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Dow Jones News
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DGAP-HV: 4SC AG: Bekanntmachung der Einberufung -9-

DJ DGAP-HV: 4SC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2019 in Planegg-Martinsried mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: 4SC AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
4SC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2019 in 
Planegg-Martinsried mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-04-12 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
4SC AG Planegg Wertpapier-Kennnummer A14KL7 
ISIN DE000A14KL72 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2019 Sehr geehrte Aktionärinnen und 
Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung der 4SC AG 
am Freitag, den 24. Mai 2019, um 10:00 Uhr, 
im Konferenzraum 'Ellipse' des Innovations- und 
Gründerzentrums Biotechnologie (IZB) 
Am Klopferspitz 19, 82152 Planegg-Martinsried. 
 
*Tagesordnung* 
 
TOP Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
1:  und des gebilligten Einzelabschlusses nach § 
    325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuches jeweils zum 
    31. Dezember 2018 sowie des zusammengefassten 
    Lageberichts für das Geschäftsjahr 2018, 
    einschließlich des erläuternden Berichts 
    des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Absatz 
    1 des Handelsgesetzbuches und des Berichts des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss und den 
    Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des 
    Handelsgesetzbuches am 12. März 2019 gebilligt. 
    Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
    Eine Beschlussfassung durch die 
    Hauptversammlung ist deshalb nicht 
    erforderlich. Die vorgenannten Unterlagen sind 
    der Hauptversammlung, ohne dass es nach dem 
    Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, 
    zugänglich zu machen. Die Aktionäre haben auf 
    der Hauptversammlung im Rahmen ihres 
    Auskunftsrechts die Gelegenheit, Fragen hierzu 
    zu stellen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des 
2:  Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
    Mitglied des Vorstands für das Geschäftsjahr 
    2018 Entlastung zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des 
3:  Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Bestellung des 
4:  Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
    Prüfungsausschusses vor, die Baker Tilly GmbH & 
    Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    München, zum Abschlussprüfer des 
    Jahresabschlusses und des Einzelabschlusses 
    nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuches für 
    das am 31. Dezember 2019 ablaufende 
    Geschäftsjahr zu bestellen. Der Abschlussprüfer 
    wird auch zum Prüfer für die prüferische 
    Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
    Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2019 
    gemäß § 115 Abs. 5 WpHG (gegebenenfalls 
    i.V.m. § 117 WpHG) bestellt. 
TOP *Beschlussfassung über Aufhebung des Bedingten 
5:  Kapitals IV und entsprechende Änderung der 
    Satzung in § 5, einschließlich 
    Neunummerierung der Absätze* 
 
    Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 
    28. Juni 2006 unter TOP 8 lit. b) eine 
    Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsrechten an 
    Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der 
    Gesellschaft sowie Arbeitnehmer etwaiger 
    verbundener Unternehmen beschlossen und zu 
    deren Bedienung das Bedingte Kapital IV in § 5 
    Abs. (3a) der Satzung geschaffen. Da die auf 
    der Grundlage dieser Ermächtigung ausgegebenen 
    Optionsrechte nicht mehr ausgeübt werden 
    können, kann das Bedingte Kapital IV in § 5 
    Abs. (3a) der Satzung in Höhe von derzeit noch 
    940,00 EUR aufgehoben werden. 
 
    In diesem Zuge sollen zudem auch die schon 
    bisher inhaltsleeren Absätze (2), (2a), (3), 
    (4), (6) und (8) des § 5 der Satzung aufgehoben 
    und die verbleibenden Absätze neu nummeriert 
    werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
    folgt zu beschließen: 
 
    a) Das in § 5 Abs. (3a) der Satzung 
       enthaltene Bedingte Kapital IV wird 
       aufgehoben. Der bestehende § 5 Abs. (3a) 
       der Satzung wird ersatzlos gestrichen. 
    b) Die bisher inhaltsleeren Absätze (2), 
       (2a), (3), (4), (6) und (8) von § 5 der 
       Satzung werden aufgehoben und die 
       nachfolgenden Absätze des § 5 werden wie 
       folgt neu nummeriert: der bisherige 
       Absatz (5) wird zu Absatz (2), der 
       bisherige Absatz (7) wird zu Absatz (3), 
       der bisherige Absatz (9) wird zu Absatz 
       (4) und der bisherige Absatz (10) wird zu 
       Absatz (5). 
TOP *Beschlussfassung über die Erteilung einer 
6:  Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Wandelschuldverschreibungen, 
    Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
    und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
    Kombinationen dieser Instrumente) mit der 
    Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und die 
    Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2019/I 
    sowie entsprechende Änderung von § 5 der 
    Satzung* 
 
    Die von der Hauptversammlung am 9. Mai 2014 
    beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Wandelschuldverschreibungen, 
    Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
    oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
    Kombinationen dieser Instrumente) läuft am 8. 
    Mai 2019 aus. Die Gesellschaft hat von dieser 
    Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht, das 
    ebenfalls von der Hauptversammlung 2014 
    beschlossene korrespondierende Bedingte Kapital 
    VII wurde bereits durch die Hauptversammlung 
    2016 aufgehoben. 
 
    Um der Gesellschaft auch künftig die gebotene 
    Flexibilität bei ihrer Finanzierung zu geben, 
    soll eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von 
    entsprechenden Instrumenten mit Options- oder 
    Wandlungsrechten auf Aktien der Gesellschaft 
    sowie ein neues Bedingtes Kapital 2019/I 
    geschaffen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    wie folgt zu beschließen 
 
    a) Ermächtigung zur Ausgabe von 
       Wandelschuldverschreibungen, 
       Optionsschuldverschreibungen, 
       Genussrechten und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) und zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts 
 
       _(1) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, 
       Aktienzahl_ 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 23. 
       Mai 2024 auf den Inhaber und/oder auf den 
       Namen lautende 
       Wandelschuldverschreibungen, 
       Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte 
       oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) 
       (zusammen "Schuldverschreibungen") mit 
       oder ohne Laufzeitbegrenzung mit einem 
       Gesamtnennbetrag von bis zu 60.000.000,00 
       EUR zu begeben und den Inhabern bzw. 
       Gläubigern von Schuldverschreibungen 
       Wandlungs- oder Optionsrechte auf auf den 
       Inhaber lautende Stückaktien der 
       Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
       des Grundkapitals von insgesamt bis zu 
       7.500.000,00 EUR nach näherer Maßgabe 
       der Anleihebedingungen der 
       Schuldverschreibungen zu gewähren bzw. 
       aufzuerlegen ("Ermächtigung 2019"). Die 
       Schuldverschreibungen können einmalig oder 
       mehrmals, insgesamt oder in Teilen sowie 
       auch gleichzeitig in verschiedenen 
       Tranchen begeben werden. Die jeweiligen 
       Anleihebedingungen können auch 
       Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit 
       oder zu anderen Zeiten vorsehen, 
       einschließlich der Verpflichtung zur 
       Ausübung des Wandlungs- oder 
       Optionsrechts. 
 
       Die Ausgabe der Schuldverschreibungen kann 
       auch ganz oder teilweise gegen Erbringung 
       einer Sachleistung, insbesondere zum 
       Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von 
       Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, 
       Unternehmensteilen, Patenten und Lizenzen 
       oder von sonstigen Vermögensgegenständen 
       (einschließlich Forderungen), 
       erfolgen. Die Schuldverschreibungen können 
       in Euro oder - unter Begrenzung auf den 
       entsprechenden Euro-Gegenwert - in einer 
       anderen gesetzlichen Währung, 
       beispielsweise eines OECD-Landes, begeben 
       werden. Sie können auch - soweit die 
       Mittelaufnahme 
       Konzernfinanzierungsinteressen dient - 
       durch eine Gesellschaft, an der die 4SC AG 
       unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich 
       beteiligt ist ("nachgeordnete 
       Konzernunternehmen"), begeben werden; in 
       diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
       Garantie für die Schuldverschreibungen zu 
       übernehmen und den Inhabern solcher 
       Schuldverschreibungen Wandlungs- oder 
       Optionsrechte auf auf den Inhaber lautende 
       Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren - 
       wobei diese auch die Verpflichtung zur 
       Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte 
       enthalten können - sowie weitere, für eine 
       erfolgreiche Begebung der 
       Schuldverschreibungen erforderlichen 
       Erklärungen abzugeben und Handlungen 
       vorzunehmen. Bei Emissionen der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: 4SC AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Schuldverschreibungen können bzw. werden 
       diese im Regelfall in jeweils unter sich 
       gleichberechtigte 
       Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
 
       _(2) Wandlungs- bzw. Optionspreis je 
       Aktie_ 
 
       Im Falle der Ausgabe von 
       Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht 
       erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger der 
       Teilschuldverschreibungen das Recht, diese 
       nach näherer Maßgabe der vom Vorstand 
       festzulegenden Anleihebedingungen in auf 
       den Inhaber lautende Stückaktien der 
       Gesellschaft umzutauschen. Das 
       Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
       Division des Nennbetrags einer 
       Teilschuldverschreibung durch den 
       festgesetzten Wandlungspreis für eine 
       Aktie der Gesellschaft. Das 
       Umtauschverhältnis kann sich auch durch 
       Division des unter dem Nennbetrag 
       liegenden Ausgabepreises einer 
       Teilschuldverschreibung durch den 
       festgesetzten Wandlungspreis für eine 
       Aktie der Gesellschaft ergeben. Lauten 
       Nennbetrag bzw. Ausgabepreis der 
       Schuldverschreibungen und Wandlungspreis 
       auf unterschiedliche Währungen, sind für 
       die Umrechnung die sich aus den von der 
       Europäischen Zentralbank veröffentlichten 
       Referenzkursen ergebenden Kurse jeweils am 
       Tage der endgültigen Festsetzung des 
       Ausgabebetrags der Schuldverschreibungen 
       maßgeblich. Das Umtauschverhältnis 
       kann auf eine ganze Zahl auf- oder 
       abgerundet werden. Ferner kann auch eine 
       in bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt 
       werden. Im Übrigen kann vorgesehen 
       werden, dass Spitzen zusammengelegt 
       und/oder in Geld ausgeglichen werden. 
 
