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Dow Jones News
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DGAP-HV: HolidayCheck Group AG: Bekanntmachung -4-

DJ DGAP-HV: HolidayCheck Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: HolidayCheck Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
HolidayCheck Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 04.06.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-04-26 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HolidayCheck Group AG München ISIN: DE 0005495329 
WKN: 549532 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
am 4. Juni 2019 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der ordentlichen 
Hauptversammlung am 4. Juni 2019 um 10.30 Uhr in das Haus der 
Bayerischen Wirtschaft, Conference Center, Max-Joseph-Straße 5, 
80333 München, ein. 
 
I. 
TAGESORDNUNG 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2018, des Lageberichts der 
   Gesellschaft und des Konzerns für das 
   Geschäftsjahr 2018, des Berichts des 
   Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2018 
   sowie des erläuternden Berichts des Vorstands 
   zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 
   1 HGB* 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 
   175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht 
   lediglich vor, dass der Vorstand die 
   Hauptversammlung u. a. zur Entgegennahme des 
   festgestellten Jahresabschlusses und des 
   Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen 
   auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses und des 
   Konzernlageberichts einzuberufen hat. 
   Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 
   AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung u. 
   a. den Jahresabschluss, den Lagebericht, den 
   Bericht des Aufsichtsrats und - bei 
   börsennotierten Gesellschaften - einen 
   erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 
   289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie bei einem 
   Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, 
   den Konzernlagebericht und den Bericht des 
   Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom 
   Bilanzgewinn der HolidayCheck Group AG für das 
   Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 
   8.388.889,62 
 
   a) einen Teilbetrag in Höhe von EUR 
      2.332.545,12 zur Ausschüttung einer 
      Dividende von EUR 0,04 je 
      dividendenberechtigter Stückaktie zu 
      verwenden und 
   b) den verbleibenden Teilbetrag in Höhe von 
      EUR 6.056.344,50 sowie den aus der 
      Dividendenausschüttung gemäß lit. a) 
      auf eigene Aktien rechnerisch 
      entfallenden Betrag auf neue Rechnung 
      vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers sowie des 
   Zwischenabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC), 
   Frankfurt am Main, Zweigniederlassung München, 
   Bernhard-Wicki-Str. 8, 80636 München, zum 
   Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer 
   für die etwaige prüferische Durchsicht des im 
   Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2019 
   enthaltenen verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel 
   im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde 
   (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 
   über spezifische Anforderungen an die 
   Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). 
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   zwischen der HolidayCheck Group AG und der HC 
   Touristik GmbH* 
 
   Die HolidayCheck Group AG als Organträger hat 
   mit der HC Touristik GmbH, München als 
   Organgesellschaft am 26. März 2019 einen 
   Gewinnabführungsvertrag 
   (Ergebnisabführungsvertrag) geschlossen. Der 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   wird erst mit Eintragung im Handelsregister 
   der HC Touristik GmbH wirksam. Die 
   HolidayCheck Group AG ist alleinige 
   Gesellschafterin der HC Touristik GmbH. Der 
   Gewinnabführungsvertrag wurde zur Herstellung 
   einer körperschaftsteuerlichen Organschaft 
   abgeschlossen und bedarf zu seiner Wirksamkeit 
   der Zustimmung der Hauptversammlung der 
   HolidayCheck Group AG und der Zustimmung der 
   Gesellschafterversammlung der HC Touristik 
   GmbH. Die Zustimmung der 
   Gesellschafterversammlung der HC Touristik 
   GmbH wird voraussichtlich am 27.03.2019 
   erfolgen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   zwischen der HolidayCheck Group AG und der HC 
   Touristik GmbH vom 26. März 2019 zuzustimmen. 
 
   Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   hat folgenden Wortlaut: 
 
   *Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag* 
 
   Zwischen der HolidayCheck Group AG mit Sitz in 
   81673 München, Neumarkter Straße 61, 
   eingetragen im Handelsregister des 
   Amtsgerichts München unter HRB Nr. 133680, 
   gesetzlich vertreten durch ihre Vorstände 
   Georg Hesse (Vorstandsvorsitzender) und Markus 
   Scheuermann 
 
   - im Folgenden "Organträger" genannt - 
 
   und 
 
   der HC Touristik GmbH mit Sitz in 81673 
   München, Neumarkter Straße 61, 
   eingetragen im Handelsregister des 
   Amtsgerichts München unter HRB Nr. 245261, 
   gesetzlich vertreten durch ihren 
   Geschäftsführer Vinzenz Greger 
 
   - im Folgenden "Organgesellschaft" genannt - 
 
   wird der nachfolgende Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag geschlossen: 
 
   § 1 Vorbemerkung 
 
   Die Geschäftsanteile der Organgesellschaft 
   befinden sich seit 25.10.2018 zu 100% 
   unmittelbar in den Händen des Organträgers. 
   Die Organgesellschaft bleibt rechtlich 
   selbständig. 
 
   § 2 Leitungsmacht 
 
   (1) Die Organgesellschaft unterstellt die 
   Leitung ihrer Gesellschaft dem Organträger. 
 
   (2) Dieser erteilt der Geschäftsführung der 
   Organgesellschaft in organisatorischer, 
   wirtschaftlicher, technischer, finanzieller 
   und personeller Hinsicht durch seine 
   Vertretungsorgane oder durch von diesen hierzu 
   beauftragten Personen alle erforderlich 
   erscheinenden Weisungen. Die Weisungen 
   erfolgen allgemein oder einzelfallbezogen und 
   bedürfen der Textform. Werden sie mündlich 
   erteilt, sind sie unverzüglich in Textform zu 
   bestätigen. 
 
   (3) Die Organgesellschaft ist verpflichtet, 
   den Weisungen des Organträgers in jeder 
   Hinsicht Folge zu leisten, soweit dem nicht 
   zwingendes Gesellschafts-, Handels- oder 
   Bilanzrecht entgegensteht. Die Änderung, 
   Aufrechterhaltung oder Beendigung dieses 
   Vertrages ist vom Weisungsrecht nicht umfasst. 
 
   (4) Der Organträger ist laufend über alle 
   wesentlichen Angelegenheiten der 
   Organgesellschaft und die Geschäftsentwicklung 
   zu informieren. Die Organgesellschaft ist den 
   Vertretungsorganen des Organträgers und deren 
   Beauftragten über die Gesellschafterrechte 
   hinaus zu umfassender Auskunft und zur 
   Einsichtnahme in die Bücher und sonstigen 
   Unterlagen der Gesellschaft verpflichtet. 
 
   § 3 Gewinnabführung und Verlustübernahme 
 
   (1) Die Organgesellschaft ist verpflichtet, 
   den jährlichen Reingewinn ihrer Handelsbilanz 
   mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 und 3 genannten 
   Beträge jeweils nach Ablauf des 
   Geschäftsjahres an den Organträger abzuführen. 
   Die Ansprüche auf Abführung des Gewinns 
   entstehen jeweils mit Ablauf eines jeden 
   Geschäftsjahres der Organgesellschaft; sie 
   werden jeweils mit Feststellung des 
   Jahresabschlusses der Organgesellschaft zur 
   Zahlung fällig. 
 
   (2) Als Gewinn gilt der Jahresüberschuss, der 
   ohne die Gewinnabführung entstanden wäre, 
   vermindert um einen etwaigen 
   handelsrechtlichen Verlustvortrag aus dem 
   Vorjahr und um den in gesetzliche oder 
   satzungsmäßige Rücklagen einzustellenden 
   sowie den nach § 268 Abs. 8 HGB 
   ausschüttungsgesperrten Betrag. Die 
   Gewinnabführung darf den in § 301 AktG in der 
   jeweiligen gültigen Fassung genannten Betrag 
   nicht überschreiten. 
 
