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DGAP-HV: secunet Security Networks Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2019 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: secunet Security Networks Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
secunet Security Networks Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 15.05.2019 in Essen mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-04 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
secunet Security Networks Aktiengesellschaft Essen - 
Wertpapier-Kenn-Nummer 727 650 - 
ISIN-Nr. DE0007276503 Die Aktionäre der secunet 
Security Networks AG werden hiermit zur ordentlichen 
Hauptversammlung am Mittwoch, den 15. Mai 2019 um 10:00 
Uhr (MESZ) im RUHRTURM (Raum 4 und 5) (RUHRTURM 
Business GmbH), 
Huttropstraße 60, 45138 Essen, eingeladen. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   secunet Security Networks AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die secunet 
   Security Networks AG und den Konzern sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstandes zu den 
   Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 des 
   Handelsgesetzbuches und des Berichts des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss am 27. März 2019 gebilligt und 
   den Jahresabschluss damit festgestellt. Einer 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
   bedarf es daher unter Tagesordnungspunkt 1 
   nicht. Die genannten Unterlagen sind seit 
   Veröffentlichung der Einladung zur 
   Hauptversammlung 2019 auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter der Adresse 
 
   www.secunet.com/hauptversammlung 
 
   zugänglich und werden in den Geschäftsräumen der 
   Gesellschaft (Kurfürstenstr. 58, 45138 Essen) 
   zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt. In 
   der Hauptversammlung liegen diese Unterlagen 
   ebenfalls zur Einsichtnahme aus. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe 
   von 13.197.784,08 Euro wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer        13.197.784,08 Euro 
   Dividende von 2,04 Euro 
   je dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Einstellung in andere     0,00 Euro 
   Gewinnrücklagen 
   Vortrag auf neue Rechnung 0,00 Euro 
   Bilanzgewinn              13.197.784,08 Euro 
 
   Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der 
   Veröffentlichung der Einberufung der 
   Hauptversammlung 30.498 eigene Aktien. Von der 
   Gesellschaft gehaltene eigene Aktien sind 
   gemäß § 71b AktG nicht 
   dividendenberechtigt. 
 
   Die zur Ausschüttung vorgeschlagene Dividende in 
   einer Gesamthöhe von 2,04 Euro je 
   dividendenberechtigter Aktie setzt sich zusammen 
   aus einer Regeldividende in Höhe von 1,13 Euro 
   je dividendenberechtigter Aktie und einer 
   Sonderdividende in Höhe von 0,91 Euro je 
   dividendenberechtigter Aktie. Die Anzahl 
   dividendenberechtigter Aktien entspricht 
   insgesamt 6.469.502 Stück. 
 
   Die Dividende ist am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag zur Zahlung fällig (§ 58 Absatz 4 
   Satz 2 AktG). Eine frühere Fälligkeit kann nicht 
   vorgesehen werden (§ 58 Absatz 4 Satz 3 AktG). 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstandes für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrates für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019 und für die prüferische Durchsicht des 
   verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz Berlin, 
   Niederlassung Düsseldorf, zum Abschlussprüfer 
   der secunet Security Networks AG und zum 
   Konzernabschlussprüfer des secunet-Konzerns für 
   das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Abschlussprüfer 
   für eine prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts der 
   secunet Security Networks AG und des 
   secunet-Konzerns zum 30. Juni 2019 zu bestellen. 
6. *Änderung der Satzungsregelungen betreffend 
   die Zusammensetzung und Amtszeit des 
   Aufsichtsrates* 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich 
   bislang nach §§ 95 Satz 2, 96 Absatz 1 
   Unterabsatz 6, 101 Absatz 1 AktG und § 9 Absatz 
   1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs 
   Mitgliedern zusammen, die allein von den 
   Anteilseignern gewählt werden 
   (Anteilseignervertreter). Die Gesellschaft 
   beschäftigt nunmehr in der Regel mehr als 500, 
   jedoch weniger als 2.000 Arbeitnehmer und 
   unterfällt daher dem Gesetz über die 
   Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im 
   Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz - 
   DrittelbG). 
 
