Anzeige
Mehr »
Login
Donnerstag, 28.03.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien
Spezial am Donnerstag: Rallye II. - Neuer Anstoß, News und was die Börsencommunity jetzt nicht verpassen will…
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
570 Leser
Artikel bewerten:
(2)

DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der -9-

DJ DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.05.2020 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: ISRA VISION AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
ISRA VISION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
14.05.2020 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-04-07 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
ISRA VISION AG Darmstadt - WKN 548 810 (nicht eingeliefert) - 
- WKN A254W6 (eingeliefert) - - ISIN DE0005488100 (nicht 
eingeliefert) - 
- ISIN DE000A254W60 (eingeliefert) - 
 
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit herzlich 
zu der am 
 
Donnerstag, dem 14. Mai 2020, um 10:30 Uhr (Mitteleuropäische 
Sommerzeit - MESZ) 
 
stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
mit folgender Maßgabe ein: 
 
Die ordentliche Hauptversammlung wird aufgrund einer vom 
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 2 Satz 
1 und Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie (BGBl. I 2020, 569 ff.) getroffenen 
Entscheidung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten als 
 
virtuelle Hauptversammlung 
 
abgehalten, wobei 
 
1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten 
   Versammlung erfolgt; 
2. die Stimmrechtsausübung der Aktionäre (auch) 
   über elektronische Kommunikation (namentlich 
   per Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung 
   möglich ist; 
3. den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege 
   elektronischer Kommunikation eingeräumt wird; 
4. den Aktionären, die ihr Stimmrecht nach 
   Nummer 2 ausgeübt haben, in Abweichung von § 
   245 Nr. 1 des Aktiengesetzes unter Verzicht 
   auf das Erfordernis des Erscheinens in der 
   Hauptversammlung eine Möglichkeit zum 
   Widerspruch gegen einen Beschluss der 
   Hauptversammlung eingeräumt wird. 
 
Einzelheiten und ergänzende Angaben hierzu finden sich am Ende 
dieser Einladung unter 'III. Weitere Angaben und Hinweise zur 
Hauptversammlung'. 
 
Ort der Hauptversammlung, an dem sich der Vorsitzende der 
Versammlung, der Vorstand und der beurkundende Notar sowie die 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter befinden, 
ist die Zentrale der ISRA VISION AG, Industriestraße 14, 
64297 Darmstadt, Konferenzraum 3. OG. Die Teilnahme von 
Mitgliedern des Aufsichtsrats darf aufgrund einer vom Vorstand 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und 
Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie getroffenen Entscheidung im Wege der Bild- 
und Tonübertragung erfolgen. Für die Aktionäre und deren 
Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter) besteht *kein Recht und keine 
Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung*. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
    30. September 2019 und des Lageberichts sowie des 
    Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2018/2019, des gebilligten Konzernabschlusses zum 
    30. September 2019 (IFRS), des 
    Konzernlageberichts, des dem Aufsichtsrat 
    vorgelegten Gewinnverwendungsvorschlags des 
    Vorstands sowie des erläuternden Berichts des 
    Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und 
    315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss gemäß § 172 
    Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) am 28. Januar 
    2020 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
    festgestellt. Zugleich hat der Aufsichtsrat den 
    Konzernabschluss gebilligt. Eine Feststellung des 
    Jahresabschlusses oder eine Billigung des 
    Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung ist 
    somit nicht erforderlich. Jahresabschluss, 
    Konzernabschluss, Lagebericht, Konzernlagebericht, 
    der dem Aufsichtsrat vorgelegte 
    Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands und der 
    Bericht des Aufsichtsrats sind vielmehr, ebenso 
    wie der erläuternde Bericht des Vorstands zu den 
    Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 des 
    Handelsgesetzbuchs der Hauptversammlung zugänglich 
    zu machen und sollen dieser erläutert werden, ohne 
    dass es hierzu einer Beschlussfassung bedarf. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat hatten ursprünglich 
    beschlossen, der zunächst auf den 17. März 2020 
    einberufenen ordentlichen Hauptversammlung die 
    Auszahlung einer Dividende in Höhe von EUR 0,18 je 
    dividendenberechtigter Stückaktie vorzuschlagen. 
    Aufgrund der Ausbreitung des neuartigen 
    SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) musste dieser 
    Hauptversammlungstermin abgesagt werden. Um eine 
    zeitnahe Auszahlung der EUR 0,18 unabhängig von 
    der Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung zu 
    ermöglichen, hat der Vorstand mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats von der Möglichkeit nach § 1 Absatz 
    4 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im 
    Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, 
    Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
    Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
    Gebrauch gemacht und die Zahlung eines Abschlags 
    auf den Bilanzgewinn in Höhe von EUR 0,18 je 
    dividendenberechtigter Stückaktie, also in Höhe 
    der ursprünglich vorgeschlagenen Dividende, 
    beschlossen. Die Auszahlung erfolgt am 9. April 
    2020 und damit vor der ordentlichen 
    Hauptversammlung. Eine darüber hinausgehende 
    Ausschüttung aus dem Bilanzgewinn für das 
    Geschäftsjahr 2018/2019 soll nicht erfolgen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb nun 
    vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    Der im Jahresabschluss ausgewiesene Bilanzgewinn 
    für das Geschäftsjahr 2018/2019 in Höhe von EUR 
    21.303.627,22 wird, soweit er unter 
    Berücksichtigung der am 6. April 2020 
    beschlossenen Abschlagszahlung von EUR 0,18 je 
    dividendenberechtigter Stückaktie noch besteht, 
    auf neue Rechnung vorgetragen. Demgemäß wird 
    der Bilanzgewinn wie folgt verwendet: 
 
    bereits gezahlter      EUR   3.939.613,92 
    Abschlag auf den 
    Bilanzgewinn von EUR 
    0,18 je 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie 
    Vortrag des danach     EUR   17.364.013,30 
    noch verbliebenen 
    Bilanzgewinns auf neue 
    Rechnung 
    *Bilanzgewinn *        *EUR* *21.303.627,22* 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
    2018/2019 Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2018/2019 Entlastung zu erteilen. 
5.  *Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
    2019/2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine 
    entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses, 
    vor, die RSM GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
    Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2019/2020 zu bestellen. 
 
    Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
    erklärt, dass diese frei von ungebührlicher 
    Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die 
    Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im 
    Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
    EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 
    537/2014) auferlegt wurde. 
6.  *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 
    1 letzte Alternative, 101 Abs. 1 des 
    Aktiengesetzes (AktG) und § 9 Abs. 1 Satz 1 der 
    Satzung aus sechs Mitgliedern der Aktionäre 
    zusammen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 der Satzung 
    steht Herrn Enis Ersü, Darmstadt, solange er am 
    Grundkapital der Gesellschaft beteiligt ist, das 
    Recht zu, ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu 
    entsenden. Die übrigen Aufsichtsratsmitglieder 
    werden von der Hauptversammlung gewählt (§ 9 Abs. 
    1 Satz 3 der Satzung). Da Herr Enis Ersü erklärt 
    hat, von seinem Recht, ein Mitglied in den 
    Aufsichtsrat zu entsenden, derzeit keinen Gebrauch 
    zu machen, sind sämtliche Mitglieder des 
    Aufsichtsrats von der Hauptversammlung zu wählen. 
 
    Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 
    14. Mai 2020 enden jeweils die Amtszeiten des 
    Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Dr. Ing. h.c. 
    Heribert J. Wiedenhues und die Amtszeiten der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats Herrn Professor Dr. 
    rer. nat. Dipl. Ing. Henning Tolle, Herrn Dr. 
    Burkhard Bonsels und Herrn Dr. Hans-Peter 
    Sollinger. Der Aufsichtsrat schätzt die Arbeit 
    dieser Mitglieder sehr und begrüßt die 
    Bereitschaft zu einer weiteren Amtszeit. Sie 
    sollen daher für eine weitere volle Amtszeit von 
    rund fünf Jahren gewählt werden. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden 
    Personen in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu 
    wählen: 
 
    a) Herrn Dr.-Ing. h.c. Heribert J. 
       Wiedenhues, ehemaliges Mitglied des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 07, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der -2-

Vorstands der ThyssenKrupp Engineering 
       AG, wohnhaft in Lahnstein; 
    b) Herrn Professor Dr. rer. nat. Dipl.-Ing. 
       Henning Tolle, ehemaliger Professor der 
       TU Darmstadt und Gründungsmitglied der 
       ISRA VISION Systemtechnik GmbH, wohnhaft 
       in Roßdorf; 
    c) Herrn Dr. Burkhard Bonsels, Managing 
       Partner der Athanor Capital Partners 
       GmbH, wohnhaft in Seeheim; 
    d) Herrn Dr. Hans-Peter Sollinger, 
       ehemaliges Mitglied des Vorstands der 
       Voith AG; wohnhaft in Heidenheim an der 
       Brenz. 
 
