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Dow Jones News
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DGAP-HV: Godewind Immobilien AG: Bekanntmachung -4-

DJ DGAP-HV: Godewind Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Godewind Immobilien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Godewind Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 07.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-04-15 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Godewind Immobilien AG Frankfurt am Main WKN A2G8XX / 
A28 873 / A25425 
ISIN DE000A2G8 XX 3 / DE000A288730 / DE000A254252 
Absage der für den 7. Mai 2020 als Präsenzversammlung 
einberufenen ordentlichen Hauptversammlung 2020 
der Godewind Immobilien AG, Frankfurt am Main, 
und Neueinberufung der ordentlichen Hauptversammlung 
2020 
als virtuelle Hauptversammlung 
 
Vor dem Hintergrund der zunehmenden Ausbreitung des 
Coronavirus (COVID-19) sowie den bestehenden - und noch 
nicht absehbaren etwaigen weiteren - behördlichen 
Empfehlungen und Verordnungen zum Schutz gegen mit dem 
Virus verbundene Gesundheitsgefahren wird die mit 
Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 30. März 2020 für 
den 7. Mai 2020 um 11 Uhr (MESZ) als 
*Präsenzversammlung* einberufene ordentliche 
Hauptversammlung der Gesellschaft *abgesagt*. 
 
Gleichzeitig berufen wir hiermit unsere *ordentliche 
Hauptversammlung* als *virtuelle Hauptversammlung *ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten neu auf *Donnerstag, den 7. Mai 2020 
um 11 Uhr (MESZ)* ein. 
 
Der Vorstand macht dabei von der Möglichkeit Gebrauch, 
die Hauptversammlung gemäß § 1 Absatz 3 des 
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen 
der COVID-19-Pandemie mit verkürzten Fristen 
einzuberufen. 
 
Die Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre live in 
Bild und Ton über das Internet übertragen. Die 
Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege 
der (elektronischen) Briefwahl oder durch 
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der 
Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die 
Geschäftsäume der Gesellschaft, Taunusanlage 8, 60329 
Frankfurt am Main. 
 
Tagesordnung Tagesordnungspunkt 1 
 
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
Godewind Immobilien AG und des gebilligten 
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des 
zusammengefassten Lageberichts der Gesellschaft und des 
Konzerns für das Geschäftsjahr 2019 
(einschließlich des erläuternden Berichts des 
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a 
Absatz 1 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für 
das Geschäftsjahr 2019 
 
Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen 
sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.godewind-ag.com/hauptversammlung2020 
 
abrufbar. Sie werden ferner den Aktionären unter der 
vorstehend genannten Internetseite während der 
Hauptversammlung zugänglich gemacht und erläutert. 
 
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten und 
mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk des 
Abschlussprüfers versehenen Jahresabschluss und den 
Konzernabschluss zum 31. Dezember 2019 gebilligt. Der 
Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG 
festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt 1 
genannten Unterlagen sind daher der Hauptversammlung 
vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung 
gemäß § 173 AktG bedarf. 
 
Tagesordnungspunkt 2 
 
*Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
für das Geschäftsjahr 2019* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
festgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. 
Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 
EUR 15.407.219,46 vollständig auf neue Rechnung 
vorzutragen. 
 
Der Gewinnverwendungsvorschlag entspricht der von der 
Gesellschaft mit der Covivio X-Tend-AG und der Covivio 
SA im Zusammenhang mit dem freiwilligen öffentlichen 
Übernahmeangebot und Delisting-Angebot der Covivio 
X-Tend-AG abgeschlossenen Grundsatzvereinbarung vom 13. 
Februar 2020/12. März 2020 und berücksichtigt darüber 
hinaus die Unsicherheiten und bislang nicht 
abschließend einzuschätzenden Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie auf den Gewerbeimmobiliensektor. 
 
Tagesordnungspunkt 3 
 
*Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des 
Vorstands entscheiden zu lassen. 
 
Tagesordnungspunkt 4 
 
*Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
erteilen. 
 
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des 
Aufsichtsrats entscheiden zu lassen. 
 
Tagesordnungspunkt 5 
 
*Wahl des Abschlussprüfers und des 
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 
sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische 
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und weiterer 
unterjähriger Finanzberichte* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, 
 
 die Mazars GmbH & Co. KG 
 Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
 Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum 
 Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer 
 für das Geschäftsjahr 2020 und als Prüfer für 
 eine etwaige prüferische Durchsicht des 
 Halbjahresfinanzberichts 2020 sowie weiterer 
 unterjähriger Finanzberichte im Geschäftsjahr 
 2020 und im Geschäftsjahr 2021 bis zur nächsten 
 ordentlichen Hauptversammlung zu wählen. 
 
