Anzeige
Mehr »
Login
Freitag, 29.03.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien
Spezial am Donnerstag: Rallye II. - Neuer Anstoß, News und was die Börsencommunity jetzt nicht verpassen will…
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
653 Leser
Artikel bewerten:
(2)

DGAP-HV: Scout24 AG: Bekanntmachung der -17-

DJ DGAP-HV: Scout24 AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Scout24 AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Scout24 AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2020 in München mit 
dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-06 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Scout24 AG München ISIN DE000A12DM80 / WKN A12DM8 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu unserer 
diesjährigen *ordentlichen Hauptversammlung *ein, 
die am *18. Juni 2020 *um *10:00 Uhr* als virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
Präsenz 
weder der Aktionäre noch ihrer Bevollmächtigten 
(mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) stattfindet. Die 
Hauptversammlung wird für alle ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre 
bzw. ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton im Internet übertragen. 
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der 
Briefwahl oder 
durch Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. 
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das Haus der Bayerischen 
Wirtschaft, 
Conference Center, Max-Joseph-Str. 5,80333 München, Deutschland. A. 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Scout24 AG und des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des zusammengefassten 
   Lage- und Konzernlageberichts für die Scout24 AG und den Scout24-Konzern, des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a und § 315a HGB 
   und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2019 
 
   Die vorstehenden Unterlagen können auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter 
 
   https://www.scout24.com/Investor-Relations/Hauptversammlung/hauptversammlung.a 
   spx 
 
   eingesehen werden und werden dort auch während der Hauptversammlung zur 
   Einsichtnahme zugänglich sein. Ferner macht der Vorstand der Hauptversammlung 
   gemäß § 176 Abs. 1 AktG den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung 
   des Bilanzgewinns zugänglich. 
 
   Der vom Vorstand aufgestellte Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind 
   vom Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß § 172 AktG am 19. März 2020 
   gebilligt worden. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt worden. Eine 
   Feststellung des Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses 
   durch die Hauptversammlung nach § 173 Abs. 1 AktG ist daher nicht 
   erforderlich. Auch die übrigen vorstehend genannten Unterlagen sind der 
   Hauptversammlung nur zugänglich zu machen, ohne dass es - abgesehen von der 
   Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns - einer 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung hierzu bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Scout24 AG für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
    Der im Geschäftsjahr 2019 erzielte und im 
    festgestellten Jahresabschluss zum 31. 
    Dezember 2019 ausgewiesene Bilanzgewinn in 
    Höhe von EUR  887.177.968,00 wird wie 
    folgt verwendet: 
    Ausschüttung einer Dividende mit einem 
    Gesamtbetrag in Höhe von EUR  
    94.325.514,30, das entspricht EUR  0,90 je 
    dividendenberechtigter Stückaktie für das 
    abgelaufene Geschäftsjahr 2019. 
 
    Gesamtbetrag der          = EUR  
    Dividende                 94.325.514,30 
    Einstellung in andere     = EUR  0,00 
    Gewinnrücklagen 
    Gewinnvortrag             = EUR  
                              792.852.453,7 
                              0 
    Bilanzgewinn              = EUR  
                              887.177.968,0 
                              0 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am 
   dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. Wie 
   sich aus § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG ergibt, kann eine frühere Fälligkeit nicht 
   festgelegt werden. Die Dividende soll daher am 23. Juni 2020 ausgezahlt 
   werden. 
 
   Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf dem am 19. März 2020 (Tag der 
   Feststellung des Jahresabschlusses) dividendenberechtigten Grundkapital in 
   Höhe von EUR  104.806.127,00 eingeteilt in 104.806.127 Stückaktien. 
 
   Das dividendenberechtigte Grundkapital ergibt sich aus dem Grundkapital der 
   Scout24 AG in Höhe von EUR  107.600.000,00 eingeteilt in 107.600.000 
   Stückaktien, abzüglich der durch die Gesellschaft gehaltenen nicht 
   dividendenberechtigten 2.793.873 eigenen Stückaktien (Stand vom 19. März 
   2020). Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien verringert sich wegen des 
   laufenden Aktienrückkaufprogramms bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über 
   die Verwendung des Bilanzgewinns. Vorstand und Aufsichtsrat werden daher einen 
   entsprechend angepassten Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreiten, 
   der weiterhin die Ausschüttung des Gesamtbetrags der Dividende vorsieht. 
   Dieser Gesamtbetrag der Dividende wird auf die dann dividendenberechtigte 
   Anzahl von Aktien verteilt. Ein gegebenenfalls rechnerisch nicht verteilbarer 
   Restbetrag wird in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
    Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
    Mitgliedern des Vorstands wird für diesen 
    Zeitraum Entlastung erteilt. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
    Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für 
    diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 
5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahres- und 
   den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2020 sowie für die etwaige 
   prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
   in den Geschäftsjahren 2020 und 2021 sowie für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen in den 
   Geschäftsjahren 2020 und 2021 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses 
   - vor, zu beschließen: 
 
    Die KPMG AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
    wird zum Abschlussprüfer des Jahres- und 
    des Konzernabschlusses für das 
    Geschäftsjahr 2020 sowie für eine etwaige 
    prüferische Durchsicht des verkürzten 
    Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§ 
    115 Abs. 5 WpHG) in den Geschäftsjahren 
    2020 und 2021 sowie für eine etwaige 
    prüferische Durchsicht unterjähriger 
    Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) in 
    den Geschäftsjahren 2020 und 2021 jeweils 
    bis zur nächsten ordentlichen 
    Hauptversammlung bestellt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne des Art. 16 Abs. 6 der 
   Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 
   April 2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über Wahlen in den Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 
   1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der 
   Gesellschaft aus sechs Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung 
   gewählt werden. 
 
   Mit Beendigung der Hauptversammlung am 18. Juni 2020 endet die Amtszeit aller 
   Aufsichtsratsmitglieder, weshalb sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats neu zu 
   wählen sind. 
 
   Fünf der derzeit amtierenden Aufsichtsratsmitglieder sollen für eine weitere 
   Amtszeit in den Aufsichtsrat gewählt werden. Frau Ciara Smyth kandidiert nicht 
   erneut, sodass ein neues Mitglied in den Aufsichtsrat zu wählen ist. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt daher gestützt auf die Empfehlung des 
   Präsidialausschusses vor, die folgenden Personen für die Zeit bis zur 
   Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
   Geschäftsjahr 2023 beschließt, als Mitglieder in den Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft zu wählen: 
 
   a) Herrn *Dr. Hans-Holger Albrecht*, wohnhaft 
      in Umhausen, Österreich, Chief 
      Executive Officer und Mitglied des 
      Verwaltungsrates der nicht börsennotierten 
      Deezer S.A., Paris, Frankreich und London, 
      Vereinigtes Königreich 
 
      _Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
      zu dem vom Aufsichtsrat zur Wahl 
      vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten_: 
 
      (i)  Mitgliedschaften in anderen gesetzlich 
           zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
           * Keine 
      (ii) Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
           und ausländischen Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen: 
 
           * Vorsitzender des Board of Directors 
             der börsennotierten Ice Group ASA, 
             Oslo, Norwegen 
   b) Herrn *Christoph Brand*, wohnhaft in 
      Hedingen, Schweiz, Chief Executive Officer 
      der nicht börsennotierten Axpo Holding AG, 
      Baden, Schweiz 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Scout24 AG: Bekanntmachung der -2-

_Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
      zu dem vom Aufsichtsrat zur Wahl 
      vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten:_ 
 
      (i)  Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten: 
 
           * Keine 
      (ii) Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
           und ausländischen Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen: 
 
           * Mitglied sowie voraussichtlich ab 
             Sommer 2020 Vorsitzender des 
             Verwaltungsrats der nicht 
             börsennotierten 
             Centralschweizerische Kraftwerke 
             AG, Luzern, Schweiz 
   c) Frau *Dr. Elke Frank*, wohnhaft in 
      Stuttgart, Deutschland, Vorstandsmitglied 
      der börsennotierten Software AG, Darmstadt, 
      Deutschland 
 
      _Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
      zu dem vom Aufsichtsrat zur Wahl 
      vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten:_ 
 
      (i)  Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten: 
 
           * Keine 
      (ii) Mitgliedschaften in vergleichbaren 
           in- und ausländischen 
           Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen: 
 
           * Keine 
   d) Herrn *Frank H. Lutz*, wohnhaft in München, 
      Deutschland, Vorstandsvorsitzender der 
      nicht-börsennotierten CRX Markets AG, 
      München, Deutschland 
 
      Herr Lutz erfüllt die Voraussetzungen des § 
      100 Abs. 5 erster Halbsatz AktG, der von 
      mindestens einem Aufsichtsratsmitglied 
      Sachverstand auf den Gebieten 
      Rechnungslegung oder Abschlussprüfung 
      verlangt. 
 
      _Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
      zu dem vom Aufsichtsrat zur Wahl 
      vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten_: 
 
      (i)  Mitgliedschaften in anderen gesetzlich 
           zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
           * Aufsichtsratsmitglied der 
             börsennotierten Bilfinger SE, 
             Mannheim, Deutschland 
      (ii) Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
           und ausländischen Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen: 
 
           * Keine 
   e) Herrn *Peter Schwarzenbauer*, wohnhaft in 
      München, Deutschland, ehemaliges 
      Vorstandsmitglied der BMW AG, München, 
      Deutschland 
 
      _Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
      zu dem vom Aufsichtsrat zur Wahl 
      vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten:_ 
 
      (i)  Mitgliedschaften in anderen gesetzlich 
           zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
           * Keine 
      (ii) Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
           und ausländischen Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen: 
 
           * Aufsichtsratsmitglied der 
             nicht-börsennotierten 
             UnternehmerTUM GmbH, München, 
             Deutschland 
   f) Herrn *André Schwämmlein*, wohnhaft in 
      München, Deutschland, Geschäftsführer der 
      FlixMobility GmbH, München, Deutschland 
 
      _Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
      zu dem vom Aufsichtsrat zur Wahl 
      vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten:_ 
 
      (i)  Mitgliedschaften in anderen 
           gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten: 
 
           * Keine 
      (ii) Mitgliedschaften in vergleichbaren 
           in- und ausländischen 
           Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen: 
 
           * Keine 
 
   Wenn die Hauptversammlung den vorstehenden Wahlvorschlägen folgt, sind nach 
   der Überzeugung des Aufsichtsrats die Mitglieder des Aufsichtsrats auch 
   zukünftig in ihrer Gesamtheit im Sinne von § 100 Abs. 5 letzter Halbsatz AktG 
   mit dem Sektor vertraut, in dem die Gesellschaft tätig ist. 
 
   *Angaben gemäß Deutschem Corporate Governance Kodex* 
 
   Nach Ansicht des Aufsichtsrats bestehen bei Herrn Dr. Albrecht, Herrn Brand, 
   Herrn Lutz, Herrn Schwarzenbauer und Herrn Schwämmlein (jeweils abgesehen von 
   der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Gesellschaft) sowie Frau Dr. Frank 
   keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Scout24 AG oder deren 
   Konzernunternehmen, den Organen der Scout24 AG oder einem wesentlich an der 
   Scout24 AG beteiligten Aktionär, die nach der Empfehlung C.13 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 bzw. Ziffer 
   5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 
   7. Februar 2017 offenzulegen wären. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich zudem bei den Kandidaten vergewissert, dass sie den 
   zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 
 
   Diese Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine 
   Zusammensetzung beschlossenen Ziele, das im Hinblick auf seine Zusammensetzung 
   verfolgte Diversitätskonzept und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat 
   erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat in Übereinstimmung mit 
   der Empfehlung C.15 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der 
   Fassung vom 16. Dezember 2019 bzw. der entsprechenden Ziffer 5.4.3 Satz 1 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 als 
   Einzelwahl durchzuführen. 
 
   Herr Dr. Albrecht hat für den Fall seiner Wiederwahl in den Aufsichtsrat seine 
   Bereitschaft erklärt, erneut für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren. 
 
   Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten sind über die 
   Internetseite 
 
   https://www.scout24.com/Investor-Relations/Hauptversammlung/hauptversammlung.a 
   spx 
 
   zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. 
   Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten, die jeweils Angaben über 
   relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen sowie eine 
   Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben dem zur Wahl stehenden 
   Aufsichtsratsmandat enthalten, sind dieser Einladung als Anlage beigefügt. 
7. *Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals durch Einziehung von 
   Aktien im vereinfachten Verfahren nach Erwerb durch die Scout24 AG* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
 
   7.1 Kapitalherabsetzung durch Einziehung zu 
       erwerbender Aktien im vereinfachten 
       Verfahren 
 
       a) Das Grundkapital der Scout24 AG wird 
          um einen Gesamtbetrag von bis zu 
          EUR  30.000.000,00 (in Worten: 
          dreißig Millionen Euro) durch 
          Einziehung voll eingezahlter noch zu 
          erwerbender Aktien im Wege der 
          vereinfachten Einziehung gemäß § 
          237 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 und 5 AktG 
          herabgesetzt. 
 
          Die einzuziehenden Aktien werden von 
          der Scout24 AG innerhalb eines vom 
          Vorstand festzulegenden Zeitraums, 
          der frühestens am 1. Februar 2021 
          beginnt und spätestens mit Ablauf des 
          30. Juni 2021 endet, gemäß § 71 
          Abs. 1 Nr. 6 AktG erworben und 
          eingezogen werden 
          ('*Durchführungsfrist*'). Die 
          erworbenen Aktien werden unverzüglich 
          eingezogen. 
 
          Die Kapitalherabsetzung durch die 
          Einziehung von Aktien erfolgt zum 
          Zwecke der teilweisen Rückzahlung des 
          Grundkapitals an die Aktionäre 
          infolge des Verkaufs der AutoScout24 
          GmbH. 
       b) Der Erwerb der Aktien erfolgt 
          außerhalb der Börse mittels 
          eines an alle Aktionäre gerichteten 
          öffentlichen Erwerbsangebots 
          ('*Öffentliches Erwerbsangebot 
          2021*') nach (i) Eintragung des 
          Kapitalherabsetzungsbeschlusses ins 
          Handelsregister und (ii) Feststellung 
          des Jahresabschlusses für das 
          Geschäftsjahr 2020. Die erworbenen 
          Aktien sind zu Lasten des 
          Bilanzgewinns oder frei verfügbarer 
          Rücklagen, soweit diese zu diesem 
          Zweck auf Grundlage des 
          Jahresabschlusses für das 
          Geschäftsjahr 2020 zur Verfügung 
          stehen, einzuziehen, bevor die 
          ordentliche Hauptversammlung 2021 
          über die Verwendung des Bilanzgewinns 
          für das Geschäftsjahr 2020 Beschluss 
          gefasst haben wird. Dabei erfolgt die 
          Einziehung zunächst zu Lasten der 
          frei verfügbaren Rücklagen und, nur 
          soweit diese erschöpft sind, sodann 
          zu Lasten des Bilanzgewinns. Der 
          Betrag, der dem auf die eingezogenen 
          Aktien entfallenden Betrag des 
          Grundkapitals gleichkommt, ist in die 
          Kapitalrücklage einzustellen. 
       c) Der Kaufpreis für die zu erwerbenden 
          Aktien beträgt insgesamt (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) bis zu EUR  
          1.000.000.000,00 (in Worten: eine 
          Milliarde Euro) 
          ('*Auszahlungsvolumen*'). Der von der 
          Scout24 AG gebotene Angebotspreis je 
          Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf 
          den gewichteten durchschnittlichen 
          Börsenkurs an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse, ermittelt auf der 
          Basis der Schlussauktionspreise und 
          -volumina der Scout24-Aktie im 
          XETRA-Handel (oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem von 
          XETRA), der letzten drei Handelstage 
          ('*Relevanter Durchschnittskurs*') 
          vor dem Tag der öffentlichen 
          Ankündigung der Durchführung des 
          Öffentlichen Erwerbsangebots 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Scout24 AG: Bekanntmachung der -3-

2021 um nicht mehr als 10 % 
          überschreiten ('*Angebotspreis*'). 
          Bei der Festlegung des 
          Angebotspreises wird der Vorstand im 
          Rahmen des Möglichen das Ziel eines 
          möglichst glatten 
          Andienungsverhältnisses im Interesse 
          insbesondere von Aktionären mit 
          geringen Stückzahlen berücksichtigen. 
       d) Die Berücksichtigung der 
          Annahmeerklärungen der Aktionäre 
          erfolgt nach Beteiligungsquoten durch 
          Anmeldung der auf die Beteiligung 
          entfallenden Andienungsrechte sowie 
          etwaigen darüber hinaus von anderen 
          Aktionären hinzuerworbenen 
          Andienungsrechten. 
       e) Die nähere Ausgestaltung des 
          Öffentlichen Erwerbsangebots 
          2021 bestimmt der Vorstand mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats. 
          Insbesondere soll, soweit technisch 
          möglich, ein börsenmäßiger 
          Andienungsrechtehandel eingerichtet 
          und näher ausgestaltet werden. Jede 
          nicht von der Scout24 AG gehaltene 
          Scout24-Aktie vermittelt ein 
          Andienungsrecht. 
 
   7.2 Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 
       Abs. 1 der Satzung entsprechend dem 
       Umfang der Durchführung der 
       Kapitalherabsetzung anzupassen. 
   7.3 Der Beschluss gemäß diesem 
       Tagesordnungspunkt 7 wird insofern 
       ungültig, soweit der Erwerb der 
       einzuziehenden Aktien und die Einziehung 
       nicht spätestens bis zum Ende der 
       Durchführungsfrist (Ziffer 7.1 a)) 
       durchgeführt sind. 
8.  *Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
    Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 8. Juni 2017 beschlossene 
    Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien ist bis zum 7. Juni 
    2022 befristet. Sie wurde jedoch bereits teilweise ausgenutzt und soll daher 
    erneuert werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
 
    a) Die Scout24 AG wird ermächtigt, bis zum 
       17. Juni 2025 eigene Aktien der Scout24 AG 
       im Umfang von bis zu insgesamt 10 % des 
       zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - 
       falls dieser Wert geringer ist - des zum 
       Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
       bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf 
       die gemäß dieser Ermächtigung 
       erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
       anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz 
       der Scout24 AG befinden oder der Scout24 
       AG nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen 
       sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % 
       des Grundkapitals entfallen. 
    b) Die Ermächtigung kann ganz oder in 
       Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in 
       Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke 
       unmittelbar durch die Scout24 AG oder auch 
       durch von der Scout24 AG abhängige oder im 
       Mehrheitsbesitz der Scout24 AG stehende 
       Unternehmen oder durch von der Scout24 AG 
       oder von der Scout24 AG abhängige oder in 
       ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen 
       beauftragte Dritte ausgeübt werden. 
    c) Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands 
       (i) über die Börse, (ii) mittels eines 
       öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels 
       einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
       von Kaufangeboten oder (iii) durch Einsatz 
       von Derivaten (Put- oder Call-Optionen 
       oder einer Kombination aus beiden; 
       zusammen nachfolgend: '*Derivate*') 
       erfolgen. 
 
