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Dow Jones News
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DGAP-HV: Leifheit Aktiengesellschaft: -5-

DJ DGAP-HV: Leifheit Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Leifheit Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Leifheit Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 29.05.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-17 / 15:07 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Leifheit Aktiengesellschaft Nassau/Lahn ISIN DE0006464506 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2019 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
wir laden Sie zu unserer *ordentlichen Hauptversammlung* 
am *Mittwoch, 29. Mai 2019, 10:30 Uhr (MESZ),* in die 
Deutsche Nationalbibliothek, Adickesallee 1, 60322 
Frankfurt am Main, ein. 
 
I. *TAGESORDNUNG* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Leifheit Aktiengesellschaft, des gebilligten 
   Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
   Lageberichts der Leifheit Aktiengesellschaft und 
   des Konzerns einschließlich des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a 
   Abs. 1, § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches 
   (HGB), des im Nachhaltigkeitsbericht 2018 
   enthaltenen gesonderten nichtfinanziellen 
   Berichts nach § 315b Abs. 3 HGB sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das 
   Geschäftsjahr 2018 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gemäß §§ 172, 173 des 
   Aktiengesetzes (AktG) am 25. März 2019 gebilligt 
   und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit 
   entfällt zu diesem Punkt der Tagesordnung eine 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung. 
   Jahresabschluss, Konzernabschluss und 
   zusammengefasster Lagebericht einschließlich 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB, 
   der im Nachhaltigkeitsbericht 2018 enthaltene 
   gesonderte nichtfinanzielle Bericht nach § 315b 
   Abs. 3 HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats 
   können im Internet unter 
 
   hv.leifheit-group.com 
 
   eingesehen werden. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der Leifheit AG aus dem abgelaufenen 
   Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 10.285.000,00 EUR 
   wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer          9.984.481,50 EUR 
   Dividende von 1,05 EUR je 
   dividendenberechtigte 
   Stückaktie (ISIN 
   DE0006464506) 
   Gewinnvortrag               300.518,50 EUR 
 
   Der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns 
   berücksichtigt die 490.970 eigenen Aktien der 
   Leifheit Aktiengesellschaft, die die Gesellschaft 
   im Zeitpunkt der Einberufung unmittelbar oder 
   mittelbar hält und die nicht dividendenberechtigt 
   sind. Sollte sich die Anzahl der für das 
   Geschäftsjahr 2018 dividendenberechtigten 
   Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, 
   wird in der Hauptversammlung ein entsprechend 
   angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung 
   gestellt, der unverändert eine Dividende von 1,05 
   EUR je dividendenberechtigte Stückaktie sowie 
   entsprechend angepasste Beträge für die 
   Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag 
   vorsieht. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des 
   Vorstands für diesen Zeitraum zu entlasten. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum zu entlasten. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019 sowie des Prüfers zur etwaigen prüferischen 
   Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das 
   erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2019 und 
   sonstiger unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die 
   KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 
   sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische 
   Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. 
   Juni 2019 enthaltenen verkürzten Abschlusses und 
   Zwischenlageberichts sowie zum Prüfer für die 
   etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher 
   unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 
   115 Abs. 7 des Gesetzes über den Wertpapierhandel 
   (WpHG) des Geschäftsjahres 2019 und 2020 zu 
   bestellen, sofern eine solche prüferische 
   Durchsicht vor der nächsten Hauptversammlung 
   erfolgt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im 
   Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 
   537/2014 des Europäischen Parlaments und des 
   Rates vom 16. April 2014 über spezifische 
   Anforderungen an die Abschlussprüfung der 
   Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur 
   Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der 
   Kommission) auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassungen über die Änderung der 
   Satzung der Gesellschaft in einzelnen 
   Bestimmungen* 
 
   Die Satzung der Gesellschaft soll in einzelnen 
   Bestimmungen geändert werden. Im Einzelnen: 
 
   A) *Streichung von § 3 Abs. 3 der Satzung* 
 
      Aufgrund § 3 Abs. 3 der Satzung findet § 
      43 (vormals § 27a) WpHG keine Anwendung. 
      Dieser regelt, dass ein Meldepflichtiger, 
      der die Schwelle von 10 Prozent der 
      Stimmrechte aus Aktien oder eine höhere 
      Schwelle erreicht oder überschreitet, die 
      mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten 
      Ziele und die Herkunft der für den Erwerb 
      verwendeten Mittel dem Emittenten 
      mitteilen muss. Mit der nachfolgend 
      vorgeschlagenen Streichung soll die 
      Satzung an die gesetzlichen Vorgaben 
      angepasst werden. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen 
      deshalb vor, folgenden Beschluss zu 
      fassen: 
 
      § 3 Abs. 3 der Satzung wird ersatzlos 
      gestrichen. 
   B) *Neufassung von § 6 Abs. 3 Satz 2 der 
      Satzung* 
 
      § 6 Abs. 3 Satz 2 der Satzung regelt, 
      dass bei Verabschiedung von 
      Vorstandsbeschlüssen im Falle der 
      Stimmengleichheit die Stimme des 
      Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag geben 
      soll. Mit der nachfolgend vorgeschlagenen 
      Neufassung soll die Satzung auf die 
      Situation angepasst werden, dass der 
      Vorstand lediglich aus zwei 
      Vorstandsmitgliedern besteht. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen 
      deshalb vor, folgenden Beschluss zu 
      fassen: 
 
      § 6 Abs. 3 Satz 2 der Satzung wird wie 
      folgt neu gefasst: 
      'Ist ein Vorstandsvorsitzender ernannt, 
      so gibt bei Stimmengleichheit seine 
      Stimme den Ausschlag, sofern der Vorstand 
      aus mindestens drei Mitgliedern besteht.' 
   C) *Neufassung von § 10 Abs. 4 Satz 2 und 
      Abs. 5 der Satzung* 
 