Da sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft derzeit aus 
drei Mitgliedern zusammensetzt, besteht kein 
Prüfungsausschuss. Deshalb hat der Aufsichtsrat die 
Aufgaben, die durch die EU-Abschlussprüferverordnung im 
Zusammenhang mit der Auswahl und Bestellung des 
Abschlussprüfers dem Prüfungsausschuss zugewiesen sind, 
selbst übernommen. Der Aufsichtsrat hat zwei 
Prüfungsgesellschaften, nämlich die als Abschlussprüfer 
für das Geschäftsjahr 2019 gewählte Ebner Stolz GmbH & 
Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, und die Mazars 
GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, für das 
Prüfungsmandat erwogen und eine begründete Präferenz 
für die Mazars GmbH & Co. KG 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
Steuerberatungsgesellschaft. Hamburg, entwickelt. Dafür 
war ausschlaggebend, dass die vorgeschlagene 
Gesellschaft von ihrem Profil her sehr gut zur neuen 
Aktionärsstruktur der Godewind Immobilien AG passt. 
 
Der Aufsichtsrat erklärt, dass sein Beschlussvorschlag 
frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte 
gemäß Art. 16 Absatz 2 der 
EU-Abschlussprüferverordnung ist und ihm keine die 
Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung beschränkende 
Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der 
EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 
 
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance 
Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 noch 
vorgesehene Erklärung der Mazars GmbH & Co. KG 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zu deren 
Unabhängigkeit eingeholt. 
 
Tagesordnungspunkt 6 
 
*Beschlussfassung über die Nachwahl von zwei 
Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
Bis auf Herrn Karl Ehlerding, der die Voraussetzungen 
des § 100 Absatz 5 Halbsatz 1 AktG, wonach mindestens 
ein Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf 
den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung 
verfügen muss, erfüllt, haben alle amtierenden 
Mitglieder des Aufsichtsrats, nämlich die Herren Dr. 
Bertrand Malmendier und Dr. Roland Folz, ihr Amt 
jeweils mit Wirkung zur Beendigung der ordentlichen 
Hauptversammlung 2020 niedergelegt. Es soll daher die 
Nachwahl von zwei Aufsichtsratsmitgliedern erfolgen. 
 
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß 
§§ 95 Satz 1, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG in 
Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Satzung der 
Gesellschaft aus drei Mitgliedern zusammen, die von der 
Hauptversammlung gewählt werden. 
 
Die Wahl der zwei ausgeschiedenen Mitglieder des 
Aufsichtsrats erfolgte gemäß § 6 Absatz 2 der 
Satzung der Gesellschaft jeweils für den Zeitraum bis 
zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 
beschließt. Gemäß § 6 Absatz 4 der Satzung 
erfolgt die Wahl eines Nachfolgers für den Rest der 
Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds, 
soweit die Hauptversammlung nichts anderes bestimmt. 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 a) Herrn Dr. Uwe Becker, 
    Syndikusrechtsanwalt bei der Covivio 
    Immobilien GmbH in Oberhausen, wohnhaft 
    in Gladbeck 
 
 und 
 
 b) Herrn Rainer Langenhorst, 
    Diplom-Ingenieur und Geschäftsführer der 
    Covivio Immobilien GmbH in Oberhausen, 
    wohnhaft in Dorsten 
 
 mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen 
 Hauptversammlung am 7. Mai 2020 bis zur 
 Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
 Entlastung des Aufsichtsrats für das 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Godewind Immobilien AG: Bekanntmachung -2-

Geschäftsjahr 2021 beschließt, als 
 Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft 
 zu wählen. 
 
Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG: 
 
a) Herr Dr. Uwe Becker ist Mitglied in folgendem 
anderen, gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat: Covivio 
X-Tend AG, Berlin. Er ist nicht Mitglied in 
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien 
von Wirtschaftsunternehmen. 
 
b) Herr Rainer Langenhorst ist Mitglied in folgendem 
anderen, gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat: Covivio 
X-Tend AG, Berlin. Er ist nicht Mitglied in 
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien 
von Wirtschaftsunternehmen. 
 
Angaben gemäß Empfehlung C.13 des Deutschen 
Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. 
Dezember 2019: 
 
Die beiden zur Wahl vorgeschlagenen Herren üben diverse 
Management-Funktionen in den Gesellschaften der 
Covivio-Gruppe aus und stehen damit in engen 
geschäftlichen Beziehungen zur Covivio X-Tend AG, dem 
Großaktionär der Gesellschaft. Nach Einschätzung 
des Aufsichtsrats bestehen darüber hinaus zwischen den 
vorgeschlagenen Kandidaten und der Godewind Immobilien 
AG, ihren Organen oder einem wesentlich an ihr 
beteiligten Aktionär keine weiteren maßgebenden 
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die nach 
der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv 
urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als 
maßgebend ansehen würde. 
 
