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DGAP-HV: IFA HOTEL & TOURISTIK -13-

DJ DGAP-HV: IFA HOTEL & TOURISTIK AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.07.2019 in Mercatorhalle, CityPalais, Landfermannstraße 6, 47051 Duisburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: IFA HOTEL & TOURISTIK AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
IFA HOTEL & TOURISTIK AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 18.07.2019 in Mercatorhalle, CityPalais, Landfermannstraße 
6, 47051 Duisburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-06-05 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft Duisburg ISIN DE0006131204 
WKN 613120 Wir laden unsere Aktionäre zu unserer ORDENTLICHEN 
HAUPTVERSAMMLUNG am Donnerstag, *18. Juli 2019*, 9.00 Uhr (Einlass ab 8.00 
Uhr) 
in der Mercatorhalle, CityPalais, Landfermannstraße 6, 47051 Duisburg, 
ein. 
 
Parkmöglichkeiten befinden sich in der Tiefgarage des CityPalais, 
Landfermannstraße/Ecke Averdunkstraße. Die Parktickets unserer 
Aktionäre werden nach der Hauptversammlung kostenfrei entwertet. 
 
I. *Tagesordnung und Vorschläge zur 
   Beschlussfassung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der IFA Hotel & 
   Touristik Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses 
   für das Geschäftsjahr 2018 sowie des zu einem Bericht 
   zusammengefassten Lageberichts für die IFA Hotel & Touristik 
   Aktiengesellschaft und den Konzern, mit dem erläuternden Bericht des 
   Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB und § 315a Abs. 1 
   HGB, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das 
   Geschäftsjahr 2018 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   und den Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss 
   festgestellt. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der 
   Hauptversammlung lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es, 
   abgesehen von der Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns unter Tagesordnungspunkt 2, einer Beschlussfassung 
   bedarf. Die Hauptversammlung hat zu Tagesordnungspunkt 1 daher 
   keinen Beschluss zu fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Gewinnverwendung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in Höhe von 
   EUR 7.373.098,89 wie folgt zu verwenden: 
 
   * Ausschüttung einer Dividende   EUR 
     von EURO 0,12 je für das       5.926.110,0 
     Geschäftsjahr 2018             0 
     dividendenberechtigter 
     Stückaktie: 
   * Einstellung in                 EUR 
     Gewinnrücklagen:               1.446.988,8 
                                    9 
 
   Der Vorschlag berücksichtigt die im Zeitpunkt der Beschlussfassung 
   von Vorstand und Aufsichtsrat über diesen Beschlussvorschlag und der 
   Einberufung vorhandenen 115.750 eigenen Aktien, die nicht 
   dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Stückaktien (bei Einberufung: 49.384.250 
   Aktien) bis zur Hauptversammlung verändern, wird der 
   Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,12 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden. Die Anpassung 
   erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
   vermindert, erhöht sich die Einstellung in Gewinnrücklagen 
   entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten 
   Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich die 
   Einstellung in Gewinnrücklagen entsprechend. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf die 
   Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, mithin am 23. Juli 2019, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des 
   Risikoprüfungsausschusses - vor, die Ernst & Young 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer 
   zu bestellen, und zwar für 
 
   a) das Geschäftsjahr 2019 sowie 
   b) die prüferische Durchsicht des verkürzten 
      Abschlusses und Zwischenlageberichts 
      gemäß §§ 115 Abs. (5), 117 Nr. 2 
      WpHG bis zur nächsten Hauptversammlung 
      für den Fall, dass sich der Vorstand für 
      eine prüferische Durchsicht des im 
      Halbjahresfinanzberichts enthaltenen 
      verkürzten Abschlusses und 
      Zwischenlageberichts entscheidet. 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 10 Abs. 1 der Satzung der 
   Gesellschaft in Verbindung mit §§ 96 ff. AktG sowie §§ 1 und 4 
   Drittelbeteiligungsgesetz aus neun (9) Mitgliedern zusammen, von 
   denen sechs (6) als Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner durch 
   die Hauptversammlung gewählt werden. 
 
   Die Amtszeit der in der Hauptversammlung vom 19. Juli 2018 zu TOP 6 
   gewählten Aufsichtsratsmitglieder, also von Frau Inés Arnaldos und 
   der Herren Santiago de Armas Fariña, Dr. Hans Vieregge, Francisco 
   López Sánchez, Antonio Rodríguez Pérez und Agustin Manrique de Lara 
   y Benítez de Lugo, endet mit Ablauf der hiermit einberufenen 
   Hauptversammlung. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, bis zur Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
   beschließt, die folgenden Personen als Mitglieder des 
   Aufsichtsrats wiederzuwählen: 
 
   a. *Santiago de Armas Fariña,* Las Palmas de 
      Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien, 
      Rechtsanwalt und Steuerberater als 
      Partner der Kanzlei S. de Armas y 
      Asociados, S.L., Las Palmas de Gran 
      Canaria, Gran Canaria, Spanien. 
   b. *Dr. Hans Vieregge,* Hannover, 
      Deutschland, ehemaliges Vorstandsmitglied 
      Nord/LB Norddeutsche Landesbank 
      Girozentrale, Deutschland. 
   c. *Francisco López Sánchez,* Las Palmas de 
      Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien, 
      Vertreter der Puerto Meloneras, S.L., Las 
      Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, 
      Spanien, welche ihrerseits 
      geschäftsführendes 
      Verwaltungsratsmitglied der Lopesan Hotel 
      Management, S.L., Las Palmas de Gran 
      Canaria, Spanien, ist. 
   d. *Inés Arnaldos,* Las Palmas de Gran 
      Canaria, Spanien, spanische 
      Rechtsanwältin (abogada) der 
      Rechtsabteilung der Lopesan Hotel 
      Management S.L., Las Palmas de Gran 
      Canaria, Spanien. 
   e. *Antonio Rodríguez Pérez,* Las Palmas de 
      Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien, 
      Geschäftsführer der Lorcar Asesores S.L., 
      Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, 
      Spanien. 
   f. *Agustín Manrique de Lara y Benítez de 
      Lugo*, Telde, Gran Canaria, Spanien, 
      Präsident des Verbandes 'Confederación 
      Canaria de Empresarios' (kanarischer 
      Unternehmerverband) und Geschäftsführer 
      der Quesoventura S.L., Telde, Gran 
      Canaria, Spanien. 
 
   Die Lebensläufe der zur Wiederwahl vorgeschlagenen Kandidaten sind 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://www.lopesan.com/de/unternehmen/rechtliche-informationen-ifa/ 
 
   zugänglich. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor, gleichzeitig für den Fall, dass 
   eines der vorstehend vorgeschlagenen und von der Hauptversammlung 
   gewählten Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem 
   Aufsichtsrat ausscheidet, 
 
   * *Roberto López Sánchez, *San Bartolomé de 
     Tirajana, Gran Canaria, Spanien, 
     Alleinverwalter der Rolopsan, S.L.U., Las 
     Palmas de Gran Canaria, Spanien, 
 
   als Ersatzmitglied für sämtliche der unter lit. a. bis f. gewählten 
   Aufsichtsratsmitglieder zu wählen mit der Maßgabe, dass (1) er 
   Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn unter lit. a. bis f. gewählte 
   Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit wegfallen, (2) er 
   seine Stellung als Ersatzmitglied für die dann noch vorhandenen der 
   unter lit. a. bis f. gewählten Aufsichtsratsmitglieder 
   zurückerlangt, sobald die Hauptversammlung für das vorzeitig 
   ausgeschiedene und durch ihn ersetzte Aufsichtsratsmitglied eine 
   Neuwahl vornimmt, (3) für den Fall, dass mehrere der unter lit. a. 
   bis f. gewählten Aufsichtsratsmitglieder gleichzeitig vor Ablauf 
   ihrer Amtszeit wegfallen, die Weggefallenen in der Reihenfolge unter 
   lit. a. bis f. ersetzt werden, und (4) sich bei einem Eintritt in 
   den Aufsichtsrat die Amtsdauer als Aufsichtsratsmitglied auf die 
   Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung beschränkt, in 
   der eine Neuwahl erfolgt. 
 
   Der Lebenslauf des vorgeschlagenen Ersatzkandidaten ist dieser 
   Tagesordnung am Ende der Einladung beigefügt und ist auch auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://www.lopesan.com/de/unternehmen/rechtliche-informationen-ifa/ 
 
   zugänglich. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
   Einzelabstimmung über die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   entscheiden zu lassen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei den Kandidaten vergewissert, dass sie 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 05, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: IFA HOTEL & TOURISTIK -2-

jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand auch weiterhin aufbringen 
   können. 
 
   *Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex wird Folgendes mitgeteilt:* Im Falle seiner Wahl in den 
   Aufsichtsrat beabsichtigt der Aufsichtsrat, Herrn Santiago de Armas 
   Fariña als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen. 
 
   *Die Voraussetzung des § 100 Abs. 5 AktG,* der Sachverstand auf den 
   Gebieten der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung, wird sowohl von 
   Herrn Dr. Hans Vieregge und als auch von Herrn Agustín Manrique de 
   Lara y Benítez de Lugo erfüllt. Zudem sind sämtliche Kandidaten mit 
   dem Hotelsektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut. 
 
   *Gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   werden die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines 
   jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und 
   einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär wie folgt 
   offengelegt:* 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht keiner der vorgeschlagenen 
   Kandidaten in einer nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehung zur IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft oder ihren 
   Organen. 
 
   Ferner stehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats von den 
   vorgeschlagenen Kandidaten Herr *Dr. Hans Vieregge* und Herr 
   *Agustín Manrique de Lara y Benítez de Lugo* nicht in einer nach 
   Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu einem 
   wesentlich an der IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft 
   beteiligten Aktionär. 
 
   Die folgenden vorgeschlagenen Kandidaten stehen nach Einschätzung 
   des Aufsichtsrats in einer nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehung zu der wesentlich an der IFA Hotel & Touristik 
   Aktiengesellschaft beteiligten Aktionärin Lopesan Touristik S.A. 
   oder zu deren beherrschenden Gesellschaftern: 
 
   *Santiago de Armas Fariña* ist nicht stimmberechtigter Schriftführer 
   des dem Aufsichtsrat vergleichbaren ausländischen Kontrollgremiums 
   der Mehrheitsaktionärin Lopesan Touristik S.A. sowie Vertreter von 
   Mitgliedern von Verwaltungsorganen der weiteren in der Aufstellung 
   nach § 125 Abs. (1) Satz 5 AktG genannten Unternehmen. Zudem 
   erbringt die S. De Armas y Asociados S.L., deren Partner Herr 
   Santiago de Armas ist, regelmäßig Beratungsdienstleistungen 
   gegenüber der IFA Canarias, S.L., einer Tochtergesellschaft der 
   Gesellschaft. 
 
   *Francisco López Sánchez* ist Mitglied von Verwaltungsorganen bzw. 
   Vertreter eines Mitglieds in den in der Aufstellung nach § 125 Abs. 
   1 Satz 5 AktG genannten mit der Lopesan Touristik, S.A. verbundenen 
   Unternehmen, darunter der Lopesan Touristik S.A.. Ferner ist er ein 
   Sohn des Mehrheitsgesellschafters der mittelbaren beherrschenden 
   Gesellschafterin Invertur Helsan S.L.U., Herrn Eustasio López 
   González. 
 
   *Inés Arnaldos* ist als spanische Rechtsanwältin (abogada) in der 
   Rechtsabteilung bei der Lopesan Hotel Management, S.L. angestellt. 
 
   *Antonio Rodríguez Pérez* ist bei der Lorcar Asesores S.L. als 
   Geschäftsführer angestellt, deren beherrschende Gesellschafterin die 
   Hijos de Francisco López Sánchez S.A. ist, deren Tochtergesellschaft 
   die Mehrheitsaktionärin Lopesan Touristik S.A. ist. Zudem ist er 
   Mitglied eines dem Aufsichtsrat vergleichbaren ausländischen 
   Kontrollgremiums der Lopesan Touristik S.A. sowie Vertreter eines 
   Mitglieds von Verwaltungsorganen der in der Aufstellung nach § 125 
   Abs. (1) Satz 5 AktG genannten Unternehmen. Er erhält gelegentlich 
   Dienstleistungsaufträge von der Interhotelera Española, S.A.U. und 
   der Lopesan Asfaltos y Construcciones, S.A.U., die ebenfalls mit der 
   Lopesan Touristik S.A. verbunden sind. 
 
   *Roberto López Sánchez* ist Vertreter der Rolopan, S.L.U. im 
   Verwaltungsrat der Maspolamas Golf, S.A.. Ferner ist er ein Sohn des 
   Mehrheitsgesellschafters der mittelbaren beherrschenden 
   Gesellschafterin Invertur Helsan S.L.U., Herrn Eustasio López 
   González. 
 
   *Gemäß § 125 Abs. (1) Satz 5 AktG werden folgende Angaben 
   gemacht:* 
 
   *Santiago de Armas Fariña, Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, 
   Spanien* 
 
   Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, 
   Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien (unmittelbar oder als Vertreter von juristischen 
   Personen, die ihrerseits Mitglieder von Verwaltungsorganen sind): 
 
   * S. de Armas y Asociados, S.L. 
   * Lexa, S.A. 
   * Puerto Deportivo Pasito Blanco Canarias, 
     S.L.U. 
   * Punta del Sol, S.A. 
   * Santa Águeda Sun Golf, S.L. 
 
   *Dr. Hans Vieregge, Hannover, Deutschland* 
 
   Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
   * Deutsche Schiffahrts-Treuhand AG, 
     Flensburg 
 
   Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien: 
 
   * CONTI Beteiligungsverwaltungs GmbH & Co. 
     KG 'Conti Basel', München 
   * CONTI 147. Schiffahrts GmbH & Co. KG 
     'Conti Equator', München 
   * CONTI 148. Schiffahrts GmbH & Co.KG, 
     'Conti Greenland', München 
   * Siepmann-Werke GmbH & Co. KG, Warstein 
 
   *Francisco López Sánchez, Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, 
   Spanien* 
 
   Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, 
   Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien (unmittelbar oder als Vertreter von juristischen 
   Personen, die ihrerseits Mitglieder von Verwaltungsorganen sind): 
 
   * Agrícola Tabaibal, S.A.U. 
   * Altamarena, S.A. 
   * Bitumex, S.A.U. 
   * Brickell Reach Tower 3801 LLC 
   * Casticar, S.A. 
   * Cook-Event Canarias, S.A. 
   * Costa Canaria de Veneguera, S.A. 
   * Creativ Hotel Buenaventura, S.A. 
   * Cuba Gestión hotelera, S.L.U. 
   * Dehesa de Jandía, S.A. 
   * Explotaciones Jandía, S.A. 
   * Expo Meloneras, S.A. 
   * Interhotelera Española, S.A. 
   * Lopesan Asfaltos y Construcciones, S.A.U. 
   * Lopesan Hotel Management, S.L. 
   * Lopesan Management S.L.U. 
   * Lopesan Satocan Investment, S.L. 
   * Lopesan Touristik, S.A. 
   * Lorcar Asesores, S.L. 
   * Maspalomas Golf, S.A. 
   * Megahotel Faro, S.L. 
   * Meloneras Golf, S.L. 
   * N.F.L.S., S.L.U. 
   * Oasis Beach Maspalomas, S.L. 
   * Promociones Faro, S.A. 
   * Promociones Taidía, S.A.U. 
   * Santa Águeda Sun Golf, S.L. 
   * Varadero Center, S.L.U. 
 