    Die Wahl erfolgt jeweils für die Zeit bis zur 
    Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem 
    Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das 
    Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, nicht 
    mitgerechnet wird, demnach für die Zeit bis zur 
    Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung für das Geschäftsjahr 2023/2024 
    beschließt. 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen 
    Kandidaten gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 des 
    Deutschen Corporate Governance Kodex in der 
    Fassung vom 7. Februar 2017 versichert, dass sie 
    den zu erwartenden Zeitaufwand für die 
    Aufsichtsratstätigkeit aufbringen können. 
 
    Mit Bezug auf Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des 
    Deutschen Corporate Governance Kodex in der 
    Fassung vom 7. Februar 2017 wird erklärt, dass 
    nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die 
    Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
    maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen 
    Beziehungen zwischen den unter Buchstabe a) bis d) 
    zur Wahl Vorgeschlagenen einerseits und den 
    Gesellschaften des ISRA VISION-Konzerns, den 
    Organen der ISRA VISION AG oder einem direkt oder 
    indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten 
    Aktien an der ISRA VISION AG beteiligten Aktionär 
    andererseits bestehen. 
 
    Die Wahlen sollen als Einzelwahlen erfolgen. 
 
    Für den Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat ist 
    vorgesehen, Herrn Dr. Ing. H.c. Heribert J. 
    Wiedenhues erneut zum Vorsitzenden des 
    Aufsichtsrats zu wählen. 
 
    Die Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
    über die Mitgliedschaften der vorgeschlagenen 
    Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen sowie die Lebensläufe der 
    Kandidaten sind nachfolgend unter 'II. Angaben 
    über die unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl 
    vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten' zu 
    finden. 
7.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung des 
    Vorstands zum Erwerb eigener Aktien* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 16. 
       März 2025 unter Wahrung des 
       Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53 a AktG) 
       Aktien der Gesellschaft bis zu 10 % des 
       bei der Beschlussfassung bestehenden 
       Grundkapitals zu erwerben mit der 
       Maßgabe, dass auf die aufgrund dieser 
       Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen 
       mit anderen Aktien der Gesellschaft, 
       welche die Gesellschaft bereits erworben 
       hat und noch besitzt oder die ihr nach §§ 
       71 a ff. AktG zuzurechnen sind, nicht mehr 
       als 10 % des Grundkapitals der 
       Gesellschaft entfallen. Ferner sind die 
       Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 Sätze 2 
       und 3 AktG zu beachten. Der Erwerb darf 
       nicht zum Zwecke des Handels in eigenen 
       Aktien erfolgen. 
 
       Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen 
       ausgeübt werden. Der Erwerb kann innerhalb 
       des Ermächtigungszeitraums bis zur 
       Erreichung des maximalen Erwerbsvolumens 
       in Teiltranchen, verteilt auf verschiedene 
       Erwerbszeitpunkte, erfolgen. Der Erwerb 
       kann auch durch von der Gesellschaft im 
       Sinne von § 17 AktG abhängige 
       Konzernunternehmen oder für ihre oder 
       deren Rechnung durch Dritte erfolgen. 
    b) Der Erwerb erfolgt über die Börse. Der von 
       der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je 
       Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf das 
       arithmetische Mittel der 
       Schlussauktionspreise der Aktie im 
       Xetra-Handel an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse während der letzten fünf 
       Börsentage vor dem Erwerb der Aktien um 
       nicht mehr als 5 % überschreiten und um 
       nicht mehr als 5 % unterschreiten. 
    c) Der Vorstand kann eigene Aktien, die 
       aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
       erworben wurden, unter Wahrung des 
       Gleichbehandlungsgrundsatzes entweder über 
       die Börse (wobei ein Handel in eigenen 
       Aktien ausgeschlossen ist) oder durch ein 
       an alle Aktionäre gerichtetes Angebot 
       unter Wahrung des Bezugsrechts 
       veräußern. 
 
       (1) Der Vorstand wird ermächtigt, 
           erworbene eigene Aktien stattdessen 
           auch mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats Dritten im Rahmen von 
           Zusammenschlüssen mit Unternehmen 
           oder im Rahmen des Erwerbs von 
           Unternehmen, Teilen von Unternehmen 
           oder Unternehmensbeteiligungen als 
           Gegenleistung für die Einbringung 
           von Unternehmen, Teilen von 
           Unternehmen oder 
           Unternehmensbeteiligungen zu 
           gewähren. 
       (2) Der Vorstand wird ermächtigt, 
           erworbene eigene Aktien stattdessen 
           auch mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats in anderer Weise als 
           über die Börse oder durch ein 
           Angebot an alle Aktionäre zu 
           veräußern, wenn diese Aktien 
           gegen Barzahlung zu einem Preis 
           veräußert werden, der den 
           durchschnittlichen Börsenpreis der 
           Aktien der Gesellschaft gleicher 
           Gattung und Ausstattung zum 
           Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
           des Veräußerungspreises durch 
           den Vorstand nicht wesentlich 
           unterschreitet; in diesem Fall darf 
           die Anzahl der zu veräußernden 
           Aktien insgesamt 10 % des 
           Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
           Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung über diese 
           Ermächtigung oder - falls dieser 
           Betrag geringer ist - 10 % des zum 
           Zeitpunkt der Veräußerung der 
           Aktien bestehenden Grundkapitals der 
           Gesellschaft nicht überschreiten. 
           Beim Gebrauch von dieser 
           Ermächtigung unter 
           Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG ist der 
           Ausschluss des Bezugsrechts auf 
           Grund anderer Ermächtigungen nach § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
           berücksichtigen. 
       (3) Der Vorstand wird ermächtigt, 
           erworbene eigene Aktien stattdessen 
           auch mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats einzuziehen, ohne dass 
           die Einziehung oder die Durchführung 
           der Einziehung eines weiteren 
           Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
 
       Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
       eigenen Aktien der Gesellschaft ist 
       insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien 
       gemäß den vorstehenden Ermächtigungen 
       (1) und (2) verwendet werden. Darüber 
       hinaus kann der Vorstand im Falle der 
       Veräußerung der eigenen Aktien im 
       Rahmen eines Angebots an alle Aktionäre 
       der Gesellschaft das Bezugsrecht der 
       Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       für Spitzenbeträge ausschließen. 
 
       Jedoch darf der auf Aktien, die nach den 
       vorstehenden Ermächtigungen (1) und (2) 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       verwendet werden, sowie auf Aktien, die 
       als Spitzen vom Bezugsrecht ausgenommen 
       werden, insgesamt entfallende anteilige 
       Betrag am Grundkapital zusammen mit dem 
       anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf 
       neue Aktien aus genehmigtem Kapital 
       entfällt oder auf den sich Wandlungs- 
       und/oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus 
       Schuldverschreibungen beziehen, die nach 
       Beginn des 14. Mai 2020 unter 
       Bezugsrechtsausschluss ausgegeben worden 
       sind, 10 % des Grundkapitals nicht 
       überschreiten; maßgeblich ist 
       entweder das zum 14. Mai 2020 oder das zum 
       Zeitpunkt der Veräußerung der eigenen 
       Aktien vorhandene Grundkapital, wobei auf 
       denjenigen der beiden genannten Zeitpunkte 
       abzustellen ist, zu dem der 
       Grundkapitalbetrag am geringsten ist. Als 
       Bezugsrechtsausschluss ist es auch 
       anzusehen, wenn die Veräußerung bzw. 
       Ausgabe in entsprechender oder 
       sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 
       3 Satz 4 AktG erfolgt. 
 
       Von den vorstehenden Ermächtigungen kann 
       einmal oder mehrmals, einzeln oder 
       zusammen und bezogen auf Teilvolumina der 
       erworbenen eigenen Aktien Gebrauch gemacht 
       werden. 
    d) Sofern der Xetra-Handel eingestellt wird, 
       ist auf ein an die Stelle des 
       Xetra-Systems getretenes funktional 
       vergleichbares Nachfolgesystem 
       abzustellen. Wird an einem Tag kein 
       Schlussauktionspreis ermittelt, aber ein 
       Schlusskurs festgestellt, so ist statt des 
       Schlussauktionspreises auf den Schlusskurs 
       abzustellen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 07, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der -3-

*Bericht des Vorstands nach § 186 Abs. 4 Satz 2 
    i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG über den Ausschluss 
    des Bezugsrechts bei Veräußerung eigener 
    Aktien gemäß Punkt 7 der Tagesordnung* 
 
    Der Vorstand erstattet gemäß § 186 Abs. 4 
    Satz 2 i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG über die 
    Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechtes bei 
    der Veräußerung eigener Aktien den 
    nachfolgenden Bericht. 
 
    Die durch die Hauptversammlung 17. März 2015 zu 
    Tagesordnungspunkt 7 beschlossene und von der 
    Hauptversammlung am 28. März 2018 zu 
    Tagesordnungspunkt 10 an die Kapitalerhöhung aus 
    Gesellschaftsmitteln angepasste Ermächtigung zum 
    Rückerwerb und zur Verwendung eigener Aktien lief 
    am 16. März 2020 aus. Daher soll eine neue 
    Ermächtigung zum Rückerwerb beschlossen werden, um 
    so der Gesellschaft auch für die nächsten (rund) 
    fünf Jahre wieder die Möglichkeit zu geben, eigene 
    Aktien zu erwerben und für Zwecke zu verwenden, 
    bei denen das Bezugsrecht der Aktionäre 
    ausgeschlossen ist. 
 