      § 10 Abs. 4 Satz 2 der Satzung regelt, 
      dass bei Verabschiedung von 
      Aufsichtsratsbeschlüssen im Falle der 
      Stimmengleichheit die Stimme des 
      Vorsitzenden der betreffenden Sitzung den 
      Ausschlag geben soll. Mit der nachfolgend 
      vorgeschlagenen Neufassung soll 
      klargestellt werden, dass dies auch für 
      Beschlüsse außerhalb von 
      Präsenzsitzungen gilt. Weiterhin regelt § 
      10 Abs. 5 der Satzung, wer 
      Willenserklärungen für den Aufsichtsrat 
      und seine Ausschüsse abgibt. Durch die 
      nachfolgend vorgeschlagene Neufassung 
      soll klargestellt werden, dass nur die 
      Willenserklärungen des Aufsichtsrats 
      durch den Vorsitzenden oder seinen 
      Stellvertreter abgegeben werden. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen 
      deshalb vor, folgenden Beschluss zu 
      fassen: 
 
      (a) § 10 Abs. 4 Satz 2 der Satzung wird 
          wie folgt neu gefasst: 
          'Im Falle der Stimmengleichheit 
          entscheidet - auch bei Wahlen - die 
          Stimme des Vorsitzenden der 
          betreffenden Sitzung und im Falle 
          einer Beschlussfassung 
          außerhalb einer Sitzung der 
          Aufsichtsratsvorsitzende.' 
      (b) § 10 Abs. 5 der Satzung wird wie 
          folgt neu gefasst: 
          'Willenserklärungen des 
          Aufsichtsrats werden durch den 
          Vorsitzenden oder seinen 
          Stellvertreter abgegeben.' 
   D) *Neufassung von § 17 Abs. 1 und Abs. 3 
      der Satzung* 
 
      § 17 Abs. 1 der Satzung regelt den 
      Vorsitz in der Hauptversammlung. Durch 
      die nachfolgend vorgeschlagene Neufassung 
      soll der Aufsichtsrat zur Wahl des 
      Versammlungsleiters berufen sein, falls 
      der Aufsichtsratsvorsitzende und sein 
      Stellvertreter den Vorsitz nicht 
      übernehmen. Weiterhin soll eine 
      redaktionelle Änderung von § 17 Abs. 
      3 der Satzung erfolgen. Die Nummerierung 
      der Unterabsätze soll a) bis e) anstatt 
      e) bis i) lauten. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen 
      deshalb vor, folgenden Beschluss zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2019 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Leifheit Aktiengesellschaft: -2-

fassen: 
 
      (a) § 17 Abs. 1 Satz 2 der Satzung wird 
          wie folgt neu gefasst: 
          'Übernimmt keine dieser 
          Personen den Vorsitz, so bestimmt 
          der Aufsichtsrat, wer den Vorsitz in 
          der Hauptversammlung führt; dies 
          kann auch eine gesellschaftsfremde, 
          natürliche Person sein.' 
      (b) Die Nummerierung der Unterabsätze 
          von § 17 Abs. 3 der Satzung soll a) 
          bis e) anstatt e) bis i) lauten. 
   E) *Neufassung von § 18 Abs. 1 und Abs. 2 
      der Satzung* 
 
      § 18 Abs. 1 der Satzung regelt die 
      Mehrheitserfordernisse von 
      Hauptversammlungsbeschlüssen. Mit der 
      vorgeschlagenen Neufassung soll die 
      erforderliche Mehrheit für eine 
      Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern 
      an die Regelung in § 103 Abs. 1 Satz 2 
      AktG angepasst werden. Weiterhin soll § 
      18 Abs. 2 Satz 3 der Satzung gekürzt und 
      somit verständlicher gefasst werden. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen 
      deshalb vor, folgenden Beschluss zu 
      fassen: 
 
      (a) § 18 Abs. 1 der Satzung wird um 
          folgenden Satz 2 ergänzt: 
          'Dies gilt nicht für einen Beschluss 
          der Hauptversammlung über die 
          Abberufung von 
          Aufsichtsratsmitgliedern, der einer 
          Mehrheit bedarf, die mindestens drei 
          Viertel der abgegebenen Stimmen 
          umfasst.' 
      (b) § 18 Abs. 2 Satz 3 der Satzung wird 
          wie folgt neu gefasst: 
          'Die Art der Feststellung wird 
          ebenfalls von dem Vorsitzenden 
          angeordnet.' 
7. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2019 
   endet die Amtszeit sämtlicher 
   Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre, sodass 
   eine Neuwahl erforderlich ist. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 8 Abs. 1 der 
   Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, von denen 
   gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, §§ 1 
   Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 DrittelbG zwei Drittel von 
   den Aktionären nach den Bestimmungen des 
   Aktiengesetzes und ein Drittel von den 
   Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des 
   Drittelbeteiligungsgesetzes gewählt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend 
   unter a) bis d) genannten Personen als Vertreter 
   der Anteilseigner zu Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats zu wählen: 
 
   a) Dr. Günter Blaschke, Buchloe, 
      Aufsichtsratsvorsitzender der WashTec AG 
      mit Sitz in Augsburg, 
   b) Georg Hesse, Ismaning, 
      Vorsitzender des Vorstands (CEO) der 
      HolidayCheck Group AG mit Sitz in 
      München, 
   c) Karsten Schmidt, Penzberg, 
      selbstständiger Unternehmensberater, und 
   d) Dr. Claus-O. Zacharias, Düsseldorf, 
      selbstständiger Unternehmensberater. 
 
   Die Wahl erfolgt jeweils für die Zeit vom Ablauf 
   der ordentlichen Hauptversammlung 2019 bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 
   beschließt. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex (DCGK) wird darauf 
   hingewiesen, dass im Falle seiner Wahl in den 
   Aufsichtsrat Herr Dr. Günter Blaschke als 
   Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz 
   vorgeschlagen werden soll. 
 
   Herr Dr. Claus-O. Zacharias erfüllt die 
   Voraussetzungen eines unabhängigen Finanzexperten 
   im Sinne von § 100 Abs. 5 Satz 1, erster Halbsatz 
   AktG. Die Kandidaten sind in ihrer Gesamtheit mit 
   dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, 
   vertraut (vgl. § 100 Abs. 5 Satz 1, zweiter 
   Halbsatz AktG). 
 
   Es ist beabsichtigt, entsprechend der Empfehlung 
   in Ziffer 5.4.3 Satz 1 DCGK über die Wahl der 
   vorgeschlagenen Kandidaten im Wege der Einzelwahl 
   abzustimmen. 
 
