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Dow Jones News
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DGAP-HV: Heidelberg Pharma AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Heidelberg Pharma AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2019 in Heidelberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Heidelberg Pharma AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Heidelberg Pharma AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
21.05.2019 in Heidelberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-04-10 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Heidelberg Pharma AG Ladenburg Wertpapier-Kenn-Nummer: 
A11QVV 
ISIN: DE000A11QVV0 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung der Heidelberg Pharma AG 
 
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zur ordentlichen 
Hauptversammlung unserer Gesellschaft 
 
am Dienstag, den 21. Mai 2019, 
um 11:00 Uhr 
 
in das Tagungszentrum Studio Villa Bosch, 
Schloss-Wolfsbrunnenweg 33, 69118 Heidelberg, ein. 
 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Heidelberg Pharma AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses sowie des 
   zusammengefassten Lageberichts für die 
   Heidelberg Pharma AG und den Heidelberg 
   Pharma-Konzern einschließlich des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 
   HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats, 
   jeweils für das zum 30. November 2018 
   beendete Geschäftsjahr 2017/2018 
 
   Die in Tagesordnungspunkt 1 genannten 
   Unterlagen können im Internet unter 
 
   www.heidelberg-pharma.com 
 
   in der Rubrik 'Presse & Investoren' 
   Unterpunkt 'Hauptversammlung' und in den 
   Geschäftsräumen am Sitz der Heidelberg Pharma 
   AG, Schriesheimer Str. 101, 68526 Ladenburg, 
   eingesehen werden. Sie werden den Aktionären 
   auf Anfrage auch kostenlos zugesandt. Ferner 
   werden die Unterlagen in der Hauptversammlung 
   zugänglich sein und näher erläutert werden. 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
   ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt nicht 
   erforderlich. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das zum 30. 
   November 2018 beendete Geschäftsjahr 
   2017/2018 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das zum 30. 
   November 2018 beendete Geschäftsjahr 
   2017/2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
   Der Empfehlung des Prüfungsausschusses des 
   Aufsichtsrats folgend schlägt der 
   Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   Die Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mannheim, 
   wird zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das zum 30. 
   November 2019 endende Geschäftsjahr 2018/2019 
   bestellt. 
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 
28.153.323,00 ist zum Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung eingeteilt in 28.153.323 auf den 
Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt 
eine Stimme, so dass zum Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung 28.153.323 Stimmrechte bestehen. Die 
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser 
Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
 
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
und Ausübung des Stimmrechts 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind gemäß § 15 der Satzung 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich (i) vor der 
Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und (ii) 
der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen. 
 
Die *Anmeldung* muss in deutscher oder englischer 
Sprache abgefasst sein und der Gesellschaft unter unten 
genannter Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse in 
Textform (§ 126b BGB) zugehen. 
 
Der *Nachweis des Anteilsbesitzes* muss durch einen von 
dem depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) 
erstellten und in deutscher oder englischer Sprache 
abgefassten Nachweis erfolgen. Der Nachweis des 
depotführenden Instituts hat sich auf den Beginn des 
einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also 
auf den 
 
*30. April 2019* 
(0:00 Uhr), 
 
zu beziehen. Die Bedeutung des Stichtags für den 
Nachweis des Anteilsbesitzes (Record Date) wird unten 
gesondert erläutert. 
 
Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des 
Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft gemäß § 15 
Abs. 2 und Abs. 3 der Satzung spätestens am 
 
*14. Mai 2019* 
(24:00 Uhr) 
 
unter der Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse: 
 
Heidelberg Pharma AG 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München, Deutschland 
Fax: +49 89 889 690 633 
E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
zugegangen sein. Die Better Orange IR & HV AG ist für 
die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes die 
Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft. 
 
Nach fristgerechter Anmeldung einschließlich 
Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der 
Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für 
die Hauptversammlung übersandt bzw. am Versammlungsort 
hinterlegt. Die Eintrittskarten sind lediglich 
organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung 
für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
Ausübung des Stimmrechts. 
 
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) 
 
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das 
entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des 
Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im 
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des 
Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. 
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date 
haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre 
Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, sind 
nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie 
lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
ermächtigen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch 
dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die 
Aktien nach dem Record Date veräußern. Der 
Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die 
Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes 
Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung. 
 
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung 
auch durch einen Bevollmächtigten - z. B. ein 
Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären - 
ausüben lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung 
sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung 
und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes 
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich (siehe 
oben 'Voraussetzung für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts'). 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine 
Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 
AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt 
wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr 
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). 
 
Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 Abs. 
8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellten Person oder Institution besteht ein 
Formerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der 
Satzung. Möglicherweise verlangt jedoch in diesen 
Fällen ein zu Bevollmächtigender eine besondere Form 
der Vollmacht, da er diese gemäß § 135 Abs. 1 Satz 
2 AktG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 135 Abs. 8 
oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG) 
nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die 
Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu 
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht 
abzustimmen. 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der 
Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am 
Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der 
Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse, 
Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse (z. B. als eingescannte 
Datei z. B. im pdf-Format) übermittelt werden: 
 
Heidelberg Pharma AG 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München, Deutschland 
Fax: +49 89 889 690 655 
E-Mail: hdpharma@better-orange.de 
 
Die Better Orange IR & HV AG ist für den Nachweis der 
Bevollmächtigung die Empfangsbevollmächtigte der 
Gesellschaft. 
 
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht 
verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite 
der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben 
beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung 
zugeschickt wird, und steht auch unter der 
Internetadresse 
 
www.heidelberg-pharma.com 
 
in der Rubrik 'Presse & Investoren' Unterpunkt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

'Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung. 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich 
entsprechend ihren Weisungen durch den von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der 
Hauptversammlung vertreten zu lassen. Dieser übt das 
Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der 
vom Aktionär erteilten Weisungen aus und ist 
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt keine 
Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und 
Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. 
 
Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie 
ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung 
an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet 
werden kann, erhalten die Aktionäre nach der oben 
beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung 
zusammen mit der Eintrittskarte und stehen auch unter 
der Internetadresse 
 
www.heidelberg-pharma.com 
 
in der Rubrik 'Presse & Investoren' Unterpunkt 
'Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung. Der 
Nachweis der Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters 
der Gesellschaft mit den Weisungen soll aus 
organisatorischen Gründen spätestens mit Ablauf des 20. 
Mai 2019 bei der oben genannten Adresse, Fax-Nummer 
oder E-Mail-Adresse eingegangen sein. 
 
Darüber hinaus haben an der Hauptversammlung 
teilnehmende Aktionäre und Aktionärsvertreter auch 
während der Hauptversammlung die Möglichkeit, den 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit der 
weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu 
bevollmächtigen. 
 
Anfragen, Anträge, Auskunftsverlangen 
(Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 
2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG) 
_Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 
2 AktG_ 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals (dies entspricht 1.407.666 Aktien) 
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies 
entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, 
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der 
Heidelberg Pharma AG zu richten und muss der 
Gesellschaft spätestens bis zum 
 
*20. April 2019* 
(24:00 Uhr) 
 
zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an 
folgende Adresse: 
 
Vorstand der Heidelberg Pharma AG 
Schriesheimer Str. 101 
68526 Ladenburg, Deutschland 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den 
Antrag halten, wobei § 70 Aktiengesetz bei der 
Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der 
Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. 
Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder 
einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder 
nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 
187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht 
entsprechend anzuwenden. 
 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - 
soweit sie nicht bereits mit der Einberufung 
bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des 
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
Information in der gesamten Europäischen Union 
verbreiten. Sie werden außerdem unter der 
Internetadresse 
 
www.heidelberg-pharma.com 
 
in der Rubrik 'Presse & Investoren' Unterpunkt 
'Hauptversammlung' veröffentlicht und den Aktionären 
mitgeteilt. 
 
_Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG und 
Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG_ 
 
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft 
Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder 
Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung 
sowie Wahlvorschläge zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern (sofern Gegenstand der 
Tagesordnung) oder von Abschlussprüfern übersenden. 
Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von 
Aktionären zur Hauptversammlung sind 
ausschließlich an 
 
Heidelberg Pharma AG 
Investor Relations 
Schriesheimer Str. 101 
68526 Ladenburg, Deutschland 
Fax: +49 6203 1009 19 
E-Mail: investors@hdpharma.com 
 
zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und 
Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. 
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG wird die 
Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und 
Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des 
Namens des Aktionärs sowie etwaiger zugänglich zu 
machender Begründungen nach ihrem Eingang unter der 
Internetadresse 
 
www.heidelberg-pharma.com 
 
in der Rubrik 'Presse & Investoren' Unterpunkt 
'Hauptversammlung' veröffentlichen. Dabei werden alle 
bis spätestens 
 
*6. Mai 2019* 
(24:00 Uhr) 
 
bei der oben genannten Adresse, Fax-Nummer oder 
E-Mail-Adresse eingehenden Gegenanträge und 
Wahlvorschläge zu den Punkten dieser Tagesordnung 
berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der 
Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten 
Internetadresse veröffentlicht. 
 
Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten 
Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter 
anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der 
Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des 
Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht 
zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu 
der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen 
Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu 
bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 
5 AktG beigefügt sind. 
 
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und 
Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht 
übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur 
dann Beachtung finden, wenn sie während der 
Hauptversammlung mündlich gestellt werden. 
 
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen 
Tagesordnungspunkten bzw. Wahlvorschläge zur Wahl des 
Aufsichtsrats sowie zur Wahl des Abschlussprüfers auch 
ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an 
die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
_Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG_ 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder 
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die 
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines 
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und nicht 
ein gesetzliches Recht zur Verweigerung der Auskunft 
besteht. 
 
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf 
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
einbezogenen Unternehmen. 
 
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung 
grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu 
stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten 
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft 
verweigern. 
 
Nach § 16 Abs. 2 der Satzung kann der Vorsitzende das 
Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen 
beschränken; er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen 
des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den 
einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen 
Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen. 
 
_Weitergehende Erläuterungen_ 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 
Abs. 1 AktG finden sich unter der Internetadresse 
 
www.heidelberg-pharma.com 
 
in der Rubrik 'Presse & Investoren' Unterpunkt 
'Hauptversammlung' 
 
Information zum Datenschutz für Aktionäre 
 
Die Heidelberg Pharma AG verarbeitet personenbezogene 
Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, 
Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der 
Eintrittskarte; gegebenenfalls Name, Anschrift und 
E-Mail-Adresse des vom jeweiligen Aktionär ggf. 
benannten Aktionärsvertreters) auf Grundlage der 
geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die 
Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu 
ermöglichen. 
 
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für 
Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend 
erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Heidelberg 
Pharma AG die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage 
für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) 
Datenschutz-Grundverordnung. 
 
Die Dienstleister der Heidelberg Pharma AG, welche zum 
Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt 
werden, erhalten von der Heidelberg Pharma AG nur 
solche personenbezogenen Daten, welche für die 
Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich 
sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach 
Weisung der Heidelberg Pharma AG. Ihre Daten werden 
nicht an ein Drittland übermittelt. 
 
Grundsätzlich werden Ihre personenbezogenen Daten 
gelöscht oder anonymisiert, sobald sie für den oben 
genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind und uns 
nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten 
zu einer weiteren Speicherung verpflichten. 
 
Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, 
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht 
bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen 
Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel 
III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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