    Zum einen soll der Vorstand ermächtigt sein, die 
    erworbenen eigenen Aktien im Rahmen von 
    Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von 
    Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
    Unternehmensbeteiligungen Dritten als 
    Gegenleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
    der Aktionäre zu gewähren. Die Praxis zeigt, dass 
    beim Erwerb von Unternehmen, Teilen von 
    Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen 
    zunehmend Aktien der Gesellschaft als 
    Gegenleistung verlangt werden. Bei 
    Unternehmenszusammenschlüssen kann die 
    Aktiengewährung sogar Teil des gesetzlich 
    geregelten Zusammenschlusstatbestands sein. Die 
    vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft 
    die notwendige Flexibilität geben, sich ihr 
    bietende Gelegenheiten zum Zusammenschluss mit 
    anderen Unternehmen sowie zum Erwerb von 
    Unternehmen, Teilen von Unternehmen und 
    Unternehmensbeteiligungen unter Ausgabe von Aktien 
    der Gesellschaft schnell und flexibel ausnutzen zu 
    können, ohne auf das genehmigte Kapital zugreifen 
    zu müssen. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss 
    des Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung. Wenn sich 
    Möglichkeiten zu einem solchen 
    Unternehmenszusammenschluss oder zu einem solchen 
    Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen 
    oder Unternehmensbeteiligungen konkretisieren, 
    wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der 
    Ermächtigung zur Gewährung eigener Aktien unter 
    Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen soll. Er 
    wird dies nur tun, wenn die Gewährung von ISRA 
    VISION-Aktien im wohlverstandenen Interesse der 
    Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen 
    gegeben sind, wird auch der Aufsichtsrat seine 
    Zustimmung erteilen. Der Vorstand wird der 
    Hauptversammlung über eine etwaige Ausnutzung 
    dieser Ermächtigung berichten. 
 
    Der Vorstand soll zum anderen ermächtigt sein, die 
    erworbenen eigenen Aktien in anderen Fällen als im 
    Rahmen von Zusammenschlüssen mit Unternehmen oder 
    im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von 
    Unternehmen oder Beteiligungen daran 
    außerhalb der Börse unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts zu veräußern. Voraussetzung 
    hierfür ist, dass die Veräußerung der Aktien 
    gegen Barzahlung zu einem Preis erfolgt, der den 
    Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher 
    Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der 
    Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. 
    Rechtsgrundlage für diesen Bezugsrechtsausschluss 
    ist § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG i.V.m. § 71 Abs. 1 
    Satz 2 Nr. 8 AktG. Ein etwaiger Abschlag vom 
    aktuellen Börsenpreis wird voraussichtlich nicht 
    über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 % des 
    maßgeblichen Börsenpreises liegen. Darüber 
    hinaus darf die Anzahl der zu veräußernden 
    Aktien 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung 
    der Hauptversammlung und zum Zeitpunkt der 
    Veräußerung der Aktien bestehenden 
    Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
    überschreiten. Diese Ermächtigung soll der 
    Gesellschaft ebenfalls größere Flexibilität 
    verschaffen. Sie soll es der Gesellschaft etwa 
    ermöglichen, Aktien an Finanzinvestoren oder 
    sonstige Kooperationspartner abzugeben und dabei 
    durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen 
    möglichst hohen Veräußerungsbetrag und damit 
    eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel 
    zu erreichen. Damit kann, wegen der schnelleren 
    Handlungsmöglichkeit, in der Regel ein höherer 
    Mittelzufluss je Aktie zugunsten der Gesellschaft 
    erreicht werden als bei einem unter Wahrung des 
    Bezugsrechts der Aktionäre erfolgendem Angebot an 
    alle Aktionäre. Die vorgeschlagene Ermächtigung 
    liegt deshalb im Interesse der Gesellschaft und 
    ihrer Aktionäre. Dadurch, dass sich der 
    Veräußerungspreis am Börsenkurs zu 
    orientieren hat, sind die Interessen der Aktionäre 
    angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben die 
    Möglichkeit, ihre relative Beteiligung über einen 
    Zukauf von Aktien über die Börse aufrecht zu 
    erhalten. Die Ermächtigung zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts entsprechend §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 
    5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist auf insgesamt 10 % 
    des zum 14. Mai 2020 bestehenden Grundkapitals, 
    das entspricht EUR 2.191.444,40 oder - falls 
    dieser Betrag geringer ist - 10 % des im Zeitpunkt 
    der Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
    Grundkapitals begrenzt. Beim Gebrauch von dieser 
    Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 
    186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des 
    Bezugsrechts auf Grund anderer Ermächtigungen nach 
    § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen. 
    Dadurch ist sichergestellt, dass die Interessen 
    der Aktionäre an einer möglichst geringen 
    Beeinträchtigung ihrer Rechte gewahrt werden. 
    Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser 
    Ermächtigung bestehen nicht. Der Vorstand wird der 
    Hauptversammlung über eine etwaige Ausnutzung 
    dieser Ermächtigung berichten. 
 
    Darüber hinaus soll der Vorstand im Falle der 
    Veräußerung der eigenen Aktien im Rahmen 
    eines Angebots an alle Aktionäre der Gesellschaft 
    das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats für Spitzenbeträge ausschließen 
    können. Diese Ermächtigung soll ermöglichen, eine 
    runde Zahl an Aktien anbieten und zugleich ein 
    praktikables Bezugsverhältnis erreichen zu können. 
    Der Bezugsrechtsausschluss ist erforderlich, um 
    etwaige Spitzen verwerten zu können. Die 
    Verwertung erfolgt jeweils bestmöglich, mindestens 
    aber zum Bezugskurs. 
 
    Die Ermächtigung enthält zum Schutz der Aktionäre 
    zudem eine Beschränkung des Gesamtumfangs von 
    Kapitalmaßnahmen der Gesellschaft, bei denen 
    das Bezugsrecht der Aktionäre aufgrund einer 
    Ermächtigung durch die Hauptversammlung 
    ausgeschlossen wird, auf 10 % des Grundkapitals. 
    Sie begrenzt damit die mögliche Verwässerung der 
    vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre. 
 
    Schließlich soll der Vorstand ermächtigt 
    sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
    erworbenen eigenen Aktien auch ohne erneuten 
    Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen. 
8.  *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
    genehmigten Kapitals sowie Änderung von § 4 
    Abs. 5 der Satzung* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats, das Grundkapital bis zum 
       16. März 2025 durch Ausgabe neuer Stückaktien 
       gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder 
       mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um bis 
       zu EUR 6.574.333,20 zu erhöhen (genehmigtes 
       Kapital). Dem Bezugsrecht der Aktionäre wird 
       auch durch ein mittelbares Bezugsrecht im 
       Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG genügt. 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
       der Aktionäre auszuschließen 
 
       - für Spitzenbeträge, 
       - zur Gewährung von Aktien gegen 
         Einbringung von Sacheinlagen, 
         insbesondere im Rahmen von 
         Zusammenschlüssen mit Unternehmen oder 
         im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, 
         Teilen von Unternehmen oder 
         Unternehmensbeteiligungen, 
       - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen erfolgt und der 
         Ausgabebetrag den Börsenpreis der 
         bereits börsennotierten Aktien 
         gleicher Gattung und Ausstattung zum 
         Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
         des Ausgabebetrages durch den Vorstand 
         nicht wesentlich im Sinne von §§ 203 
         Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         unterschreitet und der auf die unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
         § 186 Abs. 3 Satz 4 ausgegebenen 
         Aktien entfallende anteilige Betrag 
         des Grundkapitals EUR 2.191.444,40 
         oder - falls dieser Betrag geringer 
         ist - 10 % des im Zeitpunkt der 
         Ausgabe der neuen Aktien bestehenden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 07, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der -4-

Grundkapitals nicht übersteigt. Beim 
         Gebrauch von dieser Ermächtigung unter 
         Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 
         3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des 
         Bezugsrechts auf Grund anderer 
         Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 
         4 AktG zu berücksichtigen. 
 
