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DGAP-HV: H&R GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der -8-

DJ DGAP-HV: H&R GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: H&R GmbH & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
H&R GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
29.05.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-04-22 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
H&R GmbH & Co. KGaA Salzbergen - International Securities 
Identification Number (ISIN): DE000A2E4T77 - 
- Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN): A2E4T7 - Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung 2020 Wir laden die 
Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am Freitag, 
den 29. Mai 2020, um 10:00 Uhr, stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung 2020 der Gesellschaft ein. 
 
Auf Grundlage des § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen 
der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 
('*COVID-19-Maßnahmengesetz*') wird die ordentliche 
Hauptversammlung mit Zustimmung des Aufsichtsrats als 
 
virtuelle Hauptversammlung 
 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten stattfinden. Die Hauptversammlung wird 
für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und deren 
Bevollmächtigte für die gesamte Dauer der Versammlung in 
Bild und Ton im Internet über das zugangsgeschützte 
InvestorPortal unter 
 
https://hur.com/de/ 
 
im Bereich Investoren - Hauptversammlung übertragen. Ort 
der Übertragung und damit der Hauptversammlung im 
Sinne des Aktiengesetzes ist Ölwerke Schindler GmbH, 
Saal Südflügel, Neuhöfer Brückenstraße 127, 21107 
Hamburg. 
 
*Bitte beachten Sie, dass Aktionäre und ihre 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreters) nicht physisch an der 
Hauptversammlung teilnehmen oder die virtuelle 
Hauptversammlung vor Ort verfolgen können.* 
 
*I. Tagesordnung und Beschlussvorschläge der Verwaltung* 
 
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Jahresabschlusses und Konzernabschlusses der 
   H&R GmbH & Co. KGaA zum 31. Dezember 2019, des 
   zusammengefassten Lage- und 
   Konzernlageberichts der H&R GmbH & Co. KGaA 
   für das Geschäftsjahr 2019, des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 sowie 
   des erläuternden Berichts der Geschäftsführung 
   zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 
   1 des Handelsgesetzbuches (HGB), 
   Beschlussfassung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses der H&R GmbH & Co. KGaA für 
   das Geschäftsjahr 2019 
 
   Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 7. 
   April 2020 gemäß §§ 171, 278 Abs. 3 
   Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Gemäß § 
   286 Abs. 1 AktG beschließt die 
   Hauptversammlung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses. Die übrigen genannten 
   Unterlagen sind der Hauptversammlung 
   zugänglich zu machen. Hierzu bedarf es keines 
   Beschlusses der Hauptversammlung. 
 
   Vom Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung an liegen in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft, 
   Neuenkirchener Straße 8, 48499 
   Salzbergen, sowie Am Sandtorkai 50, 20457 
   Hamburg, die vorgenannten Unterlagen zur 
   Einsicht der Aktionäre während der üblichen 
   Geschäftszeiten aus. Sie sind ab diesem 
   Zeitpunkt außerdem im Internet unter 
 
   https://hur.com/de/ 
 
   im Bereich Investoren - Hauptversammlung 
   zugänglich. Auf Wunsch wird jedem Aktionär von 
   der Gesellschaft unverzüglich und kostenlos 
   eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen 
   erteilt. Die Unterlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung ausliegen. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Jahresabschluss der H&R GmbH & Co. KGaA zum 
   31. Dezember 2019 in der der Hauptversammlung 
   vorgelegten Fassung festzustellen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. 
   Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in 
   Höhe von EUR 14.075.445,85 auf neue Rechnung 
   vorzutragen und keine Dividende auszuschütten. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
5. *Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds* 
 
   Das Aufsichtsratsmitglied Frau Sabine U. 
   Dietrich wurde von der ordentlichen 
   Hauptversammlung am 24. Mai 2019 unter 
   Tagesordnungspunkt 5 für die restliche 
   Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Herr Dr. 
   Peter Seifried, d.h. bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2019 beschließt, zum 
   Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Mit Ablauf 
   der ordentlichen Hauptversammlung am 29. Mai 
   2020 endet damit turnusgemäß die Amtszeit 
   des Aufsichtsratsmitglieds Frau Sabine U. 
   Dietrich. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich 
   nach §§ 96 Abs. 1 Var. 4, 101 Abs. 1 Satz 1, 
   278 Abs. 3 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 
   Abs. 1 DrittelbG sowie § 7 Abs. 1 der Satzung 
   aus sechs Mitgliedern der Anteilseigner und 
   drei Mitgliedern der Arbeitnehmer zusammen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
   Nominierungsausschusses vor, mit Wirkung ab 
   Beendigung der Hauptversammlung am 29. Mai 
   2020, 
 
   Frau Sabine U. Dietrich, wohnhaft in Mülheim 
   an der Ruhr, Aufsichtsrätin der COMMERZBANK 
   Aktiengesellschaft 
 
   bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
   über die Entlastung für das vierte 
   Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit 
   beschließt, zum Mitglied des 
   Aufsichtsrats wiederzuwählen. Das 
   Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
   wird nicht mitgerechnet. 
 
   *Ergänzende Angaben zu der zur Wahl 
   vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidatin:* 
 
   *Lebenslauf Sabine U. Dietrich:* 
 
   *Persönliche       *Geboren 19. April 1960* 
   Daten:* 
   *Ausgeübter Beruf: *Aufsichtsrätin der 
   *                  COMMERZBANK 
                      Aktiengesellschaft* 
   *Ausbildung /      *Ausbildung zur 
   Studium:*          Reiseverkehrskauffrau 
                      Studium der 
                      Ingenieurswissenschaften 
                      mit Abschluss als Dipl.- 
                      Ingenieurin* 
   *Beruflicher       Frau Dietrich war als 
   Werdegang:*        Dipl.-Ingenieurin lange 
                      Jahre im BP-Konzern 
                      national und 
                      international tätig. 
                      Zuletzt bekleidete sie 
                      die Position eines 
                      Vorstandsmitglieds der BP 
                      Europa SE in Bochum. Sie 
                      verantwortete vor allem 
                      die Bereiche Air BP, 
                      Marine Fuels, LPG und 
                      European Property 
                      Management, Risk und 
                      Compliance sowie das 
                      Gesundheits-, 
                      Sicherheits- und 
                      Umweltmanagement (HSSE) 
   *Besondere         *Raffineriegeschäft und 
   Kenntnisse und     Mineralölspezialitäten, 
   Fähigkeiten:*      insbesondere in den 
                      Bereichen Produktion, 
                      Marketing und Vertrieb; 
                      Internationalität* 
 
                      *Erfahrungen im 
                      Raffineriegeschäft und 
                      dem Bereich 
                      Mineralölspezialitäten 
                      der H&R GmbH & Co. KGaA 
                      durch mehrjährige 
                      Mitgliedschaft im 
                      beratenden Beirat der 
                      Gesellschaft und 
                      Mitgliedschaft im 
                      Aufsichtsrat seit Mai 
                      2019* 
 
   *Angaben nach §§ 125 Abs. 1 Satz 5, 278 Abs. 3 
   AktG:* 
 
   Frau Dietrich ist Mitglied des Aufsichtsrats 
   der COMMERZBANK Aktiengesellschaft, Frankfurt 
   am Main. Davon abgesehen ist Frau Dietrich 
   kein Mitglied in anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren 
   in- und ausländischen Kontrollgremien von 
   anderen Wirtschaftsunternehmen. 
 
