) GEG German Estate Group AG,* Frankfurt am 
       Main, Vorsitzender 
 
       DIC Asset AG,* Frankfurt am Main, 
       Vorsitzender 
 
       Deutsche Immobilien Chancen Beteiligungs 
       AG,* Frankfurt am Main, Vorsitzender 
 
       Deutsche Immobilien Chancen AG & Co. 
       Kommanditgesellschaft auf Aktien,* 
       Frankfurt am Main, Vorsitzender 
 
       DICP Erste Family Office 
       Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KGaA,* 
       München, Vorsitzender 
 
       DIC Capital Partners (Germany) GmbH & Co. 
       Kommanditgesellschaft auf Aktien, 
       München, Vorsitzender 
 
       DICP Asset Management 
       Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KGaA, 
       München, Vorsitzender 
 
       * Mandate im Sinne des § 100 Abs. 2 Satz 
       2 AktG 
    b) DICP Capital SE, München, Vorsitzender 
       des Verwaltungsrats / Geschäftsführender 
       Direktor 
 
       Novalpina Capital Group S.à.r.l., 
       Luxemburg, Non-Executive Chairman 
 
       DIC Capital Partners (Germany) 
       Verwaltungs GmbH, München, Vorsitzender 
       des Aufsichtsrats 
 
       DIC Capital Partners Beteiligungs GmbH, 
       München, Vorsitzender des Aufsichtsrats 
 
    *Herr Klaus Kirchberger* 
 
    a) Keine 
    b) AVW Versicherungsmakler GmbH, Bosau, 
       Mitglied des Aufsichtsrats 
 
       ImmoMediaNet GmbH & Co. KG, Schenefeld, 
       Mitglied des Aufsichtsrats 
 
    *Herr Dr. Daniel Schütze* 
 
    a) Kraichgau-Klinik AG, Bad Rappenau, 
       Vorsitzender 
    b) Keine 
 
    Weitere Informationen zu den Kandidaten für die Wahlen zum 
    Aufsichtsrat der Gesellschaft (Lebensläufe) finden sich auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html 
7.  *Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in § 14 zur 
    Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats* 
 
    Nach § 14 der Satzung beträgt die feste jährliche Vergütung für 
    den Vorsitzenden des Aufsichtsrats derzeit EUR 15.339,00 und für 
    die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats derzeit EUR 7.669,50. 
 
    Um den inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an die Tätigkeit 
    der Mitglieder des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen und es der 
    Gesellschaft besser zu ermöglichen, qualifizierte Kandidatinnen 
    und Kandidaten für eine Mitarbeit in ihrem Aufsichtsrat zu 
    gewinnen, sollen die Beträge der jährlichen festen Vergütung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 28, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: -2-

sowohl für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats als auch für das 
    einzelne Aufsichtsratsmitglied erhöht und künftig zudem der 
    höhere zeitliche Aufwand des stellvertretenden Vorsitzenden 
    angemessen berücksichtigt werden. Ferner soll für den Fall, dass 
    der Aufsichtsrat zukünftig Ausschüsse einrichten sollte, Vorsorge 
    dafür getroffen werden, dass auch der höhere zeitliche Aufwand 
    des Vorsitzenden und der Mitglieder eines Ausschusses angemessen 
    berücksichtigt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
    § 14 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
     *'§ 14* 
     *Auslagen und Vergütung* 
     (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
     erhalten für jedes volle Geschäftsjahr 
     ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine 
     feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres 
     zahlbare Vergütung in Höhe von jeweils EUR 
     25.000,00. Der Vorsitzende des 
     Aufsichtsrats erhält das Doppelte und der 
     stellvertretende Vorsitzende des 
     Aufsichtsrats erhält das 1,5-fache dieses 
     Betrags. Aufsichtsratsmitglieder, die einem 
     Ausschuss des Aufsichtsrats angehören, der 
     mindestens einmal im Geschäftsjahr getagt 
     hat, erhalten zusätzlich für jedes volle 
     Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zu diesem 
     Ausschuss eine Vergütung von EUR 5.000,00 
     pro Ausschuss, insgesamt jedoch höchstens 
     EUR 10.000,00. Der Vorsitzende eines 
     Ausschusses erhält das Doppelte dieser 
     zusätzlichen Vergütung. 
     (2) In den Jahren des Amtsantritts bzw. der 
     Beendigung erhalten die 
     Aufsichtsratsmitglieder die Vergütung pro 
     rata temporis. In den Jahren der 
     Übernahme oder Beendigung einer mit 
     einer erhöhten Vergütung verbundenen 
     Funktion findet Satz 1 in Ansehung des mit 
     der betreffenden Funktion verbundenen Teils 
     der Vergütung entsprechend Anwendung. 
     (3) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält 
     neben der Vergütung nach Abs. 1 Ersatz 
     seiner Auslagen und einer etwaigen auf die 
     Vergütung zu zahlenden Umsatzsteuer. Die 
     Gesellschaft kann auf ihre Kosten zu 
     Gunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine 
     Haftpflichtversicherung abschließen, 
     die die gesetzliche Haftpflicht für 
     Vermögensschäden aus der 
     Aufsichtsratstätigkeit abdeckt.' 
 
    Die vorstehende Regelung ersetzt mit dem Wirksamwerden der 
    Satzungsänderung die derzeitige Regelung zur Vergütung der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats in § 14 der Satzung und ist erstmals 
    für das volle am 1. Januar 2019 begonnene Geschäftsjahr 
    anwendbar. 
8.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb 
    und zur Verwendung eigener Aktien und zum Ausschluss des 
    Andienungsrechts beim Erwerb und des Bezugsrechts bei der 
    Verwendung* 
 
    Der Vorstand soll nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt werden, 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien zu erwerben und zu 
    verwenden und das Andienungsrecht beim Erwerb sowie das 
    Bezugsrecht bei der Verwendung auszuschließen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
    *a) Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien* 
 
    Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, mit vorheriger 
    Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 9. Mai 2024 eigene Aktien 
    der Gesellschaft im Umfang von bis zu insgesamt 10 % des 
    Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Maßgeblich ist 
    das Grundkapital zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
    Hauptversammlung über die vorliegende Ermächtigung oder - falls 
    dieses geringer ist - das zum Zeitpunkt der Ausübung der 
    vorliegenden Ermächtigung bestehende Grundkapital. Auf die 
    aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen 
    mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft 
    befinden oder die ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu 
    keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
    entfallen. Der Erwerb darf nicht zum Zwecke des Handels in 
    eigenen Aktien erfolgen. 
 
    *b) Arten des Erwerbs* 
 
    Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands (i) über die Börse oder 
    (ii) auf der Grundlage eines an alle Aktionäre gerichteten 
    öffentlichen Erwerbsangebots erfolgen. 
 
    Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der 
    Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
    Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion 
    ermittelten Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im 
    Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
    Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % über- oder 
    unterschreiten. 
 
    Erfolgt der Erwerb über ein an alle Aktionäre gerichtetes 
    öffentliches Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur 
    Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen der gebotene Kaufpreis oder 
    die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
    Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien 
    der Gesellschaft in der Xetra-Schlussauktion (oder einem 
    vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
    Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor dem Tag 
    der öffentlichen Ankündigung des Angebots bzw. der öffentlichen 
    Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 
    10 % über- bzw. unterschreiten. Ergeben sich nach der 
    Veröffentlichung eines öffentlichen Angebots bzw. der 
    öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
    erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das 
    Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
    angepasst werden. In diesem Fall wird auf den durchschnittlichen 
    Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft in der 
    Xetra-Schlussauktion (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
    an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf 
    Börsentage vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen 
    Anpassung abgestellt. Das Volumen des Angebots bzw. der 
    Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann begrenzt 
    werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer 
    öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten das 
    Volumen der angedienten Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen 
    überschreitet, kann der Erwerb im Verhältnis der jeweils 
    gezeichneten bzw. angebotenen Aktien erfolgen; das Recht der 
    Aktionäre, ihre Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten 
    anzudienen, ist insoweit ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte 
    Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien 
    je Aktionär sowie eine kaufmännische Rundung zur Vermeidung 
    rechnerischer Bruchteile von Aktien können vorgesehen werden. Ein 
    etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist 
    insoweit ausgeschlossen. Das öffentliche Angebot bzw. die 
    öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann 
    weitere Bedingungen vorsehen. 
 
    *c) Verwendung der eigenen Aktien* 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, mit vorheriger Zustimmung des 
    Aufsichtsrats die aufgrund der Ermächtigung gemäß 
    vorstehender lit. a) und b) erworbenen eigenen Aktien auch in 
    anderer Weise als durch Veräußerung über die Börse oder 
    durch Angebot an alle Aktionäre zu jedem zulässigen Zweck, 
    insbesondere auch zu folgenden Zwecken, zu verwenden, und zwar: 
 
    (1) wenn der bar zu zahlende 
        Veräußerungspreis den Börsenpreis 
        der Aktien nicht wesentlich 
        unterschreitet. Die Anzahl der in dieser 
        Weise veräußerten Aktien darf 10 % 
        des Grundkapitals nicht überschreiten, 
        und zwar weder im Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
        Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die 
        Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals 
        sind andere Aktien anzurechnen, die 
        während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
        unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
        direkter oder entsprechender Anwendung 
        des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
        oder veräußert worden sind. 
        Ebenfalls anzurechnen sind neue Aktien, 
        die zur Bedienung von Options- bzw. 
        Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
        Wandlungspflichten aus Wandel- oder 
        Optionsschuldverschreibungen oder 
        -genussrechten auszugeben sind, sofern 
        diese Schuldverschreibungen oder 
        Genussrechte während der Laufzeit dieser 
        Ermächtigung unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
        des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
        worden sind; 
    (2) gegen Sachleistung, insbesondere im 
        Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
        oder zum Zweck des Erwerbs von 
        Unternehmen, Unternehmensteilen, 
        Beteiligungen an Unternehmen oder von 
        sonstigen Vermögensgegenständen oder von 
        Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen 
        Vermögensgegenständen 
        einschließlich Forderungen gegen 
        die Gesellschaft; 
    (3) zur Erfüllung von Bezugs- und 
        Umtauschrechten, die aufgrund der 
        Ausübung von Options- bzw. 
        Wandlungsrechten oder der Erfüllung von 
        Options- bzw. Wandlungspflichten aus von 
        der Gesellschaft oder einer ihrer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 28, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: -3-

Konzerngesellschaften, an denen die 
        Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
        zu 100 % beteiligt ist, ausgegebenen 
        Options- und/oder 
        Wandelschuldverschreibungen entstehen. 
 
    Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird 
    insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß vorstehend 
    (1) bis (3) in anderer Weise als durch Veräußerung über die 
    Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre verwendet werden. 
    Darüber hinaus ist im Fall der Veräußerung der eigenen 
    Aktien über ein Veräußerungsangebot an alle Aktionäre das 
    Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausgeschlossen. 
 
