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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: Rheinmetall Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: Rheinmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.05.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Rheinmetall Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Rheinmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
05.05.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-03-25 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Rheinmetall Aktiengesellschaft Düsseldorf ISIN: DE0007030009 \\ WKN: 703000 
Einladung zur Hauptversammlung 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Rheinmetall AG, Düsseldorf, 
die am Dienstag, dem 5. Mai 2020, 10.00 Uhr, im MARITIM Hotel Berlin, 
Stauffenbergstraße 26, 10785 Berlin, stattfindet. 
 
Hinweise zu möglichen Auswirkungen zur aktuellen Coronavirus SARS-CoV-2-Situation 
finden Sie nachstehend unter 'Aktuelle Hinweise'. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten 
   Konzernabschlusses, des Lageberichts der Gesellschaft, der mit dem 
   Konzernlagebericht zusammengefasst ist, einschließlich des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben gem. § 289a Absatz 1 und § 315a Absatz 
   1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Die vorstehenden Unterlagen stehen im Internet unter 
 
   _www.rheinmetall.com/hauptversammlung_ 
 
   zur Verfügung. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss am 17. März 2020 entsprechend §§ 172, 173 Aktiengesetz 
   (AktG) gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Rheinmetall AG 
   des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von 105.000.000,00 EUR wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   - Ausschüttung einer    = 103.399.780,80 EUR 
     Dividende von 2,40 
     EUR je 
     dividendenberechtigte 
     r Stückaktie 
   - Einstellung in die    = 1.600.219,20 EUR 
     anderen 
     Gewinnrücklagen 
 
   Eigene Aktien sind nicht dividendenberechtigt. Falls sich bis zur 
   Hauptversammlung die Anzahl der eigenen Aktien ändert, wird der 
   Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von 2,40 EUR je 
   dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
   Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung und Präferenz seines 
   Prüfungsausschusses vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   München, Zweigniederlassung Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
 
   Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) durchgeführtes Auswahlverfahren 
   vorangegangen. Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat 
   unter Angabe von Gründen die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   München, Zweigniederlassung Düsseldorf und die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, für das ausgeschriebene 
   Prüfungsmandat empfohlen und eine begründete Präferenz für die Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mitgeteilt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere keine Klausel 
   im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde, 
   die seine Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer begrenzt. 
6. *Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die 
   Vorstandsmitglieder* 
 
   Nach § 120 Absatz 4 Satz 1 Aktiengesetz konnte die Hauptversammlung über die 
   Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen. 
   Die Hauptversammlung der Rheinmetall AG hat einen solchen Beschluss zuletzt 
   am 10. Mai 2011 gefasst. 
 
   Durch das am 14. November 2019 vom Bundestag beschlossene und am 22. Dezember 
   2019 im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurde § 120 Absatz 4 Aktiengesetz 
   gestrichen und ein neuer § 120a Aktiengesetz eingeführt. Die Änderungen 
   des Aktiengesetzes durch das ARUG II sind zum 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Die Regelung des § 120 a Absatz 1 AktG sieht vor, dass die 
   Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier 
   Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems über 
   die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die 
   Vorstandsmitglieder beschließt. 
 
   Auch wenn eine solche Beschlussfassung bei der Rheinmetall AG noch nicht 
   zwingend in der Hauptversammlung 2020 erfolgen müsste, soll ein solcher 
   Beschluss bereits jetzt gefasst werden, zumal der Aufsichtsrat am 5. Dezember 
   2019 Änderungen des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder 
   beschlossen hat. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines 
   Personalausschusses - vor, das nachfolgend wiedergegebene, vom Aufsichtsrat 
   mit Wirkung zum 1. Januar 2020 beschlossene Vergütungssystem für die 
   Vorstandsmitglieder zu billigen. 
 
   (A) *Grundzüge des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands der 
       Rheinmetall AG* 
 
       Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Rheinmetall AG 
       ist auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung 
       ausgerichtet. Es leistet insofern einen Beitrag zur Förderung der 
       Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der 
       Gesellschaft. Das System setzt Anreize für eine wertschaffende und 
       langfristige Entwicklung der Gesellschaft. 
 