   *Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 
   des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   (DCGK):* 
 
   Mit Ausnahme des Aufsichtsratsmandates 
   bestehen keine persönlichen und geschäftlichen 
   Beziehungen von Frau Dietrich zum Unternehmen, 
   den Organen der Gesellschaft und wesentlich an 
   der Gesellschaft beteiligten Aktionären. Nach 
   Einschätzung des Aufsichtsrats ist Frau 
   Dietrich als unabhängiges Mitglied des 
   Aufsichtsrats anzusehen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei der 
   vorgeschlagenen Kandidatin versichert, dass 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: H&R GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der -2-

sie den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand 
   erbringen kann. 
6. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Gestützt auf die Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat 
   vor, wie folgt zu beschließen: 
 
   Die Warth & Klein Grant Thornton AG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird 
   zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2020 bestellt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 
   16 Abs. 2 Unterabs. 3 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und 
   des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass 
   seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines 
   bestimmten Abschlussprüfers (Artikel 16 Abs. 6 
   der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt 
   wurde. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
   Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate 
   Governance Kodex empfohlene Erklärung der 
   Warth & Klein Grant Thornton AG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zu 
   deren Unabhängigkeit eingeholt. 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Options- oder 
   Wandelschuldverschreibungen sowie 
   Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen 
   mit Options- oder Wandlungsrecht bzw. 
   Wandlungspflicht mit der Möglichkeit zum 
   Bezugsrechtsausschluss nebst Schaffung eines 
   bedingten Kapitals einschließlich der 
   damit verbundenen Änderung der Satzung* 
 
   Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 13. 
   Mai 2014 hatte unter Tagesordnungspunkt 4 den 
   damaligen Vorstand zur Ausgabe von Options- 
   oder Wandelschuldverschreibungen sowie zur 
   Gewährung von Aktien zur Erfüllung von 
   Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
   Wandlungspflichten auf insgesamt bis zu 
   2.933.745 auf den Inhaber lautende Stammaktien 
   ohne Nennwert der Gesellschaft mit einem 
   anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu 
   EUR 7.500.000,00 ermächtigt. Die Ermächtigung 
   wurde nicht ausgenutzt und ist am 12. Mai 2019 
   ausgelaufen. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen daher vor, eine neue 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
   Wandelschuldverschreibungen sowie 
   Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen 
   mit Options- oder Wandlungsrecht bzw. 
   Wandlungspflicht mit der Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschluss zu beschließen, um 
   der Gesellschaft erneut flexible 
   Finanzierungsmöglichkeiten zu ermöglichen. 
 
   Das zur Beschlussfassung vorgeschlagene neue 
   bedingte Kapital dient der Gewährung von 
   Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von 
   Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
   sowie Genussrechten bzw. 
   Gewinnschuldverschreibungen mit Options- oder 
   Wandlungsrecht bzw. Wandlungspflicht, die 
   gemäß der neuen Ermächtigung künftig 
   ausgegeben werden. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt 
   zu beschließen: 
7.1 Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
    Wandelschuldverschreibungen sowie Genussrechten 
    oder Gewinnschuldverschreibungen mit Options- oder 
    Wandlungsrecht bzw. Wandlungspflicht 
 
    (a) Laufzeit der Ermächtigung, Nennbetrag 
 
        (i)   Die persönlich haftende 
              Gesellschafterin wird mit Wirkung 
              ab Eintragung des bedingten 
              Kapitals gemäß Ziffer 7.2 (a) 
              in das Handelsregister ermächtigt, 
              mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
              bis zum 28. Mai 2025 
              (einschließlich) einmalig 
              oder mehrmals auf den Inhaber oder 
              auf den Namen lautende Options- 
              oder Wandelschuldverschreibungen 
              sowie Genussrechte oder 
              Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
              Kombinationen dieser Instrumente) 
              mit Options- oder Wandlungsrecht 
              bzw. Wandlungspflicht im 
              Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
              65.000.000,00 mit oder ohne 
              Laufzeitbeschränkung (im Folgenden 
              gemeinsam 'Schuldverschreibungen') 
              zu begeben und den Inhabern oder 
              Gläubigern der 
              Schuldverschreibungen Options- 
              oder Wandlungsrechte auf bis zu 
              7.800.000 neue Aktien der 
              Gesellschaft mit einem anteiligen 
              Gesamtbetrag am Grundkapital von 
              bis zu EUR 19.940.383,37 nach 
              näherer Maßgabe der von der 
              persönlich haftenden 
              Gesellschafterin festzulegenden 
              jeweiligen Options- bzw. 
              Wandelanleihebedingungen bzw. 
              Genussrechts- oder 
              Gewinnschuldverschreibungsbedingun 
              gen (im Folgenden jeweils 
              'Bedingungen') zu gewähren. 
        (ii)  Die Schuldverschreibungen können 
              außer in Euro auch - unter 
              Begrenzung auf den entsprechenden 
              Euro-Gegenwert - in einer 
              ausländisch gesetzlichen Währung 
              begeben werden. 
        (iii) Die Schuldverschreibungen können 
              auch durch von der Gesellschaft 
              abhängige oder im Mehrheitsbesitz 
              der Gesellschaft stehende 
              Unternehmen ausgegeben werden; in 
              diesem Fall wird die persönlich 
              haftende Gesellschafterin 
              ermächtigt, mit Zustimmung des 
              Aufsichtsrates für die 
              Gesellschaft die Garantie für die 
              Schuldverschreibungen zu 
              übernehmen und den Inhabern oder 
              Gläubigern solcher 
              Schuldverschreibungen Options- 
              bzw. Wandlungsrechte auf Aktien 
              der Gesellschaft zu gewähren und 
              weitere für eine erfolgreiche 
              Ausgabe erforderliche Erklärungen 
              abzugeben sowie Handlungen 
              vorzunehmen. 
        (iv)  Die Emissionen der 
              Schuldverschreibungen können in 
              jeweils unter sich 
              gleichberechtigte 
              Teilschuldverschreibungen 
              eingeteilt werden. 
        (v)   Die Ausgabe von 
              Schuldverschreibungen kann auch 
              gegen Erbringung einer 
              Sachleistung erfolgen, sofern der 
              Wert der Sachleistung dem 
              Ausgabepreis entspricht und dieser 
              den nach anerkannten 
              finanzmathematischen Methoden 
              ermittelten theoretischen 
              Marktwert der 
              Schuldverschreibungen nicht 
              wesentlich unterschreitet. 
    (b) Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss 
 
        Den Aktionären steht ein gesetzliches 
        Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen 
        zu. Diese können auch von einem 
        Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 
        S. 1 oder nach § 53b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 
        7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
        Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem 
        Konsortium solcher Kredit- bzw. 
        Finanzinstitute mit der Verpflichtung 
        übernommen werden, sie den Aktionären 
        mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG i. 
        V. m. § 278 Abs. 3 AktG zum Bezug 
        anzubieten. 
 
        Die persönlich haftende Gesellschafterin 
        ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
        auf Schuldverschreibungen 
        auszuschließen: 
 
        (i)   um Spitzenbeträge, die sich 
              aufgrund des Bezugsverhältnisses 
              ergeben, vom Bezugsrecht der 
              Aktionäre auf die 
              Schuldverschreibungen auszunehmen; 
        (ii)  zur Begebung von 
              Schuldverschreibungen gegen 
              Sachleistung, insbesondere - aber 
              ohne Beschränkung hierauf - zum 
              Erwerb von Unternehmen, 
              Unternehmensteilen oder 
              Beteiligungen an Unternehmen; 
        (iii) zur Begebung von 
              Schuldverschreibungen gegen 
              Barzahlung, soweit diese zu einem 
              Ausgabepreis erfolgt, der den nach 
              anerkannten, insbesondere 
              finanzmathematischen Methoden 
              ermittelten hypothetischen 
              Marktwert der 
              Schuldverschreibungen nicht 
              wesentlich unterschreitet. 
 