    *d) Einziehung der eigenen Aktien* 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    Aktien, die aufgrund der Ermächtigung zu vorstehender lit. a) und 
    b) erworben werden, ganz oder in Teilen einzuziehen, ohne dass 
    die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren 
    Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Der Vorstand kann bestimmen, 
    dass das Grundkapital durch die Einziehung nicht herabgesetzt 
    wird, sondern sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital 
    gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem 
    Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung 
    anzupassen. 
 
    *e) Ausnutzung in Teilbeträgen und durch abhängige Unternehmen 
    bzw. durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft oder der von ihr 
    abhängigen Unternehmen* 
 
    Sämtliche vorbezeichneten Ermächtigungen können ganz oder in 
    Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder 
    mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft ausgeübt werden. Die 
    Ermächtigungen - mit Ausnahme der Ermächtigung zur Einziehung der 
    eigenen Aktien - können auch durch abhängige oder im 
    Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder für 
    ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. 
9.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
    Kapitals 2018/II und die Schaffung eines neuen Genehmigten 
    Kapitals 2019 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
    sowie die entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Die Hauptversammlung am 15. Juni 2018 hat den Vorstand bis zum 
    14. Juni 2023 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
    Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 8.800.000,00 zu 
    erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018/II). Das Grundkapital der 
    Gesellschaft wurde am 31. August 2018 auf Grund der Ausgabe von 
    Bezugsaktien aus dem Bedingten Kapital 2017/I von EUR 
    17.600.000,00 auf EUR 21.075.000,00 erhöht. Vor dem Hintergrund 
    der Erhöhung des Grundkapitals und um es der Gesellschaft zu 
    ermöglichen, auch in Zukunft ihren Finanzbedarf durch 
    Inanspruchnahme genehmigten Kapitals schnell und flexibel decken 
    zu können und dabei gegebenenfalls auch das Bezugsrecht 
    auszuschließen, soll daher das bestehende Genehmigte Kapital 
    2018/II aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2019 im 
    Umfang von 50 % des aktuellen Grundkapitals geschaffen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
    *a) Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2018/II* 
 
    Die von der Hauptversammlung am 15. Juni 2018 beschlossene 
    Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
    Grundkapital der Gesellschaft bis zum 14. Juni 2023 durch Ausgabe 
    neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
    Sacheinlage um bis zu EUR 8.800.000,00 zu erhöhen, wird, soweit 
    sie bis zum Zeitpunkt der Aufhebung noch nicht ausgenutzt worden 
    ist, mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend 
    geregelten neuen Genehmigten Kapitals 2019 und der entsprechenden 
    Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft 
    aufgehoben. 
 
    *b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2019* 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 9. Mai 
    2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf 
    den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage 
    einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 10.537.500,00 zu 
    erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Dabei muss sich die Zahl der 
    Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital. 
 
    Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
    einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären in 
    der Weise eingeräumt werden, dass die Aktien von einem oder 
    mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
    Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
    Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
    anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
    Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
    - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
      Aktionäre auszunehmen; 
    - wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
      ausgegeben werden und der Ausgabepreis der 
      neuen Aktien den Börsenpreis der im 
      Wesentlichen gleich ausgestatteten bereits 
      börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
      endgültigen Festlegung des Ausgabepreises 
      nicht wesentlich unterschreitet. Die 
      Anzahl der in dieser Weise unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
      Aktien darf insgesamt 10 % des 
      Grundkapitals nicht überschreiten, und 
      zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
      noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
      Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 
      % des Grundkapitals sind andere Aktien 
      anzurechnen, die während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts in direkter oder 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
      werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, 
      die zur Bedienung von Options- bzw. 
      Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
      Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen und/oder 
      -genussrechten auszugeben sind, sofern 
      diese Schuldverschreibungen oder 
      Genussrechte während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
      des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
      werden; 
    - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
      Sacheinlage, insbesondere im Rahmen von 
      Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
      Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
      Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
      Unternehmen oder von sonstigen mit einem 
      solchen Vorhaben in Zusammenhang stehenden 
      einlagefähigen Vermögensgegenständen oder 
      von Ansprüchen auf den Erwerb von 
      sonstigen Vermögensgegenständen 
      einschließlich Forderungen gegen die 
      Gesellschaft, erfolgt; 
    - soweit es erforderlich ist, um Inhabern 
      bzw. Gläubigern von Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen mit Options- 
      bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
      Wandlungspflichten, die von der 
      Gesellschaft oder Konzerngesellschaften 
      ausgegeben werden, an denen die 
      Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 
      100 % beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf 
      neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
      es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. 
      Wandlungsrechte oder nach Erfüllung von 
      Options- bzw. Wandlungspflichten als 
      Aktionär zustehen würde. 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten der 
    Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, 
    insbesondere den Ausgabepreis, festzulegen. Dabei kann die 
    Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 
    2 AktG ausgestaltet werden; die neuen Aktien können, soweit 
    gesetzlich zulässig, insbesondere auch mit Gewinnberechtigung ab 
    Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres 
    ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen 
    Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über 
    den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist. 
 
    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des Genehmigten 
    Kapitals 2019 oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des 
    Genehmigten Kapitals 2019 die Fassung der Satzung entsprechend 
    anzupassen. 
 
    *c) Satzungsänderung* 
 
    § 6a der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
     *'§ 6a* 
     *Genehmigtes Kapital* 
     Der Vorstand ist ermächtigt, das 
     Grundkapital bis zum 9. Mai 2024 mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
     neuer, auf den Inhaber lautender 
     Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage 
     einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
     EUR 10.537.500,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
     Kapital 2019). Dabei muss sich die Zahl der 
     Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie 
     das Grundkapital. 
     Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein 
     Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche 
     Bezugsrecht kann den Aktionären in der 
     Weise eingeräumt werden, dass die Aktien 
     von einem oder mehreren durch den Vorstand 
     bestimmten Kreditinstituten oder 
     Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 
     1 AktG mit der Verpflichtung übernommen 
     werden, sie den Aktionären zum Bezug 

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March 28, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: -4-

anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
     Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats das 
     Bezugsrecht der Aktionäre 
     auszuschließen, 
 
     - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
       Aktionäre auszunehmen; 
     - wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
       ausgegeben werden und der Ausgabepreis 
       der neuen Aktien den Börsenpreis der 
       im Wesentlichen gleich ausgestatteten 
       bereits börsennotierten Aktien zum 
       Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
       des Ausgabepreises nicht wesentlich 
       unterschreitet. Die Anzahl der in 
       dieser Weise unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf 
       insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
       überschreiten, und zwar weder im 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
       Zeitpunkt der Ausübung dieser 
       Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 
       10 % des Grundkapitals sind andere 
       Aktien anzurechnen, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts in 
       direkter oder entsprechender Anwendung 
       des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       ausgegeben oder veräußert werden. 
       Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die 
       zur Bedienung von Options- bzw. 
       Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
       Wandlungspflichten aus Wandel- 
       und/oder Optionsschuldverschreibungen 
       und/oder -genussrechten auszugeben 
       sind, sofern diese 
       Schuldverschreibungen oder 
       Genussrechte während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts in entsprechender 
       Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       ausgegeben werden; 
     - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
       Sacheinlage, insbesondere im Rahmen 
       von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
       zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
       Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
       Unternehmen oder von sonstigen mit 
       einem solchen Vorhaben in Zusammenhang 
       stehenden einlagefähigen 
       Vermögensgegenständen oder von 
       Ansprüchen auf den Erwerb von 
       sonstigen Vermögensgegenständen 
       einschließlich Forderungen gegen 
       die Gesellschaft, erfolgt; 
     - soweit es erforderlich ist, um 
       Inhabern bzw. Gläubigern von Options- 
       und/oder Wandelschuldverschreibungen 
       mit Options- bzw. Wandlungsrechten 
       oder Options- bzw. Wandlungspflichten, 
       die von der Gesellschaft oder 
       Konzerngesellschaften ausgegeben 
       werden, an denen die Gesellschaft 
       unmittelbar oder mittelbar zu 100 % 
       beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf 
       neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
       wie es ihnen nach Ausübung der 
       Options- bzw. Wandlungsrechte oder 
       nach Erfüllung von Options- bzw. 
       Wandlungspflichten als Aktionär 
       zustehen würde. 
 
     Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
     des Aufsichtsrats den Inhalt der 
     Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten der 
     Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
     Aktienausgabe, insbesondere den 
     Ausgabepreis, festzulegen. Dabei kann die 
     Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch 
     abweichend von § 60 Abs. 2 AktG 
     ausgestaltet werden; die neuen Aktien 
     können, soweit gesetzlich zulässig, 
     insbesondere auch mit Gewinnberechtigung ab 
     Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden 
     Geschäftsjahres ausgestattet werden, wenn 
     im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien 
     ein Gewinnverwendungsbeschluss der 
     Hauptversammlung über den Gewinn dieses 
     Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden 
     ist. 
 
     Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach 
     Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 
     oder nach Ablauf der Frist für die 
     Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 
     die Fassung der Satzung entsprechend 
     anzupassen.' 
10. Beschlussfassung über die Aufhebung bestehender Ermächtigungen 
    sowie Schaffung einer neuen Ermächtigung jeweils zur Ausgabe von 
    Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit 
    zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die Aufhebung der 
    Bedingten Kapitalien 2017/I und 2018/II und Schaffung eines neuen 
    Bedingten Kapitals 2019/I und die entsprechenden 
    Satzungsänderungen 
 
    Die Hauptversammlung am 2. Juni 2017 hatte den Vorstand 
    ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 1. Juni 2022 
    einmalig oder mehrmals auf den Namen oder auf den Inhaber 
    lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im 
    Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 20.000.000,00 zu begeben und den 
    Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Options- bzw. 
    Wandlungsrechte oder Options- bzw. Wandlungspflichten auf 
    Inhaberstückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
    am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 4.766.666,00 nach 
    näherer Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen 
    zu gewähren bzw. aufzuerlegen ('*Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Schuldverschreibungen 2017/I*'). Zur Absicherung von Options- 
    bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten aus 
    Schuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung zur Ausgabe 
    von Schuldverschreibungen 2017/I begeben werden, wurde ein 
    Bedingtes Kapital 2017/I im Umfang von bis zu EUR 4.766.666,00 
    geschaffen. Auf der Grundlage der Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Schuldverschreibungen 2017/I hatte der Vorstand im Dezember 2017 
    Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von EUR 
    9.035.000,00 begeben, die ihre Inhaber zum Bezug von bis zu 
    3.475.000 Stückaktien der Gesellschaft berechtigten. Die Inhaber 
    der ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen haben im August 2018 
    vollständig von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch gemacht. Aus dem 
    Bedingten Kapital 2017/I wurden daher am 31. August 2018 
    3.475.000 Bezugsaktien ausgegeben. Das Bedingte Kapital 2017/I 
    beträgt nach Ausgabe der Bezugsaktien noch EUR 1.291.666,00 und 
    die bestehende Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen 
    2017/I wurde darüber hinaus nicht ausgenutzt, d.h., es wurden 
    keine weiteren Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- bzw. 
    Wandlungspflichten begründet, zu deren Absicherung das 
    verbleibende Bedingte Kapital 2017/I noch erforderlich wäre. 
 
