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DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -2-

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-18 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG Frankfurt am Main ISIN: 
DE000A0XFSF0 / WKN: A0XFSF Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2019 am Mittwoch, den 29. Mai 2019, 11:00 Uhr, 
im 
Fleming's Conference Hotel Frankfurt, 
Elbinger Str. 1-3, 60487 Frankfurt am Main 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
wir laden Sie hiermit zu unserer ordentlichen Hauptversammlung, die 
am Mittwoch, den 29. Mai 2019, um 11:00 Uhr, im Fleming's 
Conference Hotel Frankfurt, Elbinger Str. 1-3, Frankfurt am Main, 
stattfindet, ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der DEMIRE 
   Deutsche Mittelstand Real Estate AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018 sowie des 
   zusammengefassten Lageberichts für die DEMIRE Deutsche 
   Mittelstand Real Estate AG und den Konzern für das 
   Geschäftsjahr 2018 - einschließlich des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 
   315a Absatz 1 HGB - sowie des Berichts des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2018 
 
   Zu Punkt 1 der Tagesordnung wird kein Beschluss gefasst, da 
   sich dieser auf die Zugänglichmachung und Erläuterung der 
   vorbezeichneten Unterlagen beschränkt und eine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung über den festgestellten 
   Jahresabschluss, den gebilligten Konzernabschluss und die 
   weiteren Unterlagen gesetzlich nicht vorgesehen ist. Der 
   Vorstand und, soweit der Bericht des Aufsichtsrats betroffen 
   ist, der Aufsichtsrat werden die zugänglich gemachten 
   Unterlagen im Rahmen der Hauptversammlung erläutern. Die 
   Aktionäre haben auf der Hauptversammlung im Rahmen ihres 
   Auskunftsrechts Gelegenheit, Fragen hierzu zu stellen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
   DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG für das 
   Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 54.879.238,62 vollständig 
   auf neue Rechnung vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
   2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
   2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    Die PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in 
    Frankfurt am Main und Zweigniederlassung in 
    Berlin wird zum Abschlussprüfer und zum 
    Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2019 sowie zum 
    Abschlussprüfer für eine etwaige 
    prüferische Durchsicht verkürzter 
    Abschlüsse und Zwischenberichte sowie 
    unterjähriger Finanzberichte in den 
    Geschäftsjahren 2019 und 2020 bis zur 
    nächsten ordentlichen Hauptversammlung 
    bestellt. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlages 
   die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene 
   Erklärung der PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zu deren 
   Unabhängigkeit eingeholt. 
6. *Nachwahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Der von der ordentlichen Hauptversammlung am 29. Juni 2017 
   zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählte Herr Dr. Thomas 
   Wetzel hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf 
   dieser Hauptversammlung niedergelegt. 
 
   Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtszeit 
   ausgeschiedenen Mitglieds des Aufsichtsrats erfolgt nach § 10 
   Absatz 2 Satz 4 der Satzung der Gesellschaft für den Rest der 
   Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds, soweit die 
   Hauptversammlung die Amtszeit des Nachfolgers nicht 
   abweichend bestimmt. Das vorzeitig ausgeschiedene Mitglied 
   des Aufsichtsrats, Herr Dr. Thomas Wetzel, ist von der 
   Hauptversammlung am 29. Juni 2017 bis zur Hauptversammlung, 
   die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
   das am 31. Dezember 2020 endende Geschäftsjahr 
   beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt 
   worden. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich derzeit nach §§ 
   95 Absatz 1 Satz 1, 96 Absatz 1 letzter Fall, 101 Absatz 1 
   AktG in Verbindung mit § 10 Absatz 1 der Satzung der 
   Gesellschaft aus drei von der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft zu wählenden Mitgliedern zusammen. An 
   Wahlvorschläge ist die Hauptversammlung nicht gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen: 
 
    Frau Prof. Dr. Kerstin Hennig, 
    Honorarprofessorin für Real Estate 
    Management und Leiterin des EBS Real Estate 
    Management Institutes (REMI) an der EBS 
    Universität für Wirtschaft und Recht, 
    wohnhaft in Königstein im Taunus, wird mit 
    Wirkung ab Beendigung dieser 
    Hauptversammlung zum Mitglied des 
    Aufsichtsrats für die Zeit bis zur 
    Beendigung der Hauptversammlung, die über 
    die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2020 
    endende Geschäftsjahr beschließt, 
    bestellt. 
 
