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DGAP-HV: GSW Immobilien AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: GSW Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: GSW Immobilien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
GSW Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
21.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-05-14 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
GSW Immobilien AG Berlin WKN: GSW111 
ISIN: DE000GSW1111 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung am Freitag, den 21. Juni 2019, um 
12.00 Uhr MESZ im Hotel Sofitel Berlin Kurfürstendamm, 
Augsburger Straße 41, 10789 Berlin, ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der GSW Immobilien AG und des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
   2018, des zusammengefassten Lageberichts für 
   die GSW Immobilien AG und den Konzern für das 
   Geschäftsjahr 2018 einschließlich des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach den §§ 289a, 315a des 
   Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss 
   ist damit festgestellt. Eine Feststellung des 
   Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   ist in diesem Fall durch das Gesetz nicht 
   vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten 
   Unterlagen der Hauptversammlung nach der 
   gesetzlichen Regelung in § 176 Abs. 1 Satz 1 
   des Aktiengesetzes (AktG) lediglich zugänglich 
   zu machen und vom Vorstand bzw. - im Fall des 
   Berichts des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden 
   des Aufsichtsrats zu erläutern. Im Rahmen ihres 
   Auskunftsrechts haben die Aktionäre 
   Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu stellen. 
   Dementsprechend ist zu Tagesordnungspunkt 1 
   kein Beschluss der Hauptversammlung zu fassen. 
 
   Die genannten Unterlagen sind zusammen mit dem 
   Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://www.gsw.ag 
 
   (in der Rubrik 'Hauptversammlungen' > '2019') 
   zugänglich. Die Unterlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns der GSW Immobilien AG für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der GSW Immobilien AG für das 
   Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 
   722.087.344,90 wie folgt zu verwenden: 
 
   a) Ausschüttung einer     EUR 79.347.744,00 
      Dividende von EUR 1,40 
      je 
      dividendenberechtigter 
      Stückaktie, 
      insgesamt: 
   b) Gewinnvortrag:         EUR 642.739.600,90 
 
   Die Dividende ist gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 
   Aktiengesetz am dritten auf die 
   Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns folgenden Geschäftstag fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 
   2018 amtiert haben, Entlastung für diesen 
   Zeitraum zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im 
   Geschäftsjahr 2018 amtiert haben, Entlastung 
   für diesen Zeitraum zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für 
   eine etwaige prüferische Durchsicht der 
   Zwischenfinanzberichte für das Geschäftsjahr 
   2019 und das erste Quartal 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) Die KPMG AG 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
      wird zum Abschlussprüfer und zum 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2019 bestellt. 
   b) Die KPMG AG 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
      wird zum Prüfer für eine etwaige 
      prüferische Durchsicht von 
      Zwischenfinanzberichten für das 
      Geschäftsjahr 2019 und das erste Quartal 
      2020 bestellt. 
6. *Beschlussfassung über die Änderung von §§ 
   8.10, 9.5, 9.6, 9.7 und 9.9 der Satzung der 
   Gesellschaft* 
 
   Angesichts der Zusammensetzung des bestehenden 
   Aufsichtsrats aus drei Mitgliedern und des 
   Beschlusses des Aufsichtsrats vom 8. August 
   2018, die bestehenden Ausschüsse des 
   Aufsichtsrats (Präsidialausschuss, 
   Prüfungsausschuss und Nominierungsausschuss) 
   mit sofortiger Wirkung aufzulösen, schlagen 
   Vorstand und Aufsichtsrats vor, die Regelungen 
   in §§ 8.10, 9.5, 9.6, 9.7 und 9.9 entsprechend 
   anzupassen: 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   zu beschließen: 
 
   § 8.10 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
    '8.10 Die Aufsichtsratsmitglieder 
          erhalten eine jährliche feste 
          Grundvergütung in Höhe von EUR 
          7.500,00, die jeweils nach Ablauf 
          des Geschäftsjahres zahlbar ist. 
          Der Vorsitzende des Aufsichtsrats 
          erhält EUR 10.000,00, ein 
          stellvertretender Vorsitzender 
          erhält EUR 8.750,00 als jährliche 
          feste Grundvergütung. 
          Aufsichtsratsmitglieder, die dem 
          Aufsichtsrat nur während eines 
          Teils des Geschäftsjahres angehört 
          haben, erhalten für dieses 
          Geschäftsjahr eine entsprechende 
          zeitanteilige Vergütung.' 
 
