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DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -5-

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-18 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG Frankfurt am Main ISIN: 
DE000A0XFSF0 / WKN: A0XFSF Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2019 am Mittwoch, den 29. Mai 2019, 11:00 Uhr, 
im 
Fleming's Conference Hotel Frankfurt, 
Elbinger Str. 1-3, 60487 Frankfurt am Main 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
wir laden Sie hiermit zu unserer ordentlichen Hauptversammlung, die 
am Mittwoch, den 29. Mai 2019, um 11:00 Uhr, im Fleming's 
Conference Hotel Frankfurt, Elbinger Str. 1-3, Frankfurt am Main, 
stattfindet, ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der DEMIRE 
   Deutsche Mittelstand Real Estate AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018 sowie des 
   zusammengefassten Lageberichts für die DEMIRE Deutsche 
   Mittelstand Real Estate AG und den Konzern für das 
   Geschäftsjahr 2018 - einschließlich des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 
   315a Absatz 1 HGB - sowie des Berichts des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2018 
 
   Zu Punkt 1 der Tagesordnung wird kein Beschluss gefasst, da 
   sich dieser auf die Zugänglichmachung und Erläuterung der 
   vorbezeichneten Unterlagen beschränkt und eine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung über den festgestellten 
   Jahresabschluss, den gebilligten Konzernabschluss und die 
   weiteren Unterlagen gesetzlich nicht vorgesehen ist. Der 
   Vorstand und, soweit der Bericht des Aufsichtsrats betroffen 
   ist, der Aufsichtsrat werden die zugänglich gemachten 
   Unterlagen im Rahmen der Hauptversammlung erläutern. Die 
   Aktionäre haben auf der Hauptversammlung im Rahmen ihres 
   Auskunftsrechts Gelegenheit, Fragen hierzu zu stellen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
   DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG für das 
   Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 54.879.238,62 vollständig 
   auf neue Rechnung vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
   2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
   2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    Die PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in 
    Frankfurt am Main und Zweigniederlassung in 
    Berlin wird zum Abschlussprüfer und zum 
    Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2019 sowie zum 
    Abschlussprüfer für eine etwaige 
    prüferische Durchsicht verkürzter 
    Abschlüsse und Zwischenberichte sowie 
    unterjähriger Finanzberichte in den 
    Geschäftsjahren 2019 und 2020 bis zur 
    nächsten ordentlichen Hauptversammlung 
    bestellt. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlages 
   die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene 
   Erklärung der PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zu deren 
   Unabhängigkeit eingeholt. 
6. *Nachwahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Der von der ordentlichen Hauptversammlung am 29. Juni 2017 
   zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählte Herr Dr. Thomas 
   Wetzel hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf 
   dieser Hauptversammlung niedergelegt. 
 
   Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtszeit 
   ausgeschiedenen Mitglieds des Aufsichtsrats erfolgt nach § 10 
   Absatz 2 Satz 4 der Satzung der Gesellschaft für den Rest der 
   Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds, soweit die 
   Hauptversammlung die Amtszeit des Nachfolgers nicht 
   abweichend bestimmt. Das vorzeitig ausgeschiedene Mitglied 
   des Aufsichtsrats, Herr Dr. Thomas Wetzel, ist von der 
   Hauptversammlung am 29. Juni 2017 bis zur Hauptversammlung, 
   die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
   das am 31. Dezember 2020 endende Geschäftsjahr 
   beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt 
   worden. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich derzeit nach §§ 
   95 Absatz 1 Satz 1, 96 Absatz 1 letzter Fall, 101 Absatz 1 
   AktG in Verbindung mit § 10 Absatz 1 der Satzung der 
   Gesellschaft aus drei von der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft zu wählenden Mitgliedern zusammen. An 
   Wahlvorschläge ist die Hauptversammlung nicht gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen: 
 
    Frau Prof. Dr. Kerstin Hennig, 
    Honorarprofessorin für Real Estate 
    Management und Leiterin des EBS Real Estate 
    Management Institutes (REMI) an der EBS 
    Universität für Wirtschaft und Recht, 
    wohnhaft in Königstein im Taunus, wird mit 
    Wirkung ab Beendigung dieser 
    Hauptversammlung zum Mitglied des 
    Aufsichtsrats für die Zeit bis zur 
    Beendigung der Hauptversammlung, die über 
    die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2020 
    endende Geschäftsjahr beschließt, 
    bestellt. 
 
   Ein aktueller Lebenslauf von Frau Prof. Dr. Hennig ist ab der 
   Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.demire.ag 
 
   und dort im Bereich 'Investor Relations' unter dem 
   weiterführenden Link 'Hauptversammlung' bzw. unter dem Link 
 
   http://www.demire.ag/investor-relations/hauptversammlung/2019 
 
   zugänglich. 
 