Aufgrund ihrer beruflichen Erfahrungen passen die 
vorgeschlagenen Kandidaten gut in das vom Aufsichtsrat 
entwickelte Kompetenzprofil, und auch im Übrigen 
trägt der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats den vom 
Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen 
Zielen Rechnung. 
 
Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass die beiden 
Kandidaten den für die Tätigkeit erforderlichen 
Zeitaufwand erbringen können. 
 
Für den Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat schlägt 
der Aufsichtsrat Herrn Dr. Uwe Becker als Kandidaten 
für den Aufsichtsratsvorsitz vor. 
 
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
Einzelabstimmung über die Wahl der beiden neuen 
Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen. 
 
Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten 
sowie ihre Lebensläufe sind über die Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://www.godewind-ag.com/hauptversammlung2020 
 
abrufbar und werden auch während der Hauptversammlung 
über die vorstehend genannte Internetseite zugänglich 
gemacht. 
 
Tagesordnungspunkt 7 
 
*Beschlussfassung über die Neufassung von § 11 der 
Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats)* 
 
Im Zusammenhang mit dem freiwilligen 
Übernahmeangebot und Delisting-Angebot für 
sämtliche Aktien der Gesellschaft durch die Covivio 
X-Tend AG hat sich der Vorstand der Gesellschaft dazu 
verpflichtet, unter bestimmten Bedingungen einen Antrag 
auf Widerruf der Zulassung sämtlicher Aktien der 
Gesellschaft zum Handel im Regulierten Markt der 
Frankfurter Wertpapierbörse sowie im Teilbereich des 
Regulierten Markts mit weiteren 
Zulassungsfolgepflichten (_Prime Standard_) zu stellen. 
 
Im Hinblick auf die damit einhergehende reduzierte 
Komplexität der Tätigkeit der Aufsichtsratsmitglieder 
soll deren Vergütung in Zukunft flexibilisiert werden 
und ab dem Zeitpunkt der Eintragung der hierzu 
erforderlichen Neufassung von § 11 der Satzung der 
Gesellschaft entfallen, wenn nicht künftig ein 
abweichender Hauptversammlungsbeschluss gefasst wird. 
Der Anspruch auf die Erstattung der Auslagen und auf 
Stellung einer D&O-Versicherung soll erhalten bleiben. 
Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben sich mit dieser 
Maßnahme ausdrücklich einverstanden erklärt. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
beschließen: 
 
§ 11 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu 
gefasst: 
 
 '§ 11 
 Vergütung, Auslagen und Versicherung 
 
 (1) Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für 
     ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt 
     werden, die von der Hauptversammlung zu 
     bewilligen ist. 
 (2) Die Gesellschaft stellt den Mitgliedern 
     des Aufsichtsrats auf Kosten der 
     Gesellschaft Versicherungsschutz, 
     insbesondere in Form einer 
     Haftpflichtversicherung 
     (D&O-Versicherung) zur Absicherung der 
     gesetzlichen Haftpflicht aus ihrer 
     Aufsichtsratstätigkeit, zur Verfügung. 
 (3) Jedem Mitglied des Aufsichtsrats werden 
     die ihm bei Wahrnehmung seines Amts 
     entstandenen Auslagen ersetzt. Darüber 
     hinaus erhalten die Mitglieder des 
     Aufsichtsrats einen eventuell auf den 
     Auslagenersatz bzw. die 
     Aufsichtsratsvergütung entfallenden 
     Umsatzsteuerbetrag erstattet, soweit sie 
     berechtigt sind, der Gesellschaft die 
     Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu 
     stellen und dieses Recht ausüben. 
 (4) Die vorstehenden Regelungen der Absätze 
     1 - 3 gelten auch für die Vergütung der 
     Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
     Geschäftsjahr 2020 ab dem Datum der 
     Eintragung der Neufassung von § 11 der 
     Satzung. 
 (5) Die Ansprüche auf Vergütung gem. § 11 
     Absatz 1 der Satzung in der mit 
     Eintragung im Handelsregister am 12. 
     August 2019 wirksam gewordenen Fassung 
     vom 6. August 2019 bleiben für das 
     Geschäftsjahr 2019 und pro rata temporis 
     für den Zeitraum zwischen dem Beginn des 
     Geschäftsjahres 2020 und der Eintragung 
     der von der Hauptversammlung am 7. Mai 
     2020 beschlossenen Neufassung von § 11 
     der Satzung in das Handelsregister 
     unberührt.' 
Tagesordnungspunkt 8 
 
*Beschlussfassung über die Änderung der Firma der 
Gesellschaft und entsprechende Neufassung von § 1 
Absatz 1 der Satzung* 
 