   *Inés Arnaldos, Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien* 
 
   Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, 
   keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien. 
 
   *Antonio Rodríguez Pérez, Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, 
   Spanien* 
 
   Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, 
   Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien (unmittelbar oder als Vertreter von juristischen 
   Personen, die ihrerseits Mitglieder von Verwaltungsorganen sind): 
 
   * Aguas de Meloneras, A.I.E. 
   * Bitumex, S.A.U. 
   * Casticar, S.A. 
   * Expo Meloneras, S.A. 
   * Jandía Beach Center, S.A. 
   * Lopesan Asfaltos y Construcciones, S.A.U. 
   * Lopesan Touristik, S.A. 
   * Lorcar Asesores, S.L. 
   * Novedad Digital, S.L. 
   * Puerto Deportivo Pasito Blanco Canarias, 
     S.L.U. 
   * Telefaro 2000 Comunicaciones S.L. (in 
     Liqu.) 
 
   *Agustín Manrique de Lara y Benítez de Lugo, Telde, Gran Canaria, 
   Spanien* 
 
   Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, 
   Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien: 
 
   * Administración y Gestión 
     Promociones-Cooperativas, S.L. 
   * Autoridad Portuaria de Las Palmas 
   * Explotaciones La Calderona, S.L. 
   * Fundación Canaria Patronos V.P. 
   * Inversiones La Lucera, S.L. 
   * Quesoventura, S.L. 
   * Fundación Canaria Yrichen 
 
   *Roberto López Sánchez, San Bartolomé de Tirajana, Gran Canaria, 
   Spanien* 
 
   Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten; 
   Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien (unmittelbar oder als Vertreter von juristischen 
   Personen, die ihrerseits Mitglieder von Verwaltungsorganen sind): 
 
   * Maspalomas Golf, S.A. 
   * Rolopsan, S.L.U. 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit 
   möglichem Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen 
   Andienungsrechts* 
 
   Die Hauptversammlung am 19. Juli 2018 hat unter den 
   Tagesordnungspunkten 7) und 8a) eine Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Einziehung eigener Aktien gewährt, während der Beschluss unter 
   Tagesordnungspunkt 8b) zur Erteilung auch einer Ermächtigung zur 
   anderweitigen Verwendung der eigenen Aktien nicht zustande gekommen 
   ist. Um dem Vorstand eine effektive und flexible Verwendung der 
   eigenen Aktien zu erlauben, soll die bestehende Ermächtigung zum 
   Erwerb eigener Aktien aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung 
   zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien ersetzt werden. Die 
   neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien soll 
   den Vorstand auch dazu ermächtigen, eigene Aktien unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre zu verwenden. Zudem soll der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 05, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: IFA HOTEL & TOURISTIK -3-

Aufsichtsrat ermächtigt werden, im Rahmen der Vorstandsvergütung 
   eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an 
   Mitglieder des Vorstands zu gewähren. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 17. 
      Juli 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      eigene Aktien der Gesellschaft mit einem 
      auf diese entfallenden Betrag am 
      Grundkapital von insgesamt bis zu Euro 
      12.870.000,- zu erwerben mit der 
      Maßgabe, dass auf die aufgrund dieser 
      Ermächtigung zu erwerbenden Aktien 
      zusammen mit anderen Aktien der 
      Gesellschaft, welche die Gesellschaft 
      bereits erworben hat und noch besitzt oder 
      die ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG 
      zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr 
      als 10 % des Grundkapitals der 
      Gesellschaft entfallen. Ferner sind die 
      Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 Sätze 2 
      und 3 AktG zu beachten. Der Erwerb darf 
      nicht zum Zwecke des Handels in eigenen 
      Aktien erfolgen. 
 
      Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
      über die Börse. Er kann stattdessen auch 
      mittels eines an alle Aktionäre 
      gerichteten öffentlichen Erwerbsangebots 
      erfolgen. 
 
      aa) Im Fall des Erwerbs über die Börse 
          darf der Gegenwert je Aktie (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den am dem 
          Börsentag, an dem der Abschluss des 
          schuldrechtliche Geschäfts erfolgt, 
          durch die Eröffnungsauktion 
          ermittelten Börsenpreis der 
          IFA-Aktie im XETRA-Handel an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
          einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) um nicht mehr als 5 
          % überschreiten und um nicht mehr 
          als 5 % unterschreiten. 
      ab) Bei einem öffentlichen 
          Erwerbsangebot dürfen der gebotene 
          Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
          gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie 
          (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
          durchschnittlichen Börsenkurs der 
          Aktie zwischen dem 5. und dem 3. 
          Börsentag vor dem Tag der 
          Veröffentlichung des 
          Erwerbsangebots, ermittelt auf der 
          Basis des arithmetischen Mittels der 
          Schlussauktionspreise der IFA-Aktie 
          im XETRA-Handel an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse (oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) am 
          5., 4. und 3. Börsentag vor dem Tag 
          der Veröffentlichung des 
          Erwerbsangebots, um nicht mehr als 
          10 % überschreiten und um nicht mehr 
          als 10 % unterschreiten. Das Volumen 
          des Angebots kann begrenzt werden. 
          Sofern die Gesamtzahl der auf ein 
          öffentliches Erwerbsangebot hin 
          angedienten Aktien dessen Volumen 
          überschreitet, kann der Erwerb nach 
          dem Verhältnis der angedienten 
          Aktien (Andienungsquoten) erfolgen; 
          darüber hinaus können eine 
          bevorrechtigte Annahme geringer 
          Stückzahlen (bis zu 50 Aktien je 
          Aktionär) sowie zur Vermeidung 
          rechnerischer Bruchteile von Aktien 
          eine Rundung nach kaufmännischen 
          Grundsätzen vorgesehen werden. Ein 
          etwaiges weitergehendes 
          Andienungsrecht der Aktionäre ist 
          insoweit ausgeschlossen. 
 
          Von der Ermächtigung kann 
          vollständig oder ein- oder mehrmals 
          in Teiltranchen, insgesamt aber nur 
          bis zum Erreichen des maximalen 
          Erwerbsvolumens, Gebrauch gemacht 
          werden. Der Erwerb kann auch durch 
          von der IFA Hotel & Touristik 
          Aktiengesellschaft im Sinne von § 17 
          AktG abhängige Konzernunternehmen 
          oder durch Dritte für Rechnung der 
          IFA Hotel & Touristik 
          Aktiengesellschaft oder für Rechnung 
          von nach § 17 AktG abhängige 
          Konzernunternehmen der IFA Hotel & 
          Touristik Aktiengesellschaft 
          durchgeführt werden. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
      der vorstehenden Ermächtigung erworbenen 
      und die bereits im Bestand der 
      Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien 
      entweder unter Beachtung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
      allen Aktionären zum Erwerb anzubieten. 
      Der Vorstand wird außerdem 
      ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden 
      Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats 
 
      ba) unter Wahrung des 
          Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a 
          AktG) wieder über die Börse zu 
          veräußern; oder 
      bb) in anderer Weise als über die Börse 
          oder durch ein an alle Aktionäre 
          gerichtetes Veräußerungsangebot 
          zu veräußern, wenn die Aktien 
          gegen Barzahlung zu einem Preis 
          veräußert werden, der den 
          Börsenpreis von Aktien der 
          Gesellschaft gleicher Ausstattung 
          zum Zeitpunkt der Veräußerung 
          nicht wesentlich unterschreitet; 
          diese Ermächtigung beschränkt sich 
          auf insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt 
          der Beschlussfassung der 
          Hauptversammlung am 18. Juli 2019 
          oder - falls dieser Wert geringer 
          ist - 10 % des zum Zeitpunkt der 
          Veräußerung der Aktien 
          vorhandenen Grundkapitals der 
          Gesellschaft; das 
          Ermächtigungsvolumen verringert sich 
          um den anteiligen Betrag am 
          Grundkapital, der auf Aktien 
          entfällt oder auf den sich 
          Wandlungs- und/oder Optionsrechte 
          bzw. -pflichten aus 
          Schuldverschreibungen beziehen, die 
          nach Beginn des 18. Juli 2019 unter 
          Bezugsrechtsausschluss in 
          unmittelbarer, entsprechender oder 
          sinngemäßer Anwendung von § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
          veräußert worden sind; oder 
      bc) als Gegenleistung im Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen oder 
          im Rahmen des Erwerbs von 
          Unternehmen, Unternehmensteilen, 
          oder Beteiligungen an Unternehmen, 
          einschließlich der Erhöhung 
          bestehenden Anteilsbesitzes, oder 
          von anderen einlagefähigen 
          Wirtschaftsgütern, 
          einschließlich Immobilien oder 
          Forderungen Dritter gegen die 
          Gesellschaft oder nachgeordnet mit 
          ihr verbundene Unternehmen im Sinne 
          von § 18 AktG, anzubieten und/oder 
          zu gewähren; oder 
      bd) ohne weiteren 
          Hauptversammlungsbeschluss 
          einzuziehen; die Einziehung führt 
          zur Kapitalherabsetzung; der 
          Vorstand kann mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats abweichend hiervon 
          bestimmen, dass das Grundkapital bei 
          der Einziehung unverändert bleibt 
          und sich stattdessen durch die 
          Einziehung der Anteil der übrigen 
          Aktien am Grundkapital gemäß § 
          8 Abs. 3 AktG erhöht; der Vorstand 
          ist für diesen Fall zur Anpassung 
          der Angabe der Zahl der Aktien in 
          der Satzung ermächtigt; oder 
      be) zur Erfüllung von Wandlungs- 
          und/oder Optionsrechten bzw. 
          -pflichten aus Wandel- und/oder 
          Optionsschuldverschreibungen zu 
          verwenden, die von der Gesellschaft 
          oder nachgeordnet mit ihr 
          verbundener Unternehmen im Sinne von 
          § 18 AktG ausgegeben worden sind; 
          oder 
      bf) dazu zu verwenden, Aktien der 
          Gesellschaft - allein oder gemeinsam 
          mit einem oder mehreren Aktionären - 
          an in- und ausländischen Börsen, an 
          denen sie nicht notiert sind, 
          einzuführen; oder 
      bg) zur Durchführung einer sogenannten 
          Aktiendividende ('Scrip Dividend') 
          zu verwenden, bei der den Aktionären 
          angeboten wird, ihren 
          Dividendenanspruch ganz oder 
          teilweise zum Erwerb von Aktien zu 
          verwenden. 
   c) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, 
      eigene Aktien, die aufgrund der 
      vorstehenden Ermächtigung erworben werden 
      und die die Gesellschaft bereits zuvor 
      erworben hat, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats Mitarbeitern der 
      Gesellschaft und der nachgeordnet mit ihr 
      verbundenen Unternehmen im Sinne von § 18 
      AktG (Belegschaftsaktien) sowie 
      Mitgliedern der Geschäftsführung von 
      nachgeordnet mit der Gesellschaft 
      verbundenen Unternehmen im Sinne von § 18 
      AktG zum Erwerb anzubieten oder zuzusagen 
      bzw. zu übertragen; dies umfasst auch die 
      Ermächtigung, die Aktien gratis oder zu 
      sonstigen Sonderkonditionen zum Erwerb 
      anzubieten oder zuzusagen bzw. zu 
      übertragen. Die aufgrund der vorstehenden 
      Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
      können dabei auch einem Kreditinstitut 
      oder einem anderen die Voraussetzungen des 
      § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden 
      Unternehmen übertragen werden, das die 
      Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, 
      sie ausschließlich Mitarbeitern der 
      IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft 
      und der nachgeordneten verbundenen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 05, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: IFA HOTEL & TOURISTIK -4-

Unternehmen sowie Mitgliedern der 
      Geschäftsführung von nachgeordneten 
      verbundenen Unternehmen zum Erwerb 
      anzubieten oder zuzusagen bzw. zu 
      übertragen. Der Vorstand kann mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die an 
      Mitarbeiter der Gesellschaft und der 
      nachgeordnet mit ihr verbundenen 
      Unternehmen sowie Mitgliedern der 
      Geschäftsführung von nachgeordnet mit ihr 
      verbundenen Unternehmen zu übertragenden 
      Aktien auch im Wege von Wertpapierdarlehen 
      von einem Kreditinstitut oder einem 
      anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 
      5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen 
      beschaffen und die aufgrund der 
      vorstehenden oder einer früheren 
      Ermächtigung erworbenen IFA-Aktien zur 
      Rückführung dieser Wertpapierdarlehen 
      verwenden. 
   d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Aktien 
      der IFA Hotel & Touristik 
      Aktiengesellschaft, die aufgrund der 
      vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben 
      und die bereits im Bestand der 
      Gesellschaft gehalten werden, zur 
      Erfüllung von Rechten von Mitgliedern des 
      Vorstands auf Gewährung von Aktien der IFA 
      Hotel & Touristik Aktiengesellschaft zu 
      verwenden, die er diesen im Rahmen der 
      Regelung der Vorstandsvergütung eingeräumt 
      hat. 
   e) Von den vorstehenden Ermächtigungen kann 
      einmal oder mehrmals, einzeln oder 
      zusammen, ganz oder bezogen auf 
      Teilvolumina der erworbenen Aktien 
      Gebrauch gemacht werden. Der Preis, zu dem 
      Aktien der IFA Hotel & Touristik 
      Aktiengesellschaft gemäß der 
      Ermächtigung unter lit. bf) an solchen 
      Börsen eingeführt werden bzw. zu dem sie 
      gemäß den Ermächtigungen unter lit. 
      ba) oder lit. bb) an Dritte abgegeben 
      werden, darf den bei der Eröffnungsauktion 
      ermittelten Börsenpreis der IFA-Aktie im 
      XETRA-Handel an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren 
      Nachfolgesystem) am Tag der 
      Börseneinführung bzw. der verbindlichen 
      Abrede mit dem Dritten keinesfalls um mehr 
      als 5 % unterschreiten. Wird an dem 
      betreffenden Tag ein solcher Kurs nicht 
      ermittelt oder ist er zum Zeitpunkt der 
      Börseneinführung oder der verbindlichen 
      Abrede mit dem Dritten noch nicht 
      ermittelt, ist stattdessen der zuletzt 
      ermittelte Schlussauktionskurs der 
      IFA-Aktie im XETRA-Handel an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) 
      maßgeblich. 
   f) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
      eigenen Aktien ist insoweit 
      ausgeschlossen, als diese Aktien 
      gemäß den vorstehenden Ermächtigungen 
      unter lit. ba), bb), bc), be), bf), bg), 
      c) oder d) verwendet werden. Soweit die 
      Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre 
      veräußert werden, kann der Vorstand 
      das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
      eigenen Aktien mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats für Spitzenbeträge 
      ausschließen. 
   g) Die von der Hauptversammlung am 19. Juli 
      2018 unter Tagesordnungspunkt 7 und 8a) 
      beschlossenen Ermächtigungen zum Erwerb 
      und zur Einziehung eigener Aktien werden 
      mit Wirkung zum Wirksamwerden dieses 
      Beschlusses aufgehoben. 
8. *Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019 
   gegen Bar- und/oder Sacheinlagen und zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   und die entsprechende Änderung von § 4 der Satzung* 
 
