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DGAP-HV: NorCom Information Technology GmbH & Co. -2-

DJ DGAP-HV: NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.07.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA / Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung 
NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 05.07.2019 in München mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-05-27 / 16:48 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA München 
ISIN DE000A12UP37 
WKN A12UP3 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung ein, die am 5. Juli 2019 
um 13.00 Uhr in den Räumen der Bayerische Börse AG 
am Karolinenplatz 6 in 80333 München 
stattfindet. 
Tagesordnung der Hauptversammlung 
1. Vorlage des jeweils vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Jahresabschlusses und Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2018 der NorCom Information Technology 
   GmbH & Co. KGaA, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die Gesellschaft und den 
   Konzern für das Geschäftsjahr 2018 mit dem 
   erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a 
   Abs. 1 bzw. § 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
   sowie Beschlussfassung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses der NorCom Information 
   Technology GmbH & Co. KGaA zum 31. Dezember 2018 
 
   Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt 
   die Feststellung des Jahresabschlusses durch die 
   Hauptversammlung. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss 
   der NorCom Information Technology GmbH & Co. 
   KGaA zum 31. Dezember 2018 in der vorgelegten 
   Fassung, der einen Bilanzverlust von EUR 
   737.846,00 ausweist, festzustellen. 
 
   Die zu TOP 1 vorgelegten Unterlagen stehen auf 
   der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://www.norcom.de/hauptversammlung 
 
   zum Herunterladen zur Verfügung und werden 
   während der Hauptversammlung ausliegen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, den bis zum 
   Wirksamwerden des Formwechsels bestehenden 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 
   2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
   RSM Verhülsdonk GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | 
   Steuerberatungsgesellschaft, 
   Georg-Glock-Str. 4, 
   D-40474 Düsseldorf, 
 
   zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Änderung des von 
   der Hauptversammlung vom 18. Juni 2014 unter TOP 
   8 beschlossenen und durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 14. Juli 2017 unter TOP 5 
   geänderten Aktienoptionsprogramms sowie 
   Änderung der bedingten Kapitals I mit 
   entsprechender Satzungsänderung* 
 
   Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 18. 
   Juni 2014 hat ein Aktienoptionsprogramm mit der 
   Möglichkeit der Begebung von bis zu 100.000 
   Bezugsrechten auf bis zu 100.000 Aktien der 
   Gesellschaft beschlossen ('Aktienoptionsprogramm 
   2014'). Optionsberechtigt waren der Vorstand der 
   Gesellschaft, die Geschäftsführer der mit der 
   Gesellschaft im Sinn von §§ 15 ff. AktG 
   verbundenen Unternehmen und Arbeitnehmer der 
   Gesellschaft und der mit der Gesellschaft im 
   Sinn von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen. 
   Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 14. Juli 
   2017 wurde der Kreis der Optionsberechtigten nur 
   in zwei Gruppen, den Vorstand einerseits und die 
   Mitarbeiter der Gesellschaft andererseits, 
   eingeteilt. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, die 
   Ausübungsmodalitäten des Aktienoptionsprogramms 
   zu ändern und u.a. auch einen Barausgleich zu 
   ermöglichen und deswegen folgende Beschlüsse zu 
   fassen: 
 
   TOP 8 Ziffern b) ee), b) hh) und d) des 
   Hauptversammlungsbeschlusses vom 18. Juni 2014 
   werden wie folgt geändert: 
 
   b) ee) Ausübungszeitraum und Ausübungsfenster 
 
   _Nach Ablauf der Wartefrist ist die Ausübung der 
   Bezugsrechte bei Erfüllung der später 
   beschriebenen Erfolgsziele nur innerhalb eines 
   Ausübungszeitraumes ('Ausübungszeitraum') und 
   nur an Tagen, an denen Geschäftsbanken in 
   Frankfurt am Main geöffnet sind 
   ('Ausübungstage'), zulässig._ 
 
   _Der Ausübungszeitraum beginnt jeweils am ersten 
   Börsenhandelstag eines Quartals und umfasst 30 
   Börsenhandelstage._ 
 