       Im Falle der Ausgabe von 
       Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
       Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
       Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber 
       nach näherer Maßgabe der vom Vorstand 
       festzulegenden Optionsbedingungen zum 
       Bezug von auf den Inhaber lautende 
       Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. 
       Die Optionsbedingungen können auch 
       vorsehen, dass der Optionspreis ganz oder 
       teilweise durch Übertragung von 
       Teilschuldverschreibungen und 
       gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
       geleistet werden kann. Das 
       Bezugsverhältnis ergibt sich aus der 
       Division des Nennbetrags der 
       Teilschuldverschreibung durch den 
       Optionspreis für eine Aktie der 
       Gesellschaft. Das Bezugsverhältnis kann 
       auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet 
       werden. Ferner kann eine in bar zu 
       leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im 
       Übrigen kann vorgesehen werden, dass 
       Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld 
       ausgeglichen werden. 
 
       Die Anleihebedingungen der 
       Schuldverschreibungen können auch eine 
       Wandlungs- oder Optionspflicht zum Ende 
       der Laufzeit oder zu einem früheren 
       Zeitpunkt (jeweils auch 'Endfälligkeit') 
       begründen oder das Recht der Gesellschaft 
       vorsehen, bei Endfälligkeit den Inhabern 
       von Schuldverschreibungen ganz oder 
       teilweise anstelle der Zahlung des 
       fälligen Geldbetrags Aktien der 
       Gesellschaft zu gewähren. 
 
       Es kann auch vorgesehen werden, dass das 
       Umtausch- bzw. Bezugsverhältnis und/oder 
       der Wandlungs- oder Optionspreis in den 
       Anleihe- oder Optionsbedingungen variabel 
       ist und der Wandlungs- oder Optionspreis 
       innerhalb einer festzulegenden Bandbreite 
       in Abhängigkeit von der Entwicklung des 
       Aktienkurses während der Laufzeit 
       festgesetzt wird. Der anteilige Betrag am 
       Grundkapital der je Schuldverschreibung zu 
       beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der 
       jeweiligen Teilschuldverschreibung bzw. 
       einen unter dem Nennbetrag liegenden 
       Ausgabebetrag der jeweiligen 
       Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
       Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. 
       Optionspreis für eine Stückaktie muss - 
       mit Ausnahme der Fälle, in denen eine 
       Wandlungs- oder Optionspflicht vorgesehen 
       ist - mindestens 80 % des 
       volumengewichteten Durchschnittswerts der 
       Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft im 
       XETRA-Handel (oder einem entsprechenden 
       Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse an den letzten zehn (10) 
       Handelstagen vor dem Tag der 
       Beschlussfassung durch den Vorstand über 
       die Ausgabe der Schuldverschreibungen bzw. 
       über die Annahme der Gesellschaft oder 
       Zuteilung durch die Gesellschaft im Rahmen 
       einer Platzierung betragen oder - für den 
       Fall der Einräumung eines Bezugsrechts auf 
       die Schuldverschreibungen 
       (einschließlich in den Fällen, in 
       denen das Bezugsrecht nur für 
       Spitzenbeträge ausgeschlossen wird) - 
       mindestens 80 % des volumengewichteten 
       Durchschnittswerts der Börsenkurse von 
       Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel 
       (oder einem entsprechenden 
       Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse während (i) der Tage, an 
       denen die Bezugsrechte an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse gehandelt werden, mit 
       Ausnahme der letzten beiden Börsentage des 
       Bezugsrechtshandels oder (ii) der Tage ab 
       Beginn der Bezugsfrist bis zum Zeitpunkt 
       der endgültigen Festlegung des 
       Bezugspreises entsprechen. Sofern für den 
       nach vorstehenden Bestimmungen 
       maßgeblichen Zeitraum kein 
       volumengewichteter Durchschnittswert der 
       Börsenkurse festgestellt wird, muss der 
       Wandlungs- bzw. Optionspreis mindestens 80 
       % des Schlusskurses der Aktien der 
       Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem 
       entsprechenden Nachfolgesystem) an der 
       Frankfurter Wertpapierbörse am letzten 
       Börsenhandelstag vor dem Tag der 
       endgültigen Preisfestsetzung der 
       Schuldverschreibung betragen. 
 
       Im Falle von Schuldverschreibungen mit 
       einer Wandlungs- bzw. Optionspflicht kann 
       der Wandlungs- bzw. Optionspreis je Aktie 
       mindestens entweder den oben genannten 
       Mindestpreis betragen oder mindestens 80 % 
       des volumengewichteten Durchschnittswerts 
       der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft 
       im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden 
       Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse während der letzten zehn 
       (10) Handelstage vor oder nach dem Tag der 
       Endfälligkeit entsprechen, auch wenn der 
       sich danach ergebende Preis niedriger ist 
       als der nach vorstehendem Absatz 
       ermittelte Mindestpreis. 
 
       § 9 Abs. 1 AktG und 199 Abs. 2 AktG sind 
       jeweils zu beachten. 
 
       Vorstehende Vorgaben gelten entsprechend, 
       wenn das Wandlungs- bzw. Optionsrecht bzw. 
       die entsprechende Pflicht sich auf ein 
       Genussrecht oder eine 
       Gewinnschuldverschreibung bezieht. 
 
       _(3) Verwässerungsschutz, weitere 
       Gestaltungsmöglichkeiten_ 
 
       Die Ermächtigung umfasst auch die 
       Möglichkeit, nach näherer Maßgabe der 
       jeweiligen Anleihebedingungen in 
       bestimmten Fällen Verwässerungsschutz zu 
       gewähren bzw. Anpassungen vorzunehmen, 
       Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen 
       können insbesondere vorgesehen werden, 
       wenn es während der Laufzeit der 
       Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheine 
       zu Kapitalveränderungen bei der 
       Gesellschaft kommt (etwa bei 
       Kapitalerhöhungen bzw. Kapitalherabsetzung 
       oder einem Aktiensplit), aber auch im 
       Zusammenhang mit Dividendenzahlungen, der 
       Begebung weiterer Schuldverschreibungen, 
       Umwandlungsmaßnahmen sowie im Fall 
       anderer Ereignisse mit Auswirkungen auf 
       den Wert der Wandlungs- oder Optionsrechte 
       bzw. -pflichten, die während der Laufzeit 
       der Schuldverschreibungen bzw. 
       Optionsscheine eintreten (wie z.B. eine 
       Kontrollerlangung durch einen Dritten). 
       Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen 
       können insbesondere durch Einräumung von 
       Bezugsrechten, durch Veränderung des 
       Wandlungs- oder Optionspreises sowie durch 
       die Veränderung oder Einräumung von 
       Barkomponenten vorgesehen werden. § 9 Abs. 
       1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
       Die Anleihebedingungen von 
       Schuldverschreibungen können jeweils auch 
       festlegen, dass im Falle der Wandlung oder 
       Optionsausübung bzw. bei Erfüllung der 
       Options- oder Wandlungspflichten nach Wahl 
       der Gesellschaft statt neuer Aktien aus 
       bedingtem Kapital auch existierende Aktien 
       der Gesellschaft oder neue Aktien aus 
       einer Ausnutzung eines genehmigten 
       Kapitals oder andere Leistungen gewährt 
       werden können. Ferner kann vorgesehen 
       werden, dass die Gesellschaft im Falle der 
       Wandlung oder Optionsausübung bzw. bei 
       Erfüllung der Wandlungs- oder 
       Optionspflichten den Gläubigern bzw. 
       Inhabern ganz oder teilweise anstelle der 
       Zahlung eines fälligen Geldbetrags Aktien 
       der Gesellschaft gewähren. Weiter kann 
       vorgesehen werden, dass die Gesellschaft 
       den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten 
       bzw. den Wandlungs- oder 
       Optionspflichtigen nicht auf den Inhaber 
       lautende Stückaktien der Gesellschaft 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: 4SC AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

gewährt bzw. liefert, sondern den 
       Gegenwert in Geld zahlt. 
 
       (4) _Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss_ 
 
       Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen 
       zu. Die Schuldverschreibungen können auch 
       von einem oder mehreren Kreditinstituten 
       oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 
       Satz 1 AktG mit der Verpflichtung 
       übernommen werden, sie den Aktionären 
       mittelbar im Sinne von § 185 Abs. 5 AktG 
       zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares 
       Bezugsrecht). 
 
       Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre auf 
       Schuldverschreibungen in folgenden Fällen 
       ganz oder teilweise auszuschließen: 
 