   Frau Prof. Dr. Hennig bekleidet bei folgenden in- und 
   ausländischen Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien: 
 
   1. Ämter in gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten: 
 
      - Mitglied des Aufsichtsrats der DWS 
        Grundbesitz GmbH, Frankfurt am Main. 
   2. Frau Prof. Dr. Hennig bekleidet keine 
      Ämter in vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen. 
 
   *Angaben zu persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen der 
   vorgeschlagenen Kandidatin gemäß Ziffer 5.4.1. des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex* 
 
   Frau Prof. Dr. Hennig steht nach Einschätzung des 
   Aufsichtsrats in keiner persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehung zum Unternehmen, zu den Organen der Gesellschaft 
   oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten 
   Aktionär, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats im Sinne 
   der Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   offenzulegen wäre. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass die 
   vorgeschlagene Kandidatin den zu erwartenden Zeitaufwand 
   aufbringen kann. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats verfügt der von der 
   ordentlichen Hauptversammlung am 29. Juni 2017 zum 
   Aufsichtsratsmitglied bestellte Herr Frank Hölzle über 
   hinreichenden Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung 
   und der Abschlussprüfung. Zudem sind nach Auffassung des 
   Aufsichtsrats die Herren Hölzle und Prof. Dr. Goepfert sowie 
   die zur Wahl vorgeschlagene Kandidatin in ihrer Gesamtheit 
   mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, 
   hinreichend vertraut im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG. 
7. Beschlussfassung über die Aufhebung der durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 15. Oktober 2014 erteilten Ermächtigung 
   zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG 
   und über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb 
   und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 
   Nr. 8 AktG und zum Ausschluss des Bezugs- und 
   Andienungsrechts der Aktionäre 
 
   Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit 
   nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen 
   Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die zuletzt von 
   der Hauptversammlung am 15. Oktober 2014 beschlossene 
   Ermächtigung am 14. Oktober 2019 ausläuft, soll der 
   Hauptversammlung vorgeschlagen werden, diese Ermächtigung 
   aufzuheben und der Gesellschaft eine neue Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien zu erteilen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
   a) Die von der ordentlichen Hauptversammlung 
      am 15. Oktober 2014 unter 
      Tagesordnungspunkt 9 lit. a) bis d) 
      beschlossene Ermächtigung zum Erwerb 
      eigener Aktien wird aufgehoben mit 
      Wirksamwerden der unter lit. b) bis f) zu 
      beschließenden Ermächtigung zum 
      Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien. 
   b) Die Gesellschaft wird bis zum 28. Mai 
      2024 ermächtigt, im Rahmen der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 18, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -2-

gesetzlichen Grenzen eigene Aktien bis zu 
      insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung oder - falls dieser Wert 
      niedriger ist - des zum Zeitpunkt der 
      Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
      Grundkapitals zu erwerben. Zusammen mit 
      anderen eigenen Aktien, die die 
      Gesellschaft erworben hat und die sich 
      jeweils im Besitz der Gesellschaft 
      befinden oder ihr zuzurechnen sind, 
      dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung 
      erworbenen eigenen Aktien zu keinem 
      Zeitpunkt 10 % des zum Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung oder - falls dieser Wert 
      niedriger ist - des zum Zeitpunkt der 
      Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
      Grundkapitals der Gesellschaft 
      übersteigen. Der Erwerb zum Zweck des 
      Handels mit eigenen Aktien ist 
      ausgeschlossen. 
 
      Die Ermächtigung kann ganz oder in 
      Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in 
      Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke 
      durch die Gesellschaft oder auch durch 
      ihre Konzernunternehmen oder für ihre 
      oder deren Rechnung von Dritten ausgeübt 
      werden. 
 
