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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft: -5-

DJ DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.05.2020 in In den Geschäftsräumen der Krones AG (virtuelle Hauptversammlung) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: KRONES Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
KRONES Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 18.05.2020 in In den Geschäftsräumen der Krones AG 
(virtuelle Hauptversammlung) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-04-09 / 15:07 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
KRONES Aktiengesellschaft Neutraubling WKN: 633500 
ISIN: DE0006335003 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
(virtuelle Hauptversammlung) 
 
Wir laden unsere Aktionäre zur 40. ordentlichen 
Hauptversammlung ein, die am 
 
Montag, den 18. Mai 2020, 14.00 Uhr (MESZ) 
 
in den Geschäftsräumen der KRONES Aktiengesellschaft, 
Böhmerwaldstraße 5, 93073 Neutraubling, als 
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) 
stattfindet. 
 
Die Hauptversammlung wird für unsere angemeldeten 
Aktionäre und Aktionärsvertreter unter der 
Internetadresse 
 
www.krones.com/de 
 
über den Link »Unternehmen/Investor 
Relations/Hauptversammlung/2020« live in Bild und Ton 
übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und 
Aktionärsvertreter erfolgt ausschließlich im Wege 
der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Nähere 
Erläuterungen hierzu finden Sie nachstehend unter 
*Abschnitt II*. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   zum 31. Dezember 2019 und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 mit 
   den Lageberichten der KRONES 
   Aktiengesellschaft und des Konzerns für das 
   Geschäftsjahr 2019, des Vorschlags des 
   Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns, des Berichts des Aufsichtsrats 
   über das Geschäftsjahr 2019 sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a, 315a HGB 
 
   Die genannten Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt 
   der Einberufung sowie auch während der 
   Hauptversammlung auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   *www.krones.com/de* 
 
   über den Link »Unternehmen/Investor 
   Relations/Hauptversammlung/2020« zugänglich. 
   Ferner werden sie auch in der Hauptversammlung 
   näher erläutert werden. 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 ist im Einklang mit den 
   gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen und 
   nicht möglich, weil der Aufsichtsrat den 
   Jahres- und den Konzernabschluss bereits 
   gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
   gemäß § 172 AktG festgestellt ist. 
   Über den Vorschlag des Vorstands für die 
   Verwendung des Bilanzgewinns stimmen die 
   Aktionäre unter Tagesordnungspunkt 2 ab. Für 
   die übrigen Unterlagen, die unter diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 genannt werden, sieht das 
   Gesetz generell lediglich die Information der 
   Aktionäre durch die Möglichkeit zur 
   Einsichtnahme, aber keine Beschlussfassung 
   durch die Hauptversammlung, vor. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe 
   von Euro 258.681.143,94 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
                                 *Euro* 
   Ausschüttung einer Dividende  23.694.804,00 
   von Euro 0,75 je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie: 
   Vortrag auf neue Rechnung:    234.986.339,94 
   Bilanzgewinn:                 258.681.143,94 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 AktG ist der Anspruch 
   auf die Dividende am 22. Mai 2020 fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die 
   Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in 
   Stuttgart zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020 zu bestellen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel 
   im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung 
   (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments 
   und des Rates vom 16. April 2014 über 
   spezifische Anforderungen an die 
   Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission 
   ('EU-Abschlussprüfungsverordnung') auferlegt 
   wurde. 
6. *Beschlussfassung über die Änderung von § 
   3 Abs. 2 der Satzung (Bekanntmachungen und 
   Mitteilungen) und § 18 Abs. 1 Satz 2 der 
   Satzung (Teilnahmerecht/Geschäftsordnung)* 
 
   Um der ab dem 3. September 2020 anwendbaren 
   Fassung des Aktiengesetzes, zuletzt geändert 
   durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der 
   zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II), 
   zu entsprechen, soll die Satzung angepasst 
   werden. Durch das ARUG II werden unter anderem 
   die Bestimmungen zu den Mitteilungen für die 
   Aktionäre im Vorfeld der Hauptversammlung (§§ 
   125, 128 AktG) sowie die Voraussetzungen für 
   die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts (§ 123 Abs. 4 Satz 1 
   AktG) geändert. Die bisherigen Regelungen in 
   §§ 125, 128 AktG entfallen bzw. werden neu 
   geregelt. Bei Inhaberaktien börsennotierter 
   Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 
   Abs. 4 Satz 1 AktG künftig für die Teilnahme 
   an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
   Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs 
   gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 
   AktG ausreichen. 
 
