Anzeige
Mehr »
Login
Freitag, 29.03.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
698 Leser
Artikel bewerten:
(2)

DGAP-HV: B+S Banksysteme Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: B+S Banksysteme Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.01.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: B+S Banksysteme Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 16.01.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
2019-12-05 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft München - WKN 126215 
- 
- ISIN DE0001262152 - Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Hiermit laden wir die Aktionäre 
unserer Gesellschaft zu der am *16. Januar 2020 um 
10:00 Uhr* 
(Einlass ab 9:30 Uhr) 
im 
Haus der Bayerischen Wirtschaft, 
Max-Joseph-Straße 5, 
80333 München stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   2018/2019 und des Lageberichts der B+S 
   Banksysteme Aktiengesellschaft, des gebilligten 
   Konzernabschlusses 2018/2019 und des 
   Lageberichts des Konzerns, des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018/2019 
   sowie des erläuternden Berichts des Vorstands 
   zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
   HGB* 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 175 
   Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, dass 
   der Vorstand die Hauptversammlung zur 
   Entgegennahme des festgestellten 
   Jahresabschlusses und des Lageberichts und bei 
   einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme 
   des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts 
   einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 
   Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der 
   Hauptversammlung den Jahresabschluss, den 
   Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats und 
   - bei börsennotierten Gesellschaften - einen 
   erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 
   289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie bei einem 
   Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, 
   den Konzernlagebericht und den Bericht des 
   Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018/2019 einzeln Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018/2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019/2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2019/2020 zu wählen. 
5. *Beschlussfassung über die Ergänzungswahl zum 
   Aufsichtsrat* 
 
   Das bisherige Mitglied des Aufsichtsrats, Herr 
   Prof. Dr. Herbert Kofler, ist leider 
   verstorben. Aus diesem Grund ist die Neuwahl 
   eines Mitglieds des Aufsichtsrats erforderlich. 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 
   Satz 2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 11 
   Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern 
   zusammen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
    Frau Mag. Hanna Spielbüchler, 
    Rechtsanwältin und geschäftsführende 
    Gesellschafterin der Lirk Spielbüchler 
    Hirtzberger Rechtsanwälte OG, 
    Salzburg/Österreich, 
 
   mit Wirkung ab Beendigung dieser ordentlichen 
   Hauptversammlung für die Zeit bis zur 
   Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, 
   die über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021/2022 
   beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Frau Mag. Hanna Spielbüchler ist nicht Mitglied 
   in einem gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsgremium und nicht Mitglied in einem 
   vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremium. 
 
   Frau Mag. Hanna Spielbüchler hat keine 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
   zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft 
   bzw. einem wesentlich an der Gesellschaft 
   beteiligten Aktionär im Sinn von Ziffer 5.4.1 
   DCGK. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei der zur Wahl 
   vorgeschlagenen Kandidatin versichert, dass 
   diese den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen 
   kann. 
 
   Der Lebenslauf der zur Wahl vorgeschlagenen 
   Kandidatin steht über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter der Adresse 
 
   https://www.bs-ag.com/Hauptversammlung 
 
   zur Verfügung. 
Teilnahmebedingungen 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Versammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind nach § 16 Abs. 4 und 5 der Satzung der 
Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung muss in Textform 
in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. 
 
Zum Nachweis reicht ein in Textform erstellter Nachweis 
des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut aus. 
Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache 
erfolgen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. 
Tages vor der Versammlung, also auf den *Beginn des 26. 
Dezember 2019, 00:00 Uhr*, ('*Nachweisstichtag*') zu 
beziehen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
müssen der Gesellschaft bis zum Ablauf des *9. Januar 
2020, 24:00 Uhr,* bei folgender Anmeldestelle zugehen: 
 
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Deutschland 
Fax: +49 (0)89 30 90 3 74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtages* 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des 
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich 
dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. 
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. 
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum 
Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der 
Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- 
und stimmberechtigt, es sei denn, er hat sich vom 
Vorbesitzer, welcher die Aktien zum Nachweisstichtag 
noch gehalten hat, bevollmächtigen oder zur 
Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der 
Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, 
z.B. durch ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner 
Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer 
Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und 
der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär 
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine 
oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform. 
 
Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 AktG 
gleichgestellte Institution oder Person mit der 
Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir 
darauf hin, dass in diesen Fällen die zu 
bevollmächtigende Institution oder Person 
möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht 
verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die 
Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher 
die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu 
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht 
abzustimmen. 
 
Ein Formular gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 des WpHG, das 
für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden 
kann, befindet sich auf der Rückseite der 
Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben 
beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung 
zugeschickt wird. Dieses steht auch unter 
 
https://www.bs-ag.com/Hauptversammlung 
 
zum Download zur Verfügung. 
 
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch 
dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag 
der Hauptversammlung die Vollmacht an der 
Einlasskontrolle vorweist. Für die Erklärung einer 
Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und 
ihren Widerruf sowie die Übermittlung des 
Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten 
stehen nachfolgend genannte Kontaktdaten, insbesondere 
auch für die elektronische Übermittlung, zur 
Verfügung: 
 
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Deutschland 
Fax: +49 (0)89 30 90 3 74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 05, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

*Verfahren für die Stimmabgabe durch 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft 
benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter mit 
der Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die 
Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertretern bereits vor der Hauptversammlung 
eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich anmelden 
und den Nachweis des Anteilsbesitzes führen. Zusammen 
mit der Eintrittskarte erhalten sie weitere 
Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein 
Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Dieses steht 
auch unter 
 
https://www.bs-ag.com/Hauptversammlung 
 
zum Download zur Verfügung. Soweit die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle 
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt 
werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen. Den 
Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung des 
Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine 
Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und 
Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. 
 