       Jedoch darf der auf neue Aktien, für die das 
       Bezugsrecht aufgrund dieser Ermächtigungen 
       ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
       anteilige Betrag am Grundkapital zusammen mit 
       dem anteiligen Betrag am Grundkapital, der 
       auf eigene Aktien entfällt oder auf den sich 
       Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. 
       -pflichten aus Schuldverschreibungen 
       beziehen, die nach Beginn des 14. Mai 2020 
       unter Bezugsrechtsausschluss veräußert 
       bzw. ausgegeben worden sind, 10 % des 
       Grundkapitals nicht überschreiten; 
       maßgeblich ist entweder das zum 14. Mai 
       2020, das zum Zeitpunkt der Eintragung der 
       Ermächtigung oder das zum Zeitpunkt der 
       Ausgabe der neuen Aktien vorhandene 
       Grundkapital, wobei auf denjenigen der drei 
       genannten Zeitpunkte abzustellen ist, zu dem 
       der Grundkapitalbetrag am geringsten ist. Als 
       Bezugsrechtsausschluss ist es auch anzusehen, 
       wenn die Veräußerung bzw. Ausgabe in 
       entsprechender oder sinngemäßer 
       Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       erfolgt. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
       der Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem 
       genehmigten Kapital festzulegen. 
    b) § 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       '5. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats, das 
           Grundkapital bis zum 16. März 2025 
           durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen 
           Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder 
           mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens 
           um bis zu EUR 6.574.333,20 zu erhöhen 
           (genehmigtes Kapital). Dem Bezugsrecht 
           der Aktionäre wird auch durch ein 
           mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 
           186 Abs. 5 Satz 1 AktG genügt. Der 
           Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats das gesetzliche 
           Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen 
 
           - für Spitzenbeträge, 
           - zur Gewährung von Aktien gegen 
             Einbringung von Sacheinlagen, 
             insbesondere im Rahmen von 
             Zusammenschlüssen mit Unternehmen 
             oder im Rahmen des Erwerbs von 
             Unternehmen, Teilen von Unternehmen 
             oder Unternehmensbeteiligungen, 
           - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
             Bareinlagen erfolgt und der 
             Ausgabebetrag den Börsenpreis der 
             bereits börsennotierten Aktien 
             gleicher Gattung und Ausstattung 
             zum Zeitpunkt der endgültigen 
             Festlegung des Ausgabebetrages 
             durch den Vorstand nicht wesentlich 
             im Sinne von §§ 203 Abs. 1 und 2, 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             unterschreitet und der auf die 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
             ausgegebenen Aktien entfallende 
             anteilige Betrag des Grundkapitals 
             EUR 2.191.444,40 oder - falls 
             dieser Betrag geringer ist - 10 % 
             des im Zeitpunkt der Ausgabe der 
             neuen Aktien bestehenden 
             Grundkapitals nicht übersteigt. 
             Beim Gebrauch von dieser 
             Ermächtigung unter 
             Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ist der 
             Ausschluss des Bezugsrechts auf 
             Grund anderer Ermächtigungen nach § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
             berücksichtigen. 
 
           Jedoch darf der auf neue Aktien, für 
           die das Bezugsrecht aufgrund dieser 
           Ermächtigungen ausgeschlossen wird, 
           insgesamt entfallende anteilige Betrag 
           am Grundkapital zusammen mit dem 
           anteiligen Betrag am Grundkapital, der 
           auf eigene Aktien entfällt oder auf den 
           sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte 
           bzw. -pflichten aus 
           Schuldverschreibungen beziehen, die 
           nach Beginn des 14. Mai 2020 unter 
           Bezugsrechtsausschluss veräußert 
           bzw. ausgegeben worden sind, 10 % des 
           Grundkapitals nicht überschreiten; 
           maßgeblich ist entweder das zum 
           14. Mai 2020, das zum Zeitpunkt der 
           Eintragung der Ermächtigung oder das 
           zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen 
           Aktien vorhandene Grundkapital, wobei 
           auf denjenigen der drei genannten 
           Zeitpunkte abzustellen ist, zu dem der 
           Grundkapitalbetrag am geringsten ist. 
           Als Bezugsrechtsausschluss ist es auch 
           anzusehen, wenn die Veräußerung 
           bzw. Ausgabe in entsprechender oder 
           sinngemäßer Anwendung von § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der Durchführung 
           der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten 
           Kapital festzulegen.' 
 
    *Bericht des Vorstandes nach § 186 Abs. 4 Satz 2 
    i.V.m. § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG über den 
    Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des 
    genehmigten Kapitals gemäß Punkt 8 der 
    Tagesordnung* 
 
    Der Vorstand erstattet gemäß § 186 Abs. 4 
    Satz 2 i.V.m. § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG über die 
    Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts den 
    nachfolgend wiedergegebenen Bericht: 
 
    Die beantragte Ermächtigung, das Grundkapital der 
    Gesellschaft durch Ausgabe neuer Aktien gegen 
    Einlagen zu erhöhen, soll den Vorstand in die Lage 
    versetzen, auch weiterhin mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats kurzfristig auf auftretende 
    Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der 
    Umsetzung von strategischen Entscheidungen 
    reagieren zu können. Die Ermächtigung soll, in 
    einem Umfang erteilt werden, der Gesellschaft 
    während der (rund) fünfjährigen Laufzeit der 
    Ermächtigung ausreichende Flexibilität gewährt. 
 
    Die Ermächtigung, das Bezugsrecht mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge 
    auszuschließen, soll ermöglichen, einen 
    runden Emissionsbetrag und zugleich ein 
    praktikables Bezugsverhältnis zu erreichen. Der 
    Bezugsrechtsausschluss ist erforderlich, um 
    etwaige Spitzen verwerten zu können. Die 
    Verwertung erfolgt jeweils bestmöglich, mindestens 
    aber zum Bezugskurs. 
 
    Die vorgeschlagene Möglichkeit, das Bezugsrecht 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei 
    Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
    ausschließen zu können, soll dem Zweck 
    dienen, im Rahmen von Zusammenschlüssen mit 
    Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von 
    Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
    Unternehmensbeteiligungen Aktien der ISRA VISION 
    AG als Gegenleistung gewähren zu können. Um im 
    Zuge des Erwerbs eines Unternehmens, eines Teils 
    eines Unternehmens oder einer 
    Unternehmensbeteiligung oder einer ähnlichen 
    Transaktion auch eine Einbringung von anderen 
    Vermögensgegenständen möglich zu machen, soll die 
    Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses nicht auf 
    den Fall der Einbringung des Unternehmens, Teils 
    des Unternehmens oder der Unternehmensbeteiligung 
    beschränkt werden. Auf diese Weise könnte etwa 
    einem Verlangen der Anteilsinhaber der 
    Zielgesellschaft, dass ihnen gegenüber der 
    Zielgesellschaft zustehende Darlehensforderungen 
    oder sonstige Rechte ebenfalls gegen Gewährung von 
    Aktien in die ISRA VISION AG eingebracht werden, 
    nachgekommen werden. 
 
    Die ISRA VISION AG steht im nationalen, 
    europäischen und globalen Wettbewerb. Sie muss 
    jederzeit in der Lage sein, auf den nationalen und 
    internationalen Märkten im Interesse ihrer 
    Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. 
    Dazu gehört auch die Möglichkeit, Unternehmen, 
    Teile von Unternehmen oder 
    Unternehmensbeteiligungen zur Verbesserung der 
    Wettbewerbsposition erwerben zu können oder sich 
    mit anderen Unternehmen zusammenzuschließen. 
    Die im Interesse der Aktionäre und der 
    Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Option kann 
    im Einzelfall darin bestehen, den Erwerb eines 
    Unternehmens, eines Teils eines Unternehmens oder 
    einer Unternehmensbeteiligung über die Gewährung 
    von Aktien der ISRA VISION AG durchzuführen. Die 
    Praxis zeigt, dass beim Erwerb von Unternehmen, 
    Teilen von Unternehmen oder 
    Unternehmensbeteiligungen zunehmend Aktien der 
    Gesellschaft als Gegenleistung verlangt werden. 
    Bei Unternehmenszusammenschlüssen kann die 
    Aktiengewährung sogar Teil des gesetzlich 
    geregelten Zusammenschlusstatbestands sein. Der 
    Einsatz von neuen Aktien als Gegenleistung kann 
    darüber hinaus zur Schonung der Liquidität 
    zweckmäßig sein. Die vorgeschlagene 
    Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der 
    Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 07, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der -5-

sich bietende Gelegenheiten zum Zusammenschluss 
    mit anderen Unternehmen sowie zum Erwerb von 
    Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
    Unternehmensbeteiligungen oder anderen 
    Vermögensgegenständen schnell und flexibel 
    ausnutzen zu können. Da eine Kapitalerhöhung für 
    solche Erwerbe vielfach kurzfristig erfolgen muss, 
    ist insoweit die Schaffung eines genehmigten 
    Kapitals mit der Möglichkeit des 
    Bezugsrechtsausschlusses erforderlich. 
 
    Wenn sich Möglichkeiten zu einem solchen 
    Unternehmenszusammenschluss oder zu einem solchen 
    Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen 
    oder Unternehmensbeteiligungen konkretisieren, 
    wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der 
    Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter 
    Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen soll. Er 
    wird dies nur tun, wenn der Erwerb gegen Ausgabe 
    von ISRA VISION-Aktien im wohlverstandenen 
    Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese 
    Voraussetzungen gegeben sind, wird auch der 
    Aufsichtsrat seine nach dem Gesetz erforderliche 
    Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
    erteilen. Konkrete Zusammenschluss- oder 
    Erwerbsvorhaben, zu deren Durchführung das Kapital 
    mit Bezugsrechtsausschluss erhöht werden soll, 
    bestehen zur Zeit nicht. 
 