   § 9.5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
    '9.5 Der Aufsichtsrat ist im Rahmen von 
         Sitzungen beschlussfähig, wenn 
         sämtliche Mitglieder eingeladen 
         sind und an der Beschlussfassung 
         teilnehmen. Als Teilnahme gilt auch 
         die Enthaltung. Soweit Gesetz oder 
         Satzung nichts anderes bestimmen, 
         fasst der Aufsichtsrat seine 
         Beschlüsse mit einfacher Mehrheit 
         der abgegebenen Stimmen. Eine 
         Stimmenthaltung gilt nicht als 
         abgegebene Stimme. Bei 
         Stimmengleichheit gilt ein Antrag 
         als abgelehnt.' 
 
   § 9.6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
    '9.6 Abwesende Aufsichtsratsmitglieder 
         können an der Beschlussfassung des 
         Aufsichtsrats dadurch teilnehmen, 
         dass sie durch andere 
         Aufsichtsratsmitglieder 
         schriftliche Stimmabgaben 
         überreichen lassen. Sofern der 
         Aufsichtsrat eine Sitzung ohne 
         unmittelbare Präsenz der 
         Aufsichtsratsmitglieder per 
         Telefon- oder Videokonferenz 
         abhält, sind diese schriftlichen 
         Stimmabgaben dem Vorsitzenden des 
         Aufsichtsrats vor dem Abhalten der 
         Sitzung zu übersenden. Darüber 
         hinaus können abwesende 
         Aufsichtsratsmitglieder auch 
         dadurch an der Beschlussfassung 
         teilnehmen, dass sie ihre Stimme 
         während der Sitzung oder 
         nachträglich innerhalb einer 
         angemessenen vom Vorsitzenden zu 
         bestimmenden Frist schriftlich, 
         telefonisch, per E-Mail, per 
         Telefax oder mittels sonstiger 
         gebräuchlicher elektronischer 
         Kommunikationsmittel abgeben, wenn 
         der Vorsitzende des Aufsichtsrats 
         dies anordnet. Ein Widerspruch 
         eines Aufsichtsratsmitglieds gegen 
         diese Anordnung des Vorsitzenden 
         steht dem nicht entgegen.' 
 
   § 9.7 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
    '9.7 Außerhalb von Sitzungen sind 
         Beschlussfassungen durch 
         schriftliche, telefonische, per 
         E-Mail oder per Telefax an den 
         Aufsichtsratsvorsitzenden 
         übermittelte Stimmabgaben ebenfalls 
         zulässig, wenn der Vorsitzende des 
         Aufsichtsrats eine solche 
         Beschlussfassung anordnet und 
         sämtliche Mitglieder innerhalb 
         einer angemessenen vom Vorsitzenden 
         zu bestimmenden Frist an der 
         Beschlussfassung teilnehmen.' 
 
   § 9.9 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
    '9.9 Willenserklärungen des 
         Aufsichtsrats werden namens des 
         Aufsichtsrats durch den 
         Vorsitzenden, im Falle seiner 
         Verhinderung durch seinen 
         Stellvertreter abgegeben. Der 
         Vorsitzende, im Verhinderungsfall 
         sein Stellvertreter, ist 
         ermächtigt, Erklärungen für den 
         Aufsichtsrat entgegenzunehmen. 
7. *Zustimmung zur Änderung des 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages 
   zwischen der GSW Immobilien AG und der GSW 
   Corona GmbH* 
 
   Die GSW Immobilien AG als herrschendes 
   Unternehmen und die GSW Corona GmbH als 
   beherrschtes Unternehmen haben am 26. April 
   2013 einen Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, dem die 
   Hauptversammlung der GSW Immobilien AG am 18. 
   Juni 2013 zugestimmt hat. 
 
   Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   wurde durch Nachtragsvereinbarung vom 7. Mai 
   2019 neu gefasst und vorsorglich an neue 
   rechtliche Vorgaben der Rechtsprechung 
   angepasst. Der neu gefasste Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut: 
 
   *Beherrschungs- und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: GSW Immobilien AG: Bekanntmachung der -2-

Ergebnisabführungsvertrag* 
 
   zwischen der 
 
   *GSW Immobilien AG* 
   Mecklenburgische Str. 57 in 14197 Berlin, 
 
   einer im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Charlottenburg unter HRB 125788 B eingetragenen 
   Gesellschaft mit beschränkter Haftung im 
   Folgenden _herrschende Gesellschaft_ genannt, 
 
   und der 
 
   *GSW Corona GmbH* 
   Mecklenburgische Str. 57 in 14197 Berlin, 
 
   einer im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Charlottenburg unter HRB 103720 B eingetragenen 
   Gesellschaft mit beschränkter Haftung im 
   Folgenden _abhängige Gesellschaft_, zusammen 
   mit der herrschenden Gesellschaft 
   _Vertragsparteien_ und einzeln auch jeweils 
   _Vertragspartei _genannt. 
 
   *Präambel* 
 
   Die herrschende Gesellschaft ist 
   Mehrheitsgesellschafterin der abhängigen 
   Gesellschaft, die ihren Gewinn an die 
   herrschende Gesellschaft abführen soll. Die 
   abhängige Gesellschaft möchte ferner ihre 
   Leitung der herrschenden Gesellschaft 
   unterstellen. Vor diesem Hintergrund 
   vereinbaren die Vertragsparteien folgendes: 
 
   *§ 1* 
   *Leitung der abhängigen Gesellschaft* 
 
   (1) Die abhängige Gesellschaft unterstellt 
       die Leitung ihrer Gesellschaft der 
       herrschenden Gesellschaft. 
   (2) Die herrschende Gesellschaft ist 
       berechtigt, der Geschäftsführung der 
       abhängigen Gesellschaft Weisungen 
       hinsichtlich der Leitung der abhängigen 
       Gesellschaft zu erteilen. Die abhängige 
       Gesellschaft ist verpflichtet, die 
       Weisungen zu befolgen. 
 
   *§ 2* 
   *Gewinnabführung* 
 
   (1) Die abhängige Gesellschaft verpflichtet 
       sich, ihren ganzen Gewinn an die 
       herrschende Gesellschaft abzuführen. Die 
       Vorschriften des § 301 AktG in seiner 
       jeweils gültigen Fassung gelten 
       entsprechend und der dort festgelegte 
       Höchstbetrag ist - unter 
       Berücksichtigung einer Bildung oder 
       Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 - 
       abzuführen. 
   (2) Die abhängige Gesellschaft darf (mit 
       Zustimmung der herrschenden 
       Gesellschaft) Beträge aus dem 
       Jahresüberschuss in die Gewinnrücklage 
       nach § 272 Abs. 3 HGB nur insoweit 
       einstellen, als dies handelsrechtlich 
       zulässig und bei vernünftiger 
       kaufmännischer Beurteilung 
       wirtschaftlich begründet ist. Während 
       der Dauer dieses Vertrags gebildete 
       andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 
       HGB sind auf Verlangen der herrschenden 
       Gesellschaft aufzulösen. 
   (3) Die Abführung von Beträgen aus der 
       Auflösung von anderen Gewinnrücklagen 
       nach Absatz 2, die vor Beginn dieses 
       Vertrags gebildet wurden, ist 
       ausgeschlossen. 
   (4) Die Abführung von Beträgen aus der 
       Auflösung von Kapitalrücklagen ist 
       ausgeschlossen. 
 
   *§ 3* 
   *Verlustübernahme* 
 
   Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
   jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. 
 