       (i)   um Spitzenbeträge, die sich 
             aufgrund des Bezugsverhältnisses 
             ergeben, vom Bezugsrecht 
             auszunehmen; 
       (ii)  sofern Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
             bzw. Wandlungs- oder 
             Optionspflichten gegen Barleistung 
             ausgegeben werden und der Vorstand 
             nach pflichtgemäßer Prüfung 
             zur Auffassung gelangt, dass der 
             Ausgabepreis der 
             Schuldverschreibungen ihren nach 
             anerkannten, insbesondere 
             finanzmathematischen Methoden 
             ermittelten theoretischen 
             Marktwert nicht wesentlich 
             unterschreitet. Diese Ermächtigung 
             zum Bezugsrechtsausschluss gilt 
             jedoch nur insoweit, als die zur 
             Bedienung der Wandlungs- und 
             Optionsrechte bzw. bei Erfüllung 
             der Wandlungs- oder Optionspflicht 
             ausgegebenen bzw. auszugebenden 
             Aktien insgesamt zehn vom Hundert 
             des Grundkapitals nicht 
             überschreiten, und zwar weder im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
             - sofern dieser Betrag niedriger 
             ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
             dieser Ermächtigung. Auf diese 
             Zahl sind Aktien der Gesellschaft 
             anzurechnen, die (a) während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung 2019 
             bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             der Aktionäre in unmittelbarer 
             oder entsprechender Anwendung von 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der 
             Gesellschaft ausgegeben oder 
             veräußert werden oder die (b) 
             zur Bedienung von 
             Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungs- oder Optionsrechten 
             bzw. Wandlungs- oder 
             Optionspflichten ausgegeben wurden 
             oder noch ausgegeben werden 
             können, sofern die 
             Schuldverschreibungen, welche ein 
             entsprechendes Wandlungs- oder 
             Optionsrecht oder eine Wandlungs- 
             oder Optionspflicht vermitteln, 
             auf der Grundlage einer anderen 
             Ermächtigung nach § 221 Abs. 2 
             AktG während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung 2019 bis zum 
             Zeitpunkt ihrer Ausnutzung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts 
             entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG ausgegeben wurden; 
       (iii) soweit Schuldverschreibungen gegen 
             Sacheinlage, insbesondere zum 
             Zwecke des (auch mittelbaren) 
             Erwerbs von Unternehmen, 
             Beteiligungen an Unternehmen, 
             Unternehmensteilen, Patenten und 
             Lizenzen oder von sonstigen 
             Vermögensgegenständen 
             (einschließlich Forderungen), 
             ausgegeben werden, und der Wert 
             der Sachleistung in einem 
             angemessenen Verhältnis zu dem 
             nach anerkannten, insbesondere 
             finanzmathematischen Methoden 
             ermittelten theoretischen 
             Marktwert der 
             Schuldverschreibungen steht; 
       (iv)  soweit es erforderlich ist, um den 
             Inhabern von Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechten auf Aktien der 
             Gesellschaft bzw. Gläubigern von 
             mit Wandlungs- oder 
             Optionspflichten ausgestatteten 
             Schuldverschreibungen Wandlungs- 
             oder ein Bezugsrecht in dem Umfang 
             gewähren zu können, wie es ihnen 
             nach Ausübung des Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechts oder bei Erfüllung 
             der Wandlungs- oder Optionspflicht 
             als Aktionär zustehen würde; 
       (v)   soweit Genussrechte oder 
             Gewinnschuldverschreibungen ohne 
             Wandlungs- oder Optionsrecht oder 
             Wandlungs- oder Optionspflicht 
             ausgegeben werden, wenn diese 
             Genussrechte oder 
             Gewinnschuldverschreibungen 
             obligationsähnlich ausgestattet 
             sind, d.h. keine 
             Mitgliedschaftsrechte in der 
             Gesellschaft begründen, keine 
             Beteiligung am Liquidationserlös 
             gewähren, und die Höhe der 
             Verzinsung nicht auf Grundlage der 
             Höhe des Jahresüberschusses, des 
             Bilanzgewinns, der Dividende oder 
             auf andere Weise als 
             gewinnabhängige Verzinsung 
             berechnet wird. Außerdem 
             müssen in diesem Fall die 
             Verzinsung und der Ausgabebetrag 
             der Genussrechte oder 
             Gewinnschuldverschreibungen den 
             zum Zeitpunkt der Begebung 
             aktuellen Marktkonditionen 
             entsprechen. 
 
       _(5) Festlegung der weiteren 
       Anleihebedingungen_ 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, unter 
       Beachtung der in dieser Ermächtigung 
       festgelegten Grundsätze, die weiteren 
       Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung 
       der Schuldverschreibungen und deren 
       Bedingungen festzusetzen bzw. diese im 
       Einvernehmen mit den Organen der die 
       Schuldverschreibung begebenden 
       nachgeordneten Konzernunternehmen 
       festzulegen. Dies betrifft insbesondere 
       den Zinssatz, die Art der Verzinsung, den 
       Ausgabebetrag, die Laufzeit und die 
       Stückelung, den Wandlungs- bzw. 
       Optionszeitraum, die Bestimmung des 
       Wandlungs- bzw. Optionspreises auf der 
       Grundlage der in dieser Ermächtigung 
       festgelegten Parameter, die Festlegung 
       einer baren Zuzahlung, den Ausgleich oder 
       die Zusammenlegung von Spitzen, die 
       Barzahlung statt Lieferung von auf den 
       Inhaber lautenden Stückaktien, die 
       Lieferung existierender statt Ausgabe 
       neuer, auf den Inhaber lautender 
       Stückaktien, Anpassungsklauseln für den 
       Fall der wirtschaftlichen Verwässerung und 
       sonstiger Ereignisse, welche zu einer 
       wirtschaftlichen Verwässerung führen 
       können. 
    b) Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 
       2019/I 
 
       Das Grundkapital der Gesellschaft wird um 
       bis zu 7.500.000,00 EUR durch Ausgabe von 
       bis zu 7.500.000 neuen, auf den Inhaber 
       lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
       (Bedingtes Kapital 2019/I). Die bedingte 
       Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
       auf den Inhaber lautenden Stückaktien an 
       die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- 
       und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
       Gewinnschuldverschreibungen und/oder 
       Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser 
       Instrumente), die aufgrund der von der 
       Hauptversammlung vom 24. Mai 2019 unter 
       Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe a) 
       beschlossenen Ermächtigung 2019 von der 
       Gesellschaft oder von einem nachgeordneten 
       Konzernunternehmen, ausgegeben oder 
       garantiert werden und ein Wandlungs- oder 
       Optionsrecht auf auf den Inhaber lautende 
       Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. 
       eine Wandlungs- oder Optionspflicht 
       auferlegen. Die Ausgabe der neuen, auf den 
       Inhaber lautenden Stückaktien aus 
       Bedingtem Kapital 2019/I darf nur zu einem 
       Wandlungs- bzw. Optionspreis erfolgen, 
       welcher den Vorgaben der von der 
       Hauptversammlung vom 24. Mai 2019 unter 
       Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe a) 
       beschlossenen Ermächtigung 2019 
       entspricht. Die bedingte Kapitalerhöhung 
       ist nur insoweit durchzuführen, wie von 
       Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch 
       gemacht bzw. Wandlungs- oder 
       Optionspflichten erfüllt werden oder 
       soweit die Gesellschaft anstelle der 
       Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien 
       der Gesellschaft gewährt, und soweit nicht 
       andere Erfüllungsformen zur Bedienung 
       eingesetzt werden. Die neuen, auf den 
       Inhaber lautenden Stückaktien nehmen vom 
       Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum 
       Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein 
       Beschluss der Hauptversammlung über die 
       Verwendung des Bilanzgewinns gefasst 
       worden ist, am Gewinn teil. Der Vorstand 
       wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
       der Durchführung der bedingten 
       Kapitalerhöhung festzusetzen. Der 
       Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
       von § 5 der Satzung entsprechend der 
       jeweiligen Inanspruchnahme des Bedingten 
       Kapitals 2019/I zu ändern; entsprechendes 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: 4SC AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

gilt für den Fall der Nichtausnutzung der 
       Ermächtigung 2019 sowie für den Fall der 
       Nicht- oder nicht vollumfänglichen 
       Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2019/I 
       und nach Ablauf sämtlicher Wandlungs- oder 
       Optionsfristen. 
    c) Satzungsänderung 
 
       § 5 der Satzung in der Fassung nach 
       Eintragung der zu TOP 5 beschlossenen 
       Satzungsänderungen wird um einen neuen 
       Absatz (6) mit folgendem Wortlaut ergänzt: 
 
       '(6) Das Grundkapital der Gesellschaft 
            ist um bis zu 7.500.000,00 EUR 
            durch Ausgabe von bis zu 7.500.000 
            neuen, auf den Inhaber lautenden 
            Stückaktien bedingt erhöht 
            (Bedingtes Kapital 2019/I). Die 
            bedingte Kapitalerhöhung dient der 
            Gewährung von auf den Inhaber 
            lautenden Stückaktien an die 
            Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- 
            und/oder 
            Optionsschuldverschreibungen, 
            Gewinnschuldverschreibungen 
            und/oder Genussrechten (bzw. 
            Kombinationen dieser Instrumente), 
            die aufgrund der von der 
            Hauptversammlung vom 24. Mai 2019 
            unter Tagesordnungspunkt 6 
            Buchstabe a) beschlossenen 
            Ermächtigung 2019 von der 
            Gesellschaft oder von einem 
            nachgeordneten Konzernunternehmen 
            ausgegeben oder garantiert werden 
            und ein Wandlungs- oder 
            Optionsrecht auf auf den Inhaber 
            lautende Stückaktien der 
            Gesellschaft gewähren bzw. eine 
            Wandlungs- oder Optionspflicht 
            auferlegen. Die Ausgabe der neuen, 
            auf den Inhaber lautenden 
            Stückaktien aus Bedingtem Kapital 
            2019/I darf nur zu einem Wandlungs- 
            bzw. Optionspreis erfolgen, welcher 
            den Vorgaben der von der 
            Hauptversammlung vom 24. Mai 2019 
            unter Tagesordnungspunkt 6 
            Buchstabe a) beschlossenen 
            Ermächtigung 2019 entspricht. Die 
            bedingte Kapitalerhöhung ist nur 
            insoweit durchzuführen, wie von 
            Wandlungs- oder Optionsrechten 
            Gebrauch gemacht bzw. Wandlungs- 
            oder Optionspflichten erfüllt 
            werden oder soweit die Gesellschaft 
            anstelle der Zahlung des fälligen 
            Geldbetrags Aktien der Gesellschaft 
            gewährt, und soweit nicht andere 
            Erfüllungsformen zur Bedienung 
            eingesetzt werden. Die neuen, auf 
            den Inhaber lautenden Stückaktien 
            nehmen vom Beginn des 
            Geschäftsjahres an, für das zum 
            Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein 
            Beschluss der Hauptversammlung über 
            die Verwendung des Bilanzgewinns 
            gefasst worden ist, am Gewinn teil. 
            Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats die 
            weiteren Einzelheiten der 
            Durchführung der bedingten 
            Kapitalerhöhung festzusetzen. Der 
            Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
            Fassung von § 5 der Satzung 
            entsprechend der jeweiligen 
            Inanspruchnahme des Bedingten 
            Kapitals 2019/I zu ändern; 
            entsprechendes gilt für den Fall 
            der Nichtausnutzung der 
            Ermächtigung 2019 sowie für den 
            Fall der Nicht- oder nicht 
            vollumfänglichen Ausnutzung des 
            Bedingten Kapitals 2019/I und nach 
            Ablauf sämtlicher Wandlungs- oder 
            Optionsfristen.' 
 