    Schließlich soll der Vorstand ermächtigt 
    werden, das Bezugsrecht mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats auszuschließen, wenn die 
    Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen für 
    den Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 
    4 AktG erfüllt sind. Ein etwaiger Abschlag vom 
    aktuellen Börsenpreis wird voraussichtlich nicht 
    über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 % des 
    Börsenpreises liegen. Diese Möglichkeit des 
    Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in 
    die Lage versetzen, kurzfristig günstige 
    Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die 
    marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen 
    Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche 
    Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Eine 
    derartige Kapitalerhöhung führt wegen der 
    schnelleren Handlungsmöglichkeit 
    erfahrungsgemäß zu einem deutlich höheren 
    Mittelzufluss als eine vergleichbare 
    Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Sie 
    liegt somit im Interesse der Gesellschaft und 
    ihrer Aktionäre. 
 
    Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
    nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist auf insgesamt 
    EUR 2.191.444,40 oder - falls dieser Betrag 
    geringer ist - 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe 
    der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals 
    begrenzt. Beim Gebrauch von dieser Ermächtigung 
    unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
    Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts 
    auf Grund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 
    Satz 4 AktG zu berücksichtigen. Dadurch ist 
    sichergestellt, dass die Interessen der Aktionäre 
    an einer möglichst geringen Beeinträchtigung ihrer 
    Rechte gewahrt werden. 
 
    Die Ermächtigung enthält zum Schutz der Aktionäre 
    zudem eine Beschränkung des Gesamtumfangs von 
    Kapitalmaßnahmen der Gesellschaft, bei denen 
    das Bezugsrecht der Aktionäre aufgrund einer 
    Ermächtigung durch die Hauptversammlung 
    ausgeschlossen wird, auf 10 % des Grundkapitals. 
    Sie begrenzt damit die mögliche Verwässerung der 
    vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre. 
 
    Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser 
    Ermächtigung bestehen nicht. Der Vorstand wird 
    über jede Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
    jeweils in der nächsten Hauptversammlung 
    berichten. 
9.  *Beschlussfassung über die Änderung von § 18 
    Abs. 1 der Satzung (Vorsitz in der 
    Hauptversammlung)* 
 
    Nach der derzeitigen Regelung in § 18 Abs. 1 der 
    Satzung der Gesellschaft führt der Vorsitzende des 
    Aufsichtsrats den Vorsitz in der Hauptversammlung 
    oder ein anderes durch den Aufsichtsrat zu 
    bestimmendes Aufsichtsratsmitglied. Um im 
    Bedarfsfall auch Dritte mit dem Vorsitz in der 
    Hauptversammlung betrauen zu können, soll die 
    Satzungsregelung entsprechend erweitert werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie 
    folgt zu beschließen: 
 
    § 18 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie 
    folgt neu gefasst: 
 
    '1. Den Vorsitz in der Hauptversammlung 
        führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats. 
        Im Falle seiner Verhinderung wird der 
        Vorsitzende der Hauptversammlung durch 
        Beschluss des Aufsichtsrats gewählt. 
        Wählbar sind sowohl Mitglieder des 
        Aufsichtsrats als auch Dritte.' 
10. *Beschlussfassung über die Änderung von § 17 
    Abs. 1 und 2 der Satzung (Teilnahmerecht)* 
 
    Die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
    zu erbringenden Nachweis werden durch das Gesetz 
    zur Umsetzung der zweiten 
    Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Bei 
    Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll 
    nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG 
    zukünftig für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
    der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem 
    neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach 
    § 17 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist 
    entsprechend den Vorgaben der derzeit geltenden 
    Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme 
    an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechts ein in Textform (§126b BGB) durch das 
    depotführende Institut erstellter besonderer 
    Nachweis des Anteilsbesitzers in deutscher oder 
    englischer Sprache erforderlich. 
 
    Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
    getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 
    Satz 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG 
    finden indes erst ab dem 3. September 2020 und 
    erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die 
    nach dem 3. September 2020 einberufen werden. 
 
    Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen der 
    Regelungen zu diesem Nachweis für die Teilnahme an 
    der Hauptversammlung der Gesellschaft oder der 
    Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu 
    vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der 
    Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll 
    durch entsprechende Anmeldung zum Handelsregister 
    sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab 
    dem 3. September 2020 wirksam wird. 
 
    Zudem soll es der Gesellschaft gemäß den in § 
    123 Abs. 2 und 4 AktG vorgesehenen Ermächtigungen 
    durch die Satzung ermöglicht werden, in der 
    Einberufung der Hauptversammlung eine kürzere in 
    Tagen zu bemessende Frist für den Zugang der 
    Anmeldung zur Hauptversammlung sowie des 
    Nachweises des Anteilsbesitzes zu bestimmen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    § 17 Abs. 1 und 2 der Satzung werden geändert und 
    wie folgt neu gefasst: 
 
    '1. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
        und zur Ausübung des Stimmrechtes sind 
        nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
        sich mindestens sechs Tage vor der 
        Hauptversammlung bei der Gesellschaft 
        unter der in der Einberufung hierfür 
        mitgeteilten Adresse angemeldet haben; 
        dabei werden der Tag der 
        Hauptversammlung und der Tag des Zugangs 
        der Anmeldung nicht mitgerechnet. In der 
        Einberufung der Hauptversammlung kann 
        eine kürzere, in Tagen zu bemessende 
        Frist vorgesehen werden. Die Anmeldung 
        hat in Textform (§ 126b BGB) in 
        deutscher oder englischer Sprache zu 
        erfolgen. 
    2. Die Aktionäre haben ihre Berechtigung zur 
       Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
       Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. 
       Hierfür reicht ein Nachweis des 
       Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 
       AktG aus. Der Nachweis muss sich auf den 
       Beginn des einundzwanzigsten Tages vor 
       der Versammlung beziehen und der 
       Gesellschaft unter der in der Einberufung 
       hierfür mitgeteilten Adresse mindestens 
       sechs Tage vor der Hauptversammlung 
       zugehen; dabei werden der Tag der 
       Hauptversammlung und der Tag des Zugangs 
       des Nachweises nicht mitgerechnet. In der 
       Einberufung der Hauptversammlung kann 
       eine kürzere, in Tagen zu bemessende 
       Frist vorgesehen werden. Im Verhältnis 
       zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
       an der Hauptversammlung oder für die 
       Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
       nur, wer den Nachweis erbracht hat.' 
 
    Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung 
    der Satzung erst nach dem 3. September 2020 zur 
    Eintragung zum Handelsregister anzumelden. 
 
*II. Angaben über die unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl 
vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten* 
 
*Dr.-Ing. h.c. Heribert J. Wiedenhues* 
 
_Persönliche Daten:_ 
 
Geburtsdatum: 05.11.1939 
Geburtsort: Essen 
Nationalität: Deutsch 
 
Erstbestellung: 2007 
Bestellt bis: 2020 
 
_Beruflicher Werdegang:_ 
 
Nach Schule und Maschinenbaustudium sowie der Weiterbildung in 
verschiedenen Unternehmen kam er 1970 als Geschäftsführer zu 
Wetzel KG Hebe- und Fördertechnik, Mannheim, mit Verantwortung 
für Vertrieb und Marketing. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 07, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der -6-

1970 wurde er Geschäftsführer der Linden-Alimak GmbH in 
Lahnstein sowie Mitglied der Geschäftsleitung der Al Bassam 
Gries Ltd. Saudi-Arabien. Die Linden-Alimak GmbH war im 
Maschinen- und Anlagenbau für die Bergbauindustrie aktiv. 
 
1981 wurde er Vorstandsmitglied der Harnischfeger Corporation 
in Milwaukee/Wisconsin/USA sowie Vorsitzender der 
Geschäftsführung der Harnischfeger GmbH in Dortmund. 
 
1988 wurde er Mitglied des Vorstands der Krupp Anlagenbau AG - 
später ThyssenKrupp Engineering AG (Holding) - sowie 
Vorsitzender der Geschäftsführung der ThyssenKrupp 
Fördertechnik GmbH, Essen. 
ThyssenKrupp Engineering ist im Maschinen- und Anlagenbau 
aktiv, z. B. in den Bereichen Zement-, Chemie- und 
Hafenanlagen, sowie im Bergbau und der Rohstoffindustrie. 
 
_Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen 
Aufsichtsräten:_ 
 
- Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
  Schwing-Stetter Gruppe, Herne / Memmingen 
- Vorsitzender des Aufsichtsrats der ISRA VISION 
  AG seit September 2007 
 
_Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen 
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:_ 
 
- Stiftungsratsvorsitzender der Peter 
  Böttger-Stiftung, Montabaur 
- Vorsitzender des Board of Management der BFM 
  BrainFleet Management GmbH, Frankfurt am Main 
 
*Professor Dr. rer. nat. Dipl.-Ing. Henning Tolle* 
 
_Persönliche Daten:_ 
 
Geburtsdatum: 23.05.1932 
Geburtsort: Berlin 
Nationalität: Deutsch 
 
Erstbestellung: 2000 
Bestellt bis: 2020 
 
_Beruflicher Werdegang:_ 
 
- Abitur Schadowschule Oberschule für Jungen - 
  Berlin 
- Studium der Mathematik an der Technischen 
  Universität Berlin 
- Diplomhauptprüfung: Dipl.-Ing. (Fachrichtung 
  Mathematik) 
- Promotion zum Dr.rer.nat. 
- Wiss. Ass. TU Braunschweig, Inst. für 
  Angewandte Mathematik 
- Referent BundesVersicherungsAmt Berlin 
- Firma Weserflug/VFW/ERNO Raumfahrt GmbH. 
  Bremen; zuletzt: Prokurist und Leiter der 
  Hauptabteilungen Astrodynamik und 
  Satellitenprojekte und Programme 
- Professor TU Darmstadt - Regelsystemtheorie 
  und Robotik 
- Gründung der ISRA Systemtechnik GmbH mit E. 
  Ersü 
- Vorsitzender des Aufsichtsrats der ISRA VISION 
  AG von 2000 bis 2007 
- seit 2007 Mitglied des Aufsichtrats der ISRA 
  VISION AG 
- seit 2018 stellvertretender Vorsitzender des 
  Aufsichtsrats der ISRA VISION AG 
 
_Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen 
Aufsichtsräten:_ 
 
- Mitglied des Aufsichtsrats der ISRA VISION AG 
 
_Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen 
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:_ 
 
- Keine - 
 
*Dr. Burkhard Bonsels* 
 
_Persönliche Daten:_ 
 
Geburtsdatum: 07.02.1963 
Geburtsort: Warstein 
Nationalität: Deutsch 
 
Erstbestellung: 2018 
Bestellt bis: 2020 
 
_Beruflicher Werdegang:_ 
 
- Studium des Wirtschaftsingenieurwesens mit der 
  Fachrichtung Maschinenbau an der Technischen 
  Universität Darmstadt 
- Abschluss der Doktorarbeit zum Thema 
  'Wissensbasierte Problemlösung in der 
  Beschaffungslogistik' an der Universität 
  Passau 
- Beratung von Prof. Dr. Horst Wildemann an den 
  Universitäten Passau und München mit den 
  Schwerpunkten Unternehmensentwicklung, 
  Logistik und Produktion 
- Principal der Boston Consulting Group 
  (München, London, Frankfurt am Main) 
- Senior Partner der Quadriga Capital GmbH in 
  Frankfurt am Main 
- Senior Partner der Athanor Capital Partners 
  GmbH in Frankfurt am Main 
- Ehemaliges Mitglied des Aufsichtsrats der 
  Coventya Group (Paris), Uster Technologies 
  (Zurich), PALM Microlaser (Starnberg), LEWA 
  Pumps & Solutions (Leonberg), 2D Group 
  (Laichingen), Palmers-Lejaby (Vienna) and 
  Agitalis/Dorea Group (Flensburg) 
 
_Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen 
Aufsichtsräten:_ 
 
- Stellvertretender Vorsitzender des 
  Aufsichtsrats der ISRA VISION AG seit Februar 
  2018 
- Aufsichtsratsmitglied der HWP Handwerkspartner 
  AG 
 
_Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen 
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:_ 
 
- Geschäftsführender Gesellschafter der Athanor 
  Capital Partners GmbH 
 
*Dr. Hans-Peter Sollinger* 
 
_Persönliche Daten:_ 
 
Geburtsdatum: 9. August 1953 
Geburtsort: Arnsberg 
Nationalität: Deutsch 
 
Erstbestellung: 2018 
Bestellt bis: 2020 
 
_Beruflicher Werdegang:_ 
 
- Studium des Maschinenbaus mit Schwerpunkt 
  Regelungstechnik und Thermodynamik an der 
  Universität Stuttgart; Abschluss: 
  Diplom-Ingenieur (Dipl.-Ing.) 
- Promotion an der RWTH Aachen 'Thermal dynamics 
  of the Fiber Groundwood Process' 
- Entwicklungsingenieur bei Continental Forest 
  Industry, Augusta (GA), USA 
- Entwicklungsingenieur bei Feldmühle AG, 
  Düsseldorf 
- Voith AG, Heidenheim an der Brenz 
- Mitglied des Vorstands der Voith AG 
- Mitglied des Vorstands der Voith AG und CEO 
  von Voith Paper 
 
_Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen 
Aufsichtsräten:_ 
 
- seit 2014 LEIPA Group GmbH (vormals firmierend 
  als LEIPA Georg Leinfelder GmbH), Schwedt/Oder 
 
_Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen 
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:_ 
 
- seit 2017 Mitglied des Verwaltungsrats der 
  Bartholet Maschinenbau AG, Flums, Schweiz 
- seit 2017 Mitglied des Beirats der Montratec 
  GmbH, Niedereschach 
 
*III. Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung* 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des 
Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung (die vorliegend für die 
Aktionäre nur durch die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter möglich ist) und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr Mitteleuropäische 
Sommerzeit - MESZ) des 7. Mai 2020 in Textform (§ 126b BGB) in 
deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft unter 
der Adresse 
 
ISRA VISION AG 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
Deutschland 
 
oder per Fax an 
Faxnummer: +49 (0) 89 889 690 633 
 
oder per E-Mail an 
E-Mail-Adresse: anmeldung@better-orange.de 
 
angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen 
in Textform (§ 126b BGB) durch das depotführende Institut 
erstellten, besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes in 
deutscher oder englischer Sprache nachgewiesen haben. 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn 
(0:00 Uhr MESZ) des 23. April 2020 beziehen und der 
Gesellschaft ebenfalls spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr 
MESZ) des 7. Mai 2020 unter der für die Anmeldung genannten 
Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen. 
 
Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 5 des Aktiengesetzes (AktG) gilt 
im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer den vorgenannten Nachweis ordnungsgemäß 
erbracht hat. Um die Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung (die vorliegend für die Aktionäre nur durch 
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
möglich ist) und zur Ausübung des Stimmrechts zu erlangen, ist 
es mithin erforderlich, dass die Aktien zu Beginn (0:00 Uhr 
MESZ) des 23. April 2020, sogenannter Nachweisstichtag, 
gehalten werden. Veränderungen im Aktienbestand nach dem 
Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die 
ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, 
sind somit im Verhältnis zur Gesellschaft nicht berechtigt, 
als Aktionär an der Hauptversammlung teilzunehmen und als 
solcher das Stimmrecht auszuüben. Aktionäre, die sich 
ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, 
sind im Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an 
der Hauptversammlung (die vorliegend für die Aktionäre aber 
nur durch die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter möglich ist) und zur Ausübung des 
Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem 
Nachweisstichtag veräußert haben. Der Nachweisstichtag 
hat keine Bedeutung für eine Dividendenberechtigung. Die 
Anmeldung zur Hauptversammlung hindert die Aktionäre nicht an 
der freien Verfügung über ihre Aktien. 
 
*Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung* 
 
Die ordentliche Hauptversammlung wird aufgrund einer vom 
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 2 Satz 
1 und Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie (BGBl. I 2020, 569 ff.) getroffenen 
Entscheidung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten. 
Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) besteht 
kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der 
Hauptversammlung. 
 
Die Aktionäre können, sofern die unter 'Voraussetzungen für 
die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts' beschriebenen 
Voraussetzungen erfüllt sind, 
 
- selbst oder durch einen Bevollmächtigten die gesamte 
  Versammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung über den 
  speziell für die ordentliche Hauptversammlung 
  eingerichteten passwortgeschützten Internetservice unter 
  der Internetadresse 
 
  www.isravision.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ 
- verfolgen; 
- ihr Stimmrecht selbst oder durch einen Bevollmächtigten im 
  Wege der Briefwahl ausüben. Die Stimmabgabe durch 
  Briefwahl kann auch unter Nutzung des passwortgeschützten 
  Internetservice unter der Internetadresse 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 07, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der -7-

www.isravision.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ 
- gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen, und 
  zwar auch noch am Tag der Hauptversammlung bis unmittelbar 
  vor Beginn der Abstimmung; 
- ihr Stimmrecht gemäß den von ihnen erteilten 
  Weisungen durch die von der Gesellschaft benannten 
  Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Die Erteilung einer 
  Vollmacht mit Weisungen an die von der Gesellschaft 
  benannten Stimmrechtsvertreter kann auch unter Nutzung des 
  passwortgeschützten Internetservice unter der 
  Internetadresse 
 
  www.isravision.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ 
- gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen, und 
  zwar auch noch am Tag der Hauptversammlung bis unmittelbar 
  vor Beginn der Abstimmung; 
- selbst oder durch einen Bevollmächtigten Fragen 
  einreichen. Die Fragen sind spätestens bis zum Ablauf 
  (24:00 Uhr MESZ) des 12. Mai 2020 unter Nutzung des 
  passwortgeschützten Internetservice unter der 
  Internetadresse 
 
  www.isravision.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ 
- gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einzureichen. 
 
Aktionäre können, wenn sie ihr Stimmrecht selbst oder durch 
einen Bevollmächtigten ausgeübt haben, in Abweichung von § 245 
Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens 
in der Hauptversammlung Widerspruch gegen einen Beschluss der 
Hauptversammlung erklären. Der Widerspruch kann unter Nutzung 
des passwortgeschützten Internetservice unter der 
Internetadresse 
 
www.isravision.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Ende der 
Hauptversammlung erklärt werden. 
 