       * Erfolgt der Erwerb der Aktien über die 
         Börse, darf der von der Scout24 AG 
         gezahlte Gegenwert je Scout24-Aktie 
         (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
         durchschnittlichen Schlusskurs einer 
         Scout24-Aktie im XETRA-Handel (oder 
         einem vergleichbaren Nachfolgesystem 
         von XETRA) an der Frankfurter 
         Wertpapierbörse an den letzten drei 
         Börsenhandelstagen vor der 
         Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr 
         als 10 % über- und um nicht mehr als 
         20 % unterschreiten. Die nähere 
         Ausgestaltung des Erwerbs bestimmt der 
         Vorstand der Scout24 AG. 
       * Erfolgt der Erwerb über ein 
         öffentliches Kaufangebot bzw. eine 
         öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
         von Kaufangeboten, dürfen der 
         Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
         Kaufpreisspanne je Scout24-Aktie (ohne 
         Erwerbsnebenkosten) den 
         Durchschnittswert der 
         Schlussauktionspreise im XETRA-Handel 
         (oder einem vergleichbaren 
         Nachfolgesystem von XETRA) an der 
         Frankfurter Wertpapierbörse an den 
         letzten drei Börsenhandelstagen vor 
         dem Tag der Veröffentlichung des 
         Angebots bzw. der öffentlichen 
         Aufforderung zur Abgabe eines 
         Kaufangebots um nicht mehr als 10 % 
         über- und um nicht mehr als 20 % 
         unterschreiten. Die näheren 
         Einzelheiten der Ausgestaltung des 
         Angebots bzw. der an die Aktionäre 
         gerichteten öffentlichen Aufforderung 
         zur Abgabe von Kaufangeboten bestimmt 
         der Vorstand der Scout24 AG. 
       * Ergeben sich nach der Veröffentlichung 
         des Kaufangebots bzw. der öffentlichen 
         Aufforderung zur Abgabe eines 
         Kaufangebots erhebliche Abweichungen 
         des Börsenkurses vom Kaufpreis bzw. 
         den Grenzwerten der Kaufpreisspanne, 
         so kann das Angebot bzw. die 
         Aufforderung zur Abgabe eines solchen 
         Angebots angepasst werden. In diesem 
         Fall wird auf den Durchschnittskurs 
         der letzten drei Börsenhandelstage vor 
         der Veröffentlichung einer etwaigen 
         Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot 
         bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines 
         solchen Angebots kann weitere 
         Bedingungen vorsehen. 
 
         Sofern die Anzahl der zum Kauf 
         angedienten bzw. angebotenen 
         Scout24-Aktien das vorhandene 
         Rückkaufvolumen überschreitet, kann 
         unter insoweit partiellem Ausschluss 
         eines eventuellen Andienungsrechts der 
         Erwerb nach dem Verhältnis der 
         angedienten bzw. angebotenen 
         Scout24-Aktien je Aktionär erfolgen. 
 
         Ebenso können eine bevorrechtigte 
         Berücksichtigung bzw. Annahme 
         geringerer Stückzahlen bis zu 100 
         Stück angedienter Scout24-Aktien je 
         Aktionär sowie eine Rundung nach 
         kaufmännischen Grundsätzen zur 
         Vermeidung von Aktienbruchteilen 
         vorgesehen werden. 
       * Erfolgt der Erwerb durch Einsatz von 
         Derivaten, müssen die Derivatgeschäfte 
         mit einem Kreditinstitut oder einem 
         anderen die Voraussetzungen des § 186 
         Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden 
         Unternehmen (zusammen nachfolgend: 
         '*Emissionsunternehmen*') 
         abgeschlossen werden. Es muss 
         sichergestellt sein, dass die Derivate 
         nur mit Aktien bedient werden, die von 
         dem Emissionsunternehmen zuvor unter 
         Wahrung des 
         Gleichbehandlungsgrundsatzes über die 
         Börse zu einem Preis erworben wurden, 
         der den im Zeitpunkt des Abschlusses 
         des börslichen Geschäfts aktuellen 
         Kurs der Aktie im XETRA-Handel (oder 
         einem vergleichbaren Nachfolgesystem 
         von XETRA) an der Frankfurter 
         Wertpapierbörse nicht wesentlich über- 
         oder unterschreitet und den am 
         Börsentag, an dem der Abschluss des 
         börslichen Geschäfts erfolgte, durch 
         die Eröffnungsauktion ermittelten 
         Börsenkurs der Aktie im XETRA-Handel 
         (oder einem vergleichbaren 
         Nachfolgesystem von XETRA) an der 
         Frankfurter Wertpapierbörse um nicht 
         mehr als 10 % überschreitet und um 
         nicht mehr als 20 % unterschreitet. 
         Der in dem Derivatgeschäft vereinbarte 
         Preis (ohne Erwerbsnebenkosten) für 
         den Erwerb einer Aktie bei Ausübung 
         der Optionen (Ausübungspreis) darf 
         sowohl mit als auch ohne 
         Berücksichtigung einer erhaltenen bzw. 
         gezahlten Optionsprämie den am 
         Börsentag des Abschlusses des 
         Derivatgeschäfts durch die 
         Eröffnungsauktion ermittelten 
         Börsenkurs der Aktie im XETRA-Handel 
         (oder einem vergleichbaren 
         Nachfolgesystem von XETRA) an der 
         Frankfurter Wertpapierbörse um nicht 
         mehr als 10 % überschreiten und um 
         nicht mehr als 20 % unterschreiten. 
       * Eine von der Scout24 AG gezahlte 
         Call-Optionsprämie darf nicht 
         wesentlich über und eine von der 
         Scout24 AG vereinnahmte 
         Put-Optionsprämie darf nicht 
         wesentlich unter dem nach anerkannten 
         finanzmathematischen Methoden 
         ermittelten theoretischen Marktwert 
         der jeweiligen Optionen liegen, bei 
         dessen Ermittlung unter anderem der 
         vereinbarte Ausübungspreis zu 
         berücksichtigen ist. 
       * Werden eigene Aktien unter Einsatz von 
         Derivaten unter Beachtung der 
         vorstehenden Regelungen erworben, ist 
         ein Recht der Aktionäre, solche 
         Derivatgeschäfte mit der Scout24 AG 
         abzuschließen, ausgeschlossen. 
       * Aktionäre haben ein Recht auf 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Scout24 AG: Bekanntmachung der -4-

Andienung ihrer Aktien nur, soweit die 
         Scout24 AG ihnen gegenüber aus den 
         Derivatgeschäften zur Abnahme der 
         Aktien verpflichtet ist. Ein etwaiges 
         weitergehendes Andienungsrecht ist 
         ausgeschlossen. 
       * In jedem Fall dürfen unter Einsatz von 
         Derivaten maximal eigene Aktien bis 
         insgesamt 5 % des zum Zeitpunkt der 
         Beschlussfassung oder - falls dieser 
         Betrag niedriger ist - des zum 
         Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
         Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
         erworben werden. Die Laufzeit der 
         einzelnen Derivate darf jeweils 
         höchstens 18 Monate betragen, muss 
         spätestens am 17. Juni 2025 enden und 
         muss so gewählt werden, dass der 
         Erwerb der eigenen Aktien bei Ausübung 
         der Derivate nicht nach dem 17. Juni 
         2025 erfolgen kann. 
    d) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
       Scout24 AG, die aufgrund dieser 
       Ermächtigung erworben wurden oder werden, 
       über die Börse oder durch Angebot an alle 
       Aktionäre im Verhältnis ihrer 
       Beteiligungsquoten zu veräußern. 
       Darüber hinaus dürfen Aktien der Scout24 
       AG, die aufgrund dieser Ermächtigung 
       erworben wurden oder werden, zu den 
       folgenden Zwecken verwendet werden: 
 
       1) Der Vorstand wird ermächtigt, 
          gemäß lit. a) bis lit. c) 
          erworbene Aktien ohne weiteren 
          Hauptversammlungsbeschluss 
          einzuziehen. Die Einziehung kann auch 
          im vereinfachten Verfahren ohne 
          Kapitalherabsetzung durch Anpassung 
          des anteiligen Betrags der übrigen 
          Aktien am Grundkapital der Scout24 AG 
          erfolgen. Der Vorstand wird für 
          diesen Fall zur Anpassung der Angabe 
          der Anzahl der Stückaktien in der 
          Satzung ermächtigt. 
       2) Der Vorstand wird ermächtigt, 
          gemäß lit. a) bis lit. c) 
          erworbene Aktien gegen 
          Sachleistungen, insbesondere als 
          Gegenleistung für den (auch 
          mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, 
          Betrieben, Unternehmensteilen, 
          Anteilen an Unternehmen, 
          Zusammenschlüssen von Unternehmen 
          oder sonstigen Vermögensgegenständen 
          oder Ansprüchen auf den Erwerb von 
          Vermögensgegenständen, 
          einschließlich Forderungen gegen 
          die Scout24 AG oder von dieser 
          abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
          Scout24 AG stehende Unternehmen, 
          anzubieten, zu veräußern und zu 
          übertragen. 
       3) Der Vorstand wird ermächtigt, 
          gemäß lit. a) bis lit. c) 
          erworbene Aktien auch zur Erfüllung 
          von Umtauschrechten aus von der 
          Scout24 AG oder von dieser abhängigen 
          oder im Mehrheitsbesitz der Scout24 
          AG stehenden Unternehmen begebenen 
          Wandelschuldverschreibungen zu 
          verwenden. 
       4) Der Vorstand wird ermächtigt, 
          gemäß lit. a) bis lit. c) 
          erworbene Aktien in Zusammenhang mit 
          aktienbasierten Vergütungs- bzw. 
          Belegschaftsaktienprogrammen der 
          Scout24 AG oder von dieser abhängigen 
          oder im Mehrheitsbesitz stehenden 
          Unternehmen zu verwenden und an 
          Personen, die in einem 
          Arbeitsverhältnis zu der Scout24 AG 
          oder von dieser abhängigen oder im 
          Mehrheitsbesitz der Scout24 AG 
          stehenden Unternehmen stehen oder 
          standen, sowie an Organmitglieder von 
          von Scout24 AG abhängigen oder im 
          Mehrheitsbesitz der Scout24 AG 
          stehenden Unternehmen auszugeben. 
          Gemäß lit. a) bis lit. c) 
          erworbene Aktien können den 
          vorgenannten Personen und 
          Organmitgliedern insbesondere 
          entgeltlich oder unentgeltlich zum 
          Erwerb angeboten, zugesagt und 
          übertragen werden, wobei das Arbeits- 
          bzw. Anstellungs- oder 
          Organverhältnis zum Zeitpunkt des 
          Angebots, der Zusage oder der 
          Übertragung bestehen muss. 
       5) Der Vorstand wird ermächtigt, 
          gemäß lit. a) bis lit. c) 
          erworbene Aktien zu veräußern, 
          sofern die Veräußerung gegen 
          Barzahlung und zu einem Preis 
          erfolgt, der den Börsenpreis von 
          Aktien gleicher Ausstattung der 
          Scout24 AG zum Zeitpunkt der 
          Veräußerung nicht wesentlich 
          unterschreitet. Diese Ermächtigung 
          ist beschränkt auf die 
          Veräußerung von Aktien der 
          Scout24 AG, auf die insgesamt ein 
          anteiliger Betrag von höchstens 10 % 
          des bei Erteilung dieser Ermächtigung 
          oder - falls dieser Wert geringer ist 
          - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
          dieser Ermächtigung bestehenden 
          Grundkapitals der Scout24 AG 
          entfällt. Die Höchstgrenze von 10 % 
          des Grundkapitals vermindert sich um 
          den anteiligen Betrag des 
          Grundkapitals, der auf Aktien der 
          Scout24 AG entfällt, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung im 
          Rahmen einer Kapitalerhöhung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          ausgegeben wurden oder die zur 
          Bedienung von Options- oder 
          Wandlungsrechten oder Options- oder 
          Wandlungspflichten auszugeben sind, 
          sofern die Schuldverschreibungen 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung in entsprechender 
          Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG begeben wurden. 
    e) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
       eigenen Aktien zur Bedienung von Rechten 
       auf den Erwerb oder Pflichten zum Erwerb 
       von Aktien der Scout24 AG zu verwenden, 
       die mit Mitgliedern des Vorstands im 
       Rahmen der Vorstandsvergütung vereinbart 
       wurden. Das Vorstandsanstellungs- oder 
       Organverhältnis muss zum Zeitpunkt des 
       Angebots, der Zusage oder der 
       Übertragung der Aktien der Scout24 AG 
       noch bestehen. Die weiteren Einzelheiten 
       etwaiger Zusagen und Übertragungen, 
       einschließlich einer etwaigen 
       direkten Gegenleistung, etwaiger 
       Anspruchsvoraussetzungen und Verfalls- 
       oder Ausgleichsregelungen, insbesondere 
       für Sonderfälle wie die Pensionierung, die 
       Erwerbsunfähigkeit oder den Tod, werden 
       vom Aufsichtsrat unter Wahrung der 
       Anforderungen des § 87 AktG festgelegt. 
    f) Die Ermächtigungen unter lit. d), lit. e) 
       und g) können einmal oder mehrmals, ganz 
       oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, 
       die Ermächtigungen unter lit. d), können 
       auch durch abhängige oder im 
       Mehrheitsbesitz der Scout24 AG stehende 
       Unternehmen oder auf deren Rechnung oder 
       auf Rechnung der Scout24 AG handelnde 
       Dritte ausgenutzt werden. Zudem können 
       erworbene eigene Aktien auch auf abhängige 
       oder im Mehrheitsbesitz stehende 
       Unternehmen übertragen werden. 
    g) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese 
       erworbenen eigenen Aktien wird insoweit 
       ausgeschlossen, wie diese Aktien der 
       Gesellschaft gemäß den vorstehenden 
       Ermächtigungen unter lit. d) Nr. (2) bis 
       (5) und lit. e) verwendet werden. Darüber 
       hinaus kann der Vorstand im Fall der 
       Veräußerung von Aktien der Scout24 AG 
       im Rahmen eines Verkaufsangebots nach lit. 
       d) Satz 1 Alt. 2 an die Aktionäre der 
       Scout24 AG das Bezugsrecht der Aktionäre 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
       Spitzenbeträge ausschließen. 
    h) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass 
       Maßnahmen des Vorstands aufgrund 
       dieses Hauptversammlungsbeschlusses nur 
       mit seiner Zustimmung vorgenommen werden 
       dürfen. 
    i) Die von der ordentlichen Hauptversammlung 
       der Scout24 AG am 8. Juni 2017 erteilte 
       Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
       gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG wird mit 
       Wirksamwerden dieser Ermächtigung 
       vollumfänglich aufgehoben und ersetzt. 
       Hiervon unberührt bleibt die Ermächtigung 
       der ordentlichen Hauptversammlung vom 8. 
       Juni 2017 zur Verwendung eigener Aktien 
       der Scout24 AG. 
9.  *Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2020 gegen 
    Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts, die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2015 sowie die 
    entsprechende Änderung von § 4 der Satzung der Gesellschaft* 
 
    Das in § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft geregelte Genehmigte Kapital 
    2015 läuft am 3. September 2020 aus. Daher soll ein neues Genehmigtes Kapital 
    2020 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum 
    Bezugsrechtsausschluss geschaffen werden, das an die Stelle des bisherigen 
    Genehmigten Kapitals 2015 treten soll. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: 
 
    a) Das Genehmigte Kapital 2015 wird mit 
       Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung 
       des nachfolgenden Genehmigten Kapitals 
       2020 aufgehoben. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Scout24 AG: Bekanntmachung der -5-

b) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats in einer oder 
       mehreren Tranchen bis 
       (einschließlich) zum 17. Juni 2025 
       durch Ausgabe von neuen auf den Namen 
       lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen um einen Betrag von bis zu 
       insgesamt EUR  32.280.000,00 (dies 
       entspricht 30 % des derzeitigen 
       Grundkapitals) zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2020). Den Aktionären ist dabei 
       grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
       Die neuen Aktien können gemäß § 186 
       Abs. 5 AktG auch von einem Kreditinstitut 
       oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 
       53b Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 7 KWG 
       tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
       übernommen werden, sie den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten (mittelbares 
       Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
       Aktionäre in den folgenden Fällen ganz 
       oder teilweise auszuschließen: 
 
       1. wenn die neuen Aktien gemäß § 
          186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen 
          Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag 
          ausgegeben werden, der den 
          Börsenpreis der bereits 
          börsennotierten Aktien nicht 
          wesentlich unterschreitet und der 
          anteilige Betrag der nach § 186 Abs. 
          3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts ausgegebenen Aktien am 
          Grundkapital 10 % des Grundkapitals 
          zum Zeitpunkt der Eintragung dieser 
          Ermächtigung in das Handelsregister 
          oder zum jeweiligen Zeitpunkt der 
          Ausübung der Ermächtigung nicht 
          übersteigt. Auf diese Begrenzung sind 
          diejenigen Aktien anzurechnen, die 
          während der Wirksamkeit dieser 
          Ermächtigung bis zum Zeitpunkt der 
          Ausübung der jeweiligen Ermächtigung 
          in direkter oder entsprechender 
          Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
          oder veräußert wurden. Ebenfalls 
          anzurechnen sind diejenigen Aktien, 
          die von der Gesellschaft aufgrund von 
          zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung 
          der Ermächtigung ausgegebenen 
          Wandel-/Optionsschuldverschreibungen 
          ausgegeben wurden bzw. noch 
          ausgegeben werden können, sofern die 
          Wandel-/Optionsschuldverschreibungen 
          nach dem Wirksamwerden dieser 
          Ermächtigung in direkter oder 
          entsprechender Anwendung des § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts der Aktionäre durch 
          die Gesellschaft oder ihre 
          Konzerngesellschaften ausgegeben 
          wurden; 
       2. für Kapitalerhöhungen gegen 
          Sacheinlagen, insbesondere um die 
          neuen Aktien Dritten beim Erwerb von 
          Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
          Beteiligungen an Unternehmen anbieten 
          zu können; 
       3. für Spitzenbeträge; 
       4. zur Ausgabe von Aktien an 
          Arbeitnehmer der Gesellschaft und 
          Arbeitnehmer und Mitglieder der 
          Geschäftsführung nachgeordneter 
          verbundener Unternehmen, im Hinblick 
          auf Arbeitnehmer auch unter Wahrung 
          der Anforderungen des § 204 Abs. 3 
          AktG; 
       5. um Inhabern von Wandel- oder 
          Optionsrechten bezogen auf 
          Schuldverschreibungen, die von der 
          Gesellschaft oder deren 
          nachgeordneten Konzernunternehmen 
          ausgegeben werden, ein Bezugsrecht zu 
          gewähren. 
 
