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DGAP-HV: HOCHTIEF Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.04.2020 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: HOCHTIEF Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
HOCHTIEF Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 07.04.2020 in Essen mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-06 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HOCHTIEF Aktiengesellschaft Essen ISIN: DE 0006070006 
 
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
(_C-19 AuswBekG_) eröffnet die Möglichkeit, ordentliche 
Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der 
auf absehbare Zeit andauernden COVID-19-Pandemie, der 
vom Land Nordrhein-Westfalen insoweit beschlossenen 
Verhaltensregeln und mit dem Ziel der Vermeidung von 
Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und 
externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der 
Gesellschaft hat der Vorstand der HOCHTIEF 
Aktiengesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen 
Hauptversammlung Gebrauch zu machen. 
 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
(virtuelle Hauptversammlung) 
 
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am Dienstag, 
28. April 2020, 10:30 Uhr stattfindenden *ordentlichen 
Hauptversammlung* der HOCHTIEF Aktiengesellschaft mit 
Sitz in Essen ein. 
 
Die Versammlung findet *ohne physische Präsenz der 
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten* in den 
Geschäftsräumen der HOCHTIEF Aktiengesellschaft, 
Alfredstraße 236, 45133 Essen, statt. Zur 
elektronischen Zuschaltung zur Hauptversammlung und zur 
Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des 
Stimmrechts, sind nur diejenigen Personen berechtigt, 
die zu Beginn des zwölften Tages vor der 
Hauptversammlung, d. h. am *Donnerstag, den 16. April 
2020, 00:00 Uhr *(Nachweisstichtag), Aktionäre der 
Gesellschaft sind (Berechtigung) und sich zur 
Hauptversammlung unter Nachweis ihrer Berechtigung 
anmelden (vgl. die näheren Hinweise nach der Wiedergabe 
der Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen unter 
Ziff. II.3). Die gesamte Versammlung wird nach § 1 Abs. 
2 Satz 1 Nr. 1 C-19 AuswBekG in Verbindung mit § 22 
Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft unter der 
Internetadresse 
 
www.hochtief.de 
 
über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' in 
Bild und Ton übertragen (vgl. die näheren Hinweise nach 
der Wiedergabe der Tagesordnung mit den 
Beschlussvorschlägen). 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   HOCHTIEF Aktiengesellschaft und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die HOCHTIEF 
   Aktiengesellschaft und den Konzern, des Berichts 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
   sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
   den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG am 
   11. Februar 2020 gebilligt und den 
   Jahresabschluss damit festgestellt. Somit 
   entfällt eine Feststellung durch die 
   Hauptversammlung. Jahresabschluss, 
   Konzernabschluss und zusammengefasster 
   Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats und 
   Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen zu 
   den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sind der 
   Hauptversammlung, ohne dass es nach dem 
   Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, 
   zugänglich zu machen. 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen liegen in den 
   Geschäftsräumen der HOCHTIEF Aktiengesellschaft 
   (Alfredstraße 236, 45133 Essen) zur 
   Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und sind 
   auch im Internet unter 
 
   www.hochtief.de 
 
   über den Link 'Investor 
   Relations/Hauptversammlung' zugänglich. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG ist die 
   Hauptversammlung berechtigt, zu beschließen, 
   dass der Anspruch der Aktionäre auf die Dividende 
   erst an einem späteren Tag fällig wird als dem 
   dritten auf den Beschluss folgenden Geschäftstag. 
 
   Wie im Vorjahr wird eine Auszahlung der Dividende 
   zu Beginn des Monats Juli 2020 vorgeschlagen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der HOCHTIEF Aktiengesellschaft des 
   Geschäftsjahres 2019 in Höhe von 409.750.900,60 
   Euro wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer        EUR 407.681.547,60 
   Dividende von 5,80 Euro 
   je für das Geschäftsjahr 
   2019 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie: 
   Gewinnvortrag:            EUR 2.069.353,00 
 
   Die Dividende ist am 6. Juli 2020 fällig. 
 
   Bei den angegebenen Beträgen für die 
   Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag sind die 
   70.289.922 zur Zeit des 
   Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und 
   Aufsichtsrat vorhandenen, für das Geschäftsjahr 
   2019 dividendenberechtigten Stückaktien 
   berücksichtigt. Bis zur Hauptversammlung kann 
   sich die Zahl der für das Geschäftsjahr 2019 
   dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In 
   diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung 
   von 5,80 Euro je für das Geschäftsjahr 2019 
   dividendenberechtigter Stückaktie der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, zu beschließen: 
 
   Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Berlin, wird zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 
   sowie zum Abschlussprüfer für die prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts für den Konzern für das 
   erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020, sofern 
   diese einer solchen prüferischen Durchsicht 
   unterzogen werden, bestellt. 
6. *Neufassung des § 21 Abs. 3 der Satzung* 
 
   § 21 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft soll zur 
   Anpassung an die zukünftige Rechtslage neu 
   gefasst werden. Anlass hierfür ist das Gesetz zur 
   Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 
   (ARUG II). Das ARUG II schafft geänderte 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts. Künftig soll hierfür bei 
   Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften der 
   Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu 
   eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Derzeit 
   stellt § 21 Abs. 3 der Satzung davon abweichende 
   beziehungsweise weitergehende Anforderungen. 
 
   Die genannten Änderungen des Aktiengesetzes 
   und der neue § 67c AktG finden erst ab dem 3. 
   September 2020 und erstmals auf 
   Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. 
   September 2020 einberufen werden. Sie werden 
   damit bereits vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
   anwendbar sein. Um ein Abweichen der Regelungen 
   zum Nachweis der Berechtigung für die Teilnahme 
   an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
   Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, 
   soll bereits jetzt die Anpassung der Satzung 
   beschlossen werden. Der Vorstand soll durch 
   entsprechende Anmeldung zum Handelsregister 
   sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab 
   dem 3. September 2020 wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   § 21 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   '(3) Die Anmeldung bedarf der Textform und muss 
   in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. 
   Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
   Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür ist ein 
   Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch 
   den Letztintermediär gemäß den rechtlichen 
   Anforderungen erforderlich. Der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. 
   Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und 
   muss der Gesellschaft unter der in der 
   Einberufung mitgeteilten Adresse mindestens sechs 
   Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der 
   Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu 
   bemessende Frist vorgesehen werden.' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung 
   der Satzung so zum Handelsregister zur Eintragung 
   anzumelden, dass die Eintragung möglichst zeitnah 
   nach dem 3. September 2020 erfolgt. 
7. *Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb eigener 
   Aktien auch unter Ausschluss eines 
   Andienungsrechts und zu deren Verwendung auch 
   unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts 
   der Aktionäre sowie Ermächtigung zur Einziehung 
   erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 06, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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