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DGAP-HV: MAX Automation SE: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: MAX Automation SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.05.2019 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: MAX Automation SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
MAX Automation SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
17.05.2019 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-04-05 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
MAX Automation SE Düsseldorf WKN: A2DA58 
ISIN: DE000A2DA588 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Sehr geehrte Damen und Herren 
Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
der MAX Automation SE am Freitag, den 17. Mai 2019, 
11:00 Uhr (MESZ), 
in den Räumen des Van der Valk Airporthotel Düsseldorf, 
Am Hülserhof 57, 40472 Düsseldorf. 
I. TAGESORDNUNG 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   zum 31. Dezember 2018, des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die MAX 
   Automation SE und den Konzern mit den 
   erläuternden Berichten des Verwaltungsrats zu 
   den Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1 
   HGB sowie des Berichts des Verwaltungsrats für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Verwaltungsrat hat den von den 
   geschäftsführenden Direktoren aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   gemäß § 47 Abs. 5 des Gesetzes zur 
   Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 
   des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut 
   der Europäischen Gesellschaft (SE) ('_SEAG_') 
   am 4. März 2019 gebilligt. Der Jahresabschluss 
   ist mit seiner Billigung durch den 
   Verwaltungsrat festgestellt. Eine Feststellung 
   des Jahresabschlusses oder eine Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   gemäß § 47 Abs. 6 SEAG ist somit nicht 
   erforderlich. Die Vorlagen zu 
   Tagesordnungspunkt 1 sind vielmehr der 
   Hauptversammlung zugänglich zu machen und 
   sollen dieser erläutert werden, ohne dass es 
   (abgesehen von der Beschlussfassung zu 
   Tagesordnungspunkt 2) nach gesetzlichen 
   Bestimmungen einer Beschlussfassung bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2018* 
 
   Nach Verrechnung des Jahresfehlbetrags 2018 in 
   Höhe von EUR 634.160,45 mit dem Gewinnvortrag 
   in Höhe von EUR 2.890.415,61 beträgt der 
   verbleibende Bilanzgewinn EUR 2.256.255,16. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   Der Bilanzgewinn wird in Höhe von EUR 
   2.256.255,16 vollständig auf neue Rechnung 
   vorgetragen. Eine Dividende wird nicht 
   ausgeschüttet. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für den Zeitraum vom 
   1. Januar bis zum 7. Februar 2018* 
 
   Der Formwechsel von der AG zur SE erfolgte mit 
   Eintragung im Handelsregister am 8. Februar 
   2018, sodass für den Zeitraum vom 1. Januar 
   2018 bis zum 7. Februar 2018 
   einschließlich Beschlüsse über die 
   Entlastung der in diesem Zeitraum amtierenden 
   Vorstandsmitglieder zu fassen sind. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   3.1 Herrn Daniel Fink wird für den Zeitraum 
       vom 1. Januar 2018 bis zum 7. Februar 
       2018 einschließlich Entlastung 
       erteilt. 
   3.2 Herrn Fabian Spilker wird für den 
       Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 7. 
       Februar 2018 einschließlich 
       Entlastung erteilt. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für den Zeitraum 
   vom 1. Januar bis zum 7. Februar 2018* 
 
   Der Formwechsel von der AG zur SE erfolgte mit 
   Eintragung im Handelsregister am 8. Februar 
   2018, sodass für den Zeitraum vom 1. Januar 
   2018 bis zum 7. Februar 2018 
   einschließlich Beschlüsse über die 
   Entlastung der in diesem Zeitraum amtierenden 
   Aufsichtsratsmitglieder zu fassen sind. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   4.1 Herrn Oliver Jaster wird für den 
       Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 7. 
       Februar 2018 einschließlich 
       Entlastung erteilt. 
   4.2 Herrn Dr. Jens Kruse wird für den 
       Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 7. 
       Februar 2018 einschließlich 
       Entlastung erteilt. 
   4.3 Herrn Gerhard Lerch wird für den 
       Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 7. 
       Februar 2018 einschließlich 
       Entlastung erteilt. 
5. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Verwaltungsrates für den 
   Zeitraum ab dem 8. Februar 2018* 
 
   Der Formwechsel von der AG zur SE erfolgte mit 
   Eintragung im Handelsregister am 8. Februar 
   2018, sodass für den Zeitraum vom 8. Februar 
   2018 bis zum 31. Dezember 2018 
   einschließlich Beschlüsse über die 
   Entlastung der in diesem Zeitraum amtierenden 
   Verwaltungsratsmitglieder zu fassen sind. 
 
   Mit Beendigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung am 18. Mai 2018 schied Herr 
   Fabian Spilker aus dem Verwaltungsrat aus. Herr 
   Andreas Krause wurde von der Hauptversammlung 
   am 18. Mai 2018 mit Wirkung ab Beendigung der 
   ordentlichen Hauptversammlung am 18. Mai 2018 
   für die Zeit bis zum Ablauf der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2018 beschließt, in den 
   Verwaltungsrat gewählt. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   5.1 Herrn Daniel Fink wird für den Zeitraum 
       vom 8. Februar 2018 bis zum 31. Dezember 
       2018 einschließlich Entlastung 
       erteilt. 
   5.2 Herrn Oliver Jaster wird für den 
       Zeitraum vom 8. Februar 2018 bis zum 31. 
       Dezember 2018 einschließlich 
       Entlastung erteilt. 
   5.3 Herrn Andreas Krause wird für den 
       Zeitraum vom Ende der Hauptversammlung 
       am 18. Mai 2018 bis zum 31. Dezember 
       2018 einschließlich Entlastung 
       erteilt. 
   5.4 Herrn Dr. Jens Kruse wird für den 
       Zeitraum vom 8. Februar 2018 bis zum 31. 
       Dezember 2018 einschließlich 
       Entlastung erteilt. 
   5.5 Herrn Gerhard Lerch wird für den 
       Zeitraum vom 8. Februar 2018 bis zum 31. 
       Dezember 2018 einschließlich 
       Entlastung erteilt. 
   5.6 Herrn Fabian Spilker wird für den 
       Zeitraum vom 8. Februar 2018 bis zum 
       Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat am 
       18. Mai 2018 Entlastung erteilt. 
6. *Neuwahl zum Verwaltungsrat* 
 