       Insgesamt darf der auf Aktien, die auf der 
       Grundlage des Genehmigten Kapitals 2020 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre ausgegeben werden, entfallende 
       anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % 
       des Grundkapitals nicht überschreiten, und 
       zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
       noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
       Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 
       %-Grenze sind diejenigen Aktien 
       anzurechnen, die zur Bedienung von 
       Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
       Optionsrechten oder einer Wandlungspflicht 
       ausgegeben wurden oder auszugeben sind, 
       sofern die Schuldverschreibungen während 
       der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
       ausgegeben worden sind. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung von 
       Kapitalerhöhungen, insbesondere den Inhalt 
       der aktienbezogenen Rechte und die 
       allgemeinen Bedingungen der Aktienausgabe, 
       festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
       ermächtigt, die Fassung der Satzung nach 
       vollständiger oder teilweiser Durchführung 
       der Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
       Genehmigten Kapital 2020 oder nach Ablauf 
       der Ermächtigungsfrist entsprechend dem 
       Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
       Genehmigten Kapital 2020 anzupassen. 
    c) § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft 
       soll wie folgt geändert werden: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats in einer oder 
       mehreren Tranchen bis 
       (einschließlich) zum 17. Juni 2025 
       durch Ausgabe von neuen auf den Namen 
       lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen um einen Betrag von bis zu 
       insgesamt Euro 32.280.000,00 zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital 2020). Den Aktionären 
       ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
       einzuräumen. Die neuen Aktien können 
       gemäß § 186 Abs. 5 AktG auch von 
       einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 
       Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
       oder § 53b Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen 
       mit der Verpflichtung übernommen werden, 
       sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
       (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand 
       ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
       Aktionäre in den folgenden Fällen ganz 
       oder teilweise auszuschließen: 
 
       1. wenn die neuen Aktien gemäß § 
          186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen 
          Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag 
          ausgegeben werden, der den 
          Börsenpreis der bereits 
          börsennotierten Aktien nicht 
          wesentlich unterschreitet und der 
          anteilige Betrag der nach § 186 Abs. 
          3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts ausgegebenen Aktien am 
          Grundkapital zehn von Hundert (10 %) 
          des Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
          Eintragung dieser Ermächtigung in das 
          Handelsregister oder zum jeweiligen 
          Zeitpunkt der Ausübung der 
          Ermächtigung nicht übersteigt. Auf 
          diese Begrenzung sind diejenigen 
          Aktien anzurechnen, die während der 
          Wirksamkeit dieser Ermächtigung bis 
          zum Zeitpunkt der Ausübung der 
          jeweiligen Ermächtigung in direkter 
          oder entsprechender Anwendung des § 
          186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre ausgegeben oder 
          veräußert wurden. Ebenfalls 
          anzurechnen sind diejenigen Aktien, 
          die von der Gesellschaft aufgrund von 
          zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung 
          der Ermächtigung ausgegebenen 
          Wandel-/Optionsschuldverschreibungen 
          ausgegeben wurden bzw. noch 
          ausgegeben werden können, sofern die 
          Wandel-/Optionsschuldverschreibungen 
          nach dem Wirksamwerden dieser 
          Ermächtigung in direkter oder 
          entsprechender Anwendung des § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts der Aktionäre durch 
          die Gesellschaft oder ihre 
          Konzerngesellschaften ausgegeben 
          wurden; 
       2. für Kapitalerhöhungen gegen 
          Sacheinlagen, insbesondere um die 
          neuen Aktien Dritten beim Erwerb von 
          Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
          Beteiligungen an Unternehmen anbieten 
          zu können; 
       3. für Spitzenbeträge; 
       4. zur Ausgabe von Aktien an 
          Arbeitnehmer der Gesellschaft und 
          Arbeitnehmer und Mitglieder der 
          Geschäftsführung nachgeordneter 
          verbundener Unternehmen, im Hinblick 
          auf Arbeitnehmer auch unter Wahrung 
          der Anforderungen des § 204 Abs. 3 
          AktG; 
       5. um Inhabern von Wandel- oder 
          Optionsrechten bezogen auf 
          Schuldverschreibungen, die von der 
          Gesellschaft oder deren 
          nachgeordneten Konzernunternehmen 
          ausgegeben werden, ein Bezugsrecht zu 
          gewähren. 
 
       Insgesamt darf der auf Aktien, die auf der 
       Grundlage des Genehmigten Kapitals 2020 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre ausgegeben werden, entfallende 
       anteilige Betrag des Grundkapitals zehn 
       von Hundert (10 %) des Grundkapitals nicht 
       überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt 
       des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Scout24 AG: Bekanntmachung der -6-

Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf die 
       vorgenannte 10 %-Grenze sind diejenigen 
       Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von 
       Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
       Optionsrechten oder einer Wandlungspflicht 
       ausgegeben wurden oder auszugeben sind, 
       sofern die Schuldverschreibungen während 
       der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
       ausgegeben worden sind. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung von 
       Kapitalerhöhungen, insbesondere den Inhalt 
       der aktienbezogenen Rechte und die 
       allgemeinen Bedingungen der Aktienausgabe, 
       festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
       ermächtigt, die Fassung der Satzung nach 
       vollständiger oder teilweiser Durchführung 
       der Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
       Genehmigten Kapital 2020 oder nach Ablauf 
       der Ermächtigungsfrist entsprechend dem 
       Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
       Genehmigten Kapital 2020 anzupassen.' 
10. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Ergebnisabführungsvertrag mit der 
    Scout24 Beteiligungs SE* 
 
    Die Scout24 AG hat am 28. April 2020 mit der Scout24 Beteiligungs SE einen 
    Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen. Die Scout24 Beteiligungs SE ist 
    entstanden durch grenzüberschreitende Verschmelzung zur Aufnahme der Scout24 
    HCH Beteiligungs AG mit Sitz in Bonn, Deutschland (Amtsgericht Bonn, HRB 
    24408) auf die Scout24 HCH Alpen AG mit Sitz in Vaduz, Liechtenstein 
    (Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein, FL-0002.522.031-1) unter 
    gleichzeitiger Annahme der Rechtsform einer Europäischen Aktiengesellschaft 
    (SE) mit Sitz in Bonn, Deutschland. Die Hauptversammlung der Scout24 
    Beteiligungs SE wird bereits vor der Hauptversammlung der Scout24 AG dem 
    Ergebnisabführungsvertrag zustimmen. Der Ergebnisabführungsvertrag wird nur 
    mit Zustimmung der Hauptversammlung der Scout24 AG und erst mit Eintragung in 
    das Handelsregister am Sitz der Scout24 Beteiligungs SE wirksam. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
 
     Dem Ergebnisabführungsvertrag vom 28. April 
     2020 zwischen der Scout24 AG als 
     Organträgerin und der Scout24 Beteiligungs 
     SE mit eingetragenem Sitz in Bonn, 
     eingetragen im Handelsregister beim 
     Amtsgericht Bonn unter HRB 24934, als 
     Organgesellschaft wird zugestimmt. 
 
    Der Ergebnisabführungsvertrag (nachfolgend '*Vertrag*') hat folgenden 
    wesentlichen Inhalt: 
 
    * Die Scout24 Beteiligungs SE verpflichtet 
      sich, ihren ganzen nach den 
      maßgeblichen handelsrechtlichen 
      Vorschriften ermittelten Gewinn an die 
      Scout24 AG abzuführen. Für die Ermittlung 
      des abzuführenden Gewinns gilt § 301 AktG 
      in der jeweils geltenden Fassung 
      entsprechend: 
 
      - Die Scout24 Beteiligungs SE kann mit 
        Zustimmung der Scout24 AG Teile ihres 
        während der Vertragslaufzeit 
        erwirtschafteten Jahresüberschusses in 
        eine Gewinnrücklage (§ 272 Abs. 3 HGB) 
        einstellen, sofern dies 
        handelsrechtlich zulässig und bei 
        vernünftiger kaufmännischer 
        Beurteilung wirtschaftlich begründet 
        ist. Entsprechend gebildete 
        Gewinnrücklagen können auf Verlangen 
        der Scout24 AG ganz oder teilweise 
        aufgelöst, entnommen und als Gewinn 
        abgeführt oder zum Ausgleich eines 
        Jahresfehlbetrages verwendet werden. 
      - Die bei Beginn dieses Vertrags 
        vorhandenen Gewinnvorträge oder 
        Gewinnrücklagen, die zu oder vor 
        Beginn dieses Vertrags gebildet worden 
        sind, können nicht entnommen und als 
        Gewinn abgeführt oder zum Ausgleich 
        eines Jahresfehlbetrages verwendet 
        werden. Die Abführung von Erträgen aus 
        der Auflösung von Kapitalrücklagen ist 
        ausgeschlossen. 
      - Die Ausschüttung von Erträgen aus der 
        Auflösung von Gewinnrücklagen, die vor 
        dem zuvor bezeichneten Zeitpunkt 
        gebildet waren, ist zulässig. Erträge 
        aus der Auflösung von Kapitalrücklagen 
        können ausgeschüttet werden. 
    * Die Scout24 AG vereinbart mit der Scout24 
      Beteiligungs SE die Verlustübernahme 
      entsprechend den Vorschriften des § 302 
      AktG in seiner jeweils gültigen Fassung. 
    * Der Verlustübernahmeanspruch wird mit 
      Ablauf des Bilanzstichtages der Scout24 
      Beteiligungs SE fällig. 
    * Der Verlustübernahmeanspruch sowie die 
      Gewinnabführungsverpflichtung sind vom 
      Zeitpunkt der Fälligkeit an zu verzinsen. 
    * Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
      Zustimmung der Hauptversammlung der 
      Scout24 AG und der Hauptversammlung der 
      Scout24 Beteiligungs SE abgeschlossen. Er 
      wird wirksam mit der Eintragung in das 
      Handelsregister der Scout24 Beteiligungs 
      SE. Der Vertrag gilt rückwirkend ab dem 1. 
      Januar 2020. 
    * Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
      geschlossen und hat eine Mindestlaufzeit 
      von fünf Zeitjahren. Für den Fall, dass 
      ein Wirtschaftsjahr der Scout24 
      Beteiligungs SE innerhalb dieses Zeitraums 
      weniger als zwölf Kalendermonate umfasst 
      oder für ein Jahr seit Beginn dieses 
      Jahres durch das Finanzamt für die Scout24 
      Beteiligungs SE nicht anerkannt wird, 
      erstreckt sich die Mindestlaufzeit auch 
      auf weitere ganze 
      (Rumpf-)Wirtschaftsjahre, bis die 
      Mindestlaufzeit von fünf 
      aufeinanderfolgenden Zeitjahren abgedeckt 
      ist. 
    * Der Vertrag kann - vorbehaltlich der 
      Regelung im vorstehenden Spiegelstrich - 
      erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2024 
      unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 
      sechs Monaten zum Ende eines 
      Wirtschaftsjahres der Scout24 Beteiligungs 
      SE gekündigt werden (ordentliches 
      Kündigungsrecht). Wird er nicht gekündigt, 
      so verlängert er sich bei gleicher 
      Kündigungsfrist um jeweils ein 
      Wirtschaftsjahr der Scout24 Beteiligungs 
      SE. 
    * Ist die vorgesehene Mindestlaufzeit zum 
      Ablauf des 31. Dezember 2024 noch nicht 
      abgelaufen, ist eine ordentliche Kündigung 
      nach der Regelung gemäß vorstehendem 
      Spiegelstrich erstmals zum Ablauf des 
      Wirtschaftsjahres der Scout24 Beteiligungs 
      SE zulässig, in dem die Voraussetzung des 
      vollständigen Ablaufs der vorgesehenen 
      Mindestlaufzeit erfüllt sein wird. 
    * Den Vertragsparteien bleibt das Recht zur 
      außerordentlichen Kündigung des 
      Vertrags aus wichtigem Grund ohne 
      Einhaltung einer Kündigungsfrist 
      vorbehalten. Ein zur Kündigung 
      berechtigender wichtiger Grund kann 
      insbesondere - jedoch nicht 
      abschließend - in der 
      Veräußerung oder Einbringung der 
      Scout24 Beteiligungs SE durch die Scout24 
      AG, der Verschmelzung, Spaltung oder 
      Liquidation der Scout24 AG oder der 
      Scout24 Beteiligungs SE liegen. 
    * Bei Beendigung des Vertrags hat die 
      Scout24 AG Gläubigern der Scout24 
      Beteiligungs SE in entsprechender 
      Anwendung des § 303 AktG auf Verlangen 
      Sicherheit zu leisten. 
    * Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen 
      des Vertrags ganz oder teilweise 
      unwirksam, nichtig oder undurchführbar 
      sind oder infolge Änderung der 
      Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche 
      Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz 
      oder teilweise unwirksam, nichtig oder 
      undurchführbar werden oder der Vertrag 
      eine Lücke aufweist, enthält der Vertrag 
      eine übliche salvatorische Klausel. 
 
    Die Scout24 Beteiligungs SE ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der 
    Scout24 AG. Daher sind keine Ausgleichs- und Abfindungsleistungen an 
    außenstehende Gesellschafter nach §§ 304, 305 AktG zu gewähren. Aus 
    demselben Grund bedarf es keiner Prüfung des Vertrags durch einen 
    sachverständigen Prüfer (Vertragsprüfer). 
 
    Die folgenden Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft 
 
    https://www.scout24.com/Investor-Relations/Hauptversammlung/hauptversammlung.a 
    spx 
 
    auch während der Hauptversammlung zugänglich: 
 
    - der Ergebnisabführungsvertrag vom 28. 
      April 2020; 
    - der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame 
      Bericht des Vorstands der Scout24 AG und 
      des Vorstands der Scout24 Beteiligungs SE 
      über den Ergebnisabführungsvertrag; 
    - die Jahresabschlüsse und die 
      Konzernabschlüsse sowie die 
      zusammengefassten Lageberichte für die 
      Scout24 AG und den Konzern für die 
      Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019; 
    - der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 
      2019 der Scout24 Beteiligungs SE; 
    - die Zwischenbilanz zum 30. Juni 2019 der 
      Scout24 HCH Beteiligungs AG; 
    - die Jahresabschlüsse für die 
      Geschäftsjahre 2017 und 2018 sowie die 
      Zwischenbilanz zum 30. September 2019 der 
      Scout24 HCH Alpen AG. 
Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung 
 *Freiwilliger Bericht des Vorstands an die 
 Hauptversammlung zu Punkt 7* 
 *der Tagesordnung der Hauptversammlung der 
 Scout24 AG* 
 (_Herabsetzung des Grundkapitals durch 
 Einziehung von Aktien im vereinfachten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Scout24 AG: Bekanntmachung der -7-

Verfahren nach Erwerb durch die Scout24 AG_) 
 Zu Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung am 
 18. Juni 2020 schlagen Vorstand und 
 Aufsichtsrat die Herabsetzung des Grundkapitals 
 der Scout24 AG durch Einziehung zu erwerbender 
 Aktien im vereinfachten Verfahren vor. 
 _Zweck der Kapitalherabsetzung_ 
 Die Kapitalherabsetzung durch Einziehung von 
 Aktien erfolgt zum Zwecke der teilweisen 
 Rückzahlung des Grundkapitals an die Aktionäre 
 infolge des Verkaufs der AutoScout24 GmbH. 
 Vorstand und Aufsichtsrat präferieren den 
 Erwerb eigener Aktien und die Herabsetzung des 
 Grundkapitals gegenüber der Ausschüttung einer 
 Dividende aus dem Transaktionserlös des 
 Verkaufs der AutoScout24 GmbH. Insbesondere 
 können Aktionäre selbst entscheiden, ob und in 
 welchem Umfang sie von ihnen gehaltene Aktien 
 der Gesellschaft andienen und so eine 
 Desinvestition durch Rückzahlung eines Teils 
 des Grundkapitals vornehmen möchten. Dies 
 könnte nicht in gleicher Weise durch die 
 Ausschüttung einer höheren Dividende erreicht 
 werden. 
 _Einziehung im vereinfachten Verfahren zu 
 Lasten des Bilanzgewinns oder frei verfügbarer 
 Rücklagen_ 
 Die Einziehung soll gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 
 2 AktG zu Lasten des Bilanzgewinns oder frei 
 verfügbarer Rücklagen erfolgen, soweit diese zu 
 diesem Zweck auf Grundlage des 
 Jahresabschlusses der Scout24 AG für das 
 Geschäftsjahr 2020 zur Verfügung stehen. Der 
 Aktienrückkauf und damit zusammenhängend die 
 Kapitalherabsetzung durch Einziehung der 
 erworbenen Aktien im vereinfachten Verfahren 
 sollen baldmöglichst nach Feststellung des 
 Jahresabschlusses der Scout24 AG für das 
 Geschäftsjahr 2020 vorgenommen werden. Daher 
 soll die Einziehung zu Lasten des Bilanzgewinns 
 oder frei verfügbarer Rücklagen geschehen, 
 bevor die ordentliche Hauptversammlung im 
 späteren Verlauf des Geschäftsjahres 2021 über 
 die Verwendung des Bilanzgewinns für das 
 Geschäftsjahr 2020 Beschluss gefasst haben 
 wird. Die Einziehung der erworbenen Aktien soll 
 zunächst zu Lasten der frei verfügbaren 
 Rücklagen erfolgen. Soweit diese frei 
 verfügbaren Rücklagen erschöpft sein sollten, 
 soll die Einziehung sodann zu Lasten des 
 Bilanzgewinns erfolgen. Der Betrag, der dem auf 
 die eingezogenen Aktien entfallenden Betrag des 
 Grundkapitals gleichkommt, ist in die 
 Kapitalrücklage einzustellen. 
 _Pflicht zur Einziehung_ 
 Die von der Scout24 AG aufgrund eines 
 Beschlusses gemäß Tagesordnungspunkt 7 
 zurückerworbenen Aktien müssen unverzüglich 
 eingezogen und damit vernichtet werden. Die 
 Entscheidung über die Einziehung liegt nicht im 
 Ermessen des Vorstands. Für eine Verwendung zu 
 anderen Zwecken als ihrer Einziehung stehen die 
 zurückerworbenen Aktien nicht zur Verfügung. 
 _Öffentliches Erwerbsangebot 2021_ 
 Der Erwerb der Aktien soll unter Wahrung des 
 Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
 außerhalb der Börse mittels eines an alle 
 Aktionäre gerichteten öffentlichen 
 Erwerbsangebots ('*Öffentliches 
 Erwerbsangebot 2021*') nach (i) Eintragung des 
 Kapitalherabsetzungsbeschlusses ins 
 Handelsregister und (ii) Feststellung des 
 Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2020 
 erfolgen. Aufgrund des großen Volumens des 
 geplanten Rückerwerbs ermöglicht ein Rückerwerb 
 im Wege des Öffentlichen Erwerbsangebots 
 2021 nach Einschätzung des Vorstands eine 
 schnellere Durchführung und eine höhere 
 Erfolgswahrscheinlichkeit als ein Erwerb über 
 die Börse. 
 _Frist zur Durchführung des Erwerbs und der 
 Einziehung der Aktien_ 
 Die einzuziehenden Aktien sollen von der 
 Scout24 AG innerhalb eines vom Vorstand 
 festzulegenden Zeitraums, der frühestens am 1. 
 Februar 2021 beginnt und spätestens mit Ablauf 
 des 30. Juni 2021 endet, gemäß § 71 Abs. 1 
 Nr. 6 AktG erworben und eingezogen werden 
 ('*Durchführungsfrist*'). Die erworbenen Aktien 
 sind unverzüglich einzuziehen. 
 Der Beschluss der Hauptversammlung zu 
 Tagesordnungspunkt 7 soll ungültig werden, 
 soweit der Erwerb der einzuziehenden Aktien und 
 die Einziehung nicht spätestens bis zum Ende 
 der Durchführungsfrist durchgeführt sind. 
 _Herabsetzungsbetrag_ 
 Das Grundkapital der Scout24 AG soll um einen 
 Gesamtbetrag von bis zu EUR  30.000.000,00 (in 
 Worten: dreißig Millionen Euro) durch 
 Einziehung voll eingezahlter noch zu 
 erwerbender Aktien im Wege der vereinfachten 
 Einziehung gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 
 4 und 5 AktG herabgesetzt werden. Die Scout24 
 AG soll daher gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 6 AktG 
 innerhalb der Durchführungsfrist Aktien der 
 Gesellschaft mit einem auf diese entfallenden 
 rechnerischen Betrag am Grundkapital von 
 insgesamt bis zu EUR  30.000.000,00 (in 
 Worten: dreißig Millionen Euro) zum Zwecke 
 der Einziehung nach Maßgabe des 
 Kapitalherabsetzungsbeschlusses erwerben. Der 
 konkrete Herabsetzungsbetrag wird nach 
 Durchführung des Öffentlichen 
 Erwerbsangebots 2021 feststehen, wenn die 
 Anzahl der der Scout24 AG angedienten und von 
 dieser erworbenen Aktien feststeht. Das 
 Grundkapital der Scout24 AG wird um den auf die 
 eingezogenen Aktien rechnerisch entfallenden 
 Eurobetrag herabgesetzt. Der Aufsichtsrat soll 
 ermächtigt werden, § 4 Abs. 1 der Satzung 
 entsprechend dem Umfang der Durchführung der 
 Kapitalherabsetzung anzupassen. 
 _Auszahlungsvolumen und Angebotspreis je Aktie_ 
 Der Kaufpreis für die zu erwerbenden Aktien 
 soll insgesamt (ohne Erwerbsnebenkosten) bis zu 
 EUR  1.000.000.000,00 (in Worten: eine 
 Milliarde Euro) betragen 
 ('*Auszahlungsvolumen*'). Der von der Scout24 
 AG gebotene Angebotspreis je Aktie (ohne 
 Erwerbsnebenkosten) darf den gewichteten 
 durchschnittlichen Börsenkurs an der 
 Frankfurter Wertpapierbörse, ermittelt auf der 
 Basis der Schlussauktionspreise und -volumina 
 der Scout24-Aktie im XETRA-Handel (oder einem 
 vergleichbaren Nachfolgesystem von XETRA), der 
 letzten drei Handelstage ('*Relevanter 
 Durchschnittskurs*') vor dem Tag der 
 öffentlichen Ankündigung der Durchführung des 
 Öffentlichen Erwerbsangebots 2021 um nicht 
 mehr als 10 % überschreiten 
 ('*Angebotspreis*'). Konzeptionell ist der 
 Vorstand bei Annahme des Beschlussvorschlags 
 durch die Hauptversammlung verpflichtet, das 
 Auszahlungsvolumen möglichst vollständig 
 auszuschöpfen. Zugleich wird der Vorstand eine 
 etwaige Prämie so bemessen, dass eine etwaige 
 wirtschaftliche Verwässerung für Aktionäre, die 
 das Angebot nicht annehmen, möglichst gering 
 ausfällt. Nur unter Beachtung dieser 
 Maßgabe darf der Vorstand den 
 Angebotspreis nach der konkreten 
 Preisfindungsformel in lit. c) der Ziffer 7.1 
 zu Tagesordnungspunkt 7 bemessen. Bei der 
 Festlegung des Angebotspreises soll der 
 Vorstand im Rahmen des Möglichen das Ziel eines 
 möglichst glatten Andienungsverhältnisses im 
 Interesse insbesondere von Aktionären mit 
 geringen Stückzahlen berücksichtigen. 
 _Andienungsrechte, Berücksichtigung der 
 Annahmeerklärungen_ 
 Jedem Aktionär stehen im Rahmen des 
 Öffentlichen Erwerbsangebots 2021 
 entsprechend seiner Beteiligung ein oder 
 mehrere Andienungsrechte zu. Die 
 Andienungsrechte berechtigen zur Teilnahme am 
 Öffentlichen Erwerbsangebot 2021. Jede 
 nicht von der Scout24 AG gehaltene 
 Scout24-Aktie vermittelt ein Andienungsrecht. 
 Die Berücksichtigung der Annahmeerklärungen der 
 Aktionäre soll nach Beteiligungsquoten durch 
 Anmeldung der auf die Beteiligung entfallenden 
 Andienungsrechte sowie etwaigen darüber hinaus 
 von anderen Aktionären hinzuerworbenen 
 Andienungsrechten erfolgen. Das 
 Andienungsverhältnis, d.h. die Anzahl von 
 gehaltenen Scout24-Aktien, die notwendig sind, 
 um eine bestimmte Zahl von Scout24-Aktien im 
 Rahmen des Öffentlichen Erwerbsangebots 
 2021 anzudienen, wird in der Angebotsunterlage 
 festgelegt. 
 _Andienungsrechtehandel_ 
 Soweit technisch möglich soll ein 
 börsenmäßiger Andienungsrechtehandel 
 eingerichtet und vom Vorstand mit Zustimmung 
 des Aufsichtsrats näher ausgestaltet werden. 
 Der Andienungsrechtehandel soll es den 
 Aktionären ermöglichen, den Wert ihrer 
 Andienungsrechte durch Veräußerung an 
 andere Aktionäre zu realisieren, ohne gezwungen 
 zu sein, die Aktien der Gesellschaft 
 anzudienen. Umgekehrt erhalten Aktionäre, die 
 mehr Aktien andienen möchten, als dies ihrer 
 Beteiligungsquote entsprechen würde, die 
 Möglichkeit, zusätzliche Andienungsrechte 
 hinzuzuerwerben. Aktionäre, die aufgrund des 
 festgelegten Andienungsverhältnisses nicht in 
 der Lage wären, ganze Aktien anzudienen, können 
 den Wert der ihnen zustehenden Andienungsrechte 
 durch Veräußerung im Rahmen des 
 Andienungsrechtehandels realisieren oder 
 umgekehrt weitere Andienungsrechte 
 hinzuerwerben, um eine ganze Anzahl von Aktien 
 andienen zu können. 
 Ein Anspruch der Aktionäre auf Einrichtung 
 eines Andienungsrechtehandels besteht nicht. 
 Die Möglichkeit der Aktionäre, die ihnen 
 zustehenden Andienungsrechte außerhalb 
 eines von der Gesellschaft eingerichteten 
 Andienungsrechtehandels an andere Aktionäre zu 
 veräußern, bleibt unberührt. 
 Der Vorstand beabsichtigt aus heutiger Sicht, 
 den etwaigen Andienungsrechtehandel in der 
 Angebotsunterlage mit folgenden Parametern 
 auszugestalten: 
 
