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DGAP-HV: HanseYachts AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: HanseYachts AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.12.2019 in Greifswald mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: HanseYachts AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
HanseYachts AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
05.12.2019 in Greifswald mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-10-28 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HanseYachts AG Greifswald WKN: A0KF6M / ISIN: 
DE000A0KF6M8 Ordentliche Hauptversammlung 2019 
 
Die Aktionäre der HanseYachts AG werden hiermit zur 
ordentlichen Hauptversammlung eingeladen, die am 
Donnerstag, den 5. Dezember 2019, um 10:00 Uhr, in der 
Sparkasse Vorpommern, An der Sparkasse 1, 17489 
Greifswald, stattfindet. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 30. Juni 2019 sowie des 
   Lageberichts und des Konzernlageberichts 
   jeweils mit dem erläuternden Bericht des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 
   315a Absatz 1 HGB und dem Bericht des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den vom 
   Vorstand aufgestellten Konzernabschluss am 23. 
   Oktober 2019 gebilligt. Der Jahresabschluss ist 
   damit gemäß § 172 Satz 1 AktG 
   festgestellt. Der Jahresabschluss, der 
   Lagebericht, der Konzernabschluss, der 
   Konzernlagebericht, der Bericht des 
   Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands zu 
   den Angaben gemäß § 289a Absatz 1, § 315a 
   Absatz 1 HGB sind der Hauptversammlung 
   zugänglich zu machen und vom Vorstand bzw. - im 
   Fall des Berichts des Aufsichtsrats - vom 
   Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu erläutern. Im 
   Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die 
   Aktionäre die Gelegenheit, zu den Vorlagen 
   Fragen zu stellen. Ein Beschluss wird zu diesem 
   Tagesordnungspunkt also nicht gefasst. 
2. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018/2019 Entlastung zu erteilen. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018/2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019/2020 sowie des Prüfers für eine 
   gegebenenfalls erfolgende prüferische 
   Durchsicht des Halbjahresfinanzberichtes und 
   etwaiger zusätzlicher Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz 
   GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der 
   Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2019/2020 zu 
   wählen. Des Weiteren schlägt der Aufsichtsrat 
   vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Prüfer für eine prüferische Durchsicht der 
   verkürzten Abschlüsse und der 
   Zwischenlageberichte des 
   Halbjahresfinanzberichtes (§§ 115 Abs. 5, 117 
   WpHG) und etwaiger zusätzlicher unterjähriger 
   Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 
   WpHG für das Geschäftsjahr 2019/2020 und für 
   das Geschäftsjahr 2020/2021, soweit sie vor der 
   Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2020/2021 
   aufgestellt werden, für den Fall zu wählen, 
   dass der Vorstand entscheidet, eine 
   entsprechende prüferische Durchsicht 
   vorzunehmen. 
 
   Der Wahlvorschlag zur Wahl des Abschlussprüfers 
   und des Konzernabschlussprüfers stützt sich auf 
   die Empfehlung und Präferenz des 
   Prüfungsausschusses. Auf Grundlage eines 
   gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 
   537/2014 des Europäischen Parlaments und des 
   Rates vom 16. April 2014 über spezifische 
   Anforderungen an die Abschlussprüfung bei 
   Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur 
   Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der 
   Kommission ('*Abschlussprüfungsverordnung*') 
   durchgeführten Auswahlverfahrens hat der 
   Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat empfohlen, 
   der Hauptversammlung vorzuschlagen, entweder 
   die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, oder die 
   BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Frankfurt am Main, oder die Warth & Klein Grant 
   Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Hamburg, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019/2020 zu wählen. Dabei hat der 
   Prüfungsausschuss seine Präferenz für die Ebner 
   Stolz GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft mitgeteilt und 
   begründet. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der 
   Abschlussprüfungsverordnung genannten Art 
   auferlegt wurde. 
5. *Neuwahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Die Amtszeit sämtlicher Anteilseignervertreter 
   im Aufsichtsrat endet turnusgemäß mit 
   Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 5. 
   Dezember 2019, sodass Neuwahlen erforderlich 
   sind. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt 
   sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG 
   in Verbindung mit § 4 Abs. 1 DrittelbG und § 10 
   Abs. 1 der Satzung aus vier von der 
   Hauptversammlung sowie zwei von den 
   Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern 
   zusammen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden 
   Personen für die Zeit vom Ablauf der 
   Hauptversammlung am 5. Dezember 2019 an bis zum 
   Ablauf der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2023/2024 
   entscheidet, als Vertreter der Anteilseigner in 
   den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen: 
 