       Das Vergütungssystem zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder 
       entsprechend ihres Aufgaben- und Verantwortungsbereichs angemessen zu 
       vergüten, wobei sowohl der persönlichen Leistung eines jeden 
       Vorstandsmitglieds als auch der wirtschaftlichen Lage und dem Erfolg 
       des Unternehmens angemessen Rechnung getragen werden soll. Das 
       Vergütungssystem soll die Festsetzung einer im nationalen und 
       internationalen Vergleich wettbewerbsfähigen Vergütung ermöglichen 
       und so einen Anreiz für engagierte und erfolgreiche Arbeit leisten. 
 
       Das Vergütungssystem der Rheinmetall AG sieht zum einen eine 
       Festvergütung vor, neben die zusätzliche Nebenleistungen treten. Zum 
       anderen sieht das Vergütungssystem eine erfolgsbezogene variable 
       Vergütung vor, die aus zwei Komponenten besteht: dem einjährigen 
       Short Term Incentive (kurz STI) und dem mehrjährigen Long Term 
       Incentive (kurz LTI). 
 
       Mit dieser Vergütung sind grundsätzlich alle Tätigkeiten für die 
       Gesellschaft sowie für die mit der Gesellschaft nach den §§ 15 ff. 
       Aktiengesetz verbundenen Unternehmen abgegolten. Sofern für Mandate 
       bei verbundenen Unternehmen eine Vergütung vereinbart wird, wird 
       diese auf die Festvergütung angerechnet. Bei Mandaten bei 
       Gesellschaften, bei denen es sich nicht um verbundene Unternehmen 
       handelt oder für Funktionen in Verbänden oder ähnlichen 
       Zusammenschlüssen, denen die Gesellschaft oder ein mit ihr 
       verbundenes Unternehmen angehört, entscheidet über eine solche 
       Anrechnung der Aufsichtsrat. 
   (B) *Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder* 
 
       Die maximale Gesamtvergütung für das jeweilige Vorstandsmitglied 
       entspricht dem Betrag, der sich rechnerisch aus der Summe aller 
       Vergütungsbestandteile für das betreffende Geschäftsjahr unter 
       Berücksichtigung des Modifier und der festgelegten Caps ergibt. Die 
       Maximalvergütung ist wie folgt definiert: 
 
       * Grundvergütung und 
       * STI bis zum 2,5-fachen des Zielwertes 
         sowie +/- 20 % durch Modifier (vgl. 
         unter D 2.1) und 
       * LTI bis zu einem durchschnittlichen 
         bereinigten EBT-Wert der vergangenen 
         drei Geschäftsjahre in Höhe von 750 
         MioEUR, der mit einem für jedes 
         Vorstandsmitglied persönlichen Faktor 
         multipliziert wird und bis zur Grenze 
         des 75. Perzentils einer relativen 
         Betrachtung des Total Shareholder 
         Return (TSR) der Rheinmetall AG im 
         Verhältnis zum TSR des MDAX (vgl. 
         unter D 2.2) 
 
       Maximalvergütung Mitglieder des Vorstands EUR 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 25, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Rheinmetall Aktiengesellschaft: -2-

Grundvergütung STI       LTI in Höhe     Gesamt 
                                        des Caps 
                              2,5facher EBT     TSR 
                              Zielwert 
                              + 20 % 
                              durch 
                              Modifier 
       N.N.    600.000        1.200.000 618.750 618.750 3.037.500 
       Mitglie 
       d des 
       Vorstan 
       ds 
       Ressort 
       Automot 
       ive 
       Peter   540.000        1.080.000 552.750 552.750 2.725.500 
       Sebasti 
       an 
       Krause 
   (C) *Darstellung des Verfahrens zur Fest- und Umsetzung sowie 
       Überprüfung des Vergütungssystems* 
 
       Das Vergütungssystem wird durch das Aufsichtsratsplenum festgesetzt, 
       das dabei durch den Personalausschuss des Aufsichtsrats unterstützt 
       wird. Hierzu entwickelt der Personalausschuss die Struktur und die 
       einzelnen Komponenten des Vergütungssystems und berichtet hierüber 
       dem Aufsichtsratsplenum, um so dessen Diskussion und Beschlussfassung 
       vorzubereiten. Sowohl der Personalausschuss als auch das 
       Aufsichtsratsplenum können dabei auf externe Vergütungsexperten 
       zurückgreifen, auf deren Unabhängigkeit zu achten ist. Ferner können 
       auch externe Rechtsberater hinzugezogen werden. 
 