    Der schriftliche Bericht des Vorstands über die 
    Gründe, aus denen er ermächtigt werden soll, in 
    bestimmten Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre 
    auszuschließen, ist im Anhang zu dieser 
    Einladung abgedruckt und ab Einberufung auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.4sc.de 
 
    unter "Investoren & Medien" im Menüpunkt 
    "Hauptversammlung" zugänglich. 
TOP *Beschlussfassung über die Neuwahl von 
7:  Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
    Die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder 
    endet mit Beendigung der diesjährigen 
    ordentlichen Hauptversammlung. Es sind deshalb 
    Neuwahlen erforderlich. 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 
    1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz und § 10 Abs. 1 der 
    Satzung der Gesellschaft aus sechs von der 
    Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern 
    zusammen. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, jeweils für die 
    Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
    die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 
    2021 beschließt, die folgenden Personen in 
    den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
    a) Dr. Dr. Irina Antonijevic, Senior Vice 
       President Development der Triplet 
       Therapeutics Inc., wohnhaft in Boston, 
       USA; 
    b) Dr. Clemens Doppler, Partner und 
       Geschäftsführer bei der HeidelbergCapital 
       Asset Management GmbH, wohnhaft in 
       Heidelberg; 
    c) Helmut Jeggle, Geschäftsführer/CEO der 
       ATHOS Service GmbH, wohnhaft in 
       Holzkirchen; 
    d) Joerg von Petrikowsky, selbständiger 
       Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 
       wohnhaft in Baldham; 
    e) Prof. Dr. Helga Rübsamen-Schaeff, 
       Vorsitzende des Scientific Advisory Board 
       der AiCuris GmbH & Co. KG, wohnhaft in 
       Düsseldorf; und 
    f) Dr. Manfred Rüdiger, Geschäftsführer/CEO 
       der catalYm GmbH, wohnhaft in München. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
    Wege der Einzelabstimmung über die Kandidaten 
    entscheiden zu lassen. 
 
    Der Aufsichtsrat hat bei seinen Wahlvorschlägen 
    die von ihm für seine Zusammensetzung 
    beschlossenen Ziele berücksichtigt und strebt 
    die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat 
    erarbeiteten Kompetenzprofils für das 
    Gesamtgremium an. Von den vorgeschlagenen 
    Kandidaten verfügt insbesondere Joerg von 
    Petrikowsky als Wirtschaftsprüfer über den nach 
    § 100 Abs. 5 AktG erforderlichen Sachverstand 
    auf den Gebieten der Rechnungslegung und 
    Abschlussprüfung und genügt als unabhängiger 
    Finanzexperte in der ihm zugedachten Funktion 
    als Vorsitzender des Prüfungsausschusses des 
    Aufsichtsrats den Anforderungen gemäß 
    Ziffer 5.3.2 des Deutschen Corporate Governance 
    Kodex. Sämtliche zur Wahl vorgeschlagenen 
    Kandidaten sind mit dem Sektor, in dem die 
    Gesellschaft tätig ist, vertraut. 
 
    Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen Frau 
    Dr. Dr. Antonijevic, Herr Dr. Doppler, Herr von 
    Petrikowsky, Frau Dr. Rübsamen-Schaeff und Herr 
    Dr. Rüdiger in keiner nach Ziffer 5.4.1 Absätze 
    6 bis 8 Deutscher Corporate Governance Kodex 
    offenzulegenden persönlichen oder 
    geschäftlichen Beziehungen zur 4SC AG, den 
    Organen der 4SC AG oder einem wesentlich an der 
    Gesellschaft beteiligten Aktionär, die ein 
    objektiv urteilender Aktionär für seine 
    Wahlentscheidung als maßgebend ansehen 
    würde; insbesondere diese Kandidaten sind nach 
    Einschätzung des Aufsichtsrats auch als 
    unabhängig i.S.d. Deutschen Corporate 
    Governance Kodex einzustufen. 
 
    Herr Helmut Jeggle hat verschiedene 
    Management-Positionen innerhalb der 
    Santo-Gruppe inne, deren Muttergesellschaft, 
    die Santo Holding AG (Schweiz) - indirekt über 
    die Santo Holding Deutschland GmbH - ca. 37,5% 
    der Aktien und Stimmrechte der 4SC AG hält. 
 
    Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 Deutscher 
    Corporate Governance Kodex wird darauf 
    hingewiesen, dass Herr Dr. Clemens Doppler im 
    Falle seiner Wiederwahl erneut als Kandidat für 
    den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden 
    soll. 
 
    *Angaben gem. § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG* 
 
    Die vorgeschlagenen Personen haben derzeit 
    folgende weitere Mandate in gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten sowie in 
    vergleichbaren in- und ausländischen 
    Kontrollgremien anderer Wirtschaftsunternehmen 
    inne: 
 
    a) Dr. Dr. Irina Antonijevic: 
 
       - Paion AG (börsennotiert), Aachen 
         (Mitglied des Aufsichtsrats) 
    b) Dr. Clemens Doppler 
 
       - Merlion Pharmaceutical Inc., 
         Berlin/Singapur (Vorsitzender des 
         Aufsichtsrats) 
       - Nanogate AG (börsennotiert), 
         Quierschied-Göttelborn (Mitglied des 
         Aufsichtsrats) 
       - Vasopharm GmbH, Würzburg (Mitglied des 
         Beirats) 
    c) Helmut Jeggle 
 
       - AFFiRiS AG, Wien, Österreich 
         (Mitglied des Aufsichtsrats) 
       - APK ALUMINIUM UND KUNSTSTOFFE AG, 
         Merseburg (Mitglied des Aufsichtsrats) 
       - BioNTech AG, Mainz (Vorsitzender des 
         Aufsichtsrats) 
       - Sidroga AG, Zoffingen, Schweiz 
         (Präsident des Verwaltungsrats) 
       - SiO2 Medical Products, Auburn, USA 
         (Mitglied des Aufsichtsrats) 
       - Solaris Pharma Corporation, 
         Bridgewater, USA (Mitglied des 
         Aufsichtsrats) 
    d) Joerg von Petrikowsky: 
 
       - keine weiteren Mandate 
    e) Prof. Dr. Helga Rübsamen-Schaeff: 
 
       - AiCuris GmbH & Co. KG, Wuppertal, 
         (Vorsitzende des Scientific Advisory 
         Boards) 
       - E. Merck KG, Darmstadt (Mitglied des 
         Gesellschafterrats u. Vorsitzende des 
         Forschungsrats) 
       - Merck KGaA, Darmstadt (börsennotiert) 
         (Mitglied des Aufsichtsrats) 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: 4SC AG: Bekanntmachung der Einberufung -5-

Frau Rübsamen-Schaeff ist zudem zum 
       Zeitpunkt der Einberufung noch Mitglied 
       des Aufsichtsrats des 
       Universitätsklinikum Bonn, Bonn, wird 
       jedoch bis zur Hauptversammlung aus 
       diesem ausscheiden. 
    f) Dr. Manfred Rüdiger: 
 
       - apceth GmbH & Co. KG, München 
         (Vorsitzender des Beirats) 
       - ALS Investment Fund, Amsterdam, 
         Niederlande (Mitglied des Beirats) 
 
    Weitere Angaben zu den Kandidatinnen und 
    Kandidaten, insbesondere auch Lebensläufe, sind 
    im Anhang dieser Einladung abgedruckt sowie ab 
    Einberufung auf der Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    www.4sc.de 
 
    unter "Investoren & Medien" im Menüpunkt 
    "Hauptversammlung" zugänglich. 
 
*Weitere Angaben und Hinweise* 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich bei der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf 
des 17. Mai 2019 (24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der 
Gesellschaft) unter der nachfolgend genannten Adresse, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zur Versammlung 
angemeldet haben: 
 
 4SC AG 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48 
 81241 München 
 Deutschland 
 Telefax: +49 (0) 89 / 88 96 906-33 
 E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme oder zur Ausübung des 
Stimmrechts ist außerdem nach § 15 Abs. (5) der 
Satzung der Gesellschaft nachzuweisen. Dies hat durch 
einen durch das depotführende Kredit- oder 
Finanzdienstleistungsinstitut erstellten besonderen 
Nachweis des Anteilsbesitzes zu erfolgen. Der Nachweis 
muss sich auf den Beginn des 03. Mai 2019 (00:00 Uhr 
Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) beziehen (Record 
Date) und der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf 
des 17. Mai 2019 (24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der 
Gesellschaft) unter der vorstehend genannten Adresse, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen. Die 
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen 
der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder 
englischer Sprache abgefasst sein. 
 
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten 
für die Hauptversammlung übersandt. Um den 
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst 
frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden 
Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut anzufordern. 
Die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises 
des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen in der 
Regel durch das depotführende Institut vorgenommen. 
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die 
Hauptversammlung über ihr depotführendes Institut 
anfordern, brauchen deshalb in der Regel nichts weiter 
zu veranlassen. Im Zweifel sollten sich Aktionäre bei 
ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für 
sie die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes 
vornimmt. Die zugeschickten bzw. am Versammlungsort 
hinterlegten Eintrittskarten sind lediglich 
organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung 
für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das 
entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des 
Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im 
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des 
Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. 
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date 
haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die sich 
ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht 
haben, sind auch dann zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date 
veräußern. Personen, die am Record Date noch keine 
Aktien besitzen und erst danach Aktionär der 
Gesellschaft werden, sind für die von ihnen gehaltenen 
Aktien an der Hauptversammlung nur teilnahme- und 
stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft form- und 
fristgerecht eine Anmeldung nebst Aktienbesitznachweis 
des bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den neuen 
Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung 
ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen 
auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein 
relevantes Datum für eine eventuelle 
Dividendenberechtigung. 
 
*Stimmrechtsvertretung und Verfahren für die 
Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
Die Gesellschaft weist darauf hin, dass die Aktionäre 
ihre Teilnahme- und Stimmrechte in der Hauptversammlung 
auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. auch durch eine 
Aktionärsvereinigung oder ein Kreditinstitut, ausüben 
lassen können. Auch in diesem Fall ist eine 
fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur 
Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des 
Anteilsbesitzes des Aktionärs, jeweils wie vorstehend 
im Abschnitt 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts' 
beschrieben, erforderlich. 
 