   *§ 4* 
   *Ausgleich* 
 
   (1) Die herrschende Gesellschaft garantiert 
       dem außenstehenden Gesellschafter 
       der abhängigen Gesellschaft für jedes 
       Geschäftsjahr der abhängigen 
       Gesellschaft, für das dieser Vertrag 
       gilt, erstmals für das Geschäftsjahr 
       2019 eine Ausgleichszahlung in Höhe von 
       EUR 6,00 pro Geschäftsanteilsnennbetrag 
       von EUR 1,00 des außenstehenden 
       Gesellschafters. Klarstellend wird 
       vereinbart, dass von dem Betrag der 
       Ausgleichszahlung die gegebenenfalls 
       anfallende Kapitalertragssteuer 
       einbehalten wird und dass die 
       Ausgleichszahlung von der herrschenden 
       Gesellschaft auch dann an den oder die 
       außenstehenden Gesellschafter 
       gezahlt wird, wenn die abhängige 
       Gesellschaft ohne Berücksichtigung ihres 
       Verlustausgleichsanspruchs gegenüber der 
       herrschenden Gesellschaft einen 
       Jahresfehlbetrag ausweisen würde. 
   (2) Der Ausgleich ist am Tag nach der 
       Gesellschafterversammlung, die über die 
       Feststellung des Jahresabschlusses der 
       abhängigen Gesellschaft für das 
       entsprechende Geschäftsjahr 
       beschließt, fällig. 
   (3) Der Ausgleich wird erstmals in vollem 
       Umfang für das Geschäftsjahr gewährt, in 
       dem dieser Vertrag wirksam wird. Endet 
       der Vertrag während eines 
       Geschäftsjahres der abhängigen 
       Gesellschaft oder bildet die 
       Organgesellschaft während der Laufzeit 
       dieses Vertrages ein weniger als zwölf 
       Monate dauerndes Rumpfgeschäftsjahr, 
       vermindert sich der Ausgleich 
       zeitanteilig. 
 
   *§ 5* 
   *Vertragsdauer, Kündigung* 
 
   (1) Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt 
       der Zustimmung der Hauptversammlung der 
       herrschenden Gesellschaft und der 
       Gesellschafterversammlung der abhängigen 
       Gesellschaft geschlossen. Der 
       Zustimmungsbeschluss der abhängigen 
       Gesellschaft bedarf der notariellen 
       Beurkundung. 
   (2) Der Vertrag wird mit Eintragung in das 
       Handelsregister des Sitzes der 
       abhängigen Gesellschaft wirksam. Die 
       Verpflichtungen zur Gewinnabführung und 
       zur Verlustübernahme gelten erstmals für 
       den ganzen Gewinn bzw. Verlust des 
       Geschäftsjahres, in dem der Vertrag 
       durch Eintragung im Handelsregister 
       wirksam wird. 
   (3) Der Vertrag kann ordentlich zum Ende 
       eines Geschäftsjahres unter Einhaltung 
       einer Frist von sechs Monaten gekündigt 
       werden, erstmals jedoch zum Ende des 
       Geschäftsjahres 2025. Wird der Vertrag 
       nicht gekündigt, so verlängert er sich 
       bei gleicher Kündigungsfrist jeweils um 
       ein Geschäftsjahr. 
   (4) Das Recht zur vorzeitigen Kündigung bei 
       Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt 
       unberührt. Die herrschende Gesellschaft 
       ist insbesondere zur Kündigung aus 
       wichtigem Grund berechtigt, wenn sie 
       nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte 
       aus Anteilen an der beherrschten 
       Gesellschaft hält oder einer der in R 
       14.5 Abs. 6 KStR 2015 oder einer an 
       deren Stelle tretenden 
       Verwaltungsanweisung geregelten Fälle 
       vorliegt. 
   (5) Die Kündigung bedarf in jedem Fall der 
       Schriftform. 
 
   *§ 6* 
   *Schlussbestimmungen* 
 
   (1) Alle Änderungen und Ergänzungen 
       dieses Vertrages, einschließlich 
       dieser Regelung, bedürfen der 
       Schriftform. 
   (2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages 
       ganz oder teilweise ungültig oder 
       undurchführbar sein oder werden, so 
       berührt dies die Gültigkeit, 
       Durchführbarkeit und Durchführung der 
       übrigen Bestimmungen dieses Vertrages 
       nicht. Die Vertragsparteien werden eine 
       ungültige oder undurchführbare 
       Bestimmung durch eine solche gültige und 
       durchführbare Regelung ersetzen, die die 
       wirtschaftlichen Ziele der ungültigen 
       oder undurchführbaren Bestimmung soweit 
       wie möglich erreicht. Entsprechendes 
       gilt im Falle von Vertragslücken. 
   (3) Erfüllungsort ist für beide 
       Vertragsparteien Berlin. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   Der Neufassung des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag zwischen der GSW 
   Immobilien AG und der GSW Corona GmbH durch 
   Nachtragsvereinbarung vom 7. Mai 2019 wird 
   zugestimmt. 
 
   Die Gesellschafterversammlung der GSW Corona 
   GmbH hat der Änderung des Beherrschungs- 
   und Gewinnabführungsvertrags bereits einstimmig 
   zugestimmt. 
 