      Der Erwerb der eigenen Aktien darf nach 
      Wahl des Vorstands über die Börse oder 
      mittels eines an alle Aktionäre 
      gerichteten öffentlichen Kaufangebots 
      bzw. mittels einer öffentlichen 
      Aufforderung zur Abgabe eines 
      Verkaufsangebots erfolgen. Im Falle des 
      Erwerbs über die Börse darf der gezahlte 
      Gegenwert je Aktie (ohne 
      Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der 
      Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft 
      gleicher Ausstattung im Xetra-Handel 
      (oder einem vergleichbaren 
      Nachfolgesystem) an den letzten fünf 
      Handelstagen der Frankfurter 
      Wertpapierbörse vor dem Eingehen der 
      Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr 
      als 10 % über- bzw. um nicht mehr als 20 
      % unterschreiten. Bei einem öffentlichen 
      Kaufangebot bzw. einer öffentlichen 
      Aufforderung zur Abgabe eines 
      Verkaufsangebots dürfen der gebotene 
      Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
      Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
      Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der 
      Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft 
      gleicher Ausstattung im Xetra-Handel 
      (oder einem vergleichbaren 
      Nachfolgesystem) an den letzten fünf 
      Handelstagen der Frankfurter 
      Wertpapierbörse vor dem Tag der 
      Veröffentlichung des Angebots bzw. der 
      öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
      eines Verkaufsangebots um nicht mehr als 
      10 % über- bzw. um nicht mehr als 20 % 
      unterschreiten. Ergeben sich nach 
      Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. 
      der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
      eines Verkaufsangebots erhebliche 
      Abweichungen des maßgeblichen 
      Kurses, so kann das Angebot bzw. die 
      Aufforderung zur Abgabe eines Angebots 
      angepasst werden. In diesem Fall bestimmt 
      sich der maßgebliche Kurs nach dem 
      Schlusskurs für Aktien der Gesellschaft 
      gleicher Ausstattung im Xetra-Handel 
      (oder einem vergleichbaren 
      Nachfolgesystem) am letzten Handelstag 
      der Frankfurter Wertpapierbörse vor der 
      Veröffentlichung der Anpassung; die 
      10-%-Grenze für das Über- bzw. die 
      20-%-Grenze für das Unterschreiten ist 
      auf diesen Betrag anzuwenden. Das Volumen 
      des Angebots bzw. der Aufforderung zur 
      Abgabe von Angeboten kann begrenzt 
      werden. Sofern die gesamte Annahme des 
      Angebots bzw. die bei einer Aufforderung 
      zur Abgabe von Angeboten abgegebenen 
      Angebote der Aktionäre dieses Volumen 
      überschreitet bzw. überschreiten, muss 
      der Erwerb bzw. die Annahme unter 
      insoweit partiellem Ausschluss eines 
      eventuellen Andienungsrechts der 
      Aktionäre im Verhältnis der jeweils 
      angebotenen Aktien erfolgen. Ein 
      bevorrechtigter Erwerb bzw. eine 
      bevorrechtigte Annahme geringerer 
      Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb 
      angebotener Aktien der Gesellschaft je 
      Aktionär der Gesellschaft kann unter 
      insoweit partiellem Ausschluss eines 
      eventuellen Andienungsrechts der 
      Aktionäre vorgesehen werden. Das 
      Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur 
      Abgabe eines Verkaufsangebots kann 
      weitere Bedingungen vorsehen. 
   c) Der Vorstand ist ermächtigt, Aktien der 
      Gesellschaft, die aufgrund dieser oder 
      einer früheren Ermächtigung erworben 
      werden bzw. wurden, zu allen gesetzlich 
      zugelassenen Zwecken, insbesondere auch 
      zu den folgenden Zwecken, zu verwenden: 
   aa) Die erworbenen eigenen Aktien können 
       auch in anderer Weise als über die Börse 
       oder mittels eines Angebots an sämtliche 
       Aktionäre veräußert werden, wenn 
       die Aktien gegen Barzahlung zu einem 
       Preis veräußert werden, der den 
       Börsenkurs von Aktien gleicher 
       Ausstattung der Gesellschaft zum 
       Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
       wesentlich unterschreitet. Als 
       maßgeblicher Börsenkurs im Sinne 
       der vorstehenden Regelung gilt der 
       Mittelwert der Schlusskurse für Aktien 
       der Gesellschaft gleicher Ausstattung im 
       Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) an den letzten fünf 
       Handelstagen der Frankfurter 
       Wertpapierbörse vor der Eingehung der 
       Verpflichtung zur Veräußerung der 
       Aktien. Das Bezugsrecht der Aktionäre 
       ist ausgeschlossen. Diese Ermächtigung 
       gilt jedoch nur mit der Maßgabe, 
       dass die unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 
       Satz 4 AktG veräußerten Aktien 
       insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
       überschreiten dürfen, und zwar weder im 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
       Zeitpunkt der Ausübung dieser 
       Ermächtigung (die '*Höchstgrenze*'). Auf 
       diese Höchstgrenze sind Aktien 
       anzurechnen, die während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung aus genehmigtem 
       Kapital gemäß §§ 203 Absatz 2, 186 
       Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts ausgegeben werden. 
       Ferner sind auf diese Höchstgrenze 
       diejenigen Aktien anzurechnen, die zur 
       Bedienung von Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen, 
       Genussrechten und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) 
       ausgegeben wurden bzw. noch ausgegeben 
       werden können, sofern die 
       zugrundeliegenden Schuldverschreibungen 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       aufgrund einer Ermächtigung zur Ausgabe 
       von Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen, 
       Genussrechten und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) in 
       entsprechender Anwendung des § 186 
       Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Eine 
       erfolgte Anrechnung entfällt, soweit 
       Ermächtigungen zur Ausgabe neuer Aktien 
       aus genehmigtem Kapital gemäß §§ 
       203 Absatz 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
       oder zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen, 
       Genussrechten und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) in 
       entsprechender Anwendung von § 186 
       Absatz 3 Satz 4 AktG nach einer Ausübung 
       solcher Ermächtigungen, die zur 
       Anrechnung geführt haben, von der 
       Hauptversammlung erneut erteilt werden. 
   bb) Die erworbenen eigenen Aktien können 
       auch in anderer Weise als über die Börse 
       oder mittels Angebot an sämtliche 
       Aktionäre veräußert werden, soweit 
       dies gegen Sachleistung Dritter, 
       insbesondere im Rahmen des Erwerbs von 
       Immobilien oder Immobilienportfolios 
       (auch über den Erwerb von 
       Immobiliengesellschaften oder Teilen 
       davon), Unternehmen, Betrieben, Teilen 
       von Unternehmen oder Beteiligungen an 
       Unternehmen, oder anderen einlagefähigen 
       Vermögensgegenständen oder Ansprüchen 
       auf den Erwerb von 
       Vermögensgegenständen, 
       einschließlich Forderungen gegen 
       die Gesellschaft oder ihre 
       Konzerngesellschaften, geschieht oder 
       zur Erfüllung von Umtauschrechten oder 
       -pflichten von Inhabern bzw. Gläubigern 
       aus von der Gesellschaft oder von 
       Konzernunternehmen der Gesellschaft 
       ausgegebenen Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen, 
       Genussrechten und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) 
       erfolgt, insbesondere - aber nicht 
       ausschließlich - aufgrund der von 
       der Hauptversammlung vom 11. Februar 
       2019 unter Tagesordnungspunkt 2 
       beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe 
       von Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen, 
       Genussrechten und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente). Das 
       Bezugsrecht der Aktionäre ist jeweils 
       ausgeschlossen. 
   cc) Die erworbenen eigenen Aktien können 
       ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss 
       ganz oder teilweise eingezogen werden. 
       Sie können auch im vereinfachten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 18, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -3-

Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch 
       Anpassung des anteiligen rechnerischen 
       Betrags der übrigen Stückaktien am 
       Grundkapital der Gesellschaft eingezogen 
       werden. Die Einziehung kann auf einen 
       Teil der erworbenen Aktien beschränkt 
       werden. Erfolgt die Einziehung im 
       vereinfachten Verfahren, ist der 
       Vorstand zur Anpassung der Zahl der 
       Stückaktien in der Satzung ermächtigt. 
   d) Die Ermächtigungen unter lit. c) erfassen 
      auch die Verwendung von Aktien der 
      Gesellschaft, die aufgrund von § 71d Satz 
      5 AktG erworben wurden. 
   e) Die Ermächtigungen unter lit. c) können 
      einmal oder mehrmals, ganz oder in 
      Teilen, einzeln oder gemeinsam, die 
      Ermächtigungen gemäß lit. c), aa) 
      und bb) können auch durch abhängige oder 
      im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
      stehende Unternehmen oder auf deren 
      Rechnung oder auf Rechnung der 
      Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt 
      werden. 
   f) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass 
      Maßnahmen des Vorstands aufgrund 
      dieses Hauptversammlungsbeschlusses nur 
      mit seiner Zustimmung vorgenommen werden 
      dürfen. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 7 der 
Tagesordnung über den Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts 
gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 
3 und Absatz 4 Satz 2 AktG:* 
 
Zu Tagesordnungspunkt 7 wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, 
die Gesellschaft gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG bis zum 28. 
Mai 2024 zu ermächtigen, unter Einbeziehung anderer Aktien der 
Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und 
besitzt oder der Gesellschaft zuzurechnen sind, eigene Aktien bis 
zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser 
Wert niedriger ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die Gesellschaft ist nach 
dem Beschlussvorschlag berechtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung 
erworbenen eigenen Aktien teilweise unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre zu veräußern oder zu begeben. 
 
Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ersetzt 
die bisherige Ermächtigung, die von der Hauptversammlung am 15. 
Oktober 2014 erteilt wurde. Die Ermächtigung soll die Gesellschaft 
in die Lage versetzen, das Instrument des Erwerbs eigener Aktien 
bis zum 28. Mai 2024 und damit für die gesetzlich vorgesehene 
Ermächtigungsfrist von 5 Jahren nutzen zu können. Der Erwerb 
eigener Aktien kann nur über die Börse oder mittels eines an alle 
Aktionäre gerichteten Kaufangebots oder durch die öffentliche 
Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots erfolgen. Hierdurch 
erhalten alle Aktionäre in gleicher Weise die Gelegenheit, Aktien 
an die Gesellschaft zu veräußern, sofern die Gesellschaft von 
der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch macht. Bei der 
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots können die 
Adressaten der Aufforderung entscheiden, wie viele Aktien und - bei 
Festlegung einer Preisspanne - zu welchem Preis sie diese der 
Gesellschaft anbieten möchten. Sofern ein öffentliches Kaufangebot 
überzeichnet ist bzw. im Falle einer Aufforderung zur Abgabe eines 
Verkaufsangebots von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht 
sämtliche angenommen werden können, müssen der Erwerb bzw. die 
Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. 
Jedoch soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner 
Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück 
Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge 
bei der Festlegung der zu erwerbenden Aktienanzahl und kleine 
Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu 
erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von 
Kleinaktionären kann so vermieden werden. Im Übrigen erfolgt 
die Repartierung nach dem Verhältnis der angebotenen Aktien 
(Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten, weil sich das 
Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen 
technisch abwickeln lässt. Schließlich soll eine Rundung nach 
kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile 
von Aktien vorgesehen werden können. Insoweit können die 
Erwerbsquote und die Anzahl der von einzelnen andienenden 
Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie es 
erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch 
darzustellen. Der Vorstand hält einen hierin liegenden Ausschluss 
eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für 
sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für 
angemessen. 
 
Bei einem öffentlichen Kaufangebot bzw. einer öffentlichen 
Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots dürfen der gebotene 
Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je 
Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse für 
Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder 
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf 
Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der 
Veröffentlichung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung 
zur Abgabe eines Angebots um nicht mehr als 10 % über- bzw. um 
nicht mehr als 20 % unterschreiten. Ergeben sich nach der 
Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. einer öffentlichen 
Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots erhebliche 
Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot bzw. 
die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots angepasst werden. In 
diesem Fall bestimmt sich der maßgebliche Kurs nach dem 
Schlusskurs für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im 
Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am letzten 
Handelstag der Frankfurter Wertpapierbörse vor der Veröffentlichung 
der etwaigen Anpassung. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur 
Abgabe eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen. 
 
Die aufgrund dieser oder einer früher erteilten Ermächtigung 
erworbenen eigenen Aktien dürfen zu allen gesetzlich zulässigen 
Zwecken verwendet werden, insbesondere auch zu den folgenden: 
 
Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen können die von der Gesellschaft 
erworbenen eigenen Aktien über die Börse oder mittels eines 
öffentlichen Angebots an alle Aktionäre wieder veräußert 
werden. Mit diesen Möglichkeiten des Verkaufs wird bei der 
Wiederausgabe der Aktien das Recht der Aktionäre auf 
Gleichbehandlung gewahrt. 
 
Darüber hinaus sieht der Beschlussvorschlag vor, dass der Vorstand 
die aufgrund der Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien auch in 
anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle 
Aktionäre veräußern kann, wenn die eigenen Aktien gegen 
Barleistung zu einem Preis veräußert werden, der den 
Börsenkurs der Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate 
AG gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Eingehung der 
Verpflichtung zur Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. 
Mit dieser Ermächtigung, die einem Bezugsrechtsausschluss 
gleichkommt, wird von der in § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG in 
entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
Gebrauch gemacht. Im Interesse der Gesellschaft soll damit 
insbesondere die Möglichkeit geschaffen werden, institutionellen 
Investoren Aktien der Gesellschaft anzubieten und/oder den 
Aktionärskreis zu erweitern. Die Gesellschaft soll dadurch auch in 
die Lage versetzt werden, auf günstige Börsensituationen schnell 
und flexibel reagieren zu können. Den Interessen der Aktionäre wird 
dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis 
veräußert werden dürfen, der den Börsenkurs der Aktie der 
DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG gleicher Ausstattung zum 
Zeitpunkt der Eingehung der Verpflichtung zur Veräußerung 
nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des 
Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah 
vor der Verwendung. Der Vorstand wird einen eventuellen Abschlag 
vom Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt der Platzierung 
vorherrschenden Marktbedingungen möglichst niedrig bemessen. Der 
Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der 
Ermächtigung wird keinesfalls mehr als 5 % des maßgeblichen 
Börsenpreises betragen. Diese Ermächtigung beschränkt sich auf 
insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft, und 
zwar sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt 
der Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
Auf die Begrenzung von 10 % des Grundkapitals bei Veräußerung 
der eigenen Aktien gegen Barleistung nicht wesentlich unterhalb des 
maßgeblichen Börsenpreises sind neue Aktien anzurechnen, die 
während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital 
gemäß §§ 203 Absatz 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Ferner sind auf 
diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung 
von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
Instrumente) ausgegeben wurden bzw. noch ausgegeben werden können, 
sofern die zugrundeliegenden Schuldverschreibungen während der 
Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer Ermächtigung zur 
Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 