   5.1 Herr Gert Purkert, wohnhaft in München, 
       Vorstand der AURELIUS Management SE als 
       persönlich haftender Gesellschafterin 
       der AURELIUS Equity Opportunities SE & 
       Co. KGaA, München 
   5.2 Herr Dr. Frank Forster, wohnhaft in 
       München, Syndikusanwalt der AURELIUS 
       Equity Opportunities SE & Co. KGaA, 
       München 
   5.3 Herr Fritz Seemann, wohnhaft in 
       Düsseldorf, Vorstand der AURELIUS 
       Management SE als persönlich haftender 
       Gesellschafterin der AURELIUS Equity 
       Opportunities SE & Co. KGaA, München 
   5.4 Herr Dr. Martin Schoefer, wohnhaft in 
       München, Vorstand der Aurelius 
       Beteiligungsberatungs AG, München 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum 
   Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei seinen 
   Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung an den 
   Unternehmens- und Aktionärsinteressen sowie an 
   den gesetzlichen Vorgaben orientiert und dabei 
   die fachliche und persönliche Qualifikation der 
   Kandidaten in den Vordergrund gestellt. Von den 
   Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat 
   qualifiziert sich u.a. Herr Dr. Frank Forster 
   aufgrund seiner beruflichen Erfahrung und 
   seiner Erfahrung als Aufsichtsratsmitglied 
   verschiedener Gesellschaften als Finanzexperte 
   im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG. 
 
   Für den Fall seiner Wahl soll Herr Gert Purkert 
   erneut als Kandidat für den 
   Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. 
 
   Ergänzende Angaben zu den zur Wahl 
   vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten finden 
   sich nachfolgend unter II. Die Lebensläufe der 
   zur Wahl vorgeschlagenen 
   Aufsichtsratskandidaten sind ab dem Tag der 
   Einberufung auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.hansegroup.com/de 
 
   unter der Rubrik "Hauptversammlung" zugänglich. 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   bestehenden Genehmigten Kapitals 2017 und die 
   Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2019 
   mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts sowie die entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Die ordentliche Hauptversammlung am 14. 
   Dezember 2017 hat den Vorstand bis zum 13. 
   Dezember 2022 ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft 
   um bis zu EUR 5.545.715,00 zu erhöhen, wobei 
   das Bezugsrecht ausgeschlossen werden kann 
   (Genehmigtes Kapital 2017). Unter teilweiser 
   Ausnutzung dieser Ermächtigung hat die 
   Gesellschaft das Grundkapital durch Beschluss 
   des Vorstands vom 14. August 2019 mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tag 
   gegen Sacheinlage unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre um EUR 933.162,00 
   auf EUR 12.024.592,00 erhöht. Die Durchführung 
   dieser Kapitalerhöhung wurde am 20. September 
   2019 in das Handelsregister eingetragen. 
   Außerdem hat der Vorstand am 14. August 
   2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 
   selben Tag beschlossen, das Grundkapital der 
   Gesellschaft um bis zu EUR 299.219,00 mit 
   Bezugsrecht der Aktionäre zu erhöhen, um den 
   bei der vorhergegangenen Kapitalerhöhung vom 
   Bezug neuer Aktien ausgeschlossenen Aktionären 
   die Möglichkeit zu einem das bisherige 
   Verhältnis ihrer Beteiligungen wahrenden Bezug 
   neuer Aktien einzuräumen. Die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 28, 2019 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HanseYachts AG: Bekanntmachung der -2-

Barkapitalerhöhung wurde in Höhe von EUR 
   130.335,00 durchgeführt. Der Vorstand geht 
   davon aus, dass auch die Durchführung der 
   Barkapitalerhöhung sowie die hierdurch 
   entsprechend erhöhte Grundkapitalziffer von EUR 
   12.154.927,00 zum Zeitpunkt der 
   Hauptversammlung im Handelsregister der 
   Gesellschaft eingetragen sein wird. Das 
   verbleibende Genehmigte Kapital 2017 gemäß 
   § 6 der Satzung beträgt nach Eintragung der 
   Durchführung der Barkapitalerhöhung nach 
   teilweiser Ausschöpfung noch EUR 4.482.218,00. 
 