   *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG* 
 
   Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen sind zum 
   Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 
   Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten (1) und in folgenden 
   vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (2): 
 
   a) Herr Dr. Günter Blaschke 
 
      (1) - Aufsichtsratsvorsitzender der 
          WashTec AG, Augsburg 
      (2) - / 
   b) Herr Georg Hesse 
 
      (1) - / 
      (2) - / 
   c) Herr Karsten Schmidt 
 
      (1) - / 
      (2) - Beiratsvorsitzender der Schleich 
          GmbH, Schwäbisch Gmünd 
   d) Herr Dr. Claus-O. Zacharias 
 
      (1) - / 
      (2) - Mitglied des Beirats der Peacock 
          Capital GmbH, Düsseldorf 
 
          - Mitglied des Beirats der Severin 
          Elektrogeräte GmbH, Sundern 
 
   *Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 8 
   DCGK* 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl 
   vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass sie 
   jeweils den für das Aufsichtsratsmandat zu 
   erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen die 
   vorgeschlagenen Kandidaten in keinen für die 
   Wahlentscheidung maßgebenden persönlichen 
   oder geschäftlichen Beziehungen zur Leifheit AG 
   oder deren Konzernunternehmen, zu den Organen der 
   Leifheit AG oder zu einem wesentlich an der 
   Leifheit AG beteiligten Aktionär. 
 
   Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen 
   Kandidaten, insbesondere ein aktueller Lebenslauf 
   jedes Kandidaten, stehen den Aktionären vom Tag 
   der Einberufung der Hauptversammlung an im 
   Internet unter 
 
   hv.leifheit-group.com 
 
   zur Verfügung. 
8. *Beschlussfassung über die Neufassung von § 12 
   der Satzung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat erachten die 
   Satzungsregelungen zur Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder als 
   überarbeitungsbedürftig. Vor dem Hintergrund der 
   über die Jahre stetig gestiegenen Anforderungen 
   an die Kontroll- und Beratungstätigkeiten des 
   Aufsichtsrats sowie der umfangreichen 
   strategischen Aufgaben, derer sich die 
   Aufsichtsratsmitglieder annehmen werden, soll die 
   Aufsichtsratsvergütung an ein markt- und 
   verantwortungsgerechtes Niveau angepasst werden. 
   Dadurch soll auch künftig gewährleistet sein, 
   geeignete und qualifizierte Kandidatinnen und 
   Kandidaten für den Aufsichtsrat der Leifheit AG 
   gewinnen zu können. Die neuen Satzungsregelungen 
   zur Vergütung sollen für die Zeit ab dem 1. Juni 
   2019 gelten, sodass die für den Zeitraum vom 1. 
   Januar 2019 bis zum 31. Mai 2019 zu gewährende 
   Vergütung nach Maßgabe der bislang geltenden 
   Satzungsregelungen zu ermitteln und auszuzahlen 
   ist, während die für den Zeitraum vom 1. Juni 
   2019 bis 31. Dezember 2019 zu gewährende 
   Vergütung nach Maßgabe der neuen 
   Satzungsregelungen zu ermitteln und auszuzahlen 
   ist. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, 
   den folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   § 12 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
   '(1) Neben dem Ersatz seiner Auslagen und 
        einer ihm für die 
        Aufsichtsratstätigkeit etwa zur Last 
        fallenden Umsatzsteuer erhält jedes 
        Mitglied des Aufsichtsrats eine 
        jährliche feste Vergütung in Höhe von 
        35.000,00 EUR. Der Vorsitzende des 
        Aufsichtsrats erhält 100.000,00 EUR, 
        sein Stellvertreter 70.000,00 EUR. 
   (2)  Der Ersatz der Auslagen wird, soweit es 
        Telekommunikations-, Porto- und 
        sonstige Bürokosten betrifft, in Form 
        einer Pauschale in Höhe von 1.000,00 
        EUR pro Jahr geleistet. 
   (3)  Jedes Mitglied eines Ausschusses mit 
        Ausnahme des Prüfungsausschusses erhält 
        eine zusätzliche feste Vergütung in 
        Höhe von 2.500,00 EUR, der Vorsitzende 
        eines Ausschusses mit Ausnahme des 
        Prüfungsausschusses erhält eine solche 
        von 5.000,00 EUR. Jedes Mitglied des 
        Prüfungsausschusses erhält eine 
        zusätzliche feste Vergütung in Höhe von 
        5.000,00 EUR, der Vorsitzende des 
        Prüfungsausschusses eine solche von 
        10.000,00 EUR. 
   (4)  Zudem erhalten die Mitglieder des 
        Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe 
        von 1.500,00 EUR für jede Sitzung 
        (Präsenzsitzung, Telefon- oder 
        Videokonferenz von mindestens zwei 
        Stunden Dauer) des Aufsichtsrats und 
        seiner Ausschüsse, an der sie 
        teilnehmen. Für mehrere Sitzungen, die 
        an einem Tag stattfinden, wird das 
        Sitzungsgeld nur einmal gezahlt. Der 
        Vorsitzende des Aufsichtsrats sowie der 
        jeweilige Vorsitzende eines 
        Aufsichtsratsausschusses erhalten das 
        Doppelte des Sitzungsgelds nach Satz 1 
        für die Teilnahme an Sitzungen, die sie 
        leiten. 
   (5)  Zusätzlich erhält jedes 
        Aufsichtsratsmitglied für seine 
        Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat während 
        des vorangegangenen Geschäftsjahrs eine 
        erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 
        500,00 EUR für jeden Cent, um den das 
        nach IFRS-Rechnungslegungsgrundsätzen 
        ermittelte Periodenergebnis je Aktie 
        (EPS) den vergleichbaren Betrag des 
        vorangegangenen Geschäftsjahrs 
        überschreitet. 
   (6)  Die Hauptversammlung kann durch 
        Beschluss eine oder mehrere 
        langfristige variable 
        Vergütungskomponenten für den 
        Aufsichtsrat beschließen, die zur 
        Vergütung laut Satzung hinzutreten. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2019 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Leifheit Aktiengesellschaft: -3-