   Die Änderungen in §§ 67c, 123, 125 und 
   128 AktG sind gemäß § 26j Abs. 4 EGAktG 
   ab dem 3. September 2020 und erstmals auf 
   Hauptversammlungen, die nach dem 3. September 
   2020 einberufen werden, anzuwenden. Die 
   Änderungen werden damit bereits vor der 
   ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft 
   im Jahr 2021 anwendbar sein. Um ein Abweichen 
   der Satzung vom Gesetz zu vermeiden, sollen 
   die entsprechenden Änderungen in § 3 Abs. 
   2 und § 18 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der 
   Gesellschaft bereits jetzt beschlossen werden. 
   Der Vorstand soll durch entsprechende 
   Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, 
   dass die Satzungsänderungen erst ab dem 3. 
   September 2020 wirksam werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) *Änderung von § 3 Abs. 2 der 
      Satzung* 
 
      § 3 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft 
      wird vollständig wie folgt neu gefasst: 
 
      '2. 
      Informationen an die Aktionäre der 
      Gesellschaft können, soweit gesetzlich 
      zulässig, auch im Wege der 
      Datenfernübertragung übermittelt werden.' 
   b) *Änderung von § 18 Abs. 1 Satz 2 der 
      Satzung* 
 
      § 18 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der 
      Gesellschaft wird vollständig wie folgt 
      neu gefasst: 
 
      'Als Nachweis reicht ein gemäß § 67c 
      Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär in 
      Textform ausgestellter Nachweis über den 
      Anteilsbesitz des Aktionärs, der der 
      Gesellschaft vom Letztintermediär auch 
      direkt übermittelt werden kann.' 
 
      Im Übrigen bleibt § 18 Abs. 1 der 
      Satzung der Gesellschaft unverändert. 
   c) *Anmeldung zur Eintragung in das 
      Handelsregister* 
 
      Der Vorstand wird angewiesen, die unter 
      diesem Tagesordnungspunkt 6 unter lit. a) 
      und lit. b.) beschlossenen 
      Satzungsänderungen jeweils so zur 
      Eintragung in das Handelsregister 
      anzumelden, dass sie möglichst zeitnah 
      nach dem 3. September 2020 wirksam 
      werden. 
II. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
1.  *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
    Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum 
    Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
    Euro 40.000.000,00. Es ist eingeteilt in 
    31.593.072 Stückaktien. Jede Stückaktie 
    gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. 
    Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. 
    Die 31.593.072 Stückaktien gewähren damit zum 
    Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
    insgesamt 31.593.072 Stimmen. 
2.  *Durchführung der Hauptversammlung als 
    virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
    Präsenz der Aktionäre und ihrer 
    Bevollmächtigten; Online-Service* 
 
    Die ordentliche Hauptversammlung wird mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft: -2-

als virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
    Präsenz der Aktionäre und ihrer 
    Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der 
    Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) 
    gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes 
    über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
    Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
    Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
    Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des 
    Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der 
    COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
    Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, 
    Bundesgesetzblatt 2020 I Nr. 14, S. 569 ff.; 
    nachfolgend auch '*COVID-19-G*') abgehalten. 
 
    Die gesamte, in den Geschäftsräumen der 
    Gesellschaft stattfindende, Hauptversammlung 
    wird zu diesem Zweck am 18. Mai 2020 ab 14.00 
    Uhr (MESZ) über den Online-Service der 
    Gesellschaft unter der Internetadresse 
 
    *www.krones.com/de* 
 
    über den Link »Unternehmen/Investor 
    Relations/Hauptversammlung/2020« live in Bild 
    und Ton übertragen. 
 
    Es können nur diejenigen Aktionäre, die sich 
    wie nachstehend (siehe Ziff. 3 
    '_Voraussetzungen für die Ausübung der 
    Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle 
    Hauptversammlung'_) beschrieben 
    ordnungsgemäß angemeldet haben, die Bild- 
    und Tonübertragung der gesamten 
    Hauptversammlung über den Online-Service der 
    Gesellschaft verfolgen. Darüber hinaus können 
    Aktionäre persönlich oder durch 
    ordnungsgemäß Bevollmächtigte ihr 
    Stimmrecht per Briefwahl oder durch die 
    Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft 
    benannten Stimmrechtsvertreters ausüben sowie 
    über den Online-Service der Gesellschaft 
    Fragen stellen und einen Widerspruch gegen 
    Beschlüsse der Hauptversammlung erklären. 
 
    Eine darüber hinausgehende Ausübung von 
    Aktionärsrechten ist in der virtuellen 
    Hauptversammlung nicht möglich. Insbesondere 
    ist eine Teilnahme der Aktionäre und ihrer 
    Bevollmächtigten, mit Ausnahme der von der 
    Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
    Stimmrechtsvertreter, vor Ort ausgeschlossen. 
    Die Übertragung der Hauptversammlung in 
    Bild und Ton sowie die Einräumung des 
    Stimmrechts sowie der Fragemöglichkeit und der 
    Möglichkeit zum Widerspruch berechtigen die 
    Aktionäre und Aktionärsvertreter auch nicht 
    zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege 
    elektronischer Kommunikation im Sinne von § 
    118 Abs. 1 Satz 2 AktG (keine elektronische 
    Teilnahme). 
 