   Um der Gesellschaft zu ermöglichen, auch in 
   Zukunft ihren Finanzbedarf durch 
   Inanspruchnahme genehmigten Kapitals schnell 
   und flexibel decken zu können, soll das 
   verbleibende Genehmigte Kapital 2017 aufgehoben 
   und ein neues Genehmigtes Kapital 2019 im 
   Umfang von 50 % des Grundkapitals, ausgehend 
   von einem zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung bestehenden Grundkapital in 
   Höhe von EUR 12.024.592,00, geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) *Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
      Kapitals 2017* 
 
      Die von der Hauptversammlung am 14. 
      Dezember 2017 beschlossene Ermächtigung 
      des Vorstands, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Grundkapital der 
      Gesellschaft bis zum 13. Dezember 2022 
      durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
      lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlage um bis zu EUR 5.545.715,00 zu 
      erhöhen, wird mit Wirkung auf den 
      Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend 
      geregelten neuen Genehmigten Kapitals 2019 
      und der entsprechenden Satzungsänderung in 
      das Handelsregister der Gesellschaft 
      aufgehoben, soweit sie bis zum Zeitpunkt 
      der Aufhebung noch nicht ausgenutzt worden 
      ist (bestehendes Genehmigtes Kapital 
      2017). 
   b) *Schaffung eines neuen Genehmigten 
      Kapitals 2019* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital bis zum 4. Dezember 2024 mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
      neuer, auf den Inhaber lautender 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlage einmalig oder mehrmals um bis 
      zu insgesamt EUR 6.012.296,00 zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2019). Dabei muss 
      sich die Zahl der Aktien in demselben 
      Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital. 
 
      Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche 
      Bezugsrecht kann den Aktionären auch in 
      der Weise eingeräumt werden, dass die 
      Aktien von einem oder mehreren durch den 
      Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
      Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 
      1 AktG mit der Verpflichtung übernommen 
      werden, sie den Aktionären zum Bezug 
      anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen, 
 
      - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
        Aktionäre auszunehmen; 
      - wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
        ausgegeben werden und der 
        Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
        Börsenpreis der im Wesentlichen gleich 
        ausgestatteten bereits börsennotierten 
        Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
        Festlegung des Ausgabebetrages nicht 
        wesentlich unterschreitet. Die Anzahl 
        der in dieser Weise unter Ausschluss 
        des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
        darf insgesamt 10 % des Grundkapitals 
        nicht überschreiten, und zwar weder im 
        Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
        Zeitpunkt der Ausübung dieser 
        Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 
        10 % des Grundkapitals sind andere 
        Aktien anzurechnen, die während der 
        Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts in 
        direkter oder entsprechender Anwendung 
        des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegeben oder veräußert werden. 
        Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die 
        zur Bedienung von Options- bzw. 
        Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
        Wandlungspflichten aus Wandel- 
        und/oder Optionsschuldverschreibungen 
        und/oder -genussrechten auszugeben 
        sind, sofern diese 
        Schuldverschreibungen oder 
        Genussrechte während der Laufzeit 
        dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
        des Bezugsrechts in entsprechender 
        Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegeben werden; 
      - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
        Sacheinlage, insbesondere im Rahmen 
        von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
        zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
        Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
        Unternehmen oder von sonstigen mit 
        einem solchen Vorhaben in Zusammenhang 
        stehenden einlagefähigen 
        Vermögensgegenständen oder von 
        Ansprüchen auf den Erwerb von 
        sonstigen Vermögensgegenständen 
        einschließlich Forderungen gegen 
        die Gesellschaft, erfolgt; 
      - soweit es erforderlich ist, um 
        Inhabern bzw. Gläubigern von Options- 
        und/oder Wandelschuldverschreibungen 
        mit Options- bzw. Wandlungsrechten 
        oder Options- bzw. Wandlungspflichten, 
        die von der Gesellschaft oder 
        Konzerngesellschaften ausgegeben 
        werden, an denen die Gesellschaft 
        unmittelbar oder mittelbar zu 100 % 
        beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf 
        neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
        wie es ihnen nach Ausübung der 
        Options- bzw. Wandlungsrechte oder 
        nach Erfüllung von Options- bzw. 
        Wandlungspflichten als Aktionär 
        zustehen würde. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhalt 
      der Aktienrechte, die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die 
      Bedingungen der Aktienausgabe, 
      insbesondere den Ausgabebetrag, 
      festzulegen. Dabei kann die 
      Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch 
      abweichend von § 60 Abs. 2 AktG 
      ausgestaltet werden; die neuen Aktien 
      können, soweit gesetzlich zulässig, 
      insbesondere auch mit Gewinnberechtigung 
      ab Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden 
      Geschäftsjahres ausgestattet werden, wenn 
      im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien 
      ein Gewinnverwendungsbeschluss der 
      Hauptversammlung über den Gewinn dieses 
      Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden 
      ist. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach 
      Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 
      oder nach Ablauf der Frist für die 
      Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 
      die Fassung der Satzung entsprechend 
      anzupassen. 
   c) *Satzungsänderung* 
 