*Zugangsberechtigung für den passwortgeschützten 
Internetservice* 
 
Nach form- und fristgemäßem Eingang von Anmeldung und 
Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der 
oben genannten Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse 
werden den Aktionären Zugangsberechtigungen ausgestellt und 
zugestellt, mit denen sie den passwortgeschützten 
Internetservice unter der Internetadresse 
 
www.isravision.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren nutzen können. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
Aktionäre haben, sofern die unter 'Voraussetzungen für die 
Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts' beschriebenen 
Voraussetzungen erfüllt sind, die Möglichkeit, ihre Stimmen, 
ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, im Wege der 
Briefwahl abzugeben. Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl 
kann in Textform (§ 126b BGB) unter der nachfolgend genannten 
Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse erfolgen: ISRA 
VISION AG, c/o Better Orange IR & HV AG, Haidelweg 48, 81241 
München, Deutschland, oder per Fax an +49 (0) 89 889 690 655 
oder per E-Mail an 
 
isravision@better-orange.de 
 
In diesem Fall müssen die Briefwahlstimmen bis zum Ablauf 
(24:00 Uhr MESZ) des 13. Mai 2020 der Gesellschaft zugehen. 
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann außerdem unter 
Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter der 
Internetadresse 
 
www.isravision.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Auf 
diesem Weg können Briefwahlstimmen auch noch am Tag der 
Hauptversammlung, und zwar bis unmittelbar vor Beginn der 
Abstimmung abgegeben, geändert oder widerrufen werden. 
 
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist ausschließlich 
zu Abstimmungen über vor der Hauptversammlung seitens der 
Gesellschaft bekanntgemachte Beschlussvorschläge der 
Verwaltung sowie zu Abstimmungen über vor der Hauptversammlung 
seitens der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer 
Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 
Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG 
bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Aktionären möglich. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch 
Bevollmächtigte, z.B. einen Intermediär, einen 
Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 
Nr. 3 AktG, eine Aktionärsvereinigung oder durch eine andere 
Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind 
eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des 
Anteilsbesitzes, so wie unter 'Voraussetzungen für die 
Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts' beschrieben, 
erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als 
auch während der Hauptversammlung zulässig und kann schon vor 
der Anmeldung erfolgen. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl 
Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch 
gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Formulare, die zur 
Erteilung einer Vollmacht verwendet werden können, werden den 
Aktionären zusammen mit der Zugangsberechtigung für den 
passwortgeschützten Internetservice übersandt. Sie können auch 
unter der Internetadresse 
 
www.isravision.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
abgerufen werden. Auch die Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können 
das Stimmrecht ausschließlich im Wege der Briefwahl 
ausüben. 
 
Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht nicht dem 
Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also wenn die 
Vollmacht nicht einem Intermediär, einem Stimmrechtsberater im 
Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG, einer 
Aktionärsvereinigung oder einer anderen den Intermediären in § 
135 AktG gleichgestellten Person erteilt wird und die 
Erteilung der Vollmacht auch sonst nicht dem Anwendungsbereich 
des § 135 AktG unterliegt), bedürfen die Erteilung der 
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG 
der Textform (§ 126b BGB). 
 
Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem 
Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also für den 
Fall, dass einem Intermediär, einem Stimmrechtsberater im 
Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG, einer 
Aktionärsvereinigung oder einer anderen den Intermediären in § 
135 AktG gleichgestellten Person Vollmacht erteilt wird oder 
sonst die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 
135 AktG unterliegt), wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG 
Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall 
eine besondere Regelung. Demgemäß können Intermediäre, 
Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 
Nr. 3 AktG, Aktionärsvereinigungen oder andere den 
Intermediären in § 135 AktG gleichgestellte Personen für ihre 
Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für diesen 
Fall der Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen 
Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen 
müssen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 
AktG wird hingewiesen. 
 
Gemäß § 67a Abs. 4 AktG ist ein Intermediär eine Person, 
die Dienstleistungen der Verwahrung oder der Verwaltung von 
Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten für Aktionäre 
oder andere Personen erbringt, wenn die Dienstleistungen im 
Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren 
Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in 
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den 
Europäischen Wirtschaftsraum haben. Der Begriff Intermediär 
umfasst demnach insbesondere Kreditinstitute im Sinne von Art. 
4 Abs. 1 Nr. 1 der sogenannten Kapitaladäquanzverordnung 
(Verordnung (EU) Nr. 575/2013). 
 
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung 
nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch 
Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die 
Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, 
soweit sich nicht - für den Fall, dass die Erteilung der 
Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt - 
aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Ein Nachweis der 
Bevollmächtigung kann der Gesellschaft bereits vor der 
Hauptversammlung übermittelt werden. Für eine 
Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung (durch 
den Aktionär oder den Bevollmächtigten) bieten wir gemäß 
§ 134 Abs. 3 Satz 4 AktG folgenden Weg elektronischer 
Kommunikation an: Der Nachweis über die Bestellung eines 
Bevollmächtigten kann der Gesellschaft per E-Mail an 
 
isravision@better-orange.de 
 
übermittelt werden. Der Nachweis über die Bestellung eines 
Bevollmächtigten kann der Gesellschaft aber auch unter Nutzung 
des passwortgeschützten Internetservice unter der 
Internetadresse 
 
www.isravision.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren sowie unter der 
nachfolgend genannten Adresse bzw. Faxnummer übermittelt 
werden: ISRA VISION AG, c/o Better Orange IR & HV AG, 
Haidelweg 48, 81241 München, Deutschland, oder per Fax an +49 
(0) 89 889 690 655 oder per E-Mail an 
 
isravision@better-orange.de 
 
Die ISRA VISION AG bietet ihren Aktionären an, dass sie sich 
nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch Mitarbeiter der 
Gesellschaft in der Hauptversammlung vertreten lassen können. 
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
benötigen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des 
Stimmrechts. Ohne diese Weisungen werden sie von der Vollmacht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 07, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der -8-

keinen Gebrauch machen. Die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß 
abzustimmen. Die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter werden ausschließlich Weisungen zu 
vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft 
bekanntgemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung sowie zu 
vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft aufgrund 
eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als 
Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach 
§ 127 AktG bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von 
Aktionären berücksichtigen. Die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter stehen insbesondere nicht zur Verfügung, 
um in der Versammlung Fragen oder Anträge zu stellen. Die 
Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann in Textform 
(§ 126b BGB) unter der nachfolgend genannten Adresse bzw. 
Faxnummer oder E-Mail-Adresse erfolgen: ISRA VISION AG, c/o 
Better Orange IR & HV AG, Haidelweg 48, 81241 München, 
Deutschland, oder per Fax an +49 (0) 89 889 690 655 oder per 
E-Mail an 
 
isravision@better-orange.de 
 
In diesem Fall müssen die Vollmachten und Weisungen bis zum 
Ablauf (24:00 Uhr MESZ) des 13. Mai 2020 der Gesellschaft 
zugehen. Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann 
außerdem unter Nutzung des passwortgeschützten 
Internetservice unter der Internetadresse 
 
www.isravision.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Auf 
diesem Weg können Vollmachten und Weisungen auch noch am Tag 
der Hauptversammlung, und zwar bis unmittelbar vor Beginn der 
Abstimmung abgegeben, geändert oder widerrufen werden. 
 
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden 
von einer ihnen erteilten Vollmacht insoweit keinen Gebrauch 
machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten, als für 
die betreffenden Aktien eine Briefwahl erfolgt und nicht 
ausdrücklich widerrufen ist. Vollmachts- und 
Weisungsformulare, die für die Erteilung von Vollmachten und 
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter verwendet werden können, werden den 
Aktionären ebenfalls zusammen mit der Zugangsberechtigung für 
den Internetservice übersandt. Ein solches Formular kann zudem 
unter der Internetadresse 
 
www.isravision.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
abgerufen werden. 
 
*Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 
Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG* 
 
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile 
zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das 
entspricht 1.095.723 Aktien) oder den anteiligen Betrag von 
EUR 500.000,00 erreichen (Letzteres entspricht 500.000 
Aktien), verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss 
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
Verlangen ist schriftlich (im Sinne des § 122 Abs. 2 i.V.m. 
Abs. 1 AktG) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und 
muss der Gesellschaft spätestens am 13. April 2020 bis 24:00 
Uhr (MESZ) zugehen. Es kann jedenfalls wie folgt adressiert 
werden: ISRA VISION AG, Vorstand, Industriestraße 14, 
64297 Darmstadt. Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 
2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens 
Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur 
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Für die 
Berechnung der Aktienbesitzzeit gilt: Der Tag des Zugangs des 
Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem 
Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen 
zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht 
in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
sind nicht entsprechend anzuwenden. Bestimmte 
Aktienbesitzzeiten Dritter werden gemäß § 70 AktG 
angerechnet. 
 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit 
sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht werden - 
unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im 
Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur 
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen 
werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
Europäischen Union verbreiten. Etwaige nach der Einberufung 
der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende 
Tagesordnungsergänzungsverlangen werden außerdem 
unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft über die 
Internetadresse 
 
www.isravision.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG zu Vorschlägen von 
Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der 
Tagesordnung sowie Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG 
werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer 
etwaigen Begründung, die jedenfalls aber für Wahlvorschläge 
nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der 
Verwaltung über die Internetadresse 
 
www.isravision.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
zugänglich gemacht, wenn sie spätestens am 29. April 2020 bis 
24:00 Uhr (MESZ) unter der Adresse: 
 
ISRA VISION AG 
Investor Relations 
Industriestraße 14 
64297 Darmstadt 
 
oder per Fax an 
Faxnummer: +49-(0)6151/ 948-140 
 
oder per E-Mail an 
E-Mail-Adresse: investor@isravision.com 
 
zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der 
Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach §§ 126, 127 AktG 
erfüllt sind. 
 