    Der Online-Service ist auf der Internetseite 
    der Gesellschaft unter 
 
    *www.krones.com/de* 
 
    über den Link »Unternehmen/Investor 
    Relations/Hauptversammlung/2020« ab dem 27. 
    April 2020, 0.00 Uhr (MESZ) für 
    ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und 
    ihre Bevollmächtigten zugänglich. Um den 
    Online-Service der Gesellschaft nutzen zu 
    können, müssen sie sich mit der 
    Zugangskartennummer und dem Zugangscode 
    einloggen, welche sie mit ihrer Zugangskarte 
    für den Online-Service der Gesellschaft 
    erhalten. Die verschiedenen Möglichkeiten zur 
    Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die 
    virtuelle Hauptversammlung erscheinen dann auf 
    der Benutzeroberfläche im Online-Service der 
    Gesellschaft. Weitere Einzelheiten zur Nutzung 
    des Online-Services der Gesellschaft und den 
    Anmelde- und Nutzungsbedingungen können die 
    Aktionäre dem dort hinterlegten 
    Informationsblatt entnehmen. 
3.  *Voraussetzungen für die Ausübung der 
    Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle 
    Hauptversammlung* 
 
    Zur Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf 
    die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere 
    des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre 
    berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung 
    bei der Gesellschaft in Textform in deutscher 
    oder englischer Sprache rechtzeitig angemeldet 
    und ihren Anteilsbesitz rechtzeitig 
    nachgewiesen haben. Als Nachweis genügt ein in 
    Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer 
    Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
    depotführende Institut in deutscher oder 
    englischer Sprache. Der Nachweis des 
    Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 
    27. April 2020, 0.00 Uhr (MESZ) 
    ('*Nachweisstichtag*') zu beziehen. 
 
    Der Nachweis des Anteilsbesitzes und die 
    Anmeldung müssen der Gesellschaft spätestens 
    bis zum Ablauf des 11. Mai 2020, 24.00 Uhr 
    (MESZ) unter einer der folgenden 
    Kontaktmöglichkeiten zugehen: 
 
    *KRONES Aktiengesellschaft * 
    *c/o C-HV AG * 
    *Gewerbepark 10 * 
    *92289 Ursensollen * 
    *oder * 
    *Telefax: +49 9628 92 99-871 * 
    *oder * 
    *E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com* 
 
    Nach ordnungsgemäßem Eingang der 
    Anmeldung und des besonderen Nachweises des 
    Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden 
    den Aktionären - anstelle der herkömmlichen 
    Eintrittskarten - Zugangskarten für den 
    Online-Service der Gesellschaft mit 
    persönlichen Zugangsdaten (Zugangskartennummer 
    und Zugangscode) für die Ausübung der 
    Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle 
    Hauptversammlung übermittelt. 
4.  *Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
    Der Nachweisstichtag (auch Record Date 
    genannt) ist das entscheidende Datum für die 
    Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die 
    virtuelle Hauptversammlung. Im Verhältnis zur 
    Gesellschaft gilt für die Ausübung der 
    Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, 
    in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung 
    als Aktionär nur, wer zum Nachweisstichtag 
    Aktionär der Gesellschaft war und den Nachweis 
    hierüber fristgerecht erbracht hat. 
    Veränderungen im Aktienbestand nach diesem 
    Zeitpunkt haben hierfür keine Bedeutung. 
    Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem 
    Nachweisstichtag erworben haben, können somit 
    ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die 
    virtuelle Hauptversammlung nur ausüben, soweit 
    sie sich hierzu durch den Veräußerer 
    bevollmächtigen lassen. Aktionäre, die sich 
    ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis 
    erbracht haben, sind auch dann zur Ausübung 
    ihrer Aktionärsrechte in Bezug auf die 
    virtuelle Hauptversammlung berechtigt, wenn 
    sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag 
    veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine 
    Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der 
    Aktien und ist kein relevantes Datum für eine 
    eventuelle Dividendenberechtigung. 
5.  *Verfahren für die Stimmabgabe durch 
    Briefwahl* 
 
    Aktionäre können ihr Stimmrecht in Textform (§ 
    126b BGB) oder im Wege elektronischer 
    Kommunikation abgeben ('*Briefwahl*'). Hierzu 
    ist eine ordnungsgemäße Anmeldung 
    erforderlich (siehe hierzu Ziff. 3 
    '_Voraussetzungen für die Ausübung der 
    Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle 
    Hauptversammlung'_). Die Stimmabgabe im Wege 
    der Briefwahl kann über den Online-Service der 
    Gesellschaft unter der Internetadresse 
 
    *www.krones.com/de* 
 
    über den Link »Unternehmen/Investor 
    Relations/Hauptversammlung/2020« oder unter 
    Verwendung des hierfür vorgesehenen 
    Briefwahlformulars vorgenommen werden. Das 
    Briefwahlformular ist auf der Zugangskarte für 
    den Online-Service der Gesellschaft, die den 
    Aktionären nach der oben beschriebenen form- 
    und fristgerechten Anmeldung übermittelt wird, 
    abgedruckt. Entsprechende Formulare sind zudem 
    auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    *www.krones.com/de* 
 
    über den Link »Unternehmen/Investor 
    Relations/Hauptversammlung/2020« erhältlich. 
 