      § 6 der Satzung wird aufgehoben und wie 
      folgt neu gefasst: 
 
      *'§ 6 * 
      *Genehmigtes Kapital* 
 
      Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital bis zum 4. Dezember 2024 mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
      neuer, auf den Inhaber lautender 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlage einmalig oder mehrmals um bis 
      zu insgesamt EUR 6.012.296,00 zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2019). Dabei muss 
      sich die Zahl der Aktien in demselben 
      Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital. 
 
      Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche 
      Bezugsrecht kann den Aktionären auch in 
      der Weise eingeräumt werden, dass die 
      Aktien von einem oder mehreren durch den 
      Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
      Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 
      1 AktG mit der Verpflichtung übernommen 
      werden, sie den Aktionären zum Bezug 
      anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
      Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen, 
 
      - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
        Aktionäre auszunehmen; 
      - wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
        ausgegeben werden und der 
        Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
        Börsenpreis der im Wesentlichen gleich 
        ausgestatteten bereits börsennotierten 
        Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
        Festlegung des Ausgabebetrages nicht 
        wesentlich unterschreitet. Die Anzahl 
        der in dieser Weise unter Ausschluss 
        des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
        darf insgesamt 10 % des Grundkapitals 
        nicht überschreiten, und zwar weder im 
        Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
        Zeitpunkt der Ausübung dieser 
        Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 
        10 % des Grundkapitals sind andere 
        Aktien anzurechnen, die während der 
        Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts in 
        direkter oder entsprechender Anwendung 
        des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegeben oder veräußert werden. 
        Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die 
        zur Bedienung von Options- bzw. 
        Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
        Wandlungspflichten aus Wandel- 
        und/oder Optionsschuldverschreibungen 
        und/oder -genussrechten auszugeben 
        sind, sofern diese 
        Schuldverschreibungen oder 
        Genussrechte während der Laufzeit 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 28, 2019 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HanseYachts AG: Bekanntmachung der -3-

dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
        des Bezugsrechts in entsprechender 
        Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegeben werden; 
      - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
        Sacheinlage, insbesondere im Rahmen 
        von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
        zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
        Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
        Unternehmen oder von sonstigen mit 
        einem solchen Vorhaben in Zusammenhang 
        stehenden einlagefähigen 
        Vermögensgegenständen oder von 
        Ansprüchen auf den Erwerb von 
        sonstigen Vermögensgegenständen 
        einschließlich Forderungen gegen 
        die Gesellschaft, erfolgt; 
      - soweit es erforderlich ist, um 
        Inhabern bzw. Gläubigern von Options- 
        und/oder Wandelschuldverschreibungen 
        mit Options- bzw. Wandlungsrechten 
        oder Options- bzw. Wandlungspflichten, 
        die von der Gesellschaft oder 
        Konzerngesellschaften ausgegeben 
        werden, an denen die Gesellschaft 
        unmittelbar oder mittelbar zu 100 % 
        beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf 
        neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
        wie es ihnen nach Ausübung der 
        Options- bzw. Wandlungsrechte oder 
        nach Erfüllung von Options- bzw. 
        Wandlungspflichten als Aktionär 
        zustehen würde. 
 