   Falls und soweit Ausübungstage in einen Zeitraum 
   fallen, der mit dem Tag beginnt, an dem die 
   Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre zum 
   Bezug von jungen Aktien oder 
   Teilschuldverschreibungen mit Wandel- oder 
   Bezugsrechten im Bundesanzeiger veröffentlicht, 
   und an dem Tag endet, jeweils 
   einschließlich, an dem die 
   bezugsberechtigten Aktien der Gesellschaft 
   erstmals 'ex Bezugsrecht' notiert werden, ist 
   eine Ausübung der Bezugsrechte unzulässig und 
   der jeweilige Ausübungszeitraum verlängert sich 
   um eine entsprechende Anzahl von Ausübungstagen 
   unmittelbar nach Ende des Sperrzeitraums. 
 
   _Im Übrigen müssen die Berechtigten die 
   Beschränkungen beachten, die aus allgemeinen 
   Rechtsvorschriften, wie z.B. dem 
   Wertpapierhandelsgesetz, folgen._ 
 
   b) hh) Weitere Regelungen 
 
   _Verwässerungsschutz_ 
 
   Kommt es während der Laufzeit der Bezugsrechte 
   zu Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln 
   oder zu Neueinteilungen des Grundkapitals, 
   werden der Ausübungspreis je Bezugsrecht 
   und/oder die Anzahl der Aktien, die je 
   Bezugsrecht bezogen werden können, nach näherer 
   Maßgabe der Bedingungen der Bezugsrechte 
   angepasst. Die Bedingungen der Bezugsrechte 
   können darüber hinaus für den Fall einer 
   Kapitalerhöhung gegen Einlagen, einer 
   Kapitalherabsetzung, der Begründung von 
   Wandlungs- oder Bezugsrechten außerhalb 
   dieses Aktienoptionsplans oder einer 
   Sonderdividende Anpassungen vorsehen. Erfolgt 
   eine Anpassung, so ist sie in jedem Fall so 
   vorzunehmen, dass der Gesamtwert der einem 
   Berechtigten zustehenden Bezugsrechte nach 
   Vornahme der Maßnahme dem vorherigen Wert 
   entspricht. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. 
   Eine Anpassung durch NorCom wird nicht 
   vorgenommen, soweit sie bereits von Gesetzes 
   wegen erfolgt oder weniger als 1% des 
   Ausübungspreises ausmacht. 
 
   _Nichtübertragbarkeit_ 
 
   _Die Bezugsrechte sind nicht übertragbar; sie 
   können nur durch den Bezugsberechtigten ausgeübt 
   werden. Die Bezugsrechte sind jedoch vererbbar._ 
 
   _Erfüllung des Bezugsrechts_ 
 
   Die Gesellschaft ist berechtigt, die 
   Bezugsrechte wahlweise durch Ausgabe von Aktien 
   aus dem hierfür geschaffenen bedingten Kapital 
   oder durch Zahlung eines Barausgleichs, 
   letzteres nur wenn Bezugsrechte nicht durch die 
   Geschäftsführer der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin ausgeübt werden, zu erfüllen. 
   Der Barausgleich entspricht dem 
   Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausübungspreis 
   und dem Schlusskurs der NorCom-Aktie am Tag der 
   Ausübung des Bezugsrechts. Erfolgt die Erfüllung 
   durch Zahlung des Barausgleichs, so entfällt die 
   Verpflichtung zur Zahlung des Ausübungspreises. 
 
   Die Entscheidung darüber, welche dieser 
   Erfüllungsmöglichkeiten, die jeweils auch 
   miteinander kombiniert werden dürfen, im 
   Einzelfall gewählt wird, trifft die persönlich 
   haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats. Die persönlich haftende 
   Gesellschafterin und der Aufsichtsrat haben sich 
   dabei allein vom Interesse der Aktionäre und der 
   Gesellschaft leiten zu lassen. 
 