    Die Hauptversammlung am 15. Juni 2018 hat den Vorstand 
    außerdem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis 
    zum 14. Juni 2023 einmalig oder mehrmals auf den Namen oder auf 
    den Inhaber lautende Options- und/oder 
    Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
    60.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von 
    Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- 
    bzw. Wandlungspflichten auf Inhaberstückaktien der Gesellschaft 
    mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu 
    EUR 4.033.334,00 nach näherer Maßgabe der Options- bzw. 
    Wandelanleihebedingungen zu gewähren bzw. aufzuerlegen 
    ('*Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen 2018/II*'). 
    Zur Absicherung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- 
    bzw. Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen, die aufgrund 
    der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen 2018/II 
    begeben werden, wurde ein Bedingtes Kapital 2018/II im Umfang von 
    bis zu EUR 4.033.334,00 geschaffen. Von der Ermächtigung zur 
    Ausgabe von Schuldverschreibungen 2018/II wurde kein Gebrauch 
    gemacht. 
 
    Vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen Erhöhung des 
    Grundkapitals der Gesellschaft auf EUR 21.075.000,00 sollen die 
    Ermächtigungen zur Ausgabe von Schuldverschreibungen 2017/I und 
    2018/II in dem Umfang, in dem sie derzeit noch bestehen, 
    aufgehoben und insgesamt durch eine neue einheitliche 
    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
    Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
    100.000.000,00 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts ('*Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Schuldverschreibungen 2019*') ersetzt werden. Zur Absicherung der 
    Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen 2019 soll ein 
    Bedingtes Kapital 2019/I im Umfang von 50 % des Grundkapitals 
    beschlossen werden, das das Bedingte Kapital 2017/I und das 
    Bedingte Kapital 2018/II ersetzt. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
    a) *Aufhebung der von der Hauptversammlung 
       am 2. Juni 2017 und am 15. Juni 2018 
       beschlossenen Ermächtigungen zur Ausgabe 
       von Options- und/oder 
       Wandelschuldverschreibungen und zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
       Die von der Hauptversammlung am 2. Juni 
       2017 unter Tagesordnungspunkt 7 und am 
       15. Juni 2018 unter Tagesordnungspunkt 9 
       beschlossenen Ermächtigungen zur Ausgabe 
       von Options- und/oder 
       Wandelschuldverschreibungen und zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts werden, 
       soweit sie nicht ausgenutzt worden sind, 
       aufgehoben. 
    b) *Neue Ermächtigung zur Ausgabe von 
       Options- und/oder 
       Wandelschuldverschreibungen und zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts* 
    aa) *Ermächtigungszeitraum, 
        Ermächtigungsumfang, Laufzeit* 
 
        Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 9. 
        Mai 2024 einmalig oder mehrmals auf den 
        Namen oder auf den Inhaber lautende 
        Options- und/oder 
        Wandelschuldverschreibungen (zusammen 

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March 28, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: -5-

*'Schuldverschreibungen'*) mit oder ohne 
        Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag 
        von bis zu EUR 100.000.000,00 zu begeben 
        und den Inhabern bzw. Gläubigern von 
        Schuldverschreibungen Options- bzw. 
        Wandlungsrechte oder Options- bzw. 
        Wandlungspflichten auf 
        Inhaberstückaktien der Gesellschaft mit 
        einem anteiligen Betrag am Grundkapital 
        von insgesamt bis zu EUR 10.537.500,00 
        nach näherer Maßgabe der Options- 
        bzw. Wandelanleihebedingungen (zusammen 
        *'Anleihebedingungen'*) zu gewähren bzw. 
        aufzuerlegen. 
 
        Die Schuldverschreibungen können gegen 
        Barleistung und/oder gegen Sachleistung 
        begeben werden. Die 
        Schuldverschreibungen können außer 
        in Euro auch - unter Begrenzung auf den 
        entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
        gesetzlichen Währung eines OECD-Landes 
        begeben werden. Für die 
        Gesamtnennbetragsgrenze dieser 
        Ermächtigung ist bei Begebung in 
        Fremdwährungen jeweils der Nennbetrag 
        der Schuldverschreibungen am Tag der 
        Entscheidung über ihre Begebung in Euro 
        umzurechnen. 
 
        Die Schuldverschreibungen können auch 
        durch Konzerngesellschaften mit Sitz im 
        In- oder Ausland begeben werden, an 
        denen die Gesellschaft unmittelbar oder 
        mittelbar zu 100 % beteiligt ist. In 
        einem solchen Fall wird der Vorstand 
        ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats für die Gesellschaft die 
        Garantie für die Schuldverschreibungen 
        zu übernehmen und den Inhabern bzw. 
        Gläubigern solcher Schuldverschreibungen 
        Options- bzw. Wandlungsrechte oder 
        Options- bzw. Wandlungspflichten auf 
        Inhaberstückaktien der Gesellschaft zu 
        gewähren bzw. ihnen aufzuerlegen. 
 
        Die einzelnen Emissionen können in 
        jeweils unter sich gleichberechtigte 
        Teilschuldverschreibungen eingeteilt 
        werden. 
    bb) *Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss* 
 
        Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
        Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen 
        zu. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den 
        Aktionären auch in der Weise eingeräumt 
        werden, dass die Schuldverschreibungen von 
        einem oder mehreren durch den Vorstand 
        bestimmten Kreditinstituten oder 
        Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 
        1 AktG mit der Verpflichtung übernommen 
        werden, sie den Aktionären zum Bezug 
        anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Wenn 
        die Schuldverschreibungen durch 
        Konzerngesellschaften begeben werden, an 
        denen die Gesellschaft unmittelbar oder 
        mittelbar zu 100% beteiligt ist, hat die 
        Gesellschaft sicherzustellen, dass den 
        Aktionären ein Bezugsrecht nach 
        Maßgabe der vorstehenden Sätze 
        eingeräumt wird. 
 
        Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das 
        Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
        des Aufsichtsrats zu folgenden Zwecken 
        auszuschließen: 
 
        - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
          Aktionäre auszunehmen; 
        - wenn die Schuldverschreibungen gegen 
          Barleistung begeben werden und der 
          Ausgabepreis der Schuldverschreibungen 
          den nach anerkannten 
          finanzmathematischen Methoden 
          ermittelten theoretischen Marktwert 
          der Schuldverschreibungen nicht 
          wesentlich unterschreitet. Die Anzahl 
          der Aktien, die zur Bedienung von in 
          dieser Weise unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts ausgegebenen 
          Schuldverschreibungen auszugeben sind, 
          darf insgesamt 10 % des Grundkapitals 
          nicht überschreiten, und zwar weder im 
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
          Zeitpunkt der Ausübung dieser 
          Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 
          10 % des Grundkapitals sind Aktien 
          anzurechnen, die während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts in direkter oder 
          entsprechender Anwendung des § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
          veräußert werden. Ebenfalls 
          anzurechnen sind Aktien, die zur 
          Bedienung von Options- bzw. 
          Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
          Wandlungspflichten aus Wandel- 
          und/oder Optionsschuldverschreibungen 
          und/oder -genussrechten auszugeben 
          sind, sofern diese 
          Schuldverschreibungen oder 
          Genussrechte während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung auf der Grundlage 
          einer anderen Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts in 
          entsprechender Anwendung des § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
        - wenn die Schuldverschreibungen gegen 
          Sachleistung, insbesondere im Rahmen 
          von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
          zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
          Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
          Unternehmen oder von sonstigen mit 
          einem solchen Vorhaben in Zusammenhang 
          stehenden einlagefähigen 
          Vermögensgegenständen oder von 
          Ansprüchen auf den Erwerb von 
          sonstigen Vermögensgegenständen 
          einschließlich Forderungen gegen 
          die Gesellschaft, begeben werden, 
          sofern der Wert der Sachleistung in 
          einem angemessenen Verhältnis zu dem 
          nach vorstehendem Spiegelstrich zu 
          ermittelnden Marktwert der 
          Schuldverschreibungen steht; 
        - soweit es erforderlich ist, um 
          Inhabern bzw. Gläubigern von Options- 
          und/oder Wandelschuldverschreibungen 
          mit Options- bzw. Wandlungsrechten 
          oder Options- bzw. Wandlungspflichten, 
          die zuvor von der Gesellschaft oder 
          Konzerngesellschaften ausgegeben 
          wurden, an denen die Gesellschaft 
          unmittelbar oder mittelbar zu 100 % 
          beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf 
          Schuldverschreibungen in dem Umfang zu 
          gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
          der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. 
          nach Erfüllung von Options- bzw. 
          Wandlungspflichten als Aktionär 
          zustehen würde. 
    cc) *Optionsrechte bzw. -pflichten, 
        Wandlungsrechte bzw. -pflichten* 
 
        Im Fall der Ausgabe von 
        Optionsschuldverschreibungen werden 
        jeder Teilschuldverschreibung ein oder 
        mehrere Optionsscheine beigefügt, die 
        den Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer 
        Maßgabe der vom Vorstand 
        festzulegenden Optionsbedingungen zum 
        Bezug von Inhaberstückaktien der 
        Gesellschaft berechtigen. Die 
        Optionsbedingungen können vorsehen, dass 
        der Optionspreis ganz oder teilweise 
        auch durch Übertragung von 
        Teilschuldverschreibungen und 
        gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
        erfüllt werden kann. Das 
        Bezugsverhältnis kann auf volle Zahlen 
        auf- oder abgerundet werden; ferner kann 
        eine in bar zu leistende Zuzahlung 
        festgelegt werden. Im Übrigen kann 
        vorgesehen werden, dass Spitzen 
        zusammengelegt und/oder in bar 
        ausgeglichen werden. Der anteilige 
        Betrag am Grundkapital der je 
        Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
        Aktien darf den Nennbetrag der 
        Teilschuldverschreibung nicht 
        übersteigen. § 9 Abs. 1 i. V. m. § 199 
        Abs. 2 AktG sind zu beachten. Die 
        Anleihebedingungen können auch eine 
        Optionspflicht zum Ende der Laufzeit 
        (oder zu einem anderen Zeitpunkt) oder 
        das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei 
        Endfälligkeit (dies umfasst auch eine 
        Fälligkeit wegen Kündigung) den Inhabern 
        bzw. Gläubigern der 
        Optionsschuldverschreibungen ganz oder 
        teilweise anstelle des fälligen 
        Geldbetrages Aktien der Gesellschaft 
        oder einer anderen börsennotierten 
        Gesellschaft zu gewähren. Auch in diesem 
        Fall darf der anteilige Betrag am 
        Grundkapital der je 
        Teilschuldverschreibung auszugebenden 
        Aktien den Nennbetrag der 
        Teilschuldverschreibung nicht 
        übersteigen. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 199 
        Abs. 2 AktG sind zu beachten. 
 