              Diese Ermächtigung zum 
              Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch 
              nur insoweit, als auf die zur 
              Bedienung der Options- oder 
              Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung 
              der Wandlungspflicht ausgegebenen 
              bzw. auszugebenden Aktien nicht 
              mehr als 10 % des Grundkapitals 
              entfällt. Maßgebend für die 
              Grenze von 10 % ist die 
              Grundkapitalziffer zum Zeitpunkt 
              des Wirksamwerdens dieser 
              Ermächtigung. Sollte im Zeitpunkt 
              der Ausübung dieser Ermächtigung 
              die Grundkapitalziffer niedriger 
              sein, so ist dieser niedrigere 
              Wert maßgeblich. Auf diesen 
              Betrag ist der anteilige Betrag 
              des Grundkapitals anzurechnen, (i) 
              der auf Aktien entfällt, die 

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April 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: H&R GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der -3-

während der Laufzeit dieser 
              Ermächtigung bis zu ihrer 
              Ausnutzung aus einem genehmigten 
              Kapital unter Ausschluss des 
              Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 
              3 S. 4 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 
              AktG ausgegeben worden sind oder 
              ausgegeben werden, (ii) der auf 
              eigene Aktien der Gesellschaft 
              entfällt, die auf der Grundlage 
              von Ermächtigungen gemäß § 71 
              Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 278 
              Abs. 3 AktG während der Laufzeit 
              dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
              Ausnutzung unter Ausschluss des 
              Bezugsrechts der Aktionäre 
              gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
              i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG 
              veräußert worden sind oder 
              veräußert werden und (iii) 
              der auf Aktien entfällt, die zur 
              Bedienung von während der Laufzeit 
              dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
              Ausnutzung auf der Grundlage einer 
              anderen Ermächtigung in 
              entsprechender Anwendung des § 186 
              Abs. 3 Satz 4 AktG i.V.m. § 278 
              Abs. 3 AktG unter Ausschluss des 
              Bezugsrechts ausgegebenen Options- 
              oder Wandelschuldverschreibungen 
              bzw. Genussrechten oder 
              Gewinnschuldverschreibungen, die 
              ein Wandlungs- oder Optionsrecht 
              gewähren oder eine 
              Wandlungspflicht begründen, 
              ausgegeben werden oder auszugeben 
              sind; 
        (iv)  soweit es erforderlich ist, um den 
              Inhabern oder Gläubigern von der 
              Gesellschaft oder von ihr 
              abhängigen oder im Mehrheitsbesitz 
              der Gesellschaft stehenden 
              Unternehmen begebenen Wandel- oder 
              Optionsschuldverschreibungen bzw. 
              Genussrechten oder 
              Gewinnschuldverschreibungen, die 
              ein Wandlungs- oder Optionsrecht 
              gewähren oder eine 
              Wandlungspflicht begründen (bzw. 
              Kombinationen all dieser 
              Instrumente), ein Bezugsrecht in 
              dem Umfang zu gewähren, wie es 
              ihnen nach Ausübung der Rechte 
              bzw. Erfüllung der Pflichten 
              zustehen würde. 
    (c) Wandlungsrechte 
 
        Bei Ausgabe von Wandelanleihen, 
        Genussrechten oder 
        Gewinnschuldverschreibungen mit 
        Wandlungsrecht erhalten die Inhaber oder 
        Gläubiger das Recht, ihre 
        Schuldverschreibungen nach näherer 
        Maßgabe der Bedingungen in Aktien der 
        Gesellschaft umzutauschen. Das 
        Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
        Division des Nennbetrages einer 
        Schuldverschreibung durch den festgesetzten 
        Wandlungspreis für eine neue Aktie der 
        Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann 
        sich auch aus der Division des unter dem 
        Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer 
        Schuldverschreibung durch den festgesetzten 
        Wandlungspreis für eine neue Aktie der 
        Gesellschaft ergeben. Das 
        Umtauschverhältnis kann auf eine ganze Zahl 
        auf- oder abgerundet werden; ferner kann 
        eine in bar zu leistende Zuzahlung 
        festgelegt werden. Schließlich kann 
        vorgesehen werden, dass Spitzen 
        zusammengelegt und/oder in Geld 
        ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag 
        am Grundkapital der je Schuldverschreibung 
        auszugebenden Aktien der Gesellschaft darf 
        den Nennbetrag der Schuldverschreibung bzw. 
        einen unter dem Nennbetrag liegenden 
        Ausgabebetrag der Schuldverschreibung nicht 
        übersteigen. 
 
        Die Bedingungen können das Recht der 
        Gesellschaft vorsehen, den Inhabern oder 
        Gläubigern des Wandlungsrechts im Falle der 
        Wandlung statt Aktien der Gesellschaft 
        deren Gegenwert in Geld zu zahlen, der nach 
        näherer Maßgabe der Bedingungen dem 
        arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse 
        der Aktie der Gesellschaft an der 
        Frankfurter Wertpapierbörse im XETRA-Handel 
        (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
        während der letzten zehn Börsenhandelstage 
        vor Erklärung der Wandlung entspricht. 
 
        Die Bedingungen können ferner das Recht der 
        Gesellschaft vorsehen, den Inhabern oder 
        Gläubigern des Wandlungsrechts im Falle der 
        Wandlung eigene Aktien der Gesellschaft 
        oder neue Aktien aus einem genehmigten 
        Kapital zu gewähren. Die Bedingungen können 
        auch eine Wandlungspflicht zum Ende der 
        Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt 
        vorsehen. 
 
        Die Bedingungen können das Recht der 
        Gesellschaft vorsehen, den Inhabern oder 
        Gläubigern der Schuldverschreibungen ganz 
        oder teilweise anstelle der Zahlung eines 
        fälligen Geldbetrags neue Aktien oder 
        eigene Aktien der Gesellschaft zu gewähren. 
        Die Aktien werden jeweils mit einem Wert 
        angerechnet, der nach näherer Maßgabe 
        der Bedingungen dem arithmetischen 
        Mittelwert der Schlusskurse der Aktie der 
        Gesellschaft an der Frankfurter 
        Wertpapierbörse im XETRA-Handel (oder einem 
        vergleichbaren Nachfolgesystem) während der 
        letzten zehn Börsenhandelstage vor 
        Fälligkeit des Geldbetrages entspricht. 
    (d) Optionsrechte 
 
        Bei Ausgabe von Optionsanleihen, 
        Genussrechten oder 
        Gewinnschuldverschreibungen mit 
        Optionsrecht werden jeder Teilanleihe bzw. 
        jedem Genussrecht oder jeder 
        Gewinnschuldverschreibung ein oder mehrere 
        Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber 
        nach näherer Maßgabe der Bedingungen 
        zum Bezug von Aktien der Gesellschaft 
        berechtigen. Die Bedingungen können 
        vorsehen, dass den Optionsberechtigten 
        eigene Aktien der Gesellschaft oder neue 
        Aktien aus einem genehmigten Kapital 
        gewährt werden. Der anteilige Betrag am 
        Grundkapital der je Optionsanleihe bzw. je 
        Genussrecht oder Gewinnschuldverschreibung 
        zu beziehenden Aktien der Gesellschaft darf 
        den Ausübungspreis der Optionsanleihe bzw. 
        des Genussrechts oder der 
        Gewinnschuldverschreibung nicht 
        übersteigen. 
    (e) Options- und Wandlungspreis 
 
        Der Options- oder Wandlungspreis für eine 
        Aktie hat mindestens 80 % des 
        arithmetischen Mittelwerts der Börsenkurse 
        der Aktien der Gesellschaft in der 
        XETRA-Schlussauktion an der Frankfurter 
        Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren 
        Nachfolgesystem) zu betragen, und zwar, 
 
        (i)  wenn das Bezugsrecht ausgeschlossen 
             wird oder sonst ein 
             Bezugsrechtshandel nicht 
             stattfindet, während der zehn 
             Börsenhandelstage vor dem Tag der 
             Beschlussfassung durch die 
             persönlich haftende 
             Gesellschafterin über die Begebung 
             der Schuldverschreibungen oder, 
             sonst, 
        (ii) während der Börsenhandelstage, an 
             denen Bezugsrechte auf 
             Schuldverschreibungen an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse 
             gehandelt werden, mit Ausnahme der 
             letzten beiden Börsenhandelstage 
             des Bezugsrechtshandels. 
    (f) Verwässerungsschutz 
 
        Der Options- und Wandlungspreis kann 
        unbeschadet des § 9 Absatz 1 AktG i.V.m. § 
        278 Abs. 3 AktG aufgrund einer 
        Verwässerungsschutzklausel nach näherer 
        Bestimmung der Bedingungen durch Zahlung 
        eines entsprechenden Betrages in Geld bei 
        Ausübung des Wandlungsrechts oder durch 
        Herabsetzung der Zuzahlung dann 
        ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft 
        während der Options- oder Wandlungsfrist 
        unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre 
        Aktionäre das Grundkapital erhöht oder 
        weitere Schuldverschreibungen begibt bzw. 
        Options- oder Wandlungsrechte gewährt oder 
        garantiert und den Inhabern schon 
        bestehender Options- oder Wandlungsrechte 
        hierbei kein Bezugsrecht eingeräumt wird, 
        wie es ihnen nach Ausübung des Options- 
        oder Wandlungsrechts bzw. einer 
        Wandlungspflicht zustehen würde. 
 