   Mit Beendigung der Hauptversammlung am 17. Mai 
   2019 endet die Bestellung der Mitglieder des 
   ersten Verwaltungsrates, da die Mitglieder des 
   ersten Verwaltungsrates gemäß § 7 Abs. 2 
   der Satzung bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das erste Geschäftsjahr der MAX Automation SE 
   beschließt, bestellt wurden. Das erste 
   Geschäftsjahr der MAX Automation SE ist das 
   Geschäftsjahr, in dem die Umwandlung der MAX 
   Automation AG in eine Europäische Gesellschaft 
   (SE) im Handelsregister eingetragen wurde. Dies 
   erfolgte am 8. Februar 2018. Damit endet die 
   Amtszeit der Verwaltungsratsmitglieder Dr. Jens 
   Kruse und Oliver Jaster mit dem Ende dieser 
   Hauptversammlung. Herr Spilker schied aufgrund 
   der von ihm erklärten Amtsniederlegung am 18. 
   Mai 2018 aus dem Verwaltungsrat aus. Herr Lerch 
   legte sein Verwaltungsratsmandat mit Wirkung 
   zum Ablauf des 31. Dezember 2018 aus 
   Altersgründen nieder. Herr Fink schied am 31. 
   März 2019 aus dem Verwaltungsrat aus. Anstelle 
   des ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitglieds 
   Herrn Spilker wurde Herr Krause von der 
   Hauptversammlung am 18. Mai 2018 gewählt. 
   Anstelle von Herrn Lerch wurde Herr Dr. Guckert 
   am 25. Januar 2019 gerichtlich zum Mitglied des 
   Verwaltungsrates bestimmt. Gemäß § 7 Abs. 
   4 der Satzung endet auch die Amtszeit der 
   Herren Dr. Guckert und Krause mit dem Ablauf 
   der Hauptversammlung am 17. Mai 2019. 
 
   Der Verwaltungsrat ist daher insgesamt neu zu 
   besetzen. 
 
   Der Verwaltungsrat setzt sich nach § 7 Abs. 1 
   Satz 1 der Satzung, §§ 23, 24, 28 Abs. 1 SEAG, 
   Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 SE-VO aus fünf 
   Mitgliedern zusammen, die sämtlich 
   Verwaltungsratsmitglieder der Aktionäre sind 
   und von der Hauptversammlung gewählt werden. § 
   24 Abs. 3 SEAG findet keine Anwendung. Die 
   Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
   gebunden. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, mit Wirkung ab 
   Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 
   17. Mai 2019 bis zum Ablauf der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
   Mitglieder des Verwaltungsrates für das 
   Geschäftsjahr 2023 beschließt, längstens 
   jedoch für sechs Jahre nach der Bestellung des 
   jeweiligen Verwaltungsratsmitglieds, die 
   nachfolgend genannten Personen zu Mitgliedern 
   des Verwaltungsrates zu bestellen: 
 
   6.1 Herrn Dr. Christian Diekmann, wohnhaft 
       in Hamburg, Geschäftsführer und CFO der 
       Zuckerraffinerie Tangermünde Fr. Meyers 
       Sohn Holding GmbH, der Zertus GmbH, der 
       Zertus Marken GmbH und der Zertus 
       Immobilien GmbH, Hamburg. Zudem ist Herr 
       Dr. Christian Diekmann Geschäftsführer 
       der Deleco GmbH, Hamburg, sowie 
       Executive Director der Zertus UK Holding 
       Ltd. und der Zetar Ltd., den 
       Holdinggesellschaften der englischen und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 05, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: MAX Automation SE: Bekanntmachung der -2-

irischen Tochtergesellschaften der 
       Zertus-Gruppe. 
 
       Weitere Angaben in Bezug auf die zur 
       Wahl in den Verwaltungsrat der MAX 
       Automation SE vorgeschlagene Person: 
 
       Herr Dr. Christian Diekmann ist Non 
       Executive Director of the Board der 
       Zertus Beteiligungen Lir Chocolates Ltd. 
       und Chairman of the Board der Zertus 
       Beteiligung Gaea Products S.A. in 
       Griechenland. 
 
       Herr Dr. Christian Diekmann ist 
       außerdem Beiratsvorsitzender 
       weiterer Gesellschaften der 
       Zertus-Gruppe und zwar der Bio-Zentrale 
       Naturprodukte GmbH und der Importhaus 
       Wilms / Impuls GmbH & Co KG. 
 
       Der Werdegang von Herrn Dr. Christian 
       Diekmann kann im Internet unter 
 
       www.maxautomation.com 
 
       (-> Investor Relations -> 
       Hauptversammlung -> 2019) eingesehen 
       werden. 
 
       Es bestehen nach Einschätzung des 
       Verwaltungsrats keine für die 
       Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
       maßgebenden persönlichen oder 
       geschäftlichen Beziehungen zwischen dem 
       vorgeschlagenen Verwaltungsratsmitglied 
       einerseits und den Gesellschaften des 
       MAX Automation-Konzerns, den Organen der 
       MAX Automation SE oder einem direkt oder 
       indirekt mit mehr als 10 % der 
       stimmberechtigten Aktien an der MAX 
       Automation SE beteiligten Aktionär 
       andererseits. Die Mitglieder des 
       Verwaltungsrats haben am 22. März 2019 
       bei dem Amtsgericht Düsseldorf den 
       Antrag gestellt, Herrn Dr. Diekmann 
       anstelle des am 31. März 2019 aus dem 
       Verwaltungsrat ausgeschiedenen Daniel 
       Fink bis zum Ablauf dieser 
       Hauptversammlung zum Mitglied des 
       Verwaltungsrats zu bestellen. Zum 
       Zeitpunkt der Verabschiedung der 
       Hauptversammlungseinladung durch den 
       Verwaltungsrat hat das Gericht über 
       diesen Antrag noch nicht entschieden. 
   6.2 Herrn Dr. Ralf Guckert, wohnhaft in 
       Butzbach, geschäftsführender Direktor 
       und Chief Digital Officer der Günther 
       Holding SE, Hamburg. 
 
       Weitere Angaben in Bezug auf die zur 
       Wahl in den Verwaltungsrat der MAX 
       Automation SE vorgeschlagene Person: 
 
       Herr Dr. Ralf Guckert ist kein Mitglied 
       in anderen gesetzlich zu bildenden 
       Aufsichtsräten. 
 
       Herr Dr. Ralf Guckert ist kein Mitglied 
       in vergleichbaren Kontrollgremien. 
 
       Der Werdegang von Herrn Dr. Ralf Guckert 
       kann im Internet unter 
 
       www.maxautomation.com 
 
       (-> Investor Relations -> 
       Hauptversammlung -> 2019) eingesehen 
       werden. 
 
