Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: secunet Security Networks Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung secunet Security Networks Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2019 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-04-04 / 15:02 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. secunet Security Networks Aktiengesellschaft Essen - Wertpapier-Kenn-Nummer 727 650 - ISIN-Nr. DE0007276503 Die Aktionäre der secunet Security Networks AG werden hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 15. Mai 2019 um 10:00 Uhr (MESZ) im RUHRTURM (Raum 4 und 5) (RUHRTURM Business GmbH), Huttropstraße 60, 45138 Essen, eingeladen. *Tagesordnung* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der secunet Security Networks AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des zusammengefassten Lageberichts für die secunet Security Networks AG und den Konzern sowie des erläuternden Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuches und des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 27. März 2019 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung bedarf es daher unter Tagesordnungspunkt 1 nicht. Die genannten Unterlagen sind seit Veröffentlichung der Einladung zur Hauptversammlung 2019 auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse www.secunet.com/hauptversammlung zugänglich und werden in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Kurfürstenstr. 58, 45138 Essen) zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt. In der Hauptversammlung liegen diese Unterlagen ebenfalls zur Einsichtnahme aus. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe von 13.197.784,08 Euro wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer 13.197.784,08 Euro Dividende von 2,04 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie Einstellung in andere 0,00 Euro Gewinnrücklagen Vortrag auf neue Rechnung 0,00 Euro Bilanzgewinn 13.197.784,08 Euro Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Einberufung der Hauptversammlung 30.498 eigene Aktien. Von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Die zur Ausschüttung vorgeschlagene Dividende in einer Gesamthöhe von 2,04 Euro je dividendenberechtigter Aktie setzt sich zusammen aus einer Regeldividende in Höhe von 1,13 Euro je dividendenberechtigter Aktie und einer Sonderdividende in Höhe von 0,91 Euro je dividendenberechtigter Aktie. Die Anzahl dividendenberechtigter Aktien entspricht insgesamt 6.469.502 Stück. Die Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag zur Zahlung fällig (§ 58 Absatz 4 Satz 2 AktG). Eine frühere Fälligkeit kann nicht vorgesehen werden (§ 58 Absatz 4 Satz 3 AktG). 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019 und für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz Berlin, Niederlassung Düsseldorf, zum Abschlussprüfer der secunet Security Networks AG und zum Konzernabschlussprüfer des secunet-Konzerns für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts der secunet Security Networks AG und des secunet-Konzerns zum 30. Juni 2019 zu bestellen. 6. *Änderung der Satzungsregelungen betreffend die Zusammensetzung und Amtszeit des Aufsichtsrates* Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich bislang nach §§ 95 Satz 2, 96 Absatz 1 Unterabsatz 6, 101 Absatz 1 AktG und § 9 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern zusammen, die allein von den Anteilseignern gewählt werden (Anteilseignervertreter). Die Gesellschaft beschäftigt nunmehr in der Regel mehr als 500, jedoch weniger als 2.000 Arbeitnehmer und unterfällt daher dem Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG). Der Vorstand hat am 31. Oktober 2018 das aktienrechtliche Statusverfahren zur Anpassung der Zusammensetzung des Aufsichtsrates eingeleitet, indem er im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, dass nach seiner Auffassung der Aufsichtsrat der Gesellschaft aufgrund der vorgenannten Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer nicht mehr nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zusammengesetzt ist, sondern nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 DrittelbG, §§ 95 Satz 2, 96 Absatz 1 Unterabsatz 4 AktG zu zwei Dritteln aus Anteilseignervertretern und zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer (Arbeitnehmervertreter) zu bestehen hat. Nach Ansicht des Vorstands hat der Aufsichtsrat bei Beibehaltung der Aufsichtsratsgröße aus vier Anteilseignervertretern und zwei Arbeitnehmervertretern zu bestehen. Da das zuständige Gericht nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat (§ 97 Absatz 2 Satz 1 AktG) angerufen worden ist, ist der neue Aufsichtsrat nach § 97 Absatz 2 Satz 1 AktG gemäß den Regelungen §§ 95 Sätze 2 und 3, 96 Absatz 1 Unterabsatz 4, 101 Absatz 1 AktG i.V.m. § 1 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 und § 4 Absatz 1 DrittelbG zusammenzusetzen, d.h. der Aufsichtsrat hat zu zwei Dritteln aus Anteilseignervertretern und zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern zu bestehen. Die Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates, über die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder sowie über die Wahl, Abberufung und Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern würden mit der Beendigung der Hauptversammlung, zu der mit dieser Einladung eingeladen wird, insoweit außer Kraft treten, als sie den nunmehr anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften widersprechen (§ 97 Absatz 2 Satz 2 AktG). Nach § 97 Absatz 2 Satz 4 AktG kann die Hauptversammlung, zu der mit dieser Einladung eingeladen wird, an Stelle der außer Kraft tretenden Satzungsbestimmungen mit einfacher Stimmenmehrheit neue Satzungsbestimmungen beschließen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: a) § 9 Absatz 1 der Satzung (Zusammensetzung und Amtszeit des Aufsichtsrates) wird geändert und wie folgt neu gefasst: 'Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern, von denen vier von der Hauptversammlung und zwei von den Arbeitnehmern nach Maßgabe des Drittelbeteiligungsgesetzes gewählt werden.' b) § 9 Absatz 2 der Satzung (Zusammensetzung und Amtszeit des Aufsichtsrates) wird aufgehoben. c) § 9 Absatz 3 der Satzung (Zusammensetzung und Amtszeit des Aufsichtsrates) wird zum neuen § 9 Absatz 2 der Satzung und wie folgt neu gefasst: 'Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, bestellt. Die Hauptversammlung kann eine kürzere Amtszeit für die durch sie zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder bestimmen. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird hierbei nicht mitgezählt. Die Bestellung eines Nachfolgers für ein vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied erfolgt für den Rest der Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Mitglieds.' d) § 9 Absatz 4 der Satzung (Zusammensetzung und Amtszeit des Aufsichtsrates) wird zum neuen § 9 Absatz 3 der Satzung und bleibt im Übrigen unverändert. e) § 12 Satz 1 der Satzung (Vorsitzender des Aufsichtsrats und sein Stellvertreter) wird geändert und wie folgt neu gefasst: 'Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die in § 9 Abs. 2 dieser Satzung bestimmte Amtszeit.'
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 04, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)