       Das Vergütungssystem wird regelmäßig alle zwei Jahre sowie bei 
       jeder anstehenden Vereinbarung einer Vorstandsvergütung durch den 
       Personalausschuss geprüft, der dem Aufsichtsrat ggf. Vorschläge für 
       eine Anpassung des Vergütungssystems unterbreitet. 
 
       Die Hauptversammlung beschließt über das Vergütungssystem bei 
       jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens 
       jedoch alle vier Jahre. Hat die Hauptversammlung das Vergütungssystem 
       nicht gebilligt, so ist spätestens in der darauffolgenden 
       ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum 
       Beschluss vorzulegen. 
 
       Im Rahmen der Entwicklung des vorliegenden Vergütungssystems hat der 
       Aufsichtsrat, unterstützt durch den Personalausschuss, die bisherige 
       Struktur der Vorstandsvergütung der Gesellschaft einer 
       Angemessenheitsprüfung unterzogen. Bei der umfassenden Erörterung des 
       Gehaltes wurde der Aufsichtsrat von einem führenden externen 
       Vergütungsexperten beraten. 
 
       In die ausführliche Befassung mit der Vorstandsvergütung ist 
       insbesondere zum einen ein horizontaler Vergütungsvergleich 
       eingeflossen, bei dem die Höhe der Ziel- als auch der 
       Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder mit den Vergütungen ins 
       Verhältnis gesetzt wurden, die bei im MDAX notierten Gesellschaften 
       gezahlt werden. Der Vergleich erfolgte dabei unter Berücksichtigung 
       von Umsatz, Mitarbeiterzahl, Internationalität und Komplexität (zwei 
       Technologiesparten und hohe politische Implikationen) des 
       Rheinmetall-Konzerns. 
 
       Zum anderen hat der Aufsichtsrat einen vertikalen Vergütungsvergleich 
       angestellt, bei dem die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der 
       Arbeitnehmer der Gesellschaft und des Rheinmetall-Konzerns 
       berücksichtigt wurden. Als maßgebliche Vergleichsgruppe wurden 
       dabei die ersten beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands 
       herangezogen. 
 
       Das Vergütungssystem sieht für verschiedene Parameter, die für die 
       Höhe der Vergütung maßgeblich sind, Bandbreiten vor, innerhalb 
       derer die für das einzelne Vorstandsmitglied maßgeblichen Werte 
       festgesetzt werden können. Dies erlaubt es dem Aufsichtsrat, neben 
       den individuellen Leistungen und Fähigkeiten des einzelnen 
       Vorstandsmitglieds auch individuelle Incentivierungen 
       einzelfallbezogen festzusetzen. Ferner erlauben es die im 
       Vergütungssystem verankerten Bandbreiten beispielsweise die 
       Übernahme des Vorstandsvorsitzes oder die herausgehobene 
       Bedeutung einzelner Ressorts angemessen zu reflektieren. 
 
       Das Vergütungssystem sieht im Rahmen des kurzfristig variablen 
       Vergütungsbestandteils Parameter vor, die jährlich mit dem 
       betreffenden Vorstandsmitglied vereinbart werden. Aus der Festlegung 
       dieser Parameter folgt im Zusammenspiel mit den im Übrigen für 
       diesen Vergütungsbestandteil maßgeblichen Bestimmungen - eine 
       Zielerreichung von 100 % unterstellt - die Zielvergütung für diese 
       Vergütungskomponente. Die Summe der Zielvergütungen der variablen 
       Vergütungsbestandteile bildet zusammen mit den fixen 
       Vergütungsbestandteilen die Gesamt-Zielvergütung eines jeden 
       Vorstandsmitglieds. 
 