Die Veränderungen in der Aktionärsstruktur der 
Gesellschaft sollen nun auch bereits im Firmennamen der 
Gesellschaft zum Ausdruck kommen. Die neue Firma soll 
lauten: Covivio Office AG. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
beschließen: 
 
a) Die Firma der Gesellschaft lautet künftig 
   'Covivio Office AG'. 
b) § 1 Absatz 1 der Satzung wird aufgehoben und 
   wie folgt neu gefasst: 
 
   ' (1) Die Gesellschaft führt die Firma 
   Covivio Office AG.' 
Tagesordnungspunkt 9 
 
*Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
eigener Aktien auch unter Ausschluss des 
Andienungsrechts und zu deren Verwendung auch unter 
Ausschluss des Bezugsrechts einschließlich der 
Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien 
und Kapitalherabsetzung und Aufhebung der bestehenden 
Ermächtigung* 
 
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 6. August 2019 
unter Tagesordnungspunkt 6 wurde die Gesellschaft 
ermächtigt, bis zum 5. August 2024 eigene Aktien bis zu 
insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum 
Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die 
Ermächtigung ist in dem Zeitraum vom 16. Januar 2020 
bis 13. Februar 2020 durch ein Aktienrückkaufprogramm 
der Gesellschaft, das zum Erwerb von 361.691 Aktien 
geführt hat, teilweise ausgenutzt worden. Mit Beschluss 
des Vorstands vom 13. Februar 2020 wurde das 
Aktienrückkaufprogramm mit sofortiger Wirkung beendet. 
 
Um der Gesellschaft künftig die Möglichkeit zum 
Aktienrückkauf auch nach einem Widerruf der 
Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft zum Handel 
im Regulierten Markt in größtmöglichem Umfang zu 
eröffnen, soll der Hauptversammlung unter Aufhebung der 
bestehenden, von der Hauptversammlung am 6. August 2019 
erteilten Ermächtigung, vorgeschlagen werden, der 
Gesellschaft eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur 
Verwendung eigener Aktien nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG 
mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts zu 
erteilen. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt 
zu beschließen: 
 
a) Die von der Hauptversammlung vom 6. August 2019 
   unter Punkt 6 der Tagesordnung erteilte 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien auch 
   unter Ausschluss eines Andienungsrechts und zu 
   deren Verwendung auch unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts einschließlich der 
   Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener 
   Aktien und Kapitalherabsetzung, wird für die 
   Zeit ab Wirksamwerden der nachfolgenden neuen 
   Ermächtigung aufgehoben und ersetzt. 
b) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 6. 
   November 2021 eigene Aktien der Gesellschaft im 
   Umfang von bis zu insgesamt 10 % des zum 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls 
   dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt 
   der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
   Grundkapitals zu erwerben. Die aufgrund dieser 
   Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen 
   mit anderen eigenen Aktien der Gesellschaft, 
   die sich im Besitz der Gesellschaft befinden 
   oder die ihr nach den §§ 71a ff. AktG 
   zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des 
   jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft 
   übersteigen. Die Vorgaben in § 71 Absatz 2 
   Sätze 2 und 3 AktG sind zu beachten. Die 
   Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels 
   in eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
c) Die Godewind Immobilien AG kann eigene Aktien 
   wie folgt erwerben: 
 
   (1) Wenn die Aktien der Gesellschaft im 
       Zeitpunkt des Erwerbs zum Handel an einem 
       Regulierten Markt zugelassen sind, kann 
       der Erwerb unter Wahrung des 
       Gleichbehandlungsgebots (§ 53a AktG) nach 
       Wahl des Vorstands (i) über die Börse 
       oder (ii) mittels eines öffentlichen 
       Kaufangebots bzw. mittels einer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Godewind Immobilien AG: Bekanntmachung -3-

öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
       eines solchen Angebots erfolgen. 
 
       (i)  Erfolgt der Erwerb der Aktien über 
            die Börse, darf der von der 
            Gesellschaft gezahlte Gegenwert je 
            Aktie der Gesellschaft (ohne 
            Erwerbsnebenkosten) einen Wert von 
            EUR 6,40 je Aktie nicht 
            überschreiten und den 
            durchschnittlichen Schlusskurs 
            einer Aktie im Xetra-Handelssystem 
            (oder einem vergleichbaren 
            Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
            Wertpapierbörse an den letzten drei 
            Börsenhandelstagen vor der 
            Verpflichtung zum Erwerb um nicht 
            mehr als 20 % unterschreiten. Die 
            nähere Ausgestaltung des Erwerbs 
            bestimmt der Vorstand der 
            Gesellschaft. 
       (ii) Erfolgt der Erwerb der Aktien 
            mittels eines öffentlichen 
            Kaufangebots bzw. einer 
            öffentlichen Aufforderung zur 
            Abgabe eines Kaufangebots, dürfen 
            der gebotene Kaufpreis oder die 
            Grenzwerte der Kaufpreisspanne je 
            Aktie der Gesellschaft (ohne 
            Erwerbsnebenkosten) einen Wert von 
            EUR 6,40 je Aktie nicht 
            überschreiten und den Durchschnitt 
            der Schlussauktionspreise im 
            Xetra-Handelssystem (oder einem 
            vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
            den letzten drei Börsenhandelstagen 
            vor der Veröffentlichung des 
            Angebots bzw. der öffentlichen 
            Aufforderung zur Abgabe eines 
            Kaufangebots um nicht mehr als 20% 
            unterschreiten. 
 