 * Die Andienungsrechte werden den 
   Scout24-Aktionären zu einem noch 
   festzulegenden Zeitpunkt in ihre 
   Wertpapierdepots bei ihrem depotführenden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Scout24 AG: Bekanntmachung der -8-

Wertpapierdienstleister ausgehend von 
   ihrem Bestand an Scout24-Aktien zu einem 
   bestimmten Datum eingebucht. Die 
   Andienungsrechte werden zum Handel im 
   regulierten Markt der Frankfurter 
   Wertpapierbörse mit gleichzeitiger 
   Zulassung zum Teilbereich mit weiteren 
   Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) 
   zugelassen und dort unter einer 
   internationalen Wertpapierkennnummer 
   (ISIN) und einer in Deutschland 
   verwendeten Wertpapierkennnummer (WKN) ab 
   einem bestimmten Datum bis zu einem 
   bestimmten anderen Datum vor Ablauf der 
   Annahmefrist handelbar sein. 
 * Eine noch zu benennende Bank wird die 
   Rolle der Zentralen Abwicklungsstelle 
   übernehmen. Ein Spezialist an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse wird für den 
   Handel in Andienungsrechten verantwortlich 
   sein. Wie üblich übernehmen weder die 
   Gesellschaft, die Zentrale 
   Abwicklungsstelle noch der Spezialist 
   Gewähr für die Liquidität des Handels in 
   Andienungsrechten, die Entwicklung des 
   Börsenpreises der Andienungsrechte oder 
   des sonst bei der Veräußerung von 
   Andienungsrechten erzielbaren Erlöses oder 
   der sonstigen Verwertung nicht ausgeübter 
   Andienungsrechte. 
 * Ausgeübte und damit verbrauchte 
   Andienungsrechte werden von dem 
   depotführenden Wertpapierdienstleister in 
   eine andere internationale 
   Wertpapierkennnummer (ISIN) bzw. 
   Wertpapierkennnummer (WKN) umgebucht und 
   werden nicht weiter handelbar sein. 
 * Die Scout24 AG wird die Zahl der Aktien, 
   für die das Rückkaufangebot jeweils 
   angenommen wurde, freiwillig 
   veröffentlichen, und zwar nach 
   Veröffentlichung der Angebotsunterlage 
   voraussichtlich wöchentlich, sowie in der 
   letzten Woche vor Ablauf der Annahmefrist 
   täglich und unverzüglich nach Ablauf der 
   Annahmefrist. 
 Über das Ob und das Wie eines etwaigen 
 börsenmäßigen Andienungsrechtehandels wird 
 der Vorstand abschließend im Zusammenhang 
 mit der Erstellung der Angebotsunterlage 
 entscheiden. 
 _Angebotsunterlage_ 
 Die nähere Ausgestaltung des Öffentlichen 
 Erwerbsangebots 2021 soll der Vorstand mit 
 Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmen. Die 
 weiteren Einzelheiten des Rückerwerbs sollen in 
 der Angebotsunterlage für das Öffentliche 
 Erwerbsangebot 2021 festgelegt und zusammen mit 
 diesem veröffentlicht werden. 
 *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
 zu Punkt 8 der Tagesordnung der 
 Hauptversammlung der Scout24 AG* 
 _(Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
 eigener Aktien sowie zum Ausschluss des 
 Bezugsrechts - Bericht gemäß § 71 Abs. 1 
 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG)_ 
 Zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung am 
 18. Juni 2020 schlagen Vorstand und 
 Aufsichtsrat vor, die Scout24 AG gemäß § 
 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, bis zum 
 17. Juni 2025 eigene Aktien der Scout24 AG im 
 Umfang von bis zu insgesamt 10 % des zum 
 Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls 
 dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt 
 der Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
 Grundkapitals zu erwerben. Dabei ist eine 
 fünfjährige Laufzeit vorgesehen. Mit 
 Wirksamwerden dieser Ermächtigung soll die von 
 der ordentlichen Hauptversammlung am 8. Juni 
 2017 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener 
 Aktien aufgehoben werden. Die Ermächtigung im 
 Hauptversammlungsbeschluss vom 8. Juni 2017 zur 
 Verwendung erworbener eigener Aktien bleibt 
 davon unberührt. 
 Der Vorstand erstattet gemäß § 71 Abs. 1 
 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 
 AktG über die Gründe für die Ermächtigung zum 
 Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei 
 Verwendung der Aktien diesen Bericht, der als 
 Bestandteil dieser Einladung auch über die 
 Internetadresse der Gesellschaft 
 
 www.scout24.de/hauptversammlung 
 und dort auch während der Hauptversammlung 
 zugänglich ist: 
 Die Gesellschaft hat von der Ermächtigung der 
 Hauptversammlung zum Erwerb und zur Verwendung 
 eigener Aktien vom 8. Juni 2017 Gebrauch 
 gemacht. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen 
 daher vor, die Ermächtigung zu erneuern. 
 *Erwerb eigener Aktien* 
 Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
 Kaufangebot oder eine öffentliche Aufforderung 
 zur Abgabe von Kaufangeboten, so kann die 
 Scout24 AG entweder einen Kaufpreis oder eine 
 Kaufpreisspanne festlegen, zu dem/der sie 
 bereit ist, die Aktien zu erwerben. Zur 
 Festlegung des Kaufpreises sieht die 
 Ermächtigung bestimmte Einschränkungen vor. Der 
 Kaufpreis darf - vorbehaltlich einer Anpassung 
 während der Angebotsfrist - ohne 
 Erwerbsnebenkosten den Durchschnittswert der 
 Schlussauktionspreise im XETRA-Handel (oder 
 einem vergleichbaren Nachfolgesystem von XETRA) 
 an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
 letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
 Veröffentlichung des Angebots bzw. der 
 öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
 Kaufangebots nicht mehr als 10 % über- und 
 nicht mehr als 20 % unterschreiten. Ergeben 
 sich nach der Veröffentlichung des Kaufangebots 
 bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
 eines Kaufangebots erhebliche Abweichungen des 
 Börsenkurses vom Kaufpreis bzw. den Grenzwerten 
 der Kaufpreisspanne, so kann das Angebot bzw. 
 die Aufforderung zur Abgabe eines solchen 
 Angebots angepasst werden. In diesem Fall wird 
 auf den Durchschnittskurs der letzten drei 
 Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung 
 einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das 
 Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe 
 eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen 
 vorsehen. Bei dem Erwerb eigener Aktien über 
 ein öffentliches Kaufangebot ist der Grundsatz 
 der Gleichbehandlung zu beachten. 
 Der Erwerb eigener Aktien kann auf Grundlage 
 der unter Punkt 8 der Tagesordnung der 
 diesjährigen Hauptversammlung vorgeschlagenen 
 Ermächtigung (lit. c) der Ermächtigung) nach 
 Wahl des Vorstands (i) über die Börse, (ii) 
 mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. 
 mittels einer öffentlichen Aufforderung zur 
 Abgabe von Kaufangeboten oder (iii) durch 
 Einsatz von Derivaten (Put- oder Call-Optionen 
 oder einer Kombination aus beiden; zusammen 
 nachfolgend: Derivate) erfolgen. 
 _Erwerb mittels öffentlichem Kaufangebot bzw. 
 öffentlicher Aufforderung zur Abgabe von 
 Kaufangeboten_ 
 Bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer 
 öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
 Kaufangeboten kann es dazu kommen, dass die von 
 den Aktionären angebotene Menge an Aktien der 
 Scout24 AG die von der Scout24 AG nachgefragte 
 Menge an Aktien übersteigt. In diesem Fall muss 
 eine Zuteilung nach Quoten erfolgen. Hierbei 
 soll es möglich sein, eine bevorrechtigte 
 Annahme kleinerer Offerten oder kleinerer Teile 
 von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien je 
 Aktionär vorzusehen. Diese Möglichkeit dient 
 dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der 
 zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände 
 zu vermeiden und damit die technische 
 Abwicklung des Aktienrückkaufs zu erleichtern. 
 Auch eine faktische Beeinträchtigung von 
 Kleinaktionären kann so vermieden werden. Im 
 Übrigen kann die Repartierung nach dem 
 Verhältnis der angebotenen Aktien 
 (Andienungsquoten) statt nach 
 Beteiligungsquoten erfolgen, weil sich das 
 Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich 
 vernünftigen Rahmen technisch abwickeln lässt. 
 Schließlich soll eine Rundung nach 
 kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung von 
 Aktienbruchteilen vorgesehen werden können. 
 Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl 
 der von einzelnen andienenden Aktionären zu 
 erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie es 
 erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien 
 abwicklungstechnisch darzustellen. Der Vorstand 
 hält einen hierin liegenden Ausschluss eines 
 etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der 
 Aktionäre für sachlich gerechtfertigt sowie 
 gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 _Erwerb mittels Derivaten_ 
 Weiter sieht die Ermächtigung vor, dass im 
 Rahmen des Erwerbs eigener Aktien auch Derivate 
 eingesetzt werden können. Dabei dürfen unter 
 Einsatz von Derivaten maximal eigene Aktien bis 
 insgesamt 5 % des zum Zeitpunkt der 
 Beschlussfassung oder - falls dieser Betrag 
 niedriger ist - des zum Zeitpunkt der 
 Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden 
 Grundkapitals erworben werden. Durch diese 
 zusätzliche Handlungsalternative erweitert die 
 Scout24 AG ihre Möglichkeiten, den Erwerb 
 eigener Aktien optimal zu strukturieren. 
 Erfolgt der Erwerb durch Einsatz von Derivaten, 
 müssen die Derivatgeschäfte mit einem 
 Kreditinstitut oder einem anderen die 
 Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
 erfüllenden Unternehmen (zusammen nachfolgend: 
 Emissionsunternehmen) abgeschlossen werden. Es 
 muss sichergestellt sein, dass die Derivate nur 
 mit Aktien bedient werden, die von dem 
 Emissionsunternehmen zuvor unter Wahrung des 
 Gleichbehandlungsgrundsatzes über die Börse zu 
 einem Preis erworben wurden, der den im 
 Zeitpunkt des Abschlusses des börslichen 
 Geschäfts aktuellen Kurs der Aktie im 
 XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
 Nachfolgesystem von XETRA) an der Frankfurter 
 Wertpapierbörse nicht wesentlich über- oder 
 unterschreitet und den am Börsentag, an dem der 
 Abschluss des börslichen Geschäfts erfolgte, 
 durch die Eröffnungsauktion ermittelten 
 Börsenkurs der Aktie im XETRA-Handel (oder 
 einem vergleichbaren Nachfolgesystem von XETRA) 
 an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Scout24 AG: Bekanntmachung der -9-