       Der Aufsichtsrat achtet bei der Festsetzung der Vergütungsparameter 
       darauf, dass die langfristige variable Vergütung überwiegt. Ferner 
       achtet der Aufsichtsrat darauf, dass Vergütungsbestandteile auf 
       anspruchsvolle, relevante Vergleichsparameter bezogen sind. 
 
       Es ist bisher nicht zu Interessenkonflikten einzelner 
       Aufsichtsratsmitglieder im Rahmen der Entscheidung über das 
       Vergütungssystem für den Vorstand gekommen. Sollte ein solcher 
       Interessenkonflikt bei der Fest- und Umsetzung sowie der 
       Überprüfung des Vergütungssystems auftreten, wird der 
       Aufsichtsrat diesen ebenso behandeln, wie andere Interessenkonflikte 
       in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds, sodass das betreffende 
       Aufsichtsratsmitglied an der Beschlussfassung oder, im Falle eines 
       schwereren Interessenkonflikts, auch an der Beratung nicht teilnehmen 
       wird. Sollte es zu einem dauerhaften und unlösbaren 
       Interessenkonflikt kommen, wird das betreffende Aufsichtsratsmitglied 
       sein Amt niederlegen. Dabei wird durch eine frühzeitige Offenlegung 
       von Interessenkonflikten sichergestellt, dass die Entscheidungen von 
       Aufsichtsratsplenum und Personalausschuss nicht durch sachwidrige 
       Erwägungen beeinflusst werden. 
 
       Dieses Vergütungssystem findet auf die Vorstandsdienstverträge mit 
       Peter Sebastian Krause und dem künftigen Automotive-Vorstand 
       Anwendung. Es wird auch neu abzuschließenden 
       Vorstandsdienstverträgen und einer Verlängerung von 
       Vorstandsdienstverträgen zugrunde gelegt. Die Vergütungen von Armin 
       Papperger und Helmut P. Merch bestimmen sich demgegenüber nach dem 
       bisherigen Vergütungssystem. 
   (D) *Feste und variable Vergütungsbestandteile* 
 
       Das Vergütungssystem sieht feste und variable Vergütungsbestandteile 
       vor. 
 
       Feste Vergütungsbestandteile                    Variable Vergü- 
                                                       tungsbestandteile 
       Grundvergütung Nebenleistungen Altersversorgung STI       LTI 
   1. Feste Vergütungsbestandteile 
   1.1 Grundvergütung 
 
       Jedes Vorstandsmitglied erhält eine 
       erfolgsunabhängige Grundvergütung, 
       welche in zwölf gleichen Teilen 
       monatlich ausgezahlt wird. 
   1.2 Nebenleistungen 
 
       Neben der Grundvergütung erhalten die 
       Vorstandsmitglieder Nebenleistungen. Bei 
       diesen handelt es sich, neben dem Ersatz 
       angemessener Auslagen, im Wesentlichen 
       um Zuschüsse zur Kranken- und 
       Pflegeversicherung und der 
       Zurverfügungstellung eines auch privat 
       nutzbaren Dienstwagens nach den jeweils 
       aktuellen Richtlinien. Zudem wird für 
       jedes Mitglied des Vorstands eine 
       zusätzliche Unfallversicherung 
       abgeschlossen, die auch eine Leistung an 
       Erben des Vorstandsmitglieds im 
       Todesfall vorsehen kann. Die Steuerlast 
       aufgrund dieser Nebenleistungen trägt 
       das betreffende Vorstandsmitglied. 
   1.3 Altersversorgung für ab dem 1. Januar 
       2014 eintretende Vorstände 
 
       Das Vergütungssystem sieht für die 
       Vorstandsmitglieder, die ab dem 1. 
       Januar 2014 erstmals als Organ der 
       Rheinmetall AG bestellt werden und zuvor 
       kein Vorstandsmitglied der Rheinmetall 
       Automotive AG waren - hier gilt eine 
       Überleitungsbestimmung aus dem 
       Altsystem -, bausteinorientierte 
       Leistungszusagen vor. Sie erhalten einen 
       jährlichen Grundbeitrag in Höhe von 16 % 
       des jeweiligen Zieleinkommens, das sich 
       aus der Grundvergütung und dem 100 
       %-Zielwert des STI zusammensetzt. Der 
       Grundbeitrag wird ggf. durch einen 
       erfolgsabhängigen Aufbaubeitrag 
       aufgestockt. Der Aufbaubeitrag 
       unterliegt einem Cap, ist also nach oben 
       auf einen Wert in Höhe von 30 % des 
       Grundbeitrags begrenzt. 
 