(7)  Die Vergütung und die Auslagenpauschale 
        nach den Abs. 1 bis 4 sind jeweils nach 
        Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahrs zu 
        zahlen. Die erfolgsabhängige Vergütung 
        nach Abs. 5 ist am dritten Werktag zu 
        zahlen, der der Billigung des 
        Konzernabschlusses durch den 
        Aufsichtsrat nachfolgt. 
   (8)  Die jährliche Gesamtvergütung (die 
        Summe aus fester und erfolgsabhängiger 
        Vergütung sowie Sitzungsgelder nach den 
        Abs. 1 und 3 bis 6) ist begrenzt auf 
        maximal 80.000,00 EUR für ein einfaches 
        Aufsichtsratsmitglied, 150.000,00 EUR 
        für den stellvertretenden Vorsitzenden 
        des Aufsichtsrats, 100.000,00 EUR für 
        den Vorsitzenden des 
        Prüfungsausschusses und 200.000,00 EUR 
        für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats. 
        Nimmt ein Aufsichtsratsmitglied 
        innerhalb eines Geschäftsjahrs 
        verschiedene der in Satz 1 genannten 
        Funktionen wahr, gilt für die 
        Begrenzung der jeweils höhere Betrag. 
   (9)  Bestandteil der Vergütung ist darüber 
        hinaus der rechnerische Pro-Kopf-Anteil 
        der Versicherungsprämie für eine im 
        Namen der Gesellschaft zugunsten der 
        Mitglieder des Aufsichtsrats zu 
        marktüblichen Bedingungen geschlossene 
        Vermögensschadenhaftpflichtversicherung 
        (D&O-Versicherung), die die 
        Gesellschaft trägt. 
   (10) Gehört ein Mitglied dem Aufsichtsrat 
        oder einem Aufsichtsratsausschuss nur 
        einen Teil eines Geschäftsjahrs an, so 
        werden die feste und erfolgsabhängige 
        Vergütung sowie der Auslagenersatz nach 
        Abs. 2 nur zeitanteilig gewährt und die 
        betragsmäßige Begrenzung nach Abs. 
        8 ebenfalls zeitanteilig gekürzt. 
   (11) Die Regelungen dieses § 12 gelten für 
        die den Aufsichtsratsmitgliedern zu 
        gewährende Vergütung für die Zeit ab 
        dem Beginn des 1. Juni 2019, sodass die 
        feste Vergütung nach Abs. 1, die 
        zusätzlich feste Vergütung nach Abs. 3, 
        die erfolgsabhängige Vergütung nach 
        Abs. 5 und die Auslagenpauschale nach 
        Abs. 2 für den Zeitraum vom Beginn des 
        1. Juni 2019 bis zum Ablauf des 31. 
        Dezember 2019 nur in Höhe von 7/12 zu 
        gewähren sind.? 
9. *Beschlussfassung über eine langfristige variable 
   Vergütung für den Aufsichtsrat* 
 
   Zusätzlich zu der festen Vergütung und der 
   kurzfristigen variablen Vergütung, die dem 
   Aufsichtsrat gemäß § 12 der Satzung in der 
   unter Tagesordnungspunkt 8 dieser 
   Hauptversammlung zu beschließenden Fassung 
   (neuer § 12 der Satzung) ab dem Geschäftsjahr 
   2019 gewährt werden sollen, sollen die Mitglieder 
   des Aufsichtsrats auch eine langfristige variable 
   Vergütung erhalten. Abs. 6 des neuen § 12 der 
   Satzung sieht vor, dass die Hauptversammlung 
   durch Beschluss eine oder mehrere langfristige 
   variable Vergütungskomponenten für den 
   Aufsichtsrat beschließen kann, die zur 
   Vergütung laut Satzung hinzutreten. Eine solche 
   langfristige variable Vergütungskomponente soll 
   dem Aufsichtsrat im Rahmen eines Long Term 
   Incentive Program (LTIP) gewährt werden. Die 
   teilnehmenden Mitglieder des Aufsichtsrats sollen 
   eine einmalige Bonuszahlung erhalten, die von dem 
   Erfüllungsgrad bestimmter Wertschöpfungsziele 
   über einen Dreijahreszeitraum sowie von dem 
   jeweiligen Eigeninvestment der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats abhängen. Die Bonuszahlung 
   berechnet sich durch Multiplikation eines 
   Multiplikators mit der von den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats als Eigeninvestment erworbenen Zahl 
   an Aktien multipliziert mit einem Referenzkurs. 
   Der Multiplikator beträgt maximal 1,2. 
 
   Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und 
   Aufsichtsrat vor, mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, 
   in dem die Änderung der Satzung in § 12 
   gemäß vorstehendem Tagesordnungspunkt 8 in 
   das Handelsregister eingetragen wird, folgendes 
   LTIP für den Aufsichtsrat zu beschließen: 
 
   *'§ 1 Definitionen* 
 
   *Beendigungsereignis *hat die Bedeutung 
   gemäß § 6.1. 
 
   *Bonuszahlung *hat die Bedeutung gemäß § 4. 
 
   *Capital employed *meint fixed assets zuzüglich 
   net operating working capital, ermittelt über 
   vier Quartale im Durchschnitt. 
 
   *Change of Control *bezeichnet den Erwerb einer 
   Zahl von Aktien der Gesellschaft, der zu einer 
   Beteiligung in Höhe von mehr als 50 Prozent der 
   Aktien der Gesellschaft durch einen vorhandenen 
   Aktionär oder einen Dritten führt. 
 
   *EBIT *bedeutet earnings before interest and 
   taxes (Gewinn vor Zinsen und Ertragsteuern) der 
   Leifheit-Gruppe basierend auf dem geprüften und 
   gebilligten Konzernabschluss der Gesellschaft. 
 
   *Eigeninvestmentaktien *hat die Bedeutung 
   gemäß § 2.1. 
 
   *EPS *meint earnings per share, d.h. das 
   Periodenergebnis je Aktie, wie es in dem 
   geprüften und gebilligten Konzernabschluss der 
   Gesellschaft ausgewiesen ist. 
 
   *EPS-Ziel *hat die Bedeutung gemäß § 3. 
 
   *Erfolgsziele *umfassen das EPS-Ziel, das 
   ROCE-Ziel und das Free Cashflow-Ziel. 
 
   *Fixed assets *meint das Sachanlagevermögen und 
   die immateriellen Vermögenswerte, wie sie in dem 
   gebilligten Konzernabschluss der Gesellschaft 
   ausgewiesen sind. 
 
   *Free Cashflow *meint den netto Cashflow aus 
   operativer Tätigkeit abzüglich des netto Cashflow 
   aus Investitionstätigkeit. 
 
   *Free Cashflow-Ziel *hat die Bedeutung gemäß 
   § 3. 
 