   Im Interesse größtmöglicher Flexibilität soll ein genehmigtes 
   Kapital beschlossen und die Satzung entsprechend geändert werden, um 
   künftig die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den 
   geschäftlichen Erfordernissen anpassen zu können. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit 
      bis zum 17. Juli 2024 um bis zu Euro 
      64.350.000,- durch Ausgabe von bis zu 
      24.750.000 neuen auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2019). Von der Ermächtigung kann 
      vollständig oder ein- oder mehrmals in 
      Teilbeträgen, insgesamt aber nur bis zu 
      einem Gesamtbetrag von Euro 64.350.000,- 
      Gebrauch gemacht werden. Die Ausgabe neuer 
      Aktien kann gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen erfolgen. Die neuen Aktien 
      sind, sofern das Bezugsrecht nicht nach 
      Maßgabe der nachfolgenden 
      Bestimmungen ausgeschlossen wird, den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten. Dem 
      genügt auch ein mittelbares Bezugsrecht im 
      Sinne des § 186 Abs. 5 AktG, bei dem die 
      neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder 
      einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
      Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes 
      über das Kreditwesen tätigen Unternehmen 
      mit der Verpflichtung übernommen werden, 
      sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei 
      Ausgabe der neuen Aktien in folgenden 
      Fällen auszuschließen: 
 
      - Bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Sacheinlagen, insbesondere zur 
        Gewährung von neuen Aktien als 
        Gegenleistung im Rahmen von 
        Unternehmenszusammenschlüssen oder im 
        Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, 
        Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
        an Unternehmen, einschließlich 
        der Erhöhung bestehenden 
        Anteilsbesitzes, oder von anderen 
        einlagefähigen Wirtschaftsgütern, 
        einschließlich Immobilien oder 
        Forderungen Dritter gegen die 
        Gesellschaft oder nachgeordnet mit ihr 
        verbundene Unternehmen im Sinne von § 
        18 AktG, 
      - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
        Bareinlagen erfolgt und der auf die 
        neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
        ausgeschlossen wird, insgesamt 
        entfallende anteilige Betrag am 
        Grundkapital 10 % des Grundkapitals 
        nicht überschreitet und der 
        Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
        Börsenpreis der bereits 
        börsennotierten Aktien gleicher 
        Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt 
        der endgültigen Festlegung des 
        Ausgabebetrags durch den Vorstand 
        nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 
        Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        unterschreitet; für die Berechnung der 
        10 %-Grenze maßgeblich ist 
        entweder das zum 18. Juli 2019, das 
        zum Zeitpunkt der Eintragung der 
        Ermächtigung im Handelsregister oder 
        das zum Zeitpunkt der Ausgabe der 
        neuen Aktien vorhandene Grundkapital, 
        je nachdem, zu welchem dieser 
        Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag am 
        geringsten ist; das auf 10 % des 
        Grundkapitals beschränkte Volumen 
        verringert sich um den anteiligen 
        Betrag am Grundkapital, der auf Aktien 
        entfällt oder auf den sich Wandlungs- 
        und/oder Optionsrechte bzw. -pflichten 
        aus Schuldverschreibungen beziehen, 
        die nach dem 18. Juli 2019 unter 
        Bezugsrechtsausschluss in 
        unmittelbarer, entsprechender oder 
        sinngemäßer Anwendung von § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
        veräußert worden sind, 
      - zum Ausschluss von Spitzenbeträgen, 
        die sich aufgrund des 
        Bezugsverhältnisses ergeben, 
      - soweit es erforderlich ist, um den 
        Inhabern und/oder Gläubigern von 
        Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
        bzw. den Schuldnern von Wandlungs- 
        und/oder Optionspflichten aus 
        Schuldverschreibungen, die von der 
        Gesellschaft oder nachgeordnet mit ihr 
        verbundenen Unternehmen im Sinne von § 
        18 AktG ausgegeben worden sind, ein 
        Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
        Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
        Ausübung der Wandlungs- und/oder 
        Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der 
        Wandlungs- und/oder Optionspflichten 
        zustände, 
      - zur Gewährung von Aktien an 
        Mitarbeiter der Gesellschaft oder 
        nachgeordnet mit ihr verbundener 
        Unternehmen im Sinne von § 18 AktG 
        (Belegschaftsaktien) sowie an 
        Mitglieder der Geschäftsleitung 
        nachgeordnet mit ihr verbundener 
        Unternehmen im Sinne von § 18 AktG, 
        wenn der auf die neuen Aktien, für die 
        das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
        insgesamt entfallende anteilige Betrag 
        am Grundkapital 5 % des Grundkapitals 
        nicht überschreitet; für die 
        Berechnung der 5 %-Grenze 
        maßgeblich ist entweder das zum 
        18. Juli 2019, das zum Zeitpunkt der 
        Eintragung der Ermächtigung im 
        Handelsregister oder das zum Zeitpunkt 
        der Ausgabe der neuen Aktien 
        vorhandene Grundkapital, je nachdem, 
        zu welchem dieser Zeitpunkte der 
        Grundkapitalbetrag am geringsten ist, 
      - zur Durchführung einer sogenannten 
        Aktiendividende ('Scrip Dividend'), 
        bei der den Aktionären angeboten wird, 
        ihren Dividendenanspruch ganz oder 
        teilweise als Sacheinlage zum Bezug 
        neuer Aktien in die Gesellschaft 
        einzubringen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 05, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: IFA HOTEL & TOURISTIK -5-

Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung von 
      Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
      Kapital 2019 festzulegen. 
   b) § 4 der Satzung wird um den folgenden 
      neuen Abs. 4 ergänzt: 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit 
      bis zum 17. Juli 2024 um bis zu Euro 
      64.350.000,- durch Ausgabe von bis zu 
      24.750.000 neuen auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2019). Von der Ermächtigung kann 
      vollständig oder ein- oder mehrmals in 
      Teilbeträgen, insgesamt aber nur bis zu 
      einem Gesamtbetrag von Euro 64.350.000,- 
      Gebrauch gemacht werden. Die Ausgabe neuer 
      Aktien kann gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen erfolgen. Die neuen Aktien 
      sind, sofern das Bezugsrecht nicht nach 
      Maßgabe der nachfolgenden 
      Bestimmungen ausgeschlossen wird, den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten. Dem 
      genügt auch ein mittelbares Bezugsrecht im 
      Sinne des § 186 Abs. 5 AktG, bei dem die 
      neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder 
      einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
      Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes 
      über das Kreditwesen tätigen Unternehmen 
      mit der Verpflichtung übernommen werden, 
      sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
      _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei 
      Ausgabe der neuen Aktien in folgenden 
      Fällen auszuschließen:_ 
 
      - Bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Sacheinlagen, insbesondere zur 
        Gewährung von neuen Aktien als 
        Gegenleistung im Rahmen von 
        Unternehmenszusammenschlüssen oder im 
        Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, 
        Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
        an Unternehmen, einschließlich 
        der Erhöhung bestehenden 
        Anteilsbesitzes, oder von anderen 
        einlagefähigen Wirtschaftsgütern, 
        einschließlich Immobilien oder 
        Forderungen Dritter gegen die 
        Gesellschaft oder nachgeordnet mit ihr 
        verbundene Unternehmen im Sinne von § 
        18 AktG, 
      - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
        Bareinlagen erfolgt und der auf die 
        neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
        ausgeschlossen wird, insgesamt 
        entfallende anteilige Betrag am 
        Grundkapital 10 % des Grundkapitals 
        nicht überschreitet und der 
        Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
        Börsenpreis der bereits 
        börsennotierten Aktien gleicher 
        Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt 
        der endgültigen Festlegung des 
        Ausgabebetrags durch den Vorstand 
        nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 
        Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        unterschreitet; für die Berechnung der 
        10 %-Grenze maßgeblich ist 
        entweder das zum 18. Juli 2019, das 
        zum Zeitpunkt der Eintragung der 
        Ermächtigung im Handelsregister oder 
        das zum Zeitpunkt der Ausgabe der 
        neuen Aktien vorhandene Grundkapital, 
        je nachdem, zu welchem dieser 
        Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag am 
        geringsten ist; das auf 10 % des 
        Grundkapitals beschränkte Volumen 
        verringert sich um den anteiligen 
        Betrag am Grundkapital, der auf Aktien 
        entfällt oder auf den sich Wandlungs- 
        und/oder Optionsrechte bzw. -pflichten 
        aus Schuldverschreibungen beziehen, 
        die nach dem 18. Juli 2019 unter 
        Bezugsrechtsausschluss in 
        unmittelbarer, entsprechender oder 
        sinngemäßer Anwendung von § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
        veräußert worden sind, 
      - _zum Ausschluss von Spitzenbeträgen, 
        die sich aufgrund des 
        Bezugsverhältnisses ergeben,_ 
      - soweit es erforderlich ist, um den 
        Inhabern und/oder Gläubigern von 
        Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
        bzw. den Schuldnern von Wandlungs- 
        und/oder Optionspflichten aus 
        Schuldverschreibungen, die von der 
        Gesellschaft oder nachgeordnet mit ihr 
        verbundenen Unternehmen im Sinne von § 
        18 AktG ausgegeben worden sind, ein 
        Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
        Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
        Ausübung der Wandlungs- und/oder 
        Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der 
        Wandlungs- und/oder Optionspflichten 
        zustände, 
      - _zur Gewährung von Aktien an 
        Mitarbeiter der Gesellschaft oder 
        nachgeordnet mit ihr verbundener 
        Unternehmen im Sinne von § 18 AktG 
        (Belegschaftsaktien)_ sowie an 
        Mitglieder der Geschäftsleitung 
        nachgeordnet mit ihr verbundener 
        Unternehmen im Sinne von § 18 AktG, 
        wenn der auf die neuen Aktien, für die 
        das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
        insgesamt entfallende anteilige Betrag 
        am Grundkapital 5 % des Grundkapitals 
        nicht überschreitet; für die 
        Berechnung der 5 %-Grenze 
        maßgeblich ist entweder das zum 
        18. Juli 2019, das zum Zeitpunkt der 
        Eintragung der Ermächtigung im 
        Handelsregister oder das zum Zeitpunkt 
        der Ausgabe der neuen Aktien 
        vorhandene Grundkapital, je nachdem, 
        zu welchem dieser Zeitpunkte der 
        Grundkapitalbetrag am geringsten ist, 
      - _zur Durchführung einer sogenannten 
        Aktiendividende ('Scrip Dividend'), 
        bei der den Aktionären angeboten wird, 
        ihren Dividendenanspruch ganz oder 
        teilweise als Sacheinlage zum Bezug 
        neuer Aktien in die Gesellschaft 
        einzubringen._ 
 
      _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung von 
      Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
      Kapital 2019 festzulegen_.' 
   c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 
      1 und Abs. 4 der Satzung entsprechend der 
      jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
      Kapitals 2019 oder nach Ablauf der 
      Ermächtigungsfrist anzupassen. 
9. *Beschlussfassungen über Änderungen der Satzung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zur 
   Änderung der Satzung zu fassen: 
 
   a) § 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
      folgt neugefasst: 
 
      '(1) Gegenstand des Unternehmens ist der 
           Betrieb von und/oder der Erwerb und 
           das Halten von Beteiligungen an 
           Hotels und gastronomischen 
           Betrieben jeder Art im In- und 
           Ausland für eigene oder fremde 
           Rechnung, der Betrieb von und/oder 
           der Erwerb und das Halten von 
           Beteiligungen an anderen 
           Unternehmungen auf oder mit Bezug 
           zu dem Gebiet des Tourismus im 
           weitesten Sinne einschließlich 
           der Übernahme von 
           Dienstleistungen in diesen 
           Geschäftsbereichen, der Erwerb, die 
           Veräußerung oder die sonstige 
           Verwertung von Grundstücken und 
           Gebäuden sowie der Betrieb von 
           und/oder der Erwerb und das Halten 
           von Beteiligungen an REHA-Kliniken 
           und Alteneinrichtungen. 
      (2) _Die Gesellschaft ist zu allen 
          Maßnahmen und Geschäften 
          berechtigt, die geeignet sind, den 
          Gesellschaftszweck zu fördern. 
          Hierzu gehören auch die weltweite 
          Errichtung von Zweigniederlassungen 
          sowie der Erwerb und die Errichtung 
          von anderen Unternehmen sowie die 
          Beteiligung an solchen weltweit.'_ 
   b) § 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
      folgt neugefasst: 
 
      '_Die Bekanntmachungen der Gesellschaft 
      erfolgen, soweit gesetzlich nichts anderes 
      vorgeschrieben ist, ausschließlich im 
      Bundesanzeiger._' 
   c) § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft 
      wird wie folgt neugefasst: 
 
      '(2) _Die Gesellschaft ist berechtigt, 
           Aktienurkunden über mehrere Aktien 
           auszustellen (Sammelurkunden). Der 
           Vorstand legt mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats Form und Inhalt der 
           Aktienurkunden und der 
           Gewinnanteil- und 
           Erneuerungsscheine fest._' 
 
      § 4 Abs. 3 Satz 2 der Satzung wird 
      ersatzlos gestrichen. 
   d) § 7 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft 
      wird wie folgt neugefasst: 
 
      '(2) Die Beschlüsse des Vorstands werden 
           mit einfacher Stimmenmehrheit 
           gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt 
           die Stimme des Vorsitzenden, im 
           Falle seiner Verhinderung die des 
           stellvertretenden Vorsitzenden, den 
           Ausschlag. Ist kein Vorsitzender 
           des Vorstandes und kein 
           stellvertretender Vorsitzender 
           bestellt, gibt bei 
           Stimmengleichheit die Stimme des 
           dienstältesten Mitgliedes des 
           Vorstands den Ausschlag. Besteht 
           der Vorstand aus zwei Mitgliedern, 
           so ist ein einstimmiger Beschluss 
           erforderlich.' 
   e) § 8 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
      folgt neugefasst: 
 
      '_Die Gesellschaft wird vertreten_ 
 
      a) _durch ein Mitglied des Vorstands, 
         wenn ihm der Aufsichtsrat die 
         Befugnis zur Alleinvertretung erteilt 
         hat,_ 

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June 05, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: IFA HOTEL & TOURISTIK -6-

b) _durch zwei Vorstandsmitglieder, 
         oder_ 
      c) _durch ein Vorstandsmitglied in 
         Gemeinschaft mit einem Prokuristen.'_ 
   f) § 10 Abs. 2, 4 und 5 der Satzung der 
      Gesellschaft werden wie folgt neugefasst: 
 