   _Besteuerung_ 
 
   _Sämtliche Steuern und Abgaben, die bei der 
   Zuteilung oder der Ausübung der Bezugsrechte 
   oder beim Verkauf der Bezugsaktien durch die 
   Bezugsberechtigten anfallen, tragen die 
   Bezugsberechtigten._ 
 
   _Weitere Regelungen_ 
 
   _Die weiteren Einzelheiten für die Gewährung und 
   Erfüllung von Bezugsrechten und die weiteren 
   Bedingungen der Bezugsrechte werden durch den 
   Aufsichtsrat der NorCom festgesetzt, soweit 
   Geschäftsführer der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin der NorCom betroffen sind, und 
   durch die Geschäftsführer der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin in den übrigen 
   Fällen._ 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 27, 2019 10:49 ET (14:49 GMT)

_Zu den weiteren Regelungen gehören 
   insbesondere:_ 
 
   * _die Festsetzung der Anzahl von 
     Bezugsrechten für einzelne 
     Bezugsberechtigte oder Gruppen von 
     Bezugsberechtigten,_ 
   * _die Festlegung von Bestimmungen über die 
     Durchführung des Aktienoptionsplans 2014,_ 
   * _das Verfahren der Gewährung und Ausübung 
     der Bezugsrechte,_ 
   * _das Festlegen von Haltefristen über die 
     Mindestwartezeit von vier Jahren hinaus, 
     insbesondere das Festlegen gestaffelter 
     Haltefristen für einzelne Teilmengen von 
     Bezugsrechten, sowie die Änderung von 
     Haltefristen im Rahmen der gesetzlichen 
     Vorgaben in Sonderfällen wie dem Wechsel 
     der Kontrolle über die Gesellschaft,_ 
   * _Bedingungen, nach denen Bezugsrechte 
     entschädigungslos für ungültig erklärt 
     werden können,_ 
   * die Regelungen über die Behandlung und 
     Ausübung von Bezugsrechten in 
     Sonderfällen, wie z.B. dem 
     einvernehmlichen Ausscheiden des 
     Bezugsberechtigten aus den Diensten der 
     Gesellschaft oder des Konzerns, dem Tod 
     des Bezugsberechtigten, dem Eintritt in 
     den Ruhestand, der Berufs- oder 
     Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit, der 
     Beendigung der Zugehörigkeit eines 
     verbundenen Unternehmens zur NorCom-Gruppe 
     oder dem Wechsel der Kontrolle über die 
     Gesellschaft. 
 
   d) Satz 2 und Satz 3 ("Schaffung eines neuen 
   bedingten Kapitals") lauten wie folgt: 
 
   "Das Bedingte Kapital I dient 
   ausschließlich der Sicherung von bis zu 
   100.000 Bezugsrechten, die nach Maßgabe der 
   Beschlussfassung der Hauptversammlungen vom 18. 
   Juni 2014, 14. Juli 2017 und 5. Juli 2019 an 
   Organmitglieder der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin und Mitarbeiter der 
   Gesellschaft und von mit der Gesellschaft im 
   Sinn von §§ 15ff AktG verbundenen Unternehmen 
   ausgegeben wurden. Die bedingte Kapitalerhöhung 
   wird nur insoweit durchgeführt, wie Bezugsrechte 
   ausgegeben werden und deren Inhaber von ihrem 
   Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch 
   machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung 
   der Bezugsrechte Barausgleich leistet." 
 
   Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden zu Sätzen 4 
   bis 6. 
 
   _Satz 2 von § 5 Abs. 3 der Satzung der 
   Gesellschaft und Satz 3 von § 5 Abs. 3 der 
   Satzung der Gesellschaft werden wie folgt 
   geändert:_ 
 
   "Das Bedingte Kapital I dient 
   ausschließlich der Sicherung von bis zu 
   100.000 Bezugsrechten, die nach Maßgabe der 
   Beschlussfassung der Hauptversammlungen vom 18. 
   Juni 2014, 14. Juli 2017 und 5. Juli 2019 an 
   Organmitglieder der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin und Mitarbeiter der 
   Gesellschaft und von mit der Gesellschaft im 
   Sinn von §§ 15ff AktG verbundenen Unternehmen 
   ausgegeben wurden. Die bedingte Kapitalerhöhung 
   wird nur insoweit durchgeführt, wie Bezugsrechte 
   ausgegeben werden und deren Inhaber von ihrem 
   Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch 
   machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung 
   der Bezugsrechte Barausgleich leistet." 
 