       Herr Dr. Ralf Guckert ist 
       geschäftsführender Direktor und Chief 
       Digital Officer der Günther Holding SE, 
       Hamburg, der 34,9 % der Stimmrechte an 
       der MAX Automation SE zuzurechnen sind. 
       Im Übrigen bestehen, abgesehen 
       davon, dass Herr Dr. Ralf Guckert 
       bereits gegenwärtig Mitglied des 
       Verwaltungsrats der MAX Automation SE 
       ist, nach Einschätzung des 
       Verwaltungsrats keine weiteren für die 
       Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
       maßgebenden persönlichen oder 
       geschäftlichen Beziehungen zwischen 
       Herrn Dr. Ralf Guckert einerseits und 
       den Gesellschaften des MAX 
       Automation-Konzerns, den Organen der MAX 
       Automation SE oder einem direkt oder 
       indirekt mit mehr als 10 % der 
       stimmberechtigten Aktien an der MAX 
       Automation SE beteiligten Aktionär 
       andererseits. 
   6.3 Herrn Oliver Jaster, wohnhaft in 
       Bamberg, Verwaltungsratsmitglied der 
       Günther Holding SE, Hamburg. 
 
       Weitere Angaben in Bezug auf die zur 
       Wahl in den Verwaltungsrat der MAX 
       Automation SE vorgeschlagene Person: 
 
       Herr Oliver Jaster ist Mitglied im 
       Aufsichtsrat der ZEAL Network SE, 
       London, und Vorsitzender des 
       Verwaltungsrats der Günther Holding SE, 
       Hamburg. Zudem ist er Vorsitzender des 
       Beirats der Langenscheidt GmbH & Co. KG, 
       München, der Langenscheidt Digital GmbH 
       & Co. KG, München, und der Langenscheidt 
       Management GmbH, München (Günther SE 
       konzerninterne Mandate). 
 
       Herr Oliver Jaster steht den Beiräten 
       der all4cloud GmbH & Co. KG, Viernheim, 
       und der all4cloud Management GmbH, 
       Hamburg, vor (Günther SE konzerninterne 
       Mandate). Darüber hinaus ist Herr Oliver 
       Jaster Vorsitzender des Beirats der 
       Günther Direct Services GmbH, Bamberg, 
       und der G Connect GmbH, München (Günther 
       SE konzerninterne Mandate). 
 
       Der Werdegang von Herrn Oliver Jaster 
       kann im Internet unter 
 
       www.maxautomation.com 
 
       (-> Investor Relations -> 
       Hauptversammlung -> 2019) eingesehen 
       werden. 
 
       Herr Oliver Jaster ist Vorsitzender des 
       Verwaltungsrates und maßgeblicher 
       Aktionär der Günther Holding SE, 
       Hamburg, der insgesamt 34,9 % der 
       Stimmrechte an der MAX Automation SE 
       zuzurechnen sind. Im Übrigen 
       bestehen, abgesehen davon, dass Herr 
       Oliver Jaster bereits gegenwärtig 
       Mitglied des Verwaltungsrats der MAX 
       Automation SE ist, nach Einschätzung des 
       Verwaltungsrats keine weiteren für die 
       Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
       maßgebenden persönlichen oder 
       geschäftlichen Beziehungen zwischen 
       Herrn Oliver Jaster einerseits und den 
       Gesellschaften des MAX 
       Automation-Konzerns, den Organen der MAX 
       Automation SE oder einem direkt oder 
       indirekt mit mehr als 10 % der 
       stimmberechtigten Aktien an der MAX 
       Automation SE beteiligten Aktionär 
       andererseits_._ 
   6.4 Herrn Andreas Krause, wohnhaft in 
       Boppelsen/Schweiz, geschäftsführender 
       Direktor (CFO) der MAX Automation SE, 
       Düsseldorf. 
 
       Weitere Angaben in Bezug auf die zur 
       Wahl in den Verwaltungsrat der MAX 
       Automation SE vorgeschlagene Person: 
 
       Herr Andreas Krause ist Mitglied des 
       Aufsichtsrates der Vecoplan AG, Bad 
       Marienberg. 
 
       Der Werdegang von Herrn Andreas Krause 
       kann im Internet unter 
 
       www.maxautomation.com 
 
       (-> Investor Relations -> 
       Hauptversammlung -> 2019) eingesehen 
       werden. 
 
       Abgesehen davon, dass Herr Andreas 
       Krause bereits gegenwärtig Mitglied des 
       Verwaltungsrats der MAX Automation SE 
       und zudem Mitglied des Aufsichtsrats der 
       Vecoplan AG, Bad Marienberg, einem 
       Tochterunternehmen der MAX Automation 
       SE, ist, bestehen nach Einschätzung des 
       Verwaltungsrats keine für die 
       Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
       maßgebenden persönlichen oder 
       geschäftlichen Beziehungen zwischen 
       Herrn Andreas Krause einerseits und den 
       Gesellschaften des MAX 
       Automation-Konzerns, den Organen der MAX 
       Automation SE oder einem direkt oder 
       indirekt mit mehr als 10 % der 
       stimmberechtigten Aktien an der MAX 
       Automation SE beteiligten Aktionär 
       andererseits. 
   6.5 Herrn Dr. Jens Kruse, wohnhaft in Braak, 
       Generalbevollmächtigter der Privatbank 
       M.M.Warburg & Co KGaA, Hamburg. 
 
       Weitere Angaben in Bezug auf die zur 
       Wahl in den Verwaltungsrat der MAX 
       Automation SE vorgeschlagene Person: 
 
       Herr Dr. Jens Kruse ist Mitglied in dem 
       Aufsichtsrat der Biesterfeld AG, 
       Hamburg, und stellvertretender 
       Aufsichtsratsvorsitzender der PNE Wind 
       AG, Cuxhaven. 
 
       Der Werdegang von Herrn Dr. Jens Kruse 
       kann im Internet unter 
 
       www.maxautomation.com 
 
       (-> Investor Relations -> 
       Hauptversammlung -> 2019) eingesehen 
       werden. 
 
       Herr Dr. Jens Kruse leitet als 
       Generalbevollmächtigter den Bereich 
       Corporate Finance der Privatbank 
       M.M.Warburg & Co KGaA in Hamburg. 
       Zwischen der Privatbank M.M.Warburg & Co 
       KGaA, bei der Herr Dr. Jens Kruse tätig 
       ist, und der mit insgesamt 34,9 % an der 
       MAX Automotion SE beteiligten Günther 
       Holding SE, Hamburg, bestehen 
       geschäftliche Beziehungen. Im 
       Übrigen bestehen, abgesehen davon, 
       dass Herr Dr. Jens Kruse bereits 
       gegenwärtig Mitglied des Verwaltungsrats 
       der MAX Automation SE ist, nach 
       Einschätzung des Verwaltungsrats keine 
       weiteren für die Wahlentscheidung der 
       Hauptversammlung maßgebenden 
       persönlichen oder geschäftlichen 
       Beziehungen zwischen Herrn Dr. Jens 
       Kruse einerseits und den Gesellschaften 
       des MAX Automation-Konzerns, den Organen 
       der MAX Automation SE oder einem direkt 
       oder indirekt mit mehr als 10 % der 
       stimmberechtigten Aktien an der MAX 
       Automation SE beteiligten Aktionär 
       andererseits. 
 
   Bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften im 
   Sinne von § 264d HGB, zu denen die MAX 
   Automation SE wegen der Börsenzulassung ihrer 
   Aktien am regulierten Markt gehört, muss 
   gemäß § 27 Abs. 1 Satz 4 SEAG in 
   Verbindung mit § 100 Abs. 5 Halbsatz 1 AktG 
   mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats 
   über Sachverstand auf den Gebieten 
   Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen. 
   Diese Anforderungen werden von Herrn Dr. 
   Diekmann, Herrn Dr. Ralf Guckert, Herrn Oliver 
   Jaster, Herrn Andreas Krause und Herrn Dr. Jens 
   Kruse erfüllt. Wenn die Hauptversammlung den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 05, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: MAX Automation SE: Bekanntmachung der -3-

vorstehenden Wahlvorschlägen folgt, sind nach 
   der Überzeugung des Verwaltungsrats die 
   Mitglieder des Verwaltungsrats auch zukünftig 
   in ihrer Gesamtheit im Sinne von § 27 Abs. 1 
   Satz 4 SEAG in Verbindung mit § 100 Abs. 5 
   Halbsatz 2 AktG mit dem Sektor vertraut, in dem 
   die Gesellschaft tätig ist. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen 
   zum Verwaltungsrat entscheiden zu lassen. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.3. Satz 3 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex wird darauf 
   hingewiesen, dass im Falle seiner Wahl in den 
   Verwaltungsrat Herr Dr. Diekmann als Kandidat 
   für den Verwaltungsratsvorsitz vorgeschlagen 
   werden soll. 
7. *Beschlussfassung über die Neufassung des § 7 
   der Satzung* 
 
   § 7 der Satzung enthält Angaben, die lediglich 
   für den ersten Verwaltungsrat nach Umwandlung 
   der MAX Automation AG in die MAX Automation SE 
   erforderlich waren. Die Angaben können nach der 
   Neuwahl des Verwaltungsrats in der diesjährigen 
   Hauptverhandlung entfallen. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt dazu vor, den 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) § 7 Abs. 2 der Satzung und die Worte ' . 
      vorbehaltlich der Regelung in 
      vorstehendem Absatz 2 . ' in Absatz 3 
      werden gestrichen; die Absätze 3 bis 5 
      des § 7 der Satzung werden zu den 
      Absätzen 2 bis 4 des § 7 der Satzung. 
   b) Infolge der Streichungen erhält § 7 der 
      Satzung folgenden Wortlaut: 
   '(1) Der Verwaltungsrat besteht aus fünf 
        Mitgliedern, die von der 
        Hauptversammlung bestellt werden. Der 
        Verwaltungsrat muss mehrheitlich aus 
        Mitgliedern bestehen, die nicht 
        gleichzeitig geschäftsführende 
        Direktoren der Gesellschaft sind. 
   (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats 
       werden längstens für die Zeit bis zur 
       Beendigung der Hauptversammlung 
       bestellt, die über Entlastung für das 
       vierte Geschäftsjahr nach Beginn der 
       Amtszeit bestimmt, längstens jedoch für 
       sechs Jahre. Hierbei wird das 
       Geschäftsjahr, in dem sie ihr Amt 
       antreten, nicht mitgerechnet. 
       Wiederbestellungen sind zulässig. 
   (3) Wird ein Verwaltungsratsmitglied 
       anstelle eines vorzeitig ausscheidenden 
       Mitglieds bestellt, so besteht sein Amt 
       für den Rest der Amtsdauer des 
       ausscheidenden Mitglieds. 
   (4) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann 
       sein Amt unter Einhaltung einer 
       Kündigungsfrist von einem Monat auch 
       ohne wichtigen Grund durch schriftliche 
       Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des 
       Verwaltungsrats niederlegen.' 
8. *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   neuen Genehmigten Kapitals 2019 zur Ausgabe von 
   Aktien gegen Bareinlagen mit der Möglichkeit 
   des Ausschlusses des Bezugsrechts, Aufhebung 
   des Genehmigten Kapitals I und entsprechende 
   Änderung von § 5 der Satzung* 
 
   Das bestehende Genehmigte Kapital I der MAX 
   Automation SE (§ 5 Abs. 7 der Satzung) über EUR 
   4.019.000,00 ist bislang nicht genutzt worden 
   und läuft noch bis zum 29. Juni 2020. Es soll 
   ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 
   4.418.912,00 (das entspricht 15 % des 
   gegenwärtigen Grundkapitals der Gesellschaft) 
   geschaffen werden (Genehmigtes Kapital 2019). 
   Das Genehmigte Kapital I soll mit Wirksamwerden 
   des neuen Genehmigten Kapitals 2019 aufgehoben 
   werden. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, den 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 16. 
      Mai 2024 durch Ausgabe neuer, auf den 
      Namen lautender Stückaktien gegen 
      Bareinlagen einmalig oder mehrmals um bis 
      zu insgesamt EUR 4.418.912,00 zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2019). 
 
      Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht zu gewähren. Die Aktien sollen 
      von Kreditinstituten oder anderen, die 
      Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 
      AktG erfüllenden Unternehmen übernommen 
      werden mit der Verpflichtung, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
      Verwaltungsrat wird jedoch ermächtigt, das 
      gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
      folgenden Fällen auszuschließen: 
 
      aa) für Spitzenbeträge; 
      bb) wenn die neuen Aktien zu einem Preis 
          ausgegeben werden, der den 
          Börsenpreis nicht wesentlich 
          unterschreitet, und die unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % 
          des Grundkapitals nicht 
          überschreiten, und zwar weder im 
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
          Zeitpunkt der Ausübung dieser 
          Ermächtigung. 
 
      Die Summe der nach dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
      Bareinlagen ausgegebenen Aktien darf einen 
      anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
      EUR 2.945.941,00 nicht übersteigen. Auf 
      diese Grenze sind Aktien anzurechnen, die 
      zur Bedienung von Wandlungs- oder 
      Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten aus 
      Schuldverschreibungen (einschließlich 
      Genussrechten) auszugeben sind, sofern die 
      Schuldverschreibungen (einschließlich 
      Genussrechten) während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts ausgegeben werden. 
 
