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DGAP-HV: 4SC AG: Bekanntmachung der Einberufung -6-

DJ DGAP-HV: 4SC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2020 in Planegg-Martinsried mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: 4SC AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
4SC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2020 in 
Planegg-Martinsried mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-04-15 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
4SC AG Planegg Wertpapier-Kennnummer A14KL7 
ISIN DE000A14KL72 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2020 Sehr geehrte Aktionärinnen und 
Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung der 4SC AG, die am Freitag, den 8. Mai 
2020, um 11:00 Uhr als virtuelle Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten stattfindet. 
 
Die virtuelle Hauptversammlung wird für angemeldete 
Aktionäre aus den Geschäftsräumen der 4SC AG, 
Fraunhoferstraße 22, 82152 Planegg-Martinsried, 
live im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
www.4sc.de/investoren/hauptversammlung 
 
übertragen. 
 
*Tagesordnung* 
 
TOP Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
1:  des gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 
    2a des Handelsgesetzbuches jeweils zum 31. 
    Dezember 2019 sowie des zusammengefassten 
    Lageberichts für das Geschäftsjahr 2019, 
    einschließlich des erläuternden Berichts des 
    Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 des 
    Handelsgesetzbuches und des Berichts des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss und den 
    Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des 
    Handelsgesetzbuches am 13. März 2020 gebilligt. 
    Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine 
    Beschlussfassung durch die Hauptversammlung ist 
    deshalb nicht erforderlich. Die vorgenannten 
    Unterlagen sind der Hauptversammlung, ohne dass 
    es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung 
    bedarf, zugänglich zu machen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des 
2:  Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
    Mitglied des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 
    Entlastung zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des 
3:  Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Bestellung des 
4:  Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
    Prüfungsausschusses vor, die Baker Tilly GmbH & 
    Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
    zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des 
    Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des 
    Handelsgesetzbuches für das am 31. Dezember 2020 
    ablaufende Geschäftsjahr zu bestellen. Der 
    Abschlussprüfer wird auch zum Prüfer für die 
    prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses 
    und des Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2020 
    gemäß § 115 Abs. 5 WpHG (gegebenenfalls 
    i.V.m. § 117 WpHG) bestellt. 
TOP *Beschlussfassung über Änderungen der 
5:  Satzung in § 15 Abs. 5 (Sitzungsort und 
    Einberufung) und § 4 Abs. 2 und Abs. 3 
    (Bekanntmachungen) zur Anpassung an 
    Gesetzesänderungen* 
 
    Die Anforderungen für den zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
    Stimmrechts zu erbringenden Nachweis wurden durch 
    das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
    Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Bei 
    Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll 
    nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG 
    zukünftig für den Nachweis der Berechtigung zur 
    Teilnahme an der Hauptversammlung oder der 
    Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des 
    Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten 
    § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 15 Abs. 5 
    Satz 2 der Satzung der Gesellschaft hat 
    entsprechend der bisherigen gesetzlichen Regelung 
    in § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG der Nachweis der 
    Berechtigung zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung oder der Ausübung des 
    Stimmrechts durch einen in Textform in deutscher 
    oder englischer Sprache erstellten Nachweis des 
    Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- 
    oder Finanzdienstleistungsinstitut zu erfolgen. 
 
    Darüber hinaus wurden durch das ARUG II auch die 
    Regelungen über Mitteilungen für die Aktionäre 
    und an Aufsichtsratsmitglieder in § 125 AktG und 
    die Übermittlung der entsprechenden 
    Mitteilungen geändert und in diesem Zuge unter 
    anderem auch der bisherige § 128 AktG gestrichen. 
    § 4 Abs. 2 Satz 2 der Satzung, der entsprechend 
    den bisherigen Regelungen die Übermittlung 
    von Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 i.V.m. § 128 
    Abs. 1 AktG sowie nach § 125 Abs. 2 AktG auf den 
    Weg der elektronischen Kommunikation beschränken 
    sowie die in Satz 3 von § 4 Abs. 2 der Satzung 
    vorgesehene Ermächtigung des Vorstands, auch auf 
    anderem Weg zu übermitteln, sind damit überholt. 
 
    Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
    getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 
    Satz 1 AktG, der neu vorgesehene § 67c AktG und 
    die Änderungen des § 125 AktG sowie 
    Streichung von § 128 AktG finden nach der 
    Übergangsvorschrift zum ARUG II erst ab dem 
    3. September 2020 und erstmals auf 
    Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. 
    September 2020 einberufen werden. Sie werden 
    damit bereits vor der ordentlichen 
    Hauptversammlung 2021 der Gesellschaft anwendbar 
    sein. 
 
    Um eine Abweichung zwischen den 
    Satzungsregelungen und den gesetzlichen 
    Regelungen zu vermeiden, soll bereits jetzt eine 
    Anpassung der Satzung beschlossen werden, wobei 
    der Vorstand durch eine entsprechende Anmeldung 
    zum Handelsregister sicherstellen soll, dass die 
    Satzungsänderungen nicht vor dem 3. September 
    2020 wirksam werden. 
 
    Zudem soll in diesem Zuge auch der Verweis in § 4 
    Abs. 3 der Satzung auf die Regelung in § 27a Abs. 
    1 WpHG angepasst werden auf die durch das Zweite 
    Finanzmarktnovellierungsgesetz mit Wirkung zum 3. 
    Januar 2018 erfolgte Neunummerierung der 
    Paragraphen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). 
    Der bisherige § 27a WpHG wurde ohne inhaltliche 
    Änderung umnummeriert in § 43 WpHG 
    (Mitteilungs- und Meldepflichten für Inhaber 
    wesentlicher Beteiligungen). 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    a) § 15 Abs. 5 der Satzung wird geändert und 
       wie folgt neu gefasst: 
 
       '(5) Die Aktionäre müssen außerdem 
            die Berechtigung zur Teilnahme an 
            der Hauptversammlung oder zur 
            Ausübung des Stimmrechts durch 
            einen in Textform erstellten 
            Nachweis des Anteilsbesitzes 
            nachweisen. Hierfür reicht ein 
            Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 
            AktG aus. Der Nachweis des 
            Anteilbesitzes hat sich auf den 
            Beginn des 21. Tages vor der 
            Hauptversammlung zu beziehen und 
            muss der Gesellschaft unter der 
            hierfür in der Einberufung 
            mitgeteilten Adresse mindestens 
            sechs Tage vor der Hauptversammlung 
            zugehen. In der Einberufung der 
            Hauptversammlung kann eine kürzere, 
            in Tagen zu bemessende Frist für 
            den Zugang des Nachweises des 
            Anteilsbesitzes vorgesehen werden.' 
    b) § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der Satzung 
       werden ersatzlos gestrichen. 
    c) § 4 Abs. 3 der Satzung wird geändert und 
       wie folgt neu gefasst: 
 