   _Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden zu Sätzen 4 
   bis 6 der Satzung._ 
7. *Beschlussfassung über die Änderung des von 
   der Hauptversammlung vom 30. Juli 2015 unter TOP 
   5 beschlossenen und durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 14. Juli 2017 unter TOP 6 
   geänderten Aktienoptionsprogramms sowie 
   Änderung der bedingten Kapitals 2015/I mit 
   entsprechender Satzungsänderung* 
 
   Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30. 
   Juli 2015 hat ein Aktienoptionsprogramm mit der 
   Möglichkeit der Begebung von bis zu 112.500 
   Bezugsrechten auf bis zu 112.500 Aktien der 
   Gesellschaft beschlossen ('Aktienoptionsprogramm 
   2015'). Optionsberechtigt waren der Vorstand der 
   Gesellschaft und die Geschäftsführer der mit der 
   Gesellschaft im Sinn von §§ 15 ff. AktG 
   verbundenen Unternehmen. Mit Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 14. Juli 2017 wurde der 
   Kreis der Optionsberechtigten in nur zwei 
   Gruppen, den Vorstand einerseits und die 
   Mitarbeiter der Gesellschaft andererseits 
   eingeteilt. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, die 
   Ausübungsmodalitäten des Aktienoptionsprogramms 
   zu ändern und u.a. auch einen Barausgleich zu 
   gewähren und deswegen folgende Beschlüsse zu 
   fassen: 
 
   TOP 5 Ziffern a) ee), a) hh) und b) des 
   Hauptversammlungsbeschlusses vom 30. Juli 2015 
   lautet neu wie folgt: 
 
   a) ee) Ausübungszeitraum und Ausübungsfenster 
 
   _Nach Ablauf der Wartefrist ist die Ausübung der 
   Bezugsrechte bei Erfüllung der später 
   beschriebenen Erfolgsziele nur innerhalb eines 
   Ausübungszeitraumes ('Ausübungszeitraum') und 
   nur an Tagen, an denen Geschäftsbanken in 
   Frankfurt am Main geöffnet sind 
   ('Ausübungstage'), zulässig._ 
 
   _Der Ausübungszeitraum beginnt jeweils am ersten 
   Börsenhandelstag eines Quartals und umfasst 30 
   Börsenhandelstage._ 
 
   Falls und soweit Ausübungstage in einen Zeitraum 
   fallen, der mit dem Tag beginnt, an dem die 
   Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre zum 
   Bezug von jungen Aktien oder 
   Teilschuldverschreibungen mit Wandel- oder 
   Bezugsrechten im Bundesanzeiger veröffentlicht, 
   und an dem Tag endet, jeweils 
   einschließlich, an dem die 
   bezugsberechtigten Aktien der Gesellschaft 
   erstmals 'ex Bezugsrecht' notiert werden, ist 
   eine Ausübung der Bezugsrechte unzulässig und 
   der jeweilige Ausübungszeitraum verlängert sich 
   um eine entsprechende Anzahl von Ausübungstagen 
   unmittelbar nach Ende des Sperrzeitraums. 
 