    Die mittels des Briefwahlformulars 
    vorgenommene Stimmabgabe muss der Gesellschaft 
    aus organisatorischen Gründen bis spätestens 
    zum Ablauf des 17. Mai 2020, 24.00 Uhr (MESZ) 
    unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten 
    zugehen: 
 
    *KRONES Aktiengesellschaft * 
    *c/o C-HV AG * 
    *Gewerbepark 10 * 
    *92289 Ursensollen * 
    *oder * 
    *Telefax: +49 9628 92 99-871 * 
    *oder * 
    *E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com* 
 
    Die Stimmabgabe über den Online-Service der 
    Gesellschaft unter der Internetadresse 
 
    *www.krones.com/de* 
 
    über den Link »Unternehmen/Investor 
    Relations/Hauptversammlung/2020« ist ab dem 
    27. April 2020, 0.00 Uhr (MESZ) bis zum Ende 
    der Abstimmungen in der virtuellen 
    Hauptversammlung am 18. Mai 2020 möglich. Bis 
    zum Ende der Abstimmungen in der virtuellen 
    Hauptversammlung am 18. Mai 2020 kann im 
    Online-Service der Gesellschaft eine durch 
    Verwendung des Briefwahlformulars oder über 
    den Online-Service vorgenommene Stimmabgabe 
    auch geändert oder widerrufen werden. 
    Einzelheiten zur Stimmabgabe über den 
    Online-Service der Gesellschaft können die 
    Aktionäre dem dort hinterlegten 
    Informationsblatt und den Nutzungsbedingungen 
    entnehmen. 
 
    Wird das Stimmrecht für ein und dieselbe Aktie 
    sowohl durch Verwendung des Briefwahlformulars 
    als auch über den Online-Service der 
    Gesellschaft ausgeübt, wird unabhängig von der 
    zeitlichen Reihenfolge ihres jeweiligen 
    Eingangs bei der Gesellschaft 
    ausschließlich die über den 
    Online-Service der Gesellschaft abgegebene 
    Stimme als verbindlich behandelt. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft: -3-

Wird bei der Briefwahl zu einem 
    Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder 
    eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für 
    diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung 
    gewertet. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt 
    eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, 
    ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung 
    mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu 
    diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als 
    entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der 
    Einzelabstimmung. 
 
    Weitere Hinweise zur Briefwahl sind auf der 
    Zugangskarte für den Online-Service der 
    Gesellschaft, die den ordnungsgemäß 
    angemeldeten Aktionären übersandt wird, 
    enthalten und zudem auf der Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    *www.krones.com/de* 
 
    über den Link »Unternehmen/Investor 
    Relations/Hauptversammlung/2020« einsehbar. 
6.  *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
    Bevollmächtigten* 
 
    Aktionäre können ihre Aktionärsrechte in Bezug 
    auf die virtuelle Hauptversammlung auch durch 
    einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen 
    Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder 
    eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. 
    Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
    Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
    mehrere von diesen zurückweisen. 
 
    Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
    der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
    der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b 
    BGB) oder haben unter Verwendung der 
    Eingabemaske in dem Online-Service der 
    Gesellschaft unter der Internetadresse 
 
    *www.krones.com/de* 
 
    über den Link »Unternehmen/Investor 
    Relations/Hauptversammlung/2020« zu erfolgen. 
    Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, 
    Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater 
    oder andere Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 
    AktG können, soweit sie selbst bevollmächtigt 
    werden, abweichende Regelungen vorsehen, die 
    jeweils bei diesen zu erfragen sind. Ein 
    Verstoß gegen diese und bestimmte weitere 
    in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die 
    Bevollmächtigung eines Intermediärs im Sinne 
    von § 67a Abs. 4 AktG, einer 
    Aktionärsvereinigung, eines 
    Stimmrechtsberaters oder einer sonstigen 
    Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG 
    beeinträchtigt allerdings gemäß §135 Abs. 
    7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht 
 
    Bevollmächtigte können ebenfalls weder 
    physisch noch im Wege elektronischer 
    Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 
    AktG an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie 
    können das Stimmrecht für von ihnen vertretene 
    Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder 
    durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die 
    von der Gesellschaft benannten 
    weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter 
    ausüben. 
 
    Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht 
    ist auf der Zugangskarte für den 
    Online-Service der Gesellschaft, die den 
    Aktionären nach der oben beschriebenen form- 
    und fristgerechten Anmeldung übermittelt wird, 
    abgedruckt. Das Formular für die Erteilung 
    einer Vollmacht steht außerdem auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    *www.krones.com/de* 
 
    über den Link »Unternehmen/Investor 
    Relations/Hauptversammlung/2020« zum Download 
    bereit. 
 
    Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem 
    Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der 
    Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden. 
    Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
    der Nachweis einer gegenüber einem 
    Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder 
    ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft 
    müssen auf einem der folgenden Wege aus 
    organisatorischen Gründen bis spätestens zum 
    Ablauf des 17. Mai 2020, 24.00 Uhr (MESZ) der 
    Gesellschaft zugehen: 
 
    *KRONES Aktiengesellschaft * 
    *c/o C-HV AG * 
    *Gewerbepark 10 * 
    *92289 Ursensollen * 
    *oder * 
    *Telefax: +49 9628 92 99-871 * 
    *oder * 
    *E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com* 
 
    Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf 
    sind darüber hinaus unter Verwendung der 
    Eingabemaske über den Online-Service der 
    Gesellschaft unter der Internetadresse 
 
    *www.krones.com/de* 
 
    über den Link »Unternehmen/Investor 
    Relations/Hauptversammlung/2020« bis 
    unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der 
    virtuellen Hauptversammlung am 18. Mai 2020 
    möglich. Bis unmittelbar vor Beginn der 
    Abstimmungen in der virtuellen 
    Hauptversammlung am 18. Mai 2020 ist auch ein 
    Widerruf oder eine Änderung einer zuvor 
    in Textform (§ 126b BGB) übersendeten oder 
    über den Online-Service erteilten Vollmacht 
    möglich. Wird eine Vollmacht - jeweils 
    fristgemäß - sowohl in Textform (§ 126b 
    BGB) übersendet als auch über den 
    Online-Service der Gesellschaft erteilt, wird 
    unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge 
    ihres jeweiligen Eingangs bei der Gesellschaft 
    ausschließlich die über den 
    Online-Service abgegebene Vollmacht als 
    verbindlich behandelt. Einzelheiten zur 
    Erteilung von Vollmachten und zum Widerruf 
    einer zuvor erteilten Vollmacht unter Nutzung 
    der Eingabemaske in dem Online-Service können 
    die Aktionäre dem dort hinterlegten 
    Informationsblatt und den Nutzungsbedingungen 
    entnehmen. 
 
    Die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf 
    die virtuelle Hauptversammlung über den 
    Online-Service der Gesellschaft durch den 
    Bevollmächtigten setzt voraus, dass der 
    Bevollmächtigte vom Aktionär einen eigenen 
    Zugangscode erhält. Die Nutzung der 
    Zugangsdaten durch den Bevollmächtigten gilt 
    zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung, 
    ein darüber hinausgehender Nachweis der 
    Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in 
    Textform ist nicht erforderlich. 
 
    Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind 
    Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes 
    form- und fristgerecht nach den vorstehenden 
    Bestimmungen erforderlich. Dies schließt 
    - vorbehaltlich der genannten Frist für die 
    Erteilung einer Vollmacht - eine Erteilung von 
    Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des 
    Aktienbesitzes nicht aus. 
7.  *Vertretung durch von der Gesellschaft 
    benannte Stimmrechtsvertreter* 
 
    Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch 
    von der Gesellschaft benannte 
    Stimmrechtsvertreter, die das Stimmrecht 
    ausschließlich gemäß den Weisungen 
    des jeweiligen Aktionärs ausüben, vertreten zu 
    lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern der 
    Gesellschaft müssen neben der Vollmacht auch 
    Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts 
    erteilt werden. Sie üben das Stimmrecht nicht 
    nach eigenem Ermessen, sondern 
    ausschließlich auf der Grundlage der vom 
    Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit keine 
    ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder 
    unklare Weisung erteilt worden ist, enthalten 
    sich die von der Gesellschaft benannten 
    Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden 
    Beschlussgegenständen der Stimme; dies gilt 
    immer auch für unvorhergesehene Anträge. 
    Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine 
    Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne 
    dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung 
    mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu 
    diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als 
    entsprechende Weisung für jeden Punkt der 
    Einzelabstimmung. Bitte beachten Sie, dass die 
    von der Gesellschaft benannten 
    Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld der 
    Hauptversammlung noch während der 
    Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, 
    zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder zur 
    Abgabe von Erklärungen zu Protokoll 
    entgegennehmen und - mit Ausnahme der Ausübung 
    des Stimmrechts - auch keine sonstigen 
    Aktionärsrechte wahrnehmen. 
 