      Der Verwaltungsrat wird ferner ermächtigt, 
      den weiteren Inhalt der Aktienrechte und 
      die Bedingungen der Aktienausgabe 
      festzulegen. 
   b) § 5 Abs. 7 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      'Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 17. 
      Mai 2024 durch Ausgabe neuer, auf den 
      Namen lautender Stückaktien gegen 
      Bareinlagen einmalig oder mehrmals um bis 
      zu insgesamt EUR 4.418.912,00 zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2019). 
 
      Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht zu gewähren. Die Aktien sollen 
      von Kreditinstituten oder anderen, die 
      Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 
      AktG erfüllenden Unternehmen übernommen 
      werden mit der Verpflichtung, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
      Verwaltungsrat ist jedoch ermächtigt, 
      dieses Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen 
 
      - für Spitzenbeträge; 
      - wenn die neuen Aktien zu einem Preis 
        ausgegeben werden, der den Börsenpreis 
        nicht wesentlich unterschreitet, und 
        die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
        gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des 
        Grundkapitals nicht überschreiten, und 
        zwar weder im Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
        Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
      Die Summe der nach dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
      Bareinlagen ausgegebenen Aktien darf einen 
      anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
      EUR 2.945.941,00 nicht übersteigen. Auf 
      diese Grenze sind Aktien anzurechnen, die 
      zur Bedienung von Wandlungs- oder 
      Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten aus 
      Schuldverschreibungen (einschließlich 
      Genussrechten) auszugeben sind, sofern die 
      Schuldverschreibungen bzw. die 
      Genussrechte während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts ausgegeben werden. 
 
      Der Verwaltungsrat ist ferner ermächtigt, 
      den weiteren Inhalt der Aktienrechte und 
      die Bedingungen der Aktienausgabe 
      festzulegen.' 
   c) Das von der Hauptversammlung am 30. Juni 
      2015 zu Tagesordnungspunkt 9 beschlossene 
      Genehmigte Kapital I gemäß § 5 Abs. 7 
      der Satzung in Höhe von EUR 4.019.000,00 
      wird mit Wirksamwerden des neuen 
      Genehmigten Kapitals 2019 aufgehoben. 
   d) Der Verwaltungsrat wird angewiesen, den 
      Beschluss über die Aufhebung des 
      Genehmigten Kapitals I so zur Eintragung 
      in das Handelsregister anzumelden, dass 
      die Aufhebung nur eingetragen wird, wenn 
      gleichzeitig das unter lit. a) und b) 
      dieses Tagesordnungspunktes zu 
      beschließende neue Genehmigte Kapital 
      2019 eingetragen wird. Der Verwaltungsrat 
      wird ermächtigt, das Genehmigte Kapital 
      2019 unabhängig von den übrigen 
      Beschlüssen der Hauptversammlung zur 
      Eintragung in das Handelsregister 
      anzumelden. 
9. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt auf Empfehlung 
   seines Prüfungsausschusses vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, 
   zum Abschlussprüfer der MAX Automation SE und 
   zum Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für die 
   etwaige prüferische Durchsicht des im 
   Halbjahresfinanzbericht vom 30. Juni 2019 
   enthaltenen verkürzten Abschlusses und 
   Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht zusätzlicher 
   unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von 
   § 115 Abs. 7 WpHG zu wählen, sofern eine solche 
   prüferische Durchsicht vor der nächsten 
   Hauptversammlung erfolgt. 
 

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April 05, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: MAX Automation SE: Bekanntmachung der -4-

Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses 
   an den Verwaltungsrat als auch der Vorschlag 
   des Verwaltungsrats sind frei von einer 
   ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch 
   bestanden keine Regelungen, die die 
   Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die 
   Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder 
   einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die 
   Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt 
   hätten. 
 
   Der Verwaltungsrat hat vor Unterbreitung des 
   Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate 
   Governance Kodex vorgesehene Erklärung der 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zu 
   deren Unabhängigkeit eingeholt. 
II. Bericht des Verwaltungsrats an die Hauptversammlung 
zu Punkt 8 der Tagesordnung 
gemäß Art. 5 SE-VO, § 203 Abs. 2 S. 2 i.V.m § 186 
Abs. 4 S. 2 AktG (Genehmigtes Kapital) 
 
§ 5 Abs. 7 der Satzung der MAX Automation SE sieht ein 
genehmigtes Kapital vor (Genehmigtes Kapital I). Das 
Genehmigte Kapital I wurde von der Hauptversammlung am 
30. Juni 2015 in Höhe von EUR 4.019.00,00 geschaffen 
und besteht derzeit noch in voller Höhe fort. Es hat 
eine Laufzeit bis zum 29. Juni 2020. 
 
Der Verwaltungsrat schlägt der Hauptversammlung vor, 
ein neues Genehmigtes Kapital 2019 in Höhe von EUR 
4.418.912,00 zu schaffen. Mit Wirksamwerden des neuen 
Genehmigten Kapitals 2019 soll das bisherige Genehmigte 
Kapital I aufgehoben werden. Der vorgeschlagene Rahmen 
von EUR 4.418.912,00 beträgt in Relation zum 
derzeitigen Grundkapital der Gesellschaft 15 %. 
 
Das Genehmigte Kapital 2019 wird vorgeschlagen, um 
sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die MAX 
Automation SE jederzeit in der Lage ist, schnell und 
flexibel im Interesse ihrer Aktionäre handeln zu 
können. Der Verwaltungsrat sieht es daher als seine 
Pflicht an, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft - 
unabhängig von konkreten Ausnutzungsplänen - nach den 
sich ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten stets 
über die notwendigen und nachhaltigen Instrumente der 
Kapitalbeschaffung verfügt. Da Entscheidungen über die 
Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig 
zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft 
hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen 
Hauptversammlung abhängig ist. Mit dem Instrument des 
genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem 
Erfordernis Rechnung getragen. Gründe für die 
Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals können 
insbesondere die Stärkung der Eigenkapitalbasis und die 
Finanzierung von Beteiligungserwerben sein. 
 
Die Summe der unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
2019 begebenen Aktien und solcher Aktien, die zur 
Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
Wandlungspflichten aus bestimmten Schuldverschreibungen 
(einschließlich Genussrechten), die gegebenenfalls 
während der Laufzeit der Ermächtigung ausgegeben 
werden, soll auf einen anteiligen Betrag des 
Grundkapitals von insgesamt EUR 4.418.912,00 
(entsprechend 15 % des derzeitigen Grundkapitals) 
beschränkt werden. Solche Finanzinstrumente, die zu 
einem Bezug von Aktien berechtigen, hat die MAX 
Automation SE gegenwärtig nicht begeben und es bestehen 
auch keine Pläne, dies zu tun. 
 