   (3) Der Organträger ist verpflichtet, einen 
   während der Vertragsdauer entstandenen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 26, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: HolidayCheck Group AG: Bekanntmachung -2-

Jahresfehlbetrag in entsprechender Anwendung 
   von § 302 AktG in der jeweiligen gültigen 
   Fassung auszugleichen. Der Anspruch auf 
   Ausgleich des Jahresfehlbetrags entsteht mit 
   Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs der 
   Organgesellschaft und ist zu diesem Zeitpunkt 
   zur Zahlung fällig. 
 
   § 4 Jahresabschluss der Organgesellschaft 
 
   (1) Zur Durchführung der Ergebnisabführung 
   bzw. Verlustübernahme hat die 
   Organgesellschaft ihren Jahresabschluss, bevor 
   er festgestellt wird, mit dem Organträger 
   gemeinsam zu behandeln und die Abrechnung über 
   Gewinne oder Verluste mit dem Organträger so 
   durchzuführen, dass diese Abrechnung im 
   Jahresabschluss bereits berücksichtigt ist. 
   Die Abrechnungen über Gewinn- oder 
   Verlustanteile zwischen beiden Gesellschaften 
   erfolgen mit Wertstellung zum Bilanzstichtag. 
 
   (2) Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung 
   des Organträgers in den Grenzen der 
   gesetzlichen Bestimmungen andere 
   Gewinnrücklagen bilden, sofern diese bei 
   vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
   wirtschaftlich begründet sind. Wurden 
   derartige andere Gewinnrücklagen während der 
   Dauer dieses Vertrages gebildet, kann der 
   Organträger verlangen, dass die Beträge den 
   Rücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt 
   werden. 
 
   (3) Die Abführung von Erträgen der 
   Organgesellschaft aus der Auflösung von 
   freien, vorvertraglichen Rücklagen und 
   vorvertraglichen Gewinnvorträgen wird 
   ausgeschlossen. 
 
   § 5 Vertragsdauer 
 
   (1) Dieser Vertrag gilt hinsichtlich der 
   Regelungen über die Gewinnabführung und 
   Verlustübernahme mit Wirkung vom 01.01.2019 
   an, im Übrigen ab Eintragung im 
   Handelsregister. 
 
   Er wird für die Dauer von mindestens fünf 
   Zeitjahren nach dem Beginn des 
   Wirtschaftsjahres, für das die Rechtsfolgen 
   des § 14 Abs. 1 S. 1 KStG erstmals eintreten, 
   fest abgeschlossen. Wird er nicht mit einer 
   Frist von drei Monaten vor Ablauf der 
   Vertragsdauer schriftlich gekündigt, so 
   verlängert er sich jeweils um ein weiteres 
   Jahr. 
 
   (2) Im Falle der außerordentlichen, 
   fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund durch 
   einen Vertragsteil gilt dieser Vertrag für das 
   Geschäftsjahr, in dessen Verlauf die 
   außerordentliche Kündigung ausgesprochen 
   wird, nicht mehr, soweit dies rechtlich 
   zulässig vereinbart werden kann. Als wichtiger 
   Grund gilt insbesondere der Wegfall der zur 
   Anerkennung der Organschaft steuerlich 
   erforderlichen finanziellen Eingliederung der 
   Organgesellschaft in den Organträger durch 
 
   a) die Veräußerung von Anteilen an der 
   Organgesellschaft im Wege des Verkaufs oder 
   der Einbringung oder 
 
   b) die Verschmelzung, Spaltung oder Auflösung 
   von Organträger oder Organgesellschaft. 
 
   (3) Bei Beendigung dieses Vertrages ist der 
   Organträger nach Maßgabe des § 303 AktG 
   in der jeweiligen gültigen Fassung 
   verpflichtet den Gläubigern der 
   Organgesellschaft Sicherheit zu leisten. 
 
   (4) Da an der Organgesellschaft lediglich der 
   Organträger als Gesellschafter beteiligt ist, 
   sind Regelungen bzw. Vereinbarungen zur 
   Sicherung außenstehender Gesellschafter 
   im Sinne der §§ 304 ff AktG nicht 
   erforderlich. 
 