      '(2) Soweit die Hauptversammlung nicht 
           bei der Wahl für einzelne oder alle 
           der von ihr zu wählenden Mitglieder 
           einen kürzeren Zeitraum 
           beschließt, werden die 
           Aufsichtsratsmitglieder bis zur 
           Beendigung der ordentlichen 
           Hauptversammlung bestellt, die über 
           die Entlastung für das vierte 
           Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
           Amtszeit beschließt. Das Jahr, 
           in welchem die Amtszeit beginnt, 
           wird nicht mitgerechnet. Wiederwahl 
           ist statthaft.' 
      '(4) Wird ein Aufsichtsratsmitglied 
           anstelle eines ausscheidenden 
           Mitglieds gewählt, so besteht sein 
           Amt für den Rest der Amtsdauer des 
           ausscheidenden Mitglieds. Tritt ein 
           Ersatzmitglied an die Stelle des 
           Ausscheidenden, so erlischt sein 
           Amt mit Beendigung der nächsten 
           Hauptversammlung, in der eine 
           Neuwahl stattfindet, spätestens 
           jedoch mit Ablauf der Amtszeit des 
           ausgeschiedenen 
           Aufsichtsratsmitgliedes.' 
      '(5) _Die Mitglieder und die 
           Ersatzmitglieder des Aufsichtsrates 
           können ihr Amt durch eine an den 
           Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder 
           an den Vorstand zu richtende 
           schriftliche Erklärung unter 
           Einhaltung einer Frist von vier (4) 
           Wochen niederlegen. Aus wichtigem 
           Grund kann die Niederlegung mit 
           sofortiger Wirkung erfolgen.'_ 
   g) § 11 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft 
      wird wie folgt neugefasst: 
 
      '(2) _Der Aufsichtsrat hat zu 
           beschließen, dass bestimmte 
           Geschäfte oder bestimmte Arten von 
           Geschäften der Zustimmung des 
           Aufsichtsrates bedürfen.'_ 
   h) § 12 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
      folgt neugefasst: 
 
      '(1) _Willenserklärungen des 
           Aufsichtsrates und seiner 
           Ausschüsse werden namens des 
           Aufsichtsrates durch den 
           Vorsitzenden abgegeben._ 
      (2) _Ständiger Vertreter des 
          Aufsichtsrates gegenüber Dritten, 
          insbesondere gegenüber Gerichten und 
          Behörden sowie gegenüber dem 
          Vorstand ist der Vorsitzende.'_ 
   i) § 13 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
      wird wie folgt neugefasst: 
 
      '(1) _Im Anschluss an die 
           Hauptversammlung, in welcher der 
           Aufsichtsrat neu gewählt worden 
           ist, findet eine 
           Aufsichtsratssitzung statt, zu der 
           es einer besonderen Einladung nicht 
           bedarf. In dieser Sitzung wählt der 
           Aufsichtsrat einen Vorsitzenden und 
           einen Stellvertreter. Die Wahl des 
           Vorsitzenden leitet das an 
           Lebensjahren älteste 
           Aufsichtsratsmitglied.'_ 
 
      § 13 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft 
      wird um den folgenden neuen Satz 2 
      ergänzt: 
 
       '_Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend._' 
 
      § 13 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft 
      wird wie folgt neugefasst: 
 
      '(3) Ist der Vorsitzende an der Ausübung 
           seines Amtes verhindert, so tritt 
           für die Dauer der Verhinderung sein 
           Stellvertreter an die Stelle des 
           Vorsitzenden. Sind sowohl der 
           Vorsitzende als auch dessen 
           Stellvertreter an der Ausübung 
           ihres Amtes verhindert, so hat 
           dieses Amt für die Dauer der 
           Verhinderung das an Lebensjahren 
           älteste Aufsichtsratsmitglied zu 
           übernehmen.' 
   j) § 15 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
      wird wie folgt neugefasst: 
 
      '(1) Die Sitzungen des Aufsichtsrates 
           werden durch den Vorsitzenden mit 
           einer Frist von 14 Tagen 
           schriftlich einberufen. Bei der 
           Berechnung der Frist wird der Tag 
           der Absendung der Einladung und der 
           Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. 
           In dringenden Fällen kann der 
           Vorsitzende die Frist abkürzen und 
           mündlich, fernmündlich, per Fax 
           oder per E-Mail einberufen.' 
   k) § 16 Abs. 1, 2, 3 und 5 der Satzung der 
      Gesellschaft werden wie folgt neugefasst: 
 
      '(1) _Der Vorsitzende des Aufsichtsrates 
           kann eine einberufene Sitzung 
           vertagen.'_ 
      '(2) Der Aufsichtsrat ist 
           beschlussfähig, wenn alle 
           Mitglieder unter der zuletzt 
           bekanntgegebenen Anschrift 
           eingeladen sind und mindestens die 
           Hälfte der Mitglieder an der 
           Beschlussfassung teilnimmt. Die 
           Beschlüsse bedürfen der einfachen 
           Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 
           Ein Mitglied nimmt auch dann an der 
           Beschlussfassung teil, wenn es sich 
           der Stimme enthält. Bei 
           Stimmengleichheit gibt die Stimme 
           des Vorsitzenden oder, falls der 
           Vorsitzende nicht an der 
           Beschlussfassung teilnimmt, die 
           Stimme des Stellvertreters den 
           Ausschlag. Die Beschlussfassung 
           über einen Gegenstand der 
           Tagesordnung, der in der Einladung 
           nicht enthalten war, ist nur 
           zulässig, wenn kein anwesendes 
           Mitglied des Aufsichtsrates der 
           Beschlussfassung widerspricht und 
           mindestens 2/3 der Mitglieder 
           anwesend sind. Abwesenden 
           Mitgliedern ist in einem solchen 
           Fall innerhalb einer angemessenen, 
           vom Vorsitzenden bestimmten Frist 
           Gelegenheit zu geben, der 
           Beschlussfassung zu widersprechen. 
           Der Beschluss wir erst wirksam, 
           wenn kein abwesendes Mitglied 
           innerhalb dieser Frist 
           widerspricht.' 
      '(3) _Den Vorsitz führt der Vorsitzende 
           des Aufsichtsrates. Der Vorsitzende 
           bestimmt die Reihenfolge, in der 
           die Gegenstände der Tagesordnung 
           behandelt werden sowie die Art, 
           Form und Reihenfolge der 
           Abstimmung.'_ 
      '(5) _Eine Beschlussfassung durch 
           schriftliche, telefonische 
           Stimmabgabe, durch Stimmabgabe per 
           Fax oder durch Stimmabgabe in einer 
           Telefon- oder Videokonferenz ist 
           zulässig, wenn sie der Vorsitzende 
           des Aufsichtsrates anordnet. Ein 
           Recht zum Widerspruch gegen eine 
           solche Anordnung besteht nicht.'_ 
   l) § 18 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
      folgt neugefasst: 
 
      '(1) _Jedes Mitglied des Aufsichtsrates 
           erhält neben dem Ersatz der ihm bei 
           der Ausübung seiner 
           Mandatstätigkeit entstehenden 
           Auslagen für jedes volle 
           Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit 
           zum Aufsichtsrat eine feste 
           Vergütung in Höhe von EUR 
           8.000,00._ 
      (2) _Der Vorsitzende erhält das 
          Doppelte, sein Stellvertreter das 
          Eineinhalbfache der festen Vergütung 
          nach Abs. 1._ 
      (3) _Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält 
          für jede Teilnahme an Sitzungen 
          eines in der Gesellschaft gebildeten 
          Ausschuss, dessen Mitglied es ist, 
          ein Sitzungsgeld in Höhe von jeweils 
          EUR 500,00._ 
      (4) _Aufsichtsratsmitglieder, die nur 
          während eines Teils des 
          Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat 
          angehört haben, erhalten für jeden 
          angefangenen Monat ihrer Tätigkeit 
          ein Zwölftel der ihnen für die 
          Mitgliedschaft zustehenden Vergütung 
          nach Abs. 1 und Abs. 2._ 
      (5) Zu dem Auslagenersatz und den 
          Vergütungen gemäß Abs. 1 bis 4 
          werden etwaig anfallende 
          Umsatzsteuern (Mehrwertsteuern) 
          erstattet. Daneben können die 
          Mitglieder des Aufsichtsrates in 
          eine im Interesse der Gesellschaft 
          von dieser in angemessener Höhe 
          unterhaltene 
          Vermögensschaden-Haftpflichtversiche 
          rung (D&O-Versicherung) für 
          Organmitglieder und bestimmte 
          Führungskräfte einbezogen werden, 
          soweit eine solche besteht. Die 
          Versicherungsprämie hierfür 
          entrichtet die Gesellschaft. 
      (6) _Die Vergütung ist nach Ablauf des 
          jeweiligen Geschäftsjahres zu 
          zahlen.'_ 
   m) § 19 Abs. 2 bis 5 der Satzung der 
      Gesellschaft werden wie folgt neugefasst: 
 
      '(2) _Die Hauptversammlung wird vom 
           Vorstand einberufen, sofern und 
           soweit nicht nach Gesetz oder 
           Satzung auch andere Personen hierzu 
           befugt sind._ 
      (3) _Die ordentliche Hauptversammlung 
          wird innerhalb der ersten acht 
          Monate eines jeden Geschäftsjahres 
          abgehalten._ 
      (4) Die Einberufung zur Hauptversammlung 
          erfolgt durch einmalige 
          Bekanntmachung im Bundesanzeiger mit 
          den gesetzlich erforderlichen 
          Angaben derart, dass die Einberufung 
          mindestens dreißig Tage vor dem 
          Tag der Hauptversammlung verlängert 
          um die Tage der Anmeldefrist nach § 
          20 Abs. 2 bekannt zu machen ist; 

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June 05, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: IFA HOTEL & TOURISTIK -7-

dabei sind der Tag der Einberufung 
          und der Tag der Hauptversammlung 
          nicht mitzurechnen. 
      (5) Informationen können an die Inhaber 
          zugelassener Wertpapiere der 
          Gesellschaft auch im Wege der 
          Datenfernübertragung übermittelt 
          werden. Die Übermittlung der 
          Mitteilung nach § 125 AktG wird auf 
          den Weg der elektronischen 
          Kommunikation beschränkt. Der 
          Vorstand ist - ohne dass hierauf ein 
          Anspruch besteht - berechtigt, 
          Mitteilung auch in Papierform zu 
          versenden.' 
   n) _§ 20 der Satzung der Gesellschaft wird in 
      Abs. 1 und 2 wie folgt neugefasst sowie um 
      _folgenden _Abs. (4) ergänzt:_ 
 
      '(1) Zur Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und zur Ausübung 
           des Stimmrechts sind nur diejenigen 
           Aktionäre berechtigt, die sich vor 
           der Hauptversammlung anmelden und 
           ihren Anteilsbesitz nachweisen. Die 
           Anmeldung in deutscher, spanischer 
           oder englischer Sprache und der 
           Nachweis des Anteilsbesitzes müssen 
           der Gesellschaft unter der in der 
           Einberufung hierfür mitgeteilten 
           Adresse mindestens sechs (6) Tage 
           vor der Versammlung zugehen; dabei 
           sind der Tag des Zuganges und der 
           Tag der Hauptversammlung nicht 
           mitzurechnen. In der Einberufung 
           kann eine kürzere, in Tagen zu 
           bemessende Frist vorgesehen werden. 
      (2) _Für den Nachweis des 
          Anteilsbesitzes nach Abs. 1 reicht 
          ein in Textform erstellter 
          besonderer Nachweis des 
          Anteilsbesitzes durch das 
          depotführende Institut aus. Der 
          Nachweis, der in deutscher, 
          spanischer oder englischer Sprache 
          zu erfolgen hat, muss sich auf den 
          Beginn des einundzwanzigsten Tages 
          vor der Versammlung beziehen.'_ 
      '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, 
           vorzusehen, dass Aktionäre an der 
           Hauptversammlung auch ohne 
           Anwesenheit an deren Ort und ohne 
           Bevollmächtigten teilnehmen und 
           sämtliche oder einzelne ihrer 
           Rechte ganz oder teilweise im Wege 
           elektronischer Kommunikation 
           ausüben können (Online-Teilnahme). 
           Der Vorstand ist auch ermächtigt, 
           Bestimmungen zum Umfang und zum 
           Verfahren der Online-Teilnahme zu 
           treffen. Eine etwaige Nutzung 
           dieses Verfahrens und der dazu 
           getroffenen Bestimmungen werden mit 
           der Einberufung der 
           Hauptversammlung bekannt gemacht.' 
   o) § 21 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
      folgt neugefasst: 
 
      '(1) 
 
      (2) Das Stimmrecht kann durch 
          Bevollmächtigung ausgeübt werden. 
          Die Erteilung der Vollmacht, ihr 
          Widerruf und der Nachweis der 
          Bevollmächtigung gegenüber der 
          Gesellschaft bedürfen der Textform. 
          In der Einberufung der 
          Hauptversammlung kann eine 
          Erleichterung hiervon bestimmt 
          werden. Diese Erleichterung kann auf 
          die Vollmacht an die von der 
          Gesellschaft benannten 
          Stimmrechtsvertreter beschränkt 
          werden. § 135 AktG bleibt unberührt. 
      (3) Der Vorstand ist ermächtigt, 
          vorzusehen, dass Aktionäre ihre 
          Stimmen, auch ohne an der 
          Versammlung teilzunehmen, 
          schriftlich oder im Wege 
          elektronischer Kommunikation abgeben 
          dürfen (Briefwahl). Der Vorstand 
          muss diese Ermächtigung für jede 
          einzuberufende Hauptversammlung 
          jeweils neu ausüben. Der Vorstand 
          ist auch ermächtigt, Bestimmungen 
          zum Umfang und zum Verfahren der 
          Briefwahl zu treffen. Eine etwaige 
          Nutzung dieses Verfahrens und der 
          dazu getroffenen Bestimmungen werden 
          mit der Einberufung der 
          Hauptversammlung bekannt gemacht.' 
   p) § 22 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft 
      wird wie folgt neugefasst: 
 
      '(2) _Der Versammlungsleiter leitet die 
           Verhandlungen und bestimmt die 
           Reihenfolge der 
           Verhandlungsgegenstände sowie die 
           Art, Form und Reihenfolge der 
           Abstimmungen. Das Ergebnis der 
           Abstimmung kann durch 
           Subtraktionsverfahren durch Abzug 
           der Ja- oder Nein-Stimmen und der 
           Stimmenthaltungen von den den 
           Stimmberechtigten insgesamt 
           zustehenden Stimmen ermittelt 
           werden.'_ 
 
      § 22 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft 
      wird um folgenden neuen Satz 3 ergänzt. 
 