mehr als 10 % überschreitet und um nicht mehr 
 als 20 % unterschreitet. Der in dem 
 Derivatgeschäft vereinbarte Preis (ohne 
 Erwerbsnebenkosten) für den Erwerb einer Aktie 
 bei Ausübung der Optionen (Ausübungspreis) darf 
 sowohl mit als auch ohne Berücksichtigung einer 
 erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie den am 
 Börsentag des Abschlusses des Derivatgeschäfts 
 durch die Eröffnungsauktion ermittelten 
 Börsenkurs der Aktie im XETRA-Handel (oder 
 einem vergleichbaren Nachfolgesystem von XETRA) 
 an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht 
 mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr 
 als 20 % unterschreiten. 
 Für die Scout24 AG kann es von Vorteil sein, 
 Put-Optionen zu veräußern oder 
 Call-Optionen zu erwerben, anstatt unmittelbar 
 Aktien der Scout24 AG zu erwerben. 
 Bei Einräumung einer Put-Option gewährt die 
 Scout24 AG dem Erwerber der Put-Option das 
 Recht, Aktien der Scout24 AG zu einem in der 
 Put-Option festgelegten Preis (Ausübungspreis) 
 an die Scout24 AG zu verkaufen. Die Scout24 AG 
 ist als so genannter Stillhalter im Falle der 
 Ausübung der Put-Option verpflichtet, die in 
 der Put-Option festgelegte Anzahl von Aktien 
 zum Ausübungspreis zu erwerben. Als 
 Gegenleistung dafür erhält die Scout24 AG bei 
 Einräumung der Put-Option eine Optionsprämie. 
 Die Ausübung der Put-Option ist für den 
 Berechtigten dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn 
 der Kurs der Aktie der Scout24 AG zum Zeitpunkt 
 der Ausübung unter dem Ausübungspreis liegt. 
 Wird die Put-Option ausgeübt, fließt die 
 Liquidität am Ausübungstag ab. Die vom Erwerber 
 der Put-Option gezahlte Optionsprämie 
 vermindert den von der Scout24 AG für den 
 Erwerb der Aktie insgesamt erbrachten 
 Gegenwert. Wird die Option nicht ausgeübt, kann 
 die Scout24 AG auf diese Weise keine eigenen 
 Aktien erwerben. Ihr verbleibt jedoch die am 
 Abschlusstag vereinnahmte Optionsprämie. 
 Beim Erwerb einer Call-Option erhält die 
 Scout24 AG gegen Zahlung einer Optionsprämie 
 das Recht, eine vorher festgelegte Anzahl an 
 Aktien zu einem vorher festgelegten Preis 
 (Ausübungspreis) vom Veräußerer der 
 Option, dem Stillhalter, zu kaufen. Die Scout24 
 AG kauft also das Recht, eigene Aktien zu 
 erwerben. Als Gegenleistung dafür gewährt die 
 Scout24 AG dem Stillhalter beim Kauf der 
 Call-Option eine Optionsprämie. Die Ausübung 
 der Call-Option ist für die Scout24 AG dann 
 wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der 
 Aktie der Scout24 AG über dem Ausübungspreis 
 liegt, da sie die Aktien dann zu dem 
 niedrigeren Ausübungspreis vom Stillhalter 
 kaufen kann. Durch den Erwerb von Call-Optionen 
 kann sich die Scout24 AG gegen steigende 
 Aktienkurse absichern. Zusätzlich wird die 
 Liquidität der Scout24 AG geschont, da erst bei 
 Ausübung der Call-Optionen der festgelegte 
 Erwerbspreis für die Aktien gezahlt werden 
 muss. 
 Eine von der Scout24 AG gezahlte 
 Call-Optionsprämie darf nicht wesentlich über 
 und eine von der Scout24 AG vereinnahmte 
 Put-Optionsprämie darf nicht wesentlich unter 
 dem nach anerkannten finanzmathematischen 
 Methoden ermittelten theoretischen Marktwert 
 der jeweiligen Optionen liegen, bei dessen 
 Ermittlung unter anderem der vereinbarte 
 Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. 
 Werden eigene Aktien unter Einsatz von 
 Derivaten unter Beachtung der vorstehenden 
 Regelungen erworben, ist ein Recht der 
 Aktionäre, solche Derivatgeschäfte mit der 
 Scout24 AG abzuschließen, ausgeschlossen. 
 Aktionäre haben ein Recht auf Andienung ihrer 
 Aktien nur, soweit die Scout24 AG ihnen 
 gegenüber aus den Derivatgeschäften zur Abnahme 
 der Aktien verpflichtet ist. Ein etwaiges 
 weitergehendes Andienungsrecht ist 
 ausgeschlossen. 
 Die Laufzeit der einzelnen Derivate darf 
 insgesamt einen Zeitraum von 18 Monaten ab dem 
 Tag des Abschlusses nicht überschreiten und 
 endet in jedem Fall mit der Laufzeit der 
 Ermächtigung, d.h. am 17. Juni 2025. Sie muss 
 so gewählt werden, dass der Erwerb der eigenen 
 Aktien bei Ausübung der Derivate nicht nach dem 
 17. Juni 2025 erfolgen kann. 
 Durch die beschriebene Festlegung von 
 Optionsprämie und Ausübungspreis werden die 
 Aktionäre bei dem Erwerb eigener Aktien unter 
 Einsatz von Put- und Call-Optionen 
 wirtschaftlich nicht benachteiligt. Da die 
 Scout24 AG einen fairen Marktpreis vereinnahmt 
 bzw. bezahlt, geht den an den Derivatgeschäften 
 nicht beteiligten Aktionären kein Wert 
 verloren. Dies entspricht der Stellung der 
 Aktionäre bei einem Aktienrückkauf über die 
 Börse, bei dem nicht alle Aktionäre tatsächlich 
 Aktien an die Scout24 AG verkaufen können. 
 Insofern liegen die Voraussetzungen des § 186 
 Abs. 3 Satz 4 AktG vor, wonach ein 
 Bezugsrechtsausschluss dann gerechtfertigt ist, 
 wenn die Vermögensinteressen aufgrund 
 marktnaher Preisfestsetzung gewahrt sind. 
 *Verwendung eigener Aktien* 
 Die aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung 
 erworbenen eigenen Aktien sollen auch unter 
 Ausschluss des Bezugsrechts neben einer 
 Veräußerung über die Börse gemäß 
 Tagesordnungspunkt 8 (lit. d)) wie folgt 
 verwendet werden dürfen: 
 _Einziehung erworbener Aktien (Ziffer 1))_ 
 Die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses 
 erworbenen eigenen Aktien können von der 
 Scout24 AG ohne weiteren Beschluss der 
 Hauptversammlung eingezogen werden. 
 Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die 
 Hauptversammlung der Scout24 AG die Einziehung 
 ihrer voll eingezahlten Stückaktien 
 beschließen, auch ohne dass damit eine 
 Herabsetzung des Grundkapitals der Scout24 AG 
 erforderlich wird. Die vorgeschlagene 
 Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit 
 Kapitalherabsetzung diese Alternative 
 ausdrücklich vor. Durch eine Einziehung der 
 eigenen Stückaktien ohne Kapitalherabsetzung 
 erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil 
 der übrigen Stückaktien am Grundkapital der 
 Scout24 AG. Der Vorstand soll daher für diesen 
 Fall auch ermächtigt werden, die erforderlich 
 werdende Änderung der Satzung hinsichtlich 
 der sich durch eine Einziehung verändernden 
 Zahl der Stückaktien vorzunehmen. 
 _Veräußerung gegen Sachleistungen (Ziffer 
 2))_ 
 Die Veräußerung der eigenen Aktien kann 
 gegen Sachleistung unter Ausschluss des 
 Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen. Die 
 Scout24 AG wird dadurch in die Lage versetzt, 
 erworbene eigene Aktien gegen Sachleistungen, 
 insbesondere als Gegenleistung für den (auch 
 mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, 
 Unternehmensteilen, Anteilen an Unternehmen, 
 Zusammenschlüssen von Unternehmen oder 
 sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen 
 auf den Erwerb von Vermögensgegenständen 
 einschließlich Forderungen gegen die 
 Scout24 AG oder von dieser abhängige oder im 
 Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen anbieten, 
 veräußern und übertragen zu können. Der 
 internationale Wettbewerb und die 
 Globalisierung der Wirtschaft verlangen nicht 
 selten bei derartigen Transaktionen die 
 Gegenleistung in Form von Aktien. Die hier 
 vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Scout24 AG 
 den notwendigen Handlungsspielraum, sich 
 bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
 Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, 
 Anteilen an Unternehmen, Zusammenschlüssen von 
 Unternehmen oder sonstigen 
 Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den 
 Erwerb von Vermögensgegenständen 
 einschließlich Forderungen schnell und 
 flexibel sowohl national als auch auf 
 internationalen Märkten ausnutzen zu können. 
 Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des 
 Bezugsrechts Rechnung. Bei der Festlegung der 
 Bewertungsrelationen wird der Vorstand darauf 
 achten, dass die Interessen der Aktionäre 
 angemessen gewahrt werden. Der Vorstand wird 
 sich bei der Bemessung des Wertes der als 
 Gegenleistung gewährten Aktien am Börsenpreis 
 der Scout24-Aktien orientieren. Eine 
 schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis 
 ist hierbei nicht vorgesehen, insbesondere um 
 einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht 
 durch Schwankungen des Börsenpreises in Frage 
 zu stellen. 
 _Erfüllung von Umtauschrechten (Ziffer 3))_ 
 Die Ermächtigung sieht ferner vor, dass die 
 gemäß dieser Ermächtigung erworbenen 
 eigenen Aktien unter Ausschluss des 
 Bezugsrechts der Aktionäre zur Erfüllung von 
 Umtauschrechten aus von der Scout24 AG oder von 
 dieser abhängigen oder im Mehrheitsbesitz 
 stehenden Unternehmen begebenen 
 Wandelschuldverschreibungen verwendet werden 
 können. Es kann zweckmäßig sein, anstelle 
 neuer Aktien aus einer Kapitalerhöhung ganz 
 oder teilweise eigene Aktien zur Erfüllung der 
 Umtauschrechte einzusetzen. 
 _Verwendung im Rahmen von aktienbasierten 
 Vergütungs- bzw. Belegschaftsaktienprogrammen 
 (Ziffer 4))_ 
 Gemäß der Ermächtigung in lit. a) bis lit. 
 c) erworbene eigene Aktien sollen auch im 
 Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungs- 
 bzw. Belegschaftsaktienprogrammen der Scout24 
 AG oder von dieser abhängigen oder im 
 Mehrheitsbesitz der Scout24 AG stehenden 
 Unternehmen verwendet werden können. Ferner 
 sollen solche eigenen Aktien an Personen, die 
 in einem Arbeitsverhältnis zu der Scout24 AG 
 oder von dieser abhängigen oder im 
 Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen stehen 
 oder standen, sowie an Organmitglieder von von 
 Scout24 AG abhängigen oder im Mehrheitsbesitz 
 der Scout24 AG stehenden Unternehmen ausgegeben 
 werden dürfen. Das Arbeits- bzw. Anstellungs- 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Scout24 AG: Bekanntmachung der -10-

oder Organverhältnis muss zum Zeitpunkt des 
 Angebots, der Zusage oder der Übertragung 
 der Aktien noch bestehen. Die Ausgabe eigener 
 Aktien an Mitarbeiter, in der Regel unter der 
 Auflage einer mehrjährigen angemessenen 
 Sperrfrist, liegt im Interesse der Scout24 AG 
 und ihrer Aktionäre, da hierdurch die 
 Identifikation der Mitarbeiter mit ihrem 
 Unternehmen und damit die Steigerung des 
 Unternehmenswertes gefördert werden. Die 
 Nutzung vorhandener eigener Aktien als 
 aktienkurs- und wertorientierte 
 Vergütungsbestandteile statt einer 
 Kapitalerhöhung oder einer Barleistung kann für 
 die Scout24 AG zudem wirtschaftlich sinnvoll 
 sein. Hierzu muss das Bezugsrecht der Aktionäre 
 ausgeschlossen werden. Bei der Bemessung des 
 von Mitarbeitern zu entrichtenden Kaufpreises 
 kann eine bei Mitarbeiteraktien übliche und am 
 Unternehmenserfolg orientierte angemessene 
 Vergünstigung gewährt werden. Aktien können den 
 vorgenannten Personen und Organmitgliedern auch 
 im Zusammenhang mit entsprechenden Programmen 
 unentgeltlich angeboten, zugesagt und 
 übertragen werden. 
 _Veräußerung an Aktionäre gegen Barzahlung 
 (Ziffer 5))_ 
 Der Beschlussvorschlag enthält ferner die 
 Ermächtigung, die gemäß lit. a) bis lit. 
 c) erworbenen eigenen Aktien außerhalb der 
 Börse gegen Barleistung unter Ausschluss des 
 Bezugsrechts zu veräußern. Voraussetzung 
 dafür ist, dass die Aktien zu einem Preis 
 veräußert werden, der den Börsenpreis von 
 Aktien der Scout24 AG gleicher Ausstattung zum 
 Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
 unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird 
 von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in 
 entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum 
 erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch 
 gemacht. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes 
 der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, 
 dass die Aktien nur zu einem Preis 
 veräußert werden dürfen, der den 
 maßgeblichen Börsenpreis nicht wesentlich 
 unterschreitet. Die endgültige Festlegung des 
 Veräußerungspreises für die eigenen Aktien 
 geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der 
 Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom 
 Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt der 
 Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen 
 möglichst niedrig bemessen. Die Ermächtigung 
 gilt mit der Maßgabe, dass die unter 
 Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 
 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien 
 insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
 überschreiten dürfen, und zwar weder im 
 Zeitpunkt der Erteilung noch - falls dieser 
 Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausnutzung 
 dieser Ermächtigung. Die Höchstgrenze von 10 % 
 des Grundkapitals vermindert sich um den 
 anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf 
 Aktien der Scout24 AG entfällt, die während der 
 Laufzeit dieser Ermächtigung im Rahmen einer 
 Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
 Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
 AktG ausgegeben wurden oder die zur Bedienung 
 von Options- oder Wandlungsrechten oder 
 Options- oder Wandlungspflichten auszugeben 
 sind, sofern die Schuldverschreibungen während 
 der Laufzeit dieser Ermächtigung entsprechend 
 der Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
 begeben wurden. Durch die Anrechnungen wird 
 sichergestellt, dass erworbene eigene Aktien 
 nicht unter Ausschluss des Bezugsrechts 
 entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
 veräußert werden, wenn dies dazu führen 
 würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des 
 Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in 
 unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 
 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. Mit 
 dieser Beschränkung und dem Umstand, dass sich 
 der Ausgabepreis am Börsenkurs zu orientieren 
 hat, werden die Vermögens- und 
 Stimmrechtsinteressen der Aktionäre angemessen 
 gewahrt. Die Aktionäre haben grundsätzlich die 
 Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Kauf 
 von Scout24-Aktien über die Börse 
 aufrechtzuerhalten. Die Ermächtigung liegt im 
 Interesse der Scout24 AG, weil sie ihr zu 
 größerer Flexibilität verhilft. 
 _Weiterer Ausschluss des Bezugsrechts für 
 Spitzenbeträge (lit. g) Satz 2)_ 
 Der Vorstand soll darüber hinaus ermächtigt 
 werden, im Fall der Veräußerung von 
 eigenen Aktien durch Angebot an alle Aktionäre 
 der Scout24 AG das Bezugsrecht der Aktionäre 
 mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
 Spitzenbeträge auszuschließen. Die 
 Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts 
 für Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch 
 durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen. 
 Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
 Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien 
 werden entweder durch Verkauf an der Börse oder 
 in sonstiger Weise bestmöglich für die Scout24 
 AG verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt 
 ist aufgrund der Beschränkung auf 
 Spitzenbeträge gering. 
 *Ermächtigung des Aufsichtsrats (lit. e)* 
 Darüber hinaus soll der Aufsichtsrat ermächtigt 
 werden, die aufgrund dieser Ermächtigung 
 gemäß lit. a) bis c) zurückerworbenen 
 Aktien zur Erfüllung von Rechten der Mitglieder 
 des Vorstands auf Gewährung von Aktien der 
 Scout24 AG zu verwenden, die er diesen im 
 Rahmen der Regelung der Vorstandsvergütung 
 eingeräumt hat. Die Einräumung solcher Rechte 
 kann bereits im Anstellungsvertrag vorgesehen 
 sein oder es können solche Rechte durch 
 gesonderte Vereinbarung eingeräumt werden, 
 wobei der Abschluss einer gesonderten 
 Vereinbarung aus Sicht des Vorstandsmitglieds 
 (ganz oder teilweise) freiwillig oder 
 verpflichtend sein kann. Das 
 Vorstandsanstellungs- oder Organverhältnis muss 
 zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der 
 Übertragung der Aktien der Scout24 AG noch 
 bestehen. Die weiteren Einzelheiten etwaiger 
 Zusagen und Übertragungen, 
 einschließlich einer etwaigen direkten 
 Gegenleistung, etwaiger 
 Anspruchsvoraussetzungen und Verfalls- oder 
 Ausgleichsregelungen, insbesondere für 
 Sonderfälle wie die Pensionierung, die 
 Erwerbsunfähigkeit oder den Tod, werden vom 
 Aufsichtsrat unter Wahrung der Anforderungen 
 des § 87 AktG festgelegt. 
 Durch die Abgabe von Aktien an 
 Vorstandsmitglieder kann deren Bindung an die 
 Scout24 AG erhöht werden. Zugleich ist es so 
 etwa möglich, variable Vergütungsbestandteile 
 zu schaffen, bei denen die Auszahlung einer 
 Tantieme nicht in bar, sondern in Aktien 
 erfolgt, die dann jedoch mit einer Haltefrist 
 versehen werden, während der eine 
 Veräußerung der Aktien durch das 
 betreffende Vorstandsmitglied ausgeschlossen 
 ist. Durch solche oder vergleichbare 
 Gestaltungen kann dem Ziel einer angemessenen 
 Vorstandsvergütung nach § 87 Abs. 1 AktG 
 Rechnung getragen werden, die eine 
 Berücksichtigung nicht nur positiver, sondern 
 auch negativer Entwicklungen bei der 
 Vorstandsvergütung verlangen. Durch die 
 Gewährung von Aktien mit einer mehrjährigen 
 Veräußerungssperre oder vergleichbare 
 Gestaltungen kann dabei insbesondere neben dem 
 Bonus- ein echter Malus-Effekt im Fall von 
 negativen Entwicklungen geschaffen werden. Es 
 handelt sich also um ein Instrument, das im 
 Interesse der Scout24 AG und der Aktionäre eine 
 größere wirtschaftliche Mitverantwortung 
 der Vorstandsmitglieder herbeiführen kann. 
 *Ausübung der Ermächtigung* 
 Die Ermächtigungen unter lit. d), lit. e) und 
 lit. g) der Ermächtigung können einmal oder 
 mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder 
 gemeinsam, die Ermächtigungen unter lit. d) der 
 Ermächtigung können auch durch abhängige oder 
 im Mehrheitsbesitz der Scout24 AG stehende 
 Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf 
 Rechnung der Scout24 AG handelnde Dritte 
 ausgenutzt werden. Zudem können erworbene 
 eigene Aktien auch auf abhängige oder im 
 Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen übertragen 
 werden. 
 *Schlussbestimmungen* 
 Der Aufsichtsrat kann im Rahmen seines 
 pflichtgemäßen Ermessens bestimmen, dass 
 Maßnahmen des Vorstands aufgrund dieser 
 Hauptversammlungsermächtigung nach § 71 Abs. 1 
 Nr. 8 AktG nur mit seiner Zustimmung 
 vorgenommen werden dürfen. 
 Es ist vorgesehen, dass mit Wirksamwerden 
 dieser Ermächtigung die von der ordentlichen 
 Hauptversammlung am 8. Juni 2017 erteilte 
 Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
 aufgehoben wird. Die Ermächtigung im 
 Hauptversammlungsbeschluss vom 8. Juni 2017 zur 
 Verwendung erworbener eigener Aktien bleibt 
 dagegen davon unberührt. Denn von der 
 Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung 
 am 8. Juni 2017 ist zu einem erheblichen Teil 
 Gebrauch gemacht worden. Für diese Aktien soll 
 die von der Hauptversammlung am 8. Juni 2017 
 beschlossene Ermächtigung zur Verwendung der 
 Aktien aufrechterhalten werden. 
 Bei Abwägung aller genannten Umstände halten 
 Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des 
 Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den 
 aufgezeigten Gründen auch unter 
 Berücksichtigung des bei Ausnutzung der 
 betreffenden Ermächtigungen zu Lasten der 
 Aktionäre möglichen Verwässerungseffekts für 
 sachlich gerechtfertigt und gegenüber den 
 Aktionären für angemessen. 
 Bei der Entscheidung über die Verwendung der 
 eigenen Aktien wird sich der Vorstand allein 
 von den Interessen der Aktionäre und der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Scout24 AG: Bekanntmachung der -11-