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 haben 
die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Diesem 
kann durch ein mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 
186 Abs. 5 Satz 1 AktG genügt werden. Die Ausgabe von 
Aktien unter Einräumung eines solchen mittelbaren 
Bezugsrechts ist bereits nach dem Gesetz nicht als 
Bezugsrechtsausschluss anzusehen. 
 
Für den Fall der Ausgabe neuer Aktien unter 
grundsätzlicher Einräumung des Bezugsrechts, soll der 
Verwaltungsrat ermächtigt sein, Spitzenbeträge von dem 
Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Ausschluss 
des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist je nach 
Kapitalerhöhungsbetrag erforderlich, um ein technisch 
durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. 
Die als sogenannte 'freie Spitzen' vom Bezugsrecht der 
Aktionäre ausgenommenen neuen Aktien werden entweder 
durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise 
bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der 
mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der 
Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
 
Ferner soll der Verwaltungsrat ermächtigt sein, das 
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der 
auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige 
Betrag des Grundkapitals weder 10 % des zum Zeitpunkt 
der Eintragung der Ermächtigung noch 10 % des zum 
Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen 
Grundkapitals der Gesellschaft überschreitet und der 
Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich im 
Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
unterschreitet. Ob eine nicht wesentliche 
Unterschreitung in diesem Sinne vorliegt, wird der 
Verwaltungsrat im Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
des Ausgabebetrags sorgfältig prüfen. Rechtsgrundlage 
für diesen Bezugsrechtsausschluss ist § 203 Abs. 1 und 
2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Die vorgesehene 
Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die 
Gesellschaft in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen 
Börsenverfassung bietende Chancen schnell und flexibel 
sowie kostengünstig zu nutzen. Der durch eine marktnahe 
Preisfestsetzung erzielbare Veräußerungserlös 
führt in der Regel zu einem deutlich höheren 
Mittelzufluss je Aktie als im Fall einer 
Aktienplatzierung mit Bezugsrecht und insoweit zu einer 
größtmöglichen Zuführung von Eigenmitteln. Durch 
den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige 
Abwicklung des Bezugsrechts kann zudem der 
Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden 
Marktchancen zeitnah gedeckt werden. Zwar gestattet § 
186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des 
Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der 
Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den 
Aktienmärkten besteht aber auch in diesem Fall ein 
Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über 
mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der 
Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht 
marktnahen Konditionen führen kann. Zudem kann die 
Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen 
der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf 
günstige Marktverhältnisse reagieren. Auf die in § 186 
Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Grenze für vereinfachte 
Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des Grundkapitals 
würden Bezugsrechtsausschlüsse in unmittelbarer, 
entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 
186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf Grundlage etwaiger anderer 
Ermächtigungen angerechnet; derartige Ermächtigungen 
bestehen derzeit aber nicht. Da sich der Ausgabebetrag 
für die neuen Aktien am Börsenkurs zu orientieren hat 
und mit Blick auf den beschränkten Umfang der 
Ermächtigung, sind die Interessen der Aktionäre 
angemessen gewahrt. 
 
Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der 
Verwaltungsrat den möglichen Ausschluss des 
Bezugsrechts aus den aufgezeigten Gründen für sachlich 
gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für 
angemessen. 
 
Der Verwaltungsrat unterrichtet über die Ausnutzung des 
Genehmigten Kapitals 2019 jeweils spätestens in der 
nächsten Hauptversammlung. 
 
III. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE 
1. *Voraussetzungen für die Teilnahme und die 
   Ausübung des Stimmrechts* 
a) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 14 
   Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die im Aktienregister eingetragen 
   sind und sich rechtzeitig wie folgt 
   angemeldet haben: 
 Die Anmeldung muss gemäß § 14 Abs. 2 der 
 Satzung 
  *spätestens bis Freitag, den 10. Mai 2019, 
  24:00 Uhr (MESZ),* 
 der Gesellschaft unter der Adresse 
 
  *MAX Automation SE Hauptversammlung 2019* 
  *c/o C-HV AG* 
  *Gewerbepark 10* 
  *D-92289 Ursensollen* 
  oder per *Telefax* unter der Nummer +49 
  (0)96 28 - 92 99 871 
  oder per *E-Mail* unter der E-Mail-Adresse 
  info@c-hv.com 
 
 in deutscher oder englischer Sprache zugehen. 
b) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 
   Abs. 2 Satz 1 des AktG als Aktionär nur, wer 
   als solcher im Aktienregister eingetragen 
   ist. Das Teilnahme- und Stimmrecht setzt 
   demgemäß auch voraus, dass eine 
   Eintragung als Aktionär im Aktienregister 
   noch am Tag der Hauptversammlung besteht. 
   Hinsichtlich der Anzahl der einem Aktionär 
   zustehenden Stimmrechte ist der am Tag der 
   Hauptversammlung im Aktienregister 
   eingetragene Aktienbestand maßgeblich. 
   Aus abwicklungstechnischen Gründen werden 
   allerdings in der Zeit von Samstag, den 11. 
   Mai 2019, bis zum Tag der Hauptversammlung, 
   also bis Freitag, den 17. Mai 2019 (je 
   einschließlich), keine Umschreibungen im 
   Aktienregister vorgenommen. Deshalb 
   entspricht der Eintragungsstand des 
   Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung 
   dem Stand nach der letzten Umschreibung am 
   Freitag, den 10. Mai 2019 (sogenanntes 
   Technical Record Date). 
c) Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen 
   sowie sonstige Kreditinstituten nach § 135 
   Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen und 
   Vereinigungen und Kreditinstituten nach § 135 
   Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellte Institute und Unternehmen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 05, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: MAX Automation SE: Bekanntmachung der -5-