       Der Grundbeitrag sowie der etwaige 
       erfolgsabhängige Aufbaubeitrag werden 
       jährlich mit einem an das 
       Versorgungsalter anknüpfenden 
       Kapitalisierungsfaktor in einen sog. 
       Kapitalbaustein umgerechnet. Aus der 
       Summe der in den einzelnen 
       Kalenderjahren erworbenen 
       Kapitalbausteine ergibt sich sodann das 
       Versorgungskapital. 
 
       Das Versorgungskapital wird bei Eintritt 
       des Versorgungsfalls in eine lebenslange 
       Rente umgerechnet. Das 
       Renteneintrittsalter liegt nach dem 
       neuen Vergütungssystem bei 65 Jahren. 
   2. Variable Vergütungsbestandteile / 
      Finanzielle und nichtfinanzielle 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 25, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

Leistungskriterien 
 
      Die erfolgsbezogene variable Vergütung 
      besteht aus einem kurzfristig variablen 
      Vergütungsbestandteil, dem STI, sowie 
      einem langfristig variablen 
      Vergütungsbestandteil, dem LTI. 
   2.1 STI 
 
       Als kurzfristig variablen Vergütungsbestandteil sieht das 
       Vergütungssystem das einjährige STI vor, dessen Höhe von dem 
       Erreichen vorab definierter finanzieller und nichtfinanzieller 
       Ziele abhängt. 
 
       In den Vorstandsdienstverträgen wird ein Zielwert für die Dauer 
       des jeweiligen Vorstandsdienstvertrags fest vereinbart, der einer 
       Zielerreichung von 100 % entspricht. Der dem Zielwert 
       entsprechende Betrag wird nach dem Grad der Zielerreichung nach 
       oben bzw. nach unten angepasst, wobei zwischen den nachfolgend 
       tabellarisch dargestellten Zielerreichungsgraden eine lineare 
       Berechnung erfolgt. Die Anpassung dieses Betrages ist nach oben ab 
       einer Zielerreichung von 120 % auf das 2,5-fache des Zielwertes 
       begrenzt. Bei einer Zielerreichung von 80 % oder weniger beträgt 
       das STI für das betreffende Geschäftsjahr 0,00 EUR. 
 
       Zielerreichungsgrad      Auszahlung des 
       vereinbarter Jahresziele STI 
       >= 20 % unter            0 % 
       vereinbarten Zielen 
       10 % unter vereinbarten  50 % 
       Zielen 
       100 % der vereinbarten   100 % 
       Ziele 
       10 % über vereinbarten   150 % 
       Zielen 
       15 % über vereinbarten   200 % 
       Zielen 
       >= 20 % über             250 % 
       vereinbarten Zielen 
 
       Die für das betreffende Geschäftsjahr maßgeblichen 
       finanziellen und nichtfinanziellen Ziele werden zu Beginn dieses 
       Geschäftsjahres in einer separaten Zielvereinbarung festgelegt, 
       die Bestandteil des betreffenden Vorstandsdienstvertrags wird. Als 
       finanzielle Ziele kommen dabei etwa die beiden Kennzahlen Ergebnis 
       vor Steuern (EBT) und Gesamtkapitalrentabilität (ROCE) in Betracht 
       sowie als nichtfinanzielle Ziele etwa die Umsetzung der 
       Unternehmensstrategie und eine Orientierung an 
       Nachhaltigkeitsaspekten. 
 