Scout24 AG leiten lassen. Der Vorstand wird der 
 nächsten Hauptversammlung über die Ausnutzung 
 der Ermächtigung berichten. 
 *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
 zu Punkt 9 der Tagesordnung der 
 Hauptversammlung der Scout24 AG* 
 (_Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2020 
 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der 
 Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, 
 die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2015 
 sowie die entsprechende Änderung von § 4 
 der Satzung - Bericht gemäß §§ 186 Abs. 4 
 Satz 2, 203 Abs. 2 Satz 2 AktG_) 
 Zu Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung am 
 18. Juni 2020 schlagen Vorstand und 
 Aufsichtsrat vor, ein neues genehmigtes Kapital 
 (Genehmigtes Kapital 2020) zu schaffen. 
 Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 2 
 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über 
 die Gründe für die Ermächtigungen zum 
 Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei 
 Ausgabe der neuen Aktien diesen Bericht, der 
 als Bestandteil dieser Einladung auch über die 
 Internetadresse der Gesellschaft 
 
 www.scout24.de/hauptversammlung 
 dort und auch während der Hauptversammlung 
 zugänglich ist: 
 Der Vorstand hat von der Ermächtigung der 
 Hauptversammlung zur Schaffung eines 
 Genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2015) 
 bislang keinen Gebrauch gemacht. Die erteilte 
 Ermächtigung war in das Handelsregister 
 eingetragen worden und die Satzung sieht eine 
 entsprechende Regelung vor. Dieses in § 4 Abs. 
 6 der Satzung geregelte Genehmigte Kapital 2015 
 läuft am 3. September 2020 aus. Daher soll ein 
 neues Genehmigtes Kapital 2020 gegen Bar- 
 und/oder oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit 
 zum Bezugsrechtsausschluss geschaffen werden, 
 das an die Stelle des bisherigen Genehmigten 
 Kapitals 2015 treten soll. Damit soll 
 sichergestellt werden, dass der Scout24 AG auch 
 zukünftig ein genehmigtes Kapital für Bar- 
 und/oder Sachkapitalerhöhungen und die damit 
 verbundene Flexibilität zur Verfügung steht. 
 Entsprechend soll § 4 Abs. 6 der Satzung neu 
 gefasst werden. 
 Das Genehmigte Kapital 2015 in Höhe von EUR  
 50.000.000,00 wurde bislang nicht ausgenutzt. 
 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
 Vorstand zu ermächtigen, das Grundkapital der 
 Scout24 AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats in 
 einer oder mehreren Tranchen bis 
 (einschließlich) zum 17. Juni 2025 durch 
 Ausgabe von neuen auf den Namen lautende 
 Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um 
 einen Betrag von bis zu insgesamt EUR  
 32.280.000,00 (dies entspricht 30 % des 
 derzeitigen Grundkapitals) zu erhöhen 
 (Genehmigtes Kapital 2020). Das Volumen 
 entspricht 60 % der gesetzlich zulässigen 
 Höchstgrenze für genehmigtes Kapital. Den 
 Aktionären ist dabei grundsätzlich ein 
 Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien 
 können gemäß § 186 Abs. 5 AktG auch von 
 einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 
 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
 Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der 
 Verpflichtung übernommen werden, sie den 
 Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
 Bezugsrecht). Der Vorstand soll jedoch 
 ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
 Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in 
 den folgenden Fällen ganz oder teilweise 
 auszuschließen: 
 _Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen (Ziff. 
 1.)_ 
 Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit 
 Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
 der Aktionäre auszuschließen, wenn die 
 Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt, der 
 Ausgabepreis den Börsenpreis der bereits 
 börsennotierten Aktien der Scout24 AG nicht 
 wesentlich unterschreitet und der anteilige 
 Betrag der nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
 unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
 Aktien am Grundkapital zehn von Hundert (10 %) 
 des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Eintragung 
 dieser Ermächtigung in das Handelsregister oder 
 zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der 
 Ermächtigung nicht übersteigt. Das bedeutet, 
 dass der niedrigste dieser Beträge 
 maßgeblich ist. Durch diese Vorgabe im 
 Ermächtigungsbeschluss ist sichergestellt, dass 
 auch im Falle einer Kapitalherabsetzung die 
 10%-Grenze in keinem Fall überschritten wird. 
 Damit wird dem Gedanken des 
 Verwässerungsschutzes der Aktionäre Rechnung 
 getragen. 
 Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien 
 anzurechnen, die während der Wirksamkeit dieser 
 Ermächtigung bis zum Zeitpunkt der Ausübung der 
 jeweiligen Ermächtigung in direkter oder 
 entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
 Aktionäre ausgegeben oder veräußert 
 wurden. Ebenfalls anzurechnen sind diejenigen 
 Aktien, die von der Gesellschaft aufgrund von 
 zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der 
 Ermächtigung ausgegebenen 
 Wandel-/Optionsschuldverschreibungen ausgegeben 
 wurden bzw. noch ausgegeben werden können, 
 sofern die Wandel-/Optionsschuldverschreibungen 
 nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in 
 direkter oder entsprechender Anwendung des § 
 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
 Bezugsrechts der Aktionäre durch die 
 Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften 
 ausgegeben wurden. 
 Rechtsgrundlage für diesen 
 Bezugsrechtsausschluss ist § 203 Abs. 1 und 2 
 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Die 
 Möglichkeit des sogenannten 'vereinfachten 
 Bezugsrechtsausschlusses' dient dem Interesse 
 der Scout24 AG an der Erzielung eines 
 bestmöglichen Preises bei der Ausgabe der neuen 
 Aktien. Die Gesellschaft wird so in die Lage 
 versetzt, sich aufgrund der jeweiligen 
 Börsenverfassung bietende Chancen schnell und 
 flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Der 
 durch eine marktnahe Preisfestsetzung 
 erzielbare Ausgabebetrag führt in der Regel zu 
 einem deutlich höheren Mittelzufluss je neuer 
 Aktie als im Falle einer Aktienplatzierung mit 
 Bezugsrecht. Durch den Verzicht auf die zeit- 
 und kostenaufwendige Abwicklung des 
 Bezugsrechts kann zudem der Eigenkapitalbedarf 
 aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen 
 zeitnah gedeckt werden. Zwar gestattet § 186 
 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des 
 Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor 
 Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der 
 Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber 
 auch in diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich 
 ein Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage, das 
 zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des 
 Veräußerungspreises und so zu nicht 
 marktnahen Konditionen führen kann. Zudem kann 
 die Gesellschaft bei Einräumung eines 
 Bezugsrechts wegen der gesetzlich bestimmten 
 Länge der Bezugsfrist von mindestens zwei 
 Wochen nicht kurzfristig auf günstige 
 Marktverhältnisse reagieren. 
 Die vorgeschlagene Ermächtigung zum 
 Bezugsrechtsausschluss liegt aus den genannten 
 Gründen im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
 Aktionäre. Da sich der Ausgabebetrag für die 
 neuen Aktien am Börsenkurs zu orientieren hat 
 und die Ermächtigung nur einen beschränkten 
 Umfang hat, sind die Interessen der Aktionäre 
 angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben die 
 Möglichkeit, ihre relative Beteiligung durch 
 einen Zukauf über die Börse aufrechtzuerhalten. 
 Dem vorgenannten Zweck dient zwar auch die 
 Verwendungsermächtigung in lit. d) Ziffer 5) zu 
 Tagesordnungspunkt 8. Der Gesellschaft soll 
 aber die notwendige Flexibilität eingeräumt 
 werden, diesen Zweck auch unabhängig von einem 
 Rückerwerb eigener Aktien erreichen zu können. 
 _Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen (Ziff. 
 2.)_ 
 Der Vorstand soll auch ermächtigt werden, mit 
 Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
 der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen 
 Sacheinlagen auszuschließen, und zwar 
 insbesondere, um die neuen Aktien Dritten als 
 Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen, 
 Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
 Unternehmen anbieten zu können. 
 Die Scout24 AG steht im nationalen und globalen 
 Wettbewerb. Sie muss daher jederzeit in der 
 Lage sein, auf den nationalen und 
 internationalen Märkten schnell und flexibel 
 handeln zu können. Dazu gehört auch die 
 Möglichkeit, zur Verbesserung der 
 Wettbewerbsposition Unternehmen, 
 Unternehmensteile und Beteiligungen an 
 Unternehmen zu erwerben. 
 Häufig ergibt sich bei dem Erwerb von 
 Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
 Beteiligungen an Unternehmen die Notwendigkeit, 
 als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien 
 der erwerbenden Gesellschaft anzubieten. Ein 
 Grund hierfür ist, dass für attraktive 
 Akquisitionsobjekte nicht selten die 
 Bereitstellung von Aktien der erwerbenden 
 Gesellschaft verlangt wird. Außerdem kann, 
 insbesondere wenn größere Einheiten 
 betroffen sind, die Gewährung neuer Aktien als 
 Gegenleistung aus Gründen der 
 Liquiditätsschonung vorteilhaft sein. Die 
 Gesellschaft erhält mit der vorgeschlagenen 
 Ermächtigung insbesondere die notwendige 
 Flexibilität, um Möglichkeiten zum 
 Unternehmens-, Unternehmensteil- oder 
 Beteiligungserwerb unter Einbeziehung dieser 
 Form der Gegenleistung zu nutzen. Hierfür ist 
 die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss 
 des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. 
 Bei Einräumung eines Bezugsrechts sind nämlich 
 der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
 oder Beteiligungen an Unternehmen gegen 
 Gewährung neuer Aktien regelmäßig nicht 
 möglich und die damit verbundenen Vorteile 
 nicht erreichbar. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Scout24 AG: Bekanntmachung der -12-

Den vorgenannten Zwecken dient zwar zum Teil 
 auch die vorgeschlagene Verwendungsermächtigung 
 in lit. d) Ziffer 2) zu Tagesordnungspunkt 8. 
 Der Scout24 AG soll aber die notwendige 
 Flexibilität eingeräumt werden, solche Zwecke 
 auch unabhängig von einem Rückerwerb eigener 
 Aktien erreichen zu können. Konkrete Pläne zur 
 Ausübung der Ermächtigung bestehen derzeit 
 nicht. Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von 
 Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
 Beteiligungen an Unternehmen konkretisieren, 
 wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von 
 der Möglichkeit der Sachkapitalerhöhung und der 
 Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses 
 Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann 
 tun, wenn er zu der Überzeugung gelangt, 
 dass der jeweilige Erwerb von Unternehmen, 
 Unternehmensteilen oder -beteiligungen gegen 
 Gewährung neuer Scout24-Aktien im 
 wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
 liegt. Der Aufsichtsrat wird seine 
 erforderliche Zustimmung nur erteilen, wenn er 
 ebenfalls zu dieser Überzeugung gelangt. 
 _Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
 (Ziff. 3.)_ 
 Der Vorstand soll des Weiteren auch ermächtigt 
 werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
 Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge 
 auszuschließen. Die Möglichkeit des 
 Ausschlusses des Bezugsrechts für 
 Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch 
 durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen. 
 Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
 Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden 
 entweder durch Verkauf über die Börse oder in 
 sonstiger Weise bestmöglich für die Scout24 AG 
 verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist 
 aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge 
 gering. 
 _Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer und 
 Mitglieder der Geschäftsführung (Ziff. 4)_ 
 Darüber hinaus soll der Vorstand ermächtigt 
 werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
 Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 um die neuen Aktien zur Ausgabe von Aktien an 
 Arbeitnehmer der Gesellschaft und Arbeitnehmer 
 und Mitglieder der Geschäftsführung 
 nachgeordneter verbundener Unternehmen, im 
 Hinblick auf Arbeitnehmer auch unter Wahrung 
 der Anforderungen des § 204 Abs. 3 AktG 
 einsetzen zu können. Die Ausgabe eigener Aktien 
 an Mitarbeiter dient der Incentivierung der 
 Mitarbeiter unter Orientierung am 
 Unternehmenserfolg, wie er sich im Börsenkurs 
 abbildet, erhöht die Bereitschaft zur 
 Übernahme von Mitverantwortung und die 
 Bindung der Belegschaft. Es handelt sich also 
 um ein Instrument, das im Interesse der 
 Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Sie ist 
 vom Gesetzgeber gewünscht und wird vom Gesetz 
 in mehrfacher Weise erleichtert. Bei der 
 Bemessung des von Mitarbeitern zu entrichtenden 
 Kaufpreises kann eine bei Mitarbeiteraktien 
 übliche und am Unternehmenserfolg orientierte 
 angemessene Vergünstigung gewährt werden. 
 Aktien können den vorgenannten Personen und 
 Organmitgliedern auch im Zusammenhang mit 
 entsprechenden Programmen unentgeltlich 
 angeboten, zugesagt und übertragen werden. 
 Den vorgenannten Zwecken dient zwar weitgehend 
 auch die vorgeschlagene Verwendungsermächtigung 
 in lit. d) Ziffer 4) zu Tagesordnungspunkt 8. 
 Der Scout24 AG soll aber auch insofern im 
 Interesse größtmöglicher Flexibilität die 
 Möglichkeit eingeräumt werden, Scout24-Aktien 
 ohne Rückgriff auf die Ermächtigung zum Erwerb 
 eigener Aktien zur Ausgabe an Arbeitnehmer der 
 Gesellschaft und Arbeitnehmer und Mitglieder 
 der Geschäftsführung nachgeordneter verbundener 
 Unternehmen gewähren zu können. 
 _Bedienung von Wandel- oder Optionsrechten 
 bezogen auf Schuldverschreibungen (Ziff. 5)_ 
 Ferner soll der Vorstand auch ermächtigt 
 werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
 Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 um den Inhabern von Wandel- und/oder 
 Optionsrechten bezogen auf 
 Schuldverschreibungen, die von der Scout24 AG 
 oder einem nachgeordnet mit ihr verbundenen 
 Unternehmen ausgegeben worden sind, ein 
 Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu 
 gewähren. 
 Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen sind 
 zur Erleichterung der Platzierbarkeit am 
 Kapitalmarkt regelmäßig mit einem 
 Verwässerungsschutz versehen. Als 
 Verwässerungsschutz üblich ist ein 
 Geldausgleich oder wahlweise die 
 Ermäßigung des Wandlungs- bzw. 
 Optionspreises bzw. eine Anpassung des 
 Umtauschverhältnisses. 
 Daneben sehen Wandel- und 
 Optionsschuldverschreibungsbedingungen 
 üblicherweise vor, dass insbesondere im Fall 
 einer Kapitalerhöhung unter Einräumung eines 
 Bezugsrechts für die Aktionäre den Inhabern von 
 Wandel- oder Optionsrechten anstelle eines 
 Verwässerungsschutzes durch die vorgenannten 
 Mechanismen ein Bezugsrecht auf neue Aktien 
 eingeräumt werden kann, wie es auch den 
 Aktionären zusteht. Sie werden, wenn der 
 Vorstand von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, 
 so gestellt, als ob sie ihr Wandel- oder 
 Optionsrecht bereits ausgeübt hätten. Dies hat 
 den Vorteil, dass die Scout24 AG - im Gegensatz 
 zu einem Verwässerungsschutz durch 
 Ermäßigung des Wandlungs- oder 
 Optionspreises bzw. durch eine Anpassung des 
 Umtauschverhältnisses - einen höheren 
 Ausgabebetrag für die bei der Wandlung oder 
 Optionsausübung auszugebenden Aktien erzielen 
 kann und dafür auch keinen Geldausgleich 
 leisten muss. Um dies zu erreichen, ist 
 insoweit ein Bezugsrechtsausschluss 
 erforderlich. 
 _Schlussbestimmungen_ 
 Darüber hinaus darf der insgesamt auf Aktien, 
 die auf der Grundlage des Genehmigten Kapitals 
 2020 unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
 Aktionäre ausgegeben werden, entfallende 
 anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des 
 Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar 
 weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
 Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
 durch den Vorstand. Auf die vorgenannte 10 
 %-Grenze sind diejenigen Aktien anzurechnen, 
 die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
 Wandlungs- oder Optionsrechten oder einer 
 Wandlungspflicht ausgegeben wurden oder 
 auszugeben sind, sofern die 
 Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
 dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
 Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben worden 
 sind. 
 Bei Abwägung aller genannten Umstände halten 
 Vorstand und Aufsichtsrat die Ermächtigungen 
 zum Ausschluss des Bezugsrechts in den 
 genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen 
 auch unter Berücksichtigung des bei Ausnutzung 
 der betreffenden Ermächtigungen zu Lasten der 
 Aktionäre möglichen Verwässerungseffekts für 
 sachlich gerechtfertigt und gegenüber den 
 Aktionären für angemessen. Über die 
 Einzelheiten jeder Ausnutzung der 
 Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss wird 
 der Vorstand der Hauptversammlung berichten. 
B. 
Weitere Angaben zur Einberufung 
1.  *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
    Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der 
    Gesellschaft EUR  107.600.000 und ist eingeteilt in 107.600.000 Stückaktien, 
    von denen grundsätzlich jede eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der 
    Stimmrechte beträgt daher im Zeitpunkt der Einberufung 107.600.000 (Angabe 
    gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG). In dieser Gesamtzahl der 
    Stückaktien und Stimmrechte sind im Zeitpunkt der Einberufung 3.797.497 eigene 
    Aktien der Gesellschaft enthalten, aus denen der Gesellschaft gemäß § 71b 
    AktG keine Stimmrechte zustehen. 
2.  *Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre* 
 
    Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im 
    Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
    Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
    (COVID-19-Gesetz) hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
    oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der 
    Gesellschaft) als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und die Aktionäre 
    ihre Stimmen in der Hauptversammlung insbesondere auch im Wege der 
    elektronischen Kommunikation abgeben. Die Hauptversammlung findet unter 
    physischer Anwesenheit des Versammlungsleiters, Mitgliedern des Vorstands, des 
    Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft und gegebenenfalls weiterer Mitglieder 
    des Aufsichtsrats sowie eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung 
    beauftragten Notars im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Conference Center, 
    Max-Joseph-Str. 5, 80333 München, statt. Es ist beabsichtigt, dass etwaige 
    nicht physisch anwesende Mitglieder des Vorstands bzw. Aufsichtsrats im Weg 
    der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen. 
 
    Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 als virtuelle 
    Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes führt zu 
    Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der 
    Aktionäre. Die Hauptversammlung wird für alle ordnungsgemäß angemeldeten 
    Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten vollständig in Bild und Ton über den 
    passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse 
 
    https://www.scout24.com/Investor-Relations/Hauptversammlung/hauptversammlung.a 
    spx 
 
    live übertragen. Die Liveübertragung der Hauptversammlung ermöglicht keine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Scout24 AG: Bekanntmachung der -13-

Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. Die 
    Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden und des Vorstandsvorsitzenden in der 
    Hauptversammlung am 18. Juni 2020 ab circa 10:00 Uhr werden zudem live unter 
    der Internetadresse 
 
    https://www.scout24.com/Investor-Relations/Hauptversammlung/hauptversammlung.a 
    spx 
 
    übertragen. Sie stehen auch nach der Hauptversammlung unter der genannten 
    Internetadresse als Aufzeichnung zur Verfügung. 
 
    Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre wird auch über elektronische 
    Kommunikation (Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung ermöglicht. Den Aktionären 
    wird eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt 
    und Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können im Wege der 
    elektronischen Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung 
    erheben. 
 
    *Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung der 
    nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des 
    Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.* 
3.  *Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts* 
 
    Das Stimmrecht kann ausschließlich durch Briefwahl oder die 
    Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft ausgeübt werden. 
    Zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung der 
    Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienverzeichnis 
    (nachfolgend Aktienregister) eingetragen sind und die sich rechtzeitig, das 
    heißt 
 
    *spätestens bis zum 11. Juni 2020, 24:00 
    Uhr,* 
 
    bei der Gesellschaft unter der Adresse 
 
    *Scout24 AG* 
    *c/o Better Orange IR & HV AG* 
    *Haidelweg 48* 
    *81241 München* 
 
    oder per *Telefax* unter der Nummer *+49 (89) 889 690 655* 
 
    oder per *E-Mail *unter der E-Mail-Adresse *scout24@better-orange.de* 
 
    oder unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft 
    gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren unter der Internetadresse 
 
    https://www.scout24.com/Investor-Relations/Hauptversammlung/hauptversammlung.a 
    spx 
 
    angemeldet haben. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in 
    deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Für die Fristwahrung ist der 
    Zugang der Anmeldung bei der Gesellschaft maßgeblich. 
 
    Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär 
    nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Das Stimmrecht setzt 
    demgemäß auch voraus, dass eine Eintragung als Aktionär im Aktienregister 
    noch am Tag der Hauptversammlung besteht. Hinsichtlich der Anzahl der einem 
    Aktionär zustehenden Stimmrechte ist der am Tag der Hauptversammlung im 
    Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Aus 
    abwicklungstechnischen Gründen werden allerdings in der Zeit vom 12. Juni 
    2020, 0:00 Uhr, bis zum Tag der Hauptversammlung, also bis zum 18. Juni 2020, 
    24:00 Uhr, (je einschließlich) keine Umschreibungen im Aktienregister 
    vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am 
    Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am 11. Juni 
    2020 (sogenanntes Technical Record Date). Aktien werden durch eine Anmeldung 
    zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können daher 
    über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung und 
    ungeachtet des Umschreibestopps weiter frei verfügen. 
 
    Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater gemäß § 134a 
    AktG sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen dürfen 
    das Stimmrecht für Namensaktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber 
    sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung 
    ausüben. Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG. 
4.  *Nutzung des passwortgeschützten Internetservice* 
 
    Der passwortgeschützte Internetservice der Gesellschaft kann für die 
    vorstehend genannte Anmeldung genutzt werden. Auch das Verfahren für die 
    Stimmabgabe durch Briefwahl und das Verfahren für die Vollmachts- und 
    Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter, die beide nachfolgend 
    dargestellt sind, sehen die Möglichkeit der Nutzung des passwortgeschützten 
    Internetservice der Gesellschaft vor. Für die Nutzung des passwortgeschützten 
    Internetservice der Gesellschaft ist neben der Aktionärsnummer ein 
    Online-Passwort erforderlich. Der Anmeldebogen sowie die individuellen 
    Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice der 
    Gesellschaft auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    https://www.scout24.com/Investor-Relations/Hauptversammlung/hauptversammlung.a 
    spx 
 
    werden den im Aktienregister vor dem Beginn des 4. Juni 2020 eingetragenen 
    Aktionären zusammen mit der Hauptversammlungseinladung per Post bzw. - wenn 
    sich der jeweilige Aktionär für den elektronischen Versand der 
    Hauptversammlungseinladung per E-Mail registriert hat - per E-Mail übersandt. 
    Der passwortgeschützte Internetservice der Gesellschaft enthält eine 
    vorgegebene Dialogführung, die übliche Fallgestaltungen abdeckt. Weitere 
    Informationen zu dem Verfahren bei Nutzung des passwortgeschützten 
    Internetservice der Gesellschaft finden sich unter der oben genannten 
    Internetadresse 
 
    https://www.scout24.com/Investor-Relations/Hauptversammlung/hauptversammlung.a 
    spx 
5.  *Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
    Aktionäre haben, sofern die unter 'Voraussetzungen für die Ausübung des 
    Stimmrechts' genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die Möglichkeit, 
    schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation ihre Stimmen abzugeben, 
    ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (*Briefwahl*). Hierzu steht das auf 
    dem Anmeldebogen abgedruckte Formular zur Verfügung und sollte aus 
    abwicklungstechnischen Gründen genutzt werden. Die per schriftlicher Briefwahl 
    abgegebenen Stimmen müssen spätestens am 17. Juni 2020, 18:00 Uhr, bei der 
    Gesellschaft per Post an die in Ziffer 3 genannte Adresse, per Telefax an die 
    in Ziffer 3 genannte Telefax-Nummer, oder per E-Mail an die in Ziffer 3 
    genannte E-Mail-Adresse zugegangen sein. Die Stimmabgabe durch Briefwahl kann 
    auch elektronisch über den passwortgeschützten Internetservice der 
    Gesellschaft unter Nutzung des dort enthaltenen (Online-) Formulars erfolgen. 
    Vorausgesetzt, die notwendige Anmeldung ist bis zum 11. Juni 2020, 24:00 Uhr, 
    erfolgt, ist die Stimmabgabe über den passwortgeschützten Internetservice der 
    Gesellschaft auch noch bis zum und am Tag der Hauptversammlung, und zwar bis 
    unmittelbar vor der ausdrücklichen Schließung der Abstimmung durch den 
    Versammlungsleiter während der Hauptversammlung möglich; der 
    Versammlungsleiter wird rechtzeitig darauf hinweisen. 
 
    Für einen Widerruf und eine Änderung der Stimmabgabe durch Briefwahl 
    gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und 
    zu den Fristen entsprechend. 
 
    Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und 
    Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 
    AktG gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl bedienen. 
6.  *Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
    *Bevollmächtigung eines Dritten* 
 
    Aktionäre können, sofern die unter 'Voraussetzungen für die Ausübung des 
    Stimmrechts' genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ihr Stimmrecht auch durch 
    einen Bevollmächtigten - zum Beispiel einen Intermediär, eine 
    Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie 
    diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder den von der 
    Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter - ausüben lassen. Die Erteilung 
    einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig 
    und kann schon vor der Anmeldung erfolgen. Zur Vollmachtserteilung kommen 
    sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der 
    Gesellschaft in Betracht. Der Bevollmächtigte kann im Grundsatz, das 
    heißt, soweit nicht das Gesetz, der Vollmachtgeber oder der 
    Bevollmächtigte Einschränkungen oder sonstige Besonderheiten vorsehen, das 
    Stimmrecht in der gleichen Weise ausüben, wie es der Aktionär selbst könnte. 
 
    Wenn die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG 
    unterliegt (also wenn die Vollmacht nicht einem Intermediär, einer 
    Aktionärsvereinigung, einem Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie 
    diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen erteilt wird und 
    die Erteilung der Vollmacht auch nicht sonst dem Anwendungsbereich des § 135 
    AktG unterliegt), gilt: Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
    Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform 
    (§ 126b BGB). 
 
    Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, 
    Stimmrechtsberatern gemäß § 134a AktG sowie diesen gemäß § 135 Abs. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Scout24 AG: Bekanntmachung der -14-

8 AktG gleichgestellten Personen besteht weder nach § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG 
    noch nach der Satzung der Gesellschaft ein Formerfordernis; allerdings sind im 
    Rahmen der für sie bestehenden aktienrechtlichen Sonderregelungen (§ 135 AktG) 
    in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu 
    Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Auf das besondere Verfahren nach § 135 
    Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen. 
 
    Die Erteilung und ein etwaiger Widerruf der Vollmacht durch Erklärung 
    gegenüber der Gesellschaft können der Gesellschaft per Post, Telefax oder per 
    E-Mail jeweils an die unten genannte Adresse bzw. Nummern oder unter Nutzung 
    des passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft in den in der 
    Dialogführung genannten Fällen gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren vor 
    der Hauptversammlung übermittelt werden. 
 
    Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein 
    zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird hingegen 
    die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die 
    Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht 
    - für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 
    135 AktG unterliegt - aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Ein Nachweis der 
    Bevollmächtigung kann der Gesellschaft bereits vor der Hauptversammlung 
    übermittelt werden. Auch für eine Übermittlung des Nachweises bieten wir 
    Ihnen die Übermittlung per Post oder Telefax sowie - als Weg 
    elektronischer Kommunikation gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG - die 
    Übermittlung per E-Mail an die nachfolgende Adresse an: 
 
    *Scout24 AG* 
    *c/o Better Orange IR & HV AG* 
    *Haidelweg 48* 
    *81241 München* 
 
    oder per *Telefax* unter der Nummer *+49 (89) 889 690 655* 
 
    oder per *E-Mail *unter der E-Mail-Adresse *scout24@better-orange.de* 
 
    oder unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft. 
 
    Der per E-Mail übermittelte Nachweis der Bevollmächtigung kann der Anmeldung 
    nur dann eindeutig zugeordnet werden, wenn ihm bzw. der E-Mail entweder der 
    Name und die Adresse des Aktionärs oder die Aktionärsnummer zu entnehmen sind. 
 
    Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann gemäß § 134 
    Abs. 3 Satz 2 AktG die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
    *Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft* 
 
    Wir bieten unseren Aktionären ferner an - sofern die unter 'Voraussetzungen 
    für die Ausübung des Stimmrechts' genannten Voraussetzungen erfüllt sind -, 
    sich bei der Stimmrechtsausübung durch den von der Gesellschaft benannten 
    weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu 
    lassen. Soll der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
    bevollmächtigt werden, so muss der Aktionär neben einer Vollmacht auch 
    Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilen. Ohne Erteilung 
    entsprechender Weisungen wird der von der Gesellschaft benannte 
    Stimmrechtsvertreter von der Vollmacht keinen Gebrauch machen. Der von der 
    Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, nach Maßgabe 
    der ihm erteilten Weisungen abzustimmen. Der von der Gesellschaft benannte 
    Stimmrechtsvertreter nimmt keine Weisungen zur Einlegung von Widersprüchen 
    gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder 
    zur Stellung von Anträgen entgegen. Diejenigen Aktionäre, die dem von der 
    Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, 
    bitten wir, hierzu ein Vollmachtformular, das zugleich die Erteilung von 
    Weisungen ermöglicht (siehe hierzu den nächsten Absatz), zu verwenden. 
    Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten 
    Stimmrechtsvertreter sind, wenn sie per Post an die in dieser Ziffer oben 
    genannte Adresse, per Telefax an die in dieser Ziffer oben genannte 
    Telefax-Nummer, oder per E-Mail an die in dieser Ziffer oben genannte 
    E-Mail-Adresse übermittelt werden, der Gesellschaft jeweils spätestens bis zum 
    17. Juni 2020, 18:00 Uhr, zu übermitteln. Vorausgesetzt, die notwendige 
    Anmeldung ist bis zum 11. Juni 2020, 24:00 Uhr, erfolgt, ist die Erteilung von 
    Vollmacht und Weisungen über den passwortgeschützten Internetservice der 
    Gesellschaft gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren auch noch am Tag der 
    Hauptversammlung, und zwar bis zur ausdrücklichen Schließung der 
    Abstimmung durch den Versammlungsleiter während der Hauptversammlung möglich; 
    der Versammlungsleiter wird rechtzeitig darauf hinweisen. 
 
    Für einen Widerruf der Vollmachtserteilung und eine Änderung der 
    Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten 
    die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den 
    Fristen entsprechend. 
 
    Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter wird von einer ihm 
    erteilten Vollmacht insoweit keinen Gebrauch machen und die betreffenden 
    Aktien nicht vertreten, als der Aktionär oder ein von diesem Bevollmächtigter 
    für die betreffenden Aktien das Stimmrecht später per Briefwahl ausübt. 
 
    Formulare, die zur Erteilung einer Vollmacht sowie zur Erteilung von Vollmacht 
    und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
    verwendet werden können, werden den Aktionären zusammen mit dem Anmeldebogen 
    zugesandt und sind über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    https://www.scout24.com/Investor-Relations/Hauptversammlung/hauptversammlung.a 
    spx 
 
    zugänglich. Weder vom Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft wird die 
    Nutzung dieser Formulare verlangt. Jedoch bitten wir im Interesse einer 
    reibungslosen Abwicklung, diese Formulare bei einer Vollmachtserteilung durch 
    Erklärung gegenüber der Gesellschaft zu verwenden. Der passwortgeschützte 
    Internetservice der Gesellschaft beinhaltet (Bildschirm-)Formulare, über die 
    bereits mit der Anmeldung, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt, Vollmacht 
    und gegebenenfalls auch Weisungen erteilt werden können. 
 
    Die Erteilung der Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft 
    benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§ 126b BGB). 
7.  *Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß 
    § 122 Abs. 2 AktG* 
 
    Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR  500.000 
    (dies entspricht 500.000 Aktien) am Grundkapital erreichen, können verlangen, 
    dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
    Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
    beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (im Sinne des § 122 Abs. 2 in 
    Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 AktG) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten 
    und muss der Gesellschaft spätestens bis zum 18. Mai 2020, 24:00 Uhr, zugehen. 
    Das Verlangen kann jedenfalls wie folgt adressiert werden: 
 
    *Scout24 AG* 
    *Vorstand* 
    *Bothestr. 13-15* 
    *81675 München* 
 
    Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 
    3 AktG nachzuweisen, dass sie mindestens seit 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs 
    des Verlangens Inhaber der Aktien der Gesellschaft sind und dass sie diese 
    Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Für die 
    Berechnung der Aktienbesitzzeit gilt: Der Tag des Zugangs des Verlangens ist 
    nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder 
    einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag 
    kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind 
    nicht entsprechend anzuwenden. Bestimmte Aktienbesitzzeiten Dritter werden 
    gemäß § 70 AktG angerechnet. 
 
    Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht 
    bereits mit der Einberufung bekanntgemacht werden - unverzüglich nach ihrem 
    Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen 
    Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden 
    kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. 
    Etwaige nach der Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft 
    eingehende bekanntzumachende Tagesordnungsergänzungsverlangen werden 
    außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft über die 
    Internetadresse 
 
    https://www.scout24.com/Investor-Relations/Hauptversammlung/hauptversammlung.a 
    spx 
 
    zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
8.  *Gegenanträge und Wahlvorschläge nach § 126 Abs. 1 AktG und § 127 AktG* 
 
    Aktionäre können Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung 
    stellen. Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des 
    § 127 AktG werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der 
    Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und 
    einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse 
 
    https://www.scout24.com/Investor-Relations/Hauptversammlung/hauptversammlung.a 
    spx 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Scout24 AG: Bekanntmachung der -15-

zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft 
 
    *spätestens bis zum 3. Juni 2020, 24:00 
    Uhr,* 
 
    unter der Adresse 
 
    *Scout24 AG* 
    *Bothestr. 13-15* 
    *81675 München* 
 
    oder per *Telefax* unter der Nummer *+49 (0)89 88 96906 55* 
 
    zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur 
    Zugänglichmachung nach § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Anderweitig 
    adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. 
 
    Während der virtuellen Hauptversammlung können Aktionäre nach der Konzeption 
    des COVID-19-Gesetzes keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge stellen. Ein nach 
    den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machender Gegenantrag oder Wahlvorschlag 
    wird im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung als gestellt berücksichtigt, 
    wenn der antragstellende Aktionär ordnungsgemäß zur Hauptversammlung 
    angemeldet ist. 
9.  *Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation* 
 
    Das Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 AktG wird im Falle einer 
    virtuellen Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz 
    dadurch ersetzt, dass den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der 
    elektronischen Kommunikation eingeräumt wird. Der Vorstand hat mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats vorgegeben, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der 
    Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Der 
    Vorstand wird - abweichend von § 131 AktG - nach pflichtgemäßem, freiem 
    Ermessen entscheiden, welche Fragen er wie beantwortet. Ausweislich der 
    Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz kann die Verwaltung Fragen 
    zusammenfassen und im Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen 
    auswählen. Sie kann dabei Aktionärsvereinigungen und institutionelle 
    Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen. Die Fragen sind in 
    deutscher Sprache abzufassen. Fragen in Fremdsprachen werden nicht 
    berücksichtigt. 
 
    Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihre Fragen spätestens bis 
    16. Juni 2020, 24:00 Uhr, unter Nutzung des passwortgeschützten 
    Internetservice der Gesellschaft unter 
 
    https://www.scout24.com/Investor-Relations/Hauptversammlung/hauptversammlung.a 
    spx 
 
    gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einreichen. Es ist vorgesehen, 
    Fragesteller im Rahmen der Beantwortung der Fragen gegebenenfalls namentlich 
    zu benennen, sofern die Fragesteller der namentlichen Nennung nicht bei 
    Einreichung der Fragen ausdrücklich widersprechen. 
10. *Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung* 
 
    Unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung 
    wird Aktionären, die ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation 
    (also als Briefwahl) oder über Vollmachtserteilung ausgeübt haben, die 
    Möglichkeit eingeräumt, vom Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung 
    Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars zu 
    erklären. Entsprechende Erklärungen sind unter Nutzung des passwortgeschützten 
    Internetservice der Gesellschaft unter 
 
    https://www.scout24.com/Investor-Relations/Hauptversammlung/hauptversammlung.a 
    spx 
 
    gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einzureichen. Der Notar erhält 
    etwaige Widersprüche über den passwortgeschützten Internetservice der 
    Gesellschaft unter 
 
    https://www.scout24.com/Investor-Relations/Hauptversammlung/hauptversammlung.a 
    spx 
11. *Weitergehende Erläuterungen* 
 
    Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre, insbesondere Angaben 
    zu weiteren, über die Einhaltung maßgeblicher Fristen hinausgehenden 
    Voraussetzungen, finden sich unter der Internetadresse 
 
    https://www.scout24.com/Investor-Relations/Hauptversammlung/hauptversammlung.a 
    spx 
12. *Hinweis zum Datenschutz* 
 
    Der Schutz der Daten unserer Aktionäre und deren rechtskonforme Verarbeitung 
    haben für uns einen hohen Stellenwert. In unseren Datenschutzhinweisen haben 
    wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer 
    Aktionäre übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst. Die 
    Datenschutzhinweise sind unter 
 
    https://www.scout24.com/Investor-Relations/Hauptversammlung/hauptversammlung.a 
    spx 
 
    zugänglich. 
13. *Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung* 
 
    *Hauptversammlungsunterlagen, Internetseite mit den Informationen nach § 124a 
    AktG* 
 
    Der Inhalt der Einberufung, eine Erläuterung, warum zu Tagesordnungspunkt 1 
    kein Beschluss gefasst werden soll, die der Hauptversammlung zugänglich zu 
    machenden Unterlagen, die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im 
    Zeitpunkt der Einberufung, ein Formular, das für die Erteilung von Vollmachten 
    und gegebenenfalls zu Weisungen verwendet werden kann, sowie etwaige 
    Tagesordnungsergänzungsverlangen im Sinne des § 122 Abs. 2 AktG sind über die 
    Internetadresse 
 
    https://www.scout24.com/Investor-Relations/Hauptversammlung/hauptversammlung.a 
    spx 
 
    zugänglich. 
 
    *Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung* 
 
    Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des 
    passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft und zur Ausübung von 
    Aktionärsrechten benötigen Sie eine Internetverbindung und ein internetfähiges 
    Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal 
    wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer 
    ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen. 
 
    Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen 
    Hauptversammlung einen Computer, benötigen Sie einen Browser und Lautsprecher 
    oder Kopfhörer. 
 
    Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft ist 
    neben der Aktionärsnummer ein Online-Passwort erforderlich. Die individuellen 
    Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice der 
    Gesellschaft werden den im Aktienregister vor dem Beginn des 4. Juni 2020 
    eingetragenen Aktionären zusammen mit der Hauptversammlungseinladung per Post 
    bzw. - wenn sich der jeweilige Aktionär für den elektronischen Versand der 
    Hauptversammlungseinladung per E-Mail registriert hat - per E-Mail übersandt. 
 
    Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch 
    technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird 
    empfohlen, - soweit möglich - die Aktionärsrechte (insbesondere das 
    Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung auszuüben. 
 
    Weitere Informationen zu dem Verfahren bei der Nutzung des passwortgeschützten 
    Internetservice der Gesellschaft finden sich im Internet unter der 
    Internetadresse 
 
    https://www.scout24.com/Investor-Relations/Hauptversammlung/hauptversammlung.a 
    spx 
 
    *Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung* 
 
    Die Aktionäre können die gesamte Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung 
    im Internet verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung und 
    die Verfügbarkeit des passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft 
    kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen der 
    Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von 
    Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf 
    welche die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft übernimmt daher 
    keine Gewährleistungen und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige 
    Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch 
    genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang 
    zum passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft und dessen generelle 
    Verfügbarkeit. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler 
    und Mängel der für die Durchführung der Hauptversammlung über das Internet 
    eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten 
    Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft 
    empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten 
    zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu 
    machen. 
 
*München, im Mai 2020* 
 
*Scout24 AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
*ANLAGE - Information zu TOP 6* 
 
 *Dr. Hans-Holger Albrecht* 
 Wohnort: Umhausen, Österreich 
 Geburtsjahr: 1963 
 Nationalität: Deutsch 
 Aktuelle Position: 
 Chief Executive Officer (CEO) und Mitglied des 
 Verwaltungsrats der Deezer S.A., Paris, 
 Frankreich, und London, Vereinigtes Königreich 
 (nicht börsennotiert) 
 
Aufsichtsrat Scout24 AG 
 
Mitglied seit 2018, zuletzt gewählt 2018, Ende der aktuellen Amtszeit: 2020 
 
Vorsitzender des Präsidialausschusses und Mitglied des Prüfungsausschusses 
 
Andere Beziehungen zur Scout24 AG 
 
Nach Ansicht des Aufsichtsrats unterhält Herr Albrecht keine persönlichen oder 
geschäftlichen Beziehungen zur Scout24 AG, zu ihren Organen (neben dem Aufsichtsrat) 
oder zu einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die gemäß der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Scout24 AG: Bekanntmachung der -16-

Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex zu den Wahlvorschlägen des 
Aufsichtsrats an die Hauptversammlung offenzulegen wären. 
 