   *Gesellschaft *meint die Leifheit AG. 
 
   *Incentivierungsphase *bezeichnet den Zeitraum, 
   in dem die Erfolgsziele erreicht werden müssen. 
   Der Zeitraum beginnt am 1. Januar 2020 und dauert 
   bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022. 
 
   *LTIP *steht für Long Term Incentive Program. 
 
   *Multiplikator *hat die Bedeutung gemäß § 4. 
 
   *Net operating working capital *meint Forderungen 
   aus Lieferungen und Leistungen zuzüglich 
   sämtlicher Vorräte abzüglich Verbindlichkeiten 
   aus Lieferungen und Leistungen und erhaltene 
   Anzahlungen auf Bestellungen, wie sie in dem 
   gebilligten Konzernabschluss der Gesellschaft 
   ausgewiesen sind. 
 
   *Pro-rata-Bonuszahlung *hat die Bedeutung 
   gemäß § 6. 
 
   *Referenzkurs *ist der volumengewichtete 
   Durchschnittskurs der Aktien der Gesellschaft im 
   Xetra-Handel (oder einem Nachfolgesystem) an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten 
   drei Monate der Incentivierungsphase. 
   Übersteigt der volumengewichtete 
   Durchschnittskurs der Aktien der Gesellschaft im 
   Xetra-Handel (oder in einem Nachfolgesystem) an 
   der Frankfurter Wertpapierbörse während der 
   letzten drei Monate der Incentivierungsphase 
   35,00 EUR, beträgt der Referenzkurs 35,00 EUR. 
   Bei einer Änderung der Aktienanzahl aufgrund 
   eines Aktiensplits oder einer 
   Aktienzusammenlegung wird der Referenzkurs für 
   die Berechnung der Bonuszahlung entsprechend 
   angepasst; hierzu wird der Referenzkurs mit der 
   Zahl der Aktien vor dem Aktiensplit oder der 
   Aktienzusammenlegung dividiert und durch die Zahl 
   der Aktien nach dem Aktiensplit oder der 
   Aktienzusammenlegung multipliziert. Auch im Falle 
   einer solchen Anpassung beträgt der für die 
   Berechnung maßgebliche Referenzkurs maximal 
   35,00 EUR. 
 
   *ROCE *bedeutet EBIT dividiert durch capital 
   employed. 
 
   *ROCE-Ziel *hat die Bedeutung gemäß § 3. 
 
   *Verkürzte Incentivierungsphase *bezeichnet den 
   Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum Ende des 
   Geschäftsjahres, in dem ein Beendigungsereignis 
   eintritt. Gehört ein teilnehmendes 
   Aufsichtsratsmitglied dem Aufsichtsrat in dem 
   Geschäftsjahr, in dem das Beendigungsereignis 
   eintritt, weniger als drei Monate an, dauert die 
   verkürzte Incentivierungsphase vom 1. Januar 2020 
   bis zum Ende des Geschäftsjahres, das dem 
   Geschäftsjahr vorausgeht, in dem das 
   Beendigungsereignis eintritt. 
 
   *Leifheit-Gruppe *meint die Gesellschaft und die 
   Rechtsträger, die in den Konzernabschluss der 
   Gesellschaft einbezogen sind. 
 
   *§ 2 Eigeninvestment* 
 
   2.1 Um an dem LTIP teilzunehmen, muss ein 
       Mitglied des Aufsichtsrats ein 
       Eigeninvestment in Aktien der 
       Gesellschaft (*Eigeninvestmentaktien*) 
       bis zum 31. Juli 2020 tätigen. Als 
       Eigeninvestmentaktien gelten auch solche 
       Aktien der Gesellschaft, die ein 
       Mitglied des Aufsichtsrats bereits im 
       Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
       Hauptversammlung über dieses LTIP hält, 
       und zwar selbst dann, wenn es im 
       Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht 
       Mitglied des Aufsichtsrats war. 
   2.2 Der Vorsitzende des Aufsichtsrats kann 
       mit einem Eigeninvestment von bis zu 
       10.000 Aktien an dem LTIP teilnehmen, 
       sein Stellvertreter mit bis zu 7.500 
       Aktien. Die übrigen Mitglieder des 
       Aufsichtsrats können mit einem 
       Eigeninvestment von bis zu 5.000 Aktien 
       an dem LTIP teilnehmen. 
 
   *§ 3 Erfolgsziele* 
 
   Die Bonuszahlung hängt von der Erfüllung von drei 
   Erfolgszielen ab, die jeweils zu 100 Prozent 
   erreicht werden müssen, um gewertet zu werden: 
 
   (i)   Durchschnittliche jährliche 
         Wachstumsrate des EPS von mindestens 
         21 Prozent während der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2019 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Leifheit Aktiengesellschaft: -4-

Incentivierungsphase (*EPS-Ziel*); 
   (ii)  durchschnittlich mehr als 15 Prozent 
         ROCE während der Incentivierungsphase 
         (*ROCE-Ziel*); 
   (iii) durchschnittliche jährliche 
         Wachstumsrate des Free Cashflow von 
         mindestens 15 Prozent während der 
         Incentivierungsphase (*Free 
         Cashflow-Ziel*). 
 
   Basis für die Berechnung der jährlichen 
   Wachstumsraten sind die Erfolgskennzahlen des 
   Geschäftsjahres 2019 zum 31. Dezember 2019. Liegt 
   das EPS im Geschäftsjahr 2019 ausweislich des 
   geprüften und gebilligten Konzernabschlusses der 
   Gesellschaft zum 31. Dezember 2019 unterhalb von 
   0,65 EUR je Aktie, ist als Basis für die 
   Berechnung der jährlichen Wachstumsraten des EPS 
   ein Betrag von 0,65 EUR je Aktie in Ansatz zu 
   bringen. 
 
   *§ 4 Berechnung der Bonuszahlung* 
 
   Das Renditeprofil des LTIP hängt davon ab, 
   inwieweit die Erfolgsziele erreicht werden. Die 
   teilnehmenden Aufsichtsratsmitglieder haben nur 
   dann einen Anspruch auf eine Bonuszahlung 
   (*Bonuszahlung*), wenn sie wenigstens eines der 
   Erfolgsziele zu 100 Prozent erreicht haben. Die 
   Bonuszahlung berechnet sich durch Multiplikation 
   eines Multiplikators (*Multiplikator*) mit der 
   Zahl der Eigeninvestmentaktien multipliziert mit 
   dem Referenzkurs. 
 