      'Der Versammlungsleiter kann insbesondere 
      auch die Rede- und Fragezeit, die einem 
      Aktionär während der Versammlung insgesamt 
      zusteht, auf 45 Minuten beschränken; das 
      Recht des Versammlungsleiters, das Rede- 
      und Fragerecht der Aktionäre darüber 
      hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen 
      Bestimmungen oder nach Maßgabe 
      sonstiger in der Rechtsprechung 
      anerkannter Grundsätze einzuschränken, 
      bleibt unberührt.' 
   q) § 23 Abs. 2 und 3 der Satzung der 
      Gesellschaft werden ersatzlos aufgehoben. 
   r) § 24 der Satzung der Gesellschaft wird 
      einschließlich der Überschrift 
      wie folgt neugefasst: 
 
      _'_ _§ 24 Übertragung der 
      Hauptversammlung_ 
 
      (1) _Der Vorstand kann die vollständige 
          oder teilweise Bild- und 
          Tonübertragung der Hauptversammlung 
          zulassen. Die Übertragung kann 
          in einer Weise erfolgen, dass die 
          Öffentlichkeit zu der 
          Übertragung unbeschränkt Zugang 
          hat._ 
      (2) Die Mitglieder des Vorstands und des 
          Aufsichtsrats sollen persönlich an 
          der Hauptversammlung teilnehmen. 
          Mitgliedern des Aufsichtsrats ist 
          die Teilnahme an der 
          Hauptversammlung im Wege der Bild- 
          und Tonübertragung in den Fällen 
          gestattet, in denen sie mit 
          erheblichem Zeit- und Kostenaufwand 
          verbundene Reisen zum Ort der 
          Hauptversammlung in Kauf nehmen 
          müssten oder in denen sie aufgrund 
          einer anderen dienstlichen 
          Verpflichtung an einer körperlichen 
          Teilnahme an der Hauptversammlung 
          verhindert sind.' 
   s) In _§ _25 der Satzung der Gesellschaft 
      wird 
 
      - die Überschrift wie folgt 
        neugefasst: 
 
        '_§ 25 Jahresabschluss und Verwendung 
        des Bilanzgewinnes_'; 
      - der bisherige Absatz (1) ersatzlos 
        gestrichen und der bisherige Absatz 
        (2) wird zu Absatz (1); 
      - die Satzungsbestimmung um die 
        folgenden neuen Absätze (2) und (3) 
        ergänzt: 
 
      '(2) _Im Falle der Erhöhung des 
           Grundkapitals kann die 
           Gewinnbeteiligung der neuen Aktien 
           abweichend von § 60 AktG bestimmt 
           werden._ 
      (3) _Die Hauptversammlung kann an Stelle 
          oder neben einer Barausschüttung 
          eine Verwendung des Bilanzgewinns im 
          Wege einer Sachausschüttung 
          beschließen.'_ 
   t) § 26 der Satzung der Gesellschaft wird 
      ersatzlos aufgehoben. 
II. *Berichte an die Hauptversammlung* 
1. *Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 
   1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu 
   Tagesordnungspunkt 7 über die Ermächtigung 
   zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und 
   eines etwaigen Andienungsrechts* 
 
   Zu Punkt 7 der Tagesordnung der 
   Hauptversammlung am 18. Juli 2019 schlagen 
   Vorstand und Aufsichtsrat vor, den Vorstand 
   bzw. den Aufsichtsrat zu ermächtigen, für die 
   Gesellschaft eigene Aktien zu erwerben und 
   diese entweder wieder zu veräußern oder 
   ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung 
   einzuziehen. Der Vorstand erstattet 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 in 
   Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über 
   die Gründe für den Ausschluss des Andienungs- 
   und Bezugsrechts der Aktionäre bei der 
   Veräußerung von eigenen Aktien diesen 
   Bericht: 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats für die Gesellschaft eigene 
   Aktien zu erwerben. Danach soll befristet bis 
   zum 17. Juli 2024 die Möglichkeit zum Erwerb 
   von Aktien der Gesellschaft mit einem auf 
   diese entfallenden Betrag am Grundkapital von 
   insgesamt bis zu Euro 12.870.000,-, das 
   entspricht 10 % des derzeitigen 
   Grundkapitals, bestehen. Die Ermächtigung 
   soll die von der Hauptversammlung vom 19. 
   Juli 2018 beschlossene Ermächtigung ersetzen, 
   um dem Vorstand eine effektive und flexible 
   Verwendung der eigenen Aktien zu erlauben, 
   indem er fortan nicht nur zum Erwerb, sondern 
   auch zur Verwendung der eigenen Aktien, 
   einschließlich einer Verwendung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt wird. 
   Zudem soll der Aufsichtsrat ermächtigt 
   werden, im Rahmen der Vorstandsvergütung 
   eigene Aktien unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre an Mitglieder des 
   Vorstands zu gewähren. 
 
   Der Rückerwerb kann nach der vorgeschlagenen 
   Ermächtigung über die Börse oder mittels 
   eines an alle Aktionäre gerichteten 

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June 05, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: IFA HOTEL & TOURISTIK -8-

öffentlichen Angebots erfolgen. 
 
   Erfolgt der Erwerb über ein an alle Aktionäre 
   gerichtetes Erwerbsangebot, ist ebenso wie 
   beim Erwerb der Aktien über die Börse der 
   Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 53a AktG) zu 
   beachten. Übersteigt die zum 
   festgesetzten Preis angebotene Menge die von 
   der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an 
   Aktien, soll es möglich sein, dass der Erwerb 
   nach dem Verhältnis der angedienten Aktien 
   (Andienungsquoten) erfolgt. Nur wenn im 
   Grundsatz ein Erwerb nach Andienungsquoten 
   statt nach Beteiligungsquoten erfolgt, lässt 
   sich das Erwerbsverfahren in einem 
   wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch 
   abwickeln. Darüber hinaus soll es möglich 
   sein, eine bevorrechtigte Annahme geringer 
   Stückzahlen, bis zu maximal 50 Stück je 
   Aktionär, vorzusehen. Diese Möglichkeit dient 
   zum einen dazu, kleine, in der Regel 
   unwirtschaftliche Restbestände und eine damit 
   möglicherweise einhergehende faktische 
   Benachteiligung von Kleinaktionären zu 
   vermeiden. Sie dient zum anderen auch der 
   Vereinfachung der technischen Abwicklung des 
   Erwerbsverfahrens. Schließlich soll in 
   allen Fällen eine Rundung nach kaufmännischen 
   Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer 
   Bruchteile von Aktien vorgesehen werden 
   können. Insoweit kann namentlich die 
   Erwerbsquote und/oder die Anzahl der vom 
   einzelnen andienenden Aktionär zu erwerbenden 
   Aktien kaufmännisch so gerundet werden, wie 
   es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer 
   Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. In 
   diesen Fällen ist der Ausschluss eines 
   etwaigen weitergehenden Andienungsrechts 
   erforderlich und nach der Überzeugung 
   des Vorstands und des Aufsichtsrats 
   gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären 
   angemessen. 
 
   Von der vorgeschlagenen Ermächtigung soll 
   vollständig oder ein- oder mehrmals in 
   Teiltranchen, insgesamt aber nur bis zum 
   Erreichen des maximalen Erwerbsvolumens, 
   Gebrauch gemacht werden können. Ferner können 
   die eigenen Aktien nach der vorgeschlagenen 
   Ermächtigung unmittelbar von der IFA Hotel & 
   Touristik Aktiengesellschaft oder mittelbar 
   durch von der IFA Hotel & Touristik 
   Aktiengesellschaft im Sinne von § 17 AktG 
   abhängige Konzernunternehmen oder durch 
   Dritte für Rechnung der IFA Hotel & Touristik 
   Aktiengesellschaft oder für Rechnung der nach 
   § 17 AktG abhängigen Konzernunternehmen der 
   IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft 
   erworben werden. 
 
   Der Vorstand soll danach ermächtigt sein, die 
   Aktien unter Wahrung des Bezugsrechts der 
   Aktionäre diesen im Rahmen eines 
   Veräußerungsangebots zum Erwerb 
   anzubieten. Der Vorstand soll zudem 
   ermächtigt sein, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats die eigenen Aktien ohne 
   erneuten Beschluss der Hauptversammlung 
   einzuziehen (lit. bd) der vorgeschlagenen 
   Ermächtigung). Eine Einziehung führt dabei 
   grundsätzlich zu einer Herabsetzung des 
   Grundkapitals. Der Vorstand soll aber 
   ermächtigt sein, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats die Einziehung entsprechend § 
   237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne Veränderung des 
   Grundkapitals durchzuführen. In diesem Fall 
   erhöht sich der Anteil der übrigen Aktien am 
   Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG. 
 
   Der Beschlussvorschlag sieht zudem eine 
   Verwendung von eigenen Aktien, die unter der 
   vorgeschlagenen Erwerbsermächtigung erworben 
   werden und die bereits im Bestand der 
   Gesellschaft gehalten werden, unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   vor. 
 
   Veräußert der Vorstand mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats eigene Aktien über die 
   Börse (lit. ba) der Ermächtigung), besteht 
   kein Bezugsrecht der Aktionäre. Nach § 71 
   Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 AktG genügt die 
   Veräußerung über die Börse - ebenso wie 
   der Erwerb über die Börse - dem 
   Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 53a AktG. 
   Der Preis, zu welchem zurückerworbene eigene 
   Aktien an Dritte veräußert werden, darf 
   in keinem Fall den bei der Eröffnungsauktion 
   ermittelten Börsenpreis der IFA-Aktie im 
   XETRA-Handel an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) am Tag der verbindlichen 
   Abrede mit dem Dritten um mehr als 5 % 
   unterschreiten. Wird an dem betreffenden Tag 
   ein solcher Kurs nicht ermittelt oder ist er 
   zum Zeitpunkt der Börseneinführung oder der 
   verbindlichen Abrede mit dem Dritten noch 
   nicht ermittelt, ist stattdessen der zuletzt 
   ermittelte Schlussauktionskurs der IFA-Aktie 
   im XETRA-Handel an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) maßgeblich. Dies ergibt 
   sich aus lit. e) der vorgeschlagenen 
   Ermächtigung. 
 
   Nach lit. bb) der vorgeschlagenen 
   Ermächtigung soll der Vorstand außerdem 
   ermächtigt sein, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats erworbene eigene Aktien mit 
   einem auf diese entfallenden anteiligen 
   Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu 
   10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung am 18. Juli 2019 oder - 
   falls dieser Wert geringer ist - bis zu 10 % 
   des zum Zeitpunkt der Veräußerung der 
   Aktien vorhandenen Grundkapitals unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   gegen Barzahlung zu einem Betrag in Nähe des 
   Börsenkurses zu veräußern. Wie bei der 
   Ermächtigung nach lit. ba), darf der Preis 
   für die Aktien in keinem Fall den bei der 
   Eröffnungsauktion ermittelten Börsenpreis der 
   IFA-Aktie im XETRA-Handel an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) am Tag der verbindlichen 
   Abrede mit dem Dritten um mehr als 5 % 
   unterschreiten. Wird an dem betreffenden Tag 
   ein solcher Kurs nicht ermittelt oder ist er 
   zum Zeitpunkt der Börseneinführung oder der 
   verbindlichen Abrede mit dem Dritten noch 
   nicht ermittelt, ist auch hier stattdessen 
   der zuletzt ermittelte Schlussauktionskurs 
   der IFA-Aktie im XETRA-Handel an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
   vergleichbaren Nachfolgesystem) 
   maßgeblich. Dies ergibt sich aus lit. e) 
   der vorgeschlagenen Ermächtigung. 
   Rechtsgrundlage für diesen 
   Bezugsrechtsausschluss ist § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   Satz 5 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG. Ein etwaiger Abschlag vom 
   maßgeblichen Börsenpreis wird 
   voraussichtlich nicht über 3 %, jedenfalls 
   aber maximal bei 5 % des Börsenpreises 
   liegen. Diese Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses dient dem Interesse 
   der Gesellschaft an der Erzielung eines 
   bestmöglichen Preises bei der 
   Veräußerung der eigenen Aktien. Die 
   Gesellschaft wird so in die Lage versetzt, 
   sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung 
   bietende Chancen schnell und flexibel sowie 
   kostengünstig zu nutzen. Der durch eine 
   marktnahe Preisfestsetzung erzielbare 
   Veräußerungserlös führt in der Regel zu 
   einem deutlich höheren Mittelzufluss je 
   veräußerter Aktie als im Falle einer 
   Aktienplatzierung mit Bezugsrecht. Durch den 
   Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige 
   Abwicklung des Bezugsrechts kann zudem der 
   Kapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden 
   Marktchancen zeitnah gedeckt werden. Zwar 
   gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine 
   Veröffentlichung des Bezugspreises bis 
   spätestens drei Tage vor Ablauf der 
   Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an 
   den Aktienmärkten besteht aber auch in diesem 
   Fall ein Marktrisiko, namentlich ein 
   Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage, das 
   zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung 
   des Veräußerungspreises und so zu nicht 
   marktnahen Konditionen führen kann. Zudem 
   kann die Gesellschaft bei Einräumung eines 
   Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist 
   nicht kurzfristig auf günstige 
   Marktverhältnisse reagieren. Dem vorgenannten 
   Zweck dient zwar auch das unter 
   Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung am 
   18. Juli 2019 vorgeschlagene Genehmigte 
   Kapital 2019. Der Gesellschaft soll aber die 
   Möglichkeit eingeräumt werden, nach einem 
   Rückerwerb eigener Aktien diesen Zweck in 
   geeigneten Fällen auch ohne Durchführung 
   einer - wegen des Erfordernisses der 
   Handelsregistereintragung zeit- und unter 
   Umständen auch kostenaufwendigeren - 
   Kapitalerhöhung erreichen zu können. Durch 
   die vorgeschlagene Anrechnungsklausel, die im 
   Falle anderer unter Bezugsrechtsausschluss in 
   unmittelbarer, entsprechender oder 
   sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG erfolgender Maßnahmen eine 
   entsprechende Reduzierung des Umfangs der 
   Ermächtigung vorsieht, soll zudem 
   sichergestellt werden, dass die in § 186 Abs. 
   3 Satz 4 AktG vorgesehene 10 %-Grenze unter 
   Berücksichtigung aller Ermächtigungen mit der 
   Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses nach 
   § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG eingehalten wird. 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung liegt aus den 
   genannten Gründen im Interesse der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Da sich der 
   Veräußerungspreis für die zu gewährenden 
   eigenen Aktien am Börsenkurs zu orientieren 
   hat und die Ermächtigung nur einen 
   beschränkten Umfang hat, sind die Interessen 

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June 05, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: IFA HOTEL & TOURISTIK -9-

der Aktionäre angemessen gewahrt. Die 
   Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre 
   relative Beteiligung durch einen Zukauf über 
   die Börse aufrechtzuerhalten. 
 
   Der Vorstand soll ferner nach lit. bb) der 
   vorgeschlagenen Ermächtigung ermächtigt sein, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
   zurückerworbenen eigenen Aktien als 
   Gegenleistung im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen 
   des Erwerbs von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen, einschließlich der Erhöhung 
   des bestehenden Anteilsbesitzes oder von 
   anderen einlagefähigen Wirtschaftsgütern zu 
   gewähren; zu den vorgenannten einlagefähigen 
   Wirtschaftsgütern zählen insbesondere auch 
   Immobilien sowie Forderungen Dritter gegen 
   die Gesellschaft oder nachgeordnet mit ihr 
   verbundene Unternehmen im Sinne von § 18 
   AktG. Dabei soll das Bezugsrecht der 
   Aktionäre ebenfalls ausgeschlossen sein. 
 
   Die IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft 
   steht im nationalen und globalen Wettbewerb. 
   Sie muss daher jederzeit in der Lage sein, 
   auf den nationalen und internationalen 
   Märkten schnell und flexibel handeln zu 
   können. Dazu gehört auch die Möglichkeit, 
   sich zur Verbesserung der Wettbewerbsposition 
   mit anderen Unternehmen 
   zusammenzuschließen oder Unternehmen, 
   Unternehmensteile und Beteiligungen an 
   Unternehmen zu erwerben. Dies schließt 
   insbesondere auch die Erhöhung der 
   Beteiligung an Konzernunternehmen ein. 
 