       Die näheren Einzelheiten der 
       Ausgestaltung des Angebots bzw. der an 
       die Aktionäre gerichteten öffentlichen 
       Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten 
       bestimmt der Vorstand der Gesellschaft. 
 
       Sofern die Anzahl der zum Kauf 
       angedienten bzw. angebotenen Aktien der 
       Gesellschaft das vorhandene 
       Rückkaufvolumen überschreitet, kann unter 
       insoweit partiellem Ausschluss eines 
       eventuellen Andienungsrechts der Erwerb 
       nach dem Verhältnis der angedienten bzw. 
       angebotenen Aktien je Aktionär erfolgen. 
 
       Eine bevorrechtigte Berücksichtigung bzw. 
       Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 
       Stück angedienter Aktien je Aktionär 
       sowie eine Rundung nach kaufmännischen 
       Grundsätzen kann vorgesehen werden. 
 
       Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur 
       Abgabe eines solchen Angebots kann 
       weitere Bedingungen vorsehen. 
   (2) Wenn die Aktien der Gesellschaft im 
       Zeitpunkt des Erwerbs nicht zum Handel an 
       einem Regulierten Markt zugelassen sind, 
       kann der Erwerb unter Wahrung des 
       Gleichbehandlungsgebots (§ 53a AktG) nach 
       Wahl des Vorstands über die Börse 
       (Freiverkehr), wenn und soweit die Aktien 
       der Gesellschaft dort gehandelt werden, 
       oder mittels eines öffentlichen 
       Kaufangebots bzw. einer öffentlichen 
       Aufforderung zur Abgabe eines Angebots 
       erfolgen. Der insoweit gebotene Kaufpreis 
       oder - soweit der Erwerb mittels eines 
       öffentlichen Kaufangebots bzw. einer 
       öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
       eines Angebots erfolgt - die Grenzwerte 
       der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie 
       der Gesellschaft (ohne 
       Erwerbsnebenkosten) dürfen einen Wert von 
       EUR 6,40 nicht überschreiten und einen 
       Wert von EUR 4,49 nicht unterschreiten. 
 
       Die näheren Einzelheiten der 
       Ausgestaltung des Angebots bzw. der an 
       die Aktionäre gerichteten öffentlichen 
       Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten 
       bestimmt der Vorstand der Gesellschaft. 
 
       Sofern die Anzahl der zum Kauf 
       angedienten bzw. angebotenen Aktien der 
       Gesellschaft das vorhandene 
       Rückkaufvolumen überschreitet, kann unter 
       insoweit partiellem Ausschluss eines 
       eventuellen Andienungsrechts der Erwerb 
       nach dem Verhältnis der angedienten bzw. 
       angebotenen Aktien je Aktionär erfolgen. 
       Eine bevorrechtigte Annahme geringer 
       Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter 
       Aktien je Aktionär sowie eine Rundung 
       nach kaufmännischen Grundsätzen kann 
       vorgesehen werden. Das Kaufangebot bzw. 
       die Aufforderung zur Abgabe eines solchen 
       Angebots kann weitere Bedingungen 
       vorsehen. 
d) Die Ermächtigung zum Aktienrückkauf gemäß 
   den vorstehenden lit. b) und c) kann ganz oder 
   in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in 
   Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke 
   unmittelbar durch die Gesellschaft oder auch 
   durch von der Gesellschaft abhängige oder im 
   unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz 
   der Gesellschaft stehende Gesellschaften oder 
   durch von der Gesellschaft oder von der 
   Gesellschaft abhängige oder in ihrem 
   unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz 
   stehende Gesellschaften beauftragte Dritte 
   ausgeübt werden. 
e) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats die aufgrund dieser oder 
   einer früheren Ermächtigung oder in sonstiger 
   Weise erworbenen Aktien der Gesellschaft über 
   die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre 
   im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten zu 
   veräußern. Darüber hinaus dürfen die 
   aufgrund dieser oder einer früheren 
   Ermächtigung oder in sonstiger Weise erworbenen 
   Aktien der Gesellschaft zu allen weiteren 
   gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere 
   auch zu den folgenden Zwecken verwendet werden: 
 