   - Volle Erfüllung: Sind alle drei 
     Erfolgsziele erreicht, beträgt der 
     Multiplikator 0,5. 
   - Teilweise Erfüllung: Sind nur zwei von 
     drei Erfolgszielen erreicht, beträgt der 
     Multiplikator 0,33. Ist nur eines der drei 
     Erfolgsziele erreicht, beträgt der 
     Multiplikator 0,17. 
   - Übererfüllung des EPS-Ziels: Sind das 
     Free Cashflow-Ziel und das ROCE-Ziel 
     erreicht und beträgt die durchschnittliche 
     jährliche Wachstumsrate des EPS während 
     der Incentivierungsphase 21,8 Prozent oder 
     mehr, beträgt der Multiplikator zwischen 
     0,66 und 1,2, wie in der folgenden Tabelle 
     angegeben: 
 
     *Durchschnittliche*     *Multiplikator* 
     *Wachstumsrate des EPS* 
     21,8 %                  0,66 
     23,6 %                  0,83 
     25,3 %                  1,01 
     26,9 %                  1,20 
 
   *§ 5 Fälligkeit der Bonuszahlung* 
 
   5.1 Hat ein teilnehmendes 
       Aufsichtsratsmitglied einen Anspruch auf 
       Bonuszahlung gemäß § 4, wird dieser 
       am Tag der ordentlichen Hauptversammlung 
       der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2023 
       fällig. 
   5.2 Ein teilnehmendes Aufsichtsratsmitglied 
       hat nur dann einen Anspruch auf 
       Bonuszahlung in voller Höhe, wenn es (i) 
       die Eigeninvestmentaktien bei Ablauf der 
       Incentivierungsphase noch hält und, (ii) 
       vorbehaltlich der Regelungen in § 6 und 
       § 7, ununterbrochen vom Beginn bis zum 
       Ablauf der Incentivierungsphase Mitglied 
       des Aufsichtsrats war. 
   5.3 Der Anspruch auf die Zahlung steht unter 
       der auflösenden Bedingung, dass das 
       berechtigte Aufsichtsratsmitglied (i) 
       für ein Sechstel der Bonuszahlung, die 
       es unter dem LTIP erhalten hat, 
       innerhalb von drei Monaten nach der 
       ordentlichen Hauptversammlung im 
       Geschäftsjahr 2023 Aktien der 
       Gesellschaft erwirbt und (ii), dass es 
       diese Aktien nach dem Erwerb für 
       mindestens drei Jahre hält. Das 
       Erfordernis, die Aktien zu halten, 
       endet, wenn das berechtigte 
       Aufsichtsratsmitglied während der 
       dreijährigen Haltefrist aus dem 
       Aufsichtsrat ausscheidet. 
 
   *§ 6 Pro-rata-Bonuszahlung* 
 
   6.1 Tritt eines der folgenden Ereignisse 
       (jeweils das *Beendigungsereignis*) vor 
       Ablauf der Incentivierungsphase ein, hat 
       das teilnehmende Aufsichtsratsmitglied 
       einen anteiligen Anspruch auf Bonuszahlung 
       (*Pro-rata-Bonuszahlung*), sofern es die 
       Eigeninvestmentaktien bei Eintritt des 
       Beendigungsereignisses noch hält: 
 
       a) Amtsniederlegung oder Abberufung des 
          teilnehmenden Aufsichtsratsmitglieds 
          innerhalb von drei Monaten nach 
          Eintritt eines Change of Control; 
       b) Ausscheiden des teilnehmenden 
          Aufsichtsratsmitglieds aus dem 
          Aufsichtsrat wegen Ablaufs der 
          Amtszeit vor Ablauf der 
          Incentivierungsphase; 
       c) Tod des teilnehmenden 
          Aufsichtsratsmitglieds; 
       d) Beendigung des Amts des teilnehmenden 
          Aufsichtsratsmitglieds mit 
          Wirksamwerden einer Verschmelzung, 
          einer Aufspaltung oder eines 
          Formwechsels der Gesellschaft nach 
          dem Umwandlungsgesetz; 
       e) Delisting der Aktien der Gesellschaft 
          von der Frankfurter Wertpapierbörse. 
   6.2 Die Basis für die Berechnung der 
       Pro-rata-Bonuszahlung ist das 
       Renditeprofil für das LTIP gemäß § 4. 
       Dieses wird jedoch wie folgt angepasst: 
 
       a) Der Referenzkurs ist der 
          volumengewichtete Durchschnittskurs 
          der Aktien der Gesellschaft im 
          Xetra-Handel (oder einem 
          Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse während der letzten 
          drei Monate vor dem Eintritt des 
          Beendigungsereignisses. Sollte der 
          volumengewichtete Durchschnittskurs 
          der Aktien der Gesellschaft im 
          Xetra-Handel (oder einem 
          Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse während der letzten 
          drei Monate vor dem 
          Beendigungsereignis 35,00 EUR 
          übersteigen, beträgt der Referenzkurs 
          35,00 EUR. Bei einer Änderung 
          der Aktienanzahl aufgrund eines 
          Aktiensplits oder einer 
          Aktienzusammenlegung wird der 
          Referenzkurs für die Berechnung der 
          Pro-rata-Bonuszahlung entsprechend 
          angepasst; hierzu wird der 
          Referenzkurs mit der Zahl der Aktien 
          vor dem Aktiensplit oder der 
          Aktienzusammenlegung dividiert und 
          durch die Zahl der Aktien nach dem 
          Aktiensplit oder der 
          Aktienzusammenlegung multipliziert. 
          Auch im Falle einer solchen Anpassung 
          beträgt der für die Berechnung 
          maßgebliche Referenzkurs maximal 
          35,00 EUR. 
       b) Der Multiplikator ist anzupassen. 
          Grundlage der Berechnung sind die 
          Multiplikatoren gemäß § 4 bis 
          zum Faktor 0,5; die Begrenzung auf 
          0,5 gilt auch dann, wenn die 
          durchschnittliche jährliche 
          Wachstumsrate des EPS 21,8 Prozent 
          oder mehr beträgt. Der zu verwendende 
          Multiplikator ist pro rata 
          anzupassen, um die verkürzte 
          Incentivierungsphase widerzuspiegeln. 
          Dementsprechend ist der Multiplikator 
          für jedes Jahr, um das die verkürzte 
          Incentivierungsphase kürzer ist als 
          die Incentivierungsphase, um ein 
          Drittel zu verringern. Das ist jedes 
          Jahr, in dem das berechtigte 
          Aufsichtsratsmitglied nicht für 
          mindestens drei Monate dem 
          Aufsichtsrat angehört hat. Bei 
          Erfüllung der drei Erfolgsziele 
          beträgt der Multiplikator somit nach 
          der Anpassung bei einer verkürzten 
          Incentivierungsphase von zwei Jahren 
          0,33 und bei einer verkürzten 
          Incentivierungsphase von einem Jahr 
          0,17. 
       c) Die Erfolgsziele werden nicht 
          angepasst. Jedoch gelten die 
          Erfolgsziele für die verkürzte 
          Incentivierungsphase. 
   6.3 Sofern ein teilnehmendes 
       Aufsichtsratsmitglied Anspruch auf eine 
       Pro-rata-Bonuszahlung hat, wird die 
       Zahlung am Tag der ordentlichen 
       Hauptversammlung der Gesellschaft in dem 
       Geschäftsjahr fällig, das auf das 
       Geschäftsjahr folgt, in dem das 
       Beendigungsereignis eingetreten ist. 
 
