DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.12.2019 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Biofrontera AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.12.2019 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-11-12 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Biofrontera AG Leverkusen - ISIN: DE0006046113 / WKN: 604611 - Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zu der am Donnerstag, dem 19. Dezember 2019, um 15:00 Uhr im Best Western Leoso Hotel Leverkusen, Raum 'Lüttich / Ludwigshafen', Am Büchelter Hof 11, 51373 Leverkusen, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein. *Hinweise:* 1. Die Deutsche Balaton AG und die Deutsche Balaton Biotech AG, beide Heidelberg, beide Aktionäre unserer Gesellschaft, haben mit gemeinsamen Schreiben vom 17. Oktober 2019 gemäß § 122 Absatz 1 Aktiengesetz (AktG) die Einberufung einer weiteren außerordentlichen Hauptversammlung mit den nachfolgenden Tagesordnungspunkten 1 und 2 verlangt (Einberufungsverlangen). Dem Einberufungsverlangen kommt die Biofrontera AG hiermit wie vom Gesetz vorgesehen unverzüglich nach. 2. Die Biofrontera AG stellt klar, dass die Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte 1 und 2 nebst den dortigen Beschlussvorschlägen der Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech AG allein zur Erfüllung der aktienrechtlichen Verpflichtungen der Biofrontera AG zur Bekanntgabe des Einberufungsverlangens erfolgt. Die Biofrontera AG macht sich die nachfolgenden Inhalte des Einberufungsverlangens der Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech AG durch diese Bekanntmachung nicht zu Eigen. Dies gilt auch, soweit die Wiedergabe der von der Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech AG mitgeteilten Begründungen zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 nachfolgend erfolgt. 3. Ergänzend weist die Biofrontera AG darauf hin, dass die Deutsche Balaton AG und die Deutsche Balaton Biotech AG - über die nachfolgenden Tagesordnungspunkte 1 und 2 hinaus - verlangt haben, einen Tagesordnungspunkt mit folgender Bezeichnung auf die Tagesordnung zu setzen: 'Vorlage der von der IVC Independent Valuation & Consulting AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ('IVC') erstellten Gutachten, Stellungnahmen und Fairness Opinions hinsichtlich der Angebote der Deutsche Balaton Biotech AG und der Maruho Deutschland GmbH und ihrer jeweiligen Änderungen, einschließlich die von der Gesellschaft an die IVC übergebenen Planungsprämissen sowie deren Annahmen und die für die Gutachten verwendeten Unterlagen, sofern diese nicht öffentlich verfügbar sind'. Das Einberufungsverlangen war jedenfalls hinsichtlich dieses Tagesordnungspunktes als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen. Denn zum einen hat bereits am Mittwoch, dem 15. Mai 2019, eine außerordentliche Hauptversammlung der Biofrontera AG stattgefunden. Die Deutsche Balaton AG hatte gemäß § 122 Absatz 1 AktG bereits die Einberufung dieser ersten außerordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2019 verlangt. Die Biofrontera AG war auch diesem Verlangen seinerzeit nachgekommen. Hierdurch war die Biofrontera AG, und zwar kurz vor der ordentlichen Hauptversammlung am 10. Juli 2019, veranlasst, eine zusätzliche Hauptversammlung abzuhalten. Einziger Tagesordnungspunkt, den die Deutsche Balaton AG zur Behandlung in der außerordentlichen Hauptversammlung am 15. Mai 2019 benannt hat, war die Erörterung des freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots der Maruho Deutschland GmbH an die Aktionäre der Biofrontera AG. Am 10. Juli 2019 hat dann, als zweite Hauptversammlung im Jahr 2019, die ordentliche Hauptversammlung der Biofrontera AG stattgefunden. In der außerordentlichen Hauptversammlung vom 15. Mai 2019 und in der ordentlichen Hauptversammlung vom 10. Juli 2019 wurden (i) das gemeinsame Erwerbsangebot der DELPHI Unternehmensberatung AG und der Deutsche Balaton Biotech AG sowie (ii) das Erwerbsangebot der Maruho Deutschland AG umfassend erörtert. Die Erörterung umfasste die Stellungnahmen von Vorstand und Aufsichtsrat nebst Fairness Opinions der IVC Independent Valuation & Consulting AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Zahlreiche Fragen der Aktionärinnen und Aktionäre