        Im Fall der Ausgabe von 
        Wandelschuldverschreibungen erhalten 
        deren Inhaber bzw. Gläubiger das Recht, 
        ihre Teilschuldverschreibungen nach 
        näherer Maßgabe der vom Vorstand 
        festzulegenden Wandelanleihebedingungen 
        in Inhaberstückaktien der Gesellschaft 
        umzutauschen (Wandlungsrecht). Das 
        Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
        Division des Nennbetrags oder des unter 
        dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises 
        einer Teilschuldverschreibung durch den 
        festgesetzten Wandlungspreis für eine 
        Inhaberstückaktie der Gesellschaft. Es 
        kann vorgesehen werden, dass das 
        Umtauschverhältnis variabel ist und/oder 
        der Wandlungspreis innerhalb einer 
        festzulegenden Bandbreite in 
        Abhängigkeit von der Entwicklung des 
        Kurses der Aktie der Gesellschaft 
        während der Laufzeit der 
        Wandelschuldverschreibung festgelegt 
        oder als Folge von 
        Verwässerungsschutzbestimmungen 

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March 28, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: -6-

verändert wird. Das Umtauschverhältnis 
        kann auf volle Zahlen auf- oder 
        abgerundet werden; ferner kann eine in 
        bar zu leistende Zuzahlung festgelegt 
        werden. Im Übrigen kann vorgesehen 
        werden, dass Spitzen zusammengelegt 
        und/oder in bar ausgeglichen werden. Der 
        anteilige Betrag am Grundkapital der im 
        Fall der Wandlung je 
        Teilschuldverschreibung auszugebenden 
        Aktien darf den Nennbetrag der 
        Teilschuldverschreibung nicht 
        übersteigen. § 9 Abs. 1 i. V. m. § 199 
        Abs. 2 AktG sind zu beachten. Die 
        Anleihebedingungen können auch eine 
        Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit 
        (oder zu einem anderen Zeitpunkt) oder 
        das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei 
        Endfälligkeit (dies umfasst auch eine 
        Fälligkeit wegen Kündigung) den Inhabern 
        bzw. Gläubigern der 
        Wandelschuldverschreibungen ganz oder 
        teilweise anstelle des fälligen 
        Geldbetrages Aktien der Gesellschaft 
        oder einer anderen börsennotierten 
        Gesellschaft zu gewähren. Auch in diesem 
        Fall darf der anteilige Betrag am 
        Grundkapital der je 
        Teilschuldverschreibung auszugebenden 
        Aktien den Nennbetrag der 
        Teilschuldverschreibung nicht 
        übersteigen. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 199 
        Abs. 2 AktG sind zu beachten. 
 
        Die Anleihebedingungen können das Recht 
        der Gesellschaft bzw. des die 
        Schuldverschreibung begebenden 
        Konzernunternehmens vorsehen, im Fall 
        der Wandlung oder Optionsausübung statt 
        der Gewährung von Inhaberstückaktien 
        (auch teilweise) einen Geldbetrag zu 
        zahlen, der für die Anzahl der 
        anderenfalls zu liefernden Aktien nach 
        Maßgabe von lit. dd) zu bestimmen 
        ist. Die Anleihebedingungen können auch 
        vorsehen, dass die Schuldverschreibungen 
        im Fall der Wandlung oder 
        Optionsausübung nach Wahl der 
        Gesellschaft bzw. des die 
        Schuldverschreibung begebenden 
        Konzernunternehmens statt mit neuen 
        Inhaberstückaktien aus bedingtem Kapital 
        mit Inhaberstückaktien aus genehmigtem 
        Kapital oder mit bereits existierenden 
        oder zu erwerbenden eigenen 
        Inhaberstückaktien der Gesellschaft oder 
        mit Aktien einer anderen börsennotierten 
        Gesellschaft bedient werden können. 
    dd) *Options- und Wandlungspreis* 
 
        Der jeweils festzusetzende Options- bzw. 
        Wandlungspreis für eine Aktie muss - auch 
        im Fall eines variablen Options- bzw. 
        Wandlungspreises und vorbehaltlich der 
        nachfolgenden Regelung für 
        Schuldverschreibungen mit einer Options- 
        bzw. Wandlungspflicht, einer 
        Ersetzungsbefugnis oder einem 
        Andienungsrecht der Emittentin der 
        Schuldverschreibungen zur Lieferung von 
        Aktien - mindestens 80 % des 
        volumengewichteten durchschnittlichen 
        Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft 
        in der Xetra-Schlussauktion (oder einem 
        vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
        Frankfurter Wertpapierbörse betragen, und 
        zwar 
 
        (i)  an den zehn Börsenhandelstagen vor 
             dem Tag der endgültigen 
             Beschlussfassung durch den Vorstand 
             über die Begebung der jeweiligen 
             Schuldverschreibungen oder 
        (ii) wenn Bezugsrechte auf die 
             Schuldverschreibungen gehandelt 
             werden, an den Tagen des 
             Bezugsrechtshandels mit Ausnahme 
             der beiden letzten 
             Börsenhandelstage des 
             Bezugsrechtshandels, oder, falls 
             der Vorstand schon vor Beginn des 
             Bezugsrechtshandels den Options- 
             bzw. Wandlungspreis endgültig 
             betraglich festlegt, im Zeitraum 
             gemäß (i). 
 
        Im Fall von Schuldverschreibungen mit 
        einer Options- bzw. Wandlungspflicht, 
        einer Ersetzungsbefugnis oder einem 
        Andienungsrecht der Emittentin der 
        Schuldverschreibungen zur Lieferung von 
        Aktien, muss der festzusetzende Options- 
        bzw. Wandlungspreis mindestens entweder 
        dem oben genannten Mindestpreis oder dem 
        volumengewichteten durchschnittlichen 
        Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft in 
        der Xetra-Schlussauktion (oder einem 
        vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
        Frankfurter Wertpapierbörse an den zehn 
        Börsenhandelstagen vor oder nach dem Tag 
        der Endfälligkeit der 
        Schuldverschreibungen entsprechen, auch 
        wenn der zuletzt genannte 
        Durchschnittskurs unterhalb des oben 
        genannten Mindestpreises liegt. 
 
        In jedem Fall darf der anteilige Betrag 
        am Grundkapital der je 
        Teilschuldverschreibung auszugebenden 
        Aktien den Nennbetrag der 
        Teilschuldverschreibung nicht 
        übersteigen. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 199 Abs. 
        2 AktG sind zu beachten. 
    ee) *Verwässerungsschutz* 
 
        Der Options- bzw. Wandlungspreis kann 
        unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund 
        einer Verwässerungsschutzklausel nach 
        näherer Bestimmung der 
        Anleihebedingungen durch Zahlung eines 
        entsprechenden Betrags in Geld bei 
        Ausübung des Options- bzw. 
        Wandlungsrechts bzw. Erfüllung einer 
        Options- bzw. Wandlungspflicht oder 
        durch Herabsetzung der Zuzahlung 
        ermäßigt werden, wenn die 
        Gesellschaft während der Options- oder 
        Wandlungsfrist unter Einräumung eines 
        Bezugsrechts an ihre Aktionäre das 
        Grundkapital erhöht oder weitere 
        Options- oder 
        Wandelschuldverschreibungen bzw. 
        Genussrechte begibt oder garantiert und 
        den Inhabern bzw. Gläubigern von 
        Options- bzw. Wandlungsrechten oder 
        Options- bzw. Wandlungspflichten kein 
        Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
        wird, wie es ihnen nach Ausübung des 
        Options- oder Wandlungsrechts oder 
        Erfüllung einer Options- bzw. 
        Wandlungspflicht zustehen würde. Statt 
        einer Zahlung in Geld bzw. einer 
        Herabsetzung der Zuzahlung kann auch - 
        soweit möglich - das Bezugs- bzw. 
        Umtauschverhältnis durch Division mit 
        einem ermäßigten Options- bzw. 
        Wandlungspreis angepasst werden. Die 
        Anleihebedingungen können darüber hinaus 
        für den Fall der Kapitalherabsetzung 
        oder anderer außerordentlicher 
        Maßnahmen bzw. Ereignisse (wie z.B. 
        außergewöhnlich hohe Dividenden, 
        Kontrollerlangung durch Dritte) eine 
        Anpassung der Options- bzw. 
        Wandlungsrechte oder Options- bzw. 
        Wandlungspflichten vorsehen. Bei einer 
        Kontrollerlangung durch Dritte kann eine 
        marktübliche Anpassung des Options- bzw. 
        Wandlungspreises vorgesehen werden. 
    ff) *Weitere Einzelheiten der Ausgabe und 
        Ausstattung* 
 
        Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats die 
        weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
        Ausstattung der Schuldverschreibungen, 
        insbesondere Volumen, Zeitpunkt, 
        Zinssatz, Art der Verzinsung, 
        Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
        Verwässerungsschutzbestimmungen sowie 
        Options- bzw. Wandlungspreis und 
        Options- bzw. Wandlungszeitraum zu 
        bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den 
        Organen der die Schuldverschreibungen 
        begebenden Konzernunternehmen der 
        Gesellschaft festzulegen. 
    c) *Aufhebung des Bedingten Kapitals 2017/I 
       und des Bedingten Kapitals 2018/II und 
       Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 
       2019/I* 
    aa) Das von der Hauptversammlung am 2. Juni 
        2017 unter Tagesordnungspunkt 7 
        beschlossene, derzeit noch in Höhe von 
        EUR 1.291.666,00 bestehende Bedingte 
        Kapital 2017/1 sowie das von der 
        Hauptversammlung am 15. Juni 2018 unter 
        Tagesordnungspunkt 9 beschlossene 
        Bedingte Kapital 2018/II werden 
        aufgehoben. 
    bb) Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
        10.537.500,00 durch Ausgabe von bis zu 
        10.537.500 neuen, auf den Inhaber 
        lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
        (Bedingtes Kapital 2019/I). Dabei muss 
        sich die Zahl der Aktien in demselben 
        Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital. 
        Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
        Gewährung von neuen, auf den Inhaber 
        lautenden Stückaktien an die Inhaber 
        bzw. Gläubiger von Options- und/oder 
        Wandelschuldverschreibungen (zusammen 
        '*Schuldverschreibungen*'), jeweils mit 
        Options- bzw. Wandlungsrechten oder 
        Options- bzw. Wandlungspflichten, die 
        aufgrund der von der Hauptversammlung am 
        10. Mai 2019 zu Tagesordnungspunkt 10 
        beschlossenen Ermächtigung bis zum 9. 
        Mai 2024 von der Gesellschaft oder durch 
        eine Konzerngesellschaft begeben werden, 
        an der die Gesellschaft unmittelbar oder 
        mittelbar zu 100 % beteiligt ist. Die 
        Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem 
        nach Maßgabe der Ermächtigung zu 
        vorstehend lit. b) jeweils 
        festzulegenden Options- bzw. 
        Wandlungspreis. Die bedingte 
        Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
        durchgeführt, wie Inhaber oder Gläubiger 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 28, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: -7-

von Schuldverschreibungen von Options- 
        bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen 
        oder ihre Options- bzw. Wandlungspflicht 
        erfüllen oder soweit die Gesellschaft 
        oder das die Schuldverschreibung 
        begebende Konzernunternehmen ein 
        Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise 
        anstelle der Zahlung des fälligen 
        Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft 
        zu gewähren und soweit jeweils nicht ein 
        Barausgleich gewährt oder eigene Aktien 
        oder Aktien aus genehmigtem Kapital oder 
        Aktien einer anderen börsennotierten 
        Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt 
        werden. Die neuen Aktien nehmen vom 
        Beginn des Geschäftsjahres an, in dem 
        sie durch Ausübung von Options- bzw. 
        Wandlungsrechten oder durch Erfüllung 
        von Options- bzw. Wandlungspflichten 
        entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand 
        wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
        der Durchführung der bedingten 
        Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
        Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
        Fassung der Satzung entsprechend der 
        jeweiligen Ausgabe von Bezugsaktien 
        anzupassen sowie alle sonstigen damit in 
        Zusammenhang stehenden Anpassungen der 
        Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung 
        betreffen. Entsprechendes gilt im Fall 
        der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur 
        Ausgabe von Schuldverschreibungen nach 
        Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie 
        im Fall der Nichtausnutzung des 
        Bedingten Kapitals 2019/I nach Ablauf 
        der Fristen für die Ausübung von 
        Options- bzw. Wandlungsrechten oder für 
        die Erfüllung von Options- bzw. 
        Wandlungspflichten. 
    d) *Satzungsänderungen* 
    aa) § 6c der Satzung wird aufgehoben und 
        entfällt ersatzlos. 
    bb) § 6b der Satzung wird geändert und wie 
        folgt neu gefasst: 
 