Mitgliedschaft in anderen Gremien 
 
Herr Albrecht ist Vorsitzender des Board of Directors bei der Ice Group ASA, Oslo, 
Norwegen (börsennotiert). 
 
Ausbildung 
 
Herr Albrecht studierte Rechtswissenschaften an der Universität Freiburg, Deutschland, 
und schloss sein Studium mit dem juristischen Staatsexamen ab. Außerdem erwarb er 
einen Doktortitel in Rechtswissenschaften an der Universität Bochum, Deutschland. 
 
Werdegang 
 
* Herr Albrecht begann seine Karriere 1991 bei 
  der RTL Group als Direktor, wo er für den 
  Aufbau und das Geschäft in Deutschland und 
  Osteuropa zuständig war. Zwischen 1998 und 
  2000 war er Präsident und CEO der 
  Rundfunkgesellschaft Viasat A.B., Stockholm, 
  Schweden. Er war verantwortlich für die 
  Zusammenführung des Free-TV- und 
  Pay-TV-Geschäfts der Modern Times Group zu 
  einem Unternehmen. 
* Ab 2000 war er als Präsident und CEO der 
  Modern Times Group, Stockholm, Schweden, und 
  London, Vereinigtes Königreich, zuständig für 
  eine der großen Mediengruppen in Europa 
  mit Anteilen an TV- und Radiostationen, 
  Verlagsunternehmen sowie Unternehmungen in 
  neuen Medien. Im Jahr 2012 wurde Herr Albrecht 
  Präsident und CEO der Millicom International, 
  London, Vereinigtes Königreich, und Miami, 
  Vereinigte Staaten, einem auf dem Gebiet des 
  digitalen Lifestyles tätigen Unternehmen, das 
  digitale Dienstleistungen für Mobilfunk, 
  Kabel, Satellit-Pay-TV und TV in Afrika und 
  Lateinamerika anbietet. 
* Seit 2015 ist Herr Albrecht CEO und Mitglied 
  des Verwaltungsrats von Deezer S.A., Paris, 
  Frankreich, und London, Vereinigtes 
  Königreich. Deezer ist als eines der weltweit 
  führenden Musik-Streaming-Unternehmen in 180 
  Ländern tätig, verfügt über 40 Mio. Musiktitel 
  und bietet seinen Kunden eine kostenlose 
  Nutzung sowie Abonnements an. 
* Hans-Holger Albrecht ist ein international 
  erfahrener Manager auf den Gebieten Media, 
  Digitales, Telekommunikation und 
  Direktkundengeschäft über mehrere Kontinente. 
  Aktuell führt er eines der weltweit führenden 
  Musik-Streaming-Unternehmen, welches Musik und 
  andere Audioprodukte in 180 Ländern für 15 
  Mio. Kunden bereitstellt. Er besitzt über 20 
  Jahre internationale Erfahrung als CEO in der 
  Führung von börsennotierten Unternehmen in den 
  Bereichen Media, Digitales und 
  Telekommunikation mit einem Fokus auf 
  Wachstum, Innovation und langfristiger 
  Wertschöpfung. 
 *Christoph Brand* 
 Wohnort: Hedingen, Schweiz 
 Geburtsjahr: 1969 
 Nationalität: Schweizerisch 
 Aktuelle Position: 
 Chief Executive Officer (CEO) der Axpo Holding 
 AG, 
 Baden, Schweiz (nicht börsennotiert) 
 
Aufsichtsrat Scout24 AG 
 
Mitglied seit 2019, zuletzt gewählt 2019, Ende der aktuellen Amtszeit: 2020 
 
Mitglied des Prüfungsausschusses 
 
Andere Beziehungen zur Scout24 AG 
 
Nach Ansicht des Aufsichtsrats unterhält Herr Brand keine persönlichen oder 
geschäftlichen Beziehungen zur Scout24 AG, zu ihren Organen (neben dem Aufsichtsrat) 
oder zu einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die gemäß der 
Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex zu den Wahlvorschlägen des 
Aufsichtsrats an die Hauptversammlung offenzulegen wären. 
 
Mitgliedschaft in anderen Gremien 
 
Herr Brand ist Mitglied des Verwaltungsrats der Centralschweizerische Kraftwerke AG, 
Luzern, Schweiz (einer Mehrheitsbeteiligung der Axpo Holding AG), und übernimmt im 
Sommer 2020 den Verwaltungsratsvorsitz bei der CKW AG (nicht börsennotiert). Herr 
Brand ist ferner Mitglied des Vorstands der gfm Schweizerische Gesellschaft für 
Marketing, Zürich, Schweiz (Pro bono, nicht börsennotiert). 
 
Ausbildung 
 
Herr Brand studierte Betriebswirtschaft an der Universität Bern, Schweiz. 
 
Werdegang 
 
* Von 1998 bis 2006 nahm Herr Brand verschiedene 
  Funktionen in mehreren Unternehmen der 
  Swisscom-Gruppe wahr: Zunächst war er CEO der 
  Bluewin AG, Zürich (1998-2002), dann 
  Stellvertretender Leiter Swisscom Fixnet 
  Wholesale bei der Swisscom Fixnet AG, Zürich 
  und Bern (2002-2005), und schließlich 
  Chief Strategy Officer bei der Swisscom AG, 
  Bern (alle Schweiz). 
* In den Jahren 2006 bis 2010 bekleidete Herr 
  Brand die Position des CEO der Sunrise 
  Communications AG, Zürich, Schweiz. 
  Anschließend war er CEO und Aktionär der 
  Adcubum AG, St. Gallen, Schweiz. 
* Von 2012 bis März 2020 war Herr Brand für die 
  TX Group AG (zuvor Tamedia AG), Zürich, 
  Schweiz, tätig, zuletzt als CEO der TX 
  Markets, die das gesamte Portfolio an Rubriken 
  und Online-Marktplätzen der TX Group AG 
  verantwortet. Überdies bekleidete Herr 
  Brand bis März 2020 verschiedene 
  Konzernmandate in den nachfolgend genannten 
  Tochtergesellschaften der TX Markets: Homegate 
  AG, Zürich (Präsident des Verwaltungsrats), 
  JobCloud AG, Zürich (Vizepräsident des 
  Verwaltungsrats), Tamedia Espace AG, Bern 
  (Mitglied des Verwaltungsrats), Ricardo AG, 
  Zug (Präsident des Verwaltungsrats), CAR FOR 
  YOU AG, Zürich (Präsident des Verwaltungsrats) 
  (alle Schweiz) und Trendsales ApS, Kopenhagen, 
  Dänemark (Vorsitzender des Aufsichtsrats). 
* Christoph Brand ist ein erfahrener und 
  renommierter Vorstand mit strategischer und 
  operativer Erfahrung in börsennotierten, 
  privat gehaltenen und familiengeführten 
  Unternehmen. Er verfügt über weitreichende 
  Erfahrungen in den Branchen 
  Internet/Telekommunikation/Medien, B2C und 
  B2B, u.a. durch seine führende Rolle in der 
  digitalen Transformation von zwei Industrien 
  (Telekommunikation und Internet/Medien). Zudem 
  verfügt er über umfangreiche Erfahrungen in 
  den Bereichen Aufbau, Turnaround und 
  Restrukturierung. 
 *Dr. Elke Frank* 
 Wohnort: Stuttgart, Deutschland 
 Geburtsjahr: 1971 
 Nationalität: Deutsch 
 Aktuelle Position: 
 Vorstand der Software AG für Human Resources, 
 Transformation, Recht und 
 IT, Darmstadt, Deutschland (börsennotiert) 
 
Aufsichtsrat Scout24 AG 
 
Kandidatin für die Aufnahme in den Aufsichtsrat bei der Wahl in der Hauptversammlung 
2020 mit einem voraussichtlichen Ende der Amtszeit im Jahr 2024 
 
Andere Beziehungen zur Scout24 AG 
 
Nach Ansicht des Aufsichtsrats unterhält Frau Frank keine persönlichen oder 
geschäftlichen Beziehungen zur Scout24 AG, zu ihren Organen oder zu einem wesentlich 
an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die gemäß der Empfehlung des Deutschen 
Corporate Governance Kodex zu den Wahlvorschlägen des Aufsichtsrats an die 
Hauptversammlung offenzulegen wären. 
 
Mitgliedschaft in anderen Gremien 
 
Frau Frank ist seit 2018 Mitglied des Kuratoriums des Fraunhofer-Instituts für 
Arbeitswirtschaft und Organisation IAO, Stuttgart, Deutschland, einer Einrichtung der 
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V., München, 
Deutschland (pro bono, nicht börsennotiert). 
 
Ausbildung 
 
Frau Frank studierte Rechtswissenschaften an der Universität Würzburg in Deutschland. 
Überdies hat sie an dieser Universität den Titel eines Doktors der Rechte 
erlangt. 
 
Werdegang 
 
- Elke Frank begann ihre Karriere bei der 
  Daimler AG, Stuttgart, Deutschland, in deren 
  Konzern sie von 1998 bis 2010 in verschiedenen 
  Führungspositionen in den Bereichen Recht und 
  Human Resources arbeitete. Ab 2004 fungierte 
  sie als Senior Director Human Resources, Recht 
  & Compliance für die Mercedes-AMG GmbH, einer 
  Tochtergesellschaft der Daimler AG. 
- In den Jahren 2010 bis 2013 war Frau Frank ein 
  Mitglied des globalen Senior Management Teams 
  der Carl Zeiss Vision GmbH, Aalen, 
  Deutschland, wo sie die Position des Vice 
  President Human Resources bekleidete. 
- Anschließend wurde Frau Frank ein 
  Mitglied der Geschäftsführung der Microsoft 
  Deutschland GmbH, Berlin, Deutschland, und war 
  von 2013 bis 2015 als Senior Director Human 
  Resources tätig. 
- Zwischen 2015 und 2019 hatte Frau Frank die 
  Stelle des Senior Vice President Human 
  Resources Development bei der Deutsche Telekom 
  AG, Bonn, Deutschland, inne. Zur selben Zeit 
  amtierte sie als Geschäftsführerin Telekom 
  Training und Fachhochschule Telekommunikation. 
- Elke Frank ist eine bekannte und versierte 
  Führungskraft mit mehr als zwanzig Jahren 
  Führungserfahrung in den Bereichen Human 
  Resources, Transformation und Recht, welche 
  sie in verschiedenen wachstumsstarken 
  internationalen Unternehmen gesammelt hat. Sie 
  verfügt ferner über ausgeprägte rechtliche 
  Kompetenzen und ein tiefgreifendes Verständnis 
  von Informationstechnologie, 
  IT-Dienstleistungen und Digitalisierung sowie 
  von Transformation und Strategie. 
 *Frank H. Lutz* 
 Wohnort: München, Deutschland 
 Geburtsjahr: 1968 
 Nationalität: Deutsch 
 Aktuelle Position: 
 Vorstandsvorsitzender der CRX Markets AG (nicht 
 börsennotiert) 
 
Aufsichtsrat Scout24 AG 
 
Mitglied seit 2019, zuletzt gewählt 2019, Ende der aktuellen Amtszeit: 2020 
 
Vorsitzender des Prüfungsausschusses und Mitglied des Präsidialausschusses 
 
Andere Beziehungen zur Scout24 AG 
 
Nach Ansicht des Aufsichtsrats unterhält Herr Lutz keine persönlichen oder 
geschäftlichen Beziehungen zur Scout24 AG, zu ihren Organen (neben dem Aufsichtsrat) 
oder zu einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die gemäß der 
Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex zu den Wahlvorschlägen des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

Aufsichtsrats an die Hauptversammlung offenzulegen wären. 
 
Mitgliedschaft in anderen Gremien 
 
Herr Lutz ist Mitglied des Aufsichtsrats der Bilfinger SE, Mannheim, Deutschland. 
 
Ausbildung 
 
Herr Lutz studierte Volks- und Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule St. Gallen 
in der Schweiz und schloss sein Studium mit einem Master ab. 
 
Werdegang 
 
* Herr Lutz begann seine Karriere 1995 bei 
  Goldman Sachs im Bereich Investment Banking 
  und setzte sie 2005 bei der Deutschen Bank 
  fort. Er arbeitete in Deutschland, 
  Großbritannien und den USA. 
* Im Jahr 2006 wechselte Herr Lutz zu MAN. Hier 
  war er zunächst als Direktor Finanzen und 
  Senior Vice President Finance tätig. Ab 2009 
  war er Mitglied des Vorstands als 
  Finanzvorstand (Chief Financial Officer (CFO)) 
  von MAN. In dieser Position verantwortete Herr 
  Lutz u.a. die erforderliche Restrukturierung 
  in der damaligen Finanzkrise. 
* Von 2013 bis 2014 war Herr Lutz CFO bei Aldi 
  Süd und Mitglied des Koordinierungsrats. 
* In den Jahren 2014 bis 2017 bekleidete Herr 
  Lutz die Positionen des CFO und des 
  Arbeitsdirektors bei der Covestro AG. Er 
  leitete die Abspaltung von der Bayer AG und 
  den anschließenden Börsengang mit einer 
  Notierung im MDAX. 
* Seit 2018 ist Herr Lutz Vorstandsvorsitzender 
  der CRX Markets AG, einem jungen Unternehmen, 
  welches einen unabhängigen Marktplatz für 
  Asset-Based-Finanzierungslösungen betreibt. 
* Frank H. Lutz ist einer der führenden CFOs in 
  Deutschland mit mehr als 20 Jahren 
  internationaler Erfahrung in den Bereichen 
  Kapitalmarkt und M&A. Neben seinen Erfahrungen 
  als CFO eines DAX30-Konzerns sowie eines 
  MDAX-Unternehmens verfügt er über umfassende 
  Kenntnisse aus seiner Zeit im 
  Investmentbanking. Als Vorstandsvorsitzender 
  eines FinTech-Unternehmens hat er zudem 
  Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich 
  digitaler Innovationen. 
 *Peter Schwarzenbauer* 
 Wohnort: München, Deutschland 
 Geburtsjahr: 1959 
 Nationalität: Deutsch 
 Aktuelle Position: 
 Ehemaliger Vorstand der BMW AG (2012-2019) 
 
Aufsichtsrat Scout24 AG 
 
Mitglied seit 2017, zuletzt gewählt 2017, Ende der aktuellen Amtszeit: 2020 
 
Mitglied des Präsidialausschusses und des Vergütungsausschusses 
 
Andere Beziehungen zur Scout24 AG 
 
Nach Ansicht des Aufsichtsrats unterhält Herr Schwarzenbauer keine persönlichen oder 
geschäftlichen Beziehungen zur Scout24 AG, zu ihren Organen (neben dem Aufsichtsrat) 
oder zu einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die gemäß der 
Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex zu den Wahlvorschlägen des 
Aufsichtsrats an die Hauptversammlung offenzulegen wären. 
 
Mitgliedschaft in anderen Gremien 
 
Herr Schwarzenbauer ist Aufsichtsratsmitglied der nicht-börsennotierten UnternehmerTUM 
GmbH, München, Deutschland (nicht börsennotiert). 
 
Ausbildung 
 
Herr Schwarzenbauer studierte Betriebswirtschaftslehre zum Diplom-Betriebswirt an der 
Fachhochschule München, Deutschland. 
 
Werdegang 
 
* Von 1994 bis 2008 übte Herr Schwarzenbauer 
  verschiedene Funktionen in der Porsche-Gruppe 
  aus, unter anderem war er für 6 Jahre 
  Geschäftsführer der Porsche Iberica S.A. und 5 
  Jahre lang Präsident und CEO der Porsche Cars 
  North America Inc. Von 2008 bis 2012 war er 
  Vorstand der Audi AG. 
* Von 2012 bis 2019 war Herr Schwarzenbauer 
  Vorstand der BMW AG und für MINI, Rolls-Royce, 
  BMW Motorrad, Kundenerlebnis und Digital 
  Business Innovation BMW Group zuständig. 
* Peter Schwarzenbauer verfügt über mehr als 30 
  Jahre Management-Erfahrung im 
  Automobil-Bereich. 
 *André Schwämmlein* 
 Wohnort: München, Deutschland 
 Geburtsjahr: 1981 
 Nationalität: Deutsch 
 Aktuelle Position: 
 Geschäftsführer der FlixMobility GmbH (nicht 
 börsennotiert) 
 
Aufsichtsrat Scout24 AG 
 
Mitglied seit 2019, zuletzt gewählt 2019, Ende der aktuellen Amtszeit: 2020 
 
Mitglied des Präsidialausschusses und des Vergütungsausschusses 
 
Andere Beziehungen zur Scout24 AG 
 
Nach Ansicht des Aufsichtsrats unterhält Herr Schwämmlein keine persönlichen oder 
geschäftlichen Beziehungen zur Scout24 AG, zu ihren Organen (neben dem Aufsichtsrat) 
oder zu einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die gemäß der 
Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex zu den Wahlvorschlägen des 
Aufsichtsrats an die Hauptversammlung offenzulegen wären. 
 
Mitgliedschaft in anderen Gremien 
 
Keine. 
 
Ausbildung 
 
Herr Schwämmlein studierte Wirtschaftsingenieurwesen an der Universität 
Erlangen-Nürnberg, Deutschland, und schloss sein Studium mit einem Diplom ab. 
 
Werdegang 
 
* Bereits während seines Studiums gründete Herr 
  Schwämmlein ein IT-Startup. 
* Von 2007 bis 2010 war er als Strategieberater 
  bei der Boston Consulting Group tätig. 
* Im Jahr 2012 gründete Herr Schwämmlein mit 
  zwei Mitgründern die Plattform FlixBus für 
  Fernbusreisen und ist bis heute einer der 
  Geschäftsführer des Unternehmens. Er ist 
  verantwortlich für die operative 
  Geschäftsführung sowie die Koordination der 
  Buspartnerstruktur und die globale Entwicklung 
  des Fernbusnetzes. Heute ist das Unternehmen 
  der klare europäische Marktführer mit mehr als 
  100 Mio. Kunden in den letzten Jahren und in 
  28 europäischen Ländern sowie den USA 
  vertreten. 
* André Schwämmlein ist ein erfahrener und 
  renommierter Manager auf dem Gebiet digitaler 
  Unternehmen. Er verfügt durch die Entwicklung 
  von FlixBus vom Start-Up zu einer global 
  agierenden Plattform über ein umfassendes 
  Verständnis von wachstumsstarken digitalen 
  Unternehmen und dem Marktplatz-Modell. Zudem 
  verfügt er infolge der Übernahme früherer 
  Wettbewerber durch FlixBus über umfangreiche 
  Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich M&A. 
 
2020-05-06 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate 
News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Scout24 AG 
             Bothestr. 13-15 
             81675 München 
             Deutschland 
E-Mail:      ir@scout24.com 
Internet:    https://www.scout24.com/Investor-Relations/investor-relations.aspx 
ISIN:        DE000A12DM80 
WKN:         A12DM8 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Berlin, Frankfurt (Prime 
             Standard), Freiverkehr in Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, 
             Stuttgart, Tradegate Exchange, London 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1037457 2020-05-06 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

Großer Dividenden-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Der kostenlose Dividenden-Report zeigt ganz genau, wo Sie in diesem Jahr zuschlagen können. Das sind die Favoriten von Börsenprofi Dr. Dennis Riedl
Jetzt hier klicken
© 2020 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.