hierzu wurden umfassend und zufriedenstellend beantwortet. Dies gilt insbesondere für eine Vielzahl von Fragen, die von Vertretern der Deutsche Balaton AG bzw. von mit ihr gemeinsam handelnden Personen in den beiden Hauptversammlungen gestellt wurden. Kein einziger Aktionär hat in einer der beiden Hauptversammlungen gerügt, Fragen zu diesem Themenkomplex wären nicht hinreichend beantwortet worden. Es ist daher schon sachlich nicht erkennbar, warum nun auch noch eine weitere außerordentliche Hauptversammlung sich abermals mit diesem Themenkomplex befassen soll, so dass ein Verlangen auf Einberufung der Hauptversammlung hierzu ohnehin rechtsmissbräuchlich wäre. Zum anderen kann die Hauptversammlung nach der eindeutigen gesetzlichen Kompetenzordnung ohnehin nicht, wie aber von der Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech AG angestrebt, die Vorlage von Geschäftsunterlagen der Biofrontera AG verlangen. Dies gilt unter anderem deshalb, weil die Offenlegung von Geschäftsunterlagen gerade unter Wettbewerbsgesichtspunkten stets das Risiko von erheblichen Nachteilen für das Unternehmen der Biofrontera AG begründen würde. Das berechtigte Informationsbedürfnis der Aktionärinnen und Aktionäre wird stattdessen durch ihr Fragerecht in der Hauptversammlung geschützt, von dem die Aktionärinnen und Aktionäre der Biofrontera AG in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 15. Mai 2019 sowie in der ordentlichen Hauptversammlung vom 10. Juli 2019 Gebrauch machen konnten und wie dargestellt auch umfassend Gebrauch gemacht haben. 4. Dem Einberufungsverlangen der Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech AG war daher im Ergebnis allenfalls zu den nachfolgenden Tagesordnungspunkten 1 und 2 zu entsprechen. 5. Unter _Tagesordnungspunkt 3_ findet sich nachfolgend ein Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat der Biofrontera AG, der einen inhaltlich abweichenden Kompromissvorschlag zum Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech AG unter Tagesordnungspunkt 1 enthält. *Tagesordnung* 1. *Aufhebung des Beschlusses zu TOP 6 der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 (Schaffung eines Genehmigten Kapitals in Höhe von 4.000.000 EUR mit der Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen) und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2019 und Änderung der Satzung* Die Deutsche Balaton AG und die Deutsche Balaton Biotech AG schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: a) Die dem Vorstand durch die Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 (dort TOP 6) erteilte Ermächtigung, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23. Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 4.000.000 EUR durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 4.000.000 auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II) und dabei in näher beschriebenen Einzelfällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wird aufgehoben. b) Unter der Voraussetzung einer zustimmenden Beschlussfassung zu a) wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 14. Oktober 2024 einmalig oder mehrfach um insgesamt bis zu nominal 4.000.000 EUR durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien im Nennbetrag mit einem Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von je 1,00 EUR gegen Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Die neuen Aktien sind ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, gewinnberechtigt. Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch durch ein vom Vorstand bestimmtes Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen (jeweils eine 'Emissionsbank') oder einem Konsortium von Emissionsbanken mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Die Emissionsbank darf die Aktien nur unter Beachtung von § 53a AktG Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anbieten nach Maßgabe des Folgenden. Nicht von den Aktionären unter Beachtung von § 53a AktG im Bezug oder im Mehrbezug gezeichnete Aktien dürfen nicht von der Emissionsbank übernommen oder platziert werden. Ein Ausschluss des Bezugsrechts ist lediglich für Spitzenbeträge zulässig. Der Vorstand ist verpflichtet, einen börsenmäßigen
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November 12, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der -2-