   § 6 Wirksamkeit 
 
   Dieser Vertrag wird erst mit Zustimmung der 
   Gesellschafterversammlungen der beiden 
   beteiligten Gesellschaften und Eintragung im 
   Handelsregister der Organgesellschaft wirksam. 
 
   § 7 Schlussbestimmungen 
 
   (1) Änderungen und Ergänzungen dieses 
   Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit 
   nicht gesetzlich eine andere Form 
   vorgeschrieben ist. 
 
   (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses 
   Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird 
   dadurch seine Wirksamkeit im Übrigen 
   nicht berührt. Die Beteiligten sind in einem 
   derartigen Fall verpflichtet, anstelle der 
   unwirksamen Bestimmung eine wirksame 
   Ersatzregelung zu treffen, die dem mit der 
   betroffenen Bestimmung verfolgten Zweck 
   möglichst nahekommt. 
 
   *München, den 26. März 2019* 
 
   *Für die HolidayCheck Group AG*    *Für die 
                                      HC 
                                      Touristik 
                                      GmbH* 
   _Georg Hesse_    _Markus           _Vinzenz 
                    Scheuermann_      Greger_ 
 
   Da die HolidayCheck Group AG alleinige 
   Gesellschafterin der HC Touristik GmbH ist, 
   besteht keine Verpflichtung zu 
   Ausgleichszahlungen oder Abfindungen für 
   außenstehende Gesellschafter (§§ 304, 305 
   AktG); aus dem gleichen Grund bedarf der 
   Gewinnabführungsvertrag auch keiner Prüfung 
   durch einen Vertragsprüfer (§ 293b Abs. 1 
   AktG). 
 
   Der Gewinnabführungsvertrag wird nur mit 
   Zustimmung der Hauptversammlung der 
   HolidayCheck Group AG und Zustimmung der 
   Gesellschafterversammlung der HC Touristik 
   GmbH und erst, wenn sein Bestehen in das 
   Handelsregister der HC Touristik GmbH 
   eingetragen worden ist, wirksam. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   wie folgt zu beschließen: 
 
   Dem Gewinnabführungsvertrag vom 26. März 2019 
   zwischen der HolidayCheck Group AG und der HC 
   Touristik GmbH als gewinnabführender 
   Gesellschaft wird zugestimmt. 
 
   Die folgenden Unterlagen liegen von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an in den 
   Geschäftsräumen der HolidayCheck Group AG, 
   Neumarkter Straße 61, 81673 München, zur 
   Einsicht der Aktionäre aus: 
 
   * Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
     HolidayCheck Group AG und der HC Touristik 
     GmbH vom 26. März 2019; 
   * die Jahres- und Konzernabschlüsse der 
     HolidayCheck Group AG für die 
     Geschäftsjahre 2016, 2017 und 2018; 
   * Lageberichte für die HolidayCheck Group AG 
     und den Konzern für die Geschäftsjahre 
     2016, 2017 und 2018; 
   * der Jahresabschluss der HC Touristik GmbH 
     für das Geschäftsjahr 2018; 
   * der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame 
     Bericht des Vorstands der HolidayCheck 
     Group AG und der Geschäftsführung der HC 
     Touristik GmbH. 
 
   Auf Verlangen wird zudem jedem Aktionär 
   unverzüglich und kostenlos eine Abschrift 
   dieser Unterlagen erteilt. Ferner sind diese 
   Unterlagen von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an über die Internetseite der 
   HolidayCheck Group AG unter 
 
   www.holidaycheckgroup.com 
 
   im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung 
   zugänglich. Diese Unterlagen werden auch in 
   der Hauptversammlung am 4. Juni 2019 
   ausliegen. 
II. 
AUSLAGE VON UNTERLAGEN, VERÖFFENTLICHUNG IM INTERNET 
 
Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden 
Unterlagen sowie Informationen nach § 124a AktG liegen von der 
Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
 
HolidayCheck Group AG 
Neumarkter Straße 61 
81673 München 
Telefon: +49 (0) 89 / 357680 901 
Telefax: +49 (0) 89 / 357680 999 
 
zur Einsicht der Aktionäre aus. Die vorgenannten Unterlagen werden 
auch in der Hauptversammlung ausgelegt werden. Auf Verlangen erhält 
jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der 
vorbezeichneten Unterlagen zugesandt bzw. ausgehändigt. 
 