   Der geänderte Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag wird erst mit Erfüllung 
   der weiteren Voraussetzungen, insbesondere der 
   Eintragung der Änderung in das 
   Handelsregister der GSW Corona GmbH wirksam. 
 
   Die folgenden Unterlagen zu TOP 7 sind über die 
   Internetseite der Gesellschaft 
 
   http://www.gsw.ag 
 
   (in der Rubrik 'Hauptversammlungen' > '2019') 
   zugänglich und liegen während der 
   Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus: 
 
   * Nachtragsvereinbarung vom 7. Mai 2019 zum 
     Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
     zwischen der GSW Immobilien AG und der GSW 
     Corona GmbH; 
   * Bestehender Beherrschungs- und 
     Gewinnabführungsvertrag zwischen der GSW 
     Immobilien AG und der GSW Corona GmbH vom 
     26. April 2013; 
   * Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse der 
     GSW Immobilien AG für die Geschäftsjahre 
     2016, 2017 und 2018 sowie Lageberichte der 
     GSW Immobilien AG und die 
     Konzernlageberichte für die Geschäftsjahre 
     2016, 2017 und 2018; 
   * Jahresabschlüsse der GSW Corona GmbH für 
     die Geschäftsjahre 2016, 2017 und 2018. 
     Die GSW Corona GmbH hat gem. § 264 Abs. 3 
     HGB für die Geschäftsjahre 2016, 2017 und 
     2018 keine Lageberichte erstellt. Die GSW 
     Corona GmbH ist ein mittelbares 
     Tochterunternehmen der Deutsche Wohnen SE, 
     Berlin, eingetragen im Handelsregister 
     beim Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) 
     unter HRB 190322 B, die nach § 290 HGB zur 
     Aufstellung eines Konzernabschlusses 
     verpflichtet ist. Die GSW Immobilien AG 
     ist gegenüber der GSW Corona GmbH zur 
     Verlustübernahme nach § 302 AktG durch den 
     bestehenden Beherrschungs- und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: GSW Immobilien AG: Bekanntmachung der -3-

Gewinnabführungsvertrag vom 26. April 2013 
     verpflichtet. Die Deutsche Wohnen SE ist 
     gegenüber der GSW Immobilien AG zur 
     Verlustübernahme nach § 302 AktG durch den 
     bestehenden Beherrschungsvertrag vom 30. 
     April 2014 verpflichtet. Somit haftet die 
     Deutsche Wohnen SE für die vom 
     Tochterunternehmen bis zum 
     Abschlussstichtag 31. Dezember 2018 
     eingegangenen Verpflichtungen im Folgejahr 
     im Sinne von § 264 Absatz 3 Satz 1 Nummer 
     2 HGB. Die GSW Corona GmbH ist in den 
     Konzernabschluss und den 
     Konzernlagebericht der Deutsche Wohnen SE 
     für die Geschäftsjahre 2016, 2017 und 2018 
     einbezogen, die gemäß § 264 Absatz 3 
     Satz 1 Nummer 3 HGB aufgestellt und 
     geprüft wurden. Die Befreiung der GSW 
     Corona GmbH nach § 264 Absatz 3 HGB ist 
     jeweils im Konzernanhang der Deutsche 
     Wohnen SE für die Geschäftsjahre 2016, 
     2017 und 2018 gemäß § 264 Absatz 3 
     Satz 1 Nr. 4 HGB angegeben und mit 
     Konzernlagebericht und Bestätigungsvermerk 
     gemäß § 264 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 
     c), d) und e) HGB in deutscher Sprache im 
     Bundesanzeiger offengelegt. 
   * Gemeinsamer Bericht des Vorstands der GSW 
     Immobilien AG und der Geschäftsführung der 
     GSW Corona GmbH gem. § 293a AktG. 
Voraussetzungen für die Teilnahme an der ordentlichen 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich zuvor bei der Gesellschaft zur 
Hauptversammlung rechtzeitig angemeldet haben. Die 
Anmeldung muss der Gesellschaft unter der nachstehend 
hierfür mitgeteilten Adresse in Textform (§ 126b BGB) 
und in deutscher oder englischer Sprache mindestens 
sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag 
der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht 
mitzurechnen. 
 