       '(3) § 43 Abs. 1 WpHG findet auf die 
       Gesellschaft keine Anwendung.' 
    d) Der Vorstand wird angewiesen, die 
       Änderungen der Satzung in § 15 Abs. 5 
       und § 4 Abs. 2 gemäß lit. a) und b) 
       so zum Handelsregister anzumelden, dass 
       die Eintragung erst nach dem 3. September 
       2020 erfolgt. 
TOP *Beschlussfassung über die Änderung von § 16 
6:  Abs. 1 (Vorsitz in der Hauptversammlung)* 
 
    Die Regelung zum Versammlungsleiter der 
    Hauptversammlung in § 16 Abs. 1 der Satzung sieht 
    vor, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats, der 
    rangnächste anwesende Stellvertreter oder ein 
    sonstiges, vom Aufsichtsrat zu bestimmendes 
    Mitglied den Vorsitz in der Hauptversammlung hat, 
    für den Fall, dass kein Mitglied des 
    Aufsichtsrats den Vorsitz übernimmt, hat eine 
    Wahl des Versammlungsleiters durch die 
    Hauptversammlung zu erfolgen. Diese Regelung soll 
    flexibilisiert werden und auch die Möglichkeit 
    vorgesehen werden, dass bereits im Vorfeld ein 
    außenstehender Dritter mit der 
    Versammlungsleitung betraut werden kann. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    § 16 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie 
    folgt neu gefasst: 
 
    '(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung 
         führt der Vorsitzende des 
         Aufsichtsrats, sofern dieser kein 
         anderes Aufsichtsratsmitglied oder 
         einen Dritten zum Vorsitzenden 
         bestimmt. Für den Fall, dass weder der 
         Vorsitzende des Aufsichtsrats noch eine 

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April 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: 4SC AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

von ihm bestimmte Person den Vorsitz 
         übernimmt, wird der Versammlungsleiter 
         von den anwesenden 
         Aufsichtsratsmitgliedern, wenn keine 
         Aufsichtsratsmitglieder anwesend sind, 
         durch die Hauptversammlung gewählt. 
         Wählbar sind sowohl Mitglieder des 
         Aufsichtsrats als auch Dritte.' 
TOP *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
7:  Genehmigten Kapitals 2020/I mit der Ermächtigung 
    zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und 
    entsprechende Änderung der Satzung in § 5 
    (Höhe und Einteilung des Grundkapitals)* 
 
    Das von der Hauptversammlung am 25. August 2017 
    beschlossene Genehmigtes Kapital 2017/I 
    gemäß § 5 Abs. (7) der Satzung in Höhe EUR  
    15.324.256,00 (entsprechend 50 % des damaligen 
    Grundkapitals) wurde durch die im Juli und 
    November 2019 durchgeführten 
    Bezugsrechts-Barkapitalerhöhungen vollständig 
    aufgebraucht. Die Satzung enthält daher derzeit 
    kein genehmigtes Kapital mehr. Um der 
    Gesellschaft auch künftig ausreichend 
    Handlungsoptionen und die notwendige Flexibilität 
    bei ihrer Finanzierung und dem weiteren Wachstum 
    zu geben, soll ein neues genehmigtes Kapital mit 
    einem Volumen von insgesamt (entsprechend 50 % 
    des derzeitigen Grundkapitals) beschlossen 
    werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    Es wird ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von 
    22.986.384,00 EUR  geschaffen (Genehmigtes 
    Kapital 2020/I). Hierzu wird § 5 der Satzung um 
    einen neuen Absatz 7 mit folgendem Wortlaut 
    ergänzt: 
 
    '(7) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
         Zustimmung des Aufsichtsrats das 
         Grundkapital der Gesellschaft bis zum 7. 
         Mai 2025 einmalig oder mehrmals um 
         insgesamt bis zu 22.986.384,00 EUR  gegen 
         Bareinlagen und/oder Sacheinlagen durch 
         einmalige oder mehrmalige Ausgabe von 
         insgesamt bis zu 22.986.384 neuen, auf den 
         Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen 
         (Genehmigtes Kapital 2020/I). Die neuen 
         Aktien sind grundsätzlich den Aktionären 
         zum Bezug anzubieten; sie können auch von 
         einem oder mehreren Kreditinstituten oder 
         Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 
         1 AktG mit der Verpflichtung übernommen 
         werden, sie den Aktionären zum Bezug 
         anzubieten. 
 
         Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
         Zustimmung des Aufsichtsrats das 
         Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
         Fällen ganz oder teilweise 
         auszuschließen: 
 