       Das STI sieht zudem einen sog. Modifier vor, d.h. einen 
       Ermessensspielraum, der es dem Aufsichtsrat ermöglicht, bei 
       außergewöhnlichen Entwicklungen die aus der Zielerreichung 
       ergebenden Werte nach billigem Ermessen nach oben oder unten 
       anzupassen. Die Spanne der Anpassung des Auszahlungsbetrags ist 
       auf +/-20 % begrenzt. Sofern und soweit die 
       Vorstandsdienstverträge mehrerer Vorstandsmitglieder einen solchen 
       Modifier vorsehen, kann dieser für diese Verträge nur einheitlich 
       festgelegt werden. 
 
       Der so erzielte Betrag wird dem jeweiligen Vorstandsmitglied mit 
       der nächstmöglichen Gehaltsabrechnung nach Feststellung des 
       Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat überwiesen. 
   2.2 LTI 
 
       Zur stärkeren Ausrichtung der Vorstandsvergütung auf eine 
       nachhaltige Unternehmensentwicklung sieht das Vergütungssystem die 
       Teilnahme der Vorstandsmitglieder am LTI-Programm der Gesellschaft 
       unter Berücksichtigung der Programmbedingungen in ihrer jeweils 
       gültigen Fassung vor. 
 
       Das LTI beruht auf zwei separat zu bewertenden Säulen. Für die 
       erste Säule ist das mit einem für jedes Vorstandsmitglied 
       persönlichen Faktor multiplizierte durchschnittliche EBT der 
       vorherigen drei Jahre maßgeblich. 
 
       Für die andere Säule ist der durchschnittliche monatliche Total 
       Shareholder Return (kurz TSR) des vergangenen Geschäftsjahres der 
       Gesellschaft im Verhältnis zum durchschnittlichen monatlichen TSR 
       des MDAX maßgeblich. Für jede dieser Säulen ist ein 
       Ausschüttungsbetrag zu ermitteln, der dann jeweils zu 50 % in 
       Aktien der Gesellschaft und zu 50 % in bar gewährt wird. Zu diesem 
       Barausschüttungsbetrag werden außerdem 20 % des Aktienwertes 
       hinzuaddiert. 
 
       I                   II 
       EBT (? 3 Jahre)     TSR 
       EBT (? 3 Jahre) x   TSR Rheinmetall 
       Faktor              AG vs. 
                           TSR MDAX 
                           (jeweils letzten 
                           zwölf Monate) 
       50 %   50 %   20 %  50 %   50 %   20 % 
       Aktien Baraus des   Aktien Baraus des 
              schütt Aktie        schütt Aktie 
              ung    nwert        ung    nwert 
                     s in                s in 
                     bar                 bar 
 
       Die Auszahlung der unter dem LTI gewährten Barvergütung und die 
       Einbuchung der gewährten Aktien in die Wertpapierdepots der 
       Vorstandsmitglieder erfolgen jeweils im April des Folgejahres. 
 
       (a) Ziel-Ausschüttungsbetrag 
 
       In den Vorstandsdienstverträgen wird ein Zielwert für die Dauer 
       dieses Vorstandsdienstvertrags vereinbart, der einer 
       Zielerreichung bei beiden für den LTI maßgeblichen 
       Vergütungskomponenten von jeweils 100 % entspricht. Dieser Betrag 
       wird nach dem Grad der Zielabweichung nach oben bzw. nach unten 
       angepasst. 
 
       (b) Berücksichtigung des EBT 
 
       Der am EBT orientierte Teil des LTI basiert auf dem 
       durchschnittlichen bereinigten EBT der Gesellschaft des Jahres, 
       für das die Vergütung gewährt wird, sowie der beiden diesem Jahr 
       vorangegangenen Jahre. 
 
       Das bereinigte EBT wird jährlich auf der Basis des 
       Rheinmetall-Konzernabschlusses dadurch ermittelt, dass das im 
       Geschäftsbericht veröffentlichte bereinigte EBIT (Earnings Before 
       Interest and Taxes) und das Zinsergebnis addiert werden. Das 
       bereinigte EBIT ist Teil des zusammengefassten Lageberichtes. 
 
       Auf dieser Basis wird das durchschnittliche bereinigte EBT des 
       betreffenden Jahres und der beiden vorangegangenen Jahre 
       ermittelt. Dies bedeutet, dass sich der Ausschüttungsbetrag für 
       das LTI 2020 auf Grundlage des durchschnittlichen bereinigten EBT 
       des Rheinmetall-Konzerns der Jahre 2018 bis 2020 berechnet. 
 