Die Aktionäre müssen ferner für die Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts ihren Anteilsbesitz der Gesellschaft 
gegenüber nachweisen. Für den Nachweis des 
Anteilsbesitzes reicht eine von dem depotführenden 
Institut in Textform erstellte und in deutscher oder 
englischer Sprache abgefasste Bescheinigung aus. Der 
Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn 
des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. den *31. 
Mai 2019, 0.00 Uhr MESZ* (Nachweisstichtag nach § 123 
Abs. 4 Satz 2 AktG), zu beziehen. 
 
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher 
oder englischer Sprache müssen der Gesellschaft unter 
der folgenden Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
spätestens bis *14. Juni 2019, 24.00 Uhr MESZ*, 
zugehen: 
 
GSW Immobilien AG 
c/o Deutsche Bank AG 
Securities Production 
General Meetings 
Postfach 20 01 07 
60605 Frankfurt am Main 
 
oder Telefax: +49 (0) 69 12012-86045 
 
oder E-Mail: WP.HV@db-is.com 
 
Nach fristgerechtem Zugang der Anmeldung und des 
Nachweises des Anteilsbesitzes unter der vorstehend 
genannten Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten 
übersandt. Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine 
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient 
lediglich der Erleichterung der organisatorischen 
Abwicklung. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, frühzeitig für den Zugang der Anmeldung und 
des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der 
Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
Der Aktienhandel wird durch eine Anmeldung zur 
Hauptversammlung nicht verhindert (keine 
Veräußerungs- oder Erwerbssperre). Aktionäre 
können über ihre Aktien auch nach der Anmeldung 
weiterhin frei verfügen. Im Verhältnis zur Gesellschaft 
gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung als 
Aktionär nur, wer den Nachweis des Aktienbesitzes zum 
Nachweisstichtag erbracht hat; Veränderungen im 
Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben für den 
Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts 
keine Bedeutung. Der Erwerb von Aktien erst nach dem 
Nachweisstichtag gewährt hinsichtlich dieser Aktien 
kein Stimmrecht in der Hauptversammlung; Personen, die 
zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst 
nach dem Nachweisstichtag Aktionär der Gesellschaft 
werden, sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Der 
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
Dividendenberechtigung. 
 
*Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung 
unter entsprechender Vollmachtserteilung auch durch 
Bevollmächtigte, durch ein Kreditinstitut oder eine 
Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in diesem 
Fall ist eine fristgerechte Anmeldung und 
Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes in 
der vorstehend beschriebenen Form erforderlich, und 
zwar entweder durch die Aktionäre oder die 
Bevollmächtigten. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 
AktG der Textform; § 135 AktG bleibt hiervon unberührt. 
Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 
Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestelltes 
Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung 
oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG 
die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG 
sinngemäß gelten, bevollmächtigt, so ist die 
Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten 
nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachtserklärung muss 
zudem vollständig sein und darf nur mit der 
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. 
Wir bitten die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, ein 
nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den 
Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder 
Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine der 
Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen 
des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, 
bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu 
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht 
abzustimmen. 
 
Auf der Eintrittskarte ist ein Formular für die 
Erteilung einer Vollmacht enthalten. Ebenso ist ein 
entsprechendes Vollmachtsformular auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter 
 
http://www.gsw.ag 
 
(in der Rubrik 'Hauptversammlungen' > '2019') abrufbar. 
Aktionäre können auch eine gesonderte Vollmacht in 
Textform ausstellen. 
 
Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können 
jeweils sowohl durch Erklärung gegenüber der 
Gesellschaft als auch durch Erklärung gegenüber dem zu 
Bevollmächtigenden erfolgen. Für die 
Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die 
Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem 
Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und den 
Widerruf von Vollmachten stehen folgende Adresse, 
Fax-Nummer und E-Mail-Adresse alternativ zur Verfügung: 
 