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April 18, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -4-

Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
Kombinationen dieser Instrumente) in entsprechender Anwendung des § 
186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
ausgegeben wurden. Durch die Anrechnungen wird sichergestellt, dass 
erworbene eigene Aktien nicht unter Ausschluss des Bezugsrechts 
entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden, wenn 
dies dazu führen würde, dass während der Laufzeit der Ermächtigung 
insgesamt für mehr als 10 % des Grundkapitals das Bezugsrecht der 
Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 
Absatz 3 Satz 4 AktG ohne besonderen sachlichen Grund 
ausgeschlossen wird. Diese weitergehende Beschränkung liegt im 
Interesse der Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote möglichst 
aufrechterhalten wollen. Den Aktionären bleibt zudem grundsätzlich 
die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Kauf von Aktien der 
DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG über die Börse 
aufrechtzuerhalten. Die Ermächtigung liegt im Interesse der 
Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer Flexibilität verhilft. 
 
Die vorstehende Anrechnung soll jedoch wieder entfallen, soweit 
nach einer Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital unter 
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Absatz 2, 186 Absatz 
3 Satz 4 AktG, die zur Anrechnung geführt hat, die Hauptversammlung 
eine neue Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem 
Kapital gemäß §§ 203 Absatz 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
beschließt. Ebenso soll eine erfolgte Anrechnung wieder 
entfallen, soweit nach einer Ausgabe von Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG, die zur 
Anrechnung geführt hat, die Hauptversammlung eine neue Ermächtigung 
zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum 
erleichterten Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung 
von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG beschließt. Denn in diesen 
Fällen hat die Hauptversammlung erneut über die Ermächtigung zu 
einem erleichterten Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass der 
Grund der Anrechnung wieder entfallen ist. Soweit erneut neue 
Aktien aus genehmigtem Kapital oder Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden 
können, soll die Ermächtigung zum erleichterten 
Bezugsrechtsausschluss für die (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung 
auch wieder für die Veräußerung eigener Aktien bestehen. Mit 
Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum erleichterten 
Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die durch die Ausgabe neuer 
Aktien aus genehmigten Kapital gemäß §§ 203 Absatz 2, 186 
Absatz 3 Satz 4 AktG bzw. die durch die Ausgabe von Wandel- 
und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 
Absatz 3 Satz 4 AktG entstandene Sperre hinsichtlich der 
Veräußerung eigener Aktien weg. Da die Mehrheitsanforderungen 
an einen solchen Beschluss mit denen eines Beschlusses über die 
Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien unter 
erleichtertem Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Absatz 3 
Satz 4 AktG identisch sind, ist in der Beschlussfassung der 
Hauptversammlung über die Schaffung einer neuen Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG im 
Rahmen eines genehmigten Kapitals oder einer neuen Ermächtigung zur 
Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum 
Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
zugleich auch eine Bestätigung hinsichtlich des 
Ermächtigungsbeschlusses zur Veräußerung eigener Aktien 
gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zu sehen. 
 
Im Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung 
von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut. Im 
Ergebnis führt diese Regelung damit im Zusammenspiel mit den 
entsprechenden Anrechnungsbestimmungen im Rahmen der Ermächtigung 
zur Ausgabe von neuen Aktien aus genehmigtem Kapital mit der 
Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschuss gemäß oder 
entsprechend §§ 203 Absatz 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gemäß 
Tagesordnungspunkt 1 der Hauptversammlung vom 11. Februar 2019 und 
bei der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
mit der Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss in 
entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gemäß 
Tagesordnungspunkt 2 der Hauptversammlung vom 11. Februar 2019 
dazu, dass (i) der Vorstand ohne erneute Beschlussfassung der 
Hauptversammlung während der (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung 
insgesamt nur einmal vom erleichterten Bezugsrechtsausschluss für 
bis zu 10 % des Grundkapitals gemäß oder entsprechend § 186 
Absatz 3 Satz 4 AktG Gebrauch machen kann und (ii) im Falle einer 
erneuten Beschlussfassung der Hauptversammlung der Vorstand während 
der (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung wieder frei in der Wahl ist, 
ob er von den Erleichterungen des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
innerhalb der gesetzlichen Grenzen im Zusammenhang mit 
Barkapitalerhöhungen aus genehmigten Kapital, der Begebung von 
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
Instrumente) gegen Barzahlung oder der Veräußerung eigener 
Aktien gegen Barzahlung Gebrauch macht. 
 
Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung 
dem Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf einen 
Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Zu der 
entsprechenden Anrechnungsbestimmung im Rahmen der Ermächtigung zur 
Ausgabe von neuen Aktien aus genehmigtem Kapital mit der 
Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschuss gemäß oder 
entsprechend §§ 203 Absatz 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG siehe auch 
den Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 1 der 
Hauptversammlung vom 11. Februar 2019. Zu der entsprechenden 
Anrechnungsbestimmung im Rahmen der Ermächtigung zur Ausgabe von 
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
Instrumente) mit der Möglichkeit zum erleichterten 
Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 
3 Satz 4 AktG siehe auch den Bericht des Vorstands zu 
Tagesordnungspunkt 2 der Hauptversammlung vom 11. Februar 2019. 
 
Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden die aufgrund der 
vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien als 
Gegenleistung für Sachleistungen Dritter, insbesondere für den 
Erwerb von Immobilien oder Immobilienportfolios (auch über den 
Erwerb von Immobiliengesellschaften oder Teilen davon), 
Unternehmen, Betrieben, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen 
an Unternehmen, oder anderen einlagefähigen Vermögensgegenständen 
oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen, 
einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre 
Konzerngesellschaften, einzusetzen. Der internationale Wettbewerb 
und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend auch 
diese Form der Akquisitionsfinanzierung. Die hier vorgeschlagene 
Ermächtigung gibt der Gesellschaft den notwendigen 
Handlungsspielraum, um sich bietende Akquisitionsgelegenheiten 
schnell und flexibel sowohl national als auch auf internationalen 
Märkten ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene 
Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Bei der Festlegung der 
Bewertungsrelationen wird der Vorstand darauf achten, dass die 
Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Der Vorstand 
wird sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung 
gewährten Aktien am Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft 
orientieren, ohne eine schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis 
vorzunehmen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse 
nicht durch Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu stellen. Bei 
der Entscheidung über die Art der Aktienbeschaffung zur 
Finanzierung solcher Transaktionen wird sich der Vorstand allein 
von den Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre leiten 
lassen. 
 
Darüber hinaus soll der Vorstand berechtigt sein, die aufgrund der 
vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zur 
Erfüllung von Umtauschrechten oder -pflichten von Inhabern bzw. 
Gläubigern von durch die Gesellschaft oder Konzerngesellschaften 
ausgegebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
Kombinationen dieser Instrumente), insbesondere - aber nicht 
ausschließlich - aufgrund der unter Tagesordnungspunkt 2 der 
Hauptversammlung vom 11. Februar 2019 beschlossenen Ermächtigung, 
zu verwenden. Sofern und soweit die Gesellschaft von dieser 
Möglichkeit Gebrauch macht, muss keine bedingte Kapitalerhöhung 

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April 18, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

durchgeführt werden. Die Interessen der Aktionäre werden durch 
diese zusätzliche Möglichkeit daher nicht berührt. Die Nutzung 
vorhandener eigener Aktien statt einer Kapitalerhöhung oder einer 
Barleistung kann wirtschaftlich sinnvoll sein, die Ermächtigung 
soll insoweit die Flexibilität erhöhen. Die Einzelheiten der 
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
sind unter Tagesordnungspunkt 2 der Hauptversammlung vom 11. 
Februar 2019 wiedergegeben und können im Bundesanzeiger unter 
 
www.bundesanzeiger.de 
 
sowie als Bestandteil des notariellen Protokolls der 
Hauptversammlung vom 11. Februar 2019 im Handelsregister des 
Amtsgerichts Frankfurt am Main eingesehen werden. 
 
Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten kann nicht nur 
hinsichtlich solcher Aktien Gebrauch gemacht werden, die aufgrund 
dieses Ermächtigungsbeschlusses erworben wurden. Die Ermächtigung 
umfasst vielmehr auch solche Aktien, die nach § 71d AktG erworben 
wurden. Es ist vorteilhaft und schafft weitere Flexibilität, diese 
eigenen Aktien in gleicher Weise wie die aufgrund dieses 
Ermächtigungsbeschlusses erworbenen Aktien verwenden zu können. 
 
Die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen 
Aktien können von der Gesellschaft ohne erneuten Beschluss der 
Hauptversammlung eingezogen werden. Entsprechend § 237 Absatz 3 Nr. 
3 AktG kann die Hauptversammlung der Gesellschaft die Einziehung 
ihrer voll eingezahlten Stückaktien beschließen, ohne dass 
damit eine Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft 
erforderlich wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der 
Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich 
vor. Durch eine Einziehung der eigenen Aktien ohne 
Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil 
der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft. Der 
Vorstand soll daher auch ermächtigt werden, die erforderlich 
werdenden Änderungen der Satzung hinsichtlich der sich durch 
eine Einziehung verändernden Anzahl der Stückaktien vorzunehmen. 
 