   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte, die 
   weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie 
   die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere 
   den Ausgabebetrag, festzulegen. Dabei kann die 
   Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch 
   abweichend von § 60 Abs. 2 AktG ausgestaltet 
   werden; die neuen Aktien können, soweit 
   gesetzlich zulässig, insbesondere auch mit 
   Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer Ausgabe 
   vorangehenden Geschäftsjahres ausgestattet 
   werden, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen 
   Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der 
   Hauptversammlung über den Gewinn dieses 
   Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist. 
 
   Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 oder 
   nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals 2019 die Fassung der 
   Satzung entsprechend anzupassen.' 
 
*II. Ergänzende Angaben über die zu Tagesordnungspunkt 
5 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten* 
 
*1. Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:* 
 
*1.1. Gert Purkert:* 
 
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten: 
 
- Aurelius Beteiligungsberatungs AG, München 
  (Vorsitzender) 
- Aurelius Portfolio Management AG, München 
  (Vorsitzender) 
- Aurelius Transaktionsberatungs AG, München 
 
Mitgliedschaft in vergleichbaren Kontrollgremien in- 
und ausländischer Wirtschaftsunternehmen: 
 
- Keine 
 
*1.2. Dr. Frank Forster* 
 
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten: 
 
- Aurelius Portfolio Management AG, München 
 
Mitgliedschaft in vergleichbaren Kontrollgremien in- 
und ausländischer Wirtschaftsunternehmen: 
 
- Keine 
 
*1.3. Fritz Seemann* 
 
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten: 
 
- Keine 
 
Mitgliedschaft in vergleichbaren Kontrollgremien in- 
und ausländischer Wirtschaftsunternehmen: 
 
- Keine 
 
*1.4. Dr. Martin Schoefer* 
 
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten: 
 
- Keine 
 
Mitgliedschaft in vergleichbaren Kontrollgremien in- 
und ausländischer Wirtschaftsunternehmen: 
 
- Keine 
 
*2. Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des 
Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 
7. Februar 2017:* 
 
Die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen 
Kandidaten unterhalten folgende geschäftliche 
Beziehungen zur Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, 
den Organen der Gesellschaft und wesentlich an der 
Gesellschaft beteiligten Aktionären, die nach der 
Einschätzung des Aufsichtsrats gemäß der 
Empfehlung in Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate 
Governance Kodex offen zu legen sind: 
 
Herr Purkert und Herr Seemann sind Mitglieder des 
Vorstands der AURELIUS Management SE als persönlich 
haftender Gesellschafterin der AURELIUS Equity 
Opportunities SE & Co. KGaA, die ausweislich der 
letzten Stimmrechtsmitteilung direkt und indirekt 
insgesamt 77,60% der stimmberechtigten Aktien an der 
HanseYachts AG hält. 
 
Herr Dr. Schoefer ist Vorstand der Aurelius 
Beteiligungsberatungs AG, einer hundertprozentigen 
Tochtergesellschaft der AURELIUS Equity Opportunities 
SE & Co. KGaA. 
 
Herr Dr. Forster ist Syndikusanwalt der AURELIUS Equity 
Opportunities SE & Co. KGaA. 
 