GSW Immobilien AG 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
 
oder Telefax: +49 (0) 89 210 27-289 
 
oder E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Am Tag der Hauptversammlung steht dafür ab 9.00 Uhr 
auch die Ein- und Ausgangskontrolle zur 
Hauptversammlung im Hotel Sofitel Berlin 
Kurfürstendamm, Augsburger Straße 41, 10789 
Berlin, zur Verfügung. Der Nachweis einer erteilten 
Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt werden, dass 
der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die 
ordnungsgemäß erteilte Vollmacht an der 
Einlasskontrolle vorweist. Erfolgt die Erteilung der 
Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, 
erübrigt sich ein gesonderter Nachweis. 
 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären ferner die 
Möglichkeit, die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter für die Ausübung des Stimmrechts 
in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die 
Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht nur nach 
Maßgabe erteilter Weisungen ausüben. Soweit eine 
ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich 
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
in Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren für den 
jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten 
bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Die Vertretung 
durch die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter ist auf die weisungsgebundene 
Ausübung des Stimmrechts bei der Abstimmung über die 
von der Gesellschaft vor der Hauptversammlung bekannt 
gemachten Beschlussvorschläge zu den Punkten der 
Tagesordnung beschränkt. Weisungen zur Ausübung des 
Stimmrechts über Gegenanträge und sonstige 
Beschlussanträge nehmen die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen. Die 
Beauftragung der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter zur Widerspruchserklärung sowie 
zur Antrag- oder Fragestellung ist ausgeschlossen. Die 
Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie eine 
Änderung oder ein Widerruf erteilter Vollmachten 
und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform. Vollmachten 
und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter, sowie eine Änderung oder ein 
Widerruf, müssen der Gesellschaft bis spätestens *20. 

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May 14, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

Juni 2019, 24.00 Uhr MESZ*, unter der vorstehend für 
die Übermittlung von Vollmachten bzw. 
Vollmachtsnachweisen genannten Adresse zugehen. 
 
Des Weiteren kann eine Bevollmächtigung und Anweisung 
der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
sowie eine Änderung oder ein Widerruf erteilter 
Vollmachten und Weisungen bis zum Ende der 
Generaldebatte auch noch in der Hauptversammlung unter 
Verwendung ihrer Stimmkarte erfolgen. 
 
Teilnahmeberechtigte Aktionäre bleiben auch nach 
erfolgter Bevollmächtigung eines Dritten bzw. der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur persönlichen 
Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt. Bei 
persönlicher Teilnahme des Aktionärs an der 
Hauptversammlung verlieren die im Vorfeld der 
Hauptversammlung erteilten Vollmachten und die 
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
ihre Gültigkeit. 
 
Weitere Informationen zum Vollmachtsverfahren 
einschließlich der Vollmachts- und 
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre zusammen 
mit der Eintrittskarte. 
 
*Angaben zu Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 
Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG* 
 
*Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 
2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen 
Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 (dies 
entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss 
schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet 
sein und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor dem 
Tag der Hauptversammlung (wobei der Tag der 
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht 
mitzurechnen sind), also spätestens am *21. Mai 2019, 
24.00 Uhr MESZ*, unter folgender Adresse zugehen: 
 
GSW Immobilien AG 
- Vorstand - 
Mecklenburgische Straße 57 
14197 Berlin 
 
Die Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 
i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den 
Antrag halten, wobei § 70 AktG für die Berechnung der 
Aktienbesitzzeit Anwendung findet (§ 122 Absatz 1 Satz 
3 und 4, Absatz 2 Satz 1 AktG i.V.m. § 70 AktG). Eine 
Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem 
Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder 
nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 
187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht 
entsprechend anzuwenden. 
 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - 
soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt 
gemacht wurden - unverzüglich in gleicher Weise wie die 
Einberufung bekannt gemacht. 
 
*Anträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 
127 AktG* 
 
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung 
Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder 
Aufsichtsrat zu den Punkten der Tagesordnung zu stellen 
sowie Vorschläge zu einer in der Tagesordnung 
vorgesehenen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder 
Abschlussprüfern zu unterbreiten. 
 
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft vor 
der Hauptversammlung gemäß § 126 Abs. 1 AktG 
Anträge gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder 
Aufsichtsrat zu den Punkten der Tagesordnung 
übersenden. Solche Gegenanträge, die nicht mit einer 
Begründung versehen sein müssen, sind unter Angabe des 
Namens des Aktionärs an folgende Adresse, Fax-Nummer 
oder E-Mail-Adresse zu richten: 
 
GSW Immobilien AG 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
 
oder Telefax: +49 (0) 89 210 27-298 
 
oder E-Mail: antraege@linkmarketservices.de 
 
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht gemäß 
§§ 126 Abs. 1, 127 AktG berücksichtigt. 
 