Handel der Bezugsrechte, mindestens im Freiverkehr einer deutschen Börse über einen Zeitraum von mindestens zehn Handelstagen, einzurichten und zu organisieren. Der Ausgabepreis für die neuen Aktien ist zu Beginn der Bezugsfrist bekanntzugeben. Der Ausgabepreis je neuer Aktie darf höchstens 80% des volumengewichteten Durchschnittskurses der Schlusskurse der Aktie der Biofrontera an der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) innerhalb der letzten fünf Handelstage vor dem Tag der Beschlussfassung des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 entsprechen und 4,00 Euro je Aktie nicht übersteigen. Der Vorstand ist weiter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Aktionären, die ihre Bezugsrechte ausüben, ein zu ihrem jeweiligen Aktienbesitz proportionaler Mehrbezug möglich ist und dass im Rahmen des Bezugs und des Mehrbezugs nicht von Aktionären gezeichnete Aktien nicht an Dritte ausgegeben werden. Es darf keine Backstopvereinbarung abgeschlossen werden, auch nicht mit einer Emissionsbank. _Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung entsprechend dem Umfang der Ausnutzung des genehmigten Kapitals anzupassen._ _§ 7 Abs. 3b) der Satzung wird vollständig neu gefasst wie folgt:_ 'Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 14. Oktober 2024 einmalig oder mehrfach um insgesamt bis zu nominal 4.000.000 EUR durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien im Nennbetrag mit einem Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von je 1,00 EUR gegen Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Die neuen Aktien sind ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, gewinnberechtigt. Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch durch ein vom Vorstand bestimmtes Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen (jeweils eine 'Emissionsbank') oder einem Konsortium von Emissionsbanken mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Die Emissionsbank darf die Aktien nur unter Beachtung von § 53a AktG Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anbieten nach Maßgabe des Folgenden. Nicht von den Aktionären unter Beachtung von § 53a AktG im Bezug oder im Mehrbezug gezeichnete Aktien dürfen nicht von der Emissionsbank übernommen oder platziert werden. Ein Ausschluss des Bezugsrechts ist lediglich für Spitzenbeträge zulässig. Der Vorstand ist verpflichtet, einen börsenmäßigen Handel der Bezugsrechte, mindestens im Freiverkehr einer deutschen Börse über einen Zeitraum von mindestens zehn Handelstagen, einzurichten und zu organisieren. Der Ausgabepreis für die neuen Aktien ist zu Beginn der Bezugsfrist bekanntzugeben. Der Ausgabepreis je neuer Aktie darf höchstens 80% des volumengewichteten Durchschnittskurses der Schlusskurse der Aktie der Biofrontera an der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) innerhalb der letzten fünf Handelstage vor dem Tag der Beschlussfassung des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 entsprechen und 4,00 Euro je Aktie nicht übersteigen. Der Vorstand ist weiter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Aktionären, die ihre Bezugsrechte ausüben, ein zu ihrem jeweiligen Aktienbesitz proportionaler Mehrbezug möglich ist und dass im Rahmen des Bezugs und des Mehrbezugs nicht von Aktionären gezeichnete Aktien nicht an Dritte ausgegeben werden. Es darf keine Backstopvereinbarung abgeschlossen werden, auch nicht mit einer Emissionsbank. _Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung entsprechend dem Umfang der Ausnutzung des genehmigten Kapitals anzupassen.'_ Die Deutsche Balaton AG und die Deutsche Balaton Biotech AG haben folgende Begründung für ihren vorgenannten Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 1 mitgeteilt: _'Die Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 hat dem Vorstand die Ermächtigung erteilt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 4,0 Mio. EUR zu erhöhen und dabei in durch den Beschluss näher definierten Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen (Genehmigtes Kapital II)._ Gegen diesen Beschluss hat die Deutsche Balaton AG Anfechtungsklage erhoben. Das Oberlandesgericht Köln hat der Klage der Deutsche Balaton AG diesbezüglich stattgegeben und der Biofrontera in diesem Zusammenhang vorgehalten, den Gleichbehandlungsgrundsatz aus dem Aktienrecht und das Bezugsrecht der Aktionäre in der Vergangenheit verletzt zu haben. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, gegenwärtig wird die Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die von Biofrontera in dieser Sache eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde abgewartet. _Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache - sollte der Bundesgerichtshof die Revision überhaupt zulassen - wird voraussichtlich erst gegen Ende des Jahres 2020 oder sogar erst im Jahr 2021 erfolgen. Das Genehmigte Kapital II mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss kann aber ohnehin nur bis 23. März 2022 ausgenutzt werden._ Biofrontera AG hatte zuletzt mit Kaptalmarktmitteilung vom 10. Oktober 2019 über die wirtschaftliche Entwicklung berichtet. Biofrontera teilte mit, dass 'der diesjährige Umsatz in den USA im 3. Quartal von EUR 3,8 Mio. in 2018 um ca. 15% zurückgegangen' sei. Noch am 27. August 2019 ließ sich der Vorstandsvorsitzende Prof. Dr. Lübbert zitieren, wonach das Umsatzwachstum in den USA bei 59% läge, so dass Biofrontera dort mit erweiterten kommerziellen Portfolio mit Amelzu(R) und Xepi(R) nun ausgezeichnet aufgestellt sei. Er gehe davon aus, dass sich das Umsatzwachstum insgesamt mit rund 50% im weiteren Jahresverlauf 2019 auf einem ähnlichen Niveau bewegen werde wie im ersten Halbjahr. Für das vierte Quartal erwarte Biofrontera - bereinigt um die Cutanea-Akquisition - weiterhin das Erreichen des operativen Break-even. Vor diesem Hintergrund, dass die erwarteten Umsatzerlöse, Erträge und damit Liquidität als Zuflüsse nun zeitlich verzögert eintreten könnten, muss es der Gesellschaft möglich sein, sich kurzfristig frisches Kapital zu beschaffen, um gegebenenfalls Liquiditätslücken zu überbrücken. Dies ist mit einer ordentlichen Kapitalerhöhung nicht ohne weiteres möglich. Zwar befanden sich zum 30. Juni 2019 noch rund 21,6 Millionen Euro in der Kasse der Gesellschaft. Jedoch könnte es bei anhaltender unbefriedigender Geschäftsentwicklung notwendig werden, kurzfristig neues Geld einzuwerben. Zu diesem Zweck muss die Gesellschaft die flexible Möglichkeit besitzen, sich Eigenkapital verschaffen zu können. Ein genehmigtes Kapital ist hierfür das geeignete Mittel. Auf Basis des aktuellen Börsenkurses der Aktien ist das vorgeschlagene Volumen von 4 Mio. Aktien ausreichend, um eine Finanzierung von mindestens einem weiteren Jahr bis zum Break-even sicherzustellen. Durch sein Verhalten in der Vergangenheit hat der Vorstand bewiesen, dass er mit den verschiedenen Kapitalmarktinstrumenten nur unter Verletzung des gesetzlichen Grundsatzes, alle Aktionäre gleich zu behandeln, umgehen kann. Deshalb sollte dem Vorstand eine Kapitalerhöhungsmöglichkeit mit Bezugsrechtsausschluss keinesfalls zur Verfügung stehen, da weiterer Missbrauch zu befürchten wäre. _Damit das zu handelnde Bezugsrecht auch einen angemessenen Wert besitzt, ist ein üblicher Abschlag zum Börsenkurs erforderlich. Der maximale Ausgabepreis von 4,00 Euro je Aktie entspricht dem Ausgabekurs der jungen Aktien, die im Februar 2018 an der NASDAQ platziert wurden.'_ *Stellungnahme der Biofrontera AG:* Die Deutsche Balaton AG hat bereits zwei Verlangen gestellt, die Tagesordnungen der ordentlichen Hauptversammlungen der Biofrontera AG vom 11. Juli 2018 und vom 10. Juli 2019 um Beschlussfassungen zu ergänzen, die dem vorstehenden Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 1 weitgehend entsprachen. Dies gilt insbesondere für die angestrebte Aufhebung der Beschlussfassung zu TOP 6 der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 2017, die
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November 12, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)