   _Im Übrigen müssen die Berechtigten die 
   Beschränkungen beachten, die aus allgemeinen 
   Rechtsvorschriften, wie z.B. dem 
   Wertpapierhandelsgesetz, folgen._ 
 
   a) hh) weitere Regelungen 
 
   _Verwässerungsschutz_ 
 
   Kommt es während der Laufzeit der Bezugsrechte 
   zu Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln 
   oder zu Neueinteilungen des Grundkapitals, 
   werden der Ausübungspreis je Bezugsrecht 
   und/oder die Anzahl der Aktien, die je 
   Bezugsrecht bezogen werden können, nach näherer 
   Maßgabe der Bedingungen der Bezugsrechte 
   angepasst. Die Bedingungen der Bezugsrechte 
   können darüber hinaus für den Fall einer 
   Kapitalerhöhung gegen Einlagen, einer 
   Kapitalherabsetzung, der Begründung von 
   Wandlungs- oder Bezugsrechten außerhalb 
   dieses Aktienoptionsplans oder einer 
   Sonderdividende Anpassungen vorsehen. Erfolgt 
   eine Anpassung, so ist sie in jedem Fall so 
   vorzunehmen, dass der Gesamtwert der einem 
   Berechtigten zustehenden Bezugsrechte nach 
   Vornahme der Maßnahme dem vorherigen Wert 
   entspricht. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. 
   Eine Anpassung durch NorCom wird nicht 
   vorgenommen, soweit sie bereits von Gesetzes 
   wegen erfolgt oder weniger als 1% des 
   Ausübungspreises ausmacht. 
 
   _Nichtübertragbarkeit_ 
 
   _Die Bezugsrechte sind nicht übertragbar; sie 
   können nur durch den Bezugsberechtigten ausgeübt 
   werden. Die Bezugsrechte sind jedoch vererbbar._ 
 
   _Erfüllung des Bezugsrechts_ 
 
   Die Gesellschaft ist berechtigt, die 
   Bezugsrechte wahlweise durch Ausgabe von Aktien 
   aus dem hierfür geschaffenen bedingten Kapital 
   oder durch Zahlung eines Barausgleichs, 
   letzteres nur wenn Bezugsrechte nicht durch die 
   Geschäftsführer der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin ausgeübt werden, zu erfüllen. 
   Der Barausgleich entspricht dem 
   Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausübungspreis 
   und dem Schlusskurs der NorCom-Aktie am Tag der 
   Ausübung des Bezugsrechts. Erfolgt die Erfüllung 
   durch Zahlung des Barausgleichs, so entfällt die 
   Verpflichtung zur Zahlung des Ausübungspreises. 
 
   Die Entscheidung darüber, welche dieser 
   Erfüllungsmöglichkeiten, die jeweils auch 
   miteinander kombiniert werden dürfen, im 
   Einzelfall gewählt wird, trifft die persönlich 
   haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats. Die persönlich haftende 
   Gesellschafterin und der Aufsichtsrat haben sich 
   dabei allein vom Interesse der Aktionäre und der 
   Gesellschaft leiten zu lassen. 
 
   _Besteuerung_ 
 
   _Sämtliche Steuern und Abgaben, die bei der 
   Zuteilung oder der Ausübung der Bezugsrechte 
   oder beim Verkauf der Bezugsaktien durch die 
   Bezugsberechtigten anfallen, tragen die 
   Bezugsberechtigten._ 
 
   _Weitere Regelungen_ 
 
   _Die weiteren Einzelheiten für die Gewährung und 
   Erfüllung von Bezugsrechten und die weiteren 
   Bedingungen der Bezugsrechte werden durch den 
   Aufsichtsrat der NorCom festgesetzt, soweit 
   Geschäftsführer der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin der NorCom betroffen sind, und 
   durch die Geschäftsführer der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin in den übrigen 
   Fällen._ 
 
   _Zu den weiteren Regelungen gehören 
   insbesondere:_ 
 
   * _die Festsetzung der Anzahl von 
     Bezugsrechten für einzelne 
     Bezugsberechtigte oder Gruppen von 
     Bezugsberechtigten,_ 
   * _die Festlegung von Bestimmungen über die 
     Durchführung des Aktienoptionsplans 2015,_ 
   * _das Verfahren der Gewährung und Ausübung 
     der Bezugsrechte,_ 
   * _das Festlegen von Haltefristen über die 
     Mindestwartezeit von vier Jahren hinaus, 
     insbesondere das Festlegen gestaffelter 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 27, 2019 10:49 ET (14:49 GMT)

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