   Der Vorstand hat am 31. Oktober 2018 das 
   aktienrechtliche Statusverfahren zur Anpassung 
   der Zusammensetzung des Aufsichtsrates 
   eingeleitet, indem er im Bundesanzeiger bekannt 
   gemacht hat, dass nach seiner Auffassung der 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft aufgrund der 
   vorgenannten Zahl der in der Regel beschäftigten 
   Arbeitnehmer nicht mehr nach den 
   maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen 
   zusammengesetzt ist, sondern nach § 1 Absatz 1 
   Nr. 1 Satz 1 DrittelbG, §§ 95 Satz 2, 96 Absatz 
   1 Unterabsatz 4 AktG zu zwei Dritteln aus 
   Anteilseignervertretern und zu einem Drittel aus 
   Vertretern der Arbeitnehmer 
   (Arbeitnehmervertreter) zu bestehen hat. Nach 
   Ansicht des Vorstands hat der Aufsichtsrat bei 
   Beibehaltung der Aufsichtsratsgröße aus 
   vier Anteilseignervertretern und zwei 
   Arbeitnehmervertretern zu bestehen. 
 
   Da das zuständige Gericht nicht innerhalb der 
   gesetzlichen Frist von einem Monat (§ 97 Absatz 
   2 Satz 1 AktG) angerufen worden ist, ist der 
   neue Aufsichtsrat nach § 97 Absatz 2 Satz 1 AktG 
   gemäß den Regelungen §§ 95 Sätze 2 und 3, 
   96 Absatz 1 Unterabsatz 4, 101 Absatz 1 AktG 
   i.V.m. § 1 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 und § 4 Absatz 
   1 DrittelbG zusammenzusetzen, d.h. der 
   Aufsichtsrat hat zu zwei Dritteln aus 
   Anteilseignervertretern und zu einem Drittel aus 
   Arbeitnehmervertretern zu bestehen. 
 
   Die Bestimmungen der Satzung über die 
   Zusammensetzung des Aufsichtsrates, über die 
   Zahl der Aufsichtsratsmitglieder sowie über die 
   Wahl, Abberufung und Entsendung von 
   Aufsichtsratsmitgliedern würden mit der 
   Beendigung der Hauptversammlung, zu der mit 
   dieser Einladung eingeladen wird, insoweit 
   außer Kraft treten, als sie den nunmehr 
   anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften 
   widersprechen (§ 97 Absatz 2 Satz 2 AktG). Nach 
   § 97 Absatz 2 Satz 4 AktG kann die 
   Hauptversammlung, zu der mit dieser Einladung 
   eingeladen wird, an Stelle der außer Kraft 
   tretenden Satzungsbestimmungen mit einfacher 
   Stimmenmehrheit neue Satzungsbestimmungen 
   beschließen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) § 9 Absatz 1 der Satzung (Zusammensetzung 
      und Amtszeit des Aufsichtsrates) wird 
      geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
       'Der Aufsichtsrat besteht aus sechs 
       Mitgliedern, von denen vier von der 
       Hauptversammlung und zwei von den 
       Arbeitnehmern nach Maßgabe des 
       Drittelbeteiligungsgesetzes gewählt 
       werden.' 
   b) § 9 Absatz 2 der Satzung (Zusammensetzung 
      und Amtszeit des Aufsichtsrates) wird 
      aufgehoben. 
   c) § 9 Absatz 3 der Satzung (Zusammensetzung 
      und Amtszeit des Aufsichtsrates) wird zum 
      neuen § 9 Absatz 2 der Satzung und wie 
      folgt neu gefasst: 
 
       'Die Aufsichtsratsmitglieder werden für 
       die Zeit bis zur Beendigung der 
       Hauptversammlung, die über die 
       Entlastung für das vierte Geschäftsjahr 
       nach Beginn der Amtszeit 
       beschließt, bestellt. Die 
       Hauptversammlung kann eine kürzere 
       Amtszeit für die durch sie zu 
       bestellenden Aufsichtsratsmitglieder 
       bestimmen. Das Geschäftsjahr, in dem 
       die Amtszeit beginnt, wird hierbei 
       nicht mitgezählt. Die Bestellung eines 
       Nachfolgers für ein vor Ablauf seiner 
       Amtszeit ausgeschiedenes 
       Aufsichtsratsmitglied erfolgt für den 
       Rest der Amtszeit des vorzeitig 
       ausgeschiedenen Mitglieds.' 
   d) § 9 Absatz 4 der Satzung (Zusammensetzung 
      und Amtszeit des Aufsichtsrates) wird zum 
      neuen § 9 Absatz 3 der Satzung und bleibt 
      im Übrigen unverändert. 
   e) § 12 Satz 1 der Satzung (Vorsitzender des 
      Aufsichtsrats und sein Stellvertreter) 
      wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
      'Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte 
      einen Vorsitzenden und einen 
      Stellvertreter für die in § 9 Abs. 2 
      dieser Satzung bestimmte Amtszeit.' 

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April 04, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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