damalige Beschlussfassung über die Einfügung eines neuen § 7 Absatz 3b der Satzung zur Schaffung eines Genehmigten Kapitals II. Der Beschluss zu TOP 6 der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 ist bekanntlich Gegenstand einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (18 U 182/17) vom 15. November 2018. Die Hauptversammlungen der Biofrontera AG vom 11. Juli 2018 und vom 10. Juli 2019 haben die entsprechenden Beschlussvorschläge der Deutsche Balaton AG, diesen Beschluss vom 24. Mai 2017 aufzuheben, jeweils abgelehnt. Die Redundanz des vorliegenden Verlangens legt den Schluss nahe, dass die Deutsche Balaton AG das von der Biofrontera AG eingeleitete Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof durch eine Beschlussfassung der Hauptversammlung beenden möchte, um eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hierüber zu vermeiden. Wie schon in den beiden früheren Hauptversammlungen scheint es offenbar die Absicht der Deutsche Balaton AG und nun auch der Deutsche Balaton Biotech AG (eine 100%ige Tochtergesellschaft der Deutsche Balaton AG) zu sein, über Beschlussfassungen der Hauptversammlung Einfluss auf Rechtsstreitigkeiten zu nehmen, die zwischen der Deutsche Balaton AG und der Biofrontera AG anhängig sind. Um die Sicherstellung der künftigen Finanzierung der Biofrontera AG scheint es der Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech AG im Ergebnis mit dem Einberufungsverlangen anscheinend nicht primär zu gehen, da sie die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals ausdrücklich nur 'unter der Voraussetzung einer zustimmenden Beschlussfassung' zur Aufhebung des Beschlusses zu TOP 6 der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 vorschlagen. Denn rechtlich kann ein neues genehmigtes Kapitals in dem von der Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech AG vorgeschlagenen Umfang von bis zu EUR 4.000.000 ohne weiteres geschaffen werden, ohne dass der Beschluss zu TOP 6 der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 hierzu überhaupt aufgehoben werden müsste. Bereits aus den vorstehenden Gründen, namentlich der bereits zweimaligen Befassung der Hauptversammlung mit den wesentlichen Teilen des Beschlussantrags unter Tagesordnungspunkt 1 durch die Deutsche Balaton AG, hat der Vorstand der Biofrontera AG erwogen, das Einberufungsverlangen der Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech AG auch insoweit als rechtsmissbräuchlich zurück zu weisen. In der Folge wäre aber eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung mit der Deutsche Balaton AG bzw. der Deutsche Balaton Biotech AG zu erwarten gewesen. Diese hätte wiederum erhebliche Mittel und Ressourcen verbraucht bzw. gebunden. Daher hat sich der Vorstand entschieden, die Hauptversammlung gleichwohl ein zweites Mal im Jahr 2019 auf Verlangen der Deutsche Balaton AG und damit ein drittes Mal insgesamt einzuberufen. Die Biofrontera AG sieht derzeit keine konkrete Notwendigkeit der Durchführung einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital. Zudem besteht derzeit auf Grund der von der Hauptversammlung am 28. August 2015 erteilten Ermächtigung noch bis zum 27. August 2020 die Möglichkeit, etwaigen Kapitalbedarf über die Ausgabe von Genussscheinen, Options- und Wandelgenussscheinen sowie Options- und/oder Wandelanleihen zu decken. Dennoch haben Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen, der Hauptversammlung im Sinne eines konstruktiven Lösungsvorschlags unter dem nachfolgenden *Tagesordnungspunkt 3* einen eigenen Vorschlag für die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals zu unterbreiten, der sich allein an der Zukunft des Unternehmens orientiert. Dieser Vorschlag wird nicht unter die Bedingung der Aufhebung des Beschlusses zu TOP 6 der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 gestellt. Damit würden die Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 11. Juli 2018 und vom 10. Juli 2019, die Beschlussfassungen der Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 zum TOP 6 nicht aufzuheben, respektiert. Zugleich würde damit eine Lösung für das von der Deutsche Balaton AG bzw. der Deutsche Balaton Biotech AG angeblich erkannte Erfordernis der Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals gefunden. Soweit die Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech AG, gestützt auf die nicht rechtskräftige Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 15. November 2018, die Unterstellung zum Ausdruck bringen, dass der Vorstand eine Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts nicht adäquat umsetzen würde, sei der Hinweis erlaubt, dass das Oberlandesgerichts Köln dem Vorstand überhaupt nicht vorgeworfen hat, irgendwann einmal das gesetzliche Bezugsrecht von