   (1) Wenn die Aktien der Gesellschaft im 
       Zeitpunkt der Veräußerung zum 
       Handel an einem Regulierten Markt 
       zugelassen sind, können die Aktien an 
       Dritte gegen Barzahlung zu einem Preis 
       veräußert werden, der den 
       Börsenkurs von Aktien gleicher 
       Ausstattung zum Zeitpunkt der 
       Veräußerung nicht wesentlich 
       unterschreitet. In diesem Fall darf die 
       Anzahl der zu veräußernden Aktien 
       insgesamt 10 % des Grundkapitals zum 
       Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
       heutigen Hauptversammlung oder - falls 
       dieser Betrag geringer ist - 10 % des 
       Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
       Veräußerung der Aktien der 
       Gesellschaft nicht überschreiten. Auf 
       diese Begrenzung von 10 % des 
       Grundkapitals sind diejenigen Aktien 
       anzurechnen, die während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung in direkter oder 
       entsprechender Anwendung des § 186 
       Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
       veräußert werden. Ferner sind auf 
       diese Begrenzung auf 10% des 
       Grundkapitals diejenigen Aktien 
       anzurechnen, die zur Bedienung von 
       Options- und/oder 
       Wandelschuldverschreibungen auszugeben 
       sind, sofern die Schuldverschreibungen 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       in entsprechender Anwendung des § 186 
       Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts ausgegeben werden. 
   (2) Die Aktien können zur Erfüllung von 
       Verpflichtungen aus 
       Schuldverschreibungen mit Options- 
       und/oder Wandlungsrecht bzw. Options- 
       und/oder Wandlungspflicht oder 
       Andienungsrechten der Gesellschaft 
       genutzt werden, die von der Gesellschaft 
       oder durch von der Gesellschaft 
       abhängige oder im unmittelbaren oder 
       mittelbaren Mehrheitsbesitz der 
       Gesellschaft stehenden Gesellschaften 
       begeben werden. 
   (3) Die Aktien können gegen 
       Vermögensgegenstände einschließlich 
       Forderungen gegen die Gesellschaft oder 
       ihre Tochtergesellschaften ausgegeben 
       werden, insbesondere im Zusammenhang mit 
       dem Erwerb von Unternehmen, 
       Beteiligungen an Unternehmen oder Teilen 
       von Unternehmen oder 
       Unternehmenszusammenschlüssen. 
   (4) Die Aktien können eingezogen werden, 
       ohne dass die Einziehung oder ihre 
       Durchführung eines weiteren 
       Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Der 
       Vorstand kann bestimmen, dass das 
       Grundkapital bei der Einziehung 
       herabgesetzt wird; in diesem Fall ist 
       der Vorstand ermächtigt, das 
       Grundkapital um den auf die eingezogenen 
       Aktien entfallenden anteiligen Betrag 
       des Grundkapitals herabzusetzen und die 
       Angabe der Zahl der Aktien und des 
       Grundkapitals in der Satzung 
       entsprechend anzupassen. Der Vorstand 
       kann auch bestimmen, dass das 
       Grundkapital bei der Einziehung 
       unverändert bleibt und sich stattdessen 
       durch die Einziehung der Anteil der 
       übrigen Aktien am Grundkapital 
       gemäß § 8 Absatz 3 AktG erhöht. Der 
       Vorstand ist in diesem Fall auch 
       ermächtigt, die Angabe der Zahl der 
       Aktien in der Satzung anzupassen. 
f) Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit 
   ausgeschlossen, als eigene Aktien gemäß 
   den Ermächtigungen unter lit. e) Ziff. (1), (2) 
   oder (3) verwendet werden. Darüber hinaus wird 
   der Vorstand ermächtigt, bei einer 
   Veräußerung erworbener eigener Aktien 
   durch Angebot an die Aktionäre mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats den Inhabern bzw. Gläubigern 
   von Schuldverschreibungen mit Options- und/oder 
   Wandlungsrechten bzw. entsprechenden Options- 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