   *§ 7 Neueintritt von Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
   7.1 Ein Aufsichtsratsmitglied, das erst nach 
       Beginn der Incentivierungsphase in den 
       Aufsichtsrat gewählt oder gerichtlich 
       bestellt wird, kann an dem LTIP 
       teilnehmen. Hierzu muss es ein 
       Eigeninvestment in Aktien der 
       Gesellschaft gemäß § 2 tätigen, 
       wobei die Eigeninvestmentaktien bis 
       spätestens drei Monate nach 
       Wirksamwerden der Wahl oder der 
       gerichtlichen Bestellung in den 
       Aufsichtsrat zu erwerben sind. 
   7.2 Die Berechnung der Bonuszahlung richtet 
       sich auch in den Fällen des § 7.1 im 
       Ausgangspunkt nach § 4. Die Bonuszahlung 
       wird jedoch anteilig gekürzt und nur für 
       die Dauer der tatsächlichen 
       Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat gewährt. 
       Hierzu wird für jeden Monat, dem das 
       Mitglied dem Aufsichtsrat während der 
       Incentivierungsphase angehört, 1/36 der 
       nach § 4 berechneten Bonuszahlung 
       gewährt. Beginnt die Amtszeit des 
       Aufsichtsratsmitglieds nicht zum 1. des 
       betreffenden Monats, wird der Monat 
       vollständig bei der Berechnung 
       berücksichtigt, wenn das Mitglied dem 
       Aufsichtsrat in diesem Monat für 
       mindestens 15 Kalendertage angehört hat; 
       anderenfalls wird der Monat bei der 
       Berechnung nicht berücksichtigt. Tritt 
       vor Ablauf der Incentivierungsphase ein 
       Beendigungsereignis ein, gilt ergänzend 
       § 6. 
   7.3 Für die Fälligkeit der gemäß § 7.2 

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April 17, 2019 09:07 ET (13:07 GMT)

berechneten Bonuszahlung gilt § 5. § 6.3 
       bleibt unberührt. 
 
   *§ 8 Steuern* 
 
   Etwaige auf die Bonuszahlung (oder die 
   Pro-rata-Bonuszahlung) anfallende Einkommensteuer 
   ist von jedem teilnehmenden Aufsichtsratsmitglied 
   selbst zu tragen.' 
II. *WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG* 
1.  *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
    Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung* 
 
    Im Zeitpunkt der Einberufung der 
    Hauptversammlung ist das Grundkapital der 
    Gesellschaft in 10.000.000 nennwertlose 
    Stückaktien eingeteilt, von denen jede Aktie 
    eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der 
    Stimmrechte beläuft sich somit im Zeitpunkt der 
    Einberufung der Hauptversammlung auf 10.000.000 
    Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum 
    Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
    490.970 eigene Aktien, aus denen ihr keine 
    Stimmrechte zustehen. 
2.  *Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung 
    des Stimmrechts* 
 
    Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
    Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen 
    Aktionäre berechtigt, die sich zur 
    Hauptversammlung anmelden (Anmeldung) und der 
    Gesellschaft die Berechtigung zur Teilnahme an 
    der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechts nachweisen (Nachweis). Die 
    Anmeldung bedarf der Textform und ist in 
    deutscher oder englischer Sprache zu erstellen. 
    Zum Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an 
    der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechts ist ein ebenfalls in Textform und 
    in deutscher oder englischer Sprache erstellter 
    besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch 
    das depotführende Institut erforderlich und 
    ausreichend. 
 
    Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. 
    Tages vor der Hauptversammlung, mithin auf den 
    Beginn des 8. Mai 2019 (somit 8. Mai 2019, 
    00:00 Uhr MESZ), zu beziehen 
    (Nachweiszeitpunkt). Die Berechtigung im 
    vorstehenden Sinne bemisst sich dabei 
    ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
    Aktionärs im Nachweiszeitpunkt, ohne dass damit 
    eine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
    Anteilsbesitzes einherginge. Auch im Fall der 
    vollständigen oder teilweisen Veräußerung 
    des Anteilsbesitzes nach dem Nachweiszeitpunkt 
    ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechts ausschließlich der 
    Anteilsbesitz des Aktionärs im 
    Nachweiszeitpunkt maßgeblich; das 
    heißt, Veräußerungen oder der Erwerb 
    von Aktien nach dem Nachweiszeitpunkt haben 
    keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
    Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
    Ausübung des Stimmrechts. 
 