dürfen das Stimmrecht für Namensaktien, die 
   ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie 
   aber im Aktienregister eingetragen sind, nur 
   aufgrund einer Ermächtigung ausüben. 
   Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden 
   sich in § 135 AktG. 
2. *Verfahren für die Stimmabgabe durch 
   Bevollmächtigte* 
a) Aktionäre können ihre Rechte in der 
   Hauptversammlung, insbesondere ihr 
   Stimmrecht, auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z.B. die depotführende Bank 
   oder eine Aktionärsvereinigung oder durch 
   eine andere Person ihrer Wahl, wahrnehmen 
   lassen. Auch in diesem Fall sind eine 
   ordnungsgemäße Anmeldung und ein 
   ordnungsgemäßer Nachweis des 
   Anteilsbesitzes, jeweils wie oben unter 
   Ziffer 1 dargestellt, erforderlich. Die 
   Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als 
   auch während der Hauptversammlung zulässig 
   und kann sowohl gegenüber dem zu 
   Bevollmächtigenden als auch gegenüber der 
   Gesellschaft erklärt werden. 
b) Weder vom Gesetz, von der Satzung, noch sonst 
   seitens der Gesellschaft wird für die 
   Erteilung der Vollmacht die Nutzung 
   bestimmter Formulare verlangt. Jedoch bitten 
   wir im Interesse einer reibungslosen 
   Abwicklung, bei Vollmachtserteilungen, wenn 
   sie durch Erklärung gegenüber der 
   Gesellschaft erfolgen, stets die 
   bereitgestellten Formulare zu verwenden. Mit 
   Übermittlung der Einladung werden den 
   Aktionären Formulare zugänglich gemacht, die 
   zu einer bereits im Rahmen des 
   Anmeldevorgangs erfolgenden 
   Vollmachtserteilung verwendet werden können. 
   Den Aktionären wird dabei namentlich ein 
   Anmelde- und Vollmachtsformular 
   (Anmeldebogen) zugänglich gemacht, das unter 
   anderem im Rahmen von nachfolgendem lit. c) 
   oder e) zur Eintrittskartenbestellung für 
   einen Bevollmächtigten bzw. zur Vollmachts- 
   und Weisungserteilung an den von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   verwendet werden kann. Auch die 
   Eintrittskarten enthalten ein Formular, das 
   zur Vollmachts- und gegebenenfalls 
   Weisungserteilung verwendet werden kann. 
   Formulare, die zur Vollmachts- und 
   gegebenenfalls Weisungserteilung verwendet 
   werden können, sind außerdem im Internet 
   unter 
 
   www.maxautomation.com 
 
   (-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 
   2019) zum Download bereitgestellt oder können 
   von der Gesellschaft über die unter Ziffer 1 
   für die Anmeldung angegebene Adresse 
   (Postanschrift oder Telefax-Nummer oder 
   E-Mail-Adresse) angefordert werden. In der 
   Hauptversammlung erhalten die Teilnehmer 
   Formulare, die zur Vollmachts- und 
   gegebenenfalls Weisungserteilung während der 
   Hauptversammlung verwendet werden können. 
c) Wenn nicht ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine nach § 135 
   Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder 
   Vereinigung oder ein nach § 135 Abs. 10 AktG 
   gleichgestelltes Institut oder Unternehmen 
   bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung 
   der Vollmacht, ihr Widerruf und ihr Nachweis 
   gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 
   126b BGB). 
d) Bei Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, 
   einer Aktionärsvereinigung oder einer nach § 
   135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person oder 
   Vereinigung oder einem nach § 135 Abs. 10 
   AktG gleichgestellten Institut oder 
   Unternehmen wird hingegen weder von § 134 
   Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt noch 
   enthält die Satzung für diesen Fall eine 
   besondere Regelung. Demgemäß können 
   Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen sowie 
   diesen nach § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG 
   gleichgestellte Personen, Vereinigungen, 
   Institute und Unternehmen für ihre 
   Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein 
   den für diesen Fall der Vollmachtserteilung 
   geltenden gesetzlichen Bestimmungen, 
   insbesondere denen in § 135 AktG, genügen 
   müssen. Auf das besondere Verfahren nach § 
   135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen. 
e) Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch 
   den von der Gesellschaft benannten 
   weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter in 
   der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die 
   Hinweise in vorstehendem lit. c) gelten mit 
   folgenden Besonderheiten auch für den Fall 
   einer Bevollmächtigung des von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters: 
   Wenn der von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, 
   wird dieser das Stimmrecht nur ausüben, 
   soweit ihm eine ausdrückliche Weisung 
   vorliegt. Aus abwicklungstechnischen Gründen 
   sollten für die Erteilung der Vollmachten und 
   Weisungen an den von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter die dafür von 
   der Gesellschaft bereitgestellten Formulare 
   (siehe oben unter lit. b)) genutzt werden. 
   Der von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter wird ausschließlich 
   Weisungen zu vor der Hauptversammlung seitens 
   der Gesellschaft bekanntgemachten 
   Beschlussvorschlägen der Verwaltung sowie zu 
   vor der Hauptversammlung seitens der 
   Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer 
   Minderheit nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 
   SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG, 
   als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder 
   als Wahlvorschlag nach § 127 AktG 
   bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von 
   Aktionären berücksichtigen. 
f) Wird eine Vollmacht durch Erklärung gegenüber 
   der Gesellschaft erteilt, ist ein 
   zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung 
   nicht erforderlich. Wird hingegen die 
   Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem 
   Bevollmächtigten erteilt, kann die 
   Gesellschaft einen Nachweis der 
   Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht 
   - das betrifft den Fall von vorstehendem 
   Buchstaben d) - aus § 135 AktG etwas anderes 
   ergibt. Ein Nachweis der Bevollmächtigung 
   kann der Gesellschaft bereits vor der 
   Hauptversammlung übermittelt werden. 
 
   Als elektronischen Weg für die 
   Übermittlung bieten wir gemäß § 134 
   Abs. 3 Satz 4 AktG an, den Nachweis über die 
   Bestellung eines Bevollmächtigten der 
   Gesellschaft per E-Mail an die E-Mail-Adresse 
   info@c-hv.com zu übermitteln. 
g) Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
   Person, so kann die Gesellschaft nach § 134 
   Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von 
   diesen zurückweisen. 
3. *Rechte der Aktionäre* 
a) *Tagesordnungsergänzungsverlangen, Art. 56 
   Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 
   122 Abs. 2 AktG* 
 
   Die Ergänzung der Tagesordnung für eine 
   Hauptversammlung kann von einem oder mehreren 
   Aktionären beantragt werden, sofern sein oder 
   ihr Anteil am Grundkapital mindestens 5 % 
   oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 
   erreicht (Letzteres entspricht 500.000 
   Aktien). Jedem neuen Gegenstand muss eine 
   Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (im 
   Sinne des § 122 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 
   1 Satz 1 AktG) an den Verwaltungsrat der 
   Gesellschaft zu richten und muss der 
   Gesellschaft spätestens bis Dienstag, den 16. 
   April 2019, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. 
 