         (i)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
               der Aktionäre auszunehmen; 
         (ii)  wenn die neuen Aktien gegen 
               Bareinlage ausgegeben werden und 
               der Ausgabepreis der neuen Aktien 
               den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien der 
               Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des 
               Ausgabepreises nicht wesentlich 
               unterschreitet und der rechnerisch 
               auf die unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 
               3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien 
               entfallende Anteil am Grundkapital 
               insgesamt die Grenze von 10 % des 
               Grundkapitals der Gesellschaft 
               weder im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
               noch - wenn dieser Betrag geringer 
               ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
               dieser Ermächtigung überschreitet. 
               Auf diese Höchstgrenze von 10 % 
               des Grundkapitals sind diejenigen 
               Aktien anzurechnen, die (a) 
               während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung bis zu ihrer 
               Ausnutzung aufgrund einer 
               anderweitigen Ermächtigung in 
               direkter oder entsprechender 
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts ausgegeben oder 
               veräußert wurden, sowie die 
               (b) zur Bedienung von Wandlungs- 
               oder Optionsrechten bzw. zur 
               Erfüllung von Wandlungs- oder 
               Optionspflichten aus Wandel- 
               und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen, 
               Genussrechten und/oder 
               Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
               Kombinationen dieser Instrumente) 
               (zusammen "Schuldverschreibungen") 
               ausgegeben wurden oder noch 
               werden, sofern die entsprechenden 
               Schuldverschreibungen während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
               zu Ihrer Ausnutzung aufgrund einer 
               anderweitigen Ermächtigung in 
               entsprechender Anwendung des § 186 
               Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts der 
               Aktionäre ausgegeben wurden; 
         (iii) soweit es erforderlich ist, um 
               Inhabern bzw. Gläubigern von 
               Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen, 
               Genussrechten und/oder 
               Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
               Kombinationen dieser Instrumente), 
               die von der Gesellschaft oder ihr 
               nachgeordneten Konzernunternehmen 
               ausgegeben wurden oder noch 
               werden, bei Ausübung des 
               Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder 
               bei Erfüllung einer Wandlungs- 
               bzw. Optionspflicht neue, auf den 
               Inhaber lautende Stückaktien der 
               Gesellschaft gewähren zu können, 
               sowie soweit es erforderlich ist, 
               um Inhabern von Wandlungs- bzw. 
               Optionsrechten bzw. Gläubigern von 
               mit Wandlungs- bzw. 
               Optionspflichten ausgestatteten 
               Schuldverschreibungen, die von der 
               Gesellschaft oder einem ihr 
               nachgeordneten Konzernunternehmen 
               ausgegeben wurden oder noch 
               werden, ein Bezugsrecht auf neue, 
               auf den Inhaber lautende 
               Stückaktien der Gesellschaft in 
               dem Umfang zu gewähren, wie es 
               ihnen nach Ausübung der Options- 
               oder Wandlungsrechte bzw. nach 
               Erfüllung von Wandlungs- oder 
               Optionspflichten als Aktionäre 
               zustehen würde; 
         (iv)  bei Kapitalerhöhungen gegen 
               Sacheinlagen, insbesondere - aber 
               ohne Beschränkung hierauf - zum 
               Zwecke des (auch mittelbaren) 
               Erwerbs von Unternehmen, 
               Betrieben, Unternehmensteilen, 
               Beteiligungen an anderen 
               Unternehmen, Patenten und Lizenzen 
               oder sonstigen 
               Vermögensgegenständen 
               (einschließlich Forderungen 
               gegen die Gesellschaft oder ihre 
               Konzerngesellschaften) oder 
               Ansprüchen auf den Erwerb von 
               Vermögensgegenständen; 
         (v)   beschränkt auf einen anteiligen 
               Betrag von insgesamt 200.000,00 
               EUR , um Aktien an Arbeitnehmer 
               der Gesellschaft oder mit ihr im 
               Sinne von § 15 AktG verbundenen 
               in- und ausländischen Unternehmen 
               unter Ausschluss der Mitglieder 
               des Vorstands der Gesellschaft und 
               der Geschäftsführungen verbundener 
               Unternehmen auszugeben 
               (Belegschaftsaktien). 
 
    Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der 
    Aktienrechte und die Bedingungen der 
    Aktienausgabe festzulegen. Dabei kann die 
    Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch 
    abweichend von § 60 Abs. 2 AktG ausgestaltet 
    werden; die neuen Aktien können insbesondere auch 
    mit Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer 
    Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres 
    ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt ihrer 
    Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung 
    über die Verwendung des Bilanzgewinns dieses 
    Geschäftsjahres gefasst worden ist. Der 
    Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der 
    Satzung der Gesellschaft nach vollständiger oder 
    teilweiser Durchführung der Erhöhung des 
    Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2020/I 
    und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
    entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung(en) 
    aus dem Genehmigten Kapital 2020/I anzupassen.' 
 
*Bericht des Vorstands zu Punkt 7 der Tagesordnung 
gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 
2 AktG* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung 
unter Tagesordnungspunkt 7 vor, ein neues genehmigtes 
Kapital in Höhe von 22.986.384,00 EUR  mit der 
Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre zu beschließen (Genehmigtes Kapital 
2020/I). Der Vorstand erstattet der für den 8. Mai 2020 
einberufenen Hauptversammlung zu Punkt 7 der 
Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 
Abs. 4 Satz 2 AktG den vorliegenden schriftlichen 
Bericht über die Gründe für die Ermächtigung zum 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der 

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April 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: 4SC AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

Ausgabe der neuen Aktien aus dem Genehmigten Kapital 
2020/I. 
 
_Überblick über die Ausnutzung des Genehmigten 
Kapitals 2017/I im Geschäftsjahr 2019_ 
 
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 
25. August 2017 hatte den Vorstand ermächtigt, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
Gesellschaft bis zum 24. August 2022 einmalig oder 
mehrmals um insgesamt bis zu 15.324.256,00 EUR  gegen 
Bareinlage und/oder Sacheinlage durch einmalige oder 
mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 15.324.256 
neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen 
und dabei in näher bestimmten Fällen, u.a. für 
Spitzenbeträge, auch das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
die neuen Aktien auszuschließen (Genehmigtes 
Kapital 2017/I) und hierzu einen neuen Absatz 7 in § 5 
der Satzung eingefügt. 
 
Wie auch bereits im Geschäftsbericht 2019 berichtet, 
wurde das Genehmigte Kapital 2017/I im Rahmen von zwei 
im Geschäftsjahr 2019 durchgeführten 
Bezugsrechts-Barkapitalerhöhungen mit einem 
Brutto-Emissionserlös von insgesamt rund 33,4 Mio. EUR  
vollständig wie folgt aufgebraucht: 
 
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats am 11. 
Juni 2019 zur Finanzierung der weiteren Entwicklung der 
beiden Medikamentenkandidaten Resminostat und 
Domatinostat eine Barkapitalerhöhung in Höhe von bis zu 
15.324.256,00 EUR  durch Ausgabe von bis zu 15.324.256 
neuen Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2017/I mit 
mittelbarem Bezugsrecht für die Aktionäre im 
Bezugsverhältnis von 2:1 (d.h. zwei bestehende Aktien 
berechtigten zum Bezug einer neuen Aktie) beschlossen. 
Die neuen Aktien wurden den Aktionären im Zeitraum vom 
13. bis zum 26. Juni 2019 zum Bezug angeboten. Um ein 
technisch durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen, 
wurde dabei das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
für Spitzenbeträge ausgeschlossen. Der Bezugspreis wurde 
vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats am 21. 
Juni 2019 auf 2,37 EUR  je neue Aktie festgelegt, was 
einem Abschlag gegenüber dem volumengewichteten 
Durchschnittskurs (VWAP) der 4SC-Aktie im XETRA-Handel 
im Referenzzeitraum 13. bis 20. Juni 2019 von 10 % 
entsprach. Im Rahmen dieser Kapitalerhöhung wurden 
insgesamt 4.676.703 neue Aktien bei bestehenden 
Aktionären und neuen Investoren im Rahmen von 
Privatplatzierungen zum Preis von 2,37 EUR  platziert 
und damit ein Bruttoemissionserlös von rund 11 Mio. 
EUR  erzielt. Die Durchführung der Kapitalerhöhung 
wurde am 2. Juli 2019 im Handelsregister eingetragen. 
 