_Bevollmächtigung_ 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 
AktG und § 15 Abs. (6) der Satzung der Textform (§ 126b 
BGB), wenn weder ein Kreditinstitut noch eine 
Aktionärsvereinigung oder Personen, Institute oder 
Unternehmen, die diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG 
oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellt sind, bevollmächtigt werden. 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der 
Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am 
Versammlungsort erbracht werden. Der Nachweis über die 
Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der 
Gesellschaft kann auch durch die Übermittlung der 
Bevollmächtigung in Textform an folgende Adresse, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse erfolgen: 
 
 4SC AG 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48 
 81241 München 
 Deutschland 
 Telefax: +49 (0) 89 / 88 96 906-55 
 E-Mail: 4sc@better-orange.de 
 
Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen 
möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht das 
Formular auf der Rückseite der Eintrittskarte 
verwenden, welche den Aktionären nach der oben 
beschriebenen form- und fristgerechten Übersendung 
der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes 
zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht 
zudem auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
www.4sc.de 
 
unter 'Investoren & Medien' im Menüpunkt 
'Hauptversammlung' bei den Angaben zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2019 zum Download zur Verfügung. 
 
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, 
Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 
AktG oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellten Instituten, Unternehmen oder Personen 
gilt das Erfordernis der Textform nicht. Allerdings 
sind in diesen Fällen die Regelung in § 135 AktG sowie 
möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, die 
von den jeweils Bevollmächtigten vorgegeben werden und 
bei diesen zu erfragen sind. 
 
_Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft_ 
 
Als Service bietet die Gesellschaft den Aktionären an, 
von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene 
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung 
mit der Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
Auch für Aktionäre, die den von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen 
möchten, sind die fristgemäße Anmeldung und der 
fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes, wie 
vorstehend im Abschnitt 'Voraussetzungen für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts' beschrieben, erforderlich. 
 
Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft kann per Post, Telefax oder E-Mail an 
vorstehende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
oder via Internet auf der Internetseite der 
Gesellschaft 
 
www.4sc.de 
 
unter 'Investoren & Medien' im Menüpunkt 
'Hauptversammlung' bei den Angaben zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2019 im Abschnitt 
'Stimmrechtsvertretung (Online-Voting-System)" 
erfolgen. Vollmachten und Weisungen an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sollen aus 
organisatorischen Gründen bis spätestens 23. Mai 2019 
(24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) per Post, 
Telefax oder E-Mail an vorstehend unter dem Abschnitt 
'Bevollmächtigung' genannte Adresse, Telefax-Nummer 
oder E-Mail-Adresse oder auf der Internetseite der 
Gesellschaft 
 
www.4sc.de 
 
unter 'Investoren & Medien' im Menüpunkt 
'Hauptversammlung' bei den Angaben zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2019 im Abschnitt 
'Stimmrechtsvertretung (Online-Voting-System)" 
eingegangen sein. 
 
Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie 
ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an 
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erhalten die 
Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur 
Hauptversammlung und stehen auch auf der Internetseite 
der Gesellschaft 
 
www.4sc.de 
 
unter 'Investoren & Medien' im Menüpunkt 
'Hauptversammlung' bei den Angaben zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2019 zum Download zur Verfügung. 
 
Soweit die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen 
diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: 4SC AG: Bekanntmachung der Einberufung -6-

Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter 
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine 
Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und 
Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. 
 
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht 
angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen 
Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren 
Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft auch während der Hauptversammlung mit der 
weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu 
bevollmächtigen. 
 
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 
122 Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals 
oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR am 
Grundkapital erreichen (letzteres entspricht 500.000 
Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf 
die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen 
schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet 
werden und der Gesellschaft bis spätestens 23. April 
2019 (24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) 
zugegangen sein. 
 
Ergänzungsverlangen können an die nachfolgend genannte 
Adresse gerichtet werden: 
 
 4SC AG 
 Vorstand 
 Fraunhoferstraße 22 
 82152 Planegg-Martinsried 
 Deutschland 
 
Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. 
Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 
Tagen vor dem Zugang des Verlangens Inhaber der 
erforderlichen Anzahl an Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den 
Antrag halten; auf die Fristberechnung finden § 70 AktG 
und § 121 Abs. 7 AktG Anwendung. 
 
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung 
werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung 
bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des 
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
Informationen in der gesamten Europäischen Union 
verbreiten. Sie werden außerdem auf der 
Internetseite der Gesellschaft 
 
www.4sc.de 
 
unter 'Investoren & Medien' im Menüpunkt 
'Hauptversammlung' bei den Angaben zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2019 bekannt und zugänglich gemacht 
und den Aktionären mitgeteilt. 
 
*Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß 
§§ 126 Abs. 1 und 127 AktG* 
 
Aktionäre können Gegenanträge (nebst einer etwaigen 
Begründung) gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder 
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt 
sowie Wahlvorschläge an die Gesellschaft übersenden. 
 
Wahlvorschläge von Aktionären sowie Gegenanträge, die 
bis spätestens 9. Mai 2019 (24:00 Uhr Ortszeit am Sitz 
der Gesellschaft) bei der Gesellschaft unter der 
nachfolgend genannten Adresse, Telefax-Nummer oder 
E-Mail-Adresse eingegangen sind, werden, soweit die 
übrigen Voraussetzungen für eine 
Veröffentlichungspflicht nach §§ 126, 127 AktG erfüllt 
sind, unverzüglich nach ihrem Eingang 
einschließlich des Namens des Aktionärs und einer 
etwaigen Begründung auf der Internetseite der 
Gesellschaft 
 
www.4sc.de 
 
unter 'Investoren & Medien' im Menüpunkt 
'Hauptversammlung' bei den Angaben zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2019 zugänglich gemacht: 
 
 4SC AG 
 Vorstand 
 Fraunhoferstraße 22 
 82152 Planegg-Martinsried 
 Deutschland 
 Telefax: +49 (0) 89 / 700 763-29 
 E-Mail: hv.2019@4sc.com 
 
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu etwaigen 
Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls 
unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
Anderweitig adressierte oder verspätet eingegangene 
Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden von der 
Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht. 
Wahlvorschläge müssen nicht zugänglich gemacht werden, 
wenn der Vorschlag nicht die aktienrechtlich 
erforderlichen Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 und § 
125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält. Die Gesellschaft kann 
von der Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner 
etwaigen Begründung bzw. eines Wahlvorschlags zudem 
absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 
Abs. 2 AktG vorliegt. Die Ausschlusstatbestände sind in 
den 'Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gem. §§ 
122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG' auf der 
Internetseite der Gesellschaft 
 
www.4sc.de 
 
unter 'Investoren & Medien' im Menüpunkt 
'Hauptversammlung' bei den Angaben zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2019 dargestellt. 
 
Eine Abstimmung über einen Gegenantrag oder einen 
Wahlvorschlag in der Hauptversammlung setzt voraus, 
dass dieser während der Hauptversammlung mündlich 
gestellt wird. Das Recht, während der Hauptversammlung 
mündliche Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder 
Wahlvorschläge zu stellen, besteht im Übrigen 
unabhängig von einer vorherigen Übermittlung an 
die Gesellschaft. 
 
*Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 
AktG* 
 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der 
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich 
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu 
verbundenen Unternehmen zu erteilen, soweit die 
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines 
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. 
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung 
grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu 
stellen. Gemäß § 16 Abs. (3) der Satzung der 
Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und 
Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen 
beschränken. Der Versammlungsleiter ist insbesondere 
berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während 
ihres Ablaufes einen zeitlich angemessenen Rahmen für 
den ganzen Hauptversammlungsablauf, für einzelne 
Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner zu setzen. 
Zudem kann der Vorstand in bestimmten, in § 131 Abs. 3 
AktG geregelten Fällen die Auskunft verweigern. Diese 
Fälle sind in den 'Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre gem. §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 
1 AktG' auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
www.4sc.de 
 
unter 'Investoren & Medien' im Menüpunkt 
'Hauptversammlung' bei den Angaben zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2019 dargestellt. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung zu dieser Hauptversammlung 
ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 
30.648.513 Stückaktien, von denen jede eine Stimme 
gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich 
somit auf 30.648.513. Die Gesellschaft hält im 
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine 
eigenen Aktien. 
 
*Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der 
Internetseite der Gesellschaft/Unterlagen* 
 
Alle gesetzlich erforderlichen 
Hauptversammlungsunterlagen und Anträge von Aktionären 
sowie weitere Informationen einschließlich der 
weitergehenden Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre gem. §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 
1 AktG sind ab Einberufung auf der Internetseite der 
Gesellschaft 
 
www.4sc.de 
 
unter 'Investoren & Medien' im Menüpunkt 
'Hauptversammlung' bei den Angaben zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2019 zugänglich. Die 
Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung 
unter derselben Internetadresse bekannt gegeben. 
 
Als Service werden die gesetzlich zugänglich zu 
machenden Unterlagen unseren Aktionären auf Anfrage 
zudem auch zugesandt. Es wird darauf hingewiesen, dass 
der gesetzlichen Verpflichtung mit der 
Zugänglichmachung auf der Internetseite der 
Gesellschaft genüge getan ist. 
 
Auch in der Hauptversammlung werden die gesetzlich 
zugänglich zu machenden Unterlagen ausliegen. 
 
*Hinweise zum Datenschutz* 
 
Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der 
Hauptversammlung der 4SC AG werden personenbezogene 
Daten der Aktionäre und/oder der von diesen 
bevollmächtigten Vertretern verarbeitet. Einzelheiten 
dazu können unserer Datenschutzinformation entnommen 
werden, die ab Einberufung auf der Internetseite der 
Gesellschaft 
 
www.4sc.de 
 
unter 'Investoren & Medien' im Menüpunkt 
'Hauptversammlung' bei den Angaben zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2019 abrufbar ist. Aktionäre, die 
einen Vertreter bevollmächtigen, werden gebeten, diesen 
über die Datenschutzinformationen zu informieren. 
 