*III. Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 
203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 6 
der Tagesordnung über die Gründe für die Ermächtigung 
des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der 
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 
auszuschließen* 
 
Die ordentliche Hauptversammlung am 14. Dezember 2017 
hat den Vorstand bis zum 13. Dezember 2022 ermächtigt, 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
Gesellschaft um bis zu EUR 5.545.715,00 zu erhöhen, 
wobei das Bezugsrecht ausgeschlossen werden konnte 
(Genehmigtes Kapital 2017). Unter teilweiser Ausnutzung 
dieser Ermächtigung hat die Gesellschaft das 
Grundkapital durch Beschluss des Vorstands vom 14. 
August 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben 
Tag gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts 
der Aktionäre um EUR 933.162,00 auf EUR 12.024.592,00 
erhöht. Die Durchführung dieser Kapitalerhöhung wurde 
am 20. September 2019 in das Handelsregister 
eingetragen. Außerdem hat der Vorstand am 14. 
August 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben 
Tag beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft um 
bis zu EUR 299.219,00 mit Bezugsrecht der Aktionäre zu 
erhöhen, um den bei der vorhergegangenen 
Kapitalerhöhung vom Bezug neuer Aktien ausgeschlossenen 
Aktionären die Möglichkeit zu einem das bisherige 
Verhältnis ihrer Beteiligungen wahrenden Bezug neuer 
Aktien einzuräumen. Die Barkapitalerhöhung wurde in 
Höhe von EUR 130.335,00 durchgeführt. Der Vorstand geht 
davon aus, dass auch die Durchführung der 
Barkapitalerhöhung sowie die hierdurch entsprechend 
erhöhte Grundkapitalziffer von EUR 12.154.927,00 zum 
Zeitpunkt der Hauptversammlung im Handelsregister der 
Gesellschaft eingetragen sein wird. Das verbleibende 
Genehmigte Kapital 2017 gemäß § 6 der Satzung 
beträgt nach Eintragung der Durchführung der 
Barkapitalerhöhung nach teilweiser Ausschöpfung noch 
EUR 4.482.218,00. 
 
Der Vorstand wird in der ordentlichen Hauptversammlung 
am 5. Dezember 2019 über die teilweise Ausnutzung des 
genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts 
der Aktionäre berichten. 
 
Um der Gesellschaft zu ermöglichen, auch in Zukunft 
ihren Finanzbedarf durch Inanspruchnahme genehmigten 
Kapitals schnell und flexibel decken zu können, soll 
das verbleibende Genehmigte Kapital 2017 aufgehoben und 
ein neues Genehmigtes Kapital 2019 mit der Möglichkeit 
des Bezugsrechtsausschlusses geschaffen werden. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung 
zu Tagesordnungspunkt 6 daher die Schaffung eines neuen 
Genehmigten Kapitals 2019 von bis zu EUR 6.012.296,00 
vor. Dies entspricht 50 % des Grundkapitals, ausgehend 
von einem Grundkapital im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung in Höhe von EUR 12.024.592,00. 
 
Aus Gründen der Flexibilität soll das Genehmigte 
Kapital 2019 sowohl für Bar- als auch für 
Sachkapitalerhöhungen ausgenutzt werden können. Bei 
Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2019 
haben die Aktionäre der Gesellschaft grundsätzlich ein 
Bezugsrecht. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den 
Aktionären auch in der Weise eingeräumt werden, dass 
die Aktien von einem oder mehreren durch den Vorstand 
bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne 
von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung 
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
anzubieten (so genanntes mittelbares Bezugsrecht). 
 
Der Vorstand soll jedoch auch ermächtigt werden, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
Aktionäre auszuschließen, 
 
- um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
  Aktionäre auszunehmen; 
- wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
  ausgegeben werden und der Ausgabebetrag der 
  neuen Aktien den Börsenpreis der im 
  Wesentlichen gleich ausgestatteten bereits 
  börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
  endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages 
  nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl 
  der in dieser Weise unter Ausschluss des 
  Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf 
  insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
  überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des 
  Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung 
  dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 
  10 % des Grundkapitals sind andere Aktien 
  anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
  Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
  in direkter oder entsprechender Anwendung des 
  § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
  veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen 
  sind Aktien, die zur Bedienung von Options- 
  bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
  Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder 
  Optionsschuldverschreibungen und/oder 
  -genussrechten auszugeben sind, sofern diese 
  Schuldverschreibungen oder Genussrechte 
  während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
  Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 28, 2019 10:05 ET (14:05 GMT)

Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
  ausgegeben werden; 
- wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, 
  insbesondere im Rahmen von 
  Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck 
  des Erwerbs von Unternehmen, 
  Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
  Unternehmen oder von sonstigen mit einem 
  solchen Vorhaben in Zusammenhang stehenden 
  einlagefähigen Vermögensgegenständen oder von 
  Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen 
  Vermögensgegenständen einschließlich 
  Forderungen gegen die Gesellschaft, erfolgt; 
- soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. 
  Gläubigern von Options- und/oder 
  Wandelschuldverschreibungen mit Options- bzw. 
  Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
  Wandlungspflichten, die von der Gesellschaft 
  oder Konzerngesellschaften ausgegeben werden, 
  an denen die Gesellschaft unmittelbar oder 
  mittelbar zu 100 % beteiligt ist, ein 
  Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu 
  gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
  Options- bzw. Wandlungsrechte oder nach 
  Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten 
  als Aktionär zustehen würde. 
 
*(1) Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge* 
 
Das Bezugsrecht soll zunächst für Spitzenbeträge 
ausgeschlossen werden können. Diese Ermächtigung dient 
dazu, dass im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen 
Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis 
dargestellt werden kann. Ohne den Ausschluss des 
Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrags würde 
insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um runde Beträge 
die technische Durchführung der Kapitalerhöhung 
erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom 
Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien 
werden entweder durch den Verkauf über die Börse oder 
in sonstiger Weise bestmöglich durch die Gesellschaft 
verwertet. Vorstand und Aufsichtsrat halten aus diesen 
Gründen die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für 
sachgerecht. 
 
*(2) Ausschluss des Bezugsrechts, wenn der 
Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht 
wesentlich unterschreitet und die in dieser Weise unter 
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten* 
 
Das Bezugsrecht soll ferner ausgeschlossen werden 
können, wenn die neuen Aktien nach §§ 203 Abs. 1, 186 
Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlage zu einem Betrag 
ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich 
unterschreitet, und wenn der auf die ausgegebenen 
Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des 
Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht 
überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des 
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der 
Ermächtigung. Die Ermächtigung versetzt die 
Gesellschaft in die Lage, auch kurzfristig einen 
Kapitalbedarf zu decken und auf diese Weise 
Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen. Der 
Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr 
schnelles Agieren ohne die sowohl kosten- als auch 
zeitintensivere Durchführung des Bezugsrechtsverfahrens 
und ermöglicht eine Platzierung nahe am Börsenkurs, 
d.h. ohne den bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag. 
Die Gesellschaft wird zudem in die Lage versetzt, mit 
derartigen Kapitalerhöhungen neue Investoren im In- und 
Ausland zu gewinnen. Bei Ausnutzung der Ermächtigung 
wird der Vorstand - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - 
einen etwaigen Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig 
bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der 
endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages 
vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Ein 
Abschlag auf den Börsenpreis wird keinesfalls mehr als 
5 % des Börsenpreises betragen. 
 
Der Umfang der Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des 
Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist zudem 
begrenzt auf 10 % des Grundkapitals bei Wirksamwerden 
der Ermächtigung bzw., sofern dieser Betrag niedriger 
sein sollte, bei Ausübung der Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss. Auf diese 10 %-Grenze sind 
diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
der Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in 
unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 
Abs. 3 Satz 4 AktG aus einem anderen genehmigten 
Kapital ausgegeben oder als eigene Aktien 
veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind 
Aktien der Gesellschaft, die zur Bedienung von Options- 
bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen und/oder -genussrechten 
auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen 
oder Genussrechte während der Laufzeit der Ermächtigung 
unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender 
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
werden. Mit dieser Begrenzung wird dem Bedürfnis der 
Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren 
Anteilsbesitz Rechnung getragen. Da die neuen Aktien 
nahe am Börsenkurs platziert werden, kann jeder 
Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote 
Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt 
erwerben. 
 