        Statt einer Zahlung in bar bzw. 
        Herabsetzung der Zuzahlung kann auch, 
        soweit möglich, das Umtauschverhältnis 
        durch Division mit dem ermäßigten 
        Wandlungspreis angepasst werden. Die 
        Bedingungen können auch für andere 
        Maßnahmen der Gesellschaft, die zu 
        einer Verwässerung des Wertes der Options- 
        bzw. Wandlungsrechte führen können, sowie 
        für den Fall der Kapitalherabsetzung, eines 
        Aktiensplitts oder einer Sonderdividende 
        eine wertwahrende Anpassung des Options- 
        bzw. Wandlungspreises vorsehen. 
    (g) Festsetzung der Ausgabemodalitäten 
 
        Die persönlich haftende Gesellschafterin 
        wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats und unter Beachtung der 
        vorstehenden Vorgaben die weiteren 
        Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung 

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April 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: H&R GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der -4-

der Schuldverschreibungen und deren 
        Bedingungen festzusetzen bzw. im 
        Einvernehmen mit den Organen des die 
        Schuldverschreibungen begebenden 
        Konzernunternehmen festzulegen, 
        insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, 
        Laufzeit und Stückelung, Bezugs- bzw. 
        Umtauschverhältnis, Begründung einer 
        Wandlungspflicht, Festlegung einer baren 
        Zuzahlung, Ausgleich oder Zusammenlegung 
        von Spitzen, Barzahlung statt Lieferung von 
        Aktien, Options- bzw. Wandlungspreis und 
        den Options- bzw. Wandlungszeitraum. 
7.2 Bedingtes Kapital 
 
    (a) Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 
        2020 
 
        Das Grundkapital der Gesellschaft wird um 
        bis zu EUR 19.940.383,37 durch Ausgabe von 
        bis zu 7.800.000 neuen auf den Inhaber 
        lautenden nennwertlosen Stückaktien mit 
        Gewinnanteilberechtigung ab Beginn des 
        Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt 
        erhöht (Bedingtes Kapital 2020). 
 
        Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
        Gewährung von Aktien an die Inhaber oder 
        Gläubiger von Options- oder 
        Wandelschuldverschreibungen sowie 
        Genussrechten bzw. 
        Gewinnschuldverschreibungen mit Options- 
        oder Wandlungsrecht bzw. Wandlungspflicht, 
        die gemäß der Ermächtigung der 
        Hauptversammlung vom 29. Mai 2020 unter 
        Tagesordnungspunkt 7.1 von der 
        Gesellschaft, von ihr abhängigen oder von 
        im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
        stehenden Unternehmen ausgegeben werden. 
        Sie wird nur insoweit durchgeführt, wie 
        von Options- oder Wandlungsrechten aus den 
        vorgenannten Options- und 
        Wandelschuldverschreibungen bzw. 
        Genussrechten oder 
        Gewinnschuldverschreibungen mit Options- 
        oder Wandlungsrechten Gebrauch gemacht 
        wird oder Wandlungspflichten aus solchen 
        Schuldverschreibungen erfüllt werden und 
        soweit nicht eigene Aktien oder neue 
        Aktien aus dem genehmigten Kapital zur 
        Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe 
        der neuen Aktien erfolgt dabei zu dem 
        Wandlungs- bzw. Optionspreis, der nach 
        Maßgabe der genannten Ermächtigung 
        jeweils festgelegt wird. 
 
        Die persönlich haftende Gesellschafterin 
        wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
        der Durchführung der bedingten 
        Kapitalerhöhung festzusetzen. Der 
        Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 1 
        und 6 der Satzung der Gesellschaft 
        entsprechend der jeweiligen 
        Inanspruchnahme des bedingten Kapitals zu 
        ändern. 
    (b) Satzungsänderung 
 
        Der bisherige § 4 Abs. 6 der Satzung wird 
        gestrichen. An seiner Stelle wird 
        folgender neuer § 4 Abs. 6 eingefügt: 
 
        '6. Das Grundkapital der Gesellschaft 
            ist um bis zu EUR 19.940.383,37 
            durch Ausgabe von bis zu 7.800.000 
            neuen auf den Inhaber lautenden 
            nennwertlosen Stückaktien mit 
            Gewinnanteilberechtigung ab Beginn 
            des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe 
            bedingt erhöht (*Bedingtes Kapital 
            2020)*. 
 
            Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
            der Gewährung von Aktien an die 
            Inhaber oder Gläubiger von Options- 
            oder Wandelschuldverschreibungen 
            sowie Genussrechten bzw. 
            Gewinnschuldverschreibungen mit 
            Options- oder Wandlungsrecht bzw. 
            Wandlungspflicht, die gemäß der 
            Ermächtigung der Hauptversammlung 
            vom 29. Mai 2020 unter 
            Tagesordnungspunkt 7.1 von der 
            Gesellschaft, von ihr abhängigen 
            oder von im Mehrheitsbesitz der 
            Gesellschaft stehenden Unternehmen 
            ausgegeben werden. Sie wird nur 
            insoweit durchgeführt, wie von 
            Options- oder Wandlungsrechten aus 
            den vorgenannten Options- und 
            Wandelschuldverschreibungen bzw. 
            Genussrechten oder 
            Gewinnschuldverschreibungen mit 
            Options- oder Wandlungsrechten 
            Gebrauch gemacht wird oder 
            Wandlungspflichten aus solchen 
            Schuldverschreibungen erfüllt werden 
            und soweit nicht eigene Aktien oder 
            neue Aktien aus dem genehmigten 
            Kapital zur Bedienung eingesetzt 
            werden. Die Ausgabe der neuen Aktien 
            erfolgt dabei zu dem Wandlungs- bzw. 
            Optionspreis, der nach Maßgabe 
            der genannten Ermächtigung jeweils 
            festgelegt wird. 
 
            Die persönlich haftende 
            Gesellschafterin ist ermächtigt, mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats die 
            weiteren Einzelheiten der 
            Durchführung der bedingten 
            Kapitalerhöhung festzusetzen. Der 
            Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 4 
            Abs. 1 und 6 der Satzung der 
            Gesellschaft entsprechend der 
            jeweiligen Inanspruchnahme des 
            bedingten Kapitals zu ändern.' 
8. *Beschlussfassung über die Neufassung von § 16 
   Abs. 3 der Satzung* 
 
   Gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung der 
   Gesellschaft sind zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts diejenigen Aktionäre berechtigt, 
   die sich vor der Hauptversammlung anmelden und 
   der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz 
   nachweisen. In Übereinstimmung mit § 123 
   Abs. 4 S. 1 AktG a.F. regelt § 16 Abs. 3 Satz 
   1 der Satzung der Gesellschaft in seiner 
   aktuellen Fassung, dass der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes durch einen in Textform (§ 
   126b BGB) erstellten und in deutscher oder 
   englischer Sprache abgefassten besonderen 
   Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Institut zu erfolgen hat. 
 
   Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie ('*ARUG II*') wurde 
   § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG dahingehend geändert, 
   dass bei Inhaberaktien börsennotierter 
   Gesellschaften künftig ein dem Aktionär vom 
   Letztintermediär ausgestellter Nachweis über 
   den Anteilsbesitz gemäß § 67c Abs. 3 AktG 
   ausreicht. Der geänderte § 123 Abs. 4 Satz 1 
   AktG und der neue § 67c AktG finden gemäß 
   § 26j Abs. 4 EGAktG ab dem 3. September 2020 
   und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, 
   die nach dem 3. September 2020 einberufen 
   werden. Um eine Abweichung des Wortlauts der 
   Satzung von den dann anwendbaren gesetzlichen 
   Vorschriften zu vermeiden, soll § 16 Abs. 3 
   Satz 1 der Satzung entsprechend angepasst 
   werden. Weiter soll die persönlich haftende 
   Gesellschafterin angewiesen werden, die 
   Anmeldung zum Handelsregister so vorzunehmen, 
   dass die Satzungsänderung nicht vor 
   Anwendbarkeit der Neuregelungen wirksam wird. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt 
   zu beschließen: 
 
   8.1 § 16 Abs. 3 Satz 1 der Satzung wird wie 
       folgt neu gefasst: 
 
       '_Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss 
       durch einen von dem Letztintermediär 
       ausgestellten Nachweis des 
       Anteilsbesitzes in Textform gemäß § 
       67c Abs. 3 AktG erfolgen._' 
   8.2 Die persönlich haftende Gesellschafterin 
       wird angewiesen, die Änderung der 
       Satzung so zum Handelsregister 
       anzumelden, dass diese nicht vor 
       Anwendbarkeit der §§ 67c Abs. 3, 123 
       Abs. 4 Satz 1 AktG i.d.F. des ARUG II 
       wirksam wird. 
 
*Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu 
Punkt 7 der Tagesordnung* 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin erstattet 
gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 
4 Satz 2 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG den nachfolgenden 
Bericht zu Punkt 7 der Tagesordnung über die Gründe für 
die vorgeschlagene Ermächtigung, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
sowie Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen mit 
Options- oder Wandlungsrechten (im Folgenden gemeinsam 
*'Schuldverschreibungen'*) unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre ausgeben zu dürfen. 
 
Dieser Bericht ist auch ab der Einberufung der 
Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
https://hur.com/de/ 
 
im Bereich Investoren - Hauptversammlung zugänglich. Er 
liegt darüber hinaus in den Geschäftsräumen der 
Gesellschaft, Neuenkirchener Straße 8, 48499 
Salzbergen, sowie Am Sandtorkai 50, 20457 Hamburg, sowie 
während der Dauer der Hauptversammlung im 
Versammlungssaal aus. Auf Wunsch wird jedem Aktionär von 
der Gesellschaft unverzüglich und kostenlos eine 
Abschrift erteilt. Der Bericht hat den folgenden Inhalt: 
 
Den Aktionären steht grundsätzlich ein gesetzliches 
Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Die 
persönlich haftende Gesellschafterin soll mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats berechtigt sein, in den nachfolgend 
aufgeführten Fällen das gesetzliche Bezugsrecht der 
Aktionäre auszuschließen: 
 
(i)   Der vorgesehene Ausschluss des 
      Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht 
      die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung 
      durch volle Beträge. Dieser 
      Bezugsrechtsausschluss ist sinnvoll und in 
      der Praxis üblich, weil die Kosten eines 
      Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen 

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April 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: H&R GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der -5-

regelmäßig in keinem angemessenen 
      Verhältnis zu den damit verbundenen 
      Vorteilen für die Aktionäre stehen. Der 
      Verwässerungseffekt hält sich aufgrund der 
      Beschränkung auf Spitzenbeträge in 
      vernachlässigenswerten Grenzen. Die 
      insoweit vom Bezugsrecht ausgeschlossenen 
      Schuldverschreibungen werden bestmöglich 
      verwertet. 
(ii)  Das Bezugsrecht soll ferner ausgeschlossen 
      werden können, um die 
      Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen 
      auszugeben. Dies eröffnet der Gesellschaft 
      die Möglichkeit, beim Erwerb von 
      Vermögensgegenständen flexibel, schnell 
      und zugleich liquiditätsschonend handeln 
      zu können. Die Möglichkeit, 
      Schuldverschreibungen als Gegenleistung 
      anbieten zu können, kann etwa bei einem 
      Erwerb von gegen die Gesellschaft oder ein 
      Konzernunternehmen gerichteten Forderungen 
      gegen Ausgabe neuer Schuldverschreibungen 
      maßgeblich zur Optimierung der 
      Finanzierungsstruktur der Gesellschaft 
      beitragen. Ferner wird die Flexibilität 
      eröffnet, sonstige Vermögensgegenstände, 
      wie z.B. Unternehmensbeteiligungen, gegen 
      Ausgabe von Schuldverschreibungen zu 
      erwerben. 
 
      Die persönlich haftende Gesellschafterin 
      wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob 
      sie von der Ermächtigung zur Ausgabe von 
      Schuldverschreibungen gegen Sachleistung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre Gebrauch machen wird und wird 
      dies nur dann tun, wenn dies unter 
      Abwägung aller Gesichtspunkte im Interesse 
      der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
      liegt. Insbesondere wird sie 
      sicherstellen, dass der Wert der 
      Sachleistung in einem angemessenen 
      Verhältnis zu dem Wert der 
      Schuldverschreibungen steht. 
(iii) Das Bezugsrecht der Aktionäre soll ferner 
      ausgeschlossen werden können, wenn die 
      Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen 
      Barzahlung zu einem Ausgabebetrag erfolgt, 
      der den nach anerkannten 
      finanzmathematischen Methoden ermittelten 
      theoretischen Marktwert dieser Anleihen 
      nicht wesentlich unterschreitet. Dadurch 
      erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, 
      günstige Marktsituationen sehr kurzfristig 
      und schnell zu nutzen und durch eine 
      marktnahe Festsetzung der Konditionen 
      bessere Bedingungen von Zinssatz und 
      Options- bzw. Wandlungspreis der 
      Schuldverschreibungen zu erreichen. Dies 
      wäre bei Wahrung der gesetzlichen 
      Bezugsrechte nicht möglich. Zwar gestattet 
      § 186 Abs. 2 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG 
      eine Veröffentlichung des Bezugspreises 
      (und bei Schuldverschreibungen der 
      Konditionen) bis zum drittletzten Tag der 
      Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an 
      den Aktienmärkten würde aber das über 
      mehrere Tage bestehende Marktrisiko zu 
      Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung 
      der Konditionen der Schuldverschreibung 
      und somit zu weniger marktnahen 
      Konditionen führen. Ferner ist bei Wahrung 
      der gesetzlichen Bezugsrechte wegen der 
      Ungewissheit ihrer Ausübung die 
      erfolgreiche Platzierung der 
      Schuldverschreibungen bei Dritten 
      gefährdet bzw. mit zusätzlichen 
      Aufwendungen verbunden. Schließlich 
      hindert die Länge der bei Wahrung der 
      gesetzlichen Bezugsrechte einzuhaltenden 
      Mindestbezugsfrist von zwei Wochen die 
      Reaktion auf günstige bzw. ungünstige 
      Marktverhältnisse, was zu einer nicht 
      optimalen Kapitalbeschaffung führen kann. 
 