Am 7. Oktober 2019 hat der Vorstand mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats zur Finanzierung der weiteren Entwicklung 
des zweiten Medikamentenkandidaten, Domatinostat, die 
grundsätzliche Umsetzung einer weiteren 
Bar-Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2017/I 
um bis zu 10.647.553,00 EUR  durch Ausgabe von bis zu 
10.647.553 neuen Aktien zum Bezugspreis von 2,10 EUR  
je neuer Aktie beschlossen. Der Bezugspreis reflektierte 
den damaligen Marktpreis der 4SC-Aktie angemessen und 
lag oberhalb des VWAP der 4SC-Aktie zum damaligen 
Zeitpunkt. Die neuen Aktien wurden den Aktionären im 
Wege des mittelbaren Bezugsrechts im Verhältnis 3:1 
(d.h. drei bestehende Aktien berechtigten zum Bezug 
einer neuen Aktie) im Zeitraum vom 28. Oktober bis 11. 
November 2019 zum Bezug angeboten. Auch bei dieser 
Kapitalerhöhung wurde das Bezugsrecht der Aktionäre für 
Spitzenbeträge ausgeschlossen, um ein technisch 
durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen. Im Rahmen 
dieser Kapitalerhöhung wurden alle 10.647.553 
angebotenen Aktien platziert und damit ein 
Bruttoemissionserlös von rund 22,4 Mio. EUR  erzielt. 
Die Altaktionärinnen der Gesellschaft, Santo Holding 
(Deutschland) GmbH und ATS Beteiligungsverwaltung GmbH 
haben dabei jeweils die ihnen zustehenden Bezugsrechte 
vollständig ausgeübt; zudem wurde ihnen der wesentliche 
Teil der verbliebenen neuen Aktien zugeteilt. Die 
Durchführung der Kapitalerhöhung wurde am 14. November 
2019 im Handelsregister eingetragen und damit 
erfolgreich abgeschlossen. 
 
_Neues Genehmigtes Kapital 2020/I_ 
 
Um der Gesellschaft weiterhin ausreichende 
Handlungsoptionen und die notwendige Flexibilität bei 
ihrer Finanzierung und dem weiteren Wachstum zu geben, 
soll unter Ausschöpfung des gesetzlich zulässigen 
Rahmens ein bis zum 7. Mai 2025 laufendes neues 
genehmigtes Kapital in Höhe von 22.986.384,00 EUR , 
entsprechend 50 % des derzeit bestehenden Grundkapitals, 
beschlossen werden. 
 
Die 4SC AG muss jederzeit in der Lage sein, in den sich 
wandelnden Märkten im Interesse der Aktionäre schnell 
und flexibel handeln zu können, um generisches wie auch 
strategisches Wachstum zu ermöglichen. Der Vorstand 
sieht es deshalb als seine Pflicht an, dafür zu sorgen, 
dass die Gesellschaft - unabhängig von konkreten 
Ausnutzungsplänen - stets über die notwendigen 
Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügt. Da die 
Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs 
oder das Wahrnehmen einer strategischen Option in der 
Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es von 
entscheidender Bedeutung, dass die Gesellschaft hierbei 
nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen 
abhängig ist. Mit dem Instrument des genehmigten 
Kapitals hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung 
getragen. Als gängigste Anlässe für die Inanspruchnahme 
eines genehmigten Kapitals sind neben der ausreichenden 
Deckung des Liquiditätsbedarfs auch die Stärkung der 
Eigenkapitalbasis, die Finanzierung von 
Beteiligungserwerben, die Beteiligung von strategischen 
Partnern sowie die strategisch wichtige Möglichkeit zum 
Erwerb von Patenten oder Lizenzen zu nennen, um auch 
nicht-generische Wachstumsoptionen sinnvoll und 
zeitgerecht wahrnehmen zu können. 
 
Die Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2020/I orientiert 
sich entsprechend der üblichen Praxis an der gesetzlich 
vorgesehenen Höchstlaufzeit von fünf Jahren (§ 202 Abs. 
2 S. 1 AktG), um der Gesellschaft insoweit zeitliche 
Flexibilität zu gewähren. Der weitere Inhalt der 
Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe 
werden vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
festgelegt. Dies umfasst, wie ausdrücklich klargestellt 
wird, insbesondere auch die Festlegung der 
Gewinnberechtigung der neuen Aktien aus dem Genehmigten 
Kapital 2020/I, die auch abweichend von der gesetzlichen 
Grundregel in § 60 Abs. 2 AktG, wonach sich der Beginn 
der Gewinnberechtigung neuer Aktien grundsätzlich nach 
dem Zeitpunkt der Einlageleistung richtet, festgelegt 
werden kann. Letzteres würde bei einer unterjährigen 
Aktienausgabe dazu führen, dass die neuen Aktien im Jahr 
ihrer Ausgabe zunächst noch eine von den bereits 
bestehenden Aktien abweichende Gewinnberechtigung haben. 
Durch die Rückbeziehung des Beginns der 
Gewinnberechtigung auf den Beginn eines Geschäftsjahres 
kann dies auch bei unterjähriger Ausgabe vermieden 
werden. Die neuen Aktien können dabei auch mit 
Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer Ausgabe 
vorangehenden Geschäftsjahres ausgestattet werden, wenn 
im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein 
Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns dieses 
Geschäftsjahres gefasst worden ist. Dadurch kann bei der 
Ausgabe neuer Aktien im Zeitraum zwischen dem Ende eines 
Geschäftsjahres und der darauffolgenden ordentlichen 
Hauptversammlung erreicht werden, dass die neuen Aktien 
von vornherein mit derselben Gewinnberechtigung 
ausgestattet sind wie die bereits bestehenden Aktien und 
hierdurch insbesondere auch von vornherein in den Handel 
mit den bestehenden Aktien einbezogen werden können. 
Hierdurch wird die Platzierung der neuen Aktien 
erleichtert. 
 
_Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss_ 
 
Den Aktionären steht bei der Ausnutzung des 
vorgeschlagenen neuen Genehmigten Kapitals 2020/I 
grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien 
können auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im 
Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung 
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). 
 