   Häufig ergibt sich bei dem Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen oder von anderen 
   einlagefähigen Wirtschaftsgütern die 
   Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, 
   sondern Aktien der erwerbenden Gesellschaft 
   anzubieten. Ein Grund hierfür ist, dass für 
   attraktive Akquisitionsobjekte nicht selten 
   die Bereitstellung von Aktien der erwerbenden 
   Gesellschaft verlangt wird. Außerdem 
   kann, insbesondere wenn größere 
   Einheiten betroffen sind, die Gewährung neuer 
   Aktien als Gegenleistung aus Gründen der 
   Liquiditätsschonung vorteilhaft sein. Die 
   Gesellschaft erhält mit der unter lit. bc) 
   vorgeschlagenen Ermächtigung insbesondere die 
   notwendige Flexibilität, um Möglichkeiten zum 
   Zusammenschluss und zum Unternehmens-, 
   Unternehmensteil- oder Beteiligungserwerb 
   unter Einbeziehung dieser Form der 
   Gegenleistung zu nutzen. Hierfür ist die 
   vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. 
   Bei Einräumung eines Bezugsrechts sind 
   nämlich Unternehmenszusammenschlüsse, der 
   Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
   oder Beteiligungen an Unternehmen, 
   einschließlich der Erhöhung des 
   bestehenden Anteilsbesitzes oder von anderen 
   einlagefähigen Wirtschaftsgütern, etwa 
   Immobilien, gegen Gewährung neuer Aktien 
   regelmäßig nicht möglich und die damit 
   verbundenen Vorteile nicht erreichbar. Diesen 
   Zwecken dient zwar auch das der 
   Hauptversammlung am 18. Juli 2019 unter 
   Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene 
   Genehmigte Kapital 2019. Der Gesellschaft 
   soll aber die Möglichkeit eingeräumt werden, 
   nach einem Rückerwerb eigener Aktien diesen 
   Zweck in geeigneten Fällen auch ohne 
   Durchführung einer - wegen des Erfordernisses 
   der Handelsregistereintragung zeit- und unter 
   Umständen auch kostenaufwendigeren - 
   Kapitalerhöhung erreichen zu können. 
 
   Eigene Aktien könnten zum Erwerb von 
   Kommanditanteilen an der Tochtergesellschaft 
   IFA Insel Ferien Anlagen GmbH & Co. KG ('*IFA 
   Insel*') im Wege eines Anteilstausches 
   eingesetzt werden. Das Kapital der IFA Insel 
   wird zu 96,57% gegenwärtig von der 
   Gesellschaft und im Übrigen von 
   Minderheitskommanditisten gehalten. Ein 
   derartiger Tausch von IFA Aktien in IFA 
   Insel-Kommanditanteile würde der Gesellschaft 
   ermöglichen, ihre Beteiligung an der IFA 
   Insel weiter aufzubauen und die 
   Gesellschafterstruktur im Konzern zu 
   vereinfachen. Konkrete Verhandlungen über den 
   Tausch sollen erst nach einer Ermächtigung 
   des Vorstands zu einer Nutzung von Aktien 
   aufgenommen werden. Weitergehende konkrete 
   Pläne zur Ausübung der Ermächtigung bestehen 
   derzeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten zu 
   Unternehmenszusammenschlüssen, zum Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen, 
   einschließlich der Erhöhung des 
   bestehenden Anteilsbesitzes oder zum Erwerb 
   von anderen einlagefähigen Wirtschaftsgütern 
   konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig 
   prüfen, ob er von der Möglichkeit der 
   Verwendung eigener Aktien und der Möglichkeit 
   des Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch machen 
   soll. Er wird dies nur dann tun, wenn er zu 
   der Überzeugung gelangt, dass der 
   jeweilige Unternehmenszusammenschluss, Erwerb 
   von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   -beteiligungen oder der Erwerb von anderen 
   einlagefähigen Wirtschaftsgütern gegen 
   Gewährung neuer IFA-Aktien im 
   wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
   liegt. Der Aufsichtsrat wird seine 
   erforderliche Zustimmung nur erteilen, wenn 
   er ebenfalls zu dieser Überzeugung 
   gelangt. 
 
   Darüber hinaus soll die Möglichkeit bestehen, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
   zurückerworbenen Aktien auch zur Erfüllung 
   von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. 
   -pflichten aus Schuldverschreibungen zu 
   verwenden, die von der Gesellschaft oder 
   nachgeordnet mit ihr verbundene Unternehmen 
   im Sinne von § 18 AktG ausgegeben worden sind 
   (lit. be) der vorgeschlagenen Ermächtigung). 
   Diesen Zwecken dient zwar auch das der 
   Hauptversammlung am 18. Juli 2019 unter 
   Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene 
   Genehmigte Kapital 2019. Zur Erfüllung der 
   sich aus diesen Schuldverschreibungen 
   ergebenden Rechte bzw. Pflichten zum Bezug 
   von Aktien der Gesellschaft kann es bisweilen 
   aber zweckmäßig sein, an Stelle einer 
   Kapitalerhöhung ganz oder teilweise eigene 
   Aktien einzusetzen; denn insoweit handelt es 
   sich um ein geeignetes Mittel, um einer 
   Verwässerung des Kapitalbesitzes und des 
   Stimmrechts der Aktionäre entgegenzuwirken, 
   wie sie in gewissem Umfang bei der Erfüllung 
   dieser Rechte bzw. Pflichten mit neu 
   geschaffenen Aktien eintreten kann. Die 
   Ermächtigung sieht daher die Möglichkeit 
   einer entsprechenden Verwendung der eigenen 
   Aktien vor. Insoweit soll das Bezugsrecht der 
   Aktionäre ebenfalls ausgeschlossen sein. 
 
   Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats und unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   eigene Aktien dazu zu verwenden, Aktien der 
   Gesellschaft - allein oder gemeinsam mit 
   einem oder mehreren Aktionären - an in- und 
   ausländischen Börsen, an denen sie nicht 
   notiert sind, einzuführen (lit. bf) der 
   vorgeschlagenen Ermächtigung). Für die 
   zukünftige geschäftliche Entwicklung sind 
   eine angemessene Ausstattung der Gesellschaft 
   mit Eigenkapital und die Möglichkeit, 
   jederzeit zu angemessenen Bedingungen 
   Eigenkapital am Markt zu erhalten, von 
   großer Bedeutung. Vor diesem Hintergrund 
   kann sich für die IFA Hotel & Touristik 
   Aktiengesellschaft die Notwendigkeit ergeben, 
   die Aktionärsbasis im In- und Ausland zu 
   verbreitern und eine Anlage in Aktien der 
   Gesellschaft attraktiv zu gestalten. Der 
   Preis, zu dem Aktien der IFA Hotel & 
   Touristik Aktiengesellschaft an solchen 
   Börsen eingeführt werden, darf den bei der 
   Eröffnungsauktion ermittelten Börsenpreis der 
   IFA-Aktie im XETRA-Handel an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) am Tag der Börseneinführung 
   keinesfalls um mehr als 5 % unterschreiten. 
   Wird an dem betreffenden Tag ein solcher Kurs 
   nicht ermittelt oder ist er zum Zeitpunkt der 
   Börseneinführung oder der verbindlichen 
   Abrede mit dem Dritten noch nicht ermittelt, 
   ist stattdessen wiederum der zuletzt 
   ermittelte Schlussauktionskurs der IFA-Aktie 
   im XETRA-Handel an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) maßgeblich. Auch dies 
   ergibt sich aus lit. e) der vorgeschlagenen 
   Ermächtigung. 
 
   Der Vorstand soll ermächtigt sein, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrates die 
   zurückerworbenen Aktien zur Durchführung 
   einer sogenannten Aktiendividende ('Scrip 
   Dividend') zu verwenden, indem der 
   Dividendenanspruch des Aktionärs ganz oder 
   teilweise zum Erwerb von Aktien verwendet 
   wird (lit. bg) der vorgeschlagenen 
   Ermächtigung). Es kann je nach 
   Kapitalmarktsituation vorzugswürdig sein, die 
   Durchführung einer Aktiendividende unter 
   Verwendung eigener Aktien so auszugestalten, 
   dass der Vorstand zwar allen Aktionären, die 
   dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des 
   allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 
   53a AktG) eigene Aktien zum Bezug gegen 
   Abtretung ihres Dividendenanspruchs anbietet 
   und damit wirtschaftlich den Aktionären ein 
   Bezugsrecht gewährt, jedoch das Bezugsrecht 
   der Aktionäre auf neue Aktien rechtlich 
   ausschließt. Ein solcher Ausschluss des 
   Bezugsrechts ermöglicht die Durchführung der 
   Aktiendividende zu flexibleren Bedingungen. 

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June 05, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: IFA HOTEL & TOURISTIK -10-

Angesichts des Umstands, dass allen 
   Aktionären die eigenen Aktien angeboten 
   werden und überschießende 
   Dividendenbeträge durch Barzahlung der 
   Dividende abgegolten werden, erscheint ein 
   Bezugsrechtsauschluss in diesem Fall als 
   gerechtfertigt und angemessen. Der 
   Durchführung einer Aktiendividende dient zwar 
   auch das unter Tagesordnungspunkt 8 der 
   Hauptversammlung am 18. Juli 2019 
   vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2019. Der 
   Gesellschaft soll aber die Möglichkeit 
   eingeräumt werden, nach einem Rückerwerb 
   eigener Aktien diesen Zweck in geeigneten 
   Fällen auch ohne Durchführung einer - wegen 
   des Erfordernisses der 
   Handelsregistereintragung zeit- und unter 
   Umständen auch kostenaufwendigeren - 
   Kapitalerhöhung erreichen zu können. 
 
   Schließlich soll der Vorstand ermächtigt 
   werden, zurückerworbene eigene Aktien unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, an 
   Mitarbeiter der Gesellschaft und 
   nachgeordneter mit ihr verbundener 
   Unternehmen im Sinne von § 18 AktG, also als 
   so genannte Belegschaftsaktien, sowie an 
   Mitglieder der Geschäftsführung von 
   nachgeordneten verbundenen Unternehmen im 
   Sinne von § 18 AktG zum Erwerb anzubieten 
   oder zuzusagen bzw. zu übertragen (lit c) des 
   Beschlussvorschlags). Damit soll Handhabe 
   geschaffen werden, damit die Gesellschaft im 
   Rahmen eines etwaigen künftigen 
   Belegschaftsaktienprogramms aktienbasierte 
   Vergütungselemente installieren kann, um eine 
   Incentivierung der Mitarbeiter unter 
   Orientierung am Unternehmenserfolg, wie er 
   sich im Börsenkurs abbildet, zu erreichen. 
   Bei der Gewährung der Aktien können 
   Sonderkonditionen unter Einschluss von 
   Gratisaktien gewährt werden. Neben einer 
   unmittelbaren Gewährung der Aktien soll es 
   auch möglich sein, dass erworbene Aktien an 
   ein Kreditinstitut oder ein anderes die 
   Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
   erfüllendes Unternehmen übertragen werden, 
   das die Aktien mit der Verpflichtung 
   übernimmt, sie ausschließlich 
   Mitarbeitern der Gesellschaft und 
   nachgeordnet mit ihr verbundener Unternehmen 
   sowie Mitgliedern der Geschäftsführung von 
   solchen nachgeordnet verbundenen Unternehmen 
   im Sinne von § 18 AktG zum Erwerb anzubieten 
   oder zuzusagen bzw. zu übertragen. Durch 
   diese Verfahrensweise kann die Abwicklung 
   erleichtert werden, etwa indem sie möglichst 
   weitgehend einem Kreditinstitut überlassen 
   wird. Daneben soll es auch zulässig sein, 
   dass die Aktien im Wege von 
   Wertpapierdarlehen von einem Kreditinstitut 
   oder einem anderen die Voraussetzungen des § 
   186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden 
   Unternehmen beschafft und die erworbenen 
   eigenen Aktien zur Rückführung dieser 
   Wertpapierdarlehen verwendet werden. Die 
   Beschaffung der Aktien mittels 
   Wertpapierdarlehen ermöglicht ebenfalls, die 
   Abwicklung zu erleichtern. Die erworbenen 
   Aktien sollen daher nicht nur zur 
   unmittelbaren oder mittelbaren Gewährung an 
   Mitarbeiter der Gesellschaft und der 
   nachgeordnet mit ihr verbundener Unternehmen 
   sowie an Mitglieder der Geschäftsführung der 
   nachgeordnet verbundenen Unternehmen selbst, 
   sondern auch dazu verwendet werden können, 
   die Ansprüche von Darlehensgebern auf 
   Darlehensrückführung zu erfüllen. Im 
   wirtschaftlichen Ergebnis werden die Aktien 
   auch hier zur Gewährung an Mitarbeiter der 
   Gesellschaft und nachgeordneter mit ihr 
   verbundener Unternehmen sowie an Mitglieder 
   der Geschäftsführung von nachgeordneten 
   verbundenen Unternehmen verwendet. Der 
   Ausgabe von Belegschaftsaktien sowie von 
   Aktien an Mitglieder der Geschäftsführung von 
   nachgeordnet mit der Gesellschaft verbundenen 
   Unternehmen dient zwar auch das unter 
   Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung am 
   18. Juli 2019 vorgeschlagene Genehmigte 
   Kapital 2019. Der Gesellschaft soll aber die 
   Möglichkeit eingeräumt werden, nach einem 
   Rückerwerb eigener Aktien diesen Zweck in 
   geeigneten Fällen auch ohne Durchführung 
   einer - wegen des Erfordernisses der 
   Handelsregistereintragung zeit- und unter 
   Umständen auch kostenaufwendigeren - 
   Kapitalerhöhung erreichen zu können. 
 
   Soweit die Aktien durch ein Angebot an alle 
   Aktionäre veräußert werden, soll der 
   Vorstand schließlich ermächtigt werden, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen 
   Aktien für Spitzenbeträge auszuschließen 
   (lit. f) Satz 2 der vorgeschlagenen 
   Ermächtigung). Die Möglichkeit des 
   Ausschlusses des Bezugsrechts für 
   Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch 
   durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen. 
   Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
   Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien 
   werden entweder durch Verkauf über die Börse 
   oder in sonstiger Weise bestmöglich für die 
   Gesellschaft verwertet. Der mögliche 
   Verwässerungseffekt ist aufgrund der 
   Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
 
   Darüber hinaus soll der Aufsichtsrat 
   ermächtigt werden, eigene Aktien unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, 
   zur Erfüllung von Rechten der Mitglieder des 
   Vorstands auf Gewährung von Aktien der IFA 
   Hotel & Touristik Aktiengesellschaft zu 
   verwenden, die er diesen im Rahmen der 
   Regelung der Vorstandsvergütung eingeräumt 
   hat (lit. d) der vorgeschlagenen 
   Ermächtigung). Die Einräumung solcher Rechte 
   kann bereits im Anstellungsvertrag vorgesehen 
   sein oder es können solche Rechte durch 
   gesonderte Vereinbarung eingeräumt werden. 
   Durch die Abgabe von Aktien an 
   Vorstandsmitglieder kann deren Bindung an die 
   Gesellschaft erhöht werden und es ist 
   möglich, auf diesem Wege langfristige Anreize 
   zu schaffen, bei denen nicht nur positive, 
   sondern auch negative Entwicklungen 
   Berücksichtigung finden. Durch die Gewährung 
   von Aktien mit einer mehrjährigen 
   Veräußerungssperre oder durch 
   Halteanreize kann neben dem Bonus- ein 
   Malus-Effekt im Fall von negativen 
   Entwicklungen geschaffen werden. 
 