Die vorgenannten Unterlagen und Informationen sind auch über die 
Internetseite der HolidayCheck Group AG unter der Adresse 
 
http://www.holidaycheckgroup.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugänglich. 
 
III. 
TEILNAHMEBEDINGUNGEN 
1. *Voraussetzung für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 15 
   Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich unter Nachweis ihres 
   Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung anmelden. 
   Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts ist ein in Textform erstellter 
   Nachweis des Anteilsbesitzes eines zur 
   Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen 
   Instituts erforderlich und ausreichend; der 
   Nachweis muss in deutscher oder englischer 
   Sprache verfasst sein. Der Nachweis hat sich 
   auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der 
   Hauptversammlung, d.h. auf den *Beginn des 14. 
   Mai 2019 (0.00 Uhr MESZ), ('Nachweisstichtag')* 
   zu beziehen. Sowohl die Anmeldung als auch der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes müssen bei der von 
   der Gesellschaft eingerichteten zentralen 
   Anmeldestelle spätestens bis zum Ablauf des 
   *28. Mai 2019 (24.00 Uhr MESZ)* unter der 
   Adresse 
 
   HolidayCheck Group AG 
   c/o Landesbank Baden-Württemberg 
   4035 H Hauptversammlungen 
   Am Hauptbahnhof 2 
   70173 Stuttgart 
   Telefax: +49 (0) 711 / 127-79264 
   E-Mail: hv-anmeldung@LBBW.de 
 
   zugehen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes 
   erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme 
   und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich 
   dabei ausschließlich nach dem 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht 
   keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung 
   des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 26, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: HolidayCheck Group AG: Bekanntmachung -3-

ist für die Teilnahme und den Umfang des 
   Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag maßgeblich. 
   Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
   die Berechtigung zur Teilnahme und auf den 
   Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für 
   Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag 
   nicht Aktionär ist, aber noch vor der 
   Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht 
   teilnahme- und stimmberechtigt. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
   Dividendenberechtigung. 
2. *Stimmrechtsvertretung* 
 
   Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der 
   Hauptversammlung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende 
   Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Auch 
   im Fall einer Bevollmächtigung sind eine 
   fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der 
   Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen 
   erforderlich. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
   der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft bedürfen der Textform. 
 
   Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 
   AktG gleichgestellte Institution oder Person 
   mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen 
   wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen 
   Fällen die zu bevollmächtigende Institution 
   oder Person möglicherweise eine besondere Form 
   der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 
   135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten 
   muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in 
   diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über 
   die Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Ein Formular, das für die Erteilung einer 
   Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich 
   auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche 
   den Aktionären nach der oben beschriebenen 
   form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt 
   wird. Dieses steht auch unter 
 
   http://www.holidaycheckgroup.com 
 
   unter der Rubrik Investor 
   Relations/Hauptversammlung zum Herunterladen 
   zur Verfügung. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag 
   der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten 
   am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann 
   der Nachweis der Bevollmächtigung der 
   Gesellschaft an die folgende Adresse, 
   Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt 
   werden: 
 
   HolidayCheck Group AG 
   Herrn Armin Blohmann 
   Leiter Konzernkommunikation & Investor 
   Relations 
   Neumarkter Straße 61 
   81673 München 
   Telefax: +49 (0) 89 / 357680 999 
   E-Mail: 
   armin.blohmann@holidaycheckgroup.com 
 
   Wir bieten unseren Aktionären an, von der 
   Gesellschaft benannte, weisungsgebundene 
   Stimmrechtsvertreter mit der 
   Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Auch im 
   Fall einer Bevollmächtigung der 
   Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte 
   Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts erforderlich. Soweit 
   die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, 
   müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die 
   Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die 
   Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
   weisungsgemäß abzustimmen. Ihnen steht bei 
   der Ausübung des Stimmrechts kein eigener 
   Ermessensspielraum zu. Die Stimmrechtsvertreter 
   der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur 
   Einlegung von Widersprüchen gegen 
   Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des 
   Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von 
   Anträgen entgegen. 
 