Planegg-Martinsried, im April 2019 
 
*4SC AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
*Anhang zur Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
der 4SC AG am Freitag, den 24. Mai 2019, um 10 Uhr* 
 
*A. Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung 
gemäß § 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 
AktG* 
 
Der Vorstand erstattet der für den 24. Mai 2019 
einberufenen ordentlichen Hauptversammlung der 
Gesellschaft gemäß § 221 Abs. 4 AktG i.V.m. § 186 
Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden schriftlichen 
Bericht zu der unter Tagesordnungspunkt 6 zur 
Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung 2019 zur 
Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, 
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
Instrumente) nebst der vorgeschlagenen Schaffung eines 
neuen Bedingten Kapitals 2019/I: 
 
Eine angemessene Kapitalausstattung und Finanzierung 
ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: 4SC AG: Bekanntmachung der Einberufung -7-

Unternehmens. Durch die Begebung von Wandel- und 
Optionsschuldverschreibungen kann die Gesellschaft je 
nach Marktlage und ihren Finanzierungsbedürfnissen 
attraktive Finanzierungsmöglichkeiten nutzen, etwa um 
dem Unternehmen zinsgünstig Fremdkapital zukommen zu 
lassen oder die Kapitalstruktur zu optimieren. Die 
erzielten Wandel- bzw. Optionsprämien kommen der 
Gesellschaft bei Ausgabe zugute. Die Praxis zeigt, dass 
einige Finanzierungsinstrumente auch erst durch die 
Gewährung von Wandlungs- oder Optionsrechten 
platzierbar werden. Die Einräumung von Wandlungs- oder 
Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten 
eröffnet der Gesellschaft zudem die zusätzliche Chance, 
dass ihr die durch die Ausgabe von 
Schuldverschreibungen aufgenommenen Gelder zum Teil als 
Eigenkapital erhalten bleiben. 
 
Die von der Hauptversammlung am 9. Mai 2014 
beschlossene, nicht ausgenutzte Ermächtigung zur 
Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, 
Optionsschuldverschreibungen, 
Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten 
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) läuft am 8. Mai 
2019 aus; das ebenfalls von der Hauptversammlung 2014 
beschlossene Bedingte Kapital VII wurde bereits durch 
die Hauptversammlung 2016 aufgehoben. Weitere 
Ermächtigungen zur Ausgabe von Wandel- oder 
Optionsschuldverschreibungen bestehen derzeit nicht. Um 
der Gesellschaft auch zukünftig die gebotene 
Flexibilität bei ihrer Finanzierung zu geben, soll 
deshalb eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
und/oder Wandelschuldverschreibungen, 
Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten 
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) sowie ein neues 
Bedingtes Kapital 2019/I beschlossen werden. 
 
Die unter TOP 6 vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, 
dass Schuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von bis 
zu 60 Millionen EUR mit Wandlungs-/Optionsrechten bzw. 
Wandlungs-/Optionspflichten auf Aktien der 4SC AG mit 
einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu 7,5 
Millionen EUR ausgegeben werden können. Bei 
vollständiger Ausnutzung dieser Ermächtigung könnten 
Schuldverschreibungen begeben werden, die im Zeitpunkt 
ihrer jeweiligen Begründung Bezugs- bzw. Umtauschrechte 
auf bis zu rund 24,47% des derzeitigen Grundkapitals 
einräumen. Die Ermächtigung ist bis zum 23. Mai 2024 
befristet. Weitere Ermächtigungen zur Ausgabe von 
Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, 
Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten 
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) bestehen 
derzeit nicht. Im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung bestehen zudem (ohne das von der 
Hauptversammlung aufzuhebende Bedingte Kapital IV 
i.H.v. 940 EUR) noch weitere bedingte Kapitalia zur 
Sicherung von Bezugsrechten aus nach Maßgabe der 
jeweiligen von der Hauptversammlung aufgelegten 
Aktienoptionsprogrammen für Vorstandsmitglieder bzw. 
Mitarbeiter der Gesellschaft und verbundener 
Unternehmen in Höhe von insg. 2.486.219 EUR; bei 
vollständiger Ausnutzung können auf Basis dieser 
weiteren bedingter Kapitalia insg. bis zu 2.486.219 
Aktien (entsprechend rund 8,11 % des derzeitigen 
Grundkapitals) ausgegeben werden. 
 
Die Gesellschaft soll, ggf. über Konzerngesellschaften, 
die Schuldverschreibungen in Euro oder anderen 
gesetzlichen Währungen beispielsweise von OECD-Ländern 
begeben können. Ferner umfasst die Ermächtigung auch 
die Möglichkeit, dass die Schuldverschreibungen eine 
Verpflichtung zur Ausübung des Wandlungs- oder 
Optionsrechtes vorsehen. Darüber hinaus soll - neben 
einer Bedienung bedingtem Kapital - auch die Erfüllung 
der Schuldverschreibung durch Lieferung von eigene 
Aktien oder Aktien aus einem genehmigten Kapital 
möglich sein oder die Gewährung anderer Leistungen. 
ferner soll auch möglich sein, dass die Gesellschaft im 
Falle der Wandlungs- oder Optionsausübung bzw. 
Erfüllung entsprechenden Pflichten hierzu den Inhabern 
bzw. Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der 
Zahlung eines fälligen Geldbetrags Aktien der 
Gesellschaft gewähren kann oder nicht auf den Inhaber 
lautende Stückaktien geliefert werden, sondern der 
Gegenwert in Geld gezahlt wird. 
 
Der Wandlungs- oder Optionspreis darf jeweils einen 
Mindestausgabebetrag je Aktie nicht unterschreiten, 
dessen Berechnungsgrundlagen genau vorgegeben werden. 
Anknüpfungspunkt für die Berechnung ist jeweils der 
Börsenkurs der 4SC-Aktie im zeitlichen Zusammenhang mit 
der Platzierung der Schuldverschreibung bzw. im Falle 
einer Wandlungs- oder Optionspflicht ggf. alternativ 
der Börsenkurs der 4SC-Aktie im zeitlichen Zusammenhang 
mit der Ermittlung des Wandlungs- oder Optionspreises 
nach näherer Maßgabe der 
Schuldverschreibungsbedingungen. Der Wandlungs- oder 
Optionspreis kann unbeschadet § 9 Abs. 1 und § 199 Abs. 
2 AktG aufgrund von Verwässerungsschutz- bzw. 
Anpassungsklauseln nach näherer Bestimmung der 
jeweiligen Anleihebedingungen angepasst werden, wenn es 
während der Laufzeit der Schuldverschreibungen bzw. der 
Optionsscheine zu Ereignissen kommt, die Auswirkungen 
auf den Wert der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
-pflichten haben (z.B. Kapitalerhöhungen, 
Dividendenzahlungen, Ausgabe von weiteren 
Schuldverschreibungen, Umstrukturierungsmaßnahmen, 
Kontrollerlangung durch Dritte). Verwässerungsschutz 
bzw. Anpassungen können insbesondere durch die 
Einräumung von Bezugsrechten, durch Veränderung des 
Wandlungs- oder Optionspreises sowie durch Veränderung 
oder Einräumung von Barkomponenten vorgesehen werden. 
 
Grundsätzlich besteht ein Bezugsrecht der Aktionäre auf 
Schuldverschreibungen dieser Art. Um die Abwicklung zu 
erleichtern, können Schuldverschreibungen auch von 
einem oder mehreren Kreditinstituten oder diesen nach § 
186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Unternehmen mit 
der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären 
zum Bezug anzubieten. Kreditinstituten gleichgestellt 
sind nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 
oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätige 
Unternehmen. 
 
Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das 
Bezugsrecht ausschließen zu können: 
 
(i) Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge 
 
Dieser Bezugsrechtsausschluss zielt darauf ab, die 
Abwicklung einer Emission mit grundsätzlichem 
Bezugsrecht der Aktionäre zu erleichtern, weil dadurch 
ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis 
dargestellt werden kann. Der Wert der Spitzenbeträge 
ist je Aktionär in der Regel gering, deshalb ist der 
mögliche Verwässerungseffekt ebenfalls als gering 
anzusehen. Demgegenüber ist der Aufwand für die 
Emissionen ohne einen Bezugsrechtsausschluss für 
Spitzenbeträge deutlich höher. Der Ausschluss dient 
daher der Praktikabilität und leichteren Durchführung 
einer Emission. Vorstand und Aufsichtsrat halten daher 
den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts für 
Spitzenbeträge für sachlich gerechtfertigt und unter 
Abwägung mit den Interessen der Aktionäre auch für 
angemessen. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre 
ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder durch 
Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise 
bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
(ii) Bezugsrechtsausschluss gem. §§ 221 Abs. 4 Satz 2 
i.V.m. 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
 
Soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder 
Optionsrecht bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten 
gegen Barleistung ausgegeben werden sollen, soll der 
Vorstand in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
Satz 4 AktG ermächtigt sein, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
Schuldverschreibungen auszuschließen, wenn die 
Ausgabe der entsprechenden Schuldverschreibungen zu 
einem Ausgabepreis erfolgt, der den Marktwert dieser 
Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. 
Der Vorstand wird mit dieser Möglichkeit zum 
erleichterten Bezugsrechtsausschluss in die Lage 
versetzt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei sich 
bietender Gelegenheit im Interesse der Gesellschaft 
kurzfristig und schnell die Kapitalmärkte in Anspruch 
nehmen zu können und durch eine marktnahe Festlegung 
der Konditionen optimale Bedingungen etwa bei der 
Festlegung des Zinssatzes und dem Ausgabepreis der 
Schuldverschreibungen zu erzielen und damit die 
Kapitalbasis der Gesellschaft zu stärken. Da die 
Aktienmärkte zunehmend volatiler sind, hängt die 
Erzielung eines möglichst vorteilhaften 
Emissionsergebnisses im verstärkten Maße davon ab, 
ob auf Marktentwicklungen kurzfristig reagiert werden 
kann. Günstige, möglichst marktnahe Konditionen können 
in der Regel nur festgesetzt werden, wenn die 
Gesellschaft an diese nicht für einen zu langen 
Angebotszeitraum gebunden ist. Bei 
Bezugsrechtsemissionen ist, um die Erfolgschancen der 
Emission für den ganzen Angebotszeitraum 
sicherzustellen, in der Regel ein nicht unerheblicher 
Sicherheitsabschlag erforderlich. Zwar gestattet § 186 
Abs. 2 AktG bei der Einräumung eines Bezugsrechts eine 
Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit über § 
221 Abs. 4 Satz 2 AktG sinngemäß bei Wandel- und 
Optionsanleihen der Konditionen der Anleihe) bis zum 
drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der 
Volatilität der Kapitalmärkte besteht aber auch dann 
ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu 
Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen 
Konditionen führt. Auch ist bei der Gewährung eines 
Bezugsrechts wegen der Ungewissheit der Ausübung 

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April 12, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: 4SC AG: Bekanntmachung der Einberufung -8-

(Bezugsverhalten) eine alternative Platzierung bei 
Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichem Aufwand 
verbunden. Schließlich kann die Gesellschaft bei 
der Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der 
Bezugsfrist nicht kurzfristig auf eine Veränderung der 
Marktverhältnisse reagieren und ist z.B. möglicherweise 
rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist 
ausgesetzt, welche zu für die Gesellschaft 
ungünstigeren Finanzierungskonditionen führen können. 
 
Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, 
dass die Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter 
dem nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen 
Methoden ermittelten (theoretischen) Marktwert 
ausgegeben werden dürfen, so dass keine unangemessene 
Verwässerung des wirtschaftlichen Werts der Aktie 
eintritt. Ob ein Verwässerungseffekt eintritt, kann 
ermittelt werden, indem man den theoretischen 
Marktpreis der Schuldverschreibungen mit dem 
Ausgabepreis vergleicht. Liegt nach pflichtgemäßer 
Prüfung der Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem 
theoretischen Marktwert zum Zeitpunkt der Begebung der 
Schuldverschreibungen, beträgt der rechnerische Wert 
eines Bezugsrechts praktisch null. Den Aktionären 
entsteht folglich durch den Ausschluss des Bezugsrechts 
kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil. In diesem 
Fall ist nach Sinn und Zweck der Regelung des § 186 
Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss zulässig. 
Unabhängig von dieser Prüfung durch den Vorstand sind 
eine marktgerechte Festsetzung der Konditionen und 
damit die Vermeidung einer nennenswerten 
Wertverwässerung im Falle der Durchführung eines 
Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet. Bei diesem 
Verfahren werden die Investoren gebeten, auf der 
Grundlage vorläufiger Anleihebedingungen Kaufanträge zu 
übermitteln und dabei z.B. den für marktgerecht 
erachteten Zinssatz und/oder andere ökonomische 
Komponenten zu spezifizieren. Nach Abschluss der 
Bookbuilding-Periode werden auf der Grundlage der von 
Investoren abgegebenen Kaufanträge die bis dahin noch 
offenen Bedingungen, z.B. der Zinssatz, marktgerecht 
gemäß dem Angebot und der Nachfrage festgelegt. 
Auf diese Weise wird der Gesamtwert der 
Schuldverschreibungen marktnah bestimmt. All dies 
stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des 
Wertes der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss 
nicht eintritt. Außerdem haben die Aktionäre die 
Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der 
Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs- oder 
Optionsrechten oder dem Eintritt einer Wandlungspflicht 
jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse 
aufrechtzuerhalten. Dadurch werden ihre 
Vermögensinteressen gewahrt. 
 
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei der 
Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht in 
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
unter Ausschluss des Bezugsrechts gilt nur insoweit, 
als die zur Bedienung der Wandlungs- und Optionsrechte 
bzw. bei Erfüllung der Wandlungspflicht ausgegebenen 
bzw. auszugebenden Aktien insgesamt zehn vom Hundert 
des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder 
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - sofern dieser 
Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien der 
Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit 
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 
186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben 
oder veräußert wurden. Ferner sind auf diese Zahl 
die Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von 
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten 
ausgegeben wurden oder noch ausgegeben werden können, 
sofern die Schuldverschreibungen, welche ein 
entsprechendes Options- oder Wandlungsrecht bzw. eine 
Wandlungspflicht vermitteln, auf der Grundlage einer 
anderen Ermächtigung nach § 221 Abs. 2 AktG während der 
Laufzeit der Ermächtigung 2019 bis zum Zeitpunkt ihrer 
Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
wurden. Diese Anrechnung geschieht im Interesse der 
Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung 
ihrer Beteiligung. 
 
(iii) Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe gegen 
Sachleistung 
 
Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen 
Sachleistung erfolgen, sofern dies im Interesse der 
Gesellschaft liegt. Als Sachleistungen kommen - aber 
ohne Beschränkung hierauf - Unternehmen, Beteiligungen 
an Unternehmen, Unternehmensteile, Patente und 
Lizenzen, aber auch andere Vermögensgegenstände 
(einschließlich Forderungen) in Betracht. In 
diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
des Aufsichtsrat das Bezugsrecht der Aktionäre 
auszuschließen, sofern der Wert der Sachleistung 
in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach 
anerkannten, insbesondere finanzmathematischen 
Grundsätzen zu ermittelnden Wert der 
Schuldverschreibung steht. Die Ausgabe von 
Schuldverschreibungen gegen Sachleistung eröffnet die 
Möglichkeit, die Schuldverschreibungen in geeigneten 
Einzelfällen als Akquisitionswährung einzusetzen. 
Hiermit wird als Ergänzung zum genehmigten Kapital der 
Spielraum geschaffen, sich bietende 
Akquisitionsgelegenheiten liquiditätsschonend und 
flexibel nutzen zu können, um so die 
Wettbewerbsfähigkeit und Ertragskraft der Gesellschaft 
zu stärken. Auch unter dem Gesichtspunkt einer 
optimalen Finanzierungsstruktur kann sich ein solches 
Vorgehen nach den Umständen des Einzelfalls anbieten. 
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig 
prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Ausgabe von 
Schuldverschreibung mit Wandel- oder Optionsrechten 
bzw. Wandel- oder Optionspflichten gegen Sacheinlage 
unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. Er 
wird dies nur dann tun, wenn dies im Interesse der 
Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. 
 
(iv) Bezugsrechtsausschluss zur Vermeidung von 
Verwässerungseffekten 
 
Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
Aktionäre auszuschließen, um den Inhabern bzw. 
Gläubigern von bereits zuvor ausgegebenen Wandlungs- 
und/oder Optionsrechten oder auch von mit Wandlungs- 
oder Optionspflichten ausgestatteten 
Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang 
einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- 
bzw. Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungs- 
oder Optionspflichten als Aktionär zustehen würde. Die 
Anleihebedingungen für Schuldverschreibungen mit 
Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. entsprechenden 
-pflichten enthalten in der Regel Klauseln, die dem 
Schutz der Inhaber bzw. Gläubiger von Options- oder 
Wandlungsrechten bzw. entsprechenden -pflichten vor 
Verwässerung dienen. So lassen sich diese 
Finanzierungsinstrumente am Markt besser platzieren. 
Dies bietet die Möglichkeit, anstelle einer 
Ermäßigung des Wandlungs- oder Optionspreises den 
Inhabern bzw. Gläubigern von zu diesem Zeitpunkt 
bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen ein 
Bezugsrecht als Verwässerungsschutz gewähren zu können. 
Es entspricht dem Marktstandard, Schuldverschreibungen 
mit einem solchen Verwässerungsschutz auszustatten. Da 
die Platzierung der Emission dadurch erleichtert wird, 
dient der Bezugsrechtsausschluss dem Interesse der 
Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur ihrer 
Gesellschaft. 
 
(v) Bezugsrechtsausschluss auf obligationsähnlich 
ausgestaltete Genussrechte oder 
Gewinnschuldverschreibungen 
 
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
ohne Wandlungsrecht oder -pflicht oder ohne 
Optionsrecht oder -pflicht ausgegeben werden sollen, 
ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt 
auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder 
Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich 
ausgestattet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in 
der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am 
Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung 
nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, 
des Bilanzgewinns oder der Dividende oder auf anderer 
Weise als gewinnabhängige Verzinsung berechnet wird. 
Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung und der 
Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der 
Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen. Wenn 
die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren 
aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für 
die Aktionäre, da die Genussrechte bzw. 
Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte 
begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös 
oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren. Zwar kann 
vorgesehen werden, dass die Verzinsung vom Vorliegen 
eines Jahresüberschusses, eines Bilanzgewinns oder 
einer Dividende abhängt. Hingegen wäre eine Regelung 
unzulässig, wonach ein höherer Jahresüberschuss, ein 
höherer Bilanzgewinn oder eine höhere Dividende zu 
einer höheren Verzinsung führen würde. Mithin werden 
durch die Ausgabe der Genussrechte bzw. 
Gewinnschuldverschreibungen also weder das Stimmrecht 
noch die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft 
und deren Gewinn verändert bzw. verwässert. Zudem 
ergibt sich infolge der marktgerechten 
Ausgabebedingungen, die für diesen Fall des 
Bezugsrechtsausschlusses verbindlich vorgeschrieben 
sind, kein nennenswerter Bezugsrechtswert. 
 

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April 12, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

Die vorgeschlagenen Möglichkeiten zum Ausschluss des 
Bezugsrechts sind nach Auffassung des Vorstands in den 
umschriebenen Grenzen erforderlich geeignet und 
angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten. 
Der Vorstand wird von vorstehenden Ermächtigungen nur 
Gebrauch machen, wenn der Bezugsrechtsausschluss im 
Einzelfall im wohlverstandenen Interesse der 
Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Bei der 
Festlegung der Anleihebedingungen wird der Vorstand 
sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre 
angemessen gewahrt bleiben. Er wird stets die Vorgaben 
der Ermächtigung beachten. 
 
Das vorgesehene neue Bedingte Kapital 2019/I wird 
benötigt, um mit entsprechend ausgestalteten 
Schuldverschreibungen verbundene Wandlungs- oder 
Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten auf 
Aktien der 4SC AG erfüllen zu können, soweit nicht 
andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt 
werden. 
 
Im Fall der Ausnutzung einer der vorgeschlagenen 
Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts wird der 
Vorstand in der nächsten Hauptversammlung darüber 
berichten. 
 