Der Vorstand soll jedoch die Möglichkeit haben, in 
bestimmten, nachfolgend näher erläuterten Fällen das 
Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise 
auszuschließen: 
 
(i)   Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge 
 
      Der Vorstand soll die Möglichkeit 
      erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
      Aktionäre auszunehmen. Diese Ermächtigung 
      dient dazu, dass im Hinblick auf den 
      Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein 
      praktikables Bezugsverhältnis dargestellt 
      werden kann. Ohne den Ausschluss des 
      Bezugsrechts hinsichtlich des 
      Spitzenbetrages würde insbesondere bei 
      einer Kapitalerhöhung um runde Beträge die 
      technische Durchführung der 
      Kapitalerhöhung erheblich erschwert. Die 
      als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
      Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien 
      werden entweder durch den Verkauf über die 
      Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich 
      für die Gesellschaft verwertet. Vorstand 
      und Aufsichtsrat halten daher den 
      möglichen Ausschluss des Bezugsrechts für 
      sachlich gerechtfertigt und unter Abwägung 
      mit den Interessen der Aktionäre auch für 
      angemessen. 
(ii)  Bezugsrechtsausschluss bei 
      Barkapitalerhöhungen zu einem den 
      Börsenpreis nicht wesentlich 
      unterschreitenden Ausgabepreis 
 
      Der Vorstand soll des Weiteren gemäß 

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April 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: 4SC AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

§ 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 
      AktG ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
      Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen 
      Bareinlage auszuschließen. Diese 
      Ermächtigung ist beschränkt auf einen 
      Erhöhungsbetrag, der 10 % des 
      Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
      überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt 
      des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
      noch, sofern dieser Betrag niedriger sein 
      sollte, im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
      Ermächtigung. Zudem müssen die neuen 
      Aktien zu einem Ausgabepreis ausgegeben 
      werden, der den Börsenkurs der bereits 
      börsennotierten Aktien der Gesellschaft 
      zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
      des Ausgabepreises nicht wesentlich 
      unterschreitet. Diese Ermächtigung 
      ermöglicht es der Gesellschaft, zeitnah 
      und flexibel ihren Eigenkapital- und/oder 
      Liquiditätsbedarf zu decken und dadurch 
      sich bietende Marktchancen kurzfristig 
      auszunutzen. Durch den Verzicht auf die 
      sowohl kosten- als auch zeitaufwendige 
      Durchführung des Bezugsrechtsverfahrens 
      wird der Vorstand in die Lage versetzt, 
      auf die Markt- und Unternehmenssituation 
      flexibel zu reagieren, höhere 
      Emissionserlöse zu erzielen und neue 
      Aktionärsgruppen im In- und Ausland sowie 
      strategische Partner zu gewinnen. Bei 
      Ausnutzung der Ermächtigung wird der 
      Vorstand den Abschlag so niedrig bemessen, 
      wie dies nach den zum Zeitpunkt der 
      Platzierung vorherrschenden 
      Marktbedingungen möglich ist. Der 
      Beschlussvorschlag sieht zudem eine 
      Anrechnungsklausel vor: Auf die Begrenzung 
      auf maximal 10 % des Grundkapitals sind 
      diejenigen Aktien anzurechnen, die während 
      der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu 
      Ihrer Ausnutzung aufgrund anderweitiger 
      Ermächtigungen zu Kapitalmaßnahmen in 
      direkter oder entsprechender Anwendung des 
      § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
      oder veräußert werden. Ferner sind 
      auch diejenigen Aktien anzurechnen, die 
      zur Bedienung von Wandlungs- oder 
      Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von 
      Wandlungs- oder Optionspflichten aus 
      Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen, 
      Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) 
      (zusammen "Schuldverschreibungen") 
      ausgegeben wurden oder noch werden, sofern 
      die entsprechenden Schuldverschreibungen 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      bis zu ihrer Ausnutzung aufgrund einer 
      anderweitigen Ermächtigung in 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
      werden. Durch diese Vorgaben wird im 
      Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem 
      Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick 
      auf eine Verwässerung ihres 
      Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Jeder 
      Aktionär hat aufgrund des börsenkursnahen 
      Ausgabepreises der neuen Aktien und 
      aufgrund der größenmäßigen 
      Begrenzung der bezugsrechtsfreien 
      Kapitalerhöhung grundsätzlich die 
      Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung 
      seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien 
      zu annähernd den gleichen Bedingungen über 
      die Börse zu erwerben. Es ist daher 
      sichergestellt, dass in 
      Übereinstimmung mit der gesetzlichen 
      Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die 
      Vermögens- wie auch die 
      Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung 
      des Genehmigten Kapitals 2020/I unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts angemessen 
      gewahrt werden, während der Gesellschaft 
      im Interesse aller Aktionäre weitere 
      Handlungsspielräume eröffnet werden. 
(iii) Bezugsrechtsausschluss zur Erfüllung von 
      Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder 
      Bedienung von Wandlungs- bzw. 
      Optionspflichten sowie im Hinblick auf 
      Verwässerungsschutzklauseln in 
      Anleihebedingungen 
 
      Ferner soll der Vorstand ermächtigt 
      werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue 
      Aktien auch in dem Umfang 
      auszuschließen, in dem es 
      erforderlich ist, um Inhabern bzw. 
      Gläubigern von Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen, 
      Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente), die von 
      der Gesellschaft oder ihr nachgeordneten 
      Konzernunternehmen ausgegeben wurden oder 
      noch werden, bei Ausübung des Wandlungs- 
      bzw. Optionsrechts oder bei Erfüllung 
      einer Wandlungs- bzw. Optionspflicht neue, 
      auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
      Gesellschaft gewähren zu können. Die 
      Möglichkeit zur Zuführung von Fremdkapital 
      durch derartige Finanzierungsinstrumente 
      liegt im Interesse der Gesellschaft, da 
      diese Formen der Finanzierung zu besonders 
      attraktiven Konditionen möglich sein 
      können. Außerdem ist sie mit der 
      Möglichkeit verknüpft, dass das 
      Fremdkapital später in Eigenkapital 
      umgewandelt wird oder zumindest 
      eigenkapitalähnlich bilanziert werden 
      kann, und so die Kapitalbasis der 
      Gesellschaft besonders stärkt. Eine solche 
      Finanzierung kann jedoch nur dann erreicht 
      werden, wenn den Inhabern bzw. Gläubigern 
      derartiger Instrumente bei Ausübung eines 
      Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. bei 
      Erfüllung einer Wandlungs- oder 
      Optionspflicht genügend neue, auf den 
      Inhaber lautende Stückaktien der 
      Gesellschaft zugeteilt werden können. Die 
      Möglichkeit, Wandlungs- oder Optionsrechte 
      bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten 
      außer aus bedingtem Kapital oder mit 
      eigenen Aktien auch aus genehmigtem 
      Kapital bedienen zu können, steigert die 
      Flexibilität für die Gesellschaft bei 
      einer Nutzung solcher 
      Finanzierungsinstrumente. Dies ist jedoch 
      nur unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre möglich. 
 