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen 
in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der 
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
einem verbundenen Unternehmen, der Lage des Konzerns und der 
in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, zu geben, 
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands 
der Tagesordnung erforderlich ist und kein 
Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Da die Hauptversammlung 
am 14. Mai 2020 als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird 
und eine physische Präsenz der Aktionäre ausgeschlossen ist, 
können die Aktionäre am Ort der Hauptversammlung kein 
Auskunftsverlangen stellen. In der vorliegenden virtuellen 
Hauptversammlung findet deshalb die Sonderregelung des § 1 
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des Gesetzes über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, 
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie Anwendung. Den Aktionären 
muss nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, 
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie eine Fragemöglichkeit im 
Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt werden. Nach 
§ 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie entscheidet der Vorstand nach 
pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie 
beantwortet; er kann auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens 
zwei Tage vor der Versammlung im Wege elektronischer 
Kommunikation einzureichen sind. Vorliegend können die 
Aktionäre, sofern die unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme 
und die Ausübung des Stimmrechts' beschriebenen 
Voraussetzungen erfüllt sind, selbst oder durch einen 
Bevollmächtigten Fragen einreichen. Die Fragen sind spätestens 
bis zum Ablauf (24:00 Uhr MESZ) des 12. Mai 2020 unter Nutzung 
des passwortgeschützten Internetservice unter der 
Internetadresse 
 
www.isravision.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einzureichen. 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 
§ 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG sowie 
der bei der virtuellen Hauptversammlung geltenden 
Sonderregelung, insbesondere Angaben zu weiteren, über die 
Einhaltung maßgeblicher Fristen hinausgehenden 
Voraussetzungen, finden sich unter der Internetadresse 
 
www.isravision.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
*Hauptversammlungsunterlagen, Internetseite mit den 
Informationen nach § 124a AktG* 
 
Der Inhalt der Einberufung, eine Erläuterung, warum zu 
Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss gefasst werden soll, die 
der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, die 
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung, Formulare, die für die Erteilung einer 
Stimmrechtsvollmacht verwendet werden können, sowie etwaige 
Tagesordnungsergänzungsverlangen im Sinne des § 122 Abs. 2 
AktG sind über die Internetadresse 
 
www.isravision.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
zugänglich. 
 
Insbesondere sind die folgenden Unterlagen über die 
vorgenannte Internetadresse zugänglich, und zwar (ebenso wie 
alle übrigen Hauptversammlungsunterlagen) auch während der 
gesamten Hauptversammlung: 
 
- der festgestellte Jahresabschluss zum 30. 
  September 2019 und der Lagebericht sowie der 
  Bericht des Aufsichtsrats für das 
  Geschäftsjahr 2018/2019, der gebilligte 
  Konzernabschluss zum 30. September 2019 
  (IFRS), der Konzernlagebericht und der 
  erläuternde Bericht des Vorstands zu den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 07, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1 
  des Handelsgesetzbuchs; 
- der dem Aufsichtsrat vorgelegte 
  Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands; 
- der Bericht des Vorstands nach § 186 Abs. 4 
  Satz 2 i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG über den 
  Ausschluss des Bezugsrechts bei 
  Veräußerung eigener Aktien; 
- der Bericht des Vorstandes nach § 186 Abs. 4 
  Satz 2 i.V.m. § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG über 
  den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des 
  genehmigten Kapitals. 
 
*Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 WpHG teilen wir mit:* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die ISRA 
VISION AG insgesamt 21.914.444 Stückaktien ausgegeben, die mit 
jeweils einem Stimmrecht versehen sind. Davon sind 27.700 
eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft nach § 71b AktG 
keine Stimmrechte zustehen. 
 
*Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und deren Vertreter* 
 
Im Zusammenhang mit der Hautversammlung verarbeitet die ISRA 
VISION AG als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der 
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten 
(Name, Vorname, Anrede und Titel, Kontaktdaten, Daten über die 
Aktien sowie Verwaltungsdaten) der Aktionäre und 
gegebenenfalls der gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen 
Vertreter von Aktionären. Zweck der Verarbeitung der Daten ist 
es, den Aktionären die Ausübung der ihnen im Zusammenhang mit 
der Hauptversammlung zustehenden Rechte zu ermöglichen und die 
mit der Hauptversammlung verbundenen gesetzlichen Vorgaben zu 
erfüllen. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 
1 Unterabs. 1 Buchstabe c) DSGVO. Die ISRA VISION AG 
beauftragt zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung der 
Hauptversammlung Dienstleister, welche von der ISRA VISION AG 
nur solche personenbezogenen Daten erhalten, die für die 
Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. 
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
erhalten, soweit diese vom Aktionär bzw. dessen Vertreter 
bevollmächtigt werden, nur solche personenbezogenen Daten, die 
für die weisungsgebundene Stimmrechtsausübung erforderlich 
sind. 
 
Im Fall von Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 
AktG und im Fall von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen nach § 
126 Abs. 1 und § 127 AktG werden diese wie in der Einladung 
unter 'Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, 
§ 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG' beschrieben 
zugänglich gemacht. Personenbezogene Daten von den an der 
Hauptversammlung teilnehmenden bzw. vertretenen Aktionären 
sowie von den betreffenden Aktionärsvertretern (nicht aber von 
Briefwählern und deren Vertretern) sind nach Maßgabe von 
§ 129 AktG in ein Teilnehmerverzeichnis aufzunehmen, das 
Aktionären bzw. deren Vertretern nach Maßgabe von § 129 
Abs. 4 AktG zugänglich zu machen ist. 
 
Die personenbezogenen Daten werden von der ISRA VISION AG 
spätestens drei Jahre nach dem Tag der Hauptversammlung 
gelöscht, soweit nicht eine längere Speicherdauer aufgrund 
gesetzlicher Vorgaben, namentlich aufgrund des Aktiengesetzes, 
des Handelsgesetzbuchs und der Abgabenordnung, oder wegen 
eines berechtigten Interesses der Gesellschaft, namentlich im 
Fall von gerichtlichen oder außergerichtlichen 
Streitigkeiten anlässlich der Hauptversammlung, geboten ist. 
 
Soweit die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen dafür 
vorliegen, können die betroffenen Aktionäre und die 
betroffenen gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter 
von Aktionären von der ISRA VISION AG Auskunft über ihre 
personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO, Berichtigung 
ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 16 DSGVO, 
Löschung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 
DSGVO, Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen 
Daten gemäß Art. 18 DSGVO und Übertragung bestimmter 
personenbezogener Daten an sie oder einen von ihnen benannten 
Dritten (Recht auf Datenübertragbarkeit) gemäß Art. 20 
DSGVO verlangen. Diese Rechte können gegenüber der ISRA VISION 
AG unentgeltlich über eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten 
geltend gemacht werden: 
 
ISRA VISION AG, Industriestraße 14, 64297 Darmstadt, 
E-Mail: datenschutz@isravision.com. 
 
Zudem steht den betroffenen Aktionären und den betroffenen 
gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretern von 
Aktionären gemäß Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht bei 
einer Aufsichtsbehörde zu. 
 
Die Kontaktdaten der Gesellschaft als Verantwortlicher im 
Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO lauten: ISRA VISION AG, 
Industriestraße 14, 64297 Darmstadt. Die Kontaktdaten des 
Datenschutzbeauftragten der ISRA VISION AG lauten: 
 
Herr Martin Heinrich 
Industriestraße 14 
64297 Darmstadt 
Telefon: +49-(0)6151-948-0 
E-Mail: datenschutz@isravision.com 
 
Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter der 
Internetadresse: 
 
https://www.isravision.com/de/footer/datenschutz/ 
 
Darmstadt, im April 2020 
 
*ISRA VISION AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2020-04-07 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: ISRA VISION AG 
             Industriestr. 14 
             64297 Darmstadt 
             Deutschland 
E-Mail:      investor@isravision.com 
Internet:    https://www.isravision.com/de/ 
ISIN:        DE0005488100, DE000A254W60 
WKN:         WKN 548 810, WKN A254W6 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1017477 2020-04-07 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 07, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Großer Dividenden-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Der kostenlose Dividenden-Report zeigt ganz genau, wo Sie in diesem Jahr zuschlagen können. Das sind die Favoriten von Börsenprofi Dr. Dennis Riedl
Jetzt hier klicken
© 2020 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.