         *'§ 6b* 
         *Bedingtes Kapital 2019/I* 
         Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
         10.537.500,00 durch Ausgabe von bis zu 
         10.537.500 neuen, auf den Inhaber 
         lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
         (Bedingtes Kapital 2019/I). Dabei muss 
         sich die Zahl der Aktien in demselben 
         Verhältnis erhöhen wie das 
         Grundkapital. Die bedingte 
         Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
         neuen, auf den Inhaber lautenden 
         Stückaktien an die Inhaber bzw. 
         Gläubiger von Options- und/oder 
         Wandelschuldverschreibungen (zusammen 
         '*Schuldverschreibungen*'), jeweils mit 
         Options- bzw. Wandlungsrechten oder 
         Options- bzw. Wandlungspflichten, die 
         aufgrund der von der Hauptversammlung 
         am 10. Mai 2019 zu Tagesordnungspunkt 
         10 beschlossenen Ermächtigung bis zum 
         9. Mai 2024 von der Gesellschaft oder 
         durch eine Konzerngesellschaft begeben 
         werden, an der die Gesellschaft 
         unmittelbar oder mittelbar zu 100 % 
         beteiligt ist. Die Ausgabe der neuen 
         Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe 
         der Ermächtigung der Hauptversammlung 
         am 10. Mai 2019 unter 
         Tagesordnungspunkt 10 lit. b) jeweils 
         festzulegenden Options- bzw. 
         Wandlungspreis. Die bedingte 
         Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
         durchgeführt, wie Inhaber oder 
         Gläubiger von Schuldverschreibungen von 
         Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch 
         machen oder ihre Options- bzw. 
         Wandlungspflicht erfüllen oder soweit 
         die Gesellschaft oder das die 
         Schuldverschreibung begebende 
         Konzernunternehmen ein Wahlrecht 
         ausübt, ganz oder teilweise anstelle 
         der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
         Stückaktien der Gesellschaft zu 
         gewähren und soweit jeweils nicht ein 
         Barausgleich gewährt oder eigene Aktien 
         oder Aktien aus genehmigtem Kapital 
         oder Aktien einer anderen 
         börsennotierten Gesellschaft zur 
         Bedienung eingesetzt werden. Die neuen 
         Aktien nehmen vom Beginn des 
         Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
         Ausübung von Options- bzw. 
         Wandlungsrechten oder durch Erfüllung 
         von Options- bzw. Wandlungspflichten 
         entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand 
         ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
         der Durchführung der bedingten 
         Kapitalerhöhung festzusetzen. 
         Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
         Fassung der Satzung entsprechend der 
         jeweiligen Ausgabe von Bezugsaktien 
         anzupassen sowie alle sonstigen damit 
         in Zusammenhang stehenden Anpassungen 
         der Satzung vorzunehmen, die nur die 
         Fassung betreffen. Entsprechendes gilt 
         im Fall der Nichtausnutzung der 
         Ermächtigung zur Ausgabe von 
         Schuldverschreibungen nach Ablauf des 
         Ermächtigungszeitraums sowie im Fall 
         der Nichtausnutzung des Bedingten 
         Kapitals 2019/I nach Ablauf der Fristen 
         für die Ausübung von Options- bzw. 
         Wandlungsrechten oder für die Erfüllung 
         von Options- bzw. Wandlungspflichten.' 
 
*II. Berichte* 
 
1. *Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß 
   §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 
   AktG zu Punkt 8 der Tagesordnung über die 
   Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das 
   Andienungsrecht der Aktionäre bei dem Erwerb 
   und das Bezugsrecht der Aktionäre bei der 
   Verwendung eigener Aktien auszuschließen* 
 
   Das Aktiengesetz bietet in seinem § 71 Abs. 1 
   Nr. 8 die Möglichkeit, aufgrund einer 
   Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien 
   bis zu insgesamt 10 % des Grundkapitals zu 
   erwerben. 
 
   Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien zu 
   erwerben und zu verwenden und das 
   Andienungsrecht beim Erwerb sowie das 
   Bezugsrecht bei der Verwendung 
   auszuschließen. 
 
   Der Beschlussvorschlag zu Punkt 8 der 
   Tagesordnung sieht vor, den Vorstand mit 
   vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats zum 
   Erwerb eigener Aktien zu ermächtigen, die 
   maximal 10 % des zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung oder - falls dieser Wert 
   geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung 
   der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
   ausmachen dürfen. 
 
   *(1) Ausschluss des Andienungsrechts bei Erwerb 
   eigener Aktien* 
 
   Durch die Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien soll der Vorstand in die Lage versetzt 
   werden, das Finanzinstrument des 
   Aktienrückkaufs im Interesse der Gesellschaft 
   und ihrer Aktionäre mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats einzusetzen. 
 
   Dabei darf der Erwerb nach Wahl des Vorstands 
   über die Börse oder mittels eines an alle 
   Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots 
   bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung 
   zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen. 
 
   Erfolgt der Erwerb mittels eines an alle 
   Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots 
   bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung 
   zur Abgabe von Verkaufsangeboten, kann das 
   Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung zur 
   Abgabe von Verkaufsangeboten begrenzt werden. 
   Dabei kann es dazu kommen, dass die von den 
   Aktionären angebotene Menge an Aktien der 
   Gesellschaft die von der Gesellschaft 
   nachgefragte Menge an Aktien übersteigt. In 
   diesem Fall muss eine Zuteilung nach Quoten 
   erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine 
   Repartierung nach dem Verhältnis der jeweils 
   gezeichneten bzw. angebotenen Aktien 
   (Andienungsquoten) statt nach 
   Beteiligungsquoten vorzunehmen, weil sich das 
   Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich 
   vernünftigen Rahmen technisch besser abwickeln 
   lässt. Außerdem soll es möglich sein, eine 
   bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis 
   zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär 
   vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, 
   gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu 
   erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu 
   vermeiden und damit die technische Abwicklung 
   des Aktienrückkaufs zu erleichtern. Auch eine 
   faktische Beeinträchtigung von Aktionären mit 
   geringem Anteilsbesitz kann so vermieden 
   werden. Schließlich soll eine Rundung nach 
   kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung 
   rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen 
   werden können. Insoweit können die Erwerbsquote 
   und die Anzahl der von einzelnen andienenden 
   Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet 
   werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb 
   ganzer Aktien abwicklungstechnisch 
   darzustellen. Vorstand und Aufsichtsrat halten 
   den hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen 
   weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre 
   für sachlich gerechtfertigt. 
 
   *(2) Ausschluss des Bezugsrechts bei Verwendung 
   der eigenen Aktien* 
 
   Die Möglichkeit, eigene Aktien zu 
   veräußern, dient der vereinfachten 
   Mittelbeschaffung. Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   Satz 5 AktG kann die Hauptversammlung die 
   Gesellschaft auch zu einer anderen Form der 
   Veräußerung als über die Börse oder durch 
   ein Angebot an alle Aktionäre ermächtigen. 
 
   Voraussetzung ist dabei nach Tagesordnungspunkt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 28, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: -8-

8 lit. c) (1), dass die eigenen Aktien gegen 
   Barzahlung zu einem Preis veräußert 
   werden, der den Börsenpreis der Aktien der 
   Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. 
   Hiermit wird von der in entsprechender 
   Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   gesetzlich zugelassenen Möglichkeit zum 
   erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch 
   gemacht. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes 
   der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, 
   dass die Aktien nur zu einem Preis 
   veräußert werden dürfen, der den 
   maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich 
   unterschreitet. Die endgültige Festlegung des 
   Veräußerungspreises für die eigenen Aktien 
   geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der 
   Vorstand wird - mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats - den Abschlag auf den 
   Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach 
   den zum Zeitpunkt der Platzierung 
   vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. 
   Der Abschlag auf den Börsenpreis wird 
   keinesfalls mehr als 5 % des Börsenpreises 
   betragen. Die Möglichkeit der Veräußerung 
   eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss und 
   in einer anderen Form als über die Börse oder 
   durch ein Angebot an alle Aktionäre liegt 
   angesichts des starken Wettbewerbs an den 
   Kapitalmärkten im Interesse der Gesellschaft. 
   Für die Gesellschaft eröffnet sich damit die 
   Chance, nationalen und internationalen 
   Investoren eigene Aktien schnell und flexibel 
   anzubieten, den Aktionärskreis zu erweitern und 
   den Kurs der Aktie gegebenenfalls zu 
   stabilisieren. Mit der Veräußerung zu 
   einem Kaufpreis, der den Börsenpreis nicht 
   wesentlich unterschreitet, sowie mit der 
   Begrenzung des Anteils eigener Aktien auf 
   insgesamt maximal 10 % des Grundkapitals (und 
   zwar sowohl zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
   als auch zum Zeitpunkt der Ausübung der 
   Ermächtigung) werden die Vermögensinteressen 
   der Aktionäre angemessen gewahrt. Auf die 
   Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind 
   alle Aktien anzurechnen, die während der 
   Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts in direkter oder entsprechender 
   Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   ausgegeben oder veräußert worden sind, z. 
   B. aus genehmigtem Kapital. Ebenfalls 
   anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von 
   Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- 
   bzw. Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen oder 
   -genussrechten auszugeben sind, sofern diese 
   Schuldverschreibungen oder Genussrechte während 
   der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
   des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden 
   sind. Da die eigenen Aktien nahe am Börsenpreis 
   platziert werden, kann grundsätzlich jeder 
   Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner 
   Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen 
   Bedingungen am Markt erwerben. 
 