   Ein aktueller Lebenslauf von Frau Prof. Dr. Hennig ist ab der 
   Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.demire.ag 
 
   und dort im Bereich 'Investor Relations' unter dem 
   weiterführenden Link 'Hauptversammlung' bzw. unter dem Link 
 
   http://www.demire.ag/investor-relations/hauptversammlung/2019 
 
   zugänglich. 
 
   Frau Prof. Dr. Hennig bekleidet bei folgenden in- und 
   ausländischen Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien: 
 
   1. Ämter in gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten: 
 
      - Mitglied des Aufsichtsrats der DWS 
        Grundbesitz GmbH, Frankfurt am Main. 
   2. Frau Prof. Dr. Hennig bekleidet keine 
      Ämter in vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen. 
 
   *Angaben zu persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen der 
   vorgeschlagenen Kandidatin gemäß Ziffer 5.4.1. des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex* 
 
   Frau Prof. Dr. Hennig steht nach Einschätzung des 
   Aufsichtsrats in keiner persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehung zum Unternehmen, zu den Organen der Gesellschaft 
   oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten 
   Aktionär, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats im Sinne 
   der Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   offenzulegen wäre. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass die 
   vorgeschlagene Kandidatin den zu erwartenden Zeitaufwand 
   aufbringen kann. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats verfügt der von der 
   ordentlichen Hauptversammlung am 29. Juni 2017 zum 
   Aufsichtsratsmitglied bestellte Herr Frank Hölzle über 
   hinreichenden Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung 
   und der Abschlussprüfung. Zudem sind nach Auffassung des 
   Aufsichtsrats die Herren Hölzle und Prof. Dr. Goepfert sowie 
   die zur Wahl vorgeschlagene Kandidatin in ihrer Gesamtheit 
   mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, 
   hinreichend vertraut im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG. 
7. Beschlussfassung über die Aufhebung der durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 15. Oktober 2014 erteilten Ermächtigung 
   zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG 
   und über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb 
   und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 
   Nr. 8 AktG und zum Ausschluss des Bezugs- und 
   Andienungsrechts der Aktionäre 
 
   Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit 
   nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen 
   Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die zuletzt von 
   der Hauptversammlung am 15. Oktober 2014 beschlossene 
   Ermächtigung am 14. Oktober 2019 ausläuft, soll der 
   Hauptversammlung vorgeschlagen werden, diese Ermächtigung 
   aufzuheben und der Gesellschaft eine neue Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien zu erteilen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
   a) Die von der ordentlichen Hauptversammlung 
      am 15. Oktober 2014 unter 
      Tagesordnungspunkt 9 lit. a) bis d) 
      beschlossene Ermächtigung zum Erwerb 
      eigener Aktien wird aufgehoben mit 
      Wirksamwerden der unter lit. b) bis f) zu 
      beschließenden Ermächtigung zum 
      Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien. 
   b) Die Gesellschaft wird bis zum 28. Mai 
      2024 ermächtigt, im Rahmen der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 18, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

gesetzlichen Grenzen eigene Aktien bis zu 
      insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung oder - falls dieser Wert 
      niedriger ist - des zum Zeitpunkt der 
      Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
      Grundkapitals zu erwerben. Zusammen mit 
      anderen eigenen Aktien, die die 
      Gesellschaft erworben hat und die sich 
      jeweils im Besitz der Gesellschaft 
      befinden oder ihr zuzurechnen sind, 
      dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung 
      erworbenen eigenen Aktien zu keinem 
      Zeitpunkt 10 % des zum Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung oder - falls dieser Wert 
      niedriger ist - des zum Zeitpunkt der 
      Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
      Grundkapitals der Gesellschaft 
      übersteigen. Der Erwerb zum Zweck des 
      Handels mit eigenen Aktien ist 
      ausgeschlossen. 
 