*(3) Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen 
gegen Sacheinlage* 
 
Es soll darüber hinaus die Möglichkeit bestehen, das 
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern 
die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, insbesondere im 
Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck 
des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen mit 
einem solchen Vorhaben in Zusammenhang stehenden 
einlagefähigen Vermögensgegenständen oder von 
Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen 
Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen 
gegen die Gesellschaft, erfolgt. Hierdurch wird der 
Gesellschaft der notwendige Handlungsspielraum 
eingeräumt, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb 
von anderen Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder 
von Teilen von Unternehmen sowie zu 
Unternehmenszusammenschlüssen, aber auch zum Erwerb 
anderer für das Unternehmen wesentlicher Sachwerte, 
beispielsweise mit einem Akquisitionsvorhaben in 
Zusammenhang stehender Vermögensgegenstände, schnell, 
flexibel und liquiditätsschonend zur Verbesserung ihrer 
Wettbewerbsposition und der Stärkung ihrer Ertragskraft 
ausnutzen zu können. Im Rahmen entsprechender 
Transaktionen müssen oftmals sehr hohe Gegenleistungen 
erbracht werden, die nicht in Geld geleistet werden 
sollen oder können. Häufig verlangen auch die Inhaber 
attraktiver Unternehmen oder anderer attraktiver 
Akquisitionsobjekte von sich aus als Gegenleistung 
stimmberechtigte Aktien des Käufers. Damit die 
Gesellschaft auch solche Unternehmen oder andere 
Akquisitionsobjekte bzw. Vermögensgegenstände erwerben 
kann, muss es ihr möglich sein, Aktien als 
Gegenleistung anzubieten. Da ein solcher Erwerb zumeist 
kurzfristig erfolgt, kann er im Regelfall nicht von der 
grundsätzlich nur einmal jährlich stattfindenden 
Hauptversammlung beschlossen werden. Dies erfordert die 
Schaffung eines genehmigten Kapitals, auf das der 
Vorstand - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - schnell 
zugreifen kann. In einem solchen Fall stellt der 
Vorstand bei der Festlegung der Bewertungsrelationen 
sicher, dass die Interessen der Aktionäre angemessen 
gewahrt bleiben. Dabei berücksichtigt der Vorstand den 
Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft. Der Vorstand 
wird von dieser Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn 
der Bezugsrechtsausschluss im Einzelfall im 
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. 
 
(4) Ausschluss des Bezugsrechts, soweit es erforderlich 
ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und 
Wandelschuldverschreibungen mit Options- bzw. 
Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten 
ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu 
gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
Wandlungsrechte oder nach Erfüllung von Options- bzw. 
Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde 
 
Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen 
werden können, soweit es erforderlich ist, um den 
Inhabern oder Gläubigern der von der Gesellschaft oder 
ihren Konzernunternehmen im Zeitpunkt der Ausnutzung 
des Genehmigten Kapitals 2019 ausgegebenen Options- 
und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen 
'*Schuldverschreibungen*') ein Bezugsrecht auf neue 
Aktien zu geben, wie es ihnen nach Ausübung des 
Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer 
Options- bzw. Wandlungspflicht aus diesen 
Schuldverschreibungen zustehen würde. Zur leichteren 
Platzierbarkeit von Schuldverschreibungen am 
Kapitalmarkt enthalten die entsprechenden 
Anleihebedingungen in der Regel einen 
Verwässerungsschutz. Eine Möglichkeit des 
Verwässerungsschutzes besteht darin, dass den Inhabern 
oder Gläubigern der Schuldverschreibungen bei 
nachfolgenden Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue 
Aktien eingeräumt wird, wie es Aktionären zusteht. Sie 
werden damit so gestellt, als seien sie bereits 
Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen mit einem 
solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss 
das Bezugsrecht der Aktionäre auf die neuen Aktien 
ausgeschlossen werden. Dies dient der erleichterten 
Platzierung der Schuldverschreibungen und damit den 
Interessen der Aktionäre an einer optimalen 
Finanzstruktur der Gesellschaft. 
 
Alternativ könnte zum Zweck des Verwässerungsschutzes 
lediglich der Options- oder Wandlungspreis herabgesetzt 
werden, soweit die Anleihebedingungen dies zulassen. 
Dies wäre in der Abwicklung für die Gesellschaft jedoch 
komplizierter und kostenintensiver. Zudem würde es den 

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October 28, 2019 10:05 ET (14:05 GMT)

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