      Die Interessen der Aktionäre werden bei 
      diesem Bezugsrechtsausschluss dadurch 
      gewahrt, dass die Schuldverschreibungen 
      nicht wesentlich unter ihrem theoretischen 
      Marktwert ausgegeben werden dürfen, 
      wodurch der rechnerische Wert des 
      Bezugsrechts auf beinahe Null sinkt. Der 
      Beschluss sieht daher vor, dass die 
      persönlich haftende Gesellschafterin vor 
      Ausgabe der Schuldverschreibungen zu der 
      Ansicht gelangt sein muss, dass der 
      vorgesehene Ausgabebetrag zu keiner 
      nennenswerten Verwässerung des Wertes der 
      Aktien führt. Soweit es die persönlich 
      haftende Gesellschafterin in der 
      jeweiligen Situation für angemessen hält, 
      sachkundigen Rat einzuholen, kann sie sich 
      der Unterstützung durch Experten, z.B. 
      durch die die Emission begleitenden 
      Konsortialbanken, eine unabhängige 
      Investmentbank oder einen 
      Sachverständigen, bedienen, die in 
      geeigneter Form bestätigen, dass eine 
      nennenswerte Verwässerung des 
      Anteilswertes nicht zu erwarten ist. 
      Unabhängig von der Prüfung durch die 
      persönlich haftende Gesellschafterin ist 
      eine marktgerechte Konditionenfestsetzung 
      im Falle der Durchführung eines 
      Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet. 
      Eine nennenswerte Verwässerung des Wertes 
      der Aktien durch den 
      Bezugsrechtsausschluss tritt somit nicht 
      ein. Diese Art des 
      Bezugsrechtsausschlusses ist außerdem 
      auf Schuldverschreibungen mit Rechten auf 
      Aktien mit einem Anteil von höchstens 10% 
      des Grundkapitals im Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung oder - falls dieser Wert 
      geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
      dieser Ermächtigung beschränkt. In diesem 
      Rahmen hält es der Gesetzgeber den 
      Aktionären für zumutbar, ihre 
      Beteiligungsquote durch Käufe am Markt 
      aufrechtzuerhalten. Auf diese 10% Grenze 
      ist der anteilige Betrag am Grundkapital 
      anzurechnen, der auf Aktien der 
      Gesellschaft entfällt, die (i) unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts in direkter 
      oder entsprechender Anwendung des § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 
      AktG während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
      Ausnutzung ausgegeben oder von der 
      Gesellschaft veräußert werden oder 
      (ii) auf die Bezugsrechte aufgrund von 
      Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen entfallen, die 
      nach dem 29. Mai 2020 unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 
      2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG i.V.m. § 278 
      Abs. 3 AktG ausgegeben werden. Dadurch 
      wird sichergestellt, dass die gesetzlich 
      zulässige Höchstgrenze von 10% des 
      Grundkapitals für einen solchen 
      erleichterten Bezugsrechtsausschluss (§ 
      186 Abs. 3 Satz 4 AktG) nicht 
      überschritten wird. 
(iv)  Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten 
      der Inhaber von zukünftig eventuell 
      auszugebenden Schuldverschreibungen dient 
      dazu, deren Inhaber so zu stellen, als 
      hätten sie von ihren Rechten aus den 
      Schuldverschreibungen bereits Gebrauch 
      gemacht und seien bereits Aktionäre. Durch 
      diesen Verwässerungsschutz wird 
      verhindert, dass möglicherweise der 
      Options- bzw. Wandlungspreis für die 
      bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen 
      ermäßigt werden müsste. Der 
      Ausgabebetrag für die neuen Aktien muss 
      jeweils mindestens 80% des zeitnah zur 
      Ausgabe der Schuldverschreibungen 
      ermittelten Börsenkurses entsprechen. 
 
*II. Informationen zur Durchführung der virtuellen 
Hauptversammlung* 
 
Auf Grundlage des § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz hat 
die Geschäftsführung der H&R GmbH & Co. KGaA mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche 
Hauptversammlung der Gesellschaft als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des 
Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) abzuhalten. Diese 
Art der Durchführung der Hauptversammlung führt zu 
Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie 
bei den Rechten der Aktionäre. 
 
*Wir bitten die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten daher 
um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur 
Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung, zur Ausübung 
des Stimmrechts sowie zu den weiteren Aktionärsrechten.* 
 
1. *Voraussetzungen für die Teilhabe an der 
   virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung 
   des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach §§ 
   123 Abs. 4 Satz 2, 278 Abs. 3 AktG und dessen 
   Bedeutung)* 
 
Zur Teilhabe an der virtuellen Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts - persönlich oder durch einen 
Bevollmächtigten - sind nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich vor der virtuellen Hauptversammlung 
anmelden und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz 
nachweisen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft 
bis zum *22. Mai 2020, 24:00 Uhr,* unter der nachfolgend 
genannten, für die Gesellschaft empfangsberechtigten 
Stelle (die '*Anmeldeadresse*') zugehen: 
 
 *H&R GmbH & Co. KGaA* 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Telefax: +49 89 30903-74675 
 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Die Anmeldung zur Teilhabe an der virtuellen 
Hauptversammlung hat in Textform (§ 126b BGB) in 
deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Die 
Berechtigung zur Teilhabe an der virtuellen 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist 
durch einen ebenfalls in Textform (§ 126b BGB) erstellten 
und in deutscher oder englischer Sprache abgefassten 

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April 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: H&R GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der -6-

besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
depotführende Institut nachzuweisen. Der besondere 
Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 
21. Tages vor der virtuellen Hauptversammlung, also auf 
den *8. Mai 2020, 0:00 Uhr*, (der '*Nachweisstichtag*') 
beziehen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilhabe an 
der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis 
des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilhabe und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich 
dabei ausschließlich nach dem Aktienbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag 
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
Aktienbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen 
oder teilweisen Veräußerung des Aktienbesitzes nach 
dem Nachweisstichtag ist für die Teilhabe und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. 
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
Teilhabe und auf den Umfang des Stimmrechts. 
Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch 
keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, 
sind nicht teilhabe- und stimmberechtigt. Der 
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle 
Dividendenberechtigung. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises 
des Anteilsbesitzes wird die Anmeldebestätigung zur 
virtuellen Hauptversammlung zusammen mit den Zugangsdaten 
für das InvestorPortal sowie den Formularen für die 
Stimmabgabe im Wege der schriftlichen Briefwahl (d.h. per 
Post, Telefax oder E-Mail), die Erteilung einer Vollmacht 
an Dritte sowie die Erteilung von Vollmachten und 
Weisungen an den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter übersandt. 
 
Bitte beachten Sie, dass es aufgrund der aktuellen 
Entwicklungen der COVID-19-Pandemie zu Verzögerungen im 
Postverkehr kommen kann. Wir empfehlen den Aktionären 
daher, die Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung 
möglichst frühzeitig vorzunehmen und nach Möglichkeit die 
Anmeldung auf elektronischem Wege per Telefax oder E-Mail 
vorzunehmen. 
 
2. *Übertragung der virtuellen 
   Hauptversammlung im Internet* 
 
Die Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß 
angemeldete Aktionäre (wie vorstehend unter II.1 
beschrieben) und deren Bevollmächtigte für die gesamte 
Dauer der Versammlung am Freitag, den 29. Mai 2020 ab 
10:00 Uhr in Bild und Ton im Internet über das 
zugangsgeschützte InvestorPortal unter 
 
https://hur.com/de/ 
 
im Bereich Investoren - Hauptversammlung übertragen. Die 
Zugangsdaten für das InvestorPortal werden zusammen mit 
der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung 
übersandt (siehe im Einzelnen unter II.1). 
 
3. *Verfahren bei Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
Aktionäre können ihre Stimmen im Wege einer sog. 
Briefwahl (i) schriftlich (d.h. per Post, Telefax oder 
E-Mail) oder (ii) im Wege elektronischer Kommunikation 
(über das zugangsgeschützte InvestorPortal) abgeben und 
ändern. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der 
Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre - persönlich oder 
durch Bevollmächtigte - berechtigt, die sich wie 
vorstehend unter II.1 beschrieben ordnungsgemäß 
angemeldet haben. 
 
Für die schriftliche Briefwahl per Post, Telefax oder 
E-Mail steht das mit der Anmeldebestätigung übersandte 
Formular zur Verfügung. Das Formular zur Stimmabgabe im 
Wege der Briefwahl kann auch auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
https://hur.com/de/ 
 
im Bereich Investoren - Hauptversammlung heruntergeladen 
werden. Die per schriftlicher Briefwahl abgegebenen 
Stimmen müssen der Gesellschaft bis einschließlich 
*28. Mai 2020, 24:00 Uhr* (Zugang), unter der 
nachfolgenden Adresse zugehen: 
 
 *H&R GmbH & Co. KGaA* 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Telefax: +49 89 30903-74675 
 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Nach erfolgter ordnungsgemäßer Anmeldung (wie 
vorstehend unter II.1 beschrieben) steht zusätzlich zu 
den vorstehend beschriebenen Wegen auch die Möglichkeit 
zur Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl über das 
zugangsgeschützte InvestorPortal unter 
 
https://hur.com/de/ 
 
im Bereich Investoren - Hauptversammlung zur Verfügung. 
Die für das InvestorPortal erforderlichen Zugangsdaten 
werden mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen 
Hauptversammlung übersandt (siehe II.1). Die Möglichkeit 
zur Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl über das 
InvestorPortal besteht *bis unmittelbar vor Beginn der 
Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung am 
29. Mai 2020*. Bis zu diesem Zeitpunkt können 
Briefwahlstimmen über das InvestorPortal auch noch 
geändert werden. Dies gilt auch für Briefwahlstimmen, die 
bereits (wie oben beschrieben) schriftlich (d.h. per 
Post, Telefax oder E-Mail) abgegeben worden sind. 
 
Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen 
voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht 
erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden 
diese in folgenden Reihenfolge berücksichtigt: (1) per 
InvestorPortal, (2) per E-Mail, (3) per Telefax und (4) 
per Papierform. 
 
Nähere Einzelheiten zur Stimmabgabe per Briefwahl werden 
nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur virtuellen 
Hauptversammlung zusammen mit der Anmeldebestätigung 
übersandt. Entsprechende Informationen sind auch auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://hur.com/de/ 
 
im Bereich Investoren - Hauptversammlung einsehbar. 
 
4. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
   Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in der 
Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, zum 
Beispiel durch einen Intermediär (z.B. ein 
Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, durch 
Stimmrechtsberater oder einen sonstigen Dritten, ausüben 
zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine 
ordnungsgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung (wie 
unter vorstehend II.1 beschrieben) erforderlich. 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann 
die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
4.1 _Bevollmächtigung eines Dritten_ 
 
Die Erteilung einer Vollmacht an einen Dritten und ihr 
Widerruf können entweder gegenüber der Gesellschaft oder 
gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die 
Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt, so 
bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber 
der Gesellschaft. Die Erteilung der Vollmacht, ihr 
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
der Gesellschaft bedürfen jeweils der Textform (§ 126b 
BGB). Aktionäre werden gebeten, zur Erteilung der 
Vollmacht das Formular zu verwenden, das zusammen mit der 
Anmeldebestätigung übersandt wird. Das Vollmachtsformular 
steht zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://hur.com/de/ 
 
im Bereich Investoren - Hauptversammlung zum 
Herunterladen bereit. Besonderheiten können bei der 
Bevollmächtigung von Intermediären, 
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder und 
geschäftsmäßig Handelnden (§§ 135, 278 Abs. 3 AktG) 
vorliegen (siehe nachfolgend II.4.2). 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
können bis zum *28. Mai 2020, 24:00 Uhr* (Zugang), unter 
der unter II.1 genannten Anmeldeadresse per Post, per 
Telefax oder per E-Mail erfolgen. 
 
Nach erfolgter ordnungsgemäßer Anmeldung (wie 
vorstehend unter II.1 beschrieben) steht zusätzlich zu 
den vorstehend beschriebenen Wegen auch die Möglichkeit 
zur Verfügung, die Erteilung einer Vollmacht, ihren 
Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
der Gesellschaft über das zugangsgeschützte 
InvestorPortal unter 
 
https://hur.com/de/ 
 
im Bereich Investoren - Hauptversammlung zu übermitteln. 
Die für das InvestorPortal erforderlichen Zugangsdaten 
werden mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen 
Hauptversammlung übersandt (siehe II.1). Die Möglichkeit 
zur Übermittlung über das InvestorPortal besteht 
*bis unmittelbar vor Beginn der Stimmenauszählung in der 
virtuellen Hauptversammlung am 29. Mai 2020*. Auch 
Vollmachten, die bereits (wie oben beschrieben) per Post, 
Telefax oder E-Mail gegenüber der Gesellschaft erteilt 
oder nachgewiesen worden sind, können bis zu diesem 
Zeitpunkt noch über das InvestorPortal widerrufen werden. 
 
Bevollmächtigte können nicht physisch an der virtuellen 
Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht 
aus den von ihnen vertretenen Aktien lediglich im Wege 
der Briefwahl (wie oben unter II.3 beschrieben) oder 
durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht, insbesondere an 
den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
(nachfolgend II.4.3), ausüben. Damit ein Bevollmächtigter 
die virtuelle Hauptversammlung über das InvestorPortal 
verfolgen und eine Briefwahl oder eine Erteilung von 
(Unter-)Vollmacht auch auf elektronischem Weg über das 
InvestorPortal vornehmen kann, benötigt dieser die 
Zugangsdaten des Aktionärs für das InvestorPortal. Bei 
Erteilung der Vollmacht gleichzeitig mit der Anmeldung 
zur virtuellen Hauptversammlung werden die Zugangsdaten 
direkt an den Bevollmächtigten übersandt. Ansonsten ist 
die Weitergabe der Zugangsdaten an den Bevollmächtigten 

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April 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: H&R GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der -7-

durch den Aktionär erforderlich. 
 
4.2 _Bevollmächtigung von Intermediären oder 
geschäftsmäßig Handelnden (§ 135 AktG)_ 
 
Soweit eine Vollmacht an einen Intermediär (z.B. ein 
Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen 
Stimmrechtsberater oder eine andere geschäftsmäßig 
handelnde Person oder Institution i.S.v. § 135 Abs. 8 
i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG erteilt wird, bedürfen die 
Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf nach den 
gesetzlichen Vorschriften nicht der Textform. Hier genügt 
es, wenn die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten 
nachprüfbar festgehalten wird. Intermediäre, 
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und andere 
geschäftsmäßig handelnde Personen oder Institutionen 
i.S.v. § 135 Abs. 8 i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG können für 
ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen 
vorsehen; bitte stimmen Sie sich diesbezüglich mit den 
jeweils zu Bevollmächtigenden ab. Eines gesonderten 
Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedarf es in diesem Fall nicht. Die 
Ausführungen im letzten Absatz unter II.4.1 gelten 
entsprechend. 
 
4.3 _Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreters_ 
 
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben, 
können auch den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen. Der von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das 
Stimmrecht im Fall seiner Bevollmächtigung nur 
weisungsgebunden aus. Vollmachten und Weisungen an den 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
müssen ebenfalls in Textform (§ 126b BGB) erteilt werden. 
Ohne Weisungen des Aktionärs ist der von der Gesellschaft 
benannte Stimmrechtsvertreter nicht zur 
Stimmrechtsausübung befugt. Der von der Gesellschaft 
benannte Stimmrechtsvertreter nimmt keine Aufträge zum 
Stellen von Fragen oder von Anträgen sowie zum Einlegen 
von Widersprüchen entgegen. 
 
Für die Bevollmächtigung des von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreters kann das zusammen mit der 
Anmeldebestätigung übersandte Vollmachts- und 
Weisungsformular verwendet werden. Das Formular steht 
zudem auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
https://hur.com/de/ 
 
im Bereich Investoren - Hauptversammlung zum 
Herunterladen bereit. 
 
Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie ein 
Widerruf der Vollmacht und eine Änderung von 
Weisungen können bis zum *28. Mai 2020, 24:00 Uhr* 
(Zugang), unter der unter II.1 genannten Anmeldeadresse 
per Post, per Telefax oder per E-Mail erfolgen. 
 
Nach erfolgter ordnungsgemäßer Anmeldung (wie 
vorstehend unter II.1 beschrieben) steht zusätzlich zu 
den vorstehend beschriebenen Wegen auch die Möglichkeit 
zur Verfügung, die Erteilung einer Vollmacht und von 
Weisungen an den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter sowie einen Widerruf der Vollmacht 
und eine Änderung von Weisungen über das 
zugangsgeschützte InvestorPortal unter 
 
https://hur.com/de/ 
 
im Bereich Investoren - Hauptversammlung zu übermitteln. 
Die für das InvestorPortal erforderlichen Zugangsdaten 
werden mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen 
Hauptversammlung übersandt (siehe II.1). Die Möglichkeit 
zur Übermittlung über das InvestorPortal besteht 
*bis unmittelbar vor Beginn der Stimmenauszählung in der 
virtuellen Hauptversammlung am 29. Mai 2020*. Auch 
Vollmachten und Weisungen, die bereits (wie oben 
beschrieben) per Post, Telefax oder E-Mail gegenüber der 
Gesellschaft erteilt worden sind, können bis zu diesem 
Zeitpunkt noch über das InvestorPortal widerrufen bzw. 
geändert werden. 
 
Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen 
voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht 
erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden 
diese in folgenden Reihenfolge berücksichtigt: (1) per 
InvestorPortal, (2) per E-Mail, (3) per Telefax und (4) 
per Papierform. 
 
Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung 
werden nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur virtuellen 
Hauptversammlung zusammen mit der Anmeldebestätigung 
übersandt. Entsprechende Informationen sind auch auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://hur.com/de/ 
 
im Bereich Investoren - Hauptversammlung einsehbar. 
 
5. *Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 
   Abs. 1, 127, 131 Abs. 1, 278 Abs. 3 AktG und 
   § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4, Abs. 8 
   COVID-19-Maßnahmengesetz* 
 
5.1 _Recht auf Ergänzung der Tagesordnung nach §§ 122 
Abs. 2, 278 Abs. 3 AktG_ 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals 
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am 
Grundkapital, das entspricht 195.583 Stückaktien, 
erreichen (die '*Mindestbeteiligung*'), können verlangen, 
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
gemacht werden. 
 
Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an die durch 
die Geschäftsführung vertretene H&R GmbH & Co. KGaA zu 
richten, wobei jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung 
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen 
muss. Es muss der Gesellschaft bis zum *28. April 2020, 
24:00 Uhr*, unter der nachfolgend genannten Adresse 
zugehen: 
 
 *H&R GmbH & Co. KGaA* 
 - Geschäftsführung - 
 Neuenkirchener Str. 8 
 48499 Salzbergen 
 
Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen des § 122 
Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3, Satz 4 i.V.m. § 121 Abs. 7 
AktG und § 70 AktG (jeweils i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG) 
verwiesen. 
 
5.2 _Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach 
§§ 126 Abs. 1, 127, 278 Abs. 3 AktG_ 
 
Aktionäre sind berechtigt, Gegenanträge gegen einen 
Beschlussvorschlag von persönlich haftender 
Gesellschafterin und Aufsichtsrat zu stellen sowie 
Wahlvorschläge zu Punkt 5 und Punkt 6 der Tagesordnung zu 
machen. Etwaige Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 
126 Abs. 1, 127 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG können der 
Gesellschaft ausschließlich an folgende Adresse 
übermittelt werden: 
 
 *H&R GmbH & Co. KGaA* 
 Investor Relations - HV 2020 
 Neuenkirchener Str. 8 
 48499 Salzbergen 
 Fax: +49 (0)5976-94 53 08 
 E-Mail: investor.relations@hur.com 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die der 
Gesellschaft bis zum *14. Mai 2020, 24:00 Uhr, *unter der 
vorgenannten Adresse zugegangen sind, werden 
einschließlich des Namens des Aktionärs und einer 
etwaigen Begründung unverzüglich nach ihrem Eingang im 
Internet unter 
 
https://hur.com/de/ 
 
im Bereich Investoren - Hauptversammlung zugänglich 
gemacht. Gegenanträgen, nicht aber Wahlvorschlägen, ist 
eine Begründung beizufügen. Eventuelle Stellungnahmen der 
Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten 
Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
Nach der gesetzlichen Konzeption des 
COVID-19-Maßnahmengesetzes ist das Recht der 
Aktionäre, in der virtuellen Hauptversammlung 
(Gegen-)Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der 
Tagesordnung sowie Geschäftsführungsanträge zu stellen, 
ausgeschlossen. Übermittelte Gegenanträge, soweit 
sie sich nicht in der Ablehnung eines 
Beschlussvorschlages der Verwaltung erschöpfen, sowie 
Wahlvorschläge werden daher in der Hauptversammlung nicht 
zur Abstimmung gestellt und auch nicht anderweitig 
behandelt. 
 
5.3 _Fragemöglichkeit gemäß § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. 
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 8 
COVID-19-Maßnahmengesetz_ 
 
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (ausgenommen der von 
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter) haben 
eine Fragemöglichkeit im Wege elektronischer 
Kommunikation gemäß § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 8 
COVID-19-Maßnahmengesetz. Die Fragemöglichkeit 
besteht nur für Aktionäre und deren Bevollmächtigte, die 
sich wie unter II.1 beschrieben ordnungsgemäß zur 
virtuellen Hauptversammlung angemeldet haben. Fragen der 
Aktionäre sind bis spätestens zwei Tage vor der 
virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis spätestens *27. Mai 
2020, 24:00 Uhr* (Zugang), ausschließlich im Wege 
der elektronischen Kommunikation über das 
zugangsgeschützte InvestorPortal unter 
 
https://hur.com/de/ 
 
im Bereich Investoren - Hauptversammlung einzureichen. 
 
Die Geschäftsführung entscheidet nach 
pflichtgemäßen, freiem Ermessen, welche Fragen sie 
wie beantwortet. Sie kann dabei Fragen zusammenfassen und 
auch im Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen 
auswählen. Die Geschäftsführung behält sich vor, 
Antworten auf Fragen vorab auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
https://hur.com/de/ 
 
im Bereich Investoren - Hauptversammlung zu 
veröffentlichen und in diesem Fall auf eine erneute 
Beantwortung während der virtuellen Hauptversammlung zu 
verzichten. 
 
5.4 _Widerspruch gegen Beschlüsse der virtuellen 
Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 
8 COVID-19-Maßnahmengesetz_ 
 
Aktionäre und Bevollmächtigte, die das Stimmrecht 
ausgeübt haben, können im Wege elektronischer 
Kommunikation über das zugangsgeschützte InvestorPortal 
unter 
 
https://hur.com/de/ 
 
im Bereich Investoren - Hauptversammlung gemäß § 245 
Nr. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 8 
COVID-19-Maßnahmengesetz Widerspruch gegen 
Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung erklären. Das 
Recht Widerspruch zu erklären, besteht am 29. Mai 2020 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

vom Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu ihrer 
Schließung durch den Versammlungsleiter. 
 
6. *Informationen auf der Internetseite der 
   Gesellschaft* 
 
Die Informationen nach §§ 124a, 278 Abs. 3 AktG zur 
Hauptversammlung sowie weitergehende Erläuterungen zu den 
Rechten der Aktionäre sowie ergänzende Informationen zu 
der Aufsichtsratskandidatin Frau Sabine U. Dietrich 
finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://hur.com/de/ 
 
m Bereich Investoren - Hauptversammlung. 
 
7. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
   Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt 
das Grundkapital der Gesellschaft EUR 95.155.882,68. Es 
ist eingeteilt in 37.221.746 Stückaktien. Jede Stückaktie 
gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die 
Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
der Hauptversammlung beträgt somit 37.221.746 
Stimmrechte. Es bestehen keine unterschiedlichen 
Gattungen von Aktien. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen 
Aktien. 
 
8. *Informationen zum Datenschutz* 
 
Bei der Anmeldung zur und der Teilhabe an der virtuellen 
Hauptversammlung und der Erteilung von 
Stimmrechtsvollmachten erhebt die H&R GmbH & Co. KGaA 
personenbezogene Daten über den sich anmeldenden Aktionär 
und/oder die bevollmächtigte Person. Die Datenerhebung 
erfolgt zu dem Zweck, den Aktionären die Ausübung ihrer 
Rechte in der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die H&R 
GmbH & Co. KGaA verarbeitet die personenbezogenen Daten 
als Verantwortlicher gemäß den Bestimmungen der 
Datenschutz-Grundverordnung ('*DS-GVO*') und des 
Bundesdatenschutzgesetzes. Einzelheiten zur Verarbeitung 
der personenbezogenen Daten und den Rechten der 
Betroffenen gemäß der DS-GVO finden sich auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.hur.com/de/investoren/datenschutz/ 
 
Salzbergen, im April 2020 
 
*H&R GmbH & Co. KGaA* 
 
_Die persönlich haftende Gesellschafterin H&R 
Komplementär GmbH_ 
 
_Die Geschäftsführung_ 
 
2020-04-22 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: H&R GmbH & Co. KGaA 
             Neuenkirchener Straße 8 
             48499 Salzbergen 
             Deutschland 
E-Mail:      investor.relations@hur.com 
Internet:    http://www.hur.com 
ISIN:        DE000A2E4T77 
WKN:         A2E4T7 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1027631 2020-04-22 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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