      Zudem soll auch die Möglichkeit bestehen, 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Aktien 
      auch insoweit auszuschließen, wie es 
      erforderlich ist, um Inhabern von 
      Wandlungs- bzw. Optionsrechten bzw. 
      Gläubigern von mit Wandlungs- oder 
      Optionspflichten ausgestatteten 
      Schuldverschreibungen, die von der 
      Gesellschaft oder einem ihr nachgeordneten 
      Konzernunternehmen ausgegeben wurden oder 
      noch werden, ein Bezugsrecht auf neue, auf 
      den Inhaber lautende Stückaktien der 
      Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, 
      wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- 
      bzw. Optionsrechte bzw. nach Erfüllung von 
      Wandlungs- bzw. Optionspflichten als 
      Aktionäre zustehen würde. Zur leichteren 
      Platzierung von Schuldverschreibungen am 
      Kapitalmarkt sehen die Anleihebedingungen 
      im Regelfall einen Verwässerungsschutz 
      vor. Eine Möglichkeit des 
      Verwässerungsschutzes besteht darin, dass 
      die Inhaber von Optionsscheinen bzw. 
      Wandelschuldverschreibungen bei einer 
      Aktienemission, bei der die Aktionäre ein 
      Bezugsrecht haben, ebenfalls ein 
      Bezugsrecht auf die neuen Aktien erhalten. 
      Sie werden damit so gestellt, als ob sie 
      von ihrem Wandlungs- bzw. Optionsrecht 
      bereits Gebrauch gemacht hätten bzw. ihre 
      Wandlungs- oder Optionspflicht bereits 
      erfüllt hätten. Da der Verwässerungsschutz 
      bei einer solchen Gestaltung nicht durch 
      eine Reduzierung des Wandlungs- bzw. 
      Optionspreises gewährleistet werden muss, 
      lässt sich in der Regel ein höherer 
      Ausgabekurs für die bei der Wandlung bzw. 
      bei der Optionsausübung auszugebenden 
      Aktien erzielen. Ein derartiges Vorgehen 
      ist jedoch nur möglich, wenn das 
      Bezugsrecht der Aktionäre auf die neuen 
      Aktien insoweit ausgeschlossen wird. Da 
      eine Platzierung von Schuldverschreibungen 
      mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
      bzw. mit Wandlungs- und/oder 
      Optionspflichten bei Gewährung eines 
      entsprechenden Verwässerungsschutzes 
      erleichtert wird, dient die Ermächtigung 
      zum Bezugsrechtsausschluss dem Interesse 
      der Aktionäre an einer optimalen 
      Finanzstruktur der Gesellschaft. 
(iv)  Bezugsrechtsausschluss bei 
      Sachkapitalerhöhungen 
 
      Der Vorstand soll auch die Möglichkeit 
      erhalten, das Bezugsrecht der Aktionäre 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
      auszuschließen, insbesondere - aber 
      ohne Beschränkung hierauf - zum Zwecke 
      eines (auch mittelbaren) Erwerbs von 
      Unternehmen, Betrieben, 
      Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
      anderen Unternehmen, Patenten, Lizenzen 
      oder sonstigen Vermögensgegenständen 
      (einschließlich Forderungen gegen die 
      Gesellschaft oder ihre 
      Konzerngesellschaften) oder Ansprüchen auf 
      den Erwerb von Vermögensgegenständen. Der 
      nationale und internationale Wettbewerb 

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April 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: 4SC AG: Bekanntmachung der Einberufung -5-

erfordert in zunehmendem Maße 
      Gegenleistungen in Form von Aktien, die 
      auch von Unternehmensveräußerern 
      häufig verlangt werden. Die Möglichkeit, 
      Aktien der Gesellschaft als 
      Akquisitionswährung anbieten zu können, 
      verschafft der Gesellschaft somit einen 
      strategischen Vorteil im Wettbewerb um 
      interessante Akquisitionsobjekte sowie 
      eine Stärkung ihrer Verhandlungsposition. 
      Die Nutzung dieser Möglichkeit liegt 
      häufig auch deswegen im Interesse der 
      erwerbenden Gesellschaft, da diese 
      hierdurch die Zahlung von in der Regel 
      sehr hohen Barkaufpreisen vermeiden oder 
      in der Höhe reduzieren und somit die 
      Liquidität schonen kann. Die 
      vorgeschlagene Ermächtigung soll der 
      Gesellschaft daher die Möglichkeit geben, 
      sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
      Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen 
      und Beteiligungen an Unternehmen, aber 
      auch von einzelnen Rechtspositionen wie 
      Patenten und Lizenzen, sonstigen 
      Vermögensgegenständen (einschließlich 
      Forderungen gegen die Gesellschaft oder 
      ihre Konzerngesellschaften) oder 
      Ansprüchen auf den Erwerb von 
      Vermögensgegenständen flexibel 
      wahrzunehmen. Weil solche Akquisitionen 
      häufig kurzfristig erfolgen müssen, ist es 
      wichtig, dass sie nicht von dem üblichen 
      jährlichen Rhythmus der Hauptversammlung 
      abhängen bzw. eine außerordentliche 
      Hauptversammlung erfordern, deren 
      Vorbereitung und Einberufungsfristen einem 
      zügigen Handeln entgegenstehen. Die 
      Verwaltung wird im Zeitpunkt der Ausübung 
      der Ermächtigung sorgfältig prüfen, ob der 
      Wert der neuen Aktien und der Wert der 
      Gegenleistung in einem angemessenen 
      Verhältnis stehen. Die durch einen 
      Bezugsrechtsausschluss bei 
      Sachkapitalerhöhungen bedingte 
      Verringerung der relativen 
      Beteiligungsquote und des relativen 
      Stimmrechtsanteils der Aktionäre wird 
      dadurch aufgewogen, dass die 
      Geschäftsausweitung im Wege der 
      Eigenkapitalstärkung durch Dritte 
      finanziert wird und die vorhandenen 
      Aktionäre - wenn auch mit geringerer Quote 
      als zuvor - an einem Unternehmenswachstum 
      teilhaben, das sie bei Einräumung eines 
      Bezugsrechts aus eigenen Mitteln 
      finanzieren müssten. Durch die 
      Börsennotierung der Gesellschaft ist jedem 
      Aktionär zudem die grundsätzliche 
      Möglichkeit gegeben, seine 
      Beteiligungsquote durch den Zuerwerb von 
      Aktien wieder zu erhöhen. 
(v)   Bezugsrechtsausschluss zur Ausgabe von 
      Belegschaftsaktien 
 