Aktionären verletzt zu haben. In dem Urteil geht es stattdessen allein um die Frage des Abschlusses von so genannten 'Back-Stop-Vereinbarungen' mit Aktionären. Durch Back-Stop-Vereinbarungen verpflichten sich Investoren im Vorfeld einer Kapitalmaßnahme, neue Aktien zu bestimmten Bedingungen verbindlich abzunehmen, wenn die Aktionäre zur Übernahme der neuen Aktien im Rahmen ihres Bezugsrechts nicht bereit sind. Back-Stop-Vereinbarungen fördern so die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Platzierung einer Bezugsrechtsemission. In der streitgegenständlichen Back-Stop-Vereinbarung war ein Aktionär die Verpflichtung eingegangen, einen wesentlichen Teil der neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung im Oktober/November 2016 zu zeichnen, und zwar im Ergebnis ohne Abschlag zum damals aktuellen Börsenkurs. Ohne diese Back-Stop-Vereinbarung wäre die Kapitalerhöhung aller Voraussicht nach weitgehend gescheitert. Die Deutsche Balaton AG hatte seinerzeit kein Interesse, die Kapitalerhöhung als weiterer Back-Stop-Investor abzusichern. Unbeschadet dessen, dass die Biofrontera AG gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln beim Bundesgerichtshof vorgeht, haben Vorstand und Aufsichtsrat im Rahmen des Beschlussvorschlags unter *Tagesordnungspunkt 3*, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln im Sinne eines Kompromissvorschlags Rechnung getragen und auch weitere Elemente des Beschlussvorschlags unter Tagesordnungspunkt 1 aufgegriffen. Sie erhoffen sich auf dieser Grundlage auch die Zustimmung der Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech AG zum Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 3. - Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen daher, den Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech AG zu Tagesordnungspunkt 1 abzulehnen und stattdessen für den Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat unter *Tagesordnungspunkt 3* zu stimmen. 2. *Erörterung der Investor Relations Maßnahmen, gegebenenfalls Vertrauensentzug* a) Aussprache Die Deutsche Balaton AG und die Deutsche Balaton Biotech AG schlagen vor, über die Investor Relations Maßnahmen der Gesellschaft zu diskutieren, insbesondere über die Prognosen für das Geschäftsjahr 2019, die Empfehlung der Verwaltung, bei 7,20 Euro die Aktien in das Angebot von Maruho Deutschland GmbH einzureichen, die Stellungnahme der Verwaltung, eine finanzielle Gegenleistung in Höhe von 8,00 Euro je Aktie sei zu niedrig, die Umsatzentwicklungen in den einzelnen Märkten USA, Deutschland und Europa, die Umsatzerwartungen für das vierte Quartal 2019 und die einzelnen Quartale 2020, das Verschweigen der Gründe für die reduzierten Umsatzprognosen für 2019 sowie die Offenlegung des Standes der Forschungskooperation mit Maruho und aller Informationen in Zusammenhang mit geplanten oder zurzeit anstehenden Verträgen mit Maruho. b) Gegebenenfalls: Vertrauensentzug aa) Die Deutsche Balaton AG und die Deutsche Balaton Biotech AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Dem Vorstandsmitglied Prof. Dr. Lübbert wird das Vertrauen entzogen. bb) Die Deutsche Balaton AG und die Deutsche Balaton Biotech AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Dem Vorstandsmitglied Thomas Schaffer wird das Vertrauen entzogen. cc) Die Deutsche Balaton AG und die Deutsche Balaton Biotech AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Dem Vorstandsmitglied Christoph Dünwald wird das Vertrauen entzogen. Die Deutsche Balaton AG behält sich vor, je nach Aussprache zu 3 a) auf die Abstimmungen zu b) zu verzichten und in der Hauptversammlung den Antrag zu stellen, den Punkt 3 b) von der Tagesordnung zu nehmen. Die Deutsche Balaton AG und die Deutsche Balaton Biotech AG haben folgende Begründung zum Tagesordnungspunkt 2 mitgeteilt: 'Die Kommunikation der Verwaltung gegenüber den Aktionären und dem Kapitalmarkt ist desaströs und von vielfachen Unklarheiten begleitet. So teilte der Vorstand der Gesellschaft am 27. August 2019 dem Kapitalmarkt mit, 'weiter auf erfolgreichem Wachstumskurs' zu sein. Ferner hieß es in der vorbezeichneten Kapitalmarktmitteilung, Wachstumstreiber seien erneut insbesondere der US-amerikanische, aber auch der deutsche Markt, in dem die
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