   Nach dem zu Tagesordnungspunkt 8 lit. c) (2) 
   vorgeschlagenen Beschluss hat die Gesellschaft 
   darüber hinaus die Möglichkeit, eigene Aktien 
   zur Verfügung zu haben, um diese gegen 
   Sachleistung, insbesondere im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck 
   des Erwerbs von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
   Unternehmen oder von sonstigen 
   Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf 
   den Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen 
   einschließlich Forderungen gegen die 
   Gesellschaft als Gegenleistung anbieten zu 
   können. Auf dem Markt für Unternehmens- und 
   Beteiligungskäufe sowie für andere, besonders 
   attraktive Akquisitionsobjekte wird diese Form 
   der Gegenleistung zunehmend verlangt. Die hier 
   vorgeschlagene Ermächtigung soll der 
   Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, 
   um Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen 
   oder Beteiligungen daran sowie von sonstigen, 
   insbesondere mit einem Akquisitionsvorhaben in 
   Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen 
   schnell und flexibel nutzen zu können. 
 
   Schließlich soll der Vorstand zu 
   Tagesordnungspunkt 8 lit. c) (3) ermächtigt 
   werden, die aufgrund der vorgeschlagenen 
   Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zur 
   Bedienung von Bezugs- und Umtauschrechten zu 
   verwenden, die aufgrund der Ausübung von 
   Options- bzw. Wandlungsrechten oder der 
   Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten 
   aus Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen entstehen, die von 
   der Gesellschaft oder einer ihrer 
   Konzerngesellschaften ausgegeben werden, an 
   denen die Gesellschaft unmittelbar oder 
   mittelbar zu 100 % beteiligt ist. Durch die 
   vorgeschlagene Beschlussfassung wird keine neue 
   Ermächtigung zur Einräumung weiterer Wandlungs- 
   oder Optionsrechte geschaffen. Sie dient 
   lediglich dem Zweck, der Verwaltung die 
   Möglichkeit einzuräumen, Wandlungs- oder 
   Optionsrechte, die aufgrund anderweitiger 
   Ermächtigungen ausgegeben werden, oder auf der 
   Grundlage anderweitiger Ermächtigungen 
   begründete Options- bzw. Wandlungspflichten mit 
   eigenen Aktien anstelle der Inanspruchnahme 
   bedingten Kapitals zu bedienen, wenn dies im 
   Einzelfall im Interesse der Gesellschaft liegt. 
   Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- 
   bzw. Wandlungspflichten, die für eine Bedienung 
   durch eigene Aktien aufgrund der 
   vorgeschlagenen Ermächtigung in Betracht 
   kommen, bestehen derzeit noch nicht, könnten 
   jedoch beispielsweise auf der Grundlage der 
   unter Tagesordnungspunkt 10 zur 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   vorgeschlagenen Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
   begründet werden. 
 
   Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene 
   eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als 
   diese Aktien gemäß Tagesordnungspunkt 8 
   lit. c) (1) bis (3) in anderer Weise als durch 
   Veräußerung über die Börse oder durch 
   Angebot an alle Aktionäre verwendet werden. 
   Darüber soll im Fall der Veräußerung der 
   eigenen Aktien über ein 
   Veräußerungsangebot an alle Aktionäre das 
   Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge 
   ausgeschlossen werden. Der Ausschluss des 
   Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist notwendig, 
   um die Abgabe erworbener eigener Aktien im Wege 
   eines Angebots an die Aktionäre technisch 
   durchführen zu können. Die als freie Spitzen 
   vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
   eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf an 
   der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich 
   für die Gesellschaft verwertet. 
 
   Bei der Entscheidung über den Erwerb und die 
   Verwendung eigener Aktien wird sich der 
   Vorstand allein vom wohlverstandenen Interesse 
   der Aktionäre und der Gesellschaft leiten 
   lassen. Der Vorstand wird die jeweils nächste 
   Hauptversammlung über eine Ausnutzung der 
   vorstehenden Ermächtigungen unterrichten. 
2. *Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß 
   §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu 
   Punkt 9 der Tagesordnung über die Gründe für 
   die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht 
   der Aktionäre bei der Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals 2019 auszuschließen* 
 
   Die Hauptversammlung am 15. Juni 2018 hat den 
   Vorstand bis zum 14. Juni 2023 ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
   der Gesellschaft um bis zu EUR 8.800.000,00 zu 
   erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018/II). Das 
   Grundkapital der Gesellschaft wurde am 31. 
   August 2018 auf Grund der Ausgabe von 
   Bezugsaktien aus dem Bedingten Kapital 2017/I 
   von EUR 17.600.000,00 auf EUR 21.075.000,00 
   erhöht. Vor dem Hintergrund der Erhöhung des 
   Grundkapitals und um es der Gesellschaft zu 
   ermöglichen, auch in Zukunft ihren Finanzbedarf 
   durch Inanspruchnahme genehmigten Kapitals 
   schnell und flexibel decken zu können und dabei 
   gegebenenfalls auch das Bezugsrecht 
   auszuschließen, soll daher das bestehende 
   Genehmigte Kapital 2018/II aufgehoben und ein 
   neues Genehmigtes Kapital 2019 im Umfang von 50 
   % des aktuellen Grundkapitals geschaffen 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 9 daher 
   die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
   2019 von bis zu EUR 10.537.500,00 vor. Dies 
   entspricht 50 % des derzeitigen Grundkapitals. 
 
   Aus Gründen der Flexibilität soll das 
   Genehmigte Kapital 2019 sowohl für Bar- als 
   auch für Sachkapitalerhöhungen ausgenutzt 
   werden können. Bei Kapitalerhöhungen aus dem 
   Genehmigten Kapital 2019 haben die Aktionäre 
   der Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht. 
   Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären 
   in der Weise eingeräumt werden, dass die Aktien 
   von einem oder mehreren durch den Vorstand 
   bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im 
   Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten (so genanntes 
   mittelbares Bezugsrecht). 
 
   Der Vorstand soll jedoch auch ermächtigt 
   werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
   - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
     Aktionäre auszunehmen; 
   - wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 28, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: -9-

ausgegeben werden und der Ausgabepreis der 
     neuen Aktien den Börsenpreis der im 
     Wesentlichen gleich ausgestatteten bereits 
     börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
     endgültigen Festlegung des Ausgabepreises 
     nicht wesentlich unterschreitet. Die 
     Anzahl der in dieser Weise unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
     Aktien darf insgesamt 10 % des 
     Grundkapitals nicht überschreiten, und 
     zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
     noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
     Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 
     % des Grundkapitals sind andere Aktien 
     anzurechnen, die während der Laufzeit 
     dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts in direkter oder 
     entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
     werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, 
     die zur Bedienung von Options- bzw. 
     Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
     Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder 
     Optionsschuldverschreibungen und/oder 
     -genussrechten auszugeben sind, sofern 
     diese Schuldverschreibungen oder 
     Genussrechte während der Laufzeit dieser 
     Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
     des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
     werden; 
   - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
     Sacheinlage, insbesondere im Rahmen von 
     Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
     Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
     Unternehmen oder von sonstigen mit einem 
     solchen Vorhaben in Zusammenhang stehenden 
     einlagefähigen Vermögensgegenständen oder 
     von Ansprüchen auf den Erwerb von 
     sonstigen Vermögensgegenständen 
     einschließlich Forderungen gegen die 
     Gesellschaft, erfolgt; 
   - soweit es erforderlich ist, um Inhabern 
     bzw. Gläubigern von Options- und/oder 
     Wandelschuldverschreibungen mit Options- 
     bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
     Wandlungspflichten, die von der 
     Gesellschaft oder Konzerngesellschaften 
     ausgegeben werden, an denen die 
     Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 
     100 % beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf 
     neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
     es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. 
     Wandlungsrechte oder nach Erfüllung von 
     Options- bzw. Wandlungspflichten als 
     Aktionär zustehen würde. 
 
   (1) *Ausschluss des Bezugsrechts für 
       Spitzenbeträge* 
 
       Das Bezugsrecht soll zunächst für 
       Spitzenbeträge ausgeschlossen werden 
       können. Diese Ermächtigung dient dazu, 
       dass im Hinblick auf den Betrag der 
       jeweiligen Kapitalerhöhung ein 
       praktikables Bezugsverhältnis 
       dargestellt werden kann. Ohne den 
       Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich 
       des Spitzenbetrags würde insbesondere 
       bei einer Kapitalerhöhung um runde 
       Beträge die technische Durchführung der 
       Kapitalerhöhung erheblich erschwert. Die 
       als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
       Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien 
       werden entweder durch den Verkauf über 
       die Börse oder in sonstiger Weise 
       bestmöglich durch die Gesellschaft 
       verwertet. Vorstand und Aufsichtsrat 
       halten aus diesen Gründen die 
       Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
       für sachgerecht. 
   (2) *Ausschluss des Bezugsrechts, wenn der 
       Ausgabepreis der neuen Aktien den 
       Börsenpreis nicht wesentlich 
       unterschreitet und die in dieser Weise 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des 
       Grundkapitals nicht überschreiten* 
 
       Das Bezugsrecht soll ferner 
       ausgeschlossen werden können, wenn die 
       neuen Aktien nach §§ 203 Abs. 1, 186 
       Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlage zu 
       einem Betrag ausgegeben werden, der den 
       Börsenpreis nicht wesentlich 
       unterschreitet, und wenn der auf die 
       ausgegebenen Aktien insgesamt 
       entfallende anteilige Betrag des 
       Grundkapitals 10 % des Grundkapitals 
       nicht überschreitet, und zwar weder im 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
       Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. 
       Die Ermächtigung versetzt die 
       Gesellschaft in die Lage, auch 
       kurzfristig einen Kapitalbedarf zu 
       decken und auf diese Weise Marktchancen 
       schnell und flexibel zu nutzen. Der 
       Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht 
       ein sehr schnelles Agieren ohne die 
       sowohl kosten- als auch zeitintensivere 
       Durchführung des Bezugsrechtsverfahrens 
       und ermöglicht eine Platzierung nahe am 
       Börsenkurs, d.h. ohne den bei 
       Bezugsemissionen üblichen Abschlag. Die 
       Gesellschaft wird zudem in die Lage 
       versetzt, mit derartigen 
       Kapitalerhöhungen neue Investoren im In- 
       und Ausland zu gewinnen. Bei Ausnutzung 
       der Ermächtigung wird der Vorstand - mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats - einen 
       etwaigen Abschlag auf den Börsenpreis so 
       niedrig bemessen, wie dies nach den zum 
       Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
       Ausgabepreises vorherrschenden 
       Marktbedingungen möglich ist. Ein 
       Abschlag auf den Börsenpreis wird 
       keinesfalls mehr als 5 % des 
       Börsenpreises betragen. 
 