      Schließlich soll der Vorstand erneut 
      ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
      Aktionäre auszuschließen, um Aktien 
      als Belegschaftsaktien an Mitarbeiter der 
      4SC AG oder mit ihr verbundenen in- und 
      ausländischen Unternehmen - unter 
      Ausschluss der Mitglieder des Vorstands 
      der Gesellschaft und der 
      Geschäftsführungen verbundener Unternehmen 
      - auszugeben. Der Bezugsrechtsausschluss 
      soll hierbei auf einen maximalen Betrag 
      von 200.000,00 EUR  beschränkt werden, 
      wodurch eine Verwässerung als gering 
      anzusehen ist. Durch diese Ermächtigung 
      erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, 
      Arbeitnehmern der Gesellschaft und mit ihr 
      verbundenen Unternehmen auch in Zukunft 
      eine begrenzte Zahl von Aktien der 
      Gesellschaft zu günstigen Konditionen 
      anzubieten. Auf diese Weise wird der 
      Vorstand in die Lage versetzt, die 
      Arbeitnehmer enger an die Gesellschaft zu 
      binden und weitere Motivationsanreize zu 
      setzen. Gleichzeitig sollen die 
      Mitarbeiter durch die Intensivierung der 
      Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand 
      stärker an der Kapitalbereitstellung 
      beteiligt werden. Um den Mitarbeitern 
      Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2020/I 
      anbieten zu können, ist es erforderlich, 
      das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese 
      Aktien auszuschließen. Die sachliche 
      Rechtfertigung des 
      Bezugsrechtsausschlusses folgt aus § 202 
      Abs. 4 AktG. Nach dieser Bestimmung kann 
      die Satzung auch vorsehen, dass die neuen, 
      aus der Ausnutzung eines genehmigten 
      Kapitals resultierenden Aktien an 
      Arbeitnehmer der Gesellschaft ausgegeben 
      werden dürfen. Damit bringt der 
      Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er die 
      Möglichkeit einer kapitalmäßigen 
      Beteiligung der Arbeitnehmer an ihrem 
      Unternehmen fördern will. Diese 
      Zweckrichtung und das Erfordernis einer 
      qualifizierten Beschlussmehrheit der 
      Aktionäre zur Schaffung des genehmigten 
      Kapitals rechtfertigen den 
      Bezugsrechtsausschluss und den damit 
      verbundenen Eingriff in die 
      mitgliedschaftliche Rechtsposition der 
      Aktionäre. Sofern von dieser Möglichkeit 
      zur Ausgabe von Belegschaftsaktien 
      Gebrauch gemacht wird, werden diese auf 
      freiwilliger Basis und ohne Anrechnung auf 
      bestehende oder künftige Lohnansprüche 
      allen Arbeitnehmern, die im Zeitpunkt der 
      Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder 
      länger ununterbrochen in einem 
      gegenwärtigen Arbeitsverhältnis zur 4SC AG 
      oder der mit ihr verbundenen in- und 
      ausländischen Unternehmen stehen, zum 
      Bezug angeboten. Der Vorstand behält sich 
      allerdings vor, Arbeitnehmern der 4SC AG 
      oder der mit ihr verbundenen in- und 
      ausländischen Unternehmen auch dann 
      Belegschaftsaktien zum Bezug anzubieten, 
      wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt 
      der Bekanntgabe des Angebots noch nicht 
      ein Jahr andauerte. 
 
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, 
ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch 
machen wird. Er wird dies nur tun, wenn es nach 
Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im 
Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre 
liegt. Der Vorstand wird der jeweils nächsten 
Hauptversammlung über eine Ausnutzung des Genehmigten 
Kapitals 2020/I unter Ausschluss des Bezugsrechts 
berichten. 
 
*Weitere Angaben und Hinweise* 
 
I. *Informationen zur Durchführung der 
   virtuellen Hauptversammlung* 
 
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 8. 
Mai 2020 wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach 
Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- 
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ('COVID-19-Gesetz') 
(Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der 
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
Strafverfahrensrechts, BGBl. I 2020, S. 569) als 
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten. Die 
gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß 
angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nach 
Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen am 8. Mai 
2020 ab 11.00 Uhr aus den Geschäftsräumen der 4SC AG, 
Fraunhoferstr. 22, 82152 Planegg-Martinsried, live im 
Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.4sc.de/investoren/hauptversammlung 
 
im passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton 
übertragen. 
 
Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft) am Versammlungsort ist ausgeschlossen. 
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten erfolgen ausschließlich im Wege 
der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Eine 
elektronische Teilnahme an der Versammlung im Sinne von 
§ 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist nicht möglich. 
 
II. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
    virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung 
    des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich bei der Gesellschaft spätestens bis 
zum Ablauf des 5. Mai 2020 (24:00 Uhr Ortszeit am Sitz 
der Gesellschaft) unter der nachfolgend genannten 
Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zur 
virtuellen Versammlung angemeldet haben: 
 
 4SC AG 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48 
 81241 München 
 Deutschland 
 Telefax: +49 (0) 89 / 88 96 906-33 
 E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts ist 
außerdem nach § 15 Abs. (5) der Satzung der 
Gesellschaft nachzuweisen. Dies hat durch einen durch 
das depotführende Kredit- oder 
Finanzdienstleistungsinstitut erstellten besonderen 
Nachweis des Anteilsbesitzes zu erfolgen. Der Nachweis 
muss sich auf den Beginn des 26. April 2020 (00:00 Uhr 
Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) beziehen (Record 
Date) und der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 
5. Mai 2020 (24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der 
Gesellschaft) unter der vorstehend genannten Anschrift, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen. Die 
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen 
der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder 
englischer Sprache abgefasst sein. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines 
ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes 
werden den Aktionären die Zugangsdaten für die Nutzung 
des passwortgeschützten Internetservice (siehe 
nachstehend unter Abschnitt III.) übersandt. Wir bitten 
die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und 
Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an 
die Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
_Bedeutung des Nachweisstichtags_ 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der virtuellen Hauptversammlung oder die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des 
Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. 
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date 
haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die sich 
ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht 
haben, sind auch dann zur Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date 
veräußern. Personen, die am Record Date noch keine 
Aktien besitzen und erst danach Aktionär der 
Gesellschaft werden, sind für die von ihnen gehaltenen 
Aktien an der virtuellen Hauptversammlung nur teilnahme- 
und stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft form- und 
fristgerecht eine Anmeldung nebst Anteilsbesitznachweis 
des bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den neuen 
Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung 
ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen 
auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein 
relevantes Datum für eine eventuelle 
Dividendenberechtigung. 
 