   Ein Formular, das zur Vollmachts- und 
   Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter 
   der Gesellschaft verwendet werden kann, 
   erhalten die Aktionäre zusammen mit der 
   Eintrittskarte, welche nach der oben 
   beschriebenen form- und fristgerechten 
   Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch 
   unter 
 
   http://www.holidaycheckgroup.com 
 
   in der Rubrik Investor 
   Relations/Hauptversammlung zum Herunterladen 
   zur Verfügung. 
 
   Aktionäre, die die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
   Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, 
   werden zur organisatorischen Erleichterung 
   gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen 
   spätestens eingehend bis zum Ablauf des 3. Juni 
   2019 an die folgende Adresse, Fax-Nummer oder 
   E-Mail-Adresse zu übermitteln: 
 
   HolidayCheck Group AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: +49 (0) 89 / 30903 - 74675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   Darüber hinaus bieten wir form- und 
   fristgerecht angemeldeten und in der 
   Hauptversammlung erschienenen Aktionären, 
   Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten 
   an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   auch während der Hauptversammlung mit der 
   weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu 
   bevollmächtigen. 
3. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 
   122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 
   AktG* 
 
   a) *Ergänzungsverlangen gemäß § 122 
      Abs. 2 AktG* 
 
      Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
      zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals, 
      das entspricht zurzeit 2.915.682 Aktien, 
      oder den anteiligen Betrag von EUR 
      500.000,00 erreichen (dies entspricht 
      500.000 Aktien), können gemäß § 122 
      Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände 
      auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
      gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand 
      muss eine Begründung oder eine 
      Beschlussvorlage beiliegen. 
      Ergänzungsverlangen müssen der 
      Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
      Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs 
      und der Tag der Hauptversammlung sind 
      dabei nicht mitzurechnen. Das Verlangen 
      muss daher dem Vorstand der Gesellschaft 
      spätestens bis zum 4. Mai 2019, 24.00 Uhr 
      (MESZ), zugehen. Später zugegangene 
      Ergänzungsverlangen werden nicht 
      berücksichtigt. Das Verlangen ist 
      schriftlich an den Vorstand der 
      HolidayCheck Group AG unter folgender 
      Adresse zu richten: 
 
      Vorstand der HolidayCheck Group AG 
      Neumarkter Straße 61 
      81673 München 
      Deutschland 
 
      Die Antragsteller haben nachzuweisen, 
      dass sei seit mindestens 90 Tagen vor dem 
      Tag des Zugangs des 
      Tagesordnungsergänzungsverlangens bei der 
      Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und 
      dass sie die Aktien bis zur Entscheidung 
      des Vorstands über den Antrag halten. 
 
      Bekannt zu machende Ergänzungen der 
      Tagesordnung werden - soweit nicht 
      bereits mit der Einberufung bekannt 
      gemacht - unverzüglich nach Zugang des 
      Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
      gemacht und solchen Medien zur 
      Veröffentlichung zugeleitet, bei denen 
      davon ausgegangen werden kann, dass sie 
      die Information in der gesamten 
      Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
      außerdem unter der Internetadresse 
 
      http://www.holidaycheckgroup.com 
 
      unter der Rubrik Investor 
      Relations/Hauptversammlung bekannt 
      gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
   b) *Gegenanträge und Wahlvorschläge 
      gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG* 
 
      Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 
      1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den 
      Beschlussvorschlägen zu den 
      Tagesordnungspunkten zu übersenden. 
      Gegenanträge müssen mit einer Begründung 
      versehen sein. Sollen die Gegenanträge 
      von der Gesellschaft zugänglich gemacht 
      werden, sind sie spätestens 14 Tage vor 
      der Versammlung, d. h. spätestens bis zum 
      20. Mai 2019, 24.00 Uhr (MESZ), an 
      folgende Adresse zu richten: 
 
      HolidayCheck Group AG 
      Armin Blohmann 
      Leiter Konzernkommunikation & Investor 
      Relations 
      Neumarkter Straße 61 
      81673 München 
      Telefax: +49 (0) 89 357680 999 
      E-Mail: 
      armin.blohmann@holidaycheckgroup.com 
 
      Anderweitig adressierte Gegenanträge und 
      Wahlvorschläge werden nicht zugänglich 
      gemacht. 
 
      Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG 
      werden wir zugänglich zu machende 
      Gegenanträge von Aktionären 
      einschließlich des Namens des 
      Aktionärs und der Begründung sowie 
      etwaige Stellungnahmen der Verwaltung 
      hierzu im Internet unter 
 
      http://www.holidaycheckgroup.com 
 
      in der Rubrik Investor 
      Relations/Hauptversammlung 
      veröffentlichen. 
 
      Diese Regelungen gelten gemäß § 127 
      AktG für Wahlvorschläge sinngemäß. 
      Solche Vorschläge müssen jedoch nicht 
      begründet werden. Zusätzlich zu den in § 
      126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht 
      der Vorstand einen Wahlvorschlag unter 
      anderem auch dann nicht zugänglich zu 
      machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, 
      ausgeübten Beruf und Wohnort und bei 
      Vorschlägen zur Wahl von 
      Aufsichtsratsmitgliedern die zusätzlichen 
      Angaben zu deren Mitgliedschaft in 
      anderen gesetzlich zu bildenden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 26, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

Aufsichtsräten gemäß § 125 Abs. 1 
      Satz 5 AktG enthält. 
 
      Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur 
      dann gestellt, wenn sie während der 
      Hauptversammlung gestellt werden. Das 
      Recht eines jeden Aktionärs, während der 
      Hauptversammlung Gegenanträge und 
      Wahlvorschläge zu den verschiedenen 
      Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige 
      und fristgerechte Übermittlung an 
      die Gesellschaft zu stellen, bleibt 
      unberührt. 
   c) *Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 
      AktG* 
 
      In der Hauptversammlung kann jeder 
      Aktionär oder Aktionärsvertreter vom 
      Vorstand Auskunft über Angelegenheiten 
      der Gesellschaft, die rechtlichen und 
      geschäftlichen Beziehungen der 
      Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen 
      sowie die Lage des Konzerns und der in 
      den Konzernabschluss einbezogenen 
      Unternehmen verlangen, soweit die 
      Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung 
      eines Gegenstands der Tagesordnung 
      erforderlich ist und ein gesetzliches 
      Auskunftsverweigerungsrecht nicht 
      besteht. Auskunftsverlangen sind in der 
      Hauptversammlung grundsätzlich mündlich 
      im Rahmen der Aussprache zu stellen. 
      Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten 
      Voraussetzungen darf der Vorstand die 
      Auskunft verweigern. 
 
      Nach § 17 Abs. 2 der Satzung der 
      Gesellschaft kann der Versammlungsleiter 
      das Frage- und Rederecht der Aktionäre 
      zeitlich angemessen beschränken. Er ist 
      insbesondere berechtigt, zu Beginn der 
      Hauptversammlung oder während ihres 
      Verlaufs einen zeitlich angemessenen 
      Rahmen für den gesamten 
      Hauptversammlungsverlauf, für einzelne 
      Punkte der Tagesordnung oder für den 
      einzelnen Redner zu setzen. 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den 
   Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 
   Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten (§ 131 Abs. 1 
   AktG) der Aktionäre können im Internet unter 
 
   http://www.holidaycheckgroup.com 
 
   in der Rubrik Investor 
   Relations/Hauptversammlung eingesehen werden. 
IV. 
DATENSCHUTZ 
 
*Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionäre und 
Aktionärsvertreter* 
 