      Die Ermächtigung kann ganz oder in 
      Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in 
      Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke 
      durch die Gesellschaft oder auch durch 
      ihre Konzernunternehmen oder für ihre 
      oder deren Rechnung von Dritten ausgeübt 
      werden. 
 
      Der Erwerb der eigenen Aktien darf nach 
      Wahl des Vorstands über die Börse oder 
      mittels eines an alle Aktionäre 
      gerichteten öffentlichen Kaufangebots 
      bzw. mittels einer öffentlichen 
      Aufforderung zur Abgabe eines 
      Verkaufsangebots erfolgen. Im Falle des 
      Erwerbs über die Börse darf der gezahlte 
      Gegenwert je Aktie (ohne 
      Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der 
      Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft 
      gleicher Ausstattung im Xetra-Handel 
      (oder einem vergleichbaren 
      Nachfolgesystem) an den letzten fünf 
      Handelstagen der Frankfurter 
      Wertpapierbörse vor dem Eingehen der 
      Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr 
      als 10 % über- bzw. um nicht mehr als 20 
      % unterschreiten. Bei einem öffentlichen 
      Kaufangebot bzw. einer öffentlichen 
      Aufforderung zur Abgabe eines 
      Verkaufsangebots dürfen der gebotene 
      Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
      Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
      Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der 
      Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft 
      gleicher Ausstattung im Xetra-Handel 
      (oder einem vergleichbaren 
      Nachfolgesystem) an den letzten fünf 
      Handelstagen der Frankfurter 
      Wertpapierbörse vor dem Tag der 
      Veröffentlichung des Angebots bzw. der 
      öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
      eines Verkaufsangebots um nicht mehr als 
      10 % über- bzw. um nicht mehr als 20 % 
      unterschreiten. Ergeben sich nach 
      Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. 
      der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
      eines Verkaufsangebots erhebliche 
      Abweichungen des maßgeblichen 
      Kurses, so kann das Angebot bzw. die 
      Aufforderung zur Abgabe eines Angebots 
      angepasst werden. In diesem Fall bestimmt 
      sich der maßgebliche Kurs nach dem 
      Schlusskurs für Aktien der Gesellschaft 
      gleicher Ausstattung im Xetra-Handel 
      (oder einem vergleichbaren 
      Nachfolgesystem) am letzten Handelstag 
      der Frankfurter Wertpapierbörse vor der 
      Veröffentlichung der Anpassung; die 
      10-%-Grenze für das Über- bzw. die 
      20-%-Grenze für das Unterschreiten ist 
      auf diesen Betrag anzuwenden. Das Volumen 
      des Angebots bzw. der Aufforderung zur 
      Abgabe von Angeboten kann begrenzt 
      werden. Sofern die gesamte Annahme des 
      Angebots bzw. die bei einer Aufforderung 
      zur Abgabe von Angeboten abgegebenen 
      Angebote der Aktionäre dieses Volumen 
      überschreitet bzw. überschreiten, muss 
      der Erwerb bzw. die Annahme unter 
      insoweit partiellem Ausschluss eines 
      eventuellen Andienungsrechts der 
      Aktionäre im Verhältnis der jeweils 
      angebotenen Aktien erfolgen. Ein 
      bevorrechtigter Erwerb bzw. eine 
      bevorrechtigte Annahme geringerer 
      Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb 
      angebotener Aktien der Gesellschaft je 
      Aktionär der Gesellschaft kann unter 
      insoweit partiellem Ausschluss eines 
      eventuellen Andienungsrechts der 
      Aktionäre vorgesehen werden. Das 
      Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur 
      Abgabe eines Verkaufsangebots kann 
      weitere Bedingungen vorsehen. 
   c) Der Vorstand ist ermächtigt, Aktien der 
      Gesellschaft, die aufgrund dieser oder 
      einer früheren Ermächtigung erworben 
      werden bzw. wurden, zu allen gesetzlich 
      zugelassenen Zwecken, insbesondere auch 
      zu den folgenden Zwecken, zu verwenden: 
   aa) Die erworbenen eigenen Aktien können 
       auch in anderer Weise als über die Börse 
       oder mittels eines Angebots an sämtliche 
       Aktionäre veräußert werden, wenn 
       die Aktien gegen Barzahlung zu einem 
       Preis veräußert werden, der den 
       Börsenkurs von Aktien gleicher 
       Ausstattung der Gesellschaft zum 
       Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
       wesentlich unterschreitet. Als 
       maßgeblicher Börsenkurs im Sinne 
       der vorstehenden Regelung gilt der 
       Mittelwert der Schlusskurse für Aktien 
       der Gesellschaft gleicher Ausstattung im 
       Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) an den letzten fünf 
       Handelstagen der Frankfurter 
       Wertpapierbörse vor der Eingehung der 
       Verpflichtung zur Veräußerung der 
       Aktien. Das Bezugsrecht der Aktionäre 
       ist ausgeschlossen. Diese Ermächtigung 
       gilt jedoch nur mit der Maßgabe, 
       dass die unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 
       Satz 4 AktG veräußerten Aktien 
       insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
       überschreiten dürfen, und zwar weder im 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
       Zeitpunkt der Ausübung dieser 
       Ermächtigung (die '*Höchstgrenze*'). Auf 
       diese Höchstgrenze sind Aktien 
       anzurechnen, die während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung aus genehmigtem 
       Kapital gemäß §§ 203 Absatz 2, 186 
       Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts ausgegeben werden. 
       Ferner sind auf diese Höchstgrenze 
       diejenigen Aktien anzurechnen, die zur 
       Bedienung von Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen, 
       Genussrechten und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) 
       ausgegeben wurden bzw. noch ausgegeben 
       werden können, sofern die 
       zugrundeliegenden Schuldverschreibungen 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       aufgrund einer Ermächtigung zur Ausgabe 
       von Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen, 
       Genussrechten und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) in 
       entsprechender Anwendung des § 186 
       Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Eine 
       erfolgte Anrechnung entfällt, soweit 
       Ermächtigungen zur Ausgabe neuer Aktien 
       aus genehmigtem Kapital gemäß §§ 
       203 Absatz 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
       oder zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen, 
       Genussrechten und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) in 
       entsprechender Anwendung von § 186 
       Absatz 3 Satz 4 AktG nach einer Ausübung 
       solcher Ermächtigungen, die zur 
       Anrechnung geführt haben, von der 
       Hauptversammlung erneut erteilt werden. 
   bb) Die erworbenen eigenen Aktien können 
       auch in anderer Weise als über die Börse 
       oder mittels Angebot an sämtliche 
       Aktionäre veräußert werden, soweit 
       dies gegen Sachleistung Dritter, 
       insbesondere im Rahmen des Erwerbs von 
       Immobilien oder Immobilienportfolios 
       (auch über den Erwerb von 
       Immobiliengesellschaften oder Teilen 
       davon), Unternehmen, Betrieben, Teilen 
       von Unternehmen oder Beteiligungen an 
       Unternehmen, oder anderen einlagefähigen 
       Vermögensgegenständen oder Ansprüchen 
       auf den Erwerb von 
       Vermögensgegenständen, 
       einschließlich Forderungen gegen 
       die Gesellschaft oder ihre 
       Konzerngesellschaften, geschieht oder 
       zur Erfüllung von Umtauschrechten oder 
       -pflichten von Inhabern bzw. Gläubigern 
       aus von der Gesellschaft oder von 
       Konzernunternehmen der Gesellschaft 
       ausgegebenen Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen, 
       Genussrechten und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) 
       erfolgt, insbesondere - aber nicht 
       ausschließlich - aufgrund der von 
       der Hauptversammlung vom 11. Februar 
       2019 unter Tagesordnungspunkt 2 
       beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe 
       von Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen, 
       Genussrechten und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente). Das 
       Bezugsrecht der Aktionäre ist jeweils 
       ausgeschlossen. 
   cc) Die erworbenen eigenen Aktien können 
       ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss 
       ganz oder teilweise eingezogen werden. 
       Sie können auch im vereinfachten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 18, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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