III. *Details zum passwortgeschützten 
     Internetservice* 
 
Ab 26. April 2020, 0:00 Uhr (Ortszeit am Sitz der 
Gesellschaft) steht auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.4sc.de/investoren/hauptversammlung 
 
der passwortgeschützte Internetservice zur Verfügung. 
Über diesen passwortgeschützten Internetservice 
können Aktionäre (bzw. ihre Bevollmächtigten) u.a. die 
virtuelle Hauptversammlung live in Bild und Ton 
verfolgen, gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren 
ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl 
ausüben und elektronisch Vollmacht und Weisung an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen oder 
Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung 
einlegen (siehe im Einzelnen nachfolgende Abschnitte IV. 
bis VI.). 
 
IV. *Verfahren für die Stimmabgabe* 
 
_Bevollmächtigung_ 
 
Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre Stimmrechte auch 
durch einen Bevollmächtigten, z.B. auch durch eine 
Aktionärsvereinigung oder einen Intermediär (z.B. ein 
Kreditinstitut), auszuüben. Auch in diesem Fall ist eine 
fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur virtuellen 
Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des 
Anteilsbesitzes des Aktionärs, jeweils wie vorstehend in 
Abschnitt II. beschrieben, erforderlich. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG und § 15 
Abs. (6) der Satzung der Textform (§ 126b BGB), wenn 
weder ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut) noch 
eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder 
eine anderen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte 
Person oder Institution bevollmächtigt werden. 
 
Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten 
gegenüber der Gesellschaft kann durch die 
Übermittlung der Bevollmächtigung in Textform bis 
zum Ablauf des 7. Mai 2020 (24:00 Uhr Ortszeit am Sitz 
der Gesellschaft) an folgende Anschrift, Telefax-Nummer 
oder E-Mail-Adresse erfolgen: 
 
 4SC AG 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48 
 81241 München 
 Deutschland 
 Telefax: +49 (0) 89 / 88 96 906-55 
 E-Mail: 4sc@better-orange.de 
 
Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten 
gegenüber der Gesellschaft kann auch über den 
passwortgeschützten Internetservice (siehe vorstehend 
unter Abschnitt III.) gemäß den dafür vorgesehenen 
Verfahren bis zum Beginn der Abstimmungen in der 
virtuellen Hauptversammlung am 8. Mai 2020 übermittelt, 
geändert oder widerrufen werden. 
 
Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen 
möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht das 
Formular verwenden, welches nach ordnungsgemäßer 
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zugeschickt 
wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.4sc.de/investoren/hauptversammlung 
 
zum Download zur Verfügung. 
 
Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu 
den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, 
wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung 
gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein 
gesonderter Nachweis über die Erteilung der 
Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Der 
Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten 
Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten 
Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend 
genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der 
Gesellschaft erklärt werden. 
 
Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, 
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder 
sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten 
Personen oder Institutionen gilt das Erfordernis der 
Textform nicht. Allerdings sind in diesen Fällen die 
Regelungen in § 135 AktG sowie möglicherweise weitere 
Besonderheiten zu beachten, die von den jeweils 
Bevollmächtigten vorgegeben werden und bei diesen zu 
erfragen sind. 
 
Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der 
Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht 
für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im 
Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der Briefwahl 
oder durch (Unter-)Bevollmächtigung der 
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
ausüben. Die Nutzung des passwortgeschützten 
Internetservices durch den Bevollmächtigten setzt 
voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden 
Zugangsdaten, die dem Aktionär nach ordnungsgemäßer 
Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und des 
ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilbesitzes 
zugesendet werden, vom Vollmachtgeber erhält. 
 
_Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft_ 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Vollmacht an die 
durch die Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter ausüben. Auch in diesem Fall ist 
die ordnungsgemäße Anmeldung und der 
ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes, wie 
vorstehend in Abschnitt II. beschrieben, erforderlich. 
 
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft können per Post, Telefax oder E-Mail an 
die vorstehend in diesem Abschnitt IV. genannte 
Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis zum 
Ablauf des 7. Mai 2020 (24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der 
Gesellschaft) oder über den passwortgeschützten 
Internetservice (siehe Abschnitt III.) gemäß den 
dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der 
Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 8. 
Mai 2020 erteilt, geändert oder widerrufen werden. Ein 
entsprechendes Formular wird nach ordnungsgemäßer 
Anmeldung und Anteilsbesitznachweis zugesandt und steht 
auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.4sc.de/investoren/hauptversammlung 
 
zum Download zur Verfügung. 
 
Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter müssen diesen in jedem 
Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt 
werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
entsprechend den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen; 
sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur 
Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche 
Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vorliegt. 
Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine 
Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zur Stellung von Fragen 
oder Anträgen entgegen. 
 
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung 
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der 
virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt 
eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch 
als entsprechende Weisung für jeden Punkt der 
Einzelabstimmung. 
 
_Stimmabgabe im Wege der Briefwahl_ 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch im Wege der 
Briefwahl schriftlich oder auf elektronischem Weg unter 
Nutzung des passwortgeschützten Internetservices 
abgeben. Auch in diesem Fall ist die ordnungsgemäße 
Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des 
Anteilsbesitzes, wie vorstehend in Abschnitt II. 
beschrieben, erforderlich. 
 
Briefwahlstimmen können per Post, Telefax oder E-Mail an 
die vorstehend in diesem Abschnitt IV. genannte 
Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis zum 
Ablauf des 7. Mai 2020 (24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der 
Gesellschaft) oder über den passwortgeschützten 
Internetservice (siehe Abschnitt III.) gemäß den 
dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der 
Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 8. 
Mai 2020 abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Ein 
entsprechendes Formular wird nach ordnungsgemäßer 
Anmeldung und Anteilsbesitznachweis zugesandt und steht 
auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.4sc.de/investoren/hauptversammlung 
 
zum Download zur Verfügung. 
 
V. *Bild- und Tonübertragung der 
   Hauptversammlung im Internet* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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