und/oder Wandlungspflichten oder 
   Andienungsrechten der Gesellschaft, die von der 
   Gesellschaft oder durch von der Gesellschaft 
   abhängige oder im unmittelbaren oder 
   mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
   stehende Gesellschaften ausgegeben werden, ein 
   Bezugsrecht auf die Aktien in dem Umfang zu 
   gewähren, in dem es ihnen nach Ausübung des 
   Options- oder Wandlungsrechts bzw. Erfüllung 
   der Options- oder Wandlungspflicht zustünde; in 
   diesem Umfang wird das Bezugsrecht der 
   Aktionäre ausgeschlossen. 
g) Die vorstehenden Ermächtigungen unter lit. e) 
   und lit. f) Satz 2 können ganz oder teilweise, 
   einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder 
   mehrerer Zwecke, die Ermächtigungen unter lit. 
   e) Ziff. (1) bis (3) und lit. f) Satz 2 können 
   auch durch von der Gesellschaft abhängige oder 
   im unmittelbaren oder mittelbaren 
   Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
   Gesellschaften oder auf deren Rechnung oder auf 
   Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte 
   ausgenutzt werden. Soweit Aktien gemäß der 
   Ermächtigung nach lit. e) Ziff. (3) als 
   Gegenleistung verwendet werden, kann dies auch 
   in Kombination mit anderen Formen der 
   Gegenleistung geschehen. Erworbene eigene 
   Aktien können auch auf von der Gesellschaft 
   abhängige oder im unmittelbaren oder 
   mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
   stehende Gesellschaften übertragen werden. 
h) Wenn die Aktien zu einem Zeitpunkt, in dem die 
   Gesellschaft nicht zum Handel an einem 
   Regulierten Markt zugelassen ist, gemäß 
   den Ermächtigungen unter lit. e) Ziff. (2), (3) 
   und lit. f) Satz 2 verwendet werden, darf die 
   Gegenleistung je Aktie der Gesellschaft einen 
   Wert von EUR 6,40 (ohne Erwerbsnebenkosten) 
   nicht überschreiten und einen Wert von EUR 4,49 
   (ohne Erwerbsnebenkosten) nicht unterschreiten. 
   Darüber hinaus darf in diesen Fällen die Summe 
   der zu verwendenden Aktien zusammen mit den 
   Aktien, die unter Bezugsrechtsausschluss 
   unmittelbar oder in entsprechender Anwendung 
   von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
   veräußert wurden, die Grenze von insgesamt 
   10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe oder 
   Verwendung der Aktien vorhandenen Grundkapitals 
   nicht überschreiten. 
 
*Bericht des Vorstands gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 
Satz 5 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu 
Tagesordnungspunkt 9 über den Ausschluss eines 
Andienungsrechts der Aktionäre beim Erwerb eigener 
Aktien sowie den Bezugsrechtsausschluss bei der 
Verwendung eigener Aktien* 
 
Die Hauptversammlung der Godewind Immobilien AG hat am 
6. August 2019 unter Tagesordnungspunkt 6 die 
Gesellschaft bis zum 5. August 2024 zum Erwerb eigener 
Aktien in Höhe von 10 % des bei der Beschlussfassung 
oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum 
Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
Grundkapitals und zu deren Verwendung nach § 71 Absatz 
1 Nr. 8 AktG ermächtigt. Die Ermächtigung ist in dem 
Zeitraum vom 16. Januar 2020 bis 13. Februar 2020 durch 
ein Aktienrückkaufprogramm der Gesellschaft zum Erwerb 
von 361.691 Aktien teilweise ausgenutzt worden. Mit 
Beschluss des Vorstands vom 13. Februar 2020 wurde das 
Aktienrückkaufprogramm mit sofortiger Wirkung beendet. 
Der Gesamtkaufpreis für den Erwerb der 361.691 Aktien 
betrug EUR 1.889.445,04. 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung hält die Gesellschaft 
unter Berücksichtigung von 1.500.000 eigenen Aktien, 
die aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung 
der Godewind Immobilien AG vom 20. Februar 2018 im 
Zeitraum Dezember 2018 bis Februar 2019 erworben worden 
waren, daher insgesamt 1.861.691 eigene Aktien. 
 
Seit der Ermächtigung der Hauptversammlung am 6. August 
2019 hat sich das Grundkapital der Gesellschaft auf 
nunmehr 112.184.000 Aktien erhöht. 
 
Am 25. März 2020 hat die Covivio X-Tend AG ein 
freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot und 
Delisting-Angebot für alle Aktien der Gesellschaft 
gemäß §§ 34, 14 Absatz 2 und 3 des 
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes in 
Verbindung mit § 39 Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 des 
Börsengesetzes veröffentlicht. Die Covivio X-Tend AG 
bietet den Aktionären der Gesellschaft an, ihre Aktien 
zu einem Preis in Höhe von EUR 6,40 je Aktie zu 
erwerben. 
 
Dem Angebot liegt der Abschluss einer 
Grundsatzvereinbarung (_Bussiness Combination 
Agreement_) zwischen der Godewind Immobilien AG, der 
Covivio SA und der Covivio X-Tend AG vom 13. Februar 
2020/12. März 2020 zu Grunde. Im Rahmen dieser 
Grundsatzvereinbarung hat sich der Vorstand der 
Godewind Immobilien AG vorbehaltlich bestimmter 
Bedingungen dazu verpflichtet, den Widerruf der 
Zulassung der Aktien der Godewind Immobilien AG zum 
Handel am Regulierten Markt der Frankfurter 
Wertpapierbörse ('*Delisting*') mit Wirksamkeit 
frühestens zum Ablauf der weiteren Annahmefrist des 
Angebots der Covivio X-Tend AG zu stellen. 
 