    Die Vollmacht an die von der Gesellschaft 
    benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso 
    wie die Erteilung von Weisungen der Textform 
    (§ 126b BGB) oder hat unter Verwendung der 
    Eingabemaske über den Online-Service der 
    Gesellschaft unter der Internetadresse 
 
    *www.krones.com/de* 
 
    über den Link »Unternehmen/Investor 
    Relations/Hauptversammlung/2020« zu erfolgen. 
    Gleiches gilt für die Änderung oder den 
    Widerruf der Vollmacht oder der Weisungen. Das 
    Vollmachts- und Weisungsformular für die 
    Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit den 
    entsprechenden Erläuterungen ist auf der 
    Zugangskarte für den Online-Service der 
    Gesellschaft, die den Aktionären nach der oben 
    beschriebenen form- und fristgerechten 
    Anmeldung übermittelt wird, abgedruckt. Diese 
    Unterlagen stehen außerdem auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    *www.krones.com/de* 
 
    über den Link »Unternehmen/Investor 
    Relations/Hauptversammlung/2020« zum Download 
    bereit. 
 
    Die Erteilung der Vollmacht an die von der 
    Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, 
    die Erteilung von Weisungen und ihr Widerruf 
    müssen auf einem der folgenden Wege aus 
    organisatorischen Gründen spätestens bis zum 
    Ablauf des 17. Mai 2020, 24.00 Uhr (MESZ) an 
    die Gesellschaft übermittelt werden: 
 
    *KRONES Aktiengesellschaft * 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft: -4-

*c/o C-HV AG * 
    *Gewerbepark 10 * 
    *92289 Ursensollen * 
    *oder * 
    *Telefax: +49 9628 92 99-871 * 
    *oder * 
    *E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com* 
 
    Die Erteilung der Vollmacht zur Ausübung der 
    Stimmrechte nebst Weisungen an die von der 
    Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
    und ihr Widerruf sind darüber hinaus unter 
    Verwendung der Eingabemaske in dem 
    Online-Service der Gesellschaft unter der 
    Internetadresse 
 
    *www.krones.com/de* 
 
    über den Link »Unternehmen/Investor 
    Relations/Hauptversammlung/2020« bis 
    unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der 
    virtuellen Hauptversammlung am 18. Mai 2020 
    möglich. Hierfür ist im Online-Service der 
    Gesellschaft die Schaltfläche 'Vollmacht und 
    Weisung an die Stimmrechtsvertreter erteilen' 
    vorgesehen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch 
    ein Widerruf oder eine Änderung einer 
    zuvor in Textform (§ 126b BGB) übersendeten 
    oder über den Online-Service der Gesellschaft 
    erteilten Vollmacht mit Weisungen an die 
    Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft möglich. 
    Wird eine Vollmacht mit Weisungen an die 
    Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft - 
    jeweils fristgemäß - sowohl in Textform 
    (§ 126b BGB) übersendet als auch über den 
    Online-Service der Gesellschaft erteilt, 
    werden unabhängig von der zeitlichen 
    Reihenfolge ihres Eingangs bei der 
    Gesellschaft ausschließlich die über den 
    Online-Service der Gesellschaft abgegebenen 
    Vollmachten und Weisungen als verbindlich 
    behandelt. Einzelheiten zur Erteilung von 
    Vollmachten mit Weisungen an die 
    Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und zum 
    Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht unter 
    Nutzung der Eingabemaske im Online-Service der 
    Gesellschaft können die Aktionäre dem dort 
    hinterlegten Informationsblatt und den 
    Nutzungsbedingungen entnehmen. 
 
    Soweit von der Gesellschaft benannte 
    weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter 
    bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem 
    Fall Weisungen für die Ausübung des 
    Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese 
    Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Auch bei 
    Bevollmächtigung der von der Gesellschaft 
    benannten Stimmrechtsvertreter sind Anmeldung 
    und Nachweis des Aktienbesitzes form- und 
    fristgerecht nach den vorstehenden 
    Bestimmungen erforderlich. 
8.  *Fragemöglichkeit der Aktionäre gemäß § 1 
    Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-G; 
    Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 
    AktG* 
 
    Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben 
    die Möglichkeit, im Wege der elektronischen 
    Kommunikation Fragen zu stellen (§ 1 Abs. 2 
    Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-G). 
 
    Aus organisatorischen Gründen sind Fragen 
    spätestens bis zum Ablauf des 16. Mai 2020 
    (24.00 Uhr MESZ) über die davor vorgesehene 
    Eingabemaske im Online-Service der 
    Gesellschaft unter der Internetadresse 
 
    *www.krones.com/de* 
 
    über den Link »Unternehmen/Investor 
    Relations/Hauptversammlung/2020« einzureichen. 
    Auf anderem Wege oder später eingereichte 
    Fragen bleiben unberücksichtigt. Eine 
    Beantwortung der eingereichten Fragen erfolgt 
    nach pflichtgemäßem Ermessen des 
    Vorstands. Der Vorstand ist nicht 
    verpflichtet, alle Fragen zu beantworten. 
    Fragen können insbesondere zusammengefasst 
    werden, es können im Interesse der anderen 
    Aktionäre sinnvolle Fragen ausgewählt und 
    Fragen von Aktionärsvereinigungen und 
    institutionellen Investoren mit bedeutenden 
    Stimmanteilen bevorzugt werden. Rückfragen zu 
    den Auskünften des Vorstands sind 
    ausgeschlossen. 
 
