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DGAP-HV: Müller - Die lila Logistik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2019 in 70174 Stuttgart, Willi-Bleicher-Str. 19 im Haus der Wirtschaft, König-Karl-Halle mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Müller - Die lila Logistik AG / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Müller - Die lila Logistik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 27.05.2019 in 70174 Stuttgart, Willi-Bleicher-Str. 19 im 
Haus der Wirtschaft, König-Karl-Halle mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-17 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Müller - Die lila Logistik AG Besigheim 
Wertpapier-Kenn-Nr. 621468 
ISIN DE0006214687 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2019 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung am Montag, 27. Mai 2019, um 11:00 Uhr 
ein. 
 
*Ort: * *Haus der Wirtschaft* 
        *König-Karl-Halle* 
        *Willi-Bleicher-Straße 19* 
        *70174 Stuttgart * 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Müller - Die lila Logistik AG und des 
   gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. 
   Dezember 2018, mit den Lageberichten des 
   Vorstands für die Müller - Die lila Logistik AG 
   und für den Konzern, des Berichts des 
   Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands für 
   die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a Absatz 1 und 315a Absatz 1 
   des Handelsgesetzbuchs (HGB) für das 
   Geschäftsjahr 2018 
 
   Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen 
   am Sitz der Müller - Die lila Logistik AG, 
   Ferdinand-Porsche-Straße 4, 74354 
   Besigheim-Ottmarsheim, und im Internet unter 
   der Adresse 
 
   www.lila-logistik.com 
 
   unter dem Punkt _Investoren/Hauptversammlungen_ 
   eingesehen werden. Auf Verlangen wird jedem 
   Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
   Abschrift dieser Unterlagen zur Verfügung 
   gestellt. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss bereits gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe 
   von EUR 11.441.601,69 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer         EUR 2.386.725,00 
   Basisdividende von EUR 
   0,30 je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie, bei 7.955.750 
   Stückaktien sind das 
   Ausschüttung einer         EUR 5.569.025,00 
   Sonderdividende von EUR 
   0,70 je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie, bei 7.955.750 
   Stückaktien sind das 
   Gewinnvortrag              EUR 3.485.851,69 
   Bilanzgewinn               EUR 11.441.601,69 
 
   Der Anspruch auf die Dividenden ist am 31. Mai 
   2019 fällig. 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die 
   Gesellschaft keine eigenen Aktien. Sollte die 
   Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung 
   eigene Aktien halten, sind diese gemäß § 
   71b AktG nicht dividendenberechtigt. Für diesen 
   Fall wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, 
   bei einer Basisdividende von EUR 0,30 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie und einer 
   Sonderdividende von EUR 0,70 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie den auf nicht 
   dividendenberechtigte Stückaktien entfallenden 
   Teilbetrag des Bilanzgewinns auf neue Rechnung 
   vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung und Präferenz seines 
   Prüfungsausschusses - vor, die Baker Tilly GmbH 
   & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit 
   Sitz in Düsseldorf, Niederlassung Stuttgart, 
   zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für 
   eine etwaige prüferische Durchsicht 
   unterjähriger Finanzberichte für das 
   Geschäftsjahr 2019 zu bestellen. 
 
   Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein 
   nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung 
   (Verordnung (EU) Nr. 537 / 2014 des 
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 
   April 2014 über spezifische Anforderungen an 
   die Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005 /909/ EG der Kommission) 
   durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. 
   Der Prüfungsausschuss hat dem Aufsichtsrat 
   unter Angabe von Gründen die Baker Tilly GmbH & 
   Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz 
   in Düsseldorf, Niederlassung Stuttgart, und die 
   Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in 
   Stuttgart für das ausgeschriebene 
   Prüfungsmandat empfohlen und eine begründete 
   Präferenz für die Baker Tilly GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in 
   Düsseldorf, Niederlassung Stuttgart, 
   mitgeteilt. Zudem hat der Prüfungsausschuss 
   erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist 
   und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten 
   beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16 
   Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung 
   auferlegt wurde. 
6. *Änderung der Satzung hinsichtlich 
   künftiger Zusammensetzung und Größe des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Derzeit ist der Aufsichtsrat der Gesellschaft 
   gemäß § 96 Absatz 1 Alt. 4, § 101 Absatz 1 
   AktG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nr. 1 Satz 
   1, § 4 Absatz 1 Drittelbeteiligungsgesetz 
   (DrittelbG) zu zwei Dritteln aus 
   Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und zu 
   einem Drittel aus Aufsichtsratsmitgliedern der 
   Arbeitnehmer zusammengesetzt. Die Gesellschaft 
   beschäftigt jedoch einschließlich der 
   Arbeitnehmer von Konzernunternehmen im Sinne 
   von § 2 Absatz 2 DrittelbG in der Regel weniger 
   als 500 Arbeitnehmer und ist nicht vor dem 10. 
   August 1994 in das Handelsregister eingetragen 
   worden. Die Voraussetzungen für die 
   Anwendbarkeit des Drittelbeteiligungsgesetzes 
   liegen deshalb nicht mehr vor. Nach 
   Durchführung des sogenannten Statusverfahrens 
   gemäß den §§ 97 ff. AktG steht nunmehr 
   fest, dass § 96 Absatz 1 Alt. 6, § 101 Absatz 1 
   AktG die für die Zusammensetzung des 
   Aufsichtsrats der Gesellschaft maßgebenden 
   Vorschriften sind. Hiernach setzt sich der 
   Aufsichtsrat nur aus Aufsichtsratsmitgliedern 
   der Aktionäre zusammen, die von der 
   Hauptversammlung gewählt werden. 
 
   Soweit die derzeitigen Satzungsregelungen zum 
   Aufsichtsrat auf der Anwendbarkeit des 
   Drittelbeteiligungsgesetzes basieren, sind sie 
   entsprechend anzupassen. Dabei soll die Satzung 
   dahingehend angepasst werden, dass der 
   Aufsichtsrat künftig nicht mehr aus sechs 
   Mitgliedern, sondern - entsprechend dem 
   gesetzlichen Regelfall - aus drei Mitgliedern 
   besteht. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor 
   zu beschließen: 
 
   § 8 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft wird 
   wie folgt neu gefasst: 
 
    '(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei 
         Mitgliedern, die von der 
         Hauptversammlung gewählt werden.' 
7. *Beschlussfassung über die Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
   Alle derzeit amtierenden 
   Aufsichtsratsmitglieder wurden bis zum Ablauf 
   der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
   für das Geschäftsjahr 2018 entscheidet, 
   bestellt. Mit dem Ablauf der Hauptversammlung 
   am 27. Mai 2019 endet daher die Amtszeit aller 
   Aufsichtsratsmitglieder. 
 
   Wie bereits zu Tagesordnungspunkt 6 ausgeführt, 
   liegen die Voraussetzungen für die 
   Anwendbarkeit des Drittelbeteiligungsgesetzes 
   nicht mehr vor und wurde ein sogenanntes 
   Statusverfahren durchgeführt. Der Vorstand hat 
   dazu eine Bekanntmachung gemäß § 97 Absatz 
   1 AktG vorgenommen. Das zuständige Gericht 
   wurde innerhalb eines Monats nach dieser 
   Bekanntmachung nicht durch Antragsberechtigte 
   angerufen. Daher erlischt das Amt der 
   bisherigen Aufsichtsratsmitglieder auch 
   gemäß § 97 Absatz 2 Satz 3 AktG mit der 
   Beendigung der Hauptversammlung am 27. Mai 2019 
   und setzt sich der neu zu wählende Aufsichtsrat 
   künftig nach §§ 96 Absatz 1 Alt. 6, 101 Absatz 
   1 AktG nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der 
   Aktionäre zusammen. 
 
   Nach §§ 95 Absatz 1, 96 Absatz 1 Alt. 6, 101 
   Absatz 1 AktG in Verbindung mit der unter 
   Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Fassung 
   von § 8 Absatz 1 der Satzung besteht der 
   Aufsichtsrat künftig aus drei Mitgliedern, die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2019 09:06 ET (13:06 GMT)

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