       Der Umfang der Barkapitalerhöhung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 
       Abs. 3 Satz 4 AktG ist zudem begrenzt 
       auf 10 % des Grundkapitals bei 
       Wirksamwerden der Ermächtigung bzw., 
       sofern dieser Betrag niedriger sein 
       sollte, bei Ausübung der Ermächtigung 
       zum Bezugsrechtsausschluss. Auf diese 10 
       %-Grenze sind diejenigen Aktien 
       anzurechnen, die während der Laufzeit 
       der Ermächtigung unter 
       Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer 
       oder entsprechender Anwendung von § 186 
       Abs. 3 Satz 4 AktG aus einem anderen 
       genehmigten Kapital ausgegeben oder als 
       eigene Aktien veräußert werden. 
       Ebenfalls anzurechnen sind Aktien der 
       Gesellschaft, die zur Bedienung von 
       Options- bzw. Wandlungsrechten oder 
       Options- bzw. Wandlungspflichten aus 
       Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen und/oder 
       -genussrechten auszugeben sind, sofern 
       diese Schuldverschreibungen oder 
       Genussrechte während der Laufzeit der 
       Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
       des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
       werden. Mit dieser Begrenzung wird dem 
       Bedürfnis der Aktionäre nach 
       Verwässerungsschutz für ihren 
       Anteilsbesitz Rechnung getragen. Da die 
       neuen Aktien nahe am Börsenkurs 
       platziert werden, kann jeder Aktionär 
       zur Aufrechterhaltung seiner 
       Beteiligungsquote Aktien zu annähernd 
       gleichen Bedingungen am Markt erwerben. 
   (3) *Ausschluss des Bezugsrechts bei 
       Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage* 
 
       Es soll darüber hinaus die Möglichkeit 
       bestehen, das Bezugsrecht der Aktionäre 
       auszuschließen, sofern die 
       Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, 
       insbesondere im Rahmen von 
       Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
       Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
       Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
       Unternehmen oder von sonstigen mit einem 
       solchen Vorhaben in Zusammenhang 
       stehenden einlagefähigen 
       Vermögensgegenständen oder von 
       Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen 
       Vermögensgegenständen 
       einschließlich Forderungen gegen 
       die Gesellschaft, erfolgt. Hierdurch 
       wird der Gesellschaft der notwendige 
       Handlungsspielraum eingeräumt, um sich 
       bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
       anderen Unternehmen, 
       Unternehmensbeteiligungen oder von 
       Teilen von Unternehmen sowie zu 
       Unternehmenszusammenschlüssen, aber auch 
       zum Erwerb anderer für das Unternehmen 
       wesentlicher Sachwerte, beispielsweise 
       mit einem Akquisitionsvorhaben in 
       Zusammenhang stehender 
       Vermögensgegenstände, schnell, flexibel 
       und liquiditätsschonend zur Verbesserung 
       ihrer Wettbewerbsposition und der 
       Stärkung ihrer Ertragskraft ausnutzen zu 
       können. Im Rahmen entsprechender 
       Transaktionen müssen oftmals sehr hohe 
       Gegenleistungen erbracht werden, die 
       nicht in Geld geleistet werden sollen 
       oder können. Häufig verlangen auch die 
       Inhaber attraktiver Unternehmen oder 
       anderer attraktiver Akquisitionsobjekte 
       von sich aus als Gegenleistung 
       stimmberechtigte Aktien des Käufers. 
       Damit die Gesellschaft auch solche 
       Unternehmen oder andere 
       Akquisitionsobjekte bzw. 
       Vermögensgegenstände erwerben kann, muss 
       es ihr möglich sein, Aktien als 
       Gegenleistung anzubieten. Da ein solcher 
       Erwerb zumeist kurzfristig erfolgt, kann 
       er im Regelfall nicht von der 
       grundsätzlich nur einmal jährlich 
       stattfindenden Hauptversammlung 
       beschlossen werden. Dies erfordert die 
       Schaffung eines genehmigten Kapitals, 
       auf das der Vorstand - mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats - schnell zugreifen 
       kann. In einem solchen Fall stellt der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 28, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: -10-

Vorstand bei der Festlegung der 
       Bewertungsrelationen sicher, dass die 
       Interessen der Aktionäre angemessen 
       gewahrt bleiben. Dabei berücksichtigt 
       der Vorstand den Börsenkurs der Aktie 
       der Gesellschaft. Der Vorstand wird von 
       dieser Ermächtigung nur Gebrauch machen, 
       wenn der Bezugsrechtsausschluss im 
       Einzelfall im wohlverstandenen Interesse 
       der Gesellschaft liegt. 
   (4) Ausschluss des Bezugsrechts, soweit es 
       erforderlich ist, um Inhabern bzw. 
       Gläubigern von Options- und 
       Wandelschuldverschreibungen mit Options- 
       bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
       Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf 
       neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
       wie es ihnen nach Ausübung der Options- 
       oder Wandlungsrechte oder nach Erfüllung 
       von Options- bzw. Wandlungspflichten als 
       Aktionär zustehen würde 
 
       Darüber hinaus soll das Bezugsrecht 
       ausgeschlossen werden können, soweit es 
       erforderlich ist, um den Inhabern oder 
       Gläubigern der von der Gesellschaft oder 
       ihren Konzernunternehmen im Zeitpunkt 
       der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
       2019 ausgegebenen Options- und/oder 
       Wandelschuldverschreibungen (zusammen 
       '*Schuldverschreibungen*') ein 
       Bezugsrecht auf neue Aktien zu geben, 
       wie es ihnen nach Ausübung des Options- 
       oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung 
       einer Options- bzw. Wandlungspflicht aus 
       diesen Schuldverschreibungen zustehen 
       würde. Zur leichteren Platzierbarkeit 
       von Schuldverschreibungen am 
       Kapitalmarkt enthalten die 
       entsprechenden Anleihebedingungen in der 
       Regel einen Verwässerungsschutz. Eine 
       Möglichkeit des Verwässerungsschutzes 
       besteht darin, dass den Inhabern oder 
       Gläubigern der Schuldverschreibungen bei 
       nachfolgenden Aktienemissionen ein 
       Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt 
       wird, wie es Aktionären zusteht. Sie 
       werden damit so gestellt, als seien sie 
       bereits Aktionäre. Um die 
       Schuldverschreibungen mit einem solchen 
       Verwässerungsschutz ausstatten zu 
       können, muss das Bezugsrecht der 
       Aktionäre auf die neuen Aktien 
       ausgeschlossen werden. Dies dient der 
       erleichterten Platzierung der 
       Schuldverschreibungen und damit den 
       Interessen der Aktionäre an einer 
       optimalen Finanzstruktur der 
       Gesellschaft. 
 
       Alternativ könnte zum Zweck des 
       Verwässerungsschutzes lediglich der 
       Options- oder Wandlungspreis 
       herabgesetzt werden, soweit die 
       Anleihebedingungen dies zulassen. Dies 
       wäre in der Abwicklung für die 
       Gesellschaft jedoch komplizierter und 
       kostenintensiver. Zudem würde es den 
       Kapitalzufluss aus der Ausübung von 
       Options- bzw. Wandlungsrechten oder der 
       Erfüllung von Options- bzw. 
       Wandlungspflichten mindern. Denkbar wäre 
       es auch, Schuldverschreibungen ohne 
       Verwässerungsschutz auszugeben. Diese 
       wären jedoch für den Markt wesentlich 
       unattraktiver. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat werden in jedem 
   Einzelfall sorgfältig prüfen, ob sie von der 
   Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   Gebrauch machen werden. Eine Ausnutzung dieser 
   Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies 
   nach Einschätzung des Vorstands und des 
   Aufsichtsrats im wohlverstandenen Interesse der 
   Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. 
 
   Der Vorstand wird die jeweils nächste 
   Hauptversammlung über eine Ausnutzung der 
   vorstehenden Ermächtigungen zum 
   Bezugsrechtsausschluss unterrichten. 
3. *Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß 
   §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 
   10 der Tagesordnung über die Gründe für die 
   Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der 
   Aktionäre bei Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen 
   auszuschließen* 
 
   Die Hauptversammlung am 2. Juni 2017 hatte den 
   Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats bis zum 1. Juni 2022 einmalig 
   oder mehrmals auf den Namen oder auf den 
   Inhaber lautende Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag 
   von bis zu EUR 20.000.000,00 zu begeben und den 
   Inhabern bzw. Gläubigern von 
   Schuldverschreibungen Options- bzw. 
   Wandlungsrechte oder Options- bzw. 
   Wandlungspflichten auf Inhaberstückaktien der 
   Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am 
   Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 
   4.766.666,00 nach näherer Maßgabe der 
   Options- bzw. Wandelanleihebedingungen zu 
   gewähren bzw. aufzuerlegen ('*Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Schuldverschreibungen 2017/I*'). 
   Zur Absicherung von Options- bzw. 
   Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
   Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen, 
   die aufgrund der Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen 2017/I begeben werden, 
   wurde ein Bedingtes Kapital 2017/I im Umfang 
   von bis zu EUR 4.766.666,00 geschaffen. Auf der 
   Grundlage der Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen 2017/I hatte der Vorstand 
   im Dezember 2017 Wandelschuldverschreibungen im 
   Gesamtnennbetrag von EUR 9.035.000,00 begeben, 
   die ihre Inhaber zum Bezug von bis zu 3.475.000 
   Stückaktien der Gesellschaft berechtigten. Die 
   Inhaber der ausgegebenen 
   Wandelschuldverschreibungen haben im August 
   2018 vollständig von ihrem Wandlungsrecht 
   Gebrauch gemacht. Aus dem Bedingten Kapital 
   2017/I wurden daher am 31. August 2018 
   3.475.000 Bezugsaktien ausgegeben. Das Bedingte 
   Kapital 2017/I beträgt nach Ausgabe der 
   Bezugsaktien noch EUR 1.291.666,00 und die 
   bestehende Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen 2017/I wurde darüber 
   hinaus nicht ausgenutzt, d.h., es wurden keine 
   weiteren Options- bzw. Wandlungsrechte oder 
   Options- bzw. Wandlungspflichten begründet, zu 
   deren Absicherung das verbleibende Bedingte 
   Kapital 2017/I noch erforderlich wäre. 
 
   Die Hauptversammlung am 15. Juni 2018 hat den 
   Vorstand außerdem ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 14. Juni 
   2023 einmalig oder mehrmals auf den Namen oder 
   auf den Inhaber lautende Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag 
   von bis zu EUR 60.000.000,00 zu begeben und den 
   Inhabern bzw. Gläubigern von 
   Schuldverschreibungen Options- bzw. 
   Wandlungsrechte oder Options- bzw. 
   Wandlungspflichten auf Inhaberstückaktien der 
   Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am 
   Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 
   4.033.334,00 nach näherer Maßgabe der 
   Options- bzw. Wandelanleihebedingungen zu 
   gewähren bzw. aufzuerlegen ('*Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Schuldverschreibungen 2018/II*'). 
   Zur Absicherung von Options- bzw. 
   Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
   Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen, 
   die aufgrund der Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen 2018/II begeben werden, 
   wurde ein Bedingtes Kapital 2018/II im Umfang 
   von bis zu EUR 4.033.334,00 geschaffen. Von der 
   Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen 2018/II wurde kein 
   Gebrauch gemacht. 
 
   Vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen 
   Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft auf 
   EUR 21.075.000,00 sollen die Ermächtigungen zur 
   Ausgabe von Schuldverschreibungen 2017/I und 
   2018/II in dem Umfang, in dem sie derzeit noch 
   bestehen, aufgehoben und insgesamt durch eine 
   neue einheitliche Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
   im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
   100.000.000,00 mit der Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts ('*Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Schuldverschreibungen 2019*') 
   ersetzt werden. Zur Absicherung der 
   Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen 2019 soll ein Bedingtes 
   Kapital 2019/I im Umfang von 50 % des 
   Grundkapitals beschlossen werden, das das 
   Bedingte Kapital 2017/I und das Bedingte 
   Kapital 2018/II ersetzt. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen 2019 gegen Barleistung 
   und/oder gegen Sachleistung soll der 
   Gesellschaft zusätzlich zu den klassischen 
   Möglichkeiten der Fremd- und 
   Eigenkapitalaufnahme erneut die Möglichkeit 
   bieten, je nach Marktlage attraktive 
   Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu 
   nutzen. Die Emission von Schuldverschreibungen 
   ermöglicht die Aufnahme von Fremdkapital, das 
   je nach Ausgestaltung der Anleihebedingungen 
   sowohl für Ratingzwecke als auch für 
   bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder 
   eigenkapitalähnlich eingestuft werden kann. Die 
   erzielten Options- bzw. Wandlungsprämien sowie 
   die Eigenkapitalanrechnung kommen der 
   Kapitalbasis der Gesellschaft zugute. Die 
   vorgesehenen Möglichkeiten, neben der 
   Einräumung von Options- bzw. Wandlungsrechten 
   auch Options- bzw. Wandlungspflichten zu 
   begründen, erweitern den Spielraum für die 
   Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente. 
   Die Ermächtigung soll es der Gesellschaft 
   ermöglichen, Schuldverschreibungen selbst oder 
   durch Konzerngesellschaften mit Sitz im In- 
   oder Ausland zu begeben, an denen die 
   Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 100 
   % beteiligt ist, und den deutschen oder 
   internationalen Kapitalmarkt dadurch in 

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March 28, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

Anspruch zu nehmen, dass die 
   Schuldverschreibungen außer in Euro auch 
   in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes 
   begeben werden können. 
 
   Der Options- bzw. Wandlungspreis für die bei 
   Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten zu 
   beziehenden Aktien muss mit Ausnahme der Fälle, 
   in denen eine Options- bzw. Wandlungspflicht, 
   eine Ersetzungsbefugnis oder ein 
   Andienungsrecht der Emittentin der 
   Schuldverschreibungen zur Lieferung von Aktien 
   vorgesehen ist, mindestens 80 % des zeitnah zur 
   Ausgabe der Schuldverschreibungen, die mit 
   Options- oder Wandlungsrechten verbunden sind, 
   ermittelten volumengewichteten 
   durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der 
   Gesellschaft in der Xetra-Schlussauktion (oder 
   einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse entsprechen. Durch 
   die Möglichkeit eines Zuschlags (der sich 
   abhängig von der Laufzeit der 
   Schuldverschreibung erhöhen kann) wird die 
   Voraussetzung dafür geschaffen, dass die 
   Bedingungen der Schuldverschreibungen den 
   jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen im 
   Zeitpunkt ihrer Ausgabe Rechnung tragen können. 
   In den Fällen einer Options- bzw. 
   Wandlungspflicht, einer Ersetzungsbefugnis oder 
   eines Andienungsrechts der Emittentin der 
   Schuldverschreibungen zur Lieferung von Aktien 
   muss der Options- bzw. Wandlungspreis der neuen 
   Aktien nach näherer Maßgabe der 
   Anleihebedingungen mindestens entweder den oben 
   genannten Mindestpreis betragen oder dem 
   volumengewichteten durchschnittlichen 
   Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft in der 
   Xetra-Schlussauktion (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse an den zehn Börsenhandelstagen 
   vor oder nach der Endfälligkeit der 
   Schuldverschreibungen entsprechen, auch wenn 
   der zuletzt genannte Durchschnittskurs 
   unterhalb des oben genannten Mindestpreises 
   liegt. 
 
   Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
   gesetzliches Bezugsrecht auf die 
   Schuldverschreibungen zu (§ 221 Abs. 4 i.V.m. § 
   186 Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu 
   erleichtern, ist vorgesehen, dass die 
   Schuldverschreibungen auch von einem oder 
   mehreren durch den Vorstand bestimmten 
   Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von 
   § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung 
   übernommen werden können, sie den Aktionären 
   zum Bezug anzubieten (so genanntes mittelbares 
   Bezugsrecht). 
 
   Der Vorstand soll jedoch berechtigt sein, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats zu folgenden Zwecken 
   auszuschließen: 
 
   - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
     Aktionäre auszunehmen; 
   - wenn die Schuldverschreibungen gegen 
     Barleistung begeben werden und der 
     Ausgabepreis der Schuldverschreibungen den 
     nach anerkannten finanzmathematischen 
     Methoden ermittelten theoretischen 
     Marktwert der Schuldverschreibungen nicht 
     wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der 
     Aktien, die zur Bedienung von in dieser 
     Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     ausgegebenen Schuldverschreibungen 
     auszugeben sind, darf insgesamt 10 % des 
     Grundkapitals nicht überschreiten, und 
     zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
     noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
     Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 
     % des Grundkapitals sind Aktien 
     anzurechnen, die während der Laufzeit 
     dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts in direkter oder 
     entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
     werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, 
     die zur Bedienung von Options- bzw. 
     Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
     Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder 
     Optionsschuldverschreibungen und/oder 
     -genussrechten auszugeben sind, sofern 
     diese Schuldverschreibungen oder 
     Genussrechte während der Laufzeit dieser 
     Ermächtigung auf der Grundlage einer 
     anderen Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
     des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
     werden; 
   - wenn die Schuldverschreibungen gegen 
     Sachleistung, insbesondere im Rahmen von 
     Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
     Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
     Unternehmen oder von sonstigen mit einem 
     solchen Vorhaben in Zusammenhang stehenden 
     einlagefähigen Vermögensgegenständen oder 
     von Ansprüchen auf den Erwerb von 
     sonstigen Vermögensgegenständen 
     einschließlich Forderungen gegen die 
     Gesellschaft, begeben werden, sofern der 
     Wert der Sachleistung in einem 
     angemessenen Verhältnis zu dem nach 
     vorstehendem Spiegelstrich zu ermittelnden 
     Marktwert der Schuldverschreibung steht; 
   - soweit es erforderlich ist, um Inhabern 
     bzw. Gläubigern von Options- und/oder 
     Wandelschuldverschreibungen mit Options- 
     bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
     Wandlungspflichten, die zuvor von der 
     Gesellschaft oder Konzerngesellschaften 
     ausgegeben wurden, an denen die 
     Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 
     100 % beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf 
     Schuldverschreibungen in dem Umfang zu 
     gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
     Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach 
     Erfüllung von Options- bzw. 
     Wandlungspflichten als Aktionär zustehen 
     würde. 
 
Zu dieser Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats auszuschließen, erstattet der Vorstand folgenden 
Bericht nach §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG: 
 
(1) *Ausschluss des Bezugsrechts für 
    Spitzenbeträge* 
 
    Das Bezugsrecht soll zunächst für 
    Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. 
    Diese Ermächtigung dient dazu, die 
    Ermächtigung durch runde Beträge ausnutzen 
    und ein praktikables Bezugsverhältnis 
    darstellen zu können. Ohne den Ausschluss 
    des Bezugsrechts hinsichtlich des 
    Spitzenbetrages würde die technische 
    Durchführung der Begebung von 
    Schuldverschreibungen erheblich erschwert. 
    Ein Ausschluss des Bezugsrechts erleichtert 
    in diesen Fällen die Abwicklung der 
    Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre 
    ausgeschlossenen freien Spitzen werden 
    entweder durch den Verkauf über die Börse 
    oder in sonstiger Weise bestmöglich durch 
    die Gesellschaft verwertet. Vorstand und 
    Aufsichtsrat halten aus diesen Gründen die 
    Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für 
    sachgerecht. 
(2) *Ausschluss des Bezugsrechts, wenn der 
    Ausgabepreis den theoretischen Marktwert der 
    Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
    unterschreitet und die in dieser Weise unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts entstehenden 
    Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals 
    nicht überschreiten* 
 
    Das Bezugsrecht soll ferner ausgeschlossen 
    werden können, wenn die 
    Schuldverschreibungen gegen Barleistung 
    begeben werden und die Begebung der 
    Schuldverschreibungen zu einem Preis 
    erfolgt, der den nach anerkannten 
    finanzmathematischen Methoden ermittelten 
    theoretischen Marktwert der 
    Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
    unterschreitet. 
 
    Dadurch erhält die Gesellschaft die 
    Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr 
    kurzfristig und schnell zu nutzen und durch 
    eine marktnahe Festsetzung der Konditionen 
    bessere Bedingungen für Zinssatz und 
    Options- bzw. Wandlungspreis der 
    Schuldverschreibungen zu erreichen. Dies 
    wäre bei Wahrung des gesetzlichen 
    Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet § 
    186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des 
    Bezugspreises (und bei Schuldverschreibungen 
    der Konditionen) bis zum drittletzten Tag 
    der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität 
    an den Aktienmärkten würde aber das über 
    mehrere Tage bestehende Marktrisiko zu 
    Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
    Konditionen der Schuldverschreibungen und 
    somit zu weniger marktnahen Konditionen 
    führen. Ferner ist bei Wahrung des 
    gesetzlichen Bezugsrechts wegen der 
    Ungewissheit des Umfangs der Ausübung die 
    erfolgreiche Platzierung der 
    Schuldverschreibungen bei Dritten gefährdet 
    bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen 
    verbunden. Schließlich hindert die 
    Länge der bei Wahrung des gesetzlichen 
    Bezugsrechts einzuhaltenden 
    Mindestbezugsfrist von zwei Wochen die 
    Reaktion auf günstige bzw. ungünstige 
    Marktverhältnisse, was zu einer nicht 
    optimalen Kapitalbeschaffung führen kann. 
 
    Die Interessen der Aktionäre werden bei 
    diesem in sinngemäßer Anwendung des § 
    186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehenen 
    Bezugsrechtsausschluss dadurch gewahrt, dass 
    die Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
    unter ihrem theoretischen Marktwert 
    ausgegeben werden dürfen, wodurch der 
    rechnerische Wert des Bezugsrechts auf 
    beinahe Null sinkt. Aktionäre, die ihren 
    Anteil am Grundkapital aufrechterhalten 
    möchten, können dies durch einen Zukauf über 
    den Markt erreichen. Bei der Beurteilung der 
    Frage, welcher Ausgabepreis dem 
    theoretischen Marktwert der 
    Schuldverschreibung entspricht und 
    garantiert, dass die Ausgabe der 
    Schuldverschreibungen nicht zu einer 
    nennenswerten Verwässerung des Werts der 

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March 28, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

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