   Bei Abwägung aller genannten Umstände halten 
   Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des 
   Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den 
   aufgezeigten Gründen auch unter 
   Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre 
   möglichen Verwässerungseffekts für sachlich 
   gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären 
   für angemessen. 
2. *Bericht des Vorstandes gemäß § 203 Abs. 
   1, Abs. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 
   AktG zu Tagesordnungspunkt 8 über die Gründe 
   zur Ermächtigung des Vorstandes zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im 
   Rahmen der Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapitals 2019* 
 
   Zu Punkt 8 der Tagesordnung der 
   Hauptversammlung am 18. Juli 2019 schlagen 
   Vorstand und Aufsichtsrat die Schaffung eines 
   neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes 
   Kapital 2019) vor. 
 
   Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 
   2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
   über die Gründe für die Ermächtigungen zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei 
   Ausgabe der neuen Aktien diesen Bericht: 
 
   Im Interesse größtmöglicher Flexibilität 
   schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, den 
   Vorstand zu ermächtigen, das Grundkapital der 
   Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   in der Zeit bis zum 17. Juli 2024 um bis zu 
   Euro 64.3500.000,- durch einmalige oder 
   mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber 
   lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
   2019). Das Volumen des Genehmigten Kapitals 
   2019 entspricht 50 % des derzeitigen 
   Grundkapitals und entspricht damit dem 
   gesetzlichen Höchstrahmen für genehmigtes 
   Kapital. Die neuen Aktien sind grundsätzlich 
   den Aktionären zum Bezug anzubieten. Dem 
   genügt auch ein mittelbares Bezugsrecht im 
   Sinne des § 186 Abs. 5 AktG. Der Vorstand 
   soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
   der Aktionäre bei Ausgabe der neuen Aktien in 
   bestimmten Fällen auszuschließen. 
 
   Während den Aktionären bei einer 
   Kapitalerhöhung grundsätzlich ein Bezugsrecht 
   auf die neuen Aktien eingeräumt wird, soll 
   der Vorstand ermächtigt sein, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
   Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen 
   Sacheinlagen auszuschließen, und zwar 
   insbesondere, um neue Aktien als 
   Gegenleistung im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen 
   des Erwerbs von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen, einschließlich der Erhöhung 
   des bestehenden Anteilsbesitzes, oder des 
   Erwerbs von anderen einlagefähigen 
   Wirtschaftsgütern zu gewähren; zu den 
   vorgenannten einlagefähigen Wirtschaftsgütern 
   zählen insbesondere auch Immobilien sowie 
   Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft 
   oder nachgeordnet mit ihr verbundene 
   Unternehmen im Sinne von § 18 AktG. 
 
   Die IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft 
   steht im nationalen und globalen Wettbewerb. 
   Sie muss daher jederzeit in der Lage sein, 

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June 05, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: IFA HOTEL & TOURISTIK -11-

auf den nationalen und internationalen 
   Märkten schnell und flexibel handeln zu 
   können. Dazu gehört auch die Möglichkeit, 
   sich zur Verbesserung der Wettbewerbsposition 
   mit anderen Unternehmen 
   zusammenzuschließen oder Unternehmen, 
   Unternehmensteile und Beteiligungen an 
   Unternehmen zu erwerben. Dies schließt 
   insbesondere auch die Erhöhung der 
   Beteiligung an Konzernunternehmen ein. 
 
   Häufig ergibt sich bei dem Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen oder von anderen 
   einlagefähigen Wirtschaftsgütern die 
   Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, 
   sondern Aktien der erwerbenden Gesellschaft 
   anzubieten. Ein Grund hierfür ist, dass für 
   attraktive Akquisitionsobjekte nicht selten 
   die Bereitstellung von Aktien der erwerbenden 
   Gesellschaft verlangt wird. Außerdem 
   kann, insbesondere wenn größere 
   Einheiten betroffen sind, die Gewährung neuer 
   Aktien als Gegenleistung aus Gründen der 
   Liquiditätsschonung vorteilhaft sein. Die 
   Gesellschaft erhält mit der vorgeschlagenen 
   Ermächtigung insbesondere die notwendige 
   Flexibilität, um Möglichkeiten zum 
   Zusammenschluss und zum Unternehmens-, 
   Unternehmensteil- oder Beteiligungserwerb 
   unter Einbeziehung dieser Form der 
   Gegenleistung zu nutzen. Hierfür ist die 
   vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. 
   Bei Einräumung eines Bezugsrechts sind 
   nämlich Unternehmenszusammenschlüsse, der 
   Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
   oder Beteiligungen an Unternehmen, 
   einschließlich der Erhöhung des 
   bestehenden Anteilsbesitzes, oder der Erwerb 
   von anderen einlagefähigen Wirtschaftsgütern, 
   etwa Immobilien, gegen Gewährung neuer Aktien 
   regelmäßig nicht möglich und die damit 
   verbundenen Vorteile nicht erreichbar. Diesen 
   Zwecken dient zwar auch die der 
   Hauptversammlung am 18. Juli 2019 unter 
   Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagene 
   Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien. Der Gesellschaft soll aber 
   die notwendige Flexibilität eingeräumt 
   werden, auch unabhängig von einem Rückerwerb 
   eigener Aktien, Aktien als 
   Akquisitionswährung nutzen zu können. 
 
   Neue Aktien aus dem Genehmigtem Kapital 2019 
   könnten zum Erwerb von Kommanditanteilen an 
   der Tochtergesellschaft IFA Insel Ferien 
   Anlagen GmbH & Co. KG ('*IFA Insel*') im Wege 
   eines Anteilstausches eingesetzt werden. Das 
   Kapital der IFA Insel wird zu 96,57% 
   gegenwärtig von der Gesellschaft und im 
   Übrigen von Minderheitskommanditisten 
   gehalten. Ein derartiger Tausch von IFA 
   Aktien in IFA Insel-Kommanditanteile würde 
   der Gesellschaft ermöglichen, ihre 
   Beteiligung an der IFA Insel weiter 
   aufzubauen und die Gesellschafterstruktur im 
   Konzern zu vereinfachen. Konkrete 
   Verhandlungen über den Tausch sollen erst 
   nach einer Ermächtigung des Vorstands zu 
   einer entsprechenden Nutzung von Aktien 
   aufgenommen werden. Weitergehende konkrete 
   Pläne zur Ausübung der Ermächtigung bestehen 
   derzeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten zu 
   Unternehmenszusammenschlüssen, zum Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen, 
   einschließlich der Erhöhung des 
   bestehenden Anteilsbesitzes oder zum Erwerb 
   von anderen einlagefähigen Wirtschaftsgütern 
   konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig 
   prüfen, ob er von der Möglichkeit der 
   Sachkapitalerhöhung und der Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch machen 
   soll. Er wird dies nur dann tun, wenn er zu 
   der Überzeugung gelangt, dass der 
   jeweilige Unternehmenszusammenschluss, Erwerb 
   von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   -beteiligungen oder der Erwerb von anderen 
   einlagefähigen Wirtschaftsgütern gegen 
   Gewährung neuer IFA-Aktien im 
   wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
   liegt. Der Aufsichtsrat wird seine 
   erforderliche Zustimmung nur erteilen, wenn 
   er ebenfalls zu dieser Überzeugung 
   gelangt. 
 
   Der Vorstand soll darüber hinaus auch 
   ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung 
   gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die 
   neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
   ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
   anteilige Betrag am Grundkapital 10 % des 
   Grundkapitals nicht überschreitet und der 
   Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
   Börsenpreis der bereits börsennotierten 
   Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum 
   Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
   Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht 
   wesentlich im Sinne der § 203 Abs. 1 und 2 
   AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG unterschreitet. Maßgeblich für die 
   10 %-Grenze ist dabei entweder das zum 18. 
   Juli 2019, das zum Zeitpunkt der Eintragung 
   der Ermächtigung im Handelsregister oder das 
   zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien 
   vorhandene Grundkapital, je nachdem, zu 
   welchem dieser Zeitpunkte der 
   Grundkapitalbetrag am geringsten ist. Das 
   bedeutet, dass der niedrigste dieser Beträge 
   maßgeblich ist. Durch diese Vorgabe im 
   Ermächtigungsbeschluss ist sichergestellt, 
   dass auch im Falle einer Kapitalherabsetzung 
   die 10 %-Grenze in keinem Fall überschritten 
   wird. 
 
   Rechtsgrundlage für diesen 
   Bezugsrechtsausschluss ist § 203 Abs. 1 und 2 
   in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. 
   Ein etwaiger Abschlag vom maßgeblichen 
   Börsenpreis wird voraussichtlich nicht über 3 
   %, jedenfalls aber maximal bei 5 % des 
   aktuellen Börsenpreises liegen. Diese 
   Möglichkeit des sogenannten 'vereinfachten 
   Bezugsrechtsausschlusses' dient dem Interesse 
   der Gesellschaft an der Erzielung eines 
   bestmöglichen Preises bei der Ausgabe der 
   neuen Aktien. Die Gesellschaft wird so in die 
   Lage versetzt, sich aufgrund der jeweiligen 
   Börsenverfassung bietende Chancen schnell und 
   flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Der 
   durch eine marktnahe Preisfestsetzung 
   erzielbare Ausgabebetrag führt in der Regel 
   zu einem deutlich höheren Mittelzufluss je 
   neuer Aktie als im Falle einer 
   Aktienplatzierung mit Bezugsrecht. Durch den 
   Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige 
   Abwicklung des Bezugsrechts kann zudem der 
   Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig 
   bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt 
   werden. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 
   AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises 
   bis spätestens drei Tage vor Ablauf der 
   Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an 
   den Aktienmärkten besteht aber auch in diesem 
   Fall ein Marktrisiko, namentlich ein 
   Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage, das 
   zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung 
   des Veräußerungspreises und so zu nicht 
   marktnahen Konditionen führen kann. Zudem 
   kann die Gesellschaft bei Einräumung eines 
   Bezugsrechts wegen der gesetzlich bestimmten 
   Länge der Bezugsfrist von mindestens zwei 
   Wochen nicht kurzfristig auf günstige 
   Marktverhältnisse reagieren. Durch die 
   vorgeschlagene Anrechnungsklausel, die im 
   Falle anderer unter Bezugsrechtsausschluss in 
   unmittelbarer, entsprechender oder 
   sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG erfolgender Maßnahmen eine 
   entsprechende Reduzierung des Umfangs der 
   Ermächtigung vorsieht, soll zudem 
   sichergestellt werden, dass die in § 186 Abs. 
   3 Satz 4 AktG vorgesehene 10 %-Grenze unter 
   Berücksichtigung aller Ermächtigungen mit der 
   Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses nach 
   § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG eingehalten wird. 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss liegt aus den 
   genannten Gründen im Interesse der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Da sich der 
   Ausgabebetrag für die neuen Aktien am 
   Börsenkurs zu orientieren hat und die 
   Ermächtigung nur einen beschränkten Umfang 
   hat, sind die Interessen der Aktionäre 
   angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben die 
   Möglichkeit, ihre relative Beteiligung durch 
   einen Zukauf über die Börse 
   aufrechtzuerhalten. Dem vorgenannten Zweck 
   dient zwar auch die unter Tagesordnungspunkt 
   7 der Hauptversammlung am 18. Juli 2019 
   vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb und 
   zur Verwendung eigener Aktien. Der 
   Gesellschaft soll aber die notwendige 
   Flexibilität eingeräumt werden, auch 
   unabhängig von einem Rückerwerb eigener 
   Aktien neue Aktien für diese Zwecke ausgeben 
   zu können. 
 
   Der Vorstand soll auch ermächtigt sein, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   der Aktionäre für Spitzenbeträge 
   auszuschließen. Die Möglichkeit des 
   Ausschlusses des Bezugsrechts für 
   Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch 
   durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen. 
   Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
   Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden 
   entweder durch Verkauf über die Börse oder in 
   sonstiger Weise bestmöglich für die 
   Gesellschaft verwertet. Der mögliche 
   Verwässerungseffekt ist aufgrund der 
   Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
 
   Der Vorstand soll auch ermächtigt sein, mit 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 05, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: IFA HOTEL & TOURISTIK -12-

Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   der Aktionäre auszuschließen, soweit es 
   erforderlich ist, um den Inhabern und/oder 
   Gläubigern von Wandlungs- und/oder 
   Optionsrechten bzw. den Schuldnern von 
   Wandlungs- und/oder Optionspflichten aus 
   Schuldverschreibungen, die von der 
   Gesellschaft oder einem nachgeordnet mit ihr 
   verbundenen Unternehmen im Sinne von § 18 
   AktG ausgegeben worden sind, ein Bezugsrecht 
   auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
   wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- 
   und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
   der Wandlungs- und/oder Optionspflichten 
   zustände. Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen sind zur 
   Erleichterung der Platzierbarkeit am 
   Kapitalmarkt regelmäßig mit einem 
   Verwässerungsschutz versehen. Als 
   Verwässerungsschutz üblich ist ein 
   Geldausgleich oder wahlweise die 
   Ermäßigung des Wandlungs- bzw. 
   Optionspreises bzw. eine Anpassung des 
   Umtauschverhältnisses. Daneben sehen Wandel- 
   und Optionsschuldverschreibungsbedingungen 
   üblicherweise vor, dass insbesondere im Fall 
   einer Kapitalerhöhung unter Einräumung eines 
   Bezugsrechts für die Aktionäre den Inhabern 
   oder Gläubigern von Wandlungs- oder 
   Optionsrechten bzw. den Schuldnern von 
   Wandlungs- oder Optionspflichten anstelle 
   eines Verwässerungsschutzes durch die 
   vorgenannten Mechanismen ein Bezugsrecht auf 
   neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es 
   auch den Aktionären zusteht. Sie werden, wenn 
   der Vorstand von dieser Möglichkeit Gebrauch 
   macht, so gestellt, als ob sie ihr Wandlungs- 
   oder Optionsrecht bereits ausgeübt bzw. ihre 
   Wandlungs- oder Optionspflicht bereits 
   erfüllt hätten. Dies hat den Vorteil, dass 
   die Gesellschaft - im Gegensatz zu einem 
   Verwässerungsschutz durch Ermäßigung des 
   Wandlungs- oder Optionspreises bzw. durch 
   eine Anpassung des Umtauschverhältnisses - 
   einen höheren Ausgabebetrag für die bei der 
   Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden 
   Aktien erzielen kann und dafür auch keinen 
   Geldausgleich leisten muss. Um dies zu 
   erreichen, ist insoweit ein 
   Bezugsrechtsausschluss erforderlich. Die 
   Gesellschaft hat bislang keine 
   Schuldverschreibungen ausgegeben. Gleichwohl 
   soll die der Hauptversammlung am 18. Juli 
   2019 vorgeschlagene Ermächtigung auch diese 
   Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses 
   umfassen, um auch insoweit die Flexibilität 
   der Gesellschaft für künftige Finanzierungen 
   zu erweitern. Konkrete Pläne zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen bestehen derzeit nicht. 
   Diesen Zwecken dient zwar auch dient zwar 
   auch die unter Tagesordnungspunkt 7 der 
   Hauptversammlung am 18. Juli 2019 
   vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb und 
   zur Verwendung eigener Aktien. Der 
   Gesellschaft soll aber die notwendige 
   Flexibilität eingeräumt werden, auch 
   unabhängig von einem Rückerwerb eigener 
   Aktien neue Aktien für diese Zwecke ausgeben 
   zu können. 
 