Der Aufsichtsrat kann im Rahmen seines pflichtgemäßen 
Ermessens bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands aufgrund der 
Hauptversammlungsermächtigung nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG nur mit 
seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. 
 
Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über eine etwaige 
Ausnutzung der Ermächtigung unterrichten. 
 
*Auslage von Unterlagen* 
 
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen die 
folgenden Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, 
Robert-Bosch-Straße 11, 63225 Langen, während der üblichen 
Geschäftszeiten zur Einsicht der Aktionäre aus und werden auch in 
der Hauptversammlung ausliegen: 
 
* Jahresabschluss und Konzernabschluss zum 31. 
  Dezember 2018 nebst des zusammengefassten 
  Lageberichts für die DEMIRE Deutsche 
  Mittelstand Real Estate AG und den Konzern für 
  das Geschäftsjahr 2018 (einschließlich 
  des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
  Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 
  des Handelsgesetzbuchs) sowie der Bericht des 
  Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018. 
* Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
  zu Punkt 7 der Tagesordnung über den 
  Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts 
  gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG in 
  Verbindung mit § 186 Absatz 3 und Absatz 4 
  Satz 2 AktG. 
 
Die Unterlagen sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über 
die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.demire.ag 
 
und dort im Bereich 'Investor Relations' unter dem weiterführenden 
Link 'Hauptversammlung' bzw. unter dem Link 
 
http://www.demire.ag/investor-relations/hauptversammlung/2019 
 
zugänglich. Der gesetzlichen Verpflichtung ist mit Zugänglichmachen 
der Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan. 
Als besonderen Service wird die Gesellschaft die vorgenannten 
Unterlagen jedem Aktionär auf Verlangen per einfacher Post mit 
lediglich einmaligem Zustellungsversuch übersenden. Die Unterlagen 
können unter folgender Adresse angefordert werden: 
 
 DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG 
 Ordentliche Hauptversammlung 2019 
 Robert-Bosch-Straße 11 
 D-63225 Langen 
 Telefax: +49 (0) 6103 - 372 49 11 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung EUR 107.777.324,00 und ist 
eingeteilt in 107.777.324 auf den Inhaber lautende Stückaktien, die 
je eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte zum 
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 
107.777.324. Es bestehen keine unterschiedlichen Gattungen von 
Aktien. Die Gesellschaft hält derzeit unmittelbar keine eigenen 
Aktien. Eine Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft hält aber 
5.000 Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG, aus 
denen ihr keine Stimmrechte zustehen. Diese Angaben beziehen sich 
auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung im 
Bundesanzeiger am 18. April 2019. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 
Satz 2 AktG)* 
 
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und das 
Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur Hauptversammlung 
anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Für die Berechtigung, an 
der Hauptversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben, 
reicht ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis 
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der 
Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages 
vor der Versammlung (Nachweisstichtag), das ist der *8. Mai 2019, 
00:00 Uhr (MESZ)*, zu beziehen. Die Anmeldung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung hat in deutscher oder englischer Sprache in 
Textform (§ 126b BGB), per Telefax oder per E-Mail zu erfolgen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der 
Gesellschaft unter folgender Adresse, Telefax-Nummer oder 
E-Mail-Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, 
demnach bis spätestens zum *Mittwoch, den 22. Mai 2019*, *24:00 Uhr 
(MESZ)*, zugehen: 
 
 DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG 
 c/o GFEI IR Services GmbH 
 Ostergrube 11 
 30559 Hannover 
 Telefax: +49 (0)511 47 40 23 19 
 E-Mail: DEMIRE-HV@gfei.de 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und 
die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der 
Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum 
Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und 
der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich 
nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder 
teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des 
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. 
Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine 
Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass ihr Stimmrecht in der 
Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein 
Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausgeübt werden 
kann. Auch in diesem Fall muss sich der Aktionär wie zuvor 
beschrieben fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und seinen 
Anteilsbesitz fristgerecht nachweisen. Bevollmächtigt der Aktionär 
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere 
von diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform 
(§ 126b BGB), es sei denn, die Vollmachtserteilung erfolgt an ein 
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder an eine andere der 
in § 135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen. Für die 
Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung 
oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder 
Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden 
gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden 
rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der 
Vollmacht abzustimmen. 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann 
dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der 
Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. 
Für eine Übermittlung des Nachweises per Post, Telefax oder 
E-Mail verwenden Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte die 
nachfolgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse: 
 
 DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG 
 c/o GFEI IR Services GmbH 

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April 18, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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