    Die Anmeldung und der Nachweis müssen bei der 
    Gesellschaft spätestens am *Mittwoch, 22. Mai 
    2019, 24:00 Uhr (MESZ),* unter folgender 
    Adresse eingehen: 
 
             Leifheit AG 
             c/o Link Market Services GmbH 
             Landshuter Allee 10, 80637 München 
    oder per inhaberaktien@linkmarketservices.de 
    E-Mail 
    an: 
    oder per +49 89 21027-289 
    Telefax 
    an: 
 
    Nach dem Eingang der Anmeldung und des 
    Nachweises bei der Gesellschaft werden den 
    Aktionären oder den von ihnen benannten 
    Bevollmächtigten Eintrittskarten für die 
    Hauptversammlung übersandt. Um den 
    rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
    sicherzustellen, mit denen auch ein 
    entsprechendes Vollmachtsformular verbunden 
    ist, bitten wir die Aktionäre - ohne dass mit 
    dieser Bitte eine Einschränkung des Teilnahme- 
    oder Stimmrechts verbunden wäre -, frühzeitig 
    für die Übersendung der Anmeldung und des 
    Nachweises an die Gesellschaft Sorge zu tragen. 
3.  *Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte* 
 
    *Bevollmächtigung eines Dritten* 
 
    Aktionäre, die nicht selbst an der 
    Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, 
    können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, 
    auch durch eine Vereinigung von Aktionären, 
    unter entsprechender Vollmachtserteilung 
    ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine 
    fristgerechte Übersendung des besonderen 
    Nachweises des Anteilsbesitzes und eine 
    fristgerechte Anmeldung erforderlich. Die 
    Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
    Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
    Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder 
    ein Kreditinstitut noch ein diesem gemäß § 
    135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG 
    gleichgestelltes Institut oder Unternehmen noch 
    eine Aktionärsvereinigung oder eine dieser nach 
    § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur 
    Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. 
 
    Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht 
    finden die Aktionäre auf der Rückseite ihrer 
    Eintrittskarte. Darüber hinaus kann das 
    Formular auch im Internet unter 
 
    hv.leifheit-group.com 
 
    abgerufen werden. 
 
    Von der Einberufung der Hauptversammlung an 
    steht die folgende Adresse für die 
    Übermittlung des Nachweises der 
    Bevollmächtigung und den Widerruf von 
    Vollmachten zur Verfügung: 
 
             Leifheit AG 
             c/o Link Market Services GmbH 
             Landshuter Allee 10, 80637 München 
    oder per inhaberaktien@linkmarketservices.de 
    E-Mail 
    an: 
    oder per +49 89 21027-289 
    Telefax 
    an: 
    oder über unseren Onlineservice unter 
 
    hv.leifheit-group.com 
 
    Weitere Informationen zum Onlineservice finden 
    sich unter dem Abschnitt 'Details zum 
    Onlineservice'. 
 
    Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
    Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
    mehrere von diesen zurückweisen. 
 
    Wenn ein Kreditinstitut, ein diesem gemäß 
    § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG 
    gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, 
    eine Aktionärsvereinigung oder eine dieser nach 
    § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person 
    bevollmächtigt werden soll, bedarf die 
    Vollmacht - in Ausnahme zu vorstehendem 
    Grundsatz - weder nach dem Gesetz noch nach der 
    Satzung der Gesellschaft einer bestimmten Form. 
    Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen 
    Fällen die zu bevollmächtigende Institution 
    oder Person möglicherweise eine besondere Form 
    der Vollmacht verlangt, weil sie gemäß § 
    135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten 
    muss. Daher sollten Sie sich mit diesen über 
    ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht 
    abstimmen. 
 
    *Bevollmächtigung von weisungsgebundenen 
    Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft* 
 
    Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, 
    von der Gesellschaft benannte 
    Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Auch 
    in diesem Fall sind eine fristgerechte 
    Übersendung des besonderen Nachweises des 
    Anteilsbesitzes und eine fristgerechte 
    Anmeldung erforderlich. Die 
    Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht 
    ausschließlich auf der Grundlage der vom 
    Aktionär erteilten Weisungen aus. Die Erteilung 
    der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter, ihr 
    Widerruf und die Erteilung von Weisungen 
    bedürfen der Textform. 
 
    Ein Formular für die Erteilung von Vollmachten 
    und Weisungen sowie weitere Informationen 
    finden die Aktionäre auf der Rückseite ihrer 
    Eintrittskarte. Darüber hinaus kann das 
    Formular auch im Internet unter 
 
    hv.leifheit-group.com 
 
    abgerufen werden. 
 
    Aktionäre, die Stimmrechtsvertreter im Vorfeld 
    der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, 
    senden bitte das ausgefüllte Formular - bis 
    spätestens Dienstag, 28. Mai 2019, 24:00 Uhr 
    (MESZ), eingehend - an die vorstehend im 
    Abschnitt 'Bevollmächtigung eines Dritten' 
    angegebene Adresse (postalisch, per E-Mail oder 
    Telefax) oder übermitteln die Weisungen über 
    unseren Onlineservice unter 
 
    hv.leifheit-group.com 
 
    Der Widerruf der Vollmacht sowie die 
    Änderung von Weisungen sind ebenfalls bis 
    spätestens Dienstag, 28. Mai 2019, 24:00 Uhr 
    (MESZ), in Textform an die vorstehend im 
    Abschnitt 'Bevollmächtigung eines Dritten' 
    angegebene Adresse (postalisch, per E-Mail oder 
    Telefax) zu senden oder über unseren 
    Onlineservice unter 
 
    hv.leifheit-group.com 
 
    zu übermitteln. Am Tag der Hauptversammlung 
    kann die Bevollmächtigung von 
    Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft oder 
    eine Weisung an Stimmrechtsvertreter der 
    Gesellschaft bzw. ein Widerruf oder eine 
    Änderung der Vollmacht oder einer Weisung 
    in Textform bis zur Beendigung der 
    Generaldebatte bei der Ein- und 
    Ausgangskontrolle erklärt werden. 
4.  *Stimmrechtsausübung durch Briefwahl* 
 
    Aktionäre, die nicht persönlich an der 
    Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, 
    können ihre Stimmen auch schriftlich oder im 
    Wege elektronischer Kommunikation (Briefwahl) 
    abgeben. Hierzu steht ebenfalls das auf der 
    Eintrittskarte abgedruckte Formular zur 
    Verfügung. Auch in diesem Fall sind eine 
    fristgerechte Übersendung des besonderen 
    Nachweises des Anteilsbesitzes und eine 
    fristgerechte Anmeldung erforderlich. 
 
    Darüber hinaus kann das Formular auch im 
    Internet unter 
 
    hv.leifheit-group.com 
 
    abgerufen werden. 
 
    Die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen 
    müssen bis spätestens Dienstag, 28. Mai 2019, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2019 09:07 ET (13:07 GMT)

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