   Darüber hinaus soll der Vorstand das 
   Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   auch ausschließen können, um neue Aktien 
   - beschränkt auf Aktien mit einem anteiligen 
   Betrag am Grundkapital von 5 % des 
   Grundkapitals - an Mitarbeiter der 
   Gesellschaft oder nachgeordnet mit ihr 
   verbundener Unternehmen im Sinne von § 18 
   AktG sowie an Mitglieder der Geschäftsleitung 
   solcher nachgeordnet mit ihr verbundener 
   Unternehmen zu gewähren. Damit soll Handhabe 
   geschaffen werden, damit die Gesellschaft im 
   Rahmen eines etwaigen künftigen 
   Belegschaftsaktienprogramms aktienbasierte 
   Vergütungselemente installieren kann, um eine 
   Incentivierung der Mitarbeiter unter 
   Orientierung am Unternehmenserfolg, wie er 
   sich im Börsenkurs abbildet, zu erreichen. 
   Maßgeblich für die 5 %-Grenze ist dabei 
   wiederum entweder das zum 18. Juli 2019, das 
   zum Zeitpunkt der Eintragung der Ermächtigung 
   im Handelsregister oder das zum Zeitpunkt der 
   Ausgabe der neuen Aktien vorhandene 
   Grundkapital, je nachdem, zu welchem dieser 
   Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag am 
   geringsten ist. Das bedeutet, dass der 
   niedrigste dieser Beträge maßgeblich 
   ist. 
 
   Die Gesellschaft soll in der Lage sein, die 
   Beteiligung der Mitarbeiter am Unternehmen 
   durch die Gewährung von Aktien zu fördern. 
   Die Gewährung von Aktien an Mitarbeiter dient 
   der Integration der Mitarbeiter, erhöht die 
   Bereitschaft zur Übernahme von 
   Mitverantwortung und die Bindung der 
   Belegschaft. Die Gewährung von Aktien an 
   Mitarbeiter liegt damit im Interesse der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Sie ist vom 
   Gesetzgeber gewünscht und wird vom Gesetz in 
   mehrfacher Weise erleichtert. In den Kreis 
   der möglichen Begünstigten sollen aber nach 
   der vorgeschlagenen Ermächtigung nicht nur 
   Mitarbeiter der IFA Hotel & Touristik 
   Aktiengesellschaft, sondern auch die 
   Mitarbeiter und Mitglieder der 
   Geschäftsleitung nachgeordneter verbundener 
   Unternehmen im Sinne von § 18 AktG einbezogen 
   sein. Die IFA Hotel & Touristik 
   Aktiengesellschaft soll insbesondere auch in 
   der Lage sein, variable 
   Vergütungsbestandteile mit langfristiger 
   Anreizwirkung für bestimmte Führungskräfte 
   des Konzerns, aber auch für bestimmte oder 
   alle Mitarbeitergruppen zu schaffen. Es 
   handelt sich also um ein Instrument, das im 
   Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre 
   eine größere wirtschaftliche 
   Mitverantwortung herbeiführen kann. 
 
   Darüber hinaus soll mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats ein Bezugsrechtsausschluss auch 
   möglich sein, um eine sogenannte 
   Aktiendividende ('Scrip Dividend') zu 
   optimalen Bedingungen durchführen zu können. 
   Bei der Aktiendividende ('Scrip Dividend') 
   wird den Aktionären angeboten, ihren mit dem 
   Gewinnverwendungsbeschluss der 
   Hauptversammlung entstandenen Anspruch auf 
   Auszahlung der Dividende ganz oder teilweise 
   als Sacheinlage in die Gesellschaft 
   einzulegen, um neue Aktien der Gesellschaft 
   zu beziehen. Der Durchführung einer 
   Aktiendividende dient zwar auch die unter 
   Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung am 
   18. Juli 2019 vorgeschlagene Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien. Der 
   Gesellschaft soll aber die notwendige 
   Flexibilität eingeräumt werden, auch 
   unabhängig von einem Rückerwerb eigener 
   Aktien neue Aktien für diese Zwecke ausgeben 
   zu können. 
 
   Die Durchführung einer Aktiendividende kann 
   als echte Bezugsrechtsemission insbesondere 
   unter Beachtung der Bestimmungen in § 186 
   Abs. 1 AktG (Mindestbezugsfrist von zwei (2) 
   Wochen) und § 186 Abs. 2 AktG (Bekanntgabe 
   des Ausgabebetrags spätestens drei Tage vor 
   Ablauf der Bezugsfrist) erfolgen. Dabei 
   werden den Aktionären nur jeweils ganze 
   Aktien zum Bezug angeboten; hinsichtlich des 
   Teils des Dividendenanspruchs, der den 
   Bezugspreis für eine ganze Aktie nicht 
   erreicht (bzw. diesen übersteigt), sind die 
   Aktionäre auf den Bezug der Bardividende 
   verwiesen und können insoweit keine Aktien 
   zeichnen; ein Angebot von Teilrechten ist 
   ebenso wenig vorgesehen wie die Einrichtung 
   eines Handels von Bezugsrechten oder 
   Bruchteilen davon. Weil die Aktionäre 
   anstelle des Bezugs neuer Aktien die 
   Bardividende erhalten, erscheint dies als 
   gerechtfertigt und angemessen. 
 
   Im Einzelfall kann es je nach 
   Kapitalmarktsituation im Interesse der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegen, die 
   Gewährung einer Aktiendividende anzubieten 
   und durchzuführen, ohne insoweit an die 
   Beschränkungen des § 186 Abs. 1 und 2 AktG 
   gebunden zu sein. Anstelle der Durchführung 
   einer Aktiendividende im Wege einer 
   Bezugsrechtsemission soll der Vorstand 
   deshalb auch ermächtigt sein, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats zur Durchführung einer 
   Aktiendividende das Bezugsrecht der Aktionäre 
   insgesamt auszuschließen. Auch in diesem 
   Fall wird der Vorstand aber - unbeschadet des 
   umfassenden Bezugsrechtsausschlusses - allen 
   Aktionären, die dividendenberechtigt sind, 
   neue Aktien zum Bezug gegen Einlage ihres 
   Dividendenanspruchs anbieten. Angesichts des 
   Umstandes, dass allen Aktionären die neuen 
   Aktien angeboten werden und 
   überschießende Dividenden-Teilbeträge 
   durch Zahlung der Bardividende abgegolten 
   werden, erscheint auch insoweit der 
   Bezugsrechtsausschluss als gerechtfertigt und 
   angemessen. 
 
   Bei Abwägung aller genannten Umstände halten 
   Vorstand und Aufsichtsrat die Ermächtigungen 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts in den 
   genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen 
   auch unter Berücksichtigung des bei 
   Ausnutzung der betreffenden Ermächtigung zu 
   Lasten der Aktionäre eintretenden 
   Verwässerungseffekts für sachlich 
   gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären 
   für angemessen. Über die Einzelheiten 
   jeder Ausnutzung der Ermächtigungen zum 
   Bezugsrechtsausschluss wird der Vorstand der 
   Hauptversammlung berichten. 
 
*Unterlagen* 
 
Folgende Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über 
die Internetseite der Gesellschaft 
 
https://www.lopesan.com/de/unternehmen/rechtliche-informationen-ifa/ 
 
zugänglich und liegen in den Räumen der Gesellschaft in Duisburg aus: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 05, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

* die Einberufung mit der Tagesordnung der 
  Hauptversammlung; 
* der Jahresabschluss der IFA Hotel & Touristik 
  Aktiengesellschaft und der Konzernabschluss 
  für das Geschäftsjahr 2018; 
* der zu einem Bericht zusammengefasste 
  Lagebericht und Konzernlagebericht für das 
  Geschäftsjahr 2018 nebst dem erläuternden 
  Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 
  289a Abs. 1 HGB und § 315a Abs. 1 HGB, 
* der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung 
  des Bilanzgewinns; 
* der Bericht des Aufsichtsrats über das 
  Geschäftsjahr 2018; 
* Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 
  Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu TOP 7; 
  sowie 
* Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 1, 
  Abs. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu 
  TOP 8. 
 
Ferner sind vom Tag der Einberufung an folgende weitere Unterlagen 
gemäß § 124a AktG auf der Internetseite zugänglich: 
 
* der Inhalt der Einberufung, die die 
  Erläuterung zu TOP 1 enthält, zu dem kein 
  Beschluss gefasst werden soll; 
* die Angaben über die Gesamtzahl der Aktien und 
  der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, 
  (vgl. auch nachfolgend Angaben nach § 49 Abs. 
  1 Nr. 1 WpHG); 
* die Formulare, die bei Stimmabgabe durch 
  Vertretung verwendet werden können; 
* die Formulare, die bei der Stimmabgabe durch 
  Briefwahl verwendet werden können sowie 
* ein etwaiges nach Einberufung der Versammlung 
  bei der Gesellschaft eingegangenes Verlangen 
  von Aktionären im Sinne von § 122 Abs. (2) 
  AktG (unverzüglich nach Zugang). 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung 
anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung in deutscher oder 
englischer Sprache und der Nachweis der Berechtigung müssen der 
Gesellschaft unter der im Anschluss genannten Adresse mindestens sechs Tage 
vor der Versammlung, d.?h. bis zum 11. Juli 2019, 24:00 Uhr (MESZ), 
zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind dabei 
nicht mitzurechnen. 
 
 *IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft* 
 *c/o Computershare Operations Center* 
 *80249 München* 
 *Fax: +49 (0) 89 30903-74675* 
 *E-Mail: anmeldestelle@computershare.de* 
 
Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform erstellter 
besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut 
aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes, der in deutscher oder englischer 
Sprache zu erfolgen hat, muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten 
Tages vor der Hauptversammlung, d.?h. auf den 27. Juni 2019, 00:00 Uhr 
(MESZ), ('*Nachweisstichtag*') beziehen. 
 
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder 
Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. 
Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die 
Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtages (Record Date)* 
 
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den 
Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der 
Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. 
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine 
Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben 
haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen, sofern sie 
hierzu nicht von einem Aktionär bevollmächtigt werden. Aktionäre, die sich 
ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch 
dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der 
Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der 
Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe* 
 
Das Stimmrecht kann persönlich, durch Bevollmächtigte (zum Beispiel durch 
die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person), 
durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder per Briefwahl ausgeübt 
werden. Auch in diesen Fällen ist für eine rechtzeitige Anmeldung mit 
Nachweis des Anteilsbesitzes Sorge zu tragen. 
 
a) *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. 
   Dies gilt nicht bei den in § 135 AktG genannten Bevollmächtigten, 
   d.?h. bei der Ausübung des Stimmrechts durch Kreditinstitute und 
   geschäftsmäßig Handelnde. Die Aktionäre werden gebeten, sich in 
   einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen 
   einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht 
   abzustimmen. 
 
   Ein Formular zur Erteilung einer Vollmacht kann auf der 
   Internetseite der Gesellschaft 
 
   https://www.lopesan.com/de/unternehmen/rechtliche-informationen-ifa/ 
 
   heruntergeladen werden. Ein Formular zur Erteilung einer Vollmacht 
   erhalten die Aktionäre zudem mit der Eintrittskarte. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung oder der Widerruf der Vollmacht, 
   muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten 
   vorgewiesen werden oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
   an folgende Adresse oder E-Mail-Adresse erfolgen: 
 
    *IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft* 
    *c/o Computershare Operations Center* 
    *80249 München* 
    *Fax: +49 (0) 89 30903-74675* 
    *E-Mail: IFA-HV2019@computershare.de* 
b) *Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft* 
 
   Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären die 
   Möglichkeit der Stimmrechtsvertretung durch von ihr benannte 
   weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter an. Um den Aktionären die 
   Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter zu erleichtern, erhalten sie mit der 
   Eintrittskarte ein Formular. Ein entsprechendes Formular kann auch 
   auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
   https://www.lopesan.com/de/unternehmen/rechtliche-informationen-ifa/ 
 
   heruntergeladen werden. 
 
   Vollmachten nebst Weisungen für die Stimmrechtsvertreter, deren 
   Widerruf oder Änderungen der Weisungen müssen durch Erklärung 
   gegenüber der Gesellschaft im Vorfeld der Hauptversammlung 
   spätestens am 16. Juli 2019, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende Adresse 
   oder E-Mail-Adresse erfolgen: 
 
    *IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft* 
    *c/o Computershare Operations Center* 
    *80249 München* 
    *Fax: +49 (0) 89 30903-74675* 
    *E-Mail: IFA-HV2019@computershare.de* 
 
   Eine Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist 
   für während der Hauptversammlung anwesende Aktionäre oder 
   Aktionärsvertreter auch noch während der Hauptversammlung, und zwar 
   bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung, möglich. 
 
   Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden von 
   einer ihnen erteilten Vollmacht insoweit keinen Gebrauch machen und 
   die betreffenden Aktien nicht vertreten, als die betreffenden Aktien 
   durch einen anderen in der Hauptversammlung Anwesenden (den Aktionär 
   selbst oder dessen Vertreter) vertreten werden. 
 
   Im Übrigen gelten die Ausführungen zum Verfahren für die 
   Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten entsprechend. 
c) *Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
   Der Vorstand hat beschlossen, eine Stimmabgabe mittels Briefwahl 
   vorzusehen. Deshalb kann das Stimmrecht auch, ohne an der 
   Versammlung teilzunehmen, auf diesem Wege ausgeübt werden. Die 
   Stimmabgabe mittels Briefwahl sowie ihr Widerruf haben schriftlich 
   oder im Wege elektronischer Kommunikation zu erfolgen. 
   Bevollmächtigte Kreditinstitute dürfen sich gem. § 135 Abs. 5 Satz 3 
   AktG der Briefwahlmöglichkeit bedienen. Wie bereits ausgeführt, ist 
   auch in diesen Fällen für eine rechtzeitige Anmeldung mit Nachweis 
   des Anteilsbesitzes Sorge zu tragen, selbst wenn der Briefwähler 
   aktienrechtlich kein Teilnehmer der Hauptversammlung ist. 
 
   Ein Formular zur Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl kann auch 
   auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
   https://www.lopesan.com/de/unternehmen/rechtliche-informationen-ifa/ 
 
   heruntergeladen werden. Die Aktionäre erhalten ein Formular zur 
   Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl zudem mit der 
   Eintrittskarte. 
 
   Briefwahlstimmen, deren Widerruf oder Änderung können bis zum 
   Ablauf des 16. Juli 2019, 24:00 Uhr (MESZ), entweder in Textform 
   oder auf elektronischem Weg unter der folgenden Adresse abgegeben 
   werden: 
 
    *IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft* 
    *c/o Computershare Operations Center* 
    *80249 München* 
    *Fax: +49 (0) 89 30903-74675* 
    *E-Mail.: IFA-HV2019@computershare.de* 
 
   Zur Fristwahrung ist der Eingang bei der Gesellschaft entscheidend. 
 
   Auch nach Abstimmung per Briefwahl ist ein Aktionär zur persönlichen 
   Teilnahme an der Versammlung berechtigt, sofern er die 
   Teilnahmebedingungen erfüllt. Die persönliche Anmeldung durch den 
   Aktionär oder seinen Vertreter am Zugang zur Versammlung gilt als 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 05, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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