Um der Gesellschaft unter Berücksichtigung dieser 
Umstände auch künftig und nach einem Delisting im 
gesetzlich zulässigen Umfang den Rückkauf eigener 
Aktien zu ermöglichen, soll der Hauptversammlung 
vorgeschlagen werden, der Gesellschaft eine neue 
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter Ausschluss 
des Andienungsrechts und zur Veräußerung eigener 
Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts zu erteilen. 
 
Tagesordnungspunkt 9 enthält daher den Vorschlag der 
Verwaltung, die Gesellschaft gemäß § 71 Absatz 1 
Nr. 8 AktG zu ermächtigen, bis zum 6. November 2021 
eigene Aktien bis zu einem Anteil von insgesamt 10 % 
des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls 
dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
erwerben. Auf die gemäß der vorgeschlagenen 
Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der 
Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG 
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
Grundkapitals entfallen. Die vorgeschlagene 
Ermächtigung kann dabei ganz oder in Teilbeträgen, 
einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer 
Zwecke unmittelbar durch die Gesellschaft oder auch 
durch von der Gesellschaft abhängige oder im 
unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der 
Gesellschaft stehende Gesellschaften oder durch von der 
Gesellschaft oder von der Gesellschaft abhängige oder 
in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz 
stehende Gesellschaften beauftragte Dritte ausgeübt 
werden. 
 
Wenn die Aktien der Godewind Immobilien AG im Zeitpunkt 
des Erwerbs zum Handel an einem Regulierten Markt 
zugelassen sind, kann der Erwerb unter Wahrung des 
Gleichbehandlungsgebots (§ 53a AktG) und unter Wahrung 
der rechtlichen Vorgaben nach Wahl des Vorstands über 
die Börse oder mittels eines öffentlichen Kaufangebots 
bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
eines solchen Angebots erfolgen: 
 
* Erfolgt nach der vorgeschlagenen Ermächtigung 
  der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der 
  von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je 
  Aktie der Gesellschaft (ohne 
  Erwerbsnebenkosten) einen Wert von EUR 6,40 je 
  Aktie nicht überschreiten und den 
  durchschnittlichen Schlusskurs einer Aktie im 
  Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
  Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
  Wertpapierbörse an den letzten drei 
  Börsenhandelstagen vor der Verpflichtung zum 
  Erwerb um nicht mehr als 20 % unterschreiten. 
* Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
  Kaufangebot oder eine öffentliche Aufforderung 
  zur Abgabe von Kaufangeboten kann die 
  Gesellschaft entweder einen Kaufpreis oder 
  eine Kaufpreisspanne festlegen, zu dem/der sie 
  bereit ist, die Aktien zu erwerben. Zur 
  Festlegung des Kaufpreises bzw. der 
  Kaufpreisspanne sieht die Ermächtigung 
  bestimmte Vorgaben vor. Für den Fall, dass die 
  Aktien der Godewind Immobilien AG bei Beginn 
  oder während des Angebots an der Frankfurter 
  Wertpapierbörse oder einem anderen Regulierten 
  Markt notiert sind, dürfen nach der 
  vorgeschlagenen Ermächtigung der gebotene 
  Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
  Kaufpreisspanne je Aktie der Gesellschaft 
  (ohne Erwerbsnebenkosten) einen Wert von EUR 
  6,40 je Aktie nicht überschreiten und den 
  Durchschnitt der Schlussauktionspreise im 
  Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
  Nachfolgesystem) an den letzten drei 
  Börsenhandelstagen vor der Veröffentlichung 
  des Angebots bzw. der öffentlichen 
  Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots um 
  nicht mehr als 20% unterschreiten. Das 
  Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe 
  eines solchen Angebots können weitere 
  Bedingungen vorsehen. 
 
Wenn die Aktien nach einem Delisting im Zeitpunkt des 
Erwerbs nicht zum Handel an einem Regulierten Markt 
zugelassen sind, kann der Erwerb unter Wahrung des 
Gleichbehandlungsgebots (§ 53a AktG) und unter Wahrung 
der rechtlichen Vorgaben nach Wahl des Vorstands 
erfolgen: 
 
* über die Börse (Freiverkehr), wenn und soweit 
  die Aktien der Gesellschaft dort gehandelt 
  werden, und/oder 
* mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. 
  einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
  eines Angebots. 
 
Der insoweit gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie der Gesellschaft 
(ohne Erwerbsnebenkosten) dürfen in beiden Fällen einen 
Wert von EUR 6,40 nicht überschreiten und einen Wert 
von EUR 4,49 nicht unterschreiten. 
 
Unabhängig davon, ob die Aktien im Zeitpunkt des 
Erwerbs zum Handel an einem Reguliertem Markt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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