   Etwaige Ergänzungsverlangen sind schriftlich 
   an folgende Adresse zu übermitteln: 
 
    *Verwaltungsrat der MAX Automation SE* 
    *Breite Straße 29-31* 
    *D-40213 Düsseldorf* 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der 
   Tagesordnung werden - soweit sie nicht 
   bereits mit der Einberufung bekanntgemacht 
   werden - unverzüglich nach ihrem Eingang bei 
   der Gesellschaft im Bundesanzeiger 
   veröffentlicht und solchen Medien zur 
   Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
   ausgegangen werden kann, dass sie die 
   Information in der gesamten Europäischen 
   Union verbreiten. Etwaige nach der 
   Einberufung der Hauptversammlung bei der 
   Gesellschaft eingehende bekanntzumachende 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen werden 
   außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang 
   bei der Gesellschaft im Internet unter 
 
   www.maxautomation.com 
 
   (-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 
   2019) zugänglich gemacht und den Aktionären 
   mitgeteilt. 
b) *Gegenanträge und Wahlvorschläge, §§ 126 Abs. 
   1, 127 AktG* 
 
   Aktionäre können in der Hauptversammlung 
   Anträge und gegebenenfalls auch 
   Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung 
   sowie zur Geschäftsordnung stellen, ohne dass 
   es hierfür vor der Hauptversammlung einer 
   Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen 
   auf den Antrag bzw. Wahlvorschlag bezogenen 
   Handlung bedarf. 
 
   Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und 
   Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG werden 
   einschließlich des Namens des Aktionärs, 
   der Begründung, die allerdings für 
   Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und 
   einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung 
   im Internet unter 
 
   www.maxautomation.com 
 
   (-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 
   2019) zugänglich gemacht, wenn sie der 
   Gesellschaft 
 
    *spätestens bis Donnerstag, den 2. Mai 
    2019, 24:00 Uhr (MESZ),* 
 
   unter der Adresse 
 
    *MAX Automation SE* 
    *Investor Relations* 
    *Breite Straße 29-31* 
    *D-40213 Düsseldorf* 
    oder per *Telefax* unter der Nummer +49 
    (0)211 - 9099 111 
    oder per *E-Mail* unter der E-Mail-Adresse 
    investor.relations@maxautomation.com 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 05, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

zugehen und die übrigen Voraussetzungen für 
   eine Pflicht der Gesellschaft zur 
   Zugänglichmachung nach § 126 bzw. § 127 AktG 
   erfüllt sind. Anderweitig adressierte 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht 
   vorab zugänglich gemacht. 
c) *Auskunftsrecht, § 131 Abs. 1 AktG* 
 
   Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem 
   Aktionär auf ein in der Hauptversammlung 
   gestelltes Verlangen vom Verwaltungsrat 
   Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft, einschließlich der 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
   der Gesellschaft zu einem verbundenen 
   Unternehmen, der Lage des Konzerns und der in 
   den Konzernabschluss einbezogenen 
   Unternehmen, zu geben, soweit sie zur 
   sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands 
   der Tagesordnung erforderlich ist und kein 
   Auskunftsverweigerungsrecht besteht. 
d) *Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten 
   der Aktionäre* 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten 
   der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 
   SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 122 Abs. 2, 126 
   Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG, insbesondere 
   Angaben zu weiteren, über die Einhaltung 
   maßgeblicher Fristen hinausgehenden 
   Voraussetzungen, finden sich im Internet 
   unter 
 
   www.maxautomation.com 
 
   (-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 
   2019). 
4. *Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre* 
 
   Für die Führung des Aktienregisters und die 
   Durchführung der Hauptversammlung erhebt die 
   Gesellschaft personenbezogene Daten über ihre 
   Aktionäre und/oder über deren 
   Bevollmächtigte. Dies geschieht im Rahmen 
   gesetzlicher Pflichten und um den Aktionären 
   die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der 
   Hauptversammlung zu ermöglichen. Die MAX 
   Automation SE verarbeitet die Daten als 
   Verantwortliche unter Beachtung der 
   Bestimmungen der 
   EU-Datenschutz-Grundverordnung ('DSGVO') 
   sowie aller weiteren maßgeblichen 
   Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit den 
   personenbezogenen Daten und zu den Rechten 
   der Aktionäre und/oder deren Bevollmächtigten 
   gemäß der DSGVO finden sich im Internet 
   unter 
 
   www.maxautomation.com 
 
   (-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 
   2019). 
5. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung sind insgesamt 29.459.415 
   auf den Namen lautende Stückaktien der MAX 
   Automation SE ausgegeben, die jeweils eine 
   Stimme gewähren (Angabe gemäß § 49 Abs. 
   1 Nr. 1 WpHG). Die Gesellschaft hält derzeit 
   keine eigenen Aktien. 
6. *Informationen und Unterlagen auf der 
   Internetseite der MAX Automation SE, 
   Einberufung* 
a) Weitere Unterlagen und Informationen sowie die 
   nach § 124a AktG zu veröffentlichenden 
   Informationen sind auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.maxautomation.com 
 
   (-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 
   2019) zugänglich und können dort eingesehen 
   und heruntergeladen werden; dies sind 
   insbesondere: 
 
   - der Inhalt dieser Einberufung, 
   - eine Erläuterung, warum zu 
     Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss 
     gefasst werden soll, 
   - die in der Hauptversammlung zugänglich zu 
     machenden Unterlagen, 
   - die Gesamtzahl der Aktien und der 
     Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, 
   - ein Formular, das für die Erteilung einer 
     Stimmrechtsvollmacht und gegebenenfalls 
     zur Weisungserteilung verwendet werden 
     kann, 
   - etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen 
     im Sinne des Art. 56 Satz 2 und Satz 3 
     SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 
     AktG, 
   - etwaige Gegenanträge im Sinne des § 126 
     AktG und etwaige Wahlvorschläge im Sinne 
     des § 127 AktG. 
 
   Diese Unterlagen liegen auch während der 
   Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. 
b) Die Einberufung mit der vollständigen 
   Tagesordnung und den Beschlussvorschlägen des 
   Verwaltungsrats wurde am 05. April 2019 im 
   Bundesanzeiger bekanntgemacht und zudem 
   solchen Medien zur Veröffentlichung 
   zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden 
   kann, dass sie die Information in der gesamten 
   Europäischen Union verbreiten. 
 
Düsseldorf, im April 2019 
 
*MAX Automation SE* 
 
_Der Verwaltungsrat_ 
 
2019-04-05 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: MAX Automation SE 
             Breite Straße 29-31 
             40213 Düsseldorf 
             Deutschland 
Telefon:     +49 211 9099141 
E-Mail:      michaela.kaplanis@maxautomation.com 
Internet:    http://www.maxautomation.com 
ISIN:        DE000A2DA588 
WKN:         A2DA58 
Börsen:      Auslandsbörse(n) michaela.kaplanis@maxautomation.com 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
796633 2019-04-05 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 05, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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