Die mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei 
der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung 
nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens am *6. 
Juni 2019, 24.00 Uhr MESZ*, unter der vorgenannten 
Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangenen 
ordnungsgemäßen Gegenanträge werden 
einschließlich des Namens des Aktionärs, einer 
etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme 
der Verwaltung über die Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
http://www.gsw.ag 
 
(in der Rubrik 'Hauptversammlungen' > '2019') 
zugänglich gemacht. 
 
Die GSW Immobilien AG ist nach § 126 Abs. 2 AktG unter 
bestimmten Voraussetzungen nicht verpflichtet, einen 
Gegenantrag und dessen etwaige Begründung zugänglich zu 
machen. Die etwaige Begründung eines zulässigen 
Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu 
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen 
beträgt. 
 
Der Vorstand der GSW Immobilien AG behält sich vor, 
Gegenanträge und ihre etwaigen Begründungen 
zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben 
Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen. 
 
Für Wahlvorschläge nach § 127 AktG gelten die 
vorstehenden Ausführungen sinngemäß mit der 
Maßgabe, dass sie nicht begründet werden müssen. 
Zusätzlich zu den oben bei den Gegenanträgen 
aufgeführten Gründen braucht ein Wahlvorschlag auch 
dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn er den 
Namen, ausgeübten Beruf oder Wohnort des Kandidaten 
nicht enthält. Vorschläge zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht 
zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu 
Mitgliedschaften des vorgeschlagenen Kandidaten in 
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten i.S.v. § 
125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind. 
 
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und 
Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab 
fristgerecht übermittelt worden sind, in der 
Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort 
mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden 
Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu 
den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne 
vorherige und fristgerechte Übermittlung an die 
Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
*Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG* 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder 
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die 
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines 
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage 
des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
einbezogenen Unternehmen. Unter bestimmten in § 131 
Abs. 3 Satz 1 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen 
darf der Vorstand die Auskunft verweigern. 
 
Nach § 11.9 der Satzung der Gesellschaft ist der 
Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und 
Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu 
beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn 
der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen 
zeitlich angemessenen Rahmen für den gesamten 
Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen 
Tagesordnungspunkt oder für den einzelnen Frage- oder 
Redebeitrag festzusetzen. 
 
*Übertragung der Hauptversammlung/Sonstige 
Mitteilungen* 
 
Eine Übertragung der Hauptversammlung oder von 
Ausschnitten der Hauptversammlung im Internet findet 
nicht statt. 
 
Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich 
geforderten Angaben und Erläuterungen 
einschließlich der Informationen und Unterlagen 
nach § 124a AktG sowie weiteren Erläuterungen zu den 
Rechten der Aktionäre sind auch über die Internetseite 
der Gesellschaft unter 
 
http://www.gsw.ag 
 
(in der Rubrik 'Hauptversammlungen' > '2019') 
zugänglich. Die der Hauptversammlung zugänglich zu 
machenden Unterlagen liegen von der Einberufung an auch 
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft 
(Mecklenburgische Straße 57, 14197 Berlin) zur 
Einsicht der Aktionäre aus. Die Unterlagen werden auch 
in der Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
Etwaige unter Beachtung der vorgenannten Fristen 
rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehende und 
veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, 
Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären 
werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite 
der Gesellschaft zugänglich gemacht. 
 
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der 
Hauptversammlung unter derselben Internetadresse 
bekannt gegeben. 
 
Diese Einberufung wurde solchen Medien zur 
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in 
der gesamten Europäischen Union verbreiten. 
 
*Informationen zum Datenschutz* 
 
Die GSW Immobilien AG, Mecklenburgische Straße 57, 
14197 Berlin verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten 
zum Zwecke der Vorbereitung und Durchführung der 
Hauptversammlung. Fragen adressieren Sie bitte an GSW 
Immobilien AG, Legal/Compliance, Mecklenburgische 
Straße 57, 14197 Berlin oder 
datenschutzanfragen@deuwo.com. 
 
Externer Datenschutzbeauftragter der GSW Immobilien AG 
ist Dr. Annette Demmel, SPB DPO Services GmbH, Unter 
den Linden 21, 10117 Berlin, E-Mail: 
annette.demmel@spb-dpo-services.com. 
 
Verantwortlich für die Verarbeitung von 
personenbezogenen Daten ist die GSW Immobilien AG, 
Mecklenburgische Straße 57, 14197 Berlin. Sie 
erreichen die verantwortliche Stelle auf dem Postweg, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

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