*Planegg-Martinsried, im April 2019* 
 
Der Vorstand der 4SC AG 
 
*B. Ergänzende Informationen zu den unter TOP 7 zur 
Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten* 
 
Angaben zu Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und 
ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen (§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG) sind 
im Rahmen der Wahlvorschläge zu Punkt 7 der 
Tagesordnung abgedruckt. 
 
*Dr. Dr. Irina Antonijevic* 
 
_Persönliche Daten_ 
 
PD Dr. Dr. Irina Antonijevic wurde 1965 in München 
geboren. Sie lebt mit ihrem Ehemann seit 2005 in den 
USA (Boston). Seit dem 6. August 2012 ist sie Mitglied 
des Aufsichtsrats der 4SC AG und Vorsitzende des 
Forschungs- und Entwicklungsausschusses. 
 
_Ausgeübte Tätigkeit_ 
 
Seit 2019 Triplet Therapeutics Inc., Cambridge, 
          MA, USA 
          Senior Vice President Development 
 
_Sonstige Tätigkeiten_ 
 
 (keine) 
 
_Beruflicher Werdegang_ 
 
2018 - 2019 Wave Life Sciences USA Inc., 
            Cambridge, MA, USA 
            Vice President Translational 
            Medicine and Development 
2016 - 2017 vasopharm GmbH, Würzburg 
            Chief Medical Officer 
2011 - 2016 Sanofi Genzyme, Bridgewater, NJ und 
            Cambridge, MA, USA 
            Global Head Frühe Klinische 
            Entwicklung für Multiple Sklerose, 
            Neurologie und Ophthalmologie 
2009 - 2010 CHDI Foundation (gemeinnützige 
            Stiftung im Bereich Biotech), 
            Princeton, NJ, USA 
            Ärztliche Direktorin Klinische 
            Entwicklung 
2005 - 2009 Lundbeck Research USA, Paramus, NJ, 
            USA 
            Direktorin Translationale Forschung 
2001 - 2005 Schering AG, Berlin 
            Leitende Medizinerin in Klinischer 
            Forschung, ZNS 
2004        Charité, Universitätsmedizin, Berlin 
            Habilitation im Fach Psychiatrie 
1995 - 2001 Max-Planck-Institut für Psychiatrie, 
            München 
            Fachärztin für Psychiatrie und 
            Neurologie (seit 2000) 
1992 - 1995 University of Edinburgh, Edinburgh 
            und Cambridge, Vereinigtes 
            Königreich 
            Wissenschaftliche Mitarbeiterin und 
            Doktorarbeit 
1991 - 1992 Max-Planck-Institut für 
            Neurobiologie, München 
            Wissenschaftliche Mitarbeiterin im 
            Bereich Pathophysiologie des 
            Schmerzes und opioide Therapeutika 
 
_Ausbildung / Studium_ 
 
1995 - 2001 Max-Planck-Institut für Psychiatrie, 
            München 
            Fachärztin für Psychiatrie und 
            Neurologie 
1995        University of Edinburgh, Vereinigtes 
            Königreich 
            Promotion (Doctor of Philosophy = 
            Dr. rer. nat.) 
1992        Technische Universität München und 
            Max-Planck-Institut für Psychiatrie, 
            München 
            Promotion (Humanmedizin, Titel: Dr. 
            med.) 
1984 - 1991 Technische Universität München und 
            Universität Regensburg 
            Studium der Humanmedizin (mit 
            Abschluss Ärztin; Approbation 
            1993) 
 
_Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen_ 
 
Dr. Dr. Antonijevic hat mehr als 18 Jahre Erfahrung in 
Medikamentenentwicklung in verschiedenen 
therapeutischen Bereichen wie z.B. Neurowissenschaften, 
Intensivmedizin, Immunologie und Ophthalmologie. Dr. 
Dr. Antonijevic hielt verschiedene Führungspositionen 
in kleinen und großen, hauptsächlich globalen 
pharmazeutischen und biotechnischen Unternehmen in 
Deutschland und den USA inne. Als medizinische 
Wissenschaftlerin und Medikamentenentwicklerin hat sie 
umfangreiche Expertise in der präklinischen wie auch 
klinischen Entwicklung. 
 
*Dr. Clemens Doppler* 
 
_Persönliche Daten_ 
 
Dr. Clemens Doppler wurde 1959 in Heidelberg geboren. 
Er ist verheiratet und lebt mit seiner Familie in 
Heidelberg. Seit dem 16. August 2005 ist er Mitglied 
des Aufsichtsrats der 4SC AG, seit dem 19. September 
2014 ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats und seit dem 
26. Januar 2015 ist er Vorsitzender des 
Personalausschusses. 
 
_Ausgeübte Tätigkeit _ 
 
Seit 2008 HeidelbergCapital Asset Management 
          GmbH, Heidelberg 
          Partner und Geschäftsführer 
 
_Sonstige Tätigkeiten_ 
 
Seit 2008 HeidelbergCapital General Partner 
          GmbH, Heidelberg 
          Geschäftsführer 
Seit 2008 HeidelbergCapital Gruppe, Heidelberg 
          Geschäftsführerpositionen 
 
_Beruflicher Werdegang_ 
 
2000 - 2007 3i Group plc., London, Vereinigtes 
            Königreich / Deutschland 
            Partner Venture Capital 
2000        Technologie Holding, Bad Homburg 
            (Übernahme durch 3i Group plc., 
            London, Vereinigtes Königreich) 
            Investment Manager 
1994 - 2000 Phoenix Int. Life Science, Zürich, 
            Schweiz / Montreal, Kanada 
            Abteilungsleiter & Director Business 
            Development 
1991 - 1994 Boehringer Mannheim, Penzberg 
            Gruppenleiter Forschung & 
            Entwicklung 
 
_Ausbildung / Studium_ 
 
1991        Ruprecht-Karls-Universität, 
            Heidelberg 
            Promotion zum Dr. rer. nat. 
1985 - 1991 Deutsches Krebsforschungszentrum 
            (DKFZ), Heidelberg 
            Wissenschaftlicher Mitarbeiter, ab 
            1987 Dissertation 
1981 - 1987 Ruprecht-Karls-Universität, 
            Heidelberg 
            Studium Biologie mit Abschluss 
            Dipl.-Biologe 
 
_Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen_ 
 
Dr. Doppler hat einen Abschluss in Biologie, einen 
Doktortitel in Molekularbiologie und arbeitet seit 10 
Jahren in der Pharma- und Life-Science-Industrie in 
Deutschland, Schweiz und Kanada. Neben seinem 
wissenschaftlichen Hintergrund ist er derzeit Partner 
einer unabhängigen Private Equity Funds Gruppe, wodurch 
er umfangreiche Expertise zum Thema Finanzmärkte 
verschiedener Länder hat. Er ist auf Life Science und 
neue Technologien spezialisiert und war bei 
verschiedenen M&A Transaktionen und Börsengängen 
involviert. 
 
*Helmut Jeggle* 
 
_Persönliche Daten_ 
 
Helmut Jeggle wurde 1970 in Biberach an der Riss 
geboren. Er ist verheiratet und lebt in Holzkirchen. 
Seit dem 5. Juni 2008 ist er Mitglied des Aufsichtsrats 
der 4SC AG. 
 
_Ausgeübte Tätigkeit_ 
 
Seit 2015 ATHOS Service GmbH, München 
          Geschäftsführer / Chief Operating 
          Officer 
 
_Sonstige Tätigkeiten_ 
 
Seit 2014 Salvia GmbH, Holzkirchen 
          Geschäftsführer 
Seit 2011 Santo-Gruppe, Holzkirchen 
          Managementpositionen 
Seit 2010 Neula Holding GmbH, Holzkirchen 
          Geschäftsführer 
Seit 2008 AT-Gruppe, München 
          Geschäftsführerpositionen 
 
_Beruflicher Werdegang_ 
 
2007 - 2015 ATHOS Service GmbH, München 
            Head of Direct Investments Life 
            Sciences 
2005 - 2007 Sandoz, Holzkirchen 
            Head of Business Planning & Analysis 
            Germany 
2002 - 2005 Hexal AG, Holzkirchen 
            Leiter Controlling 
2000 - 2002 Hexal AG, Holzkirchen / Eon Labs, 
            New York, NY, USA 
            Trainee Finance 
 
_Ausbildung / Studium_ 
 
2005 - 2007 Stuttgart Institute of Management 
            and Technology (SIMT) 
            MBA (Master of Business 
            Administration) 
1995 - 2000 Fachhochschule Neu-Ulm 
            Diplom-Betriebswirt 
 
_Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen_ 
 
Helmut Jeggle ist Managing Director der ATHOS Service 
GmbH, dem Family Office der Strüngmann Brüder. Er ist 
ein kompetenter Geschäftsführer mit fast 20 Jahren 
Erfahrung in jeglichen finanziellen Bereichen sowie in 
strategischer Planung und Analyse im nationalen und 
internationalen Geschäftsumfeld. Seit Juli 2007 ist er 
in seiner Rolle für die Bereiche Gesundheitswesen und 
Biowissenschaften verantwortlich. Er spielte bei dem 
Verkauf der HEXAL AG eine wesentliche Rolle und wurde 
nachfolgend ein Mitglied des Integration Office der 
Sandoz International/HEXAL AG. 
 
*Joerg von Petrikowsky* 
 
_Persönliche Daten_ 
 
Joerg von Petrikowsky wurde 1958 in Krefeld geboren. Er 
ist verheiratet und lebt mit seiner Familie in Baldham. 
Seit dem 30. Oktober 2014 ist er Mitglied des 
Aufsichtsrats der 4SC AG und seit dem 10. November 2014 
Vorsitzender des Prüfungsausschusses. Seit dem 17. Juni 
2016 ist er stellvertretender Vorsitzender des 
Aufsichtsrats. 
 
_Ausgeübte Tätigkeit_ 
 
Seit 2013 Wirtschaftsprüfer und Steuerberater 
          (selbstständig) 
 
_Sonstige Tätigkeiten_ 
 
 (keine) 
 

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April 12, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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