Die HolidayCheck Group AG verarbeitet als verantwortliche Stelle im 
Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung ('*DS-GVO*') 
personenbezogene Daten (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, 
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der 
Eintrittskarte; gegebenenfalls Name, Vorname und Anschrift des vom 
jeweiligen Aktionär ggf. benannten Aktionärsvertreters) auf 
Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um 
den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im 
Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die HolidayCheck Group 
AG wird vertreten durch die Mitglieder ihres Vorstands Georg Hesse, 
Nate Glissmeyer und Markus Scheuermann. Sie erreichen die 
HolidayCheck Group AG unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: 
 
HolidayCheck Group AG 
Neumarkter Straße 61 
81673 München 
oder Telefax: +49 (0) 89 357680 999 
oder E-Mail: armin.blohmann@holidaycheckgroup.com 
 
Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären im 
Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden, 
übermittelt die ihr Depot führende Bank deren personenbezogenen 
Daten an die HolidayCheck Group AG. Die Verarbeitung der 
personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter erfolgt 
ausschließlich für die Abwicklung ihrer Teilnahme an der 
Hauptversammlung und auch insoweit nur in dem zur Erreichung dieses 
Zwecks zwingend erforderlichen Maße. Rechtsgrundlage für die 
Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DS-GVO. Die HolidayCheck 
Group AG speichert diese personenbezogenen Daten für einen Zeitraum 
von zehn Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die 
Hauptversammlung stattfand. 
 
Die Dienstleister der HolidayCheck Group AG, welche zum Zwecke der 
Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der 
HolidayCheck Group AG nur solche personenbezogenen Daten, welche für 
die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und 
verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der 
HolidayCheck Group AG. 
 
Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte 
im Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung 
der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von 
Aktionären wird auf die vorigen Erläuterungen verwiesen. 
 
In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können die 
Aktionäre und Aktionärsvertreter von der HolidayCheck Group AG 
Auskunft über ihre personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 
DS-GVO, Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 
16 DS-GVO, Löschung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 
DS-GVO, Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten 
gemäß Art. 18 DS-GVO und Übertragung bestimmter 
personenbezogener Daten auf sie oder einen von ihnen benannten 
Dritten (Recht auf Datenübertragbarkeit) gemäß Art. 20 DS-GVO 
verlangen. Diese Rechte können die Aktionäre und Aktionärsvertreter 
gegenüber der HolidayCheck Group AG unentgeltlich über eine der 
folgenden Kontaktmöglichkeiten geltend machen: 
 
HolidayCheck Group AG 
Neumarkter Straße 61 
81673 München 
oder Telefax: +49 (0) 89 357680 999 
oder E-Mail: armin.blohmann@holidaycheckgroup.com 
 
Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern gemäß Art. 
77 DS-GVO ein Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde 
entweder des (Bundes-)Landes, in dem sie ihren Wohnsitz oder 
ständigen Aufenthaltsort haben, oder des Bundeslandes Bayern, in dem 
die HolidayCheck Group AG ihren Sitz hat, zu. 
 
Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter: 
 
DS EXTERN GmbH 
Herr Marc Ahlhaus 
Bredkamp 53a 
22589 Hamburg 
oder Telefax: +49 (0) 40 69635393-1 
oder E-Mail: info@dsextern.de 
 
V. 
ANGABE DER GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE GEMÄSS § 49 
Abs. 1 Nr. 1 WpHG 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 58.313.628 auf 
den Inhaber lautende Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme 
gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 
58.313.628 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung 1.083.783 eigene Aktien, aus denen 
der Gesellschaft keine Rechte zustehen. 
 
München, im April 2019 
 
*HolidayCheck Group AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2019-04-26 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: HolidayCheck Group AG 
             Neumarkter Str. 61 
             81673 München 
             Deutschland 
Telefon:     +49 89 357680901 
Fax:         +49 89 357680999 
E-Mail:      armin.blohmann@holidaycheckgroup.com 
Internet:    https://www.holidaycheckgroup.com/ 
ISIN:        DE0005495329 
WKN:         549532 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Xetra, Frankfurt, Berlin, Düsseldorf, Hamburg, 
             München, Stuttgart 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
803997 2019-04-26 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 26, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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