       Für die Vertragslaufzeit wird mit dem Vorstandsmitglied ein 
       persönlicher EBT-Faktor vereinbart. Zur Ermittlung des auf dem 
       durchschnittlichen bereinigten EBT beruhenden Anteils der 
       Langfristvergütung wird dieser Faktor mit dem tatsächlich 
       erzielten durchschnittlichen bereinigten EBT der letzten 
       vorangegangenen Jahre multipliziert. Dieser (vorläufige) 
       Ausschüttungsbetrag wird zu 50 % in Aktien der Gesellschaft und zu 
       50 % in bar gewährt. Zu der Barausschüttung wird ein Betrag in 
       Höhe von 20 % des Aktienwerts addiert; der Aktienwert bezeichnet 
       dabei den Betrag, für den das Vorstandsmitglied für das 
       betreffende Geschäftsjahr unter dem LTI Aktien der Gesellschaft 
       erhält. 
 
       Das für die Ermittlung des Ausschüttungsbetrages maßgebliche 
       durchschnittliche bereinigte Drei-Jahres-EBT ist auf 750 MioEUR 
       begrenzt (Cap), sodass auch für den Fall, dass das 
       durchschnittliche bereinigte Drei-Jahres-EBT über diesem Betrag 
       liegt, keine höhere Vergütung gewährt wird. Liegt das 
       durchschnittliche bereinigte Drei-Jahres-EBT bei 0,00 EUR oder 
       niedriger, entfällt diese Vergütungskomponente. 
 
       Die Berechnung lässt sich durch das folgende Beispiel 
       verdeutlichen: Legt man ein durchschnittliches bereinigtes EBT in 
       Höhe von 500 Mio EUR und einen persönlichen Faktor von 0,00075 
       zugrunde, so ergibt sich ein (vorläufiger) Ausschüttungsbetrag in 
       Höhe von 375.000,00 EUR, der zu 50 % in Aktien und zu 50 % in bar 
       gewährt wird. Addiert man hierzu einen Betrag in Höhe von 20 % des 
       Aktienwerts, so folgt daraus im Beispiel ein Ausschüttungsbetrag 
       von 412.500,00 EUR. 
 
       (c) Berücksichtigung des TSR 
 
       Der am TSR orientierte Teil des LTI basiert auf dem monatlichen 
       durchschnittlichen TSR des vergangenen Geschäftsjahres der 
       Gesellschaft. Der maßgebliche TSR wird auf Basis von dreizehn 
       Monatsendwerten (31. Dezember des Vorjahres bis 
       einschließlich 31. Dezember des betreffenden Jahres) wie 
       folgt ermittelt: 
 
       Zunächst wird der Gesamtertrag einer einzelnen Rheinmetall-Aktie 
       für jeden einzelnen Monat eines Geschäftsjahres ermittelt. 
       Zwischenzeitliche Dividenden werden am Tag des Dividendenabschlags 
       (ex-Tag) zum Schlusskurs reinvestiert. Maßgeblich ist dabei 
       jeweils der letzte XETRA-Schlusskurs an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse eines jeden Monats. Hierdurch erhöht sich der 
       Bestand an Aktien für die Folgemonate. Aus diesen monatlichen 
       Aktienrenditen wird ein Mittelwert gebildet, der mit den nach 
       gleicher Methodik ermittelten Werten aller MDAX-Werte verglichen 
       wird. Aus Gründen der besseren Vergleichbarkeit werden nur 
       diejenigen MDAX-Werte in die Rechnung einbezogen, die sich über 
       den gesamten Betrachtungszeitraum im Index befunden haben. Die 
       Mittelwerte aller Gesellschaften einschließlich der 
       Rheinmetall AG werden in eine Reihenfolge gebracht und Perzentilen 
       zugeordnet. Den Perzentilen wiederum werden Faktoren (in Prozent) 
       zugeordnet, mit denen ein LTI-Basisbetrag multipliziert wird, um 
       so einen Wert in Geld für das LTI zu erhalten. 
 

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March 25, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

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