    Darüber hinaus stehen den Aktionären weder das 
    Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG noch ein 
    Rede- oder Fragerecht in und während der 
    virtuellen Hauptversammlung zu. 
9.  *Rechte der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, 
    § 126 Abs. 1, § 127 AktG* 
 
    Den Aktionären stehen in Bezug auf die 
    virtuelle Hauptversammlung unter anderem die 
    folgenden Rechte nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 
    1 und § 127 AktG zu. Weitergehende 
    Erläuterungen hierzu finden sich auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    *www.krones.com/de* 
 
    über den Link »Unternehmen/Investor 
    Relations/Hauptversammlung/2020«. 
 
    _Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung 
    gemäß § 122 Abs. 2 AktG_ 
 
    Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, 
    deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
    des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag 
    von Euro 500.000,00 erreichen, verlangen, dass 
    Gegenstände auf die Tagesordnung der 
    Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht 
    werden. 
 
    Die Antragssteller haben nachzuweisen, dass 
    sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des 
    Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind 
    und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung 
    des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 
    70 AktG bei der Berechnung der 
    Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des 
    Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. 
    Eine Verlegung von einem Sonntag, einem 
    Sonnabend oder einem Feiertag auf einen 
    zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden 
    Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 
    bis 193 BGB sind nicht entsprechend 
    anzuwenden. 
 
    Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
    oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
    Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand 
    der KRONES Aktiengesellschaft zu richten und 
    muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor 
    der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 
    Ablauf des 17. April 2020, 24.00 Uhr (MESZ) 
    zugehen. Wir bitten, entsprechende Verlangen 
    an folgende Adresse zu richten: 
 
    *KRONES Aktiengesellschaft * 
    *Vorstand* 
    *Böhmerwaldstraße 5 * 
    *93073 Neutraubling* 
 
    Bekannt zu machende Ergänzungen der 
    Tagesordnung werden - soweit dies nicht 
    bereits mit der Einberufung geschehen ist - 
    unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
    Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen 
    Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
    denen davon ausgegangen werden kann, dass sie 
    die Information in der gesamten Europäischen 
    Union verbreiten. Sie werden außerdem auf 
    der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    *www.krones.com/de* 
 
    über den Link »Unternehmen/Investor 
    Relations/Hauptversammlung/2020« zugänglich 
    gemacht und den Aktionären gemäß § 125 
    Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. 
 
    Ein etwaiger, mit dem ordnungsgemäß 
    gestellten Ergänzungsverlangen übermittelter 
    zulässiger Beschlussantrag wird in der 
    virtuellen Hauptversammlung so behandelt, als 
    sei er in der Hauptversammlung nochmals 
    gestellt worden, wenn der antragstellende 
    Aktionär ordnungsgemäß zur virtuellen 
    Hauptversammlung angemeldet ist. 
 
    _Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
    Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG_ 
 
    Jeder Aktionär ist berechtigt, der 
    Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von 
    Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten 
    Punkten der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 
    1 AktG sowie Vorschläge zu Wahlen gemäß § 
    127 AktG zu übersenden. Gegenanträge müssen 
    mit einer Begründung versehen sein; 
    Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu 
    werden. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind 
    ausschließlich an eine der folgenden 
    Kontaktmöglichkeiten zu richten: 
 
    *KRONES Aktiengesellschaft * 
    *Corporate Governance * 
    *Böhmerwaldstraße 5 * 
    *93073 Neutraubling * 
    *oder * 
    *Telefax: +49 9401 70-2762 * 
    *oder * 
    *E-Mail: hv2020@krones.com* 
 
    Anderweitig adressierte Gegenanträge oder 
    Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. 
 
    Rechtzeitig, d. h. bis zum Ablauf des 3. Mai 
    2020, 24.00 Uhr (MESZ) unter einer der 
    vorgenannten Kontaktmöglichkeiten eingegangene 
    und zugänglich zu machende Gegenanträge mit 
    Begründung oder Wahlvorschläge von Aktionären 
    werden einschließlich des Namens des 
    Aktionärs sowie der - bei Wahlvorschlägen 
    optionalen - Begründung und gegebenenfalls 
    versehen mit den nach § 127 Satz 4 AktG zu 
    ergänzenden Inhalten auf der Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    *www.krones.com/de* 
 
    über den Link »Unternehmen/Investor 
    Relations/Hauptversammlung/2020« unverzüglich 
    nach ihrem Eingang zugänglich gemacht. 
    Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung 
    werden ebenfalls unter dieser Internetadresse 
    veröffentlicht. 
 
    Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags 
    und seiner Begründung bzw. eines 
    Wahlvorschlags kann die Gesellschaft unter den 
    in § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG (in Verbindung mit 
    § 127 Satz 1 AktG) genannten Voraussetzungen 
    absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags 
    bzw. die etwaige Begründung eines 
    Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich 
    gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 
    5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge braucht 
    der Vorstand nach § 127 Satz 3 AktG auch dann 
    nicht zugänglich zu machen, wenn sie die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 
    125 Abs. 1 Satz 5 AktG nicht enthalten. 
 
    Während der virtuellen Hauptversammlung können 
    keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge 
    gestellt werden. Zulässige Gegenanträge und 
    Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vor der 
    Hauptversammlung unter einer der vorstehenden 
    Kontaktmöglichkeiten bis spätestens zum Ablauf 
    des 17. Mai 2020, 24.00 Uhr (MESZ) zugegangen 
    sind, werden in der virtuellen 
    Hauptversammlung so behandelt, als seien sie 
    in der Hauptversammlung nochmals gestellt 
    worden, wenn der antragstellende oder den 
    Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär 
    ordnungsgemäß zur virtuellen 
    Hauptversammlung angemeldet ist. 
10. *Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse 
    der Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 
    Satz 1 Nr. 4 COVID-19-G* 
 
    Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre 
    können vom Beginn der virtuellen 
    Hauptversammlung bis zu ihrem Ende über den 
    Online-Service der Gesellschaft in Abweichung 
    von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das 
    Erfordernis des Erscheinens in der 
    Hauptversammlung unter der Internetadresse 
 
    *www.krones.com/de* 
 
    über den Link »Unternehmen/Investor 
    Relations/Hauptversammlung/2020« Widerspruch 
    gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur 
    Niederschrift erklären, wenn sie ihr 
    Stimmrecht nach den vorstehenden Bestimmungen 
    ausüben oder ausgeübt haben. Hierfür ist im 
    Online-Service der Gesellschaft die 
    Schaltfläche 'Widerspruch zu Beschlüssen der 
    Hauptversammlung' vorgesehen. 
11. *Informationen (Unterlagen) auf der 
    Internetseite der Gesellschaft* 
 
    Folgende Informationen sind auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    *www.krones.com/de* 
 
    über den Link »Unternehmen/Investor 
    Relations/Hauptversammlung/2020« zugänglich: 
 
    - der Inhalt dieser Einberufung, 
    - eine Erläuterung, warum zu 
      Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss 
      gefasst werden soll, 
    - die der Hauptversammlung zugänglich zu 
      machenden Unterlagen, 
    - der Geschäftsbericht der Gesellschaft über 
      das Geschäftsjahr 2019, der insbesondere 
      auch die Darstellung des Vergütungssystems 
      der Vorstandsmitglieder enthält, 
    - die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
      zum Zeitpunkt der Einberufung der 
      Hauptversammlung, 
    - die Formulare, die für die Briefwahl sowie 
      für die Erteilung einer Vollmacht oder die 
      Bevollmächtigung eines von der 
      Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
      Stimmrechtsvertreters und die Erteilung 
      der Anweisungen an diesen verwendet werden 
      können, 
    - nähere Erläuterungen zu den oben 
      dargestellten Rechten der Aktionäre 
      (Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge 
      bzw. Wahlvorschläge, Auskunftsrecht), 
    - Informationsblatt zum Online-Service der 
      Gesellschaft. 
12. *Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation 
    für Aktionäre und Aktionärsvertreter* 
 
    Wenn sich Aktionäre für die Hauptversammlung 
    anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht 
    erteilen, erhebt die KRONES Aktiengesellschaft 
    personenbezogene Daten über die Aktionäre 
    und/oder ihre Bevollmächtigten, um den 
    Aktionären und Aktionärsvertretern die 
    Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die 
    virtuelle Hauptversammlung zu ermöglichen. 
 
    Die KRONES Aktiengesellschaft verarbeitet 
    personenbezogene Daten als verantwortliche 
    Stelle unter Beachtung der Bestimmungen der 
    Datenschutz-Grundverordnung ('*DS-GVO*') sowie 
    aller weiteren maßgeblichen Gesetze. 
    Einzelheiten zum Umgang mit den 
    personenbezogenen Daten und zu den Rechten der 
    Aktionäre gemäß der DS-GVO finden sich 
    auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    *www.krones.com/de* 
 
    über den Link »Unternehmen/Investor 
    Relations/Hauptversammlung/2020«. 
 
Neutraubling, im April 2020 
 
*KRONES Aktiengesellschaft* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2020-04-09 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: KRONES Aktiengesellschaft 
             Böhmerwaldstraße 5 
             93073 Neutraubling 
             Deutschland 
E-Mail:      hv2020@krones.com 
Internet:    https://www.krones.com 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1019599 2020-04-09 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

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