Die Vollmacht mit den Weisungen an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr Nachweis 
gegenüber der Gesellschaft sollten aus 
organisatorischen Gründen spätestens bis zum *15. 
Januar 2020, 12:00 Uhr,* bei den Stimmrechtsvertretern 
der Gesellschaft unter der im Abschnitt 'Verfahren für 
die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten' genannten 
Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse für die 
Übermittlung der Vollmachtserteilung eingehen. Die 
persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung gilt als 
Widerruf bereits erteilter Weisungen. 
 
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht 
angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen 
Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit 
der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe bei Briefwahl* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen möchten, können ihre Stimmen durch Briefwahl 
abgeben. Hierzu kann das auf der Eintrittskarte 
abgedruckte Formular verwendet werden. Das 
Briefwahlformular erhalten die Aktionäre zusammen mit 
der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen 
form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. 
Dieses steht auch unter 
 
https://www.bs-ag.com/Hauptversammlung 
 
zum Download zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass 
auch zur Abgabe von Briefwahlstimmen eine 
ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des 
Aktienbesitzes erforderlich sind. 
 
Briefwahlstimmen können bis zum *15. Januar 2020, 12:00 
Uhr,* unter der vorgenannten, im Abschnitt 'Verfahren 
für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten' 
angegebenen Adresse erteilt, geändert oder widerrufen 
werden. Die persönliche Teilnahme an der 
Hauptversammlung gilt ebenfalls als Widerruf bereits 
abgegebener Briefwahlstimmen. 
 
Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht mit Weisungen an 
von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig 
betrachtet. Wenn Briefwahlstimmen oder Vollmacht mit 
Weisungen an von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter auf unterschiedlichen 
Übermittlungswegen eingehen, werden erteilte 
Briefwahlstimmen oder Vollmachten/Weisungen in 
folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per E-Mail, 2. 
per Telefax und 3. in Papierform eingehende 
Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten/Weisungen. 
 
Weitere Einzelheiten können die Aktionäre den Hinweisen 
auf dem mit der Eintrittskarte übersandten bzw. auf der 
Internetseite verfügbaren Formular entnehmen. 
 
*Angabe der Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 
126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG* 
 
Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals (das entspricht zurzeit 310.497 
Aktien) oder einen anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 
erreichen (dies entspricht zurzeit 500.000 Aktien), 
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 
30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des 
Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei 
nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist 
also *16. Dezember 2019, 24:00 Uhr*. Später zugegangene 
Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Das 
Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der B+S 
Banksysteme Aktiengesellschaft zu richten. Wir bitten, 
folgende Adresse zu verwenden: 
 
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft 
- Vorstand - 
Elsenheimerstraße 57 
80687 München 
Deutschland 
 
Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 
2, Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 
90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber 
der erforderlichen Zahl an Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den 
Antrag halten werden. 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur 
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in 
der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
außerdem unter der Internetadresse 
 
https://www.bs-ag.com/Hauptversammlung 
 
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 
1, § 127 AktG 
 
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG 
berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu 
den Punkten der Tagesordnung zu übersenden. Sollen die 
Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht 
werden, sind sie spätestens 14 Tage vor der 
Versammlung, d.h. spätestens bis zum *1. Januar 2020, 
24:00 Uhr*, an folgende Adresse zu richten: 
 
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft 
Hauptversammlung 
Elsenheimerstraße 57 
80687 München 
Deutschland 
Fax: +49 (0)89 741 19 - 599 
E-Mail: ir@bs-ag.com 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht 
zugänglich gemacht. 
 
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden wir 
zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären 
einschließlich des Namens des Aktionärs und der 
Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung 
hierzu im Internet unter 
 
https://www.bs-ag.com/Hauptversammlung 
 
veröffentlichen. 
 
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den 
Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern 
sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht 
begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 
AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen 
Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich 
zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten 
Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen 
Aufsichtsratsmitglieder oder Abschlussprüfer enthält 
und bei vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitgliedern keine 
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich 
zu bildenden Aufsichtsräten beigefügt sind. Angaben zu 
ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden. 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nur dann 
berücksichtigt, wenn sie während der Hauptversammlung 
gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, 
während der Hauptversammlung Gegenanträge und 
Wahlvorschläge zu den verschiedenen 
Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und 
fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu 
stellen, bleibt unberührt. 
 
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf 
Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft 
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit 
die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines 
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein 
Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die 
Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf 
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der B+S 
Banksysteme Aktiengesellschaft zu den mit ihr 
verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die 
Auskunftspflicht auch die Lage des B+S 
Banksysteme-Konzerns und der in den B+S 
Banksysteme-Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
Nach § 18 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist der 
Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und 
Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu 
beschränken. Er ist insbesondere ermächtigt, zu Beginn 
der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen 
zeitlichen Rahmen für den ganzen 
Hauptversammlungsverlauf, für einen einzelnen 
Tagesordnungspunkt oder für einen Redner zu setzen. Die 
zeitlichen Beschränkungen müssen angemessen sein. 
 
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 
Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich 
auch unter der Internetadresse 
 
https://www.bs-ag.com/Hauptversammlung 
 
*Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft* 
 
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 05, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)

Großer Dividenden-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Der kostenlose Dividenden-Report zeigt ganz genau, wo Sie in diesem Jahr zuschlagen können. Das sind die Favoriten von Börsenprofi Dr. Dennis Riedl
Jetzt hier klicken
© 2019 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.